5.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/116 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Anpassung des EHS und des CO2-Grenzausgleichssystems an die Bedürfnisse der Städte und Regionen der EU
(2022/C 301/14)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757
COM(2021) 551 final
Änderung 1
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführt wurde, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, ehrgeiziger gestaltet werden und zwar in einer Weise, die dieser gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 entspricht. |
Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurde, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente , sozialverträgliche und umweltfreundliche Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, ehrgeiziger gestaltet werden und zwar in einer Weise, die dieser gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 sowie dem allgemeinen Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 entspricht. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/61/EG in Artikel 2 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sollten entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Notwendigkeit dringender gesamtwirtschaftlicher Emissionsreduktionen sollten die Mitgliedstaaten die unter das EU-EHS fallenden Treibhausgasemissionen mithilfe anderer Maßnahmen als der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU verringern können. |
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates (5) wurde durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/61/EG in Artikel 2 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sollten entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Notwendigkeit dringender gesamtwirtschaftlicher Emissionsreduktionen sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Positionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mittels Verfahren der aktiven Beteiligung sowie der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit die unter das EU-EHS fallenden Treibhausgasemissionen mithilfe anderer Maßnahmen als der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU verringern können. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 3
Erwägungsgrund 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Treibhausgase, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden, sollten als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, und es sollten Zertifikate dafür abgegeben werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in einer Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden anzusehen sind, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen, einschließlich der Erlangung eines Zertifikats für CO2-Abbau, gegebenenfalls mit Blick auf regulatorische Entwicklungen in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus. |
Treibhausgase, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden, sollten als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, und es sollten Zertifikate dafür abgegeben werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer umweltverträglichen und sicheren Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden anzusehen sind, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen, einschließlich der Erlangung eines Zertifikats für CO2-Abbau, gegebenenfalls mit Blick auf regulatorische Entwicklungen in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus. |
Begründung
Mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke verursachen einen höheren Anteil an CO2-Emissionen als jeder andere Bereich der Industrie. Bei ihnen kann CCS zu einer erheblichen Verringerung der CO2-Emissionen führen.
Änderung 4
Neuer Erwägungsgrund 14.1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS darf nicht dazu führen, dass CO2-Emissionen verlagert werden, indem der Schiffsverkehr in Häfen nicht dem EHS unterliegender benachbarter Drittstaaten umgeleitet wird. |
Begründung
Die Verlagerung von CO2-Emissionen in Häfen benachbarter Drittstaaten, die nicht unter das EU-EHS fallen, ist ein reales Risiko und kann zu einem Substitutionseffekt zugunsten von Häfen in Drittstaaten führen, CO2-Steueroasen in EU-Nachbarschaft schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hafensystems gefährden.
Änderung 5
Erwägungsgrund 28
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche Mittel in der EU benötigt, und die nationalen Haushalte müssen auf die Klimawende ausgerichtet werden. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im EU-Haushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen. Um den Verteilungseffekten und sozialen Folgen des Übergangs in einkommensschwachen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte von [Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie] bis 2030 außerdem ein zusätzlicher Anteil von 2,5 % der unionsweiten Menge von Zertifikaten verwendet werden, um über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG die Energiewende der Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 65 % des Unionsdurchschnitts im Zeitraum 2016–2018 zu finanzieren. |
Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche Mittel in der EU benötigt, und die nationalen , regionalen und lokalen Haushalte müssen auf die Klimawende ausgerichtet werden. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im EU-Haushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden , die in den einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Planungen vorgesehen sind . Dazu gehört auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen. Um den Verteilungseffekten und sozialen Folgen des Übergangs in einkommensschwachen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte von [Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie] bis 2030 außerdem ein zusätzlicher Anteil von mindestens 2,5 % der unionsweiten Menge von Zertifikaten verwendet werden, um über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG die Energiewende der Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 65 % des Unionsdurchschnitts im Zeitraum 2016–2018 und von NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten zu finanzieren. |
Begründung
Auch das Pro-Kopf-BIP der NUTS-2-Regionen sollte bei der Zuteilung der Zertifikate berücksichtigt werden, da es im Falle von Mitgliedstaaten mit größeren Ungleichgewichten zu undifferenziert wäre, nur das nationale Pro-Kopf-BIP als Kriterium anzulegen.
