Brüssel, den 21.4.2021

COM(2021) 199 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über die Überprüfungsklauseln in den Richtlinien 2013/34/EU, 2014/95/EU, und 2013/50/EU

{SWD(2021) 81 final}


Vorwort

Gegenstand dieses Berichts sind die Überprüfungsklauseln, die in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die vorgeschriebene Offenlegung finanzieller oder nichtfinanzieller Informationen von Unternehmen enthalten sind.

Insbesondere geht es um folgende Überprüfungsklauseln:

·Richtlinie 2013/34/EU( 1 ) („Rechnungslegungsrichtlinie“):

oArtikel 36 Absatz 9 – Rechnungslegungspflichten für Kleinstunternehmen,

oArtikel 3 Absatz 13 – Auswirkungen der Inflation auf die Größenkriterien für KMU,

oArtikel 48 – Berichterstattung über Zahlungen von Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, an staatliche Stellen,

·Richtlinie 2014/95/EU( 2 ) (Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie):

oArtikel 3 – Angabe nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse,

· Richtlinie 2013/50/EU( 3 ) (zur Änderung der Transparenzrichtlinie):

oArtikel 5 – Offenlegungspflichten für Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten der EU notiert sind.

Gegebenenfalls wurden die Ergebnisse der Eignungsprüfung (Evaluierung) berücksichtigt, die die Kommission zu Rechtsvorschriften in Bezug auf die regelmäßige öffentliche Berichterstattung von Unternehmen über finanzielle und nichtfinanzielle Informationen durchgeführt hat. Die aus dieser Eignungsprüfung hervorgegangene Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist diesem Bericht beigefügt( 4 ).

Berichtspflichten für Kleinstunternehmen

Überprüfungsklausel: Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) – Artikel 36 Absatz 9

Mit den 2012 eingeführten spezifischen Berichtspflichten für Kleinstunternehmen kann die Berichterstattung auf der Grundlage einer EU-Definition von Kleinstunternehmen und mehrerer Optionen, die den Mitgliedstaaten angeboten werden, erheblich vereinfacht werden. Die umsetzenden Mitgliedstaaten nutzten im Allgemeinen die im Jahr 2013 durchgeführte Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinie, um die Vereinfachung ab dem Geschäftsjahr 2016 umzusetzen.

Anzahl der Kleinstunternehmen

Im Jahr 2016 fielen in der EU-27 13,5 Millionen haftungsbeschränkte Unternehmen in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie. Davon handelte es sich entsprechend den in der Richtlinie festgelegten Größenkriterien bei 11,1 Millionen (82 %) um Kleinstunternehmen. Abbildung 1 zeigt die Anzahl der Kleinstunternehmen je Mitgliedstaat.

 

Abbildung 1 – Anzahl der Kleinstunternehmen in der EU im Jahr 2016 (in Tausend)

Quelle: CEPS, auf der Grundlage von Orbis Europe – 2016



Anmerkung: Die Karte zeigt die Anzahl der Kleinstunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die den in der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegten Größenkriterien entsprechen. Die farbliche Markierung gibt an, wo die nationalen Größenkriterien vom EU-Recht abweichen, und zwar im Verhältnis zu den Größenkriterien der Rechnungslegungsrichtlinie. Hellgrau bedeutet, dass keine Abweichung vorliegt.

Sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Spanien, Kroatien, Luxemburg, Malta und Schweden) sehen bei der Berichterstattung durch Unternehmen keine spezielle Anerkennung von Kleinstunternehmen vor. Von den 21 Mitgliedstaaten, in denen für Kleinstunternehmen eine stark vereinfachte Regelung greift, wenden 20 die Größenkriterien der Richtlinie exakt an. Zwei Mitgliedstaaten (Estland und Italien) wenden weniger strikte Größenkriterien an als in der Richtlinie vorgesehen. Infolgedessen werden in der EU 8,6 Millionen Unternehmen als Kleinstunternehmen anerkannt, d. h. 78 % aller gemäß der Richtlinie infrage kommenden Kleinstunternehmen.

Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten

Die jeweiligen Berichtspflichten wurden für Kleinstunternehmen je nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße vereinfacht. Im schlechtesten Fall (keine Kategorisierung von Kleinstunternehmen, geringe Vereinfachung) muss ein Kleinstunternehmen die für kleine Unternehmen geltenden Berichtspflichten einhalten( 5 ).

Das EU-Recht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Regelung für kleine Unternehmen zu vereinfachen und sie auf verschiedene Weise an die Bedürfnisse der Unternehmen anzupassen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit an, können Kleinstunternehmen eine oder mehrere der folgenden Optionen nutzen:

·eine äußerst verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen,

·die in den Anhängen enthaltenen Informationen auf praktisch null reduzieren,

·keinen Lagebericht erstellen,

·keine Prüfung vornehmen lassen,

·eine besondere Veröffentlichungsregelung (zentrales System, nur Bilanz) in Anspruch nehmen,

·zum Jahresende keine Rechnungsabgrenzungsposten berechnen und ansetzen.

Die 22 Mitgliedstaaten, die Kleinstunternehmen anerkennen, haben diese Möglichkeiten in unterschiedlichem Maße ausgeschöpft. Nach Schätzungen des Zentrums für Europäische Politische Studien (CEPS) haben 13 Mitgliedstaaten eine recht einfache Regelung eingeführt (für 62 % der infrage kommenden Unternehmen), während neun Mitgliedstaaten nur begrenzte Vereinfachungen bieten (38 %)( 6 ).

Die wichtigsten Vorzüge einer Regelung für Kleinstunternehmen sind weniger Anhänge und die vereinfachte Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Fünf Mitgliedstaaten bieten Lösungen über eine einzige Anlaufstelle an (z. B. die einmalige Abgabe von Steuererklärungen). Nur zwei Mitgliedstaaten befreien Kleinstunternehmen von der Pflicht, zum Jahresende Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Die meisten Kleinstunternehmen scheinen sich der Existenz der stark vereinfachten Regelung nicht bewusst zu sein oder wenden sie – sofern sie ihnen bekannt ist – aus Trägheit nicht an. Möglicherweise haben Buchhalter( 7 ) nicht zur Sensibilisierung und/oder Vereinfachung beigetragen. Entsprechend kommen die Vorteile der Vereinfachung, beispielsweise erheblich niedrigere Kosten für externe Buchhalter, Kleinstunternehmen nicht in vollem Umfang zugute( 8 ).

Auf dieser Grundlage wird geschätzt, dass sich die wiederkehrenden Kosteneinsparungen für die 8,6 Millionen betroffenen Kleinstunternehmen nach einmaligen Anfangskosten in Höhe von 20 Mio. EUR( 9 ) aktuell auf 79 Mio. EUR pro Jahr( 10 ) belaufen würden.

Wenn alle Mitgliedstaaten die Berichterstattung vollumfänglich vereinfachen und alle Unternehmen umfassend über die Möglichkeiten Bescheid wissen, könnten die geschätzten Kosteneinsparungen für 11,1 Millionen Kleinstunternehmen nach einmaligen Anfangskosten in Höhe von 255 Mio. EUR( 11 ) jährlich 1020 Mio. EUR( 12 ) erreichen.

Schlussfolgerung

Seit 2013 schützt die Rechnungslegungsrichtlinie Kleinstunternehmen weitgehend vor einer übermäßigen Belastung. Sie können nicht mehr verpflichtet werden, umfassender Bericht zu erstatten als kleine Unternehmen. Heute werden 78 % der Kleinstunternehmen in der EU als solche anerkannt. Sie profitieren also von noch stärker vereinfachten Berichtspflichten. Dies ist möglich, da die meisten Mitgliedstaaten von den Vereinfachungsmöglichkeiten, die die Richtlinie bietet, Gebrauch machen. Der Grad der Vereinfachung kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein. Entsprechend haben die Kosteneinsparungen nur einen Bruchteil ihres vollen Potenzials erreicht. Im Übrigen scheint es, dass sich die Unternehmen selbst der Änderungen nicht bewusst sind oder sich den Änderungen verschließen. Dies schmälert die Wirkung der Vereinfachung. Die Kommission fordert Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, alle Kleinstunternehmen in der EU umfassend als solche anzuerkennen, ihre Berichtspflichten so weit wie möglich zu vereinfachen und das Bewusstsein für die diesbezüglichen Möglichkeiten zu schärfen.

Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU

Überprüfungsklausel: Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) – Artikel 3 Absatz 13

Die Größenkriterien der Rechnungslegungsrichtlinie wurden seit der erstmaligen Annahme der Richtlinie im Jahr 1978 regelmäßig überarbeitet. Mit den Revisionen wurde der Inflation im Laufe der Jahre Rechnung getragen und die Kompensation ging teilweise über die Inflation hinaus. Die nachstehende Abbildung gibt einen Überblick über die Entwicklung der Situation:

Abbildung 2 – Entwicklung der monetären Größenkriterien für KMU in der Rechnungslegungsrichtlinie

   
   Quelle: Europäische Kommission – Bezugspunkt: Größenkriterien für kleine Unternehmen (Umsatz/Bilanzsumme) – Basis 1,00 im Jahr 1994

Im Jahr 2013 wurde die Rechnungslegungsrichtlinie um eine Verpflichtung ergänzt( 13 ), nach der die Kommission mindestens alle fünf Jahre die Größenkriterien überprüfen und gegebenenfalls ändern muss, indem sie Kategorien von Unternehmen (Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) festlegt, um (mittels delegierter Rechtsakte) eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen. So soll in den EU-Rechtsvorschriften der Status quo beibehalten werden, d. h., es soll vermieden werden, dass insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen aufgrund der Inflation unbeabsichtigt strengeren Rechnungslegungsvorschriften unterworfen werden, die für größere Unternehmen gelten.

Geografisches Gebiet

In der Richtlinie sind die Größenkriterien für die Unternehmen in Euro angegeben. 74 % der Unternehmen in der EU entfallen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern)( 14 ).

Was die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets (Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn) anbelangt, so müssten diese ihre nationalen Größenkriterien für Unternehmen bei der Umsetzung der in Euro angegebenen Kriterien der Richtlinie in nationales Recht entsprechend den für ihre jeweiligen Währungen geltenden Wechselkursen anpassen.

Dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörende Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssten normalerweise ebenfalls eine Anpassung ihrer nationalen Größenkriterien für Unternehmen in Erwägung ziehen.

Inflation

Über einen Zeitraum von sieben Jahren – vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 – betrachtet belief sich die kumulierte Inflation im Euro-Währungsgebiet auf 6,4 % und in der EU-27 auf 7,5 % ( 15 ).

