EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.6.2021
COM(2021) 508 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Griechenlands 2021
{SWD(2021) 501 final}
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.6.2021
COM(2021) 508 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Griechenlands 2021
{SWD(2021) 501 final}
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Griechenlands 2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 20. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel 2 des Stabilitäts- und Wachstumspakts 3 an. In dieser Mitteilung legte sie dar, dass die Bedingungen für die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel angesichts des durch den COVID-19-Ausbruch zu erwartenden schweren Konjunkturabschwungs aus ihrer Sicht erfüllt seien. Dieser Einschätzung schlossen sich die Finanzministerinnen und ‑minister der Mitgliedstaaten am 23. März 2020 an. Durch die Aktivierung dieser Klausel wurde den Mitgliedstaaten mehr Haushaltsflexibilität bei der Krisenbewältigung eingeräumt und die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs erleichtert. Die Aktivierung der Klausel ermöglicht eine vorübergehende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, sofern die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dadurch nicht gefährdet wird. Am 17. September 2020 kündigte die Kommission in ihrer Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 4 an, dass die allgemeine Ausweichklausel im Jahr 2021 weiterhin Anwendung finden würde.
(2)Am 20. Juli 2020 empfahl der Rat Griechenland 5 , im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern. Ferner empfahl er Griechenland, sobald die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, und gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen.
(3)Nach der Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets sollten die haushaltspolitischen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets während des gesamten Jahres 2021 weiterhin einen stützenden Charakter aufweisen und die politischen Maßnahmen auf die länderspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten sowie zeitnah, befristet und zielgerichtet sein. 6 Sobald es die Pandemie- und die Wirtschaftslage zulassen, sollten die Sofortmaßnahmen schrittweise beendet und gleichzeitig die Auswirkungen der Krise auf die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt bekämpft werden. Ferner sollte eine Haushaltspolitik verfolgt werden, die auf die mittelfristige Erreichung einer vorsichtigen Haushaltslage und die Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit ausgerichtet ist und gleichzeitig die Investitionen erhöht. Die Mitgliedstaaten sollten Reformen verfolgen, durch die der Leistungsumfang, die Angemessenheit und die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme für alle verbessert werden.
(4)Am 18. November 2020 nahm die Kommission Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung 2021 der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an, die auf einer qualitativen Bewertung der haushaltspolitischen Maßnahmen beruhten. Darin vertrat sie die Auffassung, dass die Übersicht über die Haushaltsplanung Griechenlands den haushaltspolitischen Empfehlungen des Rates vom 20. Juli 2020 weitgehend Rechnung trug und dass die meisten der in dieser Übersicht enthaltenen Maßnahmen vor dem Hintergrund beträchtlicher Unsicherheit eine konjunkturstützende Wirkung haben würden.
