15.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
EU-Leitlinien für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen und für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe — COVID-19
(2020/C 169/01)
I. Einführung
1. |
Am 15. April 2020 legte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen gemeinsamen europäischen Fahrplan (1) für das Auslaufen der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs vor. Den Mitgliedstaaten werden darin Kriterien und Empfehlungen zu den Bedingungen für die Aufhebung der Maßnahmen und die Wiederherstellung des freien Verkehrs an die Hand gegeben. Es sollte schrittweise vorgegangen werden, wobei physische Distanzierung, Infektionsprävention und Kontrollmaßnahmen Schlüsselelemente darstellen sollten. |
2. |
Da die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit sich langsam bessert, ziehen die Mitgliedstaaten die Aufhebung der „Mitigationsmaßnahmen“ in Erwägung. Dadurch wird wiederum die sichere Lockerung von Präventions- und Schutzmaßnahmen, insbesondere von pauschalen Reisebeschränkungen, vorbereitet. |
3. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit der schlussendlichen Aufhebung der Beschränkungen reisebezogener Aktivitäten nach und nach wieder Reisen im Inland und in der EU unternehmen werden. |
4. |
Eine zu rasche Aufhebung der Maßnahmen kann zu einem plötzlichen Wiederanstieg der Infektionen führen. Bis ein Impfstoff zur Verfügung steht, müssen die Erfordernisse und der Nutzen von Reisen und Tourismus gegen das Risiko abgewogen werden, dass eine erneute Zunahme der Fallzahlen die Wiedereinführung von Ausgangsbeschränkungen notwendig macht. |
5. |
Da die Strenge der Ausgangsbeschränkungen gelockert wird, muss auf die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zur physischen Distanzierung größtes Augenmerk gelegt werden, damit touristische Aktivitäten, welche per definitionem Menschen aus verschiedenen geografischen Räumen anziehen, sicher wieder aufgenommen werden können. |
6. |
Der Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Beschäftigten im Tourismussektor und der Touristen bleibt oberste Priorität. |
7. |
In den Leitlinien werden für die Bürgerinnen und Bürger, die Behörden sowie die im Tourismus tätigen Unternehmen und Interessenträger ein gemeinsames Ziel und ein nichtdiskriminierender Rahmen für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen festgelegt. |
8. |
Sie enthalten Kriterien und Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten und für die Entwicklung von Gesundheitsprotokollen für das Gastgewerbe. |
9. |
Die Leitlinien beruhen auf Gutachten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (2). Sie bauen auf dem gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (3) auf und sollten zusammen mit diesem umgesetzt werden. Sie sollten in Verbindung mit Leitlinien der Kommission über Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen (4), über die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte (5), über Grenzmanagementmaßnahmen (6), über Fahrgäste und andere Personen an Bord von Schiffen (7) und über die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste (8) sowie in Verbindung mit der Mitteilung „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen bei der Wiederherstellung der Freizügigkeit und bei der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (9) gelesen werden. Darüber hinaus hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) allgemeine Gesundheitsschutzmaßnahmen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht (10). |
II. Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten
10. |
Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Kriterien sorgfältig prüfen, wenn sie über mögliche Lockerungen strenger Mitigationsmaßnahmen entscheiden, (11) um die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten zu ermöglichen:
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11. |
Die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen sollte wissenschaftlich begründet sein, wobei die öffentliche Gesundheit im Mittelpunkt stehen sollte, und für ihre Umsetzung sollte in jedem Mitgliedstaat ein koordinierter Rahmen vorhanden sein. Dieser koordinierte Rahmen bildet die Grundlage für die Wiedereröffnung tourismusbezogener Unternehmen und die Wiederherstellung entsprechender Dienste. Angesichts der bevorstehenden Sommersaison ist eine solide Beratung von Tourismusunternehmen und Fremdenverkehrszielen in Fragen der öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung. |
12. |
Die epidemiologische Situation vor Ort muss zwecks Einschätzung des Gesamtrisikos einer Wiederaufnahme touristischer Dienste bewertet werden, damit ein Übergreifen der Krankheit von Touristen auf die lokale Bevölkerung und umgekehrt vermieden wird. |
13. |
Damit, falls notwendig, wieder strengere Beschränkungsmaßnahmen eingeführt werden können, müssen Bereitschaftspläne mit klaren Kriterien vorhanden sein. |
14. |