Bereinigung der Größenkriterien

Eine inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien um 6,4 % sähe wie folgt aus (vor Aufrundung):

Abbildung 3 – KMU-Schwellenwert in der Rechnungslegungsrichtlinie, aktuelle und um 6,4 % Inflation bereinigte Werte

Bilanz

Umsatz

Kleinstunternehmen

aktuell

350 000 EUR

700 000 EUR

bereinigt

372 400 EUR

744 800 EUR

kleine Unternehmen
(unterer Bereich)

aktuell

4 000 000 EUR

8 000 000 EUR

bereinigt

4 256 000 EUR

8 512 000 EUR

kleine Unternehmen
(oberer Bereich)

aktuell

6 000 000 EUR

12 000 000 EUR

bereinigt

6 384 000 EUR

12 768 000 EUR

mittlere/große Unternehmen

aktuell

20 000 000 EUR

40 000 000 EUR

bereinigt

21 280 000 EUR

42 560 000 EUR

Quelle: Europäische Kommission

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint eine Rundung erforderlich, um praktikable, einfache und sinnvolle Größenkriterien für Unternehmen zu gewährleisten. Bei der Rundung sollte der vom Gesetzgeber eingeführte Multiplikationsfaktor von 2 für den Umsatz im Verhältnis zur Bilanzsumme beibehalten werden. Die Aufrundung sollte für jedes Größenkriterium angepasst werden, um sinnvolle Ergebnisse zu gewährleisten und der Inflation mit einer signifikanten Aufrundung wahrheitsgetreu Rechnung zu tragen.

Es wird vorgeschlagen, folgende Rundungsregeln anzuwenden: i) Größenkriterien für Kleinstunternehmen auf die nächsten 25 000, ii) für kleine Unternehmen auf die nächsten 100 000, iii) für mittlere/große Unternehmen auf die nächsten 500 000.

Die nachstehende Tabelle zeigt, zu welchen gerundeten Größenkriterien eine Inflationsbereinigung zum Dezember 2019 führen könnte, wobei absolute Werte und prozentuale Erhöhungen der derzeitigen Größenkriterien angegeben sind:

Abbildung 4 – KMU-Schwellenwert in der Rechnungslegungsrichtlinie, aktuelle Werte und um 6,4 % Inflation bereinigte und aufgerundete Werte

Bilanz

Umsatz

Kleinstunternehmen

aktuell

350 000 EUR

700 000 EUR

bereinigt, gerundet

375 000 EUR

750 000 EUR

Ergebnis %

7,1 %

7,1 %

kleine Unternehmen
(unterer Bereich)

aktuell

4 000 000 EUR

8 000 000 EUR

bereinigt, gerundet

4 300 000 EUR

8 600 000 EUR

Ergebnis %

7,5 %

7,5 %

kleine Unternehmen
(oberer Bereich)

aktuell

6 000 000 EUR

12 000 000 EUR

bereinigt, gerundet

6 400 000 EUR

12 800 000 EUR

Ergebnis %

6,7 %

6,7 %

mittlere/große Unternehmen

aktuell

20 000 000 EUR

40 000 000 EUR

bereinigt, gerundet

21 500 000 EUR

43 000 000 EUR

Ergebnis %

7,5 %

7,5 %

 Quelle: Europäische Kommission

Wie dargelegt, führt die Aufrundung dazu, dass die Größenkriterien um zwischen 6,7 % und 7,5 % zunehmen. Dies entspricht weitgehend der angestrebten Inflationsrate und ist für jedes Größenkriterium konsistent. Die oben genannten Größenkriterien werden daher als solide Grundlage herangezogen, um die Auswirkungen zu analysieren.

Analyse der Auswirkungen im Euro-Währungsgebiet

Die Analyse der Auswirkungen konzentriert sich auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und deren Auswirkungen auf die Unternehmen (Einteilung nach Größe( 16 ), Kosten) im Euro-Währungsgebiet. Die Analyse wurde nach Mitgliedstaaten durchgeführt, wobei die Inflationsrate von 6,4 % auf die derzeitigen nationalen Kriterien und Rundungsregeln in jedem Mitgliedstaat angewendet wurde. Bei der Analyse wurde davon ausgegangen, dass alle Mitgliedstaaten ihre Größenkriterien trotz des ihnen zur Verfügung stehenden Spielraums( 17 ) anpassen würden, weshalb die Auswirkungen an der oberen Grenze angesiedelt sind. Aufgrund eines Mangels an aussagekräftigen Daten konnten die Auswirkungen auf Zypern nicht bewertet werden.

·Kleinstunternehmen

Die Regelung für Kleinstunternehmen stellt für die Mitgliedstaaten eine Option dar. Schätzungen zufolge hätte die Anpassung der Größenkriterien keine Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die keine gesonderte Kategorie oder Regelung für Kleinstunternehmen haben (Zypern, Spanien, Luxemburg und Malta). In anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets würde eine inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen dazu führen, dass etwa 77 000 Unternehmen (obere Grenze) nicht mehr als kleine Unternehmen, sondern als Kleinstunternehmen betrachtet werden. Die potenziellen Kosteneinsparungen werden nachstehend zusammengefasst.

·Kleine Unternehmen

Bei einer inflationsbedingten Bereinigung würde die Anzahl der kleinen Unternehmen im Euro-Währungsgebiet um rund 61 000 sinken. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass 77 000 kleine Unternehmen zu Kleinstunternehmen würden, während rund 16 000 Unternehmen zu kleinen Unternehmen würden.

Würden 77 000 kleine Unternehmen zu Kleinstunternehmen, käme es insgesamt zu Kosteneinsparungen in Höhe von rund 7 Mio. EUR( 18 ). Die potenziellen Kosteneinsparungen für mittlere Unternehmen werden nachstehend zusammengefasst.

·Mittlere und große Unternehmen:

Wie dargelegt, würde die Zahl der mittleren/großen Unternehmen um etwa 16 000 zurückgehen, da mittlere/große Unternehmen zu kleinen Unternehmen werden. Diese Unternehmen würden insgesamt 63 Mio. EUR( 19 ) an Befolgungskosten einsparen.

In dieser Kategorie würden rund 4000 große Unternehmen zu mittleren Unternehmen( 20 ). Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen die Auswirkungen auf ihre Berichtspflichten kaum spüren würden: möglicherweise weniger Angaben im Anhang; eine mögliche Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines konsolidierten Abschlusses; wahrscheinlich keine Änderungen – auch nicht in Bezug auf die Angabe nichtfinanzieller Informationen – für Unternehmen, die einer länderspezifischen Berichtspflicht in der mineralgewinnenden Industrie unterliegen, und für Unternehmen, für die Berichtspflichten für Unternehmen von öffentlichem Interesse greifen. Die Kosteneinsparungen werden als unerheblich eingestuft und wurden daher nicht bewertet.

In der nachstehenden Abbildung sind die Auswirkungen auf die Population und die Kosten im Euro-Währungsgebiet zusammengefasst.

Abbildung 5 – Änderung in der Population und Kosteneinsparungen für jede Größenkategorie mit bereinigten Größenkriterien im Euro-Währungsgebiet

Größenkategorie

Änderung in der Population – Euro-Währungsgebiet
(obere Grenze)

Kosteneinsparungen

(obere Grenze)

Kleinstunternehmen

+ 77 390

Kleine Unternehmen

– 61 613

7 Mio. EUR

Mittlere/große Unternehmen

– 15 777

63 Mio. EUR

Quelle: Europäische Kommission

Folgewirkungen für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und EWR-Länder

Eine Anhebung der auf Euro lautenden Größenkriterien würde unterschiedliche Verpflichtungen zur Anpassung (oder Nichtanpassung) der Größenkriterien für diejenigen Mitgliedstaaten nach sich ziehen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Zusätzlich zur inflationsbedingten Bereinigung müssten die jeweiligen nationalen, in Landeswährung angegebenen Größenkriterien auch auf der Grundlage der jeweiligen Euro-Umrechnungskurse( 21 ) angepasst werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EU-Änderungsrechtsakts gelten. Die künftigen Kurse lassen sich nicht genau vorhersagen. Ohnehin besteht gemäß der Richtlinie bei der Umrechnung in die nationalen Währungen ein Spielraum von 5 %, damit in den nationalen Währungen gerundete Beträge festgelegt werden können. Dieses Recht der Mitgliedstaaten zieht Auswirkungen nach sich, die nicht vorhersehbar sind, zumal sich der Spielraum und die Inflationsrate addieren oder aufheben können.

Eine grobe Analyse der Situation zum 31. Juli 2017 – ohne Berücksichtigung des 5 %-Spielraums – zeigt, dass inflationsbedingte Bereinigungen in den betreffenden Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets in der Regel von Land zu Land zu ungleichen Ergebnissen führen würden. Die Bereinigungen würden in der Regel nicht exakt den jeweiligen Inflationsraten entsprechen, da nur wenige Mitgliedstaaten in der Lage wären, die Bereinigungen entsprechend ihrer eigenen Inflation vorzunehmen. Einige Mitgliedstaaten könnten gezwungen sein, die Größenkriterien um mehrere Prozentpunkte über den kumulativen Effekt ihrer eigenen Inflation hinaus anzuheben. Auf der anderen Seite könnten einige Mitgliedstaaten es sich leisten, bestimmte Größenkriterien (insbesondere für kleine Unternehmen) nicht anzupassen.

Schlussfolgerung

Angesichts der moderaten Inflation, die sich in den letzten Jahren im Euro-Währungsgebiet gezeigt hat, würde eine Bereinigung der Größenkriterien unter den derzeitigen Umständen für die Unternehmen im Euro-Währungsgebiet möglicherweise zu begrenzten Ergebnissen und für Unternehmen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu unsicheren Ergebnissen führen.

Auf Grundlage dieser Erwägungen erscheinen Anpassungen zum Zeitpunkt dieses Berichts weniger dringlich. Dennoch behält sich die Kommission das Recht vor, jederzeit Anpassungen der Größenkriterien vorzuschlagen, um im Wege delegierter Rechtsakte inflationsbedingte Bereinigungen vorzunehmen, wie gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie zulässig.

Berichte über Zahlungen von Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, an staatliche Stellen (länderspezifische Berichterstattung)

Überprüfungsklausel: Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) – Artikel 48

Nach Kapitel 10 der 2013 verabschiedeten Rechnungslegungsrichtlinie sind große EU-Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2016 jährlich Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstatten. Zahlungen müssen – aufgegliedert nach Projekt und staatlicher Stelle – offengelegt werden. Staatliche Stellen können lokal, regional oder national sein und sollten definitionsgemäß staatseigene Unternehmen einschließen.

