Brüssel, den 26.12.2020

COM(2020) 856 final/2

2020/0382(NLE)

COM(2020) 856 final of 25.12.2020 downgraded on 26.12.2020.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mit, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Am 30. Januar 2020 nahm der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) an. Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020.

In seinen Leitlinien vom 23. März 2018 bekräftigte der Europäische Rat erneut die Entschlossenheit der Union, in Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu unterhalten. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung 2 wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich definiert (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für „eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt“.

Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften zu bemühen haben, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

Am 25. Februar 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen 3 an. Die Kommission wurde als Verhandlungsführerin der Union benannt. Der Beschluss des Rates enthielt ferner ein Addendum mit den Richtlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien“).

Am 24. Dezember 2020 wurden die Verhandlungen abgeschlossen, und die Vertragsparteien haben auf Ebene der Chefunterhändler das Handels- und Kooperationsabkommen und das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) vereinbart.

Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen und ist gemäß Artikel COMPROV.2 des Handels- und Kooperationsabkommens integraler Bestandteil der durch das Handels- und Kooperationsabkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich und Teil des Gesamtrahmens. Das Geheimschutzabkommen ist durch denselben Zeitpunkt des Geltungsbeginns und dieselbe Bestimmung zur Beendigung an das Handels- und Kooperationsabkommen geknüpft.

Parallel zum Handels- und Kooperationsabkommen und zum Geheimschutzabkommen hat die Kommission das Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie ausgehandelt. Die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Billigung dieses Abkommens wird zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag in einem gesonderten Verfahren vorgelegt. Neben dem Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie umfasst dieses Verfahren auch den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen (insbesondere die Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittland am Euratom-Forschungsprogramm und an den europäischen Arbeiten zur Fusionsenergie, einschließlich ITER-Tätigkeiten, durch seine Mitgliedschaft als Drittland im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie – „Fusion for Energy“).

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Sowohl in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 als auch in der Politischen Erklärung wurde eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich gefordert.

Den Verhandlungen über das Handels- und Kooperationsabkommen und das Geheimschutzabkommen ging der Abschluss des Austrittsabkommens voraus, das am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Der Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen und dem Geheimschutzabkommen sollen die neuen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden, um auf diese Weise zu verhindern, dass nach dem Ende des Übergangszeitraums erhebliche Störungen in diesen Beziehungen auftreten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen bildet eine solide Grundlage für eine ausgewogene Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zum beiderseitigen Nutzen. Es spiegelt zudem die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich als Drittland weder dieselben Rechte noch dieselben Vorteile wie die Mitgliedstaaten hat. 

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Handels- und Kooperationsabkommen und das Geheimschutzabkommen stehen uneingeschränkt im Einklang mit den Verträgen und wahren die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Diese Abkommen erfordern keinerlei Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich. Sie fördern die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleisten die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen.

Sämtliche Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich werden den einschlägigen Vorschriften und Regelungen der Union (technische Vorschriften und Produktnormen, Gesundheits- oder Pflanzenschutzvorschriften, Verordnungen über Lebensmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsnormen, Umweltschutz, Verbraucherschutz) entsprechen müssen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält spezifische Titel zu Handel und fairen Wettbewerbsbedingungen, Normen in den Bereichen Beschäftigung und Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur nachhaltigen Entwicklung, die alle den wirtschaftlichen Teil des Handels- und Kooperationsabkommens mit den übergeordneten Zielen der EU im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung und mit spezifischen Zielen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimawandel verknüpfen.

Für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gelten vollumfänglich die Basisrechtsakte, die die Grundlage der Programme bilden, und die bestehenden Verordnungen der Union im Zusammenhang mit dem Finanzmanagement, wie etwa die Haushaltsordnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 217 AEUV ist die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates. Diese Rechtsgrundlage ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der geplanten Partnerschaft am besten geeignet.

Die verfahrensrechtliche Grundlage sind Artikel 218 Absatz 6 AEUV, Artikel 218 Absatz 7 AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV erlässt der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss einer Übereinkunft. Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV sieht einen einstimmigen Beschluss des Rates vor. Artikel 218 Absatz 7 AEUV wurde als Rechtsgrundlage hinzugefügt, da es angebracht ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens zu billigen, die im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetztes Gremium anzunehmen sind.

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates bildet daher Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV, Artikel 218 Absatz 7 AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.

3.WEITERE ANGABEN

·Durchführung durch im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzte Gremien

Mit Teil eins Titel III des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Partnerschaftsrat eingerichtet, der das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und eines etwaigen ergänzenden Abkommens überwachen wird. Der Partnerschaftsrat setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene zusammen, die mindestens einmal jährlich zusammentreten und die Umsetzung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens und eines etwaigen ergänzenden Abkommens wie des Geheimschutzabkommens überwachen und erleichtern werden.

Der Partnerschaftsrat kann Beschlüsse in allen Angelegenheiten fassen, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder einem ergänzenden Abkommen vorgesehen ist. Der Partnerschaftsrat kann seine Beschlüsse und Empfehlungen nur bei Einvernehmen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich fassen bzw. verabschieden. Er kann in keiner Weise die Beschlussfassung auf Unionsebene einschränken. Die Union und das Vereinigte Königreich können über den Partnerschaftsrat oder Sonderausschüsse lediglich in den ausdrücklich im Handels- und Kooperationsabkommen oder einem ergänzenden Abkommen vorgesehenen Fällen beschließen, bestimmte Aspekte des Handels- und Kooperationsabkommen oder eines ergänzenden Abkommens zu ändern. Wenn die Vertragsparteien einen solchen Beschluss annehmen, muss dies ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren entsprechen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Partnerschaftsrat vom Handelspartnerschaftsausschuss unterstützt, der wiederum von Handelssonderausschüssen sowie von weiteren Sonderausschüssen unterstützt wird.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen werden die folgenden Handelssonderausschüsse eingesetzt:

(a)der Handelssonderausschuss für Waren;

(b)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln;

(c)der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;

(d)der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse;

(e)der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel;

(f)der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum;

(g)der Handelssonderausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen;

(h)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen;

(i)der Handelssonderausschuss für gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung;

(j)der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen werden die folgenden Sonderausschüsse eingesetzt:

(a)der Sonderausschuss für Energie;

(b)der Sonderausschuss für Luftverkehr;

(c)der Sonderausschuss für Flugsicherheit;

(d)der Sonderausschuss für Straßenverkehr;

(e)der Sonderausschuss für Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

(f)der Sonderausschuss für Fischerei;

(g)der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz;

(h)der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union.

Der Partnerschaftsrat kann Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse einrichten oder auflösen, und der Handelspartnerschaftsausschuss kann Handelssonderausschüsse einsetzen oder auflösen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht ferner vor, dass der Partnerschaftsrat und die Sonderausschüsse im Bereich der Streitbeilegung tätig werden, die in Teil sechs Titel I des Handels- und Kooperationsabkommens geregelt ist.

·Durchführung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens in der Union

Gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten bindend.

Es ist angezeigt, die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens, die im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetztes Gremium anzunehmen sind, zu billigen. Solche Änderungen betreffen die folgenden Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens:

Artikel TBT.9 [Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen] Absätze 4, 5 und 8 in Bezug auf die Festlegung oder die Änderung von Vereinbarungen für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß den Anhängen [TBT-XX] und [TBT-ZZ];

Artikel 2 [Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen] Absatz 3 und Artikel 3 [Zertifizierungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien] Absatz 3 des Anhangs TBT-5 [Weinhandel] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

Artikel 1 [Ziel und Anwendungsbereich] Absatz 2 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

Artikel 11 [Änderungen an Anlagen] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

Artikel PPROC.18 [Änderung des Anhangs PPROC-1 Abschnitt B] in Bezug auf Änderungen des Anhangs PPROC-1 Abschnitt B über Marktzugangsverpflichtungen;

Artikel AVSAF.12 [Annahme und Änderungen von Anhängen dieses Kapitels] in Bezug auf Änderungen des Anhangs AVSAF-1 oder von Anhängen gemäß Artikel AVSAF.3 [Anwendungsbereich und Umsetzung] Absatz 2;

Artikel LAW.EUROPOL.48 [Formen der Kriminalität] Absatz 3 in Bezug auf Änderungen des Anhangs LAW-3 bei einer Änderung der Liste der Formen der Kriminalität, für die Europol nach Unionsrecht zuständig ist;

Artikel LAW.EUROJUST.63 [Formen der Kriminalität] Absatz 3 in Bezug auf Änderungen des Anhangs LAW-4 bei einer Änderung der Liste der Formen der Kriminalität, für die Eurojust nach Unionsrecht zuständig ist;

Artikel SSC.68 [Änderungen] des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in Bezug auf Änderungen von Anhängen oder Anlagen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Die Kommission sollte den Rat vorab über die vorstehenden vorgeschlagenen Änderungen unterrichten. Der Rat kann gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV gegen diese Änderungsvorschläge mit einer Sperrminorität Einwände erheben. In diesem Fall muss die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ablehnen, unbeschadet der Möglichkeit, dem Rat anschließend einen Vorschlag nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu unterbreiten.

Die Kommission sollte zudem gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigt werden, im Namen der Union den Standpunkt zu folgenden Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens zu billigen, wobei der Rat hiervon im Voraus zu unterrichten ist:

die Änderung des Schwellenwerts, unterhalb dessen Kapitel drei über die Subventionskontrolle in Teil zwei Teilbereich eins Titel XI des Handels- und Kooperationsabkommens gemäß Artikel LPFOFCSD.3.2 [Anwendungsbereich und Ausnahmen] Absatz 4 und Artikel LPFOFCSD.3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 3 keine Anwendung findet sowie hinsichtlich des Schwellenwerts, unterhalb dessen die Transparenzpflicht gemäß Artikel LPFOFCSD.3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 2 keine Anwendung findet.

Damit die Union rechtzeitig reagieren kann, wenn die einschlägigen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der dem Vereinigten Königreich gemäß dem Anhang über organische Produkte und dem Anhang über Arzneimittel gewährten Vorteile zu fassen. Zuvor sollte die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten unterrichten, die gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt mit einer Sperrminorität Einwände erheben können. Die Kommission sollte ferner befugt werden, nach demselben Verfahren alle anderen für das wirksame Funktionieren dieser Anhänge erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zu gewährleisten, bestehen zudem solide Durchsetzungsmechanismen. Im Handels- und Kooperationsabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Vertragsparteien zügig autonome und operative Maßnahmen ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere in den Bereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen (z. B. Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) und Fischerei (Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) sowie generell im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art.

Es ist wesentlich, dass die Union diese Durchsetzungsmaßnahmen in vollem Umfang rasch und wirksam ergreifen kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel GOODS.19 über Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts, Artikel LPFOFCSD.3.12 über Abhilfemaßnahmen im Bereich gleiche Wettbewerbsbedingungen, Artikel ROAD.11 über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung im Straßenverkehr, Artikel AIRTRN.8 über Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen im Luftverkehr, Artikel FISH.14 über Abhilfemaßnahmen im Bereich der Fischerei, Artikel FISH.9 über Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs, Artikel UNPRO.3.1 und Artikel UNPRO.3.20 über Aussetzung und Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union und Artikel INST.24 über einstweilige Abhilfemaßnahmen Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen auszusetzen oder im Einklang mit Artikel INST.36 angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Im Einklang mit den Verträgen handelt die Kommission auch im Namen der Union in allen Phasen des Streitbeilegungsverfahrens nach Teil sechs Titel I des Handels- und Kooperationsabkommens.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen der Entwürfe der Abkommen

Die im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehene umfassende und ehrgeizige Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich trägt den Schlussfolgerungen und Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 Rechnung und stützt sich auf die Politische Erklärung.

Beim Handels- und Kooperationsabkommen handelt es sich um ein Gesamtpaket, das vier Hauptkomponenten umfasst:

allgemeine und institutionelle Regelungen,

wirtschaftliche Regelungen (einschließlich Bestimmungen über den Handel und die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen)

Regelungen für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie und

Bestimmungen über Streitbeilegung, Grundwerte und Schutzmaßnahmen.

Die geplante Partnerschaft basiert auf der Anerkennung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie auf der Bekämpfung des Klimawandels und der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Bei einem Verstoß gegen jeglichen wesentlichen Bestandteil können die Vertragsparteien die Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens oder eines etwaigen ergänzenden Abkommens ganz oder teilweise beenden oder aussetzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen hat einen umfassenden Anwendungsbereich. Er erstreckt sich auf die in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche: Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Teilnahme an Programmen der Union und Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Regelungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik und die Zusammenarbeit im Bereich der externen Sicherheit und der Verteidigung, da das Vereinigte Königreich derartige Vereinbarungen weder aushandeln noch in das Handels- und Kooperationsabkommen aufnehmen will. Das Handels- und Kooperationsabkommen achtet die Beschlussfassungsautonomie der Union und ihre Rechtsordnung, die Integrität ihres Binnenmarkts und der Zollunion sowie die Unteilbarkeit der vier Freiheiten (Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital). Es deckt nicht nur den freien Handel mit Waren und Dienstleistungen ab, sondern auch Möglichkeiten zur Verhinderung von Verzerrungen und unfairen Wettbewerbsvorteilen. Das Handels- und Kooperationsabkommen spiegelt die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich das Unionssystem gemeinsamer Regeln, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen verlässt und somit nicht mehr in den Genuss der Vorteile der Mitgliedschaft oder des Binnenmarkts kommen kann.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird ein allgemeiner Regelungsrahmen für alle Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens und etwaiger zusätzlicher Abkommen, wie dem Geheimschutzabkommen, festgelegt; darüber hinaus werden bestimmte Anpassungen berücksichtigt, um gerechtfertigten sektoralen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zu gewährleisten, bestehen solide Durchsetzungsmechanismen. Im Handels- und Kooperationsabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Vertragsparteien zügig autonome und operative Maßnahmen ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere in den Bereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen (z. B. Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) und Fischerei (Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) sowie generell im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art.

Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs deckt das Handels- und Kooperationsabkommen in Bezug auf die Union, die Hoheitsgebiete, auf die die Verträge Anwendung finden, und in Bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet des Vereinigten Königreichs ab. Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht hinsichtlich des Handels mit Waren und des Zugangs zu Gewässern zudem eine begrenzte Abdeckung der Kanalinseln und der Insel Man vor. Im Einklang mit den in das Protokoll über die Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 aufgenommenen Erklärungen und den Verhandlungsrichtlinien des Rates findet das Handels- und Kooperationsabkommen keine Anwendung auf Gibraltar.

Das Handels- und Kooperationsabkommen umfasst sieben Teile (die weiter in Teilbereiche, Titel, Kapitel und Abschnitte unterteilt sind), drei Protokolle sowie eine Reihe von Anhängen. Die Gliederung gestaltet sich wie folgt:

Der Teil eins (Gemeinsame Bestimmungen) enthält allgemeine Bestimmungen, die Grundsätze für die Auslegung des Handels- und Kooperationsabkommens und die Begriffsbestimmungen sowie den institutionellen Rahmen.

Teil eins regelt die Handhabung (Governance) und die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens und sieht die Einsetzung gemeinsamer Leitungsgremien (den Partnerschaftsrat, den Handelspartnerschaftsausschuss, Handelssonderausschüsse und weitere Sonderausschüsse) vor.

In den Governance-Bestimmungen ist klar festgelegt, wie das Handels- und Kooperationsabkommen angewandt und kontrolliert wird. Sie wurden flexibel gestaltet, sodass es gegebenenfalls in verschiedenen Bereichen an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Handels- und Kooperationsabkommens bestand die Union auf einem Governance-Rahmen für das gesamte Abkommen. Dadurch wird Rechtssicherheit für Unternehmen, Verbraucher und Bürger geschaffen, und gleichzeitig wird vermieden, dass mehrere parallele Strukturen und zusätzlicher Bürokratieaufwand entstehen.

Der Partnerschaftsrat wird die Durchführung des Abkommens überwachen. Der Partnerschaftsrat aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene wird je nach Sachverhalt in verschiedenen Zusammensetzungen tagen. Er bietet den Parteien ein Forum, um anstehende Probleme zu erörtern und im gegenseitigen Einvernehmen verbindliche Beschlüsse anzunehmen. Er wird in seiner Arbeit vom Handelspartnerschaftsausschuss, den Handelssonderausschüssen und weiteren Sonderausschüssen unterstützt.

Teil zwei (Handel, Verkehr, Fischerei und Sonstige Regelungen) umfasst sechs Teilbereiche:

Teilbereich eins: Handel. Dieser umfasst zwölf Titel: Titel I (Warenverkehr), Titel II (Dienstleistungen und Investitionen), Titel III (digitaler Handel), Titel IV (Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen), Titel V (Geistiges Eigentum), Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen), Titel VII (Kleine und mittlere Unternehmen), Titel VIII (Energie), Titel IX (Transparenz), Titel X (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen), Titel XI (Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung), Titel XII (Ausnahmen);

Teilbereich zwei: Luftfahrt. Dieser Teilbereich umfasst zwei Titel: Titel I (Luftverkehr) und Titel II (Flugsicherheit);

Teilbereich drei: Straßenverkehr mit zwei Titeln: Titel I (Transport von Gütern auf der Straße) und Teil II Personenbeförderung im Straßenverkehr);

Teilbereich vier: Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte;

Teilbereich fünf: Fischerei;

Teilbereich sechs: Sonstige Bestimmungen.

Wie aus den Teilbereichen und Titeln in Teil zwei hervorgeht, deckt dieser den Handel mit Waren und Dienstleistungen ab, sowie ein breites Spektrum anderer Bereiche der wirtschaftlichen und weitergefassten Zusammenarbeit, wie Investitionen, Wettbewerb, Steuertransparenz, Energie, Luft- und Straßenverkehr, Nichtdiskriminierung in Bezug auf bestimmte Mobilitätsvereinbarungen und die Koordinierung der sozialen Sicherheit sowie Fischerei.

Teil zwei enthält Bestimmungen für eine moderne, nachhaltige Handelspolitik. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu gemeinsamen hohen Standards in den Bereichen Arbeits- und Sozialschutz, Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich CO2-Bepreisung, und zu einschlägigen Standards in den Bereichen Steuervermeidung und Steuertransparenz. 4 Teil zwei formuliert auch Grundsätze für die Vergabe von Subventionen, um zu verhindern, dass eine Vertragspartei Subventionen gewährt, die wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben. Diese vereinbarten Standards und Grundsätze sind mit Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen verbunden, die gewährleisten, dass für Unternehmen der EU und des Vereinigten Königreichs gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Teil zwei sieht vor, dass jede Vertragspartei einseitige Maßnahmen ergreifen kann, um sich gegen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen aufgrund von Subventionen oder aufgrund von wesentlichen Unterschieden bei den jeweiligen Subventionskontrollsystemen oder beim Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutzniveau zu schützen.

Was den Warenhandel betrifft, so gehen die Bestimmungen in Teil zwei über die jüngsten Freihandelsabkommen der EU mit Partnern wie Kanada und Japan hinaus und sehen für alle Waren Nullzölle und Nullkontingente vor. Um von diesen außergewöhnlichen Präferenzen Gebrauch machen zu können, müssen die Unternehmen sicherstellen, dass ihre Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union oder dem Vereinigte Königreich haben. Diese Ursprungsregeln sind von wesentlicher Bedeutung, um die Integrität des Unionsmarktes zu gewährleisten. Das Handels- und Kooperationsabkommen wird – soweit im Rahmen des Zollkodexes der Union zulässig – auch die für Drittländer außerhalb der Zollunion geltenden Zollformalitäten erleichtern. Zudem werden unnötige technische Handelshemmnisse beseitigt, wobei dennoch gewährleistet bleibt, dass alle aus dem Vereinigten Königreich in die Union eingeführten Waren die hohen regulatorischen Standards der Union erfüllen, einschließlich in Bezug auf Lebensmittelqualität (z. B. gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Standards) und Produktsicherheit.

Darüber hinaus wurde eine recht weitgehende Öffnung des Handels mit Dienstleistungen über die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO hinaus vereinbart und gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vereinigte Königreich nicht länger vom freien Personenverkehr und damit vom freien Dienstleistungsverkehr profitiert. Dienstleister im Vereinigten Königreich, die Dienstleistungen in der Union anbieten wollen, müssen alle geeigneten regulatorischen Anforderungen in der Union erfüllen, werden jedoch in den unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Bereichen in keiner Weise gegenüber Anbietern aus der Union benachteiligt; Gleiches gilt auch umgekehrt. 5 Anleger im Vereinigten Königreich können zudem juristische Personen mit Sitz in der Union gründen, um Dienste im gesamten Binnenmarkt anzubieten; Gleiches gilt auch umgekehrt. Das Abkommen umfasst einen Rahmen für die künftige Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält Bestimmungen, die den digitalen Handel erleichtern sollen, indem ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt werden und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher mit einem hohen Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet wird. Darüber hinaus enthält das Abkommen Bestimmungen, die den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleisten. Ferner umfasst es Bestimmungen, die dafür sorgen, dass die Vertragsparteien auf den jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge Möglichkeiten bekommen, sowie Bestimmungen über Beschaffungsstandards, die über die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) hinausgehen.

Was den Bereich Energie anbelangt, so wird, da sich das Vereinigte Königreich nicht mehr am Elektrizitätsbinnenmarkt und an den Handelsplattformen der EU beteiligt, mit dem Handels- und Kooperationsabkommen ein neuer Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit im Energiebereich geschaffen, der darauf abzielt, eine kosteneffiziente, saubere und sichere Energieversorgung zu gewährleisten, die für das Funktionieren der Wirtschaft beider Seiten unerlässlich ist, neue Mechanismen für die Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere in der Nordsee, einzurichten und den Klimawandel zu bekämpfen. Materiellrechtliche Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen und Liberalisierung sind ebenfalls Bestandteil des Abkommens, darunter auch Bedingungen für Beihilfen im Energiesektor. Wie in anderen Bereichen auch bilden die Bestimmungen über Energie in Anbetracht des Drittlandstatus des Vereinigten Königreichs keinesfalls sämtliche Vorteile des Binnenmarkts für das Vereinigte Königreich nach.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht für den Bereich Verkehr eine dauerhafte und nachhaltige Luft- und Straßenverkehrsanbindung bei gleichzeitiger Wahrung der Integrität des Binnenmarkts vor. Es enthält Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass im Wettbewerb zwischen Betreibern aus der Union und dem Vereinigten Königreich gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, sodass die Fahrgastrechte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werden.

Teil zwei gibt einen Rahmen für eine gemeinsame und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs vor. Das Vereinigte Königreich wird als unabhängiger Küstenstaat Kontrolle über seine Gewässer haben und die britische Fischerei weiter ausbauen können, während europäische Fischer weiterhin Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs erhalten werden, um ihre Fischereitätigkeiten durchzuführen.

In Teil drei (Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen) wird der Rahmen für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt. Er bestätigt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei- und Justizbehörden und den Einrichtungen und Stellen der Union, insbesondere bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus.

Teil drei umfasst folgende Kernbereiche:

Datenaustausch: Bestimmungen für einen zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von Fluggastdaten (sogenannte Fluggastdatensätze oder PNR-Daten), DNA, Fingerabdrücken und Fahrzeugregisterdaten (diese sogenannten Prüm-Daten wurden noch nie zwischen der Union und einem Nicht-Schengen-Drittstaat ausgetauscht), Strafregisterinformationen und operativen Informationen in Ergänzung internationaler Kanäle wie Interpol.

Europol und Eurojust: wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich sowie Europol und Eurojust im Einklang mit den im Unionsrecht verankerten Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

Übergabe von Personen: rasche Übergabe von Straftätern zwischen den Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich durch straffere Verfahren, strenge Fristen, solide Garantien (einschließlich angemessener Gründe für die Verweigerung der Übergabe), Verfahrensrechte und gerichtliche Kontrolle;

Amtshilfe: Bestimmungen zur Erleichterung und Ergänzung des Europäischen Übereinkommens des Europarates über die Rechtshilfe in Strafsachen, z. B. durch straffere Verfahren, Fristen und technische Infrastruktur, in Bezug auf ein breites Spektrum von Maßnahmen, einschließlich Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen;

Bekämpfung von Geldwäsche: Regelungen für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Teil drei trägt dem Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Unionsmitglied außerhalb des Schengen-Raums Rechnung. Das Vereinigte Königreich wird beispielsweise keinen direkten Echtzeitzugang mehr zu sensiblen Datenbanken der Union haben, die den Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, da ein solcher Zugang nur den Mitgliedstaaten und sehr eng assoziierten Staaten gewährt wird, die alle damit einhergehenden Verpflichtungen akzeptieren.

Die enge und umfassende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit beruht auf Garantien, die gewährleisten, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geachtet, die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen – wie sie u. a. in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind – wirksam geschützt werden und auf nationaler Ebene Geltung entfalten sowie auf den Verpflichtungen beider Parteien zur Aufrechterhaltung hoher Datenschutzstandards. Dies war eine besonders wichtige Forderung seitens der Union, um sowohl die Sicherheit als auch den Schutz der Grundrechte ihrer Bürger zu gewährleisten. Teil drei sieht ferner bei schwerwiegenden, systemischen Mängeln in Bezug auf die Gewährleistung dieser Garantien besondere Bestimmungen für die Aussetzung der Zusammenarbeit vor sowie einen speziellen Streitbeilegungsmechanismus.

Teil vier (Thematische Zusammenarbeit) umfasst die folgenden zwei Titel: Titel I: Gesundheitsschutz und Titel II: Cybersicherheit. Teil vier enthält Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Cybersicherheit, einschließlich der vorübergehenden, begrenzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von Unionsstrukturen, ausschließlich auf Einladung der Union und sofern konkrete gemeinsame Bedrohungen auftreten.

Teil fünf (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) enthält Bestimmungen zur Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat an einer Reihe von Vorzeigeprogrammen der Union, für die ein finanzieller Beitrag des Vereinigten Königreichs an den Unionshaushalt zu leisten ist. Die genaue Liste dieser Programme wird später vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union festgelegt. Darüber hinaus kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union auch eine Liste für Dienste erstellen, zu denen dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung von Unionsprogrammen Zugang gewährt werden kann.

Die Rechtsgrundlagen (Basisrechtsakte) der Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnehmen kann, wurden noch nicht angenommen. Zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union herrscht jedoch übereinstimmendes Verständnis darüber, an welchen Programmen das Vereinigte Königreich teilnehmen kann und unter welchen besonderen Voraussetzungen, vorbehaltlich der in den endgültigen Rechtsgrundlagen festgelegten Bedingungen. Mit einer dem Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärung wird daher ein Rahmen für die Protokolle abgesteckt, die diesem Abkommen vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union hinzugefügt werden, sobald die Rechtsgrundlagen der betreffenden Programme angenommen sind.

Teil sechs (Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen) umfasst drei Titel: Titel I (Streitbeilegung), Titel II (Grundlage der Zusammenarbeit) und Titel III (Erfüllung von Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen).

Zur Streitbeilegung kann im Streitfall, wenn zwischen den Vertragsparteien keine Lösung gefunden wird, nach dem Handels- und Kooperationsabkommen ein unabhängiges Schiedsgericht eingesetzt werden, das die Angelegenheit mit einer verbindlichen Entscheidung beilegt. Dieser Streitbeilegungsmechanismus findet auf die meisten Bereiche des Handels- und Kooperationsabkommens Anwendung, einschließlich auf Fragen gleicher Wettbewerbsbedingungen und Fischerei. Er wird durch einen zuverlässigen und soliden Durchsetzungs- und Einhaltungsmechanismus ergänzt, einschließlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der beschwerdeführenden Vertragspartei aus dem Handels- und Kooperationsabkommen auszusetzen, etwa um wieder Zölle und/oder Quoten einzuführen. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei unter bestimmten Bedingungen Gegenmaßnahmen ergreifen dürfen, wenn die andere Vertragspartei nicht der Entscheidung des Schiedsgerichts nachkommt. Hat beispielsweise eine Partei in einem bestimmten Wirtschaftssektor fortwährend gegen Bestimmungen verstoßen, darf die andere Partei Gegenmaßnahmen in anderen Wirtschaftssektoren treffen. Jede Vertragspartei kann außerdem im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

Teil sieben (Schlussbestimmungen) enthält die Schlussbestimmungen unter anderem zum Inkrafttreten, zur Überprüfung und zur Beendigung des Handels- und Kooperationsabkommens.

In zwei Protokollen werden die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle und die Amtshilfe im Zollbereich geregelt.

Im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sind eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs vorgesehen, die sich ab dem 1. Januar 2021 in einer das Vereinigte Königreich und die EU betreffenden Situation mit grenzüberschreitendem Bezug befinden. Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge genießen ebenfalls Schutz. Berücksichtigt wird ein weites Spektrum von Leistungen, darunter Alters- und Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld, Leistungen bei Krankheit, Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Vorruhestandsleistungen. Das Protokoll stellt sicher, dass die darin festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union beruhen.

Im Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen werden Vorschriften und Modalitäten für den Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen festgelegt. Wie andere zwischen der Union und anderen Drittländern geschlossene Geheimschutzabkommen gewährleistet auch dieses Geheimschutzabkommen den sicheren Umgang mit sensiblen Informationen ausgehend von dem Grundsatz, dass der Urheber der Weitergabe der Informationen vorher zugestimmt hat. Das Geheimschutzabkommen gilt ab dem Tag der Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens oder ab dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Freigabe von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens erfüllt haben – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

2020/0382 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, 6  

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am [DATE] nahm der Rat den Beschluss (EU) … des Rates betreffend die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Handels- und Kooperationsabkommen“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden das „Geheimschutzabkommen“) an.

(2)Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen. Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen und mit diesem untrennbar verbunden, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts seines Geltungsbeginns und der Beendigung. Der Beschluss zur Unterzeichnung des Handels- und Kooperationsabkommens und des Geheimschutzabkommens (im Folgenden die „Abkommen“) sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen.

(3)Es ist daher angezeigt, die Modalitäten für die Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüssen festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Politikgestaltung und Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen und die Standpunkte festzulegen, die im Namen der Union in dem durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Partnerschaftsrat und in den durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüssen zu vertreten sind. Wenn der durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzte Partnerschaftsrat und die durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüsse aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, so sind die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen.

(4)Einer oder mehrere Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission in einer Sitzung des Partnerschaftsrats sowie anderer durch das Abkommen eingerichteter gemeinsamer Gremien von einem Vertreter dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation begleitet wird.

(5)Es ist angezeigt, die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetztes Gremium anzunehmen sind, zu billigen. Das Verfahren zur Konsultation des Rates zu solchen Änderungen sollte festgelegt werden.

(6)Damit die Union rechtzeitig reagieren kann, wenn die einschlägigen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der dem Vereinigten Königreich gemäß dem Anhang TBT-4 [über organische Produkte] und dem Anhang TBT-2 [über Arzneimittel] gewährten Vorteile zu fassen. Zuvor sollte die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten unterrichten, die gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt mit einer Sperrminorität Einwände erheben können. Die Kommission sollte ferner befugt werden, nach demselben Verfahren alle anderen für das wirksame Funktionieren dieser Anhänge erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(7)Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Handels- und Kooperationsabkommen rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, im Falle von Verstößen gegen gewisse Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens oder bei Nichterfüllung gewisser Bestimmungen, vor allem in den im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Luftverkehr, Fischerei und Programme der Union, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und etwaige Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen oder ergänzenden Abkommen auszusetzen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

(8)In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Bestimmungen der Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Organen übertragenen Befugnissen gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Mitteilungen zu übermitteln, sofern in den Abkommen nicht auf andere spezifische Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union verwiesen wird, und das Vereinigte Königreich zu bestimmten Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist.

(9)Es sei daran erinnert, dass der räumliche Geltungsbereich des zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vom 25. Februar 2020 Gibraltar nicht mit einschließt. Die Möglichkeit, in Bezug auf Gibraltar gesonderte Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließen, bleibt gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 hiervon unberührt.

(10)Der Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf Aspekte, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(11)Die Abkommen sollten im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, im Namen der Union genehmigt.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut dieser Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Mitteilungen vorzunehmen:

(a)in Bezug auf das Handels- und Kooperationsabkommen:

Artikel LAW.OTHER.134 [Mitteilungen];

Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten].

Artikel SSC.11 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit;

(b)in Bezug auf das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen:

Artikel 19 Absätze 1 und 2.

Artikel 3

(1)Vertritt die Kommission die Union in Gremien, die durch das Handels- und Kooperationsabkommen geschaffen wurden, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen und der im schriftlichen Verfahren angenommenen Rechtsakte und stellt auf Antrag die Protokolle sowie andere Dokumente bereit, die diese Sitzungen oder das Verfahren betreffen. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(2)In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens Bericht.

Artikel 4

(1)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens zu genehmigen, die je nach Sachlage vom Partnerschaftsrat oder den Sonderausschüssen im Einklang mit nachfolgenden Bestimmungen des Abkommens zu beschließen sind:

(a)Artikel TBT.9 [Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen] Absätze 4, 5 und 8 in Bezug auf die Festlegung oder die Änderung von Vereinbarungen für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß den Anhängen [TBT-XX] und [TBT-ZZ];

(b)Artikel 2 [Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen] Absatz 3 und Artikel 3 [Zertifizierungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien] Absatz 3 des Anhangs TBT-5 [Weinhandel] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

(c)Artikel 1 [Ziel und Anwendungsbereich] Absatz 2 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

(d)Artikel 11 [Änderungen an Anlagen] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Anhang;

(e)Artikel PPROC.18 [Änderung des Anhangs PPROC-1 Abschnitt B] in Bezug auf Änderungen des Anhangs PPROC-1 Abschnitt B über Marktzugangsverpflichtungen;

(f)Artikel AVSAF.12 [Annahme und Änderungen von Anhängen dieses Kapitels] in Bezug auf Änderungen des Anhangs AVSAF-1 oder anderer Anhänge gemäß diesem Artikel;

(g)Artikel LAW.EUROPOL.48 [Formen der Kriminalität] Absatz 3 in Bezug auf Änderungen des ANHANGS LAW-3 bei einer Änderung der Liste der Formen der Kriminalität, für die Europol nach Unionsrecht zuständig ist;

(h)Artikel LAW.EUROJUST.63 [Formen der Kriminalität] Absatz 3 in Bezug auf Änderungen des ANHANGS LAW-4, bei einer Änderung der Liste der Formen der Kriminalität, für die Eurojust nach Unionsrecht zuständig ist;

(i)Artikel SSC.68 [Änderungen] des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in Bezug auf Änderungen von Anhängen oder Anlagen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

(2)Die Kommission legt dem Rat die in Absatz 1 dargelegten vorgeschlagenen Änderungen vor ihrer Genehmigung vor.

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt innerhalb eines Monats, nachdem die Kommission dem Rat die Änderungen vorgelegt hat, Einwände dagegen. Bei Vorliegen eines solchen Einwands lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

(3)Die Kommission genehmigt im Namen der Union Änderungen des Handels- und Kooperationsabkommens, die je nach Sachlage vom Partnerschaftsrat oder den Sonderausschüssen im Einklang mit nachfolgenden Bestimmungen des Abkommens zu beschließen sind:

(a)Artikel LPFOFCSD.3.2 [Anwendungsbereich und Ausnahmen] Absatz 4 in Bezug auf den Schwellenwert, unterhalb dessen das Kapitel über die Subventionskontrolle keine Anwendung findet;

(b)Artikel LPFOFCSD.3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 2 in Bezug auf den Schwellenwert, unterhalb dessen die Transparenzpflicht nicht gilt;

(c)Artikel LPFOFCSD.3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 3 in Bezug auf den Schwellenwert, unterhalb dessen das Kapitel keine Anwendung findet.

(d)Artikel LPFOCDSD.3.5 [Verbotene Subventionen und an Bedingungen geknüpfte Subventionen] in Bezug auf die Aktualisierung der Bedingungen, die auf Subventionen nach diesem Artikel anzuwenden sind;

(e)Artikel LPFOCDSD.3.11 [Wiedereinziehung] in Bezug auf verschiedene Regelungen, um die Wiedereinziehung von Subventionen zu gewährleisten.

Die Kommission unterrichtet den Rat über die vorgeschlagenen Änderungen vor deren Genehmigung.

(4)Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung der in diesem Artikel dargelegten vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union

(a)im Interesse der Union ist;

(b)den Zielen dient, die die Union im Rahmen ihrer Politik in den Bereichen Handel, Flugsicherheit, soziale Sicherheit sowie Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz verfolgt;

(c)nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht verstößt;

(d)die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert.

Artikel 5

(1)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um

(a)nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absatz 3 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen;

(b)im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absätze 5 und 6 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen;

(c)von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 [Anerkennung von Inspektionen] Absätze 3 und 4 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] akzeptiert;

(d)alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit der Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 [Austausch amtlicher GMP-Dokumente] des [Anhangs TBT-2 [zu Arzneimitteln] und für den Informationsaustausch mit der Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 [Schutzmaßnahmen] des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] anzunehmen;

(e)die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 [Aussetzung] des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] anzuwenden und gemäß Artikel 8 [Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften] Absatz 3 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten;

(f)für alle oder einige der in Anlage C des [Anhangs TBT-2 [zu Arzneimitteln] aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 [Aussetzung] Absatz 1 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] ganz oder teilweise auszusetzen.

(2)Die Kommission fasst diese vorgeschlagenen Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses.

Artikel 6

(1)Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme solcher Maßnahmen erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, wird der Beschluss der Union, im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Bedingungen getroffen in Bezug auf:

(a)die Aussetzung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel GOODS.19 [Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts];

(b)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen];

(c)die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel LPFOFCSD.9.4 [Ausgleichsmaßnahmen];

(d)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel ROAD.11 [Abhilfemaßnahmen];

(e)die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung der Betriebszulassung einer Fluggesellschaft, Artikel AIRTRN.8 [Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen];

(f)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel FISH.14 [Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung];

(g)Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs];

(h)die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] und Artikel UNPRO.3.20 [Kündigung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Programms der Union];

(i)ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder mit einem Sachverständigenpanel-Verfahren, Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen], vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014;

(j)die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel INST.36 [Schutzmaßnahmen].

2.Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 1 anzunehmen und berücksichtigt die geäußerten möglichen Standpunkte. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(3)    Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Handels- und Kooperationsabkommen, wie diese vor der Annahme der Maßnahmen nach Absatz 1 bestanden, erlassen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(2)    Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1).
(3)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).
(4)    Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen ferner, mit dem Abschluss der Abkommen eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen zu billigen.
(5)    Entsprechend den handelspolitischen Vorgaben der EU ist eine begrenzte Zahl von Sektoren ausgenommen (öffentliche Dienstleistungen, einige Verkehrsdienste und audiovisuelle Dienste zur Wahrung der kulturellen Vielfalt).
(6)    ABl. C vom , S. .

Brüssel, den 27.12.2020

COM(2020) 856 final

COM(2020) 856 final of 25.12.2020 downgraded on 26.12.2020.

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen


HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS



Präambel    

TEIL EINS: Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen    

Titel I: Allgemeine Bestimmungen    

Titel II: Auslegungsgrundsätze und Begriffsbestimmungen    

Titel III: Institutioneller Rahmen    

TEIL ZWEI: HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN    

TEILBEREICH EINS: HANDEL    

Titel I: Warenverkehr    

Titel II: Dienstleistungen und Investitionen    

Titel III: Digitaler Handel    

Titel IV: Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen    

Titel V: Geistiges Eigentum    

Titel VI: Öffentliches Beschaffungswesen    

Titel VII: Kleine und mittlere Unternehmen    

Titel VIII: Energie    

TITEL IX: Transparenz    

Titel X: Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen    

TITEL XI: Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung    

Titel XII Ausnahmen    

TEILBEREICH ZWEI: LUFTFAHRT    

Titel I: Luftverkehr    

Titel II: Flugsicherheit    

TEILBEREICH DREI: STRAẞENTRANSPORT    

Titel I: Transport von Gütern auf der Straße    

Titel II: Personenbeförderung im Straßenverkehr    

TEILBEREICH VIER: KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZFRISTIGE BESUCHE    

Titel I: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit    

Titel II: Visa für Kurzaufenthalte    

TEILBEREICH FÜNF: FISCHEREI    

TEILBEREICH SECHS: SONSTIGE BESTIMMUNGEN    

TEIL DREI: ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZ HINSICHTLICH STRAFSACHEN    

Titel I: Allgemeine Bestimmungen    

Titel II: Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten    

Titel III: Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen    

Titel IV: Zusammenarbeit bei operativen Informationen    

Titel V Zusammenarbeit mit Europol    

Titel VI: Zusammenarbeit mit Eurojust    

Titel VII: Übergabe von Personen    

TITEL VIII: Rechtshilfe    

TITEL IX: Austausch von Strafregisterinformationen    

Titel X: C. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung    

TITEL XI: Sicherstellung und Einziehung    

Titel XII: Sonstige Bestimmungen    

Titel XIII: Streitbeilegung    

Teil vier: Thematische Zusammenarbeit    

Titel I: Gesundheitsschutz    

Titel II: Cybersicherheit    

Teil fünf: Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen    

TEIL SECHS: STREITBEILEGUNG UND HORIZONTALE BESTIMMUNGEN    

Titel I: Streitbeilegung    

Titel II: Grundlage der Zusammenarbeit    

Titel III: Erfüllung von Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen    

TEIL SIEBEN: SCHLUSSBESTIMMUNGEN    

Anhänge    

ANHANG INST: GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATS UND AUSSCHÜSSE    

ANHANG ORIG-1:EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN    

ANHANG ORIG-2:ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN    

Anhang ORIG-2A: URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln]    

Anhang ORIG-2B: VORLÄUFIGE PRODUKTSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE    

ANHANG ORIG-3:LIEFERANTENERKLÄRUNG    

ANHANG ORIG-4:WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG    

ANHANG ORIG-5: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA    

Anhang ORIG-6: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO    

Anhang SPS-1: In Artikel 19 Buchstabe d genannte Kriterien    

Anhang TBT-1: Kraftfahrzeuge und Ausrüstung und Teile davon    

ANHANG TBT-2: Arzneimittel    

ANHANG TBT-3: CHEMIKALIEN    

ANHANG TBT-4: ÖKOLOGISCHE ERZEUGNISSE    

ANHANG-TBT-5: HANDEL MIT WEIN    

ANHANG TBT-XX – REGELUNG NACH ARTIKEL TBT.9 (4) FÜR DEN REGELMÄSSIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHT-FOOD-PRODUKTEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE PRÄVENTIVE, RESTRIKTIVE UND KORRIGIERENDE MASSNAHMEN    

ANHANG TBT-ZZ – In Artikel TBT.9 Absatz 5 genannte Vereinbarung über den regelmäßigen Austausch von Informationen über nicht von Artikel TBT.9 Absatz 4 erfasste Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden    

ANHANG CUSTMS-1: ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE    

ANHANG SERVIN-1:BESTEHENDE MAẞNAHMEN    

ANHANG SERVIN-2:ZUKÜNFTIGE MAẞNAHMEN    

ANHANG SERVIN-3:ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE    

ANHANG SERVIN-4: ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER    

ANHANG SERVIN-5:FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER PERSONEN    

ANHANG SERVIN-6:LEITLINIEN FÜR REGELUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN    

ANHANG PPROC-1:ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN    

ANLAGE ENER-1: LISTEN VON ENERGIEERZEUGNISSEN, KOHLENWASSERSTOFFEN UND ROHSTOFFEN    

Anhang ENER-2: ENERGIE- UND UMWELTSUBVENTIONEN    

ANHANG ENER-3: NICHTANWENDUNG DES ZUGANGS DRITTER UND DER EIGENTUMSENTFLECHTUNG AUF INFRASTRUKTUR    

Anhang ENER-4: ZUWEISUNG VON STROMVERBINDUNGSLEITUNGSKAPAZITÄTEN IM DAY-AHEAD-MARKTZEITBEREICH    

Anhang AVSAF-1: LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS    

ANHANG ROAD-1: TRANSPORT VON GÜTERN AUF DER STRAẞE    

ANHANG ROAD-2: Muster der Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs    

ANHANG ROAD-3: Muster des Antrags auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von grenzüberschreitenden Sonderformen des Linienverkehrs    

ANHANG ROAD-4: MUSTER DES FAHRTENBLATTES FÜR GELEGENHEITSVERKEHR    

ANHANG FISH.1    

ANHANG FISH.2    

ANHANG FISH.3    

ANHANG FISH.4: PROTOKOLL ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN    

ANHANG LAW-1: AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN    

Anhang LAW-2: FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)    

ANHANG LAW-3: KRIMINALITÄTSFORMEN, FÜR DIE EUROPOL ZUSTÄNDIG IST    

ANHANG LAW-4: Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist    

ANHANG LAW-5: HAFTBEFEHL    

Anhang LAW-6: Austausch von Strafregisterinformationen – technische und Verfahrensspezifikationen    

ANHANG LAW-7: Definition des Begriffs Terrorismus    

ANHANG LAW-8: Sicherstellung und Einziehung    

ANHANG UNPRO-1:UMSETZUNG DER FINANZIELLEN BEDINGUNGEN    

ANHANG INST:Verfahrensordnung für die Streitbeilegung    

ANHANG INST:Verhaltenskodex für Schiedsrichter    

PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN    

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen    

Titel II: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung    

Titel III: AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG    

TITEL IV: DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG    

TITEL V: Schlussbestimmungen    

ANHANG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN    

PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH    

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT    

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen    

TITEL II: BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS    

TITEL III: BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN    

Titel IV: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN    

TITEL V: Schlussbestimmungen    

Anhang SSC-1: Bestimmte Geldleistungen, auf die das Protokoll keine Anwendung findet    

Anhang SSC-2: BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN    

Anhang SSC-3: MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN    

Anhang SSC-4: FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET    

Anhang SSC-5: Leistungen UND ABKOMMEN, DASS DIE ANWENDUNG DES ARTICLE SSC.49 [Überlagerung von Leistungen gleicher Art]    

Anhang SSC-6: Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs    

Anhang SSC-7: DURCHFÜHRUNGSTEIL    

Anhang SSC-8: Übergangsbestimmungen für die Anwendung von ARTIKEL SSC.11 [Detaillierte Arbeitnehmer]    



HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS

Präambel

die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft 

und 

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zu Rechtsstaatlichkeit und zu Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie etwaiger Zusatzabkommen darstellen,

in Anerkennung der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,

in Anerkennung der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

in dem Bestreben, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen,

in der Erwägung, dass es zur Gewährleistung der effizienten Koordinierung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie etwaiger Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Land außerhalb der Europäischen Union,

aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,

in Anerkennung der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimaänderungen, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben,

überzeugt von den Vorteilen eines berechenbaren Marktumfelds, das Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien fördert und Handelsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindert und einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung förderlich ist,

in Anerkennung der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimaänderungen, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben,

in Anerkennung der Notwendigkeit, einen offenen und sicheren Markt für Unternehmen, einschließlich mittlerer Unternehmen, sowie für ihre Waren und Dienstleistungen sicherzustellen,

In ANBETRACHT der Bedeutung, die der Erleichterung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher durch den digitalen Handel zukommt und dass ungerechtfertigte Hindernisse für Datenströme und den Handel, die auf elektronischem Wege ermöglicht werden, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien beseitigt werden müssen,

in dem Wunsch, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, einen Beitrag zum Verbraucherwohl leistet,

in Anbetracht der Bedeutung der grenzüberschreitenden Luft-, Straßen- und Seeverbindungen für den Passagier- und Güterverkehr und der Notwendigkeit der Gewährleistung hoher Standards bei der Erbringung von Verkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien,

in Anerkennung der Vorteile des Handels mit und der Investitionen in Energie und Rohstoffe sowie der Bedeutung, die der Förderung einer kosteneffizienten, sauberen und sicheren Energieversorgung der Union und des Vereinigten Königreichs zukommt,

in Anbetracht des Interesses der Vertragsparteien an der Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und an der Ausarbeitung neuer Regelungen für den Handel über Verbindungsleitungen, die robuste und effiziente Ergebnisse in allen Zeitbereichen ermöglichen,

in Anbetracht dessen, dass die Zusammenarbeit und der Handel zwischen den Vertragsparteien in diesen Bereichen auf einem fairen Wettbewerb auf den Energiemärkten und einem diskriminierungsfreien Netzzugang beruhen sollten,

in Anerkennung der Vorteile nachhaltiger und erneuerbarer Energien, insbesondere Offshore-Energie in der Nordsee, sowie der Energieeffizienz,

In DEM WUNSCH, die friedliche Nutzung der an ihre Küsten angrenzenden Gewässer und die optimale und gerechte Nutzung der lebenden Meeresschätze in diesen Gewässern, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung der gemeinsam genutzten Bestände, zu fördern,

In ANBETRACHT DESSEN, dass sich das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union zurückgezogen hat und dass das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein unabhängiger Küstenstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten nach nationalem Recht ist ,

In Bekräftigung dessen, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, im Einklang mit und im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, ausgeübt werden sollten,

in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einer Vertragspartei in die andere begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung oder Raumfahrt in Form einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union unter fairen und angemessenen Bedingungen beiden Vertragsparteien zugutekommen wird,

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird,

in dem Wunsch, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für eine derartige Zusammenarbeit bietet,

In ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind, und dass das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen als ein solches Zusatzabkommen geschlossen wird und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder anderer ergänzender Übereinkünfte ermöglicht —

sind wie folgt übereingekommen:



TEIL EINS: Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel COMPROV.1: Ziel

Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.

Artikel COMPROV.2: Zusatzabkommen 

(1)    Wenn die Union und das Vereinigte Königreich weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des institutionellen Gesamtrahmens.

(2)    Absatz 1 gilt auch für

(a)Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits, und

(b)Abkommen zwischen Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits

Artikel COMPROV.3: Treu und Glauben

(1)    Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen und allen Zusatzabkommen ergeben.

(2)    Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen gefährden könnten.

Titel II: Auslegungsgrundsätze und Begriffsbestimmungen

Artikel COMPROV.13: Völkerrecht

(1)    Die Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen, geschehen zu Wien am 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln, auszulegen.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass weder dieses Abkommen noch etwaige Zusatzabkommen eine Verpflichtung begründen, die darin enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen.

(3)    Zur Klarstellung gilt ferner, dass die Auslegung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen durch die Gerichte einer der Vertragsparteien für die Gerichte der anderen Vertragspartei nicht bindend ist.

Artikel COMPROV.16: Privatrechte

(1)    Unbeschadet von Artikel MOBI.SSC.67 [Schutz der Rechte des Einzelnen] und – im Hinblick auf die Union – mit Ausnahme von Teil drei [Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz] sind die Bestimmungen dieses Abkommens sowie etwaiger Zusatzabkommen weder dahin gehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahin gehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.

(2)    Die Vertragsparteien dürfen in ihren internen Rechtsvorschriften kein Klagerecht gegen die jeweils andere Vertragspartei vorsehen, das auf einem Verstoß dieser anderen Vertragspartei gegen dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen gründet.

Artikel COMPROV.17: Begriffsbestimmungen 

(1)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck: 

(a)„betroffene Person“ eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(b)„Tag“ einen Kalendertag;

(c)„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(d)„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

(e)„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;

(f)„Gebiet“ einer Vertragspartei die Gebiete, auf die das Abkommen nach Artikel FINPROV.1 [räumlicher Geltungsbereich] Anwendung findet;

(g)„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und

(h)„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle

(2)    Jede Bezugnahme auf die „Union“, „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in diesem Abkommen oder in jeder ergänzenden Übereinkunft ist so zu verstehen, dass sie nicht die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes bestimmt.

Titel III: Institutioneller Rahmen

Artikel INST.1: Partnerschaftsrat

1.    Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs an. Der Partnerschaftsrat kann in verschiedener Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.

2.    Der Vorsitz des Partnerschaftsrats wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

3.    Der Partnerschaftsrat überwacht das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen. Er überwacht und unterstützt die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen. Jede Vertragspartei kann dem Partnerschaftsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens oder eines etwaigen Zusatzabkommens vorlegen.

4.    Der Partnerschaftsrat ist befugt

(a)Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist

(b)den Vertragsparteien Empfehlungen zur Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen zu unterbreiten

(c)Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss zu verabschieden

(d)bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil eins [Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen] Titel III [Institutioneller Rahmen] – oder etwaiger Zusatzabkommen annehmen, sofern solche Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen

(e)alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen

(f)einige seiner Befugnisse dem Handelspartnerschaftsausschuss oder einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in Artikel INST.1 Absatz 4 Buchstabe g [Partnerschaftsrat] genannten Befugnisse und Zuständigkeiten

(g)durch einen Beschluss andere als die in Artikel INST.2 Absatz 1 [Ausschüsse] genannten Handelspartnerschaftsausschüsse und Sonderausschüsse einzurichten, Handelspartnerschaftsausschüsse oder Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und

(h)Richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in bestimmten Bereichen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen .

5.    Die Tätigkeit des Partnerschaftsrats wird von der in ANHANG INST-1 [Geschäftsordnung des Partnerschaftsrats und der Ausschüsse] festgelegten Geschäftsordnung geregelt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Anhang ändern.

Artikel INST.2: Ausschüsse

1.    Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:

(a)der Handelspartnerschaftsausschuss, der sich mit Fragen in Zusammenhang mit Teil zwei Teilbereich eins [Handel] Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel vier [Energiegüter und Rohstoffe] Titel IX bis XII und Teil zwei Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] und Anhang ENER-2 [Subventionen für Energie und Umwelt] befasst:

(b)der Handelssonderausschuss für Waren, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel 1 und Titel VIII Kapitel vier [Energiegüter und Rohstoffe] fallen

(c)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel 2 und 5, unter das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich oder unter die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Gebühren und Abgaben, Zollwertermittlung und ausgebesserte Waren fallen

(d)der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel 3 fallen

(e)der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel 4 und Titel VIII [Energie] Artikel ENER.25 [Zusammenarbeit bei Normen] fallen

(f)der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel II bis IV und Titel VIII Kapitel 4 [Energiegüter und Rohstoffe] fallen

(g)der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel V fallen

(h)der Handelssonderausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel VI fallen

(i)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel X fallen

(j)der Handelssonderausschuss für gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel XI und Anhang ENER-2, [SUBVENTIONEN FÜR ENERGIE UND UMWELT] fallen

(k)der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der Angelegenheiten behandelt, die unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle fallen]

(l)der Sonderausschuss für Energie, der

(I)Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel VIII mit Ausnahme des Kapitels 4 [Energiegüter und Rohstoffe], Artikel ENER.25 [Zusammenarbeit bei Normen] und des Anhangs ENER-2 [SUBVENTIONEN FÜR ENERGIE UND UMWELT] fallen, und

(II)Fragen im Zusammenhang mit Teil zwei Teilbereich eins Titel VIII Kapitel vier [Energiegüter und Rohstoffe] und Artikel ENER.25 [Zusammenarbeit bei Normen] mit dem zuständigen Handelssonderausschuss erörtern und diesen fachlich beraten kann

(m)der Sonderausschuss für Luftverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I fallen

(n)der Sonderausschuss für Flugsicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel II fallen

(o)der Sonderausschuss für Straßenverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich drei [Straßenverkehr] fallen

(p)der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich vier oder unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen

(q)der Sonderausschuss für Fischerei, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil zwei Teilbereich fünf [Fischerei] fallen

(r)der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil drei [Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen] fallen und

(s)der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil fünf [Programme der Union] fallen

2.    Im Hinblick auf Fragen in Zusammenhang mit Teil zwei Teilbereich eins [Handel] Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel vier [Energiegüter und Rohstoffe] Titel IX bis XII und Teil zwei Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] und Anhang ENER-2 [SUBVENTIONEN FÜR ENERGIE UND UMWELT] ist der in Absatz 1 genannte Handelspartnerschaftsausschuss befugt:

(a)den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm dieser überträgt;

(b)die Umsetzung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen zu überwachen

(c)in den in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen

(d)die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten der Handelssonderausschüsse zu überwachen

(e)zu ermitteln, auf welche Weise Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ergeben können, unbeschadet von Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] am besten verhindert oder gelöst werden können

(f)die ihm vom Partnerschaftsrat gemäß Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] Absatz 4 Buchstabe f übertragenen Befugnisse wahrzunehmen

(g)andere als die in Absatz 1 genannten Handelssonderausschüsse durch einen Beschluss einzurichten, solche Handelssonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und

(h)Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen

3.    Die Handelssonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt:

(a)die Umsetzung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten

(b)den Handelspartnerschaftsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Handelspartnerschaftsausschuss zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden

(c)die zur Unterstützung der Aufgaben des Partnerschaftsrats und des Handelspartnerschaftsausschusses notwendigen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese Gremien Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen müssen

(d)Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist

(e)unbeschadet von Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ergeben und

(f)den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchsetzung zu dienen

(4)    Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt:

(a)die Umsetzung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten

(b)den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden

(c)in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß dem Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen

(d)technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ergeben

(e)den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchsetzung zu dienen

(f)Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und

(g)gemäß Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.13 [Konsultationen] Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen

5.    Den Ausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter in den Ausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.

6.    Der Vorsitz des Handelspartnerschaftsausschusses wird von einem hochrangigen Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs mit Zuständigkeit für handelsbezogene Fragen oder ihren jeweiligen Vertretern gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

7.    Der Vorsitz der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und die Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten sie mindestens einmal jährlich zusammen.

8.    Die Ausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.

9.    Die Tätigkeit der Ausschüsse wird von der in ANHANG INST-X [Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und der Ausschüsse] festgelegten Geschäftsordnung geregelt.

10.    Abweichend von Absatz 9 kann ein Ausschuss seine eigene Geschäftsordnung annehmen und anschließend ändern.

Artikel INST.3: Arbeitsgruppen

1.    Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:

a) die Arbeitsgruppe „Ökologische Erzeugnisse“ unter der Aufsicht des Fachausschusses „Technische Handelshemmnisse“;

b) die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ unter der Aufsicht des Fachausschusses „Technische Handelshemmnisse“;

c) die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unter der Aufsicht des Fachausschusses für Handelsfragen (Trade Specialised Committee on Technical Barriers to Trade);

d) die Arbeitsgruppe „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ unter der Aufsicht des Fachausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

(2)    Die Arbeitsgruppen unterstützen unter Aufsicht der Ausschüsse die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit der Ausschüsse vor und übernehmen alle Aufgaben, die ihnen von diesen übertragen werden.

(3)    Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen, ihr Vorsitz wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt.

4.    Die Arbeitsgruppen legen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.

Artikel INST.4: Beschlüsse und Empfehlungen

1.    Die vom Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einem Ausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und alle nach diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen eingerichteten Gremien bindend, einschließlich des in Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] genannten Schiedsgerichts. Empfehlungen sind nicht bindend.

2.    Der Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls ein Ausschuss fassen in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse und sprechen Empfehlungen aus.

Artikel INST.5: Parlamentarische Zusammenarbeit

(1)    Das Europäische Parlament und das Parlament des Vereinigten Königreichs können eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs als Forum für einen Meinungsaustausch über die Partnerschaft einsetzen.

(2)    Nach ihrer Einsetzung kann die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung

(a)den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen ersuchen; dieser übermittelt daraufhin der Versammlung die erbetenen Informationen

(b)wird die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet

(c)kann die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung Empfehlungen an den Partnerschaftsrat richten

Artikel INST.6: Beteiligung der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft zur Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen, insbesondere durch die Interaktion mit den in Artikel INST.7 [Interne Beratungsgruppen] und INST.8 [Zivilgesellschaftliches Forum] genannten internen Beratungsgruppen und dem Zivilgesellschaftlichen Forum.

Artikel INST.7: Interne Beratungsgruppen

1.    Jede Vertragspartei konsultiert zu Fragen, die unter dieses Abkommen und etwaige von ihr neu geschaffene oder bestehende interne Beratungsgruppen fallen und in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind, darunter Nichtregierungsorganisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und andere Fragen tätig sind. Jede Vertragspartei kann ihre interne Beratergruppe oder ihre internen Beratungsgruppen in verschiedenen Zusammensetzungen einberufen, um die Durchführung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens oder ergänzender Übereinkünfte zu erörtern.

(2)    Jede Vertragspartei berücksichtigt die von ihrer internen Beratungsgruppe oder -gruppen vorgelegten Empfehlungen. Vertreter jeder Vertragspartei bemühen sich, sich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe oder -gruppen mindestens einmal jährlich zu beraten. Die Sitzungen können in virtueller Form abgehalten werden.

(3)    Jede Vertragspartei bemüht sich, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die internen Beratungsgruppen die Liste der Organisationen, die an ihrer internen Beratungsgruppe(n) teilnehmen, sowie die Kontaktstelle für diese Gruppe(n), zu veröffentlichen.

(4)    Die Vertragsparteien fördern die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, indem sie nach Möglichkeit auch die Kontaktdaten der Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppen austauschen.

Artikel INST.8: Zivilgesellschaftliches Forum

1.    Die Vertragsparteien ermöglichen die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil zwei dieses Abkommens zu führen. Der Partnerschaftsrat nimmt operative Leitlinien für die Durchführung des Forums an.

2.    Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, tritt das zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums können in virtueller Form abgehalten werden.

3.    Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel INST.7 [Interne Beratungsgruppen] genannten internen Beratungsgruppen zur Teilnahme, offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.



TEIL ZWEI: HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN

TEILBEREICH EINS: HANDEL

Titel I: Warenverkehr

Kapitel 1: Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren (einschließlich handelspolitischer Schutzmaßnahmen)

Artikel GOODS.1: Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und den liberalisierten Warenverkehr im Einklang mit diesem Abkommen aufrechtzuerhalten.

Artikel GOODS.2: Anwendungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei.

Artikel GOODS.3: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragsparteivertragspartei oder im Gebiet eines Dritten eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt

(b)„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994

(c)„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine Lizenz handelt oder nicht –, das von einer Vertragspartei für den Betrieb von Ausfuhrlizenzregelungen genutzt wird und für die als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen, die nicht für die Zollabfertigung allgemein erforderlich sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist,

(d)„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für die Zollabfertigung verlangten Unterlagen bei der oder den zuständigen Behörden als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist

(e)„Ursprungswaren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Ware, die den Ursprungsregeln des Kapitels 2 dieses Titels [Ursprungsregeln] unterliegt,

(f)„Leistungsanforderung“ Anforderungen,

(I)nach denen eine bestimmte Menge, ein bestimmter Wert oder ein bestimmter Prozentsatz an Waren auszuführen sind,

(II)nach denen eingeführte Waren durch Waren der Vertragspartei, die eine Einfuhrlizenz gewährt, zu ersetzen sind,

(III)nach denen eine Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, weitere Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei zu erwerben hat oder im Inland hergestellten Waren Vorzug zu geben hat,

(IV)nach denen von einer Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei mit einer bestimmten Menge, einem bestimmten Wert oder einem bestimmten Prozentsatz heimischer Bestandteile herzustellen sind oder

(V)bezieht sich unabhängig von ihrer Form auf das Volumen oder den Wert der Einfuhren, auf das Volumen oder den Wert der Ausfuhren oder auf die Höhe der Devisenströme.

(g)„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware der HS-Kapitel 32, 40, 84 bis 90, 94 oder 95, die

(I)ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen wurden

(II)eine ähnliche Lebenserwartung und Leistung aufweist wie solche Waren im Neuzustand sowie

(III)eine gleichwertige Garantie erhält, wie sie für solche Waren gilt, wenn sie neu sind, und

(h)„Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Vorschriften gewährleistet wird. Die Ausbesserung einer Ware schließt Instandsetzung und Wartung ein, wobei der Wert der Ware durch Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionalität der Ware erhöht werden kann, schließt jedoch kein Vorgang oder Prozess ein, bei dem

(I)die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht

(II)ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

(III)die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird,

Artikel GOODS.3a: Einreihung der Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel GOODS.4: Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und seine Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel GOODS.4A: Freie Durchfuhr

Jede Vertragspartei gewährt die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den für die internationale Durchfuhr am besten geeigneten Routen für den Durchfuhrverkehr in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines anderen Drittlands. Zu diesem Zweck werden Artikel V GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Artikel V GATT 1994 die Beförderung von Energiegütern unter anderem über Pipelines oder Stromnetze einschließt.

Artikel GOODS.5: Verbot von Zöllen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verboten.

Artikel GOODS.6: Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

1.Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf die gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.

2.Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „sonstige Abgaben gleich welcher Art“ keine Gebühren oder sonstigen Abgaben ein, die nach Artikel GOODS.7 [Gebühren und Formalitäten] zulässig sind.

Artikel GOODS.7: Gebühren und Formalitäten

1.Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren für steuerliche Zwecke darstellen. Eine Vertragspartei erhebt bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben.

2.Jede Vertragspartei kann nur dann Gebühren erheben oder die Erstattung von Kosten verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, vor allem folgende:

(a)Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag

(b)Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an den Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollgesetze und anderen Zollvorschriften

(c)Prüfung von Waren oder Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt und

(d)ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind

3.Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, auf einer offiziellen Website in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Informationen umfassen den Grund für die Gebühr oder Abgabe für die erbrachte Dienstleistung, die zuständige Behörde, die zu erhebenden Gebühren und Abgaben sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat. Neue oder geänderte Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die Informationen gemäß diesem Absatz veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht worden sind.

4.Die Vertragsparteien verzichten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben.

Artikel GOODS.8: Ausgebesserte Waren

1.Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in das Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht werden.

2.Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

3.Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren - ungeachtet ihres Ursprungs - erheben, die vorübergehend zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Artikel GOODS.9: Wiederaufgearbeitete Waren

1.Eine Vertragspartei gewährt wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.

2.Artikel GOODS.10 [Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen] gilt für Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für wiederaufgearbeitete Waren. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.

3.Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.

Artikel GOODS.10: Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

1.Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

2.Eine Vertragspartei darf weder Folgendes einführen noch aufrechterhalten:

(a)Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften, es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig oder

(b)Einfuhrlizenzverfahren, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen

Artikel GOODS.11: Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.

Artikel GOODS. 13: Einfuhrlizenzverfahren

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral sind und fair, gerecht, diskriminierungsfrei und transparent verwaltet werden.

2.Eine Vertragspartei darf Lizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr in ihr Gebiet einführen oder aufrechterhalten, wenn keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks zur Verfügung stehen.

3.Eine Vertragspartei darf keine nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit dem Abkommen im Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.

4.Die Einführung und Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „ILP-Übereinkommen“). Zu diesem Zweck werden Artikel 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

5.Jede Vertragspartei, die ein Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ändert, macht alle einschlägigen Informationen online auf einer offiziellen Website zugänglich. Diese Informationen werden, wann immer dies möglich ist, mindestens 21 Tage vor dem Datum der Anwendung des neuen oder geänderten Lizenzverfahrens und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns zur Verfügung gestellt. Diese Informationen enthalten die nach Artikel 5 des ILP-Übereinkommens erforderlichen Angaben.

6.Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt eine Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält, einschließlich der in den Artikeln 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens genannten Informationen.

7.Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Einfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Einfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.

Artikel GOODS. 14: Ausfuhrlizenzverfahren

1.Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die den Regierungen, dem Handel und anderen interessierten Parteien die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer dies möglich ist, 45 Tage vor dem Wirksamwerden des Verfahrens oder der Änderung, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, und gegebenenfalls auf allen einschlägigen Regierungswebsites.

2.Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:

(a)den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen

(b)die Waren, die jedem Lizenzverfahren unterliegen

(c)für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Lizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Aktivitätslizenz, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;

(d)eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können;

(e)die Verwaltungsstelle(n), bei der/denen ein Antrag oder andere relevante Unterlagen einzureichen sind;

(f)eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden

(g)den Zeitraum, in dem jedes Ausfuhrlizenzverfahren wirksam wird, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;

(h)wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

(i)alle Ausnahmen oder Ausnahmen, die an die Stelle des Erfordernisses der Erlangung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Ausnahmen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Erteilung.

3.Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung neue Ausfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der einschlägigen Behörden-Websites.

4.Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Einfuhrkontrollvereinbarungen, einschließlich des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes nachzukommen oder unabhängige Sanktionsregelungen einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen.

Artikel GOODS.15: Zollwertermittlung

Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel GOODS.16: Präferenznutzung

1.Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern der Handelspartnerschaftsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelspartnerschaftsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.

2.Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen über die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.

Artikel GOODS.17: Handelspolitische Schutzmaßnahmen

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, Artikel XIX GATT 1994, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

2.Kapitel 2 dieses Titels [Ursprungsregeln] gilt nicht für Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen und -maßnahmen.

3.Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.

4.Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung 1 in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen. 

5.Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei kann im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumpingzoll der vollen Dumpingspanne oder einem niedrigeren Betrag entspricht.

6.Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei prüft im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei Informationen darüber, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls nicht im öffentlichen Interesse läge.

7.Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:

(a)eine Maßnahme nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und

(b)eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

8.Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.

Artikel GOODS.18: Nutzung der bestehenden WTO-Zollkontingente

1.Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei können im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Absatz 2 nicht in die andere Vertragspartei eingeführt werden. Dies schließt die Zollkontingente ein, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Europäischen Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2 und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44 eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „bestehende WTO-Zollkontingente“ diejenigen Zollkontingente, bei denen es sich um WTO-Zugeständnisse der Europäischen Union handelt, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506 in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2. geänderten Fassung vorgelegt wurde .

Artikel GOODS.19: Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts

1.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Kapitel 2 [Ursprungsregeln] dieses Titels und dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zusammen. Jede Vertragspartei ergreift geeignete und vergleichbare Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei bei der Erhebung von Zöllen auf Waren, die in das Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder in die Union verbracht werden.

2.Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für konforme Händler nach Absatz 7 kann eine Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 vorübergehend aussetzen, wenn

a) die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden, und

b) die andere Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wiederholt und ungerechtfertigt ablehnt oder auf andere Weise nicht erfüllt.

3.Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelspartnerschaftsausschuss und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelspartnerschaftsausschusses auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

4.Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. In diesem Fall notifiziert die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, dem Handelspartnerschaftsausschuss unverzüglich die vorübergehende Aussetzung, einschließlich des Zeitraums, für den sie beabsichtigt, die vorübergehende Aussetzung anzuwenden.

5.Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Verletzungen oder Umgehungen zu bekämpfen und die finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei zu schützen, und auf keinen Fall länger als sechs Monate. Die betreffende Vertragspartei überprüft die Lage fortlaufend und beendet die vorübergehende Aussetzung, wenn sie beschließt, dass die vorübergehende Aussetzung nicht mehr erforderlich ist, vor Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums. Wenn die Voraussetzungen, die zu der Aussetzung geführt haben, nach Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums fortbestehen, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die Aussetzung zu verlängern. Die Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelspartnerschaftsausschuss.

6.Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über jede Entscheidung über vorübergehende Aussetzungen nach Absatz 4 und 5.

7.Kann ein Einführer der einführenden Zollbehörde nachweisen, dass diese Waren den Zollvorschriften der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen geeigneten Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, so gestattet die Einfuhrvertragspartei dem Einführer ungeachtet des Absatzes 4, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zölle nachzufordern, die über die bei der Einfuhr der Erzeugnisse geltenden Präferenzzollsätze hinausgehen.

Artikel GOODS.20: Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Bei systematischen Fehlern der zuständigen Behörden oder Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Präferenzsystems bei der Ausfuhr, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels oder der Anwendung des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und wenn diese Fehler oder Probleme Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben haben, kann die Vertragspartei, die von solchen Folgen betroffen ist, den Handelspartnerschaftsausschuss ersuchen, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls Beschlüsse zur Lösung der Lage zu fassen.

Artikel GOODS.21: Kulturgut

1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbrachten Kulturgütern zu erleichtern, wobei sie die Grundsätze des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut berücksichtigen.

2.Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Kulturgut“: Güter, die nach den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien zu dem nationalen Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gehören und

(b)„unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht“:

i) jede Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei am oder nach dem 1. Januar 1993 unter Verstoß gegen die Vorschriften dieser Vertragspartei über den Schutz nationaler Kulturgüter oder unter Verstoß gegen ihre Vorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht oder

ii) jede am oder nach dem 1. Januar 1993 nach Ablauf eines Zeitraums der rechtmäßigen vorübergehenden Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für eine solche vorübergehende Verbringung nicht erfolgte Rückgabe.

3.Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, insbesondere durch:

a) Notifikation der anderen Vertragspartei, wenn sich Kulturgut in ihrem Gebiet befindet und Grund zu der Annahme besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht wurde;

b) Ersuchen der anderen Vertragspartei um Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig aus dem Gebiet dieser Vertragspartei verbracht wurde;

c) Verhinderung von Maßnahmen zur Umgehung der Rückgabe eines solchen Kulturguts durch alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und

d) Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur physischen Erhaltung von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei entfernt wurden.

4.Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei in Fragen zuständig ist, die sich aus diesem Artikel ergeben, einschließlich der Notifikationen und Ersuchen nach Absatz 3 Buchstaben a und b.

5.An der geplanten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden die Zollbehörden der Vertragsparteien beteiligt, die für die Verwaltung der Ausfuhrverfahren für Kulturgüter zuständig sind, soweit dies angemessen und erforderlich ist.

(6) Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für diesen Artikel.

Kapitel 2: Ursprungsregeln

Abschnitt 1: Ursprungsregeln

Artikel ORIG.1: Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.