(5)Das Aufbauinstrument NextGenerationEU, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, wird eine nachhaltige, inklusive und faire Erholung gewährleisten. Am 19. Februar 2021 trat die Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 7 in Kraft. Im Rahmen dieser Fazilität wird finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Reformen und Investitionen bereitgestellt und so für einen – durch die EU finanzierten – fiskalischen Impuls gesorgt. Ferner wird die Fazilität zur wirtschaftlichen Erholung, zur Durchführung nachhaltiger und wachstumsfördernder Reformen und Investitionen, insbesondere zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels, beitragen und die Widerstandsfähigkeit und das Potenzialwachstum der Volkswirtschaften stärken. Dies wiederum wird auf kurze Sicht die Erholung der öffentlichen Finanzlage erleichtern und mittel- und langfristig zur Stärkung ihrer Tragfähigkeit sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
(6)Am 3. März 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung 8 mit weiteren politischen Leitlinien an, die die haushaltspolitische Koordinierung und die Ausarbeitung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten erleichtern sollen. Der fiskalische Gesamtkurs, der sich aus den nationalen Haushalten und der Aufbau- und Resilienzfazilität ergibt, sollte in den Jahren 2021 und 2022 stützend bleiben. Gleichzeitig sollten die haushaltspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten angesichts der für die zweite Jahreshälfte 2021 erwarteten allmählichen Normalisierung der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2022 differenzierter gestaltet werden und dem Stand der Erholung, der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie der Notwendigkeit, wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede zu verringern, Rechnung tragen. Da in der EU eine nachhaltige Erholung gefördert werden muss, sollten Mitgliedstaaten mit geringen Tragfähigkeitsrisiken 2022 weiterhin einen stützenden haushaltspolitischen Kurs anstreben, wobei den Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist. Mitgliedstaaten mit hohen Schuldenständen sollten eine vorsichtige Haushaltspolitik verfolgen, gleichzeitig aber an national finanzierten Investitionen festhalten und Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nutzen, um zusätzliche hochwertige Investitionsvorhaben und Strukturreformen zu finanzieren. Für die Zeit nach 2022 sollte bei den haushaltspolitischen Kursen weiter berücksichtigt werden, wie kräftig die Erholung ausfällt, wie sich die wirtschaftliche Unsicherheit entwickelt und wie tragfähig die öffentlichen Finanzen sind. Eine Neuausrichtung der Haushaltspolitik, mit der – unter anderem durch die Beendigung von Unterstützungsmaßnahmen zu gegebener Zeit – eine vorsichtige mittelfristige Haushaltsposition erreicht werden soll, wird dazu beitragen, mittelfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.
(7)In ihrer Mitteilung vom 3. März 2021 legte die Kommission zudem ihre Auffassung dar, dass der Beschluss über die Deaktivierung oder weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel auf einer Gesamtbewertung der Wirtschaftslage beruhen solle, wobei das Niveau der Wirtschaftstätigkeit in der EU oder im Euro-Währungsgebiet im Vergleich zum Vorkrisenniveau (Ende 2019) als zentrales quantitatives Kriterium zu betrachten sei. Auf der Grundlage ihrer Frühjahrsprognose 2021 gelangte die Kommission am 2. Juni zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel im Jahr 2022 und ihre Deaktivierung im Jahr 2023 erfüllt seien. Länderspezifische Situationen werden auch nach der Deaktivierung der Klausel weiterhin berücksichtigt werden. 9
(8)Nach dem erfolgreichen Abschluss des Finanzhilfeprogramms des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Jahr 2018 unterliegt Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Parlaments und des Rates der verstärkten Überwachung. Mit der Einleitung einer verstärkten Überwachung für Griechenland 10 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Griechenland mittelfristig weitere Maßnahmen zur Behebung der potenziellen Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen und strukturelle Reformen zur Unterstützung eines robusten und nachhaltigen Wirtschaftswachstums umsetzen muss. Griechenland hat sich am 22. Juni 2018 in der Euro-Gruppe verpflichtet, alle im Rahmen des Programms verabschiedeten wichtigen Reformen fortzuführen und vollständig abzuschließen. Griechenland hat sich ferner verpflichtet, in den Bereichen haushaltspolitische und strukturelle finanzpolitische Maßnahmen, Sozialfürsorge, Finanzstabilität, Arbeits- und Produktmärkte, Privatisierung, Funktionsweise des Justizwesens, öffentliche Verwaltung und Korruptionsbekämpfung spezifische Maßnahmen durchzuführen. Diese Strukturreformen gewinnen angesichts der Bemühungen Griechenlands, seine Wirtschaft wieder in Gang zu bringen, noch an Bedeutung. Die erfolgreiche Umsetzung und der Abschluss dieser Reformen dürften das mittel- und langfristige Wachstum Griechenlands erheblich unterstützen. Griechenland unterliegt der vierteljährlichen Berichterstattung über seine Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der verstärkten Überwachung. Ein positiver Bericht für ein halbes Jahr kann die Freigabe von Schuldenerleichterungsmaßnahmen im Umfang von 0,7 % des BIP pro Jahr bewirken. So wurden die ersten vier Tranchen politikabhängiger Schuldenerleichterungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 3 252 Mio. EUR nach entsprechenden Vereinbarungen der Euro-Gruppe vom April 2019, Dezember 2019, Juni 2020 und November 2020 freigegeben. Der zehnte Bericht im Rahmen der verstärkten Überwachung, in dem die Fortschritte Griechenlands bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen bewertet werden, wurde am 2. Juni 2021 veröffentlicht.