Mehr Transparenz bei Zahlungen an staatliche Stellen

Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zwischen 2014 und 2017 in nationales Recht umgesetzt. Die meisten Mitgliedstaaten stellten sicher, dass Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, ab dem Geschäftsjahr 2016 oder früher (Vereinigtes Königreich, Frankreich) mit der länderspezifischen Berichterstattung gemäß EU-Gesetzgebung begannen. In drei Mitgliedstaaten begann die Berichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2017. Die Auswirkungen waren aufgrund der Anzahl der betroffenen Unternehmen begrenzt. Es wurden keine größeren Verstöße festgestellt, doch die Kommission untersucht derzeit einige Probleme bei der Einhaltung in bestimmten Mitgliedstaaten.

Das Beratungsunternehmen VVA stellte in einer Studie zur Einhaltung( 22 ) fest, dass ein erheblicher Teil der Berichterstattung im Bereich der mineralgewinnenden Industrie geleistet wird. Hinweise auf weitverbreitete Verstöße wurden nicht gefunden. Allerdings bekam VVA keinen Zugang zu der länderspezifischen Berichterstattung einer Reihe von Unternehmen. VVA führte dies hauptsächlich darauf zurück, dass sich die Umsetzung noch im Anfangsstadium befand, dass kein einheitlicher Zugang zu den Websites der Unternehmen oder Handelsregistern möglich war oder dass es bei der Einreichung von Unterlagen zu Verzögerungen kam.

In Bezug auf den Holzeinschlag in Primärwäldern gibt es laut VVA nur zwei berichtspflichtige Unternehmen in der EU – weit weniger als die 100 Unternehmen, von denen ausgegangen wurde. Dies ist hauptsächlich auf sektorspezifische Besonderheiten (Größe, Tätigkeiten eines Unternehmens) und die restriktive Definition von Primärwäldern 23 in der Richtlinie zurückzuführen. Da es an umfassenden Berichtspflichten in Bezug auf Zahlungen von Unternehmen, die auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, an staatliche Stellen fehlt, handelt es sich bei der EU-Holzverordnung( 24 ) und dem Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)( 25 ) um die wesentlichen verfügbaren Mechanismen zur Verbesserung der Transparenz auf dem Gebiet des Holzeinschlags. Jedoch werden Unternehmen weder mit der Holzverordnung noch mit dem FLEGT verpflichtet, über die Wirksamkeit ihrer Due-Diligence-Prozesse oder über Lieferanten zu berichten, die gegen die einschlägige Gesetzgebung verstoßen.

In der von VVA untersuchten Stichprobe hatten die meisten Unternehmen die erforderlichen Informationen vorgelegt. Es wurden mehrere Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Dabei geht es offenbar eher um Schwächen oder Flexibilität in Bezug auf die Grundsätze der Berichterstattung als um die Einhaltung. Folgende Bereiche sind betroffen:

·Namentliche Nennung der staatlichen Stellen – der Name der staatlichen Stelle, die die Zahlung erhalten hat, wird in den Berichten nicht immer eindeutig angegeben. Viele Unternehmen nennen nur den Namen des Landes und/oder die „nationale“, „regionale/lokale“ oder „kommunale“ Stelle. Infolgedessen lassen sich die richtigen staatlichen Stellen nicht ohne Weiteres ermitteln und zur Rechenschaft ziehen.

·Projektdefinition – rechtliche Auswirkungen der Formulierung: „materiell miteinander verbundene Vereinbarungen“, in denen ein Projekt definiert wird, können von den Unternehmen unterschiedlich ausgelegt werden. Folglich unterscheidet sich die Berichterstattung über die einzelnen Projekte von Unternehmen zu Unternehmen, sodass es schwierig ist, einen vollständigen und kohärenten Überblick über Projekte zu erhalten, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.

·Gemeinschaftsunternehmen – Gemeinschaftsunternehmen kommen in der mineralgewinnenden Industrie häufig vor. Unternehmen tendieren dazu, sich mit anderen Unternehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen, zusammenzuschließen, um gemeinsam Investitionen zu tätigen und Geschäftstätigkeiten nachzugehen. In der Regel ist eines der Unternehmen dafür zuständig, Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeiten aller Unternehmen zu führen. Mangels klarer Vorgaben im EU-Recht gibt es verschiedene Arten, wie Zahlungen gemeldet werden: i) proportional zum Eigenanteil des Unternehmens an dem Gemeinschaftsunternehmen, ii) 100 % der Zahlungen des Gemeinschaftsunternehmens werden vom verantwortlichen Unternehmen gemeldet (in diesem Fall kann es vorkommen, dass andere Unternehmen auf die Berichterstattung verzichten, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet wären) oder iii) auf andere Weise. Folglich lassen sich die Berichte nicht vollständig vergleichen – oder fehlen.

·Digitale Verwertbarkeit – sind umfassende und wiederkehrend gemeldete Daten nicht maschinell auslesbar, ist es für Nutzer schwierig, diese zu nutzen.

Es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass die länderspezifische Berichterstattung hauptsächlich von der Zivilgesellschaft genutzt wird, um zu sensibilisieren, Übersichten oder Infografiken zu erstellen oder Klarstellungen von staatlichen Stellen und Unternehmen anzufordern und diese so zur Rechenschaft zu ziehen. Da es sich um eine relativ neue Maßnahme handelt, ist das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Berichte in den meisten Ländern nach wie vor begrenzt. Es ist noch zu früh, um wesentliche Änderungen bei der Rechenschaftspflicht staatlicher Stellen (insbesondere in weniger demokratischen oder offenen Ländern) oder bei der Ressourcenbewirtschaftung in ressourcenreichen Ländern zu erkennen. Eine unbeabsichtigte Wirkung der Richtlinie besteht darin, dass die länderspezifische Berichterstattung von der Zivilgesellschaft umfassend dazu genutzt wird, Unternehmen infrage zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen. Jedenfalls erachtet zumindest die Zivilgesellschaft die Berichtspflichten als wirksam, wenn es darum geht, die Transparenz von Zahlungen, die Unternehmen für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen an staatliche Stellen leisten, zu erhöhen.

Die Aufnahme der in der Überprüfungsklausel vorgeschlagenen zusätzlichen Informationen – nämlich zur durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten, zur Einschaltung von Unterauftragnehmern und zu etwaigen von einem Land angeordneten Geldbußen – scheint laut einer VVA-Erhebung in der Öffentlichkeit keine breite Unterstützung zu finden. Die Zivilgesellschaft würde prinzipiell mehr Transparenz begrüßen, stuft diese Informationen jedoch nicht als oberste Priorität ein. Aufgrund von Kosten-Nutzen-Verhältnissen sind Unternehmen in der Regel zurückhaltend, wenn es um neue Berichtspflichten geht. Auch die nationalen Behörden sind tendenziell nicht davon überzeugt, dass sich mithilfe dieser zusätzlichen Informationen die mit den Berichtspflichten verfolgten Ziele besser verwirklichen ließen. Die Kommission hat die Zahl der Beschäftigten in ihren Vorschlag aus dem Jahr 2016 für eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung durch große multinationale Unternehmen aufgenommen( 26 ).

Internationale Entwicklungen, Auswirkungen anderer internationaler Regelungen

Kanada, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und der Europäische Wirtschaftsraum verfügen über wirksame Rechtsvorschriften, um die länderspezifische Berichterstattung durch ihre jeweilige mineralgewinnende Industrie sicherzustellen( 27 ). Kanada verabschiedete am 1. Juni 2015 Rechtsvorschriften zur länderspezifischen Berichterstattung( 28 ). Die EU betrachtet den kanadischen Standard als gleichwertig mit ihrem eigenen Standard( 29 ). Ebenso ist der kanadische Minister für natürliche Ressourcen befugt, den meldenden Stellen zu gestatten, dass sie Berichte, die in einem anderen Rechtsraum erstellt wurden (dessen Anforderungen als hinreichend eingestuft werden), heranziehen, um die Anforderungen Kanadas sowohl in der EU als auch im Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen. Auf diese Weise vermeiden die EU und Kanada eine Mehrfachberichterstattung und somit eine für Unternehmen unangemessene Belastung. Die EU und das Vereinigte Königreich sind die einzigen Rechtsräume, in denen eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung für Unternehmen vorgeschrieben ist, die im Bereich des Holzeinschlags tätig sind.

Parallel dazu ist die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) eine private Initiative, die darauf abzielt, die mineralgewinnende Industrie zur Rechenschaft zu ziehen. Die EITI ist eine gemeinnützige internationale Vereinigung, die nach norwegischem Recht eingetragen ist. Sie bringt Vertreter von Regierungen, Erdöl-, Gas- und Bergbauunternehmen, institutionellen Investoren und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, um Offenlegung und den verantwortungsvollen Umgang mit Einnahmen zu fördern, die aus natürlichen Ressourcen stammen. Aktuell sind 52 Länder an der Umsetzung beteiligt. EITI-Berichte werden unter der Amtsgewalt der Regierungen der Mitgliedstaaten veröffentlicht und enthalten die Zahlungen, die staatliche Stellen von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen mineralgewinnenden Unternehmen erhalten haben. Die im Rahmen der Initiative erstellten Berichte sind öffentlich zugänglich und maschinenlesbar. Sie enthalten nach Projekt und Land aufgeschlüsselte Zahlungen, wie auch gemäß der EU-Strategie vorgesehen.

Die EITI und die länderspezifische Berichterstattung der EU ergänzen sich gegenseitig. Von Anfang an war im Rahmen der länderspezifischen Berichterstattung vorgeschrieben, dass Arten von Zahlungen aufgeführt werden, die mit den gemäß EITI offenzulegenden Zahlungen vergleichbar sind. Umgekehrt haben sich die Anforderungen der EU bis zu einem gewissen Grad auf die EITI-Anforderungen ausgewirkt, beispielsweise bei der projektbezogenen Berichterstattung. Für fast alle Länder sind die von EITI vorgelegten Informationen zu diesem Land umfassender als es bei der länderspezifischen Berichterstattung der EU der Fall ist. Dies liegt daran, dass sich die EITI-Berichte nicht nur auf Geschäftstätigkeiten beziehen, die von der Industrie in der EU oder Kanada kontrolliert werden, sondern auch von anderen ausländischen und nationalen Unternehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen. Die EITI-Berichte sind jedoch geografisch begrenzt, da sich ein Bericht nur auf ein Land bezieht. Sie werden in der Regel auch mehr als ein Jahr nach den länderspezifischen Berichten der EU für ein bestimmtes Jahr veröffentlicht. Seit der Annahme der Rechnungslegungsrichtlinie hat die Zahl der Mitglieder bei EITI zugenommen. Es gibt keine klare oder direkte Korrelation zwischen der Annahme der Richtlinie und dem Anstieg der Mitglieder. Dies sollte jedoch nicht davon ablenken, dass gemäß Erwägungsgrund 45 der Rechnungslegungsrichtlinie das Ziel der länderspezifischen Berichterstattung darin besteht, den Regierungen ressourcenreicher Länder dabei zu helfen, die EITI-Grundsätze und -Kriterien umzusetzen, Eine Reihe von Faktoren verhindert – zumindest aktuell –, dass die EITI-Anforderungen Vorrang vor den Anforderungen der EU haben, und umgekehrt.