Artikel ORIG.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems

(b)„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden

(c)„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt

(d)„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt

(e)„Vormaterial“: jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile,

(f)„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann

(g)„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für eine anderes Erzeugnis bestimmt ist

(h)„Herstellung“: jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau,

Artikel ORIG.3: Allgemeine Anforderungen

1.    Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

(a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels ORIG.5 [Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse] in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,

(b)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und

(c)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des ANHANGS ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] erfüllen,

2.    Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

3.    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Artikel ORIG.4: Ursprungskumulierung

1.Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

2.Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

3.Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die in Behandlungen nach Artikel ORIG.7 [Unzureichende Produktion] hinausgeht.

4.Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel ORIG.18 (2) [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] für ein in Absatz 2 dieses Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang ORIG-3 [Lieferantenerklärung] oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

Artikel ORIG.5: Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.    Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

(a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse

(b)dort angebaute und geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse

(c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere    

(d)Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen

(e)Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen

(f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge

(g)Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen, aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durcherzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räuber,

(h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse

(i)Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

(j)aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen

(k)Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen

(l)Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind

(m)dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

2.    Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das

a)    in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist,

b)    unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt, und

c)    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

   i)    zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs ist, oder

   ii)    Eigentum juristischer Personen ist, die jeweils

       A) ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der Union oder im Vereinigten Königreich haben, und

       B) zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen.

Artikel ORIG.6: Toleranzen

1.Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des ANHANGS ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern

a)    das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)    der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

c)    für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von ANHANG ORIG-1 [Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln] festgelegten Toleranzen gelten

2.    Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in ANHANG ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.

3.    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels ORIG.5 [Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse] in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach ANHANG ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

Artikel ORIG.7: Unzureichende Produktion

1.    Unbeschadet des Artikels ORIG.3 [Allgemeine Anforderungen] Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:

a)    Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, 2

b)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken

c)    Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen

d)    Bügeln von Textilien und Textilwaren

e)    einfaches Anstreichen oder Polieren

f)    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis

g)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form

h)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse

i)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen

j)    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten

k)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge

l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen

m)    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien

n)    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen,

o)    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile

p)    Schlachten von Tieren

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel ORIG.8: Maßgebende Einheit

1.    Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

2. Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

Artikel ORIG.9: Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse eines Erzeugnisses handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel ORIG.10: Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß ANHANG ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] gilt.

Artikel ORIG.11: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

1.    Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie

(a)mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und

(b)der Art, Menge und Wert entsprechen, die für dieses Erzeugnis üblich sind.

2.    Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß ANHANG ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] gilt.

Artikel ORIG.12: Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel ORIG.13: Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

a)    Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel

b)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien

c)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen

d)    bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien

e)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel

f)    zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte und

g)    Andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen

Artikel ORIG.14: Buchmäßige Trennung

1)    „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.

2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

3)    Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

4)    Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

5)    Die Methode der buchmäßigen Trennung nachden Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.

6)    Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.

7)    Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

Artikel ORIG.15: Wiedereingeführte Erzeugnisse

Kehrt ein aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis

(a)dasselbe ist, das ausgeführt wurde und

(b)während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist.

Artikel ORIG.16: Nichtbehandlung

1.    Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

2.    Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.

3.    Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

4.    Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel ORIG.17: Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Fachausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen 5 Jahre, falls dieser kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelsspezialisierte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Beschränkungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.

Abschnitt 2: Ursprungsverfahren

Artikel ORIG.18: Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

1.Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.

2.Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

(a)eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses, oder

(b)Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.

3.Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.

Artikel ORIG.18a: Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung

1.Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.

2.Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt überhöhte Zölle, sofern

(a)der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird,

(b)der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] Absatz 2 schafft, und

(c)die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 [Ursprungsregeln] dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn sie vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre.

Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] für den Einführer gelten, bleiben unverändert.

Artikel ORIG.19: Erklärung zum Ursprung

1.Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.

2.Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in ANHANG ORIG-4 [Text der Ursprungserklärung] auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

3.Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.

4.Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

(a)eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder

(b)mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden.

5.Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.

Artikel ORIG.20: Unstimmigkeiten

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb ablehnen, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.

Artikel ORIG.21: Gewissheit des Einführers

1.Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß dieses Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

2.Bevor der Ausführer die Präferenzbehandlung in Anspruch nimmt, kann er für den Fall, dass er die in Absatz 1 genannten Informationen nicht erlangen kann, weil er diese Informationen als vertraulich einstuft, oder aus einem anderen Grund eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.

Artikel ORIG.22: Aufzeichnungsanforderungen

1.Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,

(a)wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder

(b)wenn die Behauptung auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

2.Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

3.Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel ORIG.23: Kleinsendungen

1.Abweichend von den Artikeln ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] bis ORIG.21 [Gewissheit des Einführers] gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für

(a)ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird;

(b)ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist und

(c)für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b weitere Sendungen von geringem Wert.

2.Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 ausgenommen:

(a)Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] zu umgehen,

(b)aufseiten der Union:

(I)ein im Handel eingeführtes Erzeugnis, gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren im Handelsverkehr, wenn sich aus Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt, und

(II)Erzeugnisse, deren Gesamtwert 500 EUR bei Sendungen in Kleinpackungen bzw. 1200 EUR bei Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Wechselkursbeträge sind diejenigen, die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden, es sei denn, der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Beträge mit. Die Union kann andere Grenzwerte festlegen, die sie dem Vereinigten Königreich mitteilen wird, und

(c)für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen.

3.Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel ORIG.22 [Aufzeichnungsanforderungen] gelten nicht für den Einführer nach diesem Artikel.

Artikel ORIG.24: Prüfung

1.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch ein Auskunftsersuchen des Einführers erfolgen, der den Antrag nach Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.

2.Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

(a)wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und

(b)Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:

(I)wenn das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen“ ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei ) und den Erzeugungsort,

(II)wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium in 2, 4 oder 6 Stellen),

(III)wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

(IV)wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

(V)wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.

3.Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

4.Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen. 

5.Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.]

6.Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel ORIG.25: Verwaltungszusammenarbeit

1.Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

2.Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, nachdem zuvor Informationen nach Artikel ORIG.24 [Prüfung] Absatz 1 angefordert worden waren, und auf der Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel ORIG.18a Absatz 2 Buchstabe a [Zeitpunkt des Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:

(a)die Erklärung zum Ursprung,

(b)die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

(c)den Namen des Ausführers,

(d)Gegenstand und Umfang der Prüfung, und

(e)alle einschlägigen Unterlagen.

Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.

3.Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

4.Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

(a)die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

(b)eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

(c)die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist,

(d)eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen,

(e)Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Produkts durchgeführt wurde, und

(f)gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.

5.Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.

6.Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Änderung mit.

Artikel ORIG.26: Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

1.Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

(a)innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel ORIG.24 [Prüfung] Absatz 1

(I)der Einführer keine Antwort erteilt hat,

(II)wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde, oder

(III)soweit der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Gewissheit des Einführers beruhte, wenn die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Ursprung der Ware zu bestätigen,

(b)sofern innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel ORIG.24 [Prüfung] Absatz 5

i) der Einführer keine Antwort erteilt hat, oder

ii) die Angaben des Einführers nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.]

c) innerhalb von 10 Monaten 3 nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 2

i) von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort erteilt wurde, oder

ii) die Angaben der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.

2.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nicht erfüllt.

3.Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.

Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.

Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 5 angewandt worden ist.

4.In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.

Artikel ORIG.27: Vertraulichkeit

1.Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

2.Sofern ungeachtet des Artikels ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 5 vertrauliche Geschäftsinformationen, die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei vom Ausführer im Rahmen der Anwendung der Artikel ORIG.24 [Prüfung] und ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] erlangt wurden, dürfen diese nicht offengelegt werden.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.

4.Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

Artikel ORIG.28: Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels ORIG.22 [Aufzeichnungsanforderungen] nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 3 verweigert.

Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

Artikel ORIG.29: Ceuta und Melilla

1.Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.

2.Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.

3.Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.

4.Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

5.Artikel ORIG.4 [Ursprungskumulierung] gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, [dem Vereinigten Königreich] und Ceuta und Melilla.

6.Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Ursprungserklärung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.

7.Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Durchführung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel ORIG.30: Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel ORIG.18 [Antrag auf Zollpräferenzbehandlung] gestellt wird.

Artikel ORIG.31: Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.

Kapitel 3: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel SPS.1: Ziel

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;

b) die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern

c) sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen

d) eine größere Transparenz und ein besseres Verständnis hinsichtlich der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern

e) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, bei der Förderung nachhaltiger Lebensmittelsysteme, beim Tierschutz und bei der elektronischen Zertifizierung zu verstärken

f) die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen auszubauen, um internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit zu entwickeln, und

g) die Umsetzung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen durch jede Vertragspartei zu fördern

Artikel SPS.2: Anwendungsbereich

1.Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

2.Dieses Kapitel enthält auch besondere Bestimmungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierschutz, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe und nachhaltige Lebensmittelsysteme.

Artikel SPS.3: Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens;

(b)die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen

(c)die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen und

(d)die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen

2.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a) „Einfuhrbedingungen“ alle SPS-Maßnahmen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen, und

(b)„Schutzgebiet“ für einen besonders geregelten Pflanzenschädling ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet, in dem dieser Schädling, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Bedingungen nicht angesiedelt ist und in dem der Schädling nicht eingeschleppt werden darf.

3.Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann für die Zwecke dieses Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex, der OIE sowie dem IPPC Rechnung trägt.

4.Bei Widersprüchen zwischen den vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder den von der Codex, der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angenommen wurden, und den Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC sind die Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC maßgebend.

Artikel SPS.4: Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dies schließt das Recht ein, Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens zu ergreifen.

Artikel SPS.5: Allgemeine Grundsätze  

1.Die Vertragsparteien wenden SPS-Maßnahmen an, die auf einer Risikobewertung nach den einschlägigen Bestimmungen, einschließlich Artikel 5 des SPS-Übereinkommens, beruhen, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.

2.Die Vertragsparteien nutzen SPS-Maßnahmen nicht dazu, ungerechtfertigte Handelshemmnisse aufzubauen.

3.In Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten SPS-Verfahren und Genehmigungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Verfahren und damit zusammenhängenden SPS-Maßnahmen

(a)ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden;

(b)keine unnötigen, wissenschaftlich-technisch ungerechtfertigten oder übermäßig belastenden Informationsersuchen enthalten, die den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei verzögern könnten;

(c)nicht in einer Weise angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber des gesamten Gebiets der anderen Vertragspartei oder eines Teilgebiets davon, soweit gleiche oder ähnliche SPS-Bedingungen gegeben sind, führen und

(d)in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist, beschränken.

4.Die Vertragsparteien verwenden weder die Verfahren des Absatzes 3 noch etwaige Ersuchen um Zusatzauskünfte dazu, den Zugang zu ihren Märkten ohne wissenschaftlich-technische Rechtfertigung zu verzögern.

5.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren, die sie in Bezug auf die Einfuhrbedingungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit vorschreibt, nicht aufwendiger oder handelsbeschränkender sind, als dies erforderlich ist, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Einhaltung dieser Bedingungen zu geben. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die negativen Auswirkungen von Verwaltungsverfahren auf den Handel minimiert werden und dass die Abfertigungsverfahren weiterhin einfach und ohne Verzögerung durchgeführt und gleichzeitig die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt werden.

6.Die Einfuhrvertragspartei richtet keine zusätzlichen Verwaltungssysteme oder -verfahren ein, die den Handel unnötig behindern.

Artikel SPS.6: Amtliches Bescheinigungsverfahren

1.Verlangt die Einfuhrvertragspartei amtliche Bescheinigungen, so ist das Muster für die Bescheinigung

(a)im Einklang mit den Grundsätzen aufzusetzen, die in den internationalen Normen der Codex, des IPPC und der OIE festgelegt sind und

(b)für Einfuhren aus allen Teilen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei gültig

2.Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann Sonderfälle vereinbaren, in denen das in Absatz 1 genannte Muster für Bescheinigungen nur für einen Teil oder Teile des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei erstellt wird. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

Artikel SPS.7: Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr  

1.Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer jeden Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens und dieses Kapitels gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auf kohärente Weise.

2.Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass in die andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse, wie Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Waren, den SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen.

3.Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse genehmigungspflichtig ist. Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei ein Ersuchen an die Einfuhrvertragspartei richtet, in dem dieser zufriedenstellend und objektiv nachgewiesen wird, dass die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei erfüllt sind. Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei kann einen Genehmigungsantrag für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei stellen. Die Einfuhrvertragspartei erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für solche Anträge, wenn sie die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei nach diesem Absatz erfüllen.

4.Die Einfuhrvertragspartei darf keine Genehmigungsanforderungen einführen, die über diejenigen hinausgehen, die am Ende der Übergangszeit gelten, es sei denn, die Anwendung solcher Anforderungen auf weitere Erzeugnisse ist gerechtfertigt, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu mindern.

5.Die Einfuhrvertragspartei legt die Einfuhrbedingungen für alle Erzeugnisse fest und teilt diese der anderen Vertragspartei mit. Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

6.Unbeschadet vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens beschränken sich die Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei zum Schutz vor geregelten Schädlingen und gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei.

7.Ungeachtet der Absätze 1 und 3 nimmt die Einfuhrvertragspartei bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrvertragspartei ersucht hat, nur für einen Teil oder bestimmte Teile ihres Gebiets (im Falle der Union einzelne Mitgliedstaaten) geprüft zu werden, unverzüglich die Prüfung des Antrags vor. Erhält die Einfuhrvertragspartei Ersuchen für ein spezifisches Erzeugnis aus mehr als einem Teil der Ausfuhrvertragspartei oder gehen weitere Ersuchen für ein bereits genehmigtes Erzeugnis ein, so beschleunigt die Einfuhrvertragspartei den Abschluss des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der gleichen oder ähnlichen SPS-Regelungen, die in den verschiedenen Teilen der Ausfuhrvertragspartei gelten.

8.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle SPS-bezogenen Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden. Die Informationspflichten beschränken sich auf das, was für das Genehmigungsverfahren erforderlich ist, um bereits in der einführenden Vertragspartei vorliegende Informationen wie den Rechtsrahmen und die Prüfberichte der ausführenden Vertragspartei zu berücksichtigen.

9.Außer in wohlbegründeten Fällen im Zusammenhang mit ihrem Schutzniveau sieht jede Vertragspartei eine Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung etwaiger Änderungen ihrer Genehmigungsverfahren und deren Anwendung vor, damit die andere Vertragspartei in die Lage versetzt wird, sich mit solchen Änderungen vertraut zu machen und sich darauf einzustellen. Jede Vertragspartei darf das Genehmigungsverfahren für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Änderungen eingereicht werden, nicht ungebührlich verlängern.

10.Im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 bis 8 beschriebenen Verfahren werden folgende Maßnahmen ergriffen:

(a)Sobald die Einfuhrvertragspartei ihre Bewertung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, um den Handel ohne ungebührliche Verzögerung zu ermöglichen.

(b)Die Ausfuhrvertragspartei

(I)stellt alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereit und

(II)gewährt der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang, damit sie Prüfungen und andere einschlägige Verfahren durchführen kann.

(c)Die Einfuhrvertragspartei erstellt ein Verzeichnis der geregelten Schädlinge für Erzeugnisse oder damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Verzeichnis umfasst

(I)die Schädlinge, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind

(II)die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie im eigenen Gebiet verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen

(III)die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in Teilen ihres eigenen Gebiets verbreitet sind und für die schädlingsfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden, und

(IV)Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in ihrem eigenen Gebiet auftreten, und die für bestimmtes Pflanzgut unter amtlicher Kontrolle stehen.

11.Die Einfuhrvertragspartei akzeptiert Sendungen, ohne vorzuschreiben, dass die Einfuhrvertragspartei die Konformität dieser Sendungen vor ihrem Verlassen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei überprüft.

12.Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung spezifischer SPS-Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

13.Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Zwecke der Einhaltung ihrer SPS-Einfuhrbestimmungen zu kontrollieren.

14.Die Einfuhrkontrollen der Erzeugnisse, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt werden, stellen auf das SPS-Risiko ab, das mit den betreffenden Einfuhren verbunden ist. Die Einfuhrkontrollen werden nur in dem Umfang, der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, ohne ungebührliche Verzögerung und mit minimaler Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien durchgeführt.

15.Informationen über den Anteil der bei der Einfuhr kontrollierten Erzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei werden von der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei zur Verfügung gestellt.

16.Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbedingungen nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und darf den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen SPS- Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

Artikel SPS.8 Verzeichnis der zugelassenen Betriebe  

1.In begründeten Fällen kann die Einfuhrvertragspartei ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe führen, die ihre Einfuhranforderungen erfüllen, welches als Bedingung für die Zulassung von Einfuhren von tierischen Erzeugnissen aus diesen Betrieben dient.

2.Sofern nicht begründet, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier zu mindern, sind Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe nur für die Erzeugnisse erforderlich, für die dies am Ende des Übergangszeitraums erforderlich war.

3.Die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei über ihr Verzeichnis der Betriebe, die die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen und sich auf die von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien stützen.

4.Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erteilt die Einfuhrvertragspartei den Betrieben, die ihren Sitz im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei haben, ohne vorherige Kontrolle dieser einzelnen Betriebe und auf der Grundlage der von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien die Zulassung.

5.Sofern die Einfuhrvertragspartei keine zusätzlichen Informationen verlangt und vorbehaltlich der von der Ausfuhrvertragspartei gebotenen Garantien, erlässt die Einfuhrvertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren die rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einfuhr aus diesen Betrieben ohne ungebührliche Verzögerung zu gestatten.

6.Die Einfuhrvertragspartei stellt das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe öffentlich zur Verfügung.

7.Beschließt die Einfuhrvertragspartei, das Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, die Aufnahme eines Betriebs in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu akzeptieren, abzulehnen, so teilt sie dies der Ausfuhrvertragspartei unverzüglich mit und übermittelt eine Antwort mit Informationen über die Abweichungen, die zur Ablehnung der Zulassung des Betriebs geführt haben.

Artikel SPS.9: Transparenz und Informationsaustausch

1.Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz in Bezug auf SPS-Maßnahmen, die für den Handel gelten, und ergreift zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:

a) Sie teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich alle Änderungen ihrer SPS-Maßnahmen und Zulassungsverfahren mit, einschließlich Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die SPS-Einfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei für bestimmte Erzeugnisse zu erfüllen;

b) Sie vertieft das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung.

c) Sie tauscht – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – mit der anderen Vertragspartei Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten.

d) Sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit.

e) Sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen den Stand des Verfahrens für die Genehmigung bestimmter Erzeugnisse mit.

f) sie informiert die andere Vertragspartei über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei;

g) sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft;

h) sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle, die im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung vorgesehen ist, und

i) sie übermittelt auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung eine Risikobewertung oder ein wissenschaftliches Gutachten einer Vertragspartei, die bzw. das für dieses Kapitel von Bedeutung ist.

2.Wurden die Informationen in Absatz 1 von einer Vertragspartei über das zentrale Notifikationsregister der WTO oder das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften zur Verfügung gestellt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

Artikel SPS.10: Anpassung an regionale Bedingungen  

1.Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Gebietseinteilung, einschließlich krankheits- oder schädlingsfreier Gebiete, Schutzgebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, an und wenden es im Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen, einschließlich der Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des SPS-Übereinkommens (Beschluss G/SPS/48 der WTO/des SPS-Ausschusses) und der einschlägigen Empfehlungen, Normen und Richtlinien der OIE und des IPPC, an. Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann unter Berücksichtigung einschlägiger SPS-Übereinkommen und der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten für diese Verfahren festlegen.

2.Die Vertragsparteien können ferner vereinbaren, in Bezug auf das Konzept der Kompartimentierung gemäß den Kapiteln 4.4 und 4.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und den Kapiteln 4.1 und 4.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere zusammenzuarbeiten.

3.Bei der Abgrenzung oder Erhaltung von Gebieten nach Absatz 1 berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit der SPS-Kontrollen.

4.In Bezug auf Tiere und tierische Erzeugnisse erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung der Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten krankheitsfreien Gebiete als Grundlage für die Entscheidung an, die Einfuhren unbeschadet der Absätze 8 und 9 zu gestatten oder aufrechtzuerhalten.

5.Die Ausfuhrvertragspartei ermittelt die in Absatz 4 genannten Teile ihres Gebietes und übermittelt auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Normen der OIE oder auf eine andere Art und Weise, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

6.In Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere damit zusammenhängende Waren erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung pflanzenschutzrechtlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 8 und 9 die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten schädlingsfreien Gebiete, schädlingsfreien Produktionsorte, schädlingsfreien Produktionsstätten, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete als Grundlage für Überlegungen zur Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhr an.

7.Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre befallsfreien Gebiete, befallsfreien Produktionsorte, befallsfreien Produktionsstätten und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der durch die Erfahrung der pflanzenschutzrechtlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

8.Die Vertragsparteien erkennen krankheitsfreie Gebiete und Schutzgebiete an, die am Ende des Übergangszeitraums vorhanden sind.

9.Absatz 8 gilt auch für spätere Anpassungen der krankheitsfreien Gebiete und Schutzgebiete (im Falle des Vereinigten Königreichs der schädlingsfreien Gebiete), außer im Falle erheblicher Veränderungen der Krankheits- und Schädlingssituation.

10.Die Vertragsparteien können Prüfungen und Überprüfungen nach Artikel 11 durchführen, um die Absätze 4 bis 9 umzusetzen.

11.Die Vertragsparteien arbeiten eng mit dem Ziel zusammen, das Vertrauen in die Verfahren zur Einrichtung von krankheits- oder schädlingsfreien Gebieten, schädlingsfreien Erzeugungsorten, schädlingsfreien Produktionsstätten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sowie Schutzgebieten zu erhalten, um Unterbrechungen des Handelsverkehrs so gering wie möglich zu halten.

12.Die Einfuhrvertragspartei stützt ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen oder Tieren der Ausfuhrvertragspartei oder Teilen davon auf die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der OIE und des IPPC bereitstellt, und trägt jedem Befund der Ausfuhrvertragspartei Rechnung.

13.In den Fällen, in denen die Einfuhrvertragspartei den in Absatz 12 genannten Befund der Ausfuhrvertragspartei nicht anerkennt, liefert die Einfuhrvertragspartei eine objektive Rechtfertigung für diese Ablehnung und begründet sie gegenüber der Ausfuhrvertragspartei und führt auf Ersuchen Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 2 durch.

14.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Pflichten nach den Absätzen 4 bis 9, 12 und 13 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden. Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Anerkennung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, wenn der Status nach einem Ausbruch wiederhergestellt wurde.

15.Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Region in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen besonderes Status hat und die Kriterien des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfüllt, so kann sie die Anerkennung dieses Status beantragen. Die Einfuhrvertragspartei kann zusätzliche Garantien hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und von Tierprodukten verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden.

Artikel SPS.11: Prüfungen und Überprüfungen

1.Die Einfuhrvertragspartei kann Prüfungen und Überprüfungen folgender Systeme durchführen:

(a)Gesamt- oder Teilprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der anderen Vertragspartei

(b)Prüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse

2.Die Vertragsparteien führen diese Prüfungen und Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex-Alimentarius-Kommission, der OIE oder des IPPC durch.

3.Für die Zwecke solcher Prüfungen und Überprüfungen kann die Einfuhrvertragspartei Prüfungen und Überprüfungen anhand von Auskunftsersuchen an die Ausfuhrvertragspartei oder mittels Prüf- und Überprüfungsbesuchen bei der Ausfuhrvertragspartei durchführen, die Folgendes umfassen können:

(a)Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der aufsichtlichen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten

(b)Kontrollen vor Ort und

(c)Erhebung von Informationen und Daten zur Bewertung der Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme bei der Ausfuhr von Erzeugnissen.

4.Die Einfuhrvertragspartei setzt die Ausfuhrvertragspartei von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der nach Absatz 1 durchgeführten Prüfungen und Überprüfungen in Kenntnis. Die Einfuhrvertragspartei kann diese Ergebnisse veröffentlichen.

5.Vor Beginn einer Prüfung oder Überprüfung erörtern die Vertragsparteien die Ziele und den Umfang der Prüfung oder Überprüfung, die Kriterien oder Anforderungen, anhand deren die Ausfuhrvertragspartei bewertet wird, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der Prüfung oder Überprüfung, die in einem Überprüfungs- oder Prüfplan festgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung oder Überprüfung einen Prüf- oder Überprüfungsplan.

6.Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu dem Entwurf des Prüf- oder Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei legt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme einen schriftlichen Abschlussbericht vor.

7.Jede Vertragspartei trägt die mit einer solchen Prüfung oder Überprüfung verbundenen Kosten selbst.

Artikel SPS.12: Notifikation und Konsultation  

1.Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:

a) eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus

b) das Auftreten einer neuen Tierseuche;

c) eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine Tierseuche;

d) eine von einer Vertragspartei festgestellte wichtige Frage der Lebensmittelsicherheit;

e) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung ihrer Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik;

f) auf Ersuchen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft, und

g) wesentliche Änderungen der Funktionen eines Systems oder einer Datenbank.

2.Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei sollte das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung beantworten. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

3.Die in Absatz 2 genannten Konsultationen können per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, geführt werden. 

Artikel SPS.13: Notmaßnahmen

1.Ist die Einfuhrvertragspartei der Auffassung, dass eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht, so kann sie ohne vorherige Notifikation die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich im Versand zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handelsverkehrs zu verhindern.

2.Die Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, notifiziert der anderen Vertragspartei so bald wie möglich ihre SPS-Notmaßnahme nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Beschluss. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen prüfen.

3.Die Einfuhrvertragspartei würdigt zeitnah die von der Ausfuhrvertragspartei übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet, um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern.

4.Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird, oder in Fällen, in denen der wissenschaftliche Nachweis unzureichend ist, nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens angenommen wird.

Artikel SPS.14: Multilaterale internationale Gremien

Die Vertragsparteien vereinbaren, in multilateralen internationalen Gremien bei der Entwicklung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Bereichen zusammenzuarbeiten. 

Artikel SPS.15: Umsetzung und zuständige Behörden

1.Für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei Folgendes: 

(a)Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO;

(b)die Arbeit der einschlägigen internationalen Normungsgremien;

(c)Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der Ausfuhrvertragspartei, und

(d)von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen.

2.Die Vertragsparteien übermitteln einander unverzüglich eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede wesentliche Änderung dieser zuständigen Behörden.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um dieses Kapitel wirksam umzusetzen.

Artikel SPS.16: Zusammenarbeit beim Tierschutz

1.Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. Sie erkennen auch den Zusammenhang zwischen besserem Tierschutz und nachhaltigen Lebensmittelerzeugungssystemen an.

2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung bestmöglicher Tierschutzpraktiken sowie deren Umsetzung zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der OIE sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.

3.Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Zucht, die Haltung, den Umgang, den Transport und die Schlachtung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren.

4.Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Forschung im Bereich des Tierschutzes in Bezug auf die Tierzucht und die Behandlung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und bei der Schlachtung.

Artikel SPS.17: Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe 

1.Die Vertragsparteien schaffen einen Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit, um die Bekämpfung der Entwicklung der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verstärken.

2.Die Vertragsparteien erkennen an, dass Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Der Missbrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion, einschließlich der nichttherapeutischen Verwendung, kann zu einer antimikrobiellen Resistenz beitragen, die ein Risiko für das Leben von Menschen darstellen kann. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr einen grenzüberschreitenden Ansatz und ein Konzept „Eine Gesundheit“ erfordert.

3.Zur Bekämpfung der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe bemühen sich die Vertragsparteien um eine internationale Zusammenarbeit mit regionalen oder multilateralen Arbeitsprogrammen, um den unnötigen Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern und auf die Einstellung des Einsatzes von Antibiotika als Wachstumsförderer auf internationaler Ebene hinzuarbeiten, um die Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und im Einklang mit dem Strategischen Aktionsplan zu bekämpfen.

4.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung internationaler Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen in einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, mit dem Ziel, den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung und in Tierarztpraxen zu fördern.

5.Der Dialog nach Absatz 1 umfasst unter anderem Folgendes:

(a)Zusammenarbeit bei der Weiterverfolgung bestehender und künftiger Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie von bestehenden und künftigen Initiativen und nationalen Plänen, die auf die Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika abzielen und sich auf die Tierproduktion und die Tierarztpraxen beziehen;

(b)Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen der OIE, der WHO und der Codex, insbesondere der Empfehlung CAC-RCP61/2005;

(c)Informationsaustausch über gute landwirtschaftliche Methoden; 

(d)Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; 

(e)Förderung multidisziplinärer Ansätze zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, einschließlich des Konzepts „Eine Gesundheit“ der WHO, der OIE und der Codex-Alimentarius-Kommission. 

Artikel SPS.18: Nachhaltige Lebensmittelsysteme

Jede Vertragspartei hält ihre Dienste für Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit dazu an, mit ihren Partnern der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Erzeugungsmethoden und Lebensmittelsysteme zu fördern.

Artikel SPS.19: Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen überwacht die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und hat die Aufgabe,

a)  wenn möglich, unverzüglich alle von einer Vertragspartei vorgebrachten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen, Normen und Empfehlungen im Rahmen dieses Kapitels odes des SPS-Übereinkommens zu klären und anzugehen;

b)  die laufenden Verfahren zur Ausarbeitung neuer Regelungen zu erörtern;

c)  die von einer Vertragspartei geäußerten Bedenken hinsichtlich der SPS-Bedingungen und -Verfahren für die Einfuhr der anderen Vertragspartei so zügig wie möglich zu erörtern;

d)  die SPS-Maßnahmen der Vertragsparteien, einschließlich der Zertifizierungspflichten und der Grenzabfertigungsverfahren, und ihre Anwendung regelmäßig zu überprüfen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Verfahren des Artikels 5 des SPS-Übereinkommens zu erleichtern. Jede Vertragspartei legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung und auf der Grundlage der in Anhang SPS-1 festgelegten Kriterien geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen wird, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau; Kriterien gemäß Artikel SPS.19 Buchstabe d

e)    Austausch von Meinungen, Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die im Rahmen der Betriebsprämienregelung durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Tierschutzes und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. 16 und 17;

f) auf Ersuchen einer Vertragspartei zu prüfen, was unter einer erheblichen Änderung des Krankheitsstatus nach Artikel SPS.10 Absatz 9 zu verstehen ist;

g) Beschlüsse anzunehmen, und zwar in Bezug auf

(I)das Hinzufügen von Begriffsbestimmungen gemäß Artikel SPS.3 Absatz 3;

(II)die Festlegung von bestimmten Fällen gemäß Artikel SPS.6 Absatz 2;

(III)die Festlegung von Einzelheiten für die in Artikel SPS.10 Absatz 1 genannten Verfahren;

(IV)die Festlegung anderer Möglichkeiten, um die in Artikel SPS.10 Absätze 5 und 7 genannten Erläuterungen zu untermauern.

Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse

Artikel TBT.1: Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.

Artikel TBT.2: Anwendungsbereich

1.Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

2.Dieses Kapitel gilt nicht für

(a)Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden oder

(b)SPS-Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels 3 [Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen] fallen.

3.Die Anhänge zu diesem Kapitel gelten für die in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse zusätzlich zu diesem Kapitel. Eine Bestimmung in einem Anhang zu diesem Kapitel, wonach eine internationale Norm oder Organisation als relevant zu betrachten oder anzuerkennen ist, schließt nicht aus, dass eine Norm, die von einer anderen Stelle oder Organisation entwickelt wurde, als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel TBT.4 (4) und (5) anzusehen ist.

Artikel TBT.3: Verhältnis zum TBT-Übereinkommen

1.Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. 

2.Die in diesem Kapitel und den Anhängen zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

Artikel TBT.4: Technische Vorschriften

1.Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen zu geplanten technischen Vorschriften durch. Für die in diesem Absatz und in Absatz 8 genannten Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorgesehen sein.

2.Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.

3.Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

4.Die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex-Alimentarius-Kommission (Codex) entwickelten internationalen Normen sind die einschlägigen internationalen Normen im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens.

5.Eine von anderen internationalen Organisationen entwickelte Norm könnte auch als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern

a)    sie wurde von einer Normenorganisation entwickelt, die versucht, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder

(I)unter den nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsgremien in ihrem Hoheitsgebiet vertreten, die Normen für den Bereich, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder annehmen sollen, oder

(II)unter den Regierungsstellen der teilnehmenden WTO-Mitglieder und

b)    er wurde im Einklang mit dem Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens 4 ausgearbeitet.

6.Legt eine Vertragspartei einer technischen Vorschrift keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an, erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützte.

7.Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um die Konvergenz dieser technischen Vorschriften mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderungen der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.

8.Im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren und unbeschadet des Titels X [Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen] stellt jede Vertragspartei bei der Erarbeitung einer wichtigen technischen Vorschrift, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, sicher, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei ermöglicht es Personen der anderen Vertragspartei, an solchen Konsultationen unter Bedingungen teilzunehmen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, und stellt die Ergebnisse dieser Konsultationen öffentlich zur Verfügung.

Artikel TBT.5: Normen

1.Jede Vertragspartei hält die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsgremien sowie die regionalen Normungsgremien, denen eine Vertragspartei oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsgremien angehören, dazu an,

(a)sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsgremien zu beteiligen

(b)einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme;

(c)Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsgremien zu vermeiden;

(d)nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Konvergenz dieser Normen mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern;

(e)bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene;

(f)die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern, und

(g) Informationen zwischen den Normungsgremien auszutauschen

(2)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über

(a)ihren jeweiligen Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften und

(b)ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen.

(3)    Werden Normen in einem Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Übernahme der Normen beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die Transparenzanforderungen nach Artikel TBT.7 [Transparenz] und Artikeln 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens.

Artikel TBT.6: Konformitätsbewertung

1.Artikel TBT.4 [Technische Vorschriften] über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.

2.Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so

(a)wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen;

(b)betrachtet sie – als Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften – die Verwendung einer Konformitätserklärung eines Anbieters, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ohne eine obligatorische Bewertung eines Dritten ausgestellt wird, als Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften;

(c)macht sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren

3.Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so

(a)nutzt sie gegebenenfalls die Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen. Unbeschadet ihres Rechts, Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, erkennt jede Vertragspartei die wertvolle Rolle an, die die Akkreditierung mit behördlicher Autorität und auf nichtkommerzieller Grundlage bei der Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen spielen kann;

(b)verwendet sie einschlägige internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(c)hält sie die in ihrem Gebiet ansässigen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen dazu an, allen einschlägigen geltenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen beizutreten, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern

(d)stellt sie sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte zwischen den Konformitätsbewertungsstellen, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warengruppe benannt wurden, wählen können, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat

(e)stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt

(f)räumt sie den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, um Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchzuführen, einschließlich Unterauftragnehmern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, und kann von Unterauftragnehmern verlangen, dieselben Anforderungen zu erfüllen, die die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen und

(g)veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung.

(4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Konformitätsbewertung von ihren benannten Regierungsbehörden durchgeführt wird, so

(a)beschränkt die Vertragspartei die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und

(b)macht die Vertragspartei die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich

5.Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 erkennt jede Vertragspartei die Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Übereinstimmung mit ihren technischen Vorschriften in den Warenbereichen an, für die sie dies am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tut.

6.Jede Vertragspartei veröffentlicht und führt zu Informationszwecken ein Verzeichnis der in Absatz 5 genannten Warenbereiche zusammen mit den Verweisen auf die geltenden technischen Vorschriften.

7.Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der dem diesem Absatz unterliegenden Warenbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, in der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

8.Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 7 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.

Artikel TBT.7: Transparenz

1.Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.

2.Jede Vertragspartei stellt mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung. Falls der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vor.

3.Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

(a)erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und

(b)übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen

4.Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.

5.Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer jeglichen technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die beziehungsweise das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

6.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.

7.Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.

8.Jede Vertragspartei räumt den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung ein. Der Ausdruck „ausreichende Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nicht sachdienlich.

9.Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie vor Ende der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen. 

10.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.  

Artikel TBT.8: Kennzeichnung und Etikettierung

1.Die technischen Vorschriften einer Vertragspartei können ausschließlich verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten oder sich darauf beziehen. In solchen Fällen gelten für diese technischen Vorschriften die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.

2.Verlangt eine Vertragspartei eine verbindliche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren, so kommen alle folgenden Bedingungen zur Anwendung:

(a)Die Vertragspartei verlangt nur solche Informationen, die für die Verbraucher oder Verwender der Ware von Belang sind, oder Informationen, die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt.

(b)Die Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist mit Blick auf die Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich.

(c)Die Vertragspartei erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls die Vertragspartei die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.

(d)Sofern die in den Ziffern i, ii oder iii aufgeführten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen sind, die die Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Waren verlangt, gestattet die Einfuhrvertragspartei die Verwendung von

(I)Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist

(II)international anerkannten Nomenklaturen, Piktogrammen, Symbolen oder grafischen Darstellungen, und

(III)Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind

(e)Die Vertragspartei lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich zusätzlicher Etikettierung oder Korrektur von Etikettierungen, als Alternative zur Etikettierung in dem Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland erfolgt, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden. und

(f)Die Vertragspartei ist bestrebt, die Verwendung nicht-dauerhafter oder ablösbarer Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass Etiketten oder Kennzeichnungen physisch mit der Ware verbunden werden müssen, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele gefährdet.

Artikel TBT.9: Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Verwender sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

2.Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Marktüberwachung unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass

(a)Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und

(b)keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

3.Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zusammen und tauschen Informationen diesbezüglich aus, die Folgendes umfassen können:

(a)Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen

(b)Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung

(c)koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte

(d)Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich;

(e)aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz

(f)normungsbezogene Tätigkeiten

(g)Austausch von Beamten.

4.Der Partnerschaftsrat bemüht sich nach besten Kräften, in Anhang TBT-XX so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem für Nichtlebensmittelerzeugnisse für Verbraucher (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichteten Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit oder deren Nachfolger in Bezug auf die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängenden Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen zu schließen.

In der Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen

a) die Union dem Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellt; 

b) das Vereinigte Königreich der Union ausgewählte Informationen aus seiner Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit, die gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichtet wurde, oder deren Nachfolger zur Verfügung stellt, und

c) die Vertragsparteien einander über alle Folgemaßnahmen, die als Reaktion auf die ausgetauschten Informationen ergriffen wurden, unterrichten. 

5.Der Partnerschaftsrat kann in Anhang TBT-ZZ eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen treffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Absatz 4 fallen.

6.Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt. 

7.Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen vertraulich. 

8.In den Vereinbarungen nach den Absätzen 4 und 5 werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.  Der Partnerschaftsrat ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Regelungen nach Maßgabe der Anhänge TBT-XX und TBT-ZZ festzulegen oder zu ändern.

9.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ Tätigkeiten und Maßnahmen, die von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbehörden durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden, einschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Sicherheit von Waren und ihre Einhaltung mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.

10.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihren Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden ergriffene Maßnahme zur Rücknahme oder zum Rückruf oder zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung einer aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ware auf ihrem Markt mit der Begründung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden, verhältnismäßig ist, dass die genauen Gründe für die Maßnahme angegeben werden und dass die Maßnahme dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mitgeteilt wird.

Artikel TBT.10: Fachberatungen

1.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens der anderen Vertragspartei erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben könnte, so kann sie um Fachberatungen in Bezug auf diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten und muss folgende Angaben enthalten:

(a)die fragliche Maßnahme

(b)die Bestimmungen dieses Kapitels oder eines Anhangs zu diesem Kapitel, auf die sich die Bedenken beziehen und

(c)die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme

2.Das Ersuchen einer Vertragspartei ist über die nach Artikel TBT.12 [Kontaktstellen] benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei einzureichen.

3.Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum des Ersuchens zusammen, um persönlich, per Videokonferenz oder per Telekonferenz die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und die Vertragsparteien sind bestrebt, die Angelegenheit so rasch wie möglich zu klären. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie beantragen, dass jede Sitzung innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens stattfindet. In solchen Fällen prüft die ersuchte Vertragspartei ein solches Ersuchen wohlwollend.

Artikel TBT.11: Zusammenarbeit

1.Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen, sofern dies in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, unbeschadet ihrer Beschlussfassungsautonomie und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen. Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse kann einen Meinungsaustausch über die nach diesem Artikel oder den Anhängen zu diesem Kapitel durchgeführten Kooperationsmaßnahmen führen.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Vertragsparteien, Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Interesse auszuloten, auszuarbeiten und zu fördern. Diese Tätigkeiten können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

(a)Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

(b)Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(c)Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und

(d)Entwicklung von Initiativen zur Erleichterung des Handels oder Beteiligung an solchen Initiativen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit gemäß den Anhängen zu diesem Kapitel handelt die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union.

Artikel TBT.12: Kontaktstellen 

1.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine für die Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

2.    Die Kontaktstelle übermittelt die von der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei ersuchten Informationen oder Erläuterungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Artikel TBT.13: Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse

Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse überwacht die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels und der Anhänge zu diesem Kapitel und klärt unverzüglich alle Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitel oder des TBT-Übereinkommens vorbringt, und geht sie an.

Kapitel 5: Zoll und Handelserleichterungen

Artikel CUSTMS.1: Ziel

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet Zoll und Handelserleichterungen zu verstärken und gegebenenfalls ein hohes Maß an Kompatibilität zwischen Zollvorschriften und -verfahren zu fördern oder aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie den Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterung Rechnung getragen und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden, die Zollvorschriften und handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, die Sicherheit der Bürger angemessen geschützt wird sowie Verbote und Beschränkungen und finanzielle Interessen der Vertragsparteien geachtet werden;

b) die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu verstärken;

c) sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei diskriminierungsfrei sind und dass die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern und

d) sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit, Verbrauchersicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel CUSTMS.1a: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und des ANHANGS CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte], des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben bezeichnet der Ausdruck

(a)„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

(b)„ATA und Übereinkommen von Istanbul“ das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren und das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;

(c)„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;

(d)„Zolldatenmodell der WZO“ die Bibliothek von Datenkomponenten und elektronischen Vorlagen für den Austausch von Geschäftsdaten und die Erstellung internationaler Standards für Daten und Informationen, die bei der Anwendung von Vorschriften über Erleichterungen und Kontrollen im Welthandel zur Anwendung kommen, die vom Projektteam für das Zolldatenmodell der WZO von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden;

(e)„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Eingang oder die Einfuhr von Waren, den Ausgang oder die Ausfuhr von Waren, die Durchfuhr von Waren und die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

(f)„Informationen“ alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;

(g)„Person“ jede Person im Sinne des Artikels OTH.1 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe m des Titels XVII [SONSTIGE BESTIMMUNGEN] 5 ;

(h) „SAFE-Normenrahmen“ den SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, der auf der Tagung der Weltzollorganisation im Juni 2005 in Brüssel angenommen wurde und von Zeit zu Zeit überarbeitet wird, und

(i)„WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen“ das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens (Beschluss vom 27. November 2014).

Artikel CUSTMS.2: Zusammenarbeit im Zollbereich

1.Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um die Erreichung der Ziele des Artikels CUSTMS.1 [Ziele] unter Berücksichtigung der Ressourcen ihrer jeweiligen Behörden zu fördern. Für die Zwecke dieses Titels [Warenverkehr] findet das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Anwendung.

2.Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie

(a)Informationen über Zollrecht, die Umsetzung des Zollrechts und der Zollverfahren austauschen, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren;

ii) Erleichterung von Durchfuhrvorgängen und Umladung;

iii) Beziehungen zur Wirtschaft und

iv) Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement;

(b)in den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammenarbeiten;

(c)die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Hilfe, erwägen und die Gewährleistung effizienter Dienste für die Wirtschaft anstreben;

(d)ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO ausbauen sowie Informationen austauschen oder Beratungen abhalten, um in diesen internationalen Organisationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen festzulegen;

(e)sich bemühen, ihre Datenanforderungen für Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren durch die Einführung gemeinsamer Standards und Datenelemente nach dem Zolldatenmodell der WZO zu harmonisieren;

(f)bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen, zusammenarbeiten. Soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen prüfen; soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien gegebenenfalls auch die Entwicklung kompatibler Risikokriterien und Normen, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche in Erwägung ziehen;

(g)Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zur Sicherung und Erleichterung des Handels gegenseitig anerkennen;

(h)die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen staatlichen Behörden oder Stellen im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte fördern, welche unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass höchste Standards vereinbart werden, der Zugang zu Vorteilen erleichtert und unnötige Doppelarbeit auf ein Mindestmaß reduziert werden;

(i)die Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden durchsetzen und ebenso Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Zollverfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums austauschen;

(j)soweit dies angemessen und durchführbar ist, kompatible Zollverfahren beibehalten, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers für die Zollanmeldung, und

(k)soweit angezeigt und angemessen, im Rahmen noch zu vereinbarender Regelungen bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden Kommunikation austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; dieser Austausch kann in der Zollausfuhr- und Zolleinfuhrerklärung enthaltene Daten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen, wobei die Möglichkeit besteht, im Rahmen von Pilotinitiativen die Entwicklung interoperabler Mechanismen zu prüfen, um Doppelarbeit bei der Übermittlung solcher Informationen zu vermeiden. Der Austausch nach diesem Buchstaben berührt nicht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

3.Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, leisten die Zollbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe des Kapitels im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

4.Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Kapitel unterliegt der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich [Informationsaustausch und Datenschutz] sowie den in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit.

Artikel CUSTMS.3: Zollrechtliche und sonstige handelsbezogene Rechtsvorschriften und Verfahren

1.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren

(a)mit den internationalen Rechtsinstrumenten und Normen auf den Gebieten Zoll und Handel, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des SAFE-Normenrahmens und des Zolldatenmodells der WZO, in Einklang stehen;

(b)den rechtmäßigen Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken durch effiziente Durchsetzung, auch bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Zollhinterziehung und Schmuggel, und durch Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern;

(c)auf Rechtsvorschriften beruhen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, unnötige Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, einschließlich einer Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit der Bürger und für die Achtung von Verboten und Beschränkungen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien sorgen, und

(d)Regeln umfassen, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt.

Jede Vertragspartei sollte ihr Zollrecht und ihre Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Zollverfahren sollten auch in einer vorhersehbaren, kohärenten und transparenten Weise angewandt werden.

2.Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:

(a)wo immer machbar Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten;

(b)Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen und

(c)Förderung der Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Inland als auch grenzübergreifend, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen.

Artikel CUSTMS.4: Überlassung von Waren

1.Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

a)    die die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich;

b)    die die vorgezogene elektronische Anmeldung und Verarbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft rasch überlassen werden können, sofern im Rahmen einer Risikoanalyse kein Risiko festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen oder andere Kontrollen durchgeführt werden müssen;

c)    die gegebenenfalls die Möglichkeit der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am ersten Ankunftsort vorsehen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und

d)    die die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, wenn eine solche Feststellung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft erfolgt und alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

2.Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheit in Höhe eines noch nicht festgelegten Betrags in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen geeigneten Mittels verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit ist zu erlassen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist

3.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Grenzkontrollen und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zuständigen Zoll- und sonstigen Behörden zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Handel zu erleichtern und die Überlassung von Waren zu beschleunigen.

Artikel CUSTMS.5: Vereinfachte Zollverfahren

1.Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.

2.Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

(a)Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten; 

(b)periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung dieser eingeführten Waren;

(c)die Selbstfestsetzung und den Zahlungsaufschub von Zöllen und Abgaben bis zur Überlassung dieser eingeführten Waren und

(d)die Verwendung einer Sicherheit mit verringertem Wert oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit.

3.Entscheidet sich eine Vertragspartei, eine dieser Maßnahmen zu ergreifen, so bietet sie, sofern sie dies für angemessen und durchführbar hält, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften allen Wirtschaftsbeteiligten, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, diese Vereinfachungen an.

Artikel CUSTMS.6: Durchfuhr und Umladung

1.Für die Zwecke des Artikels GOODS.4a [Freie Durchfuhr] gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

2.Jede Vertragspartei sorgt für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet.

3.Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung unter Einhaltung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzt diese um.

4.Jede Vertragspartei stellt die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern.

5.Jede Vertragspartei gestattet, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle in ihrem Gebiet, von der aus die Waren überlassen oder abgefertigt würden, befördert werden.

Artikel CUSTMS.7: Risikomanagement

1.Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem für Zollkontrollen ein oder behält dieses bei, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu verringern, das die ordnungsgemäße Umsetzung des Zollrechts verhindern, die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen oder die Sicherheit der Vertragsparteien und ihrer Bewohner, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährden würde.

2.Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

3.Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.

4.Die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen jeder Vertragspartei sind auf Hochrisikosendungen ausgerichtet, und jede Vertragspartei beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

5.Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement die Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

Artikel CUSTMS.8: Nachträgliche Zollkontrollen

1.Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jede Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.

2.Jede Vertragspartei wählt Personen oder Sendungen für nachträgliche Zollkontrollen risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden können. Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

3.Die im Rahmen von nachträglichen Zollkontrollen erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

4.Die Vertragsparteien verwenden, soweit möglich, die Ergebnisse der nachträglichen Zollkontrolle für Risikomanagementzwecke.

Artikel CUSTMS.9: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1.Jede Vertragspartei hält ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte aufrecht, die die in Anhang CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] genannten Kriterien erfüllen.

2.Die Vertragsparteien erkennen ihre jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Anhang CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] an.

Artikel CUSTMS.10: Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

1.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen in Bezug auf Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.

2.Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen so früh wie möglich vor dem Inkrafttreten solcher Rechtsvorschriften oder Verfahren, und veröffentlicht unverzüglich alle Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren. Dazu gehören

(a)einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen;

(b)Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen;

(c)die angewandten Zollsätze und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden;

(d)die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden;

(e)die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren;

(f)die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen;

(g)die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;

(h)die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;

(i)Einspruchsverfahren

(j)die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen;

(k)die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten;

(l)Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und

(m)Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können.

3.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Belastungen eine angemessene Zeitspanne liegt.

4.Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung:

(a)eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Einspruchsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind;

(b)die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und

(c)Kontaktangaben zu Auskunftsstellen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschreibungen, Formulare, Unterlagen und Informationen gemäß den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c auf dem neuesten Stand gehalten werden.

5.Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder erhält diese aufrecht, die Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen und anderen handelsbezogenen Fragen innerhalb einer angemessenen Frist beantworten. Die Vertragsparteien verlangen für die Beantwortung von Anfragen keine Gebühr.

Artikel CUSTMS.11: Verbindliche Vorabauskünfte

1.Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten verbindliche Vorabauskünfte, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese Vorabauskünfte werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen.

2.Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umständen, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen.

3.Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt.

4.Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

(a)die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats;

(b)die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und

(c)die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

5.Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der verbindlichen Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

6.Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

7. Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer verbindlichen Vorabauskunft oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer verbindlichen Vorabauskunft vor.

8. Jede Vertragspartei macht Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.

9. Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf

a) die zolltarifliche Einreihung von Waren

b) den Ursprung der Waren und

c) alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können

Artikel CUSTMS.12: Zollagenten

Nach den Zollbestimmungen und -verfahren einer Vertragspartei ist keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten oder sonstigen Agenten vorgeschrieben. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.

Artikel CUSTMS.13: Kontrollen vor dem Versand

Eine Vertragspartei verpflichtet private Unternehmen nicht zu Kontrollen vor dem Versand im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand oder zu anderen Kontrollen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung.

Artikel CUSTMS.14: Überprüfung und Rechtsbehelf

1.Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, die die Einfuhr von Waren, die Ausfuhr von Waren oder die Durchfuhr von Waren betreffen, bereit.

2.Die in Absatz 1 genannten Verfahren umfassen

(a)einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde und

(b)einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

3.In den Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb der in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung ergangen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Antragsteller im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder andere Rechtsbehelfe bei der Justizbehörde hat.

4.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.

Artikel CUSTMS.15: Beziehungen zur Wirtschaft

1.Jede Vertragspartei führt rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern der Wirtschaft Konsultationen über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen durch. Zu diesem Zweck erhält jede Vertragspartei geeignete Konsultationen zwischen den Verwaltungen und Vertretern der Wirtschaft aufrecht.

2.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel CUSTMS.16: Vorübergehende Verwendung

1.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Verwendung“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlicher Art in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und innerhalb einer bestimmten Frist zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus eine Veränderung erfahren.

2.Jede Vertragspartei gewährt die vorübergehende Verwendung unter vollständiger bedingter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder Verboten wirtschaftlicher Art, wie sie in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen sind, für die folgenden Arten von Waren:

(a)Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Waren, die zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Ausrüstung einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung bei internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind); Erzeugnisse, die während der Veranstaltung gelegentlich aus vorübergehend eingeführten Waren infolge des Vorführens von ausgestellten Maschinen oder Geräten gewonnen wurden

(b)Berufsausrüstung (Ausrüstung für Presse, Rundfunk oder Fernsehen, die für Pressevertreter, Rundfunk- oder Fernsehveranstalter erforderlich ist, die das Gebiet eines anderen Landes zur Berichterstattung besuchen, um Inhalte für bestimmte Sendungen zu übertragen oder aufzuzeichnen; Filmausrüstung, die eine Person benötigt, die das Gebiet eines anderen Landes besucht, um einen bestimmten Film oder bestimmte Filme herzustellen; jede andere Ausrüstung, die für die den Anruf, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit einer Person, die das Gebiet eines anderen Landes zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, soweit sie nicht für die industrielle Herstellung oder Verpackung von Waren oder (außer bei Handwerkzeugen) für den Zugang zu und die Nutzung von natürlichen Ressourcen, für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden oder für Erdbewegungsprojekte und ähnliche Projekte verwendet werden soll; Hilfsgerät und Zubehör für die oben genannte Ausrüstung); Bauteile, die zur Reparatur von vorübergehend zugelassener Berufsausrüstung eingeführt werden

(c)Waren, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt werden, deren Einfuhr jedoch als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden, um leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder leer eingeführt werden, um gefüllt wiederausgeführt zu werden; Container, ob mit oder ohne Waren, sowie Zubehör und Ausrüstung für vorübergehend verwendete Container, die entweder mit einem Container eingeführt werden, der getrennt wiederausgeführt werden soll, oder die mit einem anderen Container eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden, um mit einem Container und Komponenten wiederausgeführt zu werden, die für die Reparatur von Containern bestimmt sind, für die eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Paletten; Muster; Werbefilme; sonstige im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eingeführte Waren)

(d)Waren, die im Rahmen eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden (Matrizen, Blöcke, Platten, Gussformen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Waren; Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und -geräte, die zur Verwendung während eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden); Ersatzproduktionsmittel (Instrumente, Geräte und Maschinen, die einem Kunden von einem Anbieter oder Reparaturbetrieb bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden)

(e)Waren, die ausschließlich für bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden (wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und sonstige im Zusammenhang mit einer bildungstechnischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eingeführte Waren); Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, für das eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Wartung, Überprüfung, Eichung oder Reparatur dieser Ausrüstung bestimmt sind

(f)persönliche Gebrauchsgegenstände (alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren); zu Sportzwecken eingeführte Waren (Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen oder zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigt)

(g)Werbematerial für den Tourismus (Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen);

(h)für humanitäre Zwecke eingeführte Waren (medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung und Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Transportmittel, Decken, Zelte, vorgefertigte Häuser oder andere Güter von vorrangiger Notwendigkeit, die als Hilfe für die von Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen betroffenen Personen bestimmt sind), und

(i)Tiere, die zu besonderen Zwecken eingeführt werden (Dressur, Ausbildung, Zucht, Hufbeschlag oder Wiegen, tierärztliche Behandlung, Überprüfungen (z. B. im Hinblick auf den Kauf), Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen, Unterhaltung (Zirkustiere usw.), Rundreisen (einschließlich Heimtiere von Reisenden), Wahrnehmung von Aufgaben (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.), Rettungseinsätze, Herdenwanderung oder Weidehaltung, Arbeits- oder Transportleistungen, medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.)

3.Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei ein Carnet, das von der anderen Vertragspartei für die Zwecke des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt wurde, von einem Verband, der Teil der internationalen Bürgschaftskette ist, mit einem amtlichen Vermerk versehen wurde, von den zuständigen Behörden beglaubigt wurde und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gilt.

Artikel CUSTMS.17: Einheitsschalter

Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Einheitsschalter (Single Window) einzurichten, der es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Unterlagen oder Daten den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.

Artikel CUSTMS.18: Erleichterung des Roll-on/Roll-off-Verkehrs

(1)    In Anerkennung des hohen Volumens an Seeübergängen und insbesondere des hohen Volumens von Roll- und Roll-off-Verkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um diesen Verkehr sowie andere alternative Verkehrsarten zu erleichtern.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen Folgendes an:

(a)das Recht jeder Vertragspartei, den Handel zur Erleichterung der Zollförmlichkeiten und -verfahren für den Verkehr zwischen den Vertragsparteien innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens einzuführen, und

(b)das Recht der Häfen, Hafenbehörden und Betreiber, im Rahmen der Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Vertragsparteien im Einklang mit ihren Vorschriften und ihren Betriebs- und Geschäftsmodellen zu handeln.

(3)    Zu diesem Zweck

a)    nehmen die Vertragsparteien Verfahren an oder behalten sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen, und

b)    verpflichten sich die Vertragsparteien, den Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des Versandverfahrens, einschließlich der Vereinfachungen des Versandverfahrens gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, zu erleichtern.

(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollbehörden auf bilateralen Seeübergangsrouten zu fördern und Informationen über das Funktionieren des Hafenverkehrs und über die geltenden Regeln und Verfahren auszutauschen. Sie werden Informationen über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die von den Häfen eingeführten Verfahren zur Erleichterung dieses Verkehrs veröffentlichen und die Kenntnisse der Wirtschaftsbeteiligten darüber fördern.

Artikel CUSTMS.19: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für die Einhaltung des Mehrwertsteuerrechts zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach den Protokollen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.

Artikel CUSTMS. 20: Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

(1)    Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

a)    führt regelmäßige Konsultationen durch und

b)    in Bezug auf die Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte]:

(I)prüft Programmmitglieder gemeinsam, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung des Anhang CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte]zu ermitteln, und

(II)tauscht Meinungen über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten aus.

2.Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen in Bezug auf

a)    den Austausch zollbezogener Informationen, die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, verbindliche Vorabauskünfte, gemeinsame Konzepte für die Zollwertermittlung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;

b)    die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 [Automatischer Informationsaustausch] des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;

c)    Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anhangs CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] und

d)    über die Konsultationsverfahren nach Artikel ORIG.26 [Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung] über alle technischen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kapitels 2 [Ursprungsregeln] dieses Titels, einschließlich Anmerkungen zu Auslegungsvermerken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung der Ursprungsregeln.

Artikel CUSTMS.21: Änderungen

(1)    Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:

a) den Anhang CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte], das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und die Liste der Waren gemäß Artikel CUSTMS.16 Absatz 2 [Vorübergehende Verwendung] und

b) das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle.

(2)    Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben kann den in Artikel 33 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer genannten Wert ändern.

Titel II: Dienstleistungen und Investitionen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel SERVIN.1.1: Ziel und Anwendungsbereich

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ein günstiges Klima für die Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen zu schaffen.

2.Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. Zu diesen Zielen zählen: Schutz der öffentlichen Gesundheit; soziale Dienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.

3.Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

4.Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Titel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Titel erwachsen.

5.Dieser Titel gilt nicht für

(a)Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 6 , mit Ausnahme von:

(I)Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,

(II)Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme,

(III)Bodenabfertigungsdienstleistungen

(IV)folgenden Dienstleistungen, die unter Verwendung eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Gebiets: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft Flugausbildung Sprüheinsätze Luftbildvermessung Luftbildkartierung Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft und

(V)Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen

(b)audiovisuellen Dienstleistungen

(c)Seekabotage im Inlandsverkehr 7 und

(d)Binnenschifffahrt.

6.Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels PPROC.2 [Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA-Übereinkommens und erfasste Beschaffungen] handelt oder nicht.

7.Mit Ausnahme von Artikel SERVIN.2.6 [Leistungsanforderungen] gilt dieser Titel nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

Artikel SERVIN.1.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:

(a)„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden 8

(b)„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus

(c)„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können

(d)„erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe h nach dem anwendbaren Recht von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird

(e)„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen

(I)vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

(II)im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei

(f)„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich die Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführt werden

(g)„Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person

(h)„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten

(i)„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen

(j)„Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat

(k)„juristische Person einer Vertragspartei“ 9

(I)aufseiten der Union:

A)    eine juristische Person, die nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet oder errichtet ist und im Gebiet der Union eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats verstanden wird und

B)    Reedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von natürlichen Personen eines Mitgliedstaates kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines solchen Mitgliedstaates fahren

(II)im Falle des Vereinigten Königreichs:

A)    eine juristische Person, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder errichtet ist und im Gebiet des Vereinigten Königreichs materielle Geschäftstätigkeiten ausübt und

B)    Reedereien mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs und die von natürlichen Personen des Vereinigten Königreichs kontrolliert werden, deren Schiffe im Vereinigten Königreich registriert sind und unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren

(l)„Betrieb” die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung, oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen

(m)„Berufsqualifikationen“ Qualifikationen, die durch einen Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder einen anderen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden

(n)„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen

(o)„Dienstleistung“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen

(p)„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird

(q)„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte

(r)„Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte

Artikel SERVIN.1.3: Verweigerung von Vorteilen

1.Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Titels und des Titels IV [Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen] dieses Teilbereichs verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält, die

(a)Transaktionen mit diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen verbieten oder

(b)verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Titels und des Titels IV [Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen] dieses Teilbereichs diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen gewährt würden, auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die eine dieser Personen besitzt oder kontrolliert.

2.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 auf Titel IV [Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers und vorübergehende Schutzmaßnahmen] dieses Teilbereichs anwendbar ist, soweit er sich auf Dienstleistungen oder Investitionen bezieht, für die eine Vertragspartei die Vorteile dieses Titels verweigert hat.

Artikel SERVIN.1.4: Überprüfung

1.Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen an den Bestimmungen dieses Titels und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien ihre Rechtsrahmen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen, einschließlich dieses Abkommens, gemäß Artikel FINPROV.3 [Überprüfung].

2.Die Vertragsparteien bemühen sich gegebenenfalls um eine Überprüfung der nichtkonformen Maßnahmen und Vorbehalte, die in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen], Anhang SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen], Anhang SERVIN-3 [Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] und Anhang SERVIN-4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] dargelegt sind sowie die in Anhang SERVIN-3 [Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] aufgeführten Aktivitäten für für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, mit dem Ziel, möglichen Verbesserungen in ihrem gegenseitigen Interesse zuzustimmen.

(3)    Dieser Artikel gilt nicht für Finanzdienstleistungen.

Kapitel 2: Liberalisierung von Investitionen

Artikel SERVIN.2.1: Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet auf Maßnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:

(a)Investoren der anderen Vertragspartei

(b)erfasste Unternehmen und

(c)für die Zwecke des Artikels SERVIN 2.6 [Leistungsanforderungen], jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, das die Maßnahme einführt oder aufrechterhält

Artikel SERVIN.2.2: Marktzugang

Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder auf der Grundlage ihres gesamten Gebiets noch auf der Grundlage einer territorialen Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die 

(a)folgende Arten von Beschränkungen vorsehen: 

i)    Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben , dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung

iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung 10 11

iv)    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v)    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

(b)die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben 

Artikel SERVIN.2.3: Inländerbehandlung

1.Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und Anwendung in ihrem Gebiet gewährt. 

2.Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet

(a)in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt und

(b)in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt.

Artikel SERVIN.2.4: Meistbegünstigung

1.Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

2.Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

3.Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

(a)einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

(b)Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.

4.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 und 2 genannte „Behandlung“ keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.

5.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen internationalen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittstaat geschlossen hat, oder die bloße formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen nicht die „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 und 2 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen. 

Artikel SERVIN.2.5: Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt. 

Artikel SERVIN.2.6: Leistungsanforderungen

1.Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, und zwar in Bezug auf

(a)die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen

(b)das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung

(c)den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet

(d)die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse

(e)die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden

(f)den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet 12

(g)die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf

(h)die Ansiedelung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet

(i)die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen

(j)das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet

(k)die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder

(l)in Bezug auf einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Festlegung

i)    eines Lizenzgebührensatzes oder ‑betrags unter einem bestimmten Niveau oder

ii)    einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.

Dieser Buchstabe gilt nicht, sofern der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Vertragspartei geschlossen wird. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Lizenzvertrag“ einen Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.

2.Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

(a)das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung

(b)der Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet

(c)die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse

(d)die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden oder

(e)die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe

3.Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

4.Absatz 1 Buchstaben f und l gelten nicht, sofern

(a)ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung zu verhindern oder zu beheben, oder

(b)eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.

5.Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

(6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht ausschließt, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Verpflichtungen oder Zusagen, die zwischen anderen Personen als einer Vertragspartei gegeben wurden und die nicht unmittelbar oder mittelbar von dieser Vertragspartei auferlegt oder gefordert wurden, durch die zuständigen Behörden einer Vertragspartei durchsetzen.

(7)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b nicht für Anforderungen gelten, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.

(8)    Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.

(9)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme auferlegen oder durchsetzen, die mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) unvereinbar ist, selbst wenn diese Maßnahme von dieser Vertragspartei in ANHANG SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen] oder ANHANG SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen] aufgeführt ist.

10.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als verpflichte er eine Vertragspartei, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in ANHANG SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen] oder ANHANG SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen] zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.

(11)    Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung oder Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.

Artikel SERVIN.2.7: Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

1.Die Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang], SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung], SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung], SERVIN.2.5 [Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan] und SERVIN.2.6 [Leistungsanforderungen], gelten nicht für:

(a)bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)    aufseiten der Union:

A)    die Union gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN.1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    die Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN.1 [Bestehende Maßnahmen];

C)    eine Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN.1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

D)    für Maßnahmen auf Ebene eine anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)    aufseiten des Vereinigten Königreichs

A)    die Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN.1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    eine [Regionalregierung] gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN.1 [Bestehende Maßnahmen];

oder

C)    für Maßnahmen auf Ebene einer lokalen Regierung

(b)die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder 

(c)eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang], Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung], Artikel SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung], Artikel SERVIN.2.5 [Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan] oder Artikel SERVIN.2.6 [Leistungsanforderungen] nicht beeinträchtigt wird.

2.Die Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang], 2.3 [Inländerbehandlung], 2.4 [Meistbegünstigung], 2.5 [Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan] und 2.6 [Leistungsanforderungen] gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang SERVIN.2 [Künftige Maßnahmen] zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.

3.Die Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung] und SERVIN 2.4 [Meistbegünstigung] gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.

4.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung] und SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung] nicht so auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder von erfassten Unternehmen Informationspflichten, auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.

Kapitel 3: Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Artikel SERVIN.3.1: Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.

Artikel SERVIN.3.2: Marktzugang

Eine Vertragspartei darf weder auf der Grundlage ihres gesamten Gebiets noch auf der Grundlage einer territorialen Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die

(a)folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung erbringen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung 13 oder

b)    die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben

Artikel SERVIN.3.3: Lokale Präsenz

Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.

Artikel SERVIN.3.4: Inländerbehandlung

1.Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

2.Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

3.Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

4.Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel SERVIN.3.5: Meistbegünstigung

1.Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

2.Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

(a)einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

(b)Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen

3.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften oder die bloße förmliche Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

Artikel SERVIN.3.6: Nichtkonforme Maßnahmen

1.Die Artikel SERVIN.3.2 [Marktzugang], SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz] SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung] und SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung] gelten nicht für

(a)bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)    aufseiten der Union:

A)    die Union gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    die Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

C)    eine Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

D)    für Maßnahmen auf Ebene eine anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)    aufseiten des Vereinigten Königreichs

A)    die Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    eine Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

C)    für Maßnahmen auf Ebene einer lokalen Regierung

(b)die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

(c)eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Artikeln SERVIN.3.2 [Marktzugang], SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz], SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung], und SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung)] nicht beeinträchtigt wird.

2.Die Artikel 3.2 [Marktzugang], SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz], SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung] und SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung] gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen] aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.

Kapitel 4: Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Artikel SERVIN.4.1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt.

2.Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.

3.Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

4.Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

5.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(a)„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die

i)    für die Gründung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind

ii)    keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist, und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten

(b)„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ sind natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt werden, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen gutgläubigen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter erfordert, die

i)    während eines Zeitraums von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Datum ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt dieselbe Art von Dienstleistungen wie Angestellte der juristischen Person angeboten haben

ii)    zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, die nach Erreichen der Volljährigkeit in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, erworben wurde, einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind 14 , verfügen und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten

(c)„Freiberufler“ sind natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, die

i)    sich nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen haben

ii)    einen gutgläubigen Vertrag (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen haben, der ihre vorübergehende Anwesenheit erfordert und

iii)    zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit, einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist, und die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind 15 , verfügen

(d)„unternehmensintern transferierte Personen“ sind natürliche Personen, die

i)    unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt waren oder an ihr beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im Falle von Führungskräften und Spezialisten und von mindestens sechs Monaten im Falle von Trainees

ii)    zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind

iii)    vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden, das Teil derselben Gruppe ist wie die juristische Person, aus der der Arbeitnehmer versetzt wird, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Hauptgesellschaft 16 und

iv)    die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

A)    Führungskräfte 17  

B)    Spezialisten oder

C)    Trainees:

(e)„Führungskraft“ bezeichnet eine natürliche Person in Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Vorstands oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegt und zu deren Kompetenzen zumindest folgende gehören:

i)    die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen

ii)    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte und

iii)    die Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben

(f)„Spezialist“ bezeichnet eine natürliche Person, die über Fachkenntnisse verfügt, die für die Tätigkeits-, Technik- oder Managementbereiche des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, wobei bei der Bewertung nicht nur die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau verfügt, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung in einer Art von Arbeit oder Tätigkeit, die spezifische technische Kenntnisse erfordert, einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem akkreditierten Beruf und

(g)„Trainee“ bezeichnet eine natürliche Personen mit einem Hochschulabschluss, die vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden versetzt wird und während der Versetzung bezahlt wird 18 .

6.Der in Absatz 5 Buchstaben b und c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei entsprechen, in der der Vertrag ausgeführt wird.

Artikel SERVIN.4.2: Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

1.Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in ANHANG SERVIN-3 [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende]aufgeführt sind,

(a)ermöglicht eine Vertragspartei

i)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen

ii)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftsreisenden zu Niederlassungszwecken, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben und

iii)    die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,

(b)darf eine Vertragspartei weder auf Grundlage einer territorialen Unterteilung noch auf Grundlage ihres gesamten Gebiets Beschränkungen in Form von zahlenmäßigen Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen für die Gesamtzahl der natürlichen Personen beibehalten oder beschließen, die in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende einreisen dürfen oder die ein Investor der anderen Vertragspartei als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf und

(c)gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt

2.Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für Führungskräfte und Spezialisten bis zu drei Jahre, für Trainees bis zu einem Jahr und für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

Artikel SERVIN.4.3: Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

1.Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach ANHANG SERVIN-3 [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] zu diesem Titel gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in ANHANG SERVIN-3 [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:

(a)Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit

(b)die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten und

(c)die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in ANHANG SERVIN-3 [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] ist etwas anderes vorgesehen

2.Sofern in ANHANG SERVIN-3 zu diesem Titel [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

3.Werden für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach ANHANG SERVIN-3 [Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] mit der Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in ähnlichen Situationen gewährt.

4.Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

Artikel SERVIN.4.4: Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

1.In den in ANHANG SERVIN-4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] aufgeführten Sektoren, Untersektoren und Tätigkeiten und vorbehaltlich der dort genannten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen

(a)erlaubt eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet

(b)darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten und

(c)gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern und gewährt

2.Der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

3.Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

4.Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt kumulativ 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel SERVIN.4.5: Nichtkonforme Maßnahmen

Soweit die betreffende Maßnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten die Artikel SERVIN.4.2 Absatz 1 Buchstaben b und c [Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende], Artikel SERVIN.4.3 Absatz 3 [ Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] sowie Artikel SERVIN.4.4 Absatz 1 Buchstaben b und c [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] nicht für

(a)bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)    aufseiten der Union:

A)    die Union gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    die Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

C)    eine Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

D)    für Maßnahmen auf Ebene eine anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)    aufseiten des Vereinigten Königreichs

A)    die Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B)    eine [regionale Gebietskörperschaft] gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

C)    für Maßnahmen auf Ebene einer lokalen Regierung

(b)die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a

(c)eine Änderung einer in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel SERVIN.4.2 Absatz 1 [Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende] Buchstaben b und c, Artikel SERVIN.4.3 Absatz 3 [Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] sowie Artikel SERVIN.4.4 Absatz 1 Buchstaben b und c [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] nicht beeinträchtigt wird oder

(d)jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen] genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.

Artikel SERVIN.4.6: Transparenz

1.Die Vertragsparteien machen Informationen über relevante Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel SERVIN.4.1 Absatz 1 [Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] beziehen, öffentlich zugänglich.

2.Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen relevanten Informationen:

(a)Kategorien von Visa, Genehmigungen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt,

(b)erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen,

(c)die Methode der Antragstellung und die Optionen, wo der Antrag einzureichen ist, wie z.B. bei den Konsulaten oder online,

(d)Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags,

(e)die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Buchstabe a beschriebenen Art von Genehmigung,

(f)Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung,

(g)Regeln für begleitende Angehörige,

(h)verfügbare Überprüfungs- oder Beschwerdeverfahren und

(i)einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen.

