8.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/186


P9_TA(2021)0272

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021-2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (06980/2/2021 — C9-0195/2021 — 2018/0206(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 67/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06980/2/2021 — C9-0195/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0382),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0447),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A9-0197/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 165.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.

(3)  Angenommene Texte vom 4.4.2019, P8_TA(2019)0350.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu aus dem ESF+ unterstützten Investitionen zur Bekämpfung der Kinderarmut

Im Jahr 2019 waren in der EU 18 Millionen Kinder von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht, wobei diese Zahl in einigen Mitgliedstaaten sehr hoch war. Die COVID-19-Pandemie und ihre sozioökonomischen Folgen haben Ungleichheiten und Armut verschärft und dabei insbesondere die Situation dieser Kinder verschlechtert. Kinderarmut ist in allen Mitgliedstaaten durchgängig anzutreffen und ist nach wie vor höher als bei Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter.

Die Kommission begrüßt daher die ausgewogene Einigung, mit der der ESF+ zu einem entscheidenden Instrument zur Bekämpfung der Kinderarmut gemacht wird. In der Einigung wird anerkannt, dass in allen Mitgliedstaaten dringend in Kinder investiert werden muss.

Am 24. März 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder angenommen, um die Herausforderung strukturell anzugehen. Bei der ESF+-Programmplanung wird die Kommission alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel für die Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder vorsehen. Darüber hinaus wird sie den Mitgliedstaaten nahelegen, auch andere verfügbare Finanzierungsinstrumente der Union und nationale Ressourcen zu nutzen, um angemessene Investitionen in diesem Bereich zu fördern.

Erklärung der Kommission zu aus dem ESF+ unterstützten Investitionen in die Beschäftigung junger Menschen

Die Kommission betont, dass junge Menschen unverhältnismäßig stark von der sozioökonomischen Krise infolge der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Von Dezember 2019 bis Dezember 2020 ist die Jugendarbeitslosigkeit in der EU um 3 Prozentpunkte gestiegen, sodass die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen auf über 3,1 Millionen angewachsen ist. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Jugendarbeitslosigkeit durchgehend deutlich höher ist als die der erwachsenen Bevölkerung, wobei die jüngsten Zahlen eine Differenz von mehr als 10 Prozentpunkten (17,8 % gegenüber 6,6 % im Dezember 2020) zeigen.

Die Kommission begrüßt die von den gesetzgebenden Organen erzielte Einigung, in der diese Herausforderung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Der ESF+ ist das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU für die Umsetzung der kürzlich verabschiedeten verstärkten Jugendgarantie sowie anderer einschlägiger Maßnahmen im Rahmen der Initiative zur Förderung der Jugendbeschäftigung.

Bei der Programmplanung des ESF+ wird die Kommission alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ESF+ angemessene Mittel für die Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie bereitstellen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, auch andere EU-Finanzierungsinstrumente und nationale Ressourcen zu nutzen, um angemessene Investitionen in diesem Bereich zu unterstützen.