Brüssel, den 30.9.2020

SWD(2020) 319 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020



Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich

Begleitunterlage zur

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020

Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

{COM(2020) 580 final} - {SWD(2020) 300 final} - {SWD(2020) 301 final} - {SWD(2020) 302 final} - {SWD(2020) 303 final} - {SWD(2020) 304 final} - {SWD(2020) 305 final} - {SWD(2020) 306 final} - {SWD(2020) 307 final} - {SWD(2020) 308 final} - {SWD(2020) 309 final} - {SWD(2020) 310 final} - {SWD(2020) 311 final} - {SWD(2020) 312 final} - {SWD(2020) 313 final} - {SWD(2020) 314 final} - {SWD(2020) 315 final} - {SWD(2020) 316 final} - {SWD(2020) 317 final} - {SWD(2020) 318 final} - {SWD(2020) 320 final} - {SWD(2020) 321 final} - {SWD(2020) 322 final} - {SWD(2020) 323 final} - {SWD(2020) 324 final} - {SWD(2020) 325 final} - {SWD(2020) 326 final}


Zusammenfassung

Das österreichische Justizsystem wird als in hohem Maße unabhängig wahrgenommen. Gleichzeitig wurden Bedenken hinsichtlich der Verfahren zur Ernennung der Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Rechts des Bundesministers für Justiz, Staatsanwälten Weisungen in Einzelfällen zu erteilen, geäußert. Die von der Regierung angekündigten allgemeinen Überlegungen zu Fragen der Ernennung von Richtern – einschließlich bei den Verwaltungsgerichten – und der Berichtspflicht von Staatsanwälten könnten zur Berücksichtigung dieser Bedenken beitragen. Anstrengungen, die bereits umfassende Digitalisierung des Justizsystems weiter voranzutreiben, werden fortgesetzt und die Mittel für das Justizsystem wurden aufgestockt, was zur Bewältigung einiger Effizienzprobleme beitragen könnte, mit denen die Verwaltungsgerichte konfrontiert sind.

In Österreich sind die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Verhütung und Verfolgung von Korruption umfassend gegeben. Angesichts einiger aufsehenerregender Fälle im Zusammenhang mit Parteienfinanzierung und anschließender Ermittlungen gegen hochrangige Amtsträger wurden und werden in Österreich umfangreiche Gesetzesreformen zur Korruptionsbekämpfung durchgeführt. In Bezug auf den Integritätsrahmen für Mitglieder des Parlaments bestehen jedoch nach wie vor Herausforderungen. Es besteht zwar ein Rechtsrahmen für Lobbyarbeit, sein Anwendungsbereich und die Informationen, die der Öffentlichkeit im Lobbyingregister zur Verfügung gestellt werden, sind jedoch begrenzt. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption spielt eine Schlüsselrolle bei der Korruptionsbekämpfung, steht jedoch vor Herausforderungen im Zusammenhang mit umfassenden Berichtspflichten und begrenzten Ressourcen.

Der für Medienpluralismus relevante rechtliche Rahmen beruht auf einer Reihe verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Garantien. Das demokratische Mediensystem verfügt über solide Grundlagen und die Medienbehörden arbeiten unabhängig. Allerdings wurden Risiken für den Medienpluralismus im Zusammenhang mit dem Fehlen umfassender und durchsetzbarer Regelungen, mit denen das Recht auf Zugang zu Informationen garantiert wird, festgestellt. Die Regierung erwägt derzeit eine Reform zu deren Verbesserung. Es wurden Bedenken hinsichtlich mangelnder regulatorischer Vorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit der Medien geäußert. Die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich unterliegen strengen Transparenzvorschriften, obwohl die Beteiligungen von Medieninhabern an anderen Gesellschaften davon nicht immer vollständig erfasst werden. Österreich weist Medienunternehmen ein relativ hohes Maß an staatlichen Werbeaufträgen zu. In diesem Zusammenhang wurden Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einflussnahme mangels Vorschriften zur Gewährleistung einer gerechten Verteilung dieser Zuweisungen geäußert.

Das Gesetzgebungsverfahren umfasst in der Regel ein Begutachtungsverfahren für Interessenträger und die breite Öffentlichkeit; allerdings besteht diesbezüglich kein spezifischer rechtlicher Rahmen und eine Begutachtung findet mitunter nicht oder nur innerhalb einer kurzen Frist statt. Dem Verfassungsgerichtshof und der Volksanwaltschaft kommt eine wichtige Kontrollfunktion zu, wie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie deutlich wurde. Neben der Volksanwaltschaft, die als nationale Menschenrechtsinstitution fungiert, tragen andere unabhängige Behörden wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Behindertenanwaltschaft und die Kinder- und Jugendanwaltschaften zur Wahrung der Grundrechte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei. Die Regierung hat Maßnahmen zur weiteren Unterstützung der Zivilgesellschaft angekündigt und sich verpflichtet, den aktiven Dialog und die respektvolle Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zu fördern.

I.Justizsystem 

Das österreichische Justizsystem ist in zwei voneinander getrennten Gerichtszweigen organisiert. Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus 115 Bezirksgerichten, 20 Landesgerichten, vier Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof. Seit 2014 besteht in Österreich auch eine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit mit elf erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten (neun Verwaltungsgerichten der Länder, einem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht) und dem Verwaltungsgerichtshof. 1 Österreich hat einen Verfassungsgerichtshof. Die Ernennung von Richtern erfolgt durch die Exekutive auf der Grundlage unverbindlicher Besetzungsvorschläge der Personalsenate, die aus Richtern beziehungsweise aus von der Vollversammlung eines Gerichts gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sind 2 ; diese erstellen eine Reihung von drei Bewerbern für jede Planstelle. 3 Die Staatsanwaltschaft ist eine Justizbehörde, die in einer hierarchischen Struktur unter der Aufsicht des Bundesministers für Justiz eingerichtet wurde, der sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen erteilen kann. 4 Die Rechtsanwälte sind bei einer der neun örtlichen Rechtsanwaltskammern eingetragen, bei denen es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts und autonome Selbstverwaltungskörper handelt, deren Dachorganisation der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist. 5

Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Justiz wird durchweg als sehr hoch empfunden. Die Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird von der breiten Öffentlichkeit zu 86 % als „eher gut oder sehr gut“ wahrgenommen; dieser Wert hat seit 2016 beständig zugenommen. Auch bei den Unternehmen wird diese Unabhängigkeit als hoch wahrgenommen: 73 % betrachten sie als „eher gut oder sehr gut“, obwohl dieser Wert in den vergangenen Jahren sogar noch höher war. 6  

Die Ernennungsverfahren der Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind Gegenstand einer Diskussion. Interessenträger und der Europarat haben wiederholt Bedenken hinsichtlich der Ernennung der Präsidenten der Verwaltungsgerichte geäußert. 7 Obwohl es derzeit keine konkreten Reformpläne gibt, erwägt die Regierung, die Einstellungsstandards für ordentliche Gerichte und Verwaltungsgerichte anzugleichen. 8 Nach den derzeit geltenden Regeln müssen der Präsident und der Vizepräsident –die auch Entscheidungen fällen – eines Verwaltungsgerichts nicht aus dem Kreis der Richter am Verwaltungsgerichts gewählt werden; sie müssen jedoch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen für Richter am Verwaltungsgericht erfüllen. 9 Ihre Ernennung wird durch die Gesetze geregelt, die für die jeweiligen Bundes- und Landesverwaltungsgerichte gelten. Während im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz eine Anhörung vor einer unabhängigen Kommission vorgesehen ist, die u.a. aus Vertretern der Exekutive und der Justiz bestehen 10 , ist dies nicht bei allen Verwaltungsgerichten der Länder der Fall. Trotz gewisser Unterschiede von Land zu Land fallen diese Ernennungen im Allgemeinen in die Zuständigkeit der Exekutive. 11 2019 wies der Europarat darauf hin, dass die Justiz nicht in das Ernennungsverfahren der Präsidenten der Verwaltungsgerichte einbezogen wird. 12 In seiner Stellungnahme 13 zur Ernennung und zum Status des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien äußerte der Beirat Europäischer Richter des Europarats (CCJE) Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlungen des Europarats 14 angesichts der Unterschiede in den Verfahren zur Ernennung des Präsidenten/Vizepräsidenten und der anderen Richter. 15 Diese Bedenken wurden von europäischen 16 und nationalen 17 Interessenträgern aufgegriffen, die fordern, dass die Personalsenate an sämtlichen Ernennungen von Richtern beteiligt werden und ihre Besetzungsvorschläge verbindlich sind. 18 Die GRECO hat mehrere Empfehlungen betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit an Österreich gerichtet; unter anderem wurde empfohlen, den Personalsenaten eine größere Rolle bei der Richterauswahl zukommen zu lassen und eine Angleichung der Einstellungskriterien für Richter der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte vorzunehmen. 19 Während im Regierungsprogramm 2020-2024 diesbezüglich allgemeine Absichten zur Angleichung der Einstellungskriterien („Förderung der Durchlässigkeit“) angekündigt werden, wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Pläne verkündet 20 .