3.In Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den tatsächlichen Antrag auf Erteilung der Einreise, des vorübergehenden Aufenthalts und gegebenenfalls der Arbeitserlaubnis in der erstgenannten Vertragspartei auswirken.

Kapitel fünf: Regulierungsrahmen

Abschnitt 1: Interne Regulierung

Artikel SERVIN.5.1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren, Formalitäten, sowie technischen Normen, die sich auswirken auf

(a)den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel

(b) die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens oder

(c)die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel SERVIN.4.1 [Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen].

Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „technische Normen“ keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.

2.Dieser Abschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, Formalitäten sowie technische Normen im Rahmen einer Maßnahme,

(a)die nicht mit Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang] oder 2.3 [Inländerbehandlung] konform ist und auf die in Artikel SERVIN.2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen] Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel SERVIN.3.2 [Marktzugang], Artikel SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz] oder Artikel SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung] konform ist und auf die in Artikel SERVIN.3.6 [Nichtkonforme Maßnahmen] Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel SERVIN.4.2 [Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende] Absatz 1 Buchstaben b und c oder mit Artikel SERVIN.4.3 [Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] Absatz 3 oder Artikel SERVIN.4.4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] Absatz 1 Buchstaben b und c konform ist und auf die in Artikel SERVIN.4.5 [Nichtkonforme Maßnahmen] Absatz 1 Bezug genommen wird oder

(b)auf die in Artikel SERVIN.2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen] Absatz 2 oder Artikel SERVIN.3.6 [Nichtkonforme Maßnahmen] Absatz 2 Bezug genommen wird.

3.Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

(a)„Genehmigung“ die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Genehmigungsanforderungen, Qualifikationsanforderungen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Genehmigung nachzuweisen, und

(b)„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Buchstabe a zu entscheiden

Artikel SERVIN.5.2: Antragstellung

Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.

Artikel SERVIN.5.3: Zeitrahmen für die Antragstellung

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.

Artikel SERVIN.5.4: Elektronische Anträge und Annahme von Kopien

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

(a)so weit wie möglich vorsehen, dass die Anträge auf elektronischem Wege, auch vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können; und

(b)Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen

Artikel SERVIN.5.5: Bearbeitung der Anträge

1.Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

(a)Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten diese Informationen, soweit möglich, im Voraus veröffentlicht werden,

(b)soweit möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben Dieser Zeitrahmen soll, soweit durchführbar, angemessen sein,

(c)dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen

(d)soweit möglich, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen

(e)wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den internen Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei als vollständig erachten, 19 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)    die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist und

ii)    der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich schriftlich, informiert wird 20

(f)wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Verarbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies praktikabel ist

i)    den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist

ii)    auf Anfrage des Antragstellers die zusätzlichen Informationen angeben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird und

iii)    dem Antragsteller die Möglichkeit geben, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen 21

wenn jedoch keine der oben genannten Maßnahmen durchführbar ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist informieren und

(g)wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitrahmen für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren ein Antragsteller darf allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags nicht daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen

2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

3.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt 22 .

Artikel SERVIN.5.6: Gebühren

1.Für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind und als solche die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht einschränken. Im Hinblick auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand wird jede Vertragspartei ermutigt, die Zahlung von Genehmigungsgebühren auf elektronischem Wege zu akzeptieren.

2.In Bezug auf Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.

3.Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

Artikel SERVIN.5.7: Bewertung von Qualifikationen

Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragstellers auf Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Soweit praktikabel, nimmt jede Vertragspartei Ersuchen in elektronischem Format um solche Prüfungen an und erwägt die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren.

Artikel SERVIN.5.8: Veröffentlichung und verfügbare Informationen

1.Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht die Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Artikel SERVIN.5.1 [Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] Absatz 1 genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Anforderungen, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:

(a)die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie die entsprechenden Formalitäten,

(b)Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden

(c)Genehmigungsgebühren

(d)anwendbare technische Normen

(e)Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge

(f)Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung Genehmigungen- oder Qualifikationsbedingungen,

(g)Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Kommentare und

(h)vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Online-Portal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden sie durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.

2.Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Informations- oder Unterstützungsersuchen im Rahmen des praktisch Durchführbaren nachzukommen.

Artikel SERVIN.5.9: Technische Normen

Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und legt jeder für die Erarbeitung technischer Normen benannten Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, nahe, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

Artikel SERVIN.5.10: Bedingungen für die Zulassung

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmaßnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben, und die unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit einschließen können, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen einer Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Zur Vermeidung von Zweifeln gehen die Vertragsparteien davon aus, dass eine zuständige Behörde bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen kann,

2.Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

(a)klar und unzweideutig sein,

(b)objektiv und transparent sein,

(c)im Voraus festgelegt werden,

(d)im Voraus bekannt gemacht werden,

(e)unparteiisch sein und

(f)leicht zugänglich sein.

3.Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder behält sie diese bei, so stellt sie sicher, dass

(a)die betreffende zuständige Behörde Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen trifft und ausführt, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist und

(b)die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern.

Artikel SERVIN.5.11: Begrenzte Anzahl von Lizenzen

Sofern die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

Abschnitt 2: Allgemeine Bestimmungen

Artikel SERVIN.5.12: Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

Eine Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, die die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen vorsehen. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidungen“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

Artikel SERVIN.5.13: Berufsqualifikationen

1.Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind. 23

2.Die Berufsverbände oder Behörden, die für den betreffenden Tätigkeitsbereich in ihrem jeweiligen Gebiet relevant sind, können gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und dem Partnerschaftsrat vorlegen. Solche gemeinsamen Empfehlungen werden untermauert durch eine evidenzbasierte Bewertung

(a)des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und

(b)der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d.h. das Ausmaß, in dem die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen für die Genehmigung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.

3.Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung überprüft der Partnerschaftsrat innerhalb einer angemessenen Frist ihre Übereinstimmung mit diesem Titel. Der Partnerschaftsrat kann im Anschluss an diese Überprüfung eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und durch Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen annehmen, der als Bestandteil dieses Titels gilt 24 .

4.Eine Vereinbarung nach Absatz 3 regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen und der im Vereinigten Königreich erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf eine unter diesen Titel und Teilbereich eins Titel III [Digitaler Handel] fallende Tätigkeit beziehen.

5.Die in ANHANG SERVIN-6 [Leitlinien für Vereinbarungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen] enthaltenen Leitlinien für Vereinbarungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen und vom Partnerschaftsrat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung nach Absatz 3 angenommen werden soll, berücksichtigt.

Abschnitt 3: Zustelldienste

Artikel SERVIN.5.14: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Zustelldiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

2.Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck 

(a)„Zustelldienste Post-, Kurier-, Express- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Sammlung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen. 

(b)„Expresszustelldienste“ die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ursprungsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen, 

(c)„Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden, 

(d)„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf, 

(e)„Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5kg, die in der endgültigen Form adressiert in der sie von jeder Art von Anbieter von Zustelldiensten, ob öffentlich oder privat, befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen, 

(f)„Postmonopol“ das ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft nach dem Recht dieser Vertragspartei zu erbringen und 

(g)„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel SERVIN.5.15: Universaldienst 

1.Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Universaldienstverpflichtung wird in transparenter, diskriminierungsfreier und neutraler Weise gegenüber allen Anbietern, die der Verpflichtung unterliegen, gehandhabt.

2.Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von Diensten für eingehende Expresspost auf der Grundlage des Universaldienstes, so gewährt sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Expresszustelldiensten.

Artikel SERVIN.5.16: Finanzierung des Universaldiensts

Eine Vertragspartei erhebt keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Bereitstellung eines Zustelldienstes, der kein Universaldienst ist, zum Zwecke der Finanzierung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Dieser Artikel gilt nicht für allgemein anwendbare Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.

Artikel SERVIN.5.17: Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem 

(a)die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung des Dienstes, der einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder aus einem Postmonopol zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder 

(b)eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einem Universaldienst oder einem Postmonopol unterliegt.

Artikel SERVIN.5.18: Lizenzen 

1.Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt: 

(a)alle Anforderungen für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können und

(b)die Bedingungen für die Lizenzen

2.Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

3.Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.

Artikel SERVIN.5.19: Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

1.Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde, die rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Zustelldiensten ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldiensten oder kontrolliert sie diese, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. 

2.Die Regulierungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in transparenter und zeitgerechter Weise und verfügen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen, um die ihnen zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Ihre Entscheidungen müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein. 

Abschnitt 4: Telekommunikationsdienstleistungen

Artikel SERVIN.5.20: Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

Artikel SERVIN.5.21: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

(a)„zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind

(b)„Endnutzer“: ein Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich eines Diensteanbieters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten ist,

(c)„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, die

i)    ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)    die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können

(d)„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden,

(e)„Internationaler Mobilfunk-Roamingdienst“ ist ein gewerblicher Mobilfunkdienst, der aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste zu nutzen, während er sich außerhalb des Gebiets befindet, in dem sich das heimische öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet,

(f)„Internetzugangsdienst“ ein öffentlicher Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet

(g)„Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren,

(h)„Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdienste, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann,

(i)„Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden

(j)„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Abonnenten öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort, dieselben Rufnummern zu behalten

(k)„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht

(l)„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird,

(m)„Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat

(n)„Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg

(o)„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen

(p)„Telekommunikationsregulierungsbehörde“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste beauftragt ist/sind

(q)„Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt

(r)„Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder eine Gruppe von Nutzern, im Gebiet der Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss und

(s)„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

Artikel SERVIN.5.22: Regulierungsbehörde für Telekommunikation

1.Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die

(a)rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsgeräten ist

(b)Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind

(c)unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln SERVIN.5.24 [Zusammenschaltung], SERVIN.5.25 [Zugriff und Nutzung], SERVIN.5.26 [Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich], SERVIN.5.28 [Zusammenschaltung mit Hauptanbietern] und SERVIN.5.29 [Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter]festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt;

(d)über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die unter Buchstabe c genannten Aufgaben zu erfüllen

(e)befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen 25 – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß Buchstabe c ausüben kann und

(f)ihre Befugnisse transparent und zeitnah ausübt

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden.

3.Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diesen behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

Artikel SERVIN.5.23: Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten

1.Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne vorherige förmliche Genehmigung.

2.Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, anwendbaren Verfahren und Bedingungen, unter denen Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.

3.Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen diskriminierungsfrei, transparent und verhältnismäßig sein und müssen auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sein.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.

5.Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt dargelegten Verpflichtungen anfallen 26 .

ARTIKEL SERVIN.5.24: Zusammenschaltung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste das Recht und auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verhandeln.

Artikel SERVIN.5.25: Zugriff und Nutzung

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes erfasste Unternehmen oder Diensteanbieter der anderen Vertragspartei der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen 27 gewährt wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 5 umgesetzt.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten, einschließlich privater Mietleitungen, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich Absatz 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird

(a)End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen

(b)private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden und

(c)Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Erbringer von Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmer oder Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

4.Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.

5.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

(a)die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen oder

(b)die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen

Artikel SERVIN.5.26: Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.

2.Die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel SERVIN.5.22 Absatz 4 [Regulierungsbehörde für Telekommunikation] Beschwerde einzulegen.

3.Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 schließt eine Klage einer betroffenen Vertragspartei bei einer Justizbehörde nicht aus.

Artikel SERVIN.5.27: Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

(a)die wettbewerbswidrige Quersubventionierung

(b)die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt und

(c)das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen

Artikel SERVIN.5.28: Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die wichtigsten Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Die Zusammenschaltung erfolgt

(a)unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet

(b)rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt und

(c)auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen

2.Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

3.Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich bekannt.

Artikel SERVIN.5.29: Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.

Artikel SERVIN.5.30: Knappe Ressourcen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.

2.Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

3.Die Vertragsparteien können sich bei der Zuteilung von Frequenzen für die kommerzielle Nutzung auf marktorientierte Ansätze stützen, z. B. auf Ausschreibungsverfahren.

4.Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Maßnahmen einer Partei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen nicht per se mit den Artikeln SERVIN.2.2 [Marktzugang] und 3.2 [Marktzugang] unvereinbar sind . Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

Artikel SERVIN.5.31: Universaldienst

1.Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.

2.Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in verhältnismäßiger, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Weise, die wettbewerbsneutral und nicht belastender ist als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.

4.Beschließt eine Vertragspartei, die Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

Artikel SERVIN.5.32: Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.

Artikel SERVIN.5.33: Offener Internetzugang

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten vorbehaltlich ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Benutzern dieser Dienste die Möglichkeit dazu geben,

(a)auf Informationen und Inhalte zuzugreifen und diese zu verbreiten, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen und bereitzustellen, vorbehaltlich eines diskriminierungsfreien, angemessenen, transparenten und verhältnismäßigen Netzmanagements und

(b)Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen

2.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Online-Nutzer zu ergreifen.

Artikel SERVIN.5.34: Vertraulichkeit von Informationen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen gemäß Artikel SERVIN.5.24 [Zusammenschaltung], SERVIN.5.25 [Zugriff und Nutzung], SERVIN.5.28 [Zusammenschaltung mit Hauptanbietern] und SERVIN.5.29 [Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter] Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

2.Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit von Mitteilungen und damit zusammenhängenden Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.

Artikel SERVIN.5.35: Ausländische Beteiligungen

Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten durch Niederlassung und ungeachtet des Artikels SERVIN.2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen] darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.

Artikel SERVIN.5.36: Internationales Mobilfunk-Roaming 28

1.Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste zusammenzuarbeiten, um das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.

2.Die Vertragsparteien können Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunk-Roamingentgelte und technologische Alternativen zu Roamingdiensten zu verbessern, wie z. B.:

(a)sicherstellen, dass Informationen zu Endnutzerpreisen für Endnutzer leicht zugänglich sind und

(b)Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Endnutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten.

3.Jede Vertragspartei ermutigt die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet, Informationen über Endkundentarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste für Sprache, Daten und Textnachrichten, die ihren Endkunden bei Besuchen im Gebiet der anderen Vertragspartei angeboten werden, öffentlich zugänglich zu machen.

4.Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunk-Roamingdienste zu regulieren.

Abschnitt 5: Finanzdienstleistungen

Artikel SERVIN.5.37 Anwendungsbereich

1.Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.

2.Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ im Sinne von Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe f Folgendes 29 :

(a)Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik

(b)Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

(c)sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden

3.Für die Zwecke der Anwendung des Artikels SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe f auf diesen Abschnitt schließt eine Vertragspartei, wenn sie ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Absatz 2 Buchstaben b oder c dieses Artikels genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben, „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“, nicht ein.

4.Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind.

Artikel SERVIN.5.38: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

aa)    Lebensversicherung

bb)    Nichtlebensversicherung

B)    Rückversicherung und Retrozession

C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung

ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

C)    Finanzleasing

D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln

E)    Bürgschaften und Verpflichtungen

F)    Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

(aa)Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten)

(bb)Devisen

(cc)Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen

(dd)Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw.

(ee)Begebbaren Wertpapieren und

(ff)Sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes

G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

H)    Geldmaklergeschäfte

I)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen

J)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

L)    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

(b)„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist

(c)„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird

(d)„öffentliche Stelle“

i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist oder

ii)    eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt

(e)„Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben

Artikel SERVIN.5.39: Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

1.Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten 30 , einschließlich

(a)Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat oder

(b)Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei

2.Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen werden.

Artikel SERVIN.5.40: Vertrauliche Informationen

Unbeschadet des Teils drei [Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen] ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel SERVIN.5.41: Internationale Normen

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor, für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem diejenigen, die von folgenden Ländern angenommen wurden: G20; Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board) den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere dessen „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“; die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Grundsätze für das Versicherungswesen“; die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“; Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) und das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Artikel SERVIN.5.42: Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

1.Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Gesetzen und in vergleichbaren Situationen gestatten würde; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei.

2.Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel SERVIN.5.43: Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung], SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung] und SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung] [und SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung] festgelegten Pflichten eingehalten werden.

Artikel SERVIN.5.44: Clearing- und Zahlungssysteme

Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.

Abschnitt 6: Internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Artikel SERVIN.5.45: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3, 4 und Abschnitt 1 dieses Kapitels.

2.Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 1, 2, 3 und 4 dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten,

(b)„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird,

(c)„internationales Frachtgut“ Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird

(d)„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen,

(e)„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)    des Ladens/Löschens von Schiffen

ii)    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen

(f)„Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit,

(g)„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland,

(h)„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Linien oder Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Linien oder Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

(i)„Feeder-Dienstleistungen“, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut, einschließlich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen im Gebiet einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut „unterwegs“ ist, d. h. an einen Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei kommt,

(j)„Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch die Organisation von Anschlussleistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und die Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

(k)„Hafendienste“ sind Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstraßenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Diensteanbietern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Fahrgästen erbracht werden und

(l)„Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.

Artikel SERVIN.5.46: Verpflichtungen

1.Unbeschadet nichtkonformer Maßnahmen oder anderer in den Artikeln SERVIN.2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen] und SERVIN.3.6 [Nichtkonforme Maßnahmen] genannter Maßnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Grundlage um, indem

(a)für Schiffe, die unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahren oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung, unter anderem in Bezug auf

i)    den Zugang zu den Häfen

ii)    die Nutzung der Hafeninfrastruktur

iii)    die Nutzung maritimer Hilfsdienste und

iv)    Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben

(b)die folgenden Hafendienste für Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Lieferanten oder Schiffe oder für Schiffe oder Lieferanten eines Drittlandes geltenden Bedingungen (einschließlich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung

(c)es den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit anwendbar, erlaubt wird, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats umzusiedeln und

(d)es den Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

2.Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1

(a)darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf internationale Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist,

(b)darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen dieser Vertragspartei stehen.

(c)beseitigt eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen oder alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein. und

(d)darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen und keine Maßnahmen aufrechterhalten, die im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen.

Abschnitt 7: Juristische Dienstleistungen

Artikel SERVIN.5.47: Anwendungsbereich

1.Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung benannter juristischer Dienstleistungen zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels auswirken.

2.Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, die Erbringung der benannten juristischen Dienstleistungen in ihrem Gebiet auf nichtdiskriminierende Weise zu regeln und zu überwachen.

Artikel SERVIN.5.48: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)„benannte juristische Dienstleistungen“ juristische Dienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, mit Ausnahme des Rechts der Union

b)„Herkunftsstaat“ die Gerichtsbarkeit (oder einen Teil der Gerichtsbarkeit) des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, in dem ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat, oder, im Falle eines Rechtsanwalts, der die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in mehr als einer Gerichtsbarkeit erworben hat, eine dieser Gerichtsbarkeiten 

c)„Recht des Herkunftsstaats“ das Recht der Herkunftsstaats des Anwalts. 31  

d)„Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats“

i)in Bezug auf einen Rechtsanwalt der Union eine in einem Mitgliedstaat erworbene Berufsbezeichnung, die zur Erbringung von juristischen Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat berechtigt oder

ii)in Bezug auf einen Rechtsanwalt des Vereinigten Königreichs die Bezeichnung „advocate“, „barrister“ oder „solicitor“, die zur Erbringung von juristischen Dienstleistungen in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs berechtigt

e)„Anwalt“

i)eine natürliche Person der Union, die in einem Mitgliedstaat befugt ist, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats juristische Dienstleistungen zu erbringen oder

ii)eine natürliche Person des Vereinigten Königreichs, die in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs berechtigt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats juristische Dienstleistungen zu erbringen

f)    „Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei“

i)sofern „die andere Vertragspartei“ die Union ist, einen Rechtsanwalt nach Buchstabe e Ziffer i oder

ii)sofern „die andere Vertragspartei“ das Vereinigte Königreich ist, einen Rechtsanwalt nach Buchstabe e Ziffer ii und

g)„juristische Dienstleistungen“

i) Rechtsberatungsdienstleistungen und

ii) juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen (jedoch mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, wenn sie von natürlichen Personen im Sinne von Artikel SERVIN 4.1 [Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] erbracht werden 32

Zu den „juristischen Dienstleistungen“ gehören nicht die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten einer Vertragspartei, Rechtsberatungs- und Rechtsbevollmächtigungs-, Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die von Angehörigen der Rechtsberufe erbracht werden, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden, sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Artikel SERVIN.5.49: Verpflichtungen

(1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet benannte juristische Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung dieses Rechtsanwalts in seinem Herkunftsstaat gemäß den Artikeln SERVIN 2.2 [Marktzugang], SERVIN 2.3 [Inländerbehandlung], SERVIN 3.2 [Marktzugang], SERVIN 3.4 [Inländerbehandlung] und SERVIN 4.4 zu erbringen. [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler]

(2)    Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) die Registrierung in ihrem Gebiet als Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei benannte juristische Dienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen darf, so dürfen die Anforderungen und das Verfahren für diese Registrierung nicht

(a)weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person aus einem Drittland gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats juristische Dienstleistungen in Bezug auf das Recht eines Drittlands oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung aus einem Drittland erbringt und

(b)einem Erfordernis der Umqualifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.

(3)    Absatz 4 gilt für die Erbringung von benannten juristischen Dienstleistungen gemäß Absatz 1 durch Niederlassung.

4.    Eine Vertragspartei gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Zweigniederlassung zu errichten, über die benannte juristische Dienstleistungen 33 gemäß Absatz 1 erbracht werden, und zwar in Übereinstimmung mit und unter den Bedingungen von Kapitel zwei [Liberalisierung von Investitionen] dieses Titels. Dies gilt unbeschadet der Anforderungen, wonach ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) einer juristischen Person eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

Artikel SERVIN.5.50: Nichtkonforme Maßnahmen

(1)Artikel 5.49 [Verpflichtungen] gilt nicht für

a)bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar

i)aufseiten der Union:

A) die Union gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B) die Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

C) eine Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

D) für Maßnahmen auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)aufseiten des Vereinigten Königreichs

A) die Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen];

B)eine Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen]; oder

C)für Maßnahmen auf Ebene einer lokalen Regierung

b)die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme gemäß den Buchstaben a und b, soweit sie nicht dazu führt, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit Artikel SERVIN.5.49 [Verpflichtungen], wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, beeinträchtigt wird.

2. Artikel 5.49 [Verpflichtungen] gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den in ANHANG SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen] zu diesem Titel aufgeführten Vorbehalten, Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit übereinstimmen.

3.    Dieser Abschnitt gilt unbeschadet von ANHANG SERVIN-4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler]. 

Titel III: Digitaler Handel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel DIGIT.1 Ziel

Ziel dieses Titels ist es, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse, die durch elektronische Mittel ermöglicht werden, zu beseitigen und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher zu Nach gewährleisten.

Artikel DIGIT.2 Anwendungsbereich

(1)    Dieser Titel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.

(2)    Dieser Titel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.

Artikel DIGIT.3 Regelungsrecht

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimaänderungen, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

Artikel DIGIT.4 Ausnahmen

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es den Vertragsparteien im Rahmen dieses Titels nicht untersagt ist, Maßnahmen gemäß Artikel EXC.1 [Allgemeine Ausnahmen], Artikel EXC.4 [Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit] und Artikel SERVIN.5.39 [Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung] aus den darin dargelegten Gründen des öffentlichen Interesses zu ergreifen oder beizubehalten.

Artikel DIGIT.5 Begriffsbestimmungen

1.Die Begriffsbestimmungen in Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] des Titels II [Dienstleistungen und Investitionen] dieses Teilbereichs gelten für diesen Titel.

2.Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt

(b)„Direktmarketing-Mitteilung“ ist jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt, und umfasst mindestens elektronische Post sowie SMS und multimediale Nachrichten (SMS und MMS)

(c)„elektronische Authentisierung“ ein elektronisches Verfahren, durch das Folgendes bestätigt werden kann:

(I)die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder

(II)die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form

(d)„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ein Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl oder unbefugten Veränderungen schützt,

(e)„Elektronisches Siegel“ von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen

(f)„elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, die

(I)von einer natürlichen Person verwendet werden, um den Daten in elektronischer Form zuzustimmen, auf die sie sich beziehen und

(II)mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist

(g)„elektronischer Zeitstempel“ Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten

(h)„elektronischer Treuhanddienst“ ist ein elektronischer Dienst, bestehend aus

(I)der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten

(II)der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder

(III)der Bewahrung von diesen Diensten betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten

(i)„Staatliche Daten“ Daten, die sich im Besitz von Behörden aller Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse befinden oder gehalten werden

(j)„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird

(k)„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

Kapitel zwei: Datenfluss und Schutz personenbezogener Daten

Artikel DIGIT.6 Grenzüberschreitender Datenverkehr

1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese

(a)die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind

(b)die Lokalisierung von Daten im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt

(c)die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder

(d)die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragsparteien abhängig macht.

2.Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist wohlwollend zu prüfen.

Artikel DIGIT.7 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

1.Jede Vertragspartei erkennt an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.

2.Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, zu erlassen oder beizubehalten, sofern das Recht der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Datenverkehr unter allgemein geltenden Bedingungen 34 zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.

3.Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über jede in Absatz 2 genannte Maßnahme, die sie ergreift oder beibehält.

Kapitel drei: Sonderbestimmungen

Artikel DIGIT.8 Zölle auf elektronische Übertragungen

1.Elektronische Übertragungen gelten als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] dieses Teilbereichs.

2.Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.

Artikel DIGIT.9 Keine vorherige Genehmigung

1.Eine Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung auf elektronischem Wege allein aufgrund der Tatsache, dass eine Dienstleistung online erbracht wird, noch nimmt sie andere Vorschriften mit gleicher Wirkung an oder behält sie bei.

Eine Dienstleistung wird online erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird.

2.Absatz 1 gilt nicht für Fernmeldedienste, Rundfunkdienste, Glücksspiele, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen.

Artikel DIGIT.10: Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden können und dass ihr Recht weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge schafft noch dazu führt, dass Verträgen allein aufgrund des Umstandes, dass der Vertrag auf elektronischem Wege zustande gekommen ist, Rechtswirkung und Gültigkeit entzogen wird.

2.Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Punkte:

(a)Rundfunkdienstleistungen

(b)Glücksspieldienstleistungen

(c)Dienstleistungen der Rechtsvertretung

(d)die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen

(e)Verträge, die ein persönliches Erscheinen erfordern

(f)Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen

(g)Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist

(h)Gewährte Bürgschaftsverträge, dingliche Sicherheiten, die von Personen gestellt werden, die zu Zwecken außerhalb ihres Handels, Geschäfts oder Berufs handeln oder

(i)Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts

Artikel DIGIT.11 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste

1.Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.

2.Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die Folgendes bewirken würden:

(a)den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien zu untersagen, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen oder

(b)verhindern, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.

3.Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Treuhanddienstes von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen

Artikel DIGIT.12: Übertragung von oder Zugriff auf Quellcode

1.Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehört.

2.Zur Klarstellung:

(a)die in Artikel DIGIT.4 [Ausnahmen] genannten allgemeinen Ausnahmen, Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung gelten für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens angenommen oder beibehalten werden und

(b)Absatz 1 gilt nicht für die freiwillige Weitergabe von Quellcode oder die Gewährung des Zugangs zu diesem auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorgangs oder eines frei ausgehandelten Vertrags.

3.Dieser Artikel berührt nicht

(a)eine Auflage eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts oder eine Auflage einer Wettbewerbsbehörde nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei, um eine Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beheben

(b)eine Auflage einer Regulierungsbehörde gemäß den Gesetzen oder Vorschriften einer Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Nutzer online, vorbehaltlich von Schutzmaßnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe

(c)den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und

(d)das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen gemäß Artikel III des GPA wie übernommen durch Titel VI [Öffentliches Beschaffungswesen] Artikel PPROC.2 [Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA-Übereinkommens und erfasste Beschaffungen] dieses Teilbereichs zu ergreifen.

Artikel DIGIT.13 Online-Verbrauchervertrauen

1.In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel beschließt oder erhält jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, durch die

(a)betrügerische und betrügerische Geschäftspraktiken verboten werden

(b)von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftspraktiken zu halten, u. a. durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen

(c)von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Verbrauchern klare und gründliche Informationen, auch wenn sie über Vermittler tätig werden, über ihre Identität und Kontaktdaten, über die betreffende Transaktion, einschließlich der Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen und des vollen Preises einschließlich aller anwendbaren Gebühren, sowie über die anwendbaren Verbraucherrechte zu geben (im Falle von Vermittlungsdienstleistern schließt dies die Ermöglichung der Bereitstellung solcher Informationen durch den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein) und

(d)Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verstößen gegen ihre Rechte gewährt wird, einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden

2.Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ihre Verbraucherschutzbehörden oder andere einschlägige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden ist, um die Verbraucher zu schützen und das Vertrauen der Verbraucher in das Internet zu stärken.

Artikel DIGIT.14 Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Benutzer wirksam vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen geschützt werden.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen nicht an Nutzer, die natürliche Personen sind, gesendet wird, es sei denn, sie haben im Einklang mit den Gesetzen jeder Vertragspartei ihre Zustimmung zum Empfang solcher Mitteilungen gegeben.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 gestattet eine Vertragspartei natürlichen oder juristischen Personen, die nach den im Recht dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen die Kontaktdaten eines Benutzers im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen gesammelt haben, diesem Benutzer Direktmarketing-Mitteilungen für ihre eigenen ähnlichen Güter oder Dienstleistungen zu senden.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie erfolgen, und die notwendigen Informationen enthalten, damit die Benutzer jederzeit und kostenlos die Einstellung der Kommunikation verlangen können.

(5)    Jede Vertragspartei gewährt Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Anbieter von Direktmarketing-Mitteilungen, die die nach den Absätzen 1 bis 4 getroffenen oder beibehaltenen Maßnahmen nicht einhalten.

Artikel DIGIT.15 Offene staatliche Daten

1.Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation beiträgt.

2.Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bemüht sie sich, soweit dies praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Daten

(a)in einem Format vorliegen, das ein einfaches Durchsuchen, Abrufen, Verwenden, Wiederverwenden und Weiterverteilen ermöglicht

(b)in einem maschinenlesbaren und räumlich fähigen Format vorliegen

(c)beschreibende Metadaten enthalten, die so standardisiert wie möglich sind

(d)über zuverlässige, benutzerfreundliche und frei verfügbare Anwendungsprogrammierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden

(e)regelmäßig aktualisiert werden

(f)keinen Nutzungsbedingungen unterliegen, die diskriminierend sind oder die Wiederverwendung unnötig einschränken und

(g)in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften der Vertragsparteien zum Schutz personenbezogener Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.

3.Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit, um Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, die die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten über die Nutzung durch den öffentlichen Sektor hinaus erweitern kann.

Artikel DIGIT.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel

1.Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus, die Folgendes zum Gegenstand haben:

(a)die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten

(b)die Behandlung von Direktmarketing-Kommunikation

(c)den Schutz der Verbraucher und

(d)jede andere Angelegenheit, die für die Entwicklung des digitalen Handels relevant ist, einschließlich neuer Technologien.

2.Absatz 1 gilt nicht für die Vorschriften und Garantien einer Vertragspartei für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten.

Artikel DIGIT.17 - Verständigung über Computerdienste

1.Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und der Investitionen gemäß Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] dieses Teilbereichsdie folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen gelten, unabhängig davon, ob sie über ein Netz, einschließlich des Internets, erbracht werden:

(a)Beratung, Anpassung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme,

(b)Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme

(c)Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen

(d)Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern und

(e)Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computer- und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden.

Titel IV: Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen

Artikel CAP.1: Ziele

Ziel dieses Titels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen.

Artikel CAP.2: Leistungsbilanz

Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel CAP.3: Kapitalverkehr

(1)    Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] dieses Teilbereichs.

(2)    Die Vertragsparteien konsultieren einander im Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zur Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.

Artikel CAP.4: Maßnahmen, die Kapitalbewegungen, Zahlungen oder Transfers betreffen

1.Die Artikel CAP.2 [Leistungsbilanz] und CAP.3 [Kapitalverkehr] sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

(a)Konkurs, Insolvenz oder den Schutz der Gläubigerrechte

(b)Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten

(c)die Finanzberichterstattung über oder die Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen

(d)strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken

(e)Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder

(f)soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

2.Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.

Artikel CAP.5: Vorübergehende Schutzmaßnahmen

1.In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten.

2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Artikel CAP.6: Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

1.Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder beibehalten. 35  

2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen

(a)sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,

(b)dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind

(c)gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut;

(d)vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei und

(e)sind diskriminierungsfrei im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage.

3.Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.

4.Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei oder Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.

5.Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.

6.Führt eine Vertragspartei Beschränkungen nach diesem Artikel ein oder erhält sie diese aufrecht, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel ab, sofern nicht Konsultationen in anderen Gremien stattfinden. Der Ausschuss wird die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, prüfen, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

(a)Art und Umfang der Schwierigkeiten

(b)Außenwirtschafts- und -handelslage und

(c)andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen

7.In den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. Alle einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werde nach Möglichkeit anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung des Internationalen Währungsfonds der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei berücksichtigt.

Titel V: Geistiges Eigentum

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel IP.1: Ziele

Die Ziele dieses Titels bestehen darin,

a)    die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen, und

b)    ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Artikel IP.2: Anwendungsbereich

(1)    Dieser Titel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Dieser Titel schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Titel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen.

Artikel IP.3: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

b)    „Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde

c)    „Übereinkommen von Rom“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961

d)    „WIPO“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum

e)    „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet alle Kategorien des geistigen Eigentums, die von den Artikeln IP.7 [Urheber] bis IP.37 [Sortenschutzrechte] zu diesem Titel und den Abschnitten 1 bis 7 von Teil II des TRIPS-Übereinkommens erfasst werden. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft

f)    „national“ bedeutet in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde

Artikel IP.4: Internationale Übereinkünfte

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:

a)    dem TRIPS-Übereinkommen

b)    das Abkommen von Rom

c)    die Berner Übereinkunft

d)    der am 20. Dezember 1996 in Genf WIPO-Urheberrechtsvertrag

e)    der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

f)    das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommene Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007

g)    der am 27. Oktober 1994 in Genf angenommene Markenrechtsvertrag

h)    der am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommene Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

i)    die am 2. Juli 1999 in Genf angenommene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

2.Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:

a)    den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen

b)    den am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur.

Artikel IP.5: Erschöpfung

Dieser Titel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.

Artikel IP.6: Inländerbehandlung

1.In Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich, soweit zutreffend, der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel besonders behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach Artikel IP.16 [Schutz technischer Maßnahmen] und Maßnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Artikel IP.17 [Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte].

3.Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschließlich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,

a)    die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen oder

b)    die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

4.Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

Kapitel 2: Standards für Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 1: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel IP.7: Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise

b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken, davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind

d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass dieser Punkt nicht für Gebäude oder Werke der angewandten Kunst gilt

Artikel IP.8: Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Darbietungen

b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise

c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind

e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung

f)    die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit

Artikel IP.9: Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise

b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind

d)    die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit

Artikel IP.10: Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt

b)    die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind

d)    die Verteilung die Aufzeichnung ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt

e)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind

Artikel IP.11: Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern

1.Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler alle und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.

2.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

3.Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Ausstrahlung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.

Artikel IP.12: Schutzdauer

1.Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

2.Zur Durchführung des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen.

3.Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

4.Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

5.Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

6.Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmäßigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

7.Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

8.Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.

Artikel IP.13: Folgerecht

1.Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

2.Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

3.Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

4.Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.

Artikel IP.14: Kollektive Verwertung von Rechten

1.Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

2.Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.

3.Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern.

4.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in ihrem Gebiet niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Artikel IP.15 Ausnahmen und Beschränkungen

Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in Artikel IP.7 [Urheber] bis IP.11 Artikel [Ausstrahlung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern] festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.

Artikel IP.16: Schutz technischer Maßnahmen

1.Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen.

2.Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)    die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind

b)    die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)    die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern

3.Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten, in diesem Abschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

4.Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach diesem Artikel die Begünstigten der in Übereinstimmung mit Artikel IP.15 [Ausnahmen und Beschränkungen] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.

Artikel IP.17: Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

1.Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)    die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung

b)    die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Ausstrahlung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Abschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

2.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

3.Absatz 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Abschnitt 2: Marken

Artikel IP.18: Klassifizierung von Marken

Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.

Artikel IP.19: Markenformen

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

b)    im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können

Artikel IP.20: Rechte aus der Marke

1.Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr

a)    ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist

b)    ein Zeichen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

2.Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, allen Dritten zu verbieten, Waren im geschäftlichen Verkehr in die Vertragspartei, in der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren einschließlich ihrer Verpackung aus anderen Ländern oder der anderen Vertragspartei stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die von dieser Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht unterschieden werden kann.

3.Die Berechtigung des Inhabers einer Marke gemäß Absatz 2 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

Artikel IP.21: Registrierungsverfahren

1.Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jede abschließende negative Entscheidung die von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird, einschließlich teilweiser Ablehnungen der Eintragung, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet ist und gegen die Beschwerde eingelegt werden kann. 

2.Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

3.Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.

4.Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, ein System für die elektronische Anmeldung und Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken bereitzustellen.

Artikel IP.22: Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.

Artikel IP.23: Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

1.Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

2.Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a)    den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt

b)    Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder

c)    die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

3.Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

Artikel IP.24: Verfallsgründe

1.Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im relevanten Gebiet einer Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

2.Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

3.Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

4.Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)    infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde

b)    infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen

Artikel IP.25: Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:

a)    das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann oder

b)    das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird

Artikel IP.26: Bösgläubige Anträge

Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.

Abschnitt 3: Muster und Modelle

Artikel IP.27: Schutz eingetragener Muster und Modelle

1.Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Abschnitts.

Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

2.Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden,

3.Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen

4.Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

Artikel IP.28: Schutzdauer

Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschließlich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung 36 .

Artikel IP.29: Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

1.Jede Vertragspartei räumt den Inhabern eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur dann das Recht ein, die Benutzung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung durch Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in ihrem jeweiligen Gebiet erfolgt. 37 Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.

2.Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer Vertragspartei zuerst öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Artikel IP.30: Ausnahmen und Beschränkungen

1.Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

2.Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschließlich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

3.Abweichend von Absatz 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel IP.27 [Schutz eingetragener Muster und Modelle] Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Artikel IP.31: Verhältnis zum Urheberrecht

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Geschmacksmuster auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.

Abschnitt 4: Patente

Artikel IP.32: Patente und öffentliche Gesundheit

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden „Erklärung von Doha“) an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Abschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Doha-Erklärung.

2.Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang des TRIPS-Übereinkommens und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.

Artikel IP.33: Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel

1.Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel 38 , die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

2.Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Absatz 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschließlich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien festgelegt.

3.Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“

a)    alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind oder

b)    b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Abschnitt 5: Schutz nicht offenbarter Informationen

Artikel IP.34: Schutz von Geschäftsgeheimnissen

1.Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.

2.Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

i)    Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii)    sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und

iii)    sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt,

b)    „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

3.Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er mit unzulässigen Mitteln oder durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder

iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen,

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.

4.Dieser Abschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

a)    unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

b)    Reverse Engineering bei einem Erzeugnis, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,

c)    den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist,

d)    die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei.

5.Dieser Abschnitt kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schließung von Tarifvereinbarungen entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien beeinträchtigt werden.

Artikel IP.35: Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

1.Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Zulassung von Arzneimitteln vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, internationale Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.

3.Jede Vertragspartei stellt zudem sicher, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Absatz 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, internationale Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.

4.Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien nach ihrem Recht jeweils ggf. festlegen.

Artikel IP.36: Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten

1.Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als „Datenschutz“ bezeichnet.

2.Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte

a)    die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und

b)    mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

3.Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde im Gebiet der Vertragspartei.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen unabhängig davon, ob sie für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden.

5.Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.

Abschnitt 6: Pflanzensorten

Artikel IP.37: Sortenschutzrechte

Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der aktuellen Genfer Fassung vom 19. März 1991. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und Durchsetzung dieser Rechte zusammen.

Kapitel 3: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel IP.38: Allgemeine Pflichten

1.Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Für die Zwecke der Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht die Rechte ein, die in Kapitel 2 Abschnitt 5 [Schutz nicht offenbarter Informationen] erfasst sind.

2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

a)    müssen fair und gerecht sein,

b)    dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen,

c)    müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein,

d)    müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel IP.39: Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Abschnitten 2 und 4 dieses Kapitels genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)    Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei,

b)    alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und

c)    Verbände und Vereinigungen 39 , soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.

Abschnitt 2: Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung

Artikel IP.40: Maßnahmen zur Beweissicherung

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

2.Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie ggf. der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

Artikel IP.41: Beweise

1.Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

2.Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 ggf. die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

Artikel IP.42: Recht auf Auskunft

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismäßigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person erteilt werden.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die

a)    nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)    nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)    nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person als an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

3.Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)    die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,

b)    Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

4.Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Gesetze einer Vertragspartei, die

a)    dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,

e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel IP.43: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter selben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

2.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.

3.Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.

4.Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen die Justizbehörden befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

Artikel IP.44: Abhilfemaßnahmen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden ggf. auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.

2.Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

Artikel IP.45: Gerichtliche Anordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

Artikel IP.46: Ersatzmaßnahmen

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel IP.44 [Abhilfemaßnahmen] oder Artikel IP.45 [Gerichtliche Anordnungen] vorgesehenen Maßnahmen ggf. auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Artikel IP.47: Schadensersatz

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes

a)    alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschließlich Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie ggf. auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder

b)    statt Buchstabe a den Schadensersatz ggf. als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

3.Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel IP.48: Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Artikel IP.49: Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.  

Artikel IP.50: Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Zum Zwecke der Anwendung der in Kapitel 3 [Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a)    Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)    Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Artikel IP.51: Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche in der Sache aufgrund von Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.

Abschnitt 3: Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

Artikel IP.52: Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel IP.34 Absatz 1 [Anwendungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen] genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht.

3.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel IP.34 Absatz 1 [Anwendungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen] genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,

a)    im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten.

b)    im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen.

c)    im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist.

d)    bestimmte erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Artikel IP.34 Absatz 1 [Anwendungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen] verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Maßnahmen kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich des Rechts auf Verteidigung die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden.

e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmaßliche Erwerb, die mutmaßliche Nutzung oder die mutmaßliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgte,

a)    um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken,

b)    um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmäßig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist,

c)    um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist.

Abschnitt 4: Rechtsdurchsetzung an den Grenzen

Artikel IP.53: Grenzmaßnahmen

1.In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechtsinhaber bei einer zuständigen Behörde 40 die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „verdächtige Waren“ Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen.

2.In jeder Vertragspartei bestehen elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die Verwaltungskosten für die Erfassung oder die Bearbeitung von Anträgen keine Gebühren erheben.

4.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen.

5.Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.

6.In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können.

7.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

8.Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren.

9.Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder diese nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entsteht.

10.Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

11.Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschließlich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren.

12.Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechtsinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

13.Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmäßigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.

14.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.

15.Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel IP.54: Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Abschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.

Kapitel 4: Sonstige Bestimmungen

Artikel IP.55: Zusammenarbeit

1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen dieses Titels zu unterstützen.

2.Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:

a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,

b)    Erfahrungsaustausch zur Rechtsetzung bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Durchsetzung auf zentraler und subzentraler Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltung und Justizstellen,

c)    Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

d)    fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

e)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft,

f)    Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,

g)    Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien,

h)    Aufklärung und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zu Maßnahmen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

i)    Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen,

j)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

3.Die Vertragsparteien halten in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Titels direkt oder über den Handelssonderausschuss „Geistiges Eigentum“ Kontakt.

Artikel IP.56: Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Onlineverstößen und Verstößen auf sonstigen Märkten zu vermeiden, unter anderem, indem

a)    jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,

b)    die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, die freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und

c)    die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen und die Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch die Interessenträger zu fördern.

Artikel IP.57: Überprüfung in Bezug auf geografische Angaben

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen früherer bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits können die Vertragsparteien gemeinsam angemessene Anstrengungen unternehmen, um Regeln für den Schutz und die wirksame innerstaatliche Durchsetzung ihrer geografischen Angaben zu vereinbaren.

Titel VI: Öffentliches Beschaffungswesen

Kapitel 1: Anwendungsbereich

Artikel PPROC.1: Ziel

Ziel dieses Titels ist es, den Zugang der Anbieter jeder Vertragspartei zu erweiterten Gelegenheiten zur Teilnahme an Verfahren der öffentlichen Beschaffung zu gewährleisten und die Transparenz von Verfahren der öffentlichen Beschaffung zu verbessern.

Artikel PPROC.2: Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA-Übereinkommens und erfasste Beschaffungen

1.    Die Bestimmungen des GPA, die in ANHANG PPROC-1 Abschnitt A, einschließlich der Anhänge jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA aufgeführt sind, werden als Bestandteil in diesen Titel übernommen.

2.    Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Beschaffungen“ Beschaffungen, auf die Artikel II GPA anwendbar ist, sowie in ANHANG PPROC-1 Abschnitt B aufgeführte Beschaffungen.

3.    Im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen wendet jede Vertragspartei die in ANHANG PPROC-1 Abschnitt A aufgeführten Bestimmungen des GPA sinngemäß auf Anbieter, Waren bzw. Dienstleistungen der jeweils anderen Vertragspartei an.

Kapitel 2: Zusätzliche Bestimmungen für erfasste Beschaffungen

Artikel PPROC.3: Elektronische Beschaffungsabwicklung

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen nach Möglichkeit elektronisch abwickeln.

2.    Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Beschaffungen elektronisch ab, wenn sie elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um

a)    Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in der öffentlichen Beschaffung zu veröffentlichen und

b)    zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten aufzufordern.

3.    Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen die entsprechenden elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar und mit den gängigen Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten kompatibel sein und dürfen den Zugang zu dem Beschaffungsverfahren nicht beschränken.

4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen elektronische Rechnungen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften empfangen und abwickeln.

Artikel PPROC.4: Elektronische Veröffentlichung

Bekanntmachungen erfasster Beschaffungen einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Vergabebekanntmachungen müssen auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos direkt zugänglich sein.

Artikel PPROC.5: Unterstützende Nachweise

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Einreichung von Angeboten von den Anbietern nicht verlangen, dass sie ganz oder teilweise den Nachweis erbringen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, in denen ein Anbieter ausgeschlossen werden kann, und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung erforderlich.

Artikel PPROC.6: Teilnahmebedingungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Anbieter den Nachweis von Erfahrungen verlangen, nicht verlangen, dass diese Erfahrungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurden.

Artikel PPROC.7: Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

Eine Vertragspartei, die über ein Anbieterregistrierungssystem verfügt, stellt sicher, dass interessierte Anbieter jederzeit um eine Registrierung ersuchen können. Interessierte Anbieter, die ein Ersuchen gestellt haben, werden innerhalb einer angemessenen Frist über die Annahme- oder Ablehnungsentscheidung des Ersuchens informiert.

Artikel PPROC.8: Beschränkte Ausschreibungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Anbietern richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.

Artikel PPROC.9: Ungewöhnlich niedrige Preise

Ergänzend zu Artikel XV:6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.

Artikel PPROC.10: Soziale, ökologische und arbeitsbezogene Erwägungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen können, sofern diese Erwägungen mit den in Kapitel 1 und 2 festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.

Artikel PPROC.11: Interne Überprüfungsverfahren

1.    Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII Absatz 4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,

(a)dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind,

(b)dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und

(c)der Leiter oder mindestens ein Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind.

2.    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen. Solche Übergangsmaßnahmen nach Artikel XVIII:7 Buchstabe a GPA können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens oder, wenn die Beschaffungsstelle den Vertrag bereits geschlossen hat und die jeweilige Vertragspartei eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.

3.    Jede Vertragspartei stellt grundsätzlich sicher, dass, wenn ein interessierter oder teilnehmender Anbieter eine Beschwerde bei der nach Absatz 1 benannten Behörde einlegt, die Beschaffungsstelle den Vertrag so lange nicht abschließt, bis eine Entscheidung oder Empfehlung dieser Behörde bezüglich der Beschwerde und etwaiger Übergangsmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen oder eines Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden nach den Absätzen 2, 5 und 6 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Regelungen und Verfahren ergangen ist. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Vertrag dennoch in wohlbegründeten Fällen und wenn es unvermeidlich ist, geschlossen werden kann.

4.    Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:

(a)eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder

(b)eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Anbieter Beschwerde einlegen kann, die eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann.

5.    Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII:7 Buchstabe b GPA kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

(a)Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Beschaffungsverfahren,

(b)Wiederholung des Beschaffungsverfahrens ohne Änderung der Bedingungen,

(c)Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung,

(d)Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder

(e)sonstige Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist.

6.    Nach Artikel XVIII:7 Buchstabe b GPA kann jede Vertragspartei einen Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vorsehen. Diesbezüglich gilt, dass, wenn es sich beim Überprüfungsorgan der Vertragspartei nicht um ein Gericht handelt und nach Auffassung eines Anbieters ein Verstoß gegen die internen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Kapitel 1 und 2 vorliegt, der betreffende Anbieter im Einklang mit den geltenden Verfahren der Vertragspartei ein Gericht anrufen kann, unter anderem auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz.

7.    Jede Vertragspartei führt die Verfahren ein oder erhält die Verfahren aufrecht, die erforderlich sind, um die Entscheidungen oder Empfehlungen von Überprüfungsorganen effektiv umzusetzen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung getroffenen Entscheidungen effektiv durchzusetzen.

Kapitel 3: Inländerbehandlung außerhalb erfasster Beschaffungen

Artikel PPROC.12: Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels ist die von einer Vertragspartei gemäß diesem Kapitel gewährte Behandlung

a)    bezogen auf das Vereinigte Königreich eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Anbietern des Vereinigten Königreichs in vergleichbaren Situationen gewährt wird, und

b)    bezogen auf einen Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Anbietern des betreffenden Mitgliedstaates in vergleichbaren Situationen gewährt wird.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Anbieter einer Vertragspartei, der eine juristische Person ist,

a)    im Falle der Union eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Union in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats verstanden werden, und

b)    im Falle der des Vereinigten Königreichs eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.

Artikel PPROC.13: Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Anbietern

1.    Im Hinblick auf eine Beschaffung darf eine Maßnahme einer Vertragspartei nicht dazu führen, dass Anbieter der jeweils anderen Vertragspartei, die aufgrund der Gründung, des Erwerbs oder der Fortführung einer juristischen Person in ihrem Gebiet ansässig sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren, als diese Vertragspartei ihren eigenen gleichartigen Anbietern gewährt 41 .

2.    Die Anwendung der Pflicht zur Inländerbehandlung nach diesem Titel erfolgt vorbehaltlich der Sicherheitsausnahmen und allgemeinen Ausnahmen nach Artikel III GPA, selbst wenn es sich bei der Beschaffung nicht um eine erfasste Beschaffung nach diesem Titel handelt.

Kapitel 4: Sonstige Bestimmungen

Artikel PPROC.14: Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen

Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen nach den entsprechenden Unterabschnitten von ANHANG PPROC-.1 Abschnitt B gemäß den Verfahren nach Artikeln PPROC.15 [Änderungen] bis PPROC.18 [Änderung des ANHANGS PPROC-1 Abschnitt] ändern oder berichtigen.

Artikel PPROC.15: Änderungen

1.    Beabsichtigt eine Vertragspartei die Änderung eines Unterabschnitts von ANHANG PPROC-1 Abschnitt B,

(a)teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit und

(b)schlägt der anderen Vertragspartei in der Mitteilung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhalten.

2.    Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b muss eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

Die Kontrolle oder der Einfluss einer Vertragspartei über bzw. auf erfasste Beschaffungen von Beschaffungsstellen gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.

3. Die jeweils andere Vertragspartei kann den Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass

(a)eine nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene ausgleichende Anpassung ausreicht, um die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder

(b)die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei nach Absatz 2 unterliegt.

Die jeweils andere Vertragspartei erhebt innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung schriftlich Einspruch; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie die ausgleichende Anpassung oder die Änderung angenommen hat, auch für die Zwecke von Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen]Titel I [Streitbeilegung].

Artikel PPROC.16: Berichtigungen

1.    Beabsichtigt eine Vertragspartei die Berichtigung eines Unterabschnitts von ANHANG PPROC-1 Abschnitt B, teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit.

Folgende Änderungen von Unterabschnitten von ANHANG PPROC-1 Abschnitt B gelten als Berichtigung, sofern sie sich nicht auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel auswirken:

(a)Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

(b)Verschmelzung zweier oder mehrerer der in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen und

(c)Aufspaltung einer in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der in demselben Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden.

2.    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung informieren, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne von Absatz 1 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.

Artikel PPROC.17: Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder die vorgeschlagenen ausgleichenden Anpassungen nach Artikel PPROC.15 [Änderungen] bzw. die vorgeschlagene Berichtigung nach Artikel PPROC.16 [Berichtigungen], bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Einspruchs keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei, die die Änderung oder Berichtigung ihres Unterabschnitts von ANHANG PPROC-1 Abschnitt B anstrebt, die Angelegenheit in einer Streitbeilegung gemäß Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] dieses Abkommens behandeln und auf diesem Weg feststellen lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind.

Artikel PPROC.18: Änderung des Abschnitts B in Anhang PPROC-1

Widerspricht eine Vertragspartei einer Änderung nach Artikel PPROC.15 [Änderungen] Absatz 3 bzw. einer Berichtigung nach Artikel PPROC.16 [Berichtigungen] Absatz 2 nicht oder einigen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen nach Artikel PPROC.17 [Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten] oder wird die Angelegenheit gemäß Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] dieses Abkommens endgültig beigelegt, ändert der Partnerschaftsrat den entsprechenden Unterabschnitt von ANHANG PPROC-1 Abschnitt B, um den entsprechenden Änderungen oder Berichtigungen bzw. den ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen.

Artikel PPROC.19: Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die die Zusammenarbeit bei der internationalen Förderung der beiderseitigen Liberalisierung der Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen mit sich bringen kann.

2.    Die Vertragsparteien stellen einander vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit die jährlichen Statistiken zu erfassten Beschaffungen zur Verfügung.

Titel VII: Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel SME.1: Ziel

Mit diesem Titel soll dafür gesorgt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen besser in der Lage sind, Nutzen aus Teilbereich eins [Handel] zu ziehen.

Artikel SME.2: Informationsaustausch

1.    Jede Vertragspartei erstellt bzw. unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website für kleine und mittlere Unternehmen, die unter anderem folgende Informationen zu Teilbereich eins [Handel] enthält:

a)    eine Zusammenfassung von Teilbereich eins [Handel],

b)    eine Beschreibung der Bestimmungen in Teilbereich eins [Handel], die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und

c)    alle zusätzlichen Informationen, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen, die Nutzen aus Teilbereich eins [Handel] ziehen möchten, nützlich wären.

2.    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu Folgendem vor:

a)    zum Wortlaut von Teilbereich eins [Handel],

b)    zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei  

c)    zu den Websites ihrer eigenen Behörden, welche nach Einschätzung der Vertragsparteien nützliche Informationen für Personen bereitstellen, die in ihrem Gebiet Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen

3.    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu den Websites ihrer eigenen Behörden vor, die Informationen zu den folgenden Aspekten enthalten:

a)    Zollgesetze und andere Zollvorschriften, Verfahren für Einfuhr, Ausfuhr und Transit sowie erforderliche einschlägige Formulare, Dokumente und sonstige Informationen

b)    Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischen Angaben

c)    technische Rechtsvorschriften einschließlich erforderlichenfalls obligatorischen Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Konformitätsbewertungsstellen, falls Konformitätsbewertungen durch Dritte gemäß Titel I [Warenverkehr] Kapitel 4 [Technische Handelshemmnisse] dieses Teilbereichs obligatorisch sind

d)    Gesetze und sonstige Vorschriften bezüglich gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren gemäß Titel I [Warenverkehr] Kapitel 3 [Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen] dieses Teilbereichs;

e)    Gesetze und sonstige Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, eine zentrale Anlaufstelle für Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge nach Titel VI [Öffentliches Beschaffungswesen] dieses Teilbereichs und andere einschlägige unter diesem Titel aufgeführte Bestimmungen

f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen  

g)    sonstige Informationen, die die Vertragspartei als hilfreich für kleine und mittlere Unternehmen erachtet

4.    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Internetlink zu einer Datenbank an, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:

a)    bezüglich zolltariflichen Maßnahmen und tarifbezogenen Informationen:

i)    Zollsätze und Zollkontingente einschließlich Meistbegünstigungssätze, Sätze für Staaten, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie präferentielle Zollsätze und Zollkontingente

ii)    Verbrauchsteuern

iii)    Steuern (Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer)

iv)    Zölle oder sonstige Abgaben einschließlich sonstigen produktspezifischen Abgaben

v)    Ursprungsregeln gemäß Titel I [Warenhandel] Kapitel 2 [Ursprungsregeln] dieses Teilbereichs;

vi)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, Erstattung oder einen Verzicht auf Zölle bewirken

vii)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Waren  

viii)    sonstige zolltarifliche Maßnahmen

b)    bezüglich nichttariflichen Maßnahmen zur Zolltarifnomenklatur:

i)    Informationen, die für Einfuhrverfahren benötigt werden  

ii)    Informationen über nichttarifliche Maßnahmen

5.    Jede Vertragspartei aktualisiert regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, die sie auf ihrer Website bereitstellt, um sicherzustellen, dass diese Informationen und Links auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.

6.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links in einer für kleine und mittlere Unternehmen angemessenen Weise dargestellt werden.  Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

7.    Für den Zugang zu den gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen wird von keiner Person beider Vertragsparteien eine Gebühr erhoben.

Artikel SME.3: Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen

1.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben wahrnimmt, und teilt der anderen Vertragspartei ihre Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

2.    Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien

a)    sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung des Teilbereichs eins [Handel] berücksichtigt werden und dass kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien Nutzen aus Teilbereich eins [Handel] ziehen können,

b)    prüfen Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen,

c)    stellen sicher, dass die in Artikel SME.2 [Informationsaustausch] genannten Informationen aktuell, korrekt und für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Jede Vertragspartei kann über die Kontaktstelle für kleine und mittlere Unternehmen zusätzliche Informationen vorschlagen, die die jeweils andere Vertragspartei in ihre gemäß Artikel SME.2 [Informationsaustausch] zu betreibenden Websites aufnehmen kann,

d)    prüfen alle Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Teilbereichs eins [Handel] von Bedeutung sind, einschließlich:

i)    des Informationsaustauschs zur Unterstützung des Partnerschaftsrates bei seiner Aufgabe, die die kleinen und mittleren Unternehmen betreffenden Aspekte des Teilbereichs eins [Handel] zu überwachen und umzusetzen,

ii)    die Unterstützung der durch dieses Abkommen eingerichteten Sonderausschüsse, gemeinsamen Arbeitsgruppen und Kontaktstellen, die sich mit für kleine und mittlere Unternehmen relevanten Fragen beschäftigen

e)    erstatten dem Partnerschaftsrat für dessen Prüfung regelmäßig Bericht über ihre gemeinsamen oder einzelnen Tätigkeiten und

f)    betrachten im Einvernehmen der Vertragsparteien sonstige Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben und kleine und mittlere Unternehmen betreffen.

3.    Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien üben ihre Tätigkeiten unter Nutzung von Kommunikationskanälen aus, die durch die Vertragsparteien festgelegt werden und zu denen E-Mails, Videokonferenzen oder sonstige Mittel zählen. Sie können sich, soweit erforderlich, auch treffen.

4.    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben streben die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und mit externen Organisationen an.

Artikel SME.4: Verhältnis zu Teil sechs

Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für diesen Titel.

Titel VIII: Energie

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel ENER.1: Ziele

Die Ziele dieses Titels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird.

Artikel ENER.2: Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ ist die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden 42 errichtet wurde.

(b)„Genehmigung“ ist die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;

(c)„Systemausgleich“ sind

(I)für Elektrizitätsnetze alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Betreiber von Übertragungsnetzen für Elektrizität kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird,

(II)für Gasnetze Maßnahmen, die Betreiber von Gasübertragungsnetzen ergreifen, um die in das Übertragungsnetz eingespeisten oder aus ihm ausgespeisten Gasflüsse zu ändern, mit Ausnahme von Maßnahmen, die Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, und Gas, das vom Übertragungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, betreffen;

(d)„Vertrieb“:

(I)in Bezug auf Elektrizität den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

(II)in Bezug auf Gas den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

(e)„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Gas in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Gas zu decken;

(f)„Elektrizitäts-Verbindungsleitung“ bezeichnet eine Übertragungsleitung

(I)zwischen den Vertragsparteien, mit Ausnahme von Leitungen, die vollständig innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes von Irland und Nordirland liegen;

(II)zwischen Großbritannien und dem Elektrizitätsbinnenmarkt von Irland und Nordirland, die nicht in den Anwendungsbereich von Ziffer i) fällt;

(g)„Energiegüter“ sind die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die unter dem entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) in Anhang ENER-1 aufgeführt sind;

(h)„Rechtsträger“ jede natürliche Person, jede juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Gruppe davon;

(i)„Gas-Verbindungsleitung“ bezeichnet eine Übertragungsleitung, die die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert oder überspannt;

(j)„Erzeugung“ ist die Produktion von Elektrizität;

(k)„Kohlenwasserstoffe“ bezeichnet die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Code in Anhang ENER-1 aufgeführt sind;

(l)„Kopplungspunkt“ in Bezug auf Gas einen physischen oder virtuellen Punkt, der Einspeise-Ausspeisesysteme der Union und des Vereinigten Königreichs verbindet oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern diese Punkte von Netznutzern Buchungsverfahren unterliegen;

(m)„Rohstoffe“ bezeichnet die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Kapitel in Anhang ENER-1 aufgeführt sind;

(n)„erneuerbare Energie“ eine Art von Energie, einschließlich elektrischer Energie, die aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen erzeugt wird;

(o)„Standardkapazitätsprodukt“ eine bestimmte Menge an Transportkapazität in Bezug auf Gas während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;

(p)„Übertragung“ ist

(I)in Bezug auf Elektrizität den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

(II)in Bezug auf Gas den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

(q)„Übertragungsnetzbetreiber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes für Elektrizität oder Gas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas oder Elektrizität zu befriedigen;

(r)„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;

(2)    Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „nichtdiskriminierend“ und „Nichtdiskriminierung“ die Meistbegünstigung im Sinne der Artikel SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung] und 3.5 [Meistbegünstigung] und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel servin. 2.3 [Inländerbehandlung] und 3.4 [Inländerbehandlung] sowie Behandlung unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Behandlung, die einer anderen gleichartigen Einrichtung in vergleichbaren Situationen gewährt wird.

Artikel ENER.3: Verhältnis zu anderen Titeln

1.           Titels II Kapitel 2 [Investitionsliberalisierung] und 3 [Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen] gilt für Energie und Rohstoffe. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesem Titel und Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] und den Anhängen SERVIN-1 bis SERVIN-6, Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] und den Anhängen SERVIN-1 bis SERVIN-6 haben sie Vorrang.

2.           Für die Zwecke des Artikels GOODS.4A [Freiheit des Transits] gilt in Fällen, in denen eine Vertragspartei ein virtuelles System für den virtuellen Handel mit Erdgas oder Elektrizität über Rohrleitungen oder Stromnetze, d. h. ein System, das keine physische Identifizierung des durchgeführten Erdgases oder der durchgeleiteten Elektrizität erfordert, sondern auf einem System des Netting von Inputs und Outputs beruht, die für den internationalen Transit am günstigsten geeigneten Routen im Sinne des genannten Artikels auch den virtuellen Handel umfasst.

3.           Bei der Anwendung von Titel XI Kapitel 3 [Subventionskontrolle] [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] gilt auch Anhang ENER-2. Titel XI Kapitel 3 [Subventionskontrolle] [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] gilt für Anhang ENER-2. Titel XI Kapitel 3 Artikel 3.13 [Streitbeilegung] [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Anhangs ENER-2.

Artikel ENER.4: Grundsätze

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung von berechtigten Gemeinwohlzielen wie der Sicherung der Versorgung mit Energiegütern und Rohstoffen, den Schutz der Gesellschaft, der Umwelt, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels, der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie der Förderung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.

Kapitel 2: Elektrischer Strom und Gas

Abschnitt 1: Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten

Artikel ENER.5: Wettbewerb auf Märkten und Nicht-Diskriminierung

1.Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihr Regulierungsrahmen für die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität oder Erdgas in Bezug auf Vorschriften, Gebühren und Behandlung nicht diskriminierend ist.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verbraucher im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerhalb ihrer jeweiligen Einzelhandelsmärkte den Strom- oder Erdgaslieferanten ihrer Wahl frei wählen oder zu ihm wechseln können.

3.Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, Qualitätsanforderungen festzulegen, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die sich auf Erdgas beziehen, auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Arten von Gas, soweit dieses Gas technisch und sicher in das Erdgasnetz eingespeist und durch dieses geleitet werden kann.

4.Dieser Artikel gilt nicht für den grenzüberschreitenden Handel und berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien zu erreichen.

Artikel ENER.6: Bestimmungen bezüglich der Strom- und Gasgroßhandelsmärkte

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Großhandelspreise für Strom und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass durch ihre Vorschriften bezüglich der Großhandelsmärkte für Strom und Erdgas

(a)die freie Preisbildung fördern

(b)der Preisgestaltung keine technischen Grenzen setzen, die den Handel einschränken

(c)der effiziente Dispatch von Erzeugungsanlagen, eine effiziente Energiespeicherung und Laststeuerung sowie die effiziente Nutzung des Stromnetzes ermöglicht werden;

(d)die effiziente Nutzung des Erdgasnetzes ermöglicht wird; und

(e)die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglicht und der effiziente und sichere Betrieb und Ausbau des Stromnetzes gewährleistet werden.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regelreservemärkte so organisiert werden, dass

(a)jedwede Diskriminierung einzelner Marktteilnehmer verhindert und allen Marktteilnehmern diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird,

(b)die transparente Definition der Dienstleistungen sichergestellt wird,

(c)die Beschaffung von Dienstleistungen auf transparente, marktbasierte Weise erfolgt, wobei dem Aufkommen neuer Technologien Rechnung zu tragen ist; und

(d)dass Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen gewährt werden.

Eine Vertragspartei kann entscheiden, Buchstabe c nicht anzuwenden, wenn auf dem Markt für Regelreserve nicht ausreichend Wettbewerb herrscht.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Kapazitätsmechanismus auf den Elektrizitätsmärkten klar definiert, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist. Keine der Vertragsparteien ist verpflichtet, Kapazitäten im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an einem Kapazitätsmechanismus auf ihren Elektrizitätsmärkten zuzulassen.

4.Jede Vertragspartei bewertet die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Gas aus erneuerbaren Quellen.

5.Dieser Artikel berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien zu erreichen.

Artikel ENER.7: Verbot des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten

1.Jede Vertragspartei untersagt Marktmanipulation und Insiderhandel auf den Großhandelsmärkten für Strom und Erdgas, einschließlich außerbörslicher Märkte, Strom- und Erdgasbörsen und Märkte für den Handel mit Strom und Erdgas, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.

2.Jede Vertragspartei überwacht den Handel auf diesen Märkten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern.

3.Die Vertragsparteien arbeiten – auch im Einklang mit Artikel ENER.20 [Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden] – zusammen, um den Handel auf der Grundlage von Insider-Informationen und Marktmanipulation aufzudecken und zu verhindern, und können gegebenenfalls Informationen, auch über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, austauschen.

Artikel ENER.8: Zugang Dritter zu Übertragungs- und Verteilernetzen

1.Jede Vertragspartei sorgt für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu ihren Übertragungs- und Verteilungsnetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife, die objektiv und diskriminierungsfrei angewandt werden.

2.Unbeschadet des Artikels ENER.4 [Grundsätze] stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Gebiet den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Datum des entsprechenden Antrags Zugang zu ihren Übertragungs- oder Verteilernetzen gewähren.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen in Bezug auf den Anschluss an das Elektrizitätsnetz und dessen Nutzung behandeln.

Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.

3.Unbeschadet berechtigter Gemeinwohlziele stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Entgelte, die die Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei für den Zugang zu den Netzen, den Anschluss an die Netze oder die Nutzung der Netze berechnen, sowie gegebenenfalls die Entgelte für den damit verbundenen Netzausbau angemessen kostenorientiert und transparent sind. Jede Vertragspartei sorgt für die Veröffentlichung der Bedingungen, Tarife und Informationen, die für die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen und deren Nutzung erforderlich sein können.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 und 3 genannten Tarife und Entgelte diskriminierungsfrei auf die Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei angewendet werden.

Artikel ENER.9: Netzbetrieb und Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihre Aufgaben in transparenter, diskriminierungsfreier Weise wahrnehmen.

2.Jede Vertragspartei setzt Regelungen für Übertragungsnetzbetreiber ein, die wirksam jeden Interessenkonflikt beseitigt, der dadurch entsteht, dass ein und dieselbe Person die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und einen Erzeuger oder Lieferanten ausübt.

Artikel ENER.10: Ziele der öffentlichen Ordnung für den Zugang Dritter sowie eigentumsrechtliche Entflechtung

1.Wenn es zur Erfüllung eines legitimen Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, Artikel ENER.8 [Drittzugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen] und Artikel ENER.9 [Netzbetrieb und Entflechtung der Netzbetreiber] auf Folgendes nicht anzuwenden:

(a)neu entstehende oder isolierte Märkte oder Netze

(b)Infrastruktur, die die in Anhang ENER-3 festgelegten Bedingungen erfüllt.

2.    Wenn es zur Erfüllung eines legitimen Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, Artikel ENER.5 [Wettbewerb auf Märkten und Nicht-Diskriminierung] und Artikel ENER.6 [Bestimmungen bezüglich der Strom- und Gasgroßhandelsmärkte] nicht anzuwenden auf

(a)kleine oder isolierte Elektrizitätsmärkte oder -netze

(b)kleine, neu entstehende oder isolierte Erdgasmärkte oder -netze.

Artikel ENER.11: Bestehende Ausnahmen für Verbindungsleitungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Ausnahmen für Verbindungsleitungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 und nach dem Gesetz zur Umsetzung des Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 44 in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, deren Bedingungen über den Übergangszeitraum hinausgehen, weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Rechtsordnung und den geltenden Bedingungen gelten.

Artikel ENER.12: Unabhängige Regulierungsbehörde

1.Jede Vertragspartei benennt und unterhält eine oder mehrere unabhängig arbeitende Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas, der folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen werden:

(a)Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel ENER.8 [Drittzugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen] genannten Netzen sowie der ihnen zugrunde liegenden Methoden;

(b)Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel ENER.9 [Netzbetrieb und Entflechtung der Netzbetreiber] und Artikel ENER.10 [Ziele der öffentlichen Ordnung und Zugang Dritter sowie eigentumsrechtliche Entflechtung] genannten Regelungen;

(c)Fassung bindender Beschlüsse zumindest in Bezug auf die Buchstaben a und b;

(d)Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe.

2.Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse handelt die unabhängige Regulierungsbehörde bzw. handeln die unabhängigen Regulierungsbehörden unparteiisch und transparent.

Abschnitt 2: Handel über Verbindungsleitungen

Artikel ENER.13: Effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen

1.Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass

(a)die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und diskriminierungsfreie Weise erfolgen

(b)die maximale Kapazität der Stromverbindungsleitungen wird zur Verfügung gestellt, wobei Folgendes beachtet wird:

(I)der Notwendigkeit eines sicheren Netzbetriebs und

(II)der möglichst effizienten Nutzung der Netze

(c)die Kapazitäten zur Zusammenschaltung von Stromverbindungsleitungen nur in Notsituationen gekürzt werden dürfen und solche Kürzungen in diskriminierungsfreier Weise erfolgen

(d)Informationen zur Kapazitätsberechnung veröffentlicht werden, um die Ziele dieses Artikels zu unterstützen

(e)keine Netzentgelte bei einzelnen Geschäften über Stromverbindungsleitungen und keine Vorbehaltspreise für deren Nutzung erhoben werden

(f)die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern der Union und Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordiniert werden. diese Koordinierung umfasst die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen, d. h. Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Ausgleichsleistungen;    

(g)die Regelungen zu Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement zur Schaffung von Bedingungen beitragen, die für den Ausbau von wirtschaftlich effizienten Stromverbindungsleitungen und entsprechenden Investitionen förderlich sind.

2.Die Koordinierung und Regelungen nach Absatz 1 Buchstabe f beinhalten nicht bzw. bedeuten nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement teilnehmen.

3.Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Schritte, damit so bald wie möglich ein multilaterales Abkommen über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen

(a)Übertragungsnetzbetreiber, die am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr  838/2010 der Kommission 45 teilnehmen; und

(b)Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs geschlossen wird.

4.Das in Absatz 3 genannte multilaterale Abkommen soll sicherstellen,

(a)dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs gleich behandelt werden wie ein Übertragungsnetzbetreiber in einem Land, das am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt, und

(b)die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs nicht günstiger behandelt werden, als dies bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Fall wäre, der am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt.

5.Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe e kann bis zum Abschluss der Mehrparteienvereinbarung gemäß Absatz 3 eine Übertragungsnetznutzungsgebühr auf die geplanten Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhoben werden.

Artikel 14: Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen

1.    Für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase ergreift der Fachausschuss „Energie“ vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel ENER.19 [Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber], um sicherzustellen, dass die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang ENER-4 treffen.

2.    Empfiehlt der Sonderausschuss für Energie den Vertragsparteien nicht, solche technischen Verfahren gemäß Artikel ENER.19 (4) [Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern] durchzuführen, so fasst er Beschlüsse und spricht erforderlichenfalls Empfehlungen aus, damit die Kapazität der Stromverbindungsleitungen im Day-Ahead-Marktzeitbereich gemäß Anhang ENER-4 zugewiesen wird.

