5.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/194


P9_TA(2021)0434

Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung von Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ (COM(2021)0087 — C9-0166/2021 — 2021/0048(NLE))

(Anhörung)

(2022/C 184/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0087),

gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0166/2021),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0246/2021),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung [XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Verordnung über ‚Horizont Europa‘) der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von ‚Horizont Europa‘“. Sie werden eingerichtet, um die von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der EU zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft wirksamer erreicht werden als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.

(1)

Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung [XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Verordnung über ‚Horizont Europa‘) der politische und rechtliche Rahmen für private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von ‚Horizont Europa‘“. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Verpflichtungen und Prioritäten der EU zu verwirklichen und eine konkrete Wirkung für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger sowie für die Umwelt zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft wirksamer erreicht werden als von der Union allein, und zwar durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele, wie der Beschleunigung der Übergänge zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und einem grünen und digitalen Europa, und sollten zur Erholung von der bislang beispiellosen COVID-19-Krise beitragen. Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zu bewältigen.

(2)

Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele, wie der Beschleunigung der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele), der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen  (1a) (Übereinkommen von Paris) und des Übergangs zu einem grünen und digitalen Europa, und sollten zu einer in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht stabilen Erholung von der bislang beispiellosen COVID-19-Krise beitragen und dabei die industrielle Führungsrolle Europas stärken . Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zum Wohle der Gesellschaft zu bewältigen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Um wissenschaftliche Spitzenleistungen zu gewährleisten, sollten im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Freiheit der Forschung sichergestellt und höchste Standards wissenschaftlicher Integrität gefördert werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Es ist wichtig, dass alle europäischen Partnerschaften die ethischen Verfahren und die grundlegenden ethischen Prinzipien achten und zugleich die ethischen Standards einhalten, die in den verschiedenen sektorspezifischen oder institutionellen Ethikkodizes auf nationaler Ebene niedergelegt sind. Ihre Forschungstätigkeiten sollten stets den Grundsätzen entsprechen, die in Artikel 19 der Verordnung über Horizont Europa und in der Erklärung der Kommission zu Ethik und Stammzellenforschung in Bezug auf diesen Artikel festgelegt sind.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung einschlägiger Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen wie Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern und/oder durchführen. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Unionsinteressen in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss.

(3)

Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen , einschließlich nichtstaatliche Organisationen (NGOs), und Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern und/oder durchführen. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch die Entwicklung der strategischen Autonomie der Union sowie einer offenen Wirtschaft sichergestellt werden muss.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 (11) wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die erhebliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und durch die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 (11) wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in zu ihrem Anwendungsbereich gehörende Projekte und Tätigkeiten investieren, die erhebliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und durch die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Gegebenenfalls sollten im Rahmen der Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung geprüft werden, das für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen von Partnerschaften verfolgt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer wesentlich dabei unterstützen, die in der Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.

(7)

Gegebenenfalls sollten im Rahmen der Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 , sofern die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung geprüft werden, das für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen von Partnerschaften verfolgt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer wesentlich dabei unterstützen, die in der Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und Ungleichgewichte abzubauen.

(10)

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer nachhaltiger Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um globale Herausforderungen zu bewältigen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, Ungleichgewichte abzubauen und die Umweltauswirkungen zu verringern .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionelle europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit und Wirkungsorientierung der Durchführung zu erhöhen, indem die Bestimmungen von „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner soll die Verordnung die Einrichtung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.

(11)

Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionelle europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit, Wirkungsorientierung und den gesellschaftlichen Mehrwert der Durchführung zu erhöhen, indem die Bestimmungen von „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner soll die Verordnung die Einrichtung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen auf die Festlegung von Haushaltsanteilen abzielen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich der Einrichtung eines gemeinsamen Backoffice , das den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützungsfunktionen bieten sollte , Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Durch das gemeinsame Backoffice sollte leichter eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte erzielt werden können , wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die Struktur sollte auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen festgelegt werden, die von den gemeinsamen Unternehmen gemeinsam geschlossen werden. Die gemeinsamen Back-Office-Funktionen sollten Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich die Überprüfung als effizient und kosteneffizient erwiesen hat, und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten berücksichtigen. Die rechtliche Struktur sollte so konzipiert sein, dass sie den gemeinsamen Bedürfnissen der gemeinsamen Unternehmen am besten gerecht wird, ihre enge Zusammenarbeit gewährleistet und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auslotet .

(12)

Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen auf die Festlegung von Haushaltsanteilen abzielen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit der Einrichtung gemeinsamer Back-Office-Funktionen , die den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützung bieten sollten , Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Die Ausweitung der Aufgaben, die die gemeinsamen Unternehmen gemeinsam wahrnehmen, macht es leichter, eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte zu erzielen , wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die gemeinsamen Back-Office-Funktionen können Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich die Überprüfung als effizient und kosteneffizient erwiesen hat, und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten berücksichtigen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten in der Lage sein, gemeinsam Dienstleistungsvereinbarungen zu schließen, um ihre enge Zusammenarbeit zu gewährleisten und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auszuloten .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihr Wissen vertiefen und einen ganzheitlicheren und systemischen Ansatz für die Steuerung der Tätigkeiten in ihren Forschungsbereichen verfolgen. Komplementarität und Synergien mit den Arbeitsprogrammen für die Verbundforschung und mit dem Europäischen Forschungsrat würden die von unten nach oben inspirierte Innovationspipeline fördern. Sie würden Forschungsmöglichkeiten in Gebieten schaffen, die zur Zeit noch nicht im Blickpunkt stehen, und Anwendungen in anderen Bereichen, die der Pipeline vor- und nachgelagert sind, fördern.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel eine wirksamere Nutzung institutioneller europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Politiken der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend, damit eine größere Wirkung erzielt und die Annahme der Ergebnisse sichergestellt wird. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere Investitionen, die über die Beiträge der Partner hinausgehen und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßen werden, die zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, berücksichtigt werden.

(14)

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel eine wirksamere Nutzung institutioneller europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Politiken der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend, damit eine größere wissenschaftliche, sozioökonomische und ökologische Wirkung erzielt und die Annahme der Ergebnisse sichergestellt wird. Die Kommission sollte klare, einfache und konkrete Leitlinien entwickeln, um verschiedene Arten von Synergien, wie den Transfer von Ressourcen, alternative Finanzierung, kumulierte Finanzierung und integrierte Finanzierung, zu ermöglichen. Für die Mitgliedstaaten und die Regionen ist es besonders wichtig, dass ihre Strategien für intelligente Spezialisierung und ihre operationellen Programme so weit wie möglich auf die Arbeitsprogramme des gemeinsamen Unternehmen abgestimmt werden, um den 5 %-Mechanismus für die mögliche Übertragung von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf die gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ und unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) (Dachverordnung) festgelegten Bedingungen zu ermöglichen. Synergien und Komplementaritäten mit den europäischen Finanzinstitutionen wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Investitionsbank sowie zwischen gemeinsamen Unternehmen selbst und mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und einschlägigen Industrieallianzen mit gemeinnützigen Stiftungen und Trusts sollten ebenfalls ausgelotet werden. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere Investitionen, die über die Beiträge der Partner hinausgehen und von den gemeinsamen Unternehmenangestoßen werden, die zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, berücksichtigt werden , um die beschleunigte Markteinführung innovativer Lösungen zu erleichtern .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Diese Verordnung beruht auf den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristiger Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, die Offenheit der Initiativen gegenüber einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, zu gewährleisten. Die Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen, insbesondere durch die umfassende Verbreitung von Ergebnissen und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union.

(15)

Diese Verordnung beruht auf den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristiger Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, die Offenheit der Initiativen gegenüber einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, zu gewährleisten. Die Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen und zugleich zur weltweiten nachhaltigen Entwicklung beitragen , insbesondere durch die möglichst weitreichende umfassende Verbreitung von Ergebnissen und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Ein Anteil der im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021–2027 (MFR) für Horizont Europa aus NextGenerationEU bereitgestellten 5,4  Mrd. EUR kann dazu beitragen, die Mittel für die gemeinsamen Unternehmen aufzustocken. Dieser Beitrag kann auch durch Aufhebungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) (Haushaltsordnung) ergänzt und angepasst werden, um Beiträge assoziierter Länder widerzuspiegeln. Die zusätzlichen Beiträge der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“, Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093  (1b) (MFR-Verordnung) und Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden innerhalb der Cluster von Säule 2 des Programms „Horizont Europa“ gerecht verteilt, wobei die Forschungsprioritäten der Union sowie ihre politischen Ziele berücksichtigt werden. Für jeden zusätzlichen Beitrag der Union sollten entsprechende Beiträge anderer Mitglieder als der Union geleistet werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutioneller Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der Initiativen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen können, um diese Beiträge über ihre Arbeitsprogramme zu erleichtern , insbesondere durch eine Senkung der Finanzierungssätze . Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In begründeten Fällen sollte es möglich sein, zusätzliche Bedingungen einzuführen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern und auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle spielen, wie großmaßstäbliche Demonstrationen und Vorzeigeprojekte, und über niedrigere Finanzierungssätze einen größeren Beitrag leisten können . Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben etwa für großmaßstäbliche Demonstrations- oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.

(18)

Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutioneller Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der Initiativen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen können, um diese Beiträge über ihre Arbeitsprogramme zu erleichtern. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In begründeten Fällen sollte es möglich sein, zusätzliche Bedingungen einzuführen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern und auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle spielen, oder ein integriertes Systemprogramm zu verwirklichen . Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben etwa für großmaßstäbliche Demonstrations- oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, in Betracht gezogen werden, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) , so hoch sind, dass sie den Anreiz ernsthaft gefährden würden, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als die Union 20 % der jährlichen Verwaltungskosten insgesamt betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Mitgliederzahl erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als die Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

(19)

Der Anteil der Verwaltungskosten am Gesamtbudget sollte bei allen gemeinsamen Unternehmen ähnlich hoch sein und 5 % ihres Haushalts nicht überschreiten. Ferner sollten gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Die anderen Mitglieder als die Union sollten sich untereinander auf eine gerechte Aufteilung ihres Anteils an den Verwaltungskosten ihrer gemeinsamen Unternehmen einigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sollten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, in Betracht gezogen werden, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen , so hoch sind, dass sie den Anreiz ernsthaft gefährden würden, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als die Union 20 % der jährlichen Verwaltungskosten insgesamt betragen, und die Beiträge von KMU , Forschungseinrichtungen und Hochschulen sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Mitgliederzahl erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als die Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um den Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ sind die Partner verpflichtet, ihre langfristige Verpflichtung nachzuweisen, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in Mitgliedstaaten, mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Ländern oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen offener und transparenter Verfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei insbesondere den neuen technologischen Entwicklungen oder der Assoziierung weiterer Länder mit dem Programm „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist. Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.

(20)

Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ sind die Partner verpflichtet, ihre langfristige Verpflichtung nachzuweisen, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in Mitgliedstaaten, mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Ländern oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen regelmäßiger, offener , gerechter und transparenter Aufforderungen zur Interessenbekundung und anschließender Auswahlverfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei der Einschätzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie den neuen technologischen Entwicklungen und innovativen Ansätzen oder der Assoziierung weiterer Länder mit dem Programm „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist. Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren . Als Gründungsmitglied oder assoziiertes Mitglied oder als deren konstituierender oder verbundener Rechtsträger, bietet sich die Möglichkeit , entweder direkt oder über die Branchenvertreter Einfluss auf den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zu nehmen. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt. Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder, die gegebenenfalls ihre konstituierenden Rechtsträger vertreten, sollten daher durch die Annahme und mögliche Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.

(21)

Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren und durch Bereitstellung politischer Orientierungshilfen und verbesserter Planungs- und Investitionssicherheit. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt, und zwar auf der Grundlage der Beiträge der Partner, einschließlich der Privatwirtschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft sowie der Vertreter der Mitgliedsstaaten und gemeinnütziger Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens tätig sind . Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder, die gegebenenfalls ihre konstituierenden Rechtsträger vertreten, sowie alle anderen einschlägigen Interessenträger sollten daher durch die Annahme und mögliche Überarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sollten während der gesamten Laufzeit der Initiative rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig für eine kontinuierliche Offenheit der Initiative und für Transparenz während ihrer Durchführung, insbesondere bei der Prioritätensetzung und für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu sorgen.

(22)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten in der Lage sein, in flexibler und unkomplizierter Weise zu arbeiten, und über eine Reihe klarer Regeln verfügen, wodurch sich die Attraktivität für alle Beteiligten und insbesondere für die Industrie, KMU, Forschungsorganisationen und die teilnehmenden Staaten erhöht. Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sollten zeitnah auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht werden und während der gesamten Laufzeit der Initiative rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig für eine kontinuierliche Offenheit der Initiative, für Transparenz und die Einhaltung der Vorschriften über Interessenkonflikte während ihrer Durchführung zu sorgen, insbesondere bei der Prioritätensetzung und für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die eine nach Geschlechtern ausgewogene und geographisch vielfältige Beteiligung fördern. Gemeinsame Unternehmen sollten gegebenenfalls Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen, bei denen eine koordinierende Rolle für KMU-Teilnehmer gefördert wird.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler des Rahmenprogramms „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt werden. Dies ermöglicht die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor des Verwaltungsrats sollte regelmäßige Berichte erstellen, damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU und die Attraktivität der Initiative für Neueinsteiger, bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.

(23)

Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler des Rahmenprogramms „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt werden. Dies ermöglicht die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor des Verwaltungsrats sollte regelmäßige Berichte erstellen und zeitnah auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlichen , damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU, die Attraktivität der Initiative für Neueinsteiger und die geografische Vielfalt , bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als die Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können diese als Sachleistungen der Mitglieder verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. In dieser Verordnung sollten besondere Bestimmungen über den Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Bewertung der Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.

(24)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als die Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können diese als Sachleistungen der Mitglieder verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. In dieser Verordnung sollten besondere Bestimmungen für eine möglichst transparente Ermittlung des Umfangs der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Bewertung der Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Um die Laufbahn junger Forscherinnen und Forscher zu unterstützen und Spitzenleistungen in Forschung und Innovation zu fördern, sollten die gemeinsame Unternehmen für Doktorandinnen und Doktoranden sowie bereits promovierte Studierende im Fachbereich des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens aktuelle Informationen und regelmäßige offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen, wobei gegebenenfalls Komplementaritäten und Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen gefördert werden sollten.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen Rahmenbedingungen und globalen Herausforderungen Schritt halten können. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen , auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis . Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen berücksichtigt werden.

(25)

Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse transparent sind und mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen, technologischen und ökologischen Herausforderungen weltweit Schritt halten können. Die Leitungsgremien gemeinsamer Unternehmen sollten zudem auf den Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und die geografische Vielfalt achten. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger– darunter unter anderem Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen sowie Vertreter der Industrie und der KMU – nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen und von Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können . Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten imstande sein, unabhängige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitzustellen . Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf jährliche Arbeitspläne, zusätzliche Tätigkeiten sowie gegebenenfalls alle weiteren Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.

(26)

Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten unabhängig von den Mitgliedern anderer Verwaltungsgremien des gemeinsamen Unternehmens wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitstellen . Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, jährliche Arbeitspläne, zusätzliche Tätigkeiten , sozioökonomische, ökologische und klimatische Auswirkungen, potenzielle neue Mitglieder sowie gegebenenfalls alle weiteren Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Die Verwaltungsräte sollten dem wissenschaftlichen Beratungsgremium über Beschlüsse zu vom wissenschaftlichen Beratungsgremium vorgeschlagenen Empfehlungen und Stellungnahmen zeitnahe Informationen bereitstellen. Diese Beschlüsse sollten öffentlich zugänglich sein.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten allen öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, und internationalen Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, assoziierten und anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.