Änderung 6
Erwägungsgrund 30
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
[…] Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, müssen versteigert werden, und die Einnahmen fließen in den Innovationsfonds, um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 (CCS), erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt. Projekten in CBAM-Sektoren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für die Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und zu versteigern ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden. |
[…] Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, müssen versteigert werden, und die Einnahmen fließen in den Innovationsfonds und in den Klima-Sozialfonds , um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und Nutzung (CCU), Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von unvermeidbaren CO2-Emissionen aus industriellen Produktionsprozessen, die nicht bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe mit dem Hauptziel der Energieerzeugung anfallen, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, wobei auch etwaige negative Auswirkungen auf benachteiligte Regionen und Haushalte abzufedern sind . Projekten in CBAM-Sektoren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für die Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und zu versteigern ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden. |
Begründung
Die kostenlosen Zertifikate für CBAM-Sektoren sollten möglichst bald auslaufen, da die kostenlose Zuteilung der Signalwirkung der CO2-Bepreisung zuwiderläuft.
Änderung 7
Erwägungsgrund 33
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr betreffen. Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien. In Anbetracht dessen, dass Einnahmen aus Sanktionen gemäß der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] dem Innovationsfonds gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen zugewiesen werden, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Unterstützung innovativer Projekte zur Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe im Seeverkehr gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] (9) gebührend berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass innerhalb dieses erweiterten Anwendungsbereichs ausreichende Mittel für Innovationen zur Verfügung stehen, sollte der Innovationsfonds um 50 Mio. Zertifikate aufgestockt werden, bei denen es sich entsprechend dem derzeitigen Anteil der Mittel, die aus der jeweiligen Quelle für den Innovationsfonds bereitgestellt werden, zum Teil um Zertifikate handelt, die andernfalls versteigert werden könnten, und zum Teil um Zertifikate, die andernfalls kostenlos zugeteilt werden könnten. |
Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr betreffen, sowie alle Maßnahmen zur Verringerung großer Mengen nicht projekt- oder innovationsbezogener Treibhausgasemissionen . Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien. In Anbetracht dessen, dass Einnahmen aus Sanktionen gemäß der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] dem Innovationsfonds gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen zugewiesen werden, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Unterstützung innovativer Projekte zur Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe im Seeverkehr gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] (10) gebührend berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass innerhalb dieses erweiterten Anwendungsbereichs ausreichende Mittel für Innovationen und Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte der Innovationsfonds um 50 Mio. Zertifikate aufgestockt werden, bei denen es sich entsprechend dem derzeitigen Anteil der Mittel, die aus der jeweiligen Quelle für den Innovationsfonds bereitgestellt werden, zum Teil um Zertifikate handelt, die andernfalls versteigert werden könnten, und zum Teil um Zertifikate, die andernfalls kostenlos zugeteilt werden könnten. |
Begründung
Der Innovationsfonds ist eine der wichtigsten Finanzierungsquellen für Klimamaßnahmen, jedoch auf innovative Technologien beschränkt, obwohl Innovationsmangel nur eines der zentralen Hindernisse für die Dekarbonisierung ist. Mit diesem Änderungsantrag soll der Umfang auf bereits bestehende Dekarbonisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden.