3.    Der Sonderausschuss Energie überprüft die Regelungen für alle Zeitbereiche und insbesondere für Regelungs- und Intraday-Zeitbereiche und kann empfehlen, dass jede Partei ihre Übertragungsnetzbetreiber auffordert, technische Verfahren gemäß Artikel ENER.19 [Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern] zur Verbesserung der Regelungen für einen bestimmten Zeitrahmen auszuarbeiten.

4.    Der Sonderausschuss für Energie überprüft laufend, ob die gemäß Absatz 1 entwickelten technischen Verfahren weiterhin den Anforderungen des Anhangs ENER-4 entsprechen, und befasst sich unverzüglich mit allen festgestellten Problemen.

Artikel ENER.15: Effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen

1.Um eine effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass

(a)das maximale Kapazitätsniveau der Gasverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und unter Berücksichtigung

(I)der Notwendigkeit eines sicheren Netzbetriebs und

(II)der möglichst effizienten Nutzung der Netze

(b)Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren für Gasverbindungsleitungen sind marktbasiert, transparent und diskriminierungsfrei, und Auktionen werden in der Regel für die Kapazitätsvergabe an Kopplungspunkten genutzt.

2.Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

(a)die Übertragungsnetzbetreiber sich bemühen, gemeinsam Standardkapazitätsprodukte mit entsprechenden Einspeise- und Ausspeisekapazitäten auf beiden Seiten eines bestimmten Kopplungspunkts anzubieten,

(b)die Übertragungsnetzbetreiber die Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Gasverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern der Union und Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordinieren.

3.Die Koordinierung nach Absatz 2 Buchstabe b beinhaltet nicht bzw. bedeutet nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Nutzung der Gasverbindungsleitungen teilnehmen.

Abschnitt 3: Netzentwicklung und Versorgungssicherheit

Artikel ENER.16: Netzausbau

1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den zeitnahen Ausbau und die Interoperabilität der Energieinfrastruktur, die ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Übertragungsnetze für Elektrizität und Gas Netzausbaupläne aufgestellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel ENER.17: Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit

1.Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung zusammen.

2.Die Vertragsparteien tauschen zeitnah Informationen über alle nach Artikel ENER.18 [Risikovorsorge und Notfallpläne] ermittelten Risiken aus.

3.Die Vertragsparteien übermitteln sich die in Artikel ENER.18 [Risikovorsorge und Notfallpläne] genannten Pläne gegenseitig. Für die Union können diese Pläne auf Mitgliedstaats- oder regionaler Ebene erstellt werden.

4.Die Vertragsparteien informieren einander ohne unangemessene Verzögerung, wenn ihnen verlässliche Informationen vorliegen, dass eine Unterbrechung oder sonstige Krise in der Strom- oder Erdgasversorgung eintreten könnte, und unterrichten sich über die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen.

5.Die Vertragsparteien informieren einander umgehend im Fall einer tatsächlichen Unterbrechung oder sonstigen Krise mit Blick auf mögliche koordinierte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Wiederherstellung. 

6.Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren bezüglich kurzfristigen und saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen aus.

7.Die Vertragsparteien entwickeln geeignete Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung.

Artikel ENER.18: Risikovorsorge und Notfallpläne

1.Jede Vertragspartei beurteilt die Risiken für die Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung, einschließlich der Wahrscheinlichkeit dieser Risiken und ihrer Auswirkungen und einschließlich grenzüberschreitender Risiken.

2.Jede Vertragspartei erstellt Pläne, um erkannten Risiken, die die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung gefährden, entgegenzuwirken, und aktualisiert diese Pläne regelmäßig. Diese Pläne enthalten die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von erkannten Risiken gemäß Absatz 1 zu beseitigen oder abzumildern, sowie die erforderlichen Maßnahmen, um sich auf eine Strom- oder Erdgasversorgungskrise vorzubereiten und deren Auswirkungen abzumildern.

3.Die Maßnahmen in den in Absatz 2 genannten Plänen

(a)müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein,

(b)dürfen den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht wesentlich verzerren, und

(c)dürfen die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung der anderen Vertragsparteien nicht gefährden.

Im Fall einer Krise greifen die Vertragsparteien nur als letztes Mittel zu nicht marktbasierten Maßnahmen.

Abschnitt 4: Technische Zusammenarbeit

Artikel ENER.19: Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen dieses Titels zu unterstützen, einschließlich, wenn vom Sonderausschuss für Energie empfohlen, der Ausarbeitung von technischen Verfahren für die wirksame Umsetzung der folgenden Bestimmungen:

(a)Artikel ENER.13 [Effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen]

(b)Artikel ENER.14 [Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen]

(c)Artikel ENER.15 [Effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen]

(d)Artikel ENER.16 [Netzausbau] und

(e)Artikel ENER.17 [Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit]

Die in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen umfassen einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 errichteten Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“) und dem gemäß der Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 (ENTSOG) errichteten Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) einerseits und den Übertragungsnetzbetreibern für Elektrizität und Gas im Vereinigten Königreich andererseits. Diese Rahmen erstrecken sich zumindest auf die nachfolgenden Bereiche:

(a)Strom- und Gasmärkte

(b)Zugang zu den Netzen

(c)Sicherheit der Strom- und Gasversorgung

(d)Offshore-Energie

(e)Infrastrukturplanung

(f)effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen und

(g)Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität

Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungsnetzbetreiber weiter.

Der in Unterabsatz 2 genannte Rahmen für die Zusammenarbeit umfasst oder bedingt keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG.

2.Der Sonderausschuss für Energie kann empfehlen, dass jede Vertragspartei ihre Übertragungsnetzbetreiber auffordert, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten technischen Verfahren vorzubereiten.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel ENER.12 [Unabhängige Regulierungsbehörde] benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs zu den technischen Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten und in jedem Fall vor Abschluss dieser technischen Verfahren einholen. Die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber der Vertragsparteien legen diese Stellungnahmen zusammen mit dem Entwurf der technischen Verfahren dem Sonderausschuss für Energie vor.

4.Der Sonderausschuss Energie überprüft den Entwurf der technischen Verfahren und kann den Vertragsparteien empfehlen, diese Verfahren in ihre jeweiligen internen Regelungen aufzunehmen, wobei er die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel ENER.12 [Unabhängige Regulierungsbehörde] benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich gebührend berücksichtigt. Der Sonderausschuss für Energie überwacht das wirksame Funktionieren dieser technischen Verfahren und kann empfehlen, dass diese aktualisiert werden.

Artikel ENER.20: Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden

(1)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die gemäß Artikel ENER.12 [Unabhängige Regulierungsbehörde] benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Kontakte und Verwaltungsvereinbarungen erstrecken sich zumindest auf die folgenden Bereiche:

(a)Strom- und Gasmärkte

(b)Zugang zu den Netzen

(c)Verhinderung des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten

(d)Sicherheit der Strom- und Gasversorgung

(e)Infrastrukturplanung

(f)Offshore-Energie

(g)effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen

(h)Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern und

(i)Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität

Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen und für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen dürfen von der gemäß Artikel ENER.12 [Unabhängige Regulierungsbehörde] benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden beinhalten noch einen vergleichbaren Status verleihen.

Kapitel 3: Sichere und nachhaltige Energie

Artikel ENER.21: Erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz

1.Jede Vertragspartei fördert die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regeln für die Lizenzvergabe oder entsprechende Maßnahmen, die für Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, notwendig und verhältnismäßig sind.

2.Die Union bekräftigt das in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 festgelegte Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030.

Die Union bekräftigt ihre Energieeffizienzziele für 2030, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 festgelegt sind.

3.Das Vereinigte Königreich

(a)sein angestrebtes Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtendenergieverbrauchs im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt.

(b)sein angestrebtes Ziel für den absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt.

4.Die Vertragsparteien unterrichten einander über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angelegenheiten.

Artikel ENER.22: Förderung erneuerbarer Energien

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen die Integration von Strom aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt erleichtert.

2.Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse werden als Energie aus erneuerbaren Quellen nur gefördert, wenn sie strengen Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gerecht werden, wobei die Kriterien der Überprüfung unterliegen.

3.Jede Vertragspartei legt eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme, die erneuerbare Energie nutzen, erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen. Diese technischen Spezifikationen berücksichtigen die Zusammenarbeit gemäß Artikel ENER.25 [Zusammenarbeit bei Normen], Artikel TBT.4 [Technische Vorschriften] und Artikel TBT.5 [Normen].

Artikel ENER.23: Zusammenarbeit bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie

1.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie zusammen, indem sie bewährte Verfahren austauschen und, falls angebracht, die Entwicklung von bestimmten Projekten fördern.

2.Aufbauend auf der Zusammenarbeit im Energiebereich im Nordseeraum ermöglichen die Vertragsparteien die Schaffung eines speziellen Forums für technische Gespräche zwischen der Europäischen Kommission, Ministerien und Behörden der Mitgliedstaaten, Ministerien und Behörden des Vereinigten Königreichs, Übertragungsnetzbetreibern und Offshore-Energieunternehmen und Interessenträgern im weiteren Sinne über den Ausbau der Offshore-Netze und das große Potenzial der Region für erneuerbare Energien in der Nordseeregion. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich mindestens auf folgende Bereiche:

(a)hybride und gemeinsame Projekte

(b)maritime Raumplanung

(c)Förderrahmen und Finanzen

(d)bewährte Verfahren in der jeweiligen Onshore- und Offshore-Netzplanung

(e)Austausch von Informationen zu neuen Technologien und

(f)Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf einschlägige Regeln, Vorschriften und technische Normen

Artikel ENER.24: Offshore-Risiko und ‑Sicherheit

1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und tauschen untereinander Informationen aus, damit ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bei allen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gewahrt wird.

2.Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen.

3.Die Vertragsparteien fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihren für die Sicherheit und den Umweltschutz bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden. Die Regelung der Sicherheit und des Umweltschutzes von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist unabhängig von allen Funktionen im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

Artikel ENER.25: Zusammenarbeit bei Normen

In Übereinstimmung mit Artikel TBT.5 [Normen] und Artikel TBT.11 [Zusammenarbeit] fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden und Normungsgremien um die Entwicklung internationaler Normen im Bereich der Energieeffizienz und der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern und damit zu einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik beizutragen.

Artikel ENER.26: Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen der Energieeffizienz und der Energie aus erneuerbaren Quellen.

Kapitel 4: Energiegüter und Rohstoffe

Artikel ENER.27: Ausfuhrpreisgestaltung

Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energiegütern oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei keinen höheren Preis im Wege von Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisauflagen verlangen als den Preis, der für diese Energiegüter oder Rohstoffe verlangt wird, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.

Artikel ENER.28: Regulierte Preise

Wenn eine Vertragspartei beschließt, die Preise für Strom und Erdgas für Abnehmer auf dem internen Markt zu regulieren, kann sie dies nur tun, um ein Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur, indem ein regulierter Preis erhoben wird, der klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig ist.

Artikel ENER.29: Genehmigung für die Exploration und Produktion von Kohlenwasserstoffen und die Erzeugung von Strom

1.Benötigt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen oder die Elektrizitätserzeugung, so erteilt sie diese Genehmigungen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Anträge im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen und Verfahren in Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] Kapitel 5 Abschnitt 1 [Interne Regulierung] aufgestellt und veröffentlicht werden.

2.Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels ENER.3 [Verhältnis zu anderen Titeln] kann jede Vertragspartei Genehmigungen für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen erteilen, ohne die Bedingungen und Verfahren für die Veröffentlichung gemäß Artikel SERVIN.5.8 [Veröffentlichung und verfügbare Informationen] auf der Grundlage hinreichend begründeter Ausnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen.

3.Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen, die von Unternehmen, denen eine Genehmigung erteilt wird, verlangt werden, dürfen nicht den Management- und Entscheidungsprozess dieser Unternehmen beeinträchtigen.

4.Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei einer Behörde, die der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, übergeordnet oder von dieser unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Genehmigung einzulegen oder zu verlangen, dass diese übergeordnete oder unabhängige Behörde die Entscheidung überprüft. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann. Die geltenden Bestimmungen für Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden veröffentlicht.

Artikel ENER.30: Sicherheit und Integrität von Energieausrüstung und Infrastruktur

Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Energieausrüstung oder Infrastruktur zu schützen und deren Integrität sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen würde.

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

Artikel ENER.31: Wirksame Umsetzung und Änderungen

(1)    Der Partnerschaftsrat kann Anhang ENER-1 und Anhang ENER-3 ändern. Der Partnerschaftsrat kann Anhang ENER-2 erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung dieses Anhangs im Laufe der Zeit sicherzustellen.

2.    Der Sonderausschuss für Energie kann Anhang ENER-4 ändern. 

(3)    Der Sonderausschuss für Energie kann bei Bedarf Empfehlungen abgeben, um die wirksame Umsetzung der Kapitel dieses Titels, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen.

Artikel ENER.32: Dialog

Die Vertragsparteien richten einen regelmäßigen Dialog ein, um das Erreichen der Ziele dieses Titels zu erleichtern.

Artikel ENER.33: Beendigung dieses Titels

(1)           Die Geltungsdauer dieses Titels endet am 30. Juni 2026.  

(2)           Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März 2027 gilt. Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Dezember 2027 sowie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in jedem Folgejahr kann der Partnerschaftsrat beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März des folgenden Jahres gilt.

(3)           Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel FISH.17 [Beendigung], FINPROV.8 [Beendigung] und OTH.10 [Beendigung von Teil zwei].

TITEL IX: Transparenz

Artikel TRNSY.1: Ziel

(1)    Im Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, streben die Vertragsparteien danach, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren bereitzustellen.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Transparenz nach dem WTO-Übereinkommen und stützen die Bestimmungen dieses Titels auf diese Verpflichtungen.

Artikel TRNSY.2: Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidungen“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt.

Artikel TRNSY.3: Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt für die Titel I bis VIII und Titel X bis XII sowie die Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen]. 

Artikel TRNSY.4: Veröffentlichung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, umgehend über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium, veröffentlicht oder anderweitig so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, sich damit vertraut machen können.

2.    Jede Vertragspartei macht in angemessenem Umfang eine Erläuterung des Zieles und der Begründung für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen verfügbar.

3.    Jede Vertragspartei gewährt zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten ihrer Gesetze und Verordnungen eine angemessene Frist, außer wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich ist.

Artikel TRNSY.5: Anfragen

(1)    Jede Vertragspartei richtet geeignete und verhältnismäßige Mechanismen ein beziehungsweise behält entsprechende Mechanismen bei, um Anfragen von Personen zu ihren Gesetzen oder Verordnungen beantworten zu können.

(2)    Jede Vertragspartei erteilt Auskünfte und antwortet auf Anfragen der anderen Vertragspartei zu einem Gesetz oder einer Verordnung, ob in Kraft oder geplant, rasch, außer wenn ein spezifischer Mechanismus in einer anderen Bestimmung dieses Ankommen festgelegt ist.

Artikel TRNSY.6: Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)    Jede Vertragspartei handhabt ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.

2.    Wenn in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen eingeleitet wird, muss jede Vertragspartei

(a)danach streben, den von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und Verordnungen angemessene Mitteilung zu machen, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und einer allgemeinen Darstellung aller strittigen Fragen, und

(b)vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung den Personen ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

Artikel TRNSY.7: Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)    Jede Vertragspartei schafft gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren beziehungsweise behält diese bei, die es ermöglichen, Verwaltungsentscheidungen in von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten umgehend zu überprüfen und in begründeten Fällen zu korrigieren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Instanzen die Berufungs- oder Überprüfungsverfahren in diskriminierungsfreier und unparteiischer Weise durchführen. Diese Instanzen müssen unparteiisch und von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde unabhängig sein.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Parteien der in Absatz 1 genannten Verfahren angemessene Gelegenheit zur Untermauerung oder Verteidigung ihrer Standpunkte erhalten.

3.    Gemäß ihrem Recht stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle in den in Absatz 1 genannten Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Beweise und eingereichten Nachweise oder, falls anwendbar, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zusammengestellten Unterlagen gestützt sind.

4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Beschlüsse von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde umgesetzt werden, vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung.

Artikel TRNSY.8: Verhältnis zu anderen Titeln

Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen die spezifischen Transparenzvorschriften derjenigen Titel dieses Teils, auf die dieser Titel anwendbar ist.

Titel X: Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen 

Artikel GRP.1: Allgemeine Grundsätze

(1)    Jeder Vertragspartei steht es frei, den ihrem Regulierungssystem zugrunde liegenden Ansatz für Gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer mit ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis, ihren Verfahren und Grundprinzipien 49 konsistenten Weise festzulegen.

(2)    Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

(a)von ihren internen Verfahren zur Erarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen

(b)Handlungen vorzunehmen, die die zeitnahe Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden oder

(c)ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen

(3)    Von diesem Titel unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:

(a)die öffentliche Gesundheit

(b)Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und Tierschutz

(c)Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

(d)Arbeitsbedingungen

(e)Umwelt und Klimawandel,

(f) Verbraucherschutz

(g)Sozialschutz und soziale Sicherheit

(h)Datenschutz und Cybersicherheit

(i)kulturelle Vielfalt

(j)Integrität und Stabilität des Finanzsystems und Anlegerschutz;

(k)Sicherheit der Energieversorgung und

(l)Bekämpfung von Geldwäsche

Zur Klarstellung gilt Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d sind die verschiedenen Modelle der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich der Rolle und Autonomie der Sozialpartner, wie in den Gesetzen und Praktiken jeder Vertragspartei vorgesehen, weiterhin anwendbar, einschließlich der Gesetze und Praktiken betreffend Kollektivverhandlungen und die Durchsetzung von Kollektivverträgen.

(4)    Regulierungsmaßnahmen dürfen kein verstecktes Handelshemmnis darstellen.

Artikel GRP.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Regulierungsbehörde“ bezeichnet

(I)im Falle der Union die Europäische Kommission und

(II)im Falle des Vereinigten Königreichs die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die untergeordneten Verwaltungen des Vereinigten Königreichs.

b)    „Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet

(I)Union:

A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und

B)    delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 beziehungsweise Artikel 291 AEUV und

(II)für das Vereinigte Königreich:

A)    primäre Rechtsvorschriften und

B)    sekundäre Rechtsvorschriften

Artikel GRP.3: Anwendungsbereich

(1)    Dieser Titel ist auf Regulierungsmaßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei in Bezug auf jede von den Titeln I bis IX, Titel XI und Titel XII sowie Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] erfasste Frage vorgeschlagen oder erlassen werden.

2.    Die Artikel GRP.12 [Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen] und GRP.13 [Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen] sind auch auf andere allgemein anwendbare, von den in Absatz 1 genannten Titeln erfasstes Maßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen oder vorgeschlagen werden, wie Leitlinien, Strategiedokumente oder Empfehlungen.

(3)    Dieser Titel ist auf die Regulierungsbehörden und Regulierungsmaßnahmen, Regulierungspraktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

(4)    Alle spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Titel haben in dem Umfang, der für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist, Vorrang vor den Bestimmungen dieses Titels.

Artikel GRP.4: Interne Koordinierung

Jede Vertragspartei verfügt über Prozesse der internen Koordinierung oder Überprüfung in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde vorbereitet. Diese Prozesse und Mechanismen streben unter anderem danach,

(a)eine gute Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Titel festgelegten Verfahren, zu fördern

(b)unnötige Verdopplungen und inkonsistente Anforderungen zwischen den regulatorischen Maßnahmen der Vertragsparteien zu identifizieren und zu vermeiden

(c)die Beachtung internationaler Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Investitionen sicherzustellen und

(d)Förderung der Berücksichtigung der Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, 50 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren.

Artikel GRP.5: Beschreibung von Prozessen und Mechanismen

Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Vorschriften, Leitlinien oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.

Artikel GRP.6: Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei macht gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren wenigstens auf Jahresbasis eine Liste der geplanten größeren 51 Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde innerhalb eines Jahres vorzuschlagen oder anzunehmen erwartet. Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Titel „größere“ Maßnahmen darstellen.

2.    Jede Vertragspartei sollte in Bezug auf jede größere Regulierungsmaßnahme, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, so früh wie möglich Folgendes ebenfalls verfügbar machen:

(a)eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und

(b)soweit verfügbar, die geschätzte Zeit bis zu ihrer Annahme, einschließlich aller Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation

Artikel GRP.7: Öffentliche Konsultation

(1)    Bei der Vorbereitung einer größeren Regulierungsmaßnahme stellt jede Vertragspartei gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren sicher, dass ihre Regulierungsbehörde wie folgt vorgeht:

(a)Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahme im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahme enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

(b)sie bietet jeder Person in nicht diskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme und

(c)sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde elektronische Kommunikationsmittel einsetzt, und ist bemüht, für die Öffentlichkeit kostenfrei verfügbare Onlinedienste aufrechtzuerhalten, um die relevanten Regulierungsmaßnahmen oder Unterlagen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Art zu veröffentlichen und Bemerkungen in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu erhalten.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in diesem Artikel genannten öffentlichen Konsultationen veröffentlicht.

Artikel GRP.8: Folgenabschätzung

(1)    Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihre Absicht, sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren für von ihr vorbereitete größere Regulierungsmaßnahmen Folgenabschätzungen durchführt. Diese Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorsehen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde bei der Durchführung einer Folgenabschätzung über Prozesse und Mechanismen verfügt, die die Berücksichtigung folgender Faktoren fördern:

(a)die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Angelegenheit, auf die die Regulierungsmaßnahme abzielt

(b)praktikable und angemessene Optionen in Form einer Regulierung oder auf anderem Weg, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden

(c)soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, ökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Optionen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen sowie, gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und

(d)gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Optionen im Hinblick auf einschlägige internationale Normen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen

3.    Mit Bezug zu den von den Regulierungsbehörden durchgeführten Folgenabschätzungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde einen Abschlussbericht erstellt, der die in ihrer Abschätzung berücksichtigten Faktoren und die relevanten Ergebnisse detailliert darlegt. Soweit möglich, macht jede Vertragspartei diese Berichte spätestens dann öffentlich zugänglich, wenn der Vorschlag für eine Regulierungsmaßnahme nach Artikel GRP.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe b Ziffer i Ziffer ii Buchstabe A oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe A oder eine Regulierungsmaßnahme nach Artikel GRP.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe b Ziffer i Ziffer B oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Artikel GRP.9: Nachträgliche Bewertung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde, soweit angemessen, über Prozesse oder Mechanismen zur Durchführung periodischer nachträglicher Bewertungen der geltenden Regulierungsmaßnahmen verfügt.

2.    Bei der Durchführung einer periodischen nachträglichen Bewertung strebt jede Vertragspartei danach, in Betracht zu ziehen, ob es Möglichkeiten gibt, ihre Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötige regulatorische Belastungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde alle bestehenden Pläne sowie die Ergebnisse solcher nachträglicher Bewertungen öffentlich verfügbar macht.

Artikel GRP.10: Regulierungsregister

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür eingerichteten Register veröffentlicht werden, das Regulierungsmaßnahmen benennt und das online kostenlos öffentlich verfügbar ist. Das Register sollte Suchanfragen nach Regulierungsmaßnahmen nach Fundstellen/Zitaten oder nach Worten ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register periodisch.

Artikel GRP.11: Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis

Die Vertragsparteien streben einen Informationsaustausch über ihre gute Regulierungspraxis entsprechend diesem Artikel an, darunter im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.

Artikel GRP.12: Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)    Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis, unbeschadet ihrer Autonomie bei der eigenen Entscheidungsfindung und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufnehmen. Eine Vertragspartei kann Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ablehnen oder ihre Mitwirkung an solchen Tätigkeiten beenden. Lehnt es eine Vertragspartei ab, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, oder beendet sie diese, so sollte sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.

(2)    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie legt einen solchen Vorschlag über die im Einklang mit Artikel GRP.14 [Kontaktstellen] zuständige Kontaktstelle vor. Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist und teilt der vorschlagenden Vertragspartei mit, ob die vorgeschlagene Tätigkeit ihrer Ansicht nach für eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeignet ist.

3.    Bei der Festlegung für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeigneter Tätigkeiten berücksichtigt jede Vertragspartei

(a)die in Artikel GRP.6 [Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen] Absatz 1 genannte Liste und

(b)von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen

(4)    Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei wie folgt vor:

(a)sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel GRP.3 [Anwendungsbereich] Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind

(b)auf Ersuchen erteilt sie Auskünfte über Regulierungsmaßnahmen und sonstige allgemein anwendbare Maßnahmen nach Artikel GRP.3 Absatz 2 [Anwendungsbereich], die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind und diskutiert sie und

(c)bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel GRP.3 [Anwendungsbereich] Absatz 2, berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen

Artikel GRP.13: Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)    Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hat folgende Aufgaben:

(a)gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien zu steigern und zu fördern

(b)Meinungsaustausch hinsichtlich der nach Artikel GRP.12 [Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen] vorgeschlagenen oder durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

(c)die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Abstimmung in internationalen Gremien zu fördern, unter anderem durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten

(2)    Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen kann interessierte Personen zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel GRP.14: Kontaktstellen

Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, um den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Artikel GRP.15: Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Titels.

TITEL XI: Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung

Kapitel eins: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.1: Grundsätze und Ziele

1.Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Maßgabe dieses Abkommens Bedingungen erfordern, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und gewährleisten, dass Handel und Investitionen in einer Weise erfolgen, die einer nachhaltigen Entwicklung förderlich ist.

2.Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Bereiche voneinander abhängig sind und einander verstärken, und sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels und Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

3.Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihr Bestreben, bis 2050 in ihrer gesamten Volkswirtschaft Klimaneutralität zu erreichen.

4.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Auffassung, dass ihre Wirtschaftsbeziehungen nur dann Vorteile für beide Seiten befriedigend erbringen können, wenn die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb den Zeitdruck standhalten, indem sie Handels- oder Investitionsverzerrungen verhindern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass der Zweck dieses Titels nicht darin besteht, die Normen der Vertragsparteien zu harmonisieren. Die Vertragsparteien sind entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den unter diesen Titel fallenden Bereichen aufrecht zu erhalten und zu verbessern.

Artikel 1.2: Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz 52 und wissenschaftliche und technische Informationen

1.Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter diesen Titel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Schutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach diesem Titel, im Einklang steht.

2.Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit dem Vorsorgeansatz in Fällen, in denen hinreichende Gründe für die Befürchtung bestehen, dass die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit besteht, das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit nicht als Grund herangezogen werden darf, um eine Vertragspartei daran zu hindern, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.

3.Bei der Ausarbeitung oder Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf Handel und Investitionen auswirken können, zieht jede Vertragspartei verfügbare einschlägige wissenschaftliche und technische Informationen, internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen heran.

Artikel 1.3 Streitbeilegung

Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 1.2 Absatz 2 [Regelungsrecht, Vorsorgeansatz und wissenschaftliche und technische Informationen]. Artikel 9.1 [Konsultationen] und 9.2 [Sachverständigengruppe] gelten für Artikel 1.1 Absatz 3) [Grundsätze und Ziele].

Kapitel zwei: Wettbewerbspolitik

Artikel 2.1: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

2.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die ein einziges wirtschaftliches Unternehmen bilden, unabhängig seinem rechtlichen Status, das als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Artikel 2.2: Wettbewerbsrecht

1.In Anerkennung der Grundsätze des Artikel 2.1 [Grundsätze und Begriffsbestimmungen] hält jede Vertragspartei ein Wettbewerbsrecht aufrecht, mit dem wirksam gegen folgende wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorgegangen wird:

a)Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Beschlüsse von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer und

c)im Vereinigten Königreich Fusionen oder Übernahmen und – im Falle der Union – Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben können.

2.Das in Absatz 1 genannte Wettbewerbsrecht gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Eigentümerstatus.

3.Jede Vertragspartei kann aus Gründen berechtigter Gemeinwohlziele Ausnahmen von ihrem Wettbewerbsrecht vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent und gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig sind.

Artikel 2.3: Durchsetzung

1.Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts in ihrem jeweiligen Gebiet.

2.Jede Vertragspartei unterhält eine oder mehrere operativ unabhängige Behörden, die für die wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zuständig sind.

3.Jede Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.

Artikel 2.4: Zusammenarbeit

1.Um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen und die wirksame Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zu verbessern, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden in Bezug auf die Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik und die Aktivitäten zur Rechtsdurchsetzung an.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Europäische Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde (n) des Vereinigten Königreichs andererseits um Zusammenarbeit und Koordinierung, soweit dies möglich und angemessen ist.

3.Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach den Absätzen 1 und 2 können die Europäische Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde (n) des Vereinigten Königreichs andererseits Informationen austauschen, soweit dies nach dem Recht der Vertragsparteien zulässig ist.

4.Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels können die Vertragsparteien ein besonderes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Europäischen Kommission, den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbehörde oder den Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs abschließen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen enthalten kann.

Artikel 2.5: Streitbeilegung

Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung].

Kapitel drei: Subventionskontrolle

Artikel 3.1: Begriffsbestimmungen 

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)„Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die ein einziges wirtschaftliches Unternehmen bilden, unabhängig seinem rechtlichen Status, das als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

b)„Subvention“ eine finanzielle Unterstützung,

i) die sich aus den Mitteln der Vertragsparteien ergeben, einschließlich

A) eine direkte oder bedingte Übertragung von Mitteln wie direkte Zuschüsse, Darlehen oder Darlehensgarantien;

B) Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen; oder

C) die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.

ii) sie verschafft einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil

iii) insofern spezifisch ist, als sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestimmten Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zugutekommt; und

iv) Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gilt Folgendes:

(a)eine steuerliche Maßnahme gilt nur dann als spezifisch, wenn

i) bestimmten Wirtschaftsteilnehmern wird eine Ermäßigung der Steuerschuld gewährt, die sie andernfalls nach dem normalen Steuersystem getragen hätten; und

ii) diese Wirtschaftsteilnehmer besser behandelt werden als andere, die sich im Rahmen der normalen Steuerregelung in einer vergleichbaren Lage befinden; für die Zwecke dieses Buchstabens wird eine normale Steuerregelung durch ihr internes Ziel, ihre Merkmale (wie die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, den Steuertatbestand oder den Steuersatz) und durch eine Behörde definiert, die institutionell, verfahrensmäßig, wirtschaftlich und finanziell autonom ist und für die Gestaltung der Merkmale der Steuerregelung zuständig ist.

(b)ungeachtet des Buchstabens a gilt eine Subvention nicht als spezifisch, wenn sie durch Grundsätze gerechtfertigt ist, die der Konzeption der allgemeinen Regelung innewohnen. Im Falle steuerlicher Maßnahmen sind Beispiele für solche inhärenten Grundsätze die Notwendigkeit, Betrug oder Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die Verwaltungspraxis, die Vermeidung der Doppelbesteuerung, den Grundsatz der Steuerneutralität, den progressiven Charakter der Einkommensteuer und ihren Umverteilungszweck oder die Notwendigkeit, die Steuerkraft der Steuerpflichtigen zu wahren;

(c)ungeachtet des Buchstabens a gelten Sonderabgaben nicht als spezifisch, wenn ihre Ausgestaltung aus nichtwirtschaftlichen Gemeinwohlzielen, wie etwa der Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten oder Produkte auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu begrenzen, erforderlich ist, sofern die Gemeinwohlziele nicht diskriminierend sind. 53

Artikel 3.2: Anwendungsbereich und Ausnahmen

1.Artikel 3.4 [Grundsätze], 3.5 [verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen] und Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen] gelten nicht für Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche nichtwirtschaftliche Ereignisse entstanden sind.

2.Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, an Endverbraucher gerichtete Subventionen sozialer Art zu gewähren.

3.Subventionen, die vorübergehend gewährt werden, um auf nationale oder globale wirtschaftliche Notfälle zu reagieren, müssen gezielt, verhältnismäßig und wirksam sein, um Abhilfe zu schaffen. Artikel 3.5 [verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen] und Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen] gelten nicht für solche Subventionen.

4.Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, bei denen der einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer gewährte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren weniger als 325,000 Sonderziehungsrechte beträgt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.

5.Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den Bestimmungen von Teil IV oder Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft unterliegen, sowie für Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen.

6.Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den audiovisuellen Sektor betreffen.

7.Artikel 3.9 [unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit] gilt nicht für Subventionen, die aus Mitteln der Vertragsparteien auf supranationaler Ebene finanziert werden.

8.Für die Zwecke von Subventionen für Luftfahrtunternehmen wird in diesem Kapitel bei jeder Bezugnahme auf die „Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Parteien“ die Bezugnahme auf „Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Parteien bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten“ ersetzt, einschließlich der Luftverkehrsdienste, die nicht unter Titel I [Luftverkehr] der Rubrik 2 [Luftverkehr] fallen.

Artikel 3.3: Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse

1.Subventionen, die Wirtschaftsteilnehmern gewährt werden, die mit besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, einschließlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, unterliegen Artikel 3.4 [Grundsätze], soweit die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze nicht die Erfüllung der dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Aufgabe wird auf transparente Art und Weise im Voraus übertragen.

2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Betrag des Ausgleichs, der einem Wirtschaftsteilnehmer gewährt wird, der mit einer Aufgabe von öffentlichem Interesse betraut ist, auf das Maß beschränkt ist, das erforderlich ist, um die bei der Erfüllung dieser Aufgabe entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu decken, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Aufgabe zu berücksichtigen sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der gewährte Ausgleich nicht zur Quersubventionierung von Tätigkeiten verwendet wird, die nicht in den Bereich der übertragenen Aufgabe fallen. Ausgleichszahlungen von weniger als 15 Millionen Sonderziehungsrechten je Aufgabe unterliegen nicht den Verpflichtungen nach Artikel 3.7 [Transparenz]. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.

3.Dieses Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Gesamtausgleich für einen Wirtschaftsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnimmt, während eines Zeitraums von drei Steuerjahren unter 750,000 Sonderziehungsrechten liegt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.

Artikel 3.4: Grundsätze

1.Um sicherzustellen, dass Subventionen nicht gewährt werden, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, muss jede Vertragspartei ein wirksames Subventionskontrollsystem einrichten und aufrechterhalten, das sicherstellt, dass bei der Gewährung einer Subvention folgende Grundsätze beachtet werden:

a)Subventionen dienen einem bestimmten Gemeinwohlziel, um ein festgestelltes Marktversagen zu beheben oder eine Gleichheitslogik wie soziale Schwierigkeiten oder Verteilungsprobleme zu beheben (im Folgenden „Ziel“);

b)die Subventionen sind verhältnismäßig und auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß beschränkt;

c)die Subventionen sollen eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Begünstigten bewirken, die der Erreichung des Ziels förderlich ist und ohne die Gewährung von Subventionen nicht erreicht würde;

d)Beihilfen sollten normalerweise nicht die Kosten ausgleichen, die der Begünstigte ohne Subventionen finanziert hätte.

e)Subventionen sind ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, das nicht mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln erreicht werden kann;

f)die positiven Beiträge der Subventionen zur Erreichung des Ziels überwiegen etwaige negative Auswirkungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 wendet jede Vertragspartei gegebenenfalls die in Artikel 3.5 [verbotene Subventionen und Subventionen vorbehaltlich von Bedingungen] festgelegten Bedingungen an, wenn die betreffenden Subventionen wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.

3.Es ist Sache jeder Vertragspartei, festzulegen, wie ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Ausgestaltung ihres Subventionskontrollsystems in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden, vorausgesetzt, jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 so in ihr Recht umgesetzt werden, dass die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Subvention nach den Grundsätzen bestimmt wird.

Artikel 3.5 verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen

1.Die in Artikel 3.4 (2) [Grundsätze] genannten Subventionskategorien und die dafür geltenden Bedingungen lauten wie folgt: Der Partnerschaftsrat kann diese Bestimmungen erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung dieses Artikels im Laufe der Zeit sicherzustellen.

Unbegrenzte staatliche Garantien

2.Subventionen in Form einer Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers ohne Beschränkung des Betrags dieser Schulden und Verbindlichkeiten oder der Laufzeit dieser Garantie sind untersagt.

Rettung und Umstrukturierung

3.Subventionen für die Restrukturierung eines angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsbeteiligten, der keinen überzeugenden Restrukturierungsplan aufgestellt hat, sind untersagt. Der Restrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen beruhen und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsteilnehmers gewährleisten. Während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans kann der Wirtschaftsteilnehmer vorübergehend Liquiditätshilfe in Form von Darlehen oder Darlehensgarantien erhalten. Mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen tragen ein Wirtschaftsakteur oder seine Eigentümer, Gläubiger oder neuen Investoren erhebliche Mittel oder Vermögenswerte zu den Restrukturierungskosten bei. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein in Schwierigkeiten befindlicher oder insolventer Wirtschaftsbeteiligter ein Akteur, der kurz- bis mittelfristig ohne die Subvention fast sicher seine Geschäftstätigkeit aufgeben würde.

4.Außer unter außergewöhnlichen Umständen sollten Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung insolventer oder in Schwierigkeiten befindlicher Wirtschaftsakteure nur dann zulässig sein, wenn sie zu einem Ziel von öffentlichem Interesse beitragen, indem sie soziale Härten vermeiden oder ein schwerwiegendes Marktversagen verhindern, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplatzverluste oder die Unterbrechung einer wichtigen Dienstleistung, die schwer zu reproduzieren ist. Außer im Falle unvorhersehbarer Umstände, die nicht vom Empfänger verursacht werden, sollten sie in keinem Fünfjahreszeitraum mehr als einmal gewährt werden.

5.Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen an insolvente oder insolvente Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

6.Unbeschadet des Artikels servin 5.39 [Prudential carve-out] dürfen Zuschüsse zur Umstrukturierung von Banken, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplans gewährt werden, der die langfristige Rentabilität wiederherstellt. Kann die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht glaubhaft nachgewiesen werden, so sind Subventionen für Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um ihre geordnete Liquidation und den Marktaustritt zu gewährleisten und gleichzeitig die Höhe der Subvention und ihre negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten.

7.Es ist sicherzustellen, dass die gewährende Behörde für die Umstrukturierungsbeihilfe angemessen vergütet wird und dass der Beihilfeempfänger, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der der Begünstigte angehört, einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungs- oder Liquidationskosten aus eigenen Mitteln leisten. Subventionen zur Stützung von Liquiditätsrückstellungen sind vorübergehender Natur, dürfen nicht zur Verlustabsorption verwendet werden und dürfen nicht zu einer Kapitalhilfe werden. Für die zur Unterstützung von Liquiditätsrückstellungen gewährten Zuschüsse wird der Bewilligungsbehörde eine angemessene Vergütung gezahlt.

Ausfuhrsubventionen

8.Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich 54 — allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen – von der Ausfuhrleistung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen abhängig sind, sind verboten, es sei denn,

(a)kurzfristige Kreditversicherungen für nicht marktfähige Risiken; oder

(b)Ausfuhrkredite und Exportkreditbürgschaften oder -versicherungsprogramme, die nach dem Subventionsübereinkommen zulässig sind, mit etwaigen Anpassungen, die für den Kontext erforderlich sind.

9.Für die Zwecke von Absatz 8 Buchstabe a bezeichnet „marktfähiges Risiko“ wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, in Ländern mit marktfähigem Risiko 55 , sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Land vorübergehend aus der Gruppe der Länder mit marktfähigen Risiken ausgeschlossen wird, wenn es an ausreichenden privaten Marktkapazitäten aufgrund folgender Faktoren mangelt:

(a)ein erheblicher Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität;

(b)eine erhebliche Verschlechterung des Ratings des Staatssektors; oder

(c)eine erhebliche Verschlechterung der Leistung des Unternehmenssektors.

10.Das vorübergehende Ausscheiden eines Landes mit marktfähigen Risiken wird, soweit eine Vertragspartei betroffen ist, im Einklang mit einem Beschluss dieser Vertragspartei auf der Grundlage der Kriterien des Absatzes 9 und nur wirksam, wenn diese Vertragspartei einen solchen Beschluss fasst. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses gilt als Notifikation einer solchen vorübergehenden Streichung an die andere Vertragspartei, soweit die erstgenannte Vertragspartei betroffen ist.

11.Wenn ein subventionierter Versicherer Exportkreditversicherungen anbietet, ist jede Versicherung für marktfähige Risiken auf kommerzieller Basis anzubieten. In diesem Fall darf der Versicherer weder direkt noch indirekt Subventionen für die Versicherung marktfähiger Risiken erhalten.

Subventionen, die von der Verwendung inländischer Inhalte abhängig sind

12.Unbeschadet des Artikels 2.6 [Leistungsanforderungen] und des Artikels 2.7 [Nicht konforme Maßnahmen und Ausnahmen] sind Subventionen, die ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Verwendung inländischer Waren oder Dienstleistungen gegenüber eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden, untersagt.

Große grenzübergreifende oder internationale Kooperationsprojekte

13.Zuschüsse können im Rahmen großer grenzüberschreitender oder internationaler Kooperationsprojekte gewährt werden, z. B. in den Bereichen Verkehr, Energie, Umwelt, Forschung und Entwicklung sowie Ersteinführungsprojekte, um Anreize für die Entstehung und den Einsatz neuer Technologien (mit Ausnahme des verarbeitenden Gewerbes) zu schaffen. Der Nutzen solcher grenzüberschreitenden oder internationalen Kooperationsprojekte darf nicht auf die Wirtschaftsakteure oder den Sektor oder die teilnehmenden Staaten beschränkt sein, sondern muss durch Spillover-Effekte, die nicht ausschließlich dem Staat, der die Subvention gewährt, dem betreffenden Sektor und dem Begünstigten zugutekommen, weiter von Nutzen und Relevanz sein.

Energie und Umwelt

14.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energiesystems und ökologischer Nachhaltigkeit an, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels, der eine existenzielle Bedrohung für die Menschheit darstellt. Unbeschadet des Artikel 3 Absatz 4 [Grundsätze] müssen die Subventionen in den Bereichen Energie und Umwelt daher darauf abzielen und Anreize für den Begünstigten schaffen, ein sicheres, erschwingliches und nachhaltiges Energiesystem und einen gut funktionierenden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu schaffen oder das Umweltschutzniveau gegenüber dem Niveau zu erhöhen, das ohne die Subvention erreicht würde. Solche Subventionen befreien den Begünstigten nicht von seinen Verpflichtungen als Verursacher nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei.

Zuschüsse an Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von Strecken

15.Einem Luftfahrtunternehmen 56 werden keine Zuschüsse für den Betrieb von Strecken gewährt, es sei denn,

(a)wenn gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, gemäß Artikel 3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse];

(b)in besonderen Fällen, in denen diese Mittel der Gesellschaft insgesamt zugutekommen; oder

(c)als Starthilfen für die Eröffnung neuer Strecken für Regionalflughäfen, sofern sie die Mobilität der Bürger erhöhen und die regionale Entwicklung fördern.

Artikel 3.6: Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.

Artikel 3.7: Transparenz

1.In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention auf einer offiziellen Website oder einer öffentlichen Datenbank folgende Informationen öffentlich zugänglich:

(a)Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention

(b)der Name des Begünstigten der Subvention, sofern verfügbar

(c)das Datum der Gewährung der Subvention, die Dauer der Subvention und etwaige andere daran geknüpfte zeitliche Grenzen und

(d)Höhe der Subvention beziehungsweise Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist.

2.Für Subventionen in der Form von Steuermaßnahmen werden die Informationen innerhalb eines Jahres nach dem Datum veröffentlicht, zu dem die Steuererklärung fällig ist. Die Transparenzverpflichtungen für Subventionenen in der Form von nach Artikel LPFS.2.1 [Ziel] oder der guten Wirksamkeit dieses Abkommens betreffen dieselben Informationen wie in Absatz 1 aufgezählt, ausgenommen die nachBuchstabe d dieses Absatzes verlangte Angabe, die durch einen Bereich angegeben werden kann.

3.Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 1 stellen die Vertragsparteien Subventionsinformationen nach den Absätzen 4 oder 5 zur Verfügung.

4.Für die Union bedeutet die Einhaltung von Absatz 3, dass in Bezug auf Subventionen, die in ihrem Hoheitsgebiet gewährt oder beibehalten werden, innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention Informationen auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden, die es den interessierten Parteien ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3.4 [Grundsätze] festgelegten Grundsätze zu beurteilen.

5.Für das Vereinigte Königreich bedeutet die Einhaltung von Absatz 3, dass es sicherstellt, dass

(a)wenn eine interessierte Partei der Bewilligungsbehörde mitteilt, dass sie i) die Gewährung einer Subvention durch eine Bewilligungsbehörde oder ii) eine einschlägige Entscheidung der gewährenden Behörde oder der unabhängigen Stelle oder Behörde beantragen kann;

(b)innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags übermittelt die gewährende Behörde oder die unabhängige Stelle oder Behörde dieser interessierten Partei die Informationen, die es dem Betroffenen ermöglichen, die Anwendung der Grundsätze nach Artikel 3.4 [Grundsätze] zu beurteilen, vorbehaltlich verhältnismäßiger Beschränkungen, mit denen ein berechtigtes Ziel wie Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit oder Rechtsprivileg verfolgt wird.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden dem Betroffenen zur Verfügung gestellt, damit er in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob er einen Anspruch geltend machen oder die strittigen Punkte der vorgeschlagenen Forderung verstehen und richtig erkennen kann.

6.Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikel 3 Absatz 10 [Gerichte] und des Artikel 3.11 [Rückforderung] bezeichnet der Ausdruck „Beteiligte“ jede natürliche oder juristische Person, jeden Wirtschaftsteilnehmer oder jede Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, deren Interessen durch die Gewährung einer Subvention beeinträchtigt werden könnten, insbesondere der Begünstigte, Wirtschaftsakteure, die mit dem Begünstigten im Wettbewerb stehen, oder einschlägige Wirtschaftsverbände.

7.Die Verpflichtungen nach diesem Artikel berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit oder den Zugang zu Dokumenten.

Artikel 3.8: Konsultationen zu Subventionskontrollen

1.Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention von der anderen Vertragspartei gewährt wurde oder dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die andere Vertragspartei beabsichtigt, eine Subvention zu gewähren, und dass die Gewährung der Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, zu erläutern, wie die in Artikel 3.4 [Grundsätze] genannten Grundsätze in Bezug auf diese Subvention eingehalten wurden.

2.Eine Vertragspartei kann auch die in Artikel 3.7 (1) [Transparenz] aufgeführten Informationen anfordern, sofern die Informationen nicht bereits auf einer offiziellen Website oder einer öffentlichen Datenbank nach Artikel 3.7 (1) [Transparenz] öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit die Informationen nicht leicht und leicht zugänglich gemacht wurden.

3.Die andere Vertragspartei stellt die erbetenen Informationen in schriftlicher Form nicht später als 60 Tage nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Sofern erbetene Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden können, erklärt die Vertragspartei ihr Fehlen in ihrer schriftlichen Antwort.

4.Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen nach wie vor der Auffassung, dass die von der anderen Vertragspartei gewährte oder geplante Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, so kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen im Rahmen des spezialisierten Handelsausschusses zum Level Playing Field for Open and Fair Competition and Sustainable Development ersuchen. Das Ersuchen ergeht schriftlich und enthält eine Erläuterung der Gründe, aus denen die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen ersucht hat.

5.Der Handelsspezialisierte Ausschuss für den „Level Playing Field for Open and Fair Competition and Sustainable Development“ unternimmt alle Anstrengungen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie hält ihre erste Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen ab.

6.Die Fristen für die Konsultationen nach den Absätzen 3 und 5 können von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

Artikel 3.9: Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit

1.Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde oder Stelle, die in ihrem Subventionskontrollsystem eine angemessene Rolle spielt. Diese unabhängige Behörde oder Stelle verfügt bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben über die erforderlichen Garantien für ihre Unabhängigkeit und handelt unparteiisch.

2.Die Vertragsparteien fordern ihre jeweiligen unabhängigen Behörden oder Stellen auf, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Anwendung der Artikel 3.1 [Begriffsbestimmungen] bis 3.7 [Transparenz], im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsrahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien oder ihre unabhängigen Behörden oder Stellen können einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen diesen unabhängigen Behörden vereinbaren.

Artikel 3.10: Gerichte

1.Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren allgemeinen und verfassungsrechtlichen Gesetzen und Verfahren sicher, dass ihre Gerichte zuständig sind für

a)    die von einer gewährenden Behörde oder gegebenenfalls von der unabhängigen Behörde oder Stelle getroffenen Entscheidungen über Subventionen daraufhin überprüfen, ob das Recht dieser Vertragspartei zur Umsetzung von Artikel 3.4 [Grundsätze] eingehalten wird;

b)    Überprüfung aller sonstigen einschlägigen Entscheidungen der unabhängigen Behörde oder Stelle und jeder einschlägigen Untätigkeit;

c)    Abhilfemaßnahmen auferlegen, die in Bezug auf die Buchstaben a oder b wirksam sind, einschließlich der Aussetzung, des Verbots oder der Anforderung eines Tätigwerdens der gewährenden Behörde, der Zuerkennung von Schadenersatz und der Rückforderung von Subventionen von ihrem Begünstigten, sofern und soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den jeweiligen Gesetzen zur Verfügung stehen;

d)    Anträge interessierter Parteien in Bezug auf Subventionen, die unter dieses Kapitel fallen, entgegenzunehmen; wenn eine interessierte Partei berechtigt ist, einen Anspruch in Bezug auf eine Subvention nach dem Recht dieser Vertragspartei zu stellen.

2.Jede Vertragspartei hat das Recht, in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlichenfalls mit Zustimmung des betreffenden Gerichts im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und Verfahren der anderen Vertragspartei tätig zu werden.

3.Unbeschadet der Verpflichtungen, die in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 3.11 [Beitreibung] genannten Zuständigkeiten, Rechtsbehelfe und Eingriffsrechte aufrechtzuerhalten oder erforderlichenfalls zu schaffen, verpflichtet dieser Artikel keine der Vertragsparteien, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechte hinaus Rechte auf Maßnahmen, Rechtsbehelfe, Verfahren oder den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Entscheidungen ihrer jeweiligen Behörden zu begründen.

Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Rechtsakten des Parlaments des Vereinigten Königreichs, von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union durch ihre Gerichte über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Bestimmungen hinaus auszuweiten. 57  

Artikel 3.11: Beitreibung

1.Jede Vertragspartei verfügt über einen wirksamen Mechanismus zur Rückforderung von Subventionen im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehen sind. 58  

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass unter der Voraussetzung, dass die interessierte Partei im Sinne des Artikel 3.7 (6) [Transparenz] eine Entscheidung über die Gewährung einer Subvention innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Frist vor einem Gericht oder Gericht angefochten hat, die Rückforderung angeordnet werden kann, wenn ein Gericht einer Vertragspartei feststellt, dass ein wesentlicher Rechtsfehler vorliegt, da

(a)eine Maßnahme, die eine Subvention darstellte, wurde vom Konzessionsgeber nicht als Subvention behandelt;

(b)der Subventionsgeber hat die Grundsätze des Artikel 3.4 [Grundsätze], wie sie in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurden, nicht oder nicht in einer Weise angewandt, die unter dem nach dem Recht dieser Vertragspartei geltenden Überprüfungsstandard liegt; oder

(c)der Geber einer Subvention hat durch seine Entscheidung, diese Subvention zu gewähren, außerhalb seiner Befugnisse gehandelt oder diese Befugnisse im Hinblick auf die Grundsätze des Artikel 3.4 [Grundsätze], wie er in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurde, missbraucht.

3.Für die Zwecke dieses Artikels wird die festgelegte Frist wie folgt festgelegt:

(a)für die Union beginnt sie an dem Tag, an dem die in Artikel 3.7 (1), (2) und (4) [Transparenz] genannten Informationen auf der offiziellen Website oder öffentlichen Datenbank bereitgestellt wurden, und müssen mindestens einen Monat betragen.

(b)für das Vereinigte Königreich:

i) sie beginnt an dem Tag, an dem die in Artikel 3.7 (1) und (2) [Transparenz] genannten Informationen auf der offiziellen Website oder öffentlichen Datenbank zugänglich gemacht wurden;

ii) sie endet einen Monat später, es sei denn, die interessierte Partei hat vor diesem Zeitpunkt Informationen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3.7 Absatz 5 angefordert;

iii) nach Erhalt der in Artikel 3.7 (5) (b) genannten Informationen, die für die in jenem Absatz genannten Zwecke ausreichend sind, wird eine weitere Frist von einem Monat eingeräumt, nach deren Ablauf die festgelegte Frist endet;

iv) als Datum des Eingangs der Informationen gemäß Ziffer iii gilt das Datum, an dem die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass sie die in Artikel 3.7 (5) (b) [Transparenz] genannten Informationen für diese Zwecke ausreichend bereitgestellt hat, unabhängig von weiteren oder klarstellenden Korrespondenzen nach diesem Datum;

v) die unter den Ziffern i bis iii genannten Zeiträume können durch Rechtsvorschriften verlängert werden.

4.Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b beginnt in Bezug auf Systeme der festgelegte Zeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen gemäß Buchstabe b veröffentlicht werden, und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem nachfolgende Zahlungen geleistet werden, wenn

(a)eine Subvention nach den Bedingungen einer Regelung gewährt wird;

(b)der Hersteller des Systems die Informationen, die nach Artikel 3.7 (1) und (2) [Transparenz] in Bezug auf die Regelung zu veröffentlichen sind, öffentlich zugänglich gemacht hat; und

(c)die unter Buchstabe b genannten Informationen über die Regelung enthalten Informationen über die Subvention, die es interessierten Parteien ermöglichen würde, festzustellen, ob sie von der Regelung betroffen sein könnte, wobei mindestens der Zweck der Subvention, die Kategorien von Begünstigten, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Zuschussfähigkeit und die Grundlage für die Berechnung der Subvention (einschließlich etwaiger einschlägiger Bedingungen in Bezug auf Subventionsquoten oder -beträge) zu berücksichtigen sind.

5.Für die Zwecke dieses Artikels ist die Rückforderung einer Subvention nicht erforderlich, wenn eine Subvention auf der Grundlage eines Gesetzes des Parlaments des Vereinigten Königreichs, eines Rechtsakts des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder eines Rechtsakts des Rates der Europäischen Union gewährt wird.

6.Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Situationen vorzusehen, in denen die Rückforderung eine Abhilfe darstellt, die über die in diesem Artikel genannten Rechtsbehelfe hinausgeht, und zwar im Einklang mit ihrem Recht.

7.Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Rückforderung ein wichtiges Abhilfeinstrument in jedem System der Subventionskontrolle ist. Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien im Partnerschaftsrat zusätzliche oder alternative Wiederaufbaumaßnahmen sowie entsprechende Änderungen dieses Artikels. Im Partnerschaftsrat kann jede Vertragspartei Änderungen vorschlagen, um unterschiedliche Regelungen für ihre jeweiligen Beitreibungsmechanismen zu ermöglichen. Eine Vertragspartei muss einen Vorschlag der anderen Vertragspartei nach Treu und Glauben prüfen und ihm zustimmen, sofern diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass dieser Vorschlag Regelungen enthält, die mindestens ebenso wirksam sind wie die bestehenden Mechanismen der anderen Vertragspartei. Der Partnerschaftsrat kann dann entsprechende Änderungen an diesem Artikel vornehmen. 59

Artikel 3.12: Abhilfemaßnahmen

1. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Informationen und Konsultationen über eine Subvention übermitteln, die ihrer Auffassung nach eine erhebliche negative Auswirkung auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder die ernste Gefahr besteht, dass sie sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt. Die ersuchende Vertragspartei sollte in diesem Ersuchen alle sachdienlichen Informationen vorlegen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, einschließlich einer Beschreibung der Subvention und der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Handel oder Investitionen.

2.Spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die erbetenen Informationen, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, die 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen gelten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Solche Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

3.Frühestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 kann die ersuchende Vertragspartei einseitig geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Beweise dafür vorliegen, dass eine Subvention der ersuchten Vertragspartei den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien erheblich beeinträchtigt oder ernsthaft gefährdet ist.

4.Frühestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 1 notifiziert die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen, die sie nach Absatz 3 zu ergreifen gedenkt. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt alle sachdienlichen Informationen über die Maßnahmen, die sie zu treffen gedenkt, damit die Vertragsparteien eine für beide Seiten annehmbare Lösung finden können. Die ersuchende Vertragspartei darf diese Abhilfemaßnahmen frühestens 15 Tage nach Zustellung der Mitteilung dieser Maßnahmen an die ersuchte Vertragspartei ergreifen.

5.Die von einer Vertragspartei vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen stützt sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten. Die Veränderung der Umstände, die zu einer Situation führen würde, in der die Subvention eine derart erhebliche negative Auswirkung hätte, muss eindeutig vorhersehbar sein.

6.    Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Subvention oder einer erheblichen negativen Auswirkung auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien, die durch die Subvention verursacht wird, stützt sich eine Vertragspartei auf zuverlässige Beweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten und bezieht sich auf identifizierbare Waren, Dienstleister oder andere Wirtschaftsakteure, gegebenenfalls auch im Falle von Subventionsregelungen.

7.    Der Partnerschaftsrat kann eine beispielhafte Liste der erheblichen negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Sinne der Absätze 1 und 3 führen. Das Recht der Vertragsparteien, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt.

8.Die gemäß Absatz 3 ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind auf das absolut Notwendige und verhältnismäßig zu beschränken, um den verursachten erheblichen negativen Auswirkungen abzuhelfen oder dem ernsten Risiko einer solchen Auswirkung entgegenzuwirken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

9.Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 kann die notifizierte Vertragspartei ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] gemäß Artikel INST.14 (2) [Schiedsverfahren] die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchende Vertragspartei beantragen, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob

(a)eine von der ersuchenden Vertragspartei ergriffene Abhilfemaßnahme nicht mit Absatz 3 oder Absatz 8 vereinbar ist,

(b)die ersuchende Vertragspartei nahm nicht an den Konsultationen teil, nachdem die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen vorgelegt und der Durchführung solcher Konsultationen zugestimmt hatte; oder

(c)es wurde versäumt, eine Abhilfemaßnahme innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4 zu ergreifen oder mitzuteilen.

Dieses Ersuchen hat auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus prüft das Schiedsgericht nicht, ob die Vertragsparteien die Artikel 3.4 [Grundsätze] und 3.5 [verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen] anwenden.

10.Das aufgrund des Ersuchens nach Absatz 9 errichtete Schiedsgericht führt sein Verfahren nach Artikel INST.34B [Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Neugewichtung] durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung.

11.Wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

12. Im Anschluss an die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Absatz 10 gegen die Beschwerdegegnerin verurteilt wurde, kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung das Schiedsgericht ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einer Zusatzvereinbarung festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn es feststellt, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich mit den Absätzen 3 oder 8 in Einklang stehen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel INST.34C [Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von Artikel LPFS.3.12 (12) [Abhilfemaßnahmen], Artikel FISH.9 (5) und Artikel FISH.14 (6)] vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin kann Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem ergänzenden Abkommen aussetzen, je nachdem, in welchem Umfang die Aussetzung von Verpflichtungen vom Schiedsgericht festgelegt wird. Diese Aussetzung darf frühestens 15 Tage nach der Entscheidung erfolgen.

13.Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Übereinkünfte berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus einer ergänzenden Übereinkunft bestehen.

14.Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Einführung oder Beibehaltung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware auf das für die Zwecke dieses Artikels unbedingt erforderliche oder verhältnismäßige Maß beschränkt ist,

a)    sie berücksichtigt Ausgleichsmaßnahmen, die nach Artikel Goods.17 Absatz 3 [Handelspolitische Schutzmaßnahmen] des Titels IV [Warenverkehr] angewandt oder aufrechterhalten werden; und

b)    können nach Artikel Goods.17 (3) [Handelspolitische Schutzmaßnahmen] des Titels IV [Warenhandel] angewendete oder aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen.

15.Eine Vertragspartei darf nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme nach diesem Artikel und eine Ausgleichsmaßnahme nach Artikel 9.4 [Neugewichtung] anwenden, um die unmittelbar durch dieselbe Subvention verursachten Auswirkungen auf Handel oder Investitionen auszugleichen.

16.Stellt die Vertragspartei, gegen die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist kein Ersuchen nach Absatz 9 dieses Artikels, so kann sie ohne vorherigen Rückgriff auf Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] das Schiedsverfahren nach Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] einleiten, um eine Abhilfemaßnahme aus den in Absatz 9 genannten Gründen anzufechten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel INST.19 [Dringlichkeitsverfahren].

17.Für die Zwecke des Verfahrens nach den Absätzen 9 und 16 trägt das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhilfemaßnahme unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig ist, den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 sowie der Absätze 13, 14 und 15 gebührend Rechnung.

Artikel 3.13: Streitbeilegung

1.Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt Titel I [Streitbeilegung] des Sechsten Teils [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels, mit Ausnahme der Artikel 3.9 [Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit] und 3.10 [Gerichte].

2.Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für

(a)eine individuelle Subvention, einschließlich der Frage, ob bei einer solchen Subvention die Grundsätze des Artikel 3.4 [Grundsätze] Absatz 1 eingehalten wurden, mit Ausnahme der in Artikel 3.5 (2) [Unbeschränkte staatliche Garantien], (3) bis (5) [Rettung und Umstrukturierung], (8) bis (11) [Ausfuhrsubventionen] und (12) [Subventionen, die von der Verwendung inländischer Inhalte abhängig sind] genannten Bedingungen; und

(b)ob der Rückforderungsweg im Sinne von Artikel 3.11 [Rückforderung] in jedem Einzelfall ordnungsgemäß angewandt wurde.

3.Teil Sechs Titel I [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] findet auf Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen] gemäß dem genannten Artikel und Artikel INST.34B [Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Neugewichtung] Anwendung.

Kapitel vier: Staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole

Artikel 4.1: Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 

(a)„Übereinkommen“ das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde

(b) „kommerzielle Tätigkeiten” Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der Bedingungen von Angebot und Nachfrage bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden. Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten

(c)„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden 

(d)„erfasstes Rechtssubjekt“

(I)ein erklärtes Monopol 

(II)ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder 

(III)ein staatseigenes Unternehmen 

(e)„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten

(f)„Unternehmen“ ein Unternehmen wie in Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe g definiert.

(g)„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat

(h)„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS;

(i)„besondere Rechte oder Vorrechte“ Rechte oder Vorrechte, durch die eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter oder Erzeugnisses sind im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden 

(j)„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei

(I)direkter Eigentümer von mehr 50 % Prozent des Grundkapitals ist

(II)direkt oder indirekt über Beteiligungsrechte die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert

(III)über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans zu ernennen oder

(IV)über das Recht verfügt, das Unternehmen zu kontrollieren Für die Feststellung, dass Kontrolle vorliegt, werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Elemente nach den Umständen des Falls berücksichtigt

Artikel 4.2: Anwendungsbereich

1.Dieses Kapitel gilt für alle erfassten Rechtssubjekte auf allen Zuständigkeitsebenen, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Wenn ein erfasstes Rechtssubjekt sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten ausübt, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.

2.Dieses Kapitel gilt nicht für

(a)Erfasste Beschaffungsstellen, die als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge 1 bis 3 der Anlage 1 der GPA und des Absatzes 1 ihrer jeweiligen Unterabschnitte in ANHANG PPROC-1 Abschnitt B2 tätig sind: Öffentliches VERFAHREN des Titels X [Öffentliche Auftragsvergabe], Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen im Sinne von Artikel PPROC.2 (2) [Aufnahme einiger Bestimmungen des GPA und der erfassten Beschaffung] des Titels X [Öffentliche Auftragsvergabe];

(b)in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.

3.Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf ein erfasstes Rechtssubjekt, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 100 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen.

4.Artikel 4.5 [Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen] findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes erfasstes Rechtssubjekt, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

(a)Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen

I.nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

II.zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

(b)private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen

I.nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

II.zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

(c)zu mit dem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.

5.Unbeschadet des Absatzes 3 gilt Artikel 4.5 [Nichtdiskriminierung und wirtschaftliche Erwägungen] nicht für die folgenden Sektoren: audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr 60 und Binnenschiffsverkehr gemäß Artikel servin 1.1 (5) [Ziel und Anwendungsbereich]

6.Artikel 4.5 [Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen] findet keine Anwendung, soweit ein erfasstes Rechtssubjekt einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen

(a)jede bestehende nichtkonforme Maßnahme, die die Vertragspartei im Einklang mit [Artikel servin 2.7 (1) [Nicht konforme Maßnahmen und Ausnahmen] oder Artikel SERVIN.3.6 (1) [Nicht konforme Maßnahmen] gemäß ihren Listen zu ANNEXES SERVIN-1 bzw. SERVIN-2 aufrechterhält, aufrechterhält, erneuert oder ändert]; oder

(b)jede nichtkonforme Maßnahme, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach [Artikel SERVIN.2.7 (2) [Nicht konforme Maßnahmen und Ausnahmen] oder Artikel SERVIN.3.6 (2) [Nicht konforme Maßnahmen] gemäß ihren Listen zu ANNEXES SERVIN-1 und SERVIN-2 einführt oder aufrechterhält.

Artikel 4.3: Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.

Artikel 4.4: Allgemeine Bestimmungen

1.Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert nichts in diesem Kapitel eine Vertragspartei daran, ein erfasstes Rechtssubjekt einzurichten oder aufrechtzuerhalten.

2.Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein erfasstes Rechtssubjekt nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

Artikel 4.5: Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer erfassten Rechtssubjekte bei seinen kommerziellen Tätigkeiten

(a)beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen,

(b)beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

I.den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

II.den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Rechtssubjekts im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der eigenen Vertragspartei gewährt, und

(c)beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen

I.einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

II.einem erfassten Rechtssubjekt im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Unternehmen der Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der Vertragspartei gewährt, 61  

2.Absatz 1 Buchstaben b und c hindern ein erfasstes Unternehmen nicht daran,

(a)beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, oder

(b)den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.

Artikel 4.6: Regulierungsrahmen

1.Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Standards ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird

(a)unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen sind und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind, und

(b)unter vergleichbaren Umständen gegenüber den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen, einschließlich erfasster Rechtssubjekte, unparteiisch handeln; die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine solche Stelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet.

Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen für eine solche Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

3.Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nicht diskriminierender Weise auf erfasste Rechtssubjekte an.

Artikel 4.7: Informationsaustausch

1.Eine Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die kommerziellen Tätigkeiten einer Rechtsperson der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, nach Absatz 2 Informationen über die Geschäftstätigkeiten dieser Stelle im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels vorzulegen.

2.Sofern in dem Ersuchen nach Absatz 1 erläutert wird, inwiefern die Tätigkeiten der Stelle die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel beeinträchtigen können, und angegeben wird, welche der folgenden Kategorien von Informationen bereitzustellen sind oder zu übermitteln sind, stellt die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung:

(a)die Eigentumsverhältnisse und die Stimmstruktur des Rechtsträgers unter Angabe des kumulierten Prozentsatzes der Anteile und des Prozentsatzes der Stimmrechte, die die ersuchte Vertragspartei und ihre erfassten Rechtspersonen kumulativ an dem Rechtssubjekt halten;

(b)Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei oder ihre erfassten Rechtssubjekte verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden

(c)Beschreibung der Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und der Zusammensetzung seines Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans

(d)Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, eine Beschreibung der dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung seiner höheren Führungskräfte und der Mitglieder seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans

(e)Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind

(f)Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt

(g)zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte

3.Die Absätze 1 bis 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.

4.Stehen die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die Gründe mit, aus denen diese Informationen nicht verfügbar sind.

Kapitel fünf: Besteuerung

Artikel 5.1: Verantwortungsvolles Handeln (good governance)

Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere der globalen Standards für Steuertransparenz, Informationsaustausch und fairen Steuerwettbewerb. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und bekräftigen ihr Engagement für die Umsetzung der OECD-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerwesen verbessern und die Einziehung von Steuern erleichtern.

Artikel 5.2: Besteuerungsstandards

1.Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau am Ende des Übergangszeitraums nicht schwächen oder unter das Niveau senken, das in den Normen und Regeln vorgesehen ist, die in der OECD am Ende des Übergangszeitzeitraums in Bezug auf folgende Bereiche vereinbart worden sind:

(a)Austausch von Informationen — auf Ersuchen, spontan oder automatisch — über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle

(b)Vorschriften über Zinsschranken, beherrschte ausländische Unternehmen und hybride Gestaltungen.

2.Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau in Bezug auf die öffentliche länderbezogene Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt, am Ende des Übergangszeitraums nicht abschwächen oder verringern.

Artikel 5.3: Streitbeilegung

Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung].

Kapitel sechs: Arbeits- und sozialrechtliche Normen

Artikel 6.1: Begriffsbestimmung

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt in den Rechtsvorschriften und Normen einer Vertragspartei 62 in jedem der folgenden Bereiche vorgesehen ist:

(a)Grundrechte am Arbeitsplatz;

(b)Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

(c)faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards;

(d)Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene oder

(e)Umstrukturierung von Unternehmen.

2.Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ ein arbeitsrechtliches und soziales Schutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten gilt und in allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

Artikel 6.2: Rückschrittsverbot bei Schutznormen

1.Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Arbeits- und Sozialschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.

2.Eine Vertragspartei schwächt oder verringert nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, ihr Arbeits- und Sozialniveau unterhalb des am Ende des Übergangszeitraums geltenden Niveaus, auch nicht dadurch, dass sie ihre Rechtsvorschriften und Standards nicht wirksam durchsetzt.

3.Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte in Bezug auf andere als höherrangig eingestufte Arbeitsrechtsvorschriften nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und dieser Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.

4.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Erhöhung ihres in diesem Kapitel genannten Arbeits- und Sozialschutzes.

Artikel 6.3: Durchsetzung

Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 6.2 [Nichtrückschreiten des Schutzniveaus] verfügt jede Vertragspartei über ein System für eine wirksame innerstaatliche Durchsetzung und insbesondere ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer und hält dieses System aufrecht; sicherzustellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die es öffentlichen Behörden und stehenden Einzelpersonen ermöglichen, rechtzeitig gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht und gegen Sozialstandards vorzugehen; und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, sowie verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Bei der internen Umsetzung und Durchsetzung des Artikel 6.2 [Nichtregression des Schutzniveaus] achtet jede Vertragspartei die Rolle und Autonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene, soweit relevant, im Einklang mit dem geltenden Recht und der geltenden Praxis.

Artikel 6.4: Streitbeilegung

1.Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären. 

2.Abweichend von Titel I [Streitbeilegung] des Sechsten Teils [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 9.1 [Konsultationen], 9.2 [Expertengremium] und 9.3 [Sachverständigengremium für Nichtschrittsgebiete] dieses Titels vorgesehen sind.

Kapitel sieben: Umwelt und Klima

Artikel 7.1: Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist und den Zweck hat, die Umwelt zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen vor Umweltauswirkungen, einschließlich in jedem der folgenden Bereiche:

(a)Emissionen in die Luft sowie

(b)Luftemissionen und Luftqualität

(c)Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt;

(d)Abfallentsorgung;

(e)Schutz und Bewahrung der Gewässer;

(f)Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt;

(g)Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung oder Entsorgung chemischer Stoffe ergeben, oder

(h)Bewältigung der Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Lebensmittelerzeugung auf die Umwelt, insbesondere durch den Einsatz von Antibiotika und Dekontaminanten.

2.Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ ein Umweltschutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten gilt und in allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

3.Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Klimaschutzniveau“ das Schutzniveau hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen und der schrittweisen Einstellung ozonabbauender Stoffe. In Bezug auf die Treibhausgase bezeichnet dies

(a)für die Union das 40 % -Ziel für die gesamte Wirtschaft bis 2030, einschließlich des EU-Systems für die Bepreisung von Kohlendioxidemissionen;

(b)für das Vereinigte Königreich: der gesamtwirtschaftliche Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Ziel für 2030, einschließlich des britischen Kohlenstoffpreissystems.

Artikel 7.2: Rückschrittsverbot bei Schutznormen

1.Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Umwelt- und Klimaschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.

2.Eine Vertragspartei schwächt oder verringert nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, ihr Umweltschutzniveau oder ihr Klimaschutzniveau unterhalb des am Ende des Übergangszeitraums geltenden Niveaus, auch nicht dadurch, dass sie ihr Umweltrecht oder ihr Klimaschutzniveau nicht wirksam durchsetzt.

3.Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf andere umweltrechtliche Vorschriften und Klimaschutzmaßnahmen, bei denen höhere Prioritäten festgelegt wurden, über die Zuweisung von Mitteln für die Durchsetzung des Umweltrechts zu entscheiden, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.

4.Für die Zwecke dieses Kapitels werden Ziele, soweit sie im Umweltrecht einer Vertragspartei in den in Artikel 7.1 [Begriffsbestimmungen] aufgeführten Bereichen vorgesehen sind, am Ende des Übergangszeitraums in das Umweltschutzniveau einer Vertragspartei einbezogen. Zu diesen Zielen gehören auch solche, deren Erreichung für einen Zeitpunkt nach Ende des Übergangszeitraums vorgesehen ist. Dieser Absatz gilt auch für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

5.Die Vertragsparteien sind weiterhin bestrebt, ihr jeweiliges Umweltschutzniveau oder ihr jeweiliges Klimaschutzniveau gemäß diesem Kapitel zu erhöhen.

