24.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/217


P9_TA(2021)0400

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU, Grönland und Dänemark (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (06566/2021 — C9-0154/2021 — 2021/0037M(NLE))

(2022/C 132/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06566/2021),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie auf das dazugehörige Durchführungsprotokoll (06380/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0073/2020),

unter Hinweis auf Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (2),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. Oktober 2021 (3) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

unter Hinweis auf Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer,

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland,

unter Hinweis auf die Erklärung von Ottawa zur Einrichtung des Arktischen Rates,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Januar 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (4),

unter Hinweis auf den Bericht vom 9. August 2019 mit dem Titel „Ex ante and ex post evaluation study of the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and Greenland“ (Studie über die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Grönland),

gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0235/2021),

A.

in Erwägung der Nachhaltigkeitsziele des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie der internationalen Verpflichtungen, darunter zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG), insbesondere SDG 14 zum Schutz der Meeresressourcen und der Meeresumwelt;

B.

in Erwägung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Meeresökosysteme und -ressourcen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ein Küstenstaat durch Abkommen oder Vereinbarungen anderen Staaten die Nutzung der überschüssigen zulässigen Fangmengen („Überschüsse“) gestatten sollte;

D.

in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer die gewerbliche Fischerei in dem Gebiet 16 Jahre lang verboten ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU und Grönland über Dänemark Mitglieder der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) NEAFC und NAFO sind;

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union enge Beziehungen zu Grönland unterhält; in der Erwägung, dass Grönland eines der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete ist und dass es seit 1984 partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Union und Grönland gibt;

G.

in der Erwägung, dass gemäß dem Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland die Präferenzzölle auf dem europäischen Markt für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Grönland an den Zugang europäischer Schiffe zu grönländischen Fischereizonen geknüpft sind;

H.

in der Erwägung, dass der besondere Charakter dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei bedeutet, dass die Fangmöglichkeiten jährlich ausgehandelt werden und Quotenübertragungen mit Norwegen und den Färöern möglich sind;

I.

in der Erwägung, dass die Ex-post-Bewertung zum Vorgängerprotokoll und die Ex-ante-Bewertung die Aushandlung eines neuen Abkommens und eines neuen Durchführungsprotokolls, die besser auf die Fangmöglichkeiten und die wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt sind, mehr Flexibilität für die Fänge bieten und eine niedrigere Beifangquote aufweisen, sowie eines Geltungszeitraums von sechs Jahren für das Protokoll nach sich zogen;

J.

in der Erwägung, dass ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Grönland für die europäischen Schiffe, die in grönländischen Gewässern Fischfang betreiben, und für die Flotten der Mitgliedstaaten, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Abkommen und den darin vorgesehenen Quotenübertragungen ziehen, wichtig ist;

K.

in der Erwägung, dass es zwölf europäischen Schiffen nach dem neuen Abkommen und dem neuen Protokoll erlaubt ist, die Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern für acht Arten (Kabeljau, pelagischer Rotbarsch, Tiefenrotbarsch, Schwarzer Heilbutt, Tiefseegarnele, Grenadierfisch, Lodde und Makrele) für einen Zeitraum von vier Jahren, der um zwei Jahre verlängert werden kann, gegen eine jährliche finanzielle Gegenleistung der EU in Höhe von 16 521 754 EUR zu nutzen, von der 2 931 000 EUR für die Unterstützung und Entwicklung des grönländischen Fischereisektors vorgesehen sind;

Vorherige Abkommen und Protokolle

1.

nimmt den sozioökonomischen Nutzen in Form von direkter und indirekter Beschäftigung und der Bruttowertschöpfung zur Kenntnis, der im Rahmen des vorherigen Abkommens durch die Tätigkeiten der europäischen Flotte in grönländischen Gewässern sowohl für den europäischen als auch für den grönländischen Fischereisektor entstand;

2.

ist besorgt darüber, dass die von Grönland im vorherigen Protokoll für mehrere Bestände festgesetzten zulässigen Gesamtfangmengen über den wissenschaftlichen Empfehlungen lagen; weist darauf hin, dass der Anteil der EU an diesen Fangmöglichkeiten relativ gering ist;

3.

begrüßt die Tatsache, dass der an den Fischereisektor Grönlands ausgezahlte Finanzbeitrag von den Behörden des Landes für Verwaltung, Kontrolle und wissenschaftliche Forschung verwendet wird;

4.

ist jedoch besorgt über den Mangel an wissenschaftlichen Daten, die erforderlich sind, um genaue Schätzungen des Bestands anzustellen;

Neues Abkommen und neues Protokoll

5.

verweist auf die Komplexität der Verhandlungen und ihrer Begleitumstände, die durch die parallele Aushandlung des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich und die daraus resultierende Unsicherheit sowie durch innenpolitische Schwierigkeiten Grönlands geprägt waren; erinnert daran, dass die Ausgangsposition Grönlands bei diesen Verhandlungen war, dass die Quoten für europäische Schiffe um 30 % reduziert werden sollten; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag für eine Verringerung der Fangmöglichkeiten auf den Wunsch Grünlands zurückging, seine Fischereiwirtschaft weiter auszubauen;

6.

nimmt die durchschnittliche Reduzierung der Quoten um 5 % im Vergleich zum vorherigen Protokoll zur Kenntnis;

7.

bedauert, dass die Reeder aus der EU fast vier Monate lang bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens verloren haben, das aufgrund der Wahlen in Grönland und der Notwendigkeit, eine Regierung zu bilden, erst am 22. April 2021 unterzeichnet wurde;

