13.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

(2020/C 164/03)

1.   EINLEITUNG

1.

Am 19. März 2020 nahm die Kommission die Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an. Am 3. April 2020 nahm sie eine erste Änderung an, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung COVID-19-relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft während der gegenwärtigen Krise weiter zu unterstützen (2).

2.

Mit der gezielten und angemessenen Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle wird sichergestellt, dass Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, wobei übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und die Integrität des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt werden. Dies wird zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während des COVID-19-Ausbruchs beitragen und der Wirtschaft eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise bieten, damit der erforderliche ökologische und digitale Wandel im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Zielen der EU umgesetzt werden kann.

3.

Mit dieser Mitteilung sollen weitere befristete staatliche Beihilfemaßnahmen bestimmt werden, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht.

4.

Erstens vertritt die Kommission die Auffassung, dass ansonsten rentable nichtfinanzielle Unternehmen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in Liquiditätsengpässe geraten sind, längerfristige Solvenzprobleme haben können. Viele dieser Unternehmen müssen infolge der Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs ihre Produktion drosseln und/oder können deshalb weniger Dienstleistungen erbringen. Zudem müssen sie einen erheblichen Einbruch der Nachfrage verkraften. Die daraus resultierenden Verluste werden sich in einer Verringerung des Eigenkapitals der Unternehmen niederschlagen und es ihnen erschweren, bei Finanzinstituten Darlehen aufzunehmen.

5.

Wenn Unternehmen auf einem Markt mit geringer Nachfrage und unterbrochenen Lieferketten über weniger Eigenkapital verfügen, steigt das Risiko eines starken Abschwungs, der die gesamte Wirtschaft der EU längere Zeit belasten könnte. Gezielte öffentliche Eingriffe durch die Bereitstellung von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten für Unternehmen könnten das Risiko mindern, dass es in der EU zu zahlreichen Insolvenzen kommt. Sie könnten dazu beitragen, dass die Unternehmen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten während des COVID-19-Ausbruchs fortsetzen können, und anschließend die wirtschaftliche Erholung fördern.

6.

In dieser Mitteilung sind daher die Kriterien des EU-Beihilferechts festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen, die wegen des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, öffentliche Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten bereitstellen können. So soll gewährleistet werden, dass die Störungen im Wirtschaftsleben nicht zu unnötigen Marktaustritten von Unternehmen führen, die vor dem COVID-19-Ausbruch rentabel waren. Die im Rahmen von Rekapitalisierungen gewährten Beträge dürfen nicht über das für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderliche Minimum hinausgehen; durch Rekapitalisierungen sollte lediglich die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger wiederhergestellt werden.

7.

Die Kommission betont, dass im Rahmen einer Regelung oder einzeln gewährte Unterstützungsmaßnahmen der in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten zugunsten von Unternehmen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, nur dann in Betracht gezogen werden sollten, wenn keine andere geeignete Lösung gefunden werden kann und strenge Auflagen eingehalten werden. Da solche Instrumente den Wettbewerb zwischen Unternehmen stark verfälschen können, sollten klare Voraussetzungen für die Beteiligung des Staates an den betreffenden Unternehmen (Einstieg, Vergütung, Ausstieg), Governance-Bestimmungen und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen vorgesehen werden.

8.

Wenn die Unterstützung auf EU-Ebene unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der EU gewährt würde, wäre das Risiko von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt möglicherweise geringer, sodass weniger strenge Auflagen festgelegt werden könnten. Nach Auffassung der Kommission müssen auf EU-Ebene zusätzliche Unterstützung und Mittel bereitgestellt werden, damit diese weltweite symmetrische Krise nicht zu asymmetrischen Verwerfungen führt, unter denen insbesondere Mitgliedstaaten, die über weniger Möglichkeiten zur Unterstützung ihrer Wirtschaft verfügen, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt leiden würden.

9.

Der ökologische und der digitale Wandel werden eine zentrale und vorrangige Rolle im Hinblick auf die Erholung der Wirtschaft spielen. Die Kommission begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten Schritte unternommen haben, um diese Herausforderungen bei der Ausgestaltung ihrer Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen, und weist erneut darauf hin, dass sie gewährleisten müssen, dass die Maßnahmen nicht der Verwirklichung der Klima- und Digitalisierungsziele der EU entgegenstehen. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Gestaltung nationaler Unterstützungsmaßnahmen, die den politischen Zielen der EU hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels in ihren Volkswirtschaften gerecht werden, ein nachhaltigeres langfristiges Wachstum ermöglichen wird und die Erreichung des vereinbarten EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050 begünstigen wird. Bei solchen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats ist es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten, ihre Unterstützungsmaßnahmen so zu konzipieren, dass die damit verfolgten strategischen Ziele erreicht werden können. Wenn großen Unternehmen auf der Grundlage dieser Mitteilung Beihilfen gewährt werden, sollen diese Unternehmen darüber Bericht erstatten, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels unterstützen.

10.