Artikel 7.3: Bepreisung von CO2-Emissionen

1.Jede Vertragspartei verfügt ab dem 1. Januar 2021 über ein wirksames System zur Bepreisung von CO2-Emissionen.

2.Jedes System soll die Treibhausgasemissionen aus der Elektrizitätserzeugung, Wärmeerzeugung, Industrie und Luftfahrt abdecken.

3.Die Wirksamkeit der jeweiligen Kohlenstoffpreissysteme der Vertragsparteien muss dem in Artikel 7.2 [Regressionsverbot von Schutzniveau] vorgesehenen Schutzniveau entsprechen.

4.Abweichend von Absatz 2 ist der Luftverkehr spätestens innerhalb von zwei Jahren einzubeziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der Anwendungsbereich des Systems der Bepreisung von CO2-Emissionen der Union umfasst abfliegende Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in das Vereinigte Königreich.

5.Jede Vertragspartei behält ihr Kohlenstoffpreissystem aufrecht, soweit es für jede Vertragspartei ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung des Klimawandels ist, und hält in jedem Fall das in Artikel 7.2 [Regressionsverbot von Schutzniveau] vorgesehene Schutzniveau aufrecht.

6.Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bepreisung von CO2-Emissionen zusammen. Sie ziehen ernsthaft in Erwägung, ihre Systeme der Bepreisung von CO2-Emissionen so zu verbinden, dass die Integrität dieser Systeme gewahrt bleibt und ihre Wirksamkeit erhöht werden kann.

Artikel 7.4: Umwelt- und Klimagrundsätze

1.In Anbetracht der Tatsache, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre haben, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Umweltgrundsätze zu achten, zu denen sie sich verpflichtet hat, wie z. B. in der am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von Rio („Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung“ von 1992) und in multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das am 9. Mai 1992 in New York unterzeichnet wurde (im Folgenden „UNFCCC“), und in dem Übereinkommen von Rio über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio unterzeichnet wurde,

(a)der Grundsatz, dass der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert werden sollte, auch durch Folgenabschätzungen,

(b)der Grundsatz der Vorbeugung zur Abwendung von Umweltschäden,

(c)dem Vorsorgeansatz nach Artikel 1.2 (2) [Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz und wissenschaftliche und technische Informationen];

(d)der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen und

(e)das Verursacherprinzip.

2.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf Verfahren zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Tätigkeit auf die Umwelt und in Fällen, in denen bestimmte Projekte, Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, dies schließt gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung ein.

3.Diese Verfahren umfassen gegebenenfalls und im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei die Festlegung des Umfangs eines Umweltberichts und seiner Erstellung, die Durchführung der Beteiligung und Konsultationen der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultationen an dem genehmigten Projekt oder angenommenen Plan oder Programm.

Artikel 7.5: Durchsetzung

1.Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 7.2 [Regression von Schutzniveaus] stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht sicher, dass

(a)die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der einschlägigen Umwelt- und Klimagesetze zuständig sind, die mutmaßlichen Verstöße gegen dieses Recht, von denen sie Kenntnis erhalten, gebührend berücksichtigen; diese Behörden verfügen über angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen sowie gegebenenfalls verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen; und

(b)nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen natürlichen und juristischen Personen mit hinreichendem Interesse zur Verfügung, um gegen Verstöße gegen dieses Recht vorzugehen und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen, zu erwirken, und dass die Verfahren nicht übermäßig kostspielig sind und fair, gerecht und transparent geführt werden.

Artikel 7.6: Zusammenarbeit bei Überwachung und Durchsetzung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Europäische Kommission und die Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig zusammenkommen und bei der wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimagesetze nach Artikel 7.2 [Regression von Schutzniveau] zusammenarbeiten.

Artikel 7.7: Streitbeilegung

1.Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären. 

2.Abweichend von Teil 6 Titel I [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 9.1 [Konsultationen], 9.2 [Sachverständigengremium] und 9.3 [Sachverständigengremium für Nichtschrittsgebiete] dieses Titels vorgesehen sind.

Kapitel acht: Sonstige Instrumente für Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 8.1: Hintergrund und Ziele

1.Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.

2.Im Licht von Absatz 1 ist es das Ziel dieses Abschnitts, die Integration der Nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihrer Arbeits- und Umweltdimension, in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu stärken und in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Kapitel 6 [Arbeits- und sozialrechtliche Normen] und Kapitel 7 [Umwelt und Klima] zu ergänzen.

Artikel 8.2: Transparenz

1.Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, Transparenz als notwendiges Element zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und Informationen im Rahmen dieses Kapitels zu veröffentlichen. Im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels IX [Transparenz] und des Kapitels X [Gute Regulierungspraxis]

(a)sicherstellen, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise verwaltet werden, und sorgt unter anderem dafür, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden.

(b)sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen erhält, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für sie bereitgehalten werden, sowie die aktive Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege sicherzustellen;

(c)die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von für dieses Kapitel relevanten Gesetzen durch ihre Behörden führen können, fördern. dies schließt im Umweltbereich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Projekten, Plänen und Programmen ein; und

(d)die Öffentlichkeit für ihre für dieses Kapitel relevanten Gesetze und Normen sowie für die Durchsetzungs- und Compliance-Verfahren zu sensibilisieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Wissen und das Verständnis der Öffentlichkeit zu verbessern; in Bezug auf Arbeitsrecht und Arbeitsnormen sind dies Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Vertreter.

Artikel 8.3: Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu würdiger Arbeit für alle führen kann, wie es in der Erklärung der IAO von 2008 ausgedrückt ist.

2.In Übereinstimmung mit der Satzung der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz sowie ihrer Folgemaßnahmen verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten grundlegenden Arbeitsnormen nach den grundlegenden IAO-Übereinkommen zu achten, zu fördern und sie wirksam umzusetzen, und zwar:

(a)Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen

(b)Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit

(c)effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

(d)Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf

3.Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat.

4.Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und gegebenenfalls Informationen über die jeweilige Situation und die Fortschritte der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder Protokollen, die von der IAO als aktuell eingestuft sind, und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte aus.

5.Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle IAO-Übereinkommen, die das Vereinigte Königreich bzw. die Mitgliedstaaten der Union ratifiziert haben, und die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, die die Mitgliedstaaten der Union bzw. das Vereinigte Königreich als Mitglieder des Europarats angenommen haben, umzusetzen. 63  

6.Jede Vertragspartei fördert mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (im Folgenden „IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit“) festgelegt ist, und im Einklang mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen und anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf

(a)würdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem mit Blick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeit, Mutterschaftsurlaub und sonstige Arbeitsbedingungen

(b)Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und

(c)Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte.

7.Jede Vertragspartei schützt und fördert den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. ihren jeweiligen Organisationen und mit einschlägigen Regierungsstellen.

8.Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Strategien und Maßnahmen, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie der IAO, zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

(a)handelsbezogene Aspekte der Umsetzung grundlegender, prioritärer und weiterer als aktuell eingestufter Übereinkommen der IAO

(b)handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch zu Fragen wie Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, würdige Arbeit in internationalen Lieferketten, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern

(c)Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen oder Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf den Arbeitsmarkt;

(d)Dialog und Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Bestimmungen im Rahmen ihre jeweiligen Handelsabkommen sowie über ihre Umsetzung und

(e)jede andere für geeignet erachteten Form der Kooperation

9.Bei der Ermittlung der für eine Zusammenarbeit in Betracht kommenden Bereiche und bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien alle Stellungnahmen, die von Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und von Organisationen der Zivilgesellschaft übermittelt werden.

Artikel 8.4: Multilaterale Umweltübereinkünfte

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) der multilateralen Umwelt-Governance und multilateraler Umweltübereinkommen (MEAs) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme an und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik, Regeln und Maßnahmen einander noch stärker unterstützen müssen.

2.Im Licht des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die multilateralen Umweltübereinkommen (MEAs), Protokolle und Änderungen wirksam umzusetzen, die sie in ihren Gesetzen und Praktiken ratifiziert hat.

3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und soweit angezeigt, Informationen auszutauschen über

(a)ihre jeweilige Situation hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen

(b)laufende Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkünfte und

(c)die jeweiligen Standpunkte hinsichtlich des Beitritts zu weiteren multilateralen Umweltübereinkünften

4.Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um die Ziele der multilateralen Umweltübereinkommen zu fördern, denen sie beigetreten ist. Die Parteien erinnern daran, dass Maßnahmen zur Annahme oder Umsetzung solcher multilateraler Umweltübereinkünfte nach Titel XII [Ausnahmen] Artikel EXC.1 [Allgemeine Ausnahmen] gerechtfertigt ein können.

5.Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zusammen, unter anderem in multilateralen Foren, wie dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA), in multilateralen Umweltübereinkünften, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der WTO. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

(a)Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum, einschließlich derjenigen, die auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft, des grünen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung abzielen

(b)Initiativen zur Förderung umweltbezogener Waren und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse

(c)die Auswirkungen des Umweltrechts und der Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt

(d)d) die Umsetzung des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 7. Dezember 1944) sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt, einschließlich des Luftverkehrsmanagements und

(e)sonstige handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle, Änderungen und Umsetzung

6.Die Zusammenarbeit nach Absatz 5 kann einen technischen Austausch, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops umfassen.

7.Die Vertragsparteien prüfen mit Blick auf die Planung und Durchführung ihrer Kooperationsmaßnahmen Standpunkte und Beiträge der Öffentlichkeit und der Interessenträger und können Letztere gegebenenfalls stärker in diese Maßnahmen einbinden.

Artikel 8.5: Handel und Klimawandel

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung dringender Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels im Einklang mit dem UNFCCC, dem Ziel und den Zielen des Übereinkommens von Paris an, das am 12. Dezember 2015 von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) angenommen wurde, sowie mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels.

2.Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

(a)verpflichtet sich zur wirksamen Umsetzung des UNFCCC und des darin angenommenen Übereinkommens von Paris, dessen Hauptziel darin besteht, die globale Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

(b)sie fördert die gegenseitige Unterstützung von Klima- und Handelspolitiken und -maßnahmen und trägt dadurch zum Übergang zu geringeren Treibhausgasemissionen, einer ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei

(c)sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen mit besonderer Bedeutung für die Milderung des Klimawandels und die Anpassung daran, wie erneuerbare Energie, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Behebung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen

3.Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und, wenn geeignet, in internationalen Foren einschließlich des UNFCCC, der WTO, des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Montreal, 26. August 1987, im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zusammen, um ihre Zusammenarbeit zu handelsbezogenen Aspekten der Politiken und Maßnahmen auf dem Gebiet des Klimawandels zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

(a)politischen Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zum Beispiel zu Mitteln zur Förderung von Klimaresilienz, erneuerbaren Energien, Technologien mit geringen CO2-Emissionen, Energieeffizienz, nachhaltigem Verkehr, Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung, internationale CO2-Märkte

(b)Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die IMO zur Umsetzung durch Schiffe, die im internationalen Handel eingesetzt werden

(c)Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die ICAO

(d)Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonschädigenden Substanzen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll, durch Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Verbrauch und Handel, Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu ihnen, Aktualisierung der Sicherheits- und anderer relevanter Normen sowie Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Substanzen

Artikel 8.6: Handel und biologische Vielfalt

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an, unter anderem durch die Förderung eines nachhaltigen Handels oder die Kontrolle oder Einschränkung des Handels mit gefährdeten Arten im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, und den im Rahmen dieser Übereinkommen gefassten Beschlüssen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde (im Folgenden „CITES“).

2.Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

(a)gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durchzuführen;

(b)Förderung der Nutzung des CITES als Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt;

(c)Förderung des Handels mit Produkten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,

(d)weiterhin Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu ergreifen, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt sind, insbesondere durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

3.Die Vertragsparteien arbeiten in handelsbezogenen Fragen, die für diesen Artikel relevant sind, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Produkten auf der Grundlage natürlicher Ressourcen, Bewertung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen, Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem am 29. Oktober 2010 in Nagoya angenommenen Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

Artikel 8.7: Handel und Wälder

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Bereitstellung von Umweltfunktionen und wirtschaftlichen und sozialen Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

2.Im Lichte des Absatzes 1 und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

(a)weitere Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, und Förderung des Handels mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(b)Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und des Handels mit und Verbrauchs von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden und

(c)Austausch von Informationen mit der anderen Vertragspartei über handelsbezogene Initiativen zu nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, Governance von Wäldern und Erhaltung der Walddeckung sowie Zusammenarbeit zur Maximierung der Wirkungen und der gegenseitigen Förderung ihrer jeweiligen Politiken von wechselseitigem Nutzen

3.Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Fragen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Erhaltung von Waldflächen und des illegalen Holzeinschlags, wenn geeignet, auch in multilateralen Foren.

Artikel 8.8: Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturerzeugnissen

1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und -ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.

2.Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

(a)Verpflichtet sich, die einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das am 4. August 1995 in New York unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Seerecht, das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände, das am 24. November 1993 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung der internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Vereinten Nationen über die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Vereinten Nationen in Bezug auf die am 22. November 2009 unterzeichnete Konferenz der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände, das am in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung der internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Vereinten Nationen über die Vereinten Nationen und die Konferenz der Vereinten Nationen über konventionelle Schiffe genehmigt wurde,

(b)fördert eine nachhaltige Fischerei und ein verantwortungsvolles Fischereimanagement, indem sie sich aktiv an den Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen oder Gremien, denen sie angehören, Beobachter oder kooperierender Nichtvertragsparteien, einschließlich der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), beteiligt, indem sie gegebenenfalls eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen der RFO durchführt; die Umsetzung ihrer Fangdokumentations- oder Bescheinigungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen;

(c)verabschiedet und pflegt ihre jeweiligen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Maßnahmen, um IUU-Erzeugnisse von den Handelsströmen auszuschließen, und arbeitet zu diesem Zweck zusammen;

(d)g) Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur, einschließlich der Berücksichtigung der im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO enthaltenen Ziele und Grundsätze

3.Die Vertragsparteien arbeiten zur Erhaltung der Fischbestände und Aquakulturen bei handelsbezogenen Fragen der Fischerei- und Aquakulturpolitik sowie diese betreffenden Maßnahmen zusammen, gegebenenfalls auch im Rahmen der WTO, der RFMO und anderer multilateraler Foren, um eine nachhaltige Fischerei- und Aquakulturpraxis und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Fischerei- und Aquakulturbetrieben zu fördern.

4.Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen von Teil zwei Teilbereich V [Fischerei].

Artikel 8.9: Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen zum Wohle einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.

2.Gemäß Absatz 1 fördern die Vertragsparteien weiterhin

(a)Handels- und Investitionspolitiken, die die vier strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützen und konsistent mit der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 darunter einen lebensnotwendigen Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte in Bezug auf Arbeitsbedingungen sind

(b)Handel mit und Investitionen in umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen wie erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, darunter durch die Behebung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen

(c)Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich solchen, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung und

(d)Zusammenarbeit in multilateralen Foren in Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird.

3.Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, spezifische Fragen der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, indem sie die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Interessenträger überprüfen, überwachen und bewerten.

Artikel 8.10: Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement

1.Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortlichen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Zieles an.

2.Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

(a)sie fördert die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten, darunter indem sie unterstützende Strategierahmen bereitstellt, die zur Aufnahme relevanter Praktiken durch Unternehmen ermutigen und

(b)sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Folgemaßnahmen und Verbreitung relevanter internationaler Instrumente wie der OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte

3.Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Verhaltens an und fördern die Zusammenarbeit in dieser Hinsicht. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten setzen die Vertragsparteien auch Maßnahmen zur Förderung der Anwendung dieser Leitsätze um.

4.Die Vertragsparteien arbeiten zur Stärkung ihrer Zusammenarbeit zu handelsbezogenen Fragen, die von diesem Artikel erfasst werden unter anderem in multilateralen Foren zusammen, darunter durch den Austausch von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Initiativen zur Öffentlichkeitsarbeit.

Artikel 8.11: Streitbeilegung

1.Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.

2.Abweichend von Teil 6 Titel I [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach Artikel 9.1 [Konsultationen] und Artikel 9.2 [Sachverständigengruppe] an.

Kapitel neun: Horizontale und institutionelle Bestimmungen

Artikel 9.1: Konsultationen

1.Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu Fragen ersuchen, die sich aus Artikel 1.1 (3) [Grundsätze und Ziele] des Kapitels 1 [Allgemeine Bestimmungen], Kapitel 6 [Arbeits- und Sozialnormen], Kapitel 7 [Umwelt und Klima] und 8 [Andere Instrumente für Handel und nachhaltige Entwicklung] ergeben, indem sie der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen übermittelt. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen Gründe und Grundlage für das Ersuchen an, einschließlich der Bezeichnung der fraglichen Maßnahmen, und nennt die Bestimmungen, die sie für anwendbar hält. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen, in jedem Fall nicht später als 30 Tage nach dem Datum der Zustellung des Ersuchens, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf eine längere Frist einigen.

2.Die Vertragsparteien treten in Konsultationen mit dem Ziel ein, eine wechselseitig zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

3.Bei Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Übereinkünften oder Instrumenten, auf die in Artikel 1.1 (3) [Grundsatz und Ziele], Kapitel 6 [Arbeits- und Sozialnormen], Kapitel 7 [Umwelt und Klima] und 8 [Sonstige Instrumente für Handel und nachhaltige Entwicklung] Bezug genommen wird, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden. Sofern relevant, holen die Vertragsparteien gemeinsam den Rat dieser Organisationen oder ihrer Stellen oder anderer Experten oder Stellen ein, die ihnen geeignet erscheinen. 

4.Jede Vertragspartei kann, soweit angemessen, die Stellungnahmen ihrer in Artikel INST.7 [Interne Beratungsgruppen] genannten Beratergruppen oder sonstige sachkundige Beratung heranziehen.

5.Jede von den Vertragsparteien erreichte Entscheidung wird der Öffentlichkeit verfügbar gemacht. 

Artikel 9.2: Sachverständigengruppe

1.Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 9.1 [Konsultationen] nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach diesem Artikel bei der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen, zu beschreiben und es ist in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den Bestimmungen des einschlägigen Kapitels oder der einschlägigen Kapitel im Einklang steht.

2.Die Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

3.Der Handelssonderausschuss für gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung erstellt auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens fünf Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die willens und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Handelssonderausschuss für gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung stellt sicher, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt.

4.Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen Sie dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen, Diese Personen dürfen keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein.

5.Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat der Sachverständigengruppe wie folgt:

„im Lichte der einschlägigen Bestimmungen die im Antrag auf Einsetzung des Sachverständigengremiums behandelte Angelegenheit zu prüfen und einen Bericht gemäß diesem Artikel vorzulegen, in dem die Übereinstimmung der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen festgestellt wird.“ 

6.In Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Normen oder Übereinkommen, die unter diesen Titel fallen, sollte das Expertengremium Informationen von der IAO oder den einschlägigen Gremien einholen, die im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichtet wurden, einschließlich aller einschlägigen verfügbaren Auslegungshinweise, Erkenntnisse oder Beschlüsse der IAO und dieser Gremien.

7.Die Sachverständigengruppe kann um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen von Personen ersuchen, die über einschlägige Informationen oder einschlägige Kenntnisse verfügen. 

8.Die Sachverständigengruppe stellt diese Informationen jeder Vertragspartei zur Verfügung und gibt ihnen eine Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Informationen zur Einreichung ihrer Bemerkungen.

9.Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt – unter anderem zu der Frage, ob die ersuchte Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem relevanten Kapitel oder diesen relevanten Kapiteln nachgekommen ist – und ihre Ergebnisse und Feststellungen begründet. Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erwidernde Vertragspartei, sofern die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht Empfehlungen ausspricht, diesen Empfehlungen nicht folgen muss, um die Einhaltung dieses Abkommens sicherzustellen.

10. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Zwischenbericht später als 125 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. 

11. Jede Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts begründet um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben. 

12. Nach Prüfung dieser Anmerkungen erstellt das Sachverständigengremium den Abschlussbericht. Geht innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist kein Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als Abschlussbericht der Sachverständigengruppe. 

13. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht später als 195 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. 

14. Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Anmerkungen der Vertragsparteien eingehen. 

15. Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich. 

16.Wird im Abschlussbericht des Sachverständigengremiums festgestellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem einschlägigen Kapitel oder den einschlägigen Kapiteln nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts unter Berücksichtigung des Berichts des Sachverständigengremiums geeignete Maßnahmen, die durchzuführen sind. Spätestens 105 Tage nach Übermittlung des Berichts an die Vertragsparteien unterrichtet die Beschwerdegegnerin ihre nach Artikel INST.7 [Interne Beratungsgruppen] eingesetzten internen Beratungsgruppen und die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss über etwaige durchzuführende Maßnahmen.

17. Der Handelsspezialisierte Ausschuss für Level-Playing Field for Open and Fair Competition and Sustainable Development überwacht die Folgemaßnahmen zu dem Bericht des Sachverständigengremiums. Die nach Artikel INST.7 [Interne Beratungsgruppen] eingesetzten internen Beratungsgruppen der Vertragsparteien können dem Handelsspezialisierten Ausschuss für ebenen Playing Field for Open and Fair Competition and Sustainable Development diesbezügliche Bemerkungen übermitteln.

18.Sind sich die Vertragsparteien nicht einig über das Bestehen oder die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen einer Maßnahme zur Behebung der Nichtübereinstimmung, so kann die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Sachverständigengruppe ein schriftliches Ersuchen um Entscheidung über die Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang steht. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien ihre Feststellungen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.

19.Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel INST.14 Absatz 1 [Schiedsverfahren], Artikel INST.29 [Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts], Artikel INST.30 [Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren], Artikel INST.31 [Einvernehmliche Lösung], Artikel INST.32 [Fristen], Artikel INST.34 [Kosten], Artikel INST.15 [Einsetzung des Schiedsgerichts] oder Artikel INST.28 [Ersetzung von Schiedsrichtern] sowie ANHANG INST [Verfahrensordnung für die Streitbeilegung] und ANHANG INST-X [Verhaltenskodex für Schiedsrichter] sinngemäß. 

Artikel 9.3: Expertengremium für Nichtregressionsgebiete

1.Artikel 9.2 [Sachverständigengruppe] gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Kapitel 6 [Arbeits- und Sozialnormen] und Kapitel 7 [Umwelt und Klima].

2.Für die Zwecke solcher Streitigkeiten gelten zusätzlich zu den in Artikel 9.2 (19) [Sachverständigengremium] aufgeführten Artikeln Artikel INST.24 [Vorläufige Abhilfemaßnahmen] und Artikel INST.25 [Überprüfung etwaiger Maßnahmen, die nach der Annahme vorläufiger Abhilfemaßnahmen getroffen wurden] entsprechend.

3.Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beschwerdeführerin nach Artikel INST.24 [Vorübergehende Abhilfemaßnahmen] weiterhin über die nach Artikel INST. [Vorübergehende Abhilfemaßnahmen] zulässigen Abhilfemaßnahmen verfügt, wenn die ersuchte Vertragspartei beschließt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um mit dem Bericht des Sachverständigengremiums und mit diesem Abkommen übereinzustimmen.

Artikel 9.4: Abbau von Ungleichgewichten:

1.Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre künftigen Politiken und Prioritäten in Bezug auf den Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutz oder die Subventionskontrolle in einer Weise festzulegen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens, im Einklang steht. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien an, dass erhebliche Unterschiede in diesen Bereichen den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise beeinflussen können, die die Umstände verändert, die die Grundlage für den Abschluss dieses Abkommens bilden.

2.Ergeben sich wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in den in Absatz 1 genannten Bereichen, so kann jede Vertragspartei geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Solche Maßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Bewertung dieser Auswirkungen durch eine Vertragspartei stützt sich auf zuverlässige Nachweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten.

3.Für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die gemäß Absatz 2 ergriffen werden, gelten die folgenden Verfahren:

(a)Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Partnerschaftsrat unverzüglich über die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die sie zu ergreifen gedenkt, und übermittelt dabei alle sachdienlichen Informationen. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Notifikation als abgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Ablauf dieser Frist gemeinsam abgeschlossen.

(b)Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, so kann die betreffende Vertragspartei frühestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen Ausgleichsmaßnahmen beschließen, es sei denn, die notifizierte Vertragspartei ersucht innerhalb derselben Frist von fünf Tagen nach Artikel INST.14 (2) [Schiedsverfahren] 64 um Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob die notifizierten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 vereinbar sind.

(c)Das Schiedsgericht trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung. Erlässt das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so kann die betreffende Vertragspartei die Ausgleichsmaßnahmen frühestens drei Tage nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erlassen. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei Gegenmaßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen stehen, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung trifft. Vorrang ist Gegenmaßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Buchstabe a gilt sinngemäß für solche Gegenmaßnahmen, die frühestens drei Tage nach Abschluss der Konsultationen erlassen werden können.

(d)Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen mit Absatz 2 vereinbar sind, so kann die betreffende Vertragspartei die Ausgleichsmaßnahmen in der der anderen Vertragspartei notifizierten Form annehmen.

(e)Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht mit Absatz 2 vereinbar sind, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Maßnahmen 65 , die sie zu ergreifen beabsichtigt, um der Entscheidung des Schiedsgerichts nachzukommen. Die Artikel INST.23 (2) [Überprüfung der Einhaltung], INST.24 [Vorübergehende Abhilfemaßnahmen] 66 und INST.25 [Überprüfung etwaiger Durchführungsmaßnahmen nach der Annahme vorläufiger Abhilfemaßnahmen] gelten sinngemäß, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die notifizierten Maßnahmen nicht mit der Entscheidung des Schiedsgerichts in Einklang stehen. Die Verfahren nach den Artikeln INST.23 (2) [Überprüfung der Einhaltung], INST.24 [Befristete Maßnahmen] und INST.25 [Überprüfung etwaiger Maßnahmen, die nach der Annahme vorläufiger Abhilfemaßnahmen getroffen wurden] haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der notifizierten Maßnahmen gemäß diesem Absatz.

(f)Wurden vor der Schiedsentscheidung gemäß Buchstabe c Ausgleichsmaßnahmen getroffen, so werden alle nach diesem Buchstaben erlassenen Gegenmaßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Verkündung der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen.

(g)Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen bestehen.

(h)Legt die notifizierte Vertragspartei innerhalb der darin gesetzten Frist kein Ersuchen nach Buchstabe b vor, so kann sie ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] das in Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] genannte Schiedsverfahren einleiten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel INST.19 [Dringlichkeitsverfahren].

4.Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den von den Vertragsparteien in diesem Abkommen auf dauerhafter Basis eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann jede Vertragspartei frühestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung der Funktionsweise der Rubrik 1 [Handel] beantragen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Überprüfung um weitere Rubriken dieses Abkommens ergänzt werden kann.

5.Eine solche Überprüfung wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eingeleitet, wenn sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen nach Absatz 2 oder Absatz 3 von einer oder beiden Vertragsparteien häufig getroffen wurden, oder wenn eine Maßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat, für einen Zeitraum von 12 Monaten angewandt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich um Maßnahmen, die von einem Schiedsgericht nicht angefochten oder für absolut unnötig befunden wurden (Absatz 3 Buchstaben d oder h). Diese Überprüfung kann früher als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnen.

6.Die nach Absatz 4 oder 5 beantragte Überprüfung beginnt innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag und ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.

7.Eine Überprüfung auf der Grundlage der Absätze 4 oder 5 kann in nachfolgenden Abständen von mindestens vier Jahren nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung wiederholt werden. Hat eine Vertragspartei eine Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragt, so kann sie frühestens vier Jahre nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung oder gegebenenfalls nach Inkrafttreten eines Änderungsabkommens eine erneute Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragen.

8.Bei der Überprüfung wird geprüft, ob das Abkommen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien gewährleistet, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Position Einer [Handelskapitel], und ob infolgedessen eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

9.Der Partnerschaftsrat kann beschließen, dass infolge der Überprüfung keine Maßnahmen erforderlich sind. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass nach der Überprüfung eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist, bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, in dem die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Diese Verhandlungen beschränken sich auf die in der Überprüfung festgestellten Punkte.

10.Wird ein Änderungsabkommen nach Absatz 9 nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag geschlossen, an dem die Vertragsparteien die Verhandlungen aufgenommen haben, so kann jede Vertragspartei die Kündigung der Position eins [Trade] oder einer anderen Position des Abkommens, die der Überprüfung hinzugefügt wurde, ankündigen, oder die Vertragsparteien können beschließen, die Verhandlungen fortzusetzen. Beendet eine Vertragspartei die Position 1 [Handel], so endet die Position 3 [Straßenverkehr] am selben Tag. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag der Kündigung wirksam.

11.Wird die Position Eine [Handel] gemäß Absatz 10 beendet, so wird die Position Zwei [Luftverkehr] zum selben Zeitpunkt beendet, es sei denn, die Parteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] in die Rubrik zwei [Luftverkehr] aufzunehmen.

12.Teilbereich sechs [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für Absätze 4 bis 9.

Titel XII Ausnahmen

Artikel EXC.1: Allgemeine Ausnahmen

a)Keine Bestimmung in Kapitel eins [Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren], Titel I Titel I Kapitel I des Zweiten Teils [Zoll und Handelserleichterungen], Titel VIII der Rubrik I des Zweiten Teils [Energie und Rohstoffe], Titel XI Titel XI Titel XI des Teils zwei [staatseigene Unternehmen], Titel III von Teil 2 [digitaler Handel] und Titel II Titel II des Ersten Teils [Investitionsliberalisierung] sind dahin auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die mit Artikel XX vereinbar sind. Zu diesem Zweck werden Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

b)Vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des Handels mit Dienstleistungen führen würde, soll nichts in Titel VIII des Teilbereichs 1 von Teil zwei [Energie und Rohstoffe], Kapitel 4 von Titel XI des Teilbereichs 1 von Teil 2 [Staatsunternehmen], Titel III von Teilbereich 1 von Teil 2 [Digitaler Handel], Titel II von Teilbereich 1 von Teil 2 [Dienstleistungen und Investitionen] und Titel IV der Teilbereich 1 des zweiten Teils [Kapitalbewegungen, Zahlungen, Transfers und vorübergehende Schutzmaßnahmen] so ausgelegt werden, dass die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen durch eine der Parteien verhindert wird:

(a)die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten 67 ,

(b)die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

(c)die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher

(I)zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

(II)zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, und

(III)der Sicherheit.

c)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, wenn diese Maßnahmen andernfalls mit den Bestimmungen der zuvor genannten Kapitel, Abschnitte oder Titel unvereinbar sind,

(a)die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

(b)Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und

(c)Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels fallen können.

d)Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.

Artikel EXC.2: Besteuerung

1.    Die Bestimmungen in Teil zwei Teilbereich eins Teil zwei Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel vier [Energie und Rohstoffe], Titel IX bis XII oder Teil zwei Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] lassen die Rechte und Pflichten der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie des Vereinigten Königreichs aus Steuerübereinkommen unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerübereinkommen ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, das betreffende Steuerübereinkommen maßgebend. In Bezug auf ein Steuerabkommen zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich entscheiden die für dieses Abkommen und dieses Steuerabkommen zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen besteht. 68  

2.    Die Bestimmungen in Teil zwei Teilbereich eins Titel VI Kapitel zwei [Liberalisierung von Investitionen] Artikel SERVIN.2.4 und Teilbereich eins Teil zwei Titel II Kapitel drei [Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel] Artikel SERVIN.3.4 gelten nicht hinsichtlich eines aufgrund eines Steuerübereinkommens gewährten Vorteils.

3.    Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Ländern – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, sind die Bestimmungen in Teil zwei Teilbereich eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel vier [Energie und Rohstoffe], Titel IX bis XII oder Teil zwei Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Annahme, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert, mit denen Folgendes gewährleistet werden soll, 

(a)darauf abzielen, eine gerechte und wirksame 69 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten, oder

(b)bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden.

4.    Für die Zwecke dieses Artikels

(a)„Ansässigkeit“ den Steuersitz

(b)„Steuerübereinkommen“ ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, und

(c)„direkte Steuern“ alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Artikel EXC.3: WTO-Ausnahmegenehmigungen

Entspricht eine in Teil zwei Teilbereich eins Titel I bis XII oder Teil zwei Teilbereich sechs [Sonstige Bestimmungen] dieses Abkommens aufgeführte Pflicht im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Pflicht, ist eine Maßnahme, die in Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.

Artikel EXC.4: Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Titel I bis XII von Teil Zwei Titel I bis XII und die Überschrift Sechs [sonstige Bestimmungen] des Zweiten Teils dieses Abkommens sind nicht dahin gehend auszulegen,

(a)eine Vertragspartei verpflichten, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

(b)eine Vertragspartei daran hindern, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

(I)im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Verkehr mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder mit dem Verkehr und Geschäften mit sonstigen Waren und Stoffe, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Sicherheitseinrichtung dienen,

(II)in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

(III)in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

(c)eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Artikel EXC.5: Vertrauliche Informationen 

1.    Die Bestimmungen in Teil zwei Teilbereich eins Titel I bis X, Titel XI, ausgenommen Titel XI Artikel LPFS.2.26 [Besteuerungsstandards], Titel XII oder Teil zwei Teilbereich Sechs [Sonstige Bestimmungen] dieses Abkommens sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde, außer wenn ein Schiedsgericht diese vertraulichen Informationen im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Teil Sechs Titel I [Streitbeilegung] oder wenn eine Sachverständigengruppe im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel LPFS.9.2 [Sachverständigengruppe] oder Artikel LPFS.9.3 [Sachverständigengruppe im Bereich Rückschrittsverbot] solche vertraulichen Informationen anfordert. In solchen Fällen stellt das Schiedsgericht oder gegebenenfalls das Sachverständigengremium sicher, dass die Vertraulichkeit gemäß ANHANG INST-X [Verfahrensordnung] in vollem Umfang gewahrt bleibt.

2.    Übermittelt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsrat oder den Ausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.



TEILBEREICH ZWEI: LUFTFAHRT

Titel I: Luftverkehr

Artikel AIRTRN.1: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

 

a)    „Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung

b)    „Luftfahrtunternehmen der Union“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel AIRTRN.6 (1) [Betriebsgenehmigungen und technischen Erlaubnisse] genannten Bedingungen erfüllt;

c)    „Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel AIRTRN.6 (1) oder 6 (2) [Betriebsgenehmigungen und technischen Erlaubnisse] genannten Bedingungen erfüllt;

d)    „Flugsicherungsdienste“ bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services, AIS).

e)    „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ bezeichnet ein einem Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Fähigkeit und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die in der Bescheinigung angegebenen Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten

f)    „Flugverkehrsmanagement“ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Flugverkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind

g)    „Luftverkehr“ bezeichnet die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen.

h)    „Feststellung der Staatszugehörigkeit“ bezeichnet die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, die Anforderungen nach Artikel AIRTRN.6 [Betriebszulassungen und technische Zulassungen] für Eigentumsanteile, tatsächliche Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt.

i)    „Zuständige Behörden“ bezeichnet im Falle des Vereinigten Königreichs die Behörden des Vereinigten Königreichs, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel obliegen, und bezogen auf die Union die staatlichen Stellen oder Organe der Union und der Mitgliedstaaten, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die der Union nach diesem Kapitel obliegen

j)    Das „Abkommen von Chicago“ bezeichnet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich

i)    aller diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago in Kraft getreten sind und sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie

ii)    aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem beliebigen Zeitpunkt für das Vereinigte Königreich und den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten gelten.

k)    „Diskriminierung“ jede ohne objektive Rechtfertigung erfolgende Differenzierung in Bezug auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, die für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten verwendet werden, oder ihre Behandlung durch Behörden, die für diese Dienste von Bedeutung ist;

l)    „Tatsächliche Kontrolle“ bezeichnet eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch

i)    das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen,

ii)    Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren.

m)    „Feststellung der Eignung“ bezeichnet die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt, um derartige Dienste durchzuführen und zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln, bereit ist.

n)    „Vollkosten“ bezeichnet die Kosten der erbrachten Dienste, die angemessene Beträge für Kapitalkosten und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie die Kosten für Wartung, Betrieb, Leitung und Verwaltung einschließen können.

o)    „ICAO“ (International Civil Aviation Organisation) bezeichnet die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation der Vereinten Nationen.

p)    „Hauptgeschäftssitz“ bezeichnet die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeübt werden.

q)    „Vorfeldinspektion“ bezeichnet eine Überprüfung durch die zuständige Stelle einer Vertragspartei oder ihre benannten Vertreter an Bord und im Umfeld eines Luftfahrzeugs der jeweils anderen Vertragspartei, bei der die Gültigkeit der Papiere des betreffenden Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder und der offensichtliche Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung kontrolliert werden

r)    „Selbstabfertigung“ bezeichnet die Erbringung der Bodenabfertigung durch ein Luftfahrtunternehmen direkt für sich selbst oder für ein anderes Luftfahrtunternehmen,

i)    bei denen eine Fluggesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an der anderen hält oder

ii)    bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält.

s)    „Linienflugverkehr“ bezeichnet Flugverkehr, der für die Vergütung entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden.

t)    „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ bezeichnet eine Landung zu anderen Zwecken als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr.

u)    „Entgelt“ bezeichnet jeden Flugpreis, jedes Entgelt und jede Gebühr für die Beförderung von Personen, Gepäck oder Fracht (mit Ausnahme von Post) per Luftverkehr (einschließlich aller sonstigen damit verbundenen Verkehrsträger), die Luftfahrtunternehmen und ihre Vertreter erheben, sowie die Bedingungen, die für die Verfügbarkeit dieser Flugpreise, Entgelt und Gebühren gelten

v)    „Benutzungsgebühr“ bezeichnet eine von Luftfahrtunternehmen erhobene Gebühr für den Betrieb bzw. die Erbringung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherungseinrichtungen (einschließlich Überflüge) oder -diensten einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, oder umweltbezogenen Gebühren sowie lärmabhängige Gebühren und Gebühren für die Behandlung örtlicher Luftqualitätsprobleme an Flughäfen oder in deren Umgebung.

Artikel AIRTRN.2: Streckenführung

1.    Die Union gewährt dem Vereinigten Königreich vorbehaltlich Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] für die Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:

Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet der Union – Punkte darüber hinaus.

2.    Das Vereinigte Königreich gewährt der Union vorbehaltlich Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] für die Luftfahrtunternehmen der Union das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:

Punkte im Gebiet der Union – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Punkte darüber hinaus.

Artikel AIRTRN.3: Verkehrsrechte

1.    Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die entsprechenden Luftfahrtunternehmen zwecks Durchführung des Luftverkehrs auf den Strecken nach Artikel AIRTRN.2 [Streckenführung] das Recht,

a)    ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,

b)    in ihrem Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen.

2.    Das Vereinigte Königreich hat das Recht auf Landung seiner Luftfahrtunternehmen im Gebiet der Union zum Zweck des Linien- und Nicht-Linienluftverkehrsbetriebs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs und beliebigen Punkten im Gebiet der Union (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).

3.    Die Union hat das Recht auf Landung ihrer Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs zum Zweck des Linien- und Nicht-Linienluftverkehrsbetriebs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet der Union und beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).

4.    Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 und unbeschadet des Absatzes 9 können die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich vorbehaltlich der jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen treffen, mit denen sie einander im Rahmen dieses Abkommens folgende Rechte einräumen:

a)    für das Vereinigte Königreich das Recht seiner Luftfahrtunternehmen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit);

b)    für den betreffenden Mitgliedstaat das Recht von Luftfahrtunternehmen der Union, im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit).

5.    Die gemäß Absatz 4 gegenseitig eingeräumten Rechte unterliegen den Bestimmungen dieses Titels.

6.    Keine Vertragspartei beschränkt einseitig Verkehrsvolumen, Kapazität, Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Streckenführung, Ursprung oder Ziel der nach den Absätzen 2, 3 und 4 erbrachten Luftverkehrsdienste oder der Luftfahrzeugtypen, die die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu diesem Zweck betreiben, es sei denn, dies ist aus zollbehördlichen, technischen, betrieblichen oder auf Flugverkehrsmanagement, Sicherheit, Umwelt oder Gesundheitsschutz bezogenen Gründen erforderlich und erfolgt diskriminierungsfrei oder ist in diesem Titel anders bestimmt.

7.    Aus diesem Titel kann nicht das Recht für das Vereinigte Königreich abgeleitet werden, dass seine Luftfahrtunternehmen im Gebiet eines Mitgliedstaats Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats ist.

8.    Aus diesem Titel kann nicht das Recht für die Union abgeleitet werden, dass ihre Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs ist.

9.    Vorbehaltlich der internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten Nicht-Linienluftverkehr über die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte hinaus zulassen, sofern es sich dabei nicht um eine verschleierte Form von Linienflugverkehr handelt, und können bilaterale Vereinbarungen über die Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen von Luftfahrtunternehmen sowie für diesbezügliche Entscheidungen treffen.

Artikel AIRTRN.4: Vereinbarungen zu Code-Sharing und Freihaltung von Sitzplatzkontingenten

1.    Luftverkehr nach Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] kann wie folgt mit Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing erfolgen:

a)    Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als Vertriebsunternehmen mit jedem Betriebsunternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem Betriebsunternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben.

b)    Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als Vertriebsunternehmen mit jedem Betriebsunternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem Betriebsunternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für die entsprechenden Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben.

c)    Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als Betriebsunternehmen mit jedem Vertriebsunternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem Vertriebsunternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder ggf. nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen.

d)    Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als Betriebsunternehmen mit jedem Vertriebsunternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem Vertriebsunternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen.

e)    Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach den Buchstaben a bis d kann Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei als Vertriebsunternehmen für Vereinbarungen zu Freihaltung von Sitzplatzkontingenten und Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, dessen Ursprung und Ziel beide im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei liegen, sofern

i)    die Bedingungen nach Buchstabe a oder b in Bezug auf das Betriebsunternehmen erfüllt sind und

ii)    der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das Vertriebsunternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Zielpunkt im Gebiet der anderen Vertragspartei ist.

2.    Ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann als Vertriebsunternehmen für Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, bei dem ein Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und der andere in einem Drittland liegt, sofern

a)    die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw. b in Bezug auf das Betriebsunternehmen erfüllt sind und

b)    der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das Vertriebsunternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Punkt in einem Drittland ist.

3.    Im Zusammenhang mit jedem im Rahmen der Vereinbarungen nach diesem Artikel verkauften Flugschein wird der Käufer bei Buchung darüber informiert, von welchem Luftfahrtunternehmen die einzelnen Beförderungsabschnitte erbracht werden. Ist dies nicht möglich oder werden nach der Buchung Änderungen vorgenommen, wird dem Fluggast die Identität des Betriebsunternehmens mitgeteilt, sobald diese feststeht. Ist für einen Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich, wird dem Fluggast die Identität des Betriebsunternehmens in jedem Fall bei der Abfertigung bzw. vor dem Einsteigen bekannt gegeben.

4.    Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Vereinbarungen nach diesem Artikel von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, damit die Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen und der sonstigen Anforderungen nach diesem Abkommen überprüft wird, insbesondere im Zusammenhang mit Wettbewerb, Flugsicherheit und Luftsicherheit.

(5)    Code-Sharing bzw. die Freihaltung von Sitzplatzkontingenten darf keinesfalls dazu führen, dass die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien andere Verkehrsrechte auf der Grundlage dieses Abkommens als die Verkehrsrechte nach Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] ausüben.

Artikel AIRTRN.5: Betriebliche Flexibilität

Die von den Vertragsparteien nach Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] Absätze 2, 3 und 4 gegenseitig gewährten Rechte schließen im Rahmen der dort festgelegten Einschränkungen alle der folgenden Vorrechte ein:

a)    Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,

b)    verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,

c)    Punkte der Streckenführung in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,

d)    Verlagern des Verkehrs zwischen Luftfahrzeugen desselben Luftfahrtunternehmens an jedem beliebigen Punkt (Flugzeugwechsel)

e)    Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei durchführen,

f)    Transitverkehr im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen,

g)    Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren,

h)    mit einer Beförderungsleistung mehrere Punkte bedienen (Co-Terminalisation).

Artikel AIRTRN.6: Betriebszulassungen und technische Zulassungen

(1)    Mit Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung für Luftverkehr nach diesem Titel einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise gewährt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und technischer Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern

a)    bezogen auf Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs

i)    das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Vereinigten Königreichs, seiner Staatsangehörigen oder beider ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird,

ii)    das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet des Vereinigten Königreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs verfügt und

iii)    das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde, die klar benannt sein muss und die wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und behält,

b)    bezogen auf Luftfahrtunternehmen der Union

i)    das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder eine Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird,

ii)    das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Union hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und

iii)    das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von der zuständigen Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde, die klar benannt sein muss und die wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und behält,

c)    die Artikel AIRTRN.18 [Flugsicherheit] und AIRTRN.19 [Luftsicherheit] eingehalten werden; und

d)    das Luftfahrtunternehmen in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von der Vertragspartei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise angewendet werden.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Betriebsgenehmigungen und Erlaubnisse erteilt, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe a Ziffer iii, Buchstaben c und d erfüllt sind;

b)    das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder eine Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird, unabhängig davon ob alleine oder gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs;

c)    an dem Tag, an dem der Übergangszeitraum endete, das Luftfahrtunternehmen Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Unionsrecht war.

3.    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst der Nachweis einer wirksamen behördlichen Kontrolle unter anderem Folgendes:

a)    das betreffende Luftfahrtunternehmen, das Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und die Kriterien der Partei erfüllt, die die Betriebsgenehmigung oder die Betriebsgenehmigung für den internationalen Luftverkehr erteilt hat; und

b)    die jeweilige Vertragspartei für das betreffende Luftfahrtunternehmen über Programme für die Flugsicherheits- und Luftsicherheitsaufsicht nach ICAO-Standards verfügt und diese anwendet.

(4)    Bei der Gewährung von Betriebszulassungen und technischen Zulassungen behandeln die Vertragsparteien alle Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei.

(5)    Bei Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei erkennt die jeweils andere Vertragspartei jede von der ersten Vertragspartei festgestellte Eignung und/oder Staatszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen an, als ob ihre eigenen zuständigen Behörden dies festgestellt hätten, und überprüft dies nicht weiter, wobei die Bestimmungen nach Artikel AIRTRN.8 [Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen] Absatz 3 davon ausgenommen sind.

Artikel AIRTRN.7: Betriebspläne, Programme und Flugpläne

Eine Vertragspartei kann die Mitteilung von Betriebsplänen, Programmen und Flugplänen für Luftverkehr nach diesem Titel ausschließlich zu Informationszwecken verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung, begrenzt sie den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihren Mitteilungsanforderungen und -verfahren für Luftverkehrsvermittler und Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei auf ein Mindestmaß.

Artikel AIRTRN.8: Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen

1.    Die Union kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ergreifen, wenn

a)    bezogen auf nach Artikel AIRTRN. 6 [Betriebszulassungen und technische Zulassungen] Absatz 1 Buchstabe a gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,

b)    Bezogen auf nach Artikel AIRTRN. 6 [Betriebszulassungen und technische Zulassungen] Absatz 2 Buchstabe a gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,

c)    das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel AIRTRN.10 [Einhaltung von Rechtsvorschriften] genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder

d)    eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen.

2.    Das Vereinigte Königreich kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen der Union ergreifen, wenn

a)    beliebige der in Artikel AIRTRN.6 [Betriebszulassungen und technische Zulassungen] Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,

b)    das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel AIRTRN.10 [Einhaltung von Rechtsvorschriften] genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder

c)    eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen.

3.    Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich ein Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei in einer der Situationen nach den Absätzen 1 oder 2 befindet und in diesem Zusammenhang Maßnahmen getroffen werden müssen, unterrichtet die betreffende Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei umgehend schriftlich über die Gründe, aus denen die Betriebszulassung oder technische Zulassung verweigert, ausgesetzt oder eingeschränkt werden soll, und ersucht um Konsultationen.

4.    Die entsprechenden Konsultationen beginnen so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen oder einer vereinbarten Frist ab dem Tag des Beginns der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt oder die vereinbarte Abhilfemaßnahme nicht getroffen, berechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder der betreffenden Luftfahrtunternehmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel AIRTRN.6 [Betriebszulassungen und technische Zulassungen] und AIRTRN.10 [Einhaltung von Rechtsvorschriften] sicherzustellen. Wurden Maßnahmen getroffen, um die Betriebsgenehmigung oder die technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, so kann eine Partei ein Schiedsverfahren nach Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] in Anspruch nehmen zu müssen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels INST.19 [Dringlichkeitsverfahren]. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Abhilfemaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.

5.    Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kann eine Vertragspartei in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d und nach Absatz 2 Buchstaben b und c sofortige oder dringende Maßnahmen ergreifen, sofern dies aufgrund einer Notlage oder zur Verhinderung weiterer Verstöße nötig ist. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeuten weitere Verstöße, dass die Frage von Verstößen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bereits aufgebracht wurde.

6.    Dieser Artikel lässt die Bestimmungen von Teilbereich eins Titel XI [Gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und Nachhaltigkeit], Artikel AIRTRN.11 Absatz 4 [Nichtdiskriminierung], Artikel AIRTRN.18 Absätze 4, 6 und 8 [Flugsicherheit] und Artikel AIRTRN.19 Absatz 12) [Luftsicherheit] und das Streitbeilegungsverfahren nach Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] oder die sich daraus ergebenden Maßnahmen unberührt.

Artikel AIRTRN.9: Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen

The Parties recognise the potential benefits of the continued liberalisation of ownership and control of their respective air carriers. Die Parteien kommen überein, im Fachausschuss für den Luftverkehr Optionen für die gegenseitige Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags einer der Parteien zu prüfen. Nach dieser Prüfung können die Vertragsparteien beschließen, diesen Titel zu ändern.

Artikel AIRTRN.10: Einhaltung von Rechtsvorschriften

1.    Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Betrieb in diesem und ihrem Ausflug aus demselben werden beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei eingehalten.

2.    Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Post in Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Abläufe darin oder ihrem Ausflug aus demselben (einschließlich Vorschriften zu Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässen, Zoll und Quarantäne bzw. Postvorschriften für Post) werden durch oder für die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei beförderten Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Post bei Einflug in das, Betrieb in dem oder Ausflug aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei eingehalten.

3.    Die Vertragsparteien gestatten es den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet angemessene Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass ausschließlich Personen mit den für die Einreise in oder den Transit durch das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.

Artikel AIRTRN.11: Diskriminierungsverbot

(1)    Unbeschadet des Titels XI [Gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der ersten Rubrik beseitigen die Parteien in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten alle Formen von Diskriminierung, die die faire und gleiche Chance der Luftfahrtunternehmen der anderen Partei beeinträchtigen würden, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten.

2.    Eine Partei (im Folgenden „einleitende Partei“) kann gemäß den Absätzen 3 bis 6 vorgehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nach Absatz 1 verbotenen Diskriminierungen ihrer Luftfahrtunternehmen faire und gleiche Chancen haben, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten .

(3)    Die einleitende Vertragspartei reicht bei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Konsultationen ein (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“). Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beginnen Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

(4)    Erzielen die einleitende Partei und die Beschwerdegegnerin innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 keine Einigung über die Angelegenheit, so kann die einleitende Partei gegenüber allen oder einem Teil der Luftfahrtunternehmen, denen eine nach Absatz 1 verbotene Diskriminierung zugutegekommen ist, Maßnahmen ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Verweigerung, zum Widerruf, zur Aussetzung, zur Festlegung von Bedingungen oder zur Einschränkung der Betriebsgenehmigungen oder technischen Erlaubnisse der betreffenden Luftfahrtunternehmen.

5.    Die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um die Schädigung der Luftfahrtunternehmen der einleitenden Partei zu mindern und den ungerechtfertigten Vorteil zu beseitigen, den die Luftfahrtunternehmen, gegen die sie gerichtet sind, erlangt haben.

6.    Haben Konsultationen die Frage nicht gelöst oder wurden Maßnahmen nach Absatz 4 getroffen, so kann eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren nach Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] in Anspruch zu nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels INST.19 [Dringlichkeitsverfahren]. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Abhilfemaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.

(7) Ungeachtet des Absatzes 2 verfahren die Vertragsparteien nicht nach den Absätzen 3 bis 6 in Bezug auf Verhaltensweisen, die unter Titel XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der ersten Rubrik fallen.

Artikel AIRTRN.12: Ausübung der Geschäftstätigkeit

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass Hemmnisse für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen die Vorteile zunichtemachen, die im Rahmen dieses Titels erzielt werden sollen. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, sofern die Hemmnisse den gewerblichen Flugbetrieb erschweren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Chancengleichheit im Wettbewerb beeinträchtigen.

2.    Der Sonderausschuss „Luftverkehr“ überwacht die Fortschritte bei der wirksamen Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen.

Artikel AIRTRN.13: Gewerblicher Flugbetrieb

1.    Die Vertragsparteien gewähren einander die Rechte nach den Absätzen 2 bis 7. Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien benötigen zum Zweck der Ausübung dieser Rechte keinen Partner vor Ort.

2.    Die Vertreter von Luftfahrtunternehmen betreffend

a)    ist die Gründung von Niederlassungen und Einrichtungen durch die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei uneingeschränkt und diskriminierungsfrei zulässig, soweit dies zur Erbringung von Diensten nach diesem Titel erforderlich ist,

b)    können die entsprechenden Niederlassungen und Einrichtungen unbeschadet der Flugsicherheits- und Luftsicherheitsvorschriften in Abhängigkeit des verfügbaren Platzes Einschränkungen unterliegen, sofern sie sich in Flughäfen befinden,

c)    erteilt eine Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nach ihren Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften die Genehmigung, diejenigen ihrer Mitarbeiter in den Bereichen Leitung, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der genehmigenden Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen, die das Luftfahrtunternehmen billigerweise für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel für notwendig erachtet. Sind Arbeitserlaubnisse für die Mitarbeiter nach diesem Absatz einschließlich Mitarbeitern erforderlich, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, bearbeiten die Vertragsparteien Anträge auf entsprechende Erlaubnisse vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zügig.

3.    Die Bodenabfertigung betreffend

a)    gestattet eine Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei abgesehen von Einschränkungen aufgrund von Flug- oder Luftsicherheitserwägungen und Einschränkungen, die anderweitig aus physischen oder betrieblichen Zwängen folgen, ohne weitere Einschränkungen die Selbstabfertigung in ihrem Gebiet,

b)    darf eine Vertragspartei die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nicht dazu zwingen, einen oder mehrere der nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienste erbracht werden, am Markt verfügbaren Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten zu wählen,

c)    stellt die betreffende Vertragspartei, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei den freien Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten in beliebiger Weise begrenzen oder einschränken, unbeschadet Buchstabe a sicher, dass den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei alle erforderlichen Bodenabfertigungsdienste zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die nicht weniger günstig als die Bedingungen sind, zu denen sie jedem anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden.

4.    Die Zuweisung von Zeitnischen an Flughäfen betreffend stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regelungen, Leitlinien und Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen an den Flughäfen in ihrem Gebiet transparent, wirksam, diskriminierungsfrei und rechtzeitig erfolgt.

5.    Ausgaben vor Ort und Transfer von Geldern und Erträgen betreffend

a)    die Bestimmungen des Titels IV [Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers und vorübergehende Schutzmaßnahmen] des Teilbereichs 1 gelten unbeschadet des Artikels AIRTRN.6 [Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse] für die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten;

b)    gewähren die Vertragsparteien einander die Vorteile nach den Buchstaben c bis e,

c)    kann der Verkauf und Kauf von Beförderungsdiensten und verbundenen Diensten durch die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien nach Ermessen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Pfund Sterling erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet des Vereinigten Königreichs stattfindet, oder in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet,

d)    ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, Ausgaben vor Ort nach ihrem Ermessen in der Landeswährung zu begleichen,

e)    ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und verbundenen Tätigkeiten, die direkt mit dem Luftverkehr zusammenhängen, erzielte Einnahmen, die die vor Ort ausgegebenen Beträge überschreiten, jederzeit auf beliebige Weise in das Land ihrer Wahl zu überweisen. Die sofortige Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung oder entsprechende Besteuerung zu dem Marktkurs gestattet, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem die Fluggesellschaft den Erstantrag auf Überweisung stellt, und abgesehen von den normalerweise von Banken für Umrechnung und Überweisung erhobenen Gebühren fallen keine Gebühren an.

6.    Den intermodalen Verkehr betreffend

a)    dürfen die Vertragsparteien Bodenbeförderungsanbieter im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nicht einzig mit der Begründung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Luftverkehr unterwerfen, dass diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter ihrem Namen angeboten wird,

b)    vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen in Teilbereich eins Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] und den zugehörigen Anhängen und in Teilbereich drei Titel I [Transport von Gütern auf der Straße] und des zugehörigen Anhangs dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtdiensten der Vertragsparteien ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Verkehrsmittel zur Beförderung von Fracht im Land- oder Seeverkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Diese Fracht, gleichviel, ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen einschließlich Code-Sharing-Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsanbietern durchführen lassen, die Bodenbeförderung durch andere Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr eingeschlossen. Diese intermodalen Frachtdienste können als Komplettleistung und zu einem einzigen kombinierten Preis für die Luft- und Bodenbeförderung angeboten werden, sofern die Versender über die beteiligten Beförderungsdienstanbieter informiert werden.

7.    Leasing betreffend

a)    gewähren die Vertragsparteien einander das Recht, dass ihre Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste nach Artikel AIRTRN.3 [Verkehrsrechte] auf alle der folgenden Arten anbieten dürfen:

i)    mit Luftfahrzeugen, die ohne Besatzung von einem Leasinggeber geleast werden,

ii)    im Falle von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien geleast werden,

iii)    im Falle von Luftfahrtunternehmen der Union mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen Luftfahrtunternehmen der Union geleast werden,

iv)    mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen als den unter Ziffer ii und iii genannten Luftfahrtunternehmen geleast werden, sofern das Leasing aufgrund eines außergewöhnlichen Bedarfs, eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder betrieblicher Schwierigkeiten des Leasingnehmers gerechtfertigt ist und der Leasingzeitraum die zur Deckung dieses Bedarfs oder zur Überwindung dieser Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Dauer nicht überschreitet,

b)    können die Vertragsparteien vorschreiben, dass die Leasingvereinbarungen von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und der geltenden Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zu überprüfen,

c)    bemüht sich eine Vertragspartei, sofern sie eine entsprechende Genehmigung verlangt, jedoch um beschleunigte Genehmigungsverfahren und die Minimierung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden Luftfahrtunternehmen,

d)    bleiben die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, was das Leasing von Luftfahrzeugen durch ihre Luftfahrtunternehmen betrifft, von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

Artikel AIRTRN.14: Steuerliche Vorschriften

1.    Mit Erreichen des Gebiets einer Vertragspartei sind Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, deren übliche Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmierstoffe, technische Verbrauchsgüter, Bodenausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), Bordvorräte (unter anderem Erzeugnisse wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) sowie sonstige ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen, Vermögensteuern und abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern, Inspektionsgebühren, Mehrwertsteuer (MwSt) und ähnlichen indirekten Steuern sowie ähnlichen Gebühren und Abgaben ausgenommen, die von den nationalen oder lokalen Behörden oder der Union erhoben werden, sofern die Ausrüstung und Güter an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.

2.    Des Weiteren sind die folgenden Güter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Steuern, Zöllen Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 ausgenommen:

a)    Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen,

b)    Bodenausrüstungsgegenstände und Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden,

c)    Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Treibstoff, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, und

d)    Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen einer Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verwendet werden sollen. 

3.    Die übliche Bordausrüstung sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und können, bis sie wieder ausgeführt oder anderweitig über sie verfügt wird, im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.

4.    Die Befreiungen von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben nach diesem Artikel werden auch in Situationen gewährt, in denen das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei Vereinbarungen mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei geschlossen hat, sofern diesen anderen Luftfahrtunternehmen von der jeweils anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden.

5.    Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an denen Ein- und Aussteigen zulässig ist.

6.    Gepäck und Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben ausgenommen.

7.    Die in Absatz 2 genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden.

8.    Die in den jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital bleiben von diesem Titel unberührt.

9.    Die Befreiung von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben schließt nicht die Gebühren ein, die auf den Kosten für Dienste beruhen, die für ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erbracht werden.

Artikel AIRTRN.15: Benutzungsgebühren

1.    Benutzungsgebühren, die eine Vertragspartei von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten erheben kann, müssen kostenbezogen und diskriminierungsfrei sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.

2.    Unbeschadet des Artikels AIRTRN.13 (5) [Gewerblicher Betrieb] stellt jede Partei sicher, dass andere als die in Absatz 1 genannten Benutzungsgebühren, die den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei auferlegt werden können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend sind und gerecht auf die Kategorien von Nutzern aufgeteilt werden. Von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei erhobene Benutzungsgebühren können den Vollkosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumfeld- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste an dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entsprechen, dürfen diese jedoch nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.

3.    Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen erfolgen, die die betreffenden Dienste und Einrichtungen nutzen, und dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen ggf. Informationen in dem erforderlichen Umfang austauschen. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

Artikel AIRTRN.16: Entgelte

1.    Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die freie Festlegung der Entgelte auf der Grundlage des lauteren Wettbewerbs im Einklang mit diesem Titel.

2.    Die Entgelte der Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei unterliegen keiner Prüfung durch die jeweils andere Vertragspartei.

Artikel AIRTRN.17: Statistische Daten

1.    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Sonderausschusses „Luftverkehr“ zusammen, um den Austausch statistischer Informationen zum Luftverkehr nach diesem Titel erleichtern.

2.    Jede Vertragspartei stellt der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen verfügbare nicht vertrauliche und nicht sensible geschäftliche statistische Daten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nach diesem Titel diskriminierungsfrei und in angemessenem Umfang bereit, soweit dies nach den entsprechenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

Artikel AIRTRN.18: Flugsicherheit

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit.

2.    Lufttüchtigkeitszeugnisse, Zulassungen/Zeugnisse über Befähigungen und Lizenzen, die von einer Vertragspartei erteilt oder von dieser für gültig erklärt wurden und noch in Kraft sind, werden von der jeweils anderen Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden zwecks Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel anerkannt, sofern diese Zulassungen/Zeugnisse oder Lizenzen zumindest entsprechend den einschlägigen, im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und im Einklang mit diesen erteilt oder für gültig erklärt wurden.

3.    Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der jeweils anderen Vertragspartei eingehaltenen und angewandten Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und deren Betrieb ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.

4.    Stellt eine Vertragspartei nach entsprechenden Konsultationen fest, dass die jeweils andere Vertragspartei in den Bereichen nach Absatz 2 nicht tatsächlich Sicherheitsstandards einhält und anwendet, die wenigstens den zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindeststandards nach dem Abkommen von Chicago entsprechen, meldet die erste Vertragspartei diese Feststellungen der anderen Vertragspartei mit den Maßnahmen, die für die Erfüllung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft geeignete Abhilfemaßnahmen. Versäumt die andere Vertragspartei, innerhalb von 15 Tagen oder ggf. einer anderen vereinbarten Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, stellt dies für die ersuchende Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die der Sicherheitsaufsicht der anderen Vertragspartei unterliegt, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.

5.    Luftfahrzeuge, die von einer oder mehreren Luftfahrtunternehmen bzw. im Rahmen einer Leasingvereinbarung im Namen einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben werden, können im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einer Vorfeldinspektion unterzogen werden, sofern dies keine unverhältnismäßige Verzögerung für den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht.

6.    Die Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen kann Anlass zu

a)    ernsthaften Bedenken geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt, oder

b)    ernsthaften Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Einhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Sicherheitsstandards mangelt.

Falls die Partei, die die Vorfeldinspektion oder -inspektionen durchgeführt hat, ernsthafte Bedenken im Sinne der Buchstaben a oder b geltend macht, unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Partei, die für die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen, das das Luftfahrzeug betreibt, zuständig sind, über diese Feststellungen und unterrichtet sie über die Schritte, die zur Einhaltung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden. Werden innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so stellt dies für die erste Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens, das das Luftfahrzeug betreibt, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.

7.    Wird der Zugang zur Durchführung einer Vorfeldinspektion eines Luftfahrzeugs, das von dem oder den Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, gemäß Absatz 5 verweigert, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass schwerwiegende Bedenken im Sinne von Absatz 6 bestehen, und gemäß Absatz 6 vorzugehen.

8.    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder den Betrieb einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder einzuschränken, falls die erste Vertragspartei infolge einer oder mehrerer Vorfeldinspektionen, der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, einer Konsultation oder anderweitig zu dem Schluss gelangt, dass im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens unverzügliches Handeln erforderlich ist. Die Vertragspartei, die entsprechende Maßnahmen trifft, informiert die jeweils andere Vertragspartei unter Angaben der Gründe für ihr Handeln unverzüglich darüber.

9.    Sämtliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 4, 6 oder 8 getroffen werden, sind einzustellen, sobald die Grundlage für die betreffenden Maßnahmen nicht mehr besteht.

10.    Wurden Maßnahmen von einer Vertragspartei nach den Absätzen 4, 6 oder 8 getroffen, kann eine Vertragspartei im Streitfall ohne vorhergehende Inanspruchnahme von Konsultationen gemäß Artikel INST.13 [Konsultationen] ein Schiedsverfahren gemäß Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels INST.19 [Dringlichkeitsverfahren]. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Abhilfemaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.

Artikel AIRTRN.19: Luftsicherheit

1.    Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingeschlossen.

2.    Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den von der ICAO festgelegten Luftsicherheitsstandards. Sie verlangen, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet zumindest entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln. Jede Vertragspartei unterrichtet die jeweils andere Vertragspartei auf Ersuchen über alle Unterschiede zwischen ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrensweisen und den Luftsicherheitsstandards nach diesem Absatz. Jede Vertragspartei kann zur Erörterung derartiger Unterschiede jederzeit unverzügliche Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen einschließlich Besatzungen und den von diesen mitgeführten Gegenständen, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen getroffen werden. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, dass die Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr, den Betrieb in ihrem und den Ausflug aus ihrem Gebiet durch Luftfahrzeuge eingehalten werden müssen.

4.    Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Angelegenheiten der Luftsicherheit möglichst umfassend zusammenzuarbeiten, vorbehaltlich in gegenseitigem Einvernehmen getroffener Vereinbarungen für die sichere Übermittlung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung von Verschlusssachen Informationen zu Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken auszutauschen, bewährte Verfahren, Leistungs- und Erkennungsstandards für Sicherheitsausrüstung und bewährte Verfahren und Ergebnisse der Konformitätsüberwachung zu besprechen und auszutauschen und in jedem weiteren Bereich zusammenzuarbeiten, den die Vertragsparteien ggf. bestimmen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen technischen Sachverständigen bei der Entwicklung und Anerkennung von Luftsicherheitsstandards mit dem Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern, administrative Doppelarbeit zu verringern und die frühzeitige Ankündigung und vorherige Erörterung neuer Sicherheitsinitiativen und -anforderungen zu fördern. 

5.    Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen die Ergebnisse der von der ICAO durchgeführten Prüfungen und die von dem geprüften Staat ergriffenen Abhilfemaßnahmen zur Verfügung, vorbehaltlich der beiderseitigen Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen für die sichere Übermittlung, Nutzung, Speicherung und Entsorgung dieser Informationen.

6.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei den von ihnen im Gebiet einer Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen zusammenzuarbeiten, indem sie Mechanismen, einschließlich Verwaltungsvereinbarungen, für den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Sicherheitsinspektionen schaffen. Die Vertragsparteien vereinbaren die wohlwollende Prüfung von Ersuchen um Teilnahme als Beobachter an den von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen.

7.    Vorbehaltlich Absatz 9 und unter uneingeschränkter Berücksichtigung und gegenseitiger Achtung der staatlichen Souveränität kann eine Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Gebiet treffen. Die betreffende Vertragspartei berücksichtigt soweit möglich die von der jeweils anderen Vertragspartei bereits angewandten Sicherheitsmaßnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Vertragspartei eventuell vorbringt. Beide Vertragsparteien erkennen an, dass dieser Artikel in keiner Weise das Recht einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.

8.    Eine Vertragspartei kann Notmaßnahmen treffen, um eine bestimmte Sicherheitsbedrohung abzuwenden. Entsprechende Maßnahmen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Unbeschadet der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Luftsicherheit zu ergreifen, bewertet eine Vertragspartei bei der Erwägung von Sicherheitsmaßnahmen mögliche nachteilige Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr und berücksichtigt diese Auswirkungen, sofern sie nicht gesetzlich daran gehindert ist, wenn sie festlegt, welche Maßnahmen notwendig und geeignet sind, um den Sicherheitsbedenken zu begegnen.

9.    Eine Vertragspartei kann, was Flugverkehrsdienste in ihr Gebiet betrifft, keine Sicherheitsmaßnahmen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei verlangen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Bedrohung dringend die Durchführung vorübergehender Maßnahmen zusätzlich zu den im Gebiet der anderen Vertragspartei bereits bestehenden Maßnahmen erfordert, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei über die Einzelheiten dieser Bedrohung, soweit dies mit der Notwendigkeit des Schutzes von Sicherheitsinformationen vereinbar ist, und über die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die jeweils andere Vertragspartei erwägt entsprechende Vorschläge wohlwollend und kann nach Bedarf weitere für notwendig erachtete Maßnahmen treffen. Entsprechende Maßnahmen müssen verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein.

10.    Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.

11.    Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern der Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Sofern machbar, werden entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien getroffen.

12.    Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann sie sofortige Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei ersuchen. Entsprechende Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens aufgenommen. Wird innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist ab dem Tag des Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, berechtigt dies die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu treffen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn ein Notfall dies erfordert oder um eine weitere Nichteinhaltung dieses Artikels zu verhindern, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.

(13)    Jede nach Absatz 8 ergriffene Maßnahme wird eingestellt, wenn die betreffende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen zur Minderung der Bedrohung abgelöst wurde. Maßnahmen nach Absatz 12 werden eingestellt, sobald die andere Vertragspartei die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt. Werden Maßnahmen nach Absatz 8 oder Absatz 12 ergriffen, so kann dies im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beendet werden.

(14)    Wurden Maßnahmen oder Aktionen nach den Absätzen 7, 8, 9 oder 12 getroffen, so kann eine Vertragspartei die Streitbeilegungsbestimmungen des Teils sechs Titel I [Streitbeilegung] in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels INST.19 [Dringlichkeitsverfahren].

Artikel AIRTRN.20: Flugverkehrsmanagement

1.    Die Vertragsparteien und ihre jeweils zuständigen Behörden und Anbieter von Flugsicherungsdiensten arbeiten in einer Form zusammen, die den sicheren und effizienten Betrieb des Flugverkehrs in der europäischen Region stärkt. Die Vertragsparteien sind um die Interoperabilität ihrer jeweiligen Dienstleister bestrebt.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, in Angelegenheiten der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen sowie der dafür zu entrichtenden Gebühren zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, die allgemeine Effizienz des Flugbetriebs zu optimieren, Kosten zu senken, die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Sicherheit und Kapazität der Flugverkehrsströme zwischen den bestehenden Flugverkehrsmanagementsystemen der Vertragsparteien zu stärken.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren Anbietern von Flugsicherungsdiensten zwecks Austausch von Flugdaten und Koordinierung der Verkehrsströme zur Optimierung der Effizienz des Flugbetriebs zu fördern und dadurch Planbarkeit, Pünktlichkeit und Durchgängigkeit des Flugverkehrs zu verbessern.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, hinsichtlich ihrer Programme zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements einschließlich Forschungs-, Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten zusammenzuarbeiten, und die gegenseitige Teilnahme an Tätigkeiten der Validierung und des Nachweises mit dem Ziel der globalen Interoperabilität zu fördern.

Artikel AIRTRN.21: Haftung von Luftfahrtunternehmen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von Montreal).

Artikel AIRTRN.22: Verbraucherschutz

1.    Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

2.    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wirksame und diskriminierungsfreie Maßnahmen getroffen werden, um die Interessen der Verbraucher am Luftverkehr zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören der geeignete Zugang zu Informationen, Betreuungsleistungen auch für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Erstattung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sowie wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden.

3.    Die Vertragsparteien konsultieren einander zu allen Fragen des Verbraucherschutzes, einschließlich ihrer diesbezüglich geplanten Maßnahmen.

Artikel AIRTRN.23: Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.    Frühere Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über die Angelegenheiten dieses Titels werden, sofern sie noch nicht durch Unionsrecht ersetzt wurden, durch dieses Abkommen ersetzt.

2.    Das Vereinigte Königreich und ein Mitgliedstaat dürfen einander, was den Luftverkehr von, aus oder in ihren jeweiligen Gebieten betrifft, keine weiteren Rechte als die in diesem Titel ausdrücklich festgelegten Rechte gewähren, ausgenommen wie in Artikel AIRTRN.3 Absätze 4 und 9 [Verkehrsrechte] bestimmt.

3.    Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Titels berührt, so beraten sie im Sonderausschuss für Luftverkehr, ob dieser Titel zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

4.    Dieser Titel lässt die Gültigkeit und Anwendung bestehender und zukünftiger Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich unberührt, was Gebiete unter ihrer jeweiligen Hoheit betrifft, die nicht unter Artikel FINPROV.1 [Räumlicher Anwendungsbereich] fallen.