Die Zivilgesellschaft und die Industrie fordern die Kommission auf, in internationalen Foren weiterhin das Engagement der EU bei der Förderung von Transparenz in der mineralgewinnenden Industrie zu bekräftigen und ihre internationalen Partner dazu anzuhalten, weltweit vergleichbare Berichtspflichten einzuführen.

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Energieversorgung

Die EU ist sowohl bei der Erdöl- als auch bei der Gasversorgung stark von einigen wenigen Ländern abhängig. Käme es in strategischen ressourcenreichen Partnerländern aufgrund der Berichtspflichten zu Einschränkungen der Geschäftstätigkeit von EU-Unternehmen, würde sich dies auf die Sicherheit der Energieversorgung auswirken.

VVA fand keine Anhaltspunkte dafür, dass Wettbewerbern aus Drittländern erhebliche Wettbewerbsvorteile dadurch entstehen, dass sie nicht über Zahlungen an staatliche Stellen berichten müssen. Auch fanden VVA keine Fälle, in denen Drittländer die Geschäftstätigkeit von EU-Unternehmen aufgrund von Berichtspflichten einschränken würden. Die Industrie ist jedoch nach wie vor besorgt über das Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen, da US-amerikanische, chinesische und andere Wettbewerber nicht denselben Transparenzpflichten unterliegen. Aufgrund dieses Fehlens gleicher Wettbewerbsbedingungen bestehen aus Sicht der Industrie langfristige Risiken für die Wettbewerbsfähigkeit. Eine wissenschaftliche Studie( 30 ) scheint diese Befürchtungen zu untermauern: Im Vergleich zu Unternehmen, die in den betreffenden Ländern keine länderspezifische Berichterstattung offenlegen, erhöhen Unternehmen, die eine länderspezifische Berichterstattung offenlegen, tendenziell ihre Zahlungen an die staatlichen Stellen des Gastgeberstaates, verringern Investitionen und schichten diese um.

Davon abgesehen ist es bisher allerdings nicht zu spürbaren Auswirkungen auf die Energieversorgung der EU gekommen. Die länderspezifische Berichterstattung ist nur ein paar Jahre alt. Dieser Zeitraum ist viel kürzer als die in der Regel viel längeren Zyklen im Bergbau und der ölgewinnenden Industrie – von der Exploration über die Investition bis hin zur Stilllegung. Entsprechend sollte die Situation unter Risikogesichtspunkten genau beobachtet werden.

Ausweitung der Berichtspflichten auf weitere Wirtschaftszweige

Für die Zivilgesellschaft könnte eine Ausweitung der länderspezifischen Berichterstattung auf weitere Wirtschaftszweige (z. B. Telekommunikation, Bauwesen) dazu beitragen, gesellschaftliche Risiken und Anlagerisiken zu mindern sowie unrechtmäßiges Handeln, Korruption und Steuerbetrug zu verhindern bzw. von diesem Verhalten abzuschrecken. Jedoch sind sich Experten und Nichtregierungsorganisationen weitgehend einig, dass eine Einheitslösung – also die schlichte Übertragung der länderspezifischen Berichtspflichten für die mineralgewinnende Industrie auf andere Wirtschaftszweige, beispielsweise durch Erweiterung des Anwendungsberichts der Richtlinie – nicht praktikabel ist. Für jeden weiteren Wirtschaftszweig bedürfte es maßgeschneiderter Anforderungen. Ein weiterer Einwand besteht darin, dass die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme stark von der Größe eines Unternehmens und der internationalen Ausrichtung des Wirtschaftszweigs abhängt. Es könnte sich also als unmöglich herausstellen, im EU-Recht für bestimmte Branchen einen angemessenen Anwendungsbereich festzulegen, da dieser davon abhängen würde, wie hoch das finanzielle Engagement eines EU-Wirtschaftszweigs vor Ort im Ausland im betreffenden Wirtschaftszweig ausfällt, ob der Wirtschaftszweig an sich groß genug ist und ob nennenswerte Beträge an staatliche Stellen fließen. Darüber hinaus besteht das Ziel der länderspezifischen Berichterstattung in erster Linie darin, die lokale Bevölkerung zu stärken, die mit der Ausbeutung ihrer natürlichen und nicht erneuerbaren Ressourcen konfrontiert ist. Eine entsprechende Berichterstattung ist also möglicherweise nicht geeignet, ähnliche Ziele in Wirtschaftszweigen zu verwirklichen, die nicht per se durch Umweltfaktoren und Nähe gekennzeichnet sind.

Prüfung

Eine Prüfung ist im Rahmen der Berichtspflicht nicht erforderlich. Dennoch nutzen einige große multinationale Unternehmen freiwillig die Dienste unabhängiger Prüfer, um zusätzliche Sicherheit zu bieten und die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Berichte für die Nutzer zu erhöhen.

Wäre eine Prüfung verpflichtend, sollte diese sich nach Wunsch der Interessenträger auf nähere Angaben zur Art des Engagements, zum Umfang der Bestätigung, zum Zeitplan, zum Inhalt der Berichterstattung und zur Veröffentlichung beziehen. Ausgehend von einer herkömmlichen Prüfung schätzte VVA die jährlichen Kosten auf 450 000 EUR bis 1 500 000 EUR pro Unternehmen. Bei einer weniger umfangreichen Überprüfung mit eingeschränkter Bestätigung sänken die Kosten auf 250 bis 450 000 EUR. Die Kosten anderer Arten der Überprüfung – mit oder ohne Bestätigung – wurden nicht bewertet.

Die Prüfung der länderspezifischen Berichterstattung hat für die Zivilgesellschaft als Nutzer keine oberste Priorität, wenngleich eine Prüfung aus ihrer Sicht das Vertrauen erhöhen und die Anwendung von Standards verbessern würde. Die Erwartung, dass eine Prüfung dazu beitragen könnte, Schwachstellen bei den Standards – wie etwa die in diesem Bericht dargelegten – zu beheben, scheint in jedem Falle unangebracht. Unternehmen und Regulierungsbehörden tendieren dazu, eine Prüfung aus Kosten-Nutzen-Gründen abzulehnen (oder zumindest infrage zu stellen).

Öffentliche länderspezifische Berichterstattung für multinationale Unternehmen im Allgemeinen

Im Jahr 2016 schlug die Kommission Rechtsvorschriften vor, mit denen Großunternehmen verpflichtet werden sollen, jährlich einen länderspezifischen Bericht für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem sie tätig sind, zu erstellen, der Informationen über die erzielten Gewinne und die auf Gewinne entrichteten Steuern enthält( 31 ).

Beschaffung von Mineralien (Sorgfaltspflicht)

Die EU hat eine Rechtsvorschrift über Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für die Beschaffung von Mineralien erlassen (Verordnung (EU) 2017/821)( 32 ).

Schlussfolgerung

Die Pflicht zur länderspezifischen Berichterstattung ist jüngeren Datums. Bislang liegen nur für wenige Geschäftsjahre Berichte vor. Um bestimmte Aspekte der Wirksamkeit und etwaige langfristige Auswirkungen der Berichtspflichten auf die Energieversorgung der EU gründlicher bewerten zu können, wäre ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Die Überprüfung zeigt, dass die Standards für die Berichterstattung eine Reihe von Schwachstellen aufweisen. Diese behindern den Zugang zu den Berichten und deren Nutzung. Allerdings handelt es sich nicht um entscheidende Mängel. Insbesondere scheint die Art und Weise, wie der Holzeinschlag in die entsprechenden Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, suboptimal zu sein. Es ist zwar unstrittig, dass dieser Wirtschaftszweig dank der Richtlinie insgesamt transparenter wird, allerdings löst die internationale Anpassung weiterhin schwere Bedenken aus. Deshalb besteht sowohl seitens der Zivilgesellschaft als auch der Industrie der Wunsch, dass sich die Regulierungsbehörden stärker für weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen einsetzen.

Von bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse zu veröffentlichende nichtfinanzielle Informationen

Überprüfungsklausel: Richtlinie 2014/95/EU (Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen) – Artikel 3

Wirksamkeit

In der diesem Bericht beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurde die Wirksamkeit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unter verschiedenen Gesichtspunkten untersucht. Dies schloss die Untersuchung der Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der gemäß den Anforderungen der Richtlinie offengelegten Informationen ein.

Was die Relevanz betrifft, so gibt es zahlreiche Belege dafür, dass viele Unternehmen zu allen wichtigen Aspekten der Nachhaltigkeit keine wesentlichen nichtfinanziellen Informationen offenlegen. Gleichzeitig legen Unternehmen zahlreiche Informationen offen, die unwesentlich sind. Hierdurch wird es für den Nutzer schwieriger, die Informationen zu finden, die er sucht. Dies gilt für Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf Fragen der Nachhaltigkeit und für Informationen über die Auswirkungen dieser Belange auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens. In der öffentlichen Konsultation, die 2020 von den Kommissionsdienststellen in Vorbereitung einer Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen durchgeführt wurde, gaben nur 6 % der Nutzer an, dass sie keine Probleme hinsichtlich des Versäumnisses der Unternehmen, alle relevanten Informationen offenzulegen, festgestellt hätten.

Die Taxonomie-Verordnung wird zu Fortschritten bei der Berichterstattung durch Unternehmen über die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die umweltpolitischen Ziele der EU führen. In diesem Zusammenhang sind auch Initiativen im Bereich der Bilanzierung des Naturkapitals und Methoden zur Bestimmung des ökologischen Fußabdrucks von Bedeutung.

Die Verwendung des Begriffs „nichtfinanzielle Informationen“ ist im Falle nachhaltigkeitsbezogener Informationen problematisch. Denn Informationen im Zusammenhang mit physischen Risiken, Übergangs- oder Reputationsrisiken können tatsächlich finanziell wesentlich sein, auch wenn sie nicht unter die Ansatz- oder Offenlegungspflichten des für Abschlüsse geltenden Rechnungslegungsrahmens fallen.

Was die Vergleichbarkeit betrifft, so gaben die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation, die 2018 im Rahmen der Eignungsprüfung des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen durchgeführt wurde, an, dass es schwierig sei, die von Unternehmen offengelegten nichtfinanziellen Informationen miteinander zu vergleichen. Dies deckt sich mit den Schlussfolgerungen, die aus den meisten Berichten und Analysen gezogen wurden, sowie mit den Ansichten verschiedener Interessenträger. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation im Jahr 2020 gaben 84 % der Nutzer an, dass die begrenzte Vergleichbarkeit nichtfinanzieller Informationen ein erhebliches Problem darstelle.

