12.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/18


Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten

(2020/C 48/11)

Am 7. Juni 2019 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zur Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (1) (im Folgenden „Bekanntmachung vom 7. Juni 2019“). In Abschnitt 3 der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 behält sich die Kommission ausdrücklich das Recht vor, andere relevante Subventionen, die gegebenenfalls im Laufe der Untersuchung bekannt werden, in die Untersuchung einzubeziehen. Während der Untersuchung fand die Kommission zusätzliche Beweise für relevante Subventionen, die in dieser Bekanntmachung nicht enthalten waren. Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) erachtet es die Kommission daher als gerechtfertigt, diese Subventionen in den Geltungsbereich der derzeitigen Untersuchung aufzunehmen und die Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 entsprechend zu ändern. Weitere Informationen dazu können interessierte Parteien einem Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnehmen.

1.   Zu untersuchende zusätzliche Subventionen

Der einschlägige Teil von Abschnitt 3 der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 lautet wie folgt:

„Ferner brachte der Antragsteller vor, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware aus Ägypten neben den direkt von der ägyptischen Regierung gewährten Subventionen auch Subventionen direkt von der ägyptischen Regierung oder über ägyptische Stellen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Volksrepublik China zur Förderung von Investitionen in einer Sonderwirtschaftszone (der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone) erhalten. Der Antrag enthält Beweise für die Kooperationsabkommen zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung sowie für Kredite staatseigener oder staatlich kontrollierter chinesischer Einrichtungen an staatseigene ägyptische Banken. Im Hinblick auf die Ziele dieser Abkommen und Kredite bringt der Antragsteller vor, dass solche Kredite dem in chinesischem Besitz stehenden ausführenden Hersteller in Ägypten zugutekämen.

Ferner brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um Subventionen handele, da sie finanzielle Beihilfen auf staatlicher Ebene (auch von öffentlichen Körperschaften) in Ägypten beinhalteten und den ausführenden Herstellern der zu untersuchenden Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die betreffenden Maßnahmen würden sich auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige beschränken und/oder von der Ausfuhrleistung abhängen, somit seien sie spezifisch und anfechtbar. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die mutmaßlichen Subventionen in Ägypten eine erhebliche Höhe erreichen.“

Die Untersuchung führte zu zusätzlichen Beweisen hinsichtlich der Finanzströme in Bezug auf Policy Loans zu Sonderbedingungen, die sich in Abschnitt 3 der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 nicht wiederfinden. Im Einzelnen stellte die Kommission im Laufe der Untersuchung fest, dass es zusätzlich zu den im Antrag genannten Krediten, die ausführenden Herstellern über staatseigene ägyptische Banken gewährt wurden, Kredite von chinesischen staatseigenen Banken oder staatlich kontrollierten Einrichtungen direkt an den einzigen ausführenden Hersteller in Ägypten und indirekt über seine verbundenen Unternehmen in der Volksrepublik China gab. Da diese Vorzugsfinanzierungen auf die ägyptische Regierung zurückzuführen sein könnten, muss die Kommission diese ebenfalls im Rahmen des laufenden Verfahrens untersuchen.

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen Regierung und der Regierung der Volksrepublik China neben dem Transfer von Geldern über Darlehen zu Sonderbedingungen auch andere Subventionspraktiken (wie die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt) beeinflusst haben könnte. Die Kommission wird diesen Aspekt im Rahmen der laufenden Untersuchung weiter prüfen.

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung wird daher in der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 direkt nach dem oben zitierten Text Folgendes hinzugefügt:

„Im Laufe der Untersuchung ermittelte die Kommission zusätzliche Beweise für Policy Loans zu Sonderbedingungen von staatseigenen oder staatlich kontrollierten chinesischen Einrichtungen, die Jushi Egypt direkt und/oder indirekt über das Mutterunternehmen von Jushi Egypt in der Volksrepublik China gewährt wurden.

Bezüglich dieser Kredite ermittelte die Kommission Beweise dafür, dass diese eine finanzielle Beihilfe beinhalteten, die auf die ägyptische Regierung zurückzuführen sein und aus der dem ausführenden Hersteller der zu untersuchenden Ware ein Vorteil erwachsen könnte. Die betreffenden Maßnahmen beschränken sich mutmaßlich auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige und/oder hängen von der Ausfuhrleistung ab und sind somit spezifisch und anfechtbar. Die Höhe dieser Kredite legt nahe, dass es sich um eine erhebliche Subventionierung handelt.

Im Laufe der Untersuchung ermittelte die Kommission auch andere Elemente der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Volksrepublik China, die für die Untersuchung anderer Subventionspraktiken relevant sein könnten, wie die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.“

2.   Verfahrensfragen

2.1   Verfahren zur Subventionsermittlung: Ausführende Hersteller

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung werden alle von der Aufnahme dieser Subventionen in die Untersuchung betroffenen interessierten Parteien (einschließlich der Regierung der Volksrepublik China) aufgefordert, ihren Standpunkt bezüglich dieser Subventionen unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen schriftlich darzulegen. Angesichts des begrenzten Umfangs der Untersuchung der neuen Subventionen sollten Stellungnahmen zu diesen Subventionen im Rahmen der derzeitigen Antisubventionsuntersuchung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Die Kommission wird von den Behörden in Ägypten und der Volksrepublik China sowie von Jushi Egypt und seinen verbundenen Unternehmen in der Volksrepublik China zusätzliche Informationen verlangen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen zu diesen neuen Subventionen einzuholen. Die Antworten auf die Anfragen müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Eine Kopie dieser Anfragen steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente bezüglich dieser Subventionen ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

Der ägyptischen Regierung wurden Konsultationen angeboten.

2.2   Anhörungen

Gemäß Artikel 10 Absatz 12 der Grundverordnung können alle interessierten Parteien binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auch eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Der Zeitrahmen für Anhörungen gemäß Abschnitt 5.7 der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 gilt weiterhin für diese Untersuchung.

2.3   Sonstige Verfahrensfragen

Die in den Abschnitten 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 enthaltenen sonstigen Verfahrensvorschriften gelten weiterhin für diese Untersuchung, sofern zutreffend.


(1)  ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 30.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).