5.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/5


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 38/04)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Anjou-Coteaux de la Loire“

PDO-FR-A0405-AM02

Datum der Mitteilung: 18. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet wird wie folgt geändert: „Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, das die folgenden Gemeinden des Départements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel (code officiel géographique) von 2018 umfasst: Bouchemaine, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée (Gemeindebezirk) Ingrand), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), La Possonnière, Saint-Georges-sur-Loire und Saint-Germain-des-Prés.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, französisches Institut für Ursprung und Qualität) abrufbar.“

Redaktionelle Änderung: In der neuen Liste der Verwaltungseinheiten sind Zusammenschlüsse oder sonstige Änderungen der Aufteilung in Verwaltungsgebiete berücksichtigt, die seit der Genehmigung der Produktspezifikation erfolgt sind. Im Interesse der Rechtssicherheit wird die Liste an die geltende Fassung des amtlichen Gemeindeschlüssels angepasst, der alljährlich vom Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE, französisches Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung) vergeben wird. Der Umfang des geografischen Gebiets erfährt dabei keinerlei Änderung.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zwecks Information der Öffentlichkeit auf der Website des INAO kartografische Unterlagen zum geografischen Gebiet abrufbar sind.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments über das geografische Gebiet wird entsprechend geändert.

2.   Gebiet in unmittelbarer Nähe

In Kapitel 1 Ziffer IV Nummer 3 erhält die Liste der Gemeinden die folgende Fassung:

Département Loire-Atlantique: Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz);

Département Maine-et-Loire: Chaudefonds-sur-Layon, Denée, Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La-Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Saint-Florent-le-Vieil und Saint-Laurent-du-Mottay), Rochefort-sur-Loire, Savennières, Val-du-Layon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Saint-Aubin-de-Luigné).

Hiermit wird den Gemeindezusammenschlüssen Rechnung getragen, die seit der letzten Fassung der Produktspezifikation erfolgt sind. Der Umfang des Gebiets in unmittelbarer Nähe erfährt dabei keinerlei Änderung.

Nummer 9 des Einzigen Dokuments über die zusätzlichen Bedingungen wird entsprechend geändert.

3.   Agrarumweltbestimmung

In Kapitel 1 Ziffer VI wird Nummer 2 Folgendes angefügt: „Zwischen den Rebstockreihen muss eine – spontane oder gesäte – kontrollierte Pflanzendecke vorhanden sein; ist eine solche nicht vorhanden, nimmt der Wirtschaftsbeteiligte zur Kontrolle der spontanen Vegetation Bodenarbeiten vor oder weist den Einsatz von Biokontrollmitteln nach, die von den öffentlichen Trägern im Weinbau zugelassen sind. Werden auf einer Parzelle Biokontrollherbizide eingesetzt, ist der Einsatz anderer Herbizide untersagt.“

Diese Änderung erfolgt im Kontext der derzeitigen Hinwendung der Wirtschaftsbeteiligten zu agrarökologischen Verfahren im gesamten Anjou-Weinbaugebiet. In ihr gelangt die zunehmende Berücksichtigung von Umweltbelangen in den technischen Abläufen zum Ausdruck. Die Tatsache, dass die Anlage einer Pflanzendecke oder die mechanische Unkrautbekämpfung bzw. der Einsatz von Biokontrollmitteln gefördert wird, hat zur Folge, dass weniger chemische Herbizide eingesetzt werden. Damit sollen die Böden der Rebflächen besser geschützt und deren natürliche Funktionen (Fruchtbarkeit, biologische Vielfalt, biologische Reinigung) bewahrt werden, was wiederum zur Qualität und Authentizität der Weine beiträgt und die Idee vom „Heimatboden“ (terroir) stärkt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Weinlesebann

In Kapitel 1 Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a wird der Satz „Das Datum des Beginns der Weinlese wird gemäß Artikel D.645‐6 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (code rural et de la pêche maritime) festgelegt.“ gestrichen.

