5.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/194 |
P9_TA(2021)0434
Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung von Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ (COM(2021)0087 — C9-0166/2021 — 2021/0048(NLE))
(Anhörung)
(2022/C 184/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0087), |
— |
gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0166/2021), |
— |
gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0246/2021), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 83
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 89
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt. |
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt , darunter zu Transparenz und Rechenschaftspflicht . |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei. |
1. Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms die folgenden allgemeinen Ziele: |
2. Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden allgemeinen Ziele: |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Bei der Durchführung ihrer Forschungstätigkeiten streben die gemeinsamen Unternehmen Synergieeffekte mit europäischen Struktur- und Investitionsfonds, anderen Initiativen im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie allen Unionsprogrammen im Zusammenhang mit Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit an. Darüber hinaus sind die gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen wissenschaftlichen Bereichen in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission tätig. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe o
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Für die Zwecke der Umsetzung von Absatz 2 Buchstabe c entwickelt die Kommission klare, einfache und konkrete Leitlinien für die Realisierung der verschiedenen Arten von Synergieeffekten durch die gemeinsamen Unternehmen, z. B. von Mittelübertragungen und einer alternativen, kumulativen oder integrierten Förderung. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemeinsame Unternehmen können einen offenen Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder veröffentlichen . Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die wichtigsten Kapazitäten dargelegt, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten. |
1. Gemeinsame Unternehmen veröffentlichen offene, faire und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder und tragen dabei zur Erhöhung der geografischen Vielfalt bei . Der Aufruf zur Interessenbekundung muss offen und transparent sein, und darin müssen die wichtigsten Kapazitäten und die Erwartungen bezüglich Sach- und Finanzbeiträgen dargelegt werden , die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens , die finanzielle Solidität und langfristige Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie potenzielle Interessenkonflikte. |
2. Der Verwaltungsrat bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens , einschließlich des Wissenschaftsbeirates, auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, von Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und der langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedschaft eines Rechtsträgers mit Sitz in einem mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Land darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die Gründungsmitglieder und assoziierten Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens führen. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie gegebenenfalls . |
3. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab . |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind. |
4. Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen sowohl in Form von Finanz- als auch in Form von Sachbeiträgen , einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind. Die Verpflichtungserklärungen der ausgewählten assoziierten Mitglieder werden auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist. |
2. Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils unverzüglich über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil. |
4. Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen unverzüglich über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben. |
1. Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben. Die Einverständniserklärung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab. |
2. Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung , berücksichtigt die wissenschaftliche Beratung der Gremien der gemeinsamen Unternehmen sowie etwaige potenzielle Interessenkonflikte und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab. Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden , sofern solche verfügbar sind. |
1. Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab , sofern ein mindestens entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird . Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union wird im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Beiträge von Drittländern erhöht, sobald sie verfügbar sind. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag der Union kann gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union und im Einklang mit Artikel 5 der MFR-Verordnung um Geldbußen ergänzt werden. Dieser Beitrag kann auch im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung um freigegebene Mittel ergänzt werden. Der Beitrag der Union wird angepasst, um den Beiträgen assoziierter Länder Rechnung zu tragen. Für jeden zusätzlichen Beitrag der Union werden entsprechende Beiträge anderer Mitglieder als der Union geleistet. Die Beiträge der Union und der anderen Mitglieder als der Union müssen ausgewogen sein. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die zusätzlichen Beiträge der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“, Artikel 5 der MFR-Verordnung und Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden innerhalb der Cluster von Säule 2 des Programms „Horizont Europa“ gerecht verteilt, wobei die Forschungsprioritäten der Union sowie ihre politischen Ziele berücksichtigt werden. Bei der gerechten Verteilung werden insbesondere gemeinsame Unternehmen berücksichtigt, die in den Branchen tätig sind, die während der COVID-19-Pandemie am stärksten beeinträchtigt wurden und die für die Verwirklichung der Ziele der Union und die sozioökonomische Erholung am wichtigsten sind. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER sowie über die Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge des Teilnehmerstaates zu einem gemeinsamen Unternehmen gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung und der fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Die Kommission arbeitet einfache und praxisorientierte Leitlinien aus, um klarzustellen, was als Finanzbeitrag eines Teilnehmerstaats zu einem gemeinsamen Unternehmen gilt. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 31 . März jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen. |
2. Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 30 . Juni jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft, sondern von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft. |
entfällt |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten: |
7. Nachdem der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung über „Horizont Europa“ vorgesehene auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus aktiviert wurde, kann die Kommission in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten: |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