Sowohl beim Inhalt als auch bei der Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen mangelt es an Kohärenz. Mit den bestehenden Standards und Rahmen für die Berichterstattung konnte dieses Problem nicht angemessen gelöst werden. Nutzer nichtfinanzieller Informationen, einschließlich Anlegern und Organisationen der Zivilgesellschaft, haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Vielfalt der Standorte, an denen nichtfinanzielle Informationen gemeldet werden, den Zugang zu den Informationen erschweren und die Vergleichbarkeit der Informationen stark beeinträchtigen könne. Wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen festgestellt, könnte auch die Digitalisierung zu einer besseren Zugänglichkeit und Nutzbarkeit nichtfinanzieller Informationen beitragen.

Eine große Mehrheit (82 %) aller Teilnehmer der öffentlichen Konsultation aus dem Jahr 2020 vertrat die Auffassung, dass die wesentlichen Probleme in der aktuellen nichtfinanziellen Berichterstattung gelöst werden könnten, wenn Unternehmen zur Anwendung gemeinsamer Standards für die Berichterstattung verpflichtet würden.

In der Konsultation aus dem Jahr 2020( 33 ) gaben 73 % der Nutzer an, dass die begrenzte Zuverlässigkeit nichtfinanzieller Informationen in Unternehmensberichten ein erhebliches Problem darstelle. Viele Nutzer erklärten, dass dies hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass für den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung keine Bestätigung erforderlich sei. Einige Interessenträger gaben an, dass für die Bestätigung der von den Unternehmen gemeldeten Informationen ein Standard oder Rahmen für die Berichterstattung erforderlich sei, anhand dessen Prüfungsgesellschaften die von den Unternehmen gemeldeten Informationen prüfen können.

Darüber hinaus scheint die von 20 Mitgliedstaaten gewählte Option, die Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung eines Unternehmens in einem gesonderten Bericht zuzulassen, die Wirksamkeit der Richtlinie zu beeinträchtigen. Werden nichtfinanzielle Informationen in einem gesonderten Bericht angegeben und nicht im Lagebericht, könnte dies zu der Annahme führen, dass die offengelegten Informationen für das Verständnis der finanziellen Lage des Unternehmens nicht von Bedeutung sind. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Darüber hinaus gibt es in vielen Mitgliedstaaten Lücken bei der Durchsetzung und Aufsicht, die auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen sind, unter anderem auf Unsicherheiten in Bezug auf das rechtliche Mandat der Aufsichtsbehörden in diesem Bereich. Die Aufsichtsbehörden selbst weisen darauf hin, dass die Durchsetzbarkeit der Richtlinie dadurch erschwert wird, dass einige Offenlegungspflichten flexibel gestaltet sind.

Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen wird auch aus der Sicht der Ersteller, die häufig unnötige Kosten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Berichterstattung zu tragen haben, als nicht vollumfänglich wirksam angesehen. Die Flexibilität und die mangelnde Granularität der Richtlinie führen dazu, dass viele Ersteller bei der Entscheidung, welche Informationen sie melden, mit Schwierigkeiten und Komplexität zu kämpfen haben. Außerdem stehen sie unter dem Druck, neben den Angaben, die sie gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen offenlegen müssen, im Einklang mit einer Vielzahl sich überschneidender privater Melderahmen und -initiativen Bericht zu erstatten und auf Informationsanfragen von Interessenträgern zu reagieren. 

Anwendungsbereich    

Viele Unternehmen, von denen Nutzer nichtfinanzielle Informationen benötigen, sind nicht verpflichtet, solche Informationen offenzulegen. Die öffentliche Konsultation aus dem Jahr 2020 ergab, dass die Mehrheit der Befragten eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf alle großen Unternehmen (70 % der Befragten) und auf alle Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten in der EU notiert sind (62 % der Befragten), befürwortet.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf große, nicht börsennotierte Unternehmen ließe sich unter anderem dadurch begründen, dass die Auswirkungen eines Unternehmens auf Gesellschaft und Umwelt nicht davon abhängen, ob das Unternehmen börsennotiert ist oder nicht. Da Gefahren für die Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnen, könnte eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle börsennotierten Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes als wichtig erachtet werden. Dies könnte auch erforderlich sein, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer über diejenigen Informationen verfügen, die sie von allen Unternehmen, in die investiert wird, benötigen, um ihren eigenen Offenlegungspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor nachzukommen und um sicherzustellen, dass sie kleinere börsennotierte Unternehmen aus Investitionsportfolios nicht ausschließen, weil diese Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht melden.

Relevanz

Wenngleich die ursprünglichen Ziele der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen nach wie vor von großer Bedeutung sind, ist die Richtlinie nicht mehr zweckmäßig. Dies ist auf andere politische und rechtliche Entwicklungen, die wachsende Nachfrage nach Informationen seitens der Anleger und die jüngsten Entwicklungen bei international anerkannten Berichtsrahmen und Leitlinien zurückzuführen.

Auf globaler Ebene haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2015 über die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2016 dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft einen stärkeren politischen Impuls verliehen und dazu beigetragen, dass Unternehmen und Investoren zunehmend für die strategische Bedeutung von Nachhaltigkeitsfragen sensibilisiert wurden.

Auf EU-Ebene haben der Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen aus dem Jahr 2018 und der europäische Grüne Deal aus dem Jahr 2019 den politischen Ehrgeiz Europas, so rasch wie möglich für ein nachhaltiges Wirtschafts- und Finanzsystem zu sorgen, erheblich gestärkt. Als Teil des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen hat die EU die Taxonomie-Verordnung und die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor angenommen. Beide Rechtsakte wirken sich stark darauf aus, welche nichtfinanziellen Informationen Unternehmen offenlegen sollten. Mit der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor werden den Finanzmarktteilnehmern nachhaltigkeitsbezogene Pflichten auferlegt, was sich unmittelbar auf die Informationen auswirkt, die die Finanzmarktteilnehmer von Unternehmen, in die investiert wird, benötigen. Gemäß der Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, offenlegen, inwieweit sie Tätigkeiten nachgehen, die gemäß der Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten.  

Bei den internationalen Rahmen und Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen gab es einige bedeutende Entwicklungen. Seit 2014 haben sich zahlreiche unterschiedliche Initiativen verbreitet, die sich teilweise überschneiden und nicht immer miteinander vereinbar sind. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Global Reporting Initiative( 34 ) ihre ersten Standards, die auf ihren früheren Leitlinien aufbauen. Im Jahr 2018 veröffentlichte das Sustainability Accounting Standards Board (SASB) 77 Industriestandards für die Offenlegung von finanziell wesentlichen, nachhaltigkeitsbezogenen Informationen. Die vom Rat für Finanzstabilität der G20 eingesetzte Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ (TCFD) veröffentlichte 2017 ihre Empfehlungen. Die Empfehlungen trafen auf dem Markt auf großes Interesse. Weitere Entwicklungen seit 2014 umfassen eine Absichtserklärung im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit von fünf internationalen Initiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Initiative des Weltwirtschaftsforums zur Entwicklung gemeinsamer Berichtsindikatoren und die Einleitung einer öffentlichen Konsultation der International Financial Reporting Standards Foundation im Jahr 2020 zur möglichen Ausweitung ihrer Arbeit auf die nichtfinanzielle Berichterstattung.

Niveau der bereitgestellten Leitlinien und Methoden

Mitte 2017 veröffentlichte die Kommission entsprechend den Anforderungen der Richtlinie unverbindliche Leitlinien, um die Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen. Diese Leitlinien umfassen allgemeine, unverbindliche Orientierungshilfen für Unternehmen, einschließlich Offenlegungsbeispielen für jeden Berichtsbereich.

Es gibt kaum Hinweise darauf, dass die von der Kommission gemäß der Richtlinie im Jahr 2017 veröffentlichten unverbindlichen Leitlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung erhebliche Auswirkungen hatten. Da es sich um unverbindliche Leitlinien handelt, steht es den Unternehmen frei, sie nach eigenem Ermessen anzuwenden oder nicht. Entsprechend kann allein über die Leitlinien nicht sichergestellt werden, dass Informationen verschiedener Unternehmen vergleichbar sind oder dass Informationen, die nach Ansicht der Nutzer relevant sind, offengelegt werden. Die unverbindlichen Leitlinien können die Komplexität, mit der die Ersteller konfrontiert sind, sogar noch verschärfen. Dies könnte der Fall sein, wenn Ersteller sie als Ergänzung zu den verschiedenen privaten nichtfinanziellen Standards und Rahmen wahrnehmen, jedoch nicht der Druck von den Erstellern genommen wird, jeden Standard und Rahmen einzeln zu berücksichtigen und auf zusätzliche Informationsanfragen der Interessenträger zu reagieren.

Im Juni 2019 veröffentlichte die Kommission eine Ergänzung zu ihren Leitlinien aus dem Jahr 2017 mit Schwerpunkt auf der Berichterstattung über klimabezogene Informationen und unter Einbeziehung der Empfehlungen der TCFD. Da der Schwerpunkt auf einem bestimmten Thema (Klima) liegt, dürfte sich diese Ergänzung stärker auf die Vergleichbarkeit der von den Unternehmen offengelegten Informationen auswirken. 

Schlussfolgerung

Die Kommission kündigte im Rahmen des europäischen Grünen Deals eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen an. Gemäß ihrem überarbeiteten Arbeitsprogramm 2020 nimmt die Kommission in 2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie an. Im Wesentlichen geht es um folgende Fragen: die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen, die Tatsache, dass viele Unternehmen die Nutzer der Informationen für nicht relevant halten, das Versäumnis vieler Unternehmen, von denen Nutzer nichtfinanzielle Informationen benötigen, solche Informationen zu melden. Um diese Probleme anzugehen, müssen Unternehmen unter anderem auf gemeinsame Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung festgelegt werden.

Offenlegungspflichten für Emittenten, deren Wertpapiere auf den geregelten Märkten der EU notiert sind

Überprüfungsklausel: Richtlinie 2013/50/EU (Transparenzrichtlinie) – Artikel 5

Auswirkungen der Richtlinie auf kleine und mittlere Emittenten

Mit der Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung vierteljährlicher Finanzinformationen abgeschafft( 35 ). Ziel war es, den Verwaltungsaufwand für börsennotierte Unternehmen zu verringern( 36 ), längerfristige Investitionen zu fördern und den Zugang kleiner und mittlerer Emittenten zu Kapital zu verbessern( 37 ). Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten und den geregelten Märkten, Quartalsberichte zu verlangen, sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren steht, die zu Anlageentscheidungen beitragen, und keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für die Emittenten des betreffenden Mitgliedstaats darstellt. Außerdem verlängert sie die Frist für die Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten auf drei Monate nach Ende des Berichtszeitraums, um zusätzliche Flexibilität zu gewährleisten und die Sichtbarkeit kleiner und mittlerer Emittenten zu erhöhen.

