13.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 340/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
(2020/C 340 I/01)
1. EINLEITUNG
1. |
Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an. Am 3. April 2020 nahm sie eine erste Änderung (2) an, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung COVID-19-relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft während der gegenwärtigen Krise weiter zu unterstützen. Am 8. Mai 2020 nahm sie eine zweite Änderung (3) an, um von der Krise betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kapital und Liquidität weiter zu erleichtern. Am 29. Juni 2020 nahm sie eine dritte Änderung (4) an, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-up-Unternehmen noch stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. |
2. |
Im Rahmen der auf Grundlage des Befristeten Rahmen gewährten Beihilfemaßnahmen wird ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den positiven Auswirkungen der Maßnahmen für Unternehmen und etwaigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt gewährleistet. Mit der gezielten und angemessenen Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle wird sichergestellt, dass Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können; gleichzeitig werden übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewahrt. Dies wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Zielen der EU zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während des COVID-19-Ausbruchs beitragen und der Wirtschaft eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise bieten, zudem aber auch der Bedeutung eines erfolgreichen ökologischen und digitalen Wandels Rechnung tragen. |
3. |
Das Ziel dieser Mitteilung besteht darin, die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 bzw. im Falle des Abschnitts 3.11 bis zum 30. September 2021 zu verlängern, weitere befristete staatliche Beihilfemaßnahmen zu ermöglichen (Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten) und die Voraussetzungen für bestimmte befristete staatliche Beihilfemaßnahmen, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, zu präzisieren und zu ändern. Außerdem soll mit dieser Mitteilung das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (5) geändert werden. |
4. |
Erstens erinnert die Kommission daran, dass die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens ursprünglich am 31. Dezember 2020 enden sollte; nur Abschnitt 3.11 sollte weiter bis zum 30. Juni 2021 gelten. Im Befristeten Rahmen ist jedoch vorgesehen, dass er aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem 31. Dezember 2020 von der Kommission überprüft werden kann. |
5. |
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den aktuellen Bedarf an Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen geprüft, um zu entscheiden, ob seine Geltungsdauer über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert werden sollte. Dabei wurden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: einerseits die Entwicklung der Wirtschaftslage unter den außergewöhnlichen Umständen, die der COVID-19-Ausbruch herbeigeführt hat, und andererseits die Geeignetheit des Befristeten Rahmens als Instrument, das sicherstellt, dass betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. |
6. |
Der Wirtschaftsprognose vom Sommer 2020 (6) zufolge dürfte die EU-Wirtschaft 2020 um 8,3 % schrumpfen; somit fällt der Rückgang der Wirtschaftskraft stärker aus als im Frühjahr mit 7,4 % prognostiziert. Da die restriktiven Maßnahmen langsamer aufgehoben werden als ursprünglich geplant, könnten die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Wirtschaftstätigkeit stärker ausfallen als erwartet. Das BIP des Euro-Währungsgebiets dürfte Ende 2021 etwa 2 % niedriger ausfallen als Ende 2019 (vor der Krise) und etwa 4,5 % unter dem in der Winterprognose (7) geschätzten Wert liegen. Aufgrund der nur schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen und angesichts der langfristigeren Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs (z. B. massive Arbeitsplatzverluste und Unternehmensinsolvenzen) könnte es zu einer langsameren und möglicherweise nicht vollständigen Erholung kommen. |
7. |
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten, die der Befristete Rahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs bietet, bereits umfassend genutzt. Am 16. September 2020 hat die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen zu den Auswirkungen und der Wirksamkeit des Befristeten Rahmens übermittelt. Die von der Kommission gesammelten Informationen haben gezeigt, dass der Rahmen ein nützliches zusätzliches Instrument zur Stützung der Wirtschaft während der Krise darstellt. |
8. |
Gleichzeitig hat er aber auch Diskrepanzen im Binnenmarkt aufgezeigt, die in erster Linie auf die unterschiedliche Wirtschaftskraft und Haushaltslage der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine begrenzte Verlängerung der im Befristeten Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 bzw. im Falle des Abschnitts 3.11 bis zum 30. September 2021 angemessen ist, um sicherzustellen, dass betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor dem 30. Juni 2021 prüfen, ob eine weitere Verlängerung des Befristeten Rahmens erforderlich ist. |
