31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/16


MITGLIEDSTAATLICHE REGELUNGEN, MIT DENEN GLÜCKSSPIELANBIETER VON NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2015/849 AUSGENOMMEN WERDEN

Liste der Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Anbieter bestimmter Glücksspiele von ihren nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auszunehmen

(Dieser Text annulliert und ersetzt den Text im Amtsblatt C 170 vom 18.5.2020, S. 23)

(2020/C 251/13)

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anbieter bestimmter Glücksspiele ganz oder teilweise von seinen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, muss er diesen Beschluss der Kommission mitteilen und anhand der jeweiligen Risikobewertung begründen. Eine solche Mitteilung kann jederzeit übermittelt oder widerrufen werden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten über die entsprechenden Beschlüsse in Kenntnis.

Folgende Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Beschlüsse mitgeteilt (Stand Juli 2020):

Mitgliedstaat

Glücksspielanbieter, für den/die Ausnahmeregelungen gelten

Österreich

Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 und 2 des Glücksspielgesetzes vom 28. November 1989 (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der geänderten Fassung BGBl. Nr. 118/2016) sind folgende Lotteriespiele teilweise freigestellt:

Lotto (§ 6 Glücksspielgesetz)

Fußball-Toto (§ 7 Glücksspielgesetz)

Zusatzspiel (§ 8 Glücksspielgesetz)

Sofort-Lotterien (§ 9 Glücksspielgesetz)

Klassenlotterie (§ 10 Glücksspielgesetz)

Zahlenlotto (§ 11 Glücksspielgesetz)

Nummernlotterien (§ 12 Glücksspielgesetz)

Elektronische Lotterien (§ 12a Abs. 1 Glücksspielgesetz)

Bingo und Keno (§ 12b Glücksspielgesetz)

Diese Teilausnahmen stützen sich auf die aktuelle Bewertung, dass diese Glücksspieldienste ein geringeres Risiko darstellen, und werden aufgehoben, wenn bei künftigen Bewertungen festgestellt wird, dass dieses Risiko zunimmt.

Belgien

Nach Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

die National-Lotterie

Gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Glücksspiele, Wetten, Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2019, veröffentlicht am 8. Februar 2019:

Inhaber einer Lizenz (Klasse C), die für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb eines Spielbetriebs (Klasse III) oder einer Bar gestattet

Inhaber einer Lizenz (Klasse G1), die für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb von Glücksspielen in Fernsehprogrammen mit Nummern aus dem belgischen Rufnummernplant erlaubt und die ein vollständiges Spielprogramm bilden

Inhaber einer Lizenz (Klasse G2), die für einen Zeitraum von einem Jahr unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb von Glücksspielen in anderen Medien als Fernsehprogrammen mit Nummern aus dem belgischen Rufnummernplant erlaubt und die ein vollständiges Spielprogramm bilden

Tschechien

Im Einklang mit dem Gesetz Nr. 253/2008 vom 5. Juni 2008 über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Einkünften aus krimineller Betätigung und die Finanzierung des Terrorismus:

Bingo-Spiele

Tombolas

Lotterien mit Geldgewinn

Lotterien mit Sachgewinn

Sofort- und/oder Zahlenlotterien

Dänemark

Nach Artikel 1(5) des Gesetzes Nr. 651 vom 8. Juni 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Bekanntmachung der partiellen Befreiung bestimmter Spiele von den Geldwäschegesetzen vom 26. Juni 2017:

Lokale Pool-Wetten

Spielautomaten außerhalb von Kasinos, die Bargewinne mit Einsatz-/Auszahlungsgrenzen anbieten

Lotterien, Klassenlotterien und gemeinnützige Lotterien (einschließlich Bingo-Spiele und Tombolas, sofern ihnen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde)

Herkömmliches Pokerspiel (nicht online), wenn es in Turnierform, in Vereinen und ohne Gewinnerzielungsabsicht für den Lizenzinhaber gespielt wird

im Fernsehen übertragene Online-Bingospiele

Sportmanager-Spiele (saisonale Fantasy-Spiele, nicht täglich)

Wettbewerbe, bei denen die Teilnahme über SMS oder auf ähnlichem Wege erfolgt

Spiele, die gemäß § 9-15 der Ausführungsverordnung über öffentliche Vergnügungen angeboten werden

Estland

Im Einklang mit § 6 des estnischen Spielegesetzes vom 15. Oktober 2008 und mit dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 26. Oktober 2017:

gewerbliche Lotterien

Finnland

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 3(4) des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 28. Juni 2017 (444/2017):