Die Festlegung eines Anfangsdatums für die Weinlese ist heutzutage nicht mehr erforderlich, da die Wirtschaftsbeteiligten inzwischen über eine breite Palette an Instrumenten für eine sehr genaue Einschätzung des Reifegrads der Trauben verfügen. Jedem Wirtschaftsbeteiligten steht eine Reihe individueller und gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen und Ausrüstungselemente zur Verfügung, mit denen sich das optimale Datum für die Ernte jeder Parzelle entsprechend den Produktionszielen präzise bestimmen lässt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Gärkellerkapazität

In Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 1 Buchstabe c erhält der Satz: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-Fachen des Durchschnittsertrags des Betriebs in den letzten fünf Jahren entspricht.“ die folgende Fassung: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Weinherstellungsvolumens der letzten fünf Jahre entspricht.“

In der Produktspezifikation wurde nicht auf eine Volumenkapazität (ausgedrückt in hl oder m3) Bezug genommen, sondern auf einen Ertrag, d. h. den Quotienten aus Erntevolumen und Produktionsfläche (ausgedrückt beispielsweise in hl/ha). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Inkohärenz in Bezug auf die verwendeten Größen beseitigt werden, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vorzunehmen (der Mindestwert beträgt weiterhin das 1,4-Fache des durchschnittlichen Weinherstellungsvolumens des Betriebs in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren).

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Verbringung der Weine

Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang wurde überarbeitet, um die Zahl der betroffenen Gemeinden (8 anstelle von 10) auf den aktuellen Stand zu bringen.

Nummer 8 des Einzigen Dokuments über den Zusammenhang wird entsprechend geändert.

8.   Führung von Aufzeichnungen

In Kapitel 2 Ziffer II Nummer 3 wird das Wort „potenziell“ durch das Wort „natürlich“ ersetzt.

In Übereinstimmung mit der in allen Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur gewählten Formulierung ersetzt den Begriff „natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent“ die Begriffe „potenzieller Alkoholgehalt“ bzw. „Grad“. Diese Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit dieser Produktspezifikationen. Die Harmonisierung der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen soll die Erstellung des Kontrollplans und die Kontrolle dieser Aufzeichnungen vereinfachen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Wichtigste zu überprüfende Punkte

Kapitel 3 wurde überarbeitet, um die wichtigsten in den Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur zu überprüfenden Punkte einheitlich zu formulieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Anjou-Coteaux de la Loire

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Es handelt sich um stille Weißweine aus überreif gelesenen Trauben (natürliche Konzentration am Stock mit oder ohne Edelfäule) von Eleganz und hoher aromatischer Komplexität (florale Aromen und Aromen von frischen bis hin zu getrockneten oder kandierten Früchten), die am Gaumen Lieblichkeit und Frische in sich vereinen.

Die Weine weisen die folgenden Merkmale auf:

 

einen minimalen natürlichen Alkoholgehalt von 14 Vol.‐%;

 

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose), der nach der Gärung mindestens 34 g/l beträgt.

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 10 Vol.‐% bzw. 11 Vol.‐% bei Weinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 18 Vol.‐%.

Der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.‐%)

18

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.‐%)

 

Minimaler Gesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mval/l)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung ist nach den in der Produktspezifikation festgelegten Regeln zulässig.

Verwendung von Holzchips

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt. Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche sich aus dem Gemeinschaftsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (code rural et de la pêche maritime) ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

Bepflanzungsdichte

Anbaupraxis

Mindestbepflanzungsdichte: 4000 Rebstöcke/ha.

Der Rebstockabstand zwischen den Reihen darf 2,50 m nicht überschreiten und muss zwischen den Stöcken einer Reihe mindestens 1 m betragen. Bei der Lese von Rebflächen mit einer Bepflanzungsdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens aber 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée, AOC) erhoben werden, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Höhe des Blattwerks eingehalten werden. Der Abstand zwischen den Reihen dieser Rebflächen darf 3 m nicht überschreiten und muss zwischen den Stöcken einer Reihe mindestens 1 m betragen.

Schnitt

Anbaupraxis

Die Rebstöcke werden bis zum 30. April nach unterschiedlichen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock und höchstens 4 Augen auf dem Strecker zurückgeschnitten.