Änderung 8
Erwägungsgrund 38
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der Anwendungsbereich des Modernisierungsfonds sollte an die jüngsten Klimaziele der Union angepasst werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen müssen, und die Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abgeschafft wird. Darüber hinaus sollte der Anteil des Modernisierungsfonds , der für vorrangige Investitionen eingesetzt werden muss, auf 80 % erhöht werden ; auf der Nachfrageseite sollte vorrangig Energieeffizienz angestrebt werden; und die Unterstützung für Privathaushalte zur Bekämpfung der Energiearmut, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sollte in den Bereich der vorrangigen Investitionen aufgenommen werden. |
Der Anwendungsbereich des Modernisierungsfonds sollte an die jüngsten Klimaziele der Union angepasst werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen müssen, und die Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abgeschafft wird. Darüber hinaus sollte der Modernisierungsfonds nur für vorrangige Investitionen eingesetzt werden; auf der Nachfrageseite sollten vorrangig Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien angestrebt werden; und die Unterstützung für benachteiligte Regionen und Privathaushalte zur Bekämpfung der Energie- und Mobilitätsarmut, vor allem in Gebieten in äußerster Randlage und ländlichen und abgelegenen Gebieten, sollte in den Bereich der vorrangigen Investitionen aufgenommen werden. Auch sollte der Modernisierungsfonds NUTS-3-Regionen von Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten offenstehen, um die Neubelebung und Modernisierung des Energiesektors anzukurbeln. |
Änderung 9
Erwägungsgrund 43
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030“ (11) wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Straßenverkehr und aus Gebäuden umfassen könnte. Der Emissionshandel für diese beiden neuen Sektoren würde über ein separates, aber verwandtes Emissionshandelssystem erfolgen. Dadurch würde jede Störung des reibungslosen Emissionshandels in den Sektoren ortsfeste Anlagen und Luftverkehr vermieden. Das neue System wird von ergänzenden Strategien und Maßnahmen begleitet, die vor unangemessenen Preisauswirkungen schützen, die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Marktes die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS für Emissionen aus ortsfesten Anlagen und dem Luftverkehr zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Emissionshandel für den Straßenverkehr und Gebäude durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕC einzuführen. |
In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030“ (12) wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Straßenverkehr und aus Gebäuden umfassen könnte. Der Emissionshandel für diese beiden neuen Sektoren würde über ein separates, aber verwandtes Emissionshandelssystem erfolgen. Dadurch würde jede Störung des reibungslosen Emissionshandels in den Sektoren ortsfeste Anlagen und Luftverkehr vermieden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben aufgrund ihrer Zuständigkeiten die größten Auswirkungen in Bezug auf diese Sektoren zu tragen und müssen daher in die Gestaltung des neuen EHS einbezogen werden. Ein Teil der Einnahmen des neuen Emissionshandelssystems wird den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt, da sie die am stärksten betroffenen Regierungs- und Verwaltungsebenen sind. Das neue System wird von ergänzenden Strategien und Maßnahmen begleitet, die vor unangemessenen Preisauswirkungen insbesondere auf benachteiligte Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, schützen, die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Marktes die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS für Emissionen aus ortsfesten Anlagen und dem Luftverkehr zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Emissionshandel für den Straßenverkehr und Gebäude durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕC gemäß dem Paket „Fit für 55“ und gegebenenfalls im Einklang mit den Rechtsvorschriften für diese bisher nicht dem EHS unterliegenden Sektoren einzuführen. |
Begründung
Die Ausdehnung des EHS auf die Bereiche Straßenverkehr und Gebäude hat erhebliche Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Für diese Sektoren sind weitgehend die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zuständig; sie sollten deshalb bei der Gestaltung des neuen Emissionshandelssystems berücksichtigt werden.
Änderung 10
Erwägungsgrund 51
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Verteilungsregeln für Versteigerungsanteile sind für alle Versteigerungseinnahmen, die den Mitgliedstaaten zufließen würden, von großer Bedeutung, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu stärken, die sozialen Auswirkungen eines CO2-Preissignals in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr abzufedern. Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden Sektoren sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es angebracht, eine gemeinsame Verteilungsregel ähnlich der für ortsfeste Anlagen festzulegen. Der Großteil der Zertifikate sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Verteilung der Emissionen in den abgedeckten Sektoren im Zeitraum 2016–2018 auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. |
Die Verteilungsregeln für Versteigerungsanteile sind für alle Versteigerungseinnahmen, die den Mitgliedstaaten zufließen würden, von großer Bedeutung, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu stärken, die sozialen Auswirkungen eines CO2-Preissignals in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr abzufedern. Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden Sektoren sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es angebracht, eine gemeinsame Verteilungsregel ähnlich der für ortsfeste Anlagen festzulegen. Der Großteil der Zertifikate sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Verteilung der Emissionen in den abgedeckten Sektoren im Zeitraum 2016–2018 auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen aus Versteigerungen festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird. Die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Einnahmen sollten ausschließlich für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung der Energiewende und zur Bewältigung der Gefahren für die am stärksten benachteiligten Regionen, Haushalte sowie Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer. |
Begründung
Angesichts der Vielfalt der EU-Regionen in geografischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die am besten geeignete Ebene, um sicherzustellen, dass die Energiewende den territorialen Zusammenhalt in Europa nicht beeinträchtigt und die am stärksten benachteiligten Haushalte nicht gefährdet.