Die Empfehlungen des gemeinsamen europäischen Fahrplans für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 enthalten Grundsätze, die für die Tourismusbranche besonders relevant sind; diese sollten bei der Wiederaufnahme des Tourismus beibehalten werden. |
15. |
Die Aufhebung der Maßnahmen sollte schrittweise geschehen. Allgemeinere Maßnahmen sollten durch zielgerichtetere ersetzt werden, die eine schrittweise Wiederaufnahme des sozialen Lebens und touristischer Aktivitäten ermöglichen, sofern verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Touristen und Arbeitskräften getroffen werden. |
16. |
Die Rückkehr in den Arbeitsmarkt sollte im Einklang mit den „EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz“ (17) organisiert werden, wobei weniger gefährdete Gruppen und Sektoren, die die Wirtschaftstätigkeit fördern können, Vorrang genießen sollten. Die durch die Pandemie erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind dabei zu beachten. |
17. |
Maßnahmen zur Beschränkung touristischer Dienstleistungen sowie gesundheitsbezogene Schutz- und Präventionsmaßnahmen sollten in Umfang und Dauer auf das für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Alle Maßnahmen sollten nicht nur objektiv und verhältnismäßig, sondern auch angemessen begründet, relevant, auf die jeweilige Dienstleistung zugeschnitten und diskriminierungsfrei sein, und sie sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten. |
18. |
Das ECDC entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Karte (18) des Niveaus der COVID-19-Übertragung auf subnationaler Ebene und wird diese fortlaufend aktualisieren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten zu liefern, um sicherzustellen, dass die Karte vollständig und aktuell ist. Dies wird sich für alle Aspekte von Exit-Strategien (Öffnung/Schließung bestimmter Wirtschaftszweige, Bewertung verschiedener Teststrategien, Beurteilung der Wirksamkeit persönlicher Schutzmaßnahmen usw.) als vorteilhaft erweisen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktualisierte Daten über verfügbare Kapazitäten in Bezug auf Krankenhausbetten, Tests sowie Überwachung und Nachverfolgung von Kontakten vorzulegen und Kriterien für die Aufhebung und Verhängung von Beschränkungen zu veröffentlichen. Die Karte des Übertragungsniveaus und die begleitenden Maßnahmen dienen als transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren sowie von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden können, um verantwortungsvolle individuelle Entscheidungen über ihre Urlaubspläne zu treffen. |
III. EU-Leitfaden für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe
19. |
In diesem Teil des Leitfadens werden Grundsätze vorgeschlagen, die die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen sowie bei der Erstellung von Protokollen für Anbieter von Diensten des Gastgewerbes wie Hotels und andere Gastgewerbebetriebe, die mehr Sicherheit in touristischen Einrichtungen sowie die Gesundheit der Gäste und des Personals gewährleisten sollen, anleiten. |
20. |
Die Leitlinien für Gesundheitsprotokolle sind nicht verbindlich. Ziel ist es, die Kohärenz bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Regionen und Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
21. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zusätzlich zu den folgenden, von maßgeblichen Gesundheitsbehörden, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (19) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Anhang), herausgegebenen Empfehlungen und operativen Erwägungen für das Risikomanagement im Zusammenhang mit COVID-19, diese Leitlinien bei der Ausarbeitung der einschlägigen Protokolle entsprechend ihren spezifischen nationalen/regionalen/lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. |
22. |
Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der Tourismusbranche müssen den allgemeinen Maßnahmen entsprechen, die von den zuständigen Behörden angewandt werden, und Leitlinien für den Arbeitsplatz berücksichtigen (20). Solche Maßnahmen müssen auch mit dem Datenschutzrecht der EU in Einklang stehen (21). |
23. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen eng mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass diese Protokolle maßgeschneidert und dem Umfang und der Art der von den Betrieben des Gastgewerbes erbrachten Dienstleistungen angemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen und Protokolle bereitzustellen. |
24. |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Zusammenhang mit Kurzzeiturlauben und anderen Beherbergungen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft gewidmet werden. Diese Leitlinien und Grundsätze gelten uneingeschränkt für die genannten Arten von Diensten des Gastgewerbes, und etwaige Anpassungen oder Alternativen dazu sollten in keinem Fall die Gesundheit der Besucher gefährden und das Risiko einer Übertragung des Virus erhöhen. |
25. |