Es sind einige Jahre seit der Umsetzung vergangen und die Märkte stufen die Transparenzvorschriften für kleine und mittlere Emittenten als insgesamt verhältnismäßig und passend ein( 38 ). Die Abschaffung der Pflicht zur Abgabe von Quartalsberichten wird als Verringerung des Verwaltungsaufwands für börsennotierte Unternehmen wahrgenommen, ohne dass sich dies nachteilig auf den Anlegerschutz auswirkt. Es zeigt sich jedoch, dass viele Emittenten nach wie vor Quartalsberichte offenlegen – entweder freiwillig( 39 ) oder weil dies im jeweiligen Mitgliedstaat oder auf dem geregelten Markt verlangt wird( 40 ). Somit wirkt sich die Abschaffung der Pflicht zur Abgabe von Quartalsberichten weniger umfassend und stark aus. 

Digitalisierung

Gemäß der Transparenzrichtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein Speichersystem (das amtliche bestellte System) einzurichten, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf die von börsennotierten Unternehmen offengelegten Informationen zugreifen kann. Mit der Transparenzrichtlinie wird der Weg für einen zentralen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen geebnet, und zwar in Form eines europäischen elektronischen Zugangsportals. Das Zugangsportal ist noch nicht in Betrieb, aber die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437( 41 ) ist ein weiterer Schritt in Richtung eines strafferen Zugangs zu Informationen mithilfe dieses Zugangsportals( 42 ). Der Zugang zu Informationen ist jedoch nach wie vor fragmentiert. In ihrem neuen Aktionsplan zur Kapitalmarktunion( 43 ) schlägt die Europäische Kommission vor, die Kapitalmarktunion durch die Einrichtung einer EU-weiten Plattform – des einheitlichen europäischen Zugangspunkts (ESAP) – zu vollenden. Ebenso wird mit der Strategie für ein digitales Finanzwesen( 44 ) darauf abgezielt, einen europäischen Finanzdatenraum zu schaffen, um datengetriebene Innovationen auf der Grundlage der europäischen Datenstrategie, einschließlich eines leichteren Zugangs zu und der Nutzung von Daten, zu fördern.

Im Anschluss an die im Jahr 2013 angenommenen Änderungen an der Transparenzrichtlinie nahm die Kommission im Jahr 2019 eine delegierte Verordnung zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen elektronischen Formats (ESEF) für die Erstellung der Jahresfinanzberichte börsennotierter Unternehmen an („ESEF-Verordnung“)( 45 ). Die ESEF-Verordnung gilt für Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2020 (d. h., die ersten Jahresfinanzberichte werden 2021 im ESEF veröffentlicht)( 46 ). Ziel ist es, die Berichterstattung zu erleichtern und die digitale Analyse und Vergleichbarkeit der Jahresfinanzberichte für die Nutzer der Informationen zu erleichtern. Das ESEF kombiniert das Format Extensible Hypertext Markup Language mit der internen Datenstruktur und baut auf der inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL) auf. Die ESEF-Verordnung sieht eine schrittweise Weiterentwicklung des ESEF vor. Die blockweise Auszeichnung von Anhangangaben ist ab dem Geschäftsjahr 2022 obligatorisch. Darüber hinaus ist die Thematik von Spezifikationen für die Taxonomie, die für Berichte von juristischen Personen unter Verwendung nationaler allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung oder in Drittstaaten allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu verwenden ist, anzugehen.

Obwohl sie noch nicht angewendet wird, hat die ESEF-Verordnung bei den berichtenden Unternehmen, den nationalen Regulierungsbehörden und den Aufsichtsstellen eine Reihe von Bedenken ausgelöst, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von ESEF-konformen Abschlüssen. Um dem Markt Leitlinien an die Hand zu geben und die Konvergenz der nationalen Prüfungsverfahren sicherzustellen, veröffentlichte der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (CEAOB) im November 2019 unverbindliche Leitlinien für die Prüfung des ESEF in der Praxis( 47 ). Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission im November 2020 eine Mitteilung zu Auslegungsfragen( 48 ).

Anwendung der Sanktionsregelung der Transparenzrichtlinie

Um eine weitere Harmonisierung und Stärkung der nationalen Sanktionsregelungen zu gewährleisten( 49 ), muss gemäß den Änderungen der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 jede zuständige nationale Behörde über ein Mindestmaß an Sanktionsbefugnissen bei Verstößen gegen bestimmte zentrale Bestimmungen verfügen. Insbesondere wird den Mitgliedstaaten die Einführung eines Mindeststandards für Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen (z. B. Verhängung finanzieller Sanktionen und öffentliche Bekanntmachung der von der zuständigen nationalen Behörde verhängten Maßnahmen und Sanktionen) vorgeschrieben. Die Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten. Die Mitgliedstaaten dürfen in jedem Fall zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorsehen.

Die Ergebnisse von Konsultationen und Analysen( 50 ) zeigen, dass die Änderung der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 zu einheitlicheren Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten geführt hat. Die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Transparenzanforderungen könnte jedoch stärker harmonisiert werden. Außerdem bestehen Bedenken hinsichtlich Durchsetzungsmaßnahmen, die die ordnungsgemäße Anwendung der Sanktionsregelung der Transparenzrichtlinie gefährden könnten. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den zuständigen nationalen Behörden ein Mindestmaß an Aufsichtsbefugnissen einzuräumen. Es ist jedoch nicht näher bestimmt, wie diese Befugnisse auszuüben sind. Die ESMA bemüht sich nachdrücklich um eine aufsichtliche Konvergenz der Durchsetzungsverfahren der zuständigen nationalen Behörden( 51 ). Die nationalen Verfahren sind jedoch aus Sicht der EU tendenziell heterogen, beispielsweise in Bezug auf die Festlegung des Geltungsbereichs, Durchsetzungsmaßnahmen( 52 ) oder die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen. Aufgrund des Ansatzes eines Mindestmaßes bei der Harmonisierung ist die Definition der Aufsichtsbefugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten tendenziell sehr unterschiedlich. So haben bestimmte zuständige nationale Behörden begrenzte Befugnisse, Untersuchungen zu nichtfinanziellen Berichten durchzuführen, wenn diese Berichte von den Lageberichten getrennt sind. In diesem Zusammenhang hat der Zusammenbruch von Wirecard( 53 ) deutlich gemacht, dass einige nationale Verfahren möglicherweise nicht so wirksam sind wie gewünscht. Auch wurde deutlich, welche zusätzlichen Bereiche sich möglicherweise für Verbesserungen anbieten. Insbesondere stellte die ESMA in ihrer beschleunigten Peer-Review( 54 ) Mängel bei der Durchsetzung der Finanzberichterstattung von Wirecard in Deutschland fest. Dies zeigt unter anderem, dass einige nationale Vorschriften möglicherweise nicht hinreichend gewährleisten, dass nationale Behörden effizient Information austauschen und Finanzinformationen von unabhängigen zuständigen Behörden geprüft werden. Die Transparenzrichtlinie bietet die Möglichkeit, eine andere zuständige Behörde als die zentrale zuständige Behörde zu benennen, die prüft, ob die Informationen im Einklang mit dem einschlägigen Berichtsrahmen erstellt wurden, und die im Falle von Verstößen angemessene Maßnahmen ergreift. Allerdings enthält die Richtlinie keine Vorgaben dazu, dass diese Behörde unabhängig sein muss und welche Zuständigkeiten auf die zentrale und die andere Behörde entfallen. Im Anschluss an ihre beschleunigte Peer-Review nahm die ESMA Gespräche über mögliche Verbesserungen der Richtlinie auf und gelangte zu der Ansicht, dass folgende Maßnahmen zu einer rascheren und wirksameren Durchsetzung von Finanzinformationen beitragen könnten: i) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Transparenzrichtlinie und anderen Behörden; ii) Verbesserung der Koordinierung der Durchsetzung von Finanzinformationen auf nationaler Ebene zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den beauftragten Einrichtungen/benannten Behörden; iii) Stärkung der Unabhängigkeit zuständiger nationaler Behörden; iv) Stärkung der harmonisierten Beaufsichtigung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen innerhalb der EU( 55 ). Die Kommission verfolgt den Fall Wirecard aufmerksam. In Bezug auf die Transparenzrichtlinie oder andere Bereiche können im Laufe der Zeit weitere Erkenntnisse hinzukommen.

Funktionsweise und Wirksamkeit der Methode zur Berechnung der Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß Artikel 13 der Transparenzrichtlinie

Gemäß den Vorschriften der Transparenzrichtlinie müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die Finanzinstrumente im Zusammenhang mit Aktien halten, den Emittenten über den Erwerb oder die Veräußerung bedeutender Beteiligungen unterrichten. Um zu verhindern, dass neue Arten von Finanzinstrumenten für den heimlichen Erwerb von Unternehmensanteilen eingesetzt werden( 56 ), sind gemäß der Änderung der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 alle Instrumente zu erfassen, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben. Die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien wird berücksichtigt. Bei Barausgleich wird die Anzahl der gehaltenen Aktien auf einer delta-angepassten Basis berechnet( 57 ), wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. Diese Berechnungsmethode wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission( 58 ) näher erläutert. So bekommen Emittenten und Anleger umfassende Kenntnisse und ein genaues Bild der Struktur der Unternehmensbeteiligungen und der Stimmrechte.

In ihrer Kosten-Nutzen-Analyse( 59 ) aus dem Jahr 2014 stellte die ESMA fest, dass die Kosten für Regulierungsbehörden und Emittenten gering sein dürften. Bei den durchgeführten Konsultationen( 60 ) wurden keine Bedenken hinsichtlich der Kosten geäußert. Einige Interessenträger (Unternehmen, zuständige nationale Behörden) sowie einige Regierungsexperten( 61 ) gaben jedoch an, dass die Methode zur Berechnung der Stimmrechte als komplex oder schwer auslegbar gewertet werden könnte.

In den meisten Fällen haben die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen erst Anfang 2016 in nationales Recht umgesetzt. Die Delegierte Verordnung der Kommission über die Berechnungsmethoden für bedeutende Beteiligungen wurde Ende 2015 unmittelbar anwendbar. Mit Blick auf die vorangegangene Beurteilung der Kommission könnte es zu früh sein, Schlussfolgerungen dazu zu ziehen, ob diese Berechnungsmethode für Transparenzwecke wirksam ist. Um Aussagen über mögliche schrittweise Verhaltensänderungen bei den verschiedenen Interessenträgern und die etwaige Entwicklung neuer Finanzinstrumente treffen zu können, wäre ein Anwendungszeitraum von sechs Jahren erforderlich.