(9)Am 29. April 2021 legte Griechenland im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sein Stabilitätsprogramm 2021 vor.
(10)Gemäß den von Eurostat validierten Daten belief sich das gesamtstaatliche Defizit Griechenlands im Jahr 2020 auf 9,7 % des BIP, während der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 205,6 % des BIP anwuchs. Die jährliche Veränderung des Primärsaldos betrug 11,3 % des BIP, wobei diskretionäre haushaltspolitische Maßnahmen im Umfang von 5,9 % des BIP zur Stützung der Wirtschaft sowie die Wirkung automatischer Stabilisatoren berücksichtigt wurden. Außerdem stellte Griechenland Liquiditätshilfen für Unternehmen und private Haushalte (wie beispielsweise Garantien und Steueraufschübe, die keine unmittelbaren und sofortigen Budgetauswirkungen haben werden, solange sie nicht abgerufen werden) im Umfang von schätzungsweise 2,2 % des BIP bereit.
Am 2. Juni 2021 veröffentlichte die Kommission einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV. In diesem Bericht wird die Haushaltslage Griechenlands erörtert, da das gesamtstaatliche Defizit des Landes im Jahr 2020 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überstieg, während sein gesamtstaatlicher Schuldenstand über dem vertraglichen Referenzwert von 60 % des BIP lag und nicht rasch genug zurückging. Laut Schlussfolgerung dieses Berichts wurden weder das Defizitkriterium noch das Schuldenstandskriterium erfüllt.
(11)Den im Stabilitätsprogramm enthaltenen Haushaltsprojektionen für 2021 liegt ein vorsichtiges makroökonomisches Szenario zugrunde, demzufolge der Anstieg des realen BIP voraussichtlich um etwa 0,5 Prozentpunkte hinter der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission zurückbleiben wird. Diese Diskrepanz ist auf unterschiedliche Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der Pandemie, der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Tempos der Erholung der Tourismusbranche zurückzuführen. Die makroökonomischen Prognosen im Rahmen des Stabilitätsprogramms für 2022 stehen in engem Zusammenhang mit der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission.
(12)In ihrem Stabilitätsprogramm 2021 sieht die Regierung einen Anstieg des gesamtstaatlichen Defizits von 9,7 % des BIP im Jahr 2020 auf 9,9 % des BIP im Jahr 2021 vor, während bei der öffentlichen Schuldenquote ein Rückgang auf 204,8 % des BIP im Jahr 2021 geplant ist. Dem Programm zufolge dürfte der Rückgang des Primärsaldos im Jahr 2021 gegenüber dem Vorkrisenniveau (2019) 11,7 % des BIP betragen, was auf die diskretionären haushaltspolitischen Maßnahmen im Umfang von 6,4 % des BIP zur Stützung der Wirtschaft und die Wirkung der automatischen Stabilisatoren zurückzuführen ist. Die Projektionen für das gesamtstaatliche Defizit entsprechen der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission. Die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Projektionen in Bezug auf die Schuldenquote liegen unter denen der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission, der zufolge von einer Schuldenquote 208,8 % des BIP ausgegangen wird. Der Unterschied ist auf unterschiedliche Annahmen hinsichtlich der Privatisierungserlöse, der Nettovermögensbildung und der Anpassungen durch Umrechnung von Kassen- auf Periodenbuchführung zurückzuführen.
