17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/2


P9_TA(2021)0033

Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte

Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion auszusprechen (D069494/02 — 2020/2917(RPS))

(2021/C 465/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (D069494/02,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses vom 11. November 2020,

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2020, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission aussprechen wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament am 5. Dezember 2020 den Entwurf der Verordnung der Kommission übermittelt hat, womit die Frist zur Prüfung von Einwänden des Parlaments gegen diese Verordnung zu laufen begann;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2019 die Verordnungen (EU) 2019/424 (3), (EU) 2019/1781 (4), (EU) 2019/2019 (5), (EU) 2019/2020 (6), (EU) 2019/2021 (7), (EU) 2019/2022 (8), (EU) 2019/2023 (9) und (EU) 2019/2024 (10) (die „geänderten Verordnungen“) in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion erlassen hat;

C.

in der Erwägung, dass technische Ungereimtheiten festgestellt wurden, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung der geänderten Verordnungen gefährdet würde, sobald sie 2021 in Kraft treten; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund einen Entwurf einer Verordnung ausgearbeitet hat, um diese technischen Ungereimtheiten zu beheben und einige Bestimmungen in den geänderten Verordnungen zu präzisieren und einander anzugleichen; in der Erwägung, dass im Entwurf einer Verordnung der Kommission unter anderem der Begriff „angegebener Wert“ einheitlich definiert wird, damit klargestellt wird, welche Werte den Marktaufsichtsbehörden zur Überprüfung der Konformität und insbesondere im Hinblick auf die physische Prüfung zu übermitteln sind;

D.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission spätestens am 1. März 2021 in Kraft treten sollte, sodass die Änderungen der geänderten Verordnungen am selben Tag Gültigkeit erlangen wie die meisten der geänderten Verordnungen;

E.

in der Erwägung, dass der vorliegende Beschluss eine einmalige Maßnahme ist, um zu vermeiden, dass für die Akteure, die die in den geänderten Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen müssen, eine Zeit lang Rechtsunsicherheit besteht;

1.

erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74).

(5)  Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209).

(7)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).

(8)  Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).

(9)  Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).

(10)  Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313).