25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/25


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 317/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„STELVIO“/„STILFSER“

EU-Nr.: PDO-IT-0255-AM02 — 10.1.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio del Formaggio Stelvio mit Sitz in 39 100 Bozen, Innsbrucker Straße 43

Tel. +39 0474570113; Fax +39 0474570177. Dieses Konsortium erfüllt die in Artikel 13 Absatz 1 des Ministerialdekrets vom 28. November 2017 festgelegten Anforderungen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses

Die Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments und sieht die Aufnahme spezieller Verfahren zur Verarbeitung des Erzeugnisses vor, das portionsweise in den Handel gebracht wird.

Daher wurde in Artikel 5 der Produktspezifikation (Merkmale des Enderzeugnisses) und unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments der nachfolgende Absatz hinzugefügt.

„Beim Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Stelvio‘/‚Stilfser‘, der portionsweise abgepackt (aufgeschnitten, gewürfelt oder gerieben) in den Handel kommt, ist zur Begrenzung von Verarbeitungsabfällen die Herstellung in einer anderen Form als der zylindrischen zulässig, sofern die o. g. Anforderungen hinsichtlich des Gewichts und der Höhe eingehalten werden.“

Die Änderung betrifft daher die Form des Erzeugnisses, die nur beim portionierten Käse nicht unbedingt zylindrisch sein muss. Dieser Käse mit einer anderen Form als der zylindrischen muss als solcher zu Beginn der Verarbeitung (beim Einfüllen in die Käseform) für die Zwecke der geschützten Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden und ist daher nicht für den Verkauf (als ganzer Käselaib) mit Angabe der g. U. bestimmt, sondern darf nur für das Inverkehrbringen nach dem vorherigen Schneiden und Portionieren verwendet werden.

Die Möglichkeit, den Käse in einer zweckmäßigeren Form herzustellen, ermöglicht das Portionieren ohne Verschwendung des Erzeugnisses, die nicht durch technische oder qualitative Anforderungen gerechtfertigt ist, sodass der Ertrag optimiert werden kann und sich das Erzeugnis nach der Reifung in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation besser verarbeiten lässt. Diese Verarbeitung erfolgt ohne Beeinträchtigung der technischen und qualitativen Merkmale des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“.

Erzeugungsverfahren

Die Änderung betrifft Artikel 3 Punkt 3.3.2 der geltenden Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments.

Wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 vorgesehen, wurde nach dem Absatz über die Fütterung der Rinder der nachfolgende Satz hinzugefügt:

„Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.“

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Präzisierung.

Frisches Gras und lokales Raufutter, die den Anteil der Futterration von verdaulichen Fasern darstellen, wirken sich erheblich auf die chemischen, sensorischen und organoleptischen Eigenschaften der zur Erzeugung verwendeten Milch aus. Sie machen somit einen wesentlichen Anteil der Futterration (als Trockenmasse) aus.

In einem nicht sonderlich zum Anbau von Getreide oder Ölpflanzen geeigneten Berggebiet müssen daher die Futterrationen für die Kühe, die traditionell zur Erzeugung der Milch genutzt werden, durch Kraft- und Zusatzfutter ergänzt werden, das außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird. Die Ergänzung der Futterration ist notwendig, um den ernährungsphysiologischen Nährwert der Rationen sicherzustellen und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.

Dieses Futter wird schnell aufgenommen und liefert den nötigen Energie- und Eiweißanteil, der durch das normale Wiederkäuen der Rinder unmittelbar zur Verfügung steht. Da die Rolle des Kraft- und Zusatzfutters darauf beschränkt ist, das Wiederkäuen physiologisch zu unterstützen, hat es nahezu keinen Einfluss auf die organoleptischen Eigenschaften der Milch.

Zulässig ist auch die Verwendung von Silomais und Trockenfutter sowie von Gerste, Roggen, Triticale, Weizen, Hafer und Mais in Form von Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der Verarbeitung dieser Pflanzen und in Form von Stroh. Möglich ist darüber hinaus die Verwendung folgender Futtermittel: Ölsaaten und deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, genetisch nicht verändertes Soja, Raps, Lein und geschälte Sonnenblumenkerne (auch teilgeschält); getrocknete Zuckerrübenpulpe; Biertreber und getrockneter Apfeltrester; Zuckerrüben; Kartoffeln; Bierhefe; Melasse; Johannisbrot; Milchpulver; Aminosäuren und hochwertige Eiweiße, die nicht durch Proteolyse gewonnen wurden, sowie pflanzliche Fette.

