15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/105


P9_TA(2021)0162

Die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Tests

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zur Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Tests (2021/2654(RSP))

(2021/C 506/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 4, 6, 9, 114, 153, 168, 169 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. März 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130),

unter Hinweis auf die geltenden Internationalen Gesundheitsvorschriften,

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2020/1595 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zu den COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (3),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (4);

B.

in der Erwägung, dass wirksames Testen als entscheidendes Instrument erachtet wird, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 und seiner besorgniserregenden Varianten einzudämmen, Infektionen zu ermitteln und die Isolations- und Quarantänemaßnahmen zu begrenzen, und bei der Erleichterung der Freizügigkeit von Personen und der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Verkehrs und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen während der Pandemie auch weiterhin eine zentrale Rolle spielen wird;

C.

in der Erwägung, dass ausreichende Test- und Sequenzierungskapazitäten für die Überwachung der epidemiologischen Lage und die rasche Erkennung des Auftretens weiterer SARS-CoV-2-Varianten unerlässlich sind;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission ein Legislativpaket für die Europäische Gesundheitsunion vorgeschlagen hat;

E.

in der Erwägung, dass die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Tests in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, insbesondere was die Verfügbarkeit kostenloser Tests für die an vorderster Front tätigen Arbeitskräfte, einschließlich Arbeitnehmern im Gesundheitswesen, in Schulen, an Universitäten und in Kinderbetreuungseinrichtungen, betrifft;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung eines interoperablen Zertifikats zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen hat, das als EU-COVID-19-Zertifikat bezeichnet wird;

G.

in der Erwägung, dass das EU-COVID-19-Zertifikat die Freizügigkeit von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen erleichtern würde; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten von Personen, die in ihr Hoheitsgebiet einreisen, noch immer verlangen, dass sie sich vor oder nach ihrer Ankunft einem Test auf eine COVID-19-Infektion unterziehen;

H.

in der Erwägung, dass nicht alle Unionsbürger und in der EU ansässigen Personen geimpft sein werden, wenn die Verordnung über das EU-COVID-19-Zertifikat in Kraft tritt, entweder, weil ihnen noch kein Impfstoff angeboten wurde, oder, weil sie sich nicht impfen lassen können oder möchten, und dass sie daher zur Erleichterung der Freizügigkeit auf Zertifikate zurückgreifen müssen, die auf Tests oder einer Genesung beruhen;

I.

in der Erwägung, dass die Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT-Test), die in der auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 ausgearbeiteten Liste aufgeführt sind, einen festen Bestandteil der vorgesehenen EU-COVID-19-Zertifikate bilden;

J.

in der Erwägung, dass Saisonarbeitnehmer aufgrund der Kosten von Tests, prekärer Arbeitsbedingungen und eines eingeschränkten Zugangs zu Rechtsschutz besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, was das Testen und die Selbstisolierung zugunsten der öffentlichen Gesundheit betrifft;

K.

in der Erwägung, dass schutzbedürftige Personen, ethnische Minderheiten, Bewohner von Pflegeheimen, Wohneinrichtungen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und obdachlose Menschen von COVID-19 unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko finanzieller Diskriminierung ausgesetzt sind, wenn sie keine Möglichkeit haben, sich kostenlos testen zu lassen;

L.

in der Erwägung, dass wirksames Testen auch eine zentrale Komponente der Strategie ist, mit der die wirtschaftliche Erholung gefördert und es ermöglicht werden soll, bildungsbezogenen und sozialen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten wie gewohnt nachzugehen, sodass die Grundfreiheiten uneingeschränkt wahrgenommen werden können;

M.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ihren Bürgern und Einwohnern kostenlose COVID-19-Impfungen zur Verfügung stellen, aber nur einige Mitgliedstaaten kostenlose Tests bereitstellen; in der Erwägung, dass die Bürger und Einwohner der anderen Mitgliedstaaten für COVID-19-Tests häufig hohe Preise zahlen müssen, weswegen diese Möglichkeit von einigen nicht genutzt werden kann und das Risiko einer Diskriminierung aufgrund des sozioökonomischen Status besteht;

N.

