6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/82


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“

(COM(2021) 547 final — 2021/0291 (COD))

(2022/C 152/13)

Berichterstatter:

Christophe LEFÈVRE

Befassung

Rat der Europäischen Union, 30.9.2021

Europäisches Parlament, 4.10.2021

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

18.11.2021

Verabschiedung im Plenum

8.12.2021

Plenartagung Nr.

565

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

231/0/6

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis genommen, rasch zu handeln, um die USB-C-Norm, einen kohärenten und einheitlichen Steckdosenstandard für Ladegeräte für Mobiltelefone und ähnliche Geräte, einzuführen.

1.2.

Mit den jüngsten freiwilligen Initiativen von 2009 und 2014 werden die politischen Ziele der Europäischen Union — den Elektronikabfall zu verringern, die Nutzung für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erleichtern und eine Fragmentierung des Marktes für Ladegeräte zu vermeiden — nicht vollständig erreicht. Laut Schätzungen führte die Zahl der nicht mehr genutzten Ladegeräte im Jahr 2018 immer noch zu 11 000 Tonnen Elektronikabfall.

1.3.

Insbesondere verabschiedete das Europäische Parlament im Januar 2020 eine voll und ganz mit dem Standpunkt des EWSA in Einklang stehende Entschließung (1) zur Erarbeitung verbindlicherer Rechtsvorschriften.

1.4.

Der EWSA unterstützt den gemäß der Forderung des Europäischen Parlaments erstellten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission uneingeschränkt.

1.5.

Der EWSA möchte über das Vorhaben der Europäischen Kommission noch einen Schritt hinausgehen und empfiehlt, die betreffende Verpflichtung für Ladegeräte für Mobiltelefone und ähnliche Geräte auf alle Funkgeräte sowie elektronischen, verbundenen und wiederaufladbaren Geräte und auch auf Laptop-Ladegeräte auszudehnen: Es geht auch darum, ein mobiles Gerät mit einem Computer-Ladegerät vom Typ USB-C von 65 W anstelle von 2,1 W aufladen zu können und Reisenden das Mitführen mehrerer verschiedener Ladegeräte zu ersparen.

1.6.

Nach Kenntnis des EWSA werden den Nutzern in Bussen, Flugzeugen, Einkaufszentren, Konferenzräumen und anderen Durchgangsorten zunehmend USB-Steckdosen mit niedriger Leistung (2,1 W) für das kabelgebundene oder kabellose Laden von mobilen Geräten zur Verfügung gestellt. Manchmal reicht deren Leistung nicht aus, um bestimmte, in der Richtlinie aber angeführte Geräte aufzuladen.

1.7.

Um schnelles Laden und das Ausleihen von USB-C-Kabeln zwischen Nutzern auf kurzen Strecken oder für eine kurze Dauer zu fördern, schlägt der EWSA vor, diese Orte künftig mit ultraschnellen Ladegeräten auszustatten. Dies entspricht einem der Wünsche, die in einer der Umfragen der Europäischen Kommission genannt wurden.

1.8.

Der EWSA hält fest, dass Akkus eine kürzere Lebensdauer als das übrige Gerät haben können. Er empfiehlt, die Normen für in Computern, Tablets oder Mobiltelefonen einsetzbare Akkus anzugleichen, damit diese ausgetauscht werden können und bei einem frühzeitigen Verschleiß des Akkus nicht gleich der Kauf eines kompletten Neugeräts nötig ist.

1.9.

Der EWSA unterstreicht die Verantwortung der Hersteller elektronischer Geräte im Bereich nachhaltige Entwicklung und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass ein Akku zu geringen Kosten ausgetauscht werden kann. Wenn dies technisch machbar ist, braucht der Nutzer nicht das gesamte elektronische Gerät zu ersetzen, nur weil der Akku verschlissen ist.

1.10.