Eine Reihe von Mitgliedstaaten ziehen die Beteiligung an strategisch wichtigen Unternehmen in Betracht, um sicherzustellen, dass deren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der EU-Wirtschaft nicht gefährdet wird. Die Kommission erinnert daran, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf öffentliches und privates Eigentum neutral ist (Artikel 345 AEUV). Wenn Mitgliedstaaten bestehende Unternehmensanteile zum Marktpreis erwerben oder zu gleichen Bedingungen wie private Anteilseigner investieren, stellt dies in der Regel keine staatliche Beihilfe dar (3). Auch wenn Mitgliedstaaten beschließen, neu ausgegebene Anteile zu erwerben und/oder Unternehmen auf andere Weise Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten oder hybriden Kapitalinstrumenten zu Marktbedingungen bereitzustellen, d. h. zu Bedingungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprechen, stellt dies keine staatliche Beihilfe dar.

11.

Die Kommission erinnert auch daran, dass eine Reihe zusätzlicher Instrumente zur Verfügung stehen, um der Übernahme von Unternehmen zu begegnen, die als strategisch wichtig angesehen werden. In ihrer Mitteilung vom 25. März 2020 (4) hat die Kommission die Mitgliedstaaten, die bereits über einen Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen verfügen, aufgerufen, solche Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um Kapitalströme aus Nicht-EU-Ländern, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der EU untergraben könnten, zu unterbinden. Ferner forderte die Kommission die Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über Überprüfungsmechanismen verfügen oder deren Überprüfungsmechanismen nicht alle einschlägigen Transaktionen abdecken, auf, einen umfassenden Überprüfungsmechanismus einzurichten, der dem Unionsrecht, einschließlich der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (5) und der Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr (Artikel 63 AEUV), sowie den internationalen Verpflichtungen umfassend Rechnung trägt.

12.

Zweitens vertritt die Kommission die Auffassung, dass Unternehmen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, auch über nachrangiges Fremdkapital unterstützt werden können. Solches Fremdkapital ruft geringere Wettbewerbsverfälschungen hervor als Eigenkapital oder Hybridkapital, da es im Falle einer Unternehmensfortführung nicht in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Daher erhalten die Mitgliedstaaten mit dieser Mitteilung die Möglichkeit, gemäß dem dahin gehend geänderten Abschnitt 3.3. des Befristeten Rahmens Beihilfen in Form von Fremdkapitalinstrumenten zu gewähren, sofern sie zusätzliche Vorkehrungen treffen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren. Wenn nachrangiges Fremdkapital jedoch die in Abschnitt 3.3 genannten Obergrenzen übersteigt, sollte die entsprechende Maßnahme anhand der in Abschnitt 3.11 dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen während der COVID-19-Krise geprüft werden, um Gleichbehandlung sicherzustellen.

13.

Drittens hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass in Bezug auf einige Bestimmungen in den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.7 sowie den Abschnitten 4 und 5 redaktionelle Änderungen und zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen erforderlich sind.

14.

Ferner erkennt die Kommission an, dass für eine erfolgreiche Erholung der Wirtschaft weitere umfangreiche Investitionen des privaten und des öffentlichen Sektors nötig sind, damit die Herausforderungen des ökologischen und des digitalen Wandels bewältigt und die damit verbundenen Chancen genutzt werden können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass diese Änderung des Befristeten Rahmens die bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht Unterstützung zu gewähren, nicht ersetzt, sondern ergänzt. So verfügen die Mitgliedstaaten beispielsweise für Kapitalzuführungen bereits auf der Grundlage der Risikofinanzierungsleitlinien der Kommission (6) und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (7) über umfangreiche Möglichkeiten, insbesondere wenn es sich um innovative Unternehmen handelt.

15.

Analog dazu können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um Innovationen und Investitionen mit Blick auf den ökologischen und den digitalen Wandel zu fördern und im Einklang mit den bestehenden Beihilfevorschriften (8) das Umweltschutzniveau zu erhöhen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 angekündigt, werden die einschlägigen Beihilfevorschriften, insbesondere die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, in Anbetracht der strategischen Ziele des europäischen Grünen Deals bis 2021 überarbeitet, damit ein kosteneffizienter und sozial integrativer Übergang zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gefördert werden kann. Damit wird ein Beitrag zu einer Strategie für die Erholung der europäischen Wirtschaft geleistet, die darauf ausgerichtet ist, dass der ökologische und der digitale Wandel im Einklang mit den Zielen der EU und der Mitgliedstaaten gefördert werden.

2.   ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS

16.

Die nachstehenden Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 8. Mai 2020.

17.

Randnummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Wenn Banken aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der SRM-Verordnung) in Form einer Liquiditäts-, einer Rekapitalisierungs- oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte benötigen, muss geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und des Artikels 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der SRM-Verordnung erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Bank, die solch eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält, nicht als Kreditinstitut betrachtet, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist. Soweit solche Maßnahmen der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dienen, fallen sie unter Randnummer 45 der Bankenmitteilung von 2013 (9), in der eine Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten festgelegt ist.“

18.

Randnummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Der Ausbruch von COVID-19 birgt die Gefahr eines starken Konjunkturrückgangs in der gesamten EU, mit Folgen für Unternehmen, Arbeitsplätze und Privathaushalte. Gezielte öffentliche Unterstützung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auf den Märkten weiterhin genügend Liquidität zur Verfügung steht, um den Schaden für gesunde Unternehmen zu bekämpfen und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach dem COVID-19-Ausbruch zu gewährleisten. Zudem können die Mitgliedstaaten beschließen, Unternehmen der Reise- und Tourismusbranche zu unterstützen, damit durch den COVID-19-Ausbruch bedingte Erstattungsforderungen erfüllt werden, sodass der Schutz der Fahrgast- und Verbraucherrechte sowie die Gleichbehandlung von Fahrgästen und Reisenden gewährleistet ist. Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts sind hier vor allem die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten gefordert. Die EU-Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, rasch wirksame Maßnahmen zur Unterstützung von Bürgern und Unternehmen, insbesondere KMU, zu ergreifen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben.“

19.

Randnummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Ferner dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Gruppenfreistellungsverordnungen (10) Unterstützungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Kommission konzipieren.“

20.

Randnummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, dürfen im Einklang mit den Bestimmungen in den betreffenden Abschnitten dieser Mitteilung miteinander kumuliert werden. Befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, dürfen mit Beihilfen, die unter De-minimis-Verordnungen (11) oder Gruppenfreistellungsverordnungen (12) fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden.“

21.

Randnummer 20a wird eingefügt:

„20a.

Beihilfen für Kredit- und Finanzinstitute werden nicht auf der Grundlage dieser Mitteilung gewürdigt, abgesehen von i) indirekten Vorteilen für Kredit- und Finanzinstitute, die Beihilfen in Form von Darlehen oder Garantien nach den Abschnitten 3.1 bis 3.3 unter Einhaltung der in Abschnitt 3.4 aufgeführten Vorkehrungen weiterleiten, und ii) Beihilfen nach Abschnitt 3.10, sofern die Regelung nicht ausschließlich auf in der Finanzbranche beschäftigte Personen abstellt.“

22.

Der Titel von Abschnitt 3.1. erhält folgende Fassung:

„3.1.

Begrenzte Beihilfebeträge“

23.

Unter Randnummer 22 erhält die Fußnote 16 folgende Fassung:

„Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2020 entstanden sein.“

24.

Randnummer 23a erhält folgende Fassung:

„23a.

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 22 Buchstabe a und nach Randnummer 23 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 800 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen in den unter Randnummer 23 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 120 000 EUR nicht überschritten werden.“

25.

Es wird folgende Randnummer 24a eingefügt:

„24a.

Beihilfen nach Abschnitt 3.2 dürfen nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 3.3 für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt. Beihilfen nach Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3 dürfen für unterschiedliche Darlehen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 25 Buchstabe d bzw. Randnummer 27 Buchstabe d genannten Obergrenzen nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer auf der Grundlage des Abschnitts 3.2 gewährter Maßnahmen Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 25 Buchstaben d und e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.“

26.

Randnummer 25 Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii.

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 18 Monate (bei KMU (13)) bzw. für die folgenden 12 Monate (bei großen Unternehmen) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; (14)

27.

Randnummer 25 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e.

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“

28.

Randnummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den gegenwärtigen Umständen die Gewährung von Zinszuschüssen in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen. Darüber hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen auch nachrangiges Fremdkapital, das im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient wird, eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen. Solches Fremdkapital ruft geringere Wettbewerbsverfälschungen hervor als Eigenkapital oder Hybridkapital, da es im Falle einer Unternehmensfortführung nicht automatisch in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital (15) müssen daher die entsprechenden Voraussetzungen des Abschnitts 3.3 in Bezug auf Fremdkapitalinstrumente erfüllen. Da solche Beihilfen jedoch die Fähigkeit der Unternehmen zur Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital in ähnlicher Weise erhöhen wie Kapitalzuführungen, werden — im Vergleich zu vorrangigem Fremdkapital — zusätzlich ein Kreditrisikoaufschlag sowie eine weitere Begrenzung des Betrags (ein Drittel des unter Randnummer 27 Buchstabe d Ziffer i bzw. ii festgelegten Betrags bei großen Unternehmen bzw. die Hälfte des dort festgelegten Betrags bei KMU) angewandt. Nachrangiges Fremdkapital, das diese Obergrenzen übersteigt, sollte anhand der in Abschnitt 3.11 dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen während der COVID-19-Krise geprüft werden, um Gleichbehandlung sicherzustellen.“

29.

Es wird folgende Randnummer 26a eingefügt:

„26a.

Beihilfen nach Abschnitt 3.3 dürfen nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 3.2 für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt. Beihilfen nach Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3 dürfen für unterschiedliche Darlehen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 25 Buchstabe d bzw. Randnummer 27 Buchstabe d genannten Obergrenzen nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer auf der Grundlage des Abschnitts 3.3 gewährter Maßnahmen Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 27 Buchstaben d und e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.“

30.

Randnummer 27 Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii.

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 18 Monate (bei KMU (16)) bzw. für die folgenden 12 Monate (bei großen Unternehmen) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; (17)

31.

Randnummer 27 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e.