Es wird bestätigt, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine genauere Beschreibung des Absatzes über die Fütterung handelt, die keinen Einfluss auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet und die Qualität des Erzeugnisses hat.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 4.2.1 der Produktspezifikation über den Fettgehalt des Rohstoffs und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments.

Der folgende Absatz:

„4.2.1.   Reduzierung des Fettgehalts.

Die eventuell durch Baktofugation gereinigte Milch kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,60 % zu regulieren. Das Teilentrahmen der Milch erfolgt mithilfe einer Milchschleuder.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„4.2.1.   Reduzierung des Fettgehalts.

Die eventuell durch Baktofugation gereinigte Milch kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,80 % zu regulieren. Das Teilentrahmen der Milch erfolgt mithilfe einer Milchschleuder.“

Bei dieser geringfügigen Änderung wird ein realistischeres Intervall für den Fettgehalt berücksichtigt, indem der tatsächliche Bereich des Fettgehalts (zwischen 3,45 % und höchstens 3,8 % statt 3,6 %) angegeben wird, der auf die anderen Anforderungen für gereiften Käse abgestimmt ist.

Die Änderung betrifft Artikel 4 Absatz 4.2.5 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments und bezieht sich auf die Art des verwendeten Labs.

Der folgende Absatz:

„Der in die Verarbeitung gegebenen und eventuell mit Milchsäurebakterien beimpften Milch wird innerhalb von 85 Minuten Kälberlab zugesetzt, wobei die Temperatur der zu verarbeitenden Masse ca. 32-33° C beträgt. Das verwendete Gerinnungsenzym darf ausschließlich aus flüssigem Lab oder Labpulver bestehen. Das nach einer traditionellen Methode hergestellte Lab hat eine Labaktivität von 1:15 000 und besteht etwa zu 75 % aus Chymosin und zu 25 % aus Pepsin; es ist gentechnisch unverändert und enthält weder andere Gerinnungsmittel (wie z. B. mikrobielle Gerinnungsmittel) noch gentechnisch veränderte Gerinnungsenzyme.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Der in die Verarbeitung gegebenen und eventuell mit Milchsäurebakterien beimpften Milch wird innerhalb von 85 Minuten Kälberlab, Lab anderen Ursprungs oder auch pflanzliches Lab zugesetzt, wobei die Temperatur der zu verarbeitenden Masse ca. 32-33° C beträgt.

Das Gerinnungsenzym kann in flüssiger Form oder als Pulver verwendet werden. Das nach einer traditionellen Methode hergestellte Kälberlab hat eine Labaktivität von 1:15 000 und besteht etwa zu 75 % aus Chymosin und zu 25 % aus Pepsin; es ist gentechnisch unverändert und enthält auch keine gentechnisch veränderten Gerinnungsenzyme.“

Die derzeitige Produktspezifikation sieht vor, dass ausschließlich Kälberlab verwendet werden darf. Diese Vorschrift erscheint inzwischen zu restriktiv und schließt die technischen Weiterentwicklungen aus, die die Produktionserfahrungen in dem abgegrenzten Gebiet seit geraumer Zeit qualifizieren und die bei der geschützten Ursprungsbezeichnung nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie die erforderlichen Merkmale aufweisen und gewährleisten, dass alle chemischen und organoleptischen Anforderungen an gereiften Käse erfüllt werden.

Diese Entwicklung wird es auch ermöglichen, den immer vielfältigeren Wünschen der Verbraucher gerecht zu werden.

EINZIGES DOKUMENT

„STELVIO“/„STILFSER“

EU-Nr.: PDO-IT-0255-AM02 — 10.1.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Stelvio“/„Stilfser“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist der Käse mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“, der mindestens 60 Tage gereift sein muss und eine zylindrische Form mit flachen Ober- und Unterseiten und geradem oder leicht konkavem Rand besitzt, die folgenden Größenmerkmale auf: Gewicht zwischen 8 kg und 10 kg, Durchmesser 34 cm bis 38 cm, Höhe 8 cm bis 11 cm. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 50 % und der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 44 %. Die Rinde muss die typische Farbgebung von Gelb bis Orangebraun aufweisen. Der Käseteig, von kompakter Struktur und geschmeidiger und elastischer Konsistenz, weist eine hellgelbe bis strohgelbe Färbung und eine unregelmäßige Löcherung mit kleinen und mittelgroßen Löchern auf.