Das Recht des Bundesministers für Justiz, Staatsanwälten Weisungen in Einzelfällen zu erteilen, ist Gegenstand einer Diskussion. 2019 wiederholten einige Interessenträger ihre Forderung nach einer unabhängigeren Staatsanwaltschaft. 21 Nach dem österreichischen System können sowohl die Oberstaatsanwaltschaften 22 als auch der Bundesminister für Justiz Weisungen in Einzelfällen erteilen, einschließlich der Anordnung, auf eine Anklageerhebung zu verzichten. Weisungen des Bundesministers für Justiz müssen begründet, schriftlich ausgefertigt und dem Tagebuch angeschlossen werden. Die Regierung hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über alle Weisungen betreffend Einzelfälle zu berichten, nachdem das zugrunde liegende Verfahren beendet wurde. 23 Dem jüngsten Bericht zufolge wurden zwischen 2011 und 2018 69 Weisungen erteilt. 24 Darüber hinaus erstattet ein bei der Generalprokuratur eingerichteter unabhängiger Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich (Weisungsrat) unverbindliche Äußerungen zu allen Weisungsentwürfen 25 ; den Äußerungen wird grundsätzlich Rechnung getragen 26 . Nationale Interessenträger haben betont, dass es einer unabhängigeren Staatsanwaltschaft mit einer unabhängigen staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze 27 bedarf, da sonst in den Augen der Öffentlichkeit die Gefahr einer möglichen politischen Einflussnahme besteht. Außerdem weisen die Interessenträger darauf hin, dass die Berichtspflichten zeitaufwendig sind, im Verhältnis zu den Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft unverhältnismäßig viel Platz einnehmen und zu Verzögerungen bei den Ermittlungen führen können. Zwar scheinen die Risiken für die Autonomie der Staatsanwaltschaft durch die bestehenden Garantien 28 gemildert zu werden, in der Praxis wird gleichwohl vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Der Wahrnehmungsbericht 2019 29 des damaligen Bundesministers für Justiz enthielt einige Empfehlungen für ein klareres Weisungssystem, und nach dem Regierungsprogramm 2020-2024 wird beabsichtigt, „vermeidbare“ Berichtspflichten zu reduzieren.

Qualität 

Die Mittel für das Justizsystem wurden aufgestockt. Im Justizbudget 2020 sind zehn zusätzliche Richterplanstellen, 40 Planstellen für Staatsanwälte und 100 Planstellen für Gerichtsbedienstete vorgesehen, was von den Interessenträgern begrüßt wurde. Diese Aufstockung erfolgte im Anschluss an den Wahrnehmungsbericht 2019 des damaligen Bundesministers für Justiz, in dem eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der Personalausstattung im Justizwesen erhoben wurde, insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Personalabbau im Bereich des Fachdienstes der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in Bezug auf Probleme bei der angemessenen Besetzung von bestehenden Stellen für Rechtspfleger. Im Bericht wurden auch die Herausforderungen hervorgehoben, mit denen die Staatsanwaltschaften und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des steigenden Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit Angelegenheiten der inneren Sicherheit oder Asylsachen konfrontiert sind. 30 Der Bericht empfiehlt die Schaffung zusätzlicher Planstellen in allen betroffenen Bereichen. Diese Bedenken wurden von Interessenträgern aufgegriffen, die die Schaffung von mindestens 40 zusätzlichen Planstellen für Richter und Staatsanwälte sowie das Ende des Personalabbaus im Fachdienst der Gerichte fordern, wobei insbesondere die Situation des Bundesfinanzgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als besonders besorgniserregend hervorgehoben wurde. 31  

Derzeit läuft ein großangelegtes Projekt, um die Digitalisierung der Justiz weiter voranzutreiben. Die Digitalisierung des Justizsystems ist bereits weit fortgeschritten; insbesondere ist es fast überall möglich, online Klagen einzureichen und Ladungen zu übermitteln, wenngleich die elektronischen Mittel für die nachfolgenden Phasen des Online-Verfahrens nach wie vor begrenzt sind. Fallbearbeitungssysteme und Systeme für die Erstellung von Gerichtsstatistiken sind für alle Gerichte verfügbar. 32 Mit dem Projekt „Justiz 3.0“ begann die Regierung, in allen Gerichten eine digitale Aktenführung einzuführen. Seit 2020 wurde das System in einer begrenzten Zahl von Gerichten eingeführt, es wird aber schrittweise ausgebaut. Die Regierung beabsichtigt, bis 2022 an allen Gerichten eine vollständig elektronische Fallbearbeitung einzuführen. Die Regierung hat ferner weitere Schritte für den Einsatz digitaler Instrumente an Gerichten angekündigt. Dies betrifft unter anderem den Einsatz künstlicher Intelligenz, beispielsweise zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in anonymisierter Form. 33  

Das Gerichtsgebührensystem wird einer Bewertung unterzogen. Nationale Interessenträger 34 haben wiederholt eine Überarbeitung des Gerichtsgebührensystems gefordert; dabei wurde betont, dass Gerichtsgebühren entscheidende Auswirkungen auf den Zugang zur Justiz haben und dass sie – da es keine Obergrenze gibt – unverhältnismäßig hoch sein können. Nach der derzeit geltenden Regelung sind Gerichtsgebühren in Zivilverfahren im Gerichtsgebührengesetz geregelt und hängen größtenteils vom Streitwert ab, wobei in vielen Fällen keine Obergrenze vorgesehen ist. Während die Gerichtsgebühren in Rechtssachen mit geringem Streitwert 35 von relativ niedriger bis durchschnittlicher Höhe sein können, steigen sie im Verhältnis zum Streitwert entsprechend an. Aus Studien des Europarats geht hervor, dass die Einnahmen aus Gerichtsgebühren je Einwohner besonders hoch sind. 36 Im Regierungsprogramm 2020-2024 wird die Durchführung einer Evaluierung des gesamten Gerichtsgebührensystems angekündigt. 37

Effizienz

Innerhalb des Justizsystems wird die Arbeitsbelastung effizient bewältigt, es bestehen allerdings gewisse Herausforderungen bei Verwaltungssachen. In Bezug auf streitige Zivil- und Handelssachen erzielt das Justizsystem gute Ergebnisse: die durchschnittliche Verfahrensdauer ist gering, die Verfahrensabschlussquote liegt konstant bei 100 % (100,8 % im Jahr 2018) und die Zahl der anhängigen Verfahren ist gering. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit war in jüngster Zeit mit Problemen konfrontiert und wies 2018 höhere Dispositionszeiten sowie eine Verfahrensabschlussquote von 89,7 % auf (dies ist eine Verbesserung im Vergleich zu 2017, als sie bei 79,5 % lag). 38 Nach Angaben der Behörden und Interessenträger hängt dies insbesondere mit einer hohen Zahl neu eingegangener Asylfälle zusammen. Wie auch im Wahrnehmungsbericht des Bundesministers für Justiz von 2019 erwähnt, steht das Bundesverwaltungsgericht vor besonderen Herausforderungen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Gerichtstätigkeit zwischen 16. März und 13. April 2020 größtenteils vorübergehend ausgesetzt, wobei spezifische Maßnahmen zur Verlängerung von Verfahrensfristen ergriffen wurden. Dadurch könnte sich der Abbau von Rückständen weiter verzögern. 39  



II.Rahmen für die Korruptionsbekämpfung 

2018 wurde eine Nationale Anti-Korruptionsstrategie beschlossen, der ein 2019 angenommener Aktionsplan beigefügt ist. In Österreich sind unterschiedliche Behörden für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption zuständig. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist zuständig für die Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption, einschließlich der damit verbundenen internationalen Zusammenarbeit; für die Verfolgung von Korruption ist die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zuständig. Weitere für Korruptionsbekämpfung zuständige Behörden sind die Bundesministerien für Justiz und Inneres und der Rechnungshof. Die Korruptionsprävention ist für Beamte weitgehend geregelt; diese unterliegen den Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes. Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“) bestehen seit 2013.