(28)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten allen öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Interessengruppen aus Mitgliedstaaten, assoziierten und anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten der Öffentlichkeit bekannt machen, unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.

(29)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in unkomplizierter, flexibler, offener , gerechter und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten der Öffentlichkeit bekannt machen, unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen , sich an Sensibilisierungskampagnen beteiligen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen fördern, wobei Organisationen aus akademischen, wissenschaftlichen und wissensbasierten Netzen, Sozial- und Wirtschaftspartnern, Medien, Organisationen, die die Industrie und die KMU vertreten, sowie andere Akteure einbezogen werden. Alle gemeinsamen Unternehmen sollten gezielte Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ausreichend und rechtzeitig über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert wird, und sie sollten auf ihren jeweiligen Websites angemessene Informationen bereitstellen und im Einklang mit den Vertraulichkeitsvorschriften einschlägige Unterlagen wie jährliche Tätigkeiten, Fortschrittsberichte sowie die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats veröffentlichen. Sie sollten den Dialog mit der Gesellschaft verstärken, mehr Bewusstsein schaffen, eine aktive Beteiligung in allen Phasen der wissenschaftlichen Untersuchung fördern und so den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, Lösungen mitzugestalten, zu Ideen beizutragen und konstruktive Haltungen gegenüber den Tätigkeiten und den Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmen zu entwickeln, um somit das Vertrauen in technologische Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen zu stärken.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die die Effizienz steigern und eine Vereinfachung gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festlegen.

(30)

Die Leitungsstruktur und das eigens eingerichtete Programmbüro sind einzigartige Merkmale der gemeinsamen Unternehmen, die ein höheres Maß an vertrauensbasierten Tätigkeiten ermöglichen sollten. Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die ihre Wirkung und die Effizienz steigern und eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung für die Begünstigten und eine Verringerung ihres Verwaltungsaufwands gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festlegen. Um die gemeinsamen Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben und zusätzlichen Tätigkeiten zu erfüllen, sollten eine angemessene Personalausstattung und angemessene Besoldungsgruppen sichergestellt werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß [Artikel 36 Absatz 4] der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.

(32)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Insbesondere KMU verfügen möglicherweise nicht über die Ressourcen, um sich aktiv an europäischen Projekten zu beteiligen; daher sollten sie von allen gemeinsamen Unternehmen bei ihrer Teilnahme an deren Projekten unterstützt werden. Um jedoch die Teilnahme von KMU zu fördern, sollten die gemeinsamen Unternehmen die Möglichkeit haben, je nach Art des Teilnehmers unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsfinanzierung im Rahmen einer Maßnahme anzuwenden. Die Erstattungssätze sollten im Arbeitsprogramm angegeben werden. Die gemeinsamen Unternehmen sollten darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß [Artikel 36 Absatz 4] der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)

Da der Mangel an Qualifikationen ein großes Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit darstellt, sollten gemeinsame Unternehmen aktiv dazu beitragen, das spezifische Qualifikationsdefizit in der gesamten Union zu verringern und Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu verbessern und die Geschlechterdimension — auch in den MINT-Fächern — anzugehen, indem sie die Generierung von neuem Wissen und von Humankapital unterstützen, Sensibilisierungskampagnen durchführen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen unter Beteiligung von Organisationen akademischer, wissenschaftlicher und wissensbasierter Netze, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Medien, der Organisationen, die die Industrie und die KMU vertreten, sowie anderen Akteuren fördern. Gemeinsame Unternehmen sollten nach Möglichkeiten zum Informieren Studierender suchen, die möglicherweise eine Laufbahn im MINT-Bereich und in anderen mit den operativen Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen zusammenhängenden Bereichen anstreben. Gemeinsame Unternehmen sollten eines der Instrumente sein, um Talente anzuziehen und das Problem der Abwanderung von Fachkräften zu verringern, wobei ein ausgewogener Austausch von Forschenden und Fachwissen aufrechtzuerhalten ist.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Eines der Hauptziele gemeinsamer Unternehmen besteht darin , die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre wissenschaftliche und technologische Souveränität zu stärken. Darüber hinaus wird bei der Erholung nach der Pandemie deutlich, dass in Schlüsseltechnologien wie 5G, KI, Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien investiert werden muss und dass diese Technologien in der Union aufgewertet werden müssen . Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss der Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Finanzierung erhalten haben, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer keine Unionsmittel für die Maßnahme erhalten haben, aus der die Ergebnisse hervorgegangen sind.

(33)

Zu den Hauptzielen gemeinsamer Unternehmen gehört , die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre industrielle, wissenschaftliche und technologische Souveränität sowie die Klimaneutralität zu stärken und durch wissenschaftliche, digitale und technologische Innovationen eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft aufzubauen . Darüber hinaus wird bei der Erholung nach der Pandemie deutlich, dass in notwendige Infrastrukturen und Schlüsseltechnologien wie neue Kommunikationstechnologien, 5 G und 6 G, KI, Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien sowie die Aufwertung, Einführung und Vermarktung dieser Technologien in der Union investiert werden muss. Die gemeinsamen Unternehmen sollten dazu beitragen, gemäß den in den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über Horizont Europa festgelegten Grundsätzen, wonach der Zugang zu Forschungsdaten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Begünstigten „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ sein soll, offene Wissenschaft zu fördern . Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss der Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Finanzierung erhalten haben, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer keine Unionsmittel für die Maßnahme erhalten haben, aus der die Ergebnisse hervorgegangen sind.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können.

(38)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten aus den Unionsprogrammen im Rahmen des MFR und gegebenenfalls aus dem Aufbauinstrument NextGenerationEU finanziert werden. Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)

Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal sollten bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten vermeiden. Der Verwaltungsrat und die Exekutivdirektoren sollten Vorschriften zur Unterbindung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten erlassen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollten eine Erklärung zu ihren gesamten beruflichen Tätigkeiten, finanziellen Interessen und Interessenkonflikten veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

In Zusammenhang mit der Priorität der Europäischen Kommission „Ein europäischer Grüner Deal“ (3), die durch die überarbeitete Bioökonomie-Strategie der Union (4), die EU-Biodiversitätsstrategie (5), die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ (6), den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (7) und die neue Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“ (8) unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor, darunter auch KMU, Regionen und Haupterzeuger, klimaneutraler, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse gewinnen. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen — einschließlich Abfällen, Rest- und Nebenabfällen — ein Mehrwert erzeugt werden, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und die selten von industrieller Entwicklung profitieren.

(39)

In Zusammenhang mit der Priorität der Kommission „Ein europäischer Grüner Deal“ (3), die durch die überarbeitete Bioökonomie-Strategie der Union (4), die EU-Biodiversitätsstrategie (5), die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ (6), den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (7), die neue Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“ (8) und die Nachhaltigkeitsziele der VN unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor, darunter auch KMU und Start-up-Unternehmen , Regionen und Haupterzeuger, klimaneutraler, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse gewinnen. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen — einschließlich Abfällen, Rest- und Nebenabfällen — ein Mehrwert erzeugt werden, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, wirtschaftliches und soziales Wachstum sowie Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern insbesondere auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und die selten von industrieller , wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung profitieren. Außerdem kann damit zur Ermittlung von Lösungen beigetragen werden, die auf Negativemissionstechnologien und -ansätzen beruhen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auch auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt eine Reihe von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen des Vorgängers aufgebaut wird und dessen Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) sowie der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird.

(40)

Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auch auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt eine Reihe von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen des Vorgängers aufgebaut wird und dessen Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors ( technologieübergreifend Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) sowie der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern , sowie der Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft. Insbesondere sollte es für Offenheit gegenüber kleineren Akteuren sorgen. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird und ihre potenziellen sozialen und ökologischen Auswirkungen gemindert werden .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Sitzungen des strategischen Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen.

(41)

Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Sitzungen des strategischen Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen sowie ihre ökologische und soziale Nachhaltigkeit sicherzustellen .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit sie so bald wie möglich eingesetzt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis 2050. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt optimiert und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert werden. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.

(42)

Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit sie so bald wie möglich eingesetzt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris . Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt beschleunigt und optimiert werden und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert wird. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)

Eine saubere und nachhaltige Luftfahrt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie vor erheblichen Herausforderungen steht, wurde als wesentliches Element für den Erfolg der Union in einer äußerst wettbewerbsorientierten Welt ausgemacht. Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt könnte die Grundlagen für die Unterstützung der Luftfahrtforschung auf unterschiedliche Weise erweitern. Es könnte dazu beitragen, neues Wissen, Lösungen und Innovationspotenzial einzubringen, indem Ideen aus anderen Wissenschaftsbereichen und Sektoren aufgegriffen werden. Ferner könnte es Studierende in die Lage versetzen, in der Wirtschaft, insbesondere in KMU, einen Beitrag zu leisten. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen gemeinsamen Unternehmen und akademischen Einrichtungen kann zu geförderten Forschungsverträgen, finanzierten Kooperationen, Praktikumsprogrammen für Studierende, gemeinsamen spezialisierten Einrichtungen, Programmen für Industriepartner, Stipendien, Auszeichnungen und Preisen führen, die die akademische Gemeinschaft beleben.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Europa steht vor der Herausforderung, eine führende Rolle bei der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte auf dem Weltmarkt zu sorgen. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.

(47)

Europa steht vor der Herausforderung, eine weltweit führende Rolle bei der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen und Umweltauswirkungen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte und Dienstleistungen auf dem Weltmarkt zu sorgen sowie das Recht auf Konnektivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen . Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)

Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Ende 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, mit dem die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in es im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe und Energiespeicherung . Wasserstoff spielt in den Mitteilungen „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ von Juli 2020 sowie bei der Gründung der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, eine wichtige Rolle , um den Technologiebedarf , die Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln.

(48)

Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Ende 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, mit dem die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der es spätestens im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe , Energiespeicherung sowie Technologien mit negativen Emissionen . Wasserstoff spielt eine wichtige Rolle in den Mitteilungen „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ vom Juli 2020 , in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie  (1a) sowie bei der Gründung der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, um den Technologie- , Forschungs- und Infrastrukturbedarf , Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen und wirtschaftlichen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH und Gemeinsames Unternehmen FCH 2) im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Verkehr , Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU gestärkt werden.

(49)

Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH und Gemeinsames Unternehmen FCH 2) im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Luftfahrt, See- und Schwerlastverkehr , Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU sowie Start-up-Unternehmen gestärkt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Da Wasserstoff als Brennstoff, Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“, insbesondere für den Endverbrauch, begründet. Die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren. Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Die Initiative für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.

(51)

Da Wasserstoff als Brennstoff, Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“, insbesondere für den Endverbrauch, begründet und in wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) eingebunden ist . Die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- und Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren und Synergieeffekte entwickeln . Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Die Initiative für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien und Infrastruktur zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)

Mit dem europäischen Grünen Deal soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Zu den prioritären Bereichen gehört die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität.

(53)

Mit dem europäischen Grünen Deal soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, energie- und ressourceneffizienten , nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Zu den prioritären Bereichen gehört die Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)

In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (22) (März 2020) wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.

(54)

In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (22) (März 2020) und deren Aktualisierung vom Mai 2021 wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Erholung zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)

Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration in den Bereichen Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste bereitgestellt werden. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität und Zuverlässigkeit zu verbessern; außerdem sollte es auf einer soliden, von der Branche gemeinsam mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union geteilten Architektur der Referenzfunktionssysteme beruhen.

(56)

Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, das sowohl für die Endnutzer, einschließlich der Fahrgäste, als auch für die im Schienenverkehr Beschäftigten die höchsten Sicherheitsstandards erfüllt, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration in den Bereichen Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienste , einschließlich durchgehender Fahrscheine, bereitgestellt werden. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität, Zuverlässigkeit , Sicherheit und Inklusivität zu verbessern; außerdem sollte es auf einer soliden, von der Branche gemeinsam mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union geteilten Architektur der Referenzfunktionssysteme beruhen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und ihrer jeweiligen Ausrüstung (Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte es der Systempfeiler des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, funktionalen Blöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse, die gemeinsam vereinbart wurden, und auf gemeinsame Kundenanforderungen und operative Anforderungen ausgerichtet ist. Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden werden sollten.

(58)

Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und den jeweiligen Lieferanten ihrer Ausrüstung ( z. B. für Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte es der Systempfeiler des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, funktionalen Blöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse, die gemeinsam vereinbart wurden, und auf gemeinsame Kundenanforderungen und operative Anforderungen ausgerichtet ist , um bessere Fahrgastrechte zu erreichen . Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden und die Bedürfnisse von Endnutzern, einschließlich Fahrgästen und Beschäftigten, mit besonderem Augenmerk auf Sicherheit und Inklusivität berücksichtigt werden sollten.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 3, und der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (23) ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen unseren beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen — neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien — vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die derzeitige Initiative EDCTP2, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.

(61)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 3, und der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (23) ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen unseren beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen — neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien — vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt , verbessert und gefördert wird, indem Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unterstützt werden, Ungleichheiten im Gesundheitswesen abgebaut werden und für einen gleichwertigen und umfassenden Zugang zur Gesundheitsversorgung gesorgt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die derzeitige Initiative EDCTP2, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)

Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufbauen, um die projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das EDCTP-Forum, eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Ländern bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.

(62)

Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten , gemeinnützigen und öffentlichen Organisationen aufbauen, um die projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken . Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP 3“ sollte sich eng mit den bisherigen Initiativen des Europäischen Entwicklungsfonds vernetzen und Synergieeffekte mit ihnen schaffen sowie die Koordinierung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen verbessern, indem es beim Aufbau von Kapazitäten und bei der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und Infrastrukturen mit diesen Initiativen zusammenarbeitet, wobei die Maßnahmen durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit in Afrika unterstützt werden sollten. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das EDCTP-Forum, eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Ländern bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union , die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verlangen, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen zugänglich sein müssen .

(64)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die Berufsgrundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verlangen, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen , die in ressourcenarmen Gebieten leben, zugänglich sind. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte auch die Einrichtung von Ethikkommissionen in afrikanischen Ländern unterstützen, um Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu fördern.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)

Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ erfolgreich sein und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft schaffen kann, sollte die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen auf Rechtsträger beschränkt werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Mitgliedsländern des Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) haben. Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union, assoziierten Ländern und Ländern südlich der Sahara sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitglieder der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor ihrem Abschluss sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen: Der Finanzkoordinator der Maßnahme sollte in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

(65)

Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ erfolgreich sein und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft schaffen kann, sollte die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen auf Rechtsträger beschränkt werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ förderfähig sind und ihren Sitz in den Mitgliedsländern des Partnerschaftsprogramms Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) haben. Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union, assoziierten Ländern und Ländern südlich der Sahara sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitglieder der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor ihrem Abschluss sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen: Außer im Falle von Projekten, die von afrikanischen Einrichtungen und Ländern geleitet werden, sollte der Finanzkoordinator der Maßnahme in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU, umweltfreundlicher , kreislauforientierter und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten und digitalen Technologien zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Union zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union , eines Eckpfeilers der wissensbasierten Wirtschaft der Union, zu einer verstärkten Wirtschaftstätigkeit bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit als Instrument zur Stärkung der technologischen Souveränität und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung (9) und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (10) zu erreichen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte an die neue Industriestrategie für Europa (11), die Arzneimittelstrategie für Europa (12) und die KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (13) angepasst werden.