Lese

Anbaupraxis

Die Trauben werden von Hand in mehreren Durchgängen gelesen.

Bewässerung

Anbaupraxis

Die Bewässerung ist untersagt.

b.   Höchsterträge

40 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, das die folgenden Gemeinden des Départements Maine-et-Loire gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018 umfasst: Bouchemaine, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrand), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), La Possonnière, Saint-Georges-sur-Loire und Saint-Germain-des-Prés.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, französisches Institut für Ursprung und Qualität) abrufbar.

7.   Hauptrebsorten

Chenin B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet entspricht dem Bereich der schiefrigen Hanglagen am Ufer der Loire. Es handelt sich um den westlichsten Teil des Weinbaugebiets, in dem die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Anjou“ verwendet werden darf. 2018 erstreckte sich dieser auf das Gebiet von acht Gemeinden im Westen des Départements Maine-et-Loire. Das Gebiet beginnt am Rande von Angers in der Gemeinde Bouchemaine am Zusammenfluss von Loire und Maine und reicht beiderseits des Flusses bis Ingrandes-sur-Loire und Le Mesnil-en-Vallée in Richtung Nantes.

Das Mesoklima wird durch den Fluss stark beeinflusst. Die Rebflächen liegen nicht weiter als 3 km vom Fluss entfernt auf den diesen umgebenden Hängen. Dahinter ist die Landschaft nach Norden wie nach Süden hin im Wesentlichen von Wiesen und Wäldern geprägt. Der Name „Coteaux de la Loire“ (Hänge der Loire) macht die Topografie des Weinbaugebiets mit seinen vielfältig geneigten Landschaften sehr anschaulich. Während die Hänge in der Gemeinde Bouchemaine sehr steil sind, weisen die der Gemeinden Ingrandes-sur-Loire und Saint-Georges-sur-Loire sehr viel sanftere Gefälle auf.

Die Böden der für die Traubenernte genau abgegrenzten Parzellen entstammen den verschiedenen Primärformationen des armorikanischen Massivs. Dabei handelt es sich um Schiefer- und schiefrige Sandsteinböden. Vor Ort trifft man vereinzelt auf aus Vulkangestein entstandene humusreiche Böden und auf braune Kalkböden aus dem Devon. Diese Böden sind sehr seicht, und das Muttergestein befindet sich meist bereits in einer Tiefe von weniger als 0,40 m. Sie weisen keinerlei Anzeichen von Hydromorphie auf, und ihre Wasserreserven sind sehr moderat.

Das Klima ist überwiegend vom Meer geprägt. Das westlich des Weinbaugebiets gelegene Massiv der Mauges relativiert diese Meeresklima-Charakteristik durch einen Föhn-Effekt. Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge von 650 mm verdeutlicht, dass es sich um ein vor feuchtigkeitsreichen Winden geschütztes Ensemble handelt; auf den Erhebungen der Mauges überschreitet die jährliche Niederschlagsmenge hingegen als 800 mm. Auch der Loire kommt das ganze Jahr über eine Rolle bei der Temperaturregelung zu.

Neben der Topografie ist die Exposition der Hanglagen von entscheidender Bedeutung. Die Südhänge des Weinbaugebiets am rechten Ufer sind vor den kalten Nordwinden geschützt, womit die Bedingungen für sie sehr günstig sind. Am linken Ufer spielt die feuchtigkeitsabscheidende Wirkung des Flusses auf die kalte Luft eine maßgebliche Rolle bei der Erwärmung der nach Norden hin abfallenden Hanglagen. Einigen amphitheaterartigen Lagen, die windgeschützt sind, kommt der damit einhergehende Wärmegewinn zugute. Schließlich spielt die Loire eine zentrale Rolle bei der Entstehung von Frühnebel, der für die Entwicklung der Edelfäule unverzichtbar ist.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Während die Geschichte des Weinbaugebiets im Anjou bis in das 9. Jahrhundert zurückreicht, findet sich eine erste urkundliche Erwähnung des Weinbaugebiets „Coteaux de la Loire“ im Jahr 1749 in einer „Abhandlung über die Natur und den Anbau des Rebstocks“ (Traité sur la nature et la culture de la vigne) der Herren Bidet und Duhamel de Monceau, in der es zu diesem Weinbaugebiet heißt: „Das Gebiet, das nur sehr schwer urbar zu machen ist, ist jetzt umfassend kultiviert und mit Rebstöcken bepflanzt […]“.