9a. Das Europäische Parlament wird über alle Änderungen der Finanzbeiträge der Union unterrichtet. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a Vor der Verabschiedung des Arbeitsprogramms gibt jeder Teilnehmerstaat soweit relevant eine indikative Zusage bezüglich der Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen ab. Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm im Anhang Auswahlkriterien für nationale Rechtsträger enthalten. Jeder Teilnehmerstaat beauftragt das gemeinsame Unternehmen mit der Evaluierung der Vorschläge im Einklang mit den Regeln und Kriterien von „Horizont Europa“. Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der vom Evaluierungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in hinreichend begründeten Fällen von dieser Liste abweichen, insbesondere um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Konzepts sicherzustellen. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemeinsame Unternehmen schließen innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung Dienstleistungsvereinbarungen über gemeinsame Back-Office-Funktionen ab , sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Aufgaben umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen die folgenden Bereiche: |
1. Gemeinsame Unternehmen können gemeinsame Back-Office-Funktionen betreiben, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen abschließen , sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau beim Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Funktionen können vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen und unbeschadet der spezifischen Forschungsbereiche der gemeinsamen Unternehmen die folgenden Bereiche umfassen : |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten . |
2. Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen können von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden . Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, damit eine kohärente Organisationsstruktur sichergestellt ist . |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die auf das von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltene gemeinsame Backoffice übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen gekündigt werden . |
4. Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit gemeinsamen Back-Office-Funktionen betraut werden, die auf ein gemeinsames Unternehmen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen kündigen . |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das das gemeinsame Backoffice unterhält , behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben. |
5. Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die spezifischen gemeinsamen Funktionen betreibt , behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor. |
1. Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor und über ein Gremium, das im Einklang mit Artikel 19 wissenschaftliche Beratung leistet . |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit die Zusammensetzung der Verwaltungsräte ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und verschiedene Branchen und Hintergründe repräsentiert, entsprechend der Situation der Mitglieder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist. |
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als die Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt. |
4. Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt. Die Teilnehmerliste, die Tagesordnung und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der jeweiligen Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden. |
7. Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften und von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, Teilnehmerstaaten, nationalen und regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung , in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden . |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. Die Vertreter der Mitglieder sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren. |
11. Die Vertreter der Mitglieder und Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung , die Kohärenz mit den übergeordneten Zielen und Strategien der Union und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. |
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um unter Vermeidung von Doppelarbeit auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsamen Unternehmen über ein angemessenes Mandat, operative Leitlinien und wirksame Verfahren verfügen, um Synergieeffekte mit Themen der Verbundforschung und den daraus resultierenden Projekten zu steuern, zu verwalten und umzusetzen. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe m a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe s
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe u
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe w
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe y
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird . |
1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten und seiner einschlägigen Erfahrung aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen offenen und transparenten Aufruf zur Interessenbekundung und ein anschließendes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei die Grundsätze der Exzellenz, der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter und der geografischen Vielfalt gewahrt werden . |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
2. Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor . Mindestens 50 % der Kandidaten auf der Kandidatenliste müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. |
|
Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens hält sich die Kommission an die höchsten Transparenzstandards, unter anderem indem sie den Kandidaten einen klaren Zeitplan und die relevanten Informationen zur Verfügung stellt und indem sie die Kandidatenliste für jedes gemeinsame Unternehmen und die Ergebnisse veröffentlicht. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Vor der Ernennung unterzeichnet der ausgewählte Exekutivdirektor eine Erklärung, in der er angibt, dass keine Interessenkonflikte bestehen, sowie eine Erklärung über seine finanziellen Interessen, in der zumindest seine beruflichen Tätigkeiten während des Fünfjahreszeitraums vor seinem Amtsantritt bei dem gemeinsamen Unternehmen sowie seine Mitgliedschaft in Vorständen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen während dieses Zeitraums aufgeführt sind. Die Erklärung über Interessenkonflikte und die Erklärung über die finanziellen Interessen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens leicht zugänglich gemacht. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als die Union einer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor. |
4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union eine Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor , unter anderem im Rahmen der Evaluierung der Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i . |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe q
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 6 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 6 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die gemeinsamen Unternehmen holen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein: |