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 27 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“

32.

Es wird folgende Randnummer 27a eingefügt:

„27a.

Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden, dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem Basissatz zuzüglich der in der Tabelle unter Randnummer 27 Buchstabe a angegebenen Kreditrisikomargen sowie eines Aufschlags von 200 Basispunkten für große Unternehmen bzw. 150 Basispunkten für KMU entspricht. Die unter Randnummer 27 Buchstabe b vorgesehene alternative Möglichkeit findet auf solche Fremdkapitalinstrumente Anwendung. Ebenfalls einzuhalten sind die unter Randnummer 27 Buchstaben c, f und g enthaltenen Bestimmungen. Übersteigt der Betrag des nachrangigen Fremdkapitals beide im Folgenden genannten Obergrenzen (18), so wird die Vereinbarkeit des Instruments mit dem Binnenmarkt nach Abschnitt 3.11 festgestellt:

i.

zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme — gemäß Randnummer 27 Buchstabe d Ziffer i — des Empfängers bei großen Unternehmen bzw. die gesamte jährliche Lohnsumme bei KMU;

ii.

8,4 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei großen Unternehmen und 12,5 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei KMU.“

33.

Randnummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen auf der Grundlage von Abschnitt 3.1, Abschnitt 3.2 bzw. Abschnitt 3.3 dieser Mitteilung dürfen Unternehmen mit plötzlichen Liquiditätsengpässen direkt oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt werden. Ist letzteres der Fall, müssen die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt sein.“

34.

Randnummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.

Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien oder Zinszuschüsse für Darlehen an die Endempfänger so weit wie möglich weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche öffentlichen Garantien oder Darlehen möglich wären — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.“

35.

Randnummer 37 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j.

die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen stehen mehreren Nutzern offen, und der Zugang wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden;“

36.

Es wird folgende Randnummer 43a eingefügt:

„43a.

Soweit eine solche Regelung auch Beschäftigte von Kredit- oder Finanzinstituten einschließt, dienen solchen Instituten gewährte Beihilfen in Anbetracht ihrer überwiegend sozialen Ziele nicht dazu, deren Rentabilität, Liquidität oder Solvenz zu erhalten oder wiederherzustellen. (19); Deshalb sollten solche Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der SRM-Verordnung eingestuft werden und nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor geprüft werden (20).“

37.

Es wird folgender Abschnitt eingefügt:

„3.11.   Rekapitalisierungsmaßnahmen

44.

In diesem Befristeten Rahmen sind die EU-beihilferechtlichen Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen, die wegen des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, öffentliche Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten bereitstellen können. (21) So soll gewährleistet werden, dass die Störungen im Wirtschaftsleben nicht zu unnötigen Marktaustritten von Unternehmen führen, die vor dem COVID-19-Ausbruch rentabel waren. Die im Rahmen von Rekapitalisierungen gewährten Beträge dürfen nicht über das für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderliche Minimum hinausgehen; durch Rekapitalisierungen sollte lediglich die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger wiederhergestellt werden. Große Unternehmen müssen darüber Bericht erstatten, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.

45.

Gleichzeitig betont die Kommission, dass im Rahmen einer Regelung oder einzeln gewährte Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten nur dann in Betracht gezogen werden sollten, wenn keine andere geeignete Lösung gefunden werden kann. Darüber hinaus sollte die Emission solcher Instrumente strengen Auflagen unterliegen, da diese Instrumente den Wettbewerb zwischen Unternehmen stark verfälschen können. Somit müssen bei solchen Eingriffen klare Voraussetzungen für die Beteiligung des Staates am Eigenkapital der betreffenden Unternehmen (Einstieg, Vergütung, Ausstieg), Governance-Bestimmungen und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Gestaltung nationaler Unterstützungsmaßnahmen, die den politischen Zielen der EU hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels in ihren Volkswirtschaften gerecht werden, ein nachhaltigeres langfristiges Wachstum ermöglichen wird und die Erreichung des vereinbarten EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050 begünstigen wird.

3.11.1.   Anwendbarkeit

46.

Die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen gelten für Rekapitalisierungsregelungen und einzeln gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für nichtfinanzielle Unternehmen (im Folgenden zusammen „COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen“) im Sinne dieser Mitteilung, die nicht unter Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung fallen. Sie gelten für COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen für große Unternehmen und KMU (22).

47.

Sie gelten auch für nachrangige Fremdkapitalinstrumente, die die beiden in Abschnitt 3.3 unter Randnummer 27a Ziffern i und ii dieser Mitteilung genannten Obergrenzen übersteigen.

48.

COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden.

3.11.2.   Förderfähigkeitskriterien und Voraussetzungen für den Einstieg des Staates

49.

COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.