(13)Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Konjunkturabschwung hat Griechenland haushaltspolitische Maßnahmen verabschiedet, um die Kapazität seines Gesundheitssystems zu stärken, die Pandemie einzudämmen und besonders betroffene Menschen und Wirtschaftszweige zu unterstützen. Durch diese kraftvolle politische Reaktion konnte der BIP-Rückgang abgefedert werden, was wiederum dafür sorgte, dass sich der Anstieg des gesamtstaatlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands in Grenzen hielt. Die Erholung sollte durch haushaltspolitische Maßnahmen maximal unterstützt werden, ohne künftige Fiskalpfade vorwegzunehmen. Die Maßnahmen sollten die öffentlichen Finanzen also nicht dauerhaft belasten. Bei der Einführung dauerhafter Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten deren angemessene Finanzierung sicherstellen, um mittelfristig Haushaltsneutralität zu gewährleisten. Die von Griechenland in den Jahren 2020 und 2021 ergriffenen Maßnahmen stehen mit der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 in Einklang. Die von der Regierung in den Jahren 2020 und 2021 verabschiedeten und für 2022 angekündigten diskretionären Haushaltsmaßnahmen sind befristet oder werden durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
(14)Im Stabilitätsprogramm 2021 wird davon ausgegangen, dass sich die durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Investitionen und Reformen im Jahr 2021 auf 0,9 % des BIP, im Jahr 2022 auf 1,7 % des BIP, im Jahr 2023 auf 1,6 % des BIP, im Jahr 2024 auf 1,6 % des BIP, im Jahr 2025 auf 1,5 % des BIP und im Jahr 2026 auf 1,5 % des BIP belaufen werden. Außerdem wird in dem Programm von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in Höhe von 1,4 % des BIP im Jahr 2021, von 1,4 % des BIP im Jahr 2022, von 1,1 % des BIP im Jahr 2024, von 1,1 % des BIP im Jahr 2025 und von 0,5 % des BIP im Jahr 2026 ausgegangen. In der Frühjahrsprognose der Kommission sind diese Zuschüsse in den Haushaltsprojektionen berücksichtigt, während für die Darlehen auf der Grundlage einer einheitlichen jährlichen Auszahlung nach 2021 von einem niedrigeren Betrag im Jahr 2022 ausgegangen wird.
(15)Die in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegten Indikatoren für die Haushaltsanpassung müssen vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage betrachtet werden. Erstens sind die Produktionslückenschätzungen mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Zweitens bedarf es einer Haushaltspolitik, die rasche Anpassungen an die Pandemieentwicklung ermöglicht und von Sofortmaßnahmen zu gezielteren Maßnahmen übergeht, sobald die Gesundheitsrisiken nachlassen. Drittens ist die gegenwärtige Lage durch eine signifikante Politikreaktion zur Stützung der Wirtschaft gekennzeichnet. Angesichts umfangreicher Transfers aus dem EU-Haushalt (wie jener aus der Aufbau- und Resilienzfazilität) wird der Impuls, der von haushaltspolitischen Maßnahmen auf die Wirtschaft ausgeht, durch die festgelegten Indikatoren nicht in vollem Umfang erfasst. Vor diesem Hintergrund scheint der strukturelle Saldo unter den derzeitigen Umständen kein angemessener Indikator zu sein. Der Ausgabenrichtwert hingegen muss angepasst 11 und um zusätzliche Informationen ergänzt werden, damit der haushaltspolitische Kurs umfassend beurteilt werden kann.
Erstens wurden – ähnlich wie bei der Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung 2021 – befristete Sofortmaßnahmen bei der Berechnung der Gesamtausgaben unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen solcher krisenbedingten befristeten Sofortmaßnahmen werden beispielsweise die Gesundheitssysteme unterstützt und Arbeitnehmer und Unternehmen für Einkommenseinbußen infolge von Ausgangsbeschränkungen und Störungen der Lieferkette entschädigt; diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden beendigt, wenn sich die Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die Wirtschaftslage wieder normalisieren.