Änderung 11
Erwägungsgrund 52
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Einführung der CO2-Bepreisung im Straßenverkehr und im Gebäudesektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bereits bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Im Jahr 2018 gaben etwa 34 Mio. Europäerinnen und Europäer an, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung bzw. ihr Haus angemessen zu heizen, und 6,9 % der Bevölkerung der Union haben in einer EU-weiten Erhebung aus dem Jahr 2019 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen (13). Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für den bestehenden Emissionshandel festgelegt wurden, aber auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit den neuen Sektoren Straßenverkehr und Gebäude verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Die Einnahmen aus Versteigerungen sollten dazu verwendet werden, soziale Aspekte des Emissionshandels für die neuen Sektoren anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern liegen sollte. In diesem Sinne werden den Mitgliedstaaten über einen neuen Klima-Sozialfonds gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, die am stärksten von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind. Dieser Fonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese ergänzen. Die Mittel des neuen Fonds entsprechen im Prinzip 25 % der voraussichtlichen Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel im Zeitraum 2026–2032 und werden auf der Grundlage der Klima-Sozialpläne ausgeführt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 20…/nn des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorlegen sollten. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat seine Versteigerungseinnahmen unter anderem dazu verwenden, einen Teil der Kosten seiner Klima-Sozialpläne zu finanzieren. |
Die Einführung der CO2-Bepreisung im Straßenverkehr und im Gebäudesektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bereits bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Im Jahr 2018 gaben etwa 34 Mio. Europäerinnen und Europäer an, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung bzw. ihr Haus angemessen zu heizen, und 6,9 % der Bevölkerung der Union haben in einer EU-weiten Erhebung aus dem Jahr 2019 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen (16) , während einige Regionen gezwungen sind, aufgrund ihrer Armut ineffiziente Energieträger zum Heizen zu nutzen. Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für den bestehenden Emissionshandel festgelegt wurden, aber auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit den neuen Sektoren Straßenverkehr und Gebäude verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17). Die Einnahmen aus Versteigerungen sollten auch dazu verwendet werden, soziale Aspekte des Emissionshandels für die neuen Sektoren anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern liegen sollte. In diesem Sinne werden den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über einen neuen Klima-Sozialfonds gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, die am stärksten von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind. Dieser Fonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese ergänzen. Die Mittel des neuen Fonds entsprechen mindestens 25 % der voraussichtlichen Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel im Zeitraum 2026–2032 und werden auf der Grundlage der Klima-Sozialpläne ausgeführt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 20…/nn des Europäischen Parlaments und des Rates (18) vorlegen sollten. Zeitigt der CO2-Preis höhere Einnahmen als erwartet, wird die Finanzausstattung des Klima-Sozialfonds entsprechend aufgestockt. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 35 % der Mittel aus dem Klima-Sozialfonds festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird. Darüber hinaus sollten jeder Mitgliedstaat sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ihre Versteigerungseinnahmen unter anderem dazu verwenden, einen Teil der Kosten seiner Klima-Sozialpläne zu finanzieren. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind am besten geeignet, diese Probleme zu lösen, deshalb sollten auch ihnen Mittel aus dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.
Änderung 12
Erwägungsgrund 54
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Innovationen und die Entwicklung neuer CO2-armer Technologien in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sind von entscheidender Bedeutung, um den kosteneffizienten Beitrag dieser Sektoren zu den voraussichtlichen Emissionsreduktionen sicherzustellen. Daher sollten auch die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten aus dem Emissionshandel in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr dem Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden, um Anreize für kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu schaffen. |
Innovationen und die Entwicklung neuer CO2-armer Technologien und Maßnahmen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sind von entscheidender Bedeutung, um den kosteneffizienten Beitrag dieser Sektoren zu den voraussichtlichen Emissionsreduktionen sicherzustellen. Daher sollten auch die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten aus dem Emissionshandel in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr dem Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden, um Anreize für kosteneffiziente sowie sozial- und umweltverträgliche Emissionsreduktionen zu schaffen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 13
Erwägungsgrund 58
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Anwendung des Emissionshandels in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sollte von der Kommission überwacht werden, einschließlich des Grads der Preiskonvergenz mit dem bestehenden EU-EHS, und erforderlichenfalls sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung des Emissionshandels in diesen Sektoren auf der Grundlage des erworbenen Wissens und einer stärkeren Preiskonvergenz zu verbessern. Die Kommission sollte verpflichtet werden, den ersten Bericht über diese Fragen bis zum 1. Januar 2028 vorzulegen. |
Die Anwendung des Emissionshandels in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sollte von der Kommission überwacht werden, einschließlich des Grads der Preiskonvergenz mit dem bestehenden EU-EHS, und erforderlichenfalls sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung des Emissionshandels in diesen Sektoren auf der Grundlage des erworbenen Wissens und einer stärkeren Preiskonvergenz zu verbessern. Die Kommission sollte verpflichtet werden, den ersten Bericht über diese Fragen bis zum 1. Januar 2028 vorzulegen. Der Vorlage des Berichts geht ein Konsultationszeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2027 voraus. In diesem Zeitraum sollte eine gezielte Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stattfinden. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben wesentliche Zuständigkeiten in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude, sie sollten deshalb konsultiert werden, bevor die Wirksamkeit des neuen EHS bewertet und der entsprechende Bericht vorgelegt wird.