Die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitnehmern im Gastgewerbe sollten regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fachkenntnisse und Erwägungen angepasst werden, damit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den momentanen Erfordernissen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stehen. |
26. |
Sobald neue und wirksamere Lösungen zur Verfügung stehen, sollte ihr Einsatz gefördert werden, und weniger wirksame oder aufwendigere Maßnahmen sollten aufgehoben werden. Der Grundsatz der Kosteneffektivität sollte beachtet werden. Dementsprechend sollte, wenn beim Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitskräften dieselbe Wirkung mithilfe unterschiedlicher Optionen erzielt werden kann, die Option mit den geringsten Kosten bevorzugt werden, besonders hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). |
27. |
Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen und von Protokollen zur Verhinderung der Übertragung von COVID-19 sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit in Betrieben des Gastgewerbes (im Folgenden „Betriebe“) sollten folgende Leitprinzipien berücksichtigt werden:
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28. |
Die oben genannten Leitprinzipien sind in Verbindung mit den allgemeinen Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten im Anhang zu berücksichtigen. |
IV. Fazit
29. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Leitlinien den zuständigen Behörden auf der regionalen/lokalen Ebene zur Verfügung zu stellen. |
30. |
Tourismusakteure wie Berufsverbände und Online-Tourismusplattformen werden ermutigt, diese Leitlinien zu verbreiten und für sie zu sensibilisieren. |
31. |
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ständig mit dem ECDC zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die unter Nummer 18 genannte Übertragungskarte als ein transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene dient, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren genutzt werden kann. |
32. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Gastgewerbe und in weiterem Sinne die Anbieter touristischer Dienstleistungen bei der Umsetzung dieser Leitlinien und der einschlägigen Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen zu unterstützen und deren Einhaltung zu überwachen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf die verfügbaren nationalen und EU-Finanzmittel zurückgreifen. |
33. |
Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird die Kommission die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein kohärentes Konzept für Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen in Betrieben des Gastgewerbes und Tourismuseinrichtungen in der EU fortsetzen. |
34. |
Diese Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten und die Tourismus-Akteure dabei unterstützen, spezifischere Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Einklang mit diesen Leitlinien zu entwickeln und deren Einhaltung zu überwachen, wodurch die Voraussetzungen für die Stärkung des Verbrauchervertrauens in die Betriebe gestärkt werden. |
35. |
Die Kommission wird eine spezielle Website mit einer interaktiven Karte einrichten, auf der Informationen aus den Mitgliedstaaten sowie aus der Tourismus- und Reisebranche, einschließlich Informationen über nationale oder sektorale Protokolle und Compliance-Systeme, zusammengeführt werden. |
36. |
Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wird die Kommission den Austausch bewährter Verfahren unter anderem durch den Beratenden Ausschuss für den Fremdenverkehr fördern. |
37. |
Die Kommission wird weiterhin mit den Behörden der Mitgliedstaaten, Interessenträgern im Tourismusbereich und internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu fördern. |
(1) Europäische Kommission. Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.126.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2020:126:TOC.
(2) Hinweis: In diesen Leitlinien werden vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheit aus Erwägungen zur Verhütung und Eindämmung von COVID-19 für die Tourismusbranche angestellt. Dies umfasst Erwägungen für Kunden im Zeitraum vor ihrem Aufenthalt an einem bestimmten Unterkunftsort, währenddessen und danach, Erwägungen für das Personal sowie Erwägungen für den Besuch von Restaurants, Cafés oder Bars im Zusammenhang mit Tourismus. Bereiche wie Themen- und Vergnügungsparks, Museen und Kreuzfahrten werden von den Leitlinien nicht abgedeckt. In diesen Leitlinien wird auf einen Ansatz hingewiesen, der der Tourismusbranche empfohlen wird, wobei jedoch die jeweiligen Besonderheiten der Tourismusbetriebe in der EU und im EWR anerkannt werden.
(3) ABl. C 126 vom 17.4.2020, S. 1.
(4) COM(2020) 115 final, COM(2020) 148 final und C(2020) 2050 final (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12).
(5) Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs, 2020/C 102 I/03.
(6) C(2020) 1753 final (ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1).
(7) C(2020) 3100 final (ABl. C 119 I vom 14.4.2020, S. 1).
(8) C(2020) 3139.
(9) C(2020) 3250.