5.    Von diesem Titel unberührt bleiben Rechte, die dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten nach dem am 30. April 1956 in Paris unterzeichneten Mehrseitigen Abkommen über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa zustehen, soweit diese Rechte über die in diesem Titel festgelegten Rechte hinausgehen.

Artikel AIRTRN.24:  Aussetzung und Beendigung

(1)    Die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Titels nach Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen] kann frühestens ab dem ersten Tag der Flugplanperiode des Internationalen Luftverkehrsverbands (International Air Transport Association, IATA) erfolgen, die auf die Periode folgt, in der die Aussetzung mitgeteilt wurde.

2.    Bei Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel FINPROV.8 [Kündigung] oder bei Kündigung dieses Titels nach Artikel AIRTRN.25 [Kündigung dieses Titels] oder Artikel OTH.10 [Kündigung des Zweiten Teils] oder Artikel FISH.17 [Kündigung] gelten die Bestimmungen über Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieses Titels fallen, auch nach dem in Artikel FINPROV.8 [Kündigung] oder Artikel HANG 25 [Datum der Kündigung] genannten Zeitpunkt.

3.    Die Vertragspartei, die diesen Titel teilweise oder vollständig aussetzt oder dieses Abkommen oder diesen Titel beendet, informiert die ICAO entsprechend.

Artikel AIRTRN.25: Beendigung dieses Titels

Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Kündigung], des Artikels OTH.10 [Kündigung des Zweiten Teils] und des Artikels FISH.17 [Kündigung] kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

Artikel AIRTRN.26: Registrierung des Abkommens

Dieses Abkommen und alle seine einschlägigen Änderungen werden bei der ICAO gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago registriert.


Titel II: Flugsicherheit

Artikel AVSAF.1: Ziele

Die Ziele dieses Titels bestehen darin,

(a)die gegenseitige Akzeptanz der von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der Vertragsparteien getroffenen Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikate gemäß den Anhängen dieses Titels zu ermöglichen,

(b)die Zusammenarbeit im Hinblick auf ein hohes Niveau der Sicherheit in der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit zu fördern,

(c)die multinationale Dimension der Zivilluftfahrtindustrie zu erleichtern,

(d)den freien Verkehr von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Artikel AVSAF.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„zugelassene Organisation“ bezeichnet eine juristische Person, die von der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zertifiziert wurde, um Rechte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Titels auszuüben;

(b)„Zertifikat“ bezeichnet eine Genehmigung, eine Lizenz oder eine andere Urkunde, die als Anerkennung der Konformität eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, einer Organisation oder einer juristischen oder natürlichen Person mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien ergeben, ausgestellt worden ist;

(c)„ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ bezeichnet ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten;

(d)„zuständige Behörde“ bezeichnet eine für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zuständige Behörde oder Stelle der Union oder eines Staats, die von einer Vertragspartei für die Zwecke dieses Titels benannt wird, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(I)Bewertung der Konformität von ihrer Aufsicht unterliegenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Organisationen, Einrichtungen, Tätigkeiten und Dienstleistungen mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei ergeben

(II)Monitoring der dauerhaften Erfüllung dieser Anforderungen sowie

(III)Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen  zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen;

(e)„Konformitätsfeststellung“ bezeichnet eine aufgrund von Maßnahmen wie Prüfungen, Inspektionen, Qualifizierungen, Genehmigungen und Monitoring getroffene Feststellung, dass die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei ergeben, erfüllt werden

(f)„Monitoring“ bezeichnet die regelmäßige Überwachung durch eine zuständige Behörde einer Vertragspartei, mit der festgestellt werden soll, ob die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei ergeben, dauerhaft erfüllt werden

(g)„technisches Organ“ bezeichnet bei der Union die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“) oder deren Nachfolger und beim Vereinigten Königreich die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs („CAA“) oder deren Nachfolger;

(h)Das „Abkommen von Chicago“ bezeichnet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich

(I)aller diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago in Kraft getreten sind und sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie

(II)aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem beliebigen Zeitpunkt für das Vereinigte Königreich und den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten gelten.

Artikel AVSAF.3: Anwendungsbereich und Durchführung

1.    Die Vertragsparteien können in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

(a)Lufttüchtigkeitszeugnisse und Monitoring ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse,

(b)Umweltzertifizierungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse

(c)Konstruktions- und Herstellungszertifikate sowie Monitoring von Konstruktions- und Herstellungsbetrieben,

(d)Bescheinigungen über die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen und Monitoring von Instandhaltungsorganisationen,

(e)Lizenzierung und Ausbildung von Personal

(f)Bewertung der Flugsimulator-Qualifikation

(g)Betrieb von Luftfahrzeugen

(h)Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie

(i)andere mit Flugsicherheit verbundene Bereiche, die den Anhängen des Abkommens von Chicago unterliegen.

2.    Der Anwendungsbereich dieses Titels wird durch die Anhänge festgelegt, welche die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 abdecken.

(3)    Der Sonderausschuss zur Flugsicherheit kann nur Anhänge gemäß Absatz 2 annehmen, in denen jede Vertragspartei festgelegt haben, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systeme für die zivile Luftfahrt der anderen Vertragspartei ein hinreichend gleichwertiges Sicherheitsniveau für die Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und durch ihre zuständigen Behörden oder durch zugelassene Einrichtungen der zuständigen Behörden ausgestellten Zertifikaten sicherstellen.

4.    In jedem Anhang gemäß Absatz 2 werden die Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate sowie erforderlichenfalls Übergangsregelungen erläutert.

(5)    Die technischen Organe können Durchführungsverfahren für jeden einzelnen Anhang ausarbeiten. Technische Unterschiede zwischen den Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systemen der Vertragsparteien für die zivile Luftfahrt werden in den Anhängen gemäß Absatz 2 und den Durchführungsverfahren behandelt.

Artikel AVSAF.4: Allgemeine Verpflichtungen

1.    Jede Vertragspartei akzeptiert gemäß den Bedingungen, die in den Anhängen nach Artikel AVSAF.3 [Anwendungsbereich und Durchführung] Absatz 2 festgelegt sind, die Konformitätsfeststellungen und Zertifikate der zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei.

2.    Aus diesem Titel ist keine gegenseitige Akzeptanz von Standards oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien abzuleiten.

3.    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befähigung aufrechterhalten und ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Titels nachkommen.

Artikel AVSAF.5: Fortbestehende Regelungsbefugnis

Nichts in diesem Titel ist so auszulegen, dass die Befugnis einer Vertragspartei beschränkt wird, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit und die Umwelt festzulegen.

Artikel AVSAF.6: Schutzmaßnahmen

1.    Jede Vertragspartei kann alle geeigneten und unmittelbaren Maßnahmen ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Titels möglicherweise die Sicherheit oder die Umwelt gefährdet, nicht mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konform ist oder anderweitig einer Anforderung im Anwendungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Titels nicht genügt.

2.    Trifft eine Vertragspartei Maßnahmen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe von Gründen.

Artikel AVSAF.7: Mitteilungen

1.    Die Vertragsparteien benennen und notifizieren einander eine Kontaktstelle für Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Titels. Alle Mitteilungen müssen in englischer Sprache abgefasst sein.

2.    Die Vertragsparteien notifizieren einander eine Liste der zuständigen Behörden und danach eine aktualisierte Liste, sobald dies erforderlich ist.

Artikel AVSAF.8: Transparenz, regulatorische Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über ihre diesen Titel betreffenden Gesetze und Vorschriften und wesentliche Änderungen daran auf dem Laufenden gehalten wird.

2.    Die Vertragsparteien unterrichten einander so weit wie möglich über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards, Anforderungen und Zertifizierungssysteme, wenn sich diese Überarbeitungen auf diesen Titel auswirken können. Soweit möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung.

3.    Für die Untersuchung und Lösung von spezifischen Sicherheitsfragen können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander gestatten, als Beobachter an ihren Aufsichtstätigkeiten teilzunehmen, wie im anwendbaren Anhang dieses Titels festgelegt.

4.    Für Monitoring- und Inspektionszwecke unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlichenfalls einander mit dem Ziel, ungehinderten Zugang zu den ihrer Aufsicht unterstehenden beaufsichtigten Stellen zu gewähren.

5.    Um das kontinuierliche Vertrauen der Vertragsparteien in die Zuverlässigkeit ihrer jeweiligen Konformitätsfeststellungsverfahren sicherzustellen, kann jedes technische Organ gemäß den in den Anhängen dieses Titels genannten Verfahren als Beobachter an den Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei teilnehmen. Diese Teilnahme läuft nicht auf eine systematische Teilnahme an Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei hinaus.

Artikel AVSAF.9: Austausch von Sicherheitsinformationen

Unbeschadet des Artikels AVSAF.11 [Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen] und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften

(a)übermitteln die Vertragsparteien einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen über Unfälle, schwere Störungen oder Ereignisse im Zusammenhang mit den unter die Anhänge dieses Titels fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten und

(b)tauschen sonstige sicherheitsrelevante Informationen aus, die von den technischen Organen vereinbart werden können.

Artikel AVSAF.10: Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten über ihre technischen Organe oder zuständigen Behörden auf Ersuchen und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen zusammen und leisten einander Unterstützung bei Untersuchungen oder bei Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf angebliche oder vermutete Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Titels. Außerdem unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüglich über jede Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.

Artikel AVSAF.11: Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen

1.    Die Vertragsparteien wahren im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen. Daten und Informationen dieser Art dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur für die Zwecke dieses Titels verwendet werden.

2.    Insbesondere legen die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften nicht die aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen, geschützte Daten oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch ihren zuständigen Behörden nicht, solche Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offenzulegen. Zu diesem Zweck werden solche Daten und Informationen als vertraulich betrachtet.

3.    Eine Vertragspartei oder die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann beim Austausch von Daten oder Informationen mit der anderen Vertragspartei oder mit deren zuständiger Behörde angeben, welche Daten oder Informationen sie als vertraulich betrachtet und nicht offengelegt werden dürfen. Zu diesem Zweck kennzeichnet die Vertragspartei oder ihre zuständige Behörde solche Daten oder Informationen eindeutig als vertraulich.

4.    Ist eine Vertragspartei mit der Angabe der anderen Vertragspartei oder von deren zuständiger Behörde gemäß Absatz 3nicht einverstanden, kann sie um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um die Frage zu klären.

5.    Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Titels erhaltenen Daten und Informationen gegen unerlaubte Offenlegung.

6.    Die Vertragspartei, die Daten und Informationen von der anderen Vertragspartei nach diesem Titel erhält, erwirbt durch diesen Empfang von der anderen Vertragspartei keinerlei Eigentumsrechte an diesen Daten und Informationen.

Artikel AVSAF.12: Annahme und Änderung der Anhänge zu diesem Titel

Der Sonderausschuss zur Flugsicherheit kann ANHANG AVSAF-1 [Lufttüchtigkeitszeugnis und Umweltzeugnis] dieses Titels ändern, Anhänge gemäß Artikel AVSAF.3. [Anwendungsbereich und Durchführung] Absatz 2 annehmen oder ändern und Anhänge streichen.

Artikel AVSAF.13: Kostendeckung

Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass Gebühren oder Entgelte, die durch eine Vertragspartei oder ihr technisches Organ von juristischen oder natürlichen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten unter diesen Titel fallen, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen.

Artikel AVSAF.14: Sonstige Abkommen und früher getroffene Vereinbarungen

1.    Bei Inkrafttreten des Abkommens tritt dieser Titel an die Stelle der bilateralen Luftfahrtsicherheitsabkommen oder Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Angelegenheiten, die unter diesen Titel fallen und im Einklang mit Artikel AVSAF.3 [Anwendungsbereich und Durchführung] umgesetzt wurden.

2.    Die technischen Organe treffen die erforderlichen Maßnahmen, um frühere zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen erforderlichenfalls zu ändern oder zu kündigen.

3.    Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 lässt dieser Titel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

Artikel AVSAF.15: Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz

1.    Eine Vertragspartei kann ihre Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel AVSAF.4 [Allgemeine Verpflichtungen] Absatz 1 ganz oder teilweise aussetzen, wenn die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Titel erheblich verletzt.

2.    Bevor eine Vertragspartei von ihrem Recht auf Aussetzung ihrer Akzeptanz-Verpflichtungen Gebrauch macht, ersucht sie um Konsultationen, um Korrekturmaßnahmen der anderen Vertragspartei zu erwirken. Bei den Konsultationen prüfen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Auswirkungen einer Aussetzung.

3.    Die Rechte nach diesem Artikel dürfen nur ausgeübt werden, wenn die andere Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach den Konsultationen keine Korrekturmaßnahmen ergreift. Nimmt eine Vertragspartei ein Recht aus diesem Artikel in Anspruch, teilt sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mit, die Akzeptanz-Verpflichtungen auszusetzen, und legt die Gründe dar.

4.    Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Vertragspartei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht.

5.    Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate, die von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen beziehungsweise ausgestellt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann unverzüglich aufgehoben werden, nachdem die Vertragsparteien entsprechende diplomatische Noten ausgetauscht haben.

Artikel AVSAF.16: Beendigung dieses Titels

Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung], des Artikels OTH.10 [Beendigung von Teil zwei] und des Artikels FISH.17 [Beendigung] kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.



TEILBEREICH DREI: STRAẞENTRANSPORT

Titel I: Transport von Gütern auf der Straße

Artikel ROAD.1: Ziel

1.Ziel dieses Titels ist es, beim Transport von Gütern auf der Straße eine kontinuierliche Anbindung zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewährleisten und die für derartige Transporte geltenden Regeln festzulegen.

2.Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu treffen.

3.Von diesem Titel unberührt bleibt der Transport von Gütern auf der Straße innerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien durch einen in diesem Gebiet niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer.

Artikel ROAD.2: Anwendungsbereich

1.Dieser Titel gilt für den Transport von Gütern auf der Straße zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewerblichen Zwecken und berührt nicht die Anwendung der von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister festgelegten Vorschriften.

2.Jeder Transport von Gütern auf der Straße, für den keine direkte oder indirekte Verfügung erhalten wird, durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für andere erzielt wird und der nicht mit einer beruflichen Tätigkeit verbunden ist, gilt als Transport von Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken.

Artikel ROAD.3: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Teil zwei [Dienstleistungen und Investitionen] Teilbereich eins Titel II Kapitel eins Artikel [SERVIN 1.2] [Begriffsbestimmungen ]bezeichnet der Ausdruck

(a)„Fahrzeug“ ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für den Transport von Gütern verwendet werden;

(b)„Güterkraftverkehrsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mittels eines Fahrzeugs im Transport von Gütern zu gewerblichen Zwecken tätig ist;

(c)„Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ einen Güterkraftverkehrsunternehmer, der eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person oder eine natürliche Person einer Vertragspartei ist;

(d)„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist;

(e)„Fahrer” jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;

(f)„Durchfuhr“ die Fahrt von Fahrzeugen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladung von Gütern;

(g) „Regulierungsmaßnahmen“ 

(i)für die Union:

(A)Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und

(B)delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 bzw. Artikel 291 AEUV und

(ii) im Falle des Vereinigten Königreichs:

(A)Primärrecht und

(B)Sekundärrecht.

Artikel ROAD.4 Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete

1.Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei

(a)Lastfahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes unternehmen;

(b)Lastfahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei unternehmen;

(c)Lastfahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Durchfuhr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei unternehmen;

(d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Fahrten unternehmen.

2.Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei können eine in Absatz 1 genannte Fahrt nur unternehmen, wenn

(a)sie im Besitz einer gültigen Lizenz gemäß Artikel ROAD.5 [Anforderungen an Unternehmer] sind, außer in den in Artikel ROAD.6 [Befreiung von Lizenzerfordernissen] genannten Fällen und

(b)die Fahrt von Fahrern durchgeführt wird, die im Besitz einer Bescheinigung der fachlichen Eignung gemäß Artikel ROAD.7 [Anforderungen an Fahrer] Absatz 1 sind.

3.Vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind , können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei Lastfahrten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durchführen, ohne in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zurückzukehren, sofern diese Fahrten auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Reise aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgen.

4.Unbeschadet des Absatzes 5 können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, eine Lastfahrt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, sofern

(a)auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Reise aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgt ; und

(b)innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung von unter Buchstabe a genannten bei der Fahrt beförderten Gütern im Gebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden.

5.Vorbehaltlich Absatz 6 und vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können in Nordirland niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei Lastfahrten innerhalb des Gebiets von Irland unternehmen, sofern diese

(a)eine Reise aus dem Hoheitsgebiet Nordirlands folgen, die nach Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist; und

(b)innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung von unter Buchstabe a genannten bei der Fahrt beförderten Gütern im Gebiet von Irland durchgeführt werden.

6.Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs werden auf höchstens zwei Fahrten innerhalb des Gebiets der Union nach den Absätzen 3, 4 und 5 beschränkt, bevor sie in das Gebiet des Vereinigten Königreichs zurückkehren.

7.Vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer der Union bis zu zwei Lastfahrten innerhalb des Gebiets des Vereinigten Königreichs unternehmen, sofern diese

(a)auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Reise aus dem Gebiet der Union folgen; und

(b)innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung von unter Buchstabe a genannten bei der Fahrt beförderten Gütern im Gebiet des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden.

Artikel ROAD.5: Anforderungen an Unternehmer

1.Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] durchführen, sind Inhaber einer gültigen Zulassung in Einklang mit Absatz 2.

2.Zulassungen werden nach dem Recht der Vertragsparteien nur an Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, die den in Anhang ROAD-1 Teil A Abschnitt 1 aufgeführten Anforderungen für die Zulassung zum Beruf eines Güterkraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung entsprechen. 

3.Eine beglaubigte Kopie der Lizenz wird im Fahrzeug mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten einer der Vertragsparteien auf Verlangen vorzuzeigen. Die Fahrerlaubnis und die beglaubigten Kopien entsprechen einem oder einem der Muster in Anhang ROAD-1 Teil A Anlage ROAD.A.1.3, in dem auch die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt sind. Die Lizenz muss mindestens zwei der in Anhang ROAD-1 Anlage ROAD.A.1.4 zu Anhang ROAD- aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten.

4.Güterkraftverkehrsunternehmer müssen, wenn sie eine in Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] Absätze 3 bis 7 genannte Fahrt unternehmen, die Anforderungen in Anhang ROAD-1 Teil A Abschnitt 2 erfüllen, in dem die Anforderungen für die Entsendung von Fahrern festgelegt werden.

Artikel ROAD.6: Befreiung von Zulassungserfordernissen

Folgende Arten des Transports von Gütern und der Leerfahrten im Zusammenhang mit einem solchen Transport können ohne gültige Lizenz gemäß Artikel 5 [Anforderungen an Unternehmer] durchgeführt werden:

(a)Posttransport als Universaldienst

(b)die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen

(c)bis zum 20. Februar 2022: Gütertransport mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

(d)ab dem 21. Februar 2022: Gütertransport mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 2,5 Tonnen nicht übersteigt

(e)Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe) bestimmten Gütern

(f)Transport von Gütern in Fahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(I)Die beförderten Güter sind Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers oder sind von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden.

(II)Die Fahrt dient der Anlieferung oder dem Versand der Güter zu beziehungsweise von dem Gelände des Güterkraftverkehrsunternehmers oder ihrem Transport entweder innerhalb oder außerhalb seines Geländes gemäß dem eigenen Bedarf.

(III)Die für die Fahrten verwendeten Fahrzeuge werden von dem Personal gefahren, das bei dem Güterkraftverkehrsunternehmer beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

(IV)Die die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Güterkraftverkehrsunternehmer, wurden von ihm gekauft oder gemietet.  

(V)Der Transport stellt eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers dar.

(g)Transport von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 40 km/h liegt

Artikel ROAD.7: Anforderungen an Fahrer

1    Fahrer von Fahrzeugen, die Fahrten nach Artikel ROAD.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] unternehmen, müssen

(a)im Besitz einer gemäß Anhang ROAD- 1 Teil B Abschnitt 1 ausgestellten Bescheinigung der fachlichen Eignung sein und

(b)verhalten sich entsprechend den Regelungen bezüglich Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen und der Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang ROAD-1 Teil B Abschnitte 2 bis 4.

2.    Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, gilt anstelle der Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b für Tätigkeiten im internationalen Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien stattfinden, für die gesamte Fahrstrecke.

Artikel ROAD.8: Vorschriften für Fahrzeuge

1.Die Vertragsparteien dürfen es weder ablehnen noch verbieten, dass ein Fahrzeug eine Fahrt gemäß Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] in ihren Gebieten durchführt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften gemäß Anhang ROAD-1 Teil C Abschnitt 1 entspricht.

2.Fahrzeuge, die Fahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] unternehmen, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der gemäß Anhang ROAD-1 Teil C Abschnitt 2 gebaut, eingebaut, verwendet, geprüft und kontrolliert wird.

Artikel ROAD.9: Straßenverkehrsvorschriften

Fahrer von Fahrzeugen, die Gütertransporte gemäß diesem Titel durchführen, erfüllen im Gebiet der anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel ROAD.10: Fortentwicklung des Rechts und Sonderausschuss für Straßenverkehr

1.     Schlägt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme in einem Bereich vor, der unter Anhang ROAD-1 fällt,

(a)unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme und

(b)hält die andere Vertragspartei über die Fortschritte bei der Regulierungsmaßnahme auf dem Laufenden.

2.     Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien findet spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens ein Meinungsaustausch im Sonderausschuss für Straßenverkehr darüber statt, ob die vorgeschlagene neue Regulierungsmaßnahme für Fahrten gemäß Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] gelten soll oder nicht.

3.    Nimmt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme gemäß Absatz 1 an, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr den Text der neuen Regulierungsmaßnahme innerhalb einer Woche nach dessen Veröffentlichung.

4.    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens zusammen, um eine neu angenommene Regulierungsmaßnahme zu erörtern, unabhängig davon, ob eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 oder 3 erfolgt ist oder eine Erörterung gemäß Absatz 2 stattgefunden hat.

5.     Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann

(a)Anhang ROAD-1 ändern, um den regulatorischen und/oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die zufriedenstellende Durchführung dieses Titels sicherzustellen,

(b)bestätigen, dass die durch die neue Regulierungsmaßnahme vorgenommenen Änderungen im Einklang mit Anhang ROAD-1 stehen, oder

(c)andere Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Titels zu gewährleisten.

Artikel ROAD.11: Abhilfemaßnahmen

1    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme erlassen hat, die den Anforderungen des Anhangs ROAD-1 nicht entspricht, insbesondere in Fällen, in denen der Fachausschuss für den Straßenverkehr keine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 5 [Entwicklung von Rechtsvorschriften und Fachausschuss für den Straßenverkehr] getroffen hat und die andere Vertragspartei dennoch die Bestimmungen der neuen Regulierungsmaßnahme auf die Kraftverkehrsunternehmer, Fahrer oder Fahrzeuge der Vertragspartei anwendet, so kann die Vertragspartei nach Notifizierung der anderen Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen, ergreifen,

(a)den Umfang der durch die neue von der anderen Vertragspartei angenommene und die Anforderungen in Anhang ROAD-1 nicht erfüllende Regulierungsmaßnahme zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen und

(b)Frühestens 7 Tage, nachdem die Vertragspartei, die beabsichtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die andere Vertragspartei gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt hat.

2.    Die angemessene Abhilfemaßnahme endet, sobald

(a)die Vertragspartei, die diese Maßnahmen getroffen hat, überzeugt ist, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nach diesem Titel nachkommt, oder

(b)im Einklang mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts.

3.Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.

Artikel ROAD.12: Besteuerung

1.Für die Güterbeförderung gemäß diesem Titel genutzte Fahrzeuge sind von den Steuern und Abgaben befreit, die für den Besitz oder den Betrieb von Fahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden.

2.Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für

(a)Steuern oder Abgaben auf den Kraftstoffverbrauch,

(b)Abgaben auf die Nutzung einer Straße oder eines Straßennetzes oder

(c)Abgaben für die Nutzung bestimmter Brücken, Tunnel oder Fähren.

3.In den Hauptbehältern der Fahrzeuge und in vorübergehend eingeführten Spezialbehältern enthaltener Kraftstoff, der unmittelbar für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlagen oder sonstiger Anlagen während des Transports verwendet wird, sowie Schmierstoffe, die sich in den Kraftfahrzeugen befinden und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen, sind von Zöllen sowie von sonstigen Steuern und Abgaben wie MwSt und Verbrauchsteuern befreit und unterliegen keinen Einfuhrbeschränkungen.

4.Die zur Reparatur eines Fahrzeugs in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Ersatzteile , die in der anderen Vertragspartei zugelassen oder in den Verkehr gebracht wurden, werden im Rahmen einer vorübergehenden zollfreien Einfuhr ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung eingeführt. Die ersetzten Teile unterliegen Zöllen und anderen Steuern (MwSt) und werden wiederausgeführt oder unter Aufsicht der Zollbehörden der anderen Vertragspartei zerstört.

Artikel ROAD.13: In anderen Titeln festgelegte Pflichten 

Teil zwei Teilbereich eins Titel II Kapitel drei Artikel SERVIN 3.2 [Marktzugang] und SERVIN 3.4 [Inländerbehandlung] ist teilweise in diesem Kapitel aufgenommen sowie Bestandteil davon und gilt für die Behandlung von Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] durchführen.

Artikel ROAD.14: Beendigung dieses Titels

5. Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung], des Artikels OTH.10 [Beendigung von Teil zwei] und des Artikels FISH.17 [Beendigung] kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

Titel II: Personenbeförderung im Straßenverkehr

Artikel X: Anwendungsbereich

1.Ziel dieses Titels ist es, für eine kontinuierliche Anbindung in Bezug auf die Beförderung von Fahrgästen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete zu sorgen, sowie die Regeln festzulegen, die für diese Beförderung gelten. Er gilt für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr, im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete.

2.Die Vertragsparteien einigen sich darauf, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.

3.Von diesem Titel unberührt bleibt die Personenbeförderung innerhalb des Gebietes einer der Vertragsparteien durch einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der in diesem Gebiet ansässig ist.

Artikel X+1: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Kapitel eins Artikel SERVIN 1.2 [Begriffsbestimmungen] von Teil zwei Teilbereich eins Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Kraftomnibusse“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern;

(b)„Personenverkehrsdienste“ bezeichnen Straßenverkehrsdienste für die Öffentlichkeit oder für bestimmte Kategorien von Benutzern, die gegen Bezahlung durch die beförderte Person oder den Veranstalter des Verkehrsdienstes und mit Kraftomnibussen erbracht werden;

(c)„Personenkraftverkehrsunternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt –, die Personenverkehrsdienste erbringt;

(d)„Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der auf dem Gebiet einer Vertragspartei ansässig ist, oder eine natürliche Person einer Vertragspartei;

(e)„Linienverkehr“ bezeichnen Personenverkehrsdienste, die regelmäßig und auf einer bestimmten Verkehrsstrecke erbracht werden und bei denen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können;

(f)„Sonderform des Linienverkehrs“ bezeichnet – unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt – die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß den Bedingungen für den Linienverkehr betrieben werden. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

(I)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und

(II)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit solcher Verkehre und ihre Einstufung als Linienverkehr wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten den Bedürfnissen der Benutzer angepasst wird;

(g)„Gruppe“ bezeichnet eines der Folgenden:

(I)eine oder mehrere zugehörige natürliche oder juristische Personen und ihre natürliche oder juristische Bezugsperson oder Bezugspersonen

(II)eine oder mehrere zugehörige natürliche oder juristische Personen, die die gleiche natürliche oder juristische Bezugsperson oder Bezugspersonen haben;

(h)Interbus-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, und spätere Änderungen;

(i)„Durchreise“ bezeichnet den Verkehr von Kraftomnibussen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen;

(j)„Gelegenheitsverkehr“ bezeichnet einen Verkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs handelt und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Artikel X+2: Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete

1.Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen Lastfahrten vom Gebiet einer Vertragspartei zum Gebiet der anderen Vertragspartei – mit oder ohne Durchreise durch das Gebiet eines Drittlandes – sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.

2.Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen Lastfahrten vom Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, zum Gebiet der gleichen Vertragspartei mit Durchreise durch das Gebiet der anderen Vertragspartei sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.

3.Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei darf keinen Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit Ausgangs- und Endhaltestelle in dem Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben.

4.Wenn der in Absatz 1 genannte Personenverkehrsdienst Teil eines Dienstes zum oder vom Gebiet der Vertragspartei ist, in dem der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, dürfen Fahrgäste auf der Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn die Haltestelle im Voraus gemäß den auf dem Gebiet geltenden Regeln genehmigt wurde.

5.Wenn der in diesem Artikel genannte Personenverkehrsdienst Teil eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform eines Linienverkehrs zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich betreffend Nordirland ist, dürfen Fahrgäste in einer Vertragspartei von einem in der anderen Vertragspartei ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer aufgenommen und abgesetzt werden.

6.Personenkraftverkehrsunternehmer, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen zeitweilig Gelegenheitsverkehr auf der Insel Irland betreiben, bei dem Fahrgäste im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden.

7.Personenkraftverkehrsunternehmer dürfen beim Betrieb von Gelegenheitsverkehr eine Lastfahrt vom Gebiet einer Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Gebiet einer Nichtvertragspartei des Interbus-Übereinkommen einschließlich einer Leerfahrt durchführen.

8.Die in diesem Artikel genannten Personenverkehrsdienste werden mit Kraftomnibussen durchgeführt, die in der Vertragspartei, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist oder wohnt, zugelassen sind. Die Kraftomnibusse entsprechen den technischen Normen gemäß Anhang 2 des Interbus-Übereinkommens.

Artikel X+3: Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel X+2

1.Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für alle Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zugänglich.

2.Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs bedürfen einer Genehmigung nach Artikel X+4 und Absatz 6. 

3.Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr. 

4.Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer des bestehenden Linienverkehrs ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehenden Linienverkehr unterliegen den gleichen Regeln wie der bestehende Linienverkehr. 

5.Es gelten Abschnitt V (Sozialbestimmungen) und Abschnitt VI (Steuer- und Zollbestimmungen) sowie Anhang I (Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer) und Anhang II (Technische Normen für Omnibusse) des Interbus-Übereinkommens.

6.Während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bedarf der Sonderformen des Linienverkehrs keiner Genehmigung, wenn er Gegenstand eines Vertrags ist, der zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossen wurde.

7.Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Titels gemäß Artikel X + (2) bedarf keiner Genehmigung. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehendem Linienverkehr vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Genehmigungspflicht gemäß Abschnitt VIII des Interbus-Übereinkommens.

Artikel X+4: Genehmigung

1.Genehmigungen für Verkehrsdienste gemäß Artikel X+2 werden von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist (im Folgenden die „Genehmigungsbehörde“). 

2.Bei einem in der Union ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer handelt es sich bei der Genehmigungsbehörde um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ausgangspunkt oder das Ziel befindet. 

3.Bei einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die einen Verkehrsdienst gemäß Artikel X+2 durchführen wollen, ist die Genehmigungsbehörde die zuständige Behörde, bei der der Antrag gemäß dem zweiten Teil von Artikel X+5 Absatz 1 gestellt wird.

4.Die Genehmigung wird auf den Namen des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der eine Genehmigung erhalten hat, kann jedoch mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde den Verkehrsdienst von einem Unterauftragnehmer durchführen lassen, sofern diese Möglichkeit mit dem Recht der Vertragspartei konform ist. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Bei dem Unterauftragnehmer muss es sich um einen Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei handeln und er muss alle Bestimmungen dieses Titels erfüllen.

Im Falle einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die die Durchführung von Verkehrsdiensten gemäß Artikel X+2 beabsichtigt, muss die Genehmigung im Namen aller Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt werden und die Namen all dieser Unternehmer müssen angegeben sein. Sie wird dem Personenkraftverkehrsunternehmer übergeben, der von den anderen Personenkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei zu diesem Zweck betraut wurde, und die anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erhalten beglaubigte Kopien.

5.Unbeschadet des Artikels X+6 Absatz 3 beträgt die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

6.In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

(a)Art des Verkehrsdienstes

(b)die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort

(c)die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und

(d)die Haltestellen und der Fahrplan.

7.Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang ROAD-2 entsprechen. 

8.Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel X+2 durchführt, darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge können nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 6 genannten Genehmigung dargelegt.

In diesem Fall muss der Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, dass zusätzlich zu den in Artikel X+10 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Dokumenten eine Kopie des Vertrags zwischen dem Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Linienverkehr oder die Sonderform des Linienverkehrs durchführt, und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge zur Verfügung stellt, oder ein vergleichbares Dokument im Fahrzeug mitgeführt wird und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.

Artikel X+5: Genehmigungsanträge

1.Genehmigungsanträge werden vom Personenkraftverkehrsunternehmer der Vertragspartei bei der in Artikel X+4 Absatz 1 genannten Genehmigungsbehörde eingereicht.

Für jeden Verkehrsdienst ist nur ein Antrag einzureichen. In den in Artikel X+4 Absatz 3 genannten Fällen wird der Antrag von dem Unternehmer eingereicht, der von den anderen Unternehmern mit der Antragstellung betraut worden ist. Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu richten, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.

2.Genehmigungsanträge sind nach dem Muster in Anhang ROAD-3 zu stellen. 

3.Der Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Genehmigungsantrag stellt, erteilt zur Begründung des Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere die in Anhang ROAD-3 aufgeführten Dokumente. 

Artikel X+6: Genehmigungsverfahren

1.Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen zuständigen Behörden — sowie den zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden — zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

In Bezug auf die Union handelt es sich bei den zuständigen Behörden nach dem ersten Teil dieses Absatzes um die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden und deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.

2.Die zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten ihre Entscheidung hinsichtlich des Antrags mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, ist angemessen zu begründen. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.

Die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten ihre Bemerkungen mitteilen.

3.Für Dienstleistungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 70 genehmigt wurden und für die die Genehmigung am Ende des Übergangszeitraums erlischt, gilt Folgendes:

(a)Wenn die Beförderungsbedingungen – vorbehaltlich der für die Einhaltung von Artikel X+2 erforderlichen Änderungen – den Bedingungen entsprechen, unter denen die Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilt wurde, kann die nach diesem Titel zuständige Genehmigungsbehörde dem Kraftverkehrsunternehmer auf Antrag oder nach anderem Verfahren eine entsprechende Genehmigung nach diesem Titel ausstellen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, gilt die Zustimmung der zuständigen Behörden, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, gemäß Absatz 2 als erteilt. Diese zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde jederzeit etwaige Bemerkungen mitteilen;

(b)bei Anwendung von Buchstabe a darf die Gültigkeitsdauer der nach diesem Titel erteilten entsprechenden Genehmigung nicht über den letzten Tag der Gültigkeit der zuvor gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilten Genehmigung hinausgehen.

4.Die Genehmigungsbehörde trifft spätestens sechs Monate ab dem Datum der Einreichung des Antrags durch den Personenkraftverkehrsunternehmer eine Entscheidung.

5.Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

(a)der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit dem Antragsteller unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

(b)der Antragsteller hat die nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften einer Vertragspartei im Bereich des Straßenverkehrs, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen

(c)im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt

(d)eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, ernsthaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt die Vertragspartei nicht diskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien mit; oder

(e)eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Gebieten der Vertragsparteien zu befördern

Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei sechs Monate nach Unterrichtung des Personenkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender Verkehrsdienst aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

Bietet ein Personenkraftverkehrsunternehmer niedrigere Preise als andere Personenkraftverkehrsunternehmer an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Personenkraftverkehrsunternehmern bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

6.Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.

Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.

Artikel X+7: Erneuerung und Änderung der Genehmigung

1.Artikel X+6 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

2.Läuft die bestehende Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab, so beträgt die Frist, innerhalb deren die in Artikel X + 6 (2) genannten zuständigen Behörden der Genehmigungsbehörde ihre Zustimmung oder Anmerkungen zu dem Antrag gemäß dem genannten Artikel mitteilen, zwei Monate.

3.Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde. Änderungen der Fahrpläne oder des Einsatzes der Verkehrsdienste, die sich auf den zeitlichen Ablauf der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien oder an den Grenzen zu Drittländern auswirken, gelten nicht als geringfügige Änderung.

Artikel X+8: Erlöschen einer Genehmigung 

1.Unbeschadet des Artikels X+6 Absatz 3 erlischt die Genehmigung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel x+2 mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

2.Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.

3.Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei vom Erlöschen der Genehmigung.

4.Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel X+9: Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen 

1.Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel X+2 erbringt, nimmt – außer im Fall höherer Gewalt – den Verkehrsdienst unverzüglich auf und trifft während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität und den Bedingungen des Artikels X+4 Absatz 6 und des Anhangs ROAD-2 entspricht. 

2.Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zeigt die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich an.

3.Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel X+2 zu ändern.

Artikel X+10: Im Kraftomnibus mitzuführende Unterlagen

1.Unbeschadet des Artikels X+4 Absatz 8 sind die Genehmigung für die Durchführung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel X+2 oder deren beglaubigte Kopie sowie die Betreiberlizenz des Personenkraftverkehrsunternehmers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr oder deren beglaubigte Kopie, die gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht vorgesehen sind, im Kraftomnibus mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 sowie des Artikels X+4 Absatz 8 dienen bei einer Sonderform des Linienverkehrs auch der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer oder dessen Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt, ebenfalls als Kontrolldokumente und sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

3.Personenkraftverkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel X+2 Absatz 6 und 7 durchführen, müssen ein ausgefülltes Fahrtenblatt nach dem Muster in Anhang ROAD-4 mitführen. Fahrtenblatthefte werden von der zuständigen Behörde des Gebiets, in dem der Unternehmer zugelassen ist, oder von durch die zuständige Behörde benannten Stellen ausgegeben.

Artikel X+11: Straßenverkehrsregeln

Kraftomnibusfahrer, die nach diesem Titel Fahrgäste befördern, müssen im Gebiet der anderen Vertragspartei die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten, die in dem Gebiet für den Straßenverkehr gelten.

Artikel X+12: Anwendbarkeit

Die Bestimmungen dieses Titels finden ab dem Datum, an dem das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen im Vereinigten Königreich in Kraft tritt, oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls für die Union –je nachdem, welches Ereignis zuerst stattfindet – keine Anwendung mehr, ausgenommen für die Zwecke der Beförderungen nach Artikel X+2 Absatz 2, Artikel X+2 Absatz 5, Artikel X+2 Absatz 6 und Artikel X+2 Absatz 7.

Artikel X+13: In anderen Titeln festgelegte Pflichten

Teil zwei Teilbereich eins Titel II Kapitel drei Artikel SERVIN 3.2 [Marktzugang] und SERVIN 3.4 [Inländerbehandlung] ist teilweise in diesem Kapitel aufgenommen sowie Bestandteil davon und gilt für die Behandlung von Verkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel X+2 dieses Titels durchführen.

Artikel X+14: Sonderausschuss

Der Fachausschuss Straßenverkehr kann die Anhänge ROAD-2, ROAD-3 und ROAD-4 ändern, um rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen . Er kann auch Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Titels ergreifen.



TEILBEREICH VIER: KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZFRISTIGE BESUCHE

Titel I: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Ch.SSC.1: Allgemeines

Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.

Ch.SSC.2: Rechtmäßiger Wohnsitz

(1)    Das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt für Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten.

(2)    Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel SSC.2 [Personen fallen ] des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen.

Ch.SSC.3: Grenzüberschreitende Situationen

(1)    Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich ergeben.

(2)    Das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht für Personen, deren Situation sich in keiner Weise auf das Vereinigte Königreich oder auf die Mitgliedstaaten beschränkt.

Ch.SSC.4: Einwanderungsanträge

Das Recht eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, unter den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt oder Wohnsitz in dem Staat eine Gebühr für die Nutzung des Gesundheitswesens zu erheben, bleibt vom Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit unberührt.

Titel II: Visa für Kurzaufenthalte

Artikel VSTV.1: Visa für Kurzaufenthalte

(1)    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass beide Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Kurzaufenthalte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte vorsehen. Jede Vertragspartei unterrichtet einander rechtzeitig und nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden einer Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei.

(2)    Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Artikels FINPROV.10 [künftige Beitritte zur Union] gilt für den Fall, dass das Vereinigte Königreich beschließt, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufzuerlegen, diese Visumpflicht für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten.

(3)    Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet.



TEILBEREICH FÜNF: FISCHEREI

Kapitel eins: Einleitende Bestimmungen

Artikel FISH.1: Souveräne Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, und im Einklang mit diesen ausgeübt werden sollten.

Artikel FISH.2: Ziele und Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien wirken gemeinsam darauf hin, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsame Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden.

(2)    Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.

3. Die Vertragsparteien befolgen folgende Grundsätze:

(a)Anwendung des Vorsorgeansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung

(b)Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit (ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich) und optimale Nutzung gemeinsam bewirtschafteter Bestände

(c)beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten (in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung, ICES) als Grundlage für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen in der Fischerei

(d)Gewährleistung der Selektivität in der Fischerei zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sowie zur Verhinderung und Eindämmung von Beifang

(e)angemessene Berücksichtigung und Minimierung der schädlichen Auswirkungen der Befischung auf das Meeresökosystem sowie angemessene Berücksichtigung des notwendigen Erhalts der biologischen Vielfalt der Meere

(f)Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien;

(g)Gewährleistung der Erhebung und rechtzeitigen Weitergabe vollständiger und korrekter einschlägiger Daten für den Erhalt gemeinsam bewirtschafteter Bestände und das Fischereimanagement

(h)Gewährleistung der Einhaltung der Fischereierhaltungs- und managementmaßnahmen und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und

(i)Gewährleistung der fristgerechten Umsetzung etwaiger vereinbarter Maßnahmen in die Regelungsrahmen der Vertragsparteien

Artikel FISH.3: Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Teilbereichs bezeichnet der Ausdruck

(a)„AWZ“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

(I)im Falle der Union die von ihren Mitgliedstaaten an ihre europäischen Hoheitsgebiete angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen;

(II)die vom Vereinigten Königreich abgegrenzte ausschließliche Wirtschaftszone;

(b)„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ ein Konzept, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden,

(c)„gemeinsam bewirtschaftete Bestände“: Fische aller Art, einschließlich Weich- und Krebstieren jeder Art, die sich in den Gewässern der Vertragsparteien befinden;

(d)„TAC“ die zulässige Gesamtfangmenge eines Bestands (oder mehrerer Bestände) mit einer bestimmten Beschreibung, die in einem bestimmten Zeitraum gefangen werden darf;

(e)„nicht quotengebundene Bestände“ Bestände, die nicht im Rahmen von zulässigen Gesamtfangmengen bewirtschaftet werden,

(f)„Küstenmeer“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

(I)im Falle der Union abweichend von Artikel FINPROV.1 (1) [Territorialer Geltungsbereich] das von ihren Mitgliedstaaten an ihre europäischen Hoheitsgebiete angrenzende Küstenmeer;

(II)das vom Vereinigten Königreich errichtete Küstenmeer;

(g)„Gewässer“ (einer Vertragspartei)

(I)In Bezug auf die Union abweichend von Artikel FINPROV.1 (1) [Räumlicher Geltungsbereich] die AWZ der Mitgliedstaaten und ihre Küstenmeere;

(II)In Bezug auf das Vereinigte Königreich, seine AWZ und sein Küstenmeer, ausgenommen für die Zwecke der Artikel FISH.8 [Zugang zu Gewässern], FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs] und Anhang FISH.4 [Protokoll über den Zugang zu den Gewässern] das an den Bailiwick Guernsey angrenzende Küstenmeer, die Bailiwick von Jersey und die Insel Man;

(h)„Schiff“ (einer Vertragspartei)

(I)im Fall des Vereinigten Königreichs ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt, im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert ist und über eine Zulassung von einer britischen Fischereibehörde verfügt,

(II)im Fall der Union ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

Kapitel zwei: Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung

Artikel FISH.4: Fischereiwirtschaft

1.    Jede Vertragspartei beschließt über Maßnahmen, die für ihre Gewässer zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel FISH.2 (1) und (2) [Ziele und Grundsätze] und unter Beachtung der in Artikel FISH.2 (3) [Ziele und Grundsätze] genannten Grundsätze gelten .

(2)    Eine Vertragspartei stützt die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. 

Eine Vertragspartei wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht auf Schiffe der anderen Vertragspartei in ihren Gewässern an , es sei denn, sie wendet dieselben Maßnahmen auch auf ihre eigenen Schiffe an.

Der zweite Unterabsatz berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und der Empfehlung 18-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

Der Sonderausschuss für Fischerei kann die Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 3 ändern.

(3)    Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über neue Maßnahmen nach Absatz 1, die die Schiffe der anderen Vertragspartei beeinflussen könnten, und räumt der anderen Vertragspartei ausreichend Zeit ein, um Rückmeldung zu geben oder um Klärung zu ersuchen, bevor diese Maßnahmen Anwendung finden.

Artikel FISH.5: Genehmigungen, Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung

(1)    Wenn Schiffe nach Artikel FISH.8 [Zugang zu Gewässern] und Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern von Guernsey, Bailiwick of Jersey und Insel Man ] Zugang zum Fischfang in den Gewässern der anderen Vertragspartei haben:

(a)Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei rechtzeitig eine Liste der Schiffe, für die sie Genehmigungen oder Lizenzen zum Fischen beantragt. und

(b)die andere Vertragspartei erteilt Genehmigungen oder Lizenzen für den Fischfang.

(2)    Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Schiffe die für diese Schiffe in den Gewässern der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften, einschließlich der Genehmigungs- oder Lizenzbedingungen, einhalten.

Kapitel drei: Vereinbarungen über den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel FISH.6: Fangmöglichkeiten

1.Zum 31. Januar jedes Jahres legen die Vertragsparteien gemeinsam den Zeitplan für Konsultationen mit Blick auf die gemeinsame Bestimmung zulässiger Gesamtfangmengen für Bestände nach Anhang FISH.1 für das Folgejahr bzw. die Folgejahre fest. Bei diesem Zeitplan werden andere jährliche Konsultationen zwischen Küstenstaaten berücksichtigt, die mindestens eine der Vertragsparteien betreffen.

2.Die Vertragsparteien halten jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die zulässigen Gesamtfangmengen für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang FISH.1 festzulegen, und zwar Dazu gehört ein frühzeitiger Meinungsaustausch über die Prioritäten, sobald Gutachten über die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende TAC:

(a)auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie sonstiger einschlägiger Faktoren, u. a. gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte und

(b)im Einklang mit etwaigen geltenden mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden

3.Die Anteile der Parteien an den TAC für die in Anhang FISH.1 aufgeführten Bestände werden auf die Parteien entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Quotenanteilen aufgeteilt .

4.Die jährlichen Konsultationen betreffen u. a. die folgenden Bereiche:

(a)Übertragungen von Teilen der Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen auf die jeweils andere Vertragspartei

(b)eine Liste der Bestände, die nicht befischt werden dürfen

(c)Die Festsetzung der TAC für Bestände, die nicht in Anhang FISH.1 oder Anhang FISH.2 aufgeführt sind, und die jeweiligen Anteile der Parteien an diesen Beständen;

(d)Maßnahmen im Rahmen des Fischereimanagements, ggf. einschließlich Fischereiaufwandsbeschränkungen

(e)weitere Bestände von beiderseitigem Interesse für die Vertragsparteien, die nicht in den Anhängen zu diesem Teilbereich aufgeführt sind

5.Die Vertragsparteien können Konsultationen mit dem Ziel durchführen, gemeinsam geänderte zulässige Gesamtfangmengen zu bestimmen, falls eine Vertragspartei darum ersucht.

6.Die Delegationsleiter der Vertragsparteien fertigen und unterzeichneten schriftliche Aufzeichnungen über die Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien im Anschluss an Konsultationen nach diesem Artikel getroffen wurden.

7.Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei rechtzeitig im Voraus in Kenntnis, bevor zulässige Gesamtfangmengen für die Bestände nach Anhang FISH.3 festgelegt oder geändert werden.

8.Die Vertragsparteien kommen überein, einen Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien einzurichten. Der Sonderausschuss für Fischerei entscheidet über die Einzelheiten dieses Mechanismus. Die Vertragsparteien erwägen, Übertragungen von Fangmöglichkeiten für Bestände, die über diesen Mechanismus unterfischt werden oder voraussichtlich unterfischt werden, zum Marktwert verfügbar zu machen.

Artikel FISH.7: Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen

1.Haben die Vertragsparteien bis zum 10. Dezember keine TAC für einen in Anhang FISH.1 oder Anhang FISH.2A oder B aufgeführten Bestand vereinbart , so nehmen sie unverzüglich wieder Konsultationen auf, um die TAC zu vereinbaren. Die Vertragsparteien beraten sich häufig, um alle möglichen Optionen für eine Einigung in möglichst kurzer Zeit auszuloten.

2.Bleibt für einen in Anhang FISH.1 oder Anhang FISH.2A und B aufgeführten Bestand am 20. Dezember keine vereinbarte TAC vorhanden , so setzt jede Vertragspartei eine vorläufige TAC fest, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt. 

3.Abweichend von Absatz 2 werden die TACs für Sonderbestände im Einklang mit den gemäß Absatz 5 angenommenen Leitlinien festgesetzt. 

4.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „besondere Bestände“

(a)Bestände, für die das ICES-Gutachten eine TAC von Null vorsieht;

(b)Bestände in einer gemischten Fischerei, sofern dieser Bestand oder ein anderer Bestand in derselben Fischerei gefährdet ist, oder

(c)Andere Bestände, die nach Auffassung der Vertragsparteien einer besonderen Behandlung bedürfen.

5.Der Sonderausschuss für Fischerei legt bis zum 1. Juli 2021 Leitlinien für die Festsetzung der vorläufigen TAC für Sonderbestände fest .

6.Jedes Jahr, wenn das Gutachten des ICES über die zulässigen Gesamtfangmengen vorliegt, erörtern die Vertragsparteien vorrangig die besonderen Bestände und die Anwendung etwaiger Leitlinien nach Absatz 5 über die Festsetzung vorläufiger zulässiger Gesamtfangmengen durch jede Vertragspartei.

7.Jede Vertragspartei setzt ihren Anteil für jede der vorläufigen TAC fest, der ihren im entsprechenden Anhang festgesetzten Anteil nicht übersteigen darf.

8.Die vorläufigen TAC und Anteile gemäß den Absätzen 2, 3 und 7 gelten, bis eine Einigung gemäß Absatz 1 erzielt wird.

9.Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre vorläufigen TAC gemäß den Absätzen 2 und 3 und ihren vorläufigen Anteil an jeder dieser TAC nach Absatz 7 mit.

Artikel FISH.8: Zugang zu Gewässern

1.Sofern TAC vereinbart wurden, gewährt jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei in diesem Jahr Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten. Der Zugang wird in der Höhe und unter den Bedingungen gewährt, die in diesen jährlichen Konsultationen festgelegt werden.

2.Die Vertragsparteien können in jährlichen Konsultationen weitere spezifische Zugangsbedingungen in Bezug auf Folgendes vereinbaren:

(a)Die vereinbarten Fangmöglichkeiten ;

(b)Mehrjahresstrategien für nicht quotengebundene Bestände , die gemäß Artikel FISH.16 (1) Buchstabe c [Sonderausschuss für Fischerei] entwickelt wurden; und

(c)Alle von den Vertragsparteien vereinbarten technischen Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen unbeschadet des Artikels FISH.4 [Fischereimanagement].

3.Die Vertragsparteien führen die jährlichen Konsultationen, auch über den Umfang und die Zugangsbedingungen nach Absatz 1, nach Treu und Glauben und mit dem Ziel, ein für beide Seiten zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen den Interessen beider Vertragsparteien zu gewährleisten.

4.Insbesondere sollten die Ergebnisse der Konsultationen in der Regel dazu führen, dass jede Vertragspartei

(a)Zugang zu den in Anhang FISH.1 und Anhang FISH.2.A, B und F aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist; 

(b)Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde; und

(c)Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g, soweit Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten.

Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das in vier der Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder sein direkter Ersatz.

Die unter Buchstabe c genannten jährlichen Konsultationen können angemessene finanzielle Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien umfassen.

5.Während der Anwendung einer vorläufigen TAC gewähren die Vertragsparteien bis zu einer vereinbarten TAC vorläufigen Zugang zu Fisch in den betreffenden ICES-Untergebieten wie folgt:

(a)Für die in Anhang FISH.1 aufgeführten Bestände und nicht quotengebundene Bestände vom 1. Januar bis zum 31. März in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b; 

(b)Für die in Anhang FISH.2 aufgeführten Bestände vom 1. Januar bis zum 14. Februar auf dem Niveau gemäß Absatz 4 Buchstabe a); und

(c)In Bezug auf den Zugang zu Fisch in der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen den Zugang gemäß Absatz 4 Buchstabe c vom 1. Januar bis zum 31. Januar in einer Höhe, die der durchschnittlichen monatlichen Tonnage entspricht, die in diesem Gebiet in den vorangegangenen 3 Monaten gefischt wurde.

Dieser Zugang erfolgt für jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Bestände im Verhältnis zum durchschnittlichen prozentualen Anteil des Anteils einer Vertragspartei an der jährlichen TAC, den die Schiffe dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei in den entsprechenden ICES-Untergebieten im selben Zeitraum der vorangegangenen drei Kalenderjahre gefangen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für den Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen.

In Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 15. Januar, bei den in Anhang FISH.2 aufgeführten Beständen bis zum 31. Januar und bei allen anderen Beständen bis zum 15. März die Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern mit, die ab dem 1. Februar in Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände gelten, ab dem 15. Februar für die in Anhang FISH.2 aufgeführten Bestände und ab dem 1. April für alle anderen Bestände in den betreffenden ICES-Untergebieten.

6.Unbeschadet des Artikels FISH.7 (1) und (8) [vorläufige TACs] bemühen sich die Vertragsparteien, nach Ablauf eines Monats in Bezug auf die Lage nach Absatz 5 Buchstabe c anderthalb Monate für die in Anhang FISH.2 aufgeführten Bestände und drei Monate für alle anderen Bestände weitere vorläufige Zugangsregelungen auf der geeigneten geografischen Ebene zu vereinbaren, um Störungen der Fangtätigkeiten so gering wie möglich zu halten.

7.Bei der Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei die Einhaltung der in ihren Gewässern im Vorjahr geltenden Vorschriften durch einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen sowie die von der anderen Vertragspartei im Vorjahr nach Artikel FISH.5 (2) [Genehmigungen, Einhaltung und Durchsetzung] ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen.

8.Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Anhangs FISH.4 [Protokoll über den Zugang zu den Gewässern].

Artikel FISH.9: Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs 

(1)    Nach einer Notifikation einer Vertragspartei („Gastgeberpartei“) nach Artikel FISH.8 (5) [Zugang zu Gewässern] kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Fischereipartei“) Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern angemessen sind. Diese Auswirkungen werden anhand zuverlässiger Nachweise und nicht nur anhand von Vermutungen und entfernten Möglichkeiten gemessen. Unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Ausgleichsmaßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, kann die Fischereipartei den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 5 [Verbot und Zölle] ganz oder teilweise aussetzen.

2. Eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Fischereipartei der gastgebenden Vertragspartei die beabsichtigte Aussetzung gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, und in jedem Fall frühestens am 1. Februar in Bezug auf die Situation nach Artikel 8 Absatz 5 [Zugang zu den Gewässern] Buchstabe c, am 15. Februar in Bezug auf Anhang FISH.2 und am 1. April für andere Bestände. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Fachausschuss, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:

(a)den Zeitpunkt, zu dem die Fischereipartei beabsichtigt, diese auszusetzen; und

(b)die Verpflichtungen, die ausgesetzt werden sollen, und die Höhe der beabsichtigten Aussetzung.

(3)           Nach der Notifizierung der Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die aufnehmende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] INST.14 [Schiedsverfahren] beantragen , ohne Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] in Anspruch zu nehmen. Das Schiedsgericht kann nur die Vereinbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen mit Absatz 1 überprüfen. Das Schiedsgericht behandelt die Frage als dringenden Fall im Sinne von Artikel INST.19 [Dringlichkeitsverfahren] des Sechsten Teils Titel I [Streitbeilegung].

(4)  Sind die Voraussetzungen für die Ergreifung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so werden diese unverzüglich aufgehoben.

(5)    Nach einer Verurteilung der Fischereipartei im Verfahren nach Absatz 3 kann die gastgebende Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen , der dem Umfang der durch die Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht entspricht, wenn es feststellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen erheblich mit Absatz 1 in Einklang stehen. In dem Antrag wird ein Aussetzungsniveau im Einklang mit den Grundsätzen in Absatz 1 und den einschlägigen Grundsätzen in Artikel INST.34C [Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von LPFS.3.12 (12), Artikel FISH.9 (5) und Artikel FISH.14 (7)] vorgeschlagen. Die aufnehmende Vertragspartei kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit der vom Schiedsgericht festgelegten Höhe der Aussetzung frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.

(6)           Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.

Artikel FISH.10: Zugang zu den Gewässern der Bailiwick Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man

(1)    Abweichend von den Artikeln FISH.8 (1) und (3) bis (7) [Zugang zu den Gewässern], FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle der Aufhebung oder Einschränkung des Zugangs] und Anhang FISH.4 [Protokoll über den Zugang zu den Gewässern] gewährt jede Vertragspartei Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern, wobei sie den tatsächlichen Umfang und die Art der Fangtätigkeit widerspiegelt, die nachgewiesen werden kann, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020 von qualifizierenden Schiffen der anderen Vertragspartei in den Gewässern und im Rahmen von Vereinbarungen ausgeübt wurde , die am 31. Januar 2020 bestanden haben.

(2)    Für die Zwecke dieses Artikels und, soweit die anderen Artikel dieses Kapitels in Bezug auf die Zugangsregelungen nach diesem Artikel gelten , bezeichnet der Ausdruck

(a)„qualifiziertes Schiff“ ein Schiff, das in den Gewässern neben dem Bailiwick von Guernsey, dem Bailiwick von Jersey, der Insel Man oder einem Mitgliedstaat mehr als 10 Tage in einem der drei am 31. Januar oder zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2020 endenden 12-Monats-Zeiträume in dem an dieses Gebiet angrenzenden Küstenmeer gefischt hat;

(b)„Schiff“ (einer Vertragspartei) in Bezug auf das Vereinigte Königreich ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt und in der Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey oder der Insel Man registriert ist und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen ist;

(c)„Gewässer“ (einer Vertragspartei)

(I)in Bezug auf die Union das Küstenmeer, das an einen Mitgliedstaat angrenzt; und

(II)Für das Vereinigte Königreich das an die Bailiwick von Guernsey, die Bailiwick von Jersey und die Insel Man angrenzende Küstenmeer .

(3)    Auf Antrag einer der Vertragsparteien beschließt der Partnerschaftsrat innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass dieser Artikel, Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und Direktanlandung von Fischereierzeugnissen] und alle anderen Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln sowie in den Absätzen 3 bis 5 des Artikels OTH.9 [Geografische Anwendung] vorgesehenen Regelungen beziehen, für einen oder mehrere Tage von Bailiwick of Bailick, Baik of Guwick und 30 [Geografische Anwendung] keine Anwendung mehr finden.

4.    Der Partnerschaftsrat kann beschließen, diesen Artikel, Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] und alle sonstigen Bestimmungen dieser Rubrik zu ändern, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen.

Artikel FISH.11: Meldefristen für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen

1.Die Union wendet für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs gefangen und in der Bailiwick Guernsey oder der Bailiwick Jerseys in dem an diese Gebiete angrenzenden Küstenmeer oder in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer registriert sind, folgende Meldefristen an:

(a)eine Vorabmeldung zwischen drei und fünf Stunden vor der Anlandung von frischen Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union ;

(b)Vorabmeldung zwischen einem und drei Stunden der validierten Fangbescheinigung für die direkte Beförderung von Sendungen von Fischereierzeugnissen auf dem Seeweg vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Ort des Eingangs in das Gebiet der Union.

2.Ausschließlich für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fischereierzeugnisse“ alle Arten von Seefischen, Weichtieren und Krebstieren.

Artikel FISH.12: Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete

1.    Bis zum 1. Juli 2021 holen die Vertragsparteien ein Gutachten vom ICES in Bezug auf die Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete und der vom ICES verwendeten Bewertungseinheiten für die im Anhang FISH.1 mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände ein.

2.    Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Gutachtens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Gutachten und prüfen gemeinsam Anpassungen der Bewirtschaftungsgebiete der betreffenden Bestände, um die sich daraus ergebenden Änderungen der Liste der Bestände und Anteile in Anhang FISH.1 zu vereinbaren.

Article FISH.13: Anteile an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände

1.Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände nach sind in Anhang FISH.2 dargelegt.

2.Jede Vertragspartei notifiziert den betreffenden Staaten und internationalen Organisationen ihre Anteile im Einklang mit der in Anhang FISH.2A bis D festgelegten Aufteilungsvereinbarung.

3.Spätere Änderungen dieser Anteile in den Anhängen FISH.2C und D fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen multilateralen Gremien.

4.Unbeschadet der Befugnisse des Partnerschaftsrates nach Artikel 16 Absatz 3 [Sonderausschuss Fischerei] sind alle späteren Änderungen der Anteile in Anhang FISH.2A und B nach dem 30. Juni 2026 Sache der einschlägigen multilateralen Gremien.

5.Beide Vertragsparteien gehen bei der Bewirtschaftung dieser Bestände in den Anhängen FISH.2A bis D im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Artikels FISH.2 [Ziele und Grundsätze] vor.

Kapitel vier: Regelungen zur Unternehmensführung

Artikel FISH.14: Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung

1.In Bezug auf eine angebliche Nichteinhaltung dieser Rubrik durch eine Vertragspartei ( im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) ( mit Ausnahme der mutmaßlichen Verstöße nach Absatz 2) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin

(a)Den Zugang zu seinen Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 5 [Verbot von Zöllen] ganz oder teilweise aussetzen ; und

(b)Ist sie der Auffassung, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der behaupteten Vertragsverletzung nicht angemessen ist , so kann sie die Zollpräferenzbehandlung für andere Waren nach Artikel 5 [Verbot von Zöllen] ganz oder teilweise aussetzen; und

(c)Ist sie der Auffassung, dass die unter den Buchstaben a und b genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen des mutmaßlichen Versäumnisses nicht angemessen ist , so kann sie die Verpflichtungen im Rahmen von Teil Zwei [Wirtschaftspartnerschaft] Rubrik 1 [Handel] mit Ausnahme von Titel XI [Stufenfelder für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] ganz oder teilweise aussetzen. Wird die Position 1 [Trade] insgesamt ausgesetzt, wird auch die dritte Rubrik [Straßenverkehr] ausgesetzt.

2.In Bezug auf ein angebliches Versäumnis einer Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), Artikel FISH.10 [Zugang zu Gewässern der Bailiwick Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man], FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] oder eine andere Bestimmung dieser Rubrik, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, einzuhalten, hat die andere Vertragspartei („Beschwerdegegnerin“) nach der Mitteilung an die andere Vertragspartei („Beschwerdegegnerin“)

(a)kann den Zugang zu seinen Gewässern im Sinne des Artikels FISH.10 [Zugang zu den Gewässern der Bailiwick Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man] ganz oder teilweise aussetzen ;

(b)Ist sie der Auffassung, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen des mutmaßlichen Verstoßes nicht angemessen ist, so kann sie die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 5 [Verbot von Zöllen] ganz oder teilweise aussetzen;

(c)ist sie der Auffassung, dass die unter den Buchstaben a und b genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der behaupteten Vertragsverletzung nicht angemessen ist, so kann sie die Zollpräferenzbehandlung anderer Waren nach Artikel 5 [Verbot von Zöllen] ganz oder teilweise aussetzen; und

Abweichend von Absatz 1 dürfen Abhilfemaßnahmen, die sich auf die Regelungen nach Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern der Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man], Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] oder einer anderen Bestimmung dieses Abschnitts, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehene Regelung bezieht, betreffen, nicht getroffen werden, weil eine Vertragspartei diese Regelungen nicht eingehalten hat.

3.    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mutmaßlichen Versäumnis der Beschwerdegegnerin und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen.

(4)    Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin von der vorgeschlagenen Aussetzung in Kenntnis gesetzt hat. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Sonderausschusses Fischerei, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:

(a)die Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist;

(b)the date upon which the complaining Party intends to suspend; and

(c)the level of intended suspension.

(5) Die Beschwerdeführerin muss innerhalb von 14 Tagen nach der in Absatz 4 genannten Notifikation die angebliche Nichteinhaltung dieser Rubrik durch die Beschwerdegegnerin nach den Absätzen 1 und 2 anfechten, indem sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Teil 6 Titel I [Streitbeilegung] INST.14 [Schiedsverfahren] beantragt. Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel wird ohne vorherige Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] eingeleitet. Ein Schiedsgericht behandelt die Frage als dringenden Fall im Sinne von Artikel INST.19 [Dringlichkeitsverfahren] des Sechsten Teils Titel I [Streitbeilegung].

(6)    Die Aussetzung endet, sobald

(a)die Beschwerdeführerin hat sich davon überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin ihren einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Rubrik nachkommt, oder

(b)das Schiedsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdegegnerin ihren einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Rubrik nicht nachgekommen ist.

(7)    Nachdem im Verfahren nach Absatz 5 gegen die Beschwerdeführerin entschieden worden ist, kann die Beschwerdegegnerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen, der dem Umfang der durch die Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht entspricht, wenn es feststellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen erheblich mit den Absätzen 1 oder 2 in Einklang stehen. In dem Ersuchen wird ein Aussetzungsniveau gemäß den Absätzen 1 oder 2 und allen einschlägigen Grundsätzen gemäß Artikel INST.34C [Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von OTHS.3.12 (12), Artikel FISH.9 (5) und Artikel FISH.14 (7)] vorgeschlagen. Die Beschwerdegegnerin kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit dem vom Schiedsgericht festgelegten Aussetzungsgrad frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.

(8)    Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.

Artikel FISH.15: Datenaustausch

Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um die Umsetzung dieser Rubrik nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften zu unterstützen.

Artikel FISH.16: Sonderausschuss für Fischerei

1.Der Sonderausschuss für Fischerei kann insbesondere

(a)ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit in Bezug auf ein nachhaltiges Fischereimanagement bieten

(b)die Entwicklung mehrjähriger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen ins Auge fassen

(c)Mehrjahresstrategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände gemäß Artikel FISH.8 [Zugang zu Gewässern] Absatz 2 Buchstabe b zu entwickeln ;

(d)Fischereimanagement- und Erhaltungsmaßnahmen in Betracht ziehen, etwa Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Selektivität der Fischerei

(e)Erwägung von Konzepten für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, für den Austausch solcher Daten (einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung relevant sind) und für die Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(f)Maßnahmen in Betracht ziehen, damit die Einhaltung der geltenden Regeln gewährleistet ist, einschließlich gemeinsamer Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtsprogramme und Datenaustausch zur Förderung der Überwachung von Fangmöglichkeiten sowie Kontrolle und Durchsetzung

(g)Entwicklung der Leitlinien für die Festsetzung der TACs gemäß Artikel FISH.7 [Vorläufige TACs] Absatz 5;

(h)Vorbereitung der jährlichen Konsultationen; 

(i)prüft Fragen im Zusammenhang mit der Benennung von Häfen für Anlandungen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen;

(j)Legt Fristen für die Mitteilung von Maßnahmen gemäß Artikel FISH.4 (3) [Fischereimanagement], die Übermittlung der Listen der Schiffe gemäß Artikel FISH.5 (1) [Genehmigungen, Einhaltung und Durchsetzung] und die Mitteilung gemäß Artikel FISH.6 (7) [Fangmöglichkeiten] fest;

(k)Bereitstellung eines Forums für Konsultationen nach Artikel FISH.9 (2) [Ausgleichsmaßnahmen] und Artikel FISH.14 (4) [Abhilfemaßnahmen];

(l)Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel FISH.8 [Zugang zu Gewässern];

(m)Entwicklung eines Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel FISH.6 (8) [Fangmöglichkeiten]; und

(n)Prüfung der Anwendung und Durchführung von Artikel FISH.10 [ Zugang zu den Gewässern des Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man ] und Artikel FISH.11 [ Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen].

2.    Der Sonderausschuss für Fischerei kann Maßnahmen einschließlich der Beschlüsse und Empfehlungen erlassen,

(a)Aufzeichnung von Angelegenheiten, die von den Vertragsparteien nach Konsultationen nach Artikel FISH.6 [Fangmöglichkeiten] vereinbart wurden;

(b)in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, l, m und n genannten Angelegenheiten;

(c)zur Änderung der Liste der bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel FISH.2 Absatz 4 [Fischereimanagement]

(d)In Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen dieser Rubrik ; und

(e)über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel FISH.18 [Überprüfung].

3.    Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anhänge FISH.1, FISH.2 und FISH.3 zu ändern.

Artikel FISH.17: Beendigung

1.Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung] oder Teil zwei Artikel OTH.10 [Beendigung] kann jede Vertragspartei diesen Teilbereich jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall treten die Rubriken 1 [Handel], Zwei [Luftverkehr], Drei [Straßenverkehr] und diese Rubrik [Fischerei] am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

2. Im Falle einer Beendigung dieser Rubrik nach Absatz 1, Artikel FINPROV.8 [Kündigung] oder Artikel OTH.10 [Kündigung des Zweiten Teils] gelten die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen dieser Rubrik für das zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Rubrik laufende Jahr eingegangen sind, bis zum Jahresende fort. 

3.    Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Position Zwei [Luftverkehr] in Kraft bleiben, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] zu übernehmen .

4.    Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Kündigung] oder des Artikels OTH.10 [Kündigung des Zweiten Teils] gilt Folgendes:

a) Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde , bleiben Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern des Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man], Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] und alle anderen Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit er sich auf die in diesen Artikeln vorgesehene Regelung bezieht, so lange in Kraft, bis

(I)sie werden von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren schriftlich gekündigt; oder

(II)Falls früher, das Datum , an dem die Absätze 3 bis 5 des Artikels OTH.9 [Geografische Anwendung] nicht mehr in Kraft sind;

b)    für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i kann eine Kündigung für eine oder mehrere der Bailiwick Guernsey, der Bailiwick von Jersey oder der Insel Man und des Artikels FISH.10 [Zugang zu den Gewässern der Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man] ausgesprochen werden; Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume in Bezug auf die betreffenden Fischereigebiete] betrifft weiterhin die Artikel, die in den betreffenden Gebieten für die betreffenden Fischereigebiete gelten, sofern diese Artikel, soweit sie sich auf die betreffenden Erzeugnisse beziehen, in Bezug auf diese Artikel, die in Bezug auf die Fischerei nicht in Kraft sind, die Bestimmungen über die Einfuhr von Jersey und die Insel Man betreffen. und

(c)Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii bleiben die Absätze 3 bis 5 des Artikels OTH.9 [Geografische Anwendung] des Abkommens in Bezug auf eine oder mehrere (aber nicht alle) der Bailiwick of Guernsey, der Bailiwick von Jersey oder der Insel Man in Bezug auf die Anwendung von Artikel 11 der Bestimmungen über die Fischerei von UNTERNEHMEN und die Bestimmungen des Artikels 9 [in diesem Fall] Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern von Guernsey, der Bailiwick of Guernsey [Bailiwick of Sea] Die Bestimmungen dieses Artikels 3 [in Bezug auf die Fischerei mit Ursprung in Seen auf See] gelten weiterhin für die betreffenden Zeiträume, die in den FAO-FISCHEN UNTERLEITUNTERSCHLACHEN UNTERNEHMEN gelten, und gelten Artikel FISH.5 [Zugang zu den Gewässern der Gewässer von Guernsey, die Bailiwick of Guernsey und die Bailiwick der Insel Hwick.

Artikel FISH.18: Review clause

1.Die Vertragsparteien überprüfen im Partnerschaftsrat gemeinsam vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums nach Artikel 1 des Anhangs FISH.4 [Protokoll über den Zugang zu den Gewässern] die Umsetzung dieser Rubrik, um zu prüfen, ob die Regelungen, auch in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, weiter kodifiziert und verschärft werden können .

2.Eine solche Überprüfung kann in weiteren Abständen von vier Jahren nach Abschluss der ersten Überprüfung wiederholt werden.

3.Die Vertragsparteien beschließen im Voraus über die Modalitäten der Überprüfung durch den Sonderausschuss Fischerei.

4.Die Überprüfung ermöglicht insbesondere, im Vergleich zu den Vorjahren Folgendes zu bewerten:

(a)Die Bestimmungen für den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern gemäß Artikel FISH.8 [Zugang zu Gewässern];

(b)Die Anteile der TAC gemäß den Anhängen FISH.1, 2 und 3;

(c)Anzahl und Umfang der Transfers im Rahmen der jährlichen Konsultationen gemäß Artikel FISH.6 (4) [Fangmöglichkeiten] und etwaiger Übertragungen nach Artikel FISH.6 (8) [Fangmöglichkeiten];

(d)Schwankungen der jährlichen TAC;

(e)Einhaltung der Bestimmungen dieser Rubrik durch beide Vertragsparteien und Einhaltung der für diese Schiffe geltenden Vorschriften durch Schiffe jeder Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei;

(f)Art und Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Rubrik; und

(g)Alle sonstigen Elemente, über die die Vertragsparteien im Voraus im Rahmen des Sonderausschusses Fischerei entscheiden.