Mitteilung bedeutender Beteiligungen durch die Aktionäre

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Anleger zu verringern, wurde mit der Transparenzrichtlinie eine stärker harmonisierte Regelung für die Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile durch die Aktionäre eingeführt. Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Anforderungen vorsehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen( 62 ). Den Aktionären wird nahegelegt, das von der ESMA entwickelte Standardformat sowohl für die Übermittlung an den Emittenten als auch die entsprechende zuständige nationale Behörde zu verwenden( 63 ).

Dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen strengere Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung der Aktionäre vorzusehen, hat zu unterschiedlichen Mitteilungspflichten in den Mitgliedstaaten geführt( 64 ). Acht Mitgliedstaaten haben eine niedrigere Schwelle als die in der Transparenzrichtlinie festgelegten 5 % vorgesehen. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hat außerdem zusätzliche höhere Schwellen eingeführt. Die nationalen Anforderungen unterscheiden sich auch in Bezug auf die Definition des Ereignisses, das die Mitteilungspflicht für die Aktionäre auslöst, die Zeitspanne, nach der davon ausgegangen wird, dass ein Aktionär von dem auslösenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, die Frist, innerhalb derer der Aktionär dem Emittenten die Mitteilung machen muss, und den Kommunikationskanal für die Übermittlung der Mitteilung (E-Mail, digitales Portal, Fax oder Post). Konsultationen haben gezeigt, dass dies angesichts der Vielfalt der geltenden Regelungen je nach Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zu zusätzlichen grenzüberschreitenden Investitionskosten für die Aktionäre führt.

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Frist und des Formats für die Veröffentlichung der Mitteilungen der Aktionäre durch die Emittenten. Der Mehrheit der Befragten zufolge können die unterschiedlichen Mitteilungsregelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Nutzer von Informationen, die von Emittenten veröffentlicht werden, eine Herausforderung darstellen, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Kommunikationskanäle. Einige Nutzer befürworten ein verbindliches Standardformular für die Offenlegung der Mitteilungen der Aktionäre durch die Emittenten, um den Vergleich und die Analyse der offengelegten Informationen zu erleichtern. Die Verwendung des von der ESMA veröffentlichten Standardformulars ist nicht verbindlich vorgeschrieben (wenngleich es die zuständigen nationalen Behörden begründen müssen, wenn sie die von ihnen beaufsichtigten Emittenten nicht zur Verwendung des Formulars verpflichten). Dies führt dazu, dass verschiedene Mitteilungsformulare zum Einsatz kommen.

Aus diesen Gründen wird die Kommission aufgefordert, von ihren delegierten Befugnissen Gebrauch zu machen, um technische Standards zu erlassen, in denen die Mitteilungspflichten im erforderlichen Umfang festgelegt und harmonisiert werden.

Bericht über Zahlungen von Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags tätig sind, an staatliche Stellen (länderspezifische Berichterstattung)

In Ergänzung zu Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) wurde mit der Änderung der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 die Verpflichtung für Emittenten eingeführt, die im Bereich der mineralgewinnenden Industrie oder des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, einen jährlichen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen in den Ländern ihrer Geschäftstätigkeit zu veröffentlichen. Dieser Bericht ist gemäß Kapitel 10 der Rechnungslegungsrichtlinie zu erstellen.

Insgesamt gesehen haben die Mitgliedstaaten diese Bestimmung für die Kapitalmärkte korrekt umgesetzt. Weitere Einzelheiten sind dem Abschnitt über die länderspezifische Berichterstattung in diesem Bericht zu entnehmen.

Schlussfolgerung

Mit der 2013 eingeführten Änderung der Transparenzrichtlinie wurde die Funktionsweise der Kapitalmärkte generell verbessert, indem die Belastung kleiner und mittlerer Emittenten verringert, die Vergleichbarkeit der Angaben börsennotierter Unternehmen für die Nutzer durch maschinelle Lesbarkeit (ESEF) verbessert und die Berechnung der Stimmrechte harmonisiert wurde. Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass weiterhin gewisse Bedenken bestehen, insbesondere was die Durchsetzung der Regelungen für finanzielle und nichtfinanzielle Informationen angeht. So sind einige nationale Verfahrensweisen möglicherweise nicht so wirksam wie gewünscht, da sie als unzureichend angesehen werden, um einen effizienten Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden und eine Prüfung von Finanzinformationen durch unabhängige zuständige Behörden zu gewährleisten. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen für die Mitteilungen der Aktionäre negativ auf die Integration der EU-Kapitalmärkte auswirkt.

(1)

     Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(2)

     Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(3)

     Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13).

(4)

     Dieser Bericht stellt keine Zusammenfassung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Eignungsprüfung dar.

(5)

     Die Berichtspflichten für kleine Unternehmen führen zu einer geringeren Belastung als die Pflichten, die für größere Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten: Die Angaben, die in den Anhängen der erforderlichen Abschlüsse zu machen sind, sind beschränkt, es wird auf den Lagebericht verzichtet und Prüfungspflichten entfallen.

(6)

         Siehe „Burden Relief Index“ (Entlastungsindex) für jeden Mitgliedstaat, Study on the accounting regime of limited micro companies (Studie über die Rechnungslegungsvorschriften für haftungsbeschränkte Kleinstunternehmen) – CEPS – Mai 2019, S. 38.

(7)

     Von den vom CEPS befragten Kleinstunternehmen nehmen 72 % einen externen Buchhalter in Anspruch.

(8)

     Quelle: CEPS.

(9)

     Derzeitige einmalige Kosten: 8,6 Millionen Kleinstunternehmen (nationale Größenkriterien und umgesetzte Regelung) * 20 % berichten selbst und sind in Kenntnis der stark vereinfachten Regelung * 50 % wenden die stark vereinfachte Regelung an * 1,50 Stunden eingespart * 15,28 EUR durchschnittlicher Stundenlohn = 20 Mio. EUR. Berechnungen der Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Daten des CEPS.

(10)

     Derzeitige wiederkehrende Verringerung der Belastung pro Jahr: 8,6 Millionen Kleinstunternehmen (nationale Größenkriterien und umgesetzte Regelung) * 20 % berichten selbst und sind in Kenntnis der stark vereinfachten Regelung * 50 % wenden die stark vereinfachte Regelung an * 6,00 Stunden eingespart * 15,28 EUR durchschnittlicher Stundenlohn = 79 Mio. EUR. Berechnungen der Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Daten des CEPS.

(11)

     Mögliche einmalige Kosten: 11,1 Millionen Kleinstunternehmen (Größenkriterien der Rechnungslegungsrichtlinie) * 1,50 Stunden eingespart * 15,28 EUR durchschnittlicher Stundenlohn = 255 Mio. EUR.

(12)

     Potenzielle laufende Verringerung der Belastung pro Jahr: 11,1 Millionen Kleinstunternehmen (Größenkriterien der Rechnungslegungsrichtlinie) * 6,00 Stunden eingespart * 15,28 EUR durchschnittlicher Stundenlohn = 1020 Mio. EUR.

(13)

     Artikel 3 Absatz 13.

(14)

     Quelle: CEPS/Kommission. Lettland trat dem Euro-Währungsgebiet im Jahr 2014 bei, Litauen im Jahr 2015. Die Erhebung stützt sich auf Eurostat-Daten über das Euro-Währungsgebiet, zu dem diese Mitgliedstaaten gehören. Es wurden keine spezifischen Anpassungen vorgenommen.

(15)

     Quelle: Eurostat , alle Positionen, HVPI – 2015, Basis 100.

(16)

     Auf der Grundlage von ORBIS und der Study on the accounting regime of limited micro companies (Studie über die Rechnungslegungsvorschriften für haftungsbeschränkte Kleinstunternehmen) – CEPS – 2019. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung wurden für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets anhand nationaler Größenkriterien und unter Anwendung einer angemessenen Rundung geschätzt.

(17)

     Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls nur teilweise gezwungen sein, ihre nationalen Größenkriterien zu überarbeiten. Die Richtlinie bietet eine Reihe von Optionen für die Größenkriterien für kleine Unternehmen. Nur neun Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (die sich am unteren Ende der Bandbreite bewegen) wären gezwungen, eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen. Auf diese Mitgliedstaaten entfällt ein Drittel der kleinen Unternehmen. Die übrigen Mitgliedstaaten (in denen zwei Drittel der kleinen Unternehmen angesiedelt sind) hätten die Möglichkeit, sich gegen eine Umsetzung der Bereinigung zu entscheiden. Für die Zwecke dieser Erhebung wird davon ausgegangen, dass alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ihre Größenkriterien an die Inflation anpassen.

(18)

     Grobe Schätzung: 77 390 * 6,00 Stunden eingespart * 15,28 EUR durchschnittlicher Stundenlohn – auf der Grundlage von Daten des CEPS. Die tatsächlichen Kosteneinsparungen je Unternehmen aufgrund einer Änderung der Größenkategorie werden sich in der Praxis je nach Größe des Unternehmens sowie der lokalen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten unterscheiden.

(19)

     Grobe Schätzung: 15 777 Unternehmen * 4000 EUR Einsparungen pro Unternehmen, davon 1000 EUR für die Erstellung von Abschlüssen, zuzüglich Einsparungen bei den Prüfungsgebühren in Höhe von rund 3000 EUR (unter der Annahme, dass alle beteiligten Mitgliedstaaten kleine Unternehmen ausnehmen). Die Kommission hat die hier zugrunde gelegten Kosteneinsparungen im Zuge der Folgeaktivitäten zur im Rahmen des REFIT-Programms erstellen Folgenabschätzung gemeldet – siehe Report on Action Programme for Reducing Administrative Burdens in the EU (Bericht über das Aktionsprogramm zur Reduzierung Verwaltungsaufwands in der EU), SWD(2012) 423 final (S. 7, S. 15 und S. 16).

(20)

     Für Mitgliedstaaten ohne Kategorie für mittlere Unternehmen (Belgien, Frankreich, Italien, Slowakei – auf die 42 % der Unternehmen entfallen) hätte die Anpassung der Größenkriterien keine Auswirkungen.

(21)

     Gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie (Artikel 3 Absatz 9) war für das Jahr 2013 die Anwendung des Umrechnungskurses vorgeschrieben, der am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie (29. Juni 2013) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Weiterhin muss gemäß der Richtlinie der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer „Richtlinie […], die diese Beträge festsetzt“, veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt werden. Dies schließt nach Auslegung der Kommission auch nachfolgende Rechtsakte ein.

