14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/2


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2020/C 303/02)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 196 wird vor der Erläuterung zu „ Anmerkung 6 “ folgender Wortlaut eingefügt:

Allgemeines

Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, ‚Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen‘, Buchstabe d, gelten sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen.“

Auf Seite 202 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „ 3926 40 00 Statuetten und andere Ziergegenstände “ folgender Wortlaut eingefügt:

3926 90 97

andere

Hierher gehören Seitenabdeckungen für Mittelkonsolen von Personenkraftwagen aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen. Diese Abdeckungen bestehen aus einem Verbundwerkstoff, bei dem überwiegend Kohlenstofffasern in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet sind. Sie haben eine steife Struktur.

Diese Abdeckungen sind am unteren Rand mit diversen Rastvorrichtungen sowie Montagebohrungen versehen. Sie werden an der Mittelkonsole von Personenkraftwagen befestigt und dienen insbesondere als optisches Zierelement.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.