Artikel FISH.19: Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieser Teilbereich unbeschadet anderer bestehender Vereinbarungen betreffend die Fischerei durch Schiffe einer Vertragspartei führen, im Gebiet der anderen Vertragspartei.

2.Diese Überschrift ersetzt und ersetzt alle bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen über die Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Union im Küstenmeer nahe dem Bailiwick von Guernsey, dem Bailiwick von Jersey oder der Insel Man und in Bezug auf die Fischerei durch Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs, die im Bailiwick von Guernsey, dem Bailiwick von Jersey oder der Insel Man im Küstenmeer eines Mitgliedstaats registriert sind. Hat der Partnerschaftsrat jedoch einen Beschluss nach Artikel 10 Absatz 3 [Zugang zu den Gewässern der Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man] gefasst, wonach das Abkommen für die Bailiwick Guernsey, die Bailiwick von Jersey oder die Insel Man nicht mehr gilt, so werden die einschlägigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die für ein solches Gebiet getroffen und ersetzt wurden, nicht ersetzt.

TEILBEREICH SECHS: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel OTH.1: Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke des Zweiten Teils dieses Abkommens, des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„landwirtschaftliches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,

(b)„Zollbehörde“

(I)in Bezug auf die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden in den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind, und

(II)in Bezug auf das Vereinigte Königreich Her Majesty’s Revenue and Customs und jede andere für Zollangelegenheiten zuständige Behörde;

(c)„Zoll“ jeden Zoll oder jede Abgabe jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:

(I)Abgaben, die internen Steuern entsprechen, die im Einklang mit Teil zwei Teilbereich eins Titel I Artikel GOODS.4 [Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung] des Kapitels über den Warenverkehr erhoben werden,

(II)Antidumpingzölle, besondere Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994 und gegebenenfalls dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen erhoben werden oder    

(III)eine Gebühr oder sonstige Abgabe, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben wird und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt

(d)„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991)

(e) „bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam,

(f)„Waren einer Vertragspartei“ inländische Waren im Sinne des GATT 1994, einschließlich Ursprungswaren dieser Vertragspartei,

(g)„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazu gehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen,

(h)„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

(i)„juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen,

(j)„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung oder einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form getroffen wird, 71

(k)„Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:

(I)zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und

(II)nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse,

„Maßnahmen einer Vertragspartei“ schließen Maßnahmen ein, die von den unter Ziffern i und ii aufgeführten Stellen getroffen oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Stellen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren

(l)„natürliche Person einer Vertragspartei” 72 :

(I)im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates nach dessen Recht 73 und

(II)für das Vereinigte Königreich: britischer Staatsbürger;

(m)„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person,

(n)„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens,

(o)„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens,

(p)„Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969  

(q)„WTO“ die Welthandelsorganisation

Artikel OTH.2: WTO-Übereinkommen

Für die Zwecke dieses Abkommens werden die WTO-Übereinkommen wie folgt bezeichnet:

(a)„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ ist das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens

(b)„Antidumping-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

(c)„GATS“ ist das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,

(d)„GATT 1994“ ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens

(e)„GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens, 74

(f)„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens

(g)„Subventionsübereinkommen“ ist das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens

(h)„SPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens

(i)„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

(j)„TRIPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens sowie

(k)„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Artikel OTH.3: Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Sinne von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

Artikel OTH.4: Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

Artikel OTH.4a: WTO-Rechtsprechung 

Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils werden einschlägige Auslegungen in Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden, sowie in Schiedssprüchen im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung berücksichtigt.

Artikel OTH.5: Erfüllung der Verpflichtungen

Jede Vertragspartei ergreift die im Rahmen dieses Teils zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen, die für zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen für ihre Einhaltung erforderlich sind.

Artikel OTH.7: Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte

1.Wird in diesem Teil auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.    Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in diesem Teil ganz oder teilweise übernommen, so sind, sofern nicht anders spezifiziert, diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Teils offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

Artikel OTH.8: Aufgaben des Partnerschaftsrates im Zweiten Teil

Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:

(a)Annahme von Beschlüssen zur Änderung

(I)Titel I Kapitel 2 der Überschrift I des Zweiten Teils [Ursprungsregeln] und seine Anhänge gemäß Artikel ORIG.31 [Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge];

(II)die Vorkehrungen gemäß den Anhängen TBT- [XX] und TBT- [ZZ] gemäß Artikel TBT.9 (8) [Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung und der Sicherheit und Konformität von Non-Food-Produkten];

(III)Anlagen A und B gemäß Artikel 2 Absatz 3 [Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen] des Anhangs TBT-5 [TRADE IN WINE];

(IV)Anlage C gemäß Artikel 3 Absatz 3 [Zertifizierungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Gebiete der Parteien] des Anhangs TBT-5 [HANDEL IN WINE];

(V)Anlagen A, B, C und D gemäß Artikel 1 [Ziel und Geltungsbereich] des Anhangs TBT-4 [ORGANISCHE PRODUKTE];

(VI)Anlagen 1 bis 3 gemäß Artikel 1 [Begriffsbestimmungen] und Artikel 2 [Geltungsbereich des Anhangs TBT-2 [MEDICINALE PRODUKTE];

(VII)den Anhang über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, das Protokoll über die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sowie das Verzeichnis der Waren in Artikel CUSTMS.16 (2) [Vorübergehende Verwendung] gemäß Artikel CUSTMS.21 [Änderungen];

(VIII)der entsprechende Unterabschnitt unter Abschnitt B von ANNEX.PPROC-1 gemäß Artikel PPROC.18 [Änderung von ANNEX.PPROC-1 Abschnitt B];

(IX)Anhang ENER-1 [LISTE FÜR ENERGIEBIEN, HYDROCARBONEN UND ROHMATERIALE], Anhang ENER-2 [ENERGIE UND UMRONMENTAL SUBSIDIEN] und Anhang ENER-3 [NICHT ANTRAGUNG DIENSTLEISTER UND EINRICHTUNGEN IN INFRASTRUKTUREN] gemäß Artikel 31 und gemäß Artikel;

(X)Artikel LPFS.3.2 [Geltungsbereich und Ausnahmen] Absatz 4 Absatz 2 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] gemäß Artikel LPFS.3 Absatz 7, Artikel LPFS.3.3 [Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse] Absatz 3, Artikel LPFS.3.5 [Verbotene Subventionen und Subventionen unter Bedingungen] gemäß Artikel 1 Absatz und Artikel LPFS.3.11 [Rückforderungskontrolle];

(XI)Artikel FISH.10 [Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey und der Insel Man], Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] und alle anderen Bestimmungen der Position fünf [Fischerei] gemäß Artikel FISH.10 (4) [Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey und der Insel Man];

(XII)Anhänge FISH.1, FISH.2 und FISH.3 gemäß Artikel FISH.16 (3) [Sonderausschuss für Fischerei];

(XIII)andere Bestimmungen, Protokolle, Anlagen oder Anhänge, für die die Möglichkeit eines solchen Beschlusses in Teil zwei dieses Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist.

(b)Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil zwei dieses Abkommens vorzulegen.

Artikel OTH.9 Geografischer Anwendungsbereich

(1)    Was die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und die vorübergehende Aussetzung dieses Abkommens anbelangt, gelten diese in Bezug auf die Union auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 75 , die nicht unter den Siebten Teil Artikel FINPROV.1 [Räumlicher Anwendungsbereich] Buchstabe a fallen [Schlussbestimmungen].    

(2)    Unbeschadet des Artikels FINPROV.1 Absätze 2, 3 und 4 [Räumlicher Anwendungsbereich] gelten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Teil auch für alle Bereiche jenseits des Küstenmeers der Vertragsparteien, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, in denen die betreffende Vertragspartei nach dem Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 sowie ihren mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt. 76

3.     Vorbehaltlich der Ausnahmen nach Absatz 4 gelten Titel IV [Warenhandel] Kapitel 1 [NTMA], 2 [Ursprungsregeln] und 5 [Zoll und Handelserleichterungen] sowie die Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel FINPROV.1 (2) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiete. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel FINPROV.1 (2) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiete als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs. Die Zollbehörden der in Artikel FINPROV.1 (2) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig. Bezugnahmen auf „Zollbehörden“ in diesen Bestimmungen sind entsprechend zu lesen. Die Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.

(4)    Artikel CUSTMS.9 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] Kapitel 5 [Zoll und Handelserleichterungen] Titel IV [Warenhandel] der Position eins des Zweiten Teils, ANHANG CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] und das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten nicht für die Bailiwick von Jersey oder die Bailiwick of Guernsey.

(5)    Titel IV [Warenhandel] Kapitel 3 [SPS] und Kapitel 4 [TBT] der Position eins des Zweiten Teils und die Anhänge zu diesen Kapiteln gelten in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel FINPROV.1 (2) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiete. Die Behörden der in Artikel FINPROV.1 (2) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel zuständig, und die Anhänge zu diesen Kapiteln sind in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und die einschlägigen Verweise entsprechend zu lesen. Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel und der Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Behörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.

(6)    Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Kündigung] und des Artikels OTH.10 [Kündigung des Zweiten Teils] und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels bis zum früheren der beiden folgenden Zeiträume in Kraft:

(a)Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei, oder

(b)Das Datum , an dem Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern der Bailiwick von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und der Insel Man], Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] sowie alle sonstigen Bestimmungen der Rubrik fünf [Fischerei], soweit er sich auf die in diesen Artikeln vorgesehene Regelung bezieht, außer Kraft treten.

7.    Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a kann eine Kündigung für eines oder mehrere der Bailiwick Guernsey, der Bailiwick von Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden, und die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels gelten für die Gebiete, für die keine Kündigung erfolgt ist.

8.    8. Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b bleibt Artikel FISH.10 [Zugang zu den Gewässern von Guernsey, der Bailiwick von Jersey und dem Isle of Man], Artikel FISH.11 [Notifizierungszeiträume für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen] und alle anderen Bestimmungen der Rubrik fünf [Fischerei], soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, auf die in den genannten Artikeln vorgesehenen und nicht mehr in den Seenkregeln geltenden Bestimmungen von [... ].

Artikel OTH.10: Beendigung des Zweiten Teils

Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung] kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft. Die Überschrift Vier [Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte] und das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden nicht gemäß diesem Artikel beendet.



TEIL DREI: ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZ HINSICHTLICH STRAFSACHEN

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel LAW.GEN.1 Ziel

1.Ziel dieses Teils ist es, die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits in Bezug auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

2.Dieser Teil gilt nur für die Strafverfolgungs- und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die ausschließlich zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und den Mitgliedstaaten andererseits stattfindet. Er findet nicht Anwendung auf Fälle, die sich zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergeben, und er findet auch nicht Anwendung auf Tätigkeiten von Behörden, die für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständig sind, wenn diese in diesem Bereich tätig werden.

Artikel LAW.GEN.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

(a)„Drittland“ ein anderes Land als einen Staat,

(b)„besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die genetischen Daten, biometrischen Daten, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person,

(c)„genetische Daten” personenbezogene Daten jedweder Art zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden;

(d)„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

(e)„Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

(f)„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe von beziehungsweise unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten führt;

(g)„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

(h)„Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz“ den Ausschuss dieses Namens, der nach Artikel INST.2 [Ausschüsse] eingesetzt wird.

Artikel LAW.GEN.3: Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

1.Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.

2.Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention und - im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten - in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.

Artikel LAW.GEN.4: Schutz personenbezogener Daten

8.Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der seit Langem bestehenden Verpflichtung der Vertragsparteien, ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

9.Um dieses hohe Schutzniveau zu erreichen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Teils verarbeitet werden, in den jeweiligen Datenschutzregelungen der Vertragsparteien wirksamen Garantien unterliegen, einschließlich Folgendem:

(a)Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet, im Einklang mit den Grundsätzen der Datensparsamkeit, der Zweckbindung, der Richtigkeit und der Speicherbegrenzung.

(b)die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur im erforderlichen Umfang und vorbehaltlich angemessener, an die spezifischen Risiken der Verarbeitung angepasster Garantien zulässig,

(c)Mittels einschlägiger technischer und organisatorischer Maßnahmen wird ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

(d)Betroffene Personen erhalten durchsetzbare Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, vorbehaltlich möglicher im Gesetz vorgesehener Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen.

(e)im Falle einer Datenschutzverletzung, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, wird die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Verletzung informiert; wenn die Verletzung wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, werden die betroffenen Personen ebenfalls benachrichtigt, vorbehaltlich möglicher gesetzlich vorgesehener Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen,

(f)Weiterübermittlungen an Drittländer sind nur unter für die Übermittlung angemessenen Bedingungen und Garantien zulässig, die sicherstellen, dass das hohe Schutzniveau nicht beeinträchtigt wird.

(g)Die Beaufsichtigung der Einhaltung von Datenschutzgarantien und die Durchsetzung von Datenschutzgarantien werden von unabhängigen Behörden sichergestellt. und

(h)Im Fall einer Verletzung von Datenschutzgarantien wird betroffenen Personen ein durchsetzbares Recht auf wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe verliehen.

10.Das Vereinigte Königreich einerseits und die Union, auch im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten, andererseits teilen dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mit, welche Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Durchsetzung und Einhaltung der für die Zusammenarbeit nach diesem Teil geltenden Datenschutzvorschriften zuständig sind. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils sicherzustellen.

11.Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

12.Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Teils über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel LAW.GEN.5: Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt

1.Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr darunter zustehen.

2.Das Vereinigte Königreich kann der Union durch schriftliche Notifikation mitteilen, dass es beabsichtigt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils in Bezug auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden.

3.Eine Notifikation nach Absatz 2 wird am darin genannten Datum wirksam; dieses Datum darf nicht vor dem Datum liegen, ab dem der Mitgliedstaat nicht mehr an den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Unionsrechts teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr darunter zustehen.

4.Teilt das Vereinigte Königreich nach diesem Artikel durch Notifikation seine Absicht mit, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils nicht mehr anzuwenden, so tritt der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Beendigung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In jedem Fall stellen die Vertragsparteien in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils vor deren Beendigung erlangt wurden, sicher, dass das Schutzniveau, unter dem die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, nach Wirksamwerden der Beendigung aufrechterhalten wird.

5.Die Union teilt dem Vereinigten Königreich durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege das Datum mit, an dem der Mitgliedstaat seine Teilnahme an den betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts wieder aufnehmen wird oder ab dem ihm wieder Rechte darunter zustehen werden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teils wird an diesem Datum oder, falls später, am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem diese Notifikation erfolgt ist, wieder in Kraft gesetzt.

6.Um die Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, teilt die Union dem Vereinigten Königreich mit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr darunter zustehen.

Titel II: Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten

Artikel LAW.PRUM.5: Ziel

Ziel dieses Titels ist es, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten internen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.

Artikel LAW.PRUM.6: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine interne Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach internem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; Stellen, Einrichtungen oder sonstige Einheiten, die sich insbesondere mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind keine zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieses Titels,

(b)„Abruf“ und „Abgleich“ im Sinne der Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen], LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] und LAW.PRUM.17 [Durchführungsmaßnahmen] die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einem Staat übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten gespeichert sind, besteht,

(c)„automatisierter Abruf“ im Sinne von Artikel LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] ein Online-Zugriffsverfahren zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten,

(d)„Nicht codierender Teil der DNA“ bezeichnet die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten.

(e)„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet,

(f)„DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung; DNA-Fundstellendatensätze dürfen nur aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennung enthalten; DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; DNA-Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein,

(g)„DNA-Personenprofil“ bezeichnet das DNA-Profil einer identifizierten Person.

(h)„Offene Spur“ bezeichnet ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde.

(i)„Notiz“ bezeichnet eine von einem Staat in seiner internen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Staats hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde.

(j)„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden,

(k)„daktyloskopische Fundstellendatensätze“ daktyloskopische Daten und eine Kennung; daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; daktyloskopische Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein,

(l)„Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß ANHANG LAW-1 Kapitel 3;

(m)„Einzelfall“ im Sinne von Artikel LAW.PRUM.8 Absatz 1 zweiter Satz [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], Artikel LAW.PRUM.12 Absatz 1 zweiter Satz [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] und Artikel LAW.PRUM.15 Absatz 1 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] eine einzelne Ermittlungs- oder Verfolgungsakte; enthält eine solche Akte mehr als ein DNA-Profil oder ein Element daktyloskopischer Daten oder Fahrzeugregisterdaten, können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden,

(n)„Labortätigkeit“ bezeichnet alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial bezüglich DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial.

(o)„Ergebnisse von Labortätigkeiten“ bezeichnet alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen.

(p)„Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden Labortätigkeiten durchführen,

(q)„Interne Akkreditierungsstelle“ bezeichnet die einzige Stelle in einem Staat, die im Auftrag dieses Staats Akkreditierungen durchführt.

Artikel LAW.PRUM.7: Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien

1.Die Staaten schaffen und führen interne DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.

2.Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels stellen die Staaten die Verfügbarkeit von DNA-Fundstellendatensätzen aus ihren in Absatz 1 genannten internen DNA-Analyse-Dateien sicher.

3.Die Staaten geben die internen DNA-Analyse-Dateien, für die die Artikel LAW.PRUM.7 [Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien] bis LAW.PRUM.10 [Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen] und Artikel LAW.PRUM.13 [Nationale Kontaktstellen], LAW.PRUM.14 [Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen] und LAW.PRUM. 17 [Durchführungsmaßnahmen] gelten sowie die Bedingungen für den in Artikel LAW.PRUM.8 Absatz 1 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen] genannten automatisierten Abruf an.

Artikel LAW.PRUM.8: Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

1.Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gestatten die Staaten den in Artikel LAW.PRUM.13 [Nationale Kontaktstellen] genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten den Zugriff auf die DNA-Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs der DNA-Profile durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staats erfolgen.

2.Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datei des ersuchten Staats gespeichert sind, so übermittelt der ersuchte Staat die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, auf automatisierte Weise an die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Staats. Wenn keine Übereinstimmung gefunden werden kann, wird dies automatisch mitgeteilt.

Artikel LAW.PRUM.9: Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

1.Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gleichen die Staaten über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren mit allen DNA-Profilen aus den Fundstellendatensätzen anderer interner DNA-Analyse-Dateien im Einklang mit gegenseitig akzeptierten praktischen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten ab. Die Übermittlung und der Abgleich der DNA-Profile erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen dies nach dem internen Recht des ersuchenden Staats vorgesehen ist.

2.Stellt ein Staat in Folge des in Absatz 1 genannten Abgleichs fest, dass von einem anderen Staat übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Dateien übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des anderen Staats unverzüglich die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Artikel LAW.PRUM.10: Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Gebiet eines ersuchten Staats aufhält, so leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils an den ersuchenden Staat, wenn

(a)der ersuchende Staat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,

(b)der ersuchende Staat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Gebiet des ersuchenden Staats befände, und

(c)die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Staats vorliegen.

Artikel LAW.PRUM.11: Daktyloskopische Daten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels gewährleisten die Staaten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus dem Bestand der internen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten errichtet wurden, vorhanden sind.

Artikel LAW.PRUM.12: Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

1.Die Staaten gestatten den in Artikel LAW.PRUM.13 [Nationale Kontaktstellen] genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staats erfolgen.

2.Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz des ersuchten Staats erfolgt durch die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Staats anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für eine eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel LAW.PRUM.13: Nationale Kontaktstellen

1.Für die Zwecke der Datenübermittlung nach Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] benennen die Staaten nationale Kontaktstellen.

2.In Bezug auf die Mitgliedstaaten gelten die nationalen Kontaktstellen, die für einen analogen Datenaustausch innerhalb der Union benannt wurden, als nationale Kontaktstellen im Sinne dieses Titels.

3.Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.

Artikel LAW.PRUM.14: Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Ergibt das Verfahren nach den Artikeln LAW.PRUM.8 [automatisierte Suche nach DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] und LAW.PRUM.12 [automatisierte Abfrage daktyloskopischer Daten] eine Übereinstimmung zwischen DNA-Profilen oder daktyloskopischen Daten, so unterliegt die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten und anderer Informationen im Zusammenhang mit den Referenzdaten unbeschadet des innerstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, Artikel 17 [UMV].

Artikel LAW.PRUM.15: Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten

1.Die Staaten gestatten den in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten sowie zur Verfolgung solcher Verstöße, die bei dem ersuchenden Staat in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den internen Fahrzeugregistern mit dem Recht, im Einzelfall automatisierte Abrufe durchzuführen:

(a)Eigentümer- oder Halterdaten  

(b)Fahrzeugdaten

2.    Abrufe nach Absatz 1 dürfen nur mit einer vollständigen Fahrgestellnummer oder einer vollständigen Kennzeichennummer und in Übereinstimmung mit dem internen Recht des ersuchenden Staats durchgeführt werden.

3.    Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennen die Staaten eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen von anderen Staaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.

Artikel LAW.PRUM.16: Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

1.Die Staaten gewährleisten, dass durch eine interne Akkreditierungsstelle akkreditiert wird, dass ihre Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, der EN ISO/IEC 17025 genügen.

2.Jeder Staat gewährleistet, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in anderen Staaten durchgeführt wurden, von seinen für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten heimischen Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt werden.

3.Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs führen keine Abfragen und keinen automatisierten Abgleich nach den Artikeln LAW.PRUM.8 [automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] durch, bevor das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen umgesetzt und angewendet hat.

4.Absätze 1 und 2 lassen die internen Rechtsvorschriften für die gerichtliche Beweiswürdigung unberührt.

5.Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz den Text der für die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels angenommenen wesentlichen Bestimmungen.

Artikel LAW.PRUM.17: Durchführungsmaßnahmen

1.Für die Zwecke dieses Titels stellen die Staaten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten alle Datenkategorien zum Abruf und Abgleich unter denselben Bedingungen zur Verfügung, unter denen sie den zuständigen internen Strafverfolgungsbehörden zum Abruf und Abgleich zur Verfügung stehen. Die Staaten übermitteln den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten für die Zwecke dieses Titels weitere verfügbare personenbezogene Daten und sonstige Informationen zu den Fundstellendatensätzen nach Artikel LAW.PRUM.14 [Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen] unter denselben Bedingungen, unter denen sie den internen Behörden übermittelt würden.

2.Für die Durchführung der in den Artikeln LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen], LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] und LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern] genannten Verfahren sind in ANHANG LAW-1 technische und verfahrenstechnische Spezifikationen festgelegt.

3.Die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Beschlüsse 2008/615/JI 77 und 2008/616/JI des Rates 78 abgegebenen Erklärungen gelten auch für seine Beziehungen zum Vereinigten Königreich.

Artikel LAW.PRUM.18: Ex-ante-Bewertung

1.Um zu überprüfen, ob das Vereinigte Königreich die Bedingungen von Artikel LAW.PRUM.17 [Durchführungsmaßnahmen] und ANHANG LAW-1 erfüllt hat, werden in Bezug auf das Vereinigte Königreich und unter Bedingungen und Vereinbarungen, die für das Vereinigte Königreich annehmbar sind, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf in dem nach ANHANG LAW-1 erforderlichen Umfang durchgeführt. In jedem Fall wird ein Testlauf in Bezug auf den Abruf von Daten nach Artikel LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] durchgeführt.

2.Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über den Bewertungsbesuch und gegebenenfalls den Testlauf nach Absatz 1 legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen personenbezogene Daten nach diesem Titel von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen.

3.Bis zum Abschluss der Bewertung nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens personenbezogene Daten gemäß den Artikeln LAW.PRUM.8 [automatisierte Suche nach DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [automatisierter Abgleich von DNA-Profilen], LAW.PRUM.12 [Automatisierte Suche daktyloskopischer Daten] und LAW.PRUM.14 [Übermittlung weiterer Daten nach dem Inkrafttreten] bis zum 2. [Datum des Inkrafttretens nicht mehr als neun Monate nach Inkrafttreten] übermitteln. Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz kann diese Frist einmalig um höchstens neun Monate verlängern.

Artikel LAW.PRUM.19: Aussetzung und Nichtanwendung

1.Hält die Union eine Änderung dieses Titels für erforderlich, weil das Unionsrecht, das den in diesem Titel geregelten Gegenstand betrifft, wesentlich geändert wurde oder gerade wesentlich geändert wird, so kann sie das Vereinigte Königreich entsprechend unterrichten, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens in Bezug auf diesen Titel zu vereinbaren. Nach einer solchen Mitteilung nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

2.Haben die Vertragsparteien innerhalb von neun Monaten nach der Unterrichtung keine Vereinbarung über die Änderung dieses Titels getroffen, kann die Union beschließen, die Anwendung dieses Titels oder jeglicher Bestimmungen dieses Titels für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten vereinbaren. Haben die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums keine Einigung zur Änderung dieses Titels erzielt, so finden die ausgesetzten Bestimmungen am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Anwendung mehr, es sei denn, die Union teilt dem Vereinigten Königreich mit, dass sie keine Änderung dieses Titels mehr beabsichtigt. In diesem Fall werden die ausgesetzten Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft gesetzt.

3.Wird eine Bestimmung dieses Titels nach diesem Artikel ausgesetzt, so tritt der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Aussetzung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In jedem Fall stellen die Vertragsparteien in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht angewendet werden, sicher, dass das Schutzniveau, unter dem die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, nach Wirksamwerden der Aussetzung aufrechterhalten wird.

Titel III: Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

Artikel LAW.PNR.18: Anwendungsbereich

1.Dieser Titel legt Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.

2.Dieser Titel gilt für Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durchführen.

3.Dieser Titel gilt auch für Fluggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind oder Daten speichern und Passagierflüge in das oder aus dem Vereinigten Königreich durchführen.

4.Dieser Titel sieht auch die Zusammenarbeit im Bereich von Polizei und Justiz hinsichtlich Strafsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union in Bezug auf PNR-Daten vor.

Artikel LAW.PNR.19: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihm gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu befördern;

(b)„Fluggastdatensatz“ („PNR-Daten“) einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, die die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen für jede Reise durch die buchenden und beteiligten Fluggesellschaften ermöglichen, unabhängig davon, ob er in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems) zum Einchecken von Passagieren auf Flüge, oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist; im Einzelnen bestehen die PNR-Daten im Sinne dieses Titels aus den in ANHANG LAW-2 aufgeführten Elementen,

(c)„zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs“ die Behörde des Vereinigten Königreichs, die für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen dieses Abkommens zuständig ist; hat das Vereinigte Königreich mehr als eine zuständige Behörde, so stellt es eine Einheitsschaltereinrichtung für Fluggastdaten zur Verfügung, die es den Fluggesellschaften ermöglicht, PNR-Daten an eine einzige Datenübermittlungseingangsstelle zu übermitteln, und benennt eine einzige Kontaktstelle für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen nach Artikel LAW.PNR.22 [Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit],

(d)„PNR-Zentralstellen“ („PIUs“) die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten Stellen, die für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten zuständig sind,

(e)„Terrorismus“ jede in ANHANG LAW-7 aufgeführte Straftat,

(f)„schwere Straftat“ jede Straftat, die nach dem internen Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

Artikel LAW.PNR.20: Zweck der Verwendung von PNR-Daten

1.Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß diesem Titel erhaltenen PNR-Daten ausschließlich zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten und zur Überwachung der Verarbeitung von PNR-Daten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.

2. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen einer natürlichen Person erforderlich ist, wie im Fall von:

(a)Gefahr für Leib und Leben besteht oder

(b)einem erheblichen Risiko für die öffentliche Gesundheit, insbesondere im Sinne international anerkannter Normen.

3.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs kann PNR-Daten auch im Einzelfall verarbeiten, wenn die Offenlegung einschlägiger PNR-Daten von einem Gericht oder Verwaltungsgericht des Vereinigten Königreichs in einem Verfahren angeordnet wird, das in direktem Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 genannten Zwecke steht.

Artikel LAW.PNR.21: Sicherstellung der Bereitstellung von PNR-Daten

1.Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften nicht daran gehindert werden, PNR-Daten gemäß diesem Titel an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

2.Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten über zugelassene Bevollmächtigte übermitteln können, die im Namen und unter der Verantwortung einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel handeln.

3.Das Vereinigte Königreich verlangt von den Fluggesellschaften keine PNR-Datenelemente, die die Fluggesellschaften nicht bereits für Buchungszwecke erhoben oder gespeichert haben.

4.Das Vereinigte Königreich löscht alle Daten, die ihm von einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel übermittelt werden, nach Erhalt dieser Daten, wenn das betreffende Datenelement nicht in ANHANG LAW-2 aufgeführt ist.

Artikel LAW.PNR.22: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gibt Europol oder Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats oder den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.

2.Auf Ersuchen von Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate oder der PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.

3.Die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten geben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.

4.Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geben die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.

5.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen im Einklang mit den Abkommen und Vereinbarungen über die Strafverfolgung oder den Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, Eurojust oder dem betreffenden Mitgliedstaat weitergegeben werden. Der Informationsaustausch mit Europol nach diesem Artikel erfolgt insbesondere über die für den Informationsaustausch über Europol eingerichtete gesicherte Kommunikationsleitung.

6.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur das erforderliche Minimum an PNR-Daten nach den Absätzen 1 bis 4 weitergegeben wird.

Artikel LAW.PNR.23: Diskriminierungsverbot

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die für die Verarbeitung von PNR-Daten geltenden Garantien für alle natürlichen Personen gleichermaßen und ohne unrechtmäßige Diskriminierung gelten.

Artikel LAW.PNR.24: Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nach diesem Titel nicht zulässig. Soweit PNR-Daten, die an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt werden, besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, werden diese Daten von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gelöscht.

Artikel LAW.PNR.25: Datensicherheit und Datenintegrität

1.Das Vereinigte Königreich ergreift regulatorische, verfahrenstechnische oder technische Maßnahmen, um PNR-Daten vor zufälligem, unrechtmäßigem oder unberechtigtem Zugriff, vor einer solchen Verarbeitung oder vor Verlust zu schützen.

2.Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird, und sorgt für den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten. In diesem Zusammenhang wird das Vereinigte Königreich:

(a)Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentationsverfahren auf die PNR-Daten anwenden,

(b)den Zugriff auf PNR-Daten auf befugte Beamte beschränken,

(c)bewahrt PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung auf, die durch Zugangskontrollen geschützt ist, und

(d)einen Mechanismus einrichten, der sicherstellt, dass Abrufe von PNR-Daten in Übereinstimmung mit Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] durchgeführt werden.

3.Wird auf die PNR-Daten einer natürlichen Person unbefugt zugegriffen oder werden diese unbefugt weitergegeben, so ergreift das Vereinigte Königreich Maßnahmen, um die betreffende natürliche Person zu benachrichtigen, das Risiko eines Schadens zu mindern und Abhilfe zu treffen.

4.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtet den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz unverzüglich über jeden bedeutenden Vorfall eines zufälligen, unrechtmäßigen oder unbefugten Zugriffs, einer solchen Verarbeitung oder eines Verlusts von PNR-Daten.

5.Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass bei Verstößen gegen die Datensicherheit, insbesondere bei Verstößen, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung oder zum zufälligen Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum unbefugten Zugang sowie zu unrechtmäßigen Formen der Verarbeitung führen, wirksame und abschreckende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die auch Sanktionen umfassen können.

Artikel LAW.PNR.26: Information der Fluggäste und Transparenz

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt auf ihrer Website Folgendes zur Verfügung:

(a)eine Liste der Rechtsvorschriften, die die Erhebung von PNR-Daten erlauben,

(b)den Zweck der Verwendung von PNR-Daten,

(c)die Art und Weise, wie PNR-Daten geschützt werden,

(d)die Art und Weise und der Umfang, in dem PNR-Daten weitergegeben werden dürfen,

(e)Informationen über die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Vermerk und Rechtsbehelfe und

(f)Kontaktangaben für Anfragen.

2.Die Vertragsparteien arbeiten mit betroffenen Dritten, z. B. der Luftfahrt- und Flugreiseindustrie, zusammen, um zum Zeitpunkt der Buchung die Transparenz in Bezug auf den Zweck der Erhebung, die Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten sowie in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelfe zu verlangen, zu fördern. Die Fluggesellschaften stellen den Fluggästen klare und aussagekräftige Informationen in Bezug auf die Übermittlung von PNR-Daten gemäß diesem Titel zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Empfängerbehörde, des Zwecks der Übermittlung und des Rechts, von der Empfängerbehörde Zugang zu den übermittelten personenbezogenen Daten des Fluggastes und deren Berichtigung zu verlangen.

3.Wurden PNR-Daten, die gemäß Artikel LAW.PNR.28 [Speicherung von PNR-Daten] gespeichert wurden, unter den in Artikel LAW.PNR.29 [Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten] genannten Bedingungen verwendet oder wurden sie nach Artikel LAW.PNR.31 [Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs] oder Artikel LAW.PNR.32 [Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs] weitergegeben, benachrichtigt das Vereinigte Königreich die betroffenen Fluggäste schriftlich, individuell und innerhalb einer angemessenen Frist, sobald eine solche Benachrichtigung die Ermittlungen der betroffenen Behörden nicht mehr gefährden kann, soweit die einschlägigen Kontaktinformationen der Fluggäste verfügbar sind oder unter Berücksichtigung angemessener Bemühungen abgerufen werden können. Die Benachrichtigung enthält Informationen darüber, wie die betroffene natürliche Person verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen kann.

Artikel LAW.PNR.27: Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass jede automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten auf diskriminierungsfreien, spezifischen und verlässlichen, im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruht, damit sie

(a)zu Ergebnissen kommen kann, die auf natürliche Personen abzielen, die im begründeten Verdacht stehen, in Terrorismus oder schwere Straftaten verwickelt oder daran beteiligt zu sein, oder

(b)in Ausnahmefällen die lebenswichtigen Interessen von natürlichen Personen zu schützen gemäß der Bestimmung in Artikel LAW.PNR.20 Absatz 2 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten].

2.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass die Datenbanken, mit denen die PNR-Daten abgeglichen werden, zuverlässig und aktuell sind und sich auf die Datenbanken beschränken, die sie in Bezug auf den in Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] festgelegten Zweck verwendet.

3.Das Vereinigte Königreich trifft allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten keine Entscheidung, die eine natürliche Person in erheblicher Weise beeinträchtigt.

Artikel LAW.PNR.28: Speicherung von PNR-Daten

1.Das Vereinigte Königreich speichert PNR-Daten höchstens fünf Jahre ab dem Tag, an dem es sie erhalten hat.

2.Spätestens sechs Monate ab Übermittlung der PNR-Daten nach Absatz 1 werden alle PNR-Daten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität des Fluggasts, auf den sich die PNR-Daten beziehen, unmittelbar festgestellt werden könnte, depersonalisiert:

(a)Namen, auch die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen,

(b)Adressen, Telefonnummern und elektronische Kontaktinformationen des Fluggastes, der Personen, die die Flugbuchung für den Fluggast vorgenommen haben, der Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und der Personen, die im Notfall zu informieren sind,

(c)alle verfügbaren Zahlungs- und Abrechnungsinformationen, soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten,

(d)Vielflieger-Eintrag;

(e)other supplementary information (OSI), special service information (SSI) und special service request (SSR) information, soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, und

(f)etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten).

3.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf PNR-Daten nur dann demaskieren, wenn dies zur Durchführung von Ermittlungen für den in Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] genannten Zweck erforderlich ist. Diese demaskierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Anzahl speziell befugter Beamter zugänglich sein.

4.Ungeachtet des Absatzes 1 löscht das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Ausreise aus dem Land, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern. Um festzustellen, ob dies erforderlich ist, ermittelt das Vereinigte Königreich objektive Anhaltspunkte, aus denen sich ableiten lässt, dass von bestimmten Fluggästen ein Risiko im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten ausgeht.

5.Sofern keine Informationen über das genaue Abreisedatum vorliegen, sollte für die Zwecke von Absatz 4 das Abreisedatum als der letzte Tag des Zeitraums des maximalen rechtmäßigen Aufenthalts des betreffenden Passagiers im Vereinigten Königreich angesehen werden

6.Die Verwendung der nach diesem Artikel gespeicherten Daten unterliegt den Bedingungen des Artikels LAW.PNR.29 [Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten].

7.Ein unabhängiges Verwaltungsorgan im Vereinigten Königreich bewertet jährlich den Ansatz, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 anwendet.

8.Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 kann das Vereinigte Königreich PNR-Daten, die für bestimmte Maßnahmen, Überprüfungen, Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Vollstreckung von Sanktionen erforderlich sind, so lange speichern, bis diese abgeschlossen sind.

9.Das Vereinigte Königreich löscht die PNR-Daten nach Ablauf der Speicherfrist für PNR-Daten.

10.Absatz 11 findet aufgrund der besonderen Umstände Anwendung, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.

11.Das Vereinigte Königreich kann für einen Übergangszeitraum, dessen Dauer in Absatz 13 vorgesehen ist, vorübergehend von Absatz 4 abweichen, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während der Übergangszeit verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Absatz 4 zu löschen sind, indem sie die folgenden zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet:

(a)Die PNR-Daten sind nur einer begrenzten Anzahl befugter Beamter zugänglich und nur dann, wenn dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die PNR-Daten gemäß Absatz 4 gelöscht werden sollten,

(b)der Antrag auf Verwendung der PNR-Daten wird abgelehnt, wenn die Daten gemäß Absatz 4 zu löschen sind, und es wird kein weiterer Zugang zu diesen Daten gewährt, wenn aus den Unterlagen nach Buchstabe d hervorgeht, dass ein früherer Antrag auf Nutzung abgelehnt wurde;

(c)die Löschung der PNR-Daten wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß Absatz 10 so schnell wie möglich nach besten Kräften sichergestellt, und

(d)gemäß Artikel LAW.PNR.30 [Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten] wird Folgendes dokumentiert, und diese Unterlagen sind der in Absatz 7 dieses Artikels genannten unabhängigen Verwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen:

(I)alle Ersuchen zur Verwendung der PNR-Daten,

(II)das Datum und die Uhrzeit des Zugriffs auf die PNR-Daten, um zu beurteilen, ob die Löschung der PNR-Daten erforderlich war,

(III)dass das Ersuchen auf Verwendung der PNR-Daten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die PNR-Daten gemäß Absatz 4 hätten gelöscht werden müssen, einschließlich Datum und Uhrzeit der Ablehnung, und

(IV)Datum und Uhrzeit der Löschung der PNR-Daten gemäß Buchstabe c.

12.Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens und erneut ein Jahr später, wenn der Übergangszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert wird:

(a)einen Bericht des unabhängigen Verwaltungsorgans gemäß Absatz 7 dieses Artikels, der die Stellungnahme der in Artikel LAW.GEN.4 (3) [Schutz personenbezogener Daten] genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dazu enthält, ob die in Absatz 11 dieses Artikels vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden; und

(b)die Prüfung des Vereinigten Königreichs, ob die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fortbestehen , zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.

13.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um den Bericht und die Bewertung nach Absatz 12 zu prüfen. Bestehen die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fort, so verlängert der Partnerschaftsrat die in Absatz 11 genannte Übergangszeit um ein Jahr. Der Partnerschaftsrat verlängert den Übergangszeitraum unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bei der ersten Verlängerung um ein weiteres letztes Jahr, wenn darüber hinaus wesentliche Fortschritte erzielt wurden, obwohl es noch nicht möglich war, die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.

14.Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Ablehnung einer dieser Verlängerungen durch den Partnerschaftsrat nicht gerechtfertigt war, so kann es diesen Titel unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aussetzen.

15.Am dritten Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens finden die Absätze 10 bis 14 keine Anwendung mehr.

Artikel LAW.PNR.29: Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf die gemäß Artikel LAW.PNR.28 [Speicherung von PNR-Daten] gespeicherten PNR-Daten für andere Zwecke als Sicherheits- und Grenzkontrollen, einschließlich einer Weitergabe gemäß Artikel LAW.PNR.31 [Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs] und Artikel LAW.PNR.32 [Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs], nur dann verwenden, wenn neue, auf objektiven Gründen beruhende Umstände darauf hinweisen, dass die PNR-Daten eines oder mehrerer Fluggäste einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der in Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] genannten Zwecke leisten könnten.

2.Die Verwendung von PNR-Daten durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 unterliegt der vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich auf der Grundlage eines begründeten Antrags der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der innerhalb des internen Rechtsrahmens für Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wurde, ausgenommen:

(a)in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit oder

(b)die Verwendung dient dazu, die Zuverlässigkeit und Aktualität der im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf deren Grundlage die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten erfolgt, zu überprüfen oder neue Modelle und Kriterien für die Verarbeitung festzulegen.

Artikel LAW.PNR.30: Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs protokolliert und dokumentiert jede Verarbeitung von PNR-Daten. Sie darf diese Protokollierung oder Dokumentation nur verwenden:

(a)zu Zwecken der Selbstüberwachung und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung,

(b)zur Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität,

(c)zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung und

(d)zur Gewährleistung der Aufsicht.

Artikel LAW.PNR.31: Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf keine PNR-Daten an andere öffentliche Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

(a)Die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] stehen;

(b)die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben;

(c)die Weitergabe ist unter bestimmten Umständen zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] erforderlich;

(d)nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben;

(e)die empfangende öffentliche Behörde gewährt einen gleichwertigen Schutz wie die in diesem Titel beschriebenen Schutzmaßnahmen und

(f)die empfangende öffentliche Behörde gibt die PNR-Daten nicht an eine andere Einrichtung weiter, es sei denn, die Weitergabe wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß den in diesem Absatz dargelegten Bedingungen genehmigt.

2.Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.

Artikel LAW.PNR.32: Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs

1.Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an staatliche Behörden in Drittstaaten nur weitergibt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] stehen;

(b)die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben;

(c)die PNR-Daten werden nur weitergegeben, sofern dies zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] erforderlich ist;

(d)nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben und

(e)das Drittland, an das die PNR-Daten weitergegeben werden, hat entweder ein Abkommen mit der Union geschlossen, das einen vergleichbaren Schutz der personenbezogenen Daten wie in diesem Abkommen sicherstellt, oder es unterliegt einem Beschluss der Europäischen Kommission gemäß dem Unionsrecht, demzufolge das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet.

2.In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe e kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an ein Drittland übermitteln, wenn:

(a)der Leiter dieser Behörde oder ein eigens vom Leiter beauftragter hoher Beamter die Weitergabe als notwendig erachtet für die Verhütung und Untersuchung einer schweren und unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz grundlegender Interessen einer natürlichen Person und

(b)das Drittland gemäß einer Vereinbarung, einem Abkommen oder dergleichen eine schriftliche Zusicherung ausstellt, dass die Informationen im Einklang mit den nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen über die Verarbeitung der von der Union erhaltenen PNR-Daten geschützt sind, einschließlich der in diesem Titel festgelegten.

3.Eine Übertragung gemäß Absatz 2 ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde nach Artikel LAW.GEN.4 [Schutz personenbezogener Daten] Absatz 3 auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die empfangende Behörde, die Rechtfertigung für die Übermittlung sowie die übermittelten PNR-Daten.

4.Gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Einklang mit Absatz 1 oder 2 PNR-Daten weiter, die gemäß diesem Titel erhoben wurden und aus einem Mitgliedstaat stammen, setzt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Behörden dieses Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Weitergabe in Kenntnis. Das Vereinigte Königreich macht die Mitteilung gemäß Abkommen oder Vereinbarungen zu Strafverfolgung oder Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat.

5.Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.

Artikel LAW.PNR.33: Übermittlungsverfahren

Luftfahrtunternehmen übermitteln PNR-Daten ausschließlich basierend auf der „Push-Methode“ an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, eine Methode, mit der Luftfahrtunternehmen PNR-Daten an die Datenbank der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln, sowie gemäß den folgenden von Luftfahrtunternehmen einzuhaltenden Verfahren, mit denen sie:

(a)PNR-Daten elektronisch im Einklang mit den technischen Anforderungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln oder, im Falle eines technischen Ausfalls, mit anderen angemessenen Mitteln, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen;

(b)PNR-Daten unter Verwendung eines gegenseitig anerkannten Nachrichtenformats übermitteln und

(c)PNR-Daten auf sichere Weise unter Verwendung der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen gemeinsamen Protokolle übermitteln.

Artikel LAW.PNR.34: Häufigkeit der Datenübermittlung

1.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs verpflichtet Luftfahrtunternehmen, die PNR-Daten zu übermitteln:

(a)zunächst frühestens 96 Stunden vor der Abflugzeit des Linienflugs und

(b)mindestens fünfmal gemäß der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Mindestanzahl.

2.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erlaubt es Luftfahrtunternehmen, die Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Aktualisierungen der übermittelten PNR-Daten gemäß Buchstabe a desselben Absatzes zu begrenzen.

3.Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert Luftfahrtunternehmen über die vorgeschriebenen Zeiten für die Übermittlungen.

4.In bestimmten Fällen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass ein zusätzlicher Zugriff auf PNR-Daten erforderlich ist, um auf eine bestimmte Bedrohung im Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten] zu reagieren, kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ein Luftfahrtunternehmen verpflichten, PNR-Daten vor, während oder nach den geplanten Übermittlungen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nutzt diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wendet das Übermittlungsverfahren gemäß Artikel LAW.PNR.33 [Übermittlungsverfahren] an.

Artikel LAW.PNR.35: Zusammenarbeit

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen an der Kohärenz ihrer PNR-Datenverarbeitungssysteme in einer Weise, die die Sicherheit des Einzelnen im Vereinigten Königreich, in der Union und andernorts weiter verbessert.

Artikel LAW.PNR.36: Ausnahmeverbot

Dieser Titel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er von Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten oder Drittländern abweicht, gemäß einem Instrument zur gegenseitigen Amtshilfe ein Ersuchen zu stellen oder auf ein Ersuchen zu antworten.

Artikel LAW.PNR.37: Konsultation und Überprüfung

1.Die Vertragsparteien setzen einander über sämtliche zu erlassenden Maßnahmen in Kenntnis, die diesen Titel betreffen.

2.Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen dieses Titels gemäß Artikel LAW.OTHER.135 [Überprüfung und Bewertung] Absatz 1 achten die Vertragsparteien insbesondere auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten für die Zwecke gemäß Artikel LAW.PNR.20 [Zweck der Verwendung von PNR-Daten]. Die gemeinsamen Überprüfungen beinhalten auch eine Untersuchung, inwieweit die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs sichergestellt hat, dass die im Voraus festgelegten Modelle, Kriterien und Datenbanken gemäß Artikel LAW.PNR.27 [Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten] zuverlässig, relevant und aktuell sind und die statistischen Angaben berücksichtigen.

Artikel LAW.PNR.38: Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel

1.Falls eine der Vertragsparteien die Fortsetzung der Wirksamkeit dieses Titels nicht mehr für angemessen erachtet, kann sie der anderen Vertragspartei entsprechend ihre Absicht mitteilen, die Anwendung dieses Titels auszusetzen. Nach einer solchen Mitteilung nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

2.Wenn die Vertragsparteien innerhalb von 6 Monaten nach dieser Mitteilung keine Einigung erzielt haben, kann jede der Vertragsparteien beschließen, die Anwendung dieses Titels für einen Zeitraum von 6 Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von 6 Monaten vereinbaren. Wenn die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums in Bezug auf diesen Titel keine Einigung erzielt haben, endet die Anwendung dieses Titels am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, die Vertragspartei, die die Mitteilung erstellt hat, informiert die andere Vertragspartei darüber, dass sie die Mitteilung zurückzieht. In diesem Fall treten die Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft.

3.Wird dieser Titel gemäß diesem Artikel ausgesetzt, tagt der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, um über die nötigen Schritte zu entscheiden, die sicherstellen sollen, dass sämtliche Zusammenarbeiten, die gemäß dem von der Aussetzung betroffenen Titel eingeleitet wurden, auf angemessene Weise abgeschlossen werden. In jedem Fall stellen die Vertragsparteien im Hinblick auf sämtliche personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel erhoben wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht mehr zur Anwendung kommen, sicher, dass das Schutzniveau, zu dem die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, nach Inkrafttreten der Aussetzung beibehalten wird.


Titel IV: Zusammenarbeit bei operativen Informationen

Artikel LAW.OPCO.1: Zusammenarbeit bei operativen Informationen

1.Ziel dieses Titels ist es, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass sich die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse und soweit dies nicht in anderen Titeln dieses Teils vorgesehen ist, unter den Voraussetzungen ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig Amtshilfe leisten können , indem sie sachdienliche Informationen für folgende Zwecke bereitstellen:

(a)Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten;

(b)Strafvollstreckung;

(c)Abwehr und Vermeidung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit; und

(d)Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

2.Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine interne Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, innerhalb des internen Rechts Maßnahmen für die Absatz 1 genannten Zwecke zu ergreifen.

3.Informationen, einschließlich Informationen über gesuchte und vermisste Personen sowie über Sachen, können von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats angefordert oder spontan einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats übermittelt werden. Informationen können auf Anfrage oder spontan bereitgestellt werden, wobei die Bedingungen des für die bereitstellende zuständige Behörde geltenden internen Rechts erfüllt werden müssen und deren Befugnisse nicht überschritten werden dürfen.

4.Informationen können angefordert und erteilt werden, soweit die für die ersuchende oder die übermittelnde zuständige Behörde geltenden Bedingungen des innerstaatlichen Rechts nicht vorschreiben, dass das Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen über Justizbehörden zu erfolgen hat oder weitergeleitet werden muss.

5.In dringenden Fällen beantwortet die zuständige Behörde das Ersuchen schnellstmöglich oder stellt spontan Informationen bereit.

6.Eine zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann in Übereinstimmung mit dem einschlägigen internen Recht zum Zeitpunkt des Ersuchens oder zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung des bereitstellenden Staates einholen, die Informationen in Verfahren vor einer Justizbehörde zu Beweiszwecken verwenden zu dürfen. Der bereitstellende Staat kann vorbehaltlich der in Titel VIII [Gegenseitige Rechtshilfe] genannten Bedingungen und der für ihn geltenden Bestimmungen des internen Rechts der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken vor einer Justizbehörde im ersuchenden Staat zustimmen. Auch wenn die Information spontan bereitgestellt wird, kann der bereitstellende Staat der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken in Verfahren vor einer Justizbehörde im empfangenden Staat zustimmen. Wenn nach diesem Absatz keine Zustimmung erteilt wird, dürfen die erhaltenen Informationen nicht für Beweiszwecke in Verfahren vor einer Justizbehörde verwendet werden.

7.Die bereitstellende zuständige Behörde kann nach dem einschlägigen internen Recht Bedingungen für die Verwendung der bereitgestellten Informationen auferlegen.

8.Die zuständige Behörde kann nach diesem Titel jede Art von in ihrem Besitz befindlicher Information bereitstellen wobei die Bedingungen des für sie geltenden internen Rechts erfüllt werden müssen und ihre Befugnisse nicht überschritten werden dürfen. Dies darf nur dann auch Informationen aus anderen Quellen umfassen, wenn die Übermittlung dieser Informationen in dem Rahmen zulässig ist, in dem sie von der bereitstellenden zuständigen Behörde eingeholt wurden.

9.Informationen können nach diesem Titel über jeden geeigneten Kommunikationskanal bereitgestellt werden, auch über die sichere Kommunikationsleitung für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über Europol.

10.Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung oder den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht handeln. Sie darf ferner keine anderen Befugnisse berühren, die den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder der Mitgliedstaaten nach dem geltenden innerstaatlichen oder internationalen Recht zur Verfügung stehen, um durch den Informationsaustausch für die in Absatz 1 genannten Zwecke Unterstützung zu leisten.

Titel V Zusammenarbeit mit Europol

Artikel LAW.EUROPOL.46: Ziel

Auf der Grundlage dieses Titels sollen Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs aufgebaut werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Formen der Kriminalität gemäß Artikel LAW.EUROPOL.48 [Formen der Kriminalität], die ein von der EU-Politik abgedecktes gemeinsames Interesse betreffen, zu unterstützen und zu stärken.

Artikel LAW.EUROPOL.47: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Europol“ bezeichnet die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die durch die Verordnung (EU) 2016/794 (im Folgenden „Europol-Verordnung“) 79 errichtet wurde;

(b)„zuständige Behörde“ bezeichnet im Falle der Union Europol sowie im Falle des Vereinigten Königreichs eine inländische Strafverfolgungsbehörde, die nach internem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig ist.

Artikel LAW.EUROPOL.48: Formen der Kriminalität

1.Die nach diesem Titel eingerichtete Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen der Kriminalität, die in der Zuständigkeit von Europol liegen und in ANHANG LAW-3 aufgeführt sind, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten.

2.Damit im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Absatz 1 genannten Formen der Kriminalität zu beschaffen, Straftaten, die begangen werden, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen, und Straftaten, die begangen werden, um Straflosigkeit für solche Straftaten zu gewährleisten.

3.Wird die Liste der Formen der Straftaten geändert, für die Europol nach dem Unionsrecht zuständig ist, kann der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz auf Vorschlag der Union den ANHANG LAW-3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Zuständigkeit von Europol in Kraft tritt, entsprechend ändern.

Artikel LAW.EUROPOL.49: Umfang der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit kann neben dem Austausch personenbezogener Daten unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung dargelegten Aufgaben insbesondere Folgendes umfassen:

(a)Austausch von Informationen wie Fachwissen;

(b)allgemeine Lageberichte;

(c)Ergebnisse von strategischen Analysen;

(d)Informationen über Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen;

(e)Informationen über Methoden der Verbrechensverhütung;

(f)Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen; und

(g)Beratung und Unterstützung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen sowie operative Zusammenarbeit.

Artikel LAW.EUROPOL.50: Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte

1.Das Vereinigte Königreich richtet eine nationale Kontaktstelle ein, die als zentrale Anlaufstelle für den Kontakt zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs tätig ist.

2.Der Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs findet zwischen Europol und der in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstelle statt. Dies schließt jedoch den direkten Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nicht aus, sofern dies sowohl von Europol als auch von den entsprechend zuständigen Behörden als angemessen erachtet wird.

3.Die nationale Kontaktstelle ist auch die zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten.

4.Zur Erleichterung der nach diesem Titel eingerichteten Zusammenarbeit entsendet das Vereinigte Königreich einen oder mehrere Verbindungsbeamte an Europol. Europol kann einen oder mehrere Verbindungsbeamte in das Vereinigte Königreich entsenden.

5.Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass seine Verbindungsbeamten schnellen und, soweit technisch möglich, direkten Zugang zu den einschlägigen internen Datenbanken des Vereinigten Königreichs haben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

6.Die Anzahl der Verbindungsbeamten, die Einzelheiten ihrer Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden durch Arbeitsvereinbarungen geregelt, die zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.EUROPOL.59 [Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen] geschlossen werden.

7.Die Verbindungsbeamten aus dem Vereinigten Königreich und die Vertreter der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können zu operativen Sitzungen eingeladen werden. Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten und Verbindungsbeamte aus Drittländern, Vertreter der zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten und Drittländern, Mitarbeiter von Europol und andere Interessenträger können an Sitzungen teilnehmen, die von den Verbindungsbeamten oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs organisiert werden.

Artikel LAW.EUROPOL.51: Informationsaustausch

1.Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden muss dem Ziel und den Bestimmungen dieses Titels entsprechen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken verarbeitet.

2.Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der personenbezogenen Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung festgelegten spezifischen Verarbeitungszwecken festgelegt werden. Hat die übermittelnde zuständige Behörde dies nicht getan, so verarbeitet die empfangende zuständige Behörde im Einvernehmen mit der übermittelnden Behörde die personenbezogenen Daten, um deren Relevanz sowie den Zweck oder die Zwecke der weiteren Verarbeitung zu ermitteln. Die zuständigen Behörden können personenbezogene Daten nur dann für einen anderen Zweck als den Zweck, zu dem sie bereitgestellt wurden, verarbeiten, wenn sie von der übermittelnden zuständigen Behörde die Genehmigung dafür erhalten.

3.Die zuständigen Behörden, welche die personenbezogenen Daten empfangen, geben eine Erklärung darüber ab, dass diese Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden.

4.Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bestimmen ohne ungebührliche Verzögerung, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt der personenbezogenen Daten, ob und in welchem Umfang diese personenbezogenen Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich sind, und informierten die übermittelnde Behörde entsprechend.

Artikel LAW.EUROPOL.52: Einschränkungen des Zugriffs auf übermittelte personenbezogene Daten und der weiteren Verwendung der Daten

1.Die übermittelnde zuständige Behörde kann im Moment der Übermittlung personenbezogener Daten eine allgemeine oder spezifische Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten bzw. die Nutzung dieser Daten machen, auch in Bezug auf deren Weiterübertragung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist oder deren Weiterverarbeitung. Wird die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten deutlich, so setzte die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende zuständige Behörde entsprechend darüber in Kenntnis.

2.Die empfangende zuständige Behörde leistet etwaigen Einschränkungen Folge, die von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Absatz 1 für den Zugriff auf oder die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten vorgesehen sind.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Titel übermittelten Informationen gemäß ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gesammelt, gespeichert und übertragen wurden. Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass bei der Erlangung dieser Informationen keine Menschenrechte verletzt wurden. Die betreffenden Informationen dürfen auch nicht übermittelt werden, wenn sie, soweit vernünftigerweise vorhersehbar, dazu verwendet werden könnten, eine Todesstrafe oder irgendeine Form grausamer oder unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

Artikel LAW.EUROPOL.53: Unterschiedliche Kategorien von betroffenen Personen

1.Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt notwendig und verhältnismäßig.

2.Das Vereinigte Königreich und Europol sorgen jeweils dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterliegt, einschließlich Zugriffsbeschränkungen, zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen bei Weiterübermittlungen.

Artikel LAW.EUROPOL.54: Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol

Im Interesse des gegenseitigen operativen Nutzens bemühen sich die Vertragsparteien, in Zukunft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich stattfinden kann, und neue Verfahren und technische Entwicklungen zu prüfen, die in der Erwägung dessen, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat ist, zu diesem Ziel beitragen könnten.

Artikel LAW.EUROPOL.55: Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen

1.Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:

(a)es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;

(b)es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;

(c)es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;

(d)die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

2.Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:

(a)Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

(b)Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

(c)Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

(d)Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

3.Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Informationen oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu einigen. Ohne dieses Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Bewertung der erhaltenen Informationen oder der Quelle der Informationen nicht ändern.

4.Wenn eine zuständige Behörde Informationen ohne Beurteilung erhält, versucht sie, wenn und wo möglich, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.

5.Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, müssen die Informationen gemäß den Festlegungen in Absatz 1 Buchstabe (d) und Absatz 2 Buchstabe (d) bewertet werden.

Artikel LAW.EUROPOL.56: Sicherheit des Informationsaustauschs

1.Die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Informationsaustauschs müssen gemäß diesem Titel in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.EUROPOL.59 [Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen] festgelegt sein.

2.Die Vertragsparteien einigen sich auf die Einrichtung, Durchführung und den Betrieb einer sicheren Kommunikationsleitung mit dem Ziel des Informationsaustauschs zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs.

3.Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.EUROPOL.58 [Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen] regeln die Nutzungsbedingungen für die sichere Kommunikationsleitung. 

Artikel LAW.EUROPOL.57: Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten

1.Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um eine Haftung nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gegenüber einem Geschädigten zu vermeiden, können sich weder Europol noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.

2.Wird Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Schadensersatz aufgrund der Verwendung von Informationen seitens einer Vertragspartei auferlegt, die von der anderen Vertragspartei fehlerhaft mitgeteilt wurden, oder wegen eines Versäumnisses der anderen Vertragspartei, ihren Pflichten nachzukommen, mitgeteilt wurden, wird der als Schadensersatz gemäß Absatz 1 von Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gezahlte Betrag von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.

3.Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadensersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadensersatz gemäß Absätzen 1 und 2 fordern.

Artikel LAW.EUROPOL.58: Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen

Der Austausch und Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen, falls unter diesem Titel notwendig, muss in Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel LAW.EUROPOL.59 [Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen] zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geregelt sein.

Artikel LAW.EUROPOL.59: Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen

1.Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, die zur Ergänzung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels angemessen sind, müssen Gegenstand von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Europol-Verordnung sowie Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossenen Europol-Verordnung sein.

2.Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Titel und unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Mitgliedstaat nehmen Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol, in Arbeits- bzw. Verwaltungsvereinbarungen Bestimmungen zur Ergänzung und Umsetzung dieses Titels auf, die insbesondere Folgendes ermöglichen:

(a)Konsultationen zwischen Europol und einem oder mehreren Vertreter(n) der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs über politische Themen und Fragen von gemeinsamem Interesse mit dem Zweck, ihre Ziele umzusetzen und ihre jeweiligen Tätigkeiten zu koordinieren, sowie zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs;

(b)die Teilnahme eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs als Beobachter an bestimmten Sitzungen der Leiter der Europol-Stellen im Einklang mit der Verfahrensordnung dieser Sitzungen;

(c)die Zuordnung eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs zu operativen Analyseprojekten gemäß den Regeln der entsprechenden leitenden Organe von Europol;

(d)die Spezifizierung der Aufgaben von Verbindungsbeamten, ihrer Rechte und Pflichten sowie der anfallenden Kosten; oder

(e)Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol bei Datenschutz- und Sicherheitsverstößen.

3.Der Inhalt der Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen darf in einem gemeinsamen Dokument festgelegt werden.

Artikel LAW.EUROPOL.60: Umsetzungsmitteilung

1.Das Vereinigte Königreich und Europol stellen jeweils öffentlich ein Dokument zur Verfügung, das in verständlicher Form die Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung gemäß diesem Titel übermittelter personenbezogener Daten festlegt, einschließlich der verfügbaren Mittel zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, und sie stellen beide sicher, dass die andere Vertragspartei eine Abschrift dieses Dokuments erhält.

2.Sofern nicht bereits vorhanden, legen das Vereinigte Königreich und Europol genaue Regeln fest, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Praxis durchgesetzt werden wird. Das Vereinigte Königreich und Europol senden der anderen Vertragspartei und den betreffenden Aufsichtsbehörden jeweils eine Abschrift dieser Regeln.

Artikel LAW.EUROPOL.61: Befugnisse von Europol

Dieser Titel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Europol über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.


Titel VI: Zusammenarbeit mit Eurojust

Artikel LAW.EUROJUST.61: Ziel

Ziel dieses Titels ist es, eine Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Bekämpfung schwerer Verbrechen gemäß Artikel LAW.EUROJUST.63 [Formen der Kriminalität] einzuführen.

Artikel LAW.EUROJUST.62: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Eurojust“ bezeichnet die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1727 80 (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) errichtet wurde;

(b)„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust, vertreten durch das Kollegium oder ein nationales Mitglied, und im Falle des Vereinigten Königreichs eine interne Behörde, die gemäß internem Recht über Zuständigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten verfügt

(c)„Kollegium“ das Kollegium von Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung

(d)„nationales Mitglied“ das von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandte nationale Mitglied gemäß der Eurojust-Verordnung

(e)„Assistent“ eine Person, die ein nationales Mitglied und den Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder den Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung bzw. des Artikels LAW.EUROJUST.66 (3) [Verbindungsstaatsanwalt] unterstützen kann;

(f)„Verbindungsstaatsanwalt“ einen vom Vereinigten Königreich zu Eurojust abgeordneten Staatsanwalt, der hinsichtlich des Status des Staatsanwalts dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt;

(g)„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen von Eurojust gemäß Artikel LAW EUROJUST.67 [Verbindungsrichter/-staatsanwalt] in das Vereinigte Königreich entsandten Richter;

(h)„Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen“ die vom Vereinigten Königreich ernannte Kontaktstelle gemäß Artikel LAW.EUROJUST.65 [Kontaktstelle für Eurojust], die für den Schriftverkehr in Bezug auf Terrorismusfragen verantwortlich ist.

Artikel LAW.EUROJUST.63: Formen der Kriminalität

1.Die gemäß diesem Titel eingeführte Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen schwerer Kriminalität im Zuständigkeitsbereich von Eurojust gemäß ANHANG LAW-4, einschließlich der damit verbundenen Straftaten.

2.Damit verbundene Straftaten sind Straftaten zum Beschaffen der Mittel für das Begehen von Formen schwerer Kriminalität gemäß Absatz 1, Straftaten zur Erleichterung oder zum Begehen schwerer Verbrechen sowie Straftaten zur Sicherstellung der Straffreiheit bei schweren Verbrechen.

3.Wird die Liste der Formen schwerer Kriminalität geändert, die gemäß Unionsrecht in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, kann der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz auf Vorschlag der Union hin ANHANG LAW-4 ab dem Datum, an dem die Änderung von Eurojusts Zuständigkeit in Kraft tritt, entsprechend anpassen.

Artikel LAW.EUROJUST.64: Umfang der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 2 und 54 der Eurojust-Verordnung und gemäß diesem Titel zusammenarbeiten.

Artikel LAW.EUROJUST.65: Kontaktstellen für Eurojust

1.Das Vereinigte Königreich richtet bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs mindestens eine Kontaktstelle für Eurojust ein oder benennt diese.

2.Das Vereinigte Königreich benennt eine seiner Kontaktstellen als Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen.

Artikel LAW.EUROJUST.66: Verbindungsstaatsanwalt

1.Zur Erleichterung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel stellt das Vereinigte Königreich einen Verbindungsstaatsanwalt an Eurojust ab.

2.Das Mandat und die Dauer der Abstellung werden vom Vereinigten Königreich festgelegt.

3.Der Verbindungsstaatsanwalt kann je nach Umfang der Zusammenarbeit von bis zu fünf Assistenten unterstützt werden. Erforderlichenfalls können die Assistenten den Verbindungsstaatsanwalt ersetzen oder im Namen des Verbindungsstaatsanwalts handeln.

4.Das Vereinigte Königreich unterrichtet Eurojust über Art und Umfang der justiziellen Befugnisse des Verbindungsstaatsanwalts und der Verbindungsstaatsanwaltschaften innerhalb des Vereinigten Königreichs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Titel. Das Vereinigte Königreich begründet die Zuständigkeit seines Verbindungsstaatsanwalts und seiner Verbindungsstaatsanwälte, in Bezug auf ausländische Justizbehörden tätig zu werden.

5.Der Verbindungsstaatsanwalt und die den Verbindungsstaatsanwalt unterstützenden Personen haben im Falle eines Staatsanwalts oder einer Person mit gleichwertigen Befugnissen nach internem Recht Zugang zu den Informationen, die in den nationalen Strafregistern oder in jedem anderen Register des Vereinigten Königreichs enthalten sind.

6.Der Verbindungsstaatsanwalt und die Verbindungsstaatsanwälte sind befugt, sich direkt an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu wenden.

7.Die Anzahl der in Absatz 3 genannten unterstützenden Personen, die Einzelheiten zu den Aufgaben des Verbindungsstaatsanwalts und der den Verbindungsstaatsanwalt unterstützenden Personen, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden in Arbeitsvereinbarungen geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.EUROJUST.75 [Arbeitsvereinbarungen] geschlossen werden.

8.Die Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts werden von Eurojust unverletzlich aufbewahrt.

Artikel LAW.EUROJUST.67: Verbindungsrichter/-staatsanwalt

1.Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Fällen, in denen Eurojust Unterstützung leistet, kann Eurojust gemäß Artikel 53 der Eurojust-Verordnung einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsenden.

2.Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aufgaben des Verbindungsrichters, die Rechte und Pflichten des Verbindungsrichters sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.EUROJUST.75 [Arbeitsvereinbarung] geschlossen wird.

Artikel LAW.EUROJUST.68: Operative und strategische Sitzungen

1.Der Verbindungsstaatsanwalt, die Verbindungsstaatsanwälte und die Vertreter anderer zuständiger Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, können auf Einladung des Präsidenten von Eurojust an Sitzungen zu strategischen Fragen und an Sitzungen zu operativen Angelegenheiten mit Zustimmung der betreffenden nationalen Mitglieder teilnehmen.

2.Die nationalen Mitglieder, deren Stellvertreter und Assistenten, der Verwaltungsdirektor von Eurojust und das Personal von Eurojust können auch an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt oder die den Verbindungsstaatsanwalt unterstützenden Personen oder anderen zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, einberufen werden.

Artikel LAW.EUROJUST.69: Austausch personenbezogener Daten

Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können nicht personenbezogene Daten austauschen, sofern diese Daten für die Zusammenarbeit gemäß diesem Titel relevant sind und Beschränkungen gemäß Artikel LAW.EUROJUST.74 [Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestuften sensiblen Informationen] unterliegen.

Artikel LAW.EUROJUST.70: Austausch personenbezogener Daten

1.Personenbezogene Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel angefordert und erhalten werden, werden von ihnen ausschließlich für die in Artikel LAW.EUROJUST.61 [Ziel] festgelegten Ziele, zu den im nachfolgenden Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken sowie gemäß den im nachfolgenden Absatz 3 genannten Beschränkungen des Zugriffs und der weiteren Verwendung verarbeitet.

2.Die übermittelnde zuständige Behörde gibt spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten den spezifischen Zweck oder die spezifischen Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden, klar an.

3.Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Beschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterleitung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie ihrer weiteren Verwendung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Beschränkungen nach Bereitstellung der personenbezogenen Daten, so informiert die übermittelnde Behörde die empfangende Behörde entsprechend.

4.Die empfangende zuständige Behörde leistet etwaigen Einschränkungen Folge, die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 für den Zugriff auf oder die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten angegeben werden.

Artikel LAW.EUROJUST.71: Übermittlungswege

1.Der Informationsaustausch erfolgt folgendermaßen:

(a)entweder zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder den den Verbindungsstaatsanwalt unterstützenden Personen oder, falls keiner ernannt wird oder anderweitig verfügbar ist, der Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium;

(b)wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsandt hat, zwischen dem Verbindungsrichter/-staatsanwalt und jeder zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren; oder

(c)direkt zwischen einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und den betreffenden nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt sowie gegebenenfalls der Verbindungsrichter/-staatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren.

2.Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vereinbaren, in bestimmten Fällen andere Kanäle für den Informationsaustausch zu nutzen.

3.Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter auf angemessener Ebene und in Einklang mit den Gesetzen des Vereinigten Königreichs bzw. mit der Eurojust-Verordnung zum Informationsaustausch befugt sind und einer angemessenen Überprüfung unterzogen werden.

Artikel LAW.EUROJUST.72: Weiterleitung von Daten

Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust dürfen keinerlei von der jeweils anderen Partei übermittelten Informationen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weiterleiten, ohne dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder Eurojust, von denen/dem jeweils die Informationen übermittelt wurden, zugestimmt haben/hat und angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen wurden.

Artikel LAW.EUROJUST.73: Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten

1.Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um eine Haftung nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gegenüber einem Geschädigten zu vermeiden, können sich weder Eurojust noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.

2.Wird einer zuständigen Behörde Schadensersatz aufgrund ihrer Verwendung von Informationen auferlegt, die von der anderen Partei fehlerhaft übermittelt wurden oder wegen eines Versäumnisses der anderen Partei, ihren Pflichten nachzukommen, übermittelt wurden, wird der als Schadensersatz gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde gezahlte Betrag von der anderen Partei ersetzt, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.

3.Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadensersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadensersatz gemäß Absätzen 1 und 2 fordern.

Artikel LAW.EUROJUST.74: nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen

Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, falls unter diesem Titel notwendig, wird durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel LAW.EUROJUST.75 [Arbeitsvereinbarung] geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.

Artikel LAW.EUROJUST.75: Arbeitsvereinbarung

Die Art der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieses Titels angemessen ist, ist Gegenstand einer Arbeitsvereinbarung, die gemäß Artikeln 47 Absatz 3 und 56 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.

Artikel LAW.EUROJUST.76: Befugnisse von Eurojust

Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Eurojust über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.

Titel VII: Übergabe von Personen

Artikel LAW.SURR.76: Ziel

Ziel dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert.

Artikel LAW.SURR.77: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Zusammenarbeit mittels Haftbefehl erfolgt in notwendigem und verhältnismäßigem Maße, im Hinblick auf die Rechte der gesuchten Person und die Interessen der Opfer sowie in Bezug auf die Schwere der Tat, die wahrscheinlich verhängte Strafe und die Möglichkeit eines Staates, weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen als die Übergabe der gesuchten Person zu ergreifen, insbesondere mit dem Ziel, unnötig lange Zeiten der Untersuchungshaft zu vermeiden.

Artikel LAW.SURR.78: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Haftbefehl“ bezeichnet eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt;

(b)„Justizbehörde“ bezeichnet eine Behörde, bei der es sich gemäß internem Recht um einen Richter, ein Gericht oder einen Staatsanwalt handelt. Ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das interne Recht dies vorsieht;

(c)„vollstreckende Justizbehörde“ bezeichnet die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staats für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist;

(d)„vollstreckende Justizbehörde“ bezeichnet die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staats für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist;

Artikel LAW.SURR.79: Anwendungsbereich

1.Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

2.Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

3.Vorbehaltlich des Artikels LAW.SURR.80 [Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist], der Buchstaben b bis h des Artikels LAW.SURR.81 Absatz 1 [Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls], des Artikels LAW.SURR.82 [Ausnahme politischer Straftaten], des Artikels LAW.SURR.83 [Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien] verweigern Artikel LAW.SURR.84 [Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten].