(10) COVID-19: RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ — Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer: https://osha.europa.eu/de/publications/covid-19-back-workplace-adapting-workplaces-and-protecting-workers/view
(11) Gemäß der Beschreibung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in seiner schnellen Risikobewertung vom 23. April 2020: https://www.ecdc.europa.eu/de/publications-data/rapid-risk-assessment-coronavirus-disease-2019-covid-19-pandemic-ninth-update.
(12) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/guidelines_on_eu_emergency_assistance_in_cross-bordercooperationin_heathcare_related_to_the_covid-19_crisis.pdf
(13) Bislang wurde kein Schnelltest für den Nachweis von SARS-CoV-2 validiert und für diagnostische Zwecke empfohlen.
(14) https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management
(15) C(2020) 2523 final vom 16.4.2020.
(16) https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-042020-use-location-data-and-contact-tracing_en
(17) Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729
(18) https://covid-statistics.jrc.ec.europa.eu
(19) http://www.euro.who.int/en/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/publications/2020/operational-considerations-for-covid-19-management-in-the-accommodation-sector-interim-guidance,-31-march-2020
(20) Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz,
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020, abgerufen am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See
(21) Siehe auch die Erklärung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB), https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_statement_2020_processingpersonaldataandcovid-19_en.pdf
(22) https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf
(23) Mitteilung der Kommission „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ (ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1).
(24) C(2020) 3139.
ANHANG 1
Allgemeine Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für den Bereich Tourismus, insbesondere in Bezug auf Betriebe des Gastgewerbes
Lokale Regelungen
Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Tourismussektor müssen den allgemeinen, von den lokalen und nationalen Behörden angewandten Maßnahmen und den Anleitungen für den Arbeitsplatz (1) Rechnung tragen. Entsprechende Maßnahmen im Tourismussektor müssen mindestens ebenso streng gestaltet werden wie die Empfehlungen für die breite Öffentlichkeit.
Es sollte ein ständiger Dialog zwischen lokalen und/oder nationalen Gesundheitsbehörden und den Beherbergungsbetrieben stattfinden, um sicherzustellen, dass die aktuell geltenden Regelungen und Vorschriften in einem bestimmten geografischen Gebiet kommuniziert und angewandt werden — darunter:
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Besondere Vorkehrungen, damit Gäste, einschließlich ausländischer Gäste, medizinische Beratung und Behandlung in Anspruch nehmen können, einschließlich des Zugangs zu ambulanter und stationärer Versorgung für den Fall, dass sie auf COVID-19 hindeutende Symptome aufweisen. |
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Die Verpflichtung der Eigentümer von Beherbergungsbetrieben, für den Zweck der Ermittlungen im Rahmen des Gesundheitsschutzes detaillierte Angaben zu den Kontaktdaten zu erfassen, falls im betreffenden Beherbergungsbetrieb ein Infektionsfall auftritt. |
Risikoaufklärung und -schulung
Aktionsplan
Die Betriebe sollten über einen Bereitschaftsplan verfügen, der die zu ergreifenden Maßnahmen für die folgenden Zeiträume umfasst:
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Im Vorfeld des Beschlusses über die Wiedereröffnung, und zwar vor der Ankunft der Gäste. Diese Phase umfasst die Weitergabe von Informationen und die Schulung des Personals sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Prävention von Infektionen in dem Betrieb sowie Angaben zu der Art der Informationen, die den Gästen vor ihrer Ankunft zur Verfügung zu stellen sind; |
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Zeitraum des Aufenthalts der Gäste in dem Betrieb, von der Buchung über das Einchecken bis zum Auschecken; |
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Zeitraum von bis zu 14 Tagen, nachdem die Gäste den Betrieb verlassen haben. |
Dem gesamten Personal sollte ein spezifischer, jederzeit verfügbarer Aktionsplan vorgelegt werden, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals im Einzelnen dargelegt werden.
