24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 474/66


P9_TA(2021)0080

Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070621/02 — 2021/2553(RSP))

(2021/C 474/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070621/02,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 21. Juni 2018 angenommen und am 25. Juli 2018 veröffentlicht wurde (4),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (5),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) am 30. September 2014 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 (im Folgenden als „GV-Baumwolle“ bezeichnet) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 21. Juni 2018 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 25. Juli 2018 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die GV-Baumwolle aus der Kreuzung von drei genetisch veränderten Transformationsereignissen bei Baumwolle stammt, tolerant gegenüber Herbiziden ist, die Glufosinat und Glyphosat enthalten, und zwei insektizide Proteine (Bt- oder Cry-Toxine) erzeugt, Cry1Ab und Cry2Ae, die toxisch für bestimmte Lepidopterenlarven sind, die sich von Baumwolle ernähren (6);

D.

in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist; in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird (7); in der Erwägung, dass Baumwolle auch in Form von Baumwollmehl vom Menschen konsumiert wird;

E.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

F.

in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidresistente Pflanzen von Bedeutung ist; in der Erwägung, dass ferner die verschiedenen Standorte, die für die Feldversuche ausgewählt werden, die unterschiedlichen meteorologischen und agronomischen Bedingungen widerspiegeln müssen, unter denen die Pflanzen angebaut werden;

Fehlende Daten zu Genausprägung und Pflanzenzusammensetzung

G.

in der Erwägung, dass Feldversuche für die Bewertung der Zusammensetzung und Agronomie der GV-Baumwolle in den USA an lediglich acht Standorten durchgeführt wurden, jedoch nicht in anderen einschlägigen Baumwollerzeugungsgebieten; in der Erwägung, dass nur Daten aus einem Jahr (2012) herangezogen wurden, um Daten zu den einschlägigen meteorologischen Bedingungen zu produzieren, unter denen die Pflanzen angebaut werden können;

H.

in der Erwägung, dass Glufosinat und Glyphosat nicht in den hohen Dosen verwendet wurden, die im Rahmen der zunehmenden Unkrautresistenz möglicherweise zu erwarten gewesen wären;

I.

in der Erwägung, dass die EFSA keine weiteren Studien angefordert hat, z. B. Feldversuche mit einer Dauer von mehr als einer Saison und von Standorten in anderen Baumwollerzeugungsgebieten; in der Erwägung, dass außerdem keine Daten generiert wurden, die extremere Umweltbedingungen widerspiegeln, wie sie etwa vom Klimawandel verursacht werden, obwohl nachgewiesen wurde, dass Umweltfaktoren die Expression von Bt-Toxinen beeinflussen können (8);

Fehlende Bewertung der komplementären Herbizide

J.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt sogenannte komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (9); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderte Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat und Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

K.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;

L.

in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand derer das Risiko für die Verbraucher bewertet werden könnte, das von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten ausgeht, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind (10);

M.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (12); in der Erwägung, dass die Glufosinat-Toleranz von GV-Baumwolle verdoppelt wurde, damit noch höhere Dosen auf die Pflanzen aufgebracht werden können;

N.

in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass Glyphosat und Glufosinat schwerwiegende Auswirkungen auf das Mikrobiom haben können (13), weshalb zunächst die Langzeittoxizität (Gemischtoxizität) ganzer Lebens- und Futtermittel der Bt-Toxine für den Darm aufgrund der Besprühung mit Glyphosat und Glufosinat bewertet werden sollte, bevor eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gesundheitsfolgen und die Lebensmittelsicherheit getroffen werden kann;

O.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können (14);

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

P.

in der Erwägung, dass in Escherichia coli (E. coli) bzw. B. thuringiensis erzeugte Cry1Ab- und Cry2Ae-Proteine verwendet wurden, um die Sicherheitsstudien durchzuführen, statt Proteine zu verwenden, die von der GV-Pflanze selbst erzeugt werden (15), weshalb die Bewertung der toxischen Wirkungen auf der angenommenen Äquivalenz künstlich in Bakterien erzeugter Bt-Toxine mit den von der Pflanze erzeugten Bt-Toxinen beruht; in der Erwägung, dass jedoch die Bewertungen nicht ausschließlich auf Tests mit transgenen Bt-Toxinen, die in mikrobiellen Systemen erzeugt werden, beruhen sollten, damit die Synergieeffekte angemessen berücksichtigt werden können;

Q.

in der Erwägung, dass ferner den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (16);

R.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Folgenabschätzungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

S.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (17), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

T.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Sprührückstände von Glyphosat und Glufosinat bekanntlich das Mikrobiom stören, das z. B. Immunreaktionen in Kombination mit Bt-Toxinen verbessern kann (18);

Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz

U.

in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

V.

in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können (19); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden (20);

W.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnten, die auf die Einfuhr von Bt-Kulturen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden;

X.

in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine nicht berücksichtigt wurde, was möglicherweise zur Verwendung von weniger umweltverträglichen Pestiziden oder höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die GV-Kultur im Anbauland führen könnte; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzbehörde plant, viele Bt-Maishybriden sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Insektenresistenz gegen solche Kulturen aus dem Verkehr zu ziehen (21);

Y.

in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Einsatzes von Insektiziden führe, eine kürzlich in den Vereinigten Staaten veröffentlichte Studie (22) jedoch feststellt, dass bei mehreren Analysen über den Einfluss von Bt-Pflanzen auf den üblichen Pestizideinsatz offenbar der Einsatz von Beizmitteln nicht berücksichtigt und daher möglicherweise der Rückgang des Einsatzes von Insektiziden (insbesondere der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen überbewertet worden sei;