1. Sofern im Zweiten Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Verordnung und dieses Artikels eingesetzt wird, unabhängige wissenschaftliche Beratung ein . Gegebenenfalls können gemeinsame Unternehmen externes unabhängiges Fachwissen zu spezifischen Fragen ad hoc anfordern. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
entfällt |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung kann ein Teil der wissenschaftlichen Beratungsfunktion von anderen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens als die Union wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt vorliegt. |
entfällt |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet ist. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind. |
2. Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich in Bezug auf Exzellenz, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern und geografische Vielfalt . Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die Klima- und Umweltauswirkungen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen – einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die technologische Souveränität – und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens sowie die Auswirkungen der vom gemeinsamen Unternehmen betriebenen Forschung zu geschlechtsspezifischen Fragen zu berücksichtigen sind. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder . Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. |
4. Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage transparenter und offener Aufrufe zur Interessenbekundung spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren, der einmal verlängert werden kann . |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
6. Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung , in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden. Die Tagesordnung, die Teilnehmerliste und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. |
8. Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird, soweit möglich, auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
9a. Der Verwaltungsrat unterrichtet das wissenschaftliche Beratungsgremium unverzüglich über die Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen oder Vorschlägen oder gibt die Gründe dafür an, dass keine Folgemaßnahmen dazu ergriffen werden, und macht sie öffentlich zugänglich. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens. |
5. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU und Industrieverbänden, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme übermittelt. |
6. Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat rechtzeitig zur Kenntnisnahme übermittelt. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 8 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden. |
9. Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden. Der Bericht wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
13a. Die Gruppe der Vertreter der Staaten beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40. |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern. |
2. Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierter Gruppen und zivilgesellschaftlicher Organisationen , die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationaler Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt die Gewährleistung einer Zusammensetzung an, die ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und eine Vielzahl von Branchen und Hintergründen repräsentiert. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. Es wird sichergestellt, dass die Gruppe der Interessenträger neuen Mitgliedern fortwährend offensteht; dies sollte im Rahmen der Zwischenevaluierung bewertet und erforderlichenfalls angegangen werden. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen. |
3. Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, auf Aufforderung oder auf eigene Initiative zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen. |
4. Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden mindestens einmal im Jahr vom Exekutivdirektor einberufen. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt. |
5. Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt , der auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird . |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Gruppe der Interessenträger beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung „Horizont Europa“ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung können die gemeinsamen Unternehmen je nach Art des Teilnehmers und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsfinanzierung innerhalb einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss der jeweiligen Cluster zur Kenntnisnahme übermittelt. |
2. Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa“ sowie im Rahmen einer gemeinsamen elektronischen Datenbank veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss in der einschlägigen Formation zur Kenntnisnahme übermittelt. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst , der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist. |
5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist , und der Höhe des Finanzbeitrags und der in Sachleistungen erbrachten Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union angepasst . |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. |
1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens untereinander aufteilen. |
2. Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag untereinander aufteilen. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Bei dem Beschluss über die Aufteilung ihres gemeinsamen Beitrags zu einem gemeinsamen Unternehmen handeln die Mitglieder mit Ausnahme der Union im Einklang mit den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens, ohne dabei kleinen und mittleren Unternehmen belastende Bedingungen aufzuerlegen, deren Beteiligung an dem gemeinsamen Unternehmen auch durch günstige Bedingungen unterstützt wird, die ihrer Größe sowie ihrer im Vergleich zu größeren Akteuren eingeschränkteren Verhandlungsmacht in der gesamten Wertschöpfungskette Rechnung tragen. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist. |
6. Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen. |
4. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem entsprechenden gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchzuführen. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie. |
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ und ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission. |
1. Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission und muss Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der gemeinsamen Unternehmen ergreifen . |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen. |
1. Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung , unterliegen angemessenen IT-Sicherheits- und Informationssicherheitsstandards, müssen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. |
2. Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Alle relevanten Daten zu Projekten, die von den gemeinsamen Unternehmen eingereicht werden, werden in die einzige Datenbank von „Horizont Europa“ aufgenommen. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt . |
2. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens festgelegt und muss die Stellenzahl und Besoldungsgruppen, die für die Sicherung höchster Einstellungsanforderungen in diesem Bereich erforderlich sind, angemessen abbilden, wobei die Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter anzugeben sind . |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten . |
1. Das gemeinsame Unternehmen , seine Organe und seine Mitglieder sowie sein Personal vermeiden jegliche Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sowie bei deren Durchführung . |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens. |
2. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit dieser Verordnung, der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und in den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums und die Exekutivdirektoren veröffentlichen eine vollständige Erklärung zu ihren beruflichen Tätigkeiten, finanziellen Interessen und möglichen Interessenkonflikten und aktualisieren diese Erklärung regelmäßig. Diese enthält auch Informationen über ihre Mitgliedschaft in verschiedenen Gremien und Ausschüssen sowie Informationen über alle öffentlichen Beteiligungen, sofern sie mit potenziellen politischen Auswirkungen verbunden sind oder die Person durch die Beteiligung erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Personengesellschaft erlangt. Die Exekutivdirektoren können einen beruflichen Hintergrund vorweisen, aus dem hervorgeht, dass sie über Erfahrung in dem entsprechenden Einsatzgebiet des betreffenden gemeinsamen Unternehmens verfügen. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück. |
4. Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Haushaltsplan von „Horizont Europa“ zurück. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende: |
1. Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legen die anderen Mitglieder als die Union jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende: |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren. |
2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzliche die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen. |
4. Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzlich die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen , insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung des gesamten Potenzials von Akteuren in ganz Europa . |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen können als Beobachter eingeladen werden . |
5. Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission sowie gegebenenfalls unabhängige externe Sachverständige und andere relevante Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft, eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen fungieren als ständige Beobachter. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. |
3. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten. |
4. Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm umfasst Aspekte im Zusammenhang mit der begrenzten Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen, der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt , der Land-, Boden- und Wasserqualität sowie allgemeinere Aspekte der sozialen und klimatischen Auswirkungen sowie der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern. |
1. Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung nachhaltiger biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht. |
2. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden , wobei für die Vertretung von KMU und von zivilgesellschaftlichen Organisationen gesorgt wird. Bei der Zusammensetzung der Einsatzgruppen muss auf eine möglichst breite Vertretung der Interessenträger, darunter des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft), der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie der regionalen Behörden und Investoren geachtet werden, um Marktversagen und biobasierte Prozesse, die nicht nachhaltig sind, zu verhindern. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 21 dieser Verordnung die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen wird öffentlich zugänglich gemacht. |
3. Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Tagesordnung, das Protokoll und die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten. |
5. Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung nachhaltiger biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über |
2. Der Verwaltungsrat bewertet die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und entscheidet unter anderem über |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie . Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen. |
5. Der Fachausschuss aktualisiert und entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms entsprechend dem technischen Fortschritt weiter . Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben: |
Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt unter der Führung und Leitung des Verwaltungsrats außerdem die folgenden Aufgaben: |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt |
Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt . |
1. Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt wird nach Artikel 19 eingerichtet . |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder. |
2. Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder , die keinem anderen Gremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt angehören . |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Vorsitzende des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. |
3. Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt. |
4. Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Es ist mindestens ein wissenschaftlicher Sachverständiger mit einem Hintergrund in Umwelt- und Klimawissenschaften im Zusammenhang mit der Luftfahrt vertreten. |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende: |
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen , einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen, im Rahmen nationaler oder regionaler Programme finanziert werden und zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens beitragen, darunter insbesondere folgende: |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“. |
2. Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, befördern, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“ , Vertretern aus dem Wirtschaftszweig Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aus Organisationen der Zivilgesellschaft und der Wissenschaftsgemeinde . |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 82a Wissenschaftlicher Beirat 1. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff setzt gemäß den Artikeln 19 und 77 einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen. 2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. 3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats und anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff oder auf eigene Initiative beratend tätig werden. 4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen. |
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie , auch auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. |
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 5 — Buchstabe a — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 5 — Buchstabe a — Ziffer iv
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird bei der Bewertung von Beitrittsanträgen von Rechtspersonen, die in einem mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Land ansässig sind, der Unionsbeitrag aus dem Programm Horizont Europa zum Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen anteilig um die Beiträge des entsprechenden mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Landes erhöht. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Darüber hinaus kann das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen. |