Zweitens sollten die umfangreichen Transfers aus dem EU-Haushalt (wie jene aus der Aufbau- und Resilienzfazilität) bei der Berechnung der entsprechenden Gesamtausgaben berücksichtigt werden, damit der fiskalische Gesamtkurs in der gegenwärtigen Situation beurteilt werden kann.
Der fiskalische Kurs wird dann an der Veränderung der Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen und krisenbedingte befristete Sofortmaßnahmen), einschließlich der durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und aus anderen EU-Fonds finanzierten Ausgaben, gemessen.
Neben dem fiskalischen Gesamtkurs soll im Rahmen der Analyse auch bewertet werden, ob die nationalen Haushaltspolitiken vorsichtig sind und ihre Zusammensetzung eine nachhaltige Erholung begünstigt, die im Einklang mit dem ökologischen und digitalen Wandel steht. Ein Hauptaugenmerk liegt daher auf der Entwicklung der national finanzierten laufenden Primärausgaben und Investitionen.
(16)In seinem Stabilitätsprogramm 2021 projiziert Griechenland für 2022 einen Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,9 % des BIP, was in erster Linie auf die erwartete wirtschaftliche Erholung und die Beendigung der in den Jahren 2020 und 2021 eingeführten befristeten Stützungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll 2022 auf 189,5 % des BIP sinken. Die Projektionen für das gesamtstaatliche Defizit entsprechen der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission. Die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Projektionen in Bezug auf die Schuldenquote liegen unter denen der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission. Dieser Unterschied erklärt sich durch unterschiedliche Annahmen in Bezug auf den Zahlungsmittelbestand, die Privatisierungserlöse und die Nettovermögensbildung.
Ausgehend von der Prognose der Kommission wird der fiskalische Gesamtkurs nach obiger Definition, bei dem auch berücksichtigt wird, wie sich aus dem nationalen und dem EU-Haushalt, insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, finanzierte Investitionen auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage im Jahr 2022 auswirken, auf -2,4 % des BIP geschätzt. 12 Der positive Beitrag der durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und andere EU-Mittel finanzierten Ausgaben wird voraussichtlich um 0,3 BIP-Prozentpunkte steigen. Bei national finanzierten Investitionen wird von einem expansiven Beitrag von 0,9 BIP-Prozentpunkten ausgegangen. 13 Von den national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) wird ein expansiver Beitrag von 0,3 BIP-Prozentpunkten erwartet.
(17)Der Qualität der haushaltspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kommt besondere Bedeutung zu. Haushaltspolitische Strukturreformen, die auf eine bessere Zusammensetzung der nationalen Haushalte abzielen, können das Potenzialwachstum fördern, den dringend benötigten haushaltspolitischen Spielraum schaffen und dazu beitragen, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen, auch im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und im Gesundheitsbereich. Auf der Einnahmenseite haben infolge der COVID-19-Krise Reformen, mit denen effizientere und gerechtere Systeme für öffentliche Einnahmen angestrebt werden, weiter an Bedeutung gewonnen. Auf der Ausgabenseite ist es umso wichtiger geworden, den Umfang und die Qualität nachhaltiger und wachstumsfördernder Investitionen, die auf die Stärkung des Wachstumspotenzials und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz sowie auf den ökologischen und digitalen Wandel ausgerichtet sind, zu erhöhen. Die Aufbau- und Resilienzpläne werden es ermöglichen, die Zusammensetzung der nationalen Haushalte zu verbessern.
(18)Gemäß den im Programm dargelegten mittelfristigen Haushaltsplänen soll das gesamtstaatliche Defizit 0,4 % des BIP im Jahr 2023 erreichen und im Jahr 2024 ein Überschuss von 0,6 % des BIP erzielt werden.