Ohne das staatliche Eingreifen müsste der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit einstellen oder hätte ernsthafte Schwierigkeiten, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Solche Schwierigkeiten lassen sich insbesondere durch die Verschlechterung des Verschuldungsgrades des Beihilfeempfängers oder ähnliche Indikatoren nachweisen;

b.

das staatliche Eingreifen liegt im gemeinsamen Interesse. Dieses gemeinsame Interesse kann sich auf die Vermeidung von sozialen Notlagen und von Marktversagen aufgrund erheblicher Arbeitsplatzverluste, die Vermeidung des Marktaustritts eines innovativen oder systemisch wichtigen Unternehmens, das Risiko einer Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung oder ähnliche, von dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend begründete Situationen beziehen;

c.

der Beihilfeempfänger ist nicht in der Lage, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs reichen nicht aus, um die Rentabilität des Empfängers zu gewährleisten, und

d.

bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich nicht um ein Unternehmen, das sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (23)) befand.

50.

Die Mitgliedstaaten dürfen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung nur dann gewähren, wenn die potenziellen Beihilfeempfänger zuvor einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt haben. Bei einzeln anzumeldenden Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Anmeldung der Einzelbeihilfe bei der Kommission nachweisen, dass ein solcher schriftlicher Beihilfeantrag gestellt wurde.

51.

Die Voraussetzungen dieses Abschnitts sowie der Abschnitte 3.11.4, 3.11.5, 3.11.6 und 3.11.7 gelten sowohl für COVID-19-Rekapitalisierungsregelungen als auch für COVID-19-Einzelbeihilfen. Bei der Genehmigung von Beihilferegelungen wird die Kommission verlangen, dass Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. EUR übersteigen, gesondert angemeldet werden. Im Rahmen solcher Anmeldungen wird die Kommission prüfen, ob die auf dem Markt bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten und die horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen, um die Rentabilität des Beihilfeempfängers zu gewährleisten, ob die ausgewählten Rekapitalisierungsinstrumente und die an sie geknüpften Konditionen geeignet sind, um den ernsthaften Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers zu begegnen, ob die Beihilfe verhältnismäßig ist sowie ob die Voraussetzungen dieses Abschnitts und der Abschnitte 3.11.4, 3.11.5, 3.11.6 und 3.11.7 erfüllt sind.

3.11.3.   Arten von Rekapitalisierungsmaßnahmen

52.

Die Mitgliedstaaten können für ihre COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen zwei verschiedene Arten von Rekapitalisierungsinstrumenten einsetzen:

a)

Eigenkapitalinstrumente, insbesondere im Falle der Emission neuer Stamm- oder Vorzugsaktien, und/oder

b)

Instrumente mit einer Eigenkapitalkomponente (im Folgenden „hybride Kapitalinstrumente“ (24))‚ insbesondere Genussrechte, stille Beteiligungen und besicherte oder unbesicherte Wandelanleihen.

53.

Der Eingriff des Staates kann in Form jedes der oben genannten Instrumente oder durch eine Kombination aus Eigenkapitalinstrumenten und hybriden Kapitalinstrumenten erfolgen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer Emission auch eine Übernahmeverpflichtung für die oben genannten Instrumente eingehen, sofern der sich daraus ergebende staatliche Eingriff bei dem Beihilfeempfänger die in Abschnitt 3.11 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die gewählten Rekapitalisierungsinstrumente und die an sie geknüpften Konditionen am besten geeignet sind, um den Rekapitalisierungsbedarf des Beihilfeempfängers zu decken, und gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich verfälschen.

3.11.4.   Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahmen

54.

Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten, dürfen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen keine höheren Beträge umfassen als die für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderlichen Mindestbeträge und sollten lediglich die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger, d. h. die Situation zum 31. Dezember 2019, wiederherstellen. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen wird den im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bereits gewährten oder geplanten staatlichen Beihilfen Rechnung getragen.

3.11.5.   Vergütung und Ausstieg des Staates

Allgemeine Grundsätze

55.

Der Staat muss eine angemessene Vergütung für die Investition erhalten. Je stärker die Vergütung den Marktbedingungen entspricht, desto geringer ist die durch den staatlichen Eingriff verursachte potenzielle Wettbewerbsverzerrung.

56.

Das COVID-19-Rekapitalisierungsinstrument sollte zurückgekauft und verkauft werden, wenn sich die Wirtschaft stabilisiert. Die Kommission hält es für angemessen, dem Beihilfeempfänger ausreichend Zeit für den Rück- und Verkauf des Rekapitalisierungsinstruments einzuräumen. Der Mitgliedstaat muss einen Mechanismus einrichten, durch den schrittweise Anreize für einen Rück- und Verkauf geschaffen werden.

57.

Die Vergütung für die COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme sollte angehoben werden, um sie an die Marktpreise anzugleichen und so einen Anreiz für den Empfänger und die anderen Anteilseigner zu schaffen, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instrumente zurückzukaufen und zu verkaufen, und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten.

58.

Dementsprechend müssen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen angemessene Anreize für Unternehmen enthalten, das Rekapitalisierungsinstrument zurückzukaufen und zu verkaufen und, sobald die Marktbedingungen dies zulassen, nach alternativen Kapitalquellen zu suchen; dies wird durch eine hinreichende Vergütung der Rekapitalisierung gewährleistet.

59.