Änderung 14
Artikel 1 Nummer 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die geänderte Definition des Begriffs „Anlaufhafen“ bewirkt, dass es auf den Routen zwischen europäischen Häfen und Asien oder Amerika mit Zwischenhalt in europäischen Häfen keine Vorteile bringt, diese Zwischenstopps in Häfen benachbarter Drittstaaten zu verlagern.
Änderung 15
Artikel 1 Nummer 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Anwendungsbereich in Bezug den Seeverkehr |
Anwendungsbereich in Bezug den Seeverkehr |
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1. Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. |
1. Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. |
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Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten: |
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2. Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten.“ |
2. Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten.“ |
Begründung
Mit diesem Vorschlag wird verhindert, dass Containerschiffe auf den großen Seewegen „ihre CO2-Zähler auf null stellen“ können, indem sie statt EU-Häfen Häfen in Drittstaaten anlaufen.
Änderung 16
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
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Änderung 17
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
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Änderung 18
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe g dritter Unterabsatz
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 10a wird wie folgt geändert: |
Artikel 10a wird wie folgt geändert: |
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In Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 19
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 10d wird wie folgt geändert: |
Artikel 10d wird wie folgt geändert: |
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Änderung 20
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„(2) Mindestens 80 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet: |
„(2) Sämtliche Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet: |
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Änderung 21
Artikel 1 Nummer 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen für eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke: |
Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen für eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke: |
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Die Mitgliedstaaten verwenden einen Teil ihrer Versteigerungseinnahmen gemäß diesem Artikel, um soziale Aspekte des Emissionshandels nach diesem Kapitel anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern im Sinne der Verordnung (EU) 20…/nn [Verordnung über den Klima-Sozialfonds](*) liegt. Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen [Klima-Sozialplan] gemäß der genannten Verordnung vor, verwendet der Mitgliedstaat diese Einnahmen unter anderem zur Finanzierung dieses Plans. |
Die Mitgliedstaaten verwenden einen Teil ihrer Versteigerungseinnahmen gemäß diesem Artikel, um soziale Aspekte des Emissionshandels nach diesem Kapitel anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern im Sinne der Verordnung (EU) 20…/nn [Verordnung über den Klima-Sozialfonds](*) liegt. Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen [Klima-Sozialplan] gemäß der genannten Verordnung vor, verwendet der Mitgliedstaat diese Einnahmen unter anderem zur Finanzierung dieses Plans. |
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Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen. |
Die Mitgliedstaaten legen einen Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen fest, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden und die für eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Maßnahmen eingesetzt werden. |
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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorgelegten Berichte aufnehmen. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorgelegten Berichte aufnehmen. |
Änderung 22
Artikel 1 Nummer 21 — Artikel 30i
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814 und der Verwendung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel zur Erfüllung der Einhaltungspflichten der regeltreuen Einrichtungen gemäß den Kapiteln II, IIa und III. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels an das Europäische Parlament und den Rat bei. Die Kommission sollte bis zum 31. Oktober 2031 prüfen, ob die Sektoren gemäß Anhang III in das Emissionshandelssystem einbezogen werden können, das die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sektoren abdeckt.“ |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814 und der Verwendung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel zur Erfüllung der Einhaltungspflichten der regeltreuen Einrichtungen gemäß den Kapiteln II, IIa und III. Dem Bericht geht ein Konsultationszeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2027 voraus. In diesem Zeitraum findet eine gezielte Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften statt. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels an das Europäische Parlament und den Rat bei. Die Kommission sollte bis zum 31. Oktober 2031 prüfen, ob die Sektoren gemäß Anhang III in das Emissionshandelssystem einbezogen werden können, das die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sektoren abdeckt.“ |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