Im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 (Corruption Perceptions Index 2019) von Transparency International erzielt Österreich ein Ergebnis von 77 von 100 und nimmt innerhalb der Europäischen Union den 6. Platz und weltweit den 12. Platz ein. 40  58 % der österreichischen Befragten nehmen Korruption im Land als „verbreitet“ wahr (EU-Durchschnitt: 71 %) 41 ; 22 % der Befragten sehen sich in ihrem Alltagsleben als persönlich von Korruption betroffen (EU-Durchschnitt: 26 %). 57 % der Unternehmen nehmen Korruption als „verbreitet“ wahr (EU-Durchschnitt: 63 %) 42 und 29 % der Unternehmen sehen Korruption als Problem für ihre geschäftlichen Tätigkeiten an (EU-Durchschnitt: 37 %). Schließlich sind 53 % der Befragten der Ansicht, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen im Land ausreichend erfolgreich sind, um die Bevölkerung von korrupten Praktiken abzuhalten; 34 % der Unternehmen sind der Ansicht, dass Personen und Unternehmen, die der Bestechung eines hochrangigen Beamten angeklagt werden, angemessen bestraft werden (EU-Durchschnitt: 31 %).

Der rechtliche Rahmen für die strafrechtliche Verfolgung von Korruption ist weitgehend vorhanden. Zum rechtlichen Rahmen gehören einschlägige Bestimmungen im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung sowie spezifische Rechtsvorschriften wie das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten und das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.

Die Antikorruptionsstrategie wird auf Bundesebene festgelegt. Die 2018 beschlossene Nationale Anti-Korruptionsstrategie wird im gesamten öffentlichen Sektor durchgängig berücksichtigt. Hauptziel der Nationalen Anti-Korruptionsstrategie ist die Forcierung und Sicherstellung von Integrität und Transparenz in Verwaltung, Politik und Wirtschaft. Der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie wurde 2019 angenommen.

Die Korruptionsbekämpfung wird von mehreren Behörden mit spezifischen Zuständigkeiten wahrgenommen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) wurde 2010 geschaffen, und sein Zuständigkeitsbereich wurde zuletzt 2019 erweitert. Das BAK ist zuständig für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten in Bezug auf bestimmte strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Korruption, einschließlich der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und Geldwäscherei. 43 Eines der Ziele des BAK ist die Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).

Die für die Verfolgung von Korruption federführend zuständige Behörde ist die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Die WKStA hat eine besondere Zuständigkeit für Finanzstrafdelikte, Wirtschaftsstrafsachen und Korruptionsdelikte. Nach den jüngsten aufsehenerregenden politischen Skandalen 44 hat die WKStA ihre Ermittlungstätigkeit in Bezug auf politische Korruption auf hoher Ebene, Vorwürfe von Fehlverhalten im Zusammenhang mit staatseigenen Unternehmen und illegale Parteienfinanzierung intensiviert. Das BAK führt polizeiliche Ermittlungen durch und unterstützt die WKStA bei der Ermittlung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten. Wie andere Justizbehörden hat auch die WKStA Ressourcenprobleme. 45 Die Staatsanwälte der WKStA müssen der Oberstaatsanwaltschaft drei Arbeitstage im Voraus Bericht erstatten, bevor sie bestimmte Verfahrensschritte einleiten; diese verschärfte Verpflichtung wurde 2019 eingeführt. Nach Ansicht einiger Interessenträger 46 können diese Berichtspflichten potenziell aufwendig sein und zu Verzögerungen bei den Ermittlungen führen, auch im Hinblick auf die Weisungsbefugnis der Oberstaatsanwaltschaft und des Bundesministers für Justiz (siehe Abschnitt I).

Die Vorschriften über die Parteienfinanzierung, einschließlich der Rolle des Rechnungshofs, werden derzeit reformiert. Der Rechnungshof verfügt über Prüfbefugnisse und ist für die Überwachung der Parteienfinanzen zuständig. 2018 wurde innerhalb des Rechnungshofs die Abteilung Korruptionsprävention, Compliance und Risikomanagement geschaffen, die seitdem auf vielschichtige Weise gegen Korruption tätig wird – mit besonderem Schwerpunkt auf Korruptionsprävention. Seit 2015 prüft der Rechnungshof bestehende Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung auf verschiedenen Ebenen – z. B. auf ministerieller oder Gemeindeebene – im Einklang mit dem „Leitfaden für die Prüfung von Korruptionspräventionssystemen“. Darüber hinaus versucht der Rechnungshof, das Bewusstsein für Korruptionsfragen zu schärfen und Schulungen für Beamte einzuführen. 2019 wurde die Rolle des Rechnungshofes leicht gestärkt. 47 Der Rechnungshof kann jedoch noch weiterhin nur die Zahlengenauigkeit der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien als solche überprüfen und verfügt über keine weiteren Untersuchungsbefugnisse. Diese eingeschränkten Befugnisse des Rechnungshofs wurde von den Interessenträgern kritisiert. 48 Diese sind auch Gegenstand langjähriger Empfehlungen der GRECO, die bisher nur teilweise umgesetzt wurden. 49 Im September 2019 wurden Gesetzesanträge zur Einführung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Fälschung der jährlichen Rechenschaftsberichte der Parteien und mit illegaler Parteienfinanzierung eingebracht, die noch nicht diskutiert wurden. 50 Im Regierungsprogramm 2020-2024 wird angestrebt, die Befugnisse des Rechnungshofes im Bereich der Parteienfinanzierung zu stärken. 51

Der Integritätsrahmen für Mitglieder des Parlaments bleibt lückenhaft. Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nur bestimmte Aspekte der Offenlegung von Vermögenswerten und Nebenbeschäftigungen geregelt. Obwohl die Offenlegung von Vermögenswerten im Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten 52 (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz) geregelt ist, besteht keine Verpflichtung, die genaue Höhe der Vermögen, Anteile, Schulden und Verbindlichkeiten offenzulegen 53 . Es besteht auch keine Verpflichtung, Interessenkonflikte ad hoc offenzulegen, die sich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergeben könnten, die im Parlament diskutiert wird. Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist es nicht untersagt, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen oder eine leitende Funktion auszuüben bzw. Mitglied eines Aufsichtsrats/Vorstandes zu sein. Die Regeln im Zusammenhang mit der Meldung von Vermögensvorteilen und Nebenbeschäftigungen, der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen und den Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die genannten Regeln zu ergreifen sind, waren Gegenstand einer Reihe von Empfehlungen der GRECO. 54

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption bei Beamten und Funktionsträgern. Der Rahmen zur Prävention und Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor enthält Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten für die obersten Organe 55 , wie im Bundesgesetz über Transparenz und Unvereinbarkeiten vorgesehen. 56 Die Bestimmungen umfassen Vorschriften über die Erklärung der finanziellen Interessen und Offenlegung der Vermögensverhältnisse (alle zwei Jahre), Nebenbeschäftigung (sofern nicht ausdrücklich genehmigt) und die Ausübung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsfunktionen. Der Rechnungshof hat eine Risikobewertung der zusätzlichen Berufstätigkeit von Beamten vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung in erster Linie den Bediensteten selbst obliegt. Ferner könnten Unklarheiten über die Kriterien, anhand derer die Nebenbeschäftigung als mit der Position eines Beamten vereinbar oder nicht vereinbar beurteilt wird, zu einem Interessenkonflikt führen. Dem Rechnungshof zufolge wäre ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt anstelle der vorherigen Meldung einer Nebenbeschäftigung wirksamer als eine Verpflichtung zur nachträglichen Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen. Der Rechnungshof empfahl dem Bundeskanzleramt daher, eine Regierungsvorlage vorzubereiten, die einen Genehmigungsvorbehalt für die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen vorsieht. Das Bundeskanzleramt war der Auffassung, dass ausreichende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Beamte zu diesem Thema vorhanden seien. 57 Die Korruptionsprävention ist auch für Beamte weitgehend geregelt; diese unterliegen den Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes. Diese Rechtsvorschriften werden durch einen allgemeinen Verhaltenskodex für Beamte und gegebenenfalls durch Verhaltensnormen ergänzt, die von bestimmten Ministerien erlassen werden können (z. B. die 2019 verabschiedeten „Compliance-Leitlinien“ des Bundesministeriums für Justiz). 58 Im Allgemeinen unterliegen Beamte bestimmten zusätzlichen Pflichten und Vorschriften. Diese betreffen den Amtseid, Meldepflichten, respektvolles Verhalten gegenüber anderen, Interessenkonflikte, Nebentätigkeiten, das Verbot der Geschenkannahme sowie das Ausscheiden aus dem Amt („Post Public Employment“) und die Amtsverschwiegenheit. Verstöße gegen diese und andere Pflichten und Vorschriften werden durch disziplinarrechtliche Maßnahmen oder nach strafrechtlichen Bestimmungen geahndet.