8.

stellt fest, dass die Fangmöglichkeiten für Makrele von der Beteiligung der Küstenstaaten als Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen abhängen und dass die Fangmöglichkeiten für Rotbarsch im Einklang mit der Bewirtschaftungsvereinbarung und den auf NEAFC-Ebene getroffenen Entscheidungen stehen müssen;

9.

stellt fest, dass im Protokoll 600 Tonnen Beifänge angegeben sind, was eine deutliche Reduzierung im Vergleich zum vorherigen Protokoll darstellt; hebt hervor, dass alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, gemäß den geltenden grönländischen Rechtsvorschriften nach Arten erfasst und gemeldet werden müssen;

10.

begrüßt die Nachhaltigkeitsziele des Abkommens und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;

11.

ist besorgt über die Laufzeit von 4+2 Jahren und die Ungewissheit über die Erneuerung des Protokolls nach den ersten vier Jahren, was einen Mangel an Berechenbarkeit für europäische Schiffe bedeuten kann;

12.

stellt fest, dass die finanzielle Gegenleistung der EU höher ist als im vorherigen Protokoll, dass der Anteil für die sektorale Unterstützung gleich bleibt und dass die Referenzpreise für die Fanggenehmigungen der Reeder höher sind;

Grönland als strategischer Akteur im Nordatlantik und in der Arktis

13.

stellt fest, dass die Beziehungen zwischen den Ländern im Nordatlantik durch den Brexit destabilisiert wurden;

14.

stellt fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dessen Folgen für die Fischerei in der Nordsee und im Nordostatlantik nicht dafür missbraucht werden sollten, die Aufteilung der Quoten in den Abkommen mit den nördlichen Ländern zu verfälschen, sondern dass — stets auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten — die historisch gewachsene Aufteilung der Fangmöglichkeiten geachtet werden sollte;

15.

weist erneut auf die geostrategische Lage Grönlands in der Arktis hin; betont, dass die Beziehungen zu Grönland als Teil einer EU-Arktis-Strategie und zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer von Bedeutung sind;

Empfehlungen und Forderungen an die Kommission

16.

empfiehlt der Kommission und fordert sie auf,

a)

das Europäische Parlament über die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zu unterrichten;

b)

sicherzustellen, dass die Durchführung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls zur Eindämmung der globalen Erwärmung und zur Anpassung an deren zunehmende Auswirkungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zu den Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals beiträgt und mit den Zielen der GFP in Einklang steht;

c)

die Anwendung des Vorsorgeansatzes auf derzeit bewirtschaftete und befischte Bestände wie Dorsch, Rotbarsch und Schwarzen Heilbutt sicherzustellen;

d)

die Datenerhebung und -analyse zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung des finanziellen Beitrags der EU zur sektoralen Unterstützung zu modernisieren, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der von der EU befischten Bestände zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die den europäischen Schiffen zugeteilten Quoten den Überschüssen entsprechen;

e)

sicherzustellen, dass die verfügbaren Daten über die Flottengröße und den Fischereiaufwand der grönländischen Flotten der Subsistenz- und Kleinfischerei verbessert werden;

f)

sicherzustellen, dass das Protokoll in vier Jahren um weitere zwei Jahre verlängert wird und dass alles getan wird, damit europäische Schiffe weiterhin dauerhaft in grönländischen Gewässern Fischfang betreiben können;

g)

alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die jährliche Festsetzung der Quoten nicht zu einer Verringerung der im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten führt, es sei denn, wissenschaftliche Gutachten belegen die zwingende Notwendigkeit einer Reduzierung;

h)

im Einklang mit den besten wissenschaftlichen Gutachten alle oder einen Teil der aufgrund der Verzögerung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ungenutzten Quoten auf 2022 zu übertragen;

i)

Grönland nahezulegen, die Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen zu unterzeichnen;

j)

sicherzustellen, dass besonderes Augenmerk auf verlorene Fischernetze, das Einsammeln von Meeresmüll, Meeresökosysteme und gefährdete Arten, Erhebungen über Lebensräume und den Beifang von Vögeln gerichtet wird, und zwar insbesondere im Rahmen der sektoralen Unterstützung;

k)

die Verbindung zwischen dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Grönland und dem Übersee-Assoziationsbeschluss zu verbessern;

l)

die Eindeutigkeit und Transparenz mit Blick auf die internationalen Instrumente zur Bewirtschaftung der Fischbestände in der Region zu verbessern, wie z. B. RFO und Vereinbarungen der Küstenstaaten für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es wichtig ist, wissenschaftlichen Empfehlungen, darunter zu den Auswirkungen des Klimawandels, zu folgen und die Beschlussfassungsverfahren im Rahmen von RFO, einschließlich der Fangregeln, zu verbessern;

m)

einen langfristigen Reflexionsprozess einzuleiten, um die Beziehungen zu unseren Partnern in der Region zu formalisieren und die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstandene Instabilität zu verringern, insbesondere im Fischereisektor;

n)

langfristige Überlegungen über die Verbindung zwischen dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Grönland und den Fischereiabkommen mit Norwegen sowie die zwischen diesen Abkommen bestehenden Abhängigkeiten anzustellen;

o)

das partnerschaftliche Fischereiabkommen bei der Festlegung der geostrategischen Position der EU im Arktischen Ozean in vollem Umfang zu berücksichtigen;

o

o o

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Grönlands und Dänemarks zu übermitteln.

(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0399.

(4)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 698.