9. |
Darüber hinaus stellt die Kommission klar, dass für die Zwecke der Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.3 des Befristeten Rahmens der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vorliegende Vorteil zu berücksichtigen ist, der jederzeit innerhalb der im Befristeten Rahmen vorgegebenen Obergrenzen liegen muss. Das bedeutet, dass z. B. ein Unternehmen, dem nach Abschnitt 3.1 ein rückzahlbarer Vorschuss in Höhe von 800 000 EUR gewährt wurde, der vor Ende der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zurückgezahlt wird, erneut für begrenzte Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1 in Betracht käme, sofern die in jenem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner stellt die Kommission klar, dass bei nach Abschnitt 3.2 oder Abschnitt 3.3 gewährten Beihilfemaßnahmen, deren Bedingungen vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens angepasst werden, die bereits erhaltene Beihilfe und die neue Beihilfe zusammengenommen während der gesamten Laufzeit der Maßnahme mit den Bestimmungen des Befristeten Rahmen im Einklang stehen müssen und die in den Abschnitten 3.2 und 3.3 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden dürfen. |
10. |
Die Mitgliedstaaten können bestehende, von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um ihre Laufzeit bis zum 30. Juni 2021 bzw. im Falle des Abschnitts 3.11 bis zum 30 September 2021 zu verlängern. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten eine Liste aller bestehenden Beihilfemaßnahmen, die sie ändern möchten, anmelden und die im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten erforderlichen Angaben übermitteln. Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf die gesamte Liste der Maßnahmen bezieht. |
11. |
Zweitens haben viele Unternehmen infolge des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen und können daher einen Teil ihrer Fixkosten nicht decken. In vielen Fällen dürfte die Nachfrage sich in den kommenden Monaten wieder erholen und wäre eine Unternehmensverkleinerung keine effiziente Lösung, wenn dabei erhebliche Umstrukturierungskosten entstehen. Um diesen Zeitraum zu überbrücken, könnten die betreffenden Unternehmen durch einen befristeten Beitrag zu einem Teil ihrer Fixkosten wirksam unterstützt werden. Die Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und ihnen eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen. |
12. |
Daher sollten die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission einen Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten jener Unternehmen leisten können, bei denen der COVID-19-Ausbruch eine Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten bewirkt hat. Nach Auffassung der Kommission sind Beihilfen im Rahmen solcher Maßnahmen gerechtfertigt und können für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, um den weiter reichenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störung infolge des COVID-19-Ausbruchs zu begegnen. |
13. |
Drittens sind im Befristeten Rahmen die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen, die wegen des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten gewähren können. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht klar, dass das Vorkaufsrecht für bestehende Anteilseigner nach Randnummer 64 des Befristeten Rahmens nicht dazu führen sollte, dass der Anteil der bestehenden Anteilseigner am Eigenkapital des Beihilfeempfängers höher wird als vor der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme. Ferner stellt die Kommission klar, dass der Ausstieg des Staates aus der Beteiligung an Unternehmen, die Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme sind, über das unter Randnummer 64 des Befristeten Rahmens beschriebene Verfahren den Verkauf der staatlichen Kapitalbeteiligung zum Marktpreis an Dritte erfordert, d. h. Stellen, bei denen es sich weder um den Beihilfeempfänger noch um die öffentliche Hand noch um öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/111/EG (8) handelt. |
14. |
Da im Rahmen dieses Verfahrens jedoch der im AEUV niedergelegte Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf öffentliches und privates Eigentum (Artikel 345 AEUV) zu beachten ist, nimmt die Kommission bestimmte Anpassungen an dem Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der Ausstieg des Staates aus Beteiligungen an Unternehmen, an denen der Staat bereits vor der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme einen Anteil gehalten hat, zu Bedingungen erfolgt, die bei vernünftiger Betrachtung als gleichwertig mit den Bedingungen für private Unternehmen angesehen werden können. |
15. |
Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit, aus Beteiligungen an Unternehmen, die Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisier waren, über das unter Randnummer 64 des Befristeten Rahmens beschriebene Verfahren (d. h. mittels Verkauf der Kapitalbeteiligung an einen Dritten, bei dem es sich nicht um den Beihilfeempfänger handelt) auszusteigen, bereits gewährt haben, können bestehende, von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um die mit dieser Mitteilung eingeführten zusätzlichen Möglichkeiten aufzunehmen. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten eine Liste aller bestehenden Beihilfemaßnahmen, die sie ändern möchten, anmelden und die im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten erforderlichen Angaben übermitteln. Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf die gesamte Liste der Maßnahmen bezieht. |
16. |
Viertens hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Abschnitte 3.1 und 3.11. |
17. |
Schließlich werden mit dieser Mitteilung auch das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung und die einschlägigen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur kurzfristigen Exportkreditversicherung geändert. |
18. |
Gemäß der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung dürfen marktfähige Risiken nicht durch Exportkreditversicherungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gedeckt werden. Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichen, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, als vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 nicht marktfähige Risiken ein. (9) |
19. |
Vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage infolge des COVID-19-Ausbruchs und im Einklang mit den Randnummern 35 und 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen zu prüfen und festzustellen, ob die Lage am Markt es rechtfertigen würde, die Gültigkeit der Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Länder mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung über den 31. Dezember 2020 hinaus zu verlängern. Bei der Kommission ist eine erhebliche Zahl von Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Versicherungsunternehmen, Ausführern und Verbänden eingegangen, die darauf hindeuten, dass die privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite weiterhin rasch schrumpfen. Die meisten staatlichen Versicherer haben eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Kreditversicherungspolicen für Ausfuhren in Staaten mit marktfähigen Risiken verzeichnet. In den Stellungnahmen wurde mehrheitlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz knapp bleiben und folglich privater Versicherungsschutz 2021 nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen dürfte. |
20. |
Angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sowie der allgemeinen Anzeichen dafür, dass COVID-19 eine anhaltende Störung der Wirtschaft der Union insgesamt bewirkt, ist die Kommission der Ansicht, dass die privaten Kapazitäten auch weiterhin allgemein nicht ausreichen werden, um alle wirtschaftlich vertretbaren Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführt sind, abzudecken. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, im Einklang mit der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2021 als vorübergehend nicht marktfähig erachten. Im Einklang mit Randnummer 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob die vorübergehende Ausnahme verlängert werden sollte. |
2. ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS
21. |
Die nachstehenden Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 13. Oktober 2020. |
22. |
Randnummer 22 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*1) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 30. Juni 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“" |
23. |
Randnummer 22 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
(*2) Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2021 entstanden sein.“" |
24. |
Randnummer 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*3) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)." (*4) Alle in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse des Fischerei- und Aquakultursektors." (*5) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 30. Juni 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“" |
25. |
Randnummer 25 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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26. |
Der einleitende Satz in Randnummer 25 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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27. |
Randnummer 25 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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28. |
Randnummer 27 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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29. |
Der einleitende Satz in Randnummer 27 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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30. |
Randnummer 27 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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31. |
Randnummer 28 erhält folgende Fassung:
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32. |
Randnummer 33 erhält folgende Fassung:
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33. |
Randnummer 35 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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34. |
Randnummer 37 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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35. |
Randnummer 39 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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36. |
Randnummer 41 erhält folgende Fassung:
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37. |
Randnummer 48 erhält folgende Fassung:
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38. |
Randnummer 54 erhält folgende Fassung:
(*6) Für die Zwecke dieses Abschnitts 3.11.4 werden vom Staat gewährte hybride Instrumente zum Eigenkapital gerechnet.“" |
39. |
Randnummer 64a wird eingefügt:
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40. |
Randnummer 64b wird eingefügt:
Betrifft die Ablösung der COVID-19-Rekapitalisierung nur einen Teil des COVID-19-Eigenkapitals, so gelten die Buchstaben a und b für diesen Teil des COVID-19-Eigenkapitals. (*7) Beispiel: Der Staat hält an einem Unternehmen, dem eine COVID-19-Rekapitalisierung gewährt wird, vor der Rekapitalisierung einen Anteil von 50 %. Nach der Rekapitalisierung hält der Staat 90 % der Unternehmensanteile (10 % sind Anteile, die bereits vor COVID-19 in Staatseigentum standen, und 80 % sind COVID-19-Anteile). Zwei Jahre nach der COVID-19-Rekapitalisierung veräußert der Staat 40 % des Unternehmens (was 50 % der COVID-19-Anteile entspricht) gemäß Randnummer 64b Buchstabe b über ein wettbewerbliches Verfahren (zu einem positiven Marktwert) an private Investoren. Den verbleibenden Teil behält der Staat in Anwendung der Randnummer 64b Buchstabe a. Die Veräußerung entspricht einer unabhängigen Bewertung des Unternehmens. Dies wird als Ablösung der COVID-19-Rekapitalisierung durch den Staat erachtet, da seine Beteiligung durch diesen Verkauf und dadurch, dass er den anderen Teil der COVID-19-Anteile behält, wieder auf den Stand von vor der COVID-19-Rekapitalisierung zurückgeführt wird, d. h. auf 50 %, was der Situation entspricht, dass der Staat sein Vorkaufsrecht nach Randnummer 64 ausübt. Liegt der Marktpreis des COVID-19-Eigenkapitals unter dem in Randnummer 63 festgelegten Mindestpreis, so gelten die in Abschnitt 3.11.6 festgelegten Governance-Vorschriften für eine Dauer von zwei weiteren Jahren.“" |
41. |
Folgender Abschnitt wird eingefügt:
(*8) Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder in das Jahr 2021 fällt." (*9) Für die Zwecke dieser Randnummer bezeichnet der Ausdruck „Kosten“ Fixkosten und variable Kosten: die Fixkosten entstehen unabhängig von der Ausbringungsmenge, während die variablen Kosten von der Ausbringungsmenge abhängen." (*10) Einmalige Verluste durch Wertminderung werden bei der Verlustberechnung im Rahmen dieser Bestimmung nicht berücksichtigt." (*11) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)." (*12) Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist." (*13) Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.“" |
42. |
Die bisherigen Randnummern 86-94 werden die Randnummern 88-96. |
43. |
Die bisherige Randnummer 88 wird Randnummer 90 und erhält folgende Fassung:
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44. |
Die bisherige Randnummer 91 wird Randnummer 93 und erhält folgende Fassung:
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3. ÄNDERUNG DER MITTEILUNG ÜBER DIE KURZFRISTIGE EXPORTKREDITVERSICHERUNG
45. |
Folgende Änderungen an der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung gelten bis zum 30. Juni 2021:
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(1) Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020, C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2020, C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3).
(5) ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.
(6) Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Sommerprognose 2020 (Zwischenprognose) (Juli 2020).
(7) Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Winterprognose 2020 (Zwischenprognose) (Februar 2020).
(8) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
(9) Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 101I vom 28.3.2020, S. 1).
ANHANG
Erforderliche Angaben in der Liste bestehender, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigter Beihilfemaßnahmen, für die eine Laufzeitverlängerung und/oder eine Ausweitung der Ausstiegsmöglichkeiten des Staates aus Unternehmen nach Abschnitt 3.11 bei der Kommission angemeldet wird
Liste der bestehenden Maßnahmen und beabsichtigte Änderung |
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Nummer der genehmigten Beihilfesache (1) |
Bezeichnung |
Angemeldete Änderung |
Bitte bestätigen Sie, dass keine sonstigen Änderungen an der bestehenden Maßnahme vorgenommen werden. |
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(1) Für den Fall, dass die Maßnahme geändert wurde, geben Sie bitte die Nummer der Beihilfesache an, für die der ursprüngliche Genehmigungsbeschluss ergangen ist.