(22)

     Valdani, Vicari and Associati, Study: Review of country-by-country reporting requirements for extractive and logging industries (Studie zu länderspezifischen Berichtspflichten für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag tätig sind), November 2018 (verfügbar auf der Website der Kommission).

(23)

   In der Rechnungslegungsrichtlinie definiert als „natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind“. Bei Sekundärwäldern handelt es sich um Naturwälder, in denen mindestens einmal Holz eingeschlagen wurde. Ein wesentlicher Teil der Holzeinschlagunternehmen ist außerhalb von Primärwäldern tätig.

(24)

     EU-Holzverordnung ( Verordnung (EU) Nr. 995/2010) ).

(25)

      https://www.euflegt.efi.int/documents/10180/452147/FLEGT+factsheet+Trade+and+market.pdf/5ceb3405-3161-26a8-a03c-de87eba7dc5a

(26)

      Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen , COM(2016) 198 final – 2016/0107(COD), April 2016.

(27)

     Gemäß Abschnitt 1504 des Dodd–Frank Act muss die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) eine Vorschrift annehmen, damit diese wirksam wird. Eine entsprechende Vorschrift war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht in Kraft. Infolgedessen unterliegen Unternehmen, die an einer US-Börse notiert sind (US-amerikanische und ausländische private Emittenten), bislang keiner Verpflichtung zur länderspezifischen Berichterstattung. Dies könnte sich jedoch bald ändern.

(28)

     Canadian Extractive Sector Transparency Measures Act (ESTMA).

(29)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1910 der Kommission vom 28. Oktober 2016.

(30)

     Thomas Rauter, Disclosure Regulation, Corruption, and Investment: Evidence from Natural Resource Extraction (Offenlegungspflichten, Korruption und Investitionen: Belege aus der mineralgewinnenden Industrie) – Februar 2019.

(31)

      Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen , COM(2016) 198 final – 2016/0107(COD), April 2016.

(32)

     Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

(33)

     Siehe Website der Europäischen Kommission.

(34)

     

www.globalreporting.org

(35)

   Entweder Quartalsfinanzberichte oder Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung, im Allgemeinen als Quartalsangaben bezeichnet.

(36)

     In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 2013/50/EU (COM(2011) 683 final, {SEC(2011) 1280 final}) schätzten die Kommissionsdienststellen die durchschnittlichen direkten monetären Kosten für die Erstellung von Quartalsinformationen im Zusammenhang mit der Bearbeitung, dem Druck und der Übersetzung von Berichten auf 2000 EUR bis 60 000 EUR pro Jahr/pro kleinem und mittlerem Emittenten.

(37)

   In den EU-Rechtsvorschriften werden kleine und mittlere Emittenten nicht definiert. Es gibt einige EU-Definitionen für KMU, die kleine Unternehmen umfassen. Dabei wird jedoch nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen unterschieden. Der Verweis auf kleine und mittlere Emittenten in diesem Bericht bezieht sich auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Konzepte.

(38)

     Laut den Antworten auf mehrere Konsultationen und insbesondere dem Summary Report of the Public Consultation on the Fitness Check on the EU framework for public reporting by companies (Zusammenfassender Bericht der Kommission über die öffentliche Konsultation zur Eignungsprüfung des EU-Rahmens für die öffentliche Berichterstattung durch Unternehmen). Auch die Regierungssachverständigen in der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses (EGESC), die im ersten Quartal 2019 konsultiert wurden, bestätigten dies.

(39)

     Auf Basis der Ergebnisse der EGESC-Konsultation in mindestens 15 Mitgliedstaaten entscheiden sich Emittenten dafür, ihre Quartalsberichte zu veröffentlichen, entweder aufgrund von Gruppenzwang oder um ihren Anlegern passende Informationen zur Verfügung zu stellen. Je größer ein Unternehmen ist, desto eher ist es bereit, Quartalsberichte zu veröffentlichen.

(40)

   Auf Basis der Ergebnisse der EGESC-Konsultation verlangen mindestens fünf Mitgliedstaaten nach wie vor die Offenlegung von Quartalsberichten, und in mindestens sieben Mitgliedstaaten, in denen keine Quartalsberichterstattung vorgeschrieben ist, ist die Offenlegung seitens der geregelten Märkte vorgeschrieben.

(41)

     Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1).

(42)

     So sind beispielsweise die Suchwerkzeuge der meisten amtlich bestellten Systeme nach dem Vorbild der Klassifikation in dieser Verordnung strukturiert.

(43)

      Neuer Aktionsplan für die Kapitalmarktunion .

(44)

      Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors .

(45)

     Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).

(46)

   Während der Trilog-Verhandlungen über das Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte im Dezember 2020 einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, eine Änderung des Artikels 4 Absatz 7 der Transparenzrichtlinie in das Paket aufzunehmen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, sich für Aufschiebung der ESEF-Verpflichtung um ein Jahr zu entscheiden, sofern sie die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und diese Absicht hinreichend begründen.

(47)

    CEAOB guidelines on the auditors’ involvement on financial statements in ESEF (Leitlinien des CEAOB für die Arbeit von Prüfern mit ESEF-Abschlüssen).

(48)

      Erläuternde Mitteilung zum ESEF .

(49)

     Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission aus dem Dezember 2010 zur Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor.

(50)

     Insbesondere das Ergebnis der Konsultation des EGESC im ersten Quartal 2019.

(51)

     Die ESMA fördert die Konvergenz durch Leitlinien, Fragen und Antworten, Arbeitsprogramme, die Arbeit des Ausschusses, Tätigkeitsberichte usw. Im Jahr 2014 veröffentlichte sie die Guidelines on the enforcement of financial information (Leitlinien zur Durchsetzung von Finanzinformationen) , die 2020 überarbeitet wurden. In ihren Q&As on the Transparency Directive (Fragen und Antworten zur Transparenzrichtlinie), die regelmäßig aktualisiert werden, geht sie auch auf Aspekte der Anwendung der Sanktionsregelung ein.

(52)

     Siehe beispielsweise den Report Enforcement and regulatory activities of European enforcers in 2019 (Bericht über die Durchsetzungs- und Regulierungstätigkeiten der europäischen Durchsetzungsbehörden im Jahr 2019). Was die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen betrifft, so hat eine Befragung von Sachverständigen des EGESC ergeben, dass es verschiedene Verfahren gibt, wie z. B. ein Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Maßnahmen unter bestimmten Umständen, wie gemäß der Richtlinie zulässig. Der Zugang ist nach wie vor geografisch fragmentiert, da es kein einheitliches europäisches Zugangsportal gibt.

(53)

   Wirecard, ein deutsches Unternehmen mit an geregelten Märkten notierten Aktien, meldete im Juni 2020 Insolvenz an, nachdem bekannt geworden war, dass in der Bilanz der Gruppe ausgewiesene Barmittel in Höhe von 1,9 Mrd. EUR fehlten.

(54)

    ESMA , Fast Track Peer Review on the application of the Guidelines on the enforcement of financial information (ESMA/2014/1293) by BAFIN and FREP in the context of Wirecard (Beschleunigte Peer-Review zur Anwendung der Leitlinien zur die Durchsetzung von Finanzinformationen (ESMA/2014/1293) durch die BAFIN und FREP im Zusammenhang mit Wirecard), 3. November 2020.

(55)

     Siehe Schreiben der ESMA Letter to Commissioner McGuinness on the next steps following Wirecard (Schreiben an Kommissionsmitglied McGuinness in Bezug auf das weitere Vorgehen nach dem Fall Wirecard), 26. Februar 2021.

(56)

     Dies könnte zu Marktmissbrauch führen und ein falsches und irreführendes Bild der Eigentumsverhältnisse börsennotierter Unternehmen vermitteln.

(57)

     Das Delta eines Finanzinstruments ist das Verhältnis der Preisänderung eines Vermögenswerts – in der Regel eines marktgängigen Wertpapiers – und der entsprechenden Preisänderung seines Derivats. Es gibt an, wie stark sich der theoretische Wert eines Finanzinstruments im Falle einer Kursschwankung des zugrunde liegenden Instruments ändern würde, und vermittelt ein genaues Bild vom Risiko des Inhabers in Bezug auf das zugrunde liegende Instrument.

(58)

     Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen. In dieser Verordnung heißt es insbesondere, dass Korb und Indexinstrumente nur dann gemeldet werden müssen, wenn die betreffenden Wertpapiere mindestens 1 % der Stimmrechte des zugrunde liegenden Emittenten oder 20 % oder mehr des Werts der Wertpapiere im Korb/Index ausmachen oder wenn beides zutrifft. Als Methode zur Bestimmung des Delta wurde ein auf Grundsätzen basierender Ansatz gewählt. Diese Methode bietet jedoch, sofern sie konsequent überwacht wird, ausreichende Genauigkeit und Vergleichbarkeit. Außerdem ermöglicht sie die Erfassung neu entwickelter derivativer Finanzinstrumente, wodurch der Spielraum für Aufsichtsarbitrage so gering wie möglich gehalten wird.

(59)

     Siehe Anhang III des Consultation Paper on Draft Regulatory Technical Standards on major shareholdings and indicative list of financial instruments subject to notification requirements under the revised Transparency Directive (Konsultationspapier zum Entwurf technischer Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen und indikative Liste der Finanzinstrumente, die gemäß der überarbeiteten Transparenzrichtlinie Mitteilungspflichten unterliegen).

(60)

     Siehe die Antworten auf die öffentliche Konsultation der Kommission zur öffentlichen Berichterstattung durch Unternehmen und die Antworten auf den EGESC-Fragebogen (siehe Anhang III der Arbeitsunterlage über die Eignungsprüfung).

(61)

     EGESC.

(62)

     Nach Artikel 3 Absatz 1a der Transparenzrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen vorsehen, wenn i) sie Mitteilungsschwellen festlegen, die niedriger als jene für die Mitteilung gehaltener Stimmrechtsanteile sind oder jene ergänzen, und sie gleichwertige Mitteilungen in Bezug auf Kapitalanteilsschwellen vorschreiben, ii) sie strengere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt(wie etwa die Offenlegung der Absichten der Aktionäre), das Verfahren und den Zeitpunkt der Mitteilung vorsehen, iii) sie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anwenden, die im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen stehen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen, und von den Behörden, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote von den Mitgliedstaaten benannt wurden, beaufsichtigt werden und strengere Anforderungen vorsehen.

(63)

     Das entsprechende Formular ist abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/document/standard-form-major-holdings

(64)

     Siehe Practical guide on national rules on notification on major holdings  (Praktischer Leitfaden zu den nationalen Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen) der ESMA aus dem Jahr 2019.