Nach Ansicht des EWSA sollte die Kommission den Herstellern empfehlen, nicht zu versuchen, die Rechtsvorschriften durch die Änderung der Spannung oder der Stromstärke zu umgehen und so die Benutzung des Ladegeräts der entsprechenden Marke erforderlich zu machen, wodurch die Ziele der Richtlinie verfehlt werden würden.

1.11.

Der EWSA empfiehlt der Kommission und dem Europäischen Parlament, nach Abschluss des Legislativverfahrens eine umfassende Aufklärungskampagne für die breite Öffentlichkeit durchzuführen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren und zu veranlassen, künftig nur noch Geräte mit USB-C-Schnittstelle zu kaufen.

2.   Hintergrund der Stellungnahme

2.1.

Seit 2009 bemüht sich die Kommission darum, die Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen von Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten zu begrenzen. Bislang führten die entsprechenden Initiativen jedoch lediglich zu freiwilligen Regelungen (2), die nicht rechtsverbindlich sind und somit keine kohärente und einheitliche Anwendung sicherstellen.

2.2.

Mit den jüngsten freiwilligen Initiativen werden die politischen Ziele der Union — den Elektronikabfall zu verringern, die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern und eine Fragmentierung des Marktes für Ladegeräte zu vermeiden — nicht vollständig erreicht.

2.3.

Ohne eine Harmonisierung in diesem Bereich könnten sich erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder -verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich der Interoperabilität von Mobiltelefonen und ähnlichen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ihren Ladegeräten sowie der Bereitstellung von Funkanlagen ohne Ladegeräte herausbilden.

2.4.

Daher ist ein Tätigwerden der Union erforderlich, um ein allgemeines Maß an Interoperabilität zu fördern sowie die Bereitstellung von Informationen über die Ladeeigenschaften von Funkanlagen für Endnutzer zu unterstützen.

2.5.

Im Januar 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung (3) an, in der es die schnellstmögliche Einführung eines Standards für ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone fordert, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird.

2.6.

Schätzungen zufolge verursachten Ladegeräte für Mobiltelefone im Jahr 2018 etwa 11 000 Tonnen Elektronikabfall und beliefen sich die damit verbundenen Lebenszyklusemissionen auf etwa 600 kt CO2-Äquivalente.

2.7.

Die Union setzt sich dafür ein, eine effiziente Ressourcennutzung durch den Übergang zu einer sauberen Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem sie Initiativen wie die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in jüngerer Zeit den europäischen Grünen Deal auf den Weg bringt. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2-Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

2.8.

Laut dem Vorschlag sollen in die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geeignete Vorschriften in Bezug auf die Ladeprotokolle, die Ladeschnittstelle (d. h. den Ladeanschluss) bestimmter Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die Informationen, die den Endnutzern über die Ladeeigenschaften dieser Kategorien oder Klassen von Funkanlagen bereitzustellen sind, aufgenommen werden.

2.9.

In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass Mobiltelefone und ähnliche Funkanlagen (Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer oder Headsets, tragbare Videospielkonsolen und tragbare Lautsprecher), soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, mit einem USB-Typ-C-Anschluss ausgerüstet sein müssen und dass sie, soweit sie eine Spannung von mehr als 5 Volt, eine Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder eine Leistung von mehr als 15 Watt erfordern, das Ladeprotokoll USB Power Delivery (USB PD) unterstützen müssen.

2.10.

Die Kommission könnte delegierte Rechtsakte erlassen, um künftig zusätzliche, d. h. andere als kabelgebundene Ladetechnologien zu berücksichtigen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA stellt fest, dass die Kommission in den letzten zwölf Jahren darauf hingewirkt hat, die Normen für Telefonladegeräte anzugleichen und damit den Erfordernissen der Nachhaltigkeit und der Verringerung schwer recycelbarer Abfälle gerecht zu werden.

3.2.

Der EWSA stellt fest, dass das Fehlen eines einheitlichen Ladegeräts dazu führt, dass mit jedem Gerät automatisch ein Telefonladegerät und ein Strom-/Datenkabel verkauft werden. Dabei könnte der Verbraucher die Wahl haben, nur das Gerät selbst zu kaufen.