(66)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen , ökologisch nachhaltig , kreislauforientierter und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten , verbesserter Diagnostik, Behandlungen und digitalen Technologien zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen im Gesundheitsbereich und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Patienten zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit die Qualität und Erbringung von Gesundheitsdiensten in der gesamten Union verbessern und als Instrument zur Stärkung der technologischen Entwicklung und innovativer Lösungen und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. der öffentliche Sektor, Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung (9) , des Forschungsauftrags im Rahmen von Horizont Europa zur Bekämpfung von Krebs und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (10) zu erreichen , und zudem die Zusammenarbeit mit den verschiedenen europäischen Initiativen zur Bekämpfung seltener Krankheiten verstärken . Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte an die neue Industriestrategie für Europa (11) und deren Aktualisierung , die Arzneimittelstrategie für Europa (12) und die KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (13) angepasst werden. Es sollten Synergieeffekte mit der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) angestrebt werden, um ein System der strukturellen Zusammenarbeit zu schaffen, das es der Union ermöglicht, Gesundheitsbedrohungen wirksamer zu antizipieren und in Angriff zu nehmen. Kooperationsmechanismen und Synergieeffekte mit dem Programm EU4Health tragen auch dazu bei, die Vorsorge der Union für grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verbessern, die Gesundheitssysteme zu stärken und die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit innovativer pharmazeutischer Erzeugnisse zu erhöhen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte zudem Synergieeffekte mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum sowie mit den Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der seltenen Krankheiten entwickeln.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Initiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 (14) sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit und/oder der Zahl der betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sind.

(67)

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Initiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 (14) sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Bei der neuen Initiative sollte eine aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Patientenorganisationen sichergestellt werden. Der Gegenstandsbereich der Initiative sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten , ihrer Angehörigen und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit und/oder der Zahl der betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen bzw. Patienten ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient , zugänglich und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sowie -dienste sind , damit die Gesundheitsqualität verbessert wird .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)

Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten der Initiative leisten und sicherstellen, dass sie ihren Bedürfnissen gerecht wird . Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten und dabei sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Anforderungen entsprechen , die für die Einführung und somit die erwarteten Auswirkungen erforderlich sind. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist.

(68)

Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürger, ihre Angehörigen, Verbraucher- und Patientengruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister und sonstige einschlägige öffentliche Interessengruppen aus der gesamten Union Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten der Initiative leisten . Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte sicherstellen, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten diesen Bedürfnissen entsprechen . Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten und dabei sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Bedürfnissen der Patienten und den Anforderungen , die für die Einführung und somit die erwarteten Auswirkungen erforderlich sind , entsprechen . All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist oder zu wenig Mittel für die Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)

Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter der Initiative widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen der Initiative finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.

(70)

Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den nicht wettbewerblichen und vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter der Initiative widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen der Initiative finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)

Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, diese Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU wie der Autonomie im Bereich der digitalen Technologien (30). Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann.

(71)

Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, diese Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU wie der Autonomie im Bereich der digitalen Technologien (30). Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann. Auch die Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik und die Europäische Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud sollten die Initiativen des Gemeinsamen Unternehmens ergänzen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 72

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(72)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines starken wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel in Europa von entscheidender Bedeutung sind, in dem sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre und Vertrauen und Sicherheit widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer Technologien und die rasche Markteinführung von Innovationen von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration relevanter Interessenträger , insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar.

(72)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines starken wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel der Union und ihrer technologischen Führungsrolle von entscheidender Bedeutung sind, in der sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre , Datenschutz und Vertrauen und Sicherheit auf allen Ebenen der Wertschöpfungsketten widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer , auf Privatsphäre und eingebauter Sicherheit („security by design“) basierender Technologien und ihre rasche Markteinführung von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration von Organisationen der Zivilgesellschaft und von relevanten Interessenträgern , insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte zudem Forschungstätigkeiten entwickeln, um einen Beitrag zur Erreichung der Ziele zu leisten, die in der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg ins digitale Jahrzehnt“ festgelegt sind.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen, umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen und gemeinsam Risiken zu tragen , indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont Europa auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen, die die ihnen angehörenden Unternehmen [und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Rechtsträger] vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und Fragmentierung verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.

(73)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen und umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen, indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont Europa auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen, die die ihnen angehörenden Unternehmen [und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Rechtsträger] vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und Fragmentierung verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74)

Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten Teilnehmerstaaten das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien mit der Durchführung ihrer an die nationalen Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betrauen. Die Empfänger sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnen, die den Regeln von „Horizont Europa“, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, entspricht, je nachdem, mit welchem Unionsprogramm die entsprechende Finanzhilfemaßnahme unterstützt wird. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die Kostenaufstellungen bearbeiten und die Zahlungen an die Empfänger ausführen .

(74)

Im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen eines koordinierten Ansatzes die zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge einführen. Dementsprechend sollte jeder teilnehmende Staat mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine Verwaltungsvereinbarung schließen, in der der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem teilnehmenden Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Um in hinreichend begründeten Fällen für die Kohärenz mit ihren nationalen strategischen Prioritäten zu sorgen, sollten die teilnehmenden Staaten ein Vetorecht in Bezug auf die Verwendung ihrer nationalen Finanzbeiträge für bestimmte Antragsteller haben .

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77)

Der Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum (31) zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (ATM-System) durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz und Umweltauswirkungen zu verbessern.

(77)

Der Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum (31) zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (ATM-System) durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz sowie Klima- und Umweltauswirkungen zu verbessern.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)

Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt) (32) wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technischen Lösungen für ein leistungsfähiges Flugverkehrsmanagement (ATM) bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere und umweltfreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors zu ermöglichen. Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im europäischen ATM-Masterplan festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen (33).

(78)

Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt) (32) wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technischen Lösungen für ein leistungsfähiges Flugverkehrsmanagement (ATM) bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere und umwelt- und klimafreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors zu ermöglichen , die mit dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz im Einklang steht . Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im europäischen ATM-Masterplan (33) festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79)

Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen.

(79)

Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen , wobei nicht nur die Effizienz einzelner Flüge verbessert, sondern auch für eine kontinuierliche Anpassung der Gesamtkapazität parallel zum technischen Fortschritt gesorgt werden soll .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81)

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und seine Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten darin bestehen , die Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa zu stärken und weiter zu integrieren und dazu beizutragen , die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte es die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen unterstützen, um die konjunkturelle Erholung und Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es innovative Lösungen entwickeln und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in alle Welt beschleunigen.

(81)

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und seine Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Mit den Hauptzielen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten die Maßnahmen zu unterstützt werden können , die auf eine Stärkung und weitere Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa ausgerichtet sind, was wiederum dazu beitragen würde , die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte das Gemeinsame Unternehmen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen zu unterstützen, um die konjunkturelle und soziale Erholung und das wirtschaftliche und soziale Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es die Entwicklung von innovativen Lösungen unterstützen und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als weltweit effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge beschleunigen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 83

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(83)

Die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten Spektrum und einer möglichst breiten Vertretung von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU, durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbände gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission ein Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

(83)

Die Beteiligung am Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten Spektrum und einer möglichst breiten Vertretung von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU , wissenschaftlicher Sachverständiger und einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, auch in den Bereichen Umwelt und Klima , durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbände gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieses Aufrufs assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86)

Die EUROCONTROL-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von EUROCONTROL zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen über ein gemeinsames Backoffice erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Back-Office-Funktionen beteiligen.

(86)

Die EUROCONTROL-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von EUROCONTROL zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Back-Office-Funktionen beteiligen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2019-2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den in ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegten politischen Zielen muss Europa die kritischen digitalen Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine technologischen Kapazitäten für 6G bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere Verbindungsdienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Wissenschaft und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der öffentlich-privaten Partnerschaft zu 5G aufbaut, mit der 5G-Technik und -Standards erfolgreich entwickelt wurden.

(88)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2019–2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den in ihren Mitteilungen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ und „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg ins digitale Jahrzehnt“ dargelegten politischen Zielen muss Europa die kritischen digitalen Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine Wissensgrundlage und technologischen Kapazitäten für 6G und neue einschlägige Kommunikationstechnologien  bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere Verbindungsdienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Wissenschaft , Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der öffentlich-privaten Partnerschaft zu 5G aufbaut, mit der 5G-Technik und -Standards erfolgreich entwickelt wurden.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 89

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(89)

Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll politische Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur angehen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6 G-Netze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Souveränität, Datenschutz und Ethik stärken; dabei wird es den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.

(89)

Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll politische Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur angehen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6 G- und andere Kommunikationsnetze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Souveränität und Widerstandsfähigkeit , Datenschutz und Ethik stärken; dabei wird es den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von wirtschaftlichen und sozialen Sektoren wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91)

Moderne 5G-Infrastrukturen werden die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur Einführung der 6G-Technologie bilden. Die Fazilität „Connecting Europe 2“ (Digitales) (CEF), das Programm „Digitales Europa“ (DEP) und InvestEU bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5 G-Systemen und künftig von 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Einführungsprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu koordinieren . Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Einführungsagenden für die einschlägigen Einführungsbereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Fahrpläne für die Einführung, die wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und andere strategische Fragen abdecken.

(91)

Moderne 5G-Infrastrukturen können die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur transparenten und offenen Einführung der 6G-Technologie bilden , da die Schaffung globaler und kompatibler 6G-Standards Kosten senken, effizientere digitale Lieferketten schaffen und Innovationen fördern würde . Die Fazilität „Connecting Europe 2“ (Digitales) (CEF), das Programm „Digitales Europa“ und InvestEU bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5 G-gestützten und künftig 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Einführungsprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu vereinfachen . Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Einführungsagenden für die einschlägigen Einführungsbereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Fahrpläne für die Einführung , technologische Empfehlungen , die wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und andere strategische Fragen abdecken.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutioneller europäischer Partnerschaften im Sinne des [Artikels 2 Nummer 3] und gemäß [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c] und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt , darunter zu Transparenz und Rechenschaftspflicht .

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

„verbundene Stellen“ Stellen im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.

„zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit außerhalb des Hauptteils des Arbeitsprogramms, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;

9.

„zusätzliche Tätigkeit“ eine im Jahresplan für zusätzliche Tätigkeiten im Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthaltene Tätigkeit , die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber unmittelbar zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt und zu ihrer Politik beiträgt ;

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei.

1.   Die in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 3] dieser Verordnung bei.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms die folgenden allgemeinen Ziele:

2.   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden allgemeinen Ziele:

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stärkung und Integration der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und auf Nachhaltigkeit und einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;

(a)

Stärkung und Integration der wissenschaftlichen , innovativen und technologischen Kapazitäten der Union , der Mitgliedstaaten und der Regionen zur Unterstützung der Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen, die Sicherung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union , des europäischen Mehrwerts, der Widerstandsfähigkeit und der Nachhaltigkeit und die Leistung eines Beitrags zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum;

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle der Wertschöpfungsketten der Union und einer offenen strategischen Autonomie der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie für Europa;

(b)

Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und Widerstandsfähigkeit der Wertschöpfungsketten der Union und Wahrung einer strategischen Autonomie und einer offenen Wirtschaft der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industrie- und KMU-Strategie für Europa , dem europäischen Grünen Deal, anderen Politikbereichen der Union und dem Europäischen Aufbauplan ;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Entwicklung und Beschleunigung der Nutzung innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung klima-, umwelt- und gesundheitsbezogener und anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050.

(c)

Entwicklung und Beschleunigung der Nutzung innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung klima-, umwelt- und gesundheitsbezogener , digitaler und anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums der Union und Förderung des innovativen Ökosystems, wobei die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris verwirklicht werden .

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen Kapazitäten in sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union;

(a)

Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten in kooperativer, sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union;

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beschleunigung des gesellschaftlichen, des ökologischen und des wirtschaftlichen Wandels in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen ;

(b)

Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und im Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen sowie zur Verwirklichung einer schadstoff- und giftfreien Umwelt und zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt ;

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Verbesserung der Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Wertschöpfungsketten in Bezug auf Forschung und Innovation , auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ;

(c)

Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Ökosysteme und Wertschöpfungsketten , auch in KMU und Start-Up-Unternehmen ;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Beschleunigung der Umsetzung, Nutzung und Verbreitung innovativer Lösungen in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung und gemeinsame Gestaltung von bzw. mit Endnutzern, Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;

(d)

Beschleunigung der Umsetzung, Nutzung und Verbreitung innovativer Lösungen , Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen sowie industriellen Ökosystemen und letztendlich in der Gesellschaft , unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung und gemeinsame Gestaltung von bzw. mit Endnutzern, einschließlich KMU, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, den Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Beitrag zur Verringerung des spezifischen Qualifikationsdefizits in der gesamten Union durch Sensibilisierung und Unterstützung beim Aufbau von neuem Wissen und Humankapital in Bezug auf die jeweiligen Forschungsbereiche der gemeinsamen Unternehmen; Beitrag zur Beschleunigung der Weiterbildung und Umschulung europäischer Arbeitnehmer und der Beteiligung von KMU an den industriellen Ökosystemen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen; Erleichterung der Integration relevanter Wissenschafts- und Innovationskompetenzen in der gesamten Union in europäische Forschungs- und Innovationsökosysteme und -wertschöpfungsketten;

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Verbesserungen in den Bereichen Umwelt und Produktivität bei neuen Produkten und Dienstleistungen durch Nutzung von Kapazitäten und Ressourcen der Union.

(e)

Verbesserungen in den Bereichen Umwelt , Energie- und Ressourceneinsparungen, Nachhaltigkeit, Gesellschaft und Produktivität und Kreislaufprinzip bei neuen Produkten , Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch die Vernetzung und uneingeschränkte Nutzung von Kapazitäten und Ressourcen der Union;

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Beitrag zur Überbrückung des Geschlechtergefälles im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Europa sowie zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei von europäischen Partnerschaften erzielten Forschungsergebnissen und dadurch Erreichen einer besseren Ausrichtung europäischer Partnerschaften auf die Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

Suche nach Möglichkeiten zur Information der Studierenden, die möglicherweise eine Laufbahn im MINT-Bereich und in anderen Bereichen im Zusammenhang mit den operativen Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen anstreben.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Bei der Durchführung ihrer Forschungstätigkeiten streben die gemeinsamen Unternehmen Synergieeffekte mit europäischen Struktur- und Investitionsfonds, anderen Initiativen im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie allen Unionsprogrammen im Zusammenhang mit Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit an. Darüber hinaus sind die gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen wissenschaftlichen Bereichen in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission tätig.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union;

(a)

Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und der geografischen Vielfalt in der gesamten Union , einschließlich der Beteiligung von Mitgliedstaaten, die derzeit laut dem Europäischen Innovationsanzeiger als bescheidene und mäßige Innovatoren gelten ;

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Förderung und Belohnung wissenschaftlicher Exzellenz, indem unter anderem sichergestellt wird, dass neueste Ergebnisse der Wissenschaft und der Grundlagenforschung bei der Durchführung der Tätigkeiten berücksichtigt werden;

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten der Union ;

(c)

Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Geschlechtergleichstellung, Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen und regionalen und unionsweiten Kompetenz-, Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten;

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Förderung verantwortungsvoller Forschung und Innovation unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips;

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Stärkung der geschlechtsspezifischen Dimension im Bereich Forschung und Innovation, unter anderem in allen gemeinsamen Unternehmen;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Stärkung der internationalen Zusammenarbeit;

(e)

Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Einklang mit den außenpolitischen Zielen und internationalen Verpflichtungen der Union und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und seiner industriellen Führungsrolle unter Achtung der strategischen Autonomie der Union und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft ;

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Erhöhung von Akzeptanz, Nachfrage und Nutzung neuer Lösungen durch Einbeziehung der Bürger und Endnutzer in gemeinsamen Prozessen der Konzipierung und Gestaltung;

(f)

stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für neue Lösungen und Erhöhung ihrer Akzeptanz, der Nachfrage danach und ihrer Nutzung durch Einbeziehung der Bürger , zivilgesellschaftlicher Organisationen, von Verbraucherorganisationen und der Endnutzer , einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien ;

(g)

Förderung der aktiven Verbreitung, der Anwendung und der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen — unter anderem im Hinblick auf die Entwicklung politischer Strategien — durch Normung, die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen und eine vorkommerzielle Auftragsvergabe mit dem Ziel, den Prozess der Markteinführung in Bezug auf Forschungsergebnisse in den jeweiligen Forschungsbereichen zu beschleunigen ;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Beschleunigung des industriellen Wandels, unter anderem durch verbesserte Innovationskompetenzen;

(h)

Beschleunigung des industriellen Wandels und des Aufbaus von Widerstandsfähigkeit über die Wertschöpfungsketten hinweg , unter anderem durch verbesserte Innovationskompetenzen;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)

Verbesserung der Kompetenzen und Erfahrungen von Studierenden, Akademikern und Sachverständigen in der gesamten Union unter Förderung der Entwicklung spezifischer Hochschulabschlüsse und Bildungsprogramme in den verschiedenen Bereichen, besonderer Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und Sicherstellung einer möglichst breiten geografischen Abdeckung in der Union;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Unterstützung der faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf europäischer und globaler Ebene.