in der Erwägung, dass Tests und Impfungen gleichermaßen kostenlos sein sollten, damit eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung von nicht geimpften im Vergleich zu geimpften Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen verhindert wird;

O.

in der Erwägung, dass von den Mitgliedstaaten ausgestellte Testzertifikate, die mit dem EU-COVID-19-Zertifikat im Einklang stehen, von Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Freizügigkeit zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 den Nachweis eines Tests auf eine COVID-19-Infektion verlangen, anerkannt werden sollten;

P.

in der Erwägung, dass eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Verfügbarkeit von COVID-19-Tests in allen Mitgliedstaaten und, falls keine kostenlosen Tests angeboten werden, über die Preise an einem Ort abrufbar sein sollten;

Q.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Testkapazitäten und das Problem der Erschwinglichkeit der COVID-19-Tests Herausforderungen bei der wirksamen Bekämpfung der Pandemie und ein erhebliches Hindernis für die Freizügigkeit innerhalb der EU, sei es zu beruflichen Zwecken, Freizeitzwecken, zum Zweck der Familienzusammenführung oder zu einem sonstigen Zweck, darstellen würden;

R.

in der Erwägung, dass 17 Millionen Unionsbürger außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats arbeiten oder leben und viele Millionen in Rand- und Grenzgebieten leben und regelmäßig oder sogar täglich eine Grenze passieren müssen; in der Erwägung, dass diese Bürger auch unverhältnismäßig stark von den Schwierigkeiten und Kosten, die mit dem Erhalt eines Tests verbunden sind, betroffen sind; in der Erwägung, dass aufgrund von Test- oder Quarantäneauflagen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei der Erbringung grenzüberschreitender physischer Dienstleistungen weiterhin Verzögerungen und erhöhte Kosten entstehen;

S.

in der Erwägung, dass andere Reisende auch mehreren Hindernissen, unter anderem finanziellen Hürden und komplizierten Anforderungen aufgrund von COVID-19-Testauflagen, gegenüberstehen können;

T.

in der Erwägung, dass im Rahmen der derzeitigen Pandemie ein breites Spektrum von Maßnahmen, sogar außergewöhnliche Maßnahmen, ergriffen wurde, um die allgemeine Bevölkerung und die Wirtschaft der EU zu unterstützen;

U.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit grundsätzlich ein Recht aller Unionsbürger ist und in Krisenzeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass alle Unionsbürger dieses Recht gleichermaßen wahrnehmen können;

V.

in der Erwägung, dass die Kommission gemeinsam im Namen aller Mitgliedstaaten COVID-19-Impfstoffe beschafft hat, um die Zugänglichkeit sicherzustellen und für alle die Preise zu senken;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Dezember 2020 einen Rahmenvertrag mit Abbott und Roche über den Erwerb von über 20 Millionen Antigen-Schnelltests unterzeichnet hat, um allen Mitgliedstaaten Tests zur Verfügung zu stellen;

X.

in der Erwägung, dass in Ausnahmefällen (vorübergehende) Marktinterventionen erforderlich und gerechtfertigt sind, um Hindernisse für die Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts zu beseitigen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und die Bereitstellung grundlegender Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für universelle, zugängliche, zeitnah bereitgestellte und kostenlose Testmöglichkeiten zu sorgen, um das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ohne Diskriminierung aufgrund der wirtschaftlichen oder finanziellen Mittel im Rahmen des EU-COVID-19-Zertifikats im Einklang mit Artikel 3 des Mandats des Europäischen Parlaments für Verhandlungen über den Vorschlag für ein digitales grünes Zertifikat sicherzustellen (5); hebt die Gefahr finanzieller Diskriminierung hervor, der nicht immunisierte Unionsbürger und in der EU ansässige Personen ansonsten ausgesetzt wären, sobald das EU-COVID-19-Zertifikat umgesetzt ist;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, kostenlose Tests sicherzustellen, insbesondere für die an vorderster Front tätigen Arbeitskräfte, einschließlich Arbeitnehmern im Gesundheitswesen und ihrer Patienten, sowie für Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für COVID-19-Tests, die nicht für den Erhalt eines EU-COVID-19-Zertifikats oder im Rahmen der in Ziffer 2 genannten Umstände verwendet werden, eine vorübergehende Preisobergrenze einzuführen;