Einem Schriftsatz des Staatsrats mit den im Jahr 1804 getroffenen Verwaltungsmaßnahmen lässt sich entnehmen, dass in dieser Region nur Weißweine erzeugt werden: „Wenn auch die Hanglagen der Loire nur für den Anbau von Weißweinen günstig sind und diese Weine einen wichtigen Handelszweig darstellen, […]“. In diesem Schriftsatz wird auch auf Belgien Bezug genommen, wo Wein aus den „Coteaux de la Loire“ seinerzeit sehr gefragt war.

In jüngerer Vergangenheit, im Jahr 1842, erklärte Auguste Petit-Lafitte: „Die Gros Pineau oder auch Chenin genannte Rebsorte bildet die Grundlage des Weines.“ Das Anjou-Weinbaugebiet ist die Wiege der Rebsorte Chenin B. Das dieser rustikalen Rebsorte innewohnende Potenzial hängt stark von der Art des Bodens oder, allgemeiner gesprochen, von der Lage ab, in der sie angebaut wird. Die Winzer haben sehr rasch verstanden, wie wichtig es ist, diese Rebsorte in einem Stadium der fortgeschrittenen Reife und in Anwendung besonderer Techniken zu lesen. So schreibt Graf Odart im Jahr 1845 in seiner „Abhandlung über die Rebsorten“ (Traité des cépages): „Es muss auch die Bedingung hinzugefügt werden, dass die Lese erst bei fortgeschrittenem Reifegrad erfolgen darf, wie er gegen Allerheiligen erreicht wird, wenn die vom Regen aufgeweichte Schale der Weinbeeren abzusterben beginnt.“

Die Überreife ist also integraler Bestandteil der Ernte. Jullien schreibt im Jahr 1816 in seiner „Topografie aller bekannten Weinbaugebiete“ (Topographie de tous les vignobles connus): „In den Spitzenlagen wird mehrmals gelesen; die ersten beiden Schnitte, bei denen allein die reifsten Reben geerntet werden, liefern die Weine, die ins Ausland verschickt werden; diejenigen, die man mit dem dritten Schnitt herstellt, verbleiben als Landweine in der Region […]“.

Der Weinbau im betreffenden Gebiet hat die gleiche Entwicklung genommen wie im übrigen Anjou. Mit der Ankunft der niederländischen Makler im 16. Jahrhundert entsteht ein Markt für „Weine für die See“ (d. h. für das Ausland), die aus Kurzholzrebstöcken (mit einem oder zwei Augen) gewonnen werden. Auch der in erster Linie auf die Versorgung von Paris ausgerichtete Inlandsmarkt gedeiht, mit Weinen von geringerem Renommee, die aus Langholzrebstöcken (mit sechs oder sieben Augen) gewonnen werden.

Am Ende des Zweiten Weltkriegs ist die Produktion in erster Linie auf die Nachfrage nach „halbtrockenen“ Weinen ausgerichtet, ähnlich den einstigen „Weinen für Paris“. Ab den 1980er-Jahren regt sich erneut Interesse daran, Weine mit einer ausgeprägten Identität und hohem Zuckergehalt zu erzeugen.

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou-Coteaux de la Loire“ gelten als große „vins doux“ (Süßweine) des Anjou (und werden lokal als „vins liquoreux“ (Likörweine) bezeichnet).