Die Beschäftigung für Mitglieder der Bundesregierung und Abgeordnete nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt ist nicht geregelt. 2019 wurden Gesetzesentwürfe zur Einführung einer „Cooling-off“-Phase von 18 Monaten vorgelegt. Darin ist festgelegt, dass jeder, der in den letzten fünf Jahren für eine Regierungspartei gearbeitet oder eine Funktion ausgeübt hat, erst nach einer Cooling-off-Phase von 18 Monaten in eine Führungs- oder Kontrollfunktion eines staatsnahen Unternehmens bestellt werden darf. 59 Das Regierungsprogramm für 2020-24 sieht die Einführung einer Cooling-off-Phase ehemaliger Regierungsmitglieder für die Ernennung als Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes vor. 60  

Es gibt ein Lobbyingregister, es sind jedoch nur begrenzte Informationen öffentlich zugänglich. Das Lobbying- und Interessenvertretungsregister wurde 2013 eingerichtet 61 . Informationen über konkrete Lobbyingtätigkeiten (insbesondere Lobbying-Verträge) stehen jedoch gesetzlich nur Entscheidungsträgern zur Verfügung, die von Lobbying betroffen waren, nicht aber der Öffentlichkeit 62 . Nur spezialisierte Lobbyingunternehmen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände müssen sich registrieren lassen, und einzelne Kontakte müssen nicht gemeldet werden 63 . Das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz und das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz enthalten Bestimmungen über Lobbyarbeit, die sich an gewählte Amtsträger und Funktionsträger richtet. Gemäß § 1 Absatz 3 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes ist dieses nicht auf politische Parteien anzuwenden. Die GRECO hat 2016 eine Empfehlung zu den Abgeordneten und ihren Kontakten mit Dritten abgegeben, da es für die Abgeordneten keine Beschränkungen oder Verbote gibt, in welcher Weise sie Kontakte zu Dritten unterhalten, die die parlamentarische Arbeit beeinflussen wollen. Die bestehenden Vorschriften betreffen nur Abgeordnete, die selbst als Lobbyisten tätig sind. 64

Ein Rahmen für den Schutz von Hinweisgebern ist vorhanden. 2013 wurde ein Whistleblower-Tool eingeführt, das von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) betrieben wird. In den ersten vier Jahren seit seiner Inbetriebnahme (20. März 2013 bis 31. März 2017) gingen bei der WKStA fast 5000 gültige Meldungen über Verdachtsmomente und potenzielle Straftaten ein. In 29 Fällen wurde Anklage erhoben. 65

III.Medienpluralismus

Die Meinungsfreiheit und die Pflicht der staatlichen Behörden, Zugang zu Informationen zu gewähren, sind in der Verfassung verankert. Das Sekundärrecht garantiert Journalisten ausdrücklich das Recht, die Vertraulichkeit ihrer Quellen zu schützen 66 , und regelt die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen an die Öffentlichkeit 67 . Die Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste – die Österreichische Kommunikationsbehörde (KommAustria) und die österreichische Regulierungsbehörde für Rundfunk und Telekommunikation (RTR) – wurden 2001 durch das KommAustria-Gesetz eingerichtet. 68  

Die Medienregulierungsbehörden arbeiten unabhängig. Die Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste - die Österreichische Kommunikationsbehörde (KommAustria) und die österreichische Regulierungsbehörde für Rundfunk und Telekommunikation (RTR) - sind von der Regierung völlig unabhängig. Die KommAustria ist zuständig für die Vergabe von Zulassungen an private Fernseh- und Radiosender, die Verwaltung von Rundfunkfrequenzen, die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie die Vorbereitung und Einführung des digitalen Rundfunks. Ferner ist sie zuständig für die Verwaltung des Publizistikförderungsgesetzes (1984) und die Überwachung der Einhaltung des Rechtsrahmens der Rundfunkverordnung, der sowohl die Sendungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) als auch der privaten Rundfunkanstalten umfasst. 69 Gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria sind deren Mitglieder unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. 70 Die Entscheidungen der KommAustria können bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Das Budget (für die Ausgaben für Gehälter, Büromiete und Ausrüstung der KommAustria und der unterstützenden Medienabteilung der RTR) der KommAustria belief sich im Jahr 2018 auf 4,146 Mio. EUR, was diese für angemessen hielt. 71 Das Risiko für die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Medienbehörde wird vom Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus (Media Pluralism Monitor, MPM) 2020 als sehr gering eingestuft. 72

Der Österreichische Presserat 73 fungiert als Selbstregulierungsinstrument für die Presse. Er ist bestrebt, die redaktionelle Qualität und die Pressefreiheit zu gewährleisten. Der Presserat hat einen Verhaltenskodex für die österreichische Presse („Grundsätze für publizistische Arbeit“) erstellt, der Regeln für eine gute und verantwortungsvolle journalistische Tätigkeit enthält und eine Leitlinie für die Berufsethik von Medienschaffenden darstellt. Eine der Hauptaufgaben des Presserates besteht darin, unrichtigen Darstellungen in der Presse entgegenzuwirken. Die Sponsoren des Presserates sind die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände. Der MPM 2020 verweist auf die Tatsache, dass Organisationen wie der Presserat bislang dem Status und der Unabhängigkeit von Freiberuflern und der wachsenden Zahl vielfältiger Akteure am Rande des Journalismus (wie Bürgerjournalisten, Blogger, Social-Media-Aktivisten usw.) zu wenig Aufmerksamkeit schenken. 74

Die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich unterliegen Transparenzvorschriften, Informationen darüber sind jedoch in der Praxis nicht immer verfügbar. Das österreichische Recht enthält spezifische Bestimmungen, die die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse bei periodischen Medien vorschreiben. 75 Der Medieninhaber muss Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung), Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers sowie im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder angeben. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. 76 Im MPM 2020 wird festgestellt, dass aus der einschlägigen Rechtsvorschrift nicht hervorgehe, dass der Medieninhaber auch Gesellschafter anderer Gesellschaften sei, wenn diese nicht ausschließlich in seinem Eigentum stünden. 77  

Österreich weist Medienunternehmen ein hohes Maß an staatlichen Werbeaufträgen zu. Die Zuweisung staatlicher Werbeaufträge ist durch das BVG Medienkooperation und Medienförderung sowie das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geregelt. Der Name des Empfängers und die Höhe der Förderung müssen offengelegt werden, und der Rechnungshof führt Aufzeichnungen darüber. Laut MPM 2020 zeigt der Indikator für die staatliche Regulierung der Ressourcen und die Unterstützung des Mediensektors ein mittleres Risiko für den Medienpluralismus. Die Regeln für die Verteilung direkter und indirekter Förderungen sind transparent. Aus dem MPM 2020 geht jedoch hervor, dass auflagenstarke Boulevardzeitungen unverhältnismäßig stark von der Förderung profitieren. Die Interessenträger haben auch Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einflussnahme durch die Zuweisung staatlicher Werbeaufträge geäußert. 78 Dieses Thema war Gegenstand von Investigativberichten von Journalisten. 79 Das Medientransparenzgesetz aus 2012 stellt sicher, dass die Bundesregierung, öffentliche Stellen und staatseigene Unternehmen ihre Beziehungen zu den Medien offenlegen (z. B. Werbung und andere Formen der Unterstützung); es gibt jedoch keine Vorschriften, die eine gerechte Verteilung der staatlichen Werbeaufträge unter den Medien gewährleisten. Während sich die staatlichen Förderungen für die Medien im Jahr 2018 auf 40 Mio. EUR beliefen, wurden fast 170 Mio. EUR für staatliche Werbeaufträge ausgegeben. 80

Die Bundesregierung erwägt eine Reform zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen. Während eine Informationspflicht in der Verfassung verankert und in Bundes- und Landesgesetzen 81 konkretisiert ist, besteht in Österreich kein allgemeines Recht auf Zugang zu Dokumenten durch Behörden, und die in der Verfassung und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verankerte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit beschränkt den Zugang zu Informationen in der Praxis. 82 Die Interessenträger äußerten Bedenken in Bezug auf dieses System und die langen Fristen für die formelle Beantwortung von Anfragen durch öffentliche Stellen (nach sechs Monaten - informelle Antwort nach acht Wochen). 83 Die besondere Bedeutung des Rechts der Medien auf Zugang zu Informationen als öffentliche Kontrollinstanzen in Bezug auf das Recht der Behörden auf Amtsverschwiegenheit wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt 84 . Die Bundesregierung hat angekündigt, ein neues Recht auf Information einzuführen, das sowohl durch eine Verfassungsänderung als auch durch die Annahme eines Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen einklagbar ist. 85