Spielautomaten, die nicht in einem Kasino aufgestellt sind

Deutschland

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017:

Betreiber von Spielautomaten im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung

Von Vereinen betriebene Totalisatoren (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

Lotterien (ausgenommen Online-Lotterien), deren Betreiber oder Makler über eine öffentliche Lizenz der zuständigen Behörde in Deutschland verfügen

Soziallotterien

Ungarn

Im Einklang mit dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 26. Juni 2017:

Spiele mit Gewinnziehung, wie sie in den Artikeln 15 bis 24 des Gesetzes Nr. 34 von 1991 über Glücksspiele definiert und geregelt sind (Spiele mit Gewinnziehung umfassen Losspiele, Tombolas, Rubbel-Lose und andere einschlägige Spiele wie Offline-Bingo)

Irland

Im Einklang mit § 25 Absatz 8 des Strafjustizgesetzes (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) von 2010 in der geänderten Fassung und mit der Bestimmung 3 der Rechtsverordnung 487/2018:

Spiel- oder Vergnügungsautomaten gemäß § 14 des Glücksspiel- und Lotteriegesetzes von 1956:

Lotterien im Sinne des Glücksspiel- und Lotteriegesetzes von 1956 einschließlich Bingo

Herkömmliches Poker (nicht online) an einem anderen Ort als einem Kasino oder einem Privatclub

Niederlande

Gemäß Artikel 2 der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Justiz und Sicherheit vom 13. Juli 2018, Nr. 2018-0000113969 (Durchführungsverordnung zur Vierten Geldwäscherichtlinie):

Wohltätigkeitslotterien (Artikel 3 des Glücksspielgesetzes);

Anbieter wöchentlicher Verkaufsförderaktionen und kleiner Glücksspiele (Artikel 7a Glücksspielgesetz)

die staatliche Lotterie (Artikel 8 des Glücksspielgesetzes)

die Einzellotterie (Artikel 14a des Glücksspielgesetzes)

Anbieter von Sportwettbewerben (Artikel 15 des Glücksspielgesetzes)

Totowetten (Artikel 23 des Glücksspielgesetzes)

das Lotto (Artikel 27 a des Glücksspielgesetzes)

alle Besitzer von Spielautomaten (Artikel 30b des Glücksspielgesetzes)

Betreiber von Spielautomaten (Abschnitt 30h des Glücksspielgesetzes)

Slowenien

Gemäß dem Erlass über die Befreiung von Veranstaltern klassischer Glücksspiele von der Durchführung von Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 66/18 vom 12. Oktober 2018):

in Slowenien niedergelassene Gesellschaften und gemeinnützige humanitäre Organisationen, die gelegentlich klassische Glücksspiele anbieten, sind gemäß dem Gesetz zur Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 68/16 vom 4. November 2016) vollständig von Maßnahmen befreit

Betreiber, die dauerhaft klassische Glücksspiele auf der Grundlage einer staatlichen Konzession der Republik Slowenien anbieten, sind teilweise von bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausgenommen, die gemäß diesem Dekret durchzuführen sind

Schweden

Gemäß Kapitel 8 Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SFS 2017:630), Artikel 20 der Verordnung über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SFS 2009:92) und Kapitel 1 Artikel 2 der Verordnung der schwedischen Glücksspielbehörde über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SIFS 2019:2):

1.

Lotterien, die aufgrund einer Lizenz nach Kapitel 5 des Glücksspielgesetzes (SFS 2018:1138) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um Online-Glücksspiele oder Kasinospiele in einer Spielbank handelt

2.

Lotterien, die aufgrund einer Lizenz oder einer Registrierung nach Kapitel 6 des Glücksspielgesetzes durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um Online-Glücksspiele oder Kasinospiele in einer Spielbank handelt

3.

Kasinospiele und Glücksspiele auf Warenspielautomaten mit Lizenz nach Kapitel 9 des Glücksspielgesetzes

4.

Spiele an Geld- und Jetonautomaten, mit Ausnahme von Turnierkartenspielen, mit Lizenz auf der Grundlage von Kapitel 10 des Glücksspielgesetzes

Die Ausnahmen unter 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kunde dem Konto eines Spielers Geldbeträge hinzufügen darf, d. h. Gelder, die keine direkte Zahlung für die Teilnahme an der Lotterie darstellen.