Der Käse mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ wird in ganzen Laiben oder portioniert in den Handel gebracht und muss beim Inverkehrbringen mit dem entsprechenden Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung versehen sein.

Beim Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“, der portionsweise abgepackt (aufgeschnitten, gewürfelt oder gerieben) in den Handel kommt, ist zur Begrenzung von Verarbeitungsabfällen die Herstellung in einer anderen Form als der zylindrischen zulässig, sofern die o. g. Anforderungen hinsichtlich des Gewichts und der Höhe eingehalten werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Futter der Kühe besteht während der eventuellen Weidehaltung auf der Alm vorwiegend aus frischem Gras, während die im Stall gehaltenen Kühe ad libitum mit Heu und Grassilage aus dem abgegrenzten Gebiet bis höchstens 15 kg pro Tier gefüttert werden können.

Frisches Gras und lokales Raufutter aus dem betreffenden Gebiet, die den Anteil der Futterration von verdaulichen Fasern darstellen, wirken sich erheblich auf die chemischen, sensorischen und organoleptischen Eigenschaften der zur Erzeugung verwendeten Milch aus und machen einen wesentlichen Anteil (von mindestens 50 %) der Futterration (als Trockenmasse) aus.

In einem nicht sonderlich zum Anbau von Getreide oder Ölpflanzen geeigneten Berggebiet müssen daher die Futterrationen für die Kühe, die traditionell zur Erzeugung der Milch genutzt werden, durch Kraft- und Zusatzfutter ergänzt werden, das außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird. Die Ergänzung der Futterration ist notwendig, um den ernährungsphysiologischen Nährwert der Rationen sicherzustellen und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.

Dieses Futter wird schnell aufgenommen und liefert den nötigen Energie- und Eiweißanteil, der durch das normale Wiederkäuen der Rinder unmittelbar zur Verfügung steht. Da die Rolle des Kraft- und Zusatzfutters darauf beschränkt ist, das Wiederkäuen physiologisch zu unterstützen, hat es nahezu keinen Einfluss auf die organoleptischen Eigenschaften der Milch.

Zulässig ist auch die Verwendung von Silomais und Trockenfutter sowie von Gerste, Roggen, Triticale, Weizen, Hafer und Mais in Form von Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der Verarbeitung dieser Pflanzen und in Form von Stroh. Möglich ist darüber hinaus die Verwendung folgender Futtermittel: Ölsaaten und deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, genetisch nicht verändertes Soja, Raps, Lein und geschälte Sonnenblumenkerne (auch teilgeschält); getrocknete Zuckerrübenpulpe; Biertreber und getrockneter Apfeltrester; Zuckerrüben; Kartoffeln; Bierhefe; Melasse; Johannisbrot; Milchpulver; Aminosäuren und hochwertige Eiweiße, die nicht durch Proteolyse gewonnen wurden, sowie pflanzliche Fette.

Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.

Zur Herstellung des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stilfser“/„Stelvio“ wird Milch verwendet, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt wird und von Kühen stammt, deren Futter vorwiegend im genannten Gebiet geerntet wird. Die Milch hat einen Proteingehalt von über 3,10 % und kann leicht entrahmt werden, um den Fettgehalt auf 3,45 % bis 3,80 % zu regulieren.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument beschriebenen Erzeugungsschritte von der Aufzucht der Kühe, dem Melken, der Sammlung und Verarbeitung der Milch bis zur Erzeugung und Reifung des Käses erfolgen in dem unter Punkt 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der ganze Käselaib wird erst nach dem Anbringen des Kennzeichens mit der Angabe der Ursprungsbezeichnung portioniert. Das portionsweise Abpacken des Käses mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ kann auch außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen. Der portionierte Käse wird mit dem Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. mit einem Klebeetikett auf der Verpackung und/oder einer vorgedruckten Folie mit Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“ in den Handel gebracht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse in ganzen Laiben wird mit dem entsprechenden Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung in den Handel gebracht, das erst nach einer Reifezeit von 60 Tagen angebracht werden darf. Darüber hinaus müssen auf den Käselaiben die Angaben zu Los, Herstellungsdatum und Herstellercode angebracht werden. Das Produkt wird mit dem entsprechenden Kennzeichen für die Ursprungsbezeichnung in den Handel gebracht. Das Kennzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung besteht aus einem roten Schriftzug mit der Angabe „Stilfser-Stelvio“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet, in dem die Aufzucht der Kühe, das Melken, die Sammlung und Verarbeitung der Milch sowie die Schritte zur Erzeugung und Reifung des Käses mit der g. U. „Stelvio“/„Stilfser“ erfolgen, umfasst die folgenden Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen: Vinschgau, Burggrafenamt, Salten-Schlern, Pustertal, Eisacktal und das Gebiet der Gemeinde Bozen. Diese Bezirksgemeinschaften umfassen das Verwaltungsgebiet von vierundachtzig Gemeinden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“, der traditionell innerhalb des unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt wird, hat im Laufe der Zeit seine besonderen Eigenschaften beibehalten, die auf die alpine Umgebung des Berggebiets des Stilfser Jochs zurückzuführen sind, das das wichtigste Produktionsgebiet darstellt und daher für die Zuerkennung der Bezeichnung entscheidend war. Die gleichmäßigen pedoklimatischen Bedingungen in der Südtiroler Alpenregion beeinflussen die Qualität des vorwiegend zur Ernährung der Milchkühe verwendeten Futters und somit auch die Qualität des im Erzeugungsgebiet aus deren Milch hergestellten Käses.

