Brüssel, den 23.2.2021

COM(2021) 77 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Bewertung des Abkommens über die operative und strategische Zusammenarbeit zwischen dem Königreich Dänemark und dem Europäischen Polizeiamt

{SWD(2021) 22 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Bewertung des Abkommens über die operative und strategische Zusammenarbeit zwischen dem Königreich Dänemark und dem Europäischen Polizeiamt

Einleitung

Das Abkommen über die operative und strategische Zusammenarbeit zwischen dem Königreich Dänemark und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) 1 (im Folgenden „das Abkommen“) bildet den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit Dänemarks mit Europol. Artikel 25 des Abkommens sieht vor, dass die Kommission die Bestimmungen des Abkommens und insbesondere die operative Wirksamkeit des Abkommens und die Einhaltung der darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen durch Dänemark bewertet.

Bis 1. Mai 2017 nahm Dänemark in vollem Umfang am Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts 2 teil. Gemäß dem Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks 3 verfügt Dänemark über eine Opt-out-Möglichkeit bezüglich aller EU-Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres, die nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags (1. Dezember 2009) angenommen wurden 4 . Der Beschluss des Rates ist inzwischen durch die Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) 5 ersetzt worden, die seit dem 1. Mai 2017 vollständig anzuwenden ist. Wegen seiner Opt-out-Möglichkeit und des negativen Ergebnisses des nationalen Referendums vom 3. Dezember 2015 über die Frage, ob die Opt-out-Möglichkeit Dänemarks in Angelegenheiten des Bereichs Justiz und Inneres geändert werden sollte, kann Dänemark nicht an der Verordnung teilnehmen.

Nach dem Referendum in Dänemark vom 3. Dezember 2015 bekräftigten der Präsident der Kommission, der Präsident des Europäischen Rates und der dänische Ministerpräsident in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Dezember 2016 6 ihre gemeinsame Überzeugung, „dass operative Vereinbarungen erforderlich sind, um die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus Europol am 1. Mai 2017 so gering wie möglich zu halten. Dies wird sowohl Dänemark als auch den anderen Ländern der Europäischen Union bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus zugutekommen. Die Vereinbarungen müssen auf Dänemark zugeschnitten sein und dürfen keinesfalls einer vollen Mitgliedschaft bei Europol gleichkommen, d. h. sie dürfen weder Zugang zu den Europol-Datenbeständen noch eine volle Beteiligung an der operativen Arbeit und der Datenbank von Europol ermöglichen oder Stimmrechte in den Verwaltungsgremien von Europol verleihen. Sie sollten jedoch eine ausreichende operative Zusammenarbeit, u. a. den Austausch relevanter Daten unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, gewährleisten.“

Das Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit Dänemarks mit Europol im Sinne der Erklärung vom 15. Dezember 2016. Dadurch, dass das Abkommen am 30. April 2017 in Kraft getreten ist, wurde eine mögliche Geltungslücke vermieden, die durch den mit Wirkung vom 1. Mai 2017 veränderten Status Dänemarks gegenüber Europol (von Mitgliedstaat zu Drittland) hätte entstehen können. Am 27. April 2017 verabschiedete das dänische Parlament (Folketing) das Gesetz Nr. 411 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (Europol), das die dänische Regierung zum Abschluss des Abkommens ermächtigt. Das Europäische Parlament nahm hierzu am 27. April 2017 eine Entschließung 7 an. Der Rat erteilte Europol am 28. April 2017 die Ermächtigung, dem Abkommen zuzustimmen. 8  

Laut den Erwägungsgründen des Abkommens geht es eindeutig darum, die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus Europol zu minimieren, indem eine Zusammenarbeit mit Europol auf einem Niveau geschaffen wird, das dem der Zusammenarbeit anderer Drittländer, die ähnliche Abkommen mit Europol geschlossen haben, mindestens gleichwertig ist (Erwägungsgrund 3).

Ein besonderes Merkmal des Abkommens ist Dänemarks Sonderstellung als EU- und Schengen-Mitgliedstaat. Der Stellung Dänemarks als EU-Mitgliedstaat wird in Erwägungsgrund 4 des Abkommens Rechnung getragen. In Erwägungsgrund 5 wird darauf hingewiesen, dass Dänemark Teil des Schengen-Raums ist und den Schengen-Besitzstand vollumfänglich in nationales Recht umgesetzt hat. Ferner wird in Erwägungsgrund 6 dargelegt, dass Dänemark zusammen mit anderen nordischen Ländern Teil der sogenannten Nordischen Passunion ist, wobei zwei dieser Länder Mitgliedstaaten der EU sind und zwei weitere Länder sich an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung beteiligen.

Vorbereitungsprozess für die Bewertung und den Bericht

·Die Kommission hat einen Fragebogen an das dänische Justizministerium und an die dänische Datenschutzbehörde gesandt. Das dänische Justizministerium hat zusammen mit der dänischen Nationalpolizei Entwürfe schriftlicher Antworten auf den Fragebogen übermittelt. Die dänische Datenschutzbehörde hat der Kommission für die Möglichkeit gedankt, Rückmeldung zum Fragebogen zu geben, und der Kommission mitgeteilt, dass sie nicht untersucht hat, auf welche Art und Weise das Abkommen von der dänischen Nationalpolizei umgesetzt worden ist. Sie hat daher die Ansicht vertreten, dass das dänische Justizministerium und die dänische Nationalpolizei zu diesem Zeitpunkt besser in der Lage seien, den Fragebogen zu beantworten.

