18.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/96


P9_TA(2021)0298

Gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2021-2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (06674/1/2021 — C9-0193/2021 — 2018/0196(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 81/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06674/1/2021 — C9-0193/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (2) und vom 18. September 2020 (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (5) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0375),

unter Hinweis auf die geänderten Vorschläge der Kommission (COM(2020)0023 und COM(2020)0450),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung für die zweite Lesung (A9-0206/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 17 vom 14.1.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 83.

(3)  ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 236.

(4)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 41.

(5)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 638.