COM(2021) 564 final
Änderung 23
Erwägungsgrund 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen. |
Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilungen muss deshalb gemäß den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Paket „Fit für 55“) auf effiziente und zeitnahe Weise erfolgen. |
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)
1. |
verweist darauf, dass sich die EU mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris auf das Ziel einer globalen Netto-Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet hat, das nun im Europäischen Klimagesetz niedergelegt ist; begrüßt die beispiellosen Umweltziele und das Engagement der Europäischen Kommission für die Umstellung auf eine nachhaltigere Gesellschaft und Wirtschaft und sieht das Paket „Fit für 55“ als Beweis für die Stärke dieses Engagements; betont, dass die Emissionsreduktionsziele von Zielen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien, einem neuen Konzept für die Landnutzung (zum eindeutigen Ausbau der natürlichen Bindung von CO2) sowie von weiteren Zielen des europäischen Grünen Deals flankiert werden müssen, um einen gerechten und dauerhaften Übergang sicherzustellen; |
2. |
betont, dass eine robuste, dabei jedoch schrittweise eingeführte CO2-Bepreisung das nötige Signal für Unternehmen sein und die Umstellung auf kosteneffizienteste Weise vorantreiben dürfte, und unterstreicht, dass es eines effektiven Zusammenwirkens des überarbeiteten EU-EHS mit dem geplanten CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), möglicherweise in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen der EU zur Sicherung einer klimaneutralen, wettbewerbsfähigen Wirtschaft in den EU-Regionen bedarf, insbesondere in Regionen mit einer nachhaltigen Transformation ihrer energieintensiven Industrien; |
3. |
weiß, dass sich diese Ungleichheiten angesichts des anhaltenden drastischen Anstiegs der Energiepreise und der geopolitischen Instabilität, die durch den Krieg in der Ukraine noch verschärft wurde, noch stärker ausprägen können; begrüßt die Vorschläge der Kommission in ihrer Mitteilung „REPowerEU“, mit denen diese Risiken angegangen werden sollen, betont jedoch, dass einige Instrumente, beispielsweise die verstärkte Besteuerung von Zufallsgewinnen, möglicherweise nicht ausreichen, um zuverlässige Unterstützung zu bieten, und fordert deshalb längerfristige Lösungen; |
4. |
ist sich bewusst, dass ökologische Krisen Ungleichheiten verstärken und dass Ungleichheiten ihrerseits Umweltschäden verstärken; ist deshalb der Auffassung, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen wieder für Gerechtigkeit in unseren Gesellschaften sowie unseren Städten und Regionen sorgen müssen; |
5. |
unterstützt den Grundsatz, dass alle Wirtschaftszweige zur Umstellung auf Klimaneutralität und zur Emissionssenkung beitragen müssen, und das EU-EHS könnte einen wichtigen Beitrag leisten, wenn das Verursacherprinzip auf den gesamten von ihm abgedeckten Bereich angewendet würde; weist darauf hin, dass die Mobilität ein Viertel der CO2-Emissionen in der EU verursacht und dass der Gebäudesektor 40 % des Energieverbrauchs in Europa ausmacht; weist jedoch zugleich darauf hin, dass die Einführung einer CO2-Bepreisung in diesen Sektoren eine heikle Frage ist und nicht zu einer Belastung für die am stärksten benachteiligten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, werden darf; |
6. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die Regierungs- und Verwaltungsebenen mit erheblichen Zuständigkeiten in beiden Sektoren bei der Einführung, Bewertung und Überprüfung des neuen EHS zu Straßenverkehr und Gebäude (EHS II) berücksichtigt werden müssen; unterstreicht, dass die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor der EU seit 2013 stetig gestiegen sind und dass die Dekarbonisierung des Gebäudesektors nach wie vor ein wichtiger Weg zur Emissionsminderung ist; weist darauf hin, dass das aktuelle EHS weiter gestärkt werden sollte, um den Straßenverkehr und Gebäude anzugehen, sollten die gesetzgebenden Organe beschließen, das in dem Kommissionsvorschlag geplante EHS II nicht umzusetzen; |
7. |