·Die Kommission hat sich mit für die Anwendung des Abkommens zuständigen Vertretern des dänischen Justizministeriums, der dänischen Nationalpolizei einschließlich ihres Datenschutzbeauftragten, der dänischen Datenschutzbehörde sowie mit Vertretern von Europol ausgetauscht, darunter auch mit Analysten, die die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen nutzen und Zugang zu diesen haben, sowie mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Europol überwacht.

·Das dänische Justizministerium hat der Kommission Zugang zu Berichten des Ministeriums an das dänische Parlament (Folketing) über die aktuelle Situation der dänischen Polizei in Bezug auf Europol (für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis Dezember 2019) gewährt.

·Die diesbezüglich von der Kommission getroffenen Feststellungen wurden in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt. Diese wurde auch dem dänischen Justizministerium und Europol zur Verfügung gestellt und bot letzteren die Möglichkeit, zu etwaigen Ungenauigkeiten Stellung zu nehmen und auf etwaige Informationen hinzuweisen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Schlussfolgerung

Artikel 25 des Abkommens sieht vor, dass insbesondere die operative Wirksamkeit des Abkommens und die Einhaltung der darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen durch Dänemark bewertet werden sollen.

Die Bewertung hat ergeben, dass die Zusammenarbeit zwischen Dänemark und Europol, wie sie in dem Abkommen vorgesehen ist, das Dänemark einen Sonderstatus im Vergleich zu anderen Drittstaaten einräumt, das angestrebte allgemeine Ziel der Herstellung von Kooperationsbeziehungen zwischen Dänemark und Europol bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität erreicht und die negativen Auswirkungen des dänischen Austritts aus Europol zum 1. Mai 2017 minimiert hat.

Dies ist insbesondere den verbesserten Diensten zu verdanken, die die eigens zu diesem Zweck abgeordneten dänischsprachigen nationalen Experten Dänemark leisten, indem sie unter der Aufsicht von Europol dänische Anfragen zur Eingabe, zum Abruf und zum Abgleich von Daten rund um die Uhr bearbeiten. Dänemark und Europol haben ausdrücklich anerkannt, dass sich die Abordnung dänischsprachiger nationaler Experten zu Europol in dieser Hinsicht als erfolgreiches Instrument erwiesen hat. Gleichzeitig haben beide Parteien auch anerkannt, dass aufgrund der durch Artikel 10 Absatz 6 des Abkommens auferlegten Beschränkungen in Bezug auf die Aufgaben der abgeordneten dänischsprachigen nationalen Experten in Den Haag und in Dänemark Raum für eine Verbesserung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit besteht.

Das Abkommen sieht vor, dass Dänemark die im Abkommen festgelegten Datenschutzgarantien sowie die Vorschriften zur Umsetzung der EU-Strafverfolgungsrichtlinie 9 anwendet. Das dänische Strafverfolgungsgesetz ist das Instrument, mit dem die EU-Strafverfolgungsrichtlinie umgesetzt werden soll. Es ist am 30. April 2017 in Kraft getreten. Die dänische Nationalpolizei hat einen Datenschutzbeauftragten benannt, der für die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die dänische Polizei zuständig ist. Dem Datenschutzbeauftragten wurde unter anderem die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der EU-Strafverfolgungsrichtlinie zu überwachen.

Während des Bewertungszeitraums haben Dänemark und Europol bestimmte Datenschutzfragen angesprochen. Dabei bezogen sie sich auf Informationen aus Dänemark, die unverzüglich berichtigt wurden, nachdem Dänemark diesbezüglich von Europol benachrichtigt worden war.

Die dänische Nationalpolizei, unterstützt von ihrem Datenschutzbeauftragten, ist der Ansicht, dass Dänemark in Bezug auf den Schutz der im Rahmen des Abkommens erhaltenen personenbezogenen Daten sowohl die Anforderungen der Strafverfolgungsrichtlinie als auch die des Abkommens wirksam umgesetzt und in der Praxis angewendet hat.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Abkommen wirksam dazu beigetragen hat, operative Regelungen zu treffen, durch die die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus Europol am 1. Mai 2017 so gering wie möglich gehalten werden, was sowohl Dänemark als auch den anderen Ländern der Europäischen Union bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus von Nutzen ist.

Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die Datenschutzbestimmungen des Abkommens gut angewandt wurden.

Die Kommission hat in dem Abkommen keine Einschränkungen gefunden, die seine wirksame Umsetzung behindern.

(1)

   https://www.europol.europa.eu/publications-documents/agreement-operational-and-strategic-cooperation-between-kingdom-of-denmark-and-europol

(2)

     Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

(3)

     ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 299.

(4)

     Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1). Bisher hat Dänemark nicht von der in Teil IV des Protokolls (Nr. 22) vorgesehenen Möglichkeit, die ihm die vollständige Teilnahme an der Europol-Verordnung ermöglichen würde, Gebrauch gemacht.

(5)

     Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)

     Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission (Jean-Claude Juncker), des Präsidenten des Europäischen Rates (Donald Tusk) und des dänischen Ministerpräsidenten (Lars Løkke Rasmussen), Brüssel, 15. Dezember 2016, Pressemitteilung IP/16/4398 der Kommission.

(7)

     Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Abkommens über operative und strategische Kooperation zwischen dem Königreich Dänemark und Europol durch das Europäische Polizeiamt (Europol) (07281/2017 – C8-0120/2017 – 2017/0803(CNS)), P8_TA(2017)0136.

(8)

     Ratsdokument 7281/1/17 REV 1 vom 28. April 2018.

(9)

     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).