Schulung und Verwaltung des Personals
Schulung:
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Das gesamte in Tourismuseinrichtungen tätige Personal sollte die COVID-19-Symptome (z. B. Fieber, Husten, Halsschmerzen) kennen und über grundlegende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (IPC) informiert werden. |
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Falls bei Mitarbeitern — oder bei Personen, die in ihrem Haushalt wohnen — eine COVID-19-Infektion bestätigt wurde, sollten diese in der von den örtlichen Gesundheitsbehörden festgelegten Ansteckungszeit — in leichten Fällen in der Regel bis zu acht Tage nach dem Auftreten der Symptome — ihren Arbeitsplatz nicht betreten. |
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Mitarbeiter, die mit COVID-19 kompatible Symptome aufweisen, sollten nicht in die Arbeitsplatzumgebung gelangen, sollten sich in Selbstisolation begeben und angewiesen werden, sich an die vor Ort geltenden Gesundheitsschutz-Anweisungen zu halten und im Einklang mit den lokalen Regelungen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Symptome verstärken. |
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Es sollten spezifische Personal-Schulungen zu IPC-Maßnahmen und zu den Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die bei Gästen mit COVID-19-kompatiblen Symptomen zu ergreifen sind. |
Management:
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Älteren Mitarbeitern und Mitarbeitern mit Prädispositionen aufgrund chronischer Erkrankungen (z. B. Herzkrankheiten, Lungenkrankheiten, Immunschwäche, jüngst absolvierte Krebsbehandlung), für die bekanntermaßen ein höheres Risiko einer kritisch verlaufenden COVID-19-Infektion gilt, sollten nach Möglichkeit Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Kontakt mit den Gästen verringern. |
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Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb reduzieren, etwa Telearbeit für alle Mitarbeiter, die mit dafür geeigneten Aufgaben betraut sind. |
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Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Häufigkeit und Dauer der physischen Kontakte zwischen den Menschen in dem Betrieb verringern, einschließlich Schichtarbeit, zeitversetzter Mahlzeiten sowie Nutzung von Telefonen und elektronischen Kommunikationsmitteln. |
Informationen für Gäste
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Vor der Ankunft im Beherbergungsbetrieb sollten den Gästen Informationen über aktuelle Anweisungen der lokalen Gesundheitsbehörden und spezifische, im Beherbergungsbetrieb geltende Maßnahmen zugesandt werden. Die Gäste sollten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie ihren Aufenthalt aufschieben sollten, wenn sie Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Infektion übereinstimmen, bzw. wenn sie in den letzten 14 Tagen vor ihrem geplanten Aufenthalt Kontakt zu einer Person mit COVID-19 Symptomen oder mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten, hatten. |
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Die Gäste sollten vor dem Betreten des Beherbergungsbetriebs durch spezielle Beschilderung (Infografiken, einschließlich Versionen für sehbehinderte Gäste) auf die Anzeichen und Symptome von COVID-19 sowie auf die im Falle des Auftretens von Symptomen während ihres Aufenthalts zu ergreifenden Maßnahmen hingewiesen werden. Der Betrieb kann wahlweise auch Faltblätter mit diesen Informationen zur Verfügung stellen. |
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Bei ihrer Abreise werden die Gäste ausdrücklich aufgefordert, den Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise Symptome im Zusammenhang mit COVID-19 entwickeln oder ein positives Testergebnis für COVID-19 erhalten. |
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Es sollte sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden. |
Physische Distanzierung
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Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion und direkten Kontakt mit infizierten Personen sowie durch indirekten Kontakt mit kontaminierten Oberflächen oder Gegenständen (Infektionsträger) in der unmittelbaren Umgebung. Die Distanz, die große Tröpfchen zurücklegen können, beträgt etwa 1 Meter beim Atmen, 1,5 Meter beim Sprechen und 2 Meter beim Husten (2). |
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Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die physische Distanzierung in den Gemeinschaftsräumen, in denen sich die Gäste voraussichtlich über längere Zeiträume (z. B. länger als 15 Minuten) gemeinsam aufhalten, im Einklang mit den aktuell geltenden Leitlinien eingehalten wird. |
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Gäste, die gemeinsam reisen und die Zimmer gemeinsam nutzen, brauchen die physische Distanzierung untereinander nicht einzuhalten. |
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Wenn die physische Distanzierung nicht gewährleistet werden kann, sollten spezifische Maßnahmen erwogen werden, um zu verhindern, dass sich Tröpfchen ausbreiten, z. B. die Verwendung von Glas- oder Kunststofftrennscheiben in den Empfangsbereichen. |