In einigen historischen Aufzeichnungen werden die Almkräuter (Marbl und Madaun) beschrieben, die am besten dazu geeignet waren, der erzeugten Milch eine bessere Qualität zu verleihen. Die spezifischen Umwelt- und Klimabedingungen im abgegrenzten Gebiet hängen mit dem alpinen Charakter des Areals zusammen, in dem die Bergbauernhöfe (Masi) auf 500 bis 2 000 Meter Höhe seit jeher Viehzucht betreiben. Zu diesen Bedingungen kommt beim Reifungsprozess die Wirkung der einheimischen Mikroflora hinzu. Diese außergewöhnlichen und einzigartigen Umweltfaktoren tragen zusammen mit der historischen Entwicklung der traditionellen Herstellungsweise dazu bei, dem Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stilfser“/„Stelvio“ typische Merkmale zu verleihen, die diesen Käse zu einem einzigartigen, eigenständigen und von den lokalen Gegebenheiten geprägten Erzeugnis machen.

Neben den unter Punkt 3.2 beschriebenen Eigenschaften weist das Erzeugnis einige spezifische, besonders typische und kennzeichnende Merkmale auf, die wie folgt zusammengefasst werden können:

Farbe der Rinde: von Gelborange bis Orangebraun

Geschmack: aromatisch und ausgeprägt, bisweilen scharf

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 50 %

Durch die Nutzung von frischem Gras als Futter für die Kühe während der Weidesaison auf der Alm und die Fütterung der im Stall gehaltenen Kühe, bei der vorwiegend Futtermittel und Grassilage aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet eingesetzt werden, sowie durch die ausschließliche Verwendung von Milch, die von Kühen aus diesem geografischen Gebiet mit seiner Bergumgebung und den spezifischen Bodenmerkmalen stammt, in Verbindung mit den Eigenschaften der besonderen Almkräuter und der aus verschiedenen aeroben Bakterienstämmen bestehenden heimischen Mikroflora, werden dem Käse bei der natürlichen Reifung einige besondere und einzigartige Eigenschaften verliehen, die sein unverwechselbares organoleptisches Profil ausmachen. Diese Faktoren sind für die typische Farbe der Rinde, den unverwechselbaren Geschmack des Käses und sein besonderes Aroma entscheidend. Zudem trägt die Art der Fütterung der Kühe zu einem relativ hohen Fettgehalt in der Trockenmasse bei.

Vor diesem historischen Hintergrund, der sich ab dem späten Mittelalter bis hin zu einer Beschreibung des Erzeugnisses und seines Herstellungsprozesses in der Käserei von Stilf (Stelvio) von 1914 belegen lässt, haben sich typische lokale Gebräuche und Einrichtungen wie der Bergbauernhof (Maso) etabliert und im gesamten geografischen Gebiet bedeutsame wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. Dazu sind in der Produktspezifikation verbindliche Vorschriften für die Rinderzüchter und Verarbeiter festgelegt, deren Einhaltung durch entsprechende Belege und Eintragungen, durch Systeme zur Kennzeichnung aller Landwirte und Betriebe im Gebiet und durch die Führung von Unterlagen über die Verarbeitung, Herstellung und Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung dokumentiert wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.