BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“)
1.EINLEITUNG
Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) wurde 2016 angenommen. Sie trat am 21. April 2016 in Kraft und gilt ab dem 21. April 2021.
Die Verordnung ersetzt die Gesamtheit der vollständig harmonisierten Tiergesundheitsvorschriften (39 Richtlinien und Verordnungen) und sieht einen einfacheren und flexibleren Rechtsrahmen vor; gleichzeitig wird ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen, eine bessere Handlungsbereitschaft sowie eine bessere Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gewährleistet.
Zudem werden die Funktionen, die den einzelnen Akteuren im Bereich der Tiergesundheit zukommen, klargestellt und Möglichkeiten eröffnet, wie der Verwaltungsaufwand für Landwirte, sonstige Unternehmer und zuständige Behörden verringert werden kann, ohne dass der Tiergesundheitsstatus in der Union beeinträchtigt würde. Des Weiteren bietet sie geeignetere Instrumente für den Umgang mit Krisensituationen (z. B. neu auftretende Seuchen) oder zur Bewältigung spezifischer Risiken (z. B. antimikrobielle Resistenz) und trägt zu einer Verringerung der wirtschaftlichen Verluste bei, die durch den Ausbruch von Seuchen entstehen.
Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist die Kommission befugt, eine Vielzahl von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten anzunehmen. Außerdem wird die Kommission verpflichtet, den Mitgesetzgebern über die Ausübung der darin vorgesehenen Befugnisübertragung Bericht zu erstatten.
2.RECHTSGRUNDLAGE
Der Bericht ist nach Artikel 264 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vorzulegen. Diesem Artikel zufolge wird der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten in den darin aufgeführten Bereichen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. April 2016 übertragen, und die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragene Befugnis.
Gemäß Artikel 264 Absatz 3 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, 5 Absatz 2, 5 Absatz 4, 14 Absatz 3, 16 Absatz 2 18 Absatz 3, 20 Absatz 3, 29, 31 Absatz 5, 32 Absatz 2, 37 Absatz 5, 39, 41 Absatz 3, 42 Absatz 6, 47 Absatz 1, 48 Absatz 3, 53 Absatz 2, 54 Absatz 3, 55Absatz 2, 58 Absatz 2, 63, 64 Absatz 4, 67, 68 Absatz 2, 68 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 2, 73 Absatz 3, 74 Absatz 4, 76 Absatz 5, 77 Absatz 2, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 109 Absatz 2, 118 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 1, 122 Absatz 2, 125 Absatz 2, 131 Absatz 1, 132 Absatz 2, 135, 136 Absatz 2, 137 Absatz 2, 138 Absatz 3, 139 Absatz 4, 140, 144 Absatz 1, 146 Absatz 1, 147, 149 Absatz 4, 151 Absatz 3, 154 Absatz 1, 156 Absatz 1, 160 Absatz 1, 160 Absatz 2, 161 Absatz 6, 162 Absatz 3, 162 Absatz 4, 163 Absatz 5, 164 Absatz 2, 165 Absatz 3, 166 Absatz 3, 167 Absatz 5, 168 Absatz 3, 169 Absatz 5, 176 Absatz 4, 181 Absatz 2, 185 Absatz 5, 189 Absatz 1, 192 Absatz 2, 197 Absatz 3, 200 Absatz 3, 201 Absatz 3, 202 Absatz 3, 203 Absatz 2, 204 Absatz 3, 205 Absatz 2, 211 Absatz 1, 213 Absatz 1, 214, 216 Absatz 4, 218 Absatz 3, 221 Absatz 1, 222 Absatz 3, 223 Absatz 6, 224 Absatz 3, 228 Absatz 1, 230 Absatz 3, 234 Absatz 2, 237 Absatz 4, 239 Absatz 2, 240 Absatz 2, 241 Absatz 2, 242 Absatz 2, 245 Absatz 3, 246 Absatz 3, 249 Absatz 3, 252 Absatz 1, 254, 263, 271 Absatz 2, 272 Absatz 2, 279 Absatz 2, und 280 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassen.
Gemäß Artikel 264 Absatz 3 dieser Verordnung verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Gemäß Artikel 264 Absatz 4 kann die Befugnisübertragung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Während des Berichtszeitraums machte die Kommission von den ihr übertragenen Befugnissen Gebrauch, indem sie folgende Delegierte Rechtsakte annahm:
·Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
·Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
·Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union.
Bisher hat die Kommission 83 der 110 Befugnisse zur Annahme delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 genutzt. Einige dieser übertragenen Befugnisse wurden in einem einzigen delegierten Rechtsakt zusammengefasst; dies geschah dann, wenn die Vorschriften inhaltlich miteinander verknüpft waren. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, wurde es als erforderlich erachtet, eine Bündelung in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen, anstatt mehrere Rechtsakte mit zahlreichen Querverweisen anzunehmen.
In der nachstehenden Tabelle ist aufgeführt, welche Rechtsakte die spezifischen Maßnahmen enthalten, die im Rahmen der entsprechenden Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden.
|
Delegierter Rechtsakt
|
Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2016/429
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
|
Artikel 5 Absätze 2 und 4
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
|
Artikel 3 Absatz 5, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 1, Artikel 118 Absätze 1 und 2, Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 2, Artikel 271 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
|
Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 1, Artikel 122 Absätze 1 und 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
|
Artikel 3 Absatz 5, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 1, Artikel 147, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 160, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5 Buchstaben b und c und Artikel 164 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
|
Artikel 47 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 erster Unterabsatz, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 erster Unterabsatz, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
|
Artikel 29, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 280 Absatz 4
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern
|
Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
|
Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
|
Artikel 192 Absatz 2, 197 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 3, Artikel 202 Absatz 3, 205 Absatz 2, Artikel 211 Absatz 1, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 6 und Artikel 224 Absatz 3
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union
|
Artikel 166 Absatz 3, Artikel 168 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 5
|
Aus den nachstehend dargelegten Gründen wurden bestimmte Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 während des Berichtszeitraums nicht in Anspruch genommen.
·Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 in Bezug auf Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden Tierärzten übertragen können, bei denen es sich nicht um amtliche Tierärzte handelt, sowie gemäß Artikel 16 Absatz 2 in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen in Laboratorien wurden bisher noch nicht in Anspruch genommen. Die Kommission prüft derzeit jedoch, ob es notwendig ist, spezifische Rechtsakte zu diesen Aspekten auszuarbeiten, insbesondere mit Blick auf die Erfahrungen, die bei der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften gesammelt wurden.
·Die Befugnisse nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 in Bezug auf die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber wurden bisher nicht genutzt. Sobald die Verordnung (EU) 2016/429 anwendbar wird, werden Vorschriften auf der Grundlage dieser Artikel vielleicht notwendig werden, um Umsetzungsprobleme in den Mitgliedstaaten oder für die Kommission zu beheben. Die Kommission wird auf der Grundlage der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften prüfen, ob in dieser Hinsicht Handlungsbedarf besteht. Dasselbe gilt für die Befugnisse nach Artikel 68 Absatz 3 in Bezug auf die Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Tierseuchen, gemäß Artikel 151 Absatz 3 in Bezug auf Eigenerklärungen für Landtiere und Artikel 167 Absatz 5 in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
·Ein Delegierter Rechtsakt über Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien wird derzeit auf der Grundlage der Befugnisübertragung nach Artikel 48 Absatz 3 ausgearbeitet und soll 2021 angenommen werden.
·Die Befugnis nach Artikel 109 Absatz 2 in Bezug auf die Aufzeichnung in der elektronischen Datenbank von Angaben, die andere gehaltene Landtiere als die in der Grundverordnung genannten betreffen, wurde nicht in Anspruch genommen. Sie muss jedoch verlängert werden, um es der Kommission zu ermöglichen, die Anforderungen an die elektronische Datenbank für diese Tierarten festzulegen, falls oder wenn sich dies in der Zukunft als notwendig erweist. Im Einklang mit dieser Bestimmung bewertet die Kommission kontinuierlich, ob die Ausarbeitung eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung entsprechender Anforderung notwendig ist.
·Die Befugnisse in Bezug auf bestimmte Arten von Verbringungen von Landtieren nach Artikel 138 und 139 wurden nicht in Anspruch genommen. Dennoch könnten solche Vorschriften mit weiteren Einzelheiten nach Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich werden, falls Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften auftreten. Ähnliches gilt für die Befugnisse nach den Artikeln 200 und 204 über bestimmte Arten von Verbringungen von Wassertieren und Artikel 214 in Bezug auf Vorschriften für Veterinärbescheinigungen für bestimmte Arten von Verbringungen von Wassertieren. Die Kommission wird auf der Grundlage der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften prüfen, ob in dieser Hinsicht Handlungsbedarf besteht.
·Die Befugnis nach Artikel 228, mit der die Kommission ermächtigt wird, Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere, d. h. Tiere, die weder Land- noch Wassertiere sind, festzulegen, wurde bisher nicht genutzt. Die Kommission ist diesbezüglich bisher noch nicht tätig geworden, es sollte ihr jedoch möglich sein, Tiergesundheitsvorschriften für solche Tiere (z. B. Reptilien, Amphibien) festzulegen, wenn das damit verbundene Gesundheitsrisiko detailliertere oder spezifischere Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit sowie die Prävention und Bekämpfung von Seuchen für diese Arten erforderlich macht.
·Die Befugnis nach Artikel 230 Absatz 3 in Bezug auf die Beschränkung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, in Ermangelung von im Rahmen des Unionsrechts erstellten Listen eine Liste der Drittstaaten festzulegen, aus denen der Eingang bestimmter Waren in die Union zulässig ist, wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen. Im Rahmen des Unionsrechts wurden bisher noch nicht für alle Waren Listen von Drittländern erstellt. Die Kommission muss mehr Erfahrung mit der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften sammeln, bevor sie über die Ausarbeitung entsprechender Rechtsakte entscheidet.
·Die Befugnisse nach den Artikeln 240 bis 242 ermöglichen es der Kommission, auf Unionsebene spezifische Schutz- und Präventionsmaßnahmen, einschließlich zur Biosicherheit, im Zusammenhang mit dem Eingang bestimmter Erzeugnisse und Beförderungsmittel in die Union festzulegen. Diese Befugnisse sind wichtig, da sie die Möglichkeit bieten, dass solche Vorschriften in Zukunft ausgearbeitet werden können, um die Einschleppung von Tierseuchen in die EU zu verhindern und zur Stärkung der Biosicherheit an den EU-Außengrenzen beizutragen.
·Die Befugnisse nach Teil VI (Artikel 245 bis 254) der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken wurden nicht ausgeübt. Im Einklang mit Artikel 277 gelten die Bestimmungen des Teils VI erst nach dem 21. April 2026. Die Kommission wird von diesen Befugnissen Gebrauch machen, wenn Teil VI Anwendung findet.
·Die Befugnis nach Artikel 263 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 wurde im Berichtszeitraum nicht genutzt, da es keine taxonomischen Änderungen gab, die eine solche Änderung begründet hätten. Solche taxonomischen Änderungen können jedoch jederzeit auftreten, und die Kommission muss gegebenenfalls entsprechend handeln und die notwendige Änderungen vornehmen.
4.SCHLUSSFOLGERUNG