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In touristischen Einrichtungen, einschließlich Hotels und Restaurants, sollte eine Höchstzahl von Gästen für jede Einrichtung und jeden Raum festgelegt werden, um die erforderliche physische Distanzierung zu gewährleisten. Die Höchstzahl der Gäste sollte nicht überschritten werden. |
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Unterhaltungsveranstaltungen sollten aufgeschoben oder abgesagt werden, es sei denn, die physische Distanzierung kann gewährleistet werden. |
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Um die physische Distanzierung zu gewährleisten, müssen besondere Vorkehrungen für die Transportdienste in Betracht gezogen werden. |
Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen
Unternehmen der Tourismusbranche bieten in der Regel Produkte und Dienstleistungen an, die Zusammenkünfte von Menschen in geschlossenen (Hotels, Restaurants, Cafés) und offenen (Campingplätze, Strände, Poolbereiche) Räumen für einen langen Zeitraum bedingen, womit die Möglichkeit der Virusübertragung gesteigert wird. Die physische Distanzierung und die spezifischen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (persönliche Schutzmaßnahmen sowie Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle) müssen für alle Konstellationen, in denen Zusammenkünfte zu erwarten sind (3), in Betracht gezogen und umgesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen gehören:
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Atemwegsetikette
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Handhygiene
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Verwendung von Gesichtsmasken
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Belüftung
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Reinigung und Desinfektion
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Besteht bei einer Person der Verdacht, dass sie mit COVID-19 infiziert ist, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: Testen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Isolierung und Quarantäne
Im Falle einer mutmaßlichen Infektion mit COVID-19 unter den Gästen oder Angestellten der Einrichtung sollte die Einrichtung ihren lokalen Aktionsplan (10) aktivieren.
Mutmaßlich infizierte Personen sollten unverzüglich angewiesen werden, eine Maske zu tragen und die Atemwegsetikette und Handhygienemaßnahmen zu befolgen. Die betreffenden Personen sollten mindestens 2 m Abstand von anderen Personen halten und nach Möglichkeit über einen separaten Raum für die Isolierung mit eigenem Badezimmer verfügen.
Der Verdachtsfall sollte unter Einhaltung des EU-Datenschutzrechts den örtlichen medizinischen Diensten gemeldet werden, die Anweisungen in Bezug auf die Durchführung von Tests, die weitere Behandlung und die Verlegung der Betroffenen an einen Behandlungsort (z. B. ein Krankenhaus) geben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird und im Einklang mit den örtlichen medizinischen Versorgungspfaden steht.
Wird aus dem Verdachtsfall ein wahrscheinlicher oder bestätigter Fall, werden die örtlichen Gesundheitsbehörden benachrichtigt. Diese werden Beratung hinsichtlich der Frage anbieten, ob Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen durchgeführt werden sollten. Die Ermittlung von Kontaktpersonen beginnt in der Regel unmittelbar nach der Meldung eines wahrscheinlichen oder bestätigten Falls einer Infektion und liegt gewöhnlich in der Zuständigkeit der lokalen Gesundheitsbehörden. Tourismuseinrichtungen werden aufgefordert, mitzuarbeiten und alle erforderlichen Informationen über andere Gäste oder Bedienstete zu übermitteln, die möglicherweise im Zeitraum von 2 Tagen vor und 14 Tagen nach dem ersten Auftreten der Symptome in der Einrichtung mit COVID-Infizierten in Kontakt gekommen sind.
Mitarbeiter, die Symptome entwickeln, sollten nach Hause in die Selbstisolierung gehen und sich in medizinische Behandlung begeben.
Wird vermutet oder ist bestätigt, dass sich eine mit COVID-19 infizierte Person in einem Innenraum aufgehalten hat, sollte dieser Raum zunächst mindestens 1 Stunde lang gut belüftet und anschließend mit einem neutralen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden, gefolgt von einer Dekontaminierung der Oberflächen mit einem Desinfektionsmittel, das wirksam gegen Viren ist. Alternativ können Natriumhypochloritlösungen (0,05-0,1 %) oder ethanolbasierte Produkte (Ethanolgehalt: mindestens 70 %) zur Dekontaminierung nach der Reinigung mit einem neutralen Reinigungsmittel verwendet werden. Alle potenziell kontaminierten Textilien (z. B. Handtücher, Bettwäsche, Vorhänge, Tischdecken usw.) sollten mit einem Warmwasserzyklus (90 °C) mit einem handelsüblichen Waschmittel gewaschen werden. Kann ein Warmwasserzyklus aufgrund der Eigenschaften des Materials nicht angewendet werden, müssen Bleich- oder andere Waschmittel zur Dekontaminierung von Textilien dem Waschzyklus hinzugefügt werden.