(i)

Unterstützung der wissenschaftlichen und faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, sofern in ihrem Arbeitsprogramm nichts anderes festgelegt ist ;

(a)

Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene , faire, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festzulegen sind ;

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(b)

Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung und von Synergieeffekten mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Streben nach Synergien mit und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;

(c)

Streben nach wirksamen Synergien mit und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Maßnahmen und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Markteinführung innovativer Lösungen, die berufliche und allgemeine Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung , sowie mit europäischen Finanzinstituten wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Investitionsbank und mit relevanten Industrieallianzen und wohltätigen Stiftungen, und Sicherstellung derartiger wirksamer Synergien und gegebenenfalls derartiger Möglichkeiten ;

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (im Folgenden „europäische Kompetenzagenda“) ins Auge gefasst werden, insbesondere denjenigen, mit denen auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels und auf die Erhöhung der Zahl der Absolventen mit Abschlüssen in MINT-Fächern abgezielt wird, insbesondere in den industriellen Ökosystemen, die mit den Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen zusammenhängen;

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in [den Artikeln 45 und 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;

(d)

Gewährleistung dessen , dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung – ohne Erhöhung ihres eigenen Verwaltungsaufwands oder des Verwaltungsaufwands ihrer Begünstigten – sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in [den Artikeln 45 und 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Förderung der Einbeziehung von KMU in ihre Tätigkeiten und Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterrichtung von KMU im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“;

(e)

Förderung und Sicherstellung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen und ihrer Verbände in die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und Sicherstellung der rechtzeitigen Unterrichtung von KMU und Start-up-Unternehmen im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“; gegebenenfalls Ermittlung von Aufforderungen, bei denen KMU oder Start-up-Unternehmen eine Koordinierungsrolle vorbehalten ist;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Entwicklung von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, unter anderem von KMU, für Forschungs- und Innovationstätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und zur Ausweitung von Kooperationsnetzen sowie Förderung der besseren Verbindung bestehender nationaler Forschungs- und Innovationsökosysteme und -netze untereinander und auf europäischer Ebene;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

Förderung und Sicherstellung der Einbeziehung von Nachwuchsforschern, Doktoranden und Postdocs in die Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens in enger Synergie mit Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;

(f)

Mobilisierung von Mitteln des öffentlichen und des privaten Sektors sowie wenn möglich zusätzlicher Mittel, die zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind ;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie der in [Artikel 45] und [Anhang  V] der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Ziele;

(g)

Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie der in [Artikel 45] und [den Anhängen III und  V] der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Ziele;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms ;

(h)

Entwicklung und Umsetzung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, auf deren Grundlage sie ihr Arbeitsprogramm festlegen und umsetzen ;

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Pflege von Kontakten mit einem breitmöglichsten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen Initiativen und zur Gewährleistung der Inklusivität;

(i)

Pflege von Kontakten mit einem breitmöglichsten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Endnutzer , KMU-Verbände und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen Initiativen und zur Gewährleistung der Inklusivität , der Offenheit und des gesellschaftlichen Mehrwerts ;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in Anwendung des [Artikels 46] der Verordnung über „Horizont Europa“, einschließlich der Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;

(j)

Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in Anwendung der Artikel 10 und 39 der vorliegenden Verordnung und unter sinngemäßer Anwendung des [Artikels 46] der Verordnung über „Horizont Europa“, unter anderem durch die Bereitstellung ausführlicher Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Öffentlichkeit und durch ihre nutzerfreundliche Zugänglichmachung in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)

Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen unter Einbeziehung akademischer, wissenschaftlicher und wissensbasierter Netze und Bereitstellung angemessener Informationen auf ihren jeweiligen Websites, einschließlich der Veröffentlichung einschlägiger Unterlagen;

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l)

Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch die bessere Nutzung der Ergebnisse und die Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen;

(l)

Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft und zur Achtung ihrer Grundsätze gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“ und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen und einer erhöhten Sichtbarkeit gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung über „Horizont Europa“ ; die gemeinsamen Unternehmen legen strenge Regeln für Ausnahmen von den in der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Verpflichtungen zum offenen Zugang fest, und die Kommission überwacht die Praktiken im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, und etwaige Ausnahmen sollten transparent auf den einschlägigen Websites aufgeführt werden.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben ;

(n)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 , wenn die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen ;

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o)

Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;

(o)

Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Für die Zwecke der Umsetzung von Absatz 2 Buchstabe c entwickelt die Kommission klare, einfache und konkrete Leitlinien für die Realisierung der verschiedenen Arten von Synergieeffekten durch die gemeinsamen Unternehmen, z. B. von Mittelübertragungen und einer alternativen, kumulativen oder integrierten Förderung.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Gemeinsame Unternehmen können einen offenen Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder veröffentlichen . Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die wichtigsten Kapazitäten dargelegt, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

1.   Gemeinsame Unternehmen veröffentlichen offene, faire und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder und tragen dabei zur Erhöhung der geografischen Vielfalt bei . Der Aufruf zur Interessenbekundung muss offen und transparent sein, und darin müssen die wichtigsten Kapazitäten und die Erwartungen bezüglich Sach- und Finanzbeiträgen dargelegt werden , die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens , die finanzielle Solidität und langfristige Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie potenzielle Interessenkonflikte.

2.   Der Verwaltungsrat bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens , einschließlich des Wissenschaftsbeirates, auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, von Erfahrungen und des potenziellen Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und der langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedschaft eines Rechtsträgers mit Sitz in einem mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierten Land darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die Gründungsmitglieder und assoziierten Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens führen.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie gegebenenfalls .

3.   Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab .

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind.

4.   Die ausgewählten assoziierten Mitglieder und der Exekutivdirektor, der als Vertreter des gemeinsamen Unternehmens handelt, unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und Dauer, der Beitrag der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen sowohl in Form von Finanz- als auch in Form von Sachbeiträgen , einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Bestimmungen über die Vertretung und die Stimmrechte des assoziierten Mitglieds im Verwaltungsrat aufgeführt sind. Die Verpflichtungserklärungen der ausgewählten assoziierten Mitglieder werden auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.

2.   Alle Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils unverzüglich über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

4.   Die Mitglieder aus dem Privatsektor unterrichten das gemeinsame Unternehmen unverzüglich über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus dem Privatsektor zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied aus dem Privatsektor nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.

1.   Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben. Die Einverständniserklärung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften sichergestellt wird.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

2.   Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung , berücksichtigt die wissenschaftliche Beratung der Gremien der gemeinsamen Unternehmen sowie etwaige potenzielle Interessenkonflikte und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab. Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden , sofern solche verfügbar sind.

1.   Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EFTA-Mittel, deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den im Zweiten Teil genannten Höchstbeträgen ab , sofern ein mindestens entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird . Der im Zweiten Teil genannte Finanzbeitrag der Union wird im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Beiträge von Drittländern erhöht, sobald sie verfügbar sind.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag der Union kann gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ um Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union und im Einklang mit Artikel 5 der MFR-Verordnung um Geldbußen ergänzt werden. Dieser Beitrag kann auch im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung um freigegebene Mittel ergänzt werden. Der Beitrag der Union wird angepasst, um den Beiträgen assoziierter Länder Rechnung zu tragen. Für jeden zusätzlichen Beitrag der Union werden entsprechende Beiträge anderer Mitglieder als der Union geleistet. Die Beiträge der Union und der anderen Mitglieder als der Union müssen ausgewogen sein.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Die zusätzlichen Beiträge der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung über „Horizont Europa“, Artikel 5 der MFR-Verordnung und Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden innerhalb der Cluster von Säule 2 des Programms „Horizont Europa“ gerecht verteilt, wobei die Forschungsprioritäten der Union sowie ihre politischen Ziele berücksichtigt werden. Bei der gerechten Verteilung werden insbesondere gemeinsame Unternehmen berücksichtigt, die in den Branchen tätig sind, die während der COVID-19-Pandemie am stärksten beeinträchtigt wurden und die für die Verwirklichung der Ziele der Union und die sozioökonomische Erholung am wichtigsten sind.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER sowie über die Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge des Teilnehmerstaates zu einem gemeinsamen Unternehmen gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung und der fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Die Kommission arbeitet einfache und praxisorientierte Leitlinien aus, um klarzustellen, was als Finanzbeitrag eines Teilnehmerstaats zu einem gemeinsamen Unternehmen gilt.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 31 März jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.

2.   Sofern im Zweiten Teil nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Mitglieder aus dem Privatsektor bis zum 30 Juni jedes Jahres ihrem jeweiligen Verwaltungsrat Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft, sondern von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Rechtsträger benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom betreffenden gemeinsamen Unternehmen oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

entfällt

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 7 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.    Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten:

7.    Nachdem der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung über „Horizont Europa“ vorgesehene auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus aktiviert wurde, kann die Kommission in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 43 einleiten:

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.     Das Europäische Parlament wird über alle Änderungen der Finanzbeiträge der Union unterrichtet.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

Vor der Verabschiedung des Arbeitsprogramms gibt jeder Teilnehmerstaat soweit relevant eine indikative Zusage bezüglich der Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen ab.

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm im Anhang Auswahlkriterien für nationale Rechtsträger enthalten.

Jeder Teilnehmerstaat beauftragt das gemeinsame Unternehmen mit der Evaluierung der Vorschläge im Einklang mit den Regeln und Kriterien von „Horizont Europa“.

Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der vom Evaluierungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in hinreichend begründeten Fällen von dieser Liste abweichen, insbesondere um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Konzepts sicherzustellen.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Gemeinsame Unternehmen schließen innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung Dienstleistungsvereinbarungen über gemeinsame Back-Office-Funktionen ab , sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Aufgaben umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen die folgenden Bereiche:

1.   Gemeinsame Unternehmen können gemeinsame Back-Office-Funktionen betreiben, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen abschließen , sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau beim Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Funktionen können vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und der anschließenden Überprüfung der Ressourcen und unbeschadet der spezifischen Forschungsbereiche der gemeinsamen Unternehmen die folgenden Bereiche umfassen :

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)

Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den gemeinsamen Unternehmen.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten .

2.   Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Back-Office-Funktionen können von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden . Miteinander verknüpfte Funktionen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, damit eine kohärente Organisationsstruktur sichergestellt ist .

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die auf das von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltene gemeinsame Backoffice übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen gekündigt werden .

4.   Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit gemeinsamen Back-Office-Funktionen betraut werden, die auf ein gemeinsames Unternehmen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) genannten Bedingungen kündigen .

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das das gemeinsame Backoffice unterhält , behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.

5.   Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die spezifischen gemeinsamen Funktionen betreibt , behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor.

1.   Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat und einen Exekutivdirektor und über ein Gremium, das im Einklang mit Artikel 19 wissenschaftliche Beratung leistet .

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit die Zusammensetzung der Verwaltungsräte ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und verschiedene Branchen und Hintergründe repräsentiert, entsprechend der Situation der Mitglieder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist.

3.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt, sofern im Zweiten Teil nichts anderes festgelegt ist.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als die Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt.

4.   Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nicht etwas anderes beschließt. Die Teilnehmerliste, die Tagesordnung und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der jeweiligen Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.

7.   Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften und von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, Teilnehmerstaaten, nationalen und regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

10.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung , in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden .

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.   Die Vertreter der Mitglieder sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren.

11.   Die Vertreter der Mitglieder und Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden. Im Verhaltenskodex sind die Pflichten dieser Mitglieder festgelegt, die Integrität und den Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union zu wahren.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Der Verwaltungsrat der gemeinsamen Unternehmen trägt jeweils die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung , die Kohärenz mit den übergeordneten Zielen und Strategien der Union und die Geschäfte des gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um unter Vermeidung von Doppelarbeit auf Synergien und Komplementarität hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsamen Unternehmen über ein angemessenes Mandat, operative Leitlinien und wirksame Verfahren verfügen, um Synergieeffekte mit Themen der Verbundforschung und den daraus resultierenden Projekten zu steuern, zu verwalten und umzusetzen.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;

(a)

Treffen von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und ihrer Auswirkungen, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der übergeordneten Ziele und Strategien der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;

(b)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der Beratung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums gemäß Artikel 19 und potenzieller Interessenkonflikte ;

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;

(c)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9 unter Berücksichtigung der Beratung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums gemäß Artikel 19 und potenzieller Interessenkonflikte ;

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;

(i)

Ernennung – auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens – und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit im Einklang mit Artikel 17, unter anderem durch die Ermittlung einer Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren zur Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors ;

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu Beginn der Initiative und gegebenenfalls Änderung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien — auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen — sowie Synergien mit anderen Programmen der Union ermittelt;

(j)

Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu Beginn der Initiative und gegebenenfalls Änderung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“ auf der Grundlage der Beiträge aller Partner, unter anderem von Partnern aus dem Privatsektor und der Wissenschaftsgemeinde und Vertretern der Mitgliedstaaten und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens tätig sind . In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien — auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen — sowie Synergien mit anderen Programmen und Strategien der Union , einschließlich der Maßnahmen, die in der europäischen Kompetenzagenda vorgesehen sind, entsprechend den von der Kommission bereitgestellten Leitlinien ermittelt;

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)

Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften sind, des Finanzierungssatzes für die einzelnen Bereiche der Aufforderung sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;

(k)

Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – unter nachdrücklicher Sicherstellung dessen, dass durch eine Reihe offener Aufforderungen auch niedrigere Technologie-Reifegrade abgedeckt werden –, der Kriterien zur Förderung einer ausgewogenen Beteiligung basierend auf einem ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern und geografischer Vielfalt , der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und von Synergieeffekten mit anderen Programmen der Union sind, des Finanzierungssatzes für die einzelnen Bereiche der Aufforderung sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung , einschließlich spezifischer Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten , wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka)

Förderung der Sichtbarkeit und Offenheit der Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen und Annahme von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, von Hochschulen, von Forschungseinrichtungen und von zivilgesellschaftlichen Organisationen für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens unter Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle durch die Öffentlichkeit und zivilgesellschaftliche Organisationen;

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma)

Treffen geeigneter Maßnahmen und von Korrekturmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 171 durchgeführten Zwischenevaluierung und der Ergebnisse der vom Europäischen Rechnungshof vorgenommenen jährlichen Prüfung;

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)

Bewertung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;

(n)

Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(s)

Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;

(s)

Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen , erforderlichenfalls nach Konsultation des wissenschaftlichen Beratungsgremiums ;

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe u

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(u)

Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;

(u)

Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen , einschließlich Bestimmungen zu ihrem Arbeitsentgelt, sowie für den Einsatz von Praktikanten;

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe w

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(w)

gegebenenfalls Vorlage der Anträge eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;

(w)

gegebenenfalls Sammlung von Anträgen auf Änderung dieser Verordnung und Vorlage dieser Anträge bei der Kommission;

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe y

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(y)

Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ bis Ende 2022 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

(y)

Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ auf Empfehlung des Exekutivdirektors spätestens ein Jahr nach der Zwischenbewertung von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und spätestens im Jahr 2025 ;

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird .

1.   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten und seiner einschlägigen Erfahrung aus der Liste der Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen offenen und transparenten Aufruf zur Interessenbekundung und ein anschließendes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden, wobei die Grundsätze der Exzellenz, der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter und der geografischen Vielfalt gewahrt werden .

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

2.   Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor . Mindestens 50 % der Kandidaten auf der Kandidatenliste müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

 

Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens hält sich die Kommission an die höchsten Transparenzstandards, unter anderem indem sie den Kandidaten einen klaren Zeitplan und die relevanten Informationen zur Verfügung stellt und indem sie die Kandidatenliste für jedes gemeinsame Unternehmen und die Ergebnisse veröffentlicht.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Vor der Ernennung unterzeichnet der ausgewählte Exekutivdirektor eine Erklärung, in der er angibt, dass keine Interessenkonflikte bestehen, sowie eine Erklärung über seine finanziellen Interessen, in der zumindest seine beruflichen Tätigkeiten während des Fünfjahreszeitraums vor seinem Amtsantritt bei dem gemeinsamen Unternehmen sowie seine Mitgliedschaft in Vorständen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen während dieses Zeitraums aufgeführt sind. Die Erklärung über Interessenkonflikte und die Erklärung über die finanziellen Interessen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens leicht zugänglich gemacht.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als die Union einer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor.

4.   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union eine Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens vor , unter anderem im Rahmen der Evaluierung der Reihe wesentlicher Leistungsindikatoren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i .

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;

(c)

Ausarbeitung des Arbeitsprogramms – auf der Grundlage der Beiträge von Partnern, unter anderem von Partnern aus dem Privatsektor und der Wissenschaftsgemeinde und Vertretern der Mitgliedstaaten und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens tätig sind – und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie Übermittlung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Anwerbung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, von Hochschulen, von Forschungseinrichtungen und von zivilgesellschaftlichen Organisationen;

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;

(n)

Ausarbeitung und Umsetzung einer bürger- und KMU-freundlichen Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(q)

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

(q)

Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder als der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug , Interessenkonflikte , Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 6 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;

(b)

Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus und Sicherstellung dessen, dass das Arbeitsprogramm und jegliche Änderungen daran öffentlich gemacht werden ;

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 6 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und Gremien des gemeinsamen Unternehmens sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;

(c)

rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und Gremien des gemeinsamen Unternehmens sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die gemeinsamen Unternehmen holen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:

1.    Sofern im Zweiten Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Verordnung und dieses Artikels eingesetzt wird, unabhängige wissenschaftliche Beratung ein . Gegebenenfalls können gemeinsame Unternehmen externes unabhängiges Fachwissen zu spezifischen Fragen ad hoc anfordern.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

über ein wissenschaftliches Beratungsgremium oder dessen Mitglieder, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels eingesetzt wird, und/oder

entfällt

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

über Ad-hoc-Anfragen um Fachwissen, die der Verwaltungsrat außerhalb des gemeinsamen Unternehmens zu spezifischen Fragen vorbringt.

entfällt

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung kann ein Teil der wissenschaftlichen Beratungsfunktion von anderen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens als die Union wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt vorliegt.

entfällt

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet ist. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.

2.   Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums herrscht eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich in Bezug auf Exzellenz, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern und geografische Vielfalt . Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums verfügen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die Klima- und Umweltauswirkungen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen – einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die technologische Souveränität – und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens sowie die Auswirkungen der vom gemeinsamen Unternehmen betriebenen Forschung zu geschlechtsspezifischen Fragen zu berücksichtigen sind.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder . Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

4.   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage transparenter und offener Aufrufe zur Interessenbekundung spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren, der einmal verlängert werden kann .

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.   Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung , in der unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Beschlussfassung festgelegt werden. Die Tagesordnung, die Teilnehmerliste und das Sitzungsprotokoll werden zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen;

(a)

Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und damit zusammenhängenden Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen;

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;

(d)

unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren sowie auf die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens auf die Umwelt, die Gesellschaft und das Klima ;

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 7 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Bewertung und Beratung des Verwaltungsrats in Bezug auf die Anträge potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind.

8.   Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird, soweit möglich, auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.     Der Verwaltungsrat unterrichtet das wissenschaftliche Beratungsgremium unverzüglich über die Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen oder Vorschlägen oder gibt die Gründe dafür an, dass keine Folgemaßnahmen dazu ergriffen werden, und macht sie öffentlich zugänglich.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

5.   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von KMU und Industrieverbänden, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme übermittelt.

6.   Die Tagesordnung für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat rechtzeitig zur Kenntnisnahme übermittelt.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;

(b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ , mit übergeordneten Strategien und Zielen der Union und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

der Einbeziehung von KMU.

(e)

der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen, ihren Wirtschaftsverbänden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Neueinsteigern;

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 7 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens auf die Umwelt und das Klima und ihrem gesellschaftlichen Mehrwert.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 8 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für den Einsatz einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;

(a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Entwicklung, den Einsatz , die Markteinführung und die gesellschaftliche Akzeptanz einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen , z. B. zwischen gemeinsamen Unternehmen und ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen und ihren Investitionsprogrammen abgestimmte Aufforderungen ;

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.   Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.

9.   Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden. Der Bericht wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a.     Die Gruppe der Vertreter der Staaten beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern.

2.   Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierter Gruppen und zivilgesellschaftlicher Organisationen , die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationaler Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und das Auswahlverfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt die Gewährleistung einer Zusammensetzung an, die ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufweist, geografisch vielfältig ist und eine Vielzahl von Branchen und Hintergründen repräsentiert. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten. Es wird sichergestellt, dass die Gruppe der Interessenträger neuen Mitgliedern fortwährend offensteht; dies sollte im Rahmen der Zwischenevaluierung bewertet und erforderlichenfalls angegangen werden.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.

3.   Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, auf Aufforderung oder auf eigene Initiative zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.

4.   Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden mindestens einmal im Jahr vom Exekutivdirektor einberufen.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt.

5.   Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, wird dem Verwaltungsrat nach der entsprechenden Diskussion in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt , der auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird .

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Die Gruppe der Interessenträger beachtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte gemäß den Artikeln 31 und 40.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung „Horizont Europa“ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung können die gemeinsamen Unternehmen je nach Art des Teilnehmers und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsfinanzierung innerhalb einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss der jeweiligen Cluster zur Kenntnisnahme übermittelt.

2.   Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm wird auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa“ sowie im Rahmen einer gemeinsamen elektronischen Datenbank veröffentlicht und zur Unterstützung der Koordinierung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss in der einschlägigen Formation zur Kenntnisnahme übermittelt.

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst , der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

5.   Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist , und der Höhe des Finanzbeitrags und der in Sachleistungen erbrachten Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union angepasst .

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor.

1.   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird zeitnah auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land;

(b)

die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land unter Angabe des Anteils an Neueinsteigern ;

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.

(e)

die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und anderen Programmen der Union sowie den nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

die Fortschritte bei der Verwirklichung der messbaren erwarteten Ergebnisse, Leistungen und Etappenziele innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens, wie in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und im Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens dargelegt;

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

die Höhe des Finanzbeitrags von anderen Mitgliedern als der Union und des Finanzbeitrags der Union, die derzeit bereitgestellt wurden;

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ec)

der Beitrag des gemeinsamen Unternehmens zu den Maßnahmen der Europäischen Kompetenzagenda, insbesondere zu denjenigen, die auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels und auf die Erhöhung der Zahl der Absolventen in MINT-Fächern abzielen, in den jeweiligen Arbeitsbereichen des gemeinsamen Unternehmens;

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ed)

alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts, einschließlich der Maßnahmen zur Überwindung der geschlechtsspezifischen Diskrepanz im Bereich Forschung und Innovation.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens untereinander aufteilen.

2.   Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag untereinander aufteilen.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Bei dem Beschluss über die Aufteilung ihres gemeinsamen Beitrags zu einem gemeinsamen Unternehmen handeln die Mitglieder mit Ausnahme der Union im Einklang mit den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens, ohne dabei kleinen und mittleren Unternehmen belastende Bedingungen aufzuerlegen, deren Beteiligung an dem gemeinsamen Unternehmen auch durch günstige Bedingungen unterstützt wird, die ihrer Größe sowie ihrer im Vergleich zu größeren Akteuren eingeschränkteren Verhandlungsmacht in der gesamten Wertschöpfungskette Rechnung tragen.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.

6.   Sollten die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist fest zur Abhilfe. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 9 von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

4.   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem entsprechenden gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchzuführen.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie.

Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit [Artikel 48] der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ und ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands für das gemeinsame Unternehmen durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in [Artikel 48 Absatz 2] jener Verordnung genannten Auditstrategie.

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

1.   Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission und muss Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der gemeinsamen Unternehmen ergreifen .

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

1.   Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung , unterliegen angemessenen IT-Sicherheits- und Informationssicherheitsstandards, müssen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich.

2.   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Alle relevanten Daten zu Projekten, die von den gemeinsamen Unternehmen eingereicht werden, werden in die einzige Datenbank von „Horizont Europa“ aufgenommen.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt .

2.   Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens festgelegt und muss die Stellenzahl und Besoldungsgruppen, die für die Sicherung höchster Einstellungsanforderungen in diesem Bereich erforderlich sind, angemessen abbilden, wobei die Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter anzugeben sind .

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das gemeinsame Unternehmen sowie dessen Gremien und Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten .

1.   Das gemeinsame Unternehmen , seine Organe und seine Mitglieder sowie sein Personal vermeiden jegliche Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sowie bei deren Durchführung .

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit dieser Verordnung, der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Vorschriften zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und in den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums und die Exekutivdirektoren veröffentlichen eine vollständige Erklärung zu ihren beruflichen Tätigkeiten, finanziellen Interessen und möglichen Interessenkonflikten und aktualisieren diese Erklärung regelmäßig. Diese enthält auch Informationen über ihre Mitgliedschaft in verschiedenen Gremien und Ausschüssen sowie Informationen über alle öffentlichen Beteiligungen, sofern sie mit potenziellen politischen Auswirkungen verbunden sind oder die Person durch die Beteiligung erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Personengesellschaft erlangt. Die Exekutivdirektoren können einen beruflichen Hintergrund vorweisen, aus dem hervorgeht, dass sie über Erfahrung in dem entsprechenden Einsatzgebiet des betreffenden gemeinsamen Unternehmens verfügen.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

4.   Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Haushaltsplan von „Horizont Europa“ zurück.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;

(a)

Beschleunigung des Forschungs- und Innovationsprozesses und der Entwicklung nachhaltiger innovativer biobasierter Lösungen;

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;

(b)

Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden nachhaltigen ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.

(c)

Gewährleistung einer hohen Umweltleistung nachhaltiger biobasierter Industriesysteme.

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;

(a)

Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausweitung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;

(b)

Ausweitung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie gemäß den Klima-, Umwelt- und Biodiversitätszielen der Union auszuschöpfen;

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen;

(c)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Problemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen;

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Beitrag zur Ermittlung von Lösungen, bei denen auf negative Emissionen ausgerichtete Technologien und Ansätze sowie die Bindung von Kohlenstoff in natürlichen Systemen eingesetzt werden und die weitere Umweltvorteile aufweisen;

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung der Integration von biobasierten Forschungs- und Innovationsprozessen in die industriellen Wertschöpfungsketten der Union;

(d)

Förderung der Integration von biobasierten Forschungs- und Innovationsprozessen in die industriellen Wertschöpfungsketten der Union unter Förderung eines höheren Maßes an Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft ;

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;

(e)

Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für nachhaltige biobasierte Unternehmen und Projekte;

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Sicherstellung der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte.

(f)

Sicherstellung der Berücksichtigung von Umweltaspekten und der Eindämmung von möglichen negativen Auswirkungen bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte , um einen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der Union zu leisten .

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung breit angelegter interdisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle Innovationen in der biobasierten Industrie vorantreiben, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa zu erreichen;

(c)

Förderung breit angelegter interdisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle Innovationen und die Nachhaltigkeit in der biobasierten Industrie vorantreiben, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union zu erreichen;

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Vertiefung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;

(d)

Vertiefung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden und Eindämmung ihrer möglichen negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen;

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Industrie, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;

(e)

Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung einer nachhaltigen biobasierten Industrie auf verschiedenen geographischen Ebenen , um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;

(g)

Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie , einschließlich KMU, kleiner Organisationen aus dem Primärsektor und zivilgesellschaftlicher Organisationen, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung nachhaltiger innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;

(h)

Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung nachhaltiger biobasierter Innovationen zu schaffen;

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie , Nichtregierungsorganisationen und Verbrauchern im Allgemeinen.

(j)

Veröffentlichung seiner Erkenntnisse und Ergebnisse auf transparente und zugängliche Weise, auch über seine sozialen und ökologischen Auswirkungen innerhalb der Union und in Drittländern , und Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen.

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel, Belgien, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,

(b)

das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel, Belgien, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende:

1.   Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 9 und 10 legen die anderen Mitglieder als die Union jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere folgende:

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;

(b)

Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt , einschließlich einer innovativen Pilotdemonstrationsanlage ;

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.

(e)

Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten unter den KMU und der allgemeinen Öffentlichkeit .

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.

2.   Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Zusätzlich zu den in Absatz  2 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzliche die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.

4.   Zusätzlich zu den in Absatz  3 genannten Sitzungen hält der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ab, deren wesentliches Ziel darin besteht, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und zusätzlich die strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen , insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung des gesamten Potenzials von Akteuren in ganz Europa .

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen können als Beobachter eingeladen werden .

5.   Zu den strategischen Sitzungen werden weitere Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder mit Entscheidungsbefugnis führender europäischer biobasierter Unternehmen und Vertreter der Kommission sowie gegebenenfalls unabhängige externe Sachverständige und andere relevante Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft, eingeladen. Die Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten, des Wissenschaftlichen Beirats und der Einsatzgruppen fungieren als ständige Beobachter.

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

3.   Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt.

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.

4.   Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Mitgliedern mit geeigneten Profilen zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm umfasst Aspekte im Zusammenhang mit der begrenzten Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen, der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt , der Land-, Boden- und Wasserqualität sowie allgemeinere Aspekte der sozialen und klimatischen Auswirkungen sowie der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern.

1.   Gemäß Artikel 21 werden eine oder mehrere Einsatzgruppen eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung nachhaltiger biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger biobasierter Lösungen zu fördern.

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht.

2.   Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung der Akteure im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger die nicht Mitglied des Bio-Based Industry Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden , wobei für die Vertretung von KMU und von zivilgesellschaftlichen Organisationen gesorgt wird. Bei der Zusammensetzung der Einsatzgruppen muss auf eine möglichst breite Vertretung der Interessenträger, darunter des Primärsektors (Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft), der Anbieter von Abfällen, Rest- und Nebenabfällen sowie der regionalen Behörden und Investoren geachtet werden, um Marktversagen und biobasierte Prozesse, die nicht nachhaltig sind, zu verhindern. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 21 dieser Verordnung die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen wird öffentlich zugänglich gemacht.