3.3.

Der EWSA unterstützt den gemäß der Forderung des Europäischen Parlaments erstellten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission uneingeschränkt.

3.4.

Es liegt auf der Hand, dass der Verkauf spezifischer Ladegeräte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Hersteller, insbesondere von Mobiltelefonen, ausmacht. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Hersteller nicht regelmäßig die elektrotechnischen Normen (Spannung, erforderliche Leistung usw.) ändern, um so leichter systematisch ein Ladegerätemodell ihrer eigenen Marke oder sogar das Datenübertragungskabel, das ein Universalkabel sein kann, verkaufen zu können, statt die Wiederverwendung eines bereits gekauften Ladegeräts zu ermöglichen. Dies stünde der wirksamen Umsetzung der Richtlinie, durch die ja die Gesamtmenge an Elektronikabfällen verringert werden soll, entgegen.

3.5.

Der EWSA empfiehlt der Kommission und dem Europäischen Parlament, nach Abschluss des Legislativverfahrens eine umfassende Aufklärungskampagne für die breite Öffentlichkeit durchzuführen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren und zu veranlassen, künftig nur noch Geräte mit USB-C-Schnittstelle zu kaufen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Aus Sicht des EWSA sollte die Industrie in die Lage versetzt werden, das ultraschnelle Laden von Mobiltelefonen durch leistungsstarke Ladegeräte wie ein einfaches Laptop-Ladegerät mit einem USB-C-Ausgang von 65 W anstelle von 2,1 W zu ermöglichen.

4.2.

Der EWSA stellt fest, dass den Nutzern in Bussen, Flugzeugen, Einkaufszentren, Konferenzräumen und anderen Durchgangsorten zunehmend USB-Steckdosen für das kabelgebundene oder kabellose Laden von Mobiltelefonen zur Verfügung gestellt werden. Standardmäßig handelt es sich um Steckdosen mit niedriger Leistung (2,1 W), die nicht einmal für das Laden bestimmter in der Richtlinie aufgeführter Geräte ausreicht. Um schnelles Laden und das Ausleihen von USB-C-Kabeln zwischen Nutzern auf kurzen Strecken oder für eine kurze Dauer zu fördern, schlägt der EWSA vor, diese Orte künftig mit ultraschnellen Ladegeräten auszustatten. Dies entspricht einem der Wünsche, die in einer der Umfragen der Europäischen Kommission genannt wurden.

4.3.

Deshalb empfiehlt der EWSA, dass diese Vorschrift für die Suche nach einem einheitlichen USB-C-Ladegerät für Mobilgeräte auch für Laptops gilt, auch wenn das Lade- und Leistungsniveau elektronisch angepasst werden muss. Sowohl aus ökonologischen Gründen als auch um zu vermeiden, dass Reisende zahlreiche Ladegeräte mitführen müssen, sollte die in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung außer im Fall von gut begründeten technischen Zwängen auch auf Laptops ausgedehnt werden.

4.4.

Der EWSA hält fest, dass Akkus eine kürzere Lebensdauer als das übrige Gerät haben können. Er empfiehlt, die Normen für in Computern, Tablets oder Mobiltelefonen einsetzbare Akkus anzugleichen, damit diese einfach und kostengünstig ausgetauscht werden können und bei einem frühzeitigen Verschleiß des Akkus nicht gleich der Kauf eines kompletten Neugeräts nötig ist. Der EWSA unterstreicht die Verantwortung der Hersteller elektronischer Geräte für die Umwelt und für eine nachhaltige Entwicklung.

Brüssel, den 8. Dezember 2021

Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Christa SCHWENG


(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte (2019/2983(RSP)) (ABl. C 331 vom 17.8.2021, S. 2).

(2)  https://ec.europa.eu/docsroom/documents/2417/attachments/1/translations

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte (2019/2983(RSP)) (ABl. C 331 vom 17.8 2021, S. 2).

(4)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(5)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).