2.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/38 |
Berichtigung der Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers
( Amtsblatt der Europäischen Union C 53 vom 17. Februar 2020 )
(2020/C 218/11)
Seite 11, erster Absatz, letzter Satz:
Anstatt:
„Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 14. Dezember 2019.“
muss es heißen:
„Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 16. Dezember 2019.“
Seite 11, vierter Absatz, letzter Satz:
Anstatt:
„Diese Frist läuft somit am 6. Juli 2020 ab.“
muss es heißen:
„Diese Frist läuft somit am 3. Juli 2020 ab.“