entfällt |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter wird dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. |
2. Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten und sein Stellvertreter werden dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Union verfügt gemäß Artikel 15 Absatz 2 über 50 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat, und die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die übrigen Stimmrechte werden auf die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats proportional zum Beitrag der von ihnen vertretenen Mitglieder zu den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen verteilt. |
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen. |
1. Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe , wobei sie auch einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer geografischen Vielfalt gebührend Rechnung trägt . In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen. |
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht. |
2. Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung , auch im Hinblick auf die Endnutzer- und Fahrgastverbände sowie Arbeitnehmervertreter, sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht. |
Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 96a Der Wissenschaftliche Beirat 1. Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen setzt gemäß den Artikeln 19 und 89 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen. 2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. 3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder von sich aus beratend tätig werden. 4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen. |
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Wissenschaftliche Beirat wird gemäß Artikel 19 eingesetzt und setzt sich aus Interessenträgern zusammen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern aufweisen und geografisch und thematisch vielfältig sind, und stellt insbesondere die Einbeziehung von Fachwissen aus afrikanischen Ländern sicher. |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben: |
2. Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben: |
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten |
Zusammenarbeit mit afrikanischen Arzneimittelagenturen, der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit anderen einschlägigen Agenturen und Organisationen |
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gewährleistet. |
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen, einschließlich der afrikanischen Zentren für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten, der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften der Afrikanischen Union, der Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD) und der Afrikanischen Akademie der Wissenschaften (AAS), gewährleistet. |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten. |
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Öffentlichkeit im Allgemeinen — insbesondere in ressourcenarmen Umfeldern – zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind und für sie unter derartigen Bedingungen erschwinglich sind. Zu diesem Zweck werden im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten. |
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten. |
5. Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet werden, für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein und positive externe Effekte für die Union hervorbringen . Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu den Betriebskosten. |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen. |
2. Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die Quantifizierung der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu drei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen. |
Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 119 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemäß Artikel 19 berät das Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind. |
1. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des in Artikel 19 genannten Wissenschaftlichen Beirats kann das Innovationsgremium den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind , und in anderen strategischen Fragen weiter beraten . |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen: |
2. Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: |
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen. |
Die Mitglieder des Innovationspanels können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen. |
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Panels, die das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, ernennen Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit. |
Die Mitglieder des Innovationspanels ernennen einvernehmlich Ad-hoc-Panelmitglieder für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit. |
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Das Innovationspanel wird von einem Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt, insbesondere im Hinblick auf Beratung zu wissenschaftlichen, strategischen und technologischen Prioritäten im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“. |
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Innovationspanel . In hinreichend begründeten Fällen kann der Exekutivdirektor ein leitendes Mitglied des Personals des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt. |
5. Die ständigen Vertreter des Innovationspanels wählen gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder . In hinreichend begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Innovationspanels ausnahmsweise ein anderes Mitglied des Innovationspanels aus den Vertretern der Wissenschaftsgemeinde ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt. |
Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen herrscht , erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Panels kann in dem Bericht eine abweichende Meinung äußern. |
6. Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Innovationspanels nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen zustande kommt , erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Innovationspanels hat die Möglichkeit, in dem Bericht eine abweichende Meinung zu äußern. |
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Das Innovationspanel hält mindesten zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder einer Mehrheit der Mitglieder des Panels , die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden. |
7. Das Innovationspanel hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder , die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden. |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitglieder des Innovationspanels tauschen alle einschlägigen Informationen aus und erörtern ihre Ideen vor den Sitzungen in geeigneter Form. Sie stimmen ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit denen anderer Beratergruppen ab. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. Die Mitglieder des Innovationspanels werden auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Fachkenntnisse ernannt, um sicherzustellen, dass sie gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte und auf dem Gesundheitsbedarf basierende Empfehlungen abgeben können. |
Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8b. Die Gruppe der Interessenträger organisiert regelmäßig offene Konsultationen der Öffentlichkeit, etwa zu geplanten Initiativen, fördert die internationale Zusammenarbeit, regt die Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen an und unterstützt die Zusammenarbeit und die Schaffung von Synergien mit anderen Unionsinitiativen und internationalen Initiativen. |
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 122a |
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Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat |
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Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben nimmt der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat die folgenden Aufgaben wahr: |
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Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus acht unabhängigen Vertretern zusammen, die im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass unter den Mitgliedern des Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern und geografische Vielfalt besteht. |
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Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten. |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit , Bezahlbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für eine bestimmte Herausforderung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, seien es übertragbare oder nicht übertragbare Krankheiten, oder für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt, oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, darunter auch für Selbstzahlungen, oder aufgrund der Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist . Bei der Definition des ungedeckten Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind auch die Herausforderungen zu berücksichtigen, die in den jüngsten Berichten zuverlässiger Quellen wie der europäischen Agenturen und Einrichtungen sowie der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt sind, wobei die von der WHO Europa entwickelten Indikatoren und die Liste der vorrangigen Arzneimittel besonders zu beachten sind . Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten. |
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht. |
2. Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union beeinträchtigt oder bedroht. |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt , die für besondere indirekte Maßnahmen gelten. |
3. Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen sowie erschwinglich und zugänglich sind. Zu diesem Zweck wird gegebenenfalls im Voraus im Arbeitsprogramm angegeben , ob es sich bei der Maßnahme um eine ausgewiesene Maßnahme handelt, für die diese zusätzlichen Nutzungsverpflichtungen gelten , und dies wird bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder bei Ausschreibungen angegeben . |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der mindestens dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten entspricht. |
1. Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten in angemessener Weise entspricht. |
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 vereinbaren die Mitglieder aus dem Privatsektor untereinander, wie sie ihre gemeinsamen Beiträge zu den Betriebs- und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien untereinander aufteilen. |
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 , einschließlich der Beiträge in Höhe von mindestens 2 489 074 000 EUR gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a . Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
4. Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1. Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht, auf der Grundlage strategischer Prioritäten und in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein Veto in allen Fragen einzulegen, die die Verwendung seiner nationalen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen betreffen. Die Begründung ist öffentlich zugänglich zu machen, damit sichergestellt ist, dass das Vetorecht in transparenter, gerechtfertigter und verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird. |
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 129 |
entfällt |
Beiträge der Teilnehmerstaaten |
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1. Die Teilnehmerstaaten betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien jeweils mit der Durchführung der an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, die in diesem Teilnehmerstaat im Rahmen der mit dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt werden. Sie betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auch mit der Zahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer. Sie geben die Beträge an, die für indirekte Maßnahmen bestimmt sind. |
|
2. Die Begünstigten indirekter Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unterzeichnen eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Die einzelnen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, richten sich nach den Bestimmungen „Horizont Europa“. |
|
3. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich zur Zahlung des vollen Betrags ihrer Beiträge durch rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Diese Vereinbarungen werden vor der Annahme des Arbeitsprogramms geschlossen. |
|
4. Der Verwaltungsrat trägt den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen bei der Annahme der Ausgabenschätzungen für die damit verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gebührend Rechnung, um den Grundsatz des Haushaltsausgleichs für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien einzuhalten. |
|
5. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen zur Begründung der Ausgabenschätzungen für die entsprechenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor. |
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6. Die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Beiträge werden im Wege von Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geschlossen. |
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Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien. |
5. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien. |
Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann ausgewählte Mitglieder von Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. Sie erhalten alle einschlägigen Dokumente und können ohne Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen. |
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 140a Der Wissenschaftliche Beirat 1. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien setzt gemäß den Artikeln 19 und 131 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen. 2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. 3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsselindustrien oder von sich aus beratend tätig werden. 4. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen. |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 142 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 144 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 144 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 146 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. |
1. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen gemeinsam die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. |