3.   Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich in einer physischen oder virtuellen Sitzung zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Personen an den außerordentlichen Sitzungen beantragen. Die Tagesordnung, das Protokoll und die Liste der Teilnehmer an diesen außerordentlichen Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.

5.   Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung nachhaltiger biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals (47) geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und den Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050;

(a)

Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals (47) geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050;

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Luftsicherheit (48) entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;

(b)

Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur globalen Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Luftsicherheit (48) entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein wettbewerbsfähiges, sicheres, zuverlässiges , nachhaltiges, erschwingliches , kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;

(a)

Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen , einschließlich anderer Emissionen als CO2,  bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Sicherstellung, dass die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienste bis 2035 fördern kann, mit dem Ziel, 75 % der Betriebsflotte bis 2050 zu ersetzen und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem zu entwickeln, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden kann;

(b)

Sicherstellung, dass die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienste bis 2035 fördern kann, mit dem Ziel, 75 % der Betriebsflotte bis 2050 zu ersetzen und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem zu entwickeln, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann;

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Ausweitung und Förderung der Integration klimaneutraler Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten im Bereich der Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU , auch durch die Nutzung von Synergien mit anderen nationalen und europäischen Programmen.

(c)

Ausweitung und Förderung der Integration klimaneutraler Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten im Bereich der Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie , KMU und Start-up-Unternehmen sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen und der Sozialpartner , auch durch die Nutzung von Synergien mit anderen nationalen und europäischen Programmen und durch die Unterstützung der Vermittlung industriebezogener Fähigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette .

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Förderung hochwertiger Arbeitsplätze in der Luftfahrt sowie Neubelebung und Generierung von Wachstum unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau der Union und für die Verwirklichung ihrer Klima- und Umweltziele.

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf einschlägigen Websites;

(a)

Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf einschlägigen Websites in transparenter und nutzerfreundlicher Weise ;

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 55, und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt , die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt wird ;

(b)

Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 55 und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt;

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung sauberer Lösungen für die Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei der Abbau von Hindernissen für die Markteinführung zu berücksichtigen sind.

(c)

Unterstützung der und Rückmeldungen an die Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung sauberer Lösungen für die Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei der Abbau von Hindernissen für die Markteinführung zu berücksichtigen ist;

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Entwicklung von Verfahren zur Verbesserung der Koordinierung und Anpassung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und der Umsetzung der nationalen Konjunkturpläne;

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Förderung der Koordinierung mit den nationalen Forschungs- und Innovationsprogrammen, wobei ein vorgelagerter auf Zusammenarbeit ausgerichteter Fahrplan und die gemeinsame Durchführung einiger Tätigkeiten ermöglicht werden, um die Hebelwirkung der Synchronisierung von Forschungsprogrammen zu maximieren.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;

(b)

die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung , die sich auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und den zugesagten Sachbeiträgen stützt, mitgeteilt haben , unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere von KMU, wie es in dieser Verordnung und in weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt ist ;

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden ;

(a)

Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt abdecken und die zur Verwirklichung des Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen ;

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen;

(d)

private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen , sowie Tätigkeiten, die zum Erwerb branchenspezifischer Fertigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette beitragen ;

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt;

(d)

das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt;

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

neun Vertretern der anderen Mitglieder als die Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als die Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, ein Vertreter der Forschungseinrichtungen und ein Vertreter der Hochschulen.

(b)

zwölf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und unter den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Hersteller von Flugzeugen, Triebwerken und Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als die Union fest , wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist . Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens zwei Vertreter europäischer KMU , ein Vertreter der assoziierten Mitglieder , ein Vertreter der Forschungseinrichtungen und ein Vertreter der Hochschulen.

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 55 ;

(b)

Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 55 im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals beitragen ;

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über

2.   Der Verwaltungsrat bewertet die Umsetzung des Programms und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und entscheidet unter anderem über

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und ihre möglichen Änderungen und über das Arbeitsprogramm, einschließlich offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(a)

die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und ihre möglichen Änderungen und über das Arbeitsprogramm, einschließlich offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen , nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt ;

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen, einschließlich der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(b)

die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die übergeordneten Prioritäten und Ziele der Union sowie die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen, einschließlich der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

einer angemessenen Anzahl von Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;

(a)

zwei Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

zwei hochrangigen Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, die vom Exekutivdirektor delegiert wurden;

(c)

zwei hochrangigen Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, die als Beobachter auftreten und vom Exekutivdirektor delegiert wurden;

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie . Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen.

5.   Der Fachausschuss aktualisiert und entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms entsprechend dem technischen Fortschritt weiter . Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten zu mitzuverfolgen.

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;

(a)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda auf der Grundlage eines breit angelegten Dialogs mit den Interessenträgern , soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollten, einschließlich der Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(b)

Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen auf der Grundlage eines breit angelegten Dialogs mit den Interessenträgern , die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollten, einschließlich der Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Vorschlag — zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat — der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen ;

(d)

Vorschlag — zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage der unabhängigen Leistungsüberprüfungen und der Analyse der potenziellen Auswirkungen des Programms  — der Überarbeitung oder Optimierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und des technischen Umfangs des Programms, um die Abstimmung des Arbeitsprogramms auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt , auf die allgemeinen Ziele von „Horizont Europa“ und auf andere mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogramme beizubehalten ;

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt außerdem die folgenden Aufgaben:

Zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt unter der Führung und Leitung des Verwaltungsrats außerdem die folgenden Aufgaben:

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen des Fachausschusses , um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;

(d)

Übernahme der Verantwortung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Einklang mit den Empfehlungen des Fachausschusses für die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ , um diese zu lenken und umzusetzen , wobei Überschneidungen zu vermeiden und Synergieeffekte zu fördern sind, sowie für die Festlegung geeigneter operativer Verfahren zur Verknüpfung von Themen der Verbundforschung mit den daraus resultierenden Projekten der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ;

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt , die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;

(g)

Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen , wobei der Verwaltungsaufwand für das gemeinsame Unternehmen nicht erhöht werden darf . Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt

Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt .

1.   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt wird nach Artikel 19 eingerichtet .

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Das europäische Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

2.   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder , die keinem anderen Gremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt angehören .

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Vorsitzende des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

3.   Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.

4.   Ein Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Es ist mindestens ein wissenschaftlicher Sachverständiger mit einem Hintergrund in Umwelt- und Klimawissenschaften im Zusammenhang mit der Luftfahrt vertreten.

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beitrag zu den Zielen des Klimazielplans für 2030 (51) und des europäischen Grünen Deals (52), indem das Erreichen des Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, entschlossener angestrebt wird;

(a)

Beitrag zu den Zielen des Klimazielplans für 2030 (51), des europäischen Grünen Deals (52) und des Europäischen Klimagesetzes , indem das Erreichen der Ziele der EU in Bezug auf Einsparungen durch Energieeffizienz, den Ausbau von erneuerbaren Energiequellen , die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % und die Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens 2050 entschlossener angestrebt wird;

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (53) der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020;

(b)

Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (53) der Kommission aus dem Jahr 2020 , der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie ;

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um insbesondere die beteiligten KMU dabei zu unterstützen, die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen;

(c)

Ausbau und Stärkung der Führungsrolle der Union und der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um insbesondere die beteiligten KMU und Start-up-Unternehmen dabei zu unterstützen, die Forschung, Entwicklung und Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer und energieeffizienter Lösungen zu beschleunigen;

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.

(d)

Förderung der Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Beschleunigung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen;

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Verbesserung der Kosteneffizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff durch Forschung und Innovation, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen wie effizientere und kostengünstigere Wasserstoff-Elektrolyseure und kostengünstigere Verkehrs- und industrielle Anwendungen ;

(a)

Verbesserung der Kosteneffizienz, Erschwinglichkeit, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff durch Forschung und Innovation, einschließlich Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen wie effizientere und kostengünstigere Wasserstoff-Elektrolyseure , Verringerung von Energie- und Umwandlungsverlusten und kostengünstigere Anwendungen in der Luftfahrt, im Seeverkehr, im Schwerlastverkehr und in der Industrie und innovative und saubere Wasserstofftechnologien, sowie die Sicherheit und Verfügbarkeit von Produktion, Beförderung und Speicherung ;

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union;

(b)

Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union bei gleichzeitiger Unterstützung der Vermittlung industriebezogener Fähigkeiten ;

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Durchführung von Demonstrationsprojekten für saubere Wasserstofflösungen mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung, unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;

(c)

Durchführung von Demonstrationsprojekten für saubere Wasserstofflösungen mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung, unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Beförderung, Speicherung , Negativemissionstechnologien und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für „hard-to-abate“-Sektoren, wie etwa dem See-, Luft- und Schwerlastverkehr, und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Steigerung innovativer Investitionen in den Endverbrauchsbereichen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Verkehrssektor liegt und bahnbrechende Lösungen und Technologien unterstützt werden;

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Einführung von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.

(d)

Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Einführung von Lösungen und Infrastrukturen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ sowie mit Initiativen wie der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und im Hinblick auf einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften und technischen Normen der EU, um die Sicherheit und den sicheren Umgang mit den entsprechenden Technologien und Anwendungen zu erhöhen .

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung;

(a)

Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts , des Fortschritts in Bezug auf die erforderliche Infrastruktur sowie der technologischen, wirtschaftlichen , regulatorischen, gesellschaftlichen und ökologischen Hindernisse für die Markteinführung und der Auswirkungen auf die Umwelt ;

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;

(b)

Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung , insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, zu beseitigen , die Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima und die Gesellschaft, auch in Drittländern, zu minimieren und die Transparenz, Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterstützung der Kommission bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der International Partnership on the Hydrogen Economy (internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft, IPHE), der Innovationsmission und der Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative (Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie).

(c)

Unterstützung der Kommission – im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission und unbeschadet ihrer politischen Vorrechte – bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der International Partnership on the Hydrogen Economy (internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft, IPHE), der Innovationsmission und der Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative (Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie) , und Bereitstellung von technischem Fachwissen für die Kommission, auch während der Sitzungen .

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Hydrogen Europe AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Rechts (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat;

(b)

die Hydrogen Europe AISBL, eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind ;

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Hydrogen Europe Research AISBL, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht (Registernummer: 0897 679 372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

(c)

die Hydrogen Europe Research AISBL, eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 0897 679 372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind .

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:

1.   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen , einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen, im Rahmen nationaler oder regionaler Programme finanziert werden und zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens beitragen, darunter insbesondere folgende:

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen,

(e)

Maßnahmen zur Sensibilisierung für saubere Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen, auch entlang der Wertschöpfungskette,

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

der unabhängige Wissenschaftsbeirat

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sechs Vertretern von Hydrogen Europe unter Berücksichtigung der geografischen , geschlechterspezifischen und sektorbezogenen Vertretung ,

(b)

sechs Vertretern von Hydrogen Europe unter Berücksichtigung von Geographie und Geschlecht, die verschiedene Teile der Wertschöpfungskette vertreten mit mindestens einem Vertreter aus einem KMU und einem Vertreter aus einer Organisation der Zivilgesellschaft ,

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung sauberen Wasserstoff unterstützen;

(a)

Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung sauberen Wasserstoff unterstützen , wobei ein besonderer Schwerpunkt auf „hard-to-abate“-Sektoren wie einigen Industriezweigen, dem Luft-, See- und Schwerlastverkehr gelegt wird ;

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstabe l in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;

(b)

Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstabe l in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und damit verbundener Initiativen zu Energieeffizienz, Elektrifizierung und Energie aus erneuerbaren Quellen oder einem anderen gleichwertigen Dokument;

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals.

(c)

Förderung der Markteinführung von nachhaltigen Technologien und Lösungen im Einklang mit den Zielen des europäischen grünen Deals und Stärkung des europäischen Ökosystems für sauberen Wasserstoff .

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Vorschlag von Tätigkeiten, mit denen Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gefördert werden;

(a)

Vorschlag von Tätigkeiten, mit denen Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gefördert werden , und Durchführung dieser Tätigkeiten gemeinsam mit den einschlägigen Akteuren ;

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat ;

(b)

Unterstützung von und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, einschließlich der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und des IPCEI ;

Abänderung 307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Einberufung eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.

(c)

Einberufung eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, das gemeinsam mit und parallel zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“.

2.   Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, befördern, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“ , Vertretern aus dem Wirtschaftszweig Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aus Organisationen der Zivilgesellschaft und der Wissenschaftsgemeinde .

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;

(a)

Beitrag zu den strategischen , infrastrukturellen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren wie den „hard-to-abate“-Sektoren, einschließlich einiger Industriezweige, dem Luft-, See- und Schwerlastverkehr, gebührend Rechnung zu tragen ist;

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;

(b)

Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll , wobei insbesondere der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Integration der Energiesysteme berücksichtigt werden ;

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Beitrag zum jährlich stattfindenden European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.

(c)

Beitrag zum jährlich stattfindenden europäischen Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff und zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 82a

Wissenschaftlicher Beirat

1.     Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff setzt gemäß den Artikeln 19 und 77 einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.

2.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

3.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats und anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff oder auf eigene Initiative beratend tätig werden.

4.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;

(b)

Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem sichereren, attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglicheren, effizienteren , inklusiveren, digitaleren und nachhaltigeren europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die das Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastrukturen und Dienstleistungen umfassen, und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Einführung innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität und Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;

(a)

Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die das Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastrukturen und Dienstleistungen , einschließlich durchgehender Fahrausweise, umfassen, und die beste Antwort auf die Bedürfnisse und Rechte von Fahrgästen , Beschäftigten im Schienenverkehr und Unternehmen bieten, beschleunigte Einführung innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität und Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Entwicklung — im Rahmen des Systempfeilers — eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, durch die sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen ausgerichtet sind und dass der betriebliche Bedarf weiterentwickelt werden kann;

(c)

Entwicklung — im Rahmen des Systempfeilers — eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, durch die sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen ausgerichtet sind und dass der betriebliche Bedarf weiterentwickelt werden kann; das einheitliche Betriebskonzept und die funktionale Architektur für ein integriertes europäisches Eisenbahnverkehrsmanagement sind für das gesamte Eisenbahnnetz (TEN-V-Kernnetz und umfassendes Netz, Hauptstrecken und nicht in das TEN-V einbezogene Regionalstrecken) interoperabel;

Abänderung 316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen;

(e)

Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen; derartige Projekte, einschließlich großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, müssen die Union möglichst umfassend, transparent und in geografisch vielfältiger Weise abdecken.

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.

(f)

Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors mit einer starken Lieferkette und einem hochinnovativen Ökosystem, einschließlich Hightech-KMU .

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Beitrag zur Beseitigung der Hindernisse, die derzeit die vollständige Inklusion im Schienenverkehr beeinträchtigen, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen;

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)

Entwicklung der nächsten Generation von Gleisbautechniken, die alle Komponenten vom Unterbau bis zu den Gleisen und dem Oberbau umfasst;

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 — Absatz 2 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc)

Unterstützung der Entwicklung innovativer Lösungen, die Bahnpendlern zugutekommen, einschließlich derjenigen, die in dünn besiedelten und unterbevölkerten Gebieten leben.

