1.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/68


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10099 – Arch/Kelso/Warburg/Watford)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 71/12)

1.   

Am 23. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Arch Capital Group Ltd („Arch“, Bermuda),

Kelso & Company L.P. („Kelso“, USA),

Warburg Pincus LLC („Warburg“, USA),

Watford Holdings Ltd („Watford“, Bermuda).

Arch, Kelso und Warburg übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Watford.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Arch: weltweit tätiges Unternehmen in den Bereichen Versicherung, Rückversicherung und Hypothekenversicherung,

Kelso: Private-Equity-Gesellschaft in einer Reihe von Wirtschaftszweigen, darunter Verbraucher, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrie und Dienstleistungen,

Warburg: globale Private-Equity-Gesellschaft mit Sitz in New York, deren Portfoliounternehmen in einer Vielzahl von Branchen tätig sind, darunter Verbraucher, Industrie, Unternehmensdienstleistungen, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Immobilien sowie Technologie, Medien und Telekommunikation,

Watford: globales Versicherungsunternehmen in den Bereichen Sach- und Unfallversicherung sowie Rückversicherung in Bermuda, den Vereinigten Staaten und Europa.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10099 – Arch/Kelso/Warburg/Watford

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.