4.

betont, dass EU-COVID-19-Zertifikate, die auf NAT-Tests beruhen, nicht zu weiteren Formen der Ungleichheit und einer sozialen Kluft führen sollten; betont, dass ein fairer und gleichberechtigter Zugang zu Tests unerlässlich ist;

5.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in der Zwischenzeit weiter die Empfehlung (EU) 2020/1595 der Kommission umzusetzen, um ein gemeinsames Konzept und effizientere Teststrategien in der gesamten EU sicherzustellen, und die Verordnung über das EU-COVID-19-Zertifikat vollständig umzusetzen, sobald sie angenommen ist;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel sicherzustellen und ihre Anstrengungen im Rahmen des Inkubators für die EU-Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) zu verstärken, um innovative nicht invasive Tests für Kinder und schutzbedürftige Gruppen zu entwickeln, auch für Varianten;

7.

betont, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten stärker für den Schutz der Bürger und Einwohner der Mitgliedstaaten einsetzen sollten, deren Recht auf Freizügigkeit nicht von ihrem sozioökonomischen Status abhängig sein sollte;

8.

fordert die Kommission auf, ihre Ressourcen zu mobilisieren, um eine finanziell gerechte und diskriminierungsfreie Umsetzung des interoperablen EU-COVID-19-Zertifikats zu erleichtern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam Diagnosetest-Kits zu beschaffen und gemeinsame Verträge mit Anbietern medizinischer Laboranalysen zu unterzeichnen, um die COVID-19-Testkapazitäten auf EU-Ebene zu erhöhen; betont, dass bei der Vergabe von Aufträgen im Gesundheitsbereich für ein hohes Maß an Transparenz und Kontrolle gesorgt werden muss; betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Kommission für den Erwerb der in dieser Ziffer genannten Ausrüstung ausreichende Mittel vormerkt, damit sie in der Lage ist, rasche und überzeugende Maßnahmen zu ergreifen;

10.

begrüßt, dass die Kommission für Flexibilität gesorgt hat, um die Zollförmlichkeiten zu beschleunigen und COVID-19-Test-Kits von der Mehrwertsteuer zu befreien;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, medizinischen Fachkräften und geschulten Anwendern die Möglichkeit einzuräumen, Testdaten zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden; betont, dass es wichtig ist, die Testkapazitäten an die jüngsten epidemiologischen Daten anzupassen, und betont, dass alle Testergebnisse gemeldet werden sollten, auch wenn die Tests in nicht akkreditierten Testzentren oder -einrichtungen durchgeführt wurden;

12.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie das Instrument für Soforthilfe aktiviert, um die Kosten für COVID-19-Tests zu decken, freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten anfordert, zusätzliche Finanzmittel für Abnahmegarantien sicherstellt und dafür sorgt, dass Impfstoffe kostenlos zur Verfügung gestellt werden; erwartet, dass diese gemeinsamen Anstrengungen dazu anregen, die Verfügbarkeit kostenloser Tests für Unionsbürger und in der EU ansässige Personen zu erhöhen;

13.

fordert die Kommission auf, klare Informationen über die Verfügbarkeit von COVID-19-Tests und entsprechende Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten auf die Website „Re-open EU“ zu stellen und rasch eine App einzurichten, die es den Nutzern erleichtert, die nächstgelegene COVID-19-Testeinrichtung zu finden; fordert die Kommission auf, derartige Informationen mithilfe einer Anwendungsprogrammierschnittstelle leicht zugänglich zu machen, sodass Reiseveranstalter diese Informationen einfach an ihre Kunden weitergeben können;

14.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Testkapazitäten in der gesamten EU sowohl für NAT- als auch für Antigen-Schnelltests zu erhöhen, insbesondere an den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten und Reisezielen, auch in abgelegenen Gebieten, Inselgebieten und Grenzgebieten, indem mobile Testeinrichtungen eingesetzt und Laboreinrichtungen gemeinsam genutzt werden;

15.

fordert die Kommission auf, die nationalen Behörden bei der Einrichtung von Testzentren zu unterstützen, um räumliche Nähe sicherzustellen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 43.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1.

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0145.