teilt uneingeschränkt die Auffassung, dass Instrumente zur CO2-Bepreisung nötig sind, damit die höher gesteckten Klimaziele der EU umgesetzt werden können, ist jedoch äußerst besorgt über deren mögliche Verteilungseffekte und betont, dass alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen sind, d. h. Nachhaltigkeit auf wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Ebene; fordert in diesem Zusammenhang, dass mindestens drei Prinzipien eingehalten werden:
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8. |
begrüßt die angekündigte Einrichtung eines Klima-Sozialfonds als Möglichkeit zum Ausgleich der negativen Auswirkungen auf die am stärksten benachteiligten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer und zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung; betont, dass die gegenwärtig im Rahmen der Überarbeitung des derzeitigen EHS beabsichtigte Finanzierung nicht angemessen ist, um einen wirklich gerechten Übergang sicherzustellen, und unterstreicht, dass eine Zuteilung von Einnahmen für den Klima-Sozialfonds zusätzlich zu jenen aus dem EHS II erwogen werden sollte; schlägt vor, die Zusammenlegung der Einnahmen für den Klima-Sozialfonds bereits vor der Anwendung des EHS II beginnen zu lassen; |
9. |
betont, dass die Verteilungseffekte des Mechanismus, seine Funktionsweise, die Verwaltung und die Maßnahmen des Klima-Sozialfonds genau bewertet werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf die Folgen und Vorteile für die finanziell schwächsten Bürger auf lokaler und regionaler Ebene zu legen ist, was eine bessere Ermittlung der wirtschaftlich schwächsten Haushalte ermöglicht, damit die befristete gezielte direkte Einkommensbeihilfe genau denen zugutekommt, die sie am dringendsten benötigen; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Klima-Sozialpläne und die Zuweisung der Mittel des Fonds selbst auf die Beschleunigung der Ökowende abzielen sollten, nicht jedoch auf Kosten des sozialen und territorialen Zusammenhalts, und dass sie auch nicht den Schutz der wirtschaftlich schwächsten Bürger einschränken sollten; |
10. |
betont, dass der Modernisierungsfonds zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung genutzt werden sollte und dass dabei die Stärkung guter Daseinsgrundlagen für benachteiligte soziale Gruppen und Regionen Vorrang haben sollte; bekräftigt, dass der Modernisierungsfonds auch NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten offenstehen sollte, um der Vielfalt der EU in geografischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht Rechnung zu tragen; |
11. |
fordert die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verteilung der EHS-Einnahmen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel. Die Regionen und Städte der EU sind wichtige Innovatoren und Impulsgeber des gesellschaftlichen Wandels und sollten die Möglichkeit haben, einen größeren Beitrag zum grünen Wandel zu leisten; betont dies ganz besonders in Bezug auf das neue EHS II; |
12. |
begrüßt die Umsetzung der Marktstabilitätsreserve als Mittel zur Verwaltung des Zertifikatsüberschusses bzw. -mangels sowie das System der vorgezogenen Versteigerung, mit dem die Auswirkungen des neuen EHS auf Preise und Liquidität abgefedert werden sollen; bekräftigt jedoch, dass die Reserve von einem zusätzlichen Mechanismus für die dauerhafte Abschaffung der Zertifikate flankiert werden sollte, damit ein Mindestpreis eingeführt werden kann, der den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 entspricht; |
13. |
bedauert, dass im Vorschlag der Kommission die reale Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen im internationalen Seeverkehr auf Häfen in benachbarten Drittländern, die in der Nähe europäischer Häfen liegen, nicht berücksichtigt wird. Diese Verlagerung wird äußerst negative Folgen für die Hafenwirtschaft und daher auch für die damit verbundenen Logistikketten der Mitgliedstaaten haben, darunter Arbeitsplatzverluste, Verzerrungen des Marktes und des freien Wettbewerbs, schlechtere Anbindung der europäischen Häfen und Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie im Allgemeinen. Dies würde auch den Umschlag von Gütern in Häfen von Drittländern mit anderen logistischen und wirtschaftlichen Prioritäten und Interessen, die nicht denen der EU entsprechen, begünstigen und damit dem Grundsatz der strategischen Autonomie Europas und der Sicherheit und Kontrolle der Logistik- und Lieferketten für Warenlieferungen aus der und in die EU zuwiderlaufen; |
14. |