Ausgehend von dem Programm wird der fiskalische Gesamtkurs, bei dem auch berücksichtigt wird, wie sich aus dem nationalen und dem EU-Haushalt, insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, finanzierte Investitionen auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage auswirken, für die Jahre 2023 und 2024 durchschnittlich auf 0,6 % des BIP geschätzt. 14 Der positive Beitrag der durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und andere EU-Mittel finanzierten Ausgaben wird voraussichtlich um 0,1 BIP-Prozentpunkte sinken. Der Beitrag der national finanzierten Investitionen dürfte neutral bleiben. 15 Von den national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) wird ein kontraktiver Beitrag von 0,6 BIP-Prozentpunkten erwartet.
Der 10-Jahres-Durchschnitt des nominalen Potenzialwachstums wird aktuell auf 1¼ % geschätzt. 16 Diese Schätzung lässt jedoch die Auswirkungen der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen unberücksichtigt, die dem Potenzialwachstum Griechenlands einen Schub verleihen könnten.
(19)Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll von 176,7 % des BIP im Jahr 2023 auf 166,1 % des BIP im Jahr 2024 sinken. Angesichts der hohen Schuldenquote Griechenlands, die den Projektionen zufolge im Laufe der Zeit nur allmählich sinken wird, wird davon ausgegangen, dass in dem Land – wie auch aus der jüngsten Schuldentragfähigkeitsanalyse 17 hervorgeht – mittelfristig hohe Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bestehen. Im zehnten Bericht über eine verstärkte Überwachung wird auf weitere Faktoren hingewiesen, die für die Gesamtbewertung der Schuldentragfähigkeit relevant sind, wie die Tatsache, dass Zusammensetzung und Fälligkeitsprofil der Staatsschulden die Schuldenanfälligkeit mindern, während Eventualverbindlichkeiten ein zusätzliches Risiko darstellen.
(20)In Anbetracht der nach wie vor außerordentlich hohen Unsicherheit sollten die haushaltspolitischen Leitlinien weiterhin vornehmlich qualitativer Natur sein. Detailliertere quantitative Leitlinien für die Folgejahre sollten 2022 bereitgestellt werden, sofern der Grad an Unsicherheit bis dahin hinreichend zurückgegangen ist.
Der Rat hat das Stabilitätsprogramm Griechenlands 2021 und die Maßnahmen des Landes zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 bewertet —
EMPFIEHLT GRIECHENLAND,
1.im Jahr 2022 die Aufbau- und Resilienzfazilität zu nutzen, um zusätzliche Investitionen zur Unterstützung der Erholung zu finanzieren, und gleichzeitig eine vorsichtige Haushaltspolitik zu verfolgen; die national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten;
2.sobald die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten; gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen, um das Wachstumspotenzial zu steigern;
3.besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen – sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite des Haushalts – sowie auf die Qualität der haushaltspolitischen Maßnahmen zu richten, um eine nachhaltige und inklusive Erholung zu gewährleisten; nachhaltigen und wachstumsfördernden Investitionen, insbesondere zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels, Vorrang einzuräumen; haushaltspolitischen Strukturreformen Vorrang einzuräumen, die dazu beitragen werden, die politischen Prioritäten zu finanzieren und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu stärken, unter anderem durch die Verbesserung des Leistungsumfangs, der Angemessenheit und der Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme für alle.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
Die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sowie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehene Klausel erleichtert die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs.
Mitteilung der Kommission an den Rat über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (COM(2020) 123 final vom 20.3.2020).
Mitteilung der Kommission – Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 (COM(2020) 575 final vom 17.9.2020).
Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 zum nationalen Reformprogramm Griechenlands 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Griechenlands 2020 (ABl. C 282 vom 26.8.2020, S. 46).
Mitteilung der Kommission an den Rat — Ein Jahr nach dem Ausbruch von COVID-19 – die fiskalpolitische Reaktion (COM(2021) 105 final vom 3.3.2021).
Mitteilung der Kommission – Wirtschaftspolitische Koordinierung im Jahr 2021: Überwindung von COVID-19, Unterstützung der Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft (COM(2021) 500 final vom 2.6.2021).