Alternativ zu den nachstehend dargelegten Vergütungsmethoden können die Mitgliedstaaten Regelungen oder Einzelmaßnahmen anmelden, bei denen die Vergütungsmethode an die Merkmale und den Rang des Kapitalinstruments angepasst wird, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

Vergütung von Eigenkapitalinstrumenten

60.

Eine Kapitalzuführung durch den Staat oder ein gleichwertiger Eingriff darf nicht zu einem Preis erfolgen, der über dem durchschnittlichen Aktienkurs des Beihilfeempfängers in den 15 Tagen vor Beantragung der Kapitalzuführung liegt. Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, sollte sein Marktwert durch einen unabhängigen Sachverständigen oder auf andere angemessene Weise geschätzt werden.

61.

Um einen Anreiz für den Beihilfeempfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, muss jede Rekapitalisierungsmaßnahme einen Staffelungsmechanismus vorsehen, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht. Die Vergütungserhöhung kann in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile (25) an den Staat oder über andere Mechanismen erfolgen; jede Erhöhung im Rahmen der nachfolgend dargelegten Staffelung der Vergütung für den Staat (für die Beteiligung, die sich aus der nicht zurückgezahlten COVID-19-Kapitalzuführung ergibt) sollte mindestens 10 % betragen:

a)

Vier Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung greift der Staffelungsmechanismus erstmals, wenn der Staat nicht mindestens 40 % seiner sich aus der COVID-19-Kapitalzuführung ergebenden Kapitalbeteiligung veräußert hat;

b)

sechs Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung greift der Staffelungsmechanismus erneut, wenn der Staat seine sich aus der COVID-19-Kapitalzuführung ergebende Kapitalbeteiligung bis dahin nicht vollständig veräußert hat. (26)

Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, jede der beiden Stufen um ein Jahr zu verschieben, also auf fünf bzw. sieben Jahre nach Gewährung der COVID-19-Kapitalzuführung.

62.

Die Kommission kann andere Mechanismen akzeptieren, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

63.

Der Empfänger sollte jederzeit die Möglichkeit haben, die Kapitalbeteiligung, die der Staat erworben hat, zurückzukaufen. Um zu gewährleisten, dass der Staat eine angemessene Vergütung für seine Investition erhält, sollte der Rückkaufpreis dem höheren der beiden folgenden Beträge entsprechen: i) dem Nennbetrag der Investition des Staates zuzüglich einer jährlichen Zinsvergütung, die um 200 Basispunkte über dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Satz liegt, (27) oder ii) dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Rückkaufs.

64.

Alternativ kann der Staat seine Kapitalbeteiligung jederzeit zu Marktpreisen an andere Käufer als den Beihilfeempfänger veräußern. Dazu ist grundsätzlich eine offene und diskriminierungsfreie Konsultation potenzieller Käufer oder ein Verkauf an der Börse erforderlich. Der Staat darf bestehenden Anteilseignern ein Vorkaufsrecht zu dem Preis einräumen, der sich aus der Konsultation ergeben hat.

Vergütung von hybriden Kapitalinstrumenten

65.

Insgesamt müssen in der Vergütung von hybriden Kapitalinstrumenten folgende Elemente angemessen berücksichtigt werden:

a.

die Merkmale des gewählten Instruments einschließlich des Grads der Nachrangigkeit, des Risikos und sämtlicher Zahlungsmodalitäten;

b.

die vorgesehenen Ausstiegsanreize (wie Staffelungs- und Rückzahlungsklauseln); und

c.

ein angemessener Referenzzinssatz.

66.

Die Mindestvergütung für hybride Kapitalinstrumente entspricht bis zu ihrer Umwandlung in eigenkapitalähnliche Instrumente mindestens dem Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz (28)) zuzüglich des nachstehend angegebenen Aufschlags.

Vergütung von hybriden Kapitalinstrumenten: IBOR für ein Jahr +

Art des Empfängers

1. Jahr

2. und 3. Jahr

4. und 5. Jahr

6. und 7. Jahr

8. Jahr und danach

KMU

225 bps

325 bps

450 bps

600 bps

800 bps

Große Unternehmen

250 bps

350 bps

500 bps

700 bps

950 bps

67.

Die Umwandlung von hybriden Kapitalinstrumenten in Eigenkapital erfolgt zu einem Preis, der mindestens 5 % unter dem TERP (Theoretical Ex-Rights Price/theoretischer Nach-Rechte-Preis) zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt.

68.

Um einen Anreiz für die Empfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, muss nach der Umwandlung in Eigenkapital ein Staffelungsmechanismus gelten, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht. Wenn das sich aus der staatlichen COVID-19-Maßnahme ergebende Eigenkapital zwei Jahre nach der Umwandlung in Eigenkapital weiterhin vom Staat gehalten wird, erhält der Staat zusätzlich zu der sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente des Staates ergebenden verbleibenden Beteiligung einen weiteren Eigentumsanteil. Diese Erhöhung des Eigentumsanteils beträgt mindestens 10 % der verbleibenden Beteiligung, die sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente des Staates ergeben hat. Die Kommission kann andere Staffelungsmechanismen akzeptieren, sofern sie die gleiche Anreizwirkung und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

69.