2.   Informationen zur Qualität und den Merkmalen des Erzeugnisses

Das Hauptmerkmal der Weine ist ihre Eleganz. Mit ihrer hohen aromatischen Komplexität, in der sich häufig florale Aromen mit Aromen von frischen bis hin zu getrockneten oder kandierten Früchten kombinieren, verkörpern die Weine die sprichwörtliche „Milde des Anjou“ (douceur angevine). Am Gaumen vereinen sie Lieblichkeit mit Frische. Sanft wie die Loire im Sommer oder raumgreifend wie der Fluss bei Hochwasser im Winter – die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou-Coteaux de la Loire“ verstehen es, im Laufe der Zeit ihren Charme zu entfalten.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Dank der Kombination von seichten Böden mit einer Topografie, die eine ausgezeichnete Exposition gewährleistet und der gleichmäßigen Versorgung mit Wasser förderlich ist, kann die Rebsorte „Chenin B“ ihre besonderen Merkmale in all ihrer Fülle zum Ausdruck zu bringen.

Die Lage des Weinbaugebiets in unmittelbarer Nähe zur Loire, die über den gesamten Vegetationszyklus für eine Regulierung der Temperatur sorgt, schafft zusammen mit der geeigneten Bewirtschaftung der Rebflächen, insbesondere dem kurzen Schnitt des Rebstocks, die Voraussetzungen für eine optimale Reifung. Der Fluss ermöglicht zudem das Erreichen des Stadiums der Überreife: zum einen indem er den Wind kanalisiert, was die Trocknung der Trauben begünstigt, zum anderen durch die Bildung von Frühnebel, der für die Entwicklung von Botrytis cinerea und damit von Edelfäule unerlässlich ist.

Die Tatsache, dass bis zum Spätherbst geduldig gewartet wird und die überreifen Trauben, in denen sich Zucker auf natürliche Weise konzentriert hat oder die von Edelfäule befallen sind, in den einzelnen Parzellen nach und nach von Hand gelesen werden, verdeutlicht gleichermaßen das Know-how der Erzeuger wie eine ganz besondere Eignung der Rebsorte Chenin B. 1861 schreibt Guillory der Ältere dazu: „Abgesehen von wenigen Ausnahmen findet die Weinlese im Oktober statt, wenn Gewissheit besteht, dass die Trauben den bestmöglichen Reifegrad erreicht haben und mindestens zu einem Viertel von Edelfäule befallen sind.“

Das Zusammentreffen einer so besonderen Umgebung mit einer für diese perfekt geeigneten Rebsorte und mit Menschen, die alle Eigenschaften der Rebsorte zu nutzen wissen, lässt Weine von besonderer Originalität entstehen. Zahlreiche schriftliche Zeugnisse belegen die Bekanntheit dieser Weine. Herr Petit-Lafitte etwa teilt mit: „Werden die Reben auf ein Auge oder zwei zurückgeschnitten, liefern sie Likörweine und edle Weine, wie sie in Belgien gefragt sind.“

Guillory der Ältere wiederum schreibt 1861 im Bulletin de la Société Agricole et Industrielle d’Angers: „Die Flächen lassen sich aufgrund ihrer geringen Fruchtbarkeit ohne erhebliche Kosten kaum für andere Kulturen nutzen; aus diesem Grund fällt selbst der Weinertrag nicht besonders hoch aus. Wäre da nicht die besondere Qualität, die den gehobenen Preis rechtfertigt, hätte selbst der Weinbau aufgegeben werden müssen.“

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nähe, für das eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und des Ausbaus der Weine gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018:

Département Loire-Atlantique: Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz);

Département Maine-et-Loire: Chaudefonds-sur-Layon, Denée, Maugessur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Saint-Florent-le-Vieil und Saint-Laurent-du-Mottay), Rochefort-sur-Loire, Savennières, Val-du-Layon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Saint-Aubin-de-Luigné).

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben sind auf den Etiketten in Zeichen anzugeben, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite das Zweifache der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten darf.

Besonderheit der Bezeichnung „Val de Loire“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Schriftgröße der für die geografische Angabe „Val de Loire“ verwendeten Zeichen darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.

Kennzeichnung: Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern: - es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt; - diese in der Ernteerklärung angegeben ist. Die Schriftgröße der für die im Kataster erfasste Einzellage verwendeten Zeichen darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-09e61465-fad3-4eb8-8337-2500536afdcd


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.