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 152 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem die folgenden Aufgaben: |
Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem auf Weisung des Verwaltungsrats die folgenden Aufgaben: |
Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder. |
2. Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder , wobei die Anwesenheit von Klima- und Umweltexperten sichergestellt werden muss . |
Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 161 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 165 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 169 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 169a Der Wissenschaftliche Beirat 1. Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste setzt gemäß den Artikeln 19 und 165 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen. 2. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. 3. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder von sich aus beratend tätig werden. |
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten . Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein. |
1. Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz , den größtmöglichen gesellschaftlichen Mehrwert sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung sicherzustellen . Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein. Durch eine solche Überwachung und Überprüfung darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen. |
Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung ihrer Managementtätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß [Artikel 45] und [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ durchgeführten Projekte organisieren. Diese Überwachung umfasst Folgendes: |
2. Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung der Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen ihrer gemäß [Artikel 45] und [Anhänge III und V] der Horizont-Europa-Verordnung durchgeführten Projekte organisieren. Die Beschreibung dieser Überwachung wird zeitnah auf der jeweiligen Website des gemeinsamen Unternehmens in knapper Form veröffentlicht und umfasst Folgendes: |
Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ einfließen zu können. |
3. Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung einfließen zu können. Durch solche Bewertungen darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. |
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt. |
4. Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung eine Zwischen- und Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen , und veröffentlicht diese . Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten im Hinblick auf die übergeordneten Strategien und Ziele der Union sowie als Beitrag zu gesellschaftlichen Bedürfnissen und Vorteilen, und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Partnerschaften und anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 und Anhang V der Verordnung über Horizont Europa genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt. |
Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen. |
6. Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die im Wege einer offenen und transparenten Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen und bemüht sich nach besten Kräften, ihren Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist. Alle Evaluierungen in diesem Bereich müssen auf einer fundierten Einschätzung der politischen Optionen unter dem Gesichtspunkt der Leitungsstruktur beruhen, was insbesondere die Möglichkeit einschließt, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die öffentlichen Interessen bei allen Tätigkeiten gebührend berücksichtigt werden . |
Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7a. Die Berichterstattung muss mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ im Einklang stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahrens sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung. |
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ . |
9. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen . |
Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 171 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 171a Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern Unbeschadet der Publizitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung werden die in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten der gemeinsamen Unternehmen sowie in der Berichterstattung gemäß Artikel 171 enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit über benutzerfreundliche Instrumente, einschließlich Infografiken und Systemen zur Rückverfolgung von Ausgaben, online öffentlich zugänglich gemacht. |
(10) ABl. [….].
(10) ABl. [….].
(1a) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(11) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(11) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(1a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(1b) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(3) https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(4) COM(2018)0673.
(5) COM(2020)0380.
(6) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0773&from=DE.
(7) https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(8) COM(2020)0381.
(3) https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(4) COM(2018)0673.
(5) COM(2020)0380.
(6) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0773&from=DE.
(7) https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(8) COM(2020)0381.
(1a) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(1a) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0241.
(22) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1593086905382&uri=CELEX%3A52020DC0102
(22) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1593086905382&uri=CELEX%3A52020DC0102
(23) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020) 0004 final .
(23) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020) 0004 .
(9) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan
(10) https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf
(11) COM(2020)0102.
(12) COM(2020)0761.
(13) COM(2020)0103.
(9) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan
(10) https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf
(11) COM(2020)0102.
(12) COM(2020)0761.
(13) COM(2020)0103.
(14) Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).
(14) Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).
(30) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, (COM(2020)0067).
(30) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067).
(31) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(32) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
(33) Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
(32) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
(33) Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
(47) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
(47) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
(48) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
(48) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
(51) COM(2020)0562.
(52) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
(51) COM(2020)0562.
(52) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).
(53) COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.
(53) COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.
(1a) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).