Z.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei der Biodiversitätskonvention der Vereinten Nationen ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

AA.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (23); in der Erwägung, dass sich diese kritischen Anmerkungen unter anderem darauf bezogen, dass die vorgelegten Daten und Datenanalysen zur phänotypischen Bewertung, Zusammensetzung und Toxizität unzureichend sind, dass bei der Analyse der Zusammensetzung Rückstände oder Metaboliten der komplementären Herbizide nicht berücksichtigt wurden und dass der vom Antragsteller vorgeschlagene Umweltüberwachungsplan nicht die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) festgelegten Zielvorgaben erfüllt und dass die Überwachungstätigkeiten nicht mit den einschlägigen Schutzzielen in Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Vorschlag, genetisch veränderte Baumwolle in Verkehr zu bringen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass die früheren Bewertungen für die drei Einzelereignisse nicht ausreichten, um einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

AB.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (25); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (26); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch veränderter Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

Undemokratische Beschlussfassung

AC.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Januar 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass 13 Mitgliedstaaten (die 35,52 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) gegen die Zulassung gestimmt haben, während nur 10 Mitgliedstaaten (die 27,49 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) dafür stimmten; in der Erwägung, dass sich 4 Mitgliedstaaten (die 37 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) der Stimme enthielten;

AD.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

AE.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 16 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

AF.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

AG.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (27);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (29); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

7.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

8.

fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in GV-Pflanzen gebildet werden, zu akzeptieren und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, GV-Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit den ergänzenden Herbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen;

9.

fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der GV-Pflanze durchgeführt werden;

10.

fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum agronomischer und ökologischer Bedingungen abdecken, um die Auswirkungen aller Stressfaktoren, mit denen während des Anbaus gerechnet werden muss, auf die Genexpression und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;

11.

fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum verschiedener Sorten abdecken, um den Einfluss verschiedener genetischer Hintergründe auf die Genexpression und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;

12.

fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;

13.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

14.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (30) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614× T304-40 × GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014-122). EFSA Journal 2018, 16(7):5349,

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5349

(5)  Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

(6)  EFSA-Gutachten, S. 10.

(7)  EFSA-Gutachten, S. 22.

(8)  Vgl. etwa Adamczyk, J. J. Jr., Meredith, W. R. Jr.: „Genetic basis for variability of Cry1Ac expression among commercial transgenic Bacillus thuringiensis (Bt) cotton cultivars in the United States“ (Genetische Grundlage für die Variabilität der Expression von Cry1Ac bei kommerziellen transgenen Bt-Baumwollkultivaren in den USA). Journal of Cotton Science, 2004, 8(1), S. 443, https://pubag.nal.usda.gov/catalog/10670,

und Trtikova, M., Wikmark, O. G., Zemp, N., Widmer, A., Hilbeck, A.: „Transgene expression and Bt protein content in transgenic Bt maize (MON810) under optimal and stressful environmental conditions“ (Transgene Expression und Bt-Proteingehalt bei transgenem Bt-Mais (MON810) unter optimalen und stressigen Umweltbedingungen). Plos ONE, 2015, 10(4), e0123011, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0123011

(9)  Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“ (Genetisch veränderte herbizidtolerante Pflanzen, Unkräuter und Herbizide: Überblick und Auswirkungen). Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Pflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA: die ersten 16 Jahre). Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24

(10)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(12)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/index.cfm?event=as.details&langFromHeader=DE&token=713A4F03024DDE5D55F8AB79F1727B16DCC9E974

(13)  Vgl. z. B. https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0304389420301400?via%3Dihub

(14)  Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht („Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263).

(15)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag EFSA-GMO-NL-2011-97 der Bayer CropScience AG auf Genehmigung des Inverkehrbringens von insektenresistenter und herbizidtoleranter genetisch veränderter Baumwolle T304-40 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2013, 11(6):3251, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3251, und Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag EFSA-GMO-NL-2011-96 der Bayer CropScience AG auf Genehmigung des Inverkehrbringens von insektenresistenter und herbizidtoleranter genetisch veränderter Baumwolle GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, zur Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2016, 14(10):4586 (https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4586, S. 14).

(16)  MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L.: „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“ (Potenzierung der Bt-Insektizidwirkung durch Serinprotease-Hemmer). Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051.

(17)  Eine Übersicht findet sich bei Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L.: „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in sammals“ (Überblick über die sicherheitsbezogenen und biologischen Auswirkungen von Bt-Cry-Toxinen auf Säugetiere). Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/jat.3252/full

(18)  Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C.: „Literature review in support of adjuvanticity/immuno-genicity assessment of proteins“ (Literaturüberprüfung zur Stützung der Bewertung des Adjuvanzvermögens/der Immunogenizität von Proteinen). Begleitende Veröffentlichungen der EFSA, Supporting Publications, Januar 2019, 16(1):1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551

(19)  Siehe beispielsweise, Hilbeck, A., Otto, M., „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fenvs.2015.00071/full

(20)  Hilbeck, A., Defarge, N., Lebrecht, T., Bøhn, T, „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4 https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf

(21)  https://www.dtnpf.com/agriculture/web/ag/crops/article/2020/09/29/epa-proposes-phasing-dozens-bt-corn

(22)  Douglas, M.R., Tooker, J.F., „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“, Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088-5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g.

(23)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: EFSA-Q-2014-00721): https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions

(24)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(25)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(26)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

(27)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(29)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(30)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.