Es gibt keinen spezifischen Rahmen für den Schutz von Journalisten. Die Behörden geben an, dass es keine spezifische Rechtsvorschrift über die Sicherheit von Journalisten gibt und dass Journalisten wie jeder andere Bürger nach dem Strafgesetzbuch geschützt sind. Für Verleumdung sind u. a. Gefängnisstrafen vorgesehen. 86 Es gab keine Fälle von Angriffen auf die körperliche Sicherheit von Journalisten, jedoch haben beleidigende und bedrohende Äußerungen – insbesondere gegen Journalistinnen und Journalisten, die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ORF) arbeiten – zugenommen. 87 In den Jahren 2019 und 2020 veröffentlichte die Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten drei Warnmeldungen zu Österreich, von denen eine inzwischen behoben wurde. 88  

Die Interessenträger äußerten Bedenken hinsichtlich der Garantien für die redaktionelle Unabhängigkeit. 89  Der „Schutz des Redaktionsgeheimnisses“ ist in § 31 MedienG geregelt. 90 Diese Bestimmung sieht vor, dass Journalisten das Recht haben, in Strafverfahren Zeugenaussagen über in ihrem Beruf erlangte Informationen zu verweigern. Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit der Journalisten im ORF durch das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk 91 gewährleistet, und eine Reihe von Entscheidungen unterstreichen die wirksamen Rechtsbehelfe zum Schutz der Unabhängigkeit der Journalisten des ORF. 92 Dennoch wurde im MPM 2020 ein hohes Risiko in Bezug auf regulatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit gemeldet. Während Fernseh- und Radiosender über eine redaktionelle Satzung verfügen müssen, sind keine regulatorischen Vorkehrungen vorgesehen, um eine politische Einflussnahme auf die Ernennung und Entlassung von Chefredakteuren in den Nachrichtenmedien zu verhindern. Die beiden größten Zeitungen („Kronen Zeitung“ „und „Heute“) sehen von Selbstregulierungsmaßnahmen ab und sind nicht Mitglied des Österreichischen Presserates. 93

IV.Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

Österreich ist ein Bundesstaat mit einem Zweikammer-Parlament, das sich aus dem Nationalrat und dem Bundesrat zusammensetzt. Gesetzgebungsvorschläge können von der Bundesregierung, von Mitgliedern beider Kammern oder auf Initiative der Bevölkerung eingereicht werden. 94 Der Verfassungsgerichtshof führt eine nachträgliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch, sowohl in konkreten Fällen 95 als auch als abstrakte Überprüfung eines Gesetzes auf der Grundlage von Beschwerden der Bundes- oder einer Landesregierung bzw. eines Drittels der Mitglieder einer der Parlamentskammern. Mehrere Ombudsstellen tragen zur Wahrung der Grundrechte bei.

Das Verfahren für den Erlass von Gesetzen umfasst regelmäßig die Begutachtung durch Interessenträger, es gibt jedoch keinen formellen Rahmen dafür. Österreich hat ein fortschrittliches System von Gesetzesfolgenabschätzungen eingeführt, sowohl für deren vorherige als auch deren nachträgliche Bewertung. 96 Regierungsvorlagen werden in der Regel einer öffentlichen Konsultation unterzogen, die auf der Website des Parlaments veröffentlicht wird und im Zuge derer eine Reihe wichtiger Interessenträger ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Der Nationalrat hat eine Entschließung angenommen, die das Begutachtungsverfahren für die breite Öffentlichkeit zugänglicher machen soll. 97 Es gibt jedoch keinen spezifischen Rechtsrahmen, der eine Begutachtung vorschreibt, und die Interessenträger berichten, dass die Begutachtungsfristen häufig kürzer sind als die von der Bundesregierung empfohlenen sechs Wochen, oder dass das Begutachtungsverfahren mitunter vollständig übersprungen wird. 98 Die GRECO hat empfohlen, dass Österreich klare Vorschriften und einen angemessenen Zeitrahmen für Begutachtungen sowohl zu Regierungsvorlagen als auch Gesetzesentwürfen festlegen soll. 99

Der Verfassungsgerichtshof überprüft derzeit die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Maßnahmen. In einem beschleunigten Verfahren wurden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durch zwei spezielle Rechtsvorschriften eingeführt, mit denen dem Bundesminister für Gesundheit die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen wird. 100 Bis Juli 2020 wurden beim Verfassungsgerichtshof 68 Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen eingereicht. Im Juli 2020 entschied der Gerichtshof, dass die Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot von Betriebsstätten, Arbeitsorten und sonstigen bestimmten Orten verfassungskonform ist, erklärte jedoch einzelne Verordnungen, mit denen ein allgemeines Betretungsverbot für öffentliche Orte verhängt und eine teilweise Wiedereröffnung nur bestimmter Geschäfte genehmigt wurde, für gesetzwidrig. 101 Mehrere andere Rechtssachen wurden vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt, unter anderem mit der Begründung, dass der Zugang zur gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte möglich ist; eine Reihe von Verfahren ist noch anhängig. 102

Mehrere Ombudsstellen tragen zur Wahrung der Grundrechte in verschiedenen Bereichen bei. Die Volksanwaltschaft fungiert als nationale Menschenrechtsinstitution, und ihr wurde zuletzt 2011 von der Globalen Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (Global Alliance of National Human Rights Institutions, GANHRI) der B-Status zuerkannt. Der GANHRI-Unterausschuss für Akkreditierung (Sub-Committee on Accreditation, SCA) forderte die Volksanwaltschaft auf, sich um ein umfassenderes Mandat im Bereich der Menschenrechte zu bemühen und regelmäßige und systematische Arbeitsbeziehungen zur Zivilgesellschaft aufzubauen. Sowohl der SAC als auch 2019 der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) haben die Bedeutung eines klaren, transparenten und partizipativen Auswahlverfahrens unterstrichen. 103 Die Volksanwaltschaft befasst sich mit Beschwerden von Bürgern über Untätigkeit oder mutmaßliche grobe Fahrlässigkeit von Verwaltungsorganen. Sie hat auch eine Rolle bei der Überwachung von Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie übernommen und bis Mai 2020 rund 280 Beschwerden erhalten. 104 Mehrere andere unabhängige Stellen, wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft - die nationale Gleichstellungsstelle -, der Behindertenanwalt und die Kinder- und Jugendanwaltschaft, tragen zur Wahrung der Grundrechte bei.

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Dialog mit der Zivilgesellschaft weiter auszubauen. Im Regierungsprogramm für 2020-2024 wurde eine Reihe von Maßnahmen zur weiteren Unterstützung des Engagements der Zivilgesellschaft angekündigt. 105 Die Bundesregierung hat sich insbesondere zu einem aktiven Dialog und einem respektvollen Engagement mit den Organisationen der Zivilgesellschaft verpflichtet. Hinsichtlich des Rechtsrahmens gilt die Steuerbefreiung für Spenden nicht für alle Akteure der Zivilgesellschaft gleichermaßen. Insbesondere eine Reihe von NRO, die im Bereich der Menschenrechte, der bürgerlichen und politischen Rechte, der Demokratie, Transparenz oder Erwachsenenbildung tätig sind, profitieren nicht davon 106 ‚ was auf Bedenken der Interessenträger stieß. 107

Anhang I: Verzeichnis mit Quellenangaben (alphabetisch geordnet)*

* Die Liste der Beiträge, die im Rahmen der Konsultation zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 eingegangen sind, ist abrufbar unter (Website der Kommission).

Agentur für Grundrechte, Coronavirus pandemic in the EU – fundamental rights implications – Bulletin 3 (COVID-19-Pandemie in der EU – Auswirkungen auf die Grundrechte – Bulletin 3, in englischer Sprache), 3. Juni 2020. Land: Österreich

Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (2019) [Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW], Abschließende Bemerkungen zum neunten Zwischenbericht (in englischer Sprache).

Beirat Europäischer Richter (CCJE), Stellungnahme Nr. 19 (2016) zur Rolle der Gerichtspräsidenten.

Beirat Europäischer Richter, Opinion of the CCJE Bureau following a request by the Association of European Administrative Judges (AEAJ) as regards the legal setting of the position of the president (vice-president) of the Administrative Court of Vienna, Austria (Stellungnahme des Vorstands des CCJE auf Ersuchen der Vereinigung europäischer Verwaltungsrichter (AEAJ) zum rechtlichen Rahmen hinsichtlich des Amtes des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Verwaltungsgerichts Wien, Österreich CCJE-BU (2019)3‚ 29. März 2019 (in englischer Sprache).