Die Mitgliedstaaten können in ihre Vergütungsregelungen zusätzliche Staffelungs- oder Rückzahlungsklauseln aufnehmen. Diese Merkmale sollten so gestaltet sein, dass sie eine frühzeitige Beendigung der staatlichen Rekapitalisierungsunterstützung für den Beihilfeempfänger fördern. Die Kommission kann auch andere Vergütungsmethoden akzeptieren, sofern sich danach höhere oder ähnliche Vergütungen ergeben wie nach der oben beschriebenen Methode.

70.

Da sich hybride Kapitalinstrumente stark voneinander unterscheiden können, gibt die Kommission nicht für alle Arten von Instrumenten Orientierungshilfen. Bei hybriden Instrumenten ist in jedem Fall nach den oben genannten Grundsätzen vorzugehen, und die Vergütung bei solchen Instrumenten muss das mit dem jeweiligen Instrument verbundene Risiko widerspiegeln.

3.11.6.   Governance und Vorkehrungen gegen übermäßige Wettbewerbsverfälschungen

71.

Um übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, dürfen die Beihilfeempfänger keine aggressive, durch staatliche Beihilfen finanzierte Geschäftsexpansion betreiben oder übermäßige Risiken eingehen. Grundsätzlich gilt, dass Vorkehrungen umso weniger erforderlich sind, je geringer der Eigenkapitalanteil des Mitgliedstaats und je höher die Vergütung ist.

72.

Handelt es sich bei dem Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme, die sich auf mehr als 250 Mio. EUR beläuft, um ein Unternehmen, das auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, so müssen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten vorschlagen. In ihrem Vorschlag für solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten insbesondere strukturelle oder verhaltensbezogene Verpflichtungen anbieten, die in der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind.

73.

Empfänger von COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen damit nicht zu kommerziellen Zwecken werben.

74.

Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, dürfen Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben.

75.

Unter außergewöhnlichen Umständen und unbeschadet der Fusionskontrolle dürfen solche Beihilfeempfänger eine Beteiligung von mehr als 10 % an vor- oder nachgelagerten Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben — jedoch nur dann, wenn die Übernahme erforderlich ist, um die Rentabilität des Empfängers oder des Zielunternehmens zu erhalten, und sofern kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Die Kommission kann den Beteiligungserwerb genehmigen, wenn er erforderlich ist, damit der Beihilfeempfänger rentabel bleibt. Der Erwerb darf nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.

76.

Staatliche Beihilfen dürfen nicht zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten integrierter Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt werden. In integrierten Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme derartigen Tätigkeiten nicht zugutekommt.

77.

Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht vollständig zurückgekauft und verkauft worden ist, dürfen die Empfänger weder Dividenden ausschütten noch nichtobligatorische Couponzahlungen vornehmen oder Anteile zurückkaufen, außer vom Staat.

78.

Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Beihilfeempfängers eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung des Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die niedrigste Grundvergütung eines Mitglieds der Geschäftsleitung zum 31. Dezember 2019. Unter keinen Umständen werden Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gezahlt.

3.11.7.   Ausstiegsstrategie des Staates aus der sich aus der Rekapitalisierung ergebenden Beteiligung und Berichtspflichten

79.

Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt und die eine COVID-19-Rekapitalisierung in Höhe von mehr als 25 % ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Rekapitalisierungsmaßnahme erhalten haben, müssen eine glaubwürdige Strategie für den Ausstieg aus der Beteiligung des Mitgliedstaats aufzeigen, außer wenn die staatliche Beteiligung innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe auf weniger als 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt wird. (29)

80.

In der Ausstiegsstrategie muss Folgendes dargelegt werden:

a)

der Plan des Beihilfeempfängers für die Fortführung des Betriebs und die Verwendung der vom Staat investierten Mittel, einschließlich eines Zahlungsplans für Vergütung und den Rück- und Verkauf der staatlichen Investition (zusammen „Rückzahlungsplan“), und

b)

die Maßnahmen, die der Beihilfeempfänger und der Staat ergreifen werden, um den Rückzahlungsplan einzuhalten.

81.

Die Ausstiegsstrategie sollte innerhalb von 12 Monaten nach Beihilfegewährung ausgearbeitet und dem Mitgliedstaat vorgelegt werden; sie muss von dem Mitgliedstaat gebilligt werden.

82.

Über die Verpflichtung nach den Randnummern 79 bis 81 hinaus müssen die Beihilfeempfänger dem Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Vorlage des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle 12 Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abschnitt 3.11.6 Bericht erstatten.

83.

Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht in vollem Umfang zurückgekauft und verkauft worden ist, müssen Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierung, bei denen es sich nicht um KMU handelt, innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle 12 Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen veröffentlichen. Insbesondere sollten Informationen darüber veröffentlicht werden, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.

84.

Der Mitgliedstaat sollte der Kommission jährlich über die Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Bedingungen nach Abschnitt 3.11.6 Bericht erstatten. Hat der Empfänger eine COVID-19-Rekapitalisierung in Höhe von mehr als 250 Mio. EUR erhalten, so muss der Bericht Informationen über die Einhaltung der unter Randnummer 54 festgelegten Voraussetzungen umfassen.