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

1.   Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission auch den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie , auch auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

Abänderung 322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 5 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen des Systempfeilers, bei der die verarbeitende Industrie im Schienenverkehrssektor, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägige Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors einbezogen werden. Die Systemansicht umfasst

(a)

Entwicklung einer interoperablen Systemansicht im Rahmen des Systempfeilers, bei der die verarbeitende Industrie im Schienenverkehrssektor, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Gremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr , sowie Arbeitnehmer und andere einschlägige Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors einbezogen werden. Die Systemansicht umfasst

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 5 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr:

iv)

die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu städtischen und regionalen Eisenbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr:

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben ,

(b)

die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung , die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und dem zugesagten Beitrag beruht , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere der KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

Abänderung 325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird bei der Bewertung von Beitrittsanträgen von Rechtspersonen, die in einem mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Land ansässig sind, der Unionsbeitrag aus dem Programm Horizont Europa zum Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen anteilig um die Beiträge des entsprechenden mit dem Programm Horizont Europa assoziierten Landes erhöht.

Abänderung 326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten und Normung.

(d)

Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail finanzierten Tätigkeiten, einschließlich der Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität, und Durchführung dieser Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten und Normung.

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Eisenbahnlösungen im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder früherer Initiativen.

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

der Wissenschaftliche Beirat.

Abänderung 329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Darüber hinaus kann das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.

entfällt

Abänderung 330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter wird dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.

2.   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten und sein Stellvertreter werden dauerhaft eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht. Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Abänderung 331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Union verfügt gemäß Artikel 15 Absatz 2 über 50 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat, und die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die übrigen Stimmrechte werden auf die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats proportional zum Beitrag der von ihnen vertretenen Mitglieder zu den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen verteilt.

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Annahme der Arbeitsprogramme des Systempfeilers, einschließlich des Haushalts, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers und der Vorschläge des Exekutivdirektors.

(b)

Annahme der Arbeitsprogramme des Systempfeilers, einschließlich des Haushalts, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers und der Beratungsgremien des Gemeinsamen Unternehmens sowie der Vorschläge des Exekutivdirektors.

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen.

1.   Die Lenkungsgruppe des Systempfeilers setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe , wobei sie auch einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer geografischen Vielfalt gebührend Rechnung trägt . In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des Systempfeilers einladen.

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.

2.   Die Einsatzgruppe steht ebenso wie die Lenkungsgruppe des Systempfeilers allen Interessenträgern offen. Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder der Einsatzgruppe aus und legt insbesondere die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Einsatzgruppe, die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für die Neubesetzung ihrer Mitglieder fest. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung , auch im Hinblick auf die Endnutzer- und Fahrgastverbände sowie Arbeitnehmervertreter, sichergestellt. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.

Abänderung 335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 96a

Der Wissenschaftliche Beirat

1.     Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen setzt gemäß den Artikeln 19 und 89 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.

2.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

3.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder von sich aus beratend tätig werden.

4.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

Abänderung 336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;

(a)

Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten , insbesondere durch armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Einführung neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien sowie Diagnose- und Behandlungsmethoden zu fördern , die erschwinglich, zugänglich und für ressourcenarme Umgebungen geeignet sind ;

Abänderung 337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

(b)

Ausbau und Erhöhung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Erhöhung des Anteils der Projekte unter afrikanischer Leitung;

Abänderung 339

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Förderung von Synergieeffekten, der Zusammenarbeit und gemeinsamer Maßnahmen mit dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere zum Kapazitätsaufbau und zur gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Infrastruktur.

Abänderung 340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die EDCTP Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht , nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

(b)

die EDCTP Association, eine nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht , nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind .

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;

(a)

Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger nachweislich abgestimmt , koordiniert oder ko-programmiert sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;

Abänderung 342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der Wissenschaftliche Beirat wird gemäß Artikel 19 eingesetzt und setzt sich aus Interessenträgern zusammen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern aufweisen und geografisch und thematisch vielfältig sind, und stellt insbesondere die Einbeziehung von Fachwissen aus afrikanischen Ländern sicher.

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 106 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)

Bewertung von Anträgen beitragender Partner an das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und Beratung des Verwaltungsrats bei der Ablehnung und Genehmigung von Anträgen und in Bezug auf den Umfang einer potenziellen Zusammenarbeit .

Abänderung 344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.

Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Interessenträgern zusammen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern aufweisen und geografisch und thematisch vielfältig sind, ihr gehören insbesondere Personen mit Fachwissen aus afrikanischen Ländern an, und sie strebt an, die Mitgliedschaft und sinnvolle Einbeziehung der Zivilgesellschaft, insbesondere nichtstaatlicher Organisationen, die mit den am stärksten von armutsbedingten und vernachlässigten Infektionskrankheiten betroffenen Gemeinschaften arbeiten, zu fördern.

Abänderung 345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:

2.    Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:

Abänderung 346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Zusammenarbeit mit afrikanischen Arzneimittelagenturen, der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit anderen einschlägigen Agenturen und Organisationen

Abänderung 347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gewährleistet.

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen, einschließlich der afrikanischen Zentren für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten, der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften der Afrikanischen Union, der Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD) und der Afrikanischen Akademie der Wissenschaften (AAS), gewährleistet.

Abänderung 348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.

Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahme oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Öffentlichkeit im Allgemeinen — insbesondere in ressourcenarmen Umfeldern – zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind und für sie unter derartigen Bedingungen erschwinglich sind. Zu diesem Zweck werden im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.

Abänderung 349

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Einführung durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung und/oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;

(b)

Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter , für die Patienten und Gesundheitssysteme erschwinglicher und kostenwirksamer Innovationen , Produkte und Behandlungen , mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Einführung durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Überwachung, Prävention, Diagnose, Behandlung und/oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich der Krebsbekämpfung in Synergie mit dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung und Unterstützung der Einrichtung des Europäischen Krebsinstituts und des europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ ;

Abänderung 350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.

(c)

Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa, einschließlich ihrer Aktualisierung , und der Arzneimittelstrategie für Europa.

Abänderung 351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;

(a)

Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren , nicht gedecktem medizinischen Bedarf, Notfallvorsorge, Infektionskrankheiten und seltenen Krankheiten, einschließlich sozioökonomischer und umweltbedingter Faktoren, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, sowie prioritärer Krankheitsbereiche;

Abänderung 352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;

(b)

Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Patienten und Endnutzer gerecht zu werden und das Marktversagen bei nicht gedecktem medizinischem Bedarf zu überwinden ;

Abänderung 353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;

(d)

Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen durch Nutzung von Synergien mit Initiativen wie dem Europäischen Gesundheitsdatenraum unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a);

Abänderung 354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Verbesserung der europäischen Forschung zu seltenen Krankheiten und Entwicklung von Synergien mit anderen Initiativen in diesem Bereich.

Abänderung 355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;

(a)

Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft ;

Abänderung 356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;

(c)

Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen , und zwar auf der Grundlage regelmäßiger offener Konsultationen und der Organisation einer jährlichen Sitzung des Forums der Interessenträger ;

Abänderung 357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Sicherstellung dessen, dass sich die Empfänger zu den Grundsätzen des Zugangs, der Wirksamkeit, der Erschwinglichkeit und der Verfügbarkeit verpflichten;

Abänderung 358

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;

(d)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ im Lichte der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs und Notfällen in Zusammenarbeit mit Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenverbänden sowie mit dem Innovationspanel ;

Abänderung 359

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;

(e)

zeitnahe Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;

Abänderung 360

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;

(f)

regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Inklusivität, Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;

Abänderung 361

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

der europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry — COCIR), der europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations — EFPIA), EuropaBio, MedTech Europe und VaccinesEurope, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben;

(b)

der europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry — COCIR), der europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations — EFPIA), EuropaBio, MedTech Europe und VaccinesEurope, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind ;

Abänderung 362

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.

5.   Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet werden, für die in Artikel 113 genannten Ziele relevant sein und positive externe Effekte für die Union hervorbringen . Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als die Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu den Betriebskosten auf der Ebene der Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu den Betriebskosten.

Abänderung 363

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.

2.   Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die Quantifizierung der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu drei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.

Abänderung 364

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 119 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat;

Abänderung 365

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Gemäß Artikel 19 berät das Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind.

1.    Auf der Grundlage der Stellungnahmen des in Artikel 19 genannten Wissenschaftlichen Beirats kann das Innovationsgremium den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind , und in anderen strategischen Fragen weiter beraten .

Abänderung 366

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

2.   Das Innovationspanel setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Abänderung 367

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

zwei Vertretern der Wissenschaftsgemeinde, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden,

(d)

vier Vertretern der Wissenschaftsgemeinde,

Abänderung 368

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

bis zu sechs ständigen Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist ,

(e)

sechs Vertretern von Interessenträgern aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 4 ernannt werden ,

Abänderung 369

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen.

Die Mitglieder des Innovationspanels können Ad-hoc-Panelmitglieder benennen, falls dies für die Erörterung spezifischer Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung benennen.

Abänderung 370

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 3 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitglieder des Panels, die das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, ernennen Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.

Die Mitglieder des Innovationspanels ernennen einvernehmlich Ad-hoc-Panelmitglieder für einen bestimmten Zeitraum. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Programmbüro und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.

Abänderung 371

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Das Innovationspanel wird von einem Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt, insbesondere im Hinblick auf Beratung zu wissenschaftlichen, strategischen und technologischen Prioritäten im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“.

Abänderung 372

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

wissenschaftliche Prioritäten;

(a)

wissenschaftliche Prioritäten auf der Grundlage der Beratung des Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats ;

Abänderung 373

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.

(e)

die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften und Aufträge, insbesondere mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health“ , sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.

Abänderung 374

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 4 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

gesellschaftliche Akzeptanz, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Projektergebnisse,

Abänderung 375

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.    Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Innovationspanel . In hinreichend begründeten Fällen kann der Exekutivdirektor ein leitendes Mitglied des Personals des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt.

5.    Die ständigen Vertreter des Innovationspanels wählen gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder . In hinreichend begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Innovationspanels ausnahmsweise ein anderes Mitglied des Innovationspanels aus den Vertretern der Wissenschaftsgemeinde ernennen, das in seinem Namen den Vorsitz im Innovationspanel führt.

Abänderung 376

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Panels, die die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ vertreten, nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen herrscht , erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Panels kann in dem Bericht eine abweichende Meinung äußern.

6.   Im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 8 genannten Berichts nehmen die Mitglieder des Innovationspanels nach Erörterungen mit allen in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Panels einvernehmlich Anträge zu den in Absatz 4 genannten Fragen an. Falls kein Einvernehmen zustande kommt , erstattet der Vorsitzende dem Verwaltungsrat Bericht über die Lage. Jedes Mitglied des Innovationspanels hat die Möglichkeit, in dem Bericht eine abweichende Meinung zu äußern.

Abänderung 377

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Das Innovationspanel hält mindesten zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder einer Mehrheit der Mitglieder des Panels , die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden.

7.   Das Innovationspanel hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mitglieder des Panels, die die Kommission vertreten, oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder , die die anderen Mitglieder als die Union vertreten, einberufen werden.

Abänderung 378

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Die Mitglieder des Innovationspanels tauschen alle einschlägigen Informationen aus und erörtern ihre Ideen vor den Sitzungen in geeigneter Form. Sie stimmen ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit denen anderer Beratergruppen ab.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 379

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.     Die Mitglieder des Innovationspanels werden auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Fachkenntnisse ernannt, um sicherzustellen, dass sie gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte und auf dem Gesundheitsbedarf basierende Empfehlungen abgeben können.

Abänderung 380

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 — Absatz 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8b.     Die Gruppe der Interessenträger organisiert regelmäßig offene Konsultationen der Öffentlichkeit, etwa zu geplanten Initiativen, fördert die internationale Zusammenarbeit, regt die Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen an und unterstützt die Zusammenarbeit und die Schaffung von Synergien mit anderen Unionsinitiativen und internationalen Initiativen.

Abänderung 381

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 122a

 

Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat

 

Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben nimmt der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat die folgenden Aufgaben wahr:

 

(a)

er leistet einen Beitrag zu den wissenschaftlichen, strategischen, technologischen und innovationsbezogenen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der anschließenden Arbeitsprogramme oder anderen gleichwertigen Dokumenten, wobei dem Bedarf in angrenzenden Sektoren Rechnung zu tragen ist;

 

(b)

er unterbreitet Vorschläge zur Ermöglichung konkreter Synergieeffekte zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und Programmen, Strategien und Sektoren, bei denen Synergieeffekte bestehen, die als Mehrwert erachtet werden;

 

(c)

er berät den Verwaltungsrat zu Strategien zur Förderung wissenschaftlicher Exzellenz;

 

(d)

er leistet Beiträge zum Innovationspanel.

 

Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus acht unabhängigen Vertretern zusammen, die im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 ernannt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass unter den Mitgliedern des Unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern und geografische Vielfalt besteht.

 

Der Unabhängige Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abänderung 382

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 123 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit , Bezahlbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für eine bestimmte Herausforderung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, seien es übertragbare oder nicht übertragbare Krankheiten, oder für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt, oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, darunter auch für Selbstzahlungen, oder aufgrund der Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist . Bei der Definition des ungedeckten Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind auch die Herausforderungen zu berücksichtigen, die in den jüngsten Berichten zuverlässiger Quellen wie der europäischen Agenturen und Einrichtungen sowie der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt sind, wobei die von der WHO Europa entwickelten Indikatoren und die Liste der vorrangigen Arzneimittel besonders zu beachten sind . Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.

Abänderung 383

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 123 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht.

2.   Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union beeinträchtigt oder bedroht.

Abänderung 384

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 123 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt , die für besondere indirekte Maßnahmen gelten.

3.   Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür Sorge tragen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen oder teilweise auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelt wurden, der Öffentlichkeit zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen sowie erschwinglich und zugänglich sind. Zu diesem Zweck wird gegebenenfalls im Voraus im Arbeitsprogramm angegeben , ob es sich bei der Maßnahme um eine ausgewiesene Maßnahme handelt, für die diese zusätzlichen Nutzungsverpflichtungen gelten , und dies wird bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder bei Ausschreibungen angegeben .

Abänderung 385

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stärkung der offenen technologischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;

(a)

Stärkung der offenen technologischen Autonomie und Resilienz der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;

Abänderung 386

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, die an die Energieeffizienzstrategie der Union anzugleichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5   % bis 2030 zu leisten.

(c)

Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas , einschließlich Ressourceneffizienz, gerecht werden. Ziel ist eine Angleichung an die Strategie der Union in den Bereichen Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft , einschließlich der Ökodesign-Grundsätze.

Abänderung 387

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten in Europa für strategische Anwendungsbereiche;

(a)

Förderung von Forschung und Innovation zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten in Europa für strategische Anwendungsbereiche;

Abänderung 388

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;

(b)

Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld, einschließlich KMU ;

Abänderung 389

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Aufbau eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;

(c)

Aufbau eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger, darunter auch Start-up-Unternehmen, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft ;

Abänderung 390

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Beitrag zur Erreichung der Ziele, die in der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (März 2021), insbesondere in Bezug auf Halbleiter, IKT-Fachkräfte und Digitalisierung von Geschäftsmodellen, dargelegt werden.

Abänderung 391

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;

(d)

Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen, verbesserte Leistung und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;

Abänderung 392

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Initiative und den politischen Maßnahmen der EU, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen wirksamen Beitrag leisten können.

(f)

Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Initiative und den politischen Maßnahmen der EU, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen wirksamen Beitrag leisten können, auch durch Open-Source-Lösungen .

Abänderung 393

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Mitglieder aus dem Privatsektor, die aus folgenden Industrieverbänden und den sie konstituierenden Rechtsträgern bestehen : AENEAS Association, einer nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; ARTEMIS Industry Association (ARTEMISIA), einer nach niederländischem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; EPoSS e. V., einer nach deutschem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Berlin, Deutschland.