Berka, W., Heindl, L., Höhne, T. und Koukal A. (2019), Mediengesetz Praxiskommentar. 4. Aufl. Wien: LexisNexis.

Bertelsmann Stiftung (2019). Sustainable Governance Indicators (SGI, Indikatoren für nachhaltiges Regieren) – Österreich, Gütersloh. https://www.sgi-network.org/2019/Austria . 

Breitschopf M. „Fünf-Jahre-Transparenzpaket - Eine kritische Bilanz aus zivilgesellschaftlicher Perspektive“, Meine Abgeordneten, Forum Informationsfreiheit, Dossier. https://www.informationsfreiheit.at/wp-content/uploads/2017/08/Echte-Transparenz-Langfassung-1.9.2017.pdf .

Bundesministerium für Justiz, Anmerkungen zu Lobbying- und Interessenvertretung. https://www.justiz.gv.at/home/service/lobbying--und-interessenvertretung~96f.de.html?highlight=true .

Bundesministerium für Justiz, Maßnahmen für eine moderne und qualitätsvolle Justiz. https://www.justiz.gv.at/file/2c94848b6d50e800016e6a285abf00ed.de.0/wahrnehmungsbericht_hbm%20jabloner.pdf  

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (2018), Weisungsbericht 2018. https://www.justiz.gv.at/file/2c94848b651953620165f6f978cb0d79.de.0/weisungsbericht_2018_endfassung.pdf .

Center for Media Pluralism and Media Freedom [Zentrum für Medienpluralismus und ‑freiheit], Decriminalisation of Defamation (Entkriminalisierung der Verleumdung, in englischer Sprache). https://cmpf.eui.eu/wp-content/uploads/2019/01/decriminalisation-of-defamation_Infographic.pdf .

Center for Media Pluralism and Media Freedom [Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit] (2020), Media pluralism monitor (Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus, in englischer Sprache) 2020 https://cmpf.eui.eu/media-pluralism-monitor/mpm-2020 .

CEPEJ (2018), Europäische Justizsysteme: Wirksamkeit und Qualität der Justiz (in englischer Sprache).

CEPEJ (2020), Studie zur Funktionsweise der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten (in englischer Sprache).

CIVICUS, Monitor tracking civic space: Austria. (Mechanismus zur Einstufung des zivilgesellschaftlichen Raums: Österreich) https://monitor.civicus.org/country/austria .

Dachverband der Verwaltungsrichter, Agenda für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022.

Der Rechnungshof, Bericht des Rechnungshofes: Korruptionspräventionssysteme in ausgewählten Bundesministerien (BKA, BMB, BMI, BMLFUW), 2017/8, Textzahl 13.1. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00015/imfname_673740.pdf .

Der Rechnungshof, Was jetzt getan werden muss – 10 Themen für die neue Bundesregierung. https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/home_6/Wasjetztgetanwerdenmuss.pdf .

Die Presse, Berichtspflicht für Korruptionsermittler ist ein eklatanter Widerspruch. https://www.diepresse.com/5611005/berichtspflicht-der-korruptionsermittler-eklatanter-widerspruch .

Europarat: Ministerkomitee (2000), Empfehlung Rec(2000) 19 des Ministerkomitees zur Rolle der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz (in englischer Sprache).

Europarat: Ministerkomitee (2010), Empfehlung Rec(2010) 12 des Ministerkomitees zur Unabhängigkeit, Effizienz und Zuständigkeit von Richtern (in englischer Sprache).

Europarat, Plattform zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten https://www.coe.int/en/web/media-freedom .

Europäische Kommission (2014), Bericht über die Korruptionsbekämpfung 2014. Anhang - Österreich. https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/organized-crime-and-human-trafficking/corruption/anti-corruption-report/docs/2014_acr_austria_chapter_de.pdf .

Europäische Kommission (2020), EU-Justizbarometer.

Forum Informationsfreiheit (2020), Beitrag des Forums Informationsfreiheit zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.

GRECO (2016), dritte Evaluierungsrunde – zweiter Compliance-Bericht über Österreich zur strafrechtlichen Verfolgung (ETS 173 und 191, GPC 2) und Transparenz der Parteienfinanzierung (in englischer Sprache).

GRECO (2019), vierte Evaluierungsrunde – Compliance-Bericht über Österreich zur Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte (in englischer Sprache).

Index on Censorship, Demonising the Media: Threats to Journalists in Europe. (Dämonisierung der Medien: Bedrohungen für Journalisten in Europa, in englischer Sprache). https://www.indexoncensorship.org/wp-content/uploads/2018/11/index-report-2018-web-v3.pdf .

Interessenvertretung gemeinnütziger Organisationen (IGO), Zivilgesellschaftsindex 2019.

KommAustria, https://www.rtr.at/en/rtr/OrganeKommAustria .

OECD (2020), Regulatory Impact Assessment and Regulatory Oversight in Austria (Gesetzesfolgenabschätzung und Regulierungsaufsicht in Österreich, in englischer Sprache). https://www.oecd.org/gov/regulatory-policy/RIA-in-Austria-web.pdf .

Österreichische Bundesregierung (2020), Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.

Österreichische Bundesregierung (2020), „Aus Verantwortung für Österreich“, Regierungsprogramm 2020-2024.

Österreichisches Parlament, 12165/AB (XXV. GP) – Anfragebeantwortung, 2. Juni 2017. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_12165/imfname_638955.pdf .

Österreichisches Parlament, Neu im Verfassungsausschuss. https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0964/index.shtml .

Österreichisches Parlament, Postenschacher stoppen (1000/A(E)). https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A_01000/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren .

Österreichisches Parlament (2017), Ausschussbericht AB 1622 d. B. (XXV. GP).

Reporter ohne Grenzen, Österreich. https://rsf.org/en/austria .

Transparency International Österreich, PRESSEINFO: Corruption Perceptions Index (CPI, Korruptionswahrnehmungsindex) 2019 (23.1.2020), https://www.ti-austria.at/2020/01/23/ti-ac-presseinfo-cpi-2019/ .

Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter (2020), Beitrag der Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.

Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat.

Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notwendigkeiten der Staatsanwaltschaften. https://staatsanwaelte.at/wp-content/uploads/2019/09/Notwendigkeiten-der-Staatsanwaltschaften.pdf .

Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (19. Mai 2019), Causa Eurofighter. https://staatsanwaelte.at/causa-eurofighter/ .

Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083.

VfGH, COVID-19-Gesetz ist verfassungskonform, Verordnungen waren teilweise gesetzwidrig. https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Entschaedigungen_Betretungsverbot.de.php .

VfGH, Der Verfassungsgerichtshof tritt im Juli erneut zu Beratungen zusammen. https://www.vfgh.gv.at/medien/Juli_Beratungen.de.php .

Virtueller Länderbesuch in Österreich im Zusammenhang mit dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.

Anhang II Länderbesuch in Österreich

Die Dienststellen der Kommission hielten im Juni 2020 virtuelle Sitzungen mit folgenden Stellen ab:

·Österreichischer Dachverband der Verwaltungsrichter

·Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter

·Österreichischer Presserat

·Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

·Rechnungshof

·Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)

·Bundeskanzleramt

·Bundesministerium für Justiz

·Bundesministerium für Inneres

·Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

·Forum Informationsfreiheit

·KommAustria (Medienregulierungsstelle)

·Oberstaatsanwaltschaft Wien

·Verwaltungsgerichtshof

·Oberster Gerichtshof

·Transparency International Österreich

·Weisungsrat

* Die Kommission traf außerdem in einer Reihe horizontaler Sitzungen mit Vertreterinnen und Vertretern folgender Organisationen zusammen:

·Amnesty International

·Civil Liberties Union for Europe (Union für bürgerrechtliche Freiheiten in für Europa)

·Civil Society Europe

·Konferenz Europäischer Kirchen

·EuroCommerce

·European Center for Non-Pro-Profit Law (ENCL)

·Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

·Europäisches Bürgerforum

·Free Press Unlimited

·Front Line Defenders

·ILGA-Europe

·Internationale Juristenkommission

·International Federation for Human Rights

·Internationales Presseinstitut

·Plattform für lebenslanges Lernen

·Open Society Justice Initiative/Open Society European Policy Institute

·Reporter ohne Grenzen Österreich

·Transparency International EU

(1)      Bei einigen Bezirks- und Landesgerichten handelt es sich um Fachgerichte. Diese Struktur entspricht nicht unbedingt den Rechtsmittelinstanzen. Siehe CEPEJ (2020), Studie zur Funktionsweise der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten (in englischer Sprache).
(2)      Die Personalsenate sind bei den Landesgerichten, den Oberlandesgerichten, beim Obersten Gerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten eingerichtet und auch für Besetzungsvorschläge an den nachgeordneten Gerichten zuständig. Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Gerichts sowie aus drei bis fünf weiteren, von ihren Amtskollegen gewählten Mitgliedern. Art. 87 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sowie §§ 25 bis 49 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes.
(3)      Vor der Ernennung zum Richter an einem ordentlichen Gericht müssen Kandidaten sich erst für eine Stelle als Richteramtsanwärter bewerben und eine für gewöhnlich vierjährige Ausbildung abschließen. Richteramtsanwärter werden auf der Grundlage eines Vorschlags des Präsidenten eines Oberlandesgerichts von der Exekutive ernannt. Nach Abschluss des Ausbildungsdienstes können sie sich im Einklang mit dem zuvor beschriebenen Verfahren für eine Planstelle bewerben. §§ 1 bis 24 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes.
(4)      §§ 8, 8a und 29 bis 31 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(5)      Abschnitte III und V der Rechtsanwaltsordnung.
(6)      EU-Justizbarometer 2020, Schaubilder 44 und 46. Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz wird wie folgt kategorisiert: sehr gering (weniger als 30 % der Befragten nehmen die Unabhängigkeit der Justiz als eher gut oder sehr gut wahr); gering (zwischen 30 und 39 %), mittelmäßig (zwischen 40 und 59 %), hoch (zwischen 60 und 75 %), sehr hoch (über 75 %).
(7)      Dazu gehören Stellungnahmen des Beirats Europäischer Richter, Empfehlungen der GRECO und nationaler Berufsverbände der Justiz. Siehe Fußnoten 12, 15 und 16.
(8)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 23.
(9)    Diese Anforderungen sind der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und eine fünfjährige juristische Berufserfahrung. Während die Mitglieder der Verwaltungsgerichte nach demselben Verfahren ernannt werden wie die Richter an ordentlichen Gerichten, sind die Präsidenten und Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte davon ausgenommen; Art. 134 Abs. 2 bis 4 B-VG.
(10)      Zwei Vertreter der Exekutive, zwei Vertreter der Wissenschaft sowie die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes. § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes. Siehe auch § 5 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes.
(11)      Siehe § 2 Abs. 2 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 2 Abs. 2 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 2 Abs. 4 des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 3 Abs. 2 des Wiener Verwaltungsgerichtsgesetzes und Art. 71a der Vorarlberger Landesverfassung, in denen keine Beteiligung der Justiz vorgesehen ist. In den Burgenländischen (§ 21 Abs. 3) und Oberösterreichischen (§ 18) Landesverwaltungsgerichtsgesetzen ist jeweils die Mitwirkung einer Kommission vorgesehen (diese unterscheidet sich von den Personalsenaten und besteht nicht mehrheitlich aus Richtern).
(12)      Beirat Europäischer Richter (Consultative Council of European Judges), CCJE-BU(2019)3 vom 29. März 2019; GRECO, vierte Evaluierungsrunde – Compliance-Bericht.
(13)      Beirat Europäischer Richter (Consultative Council of European Judges), CCJE-BU(2019)3 vom 29. März 2019.
(14)      Stellungnahme Nr. 19 (2016) des CCJE über die Rolle der Gerichtspräsidenten, Nummer 38 (in englischer Sprache): „Die Ernennungsverfahren von Gerichtspräsidenten sollten den Auswahl- und Ernennungsverfahren der Richter entsprechen“; Empfehlung Rec(2010)12 des Ministerkomitees des Europarates, Nummer 46 (in englischer Sprache).
(15)      Der CCJE äußerte auch Bedenken hinsichtlich der weitreichenden Befugnisse des Präsidenten und der Möglichkeit für die Exekutive, dem Präsidenten Weisungen in Bezug auf gewisse Leitungsaufgaben zu erteilen. Lediglich die Präsidenten zweier Landesverwaltungsgerichte (Burgenland, Oberösterreich) unterliegen keinerlei Weisungspflicht.
(16)      Beitrag der Vereinigung europäischer Verwaltungsrichter (Association of European Administrative Judges) zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 7-10 (in englischer Sprache).
(17)      Vereinigung der österreichischen Richter und Richterinnen und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat, S. 10-11; Dachverband der Verwaltungsrichter, Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022, S. 3-5.
(18)      Die Interessenträger äußerten auch Bedenken in Bezug auf einen spezifischen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Position des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland.
(19)      GRECO vierte Evaluierungsrunde– Compliance-Bericht, Empfehlungen ix-xi, S. 6-9.
(20)      Im Regierungsprogramm wird auch die Absicht angekündigt (S. 23), das Aufnahmeverfahren für den richterlichen Vorbereitungsdienst (für ordentliche Gerichte) weiterzuentwickeln und das Erfordernis einer ausreichenden Begründung bei Abweichungen der Besetzung vom Vorschlag des Personalsenats einzuführen; in diesem Bereich wurde sowohl von der GRECO als auch nationalen Interessenträgern Kritik geübt.
(21)      Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, siehe Fußnote 27.
(22)      Die Staatsanwaltschaften bestehen aus Staatsanwaltschaften in den Ländern und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, die den vier Oberstaatsanwaltschaften untergeordnet sind. Die Staatsanwaltschaften erstatten den Oberstaatsanwaltschaften Bericht und müssen in bestimmten Fällen weitere Anweisungen abwarten: in Strafsachen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in denen noch nicht geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind. §§ 8 und 8a des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(23)      Art. 29a des Staatsanwaltschaftsgesetzes; siehe auch EU-Justizbarometer 2020, Schaubild 55.
(24)      Weisungsbericht 2019. Der Bericht enthält Informationen zur Art der Weisung (z. B. Verfahren einleiten oder einstellen, Anklage erheben) und zu den einzelnen Fällen. Bis August 2020 wurde kein Bericht über die im Jahr 2019 erteilten Weisungen veröffentlicht.
(25)      Dem 2016 geschaffenen Weisungsrat gehören der Generalprokurator und zwei weitere Mitglieder an, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts aufweisen müssen, und nicht als Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte tätig sein dürfen. Er wird auch in Strafsachen gegen oberste Organe der Exekutive herangezogen und wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit für erforderlich hält. Art. 29b und 29c des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(26)      Dem Weisungsbericht 2019 zufolge wurde der Äußerung des Weisungsrates nur in einem Fall nicht Rechnung getragen.
(27)      Siehe z. B im Jahr 2019: Vereinigung der österreichischen Richter und Richterinnen und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat, S. 10-11, und Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notwendigkeiten der Staatsanwaltschaften, S. 7. Die Frage der Weisungen war auch Thema öffentlicher Debatten im Zusammenhang mit bestimmten aufsehenerregenden Untersuchungen; siehe z. B. die Stellungnahme der Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Causa „Eurofighter“, Juni 2019.
(28)      Empfehlung Rec(2000) 19 des Ministerkomitees des Europarates, Nummer 13(d) (in englischer Sprache): „Wenn die Regierung ermächtigt ist, für einen bestimmten Fall eine Anklageerhebung anzuordnen, muss eine solche Weisung mit ausreichenden Garantien einhergehen, dass Transparenz und Gerechtigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht gewahrt werden.“ Zu den Garantien siehe Nummer 13 (Buchstaben d bis e).
(29)      Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Maßnahmen für eine moderne und qualitätsvolle Justiz, S. 5.
(30)      Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Maßnahmen für eine moderne und qualitätsvolle Justiz, S. 15-18.
(31)      Vereinigung der österreichischen Richter und Richterinnen und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat, S. 5-7.
(32)      EU-Justizbarometer 2020, Schaubilder 27 und 40.
(33)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 25. Das Projekt wurde 2016 gestartet.
(34)    Siehe z. B den Beitrag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 9. Vereinigung der österreichischen Richter und Richterinnen und Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat, S. 13.