Spezifische Empfehlungen für Hotels
Zur Minimierung der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von COVID-19 werden folgende Maßnahmen empfohlen:
1. |
Verwaltung/Management
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2. |
Rezeption und Hausverwaltung
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3. |
Restaurants, Speisesäle und Bars
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4. |
Fitnessbereiche
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5. |
Wellnesseinrichtungen und Hallenbäder
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6. |
Außenanlagen (Außenschwimmbecken, Strände, Spielplätze)
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7. |
Innenfreizeitbereiche für Kinder (z. B. Hotelkrippe)
Wenn die Einrichtungen geöffnet bleiben, gilt:
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8. |
Konferenz- und Sitzungsräume
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9. |
Toiletten
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10. |
Aufzüge
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11. |
Schutzbedürftige Gäste
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12. |
Veranstaltungen vor Ort
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Dokumente mit zusätzlichen Informationen
1. |
Infection prevention and control during health care when COVID-19 is suspected: interim guidance (Infektionsprävention und -eindämmung in der Gesundheitsversorgung bei Verdacht auf COVID-19: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020
https://www.who.int/publications-detail/infection-prevention-and-control-during-health-care-when-novel-coronavirus-(ncov)-infection-is -suspected-20200125. |
2. |
Water, sanitation, hygiene and waste management for COVID-19: Interim guidance (Wasser-, Sanitär-, Hygiene- und Abfallmanagement im Zusammenhang mit COVID-19: Vorläufige Leitlinien). https://www.who.int/publications-detail/water-sanitation-hygiene-and-waste-management-for-covid-19 |
3. |
Global surveillance for COVID-19 caused by human infection with COVID-19 virus: interim guidance (Globale Überwachung hinsichtlich COVID-19 infolge einer Infektion des Menschen mit dem COVID-19-Virus: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/technical-guidance/surveillance-and-case-definitions |
4. |
Considerations for quarantine of individuals in the context of containment for coronavirus disease (COVID-19): interim guidance (Überlegungen zur Quarantäne von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19): vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/publications-detail/considerations-for-quarantine-of-individuals-in-the-context-of-containment-for-coronavirus-disease-(covid-19). |
(1) Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See
(2) Bourouiba L. Turbulent Gas Clouds and Respiratory Pathogen Emissions: Potential Implications for Reducing Transmission of COVID-19. Jama. 26. März 2020.
(3) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Infection prevention and control in the household management of people with suspected or confirmed coronavirus disease (COVID-19) (Prävention und Eindämmung von Infektionen im Haushalt bei Personen mit vermuteter oder bestätigter COVID-19-Infektion) [Internet]. 31. März 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Home-care-of-COVID-19-patients-2020-03-31.pdf
(4) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf
(5) Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.
(6) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf
Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.
Lu J, Gu J, Li K, Xu C, Su W, Lai Z, et al. COVID-19 Outbreak Associated with Air Conditioning in Restaurants, Guangzhou, China, 2020. Emerg Infect Dis. 2. Apr. 2020;26(7).
(7) Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1
Federation of European Heating, Ventilation and Air Conditioning Associations. How to operate and use building services in order to prevent the spread of the coronavirus disease (COVID-19) virus (SARS-CoV-2) in workplaces (Wie Gebäudeausrüstungen betrieben und genutzt werden können, um die Ausbreitung des für die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) verantwortlichen Virus (SARS-CoV-2) an Arbeitsplätzen zu verhindern) [Internet]. [aktualisiert am 17. März 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.rehva.eu/fileadmin/user_upload/REHVA_covid_guidance_document_2020-03-17_final.pdf
(8) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Disinfection of environments in healthcare and nonhealthcare settings potentially contaminated with SARS-CoV-2 (Desinfektion von Umgebungen in Gesundheitseinrichtungen und anderen Einrichtungen, die potenziell mit SARS-CoV-2 kontaminiert sind). Stockholm: ECDC; 2020 [26. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/disinfection-environments-covid-19#no-link
(9) Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1
(10) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Contact tracing: Public health management of persons, including healthcare workers, having had contact with COVID-19 cases in the European Union - second update Stockholm (Ermittlung von Kontaktpersonen: Umgang des Gesundheitswesens mit Personen (einschließlich in Gesundheitsberufen Beschäftigte), die mit COVID-19-Infizierten in Kontakt standen - zweite Aktualisierung, Stockholm): ECDC; [27. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management