85.

Wurde die staatliche Beteiligung sechs Jahre nach der COVID-19-Rekapitalisierung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Beihilfeempfängers zurückgeführt, so ist bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung anzumelden. Die Kommission wird prüfen, ob die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Rentabilität des Beihilfeempfängers — auch im Hinblick auf Ziele der EU und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels — und den Ausstieg des Staates gewährleisten, ohne den Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß zu beeinträchtigen. Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger nicht um ein börsennotiertes Unternehmen oder handelt es sich um ein KMU, so darf der Mitgliedstaat nur dann beschließen, einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden, wenn die staatliche Beteiligung sieben Jahre nach der COVID-19-Rekapitalisierung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals zurückgeführt wurde.“

38.

Die bisherige Randnummer 44 wird Randnummer 86 und erhält folgende Fassung:

„86.

Die Mitgliedstaaten müssen — außer bei nach Abschnitt 3.9, 3.10 oder 3.11 gewährten Beihilfen — zu jeder auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen (30) auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (31) veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen zu jeder nach Abschnitt 3.11 gewährten Rekapitalisierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung alle relevanten Informationen (32) auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlichen. Der Nennwert der Rekapitalisierung wird dabei pro Empfänger angegeben.“

39.

Die bisherigen Randnummern 45 bis 52 werden die Randnummern 87 bis 94.

40.

Die bisherige Randnummer 49 wird Randnummer 91 und erhält folgende Fassung:

„91.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 19. März 2020 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2020, ausgenommen Abschnitt 3.11, der bis zum 1. Juli 2021 gilt. Die Kommission kann diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem 31. Dezember 2020 überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.“


(1)  Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1).

(3)  Siehe Abschnitt 4.2.3 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2016) 2946) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Mitgliedstaaten betreffend ausländische Direktinvestitionen, freien Kapitalverkehr aus Drittländern und Schutz der strategischen Vermögenswerte Europas im Vorfeld der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (C(2020) 1981 final vom 25.3.2020).

(5)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(8)  Beispielsweise die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1), die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1), die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1), der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) und die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(13)  Im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

(14)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(15)  Es sei denn, diese Beihilfen erfüllen die in Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen.

(16)  Im Sinnes des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(17)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(18)  Im Falle der Kapitalisierung von Couponzahlungen ist der entsprechende Betrag auf diese Obergrenzen anzurechnen, sofern die Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme bereits vorgesehen oder vorhersehbar war. Bei dieser Berechnung sind auch alle anderen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährten staatlichen Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter diese Mitteilung fallen. Nicht auf diese Obergrenzen angerechnet wird hingegen nachrangiges Fremdkapital, das nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährt wird.

(19)  Siehe analog dazu Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.49554 — Zypern — Zyprische Regelung für mit Erstwohnungen besicherte notleidende Kredite (Estia), Erwägungsgrund 73, und Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.53520 — Griechenland — Regelung zum Schutz von Erstwohnungen, Erwägungsgrund 71.

(20)  Siehe Randnummer 6 dieser Mitteilung.

(21)  Die Möglichkeit, Beihilfen in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten zu gewähren, ist bereits in Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung vorgesehen, allerdings für wesentlich niedrigere Nennbeträge.

(22)  Wie in Randnummer 16 der Mitteilung dargelegt, können weiterhin andere Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV angemeldet werden.

(23)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(24)  Hybride Kapitalinstrumente weisen sowohl Merkmale von Fremdkapital als auch von Eigenkapital auf. Zum Beispiel werden Wandelanleihen wie Anleihen vergütet, bis sie in Aktien umgewandelt werden. Die Gesamtvergütung von hybriden Kapitalinstrumenten hängt somit einerseits von ihrer Vergütung als fremdkapitalähnliche Instrumente und andererseits von den Konditionen für ihre Umwandlung in eigenkapitalähnliche Instrumente ab.

(25)  Zusätzliche Aktien können beispielsweise durch Wandelanleihen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung ausgegeben und dann in Aktien umgewandelt werden, wenn der Staffelungsmechanismus greift.

(26)  Wenn die Erhöhung im Rahmen der Staffelung beispielsweise in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile an den Staat erfolgt. Beläuft sich die Beteiligung des Staates an einem Beihilfeempfänger aufgrund der Kapitalzuführung auf 40 % und veräußert der Staat seine Beteiligung nicht vor dem geforderten Zeitpunkt, so sollte die Beteiligung des Staates um mindestens 0,1 × 40 % = 4 % erhöht werden, sodass sie vier Jahre nach der Kapitalzuführung auf 44 % steigt und bei der nächsten Stufe, also sechs Jahre nach der Kapitalzuführung, dann auf 48 %, wodurch sich eine entsprechende Verwässerung der Beteiligungen der anderen Anteilseigner ergibt.

(27)  Im 8. Jahr und danach erfolgt keine Erhöhung um 200 Basispunkte.

(28)  Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.

(29)  Für die Zwecke dieses Abschnitts 3.11.7 werden hybride Instrumente zum Eigenkapital gerechnet.

(30)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(31)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=en.

(32)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.