begrüßt den Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), durch das Klimaschutzmaßnahmen weltweit gefördert werden sollen; fordert, sicherzustellen, dass es in eine umfassendere EU-Industriestrategie mit der Förderung von klimaneutralen Investitionen sowie der Schaffung eines förderlichen EU-Rechtsrahmen und von Leitmärkten für klimaneutrale Produkte, einschließlich der Ermöglichung von Klimaschutzverträgen (Carbon Contracts for Difference) für die Dekarbonisierung der betroffenen Branchen eingebettet wird und dass die neuen Verfahren so rasch wie möglich eingeführt werden. Kostenlose EHS-Zertifikate (19) sollten deshalb für vom CBAM erfasste Sektoren schrittweise abgeschafft und durch die Versteigerung aller Emissionszertifikate ersetzt werden, was mit den WTO-Regeln im Einklang stünde; |
15. |
unterstreicht die besondere Bedeutung eines aufgestockten Innovationsfonds, der die notwendige, klimaneutrale Transformation der vom EU-EHS und dem CBAM erfassten energieintensiven Industrien in den EU-Regionen durch die Förderung der Entwicklung innovativer, klimaneutraler Produkte wie z. B. grünem Stahl unterstützt; betont, dass Innovationsmangel nur eines der zentralen Hindernisse für die Dekarbonisierung ist, und schlägt daher vor, den Anwendungsbereich auf Maßnahmen mit hohem Reduktionspotenzial in nicht-technologischen Bereichen wie kreative und innovative Methoden der Zusammenarbeit, berufliche Aus- und Weiterbildung und Kreislaufwirtschaft auszuweiten, die durch auf die Industrieproduktion ausgerichtete Anreize des EHS benachteiligt werden; |
16. |
stellt fest, dass auch die Regulierungs- und Kontrollmechanismen verbessert werden müssen, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen mit dem CO2-Preis kommt, die erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise und die betroffenen Sektoren haben; |
17. |
begrüßt die Tatsache, dass die Einnahmen aus dem reformierten EHS auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität ausgerichtet sein sollen (z. B. zur Aufstockung der Mittel für den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds und den Klima-Sozialfonds und zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Umsetzung der Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft) und nicht in den allgemeinen EU-Haushalt einfließen werden; betont, dass dieser Ansatz auch für die Einnahmen aus dem CBAM gelten muss; |
18. |
ist der Auffassung, dass das CBAM nur dann den Veränderungen in Bezug auf Technologie, Rechtsvorschriften und Markt gerecht wird, wenn es dynamisch ist und sein Anwendungsbereich auf Branchen und Emissionen regelmäßig überprüft wird, wobei seine lokalen und regionalen Auswirkungen zu berücksichtigen sind; ist bereit, die Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf die Regionen zu unterstützen; |
19. |
vertritt die Auffassung, dass auch die Regulierungs- und Kontrollmechanismen verbessert werden müssen, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen mit dem CO2-Preis kommt, die erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise und die betroffenen Sektoren haben; |
20. |
begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission dem Vorschlag für ein neues EHS und dem Entwurf einer Verordnung zur Einführung des CBAM jeweils ein Subsidiaritätsraster (20) beigefügt hat. Die Begründung für den europäischen Mehrwert der Vorschläge und die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels gemäß Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergeben, entspricht der vom AdR selbst vorgenommenen Bewertung, dass die Vorschläge vollständig mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind. |
Brüssel, den 28. April 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Apostolos TZITZIKOSTAS
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(3) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
(4) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(5) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
(6) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(7) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(8) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(9) [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].
(10) [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].
(11) COM(2020) 562 final.
(12) COM(2020) 562 final.
(13) Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01].
(14) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(15) [Fundstelle der Verordnung zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds einfügen].
(16) Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01].
(17) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(18) [Fundstelle der Verordnung zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds einfügen].
(19) Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems müssen Unternehmen Emissionszertifikate für ihre CO2-Emissionen erwerben. Die kostenlose Zuteilung ist eine Übergangsmethode für die Zuteilung der Zertifikate im Gegensatz zur Standardmethode (Versteigerung). Die kostenlos zugeteilten Zertifikate machen jedoch nach wie vor 40 % der gesamten Zertifikate aus.
(20) https://www.europarl.europa.eu/RegData/docs_autres_institutions/commission_europeenne/swd/2021/0552/COM_SWD(2021)0552_EN.pdf.