(b)

die Mitglieder aus dem Privatsektor, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen, die die sie konstituierenden Rechtsträger vertreten : AENEAS Association, einer nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; ARTEMIS Industry Association (ARTEMISIA), einer nach niederländischem Recht gegründeten Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; EPoSS e. V., einem nach deutschem Recht gegründeten Verein mit Sitz in Berlin, Deutschland.

Abänderung 394

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der mindestens dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten entspricht.

1.   Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 127 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten in angemessener Weise entspricht.

Abänderung 396

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 vereinbaren die Mitglieder aus dem Privatsektor untereinander, wie sie ihre gemeinsamen Beiträge zu den Betriebs- und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien untereinander aufteilen.

Abänderung 397

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 , einschließlich der Beiträge in Höhe von mindestens 2 489 074 000  EUR gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a . Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

4.   Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 4. Die in Absatz 2 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1. Die in Absatz 3 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

Abänderung 398

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht, auf der Grundlage strategischer Prioritäten und in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein Veto in allen Fragen einzulegen, die die Verwendung seiner nationalen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen betreffen. Die Begründung ist öffentlich zugänglich zu machen, damit sichergestellt ist, dass das Vetorecht in transparenter, gerechtfertigter und verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird.

Abänderung 399

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 129

entfällt

Beiträge der Teilnehmerstaaten

 

1.     Die Teilnehmerstaaten betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien jeweils mit der Durchführung der an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, die in diesem Teilnehmerstaat im Rahmen der mit dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt werden. Sie betrauen das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auch mit der Zahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer. Sie geben die Beträge an, die für indirekte Maßnahmen bestimmt sind.

 

2.     Die Begünstigten indirekter Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unterzeichnen eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Die einzelnen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, einschließlich des jeweiligen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums, richten sich nach den Bestimmungen „Horizont Europa“.

 

3.     Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich zur Zahlung des vollen Betrags ihrer Beiträge durch rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Diese Vereinbarungen werden vor der Annahme des Arbeitsprogramms geschlossen.

 

4.     Der Verwaltungsrat trägt den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen bei der Annahme der Ausgabenschätzungen für die damit verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gebührend Rechnung, um den Grundsatz des Haushaltsausgleichs für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien einzuhalten.

 

5.     Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen zur Begründung der Ausgabenschätzungen für die entsprechenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor.

 

6.     Die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Beiträge werden im Wege von Vereinbarungen zwischen den von den einzelnen Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Rechtsträger und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien geschlossen.

 

Abänderung 400

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

private Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erzielten Ergebnisse;

(a)

Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erzielten Ergebnisse;

Abänderung 401

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Projekte im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Mikroelektronik und des möglichen Nachfolgers;

Abänderung 402

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.

(e)

Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird, und zwar auch bei Projekten im Rahmen von Leuchtturm-Initiativen ;

Abänderung 403

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten.

Abänderung 404

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

der Wissenschaftliche Beirat.

Abänderung 405

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

5.   Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

Abänderung 406

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann ausgewählte Mitglieder von Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. Sie erhalten alle einschlägigen Dokumente und können ohne Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen.

Abänderung 407

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 124 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Körperschaften;

(a)

Entwicklung von Beiträgen, auch durch offene Konsultationen der Öffentlichkeit, im Hinblick auf die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 124 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge der öffentlichen Körperschaften und des beratenden Forums der Interessenträger ;

Abänderung 408

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;

(c)

unbeschadet von Artikel 21, Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, insbesondere KMU-Vertreter und -Verbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und das Arbeitsprogramm für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;

Abänderung 409

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 140 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 140a

Der Wissenschaftliche Beirat

1.     Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien setzt gemäß den Artikeln 19 und 131 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.

2.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

3.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsselindustrien oder von sich aus beratend tätig werden.

4.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

Abänderung 410

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management, ATM), sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;

(a)

Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management, ATM), sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge , auch an Flughäfen mit unterschiedlichen Bedingungen im Flugverkehrsmanagement, ermöglicht wird;

Abänderung 411

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;

(b)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;

Abänderung 412

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.

(c)

Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den sichersten und effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren , wodurch ein Beitrag zur Verringerung der Luftverschmutzung und der Lärmbelastung geleistet wird .

Abänderung 413

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;

(e)

Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements , wobei der Schwerpunkt über die Verbesserung der Effizienz einzelner Flüge hinaus auch darauf gelegt wird, die Gesamtkapazitäten auf der Grundlage des technischen Fortschritts kontinuierlich anzupassen ;

Abänderung 414

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 144 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „EUROCONTROL“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat,

(b)

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „EUROCONTROL“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, und zwar unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,

Abänderung 415

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 144 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben,

(c)

die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung , die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den erhaltenen Unionsmitteln und den zugesagten Sachleistungen beruht, mitgeteilt haben, und zwar unbeschadet der Rechte anderer Mitglieder, insbesondere KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,

Abänderung 416

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 146 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000  EUR, einschließlich bis zu 25 000 000  EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

1.   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 aus dem Privatsektor leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000  EUR, einschließlich bis zu 25 000 000  EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen gemeinsam die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Abänderung 417

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

(g)

einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, einschließlich mit spezifischem Umwelt- und Klimafachwissen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

Abänderung 418

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)

einen Vertreter von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft;

Abänderung 419

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem die folgenden Aufgaben:

Zusätzlich zu den in Artikel 18 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 außerdem auf Weisung des Verwaltungsrats die folgenden Aufgaben:

Abänderung 420

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

2.   Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder , wobei die Anwesenheit von Klima- und Umweltexperten sichergestellt werden muss .

Abänderung 421

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung der technologischen Souveränität Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Stärkung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloudgestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;

(a)

Förderung der Cybersicherheit, Resilienz und technologischen Souveränität Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Stärkung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloudgestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;

Abänderung 422

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud sowie Komponenten und Geräte;

(b)

Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud , KMU und Start-up-Unternehmen aus demselben Bereich sowie Komponenten und Geräte;

Abänderung 423

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030;

(c)

Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030 sowie mit sonstigen einschlägigen neuen Kommunikationstechnologien ;

Abänderung 424

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Ausbau des Einsatzes digitaler Infrastrukturen und Einführung digitaler Lösungen auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales sowie Synergien innerhalb der Fazilität sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;

(d)

Ausbau des Einsatzes digitaler Infrastrukturen und Einführung digitaler Produkte und Technologien auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales sowie Synergien innerhalb der Fazilität sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;

Abänderung 425

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;

(f)

Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Unbedenklichkeit, Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;

Abänderung 426

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Förderung der Entwicklung höchster Normen für 6G-Innovationen in fairer, transparenter und offener Weise;

Abänderung 427

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)

Beitrag zur Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission zum digitalen Kompass 2030 festgelegten Ziele, insbesondere in Bezug auf Konnektivität, Cloud-Dienste und IKT-Spezialisten;

Abänderung 428

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb)

Beitrag zur Verringerung der Konnektivitätslücke, von der noch immer europäische Randgebiete wie Inseln, Gebiete in äußerster Randlage sowie dünn besiedelte und ländliche Gebiete betroffen sind.

Abänderung 429

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Exzellenz im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, einschließlich starker europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und die Ermittlung von Schlüsselanforderungen, wie Funkfrequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;

(a)

Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Exzellenz im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, sowie neuen einschlägigen Kommunikationstechnologien, einschließlich starker europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und die Ermittlung von Schlüsselanforderungen, wie Funkfrequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;

Abänderung 430

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Aufstockung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;

(e)

Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union , insbesondere von KMU, in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Aufstockung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;

Abänderung 431

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Förderung der Angleichung an ethische und sicherheitspolitische Anforderungen und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie gegebenenfalls Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.

(f)

Förderung der Angleichung an ethische und sicherheitspolitische Anforderungen , insbesondere durch eingebauten Datenschutz und eingebaute Sicherheit („privacy and security by design“), und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie gegebenenfalls Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.

Abänderung 432

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales, Digitales Europa und InvestEU, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;

(a)

Beitrag, auf Anfrage, zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales, Digitales Europa und InvestEU, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;

Abänderung 433

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Koordinierung von Pilot- und Einführungsinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;

(b)

Förderung von Pilot- und Einführungsinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;

Abänderung 434

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 160 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Entwicklung und Koordinierung der strategischen Einführungsagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung der Interessenträger. Bei diesen Agenden handelt es sich um Programmplanungsdokumente, die sich auf die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales erstrecken, in denen eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für die Einführung sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.

(d)

Entwicklung von und Bereitstellung von Rückmeldungen zu den strategischen Einführungsagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung der Interessenträger. Bei diesen Agenden handelt es sich um unverbindliche Programmplanungsdokumente, die sich auf die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales erstrecken, in denen eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für die Einführung sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.

Abänderung 435

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 161 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die 5G Infrastructure Association, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat.

(b)

die 5G Infrastructure Association, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat , und zwar unbeschadet der Rechte der Mitglieder, insbesondere von KMU, wie sie in dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind .

Abänderung 436

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

(a)

Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten , darunter auch im Bereich Open-Source-Software und -Technologie ;

Abänderung 437

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beiträge zur Normung;

(b)

Beiträge zur Normung, darunter für offene Standards ;

Abänderung 438

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Beiträge zu Tätigkeiten der 5G Infrastructure Association und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;

(e)

Beiträge zu Forschungs-, Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten der 5G Infrastructure Association und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;

Abänderung 439

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie ;

(f)

Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus offener, interoperabler und kooperativer Kommunikationstechnologien und -netze sowie Zusammenarbeit mit vertikalen Sektoren ;

Abänderung 440

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 164 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über geförderte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;

(g)

Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über geförderte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen , auch entlang der Wertschöpfungskette, zu erreichen;

Abänderung 441

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 165 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

der Wissenschaftliche Beirat.

Abänderung 442

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Annahme strategischer Einführungsagenden und gegebenenfalls Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales;

(a)

Annahme der strategischen Einführungsagenden des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales;

Abänderung 443

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;

(b)

Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt und bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;

Abänderung 444

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 168 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.

(c)

Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und möglichen Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.

Abänderung 445

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 169 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 169a

Der Wissenschaftliche Beirat

1.     Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste setzt gemäß den Artikeln 19 und 165 einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein, um wissenschaftliche Beratung durch unabhängige hochrangige wissenschaftliche Sachverständige einzuholen.

2.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder und wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

3.     Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats, auf Ersuchen anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder von sich aus beratend tätig werden.

Abänderung 446

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten . Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein.

1.   Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz , den größtmöglichen gesellschaftlichen Mehrwert sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung sicherzustellen . Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Partnerschaften und in die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein. Durch eine solche Überwachung und Überprüfung darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen.

Abänderung 447

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung ihrer Managementtätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß [Artikel 45] und [Anhang III] der Verordnung über „Horizont Europa“ durchgeführten Projekte organisieren. Diese Überwachung umfasst Folgendes:

2.   Die gemeinsamen Unternehmen sollten eine kontinuierliche Überwachung der Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen ihrer gemäß [Artikel 45] und [Anhänge III und V] der Horizont-Europa-Verordnung durchgeführten Projekte organisieren. Die Beschreibung dieser Überwachung wird zeitnah auf der jeweiligen Website des gemeinsamen Unternehmens in knapper Form veröffentlicht und umfasst Folgendes:

Abänderung 448

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der Verbundforschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft;

(b)

Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der Verbundforschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, Integration der geschlechtsspezifischen Dimension in den Inhalt geförderter Maßnahmen sowie die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft und Open-Access-Verfahren ;

Abänderung 449

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern und zum Ausbau der Kooperationsnetze;

Abänderung 450

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

quantitative und qualitative Hebelwirkungen, insbesondere die Höhe der gebundenen und tatsächlich geleisteten finanziellen Beiträge und Sachleistungen sowohl in Bezug auf operative als auch auf zusätzliche Tätigkeiten.

Abänderung 451

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ einfließen zu können.

3.   Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, um in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung einfließen zu können. Durch solche Bewertungen darf weder den gemeinsamen Unternehmen noch ihren Begünstigten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen.

Abänderung 452

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.

4.   Die Kommission führt gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung eine Zwischen- und Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen , und veröffentlicht diese . Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten im Hinblick auf die übergeordneten Strategien und Ziele der Union sowie als Beitrag zu gesellschaftlichen Bedürfnissen und Vorteilen, und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Partnerschaften und anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 und Anhang V der Verordnung über Horizont Europa genannten Initiativen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Aufträgen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe y angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.

Abänderung 453

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen.

6.   Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die im Wege einer offenen und transparenten Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das jeweilige gemeinsame Unternehmen und bemüht sich nach besten Kräften, ihren Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist. Alle Evaluierungen in diesem Bereich müssen auf einer fundierten Einschätzung der politischen Optionen unter dem Gesichtspunkt der Leitungsstruktur beruhen, was insbesondere die Möglichkeit einschließt, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die öffentlichen Interessen bei allen Tätigkeiten gebührend berücksichtigt werden .

Abänderung 454

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.     Die Berichterstattung muss mit den Standardanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen von „Horizont Europa“ im Einklang stehen. An der Entwicklung der Berichterstattungssysteme im Rahmen des strategischen Koordinierungsverfahrens sind auch die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Partnerschaften zu beteiligen, um für eine Synchronisierung und Koordinierung der Berichterstattungs- und Überwachungsbemühungen zu sorgen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben im Bereich Datenerhebung und Berichterstattung.

Abänderung 455

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Verordnung über „Horizont Europa“ .

9.   Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß [Artikel 47] der Horizont-Europa-Verordnung und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen .

Abänderung 456

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 171 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 171a

Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern

Unbeschadet der Publizitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung werden die in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten der gemeinsamen Unternehmen sowie in der Berichterstattung gemäß Artikel 171 enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit über benutzerfreundliche Instrumente, einschließlich Infografiken und Systemen zur Rückverfolgung von Ausgaben, online öffentlich zugänglich gemacht.


(10)  ABl. [….].

(10)  ABl. [….].

(1a)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(11)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(11)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(1a)   Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(1b)   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)   https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

(4)  COM(2018)0673.

(5)  COM(2020)0380.

(6)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0773&from=DE.

(7)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

(8)  COM(2020)0381.

(3)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

(4)  COM(2018)0673.

(5)  COM(2020)0380.

(6)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0773&from=DE.

(7)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

(8)  COM(2020)0381.

(1a)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(1a)   Angenommene Texte, P9_TA(2021)0241.

(22)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1593086905382&uri=CELEX%3A52020DC0102

(22)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1593086905382&uri=CELEX%3A52020DC0102

(23)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020) 0004 final .

(23)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika, Brüssel, 9.3.2020, JOIN(2020) 0004 .

(9)  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan

(10)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf

(11)  COM(2020)0102.

(12)  COM(2020)0761.

(13)  COM(2020)0103.

(9)  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12154-Europe-s-Beating-Cancer-Plan

(10)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf

(11)  COM(2020)0102.

(12)  COM(2020)0761.

(13)  COM(2020)0103.

(14)  Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).

(14)  Zwischenbewertung des im Rahmen von Horizont 2020 tätigen Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (2014–2016) (ISBN 978-92-79-69299-4).

(30)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, (COM(2020)0067).

(30)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(33)  Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(33)  Beschluss 2009/320/EG des Rates zur Billigung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).

(47)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).

(47)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).

(48)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

(48)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

(51)  COM(2020)0562.

(52)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).

(51)  COM(2020)0562.

(52)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2019)0640).

(53)  COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.

(53)  COM(2020)0301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa.

(1a)   Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).