(35)      Siehe zur Illustration auch EU-Justizbarometer 2020, Schaubilder 24 und 25.
(36)      CEPEJ (2018), Europäische Justizsysteme – Wirksamkeit und Qualität der Justiz (European judicial systems – Efficiency and quality of justice, in englischer Sprache), S. 65-69. Es sei darauf hingewiesen, dass Gerichte auch Gebühren für die Verwendung ihrer automatisierten Register (hauptsächlich Grundbuch und Firmenbuch) erheben.
(37)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 22.
(38)      EU-Justizbarometer 2020, Schaubilder 5-15.
(39)      1. und 2. COVID-Justizbegleitgesetz. 
(40)      Transparency International (2020), Korruptionswahrnehmungsindex 2019 (Corruption Perceptions Index 2019, in englischer Sprache).
(41)      Spezial-Eurobarometer 502 (2020).
(42)      Flash-Eurobarometer 482 (2019).
(43)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 25-26.
(44)      Die sogenannte „Ibiza-Affäre“ löste den Sturz der letzten Regierung und vorgezogene Wahlen im September 2019 aus; infolgedessen wurden institutionelle Reformen durchgeführt.
(45)      Informationen im Rahmen des Länderbesuchs und Positionenpapier der Vereinigung der österreichischen Richter und Richterinnen und der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, Ressourcen für den Rechtsstaat.
(46)      Informationen im Rahmen des Länderbesuchs und öffentliche Erklärungen der WKStA, z. B.: Die Presse, Berichtspflicht für Korruptionsermittler ist ein eklatanter Widerspruch.
(47)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 26-27.
(48)      Erklärung von Transparency International Austria im Zuge der Veröffentlichung des Korruptionswahrnehmungsindex 2019 (Corruption Perceptions Index – CPI 2019).
(49)      GRECO dritte Evaluierungsrunde– zweiter Compliance-Bericht, Empfehlungen v, ix-xi, S. 5, 9-12.
(50)      Österreichisches Parlament, Neu im Verfassungsausschuss: Anträge der NEOS zur Änderung des Parteiengesetzes, zum Stopp von "Postenschacher" und zur Aberkennung von Ehrenzeichen.
(51)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 21.
(52)      § 6 Abs. 2 Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G).
(53)      Breitschopf M., Fünf Jahre „Transparenzpaket“ - Eine kritische Bilanz aus zivilgesellschaftlicher Perspektive, S. 16f in: Meine Abgeordneten, Forum Informationsfreiheit, Dossier.
(54)      GRECO vierte Evaluierungsrunde– Compliance-Bericht, S. 4-6.
(55)      Dazu gehören der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen, alle Bürgermeister und ihre Stellvertreter, die Mitglieder der Magistrate, des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.
(56)      § 6 Abs. 2 Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G). 
(57)      Der Rechnungshof, Bericht des Rechnungshofes: Korruptionspräventionssysteme in ausgewählten Bundesministerien (BKA, BMB, BMI, BMLFUW), 2017/8, Textzahlen 13.2 und 13.3. Es sei darauf hingewiesen, dass nunmehr das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) dafür zuständig ist.
(58)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 31.
(59)      Österreichisches Parlament, Postenschacher stoppen (1000/A(E)).
(60)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 11.
(61)      Verfügbar unter http://www.lobbyreg.justiz.gv.at.
(62) Bundesministerium für Justiz, Anmerkungen zu Lobbying- und Interessenvertretung.
(63)      Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, siehe auch Österreichischer Rechnungshof, Bericht des Rechnungshofes, Lobbying- und Interessenvertretungsregister, Reihe BUND 2019/45.
(64)      GRECO, vierte Evaluierungsrunde – Umsetzungsbericht — Empfehlungen II bis VIII.
(65)      Österreichisches Parlament, 12165/AB (XXV. GP) – Anfragebeantwortung, 2. Juni 2017.
(66)      Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG).
(67)      Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz.
(68)      Österreich ist von 2019 auf 2020 in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ (Reporters Without Borders World Press Freedom Index) um zwei Plätze auf Platz 18 zurückgefallen. Reporter ohne Grenzen, Österreich.
(69)       KommAustria : https://www.rtr.at/en/rtr/OrganeKommAustria .
(70)    Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria Gesetz – KOG).
(71)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(72)      MPM 2020, S. 10.
(73)    siehe https://www.presserat.at.
(74)    MPM 2020, Bericht über Österreich, S. 10.
(75)      § 25 Offenlegung, Mediengesetz.
(76)      Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten in der überarbeiteten AVMD-Richtlinie aufgefordert, Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen die ihrer Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter Informationen über ihre Eigentümerstruktur, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, zugänglich machen müssen. (Artikel 5)
(77)      Berka, W., Heindl, L., Höhne, T. und Koukal A. (2019). Mediengesetz Praxiskommentar. 4. Aufl. Wien: LexisNexis.
(78)      Informationen im Rahmen des Länderbesuchs.
(79)      z. B. Berichterstattung durch dossier.at.
(80)      MPM 2020, S. 14. Dies gilt auch für Ausgaben zahlreicher dezentraler staatlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen wie Werbung für Tourismus, Verkehrssicherheit, Gesundheitskampagnen usw.
(81)      Artikel 20 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz.
(82)      Artikel 20 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.
(83)      z. B. Beitrag des Forums Informationsfreiheit zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(84)      Erkenntnis des VwGH Ra 2017/03/0083.
(85)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020; Regierungsprogramm 2020-2024, S. 49.
(86)      Center for Media Pluralism and Media Freedom (Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit) Decriminalisation of Defamation (Entkriminalisierung der Verleumdung, in englischer Sprache).
(87)      Index on Censorship, Demonising the Media: Threats to Journalists in Europe. (Dämonisierung der Medien: Bedrohungen für Journalisten in Europa, in englischer Sprache). In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Empfehlung 2016/4 des Europarats festgelegten europäischen Standards einen umfassenden Rechtsrahmen schaffen sollten, der es Journalisten und anderen Medienakteuren ermöglicht, wirksam und ohne Angst zur öffentlichen Debatte beizutragen.
(88)      Europarat, Plattform zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten.
(89)      Informationen im Rahmen des Länderbesuchs.
(90)      Mediengesetz.
(91)      Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984, geändert durch: BGBl. I Nr. 115/2017.
(92)      siehe z. B. VfGH, VfSlg. 19742/2013 und VwGH 2013/5/22 2012/03/0144.
(93)      MPM 2020, S. 13.
(94)      Beitrag Österreichs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, S. 50.
(95)      Diese Prüfung kann sowohl als „amtswegige Prüfung“ als auch als „Gerichts-“, „Individual-“ oder „Parteienantrag auf Normenkontrolle“ durchgeführt werden.
(96)      OECD (2020), Regulatory Impact Assessment and Regulatory Oversight in Austria (Gesetzesfolgenabschätzung und Regulierungsaufsicht in Österreich, in englischer Sprache).
(97)      Ausschussbericht AB 1622 d. B. (XXV. GP).
(98)      Laut dem Jahresbericht 2019 des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages war die Frist bei 66 % der Begutachtungen im Jahr 2019 kürzer als sechs Wochen. Ähnliche Bedenken werden im Beitrag des Forums Informationsfreiheit zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 auf S. 13 geäußert. Dieses Problem wurde auch im Zusammenhang mit der Annahme von Rechtsvorschriften zur COVID-19-Pandemie angesprochen.
(99)      GRECO, vierte Evaluierungsrunde – Compliance-Bericht, Empfehlung i, die als teilweise umgesetzt gilt. Die GRECO betonte im Compliance-Bericht (S. 4) die Notwendigkeit umfassenderer Maßnahmen.
(100)      Erstes und zweites COVID-19-Maßnahmen-Gesetz vom 15. und 21. März 2020.
(101)      Verfassungsgerichtshof, COVID-19-Gesetz ist verfassungskonform, Verordnungen sind teilweise gesetzwidrig.
(102)      Der Verfassungsgerichtshof ist Mitte Juli erneut zu Beratungen zusammengetreten.
(103)      Die drei Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt, wobei jede der drei größten politischen Parteien einen Kandidaten vorschlägt (Art. 148g B-VG). Siehe CEDAW, Abschließende Bemerkungen zum neunten Zwischenbericht, S. 4.
(104)      Agentur für Grundrechte, Coronavirus pandemic in the EU – fundamental rights implications – Bulletin 3 (COVID-19-Pandemie in der EU – Auswirkungen auf die Grundrechte – Bulletin 3, in englischer Sprache), 3. Juni 2020. Land: Österreich, S. 2.
(105)      Regierungsprogramm 2020-2024, S. 32. Das Rating Österreichs von CIVICUS wird derzeit überprüft (d. h. das Verfahren zur Neubewertung des Ratings).
(106)      In § 4a des Einkommensteuergesetzes sind die steuerbefreiten Einrichtungen angeführt.
(107)      Beitrag des Forums Informationsfreiheit zur Konsultation der Interessenträger, S. 15. Siehe auch Interessenvertretung gemeinnütziger Organisationen (IGO), Zivilgesellschaftsindex (Civil Society Index) 2019, S. 45.