(a)Verhalten jeder Person, die dazu beiträgt, dass eine Gruppe von Personen mit gleichem Ziel eine oder mehrere Straftat(en) im Bereich Terrorismus begeht, die in den Artikeln 1 und 2 des am 27. Januar 1977 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannt sind, oder Straftat(en) in Verbindung mit illegalem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung, auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Begehung der fraglichen Straftat(en) beteiligt ist; dieser Beitrag muss vorsätzlich erfolgen und in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Beteiligung zur Verwirklichung der kriminellen Aktivitäten der Vereinigung beiträgt; oder

(b)Terrorismus gemäß der Definition in Anhang LAW-7.

4.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:

(a)eine der in Absatz 5 aufgeführten Straftaten, wie sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht definiert ist und

(b)im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

5.Die in Absatz 4 genannten Straftaten sind:

-Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;

-Terrorismus gemäß der Definition in Anhang LAW-7.

-Menschenhandel;

-sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;

-illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen;

-illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;

-Korruption, einschließlich Bestechung;

-Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union; 

-Wäsche von Erträgen aus Straftaten;

-Geldfälschung;

-Cyberkriminalität;

-Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;

-Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt;

-vorsätzliche Tötung;

-schwere Körperverletzung;

-illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe;

-Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

-Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

-Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen;

-illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

-Betrug;

-Erpressung und Schutzgelderpressung;

-Produktfälschung und Produktpiraterie;

-Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;

-Fälschung von Zahlungsmitteln;

-illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;

-illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;

-Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;

-Vergewaltigung;

-Brandstiftung;

-Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen;

-Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung und

-Sabotage.

Artikel LAW.SURR.80: Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist

Die Vollstreckung des Haftbefehls wird abgelehnt:

(a)wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;

(b)wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits durchgesetzt wurde, gerade durchgesetzt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr durchgesetzt werden kann; oder

(c)wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund des Alters der Person für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Artikel LAW.SURR.81: Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls

1.Die Vollstreckung des Haftbefehls kann abgelehnt werden:

(a)wenn in einem der in Artikel LAW.SURR.79 [Anwendungsbereich] Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats;

(b)wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, strafrechtlich verfolgt wird;

(c)wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Staat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;

(d)wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;

(e)wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittland rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits durchgesetzt wurde, gerade durchgesetzt wird oder nach dem Recht des Urteilslands nicht mehr durchgesetzt werden kann;

(f)wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist und sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nach seinem internen Recht zu vollstrecken; wenn die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an den Vollstreckungsstaat notwendig ist, kann dieser die Vollstreckung des Haftbefehls erst ablehnen, nachdem die gesuchte Person der Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zugestimmt hat;

(g)wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die:

(I)nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Gebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind;

(II)außerhalb des Gebiets des Ausstellungsstaats begangen wurden, und nach dem Recht des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Gebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zugelassen ist;

(h)wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann;

(i)wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist und die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, im Haftbefehl ist angegeben, dass die Person im Einklang mit weiteren Verfahrensvorschriften gemäß dem internen Recht des Ausstellungsstaats:

(III)rechtzeitig

(A)entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

(B)davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn die Person zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

(IV)in Kenntnis von Termin und Ort der anberaumten Verhandlung einem Rechtsanwalt, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, das Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsanwalt tatsächlich verteidigt wurde;

oder

(V)– nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann –

(A)ausdrücklich erklärt hat, dass die Person die Entscheidung nicht angefochten hat;

oder

(B)innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

(VI)die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

(A)sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

(B)von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

2.    Wird der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer iv ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann diese Person, wenn sie von dem Inhalt des Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der betroffenen Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der betroffenen Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.

3.    Wird eine Person unter den in Absatz 1 Ziffer i Ziffer iv genannten Bedingungen übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der Person, die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens oder das Rechtsmittelverfahren wartet, entweder regelmäßig oder auf Antrag der betreffenden Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaats überprüft. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.

Artikel LAW.SURR.82: Ausnahme politischer Straftaten

1.Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine strafbare Handlung vom Vollstreckungsstaat als politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.

2.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jedoch jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass Absatz 1 nur in Bezug auf Folgendes angewandt wird:

(a)strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus,

(b)Straftaten der Verschwörung oder der Vereinigung zur Begehung einer oder mehrerer der in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Straftaten, wenn diese Straftaten der Beschreibung des Verhaltens nach Artikel LAW.SURR.79 (3) [Geltungsbereich] dieses Abkommens entsprechen; und

(c)Terrorismus im Sinne des Anhangs LAW-7 dieses Abkommens

3.Ist ein Haftbefehl von einem Staat, der eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, oder von einem Staat, in dessen Namen eine solche Mitteilung abgegeben wurde, ausgestellt worden, so kann der Vollstreckungsstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel LAW.SURR.83: Ausnahme eigener Staatsangehöriger

1.Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die gesuchte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist.

2.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass die jeweils eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder dass die Übergabe der jeweils eigenen Staatsangehörigen nur unter bestimmten angegebenen Bedingungen genehmigt wird. Diese Mitteilung ist mit fundamentalen Grundsätzen oder der Praxis der internen Rechtsordnung im Vereinigten Königreich oder in dem Staat, in dessen Namen die Mitteilung gemacht wurde, zu begründen. In diesem Fall kann die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten bzw. des Vereinigten Königreichs innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mitteilung der anderen Vertragspartei, dass die vollstreckenden Justizbehörden des Mitgliedstaats bzw. des Vereinigten Königreichs die Übergabe ihrer Staatsangehörigen an diesen Staat verweigern können, oder die Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen genehmigt werden, dem Fachausschuss für Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. 

3.    In Fällen, in denen ein Staat die Vollstreckung eines Haftbefehls auf der Grundlage dessen abgelehnt hat, dass er – im Falle des Vereinigten Königreichs – eine Mitteilung gemacht hat oder dass – im Falle eines Mitgliedstaats – die Europäische Union eine Mitteilung in seinem Namen gemacht hat, wie in Absatz 2 vorgesehen, erwägt dieser Staat unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausstellungsstaats die Einleitung von Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Haftbefehls stehen. In Fällen, in denen eine Justizbehörde entscheidet, keine solchen Verfahren einzuleiten, muss das Opfer der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, in der Lage sein, im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht Informationen zu der Entscheidung zu erhalten.

4.In Fällen, in denen die zuständigen Behörden eines Staats gemäß Absatz 3 Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen einleiten, stellt der Staat sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen zu ergreifen, falls diese in einem anderen Staat ansässig sind, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, in der die Verfahren durchgeführt werden.

Artikel LAW.SURR.84: Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien

Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:

(a)Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Ausstellungsstaat eine vom Vollstreckungsstaat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem nationalen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat.

(b)Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird. ist die Zustimmung der gesuchten Person zu der Überstellung der Sanktion oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an den Vollstreckungsstaat erforderlich, so ist die Garantie, dass die Person zur Verbüßung der Strafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, davon abhängig, dass die gesuchte Person nach ihrer Anhörung der Rückführung in den Vollstreckungsstaat zustimmt;

(c)liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.

Artikel LAW.SURR.85: Beteiligung der zentralen Behörde

1.Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedstaaten auftritt, können dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz jeweils ihre Zentralbehörden mitteilen, die die zuständigen Justizbehörden unterstützen, wobei das Vereinigte Königreich seine eigene Zentralbehörde melden kann und die Union die Zentralbehörde jedes Staats, der eine solche benannt hat; wenn das Rechtssystem des entsprechenden Staats dies aber vorsieht, kann auch mehr als nur eine Zentralbehörde mitgeteilt werden.

2.Bei der Notifizierung an den Fachausschuss für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit nach Absatz 1 können das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten angeben, dass aufgrund der Organisation des internen Justizsystems der betreffenden Staaten die zentrale (n) Behörde (n) für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle sowie für alle anderen amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle zuständig ist/sind. Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.

Artikel LAW.SURR.86: Inhalt und Form des Haftbefehls

1.Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem in Anhang LAW-5 beigefügten Formblatt folgende Informationen:

(a)die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

(b)Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;

(c)die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Artikel LAW.SURR.79 [Anwendungsbereich] vorliegt;

(d)die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel LAW.SURR.79 [Anwendungsbereich];

(e)die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

(f)im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen; und

(g)soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

2.Der Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jedes ihrer Mitgliedsstaaten amtiert, können dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz anzeigen, dass eine Übersetzung in eine oder mehrere der anderen offiziellen Staaten eines Staats akzeptiert wird.

Artikel LAW.SURR.87: Übermittlung eines Haftbefehls

Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.

Artikel LAW.SURR.88: Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls

1.Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erlangen.

2.Die ausstellende Justizbehörde kann bei der Internationalen Organisation für Kriminalpolizei („Interpol“) beantragen, dass ein Haftbefehl übermittelt wird.

3.Die ausstellende Justizbehörde kann den Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.

4.Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Staaten behoben.

5.Ist die Behörde, bei der ein Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Haftbefehl von Amts wegen der zuständigen Behörde in ihrem Staat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.

Artikel LAW.SURR.89: Rechte der gesuchten Person

1.Wenn eine gesuchte Person in Hinblick auf die Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird, unterrichtet die vollstreckende Justizbehörde diese Person gemäß ihrem internen Recht von dem Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an den Ausstellungsstaat zustimmen kann.

2.Eine gesuchte Person, die in Hinblick auf die Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird und die die Sprache des Haftbefehlsverfahrens nicht spricht oder versteht, hat das Recht, sich von einem Dolmetscher unterstützen zu lassen und wird eine schriftliche Übersetzung in die Muttersprache der gesuchten Person oder in jede andere Sprache erhalten, die diese Person spricht oder versteht, dies gemäß dem internen Recht des Vollstreckungsstaats.

3.Eine gesuchte Person hat nach der Festnahme nach Maßgabe des internen Rechts des Vollstreckungsstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

4.Die gesuchte Person wird über ihr Recht belehrt, im Ausstellungsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, um den Rechtsbeistand im Vollstreckungsstaat in dem Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls zu unterstützen. Dieser Absatz lässt die Fristen des Artikels LAW.SURR.101 [Fristen für die Übergabe der Person] unberührt. 

5.Eine gesuchte Person, die festgenommen wird, hat das Recht zu verlangen, dass die konsularischen Behörden des Staatsangehörigkeitsstaats dieser Person oder, wenn es sich um eine staatenlose Person handelt, die konsularischen Behörden des Staats, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ohne unnötige Verzögerung über die Verhaftung informiert werden, und mit diesen Behörden zu kommunizieren, falls diese Person dies möchte.

Artikel LAW.SURR.90: Inhafthaltung der gesuchten Person

Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des internen Rechts des Vollstreckungsstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.

Artikel LAW.SURR.91: Zustimmung zur Übergabe

1.Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel LAW.SURR.105 [Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten] Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem internen Recht des Vollstreckungsstaats zu erklären.

2.Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

3.Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im internen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.

4.Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Staat kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 nach den nach seinem innerstaatlichen Recht geltenden Vorschriften widerrufen werden können. In einem solchen Fall wird die Zeit zwischen dem Datum der Zustimmung und dem ihres Widerrufs für die Berechnung der in Artikel LAW.SURR.101 [Fristen für die Übergabe der Person] genannten Fristen nicht berücksichtigt. Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedsstaaten auftritt, können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, wobei sie die Verfahren präzisieren, nach denen der Widerruf der Zustimmung möglich ist, sowie alle Änderungen an diesen Verfahren.

Artikel LAW.SURR.92: Vernehmung der gesuchten Person

Stimmt die festgenommene Person der Übergabe nach Maßgabe des Artikels LAW.SURR.91 [Zustimmung zur Übergabe] nicht zu, so hat die Person das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vernommen zu werden.

Artikel LAW.SURR.93: Entscheidung über die Übergabe

1.Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Titels und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen, insbesondere nach Maßgabe des in Artikel LAW.SURR 77 [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit] festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

2.Falls die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichend sind, um es ihr zu ermöglichen, die Übergabe zu beschließen, kann sie die erforderlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere in Bezug auf Artikel LAW.SURR. 77 [Prinzip der Verhältnismäßigkeit], Artikel LAW.SURR.80 [Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist] bis LAW.SURR.82 [Einrede des politischen Angriffs], Artikel LAW.SURR.84 [Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien] und Artikel LAW.SURR.86 [Inhalt und Form des Haftbefehls] anfordern, dies als dringenden Fall behandeln und eine Frist für deren Eingang festsetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es notwendig ist, die in Artikel LAW.SURR.95 [Fristen und Verfahren für die Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehls] genannten Fristen einzuhalten.

3.Die ausstellende Justizbehörde kann jederzeit alle weiteren sachdienlichen Informationen an die vollstreckende Justizbehörde weiterleiten.

Artikel LAW.SURR.94: Entscheidung bei Mehrfachersuchen

1.Falls zwei oder mehr Staaten einen europäischen Haftbefehl oder einen Haftbefehl für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt wird, von der vollstreckenden Justizbehörde getroffen, wobei alle Umstände angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die relative Schwere der Straftaten und der Ort des Begehens der Straftat, die jeweiligen Daten der Haftbefehle oder europäischen Haftbefehle und ob sie zum Zweck der Strafverfolgung oder zu dem der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eines Mitgliedsstaats, die aus dem Unionsrecht entspringt, insbesondere aus den Prinzipien der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit, ausgestellt wurden.

2.Bei der Entscheidung nach Absatz 1 kann die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats Eurojust um Stellungnahme ersuchen.

3.Bei Zusammentreffen eines Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.

4.Diesen Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.

Artikel LAW.SURR.95: Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls

1.Ein Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

2.In den Fällen, in denen die gesuchte Person der Übergabe zustimmt, wird die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung getroffen.

3.In den anderen Fällen erfolgt die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person.

4.Kann in Sonderfällen der Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesen Fällen können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

5.Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

6.Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls ist zu begründen.

Artikel LAW.SURR.96: Lage in Erwartung der Entscheidung

1.Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde entweder

(a)zustimmen, dass die gesuchte Person gemäß Artikel LAW.SURR.97 [Anhörung der Person in Erwartung der Entscheidung] angehört werden soll, oder

(b)akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.

2.Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.

3.Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.

Artikel LAW.SURR.97: Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung

1.Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde. Zu diesem Zweck wird die gesuchte Person durch einen Rechtsanwalt unterstützt, der gemäß dem Recht des Ausstellungsstaats bestellt wird.

2.Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.

3.Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Staats benennen, die an der Vernehmung der gesuchten Person teilnimmt, um die ordentliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.

Artikel LAW.SURR.98: Vorrechte und Immunitäten

1.Wenn die gesuchte Person den Schutz eines Vorrechts oder einer Immunität in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit oder die Vollstreckung des Vollstreckungsstaats genießt, beginnt die in Artikel LAW.SURR.95 [Fristen und Verfahren für die Entscheidung, den Haftbefehl zu vollstrecken] genannte Frist erst zu laufen, sobald oder wenn die vollstreckende Justizbehörde über den Umstand informiert ist, dass auf das Vorrecht oder die Immunität verzichtet wurde.

2.Der Vollstreckungsstaat stellt sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.

3.Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so wird die vollstreckende Justizbehörde sie unverzüglich auffordern, diese Befugnis auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Staats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so wird die vollstreckende Justizbehörde sie auffordern, diese Befugnis auszuüben.

Artikel LAW.SURR.99: Konkurrierende internationale Verpflichtungen

1.Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Staat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich um die Zustimmung des Drittstaats zu ersuchen, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, damit die gesuchte Person an den Staat übergeben werden kann, der den Haftbefehl ausgestellt hat. Die in Artikel LAW.SURR.95 [Fristen und Verfahren für die Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehl] beginnen nicht vor dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr gilt.

2.Bis die Entscheidung des Drittstaates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt sich der Vollstreckungsstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.

Artikel LAW.SURR.100: Mitteilung der Entscheidung

Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit.

Artikel LAW.SURR.101: Frist für die Übergabe der Person

1.Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.

2.Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls.

3.Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der Staaten entziehen, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

4.Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

5.Nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen und falls die gesuchte Person immer noch in Gewahrsam ist, wird diese Person freigelassen. Die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde nehmen miteinander Kontakt auf, sobald klar wird, dass eine Person gemäß diesem Absatz auf freien Fuß zu setzen ist, und sie treffen Vereinbarungen für die Übergabe dieser Person.

Artikel LAW.SURR.102: Aufgeschobene oder bedingte Übergabe

1.Nachdem sie beschlossen hat, den Haftbefehl zu vollstrecken, kann die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, sodass gegen die Person im Vollstreckungsstaat die Strafverfolgung betrieben werden kann oder, wenn schon eine Entscheidung gegen die gesuchte Person ergangen ist, sodass die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat eine Strafe absitzen kann, die für eine andere als die im Haftbefehl genannte Straftat verhängt wurde.

2.Statt die Übergabe aufzuschieben kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.

Artikel LAW.SURR.103: Durchlieferung

1.Jeder Staat gestattet die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Gebiet, sofern folgende Informationen übermittelt wurden:

(a)die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde,

(b)das Vorliegen eines Haftbefehls,

(c)die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat, und

(d)die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.

2.Der Staat, für den eine Mitteilung nach Artikel LAW.SURR.83 (2) [Staatsangehörigkeitsausnahme] erfolgt ist, wonach seine eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder die Übergabe nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt wird, kann die Durchreise eigener Staatsangehöriger durch sein Hoheitsgebiet unter denselben Bedingungen verweigern oder unter denselben Bedingungen behandeln.

3.Jeder Mitgliedsstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen.

4.Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.

5.Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.

6.Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Staat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere werden Bezugnahmen auf einen „Haftbefehl“ als Bezugnahmen auf einen „Auslieferungsantrag“ behandelt.

Artikel LAW.SURR.104: Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft

1.Der Ausstellungsstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.

2.Der ausstellenden Justizbehörde werden zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel LAW.SURR.85 [Beteiligung der zentralen Behörde] bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Haftbefehls gesuchten Person übermittelt.

Artikel LAW.SURR.105: Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten

1.Das Vereinigte Königreich und die Union können im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten dem Sonderausschuss für Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass in den Beziehungen zu anderen Staaten, für die dieselbe Mitteilung gilt, die Zustimmung zur Strafverfolgung, Verurteilung oder Inhaftierung einer Person im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung für eine vor der Übergabe begangene Straftat vermutet wird, es sei denn, in einem bestimmten Fall wurde die vollstreckende Justizbehörde in einem anderen Fall über die Übergabe verfügt.

2.Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Straftat als derjenigen, für die sie übergeben wurde, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

3.Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht in folgenden Fällen:

(a)wenn die Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

(b)wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;

(c)wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

(d)die Person könnte mit einer Strafe oder Maßnahme belegt werden, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden ist, insbesondere einer Geldstrafe oder einer Maßnahme anstelle einer Geldstrafe oder Geldbuße, auch wenn die Strafe oder Maßnahme zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit der Person führen kann;

(e)wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel LAW.SURR.91 [Zustimmung zur Übergabe] erklärt hat;

(f)wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf spezifische Straftaten verzichtet hat, die der Übergabe der Person vorausgegangen sind; die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen internem Recht zu Protokoll genommen werden; die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; und

(g)die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, gibt ihre Zustimmung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

4.Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel LAW.SURR.86 [Inhalt und Form des Haftbefehls] Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel LAW.SURR.86 [Inhalt und Form des Haftbefehls] Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Titel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel LAW.SURR.80 [Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist] genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel LAW.SURR.81 [Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls] oder in Artikel LAW.SURR.82 [Ausnahme politischer Straftaten] Absatz 2 und Artikel LAW.SURR.83 [Ausnahme eigener Staatsangehöriger] Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den in Artikel LAW.SURR.84 [Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien] festgelegten Situationen muss der Ausstellungsstaat die dort vorgesehenen Garantien einräumen.

Artikel LAW.SURR.106: Weitere Übergabe oder Auslieferung

1.Das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Mitteilung bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

2.In jedem Fall kann eine Person, die dem Ausstellungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, ohne Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, der wegen einer vor der Übergabe der Person begangenen Straftat ausgestellt wurde, ohne Zustimmung des Vollstreckungsstaats übergeben werden:

(a)wenn die Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

(b)wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls zustimmt; die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen internem Recht zu Protokoll genommen werden; die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; und

(c)die gesuchte Person unterliegt nicht dem Grundsatz der Spezialität gemäß Artikel LAW.SURR.105 (3) Buchstaben a, e, f oder g [Möglichkeit der Strafverfolgung wegen anderer Straftaten].

3.Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedsstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

(a)das Ersuchen um Zustimmung wird gemäß Artikel LAW.SURR.87 [Übermittlung eines Haftbefehls] zusammen mit den in Artikel LAW.SURR.86 (1) [Inhalt und Form des Haftbefehls] genannten Informationen und einer Übersetzung nach Artikel LAW.SURR.86 (2) [Inhalt und Form des Haftbefehls] gestellt;

(b)Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Abkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

(c)Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. und

(d)Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel LAW.SURR.80 [Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist] genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel LAW.SURR.81 [Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls], Artikel LAW.SURR.82 [Ausnahme politischer Straftaten] Absatz 2 und Artikel LAW.SURR.83 [Ausnahme eigener Staatsangehöriger] Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden.

4.In den in Artikel LAW.SURR.84 [Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien] festgelegten Situationen muss der Ausstellungsstaat die dort vorgesehenen Garantien einräumen.

5.Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Staat binden, sowie gemäß seinen internen Rechtsvorschriften zu geben.

Artikel LAW.SURR.107: Übergabe von Gegenständen

1.Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres internen Rechts die Gegenstände,

(a)die als Beweisstücke dienen können oder

(b)die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.

2.Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.

3.Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Gebiet des Vollstreckungsstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann dieser sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsstaat herausgeben.

4.Rechte des Vollstreckungsstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem Vollstreckungsstaat vom Ausstellungsstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos zurückzugeben.

Artikel LAW.SURR.108: Auslagen

1.Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Gebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten.

2.Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Ausstellungsstaats.

Artikel LAW.SURR.109: Verhältnis zu anderen Übereinkommen

1.Dieser Titel ersetzt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Staaten und Drittstaaten:

(a)das Europäische Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957 und dessen Zusatzprotokolle; und

(b)das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, soweit es sich um Auslieferung handelt. 

2.Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkommen für Gebiete der Staaten oder für Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Staat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Titel keine Anwendung findet, sind diese Übereinkommen weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den übrigen Staaten maßgebend.

Artikel LAW.SURR.110: Überprüfung von Mitteilungen

Bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung dieses Titels gemäß Artikel LAW.OTHER.135 [Überprüfung und Evaluierung] Absatz 1 Buchstabe b prüfen die Vertragsparteien ob, die Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.79 [Anwendungsbereich] Absatz 4, Artikel LAW.SURR.82 [Ausnahme politischer Straftaten] Absatz 2 und Artikel LAW.SURR.83 [Ausnahme eigener Staatsangehöriger] Absatz 2 weiterhin erforderlich sind. Werden die Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.83 [Ausnahme eigener Staatsangehöriger] Absatz 2 nicht erneut vorgenommen, so werden sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam. Notifikationen nach Artikel LAW.SURR.83 (2) [Ausnahme von der Staatsangehörigkeit] dürfen nur in den drei Monaten vor dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre erneuert oder neu gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels LAW.SURR.83 (2) [Ausnahme von der Staatsangehörigkeit] zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. 

Artikel LAW.SURR.111: Laufende Haftbefehle im Falle einer Nichtanwendung

Ungeachtet des Artikels LAW.GEN.5 [Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedsstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt], des Artikels.LAW.OTHER.136 [Beendigung] und des Artikels LAW.OTHER.137 [Aussetzung] gelten die Bestimmungen dieses Titels in Bezug auf Haftbefehle auch, wenn die gesuchte Person vor Außerkrafttreten dieses Titels in Hinblick auf die Vollstreckung des Haftbefehls festgenommen wurde, unabhängig davon, wie die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde dazu, ob die gesuchte Person in Haft bleiben oder vorläufig freigelassen werden soll, ausgefallen ist.

Artikel LAW.SURR.112: Anwendung auf bestehende europäische Haftbefehle

Dieser Titel gilt dieses Kapitel in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates 81 von einem Staat vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, wenn die gesuchte Person nicht vor Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung festgenommen wurde.

TITEL VIII: Rechtshilfe

Artikel LAW.MUTAS.113: Ziel

1.Ziel dieses Titels ist es, die Bestimmungen zu ergänzen und die Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten zum einen und dem Vereinigten Königreich zum anderen zu erleichtern:

(a)des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959 (im Folgenden „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“),

(b)des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeabkommens, unterzeichnet in Straßburg am 17. März 1978 und

(c)des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001.

2.Dieser Titel greift nicht den Bestimmungen des Titels IX [Austausch von Informationen, die dem Vorstrafenregister entnommen sind], welcher Vorrang vor diesem Titel hat.

Artikel LAW.MUTAS.114: Definition der zuständigen Behörde

Zum Zwecke dieses Titels bezeichnet „zuständige Behörde“ jede Behörde, die zuständig ist, Anträge auf Rechtshilfe gemäß den Bestimmungen des europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle und wie dies von den Staaten in ihren jeweiligen Erklärungen, die an den Generalsekretär des Europarats verschickt wurden, zu stellen oder entgegen zu nehmen „Zuständige Behörde“ auch Stellen der Union, die gemäß Artikel LAW.OTHER.134 (7) [Notifizierungen] notifiziert wurden; In Bezug auf solche Organe der Union gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend.

Artikel LAW.MUTAS.115: Form eines Rechtshilfeersuchens

1.Das Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz wird die Aufgabe übernehmen, ein Formblatt für Rechtshilfeersuchen zu erstellen, wobei er eine Anlage zu diesem Übereinkommen annimmt.

2.Wenn der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz eine Entscheidung gemäß Paragraph 1 getroffen hat, werden die Rechtshilfeersuchen mit diesem Formblatt gestellt.

3.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz kann die Formulare nach Bedarf ändern.

Artikel LAW.MUTAS.116 Bedingungen für ein Rechtshilfeersuchen

1.Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann nur dann ein Rechtshilfeersuchen stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)das Ersuchen ist notwendig und für den Zweck der Verfahren angemessen, wobei die Rechte der verdächtigten oder beschuldigten Person berücksichtigt werden und

(b)die Ermittlungsmaßnahme oder die Ermittlungsmaßnahmen, die im Ersuchen angegeben sind, hätten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.

2.Der ersuchte Staat kann den ersuchenden Staat um Auskunft bitten, ob die zuständige Behörde des ersuchten Staates der Auffassung ist, dass die Bedingungen aus Paragraph 1 nicht erfüllt sind. Nach der Befragung kann die zuständige Behörde des ersuchenden Staats beschließen, das Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen.

Artikel LAW.MUTAS.117: Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

1.Wo immer dies möglich ist, wird die zuständige Behörde des ersuchten Staats den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene in Erwägung ziehen, wenn:

(a)die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht; oder

(b)die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.

2.Unbeschadet der Ablehnungsgründe gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seiner Protokolle sowie gemäß Artikel LAW.MUTAS.119 [Ne bis in idem] gilt Absatz 1 nicht für die folgenden Ermittlungsmaßnahmen, die stets nach dem Recht des ersuchten Staates zur Verfügung stehen müssen:

(a)Das Einholen von Informationen, die in den Datenbänken vorhanden sind, die von den Polizei- oder Justizbehörden geführt werden und der zuständigen Behörde des ersuchten Staats im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen direkt zugänglich sind;

(b)die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Gebiet des ersuchten Staates;

(c)eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des ersuchten Staates; und

(d)die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.

3.Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann auch auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene zurückgreifen, wenn die Ermittlungsmaßnahme, die die zuständige Behörde des ersuchten Staats gewählt hat, bei weniger einschneidenden Mitteln zu demselben Ergebnis führen würde als dies mit der im Ersuchen genannten Ermittlungsmaßnahme der Fall wäre.

4.Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staats beschließt, auf ein anderes als das im Rechtshilfeersuchen wie in den Paragraphen 1 und 3 genannte zurückzugreifen, wird sie als Erstes die zuständige Behörde des ersuchenden Staats informieren, welche beschließen kann, das Ersuchen zurückzuziehen oder zu ergänzen.

5.Wenn die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem ähnlichen Fall in diesem Staat nicht zur Verfügung steht und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zum selben Ergebnis wie die ersuchte Ermittlungsmaßnahme führen würde, dann wird die zuständige Behörde des ersuchten Staats die zuständige Behörde des ersuchenden Staates informieren, dass es nicht möglich ist, die erbetene Rechtshilfe zu leisten.

Artikel LAW.MUTAS.118: Informationspflicht

Die zuständige Behörde des ersuchten Staats wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staats auf allen Wegen und ohne unnötige Verzögerung informieren, wenn:

(a)Es unmöglich ist, das Rechtshilfeersuchen umzusetzen, weil das Ersuchen unvollständig oder ganz offensichtlich unrichtig ist; oder

(b)Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staats im Verlauf der Durchführung des Rechtshilfeersuchens ohne weitere Untersuchungen zu der Auffassung gelangt, dass es angeraten sein kann, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren oder die nicht angegeben werden konnten, als das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um es der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates zu ermöglichen, in diesem speziellen Fall weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel LAW.MUTAS.119: Ne bis in idem

Die Rechtshilfe kann auch, zusätzlich zu den Gründen für eine Ablehnung, wie sie im europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, in Bezug auf die um Rechtshilfe ersucht wird und gegen die strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, im ersuchenden Staat laufen, letztendlich von einem anderen Staat für dieselben Taten verurteilt wurde, unter der Voraussetzung, dass wenn eine Strafe verhängt wurde, diese vollstreckt wurde, deren Vollstreckung läuft oder sie nach dem Recht des Staats, der die Entscheidung gefällt hat, nicht mehr vollstreckt werden kann.

Artikel LAW.MUTAS.120: Fristen

1.Der ersuchte Staat wird entscheiden, ob er das Rechtshilfeersuchen so schnell als möglich und jedenfalls nicht später als 45 Tage nach Eingang des Ersuchens umsetzt und er wird den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.

2.Ein Rechtshilfeersuchen ist so rasch wie möglich zu erledigen, spätestens aber binnen 90 Tagen, nachdem die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen wurde oder die in Artikel LAW.MUTAS.116 [Bedingungen für Rechtshilfeersuchen] Absatz 2 genannte Konsultation erfolgt ist.

3.Falls im Rechtshilfeersuchen angegeben ist, dass wegen der Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder aufgrund anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in den Paragraphen 1 oder 2 genannte notwendig ist oder falls im Ersuchen angegeben ist, dass eine Rechtshilfe zu einem spezifischen Datum durchgeführt werden soll, dann wird der ersuchte Staat dieses Ersuchen so weit als möglich berücksichtigen.

4.Wenn ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, damit gemäß Artikel 24 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, wird die zuständige Behörde des ersuchten Staats über die vorläufige Maßnahme entscheiden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats so schnell als möglich nach Eingang der Anträge zur Kenntnis bringen. Vor der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel ergriffen wurden, gibt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat soweit möglich Gelegenheit, seine Gründe für die Fortführung der Maßnahme vorzutragen.

5.Wenn in einem besonderen Fall die in Absatz 1 oder 2 genannte Frist oder die in Absatz 3 genannte Frist oder ein dort genannter spezifischer Termin nicht eingehalten werden können oder die Entscheidung zu vorläufigen Entscheidungen gemäß Absatz 4 verschoben werden, wird die zuständige Behörde des ersuchten Staats unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Staats auf allen Wegen informieren und die Gründe für die Verzögerung angeben und sich dann mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats über die geeignete Zeitplanung zur Umsetzung des Rechtshilfeersuchens absprechen.

6.Die in diesem Artikel genannten Fristen gelten nicht, wenn das Ersuchen um gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit einer der folgenden Straftaten und Zuwiderhandlungen gestellt wird , die in den Anwendungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle, wie sie im Recht des ersuchenden Staates definiert sind, fallen:

(a)Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn keine andere Person verletzt oder tödlich verletzt wurde oder wenn die Geschwindigkeit nicht signifikant überschritten wurde;

(b)Nichttragen eines Sitzgurts;

(c)Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an einem anderen zwingenden Haltesignal;

(d)Nichttragen eines Schutzhelms, oder

(e)Befahren einer untersagten Fahrbein (wie etwa das verbotene Befahren der Notfallspur, einer Spur, die für öffentliche Transportmittel vorbehalten ist, oder einer Spur, die wegen Straßenarbeiten gesperrt ist).

7.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz wird die Operationen des Paragraphen 6 überwachen. Er wird die Fristen für die Ersuchen festlegen, auf die Paragraph 6 anwendbar ist, dies innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, wobei der Umfang der Ersuchen zu berücksichtigen. Er kann auch beschließen, dass Paragraph 6 nicht länger gilt.

Artikel LAW.MUTAS.121: Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

1.Zusätzlich zu den Kommunikationskanälen, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dessen Protokollen vorgesehen ist, können, wenn eine direkte Übertragung gemäß deren jeweiligen Bestimmungen vorgesehen ist, Rechtshilfeersuchen auch direkt über Staatsanwälte im Vereinigten Königreich zu den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.

2.Zusätzlich zu den Kommunikationskanälen, die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dessen Protokollen vorgesehen sind, können Rechtshilfeersuchen wie auch spontane Informationen über Europol oder Eurojust gemäß den Bestimmungen in den jeweiligen Titeln dieser Vereinbarung übermittelt werden.

Artikel LAW.MUTAS.122: Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Wenn die zuständigen Behörden von Staat eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden, dann unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten, die Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sind, ungeachtet der in dieser Vereinbarung zur Bildung der gemeinsamen Entwicklungsgruppe genannten gesetzlichen Grundlage, dem Unionsrecht.

TITEL IX: Austausch von Strafregisterinformationen

Artikel LAW.EXINF.120: Ziel

1.Ziel dieses Titels ist es, den Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten auf der einen Seite und dem Vereinigten Königreich auf der anderen Seite zu ermöglichen. 

2.In den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten gilt für die Bestimmungen dieses Titels Folgendes:

(a)Sie ergänzen die Artikel 13 und 22(2) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und seine Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001; und

(b)sie ersetzen Artikel 22(1) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, so wie durch Artikel 4 seines Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 ergänzt. 

3.Im Rahmen der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat auf der einen Seite und dem Vereinigten Königreich auf der anderen Seite verzichten alle Seiten auf das Recht, sich auf ihre Vorbehalte gemäß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und gemäß Artikel 4 seines Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zu berufen.

Artikel LAW.EXINF.121: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen wird;

(b)„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und eine Strafvollstreckung;

(c)„Strafregister“ das inländische oder die inländischen Register, in das die Verurteilungen nach Maßgabe des internen Rechts eingetragen werden; 

Artikel LAW.EXINF.122: Zentralbehörden

Jeder Staat benennt eine oder mehrere zentrale Behörde(n), die für den Austausch der aus dem Strafregister entnommenen Informationen gemäß dieses Titels und für den Austausch gemäß Artikel 22(2) des Europäischen Abkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist/sind.

Artikel LAW.EXINF.123: Mitteilungen

1.Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Gebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich bei der Person um einen Staatsangehörigen eines anderen Staats handelt.

2.Die zentralen Behörden der einzelnen Staaten informieren die zentralen Behörden anderer Staaten über Verurteilungen, die in ihrem Gebiet hinsichtlich von Staatsbürgern des letzteren Staates ergangen sind, sowie über nachfolgende Veränderungen oder Löschungen von Informationen des Strafregisters, so wie im Strafregister eingetragen. Die zentralen Behörden der Staaten kommunizieren sich gegenseitig diese Informationen mindestens ein Mal pro Monat.

3.Wird der zentralen Behörde eines Staates die Tatsache bekannt, dass eine verurteilte Person Staatsbürger von zwei oder mehreren anderen Staaten ist, so hat sie die relevanten Informationen an jeden dieser Staaten zu übermitteln, selbst dann, wenn die verurteilte Person Staatsbürger des Staates ist, innerhalb dessen Gebiets diese Person verurteilt wurde.

Artikel LAW.EXINF.124: Speicherung von Verurteilungen

1.Die zentrale Behörde der einzelnen Staaten speichert alle gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen]mitgeteilten Informationen.

2.Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass in dem Fall, dass eine spätere Änderung oder Streichung von Angaben gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] Absatz 2 mitgeteilt wird, eine identische Änderung oder Streichung der gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen erfolgt. 

3.Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass bei der Beantwortung von Ersuchen nach Artikel LAW.EXINF.125 [Informationsersuchen] nur die gemäß Absatz 2 aktualisierten Informationen bereitgestellt werden.

Artikel LAW.EXINF.125: Auskunftsersuchen

1.Werden Informationen aus dem Strafregister eines Staats zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren auf interner Ebene benötigt, so kann die zentrale Behörde dieses Staats nach Maßgabe ihres internen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Staats richten.

2.Richtet eine Person einen Antrag auf Informationen über ihn betreffende Eintragungen im Strafregister an die Zentralbehörde eines Staates, deren Staatsangehörigkeit diese Person nicht besitzt, so stellt diese Zentralbehörde ein Ersuchen um Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, um diese Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können. 

Artikel LAW.EXINF.126: Antworten auf Ersuchen

1.Antworten auf Informationsersuchen sind von der zentralen Behörde des ersuchten Staats so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem der Antrag erhalten wurde, der zentralen Behörde des ersuchenden Staats zu übermitteln.

2.Die Zentralbehörde jedes Staates beantwortet Ersuchen, die zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt werden, gemäß dem für sie geltenden internen Recht.

3.Ungeachtet des Absatzes 2 gilt für Antworten auf Ersuchen zum Zwecke der Rekrutierung von professionellen oder organisierten freiwilligen Tätigkeiten, die mit einem direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kindern verbunden sind, dass die Staaten Informationen zum Bestehen von Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderpornographie, Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke einschließlich Beihilfe, Anstiftung und Versuch im Zusammenhang mit diesen Straftaten sowie Informationen zum Bestehen eines Verbots der Ausübung von Tätigkeiten, die mit einem direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kindern verbunden sind, aufgrund dieser Verurteilungen, aufnehmen. 

Artikel LAW.EXINF.127 Kommunikationskanal

Der Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen Staaten findet elektronisch im Einklang mit den technischen und Verfahrensspezifiaktionen aus ANHANG LAW-6 statt. 

Artikel LAW.EXINF.128 Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

1.Jeder Staat kann als Antwort auf sein Ersuchen gemäß Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen]erhaltene personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie ersucht wurden. 

2.Wurden die Informationen zu anderen Zwecke als einem Strafverfahren erbeten, dürfen die gemäß Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen]erhaltenen personenbezogenen Daten vom ersuchenden Staat im Einklang mit seinem internen Recht ausschließlich unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem in Kapitel 2 des Anhangs LAW-6 enthaltenen Formular genannten Beschränkungen verwendet werden.

3.Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann der ersuchende Staat personenbezogene Daten, die von einem Staat als Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen] übermittelt werden, zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwenden. 

4.Jeder Staat stellt sicher, dass seine zentralen Behörden keine gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] mitgeteilten personenbezogenen Daten an Behörden von Drittländern offenlegen, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind: 

(a)die personenbezogenen Daten werden nur auf Einzelfallbasis offengelegt;

(b)die personenbezogenen Daten an Behörden weitergegeben werden, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die die personenbezogenen Daten gemäß Buchstabe c dieses Absatzes weitergegeben werden;

(c)die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn dies erforderlich ist: 

(VII)im Rahmen von Strafverfahren;

(VIII)für andere Zwecke als Strafverfahren; oder

(IX)zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;

(d)die personenbezogenen Daten können von dem ersuchenden Drittland nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen ersucht wurden, und nur innerhalb der von dem Staat, der die personenbezogenen Daten gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] mitgeteilt hat, festgelegten Grenzen verwendet werden; und

(e)die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn die zentrale Behörde nach Beurteilung aller Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung der personenbezogenen Daten an das Drittland zu dem Schluss kommt, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um die personenbezogenen Daten zu schützen. 

5.Dieser Artikel findet nicht auf personenbezogene Daten Anwendungen, die ein Staat im Rahmen dieses Titels erhalten hat oder die ihren Ursprung in diesem Staat haben.

Titel X: C. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel LAW.AML.127: Ziel

Ziel dieses Titels ist die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Union und des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel LAW.AML.128: Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1.Die Vertragsparteien kommen überein, die internationalen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen.

2.Die Vertragsparteien tauschen relevante Informationen wie im Rahmen ihres geltenden Rechts angemessen, aus.

3.Die Vertragsparteien unterhalten ein umfassendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und überprüfen regelmäßig die Notwendigkeit, dieses System auszuweiten, wofür sie die Grundsätze und Ziele der Empfehlungen der Financial Action Task Force berücksichtigen.

Artikel LAW.AML.129 Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen

1.Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet

(a)„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede Person hinsichtlich einer Gesellschaft, die, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei:

(X)letztlich die Kontrolle über die Leitung der Gesellschaft ausübt oder dazu berechtigt ist;

(XI)letztlich mehr als 25 % der Stimmrechte oder Anteile oder sonstigen Beteiligungen an der Gesellschaft direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert, unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, einen niedrigeren Prozentsatz festzulegen; oder

(XII)die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert oder dazu berechtigt ist.

In Bezug auf juristische Personen wie Stiftungen, Anstalten und Limited Liability Partnerships hat jede Vertragspartei das Recht, ähnliche Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers festzulegen oder, falls sie es wünscht, die Definition in Artikel AML.130 Absatz 1 [Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum bei Rechtsvereinbarungen] Buchstabe a hinsichtlich der Form und Struktur solcher Gesellschaften anzuwenden.

Hinsichtlich anderer nicht oben genannter juristischer Personen berücksichtigt jede Vertragspartei die verschiedenen Formen und Strukturen dieser Gesellschaften und die Risikostufen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften, um die angemessene Ebene der Transparenz im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Eigentum festzulegen.

(b)„Grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer“ sind Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie das Ausmaß der gehaltenen Anteile oder der ausgeübten Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers über die Gesellschaft;

(c)„zuständige Behörden“

(XIII)sind öffentliche Behörden einschließlich zentraler Meldestellen, denen die Verantwortung für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung übertragen wurde;

(XIV)öffentliche Behörden, die die Aufgabe haben, Geldwäsche, damit verbundene Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen oder die die Funktion haben, Erträge aus Straftaten nachzuverfolgen, in Beschlag zu nehmen oder einzufrieren und einzuziehen;

(XV)öffentliche Behörden, die die Aufsichts- und Überwachungspflichten haben, die eine Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherstellen.

Diese Definition gilt unbeschadet des Rechtes aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden aufzuzeigen, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben können.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen auf ihrem Gebiet angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Jede Vertragspartei richtet Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu solchen Informationen haben.

3.Jede Vertragspartei erstellt und führt ein zentrales Register mit angemessenen, aktuellen und präzisen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer. Im Fall der Union werden die zentralen Register auf der Ebene der Mitgliedstaaten eingerichtet. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf börsennotierte juristische Personen, die hinsichtlich einer angemessenen Transparenz Offenlegungspflichten unterliegen. Wird hinsichtlich einer Gesellschaft kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt, hat das Register alternative Informationen zu enthalten, wie zum Beispiel eine Aussage, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt wurde oder Angaben zur natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die in der Gesellschaft die Position eines Geschäftsführers inne hat/haben.

4.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem zentralen Register oder ihren zentralen Registern gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden uneingeschränkt und zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

5.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer jedem Bürger zur Verfügung gestellt werden. Begrenzte Ausnahmen für die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen im Rahmen dieses Artikels sind in Fällen möglich, in denen der öffentliche Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer nicht verhältnismäßigen Risiken aussetzen würde, wie den Risiken des Betrugs, Kidnappings, der Erpressung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine minderjährige oder anderweitig nicht geschäftsfähige Person handelt.

6.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.

7.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zeitnah, effektiv und kostenlos bereitzustellen. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.

Artikel LAW.AML.130 Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum bei Rechtsvereinbarungen

1.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

(a)„wirtschaftlicher Eigentümer“ den Treugeber, Treuhänder (gegebenenfalls), Sachverwalter, den Begünstigten oder die Begünstigtenklasse, jede Person, die eine äquivalente Position in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung innehat mit einer Struktur oder Funktion ähnlich der eines Direkttrusts, und jede andere natürliche Person, die die letztliche effektive Kontrolle über einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ausübt;

(b)„zuständige Behörden“

(XVI)öffentliche Behörden einschließlich zentraler Meldestellen, denen die Verantwortung für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung übertragen wurde;

(XVII)öffentliche Behörden, die die Aufgabe haben, Geldwäsche, damit verbundene Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen oder die die Funktion haben, Erträge aus Straftaten nachzuverfolgen, in Beschlag zu nehmen oder einzufrieren und zu konfiszieren;

(XVIII)öffentliche Behörden, die die Aufsichts- und Überwachungspflichten haben, die eine Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherstellen.

Diese Definition gilt unbeschadet des Rechtes aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden aufzuzeigen, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben.

2.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Sachverwalter von Direkttrusts angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Diese Maßnahmen finden auch für andere Rechtsvereinbarungen Anwendung, die jede Vertragspartei als eine Struktur oder Funktion ähnlich zu Trusts identifiziert.

3.Jede Vertragspartei hat Mechanismen einzurichten, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden rechtzeitig Zugang zu angemessenen, präzisen und aktuellen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Direkttrusts oder anderen Rechtsvereinbarungen mit einer einem Trust ähnlichen Struktur oder Funktion in ihrem Gebiet haben.

4.Befinden sich die das wirtschaftliche Eigentum betreffenden Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen in einem zentralen Register, so hat der betroffene Staat sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, präzise und aktuell sind, und dass die zuständigen Behörden rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu diesen Informationen haben. Die Vertragsparteien bemühen sich, Wege in Erwägung zu ziehen, um das wirtschaftliche Eigentum betreffende Informationen über Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen Privatpersonen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in diese Informationen haben.

5.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.

6.Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, Informationen nach den Absatz 3 zeitnah, wirksam und kostenlos an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiterzuleiten. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.

TITEL XI: Sicherstellung und Einziehung

Artikel LAW.CONFISC.1: Ziel und Grundsätze der Kooperation

1. Ziel dieses Titels ist es, eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits für die Zwecke von Ermittlungen und Verfahren zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sowie von Ermittlungen und Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren vorzusehen. Dies schließt eine andere Zusammenarbeit nach Artikel LAW.CONFISC.10 (5) und (6) [Einziehungspflicht] nicht aus. Dieser Titel sieht außerdem die Kooperation mit Gremien der Union vor, die die Union zum Zwecke dieses Titels benannt hat.

2.Jeder Staat hat im Rahmen der in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen bei Ersuchen eines anderen Staats folgende Punkte einzuhalten:

a)    Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände sowie Einziehung von Erlösen, die in einer Anforderung bestehen, eine Geldsumme entsprechend des Werts der Erlöse zu zahlen;

b)    Ersuchen um ermittlerische Unterstützung und vorläufige Maßnahmen in Bezug auf beide unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.

3.Ermittlerische Unterstützung und vorläufige Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b werden durchgeführt, soweit dies nach dem internen Recht des ersuchten Staates zulässig ist und mit diesem in Einklang steht. Werden im Ersuchen in Bezug auf eine dieser Maßnahmen Formalitäten oder Verfahren angegeben, die nach dem internen Recht des ersuchenden Staates erforderlich sind, kommt der ersuchte Staat auch in dem Fall, dass ihm diese Formalitäten oder Verfahren nicht vertraut sind, solchen Ersuchen nach, soweit die erbetene Maßnahme nicht den Grundprinzipien seines internen Rechts zuwiderläuft.

4.Der ersuchte Staat hat sicherzustellen, dass die Ersuchen von einem anderen Staat, die Erlöse und Tatwerkzeuge aufzuzeigen, nachzuverfolgen, einzufrieren oder in Beschlag zu nehmen, dieselbe Priorität erhalten, wie diejenigen, die im Rahmen der internen Verfahren geschehen.

5.Bei der Ersuchung von Einziehung, ermittlerischer Unterstützung und vorläufigen Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung hat der ersuchende Staat sicherzustellen, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

6.Die Bestimmungen dieses Titels gelten anstatt der Kapitel „internationale Zusammenarbeit“ des Beschlusses des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, getroffen am 16. Mai 2005 in Warschau (der „Beschluss von 2005) und des Beschlusses des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, getroffen in Straßburg am 8. November 1990 (der „Beschluss von 1990“). Artikel LAW.CONFISC.2 [Begriffsbestimmungen] dieses Abkommens ersetzt die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens von 2005 und Artikel 1 des Übereinkommens von 1990. Die Bestimmungen dieses Titels haben keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der sonstigen Bestimmungen des Beschlusses von 2005 und des Beschlusses von 1990.

Artikel LAW.CONFISC.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

(a)„Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt;

(b)„Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Zerstörung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

(c)„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

(d)„Justizbehörde“ eine Behörde, die im Rahmen des internen Rechtes ein Richter, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das interne Recht dies vorsieht;

(e)„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, oder einen diesem wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag; dieser Vorteil kann aus allen Vermögensgegenständen gemäß diesem Artikel bestehen;

(f)„Vermögensgegenstände“ körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen der ersuchende Staat glaubt, dass sie

(XIX)den Ertrag aus einer Straftat oder dessen Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen;

(XX)Tatwerkzeuge einer Straftat darstellen oder dem Wert der Tatwerkzeuge entsprechen;

(XXI)im Anschluss an ein eine Straftat betreffendes Verfahren Gegenstand einer Einziehung gemäß sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit Einziehungsbefugnissen nach dem Recht des ersuchenden Staates sind, eingeschlossen Dritteinziehung, erweiterte Einziehung und Einziehung ohne endgültige Verurteilung.

Artikel LAW.CONFISC.3: Pflicht zur Unterstützung

Die Staaten leisten einander auf Ersuchen im größtmöglichen Umfang Unterstützung bei der Identifizierung und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen einziehbaren Vermögensgegenständen. Diese Unterstützung umfasst alle Maßnahmen zur Erbringung und Sicherung von Nachweisen über das Vorhandensein, die Lage oder Bewegung, die Art, den gesetzlichen Status oder den Wert dieser Tatwerkzeuge, Erträge oder anderer Vermögensgegenstände.

Artikel LAW.CONFISC.4: Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Schließfächern

1.Der ersuchte Staat ergreift nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Staats festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er die Angaben zu den ermittelten Konten. Diese Angaben enthalten insbesondere den Namen des Kundenkontoinhabers und die IBAN-Nummer, und, im Falle von Schließfächern, den Namen des Mieters oder eine eindeutige Identifikationsnummer.

2.Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nur insoweit, als die Bank, bei der das Konto besteht, über die betreffenden Informationen verfügt.

3.Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels LAW.CONFISC.25 [Inhalt eines Ersuchens] gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen Folgendes an:

(a)Anzeige, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;

(b)Angabe, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass die Banken in dem ersuchten Staat das Konto halten und, so umfassend wie möglich, angeben, welche Banken und Konten betroffen sein könnten; und

(c)die verfügbaren Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

4.    Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass dieser Artikel auf Konten ausgeweitet wird, die bei Nichtbanken geführt werden. Diese Mitteilung können dem Grundsatz der Gegenseitigkeit untergeordnet werden.

Artikel LAW.CONFISC.5: Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften

1.Auf Antrag eines anderen Staates übermittelt der ersuchte Staat die Angaben über bestimmte Bankkonten und über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

2.Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nur insoweit, als die Bank, bei der das Konto besteht, über die betreffenden Informationen verfügt.

3.Neben den Anforderungen aus Artikel LAW.CONFISC.25 [Inhalt eines Ersuchens] gibt der Staat in seinem Ersuchen an, warum er der Meinung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen der Straftat relevant sind.

4.Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

5.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass dieser Artikel auf Konten ausgeweitet wird, die bei Nichtbanken geführt werden. Diese Mitteilung können dem Grundsatz der Gegenseitigkeit untergeordnet werden.

Artikel LAW.CONFISC.6: Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften

1.Der ersuchte Staat sorgt dafür, dass auf Ersuchen eines anderen Staats Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt werden, überwacht werden können, und übermittelt die Ergebnisse der Überwachung dem ersuchenden Staat.

2.Neben den Anforderungen aus Artikel LAW.CONFISC.25 [Inhalt eines Ersuchens] gibt der Staat in seinem Ersuchen an, warum er der Meinung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen der Straftat relevant sind.

3.Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates im Einklang mit seinem internen Recht getroffen.

4.Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates vereinbart.

5.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, dass dieser Artikel auf Konten ausgeweitet wird, die bei Nichtbanken geführt werden. Diese Mitteilung können dem Grundsatz der Gegenseitigkeit untergeordnet werden.

Artikel LAW.CONFISC.7: Spontanauskünfte

Unbeschadet seiner eigenen Untersuchungen oder Verfahren kann ein Staat ohne vorheriges Ersuchen einem anderen Staat Informationen zu Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen einziehbaren Vermögensgegenständen weiterleiten, wenn er der Meinung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem erhaltenden Staat bei der Einleitung und Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren helfen kann oder zu einem Ersuchen durch diesen Staat im Rahmen dieses Titels führen könnte.

Artikel LAW.CONFISC.8: Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen

1.Auf Ersuchen eines anderen Staats, der ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet hat, oder eine Ermittlung oder Verfahren zum Zwecke der Einziehung, hat der ersuchte Staat die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wie das Einfrieren oder die Beschlagnahme, um den Handel mit, die Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen zu verhindern, die später eventuell Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung sein könnten und die dieses Ersuchen erfüllen können.

2.Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] erhalten hat, ergreift, sofern erbeten, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf jegliche Vermögensgegenstände, die Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung sind oder sein könnten, sodass das Ersuchen erfüllt ist.

3.Geht ein Ersuchen im Rahmen dieses Artikels ein, so hat der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ersuchen unverzüglich und mit derselben Geschwindigkeit und Priorität wie für ähnliche interne Fälle zu erfüllen und unverzüglich und über einen schriftlichen Nachweis an den ersuchenden Staat eine Bestätigung zu senden.

4.Gibt der ersuchende Staat an, dass ein unmittelbares Einfrieren erforderlich ist, da es berechtigte Gründe gibt, anzunehmen, dass die fraglichen Vermögensgegenstände unmittelbar beseitigt oder zerstört werden, hat der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt des Ersuchens zu erfüllen und über einen schriftlichen Nachweis und unverzüglich die Bestätigung an den ersuchenden Staat zu senden.

5.Kann der ersuchte Staat die in Absatz 4 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.

6.Läuft die in Absatz 4 genannte Frist ab, entbindet das den ersuchten Staat nicht von seinen Pflichten gemäß diesem Artikel.

Artikel LAW.CONFISC.9: Durchführung vorläufiger Maßnahmen

1.Nach der Durchführung der gemäß Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] Absatz 1 erbetenen vorläufigen Maßnahmen übermittelt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat unaufgefordert und so rasch wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen infrage stellen oder ändern könnten. Ebenso stellt der ersuchende Staat unverzüglich alle vom ersuchten Staat erbetenen zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die für die Umsetzung und den Follow-up der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.

2.Vor der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen, die gemäß Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] ergriffen wurden, gibt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat soweit möglich Gelegenheit, seine Gründe für die Fortführung der Maßnahme vorzutragen.

Artikel LAW.CONFISC.10: Einziehungspflicht

1.Der Staat, der ein Ersuchen auf Einziehung von Vermögensgegenständen in seinem Gebiet erhalten hat:

(a)vollstreckt eine von einem Gericht des ersuchenden Staates getroffene Einziehungsentscheidung im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände; oder

(b)reicht bei seinen zuständigen Behörden ein Ersuchen ein, um eine Einziehungsentscheidung zu erhalten, und, wenn diese Entscheidung gewährt ist, diese zu vollstrecken.

2.Zum Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 1 haben die Staaten, wenn erforderlich, die Befugnis, im Rahmen ihres eigenen internen Rechtes Einziehungsverfahren einzuleiten.

3.Absatz 1 gilt im Falle einer Einziehung, bei der ein dem Wert des Ertrags entsprechender Geldbetrag zu zahlen ist, sofern sich im ersuchten Staat Vermögensgegenstände befinden, für die die Einziehung vollstreckt werden kann. Kann in solchen Fällen bei der Vollstreckung der Einziehung gemäß Absatz 1 keine Zahlung erwirkt werden, realisiert der ersuchte Staat den Anspruch mithilfe eines Vermögensgegenstands, der für diesen Zweck für Verfügung steht.

4.Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, können der ersuchende Staat und der ersuchte Staat vereinbaren, dass der ersuchte Staat die Einziehung in Form eines zu bezahlenden Geldbetrags, der dem Wert des Vermögensgegenstands entspricht, vollstreckt.

5.Ein Staat arbeitet so umfassend wie nach seinem internen Recht möglich mit einem die Durchführung von Maßnahmen, die der Einziehung von Vermögensgegenständen gleichwertig sind, ersuchenden Staat zusammen, dessen Ersuchen nicht im Rahmen von Verfahren in Strafsachen gestellt wurde, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einer Straftat angeordnet wurden, sofern nachgewiesen ist, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um Erträge handelt oder

(a)um andere Vermögensgegenstände, in die die Erträge umgeformt oder umgewandelt wurden;

(b)um aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, sofern die Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden; oder

(c)in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge: Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten stammen oder aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt oder mit denen diese Erträge aus Straftaten vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden.

6.Zu den in Absatz 5 genannten Maßahmen gehören Maßnahmen, die die Einziehung, Einbehaltung und Beschlagnahme von Vermögenswerten und Guthaben durch Anträge bei Zivilgerichten zulassen.

7.Der ersuchte Staat trifft unverzüglich, spätestens aber, unbeschadet des Absatzes 8, 45 Tage nach Erhalt des Ersuchens, die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Der ersuchte Staat versendet unverzüglich eine Bestätigung an den ersuchenden Staat in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Sofern keine Aussetzungsgründe nach Artikel LAW.CONFISC.17 [Aufschub] vorliegen, trifft der ersuchte Staat die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, zumindest aber mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.

8.Kann der ersuchte Staat die in Absatz 7 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.

9.Läuft die in Absatz 7 genannte Frist ab, entbindet das den ersuchten Staat nicht von seinen Pflichten gemäß diesem Artikel.

Artikel LAW.CONFISC.11: Vollstreckung der Einziehung

1.Die Verfahren für die Erlangung und Vollstreckung der Einziehung gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] unterliegen dem internen Recht des ersuchten Staates.

2.Der ersuchte Staat ist durch die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer von einem Gericht des ersuchenden Staates ausgesprochenen Verurteilung oder Gerichtsentscheidung aufgeführt sind oder eine solche Verurteilung oder Gerichtsentscheidung implizit auf diesen Feststellungen beruht.

3.Besteht die Einziehung in der Anforderung, eine Geldsumme zu zahlen, so hat die zuständige Behörde des ersuchten Staats den Betrag dieser zum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Einziehung zu vollstrecken, geltenden Wechselkurs in die Währung dieses Staats umzurechnen.

Artikel LAW.CONFISC.12: Eingezogene Vermögensgegenstände

1.Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verfügt der ersuchte Staat im Einklang mit seinem internen Recht und seinen inländischen Verwaltungsverfahren über die gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] und LAW.CONFISC.11 [Vollstreckung der Einziehung] eingezogenen Vermögensgegenstände.

2.Wenn der ersuchte Staat auf Ersuchen eines anderen Staates gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] handelt, prüft er – soweit sein internes Recht dies erlaubt und soweit erbeten – vorrangig die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Staat, damit dieser die Opfer der Straftat entschädigen oder die Vermögensgegenstände ihren rechtmäßigen Besitzern zurückgeben kann.

3.Handelt der ersuchte Staat auf Ersuchen eines anderen Staates gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht], so verfügt er nach Berücksichtigung der Rechte von Opfern auf Rückgabe von Vermögensgegenständen oder Entschädigung gemäß Absatz 2 wie folgt über das Geld, das sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt:

(a)liegt der Betrag, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, bei höchstens 10 000 EUR, so fließt er dem ersuchten Staat zu; oder

(b)übersteigt der Betrag 10 000 EUR, so überweist der ersuchte Staat 50 % des beigetriebenen Betrags an den ersuchenden Staat.

4.Unbeschadet Absatz 3 gilt: der ersuchende Staat und der ersuchte Staat können auf Einzelfallbasis besonders in Erwägung ziehen, andere solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Veräußerung von Vermögenswerten in Erwägung zu ziehen, wenn sie dies für angemessen halten.

Artikel LAW.CONFISC.13: Vollstreckungsrecht und Höchstbetrag der Einziehung

1.Ein gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] gestelltes Ersuchen um Einziehung berührt nicht das Recht des ersuchenden Staates, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken.

2.Dieser Titel ist nicht so zu interpretieren, dass der Gesamtwert der Einziehung den in der Einziehungsentscheidung aufgeführten Geldbetrag überschreiten kann. Wenn ein Staat der Auffassung ist, dass ein solcher Sachverhalt auftreten könnte, nehmen die betreffenden Staaten Konsultationen auf, um solche Auswirkungen zu vermeiden.

Artikel LAW.CONFISC.14: Freiheitsstrafe bei Verzug

Der ersuchte Staat darf infolge eines Ersuchens gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] ohne die Zustimmung des ersuchenden Staates keine Freiheitsstrafe bei Verzug oder irgendeine sonstige die persönliche Freiheit beschränkende Maßnahme verhängen.

Artikel LAW.CONFISC.15: Ablehnungsgründe

1.Die Zusammenarbeit nach diesem Titel kann abgelehnt werden, wenn:

(a)der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen würde; oder

(b)die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, keine Straftat nach dem internen Recht des ersuchten Staates darstellt, wenn sie in dessen Gerichtsbarkeit begangen würde; Dieser Ablehnungsgrund gilt jedoch für die Zusammenarbeit nach den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.7 [Spontanauskünfte] nur insoweit, als die erbetene Rechtshilfe mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind.

2.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:

(a)eine der in Artikel LAW.SURR.79 (4) [Anwendungsbereich] aufgeführten Straftaten im Sinne des Rechts des ersuchenden Staates; und

(b)im ersuchten Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren belegt wird.

3.Die Zusammenarbeit gemäß den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.7 [Spontanauskünfte] kann, sofern die erbetene Rechtshilfe mit Zwangsmaßnahmen verbunden ist, ebenso wie die Zusammenarbeit nach den Artikeln LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] und LAW.CONFISC.9 [Durchführung vorläufiger Maßnahmen] auch abgelehnt werden, wenn nach dem internen Recht des ersuchten Staates für die Zwecke von Ermittlungen oder Verfahren in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die erbetenen Maßnahmen nicht ergriffen werden könnten.

4.Wenn das interne Recht des ersuchten Staates dies erfordert, kann die Zusammenarbeit nach den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.7 [Spontanauskünfte], sofern die Rechtshilfe mit Zwangsmaßnahmen verbunden ist, ebenso wie die Zusammenarbeit nach den Artikeln LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] und LAW.CONFISC.9 [Durchführung vorläufiger Maßnahmen] auch abgelehnt werden, wenn die angestrebten Maßnahmen, oder weitere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, gemäß dem internen Recht des ersuchenden Staates nicht zulässig wären oder, in Bezug auf die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, wenn das Ersuchen nicht von einer sich mit Straftaten befassenden Justizbehörde genehmigt wird.

5.Die Zusammenarbeit nach den Artikeln LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] bis LAW.CONFISC.14 [Freiheitsstrafe bei Verzug] kann auch abgelehnt werden, wenn

(a)gemäß dem internen Recht des ersuchten Staates eine Einziehung in Bezug auf die Art der Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorgesehen ist;

(b)diese Zusammenarbeit unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] Absatz 3 den Grundsätzen des internen Rechts des ersuchten Staates widerspricht, und zwar in Bezug auf die Grenzen der Einziehung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einer Straftat und

(XXII)einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag aus dieser Straftat qualifiziert werden könnte; oder

(XXIII)Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge zur Begehung dieser Straftat qualifiziert werden könnten;

(c)gemäß dem internen Recht des ersuchten Staates eine Einziehung aufgrund von Verjährung nicht mehr verhängt oder durchgesetzt werden kann;

(d)sich das Ersuchen unbeschadet des Artikels LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] Absatz 5 und 6 nicht auf eine frühere Verurteilung oder eine Gerichtsentscheidung oder eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Erklärung, dass eine Straftat oder mehrere Straftaten begangen wurden, aufgrund derer die Einziehung angeordnet wurde oder beantragt wird, bezieht;

(e)die Einziehung entweder im ersuchenden Staat nicht vollstreckbar oder noch Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittels ist; oder

(f)das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die in Abwesenheit der Person, gegen die sich die Entscheidung richtet, ergangen ist, und nach Auffassung des ersuchten Staates das vom ersuchenden Staat geführte Verfahren, das dieser Entscheidung vorausgegangen ist, nicht den Mindestrechten auf Verteidigung genügt, die allen Personen zustehen, gegen die eine strafrechtliche Anklage erhoben wird.

6.Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht als Abwesenheitsentscheidung, wenn

(a)sie nach einem Widerspruch der betroffenen Person bestätigt oder verkündet wurde; oder

(b)sie im Berufungsverfahren ergangen ist, vorausgesetzt, die Berufung wurde von der betroffenen Person eingelegt.

7.Bei der Beurteilung, für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe f, ob den Mindestrechten auf Verteidigung genügt wurde, betrachtet der ersuchte Staat die Tatsache, dass die jeweilige Person absichtlich versucht hat sich der Justiz zu entziehen oder die Tatsache, dass diese Person nicht die Möglichkeit wahrgenommen hat, Rechtsbehelfe gegen die in Abwesenheit getroffene Entscheidung einzureichen. Das Gleiche trifft zu, wenn die jeweilige Person nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Vorladen weder erschienen ist noch um eine Vertagung gebeten hat.

8.Die Staaten dürfen sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, um eine Zusammenarbeit nach diesem Titel zu verweigern. Wenn dies nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich ist, kann ein ersuchter Staat verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses mit sich bringen würde, von einer Justizbehörde genehmigt wird, die im Zusammenhang mit Straftaten handelt.

9.Der ersuchte Staat kann nicht geltend machen, dass

(a)die Person, gegen die die Behörden des ersuchenden Staates ermitteln oder gegen die eine Einziehungsentscheidung vorliegt, eine juristische Person ist, um die Zusammenarbeit nach diesem Titel zu erschweren;

(b)die natürliche Person, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Erträgen ergangen ist, oder eine juristische Person, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Erträgen ergangen ist, in der Folge als Hindernis für die Amtshilfe gemäß Artikel LAW.CONFISC.10 (1) [Einziehungsverpflichtung] aufgelöst wurde; oder

(c)die Person, gegen die die Behörden des ersuchenden Staates ermitteln oder gegen die eine Einziehungsentscheidung vorliegt, in dem Ersuchen sowohl als Verantwortlicher der zugrunde liegenden Straftat als auch für den Strafbestand der Geldwäsche genannt wird, um die Zusammenarbeit nach diesem Titel zu erschweren.

Artikel LAW.CONFISC.16: Information und Konsultation

Wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte darstellt, konsultiert der ersuchte Staat vor der Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung den ersuchenden Staat und kann die Bereitstellung notwendiger Informationen verlangen.

Artikel LAW.CONFISC.17: Aufschub

Der ersuchte Staat kann das Tätigwerden auf ein Ersuchen hin aufschieben, wenn dieses Tätigwerden Ermittlungen oder Verfahren seiner Behörden beeinträchtigen würde.

Artikel LAW.CONFISC.18: Teilweise oder bedingte Stattgabe eines Ersuchens

Bevor die Zusammenarbeit nach diesem Titel verweigert oder aufgeschoben wird, prüft der ersuchte Staat nach Konsultation mit dem ersuchenden Staat, ob das Ersuchen teilweise oder unter den von ihm für erforderlich gehaltenen Bedingungen stattgegeben werden kann.

Artikel LAW.CONFISC.19: Zustellung von Schriftstücken

1.Die Staaten gewähren einander ein Höchstmaß an Rechtshilfe bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungen betroffen sind.

2.Dieser Artikel hat nicht zum Ziel, Folgendes zu beeinträchtigen:

(a)die Möglichkeit, gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post zu übersenden; und

(b)die Möglichkeit für Amtspersonen, Beamte oder andere zuständige Behörden des Ursprungsstaates gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die konsularischen Stellen dieses Staates oder durch die Justizbehörden, inklusive Amtspersonen und Beamten, oder anderen zuständigen Behörden, des Empfängerstaates zuzustellen.

3.Bei der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an sich im Ausland befindliche Personen, die von im sendenden Staat erlassenen vorläufigen Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, gibt dieser Staat an, welche Rechtsbehelfe gemäß dem internen Recht solchen Personen zur Verfügung stehen.

Artikel LAW.CONFISC.20: Anerkennung ausländischer Entscheidungen

1.Bei der Bearbeitung eines Ersuchens um Zusammenarbeit gemäß den Artikeln LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] bis LAW.CONFISC.14 [Freiheitsstrafe bei Verzug] erkennt der ersuchte Staat jede von einer Justizbehörde im ersuchenden Staat erlassene Entscheidung über von Dritten geltend gemachte Rechte an.

2.Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn

(a)Dritte nicht ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;

(b)die Entscheidung mit einer im ersuchten Staat in derselben Angelegenheit bereits getroffenen Entscheidung nicht vereinbar ist;

(c)die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht vereinbar ist; oder

(d)die Entscheidung im Widerspruch zu den im internen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit getroffen wurde.

Artikel LAW.CONFISC.21: Körperschaften

1.Jeder Staat benennt eine zentrale Behörde, die für die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen nach diesem Titel, für die Ausführung solcher Ersuchen oder die Übermittlung derer an die zur Ausführung zuständigen Behörden verantwortlich ist.

2.Die Union kann eine Stelle der Union benennen, die, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Ersuchen nach diesem Titel aufgeben und, wenn angemessen, ausführen kann. Zum Zwecke dieses Titels ist ein jedes solches Ersuchen wie ein Ersuchen eines Mitgliedstaates zu behandeln. Die Union kann ebenfalls diese Stelle der Union zur zentralen Behörde benennen, die für die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen von, oder an, diese Stelle nach diesem Titel ist.

Artikel LAW.CONFISC.22: Direkte Kommunikation

1.Die zentralen Behörden kommunizieren direkt miteinander.

2.In dringenden Fällen können Ersuchen oder Nachrichtenübermittlungen nach diesem Titel direkt von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden des ersuchten Staates gesendet werden. In solchen Fällen wird gleichzeitig eine Kopie an die zentrale Behörde des ersuchten Staates über die zentrale Behörde des ersuchenden Staates gesendet.

3.Wenn ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt wird und die Behörde für die Bearbeitung nicht zuständig ist, sendet diese das Ersuchen an die zuständige staatliche Behörde und informiert direkt den ersuchenden Staat über diesen Vorgang.

4.Ersuchen oder Mitteilungen nach den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.7 [Spontanauskünfte], die nicht mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates direkt an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates übermittelt werden.

5.Entwürfe oder Nachrichtenübermittlungen nach diesem Titel können vor dem formalen Ersuchen direkt von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden des ersuchten Staates gesendet werden, um sicherzustellen, dass das formale Ersuchen nach Erhalt effizient bearbeitet werden kann und dass es nach dem Recht des ersuchten Staates die notwendigen Informationen und Nachweise enthält.

Artikel LAW.CONFISC.23: Form des Ersuchens und Sprachen

1.Alle Ersuchen nach diesem Titel sind schriftlich zu stellen. Sie können elektrischen oder mit jedem anderen Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern der ersuchende Staat darauf vorbereitet ist, auf Anfrage jederzeit eine schriftliche Aufzeichnung solch einer Mitteilung und das Original zu erstellen.

2.Ersuchen nach Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates oder nach Absatz 3 in einer anderen vom ersuchten Staat oder in dessen Namen mitgeteilten Sprache zu stellen.

3.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz informieren, welche Sprache oder Sprachen, zusätzlich zu der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Staates, für Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden dürfen.

4.Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] um vorläufige Maßnahmen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars in Anhang LAW-8 zu stellen.

5.Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] um Einziehung sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars in Anhang LAW-8 zu stellen.

6.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz kann die Formulare, auf die in Absatz 4 und 5 Bezug genommen wird, nach Bedarf ändern.

7.Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz informieren, dass die Übersetzung von Nachweisen in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in jede andere Sprache erforderlich ist, die nach Absatz 3 angegeben wurde. Im Falle von Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] Absatz 4 kann eine solche Übersetzung von Nachweisen dem ersuchten Staat innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung des Ersuchens zur Verfügung gestellt werden, unbeschadet der in Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] Absatz 4 vorgegebenen Frist.

Artikel LAW.CONFISC.24: Legalisation

Zur Anwendung dieses Titels übermittelte Dokumente sind von allen Legalisationsformalitäten ausgenommen.

Artikel LAW.CONFISC.25: Inhalt eines Ersuchens

1.Alle Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Titel beinhalten:

(a)die Behörde, die das Ersuchen stellt, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt;

(b)der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;

(c)die Angelegenheiten, einschließlich der einschlägigen Fakten (wie Datum, Ort und Umstände der Straftat), auf die sich die Ermittlungen oder das Verfahren beziehen, außer im Falle eines Zustellungsersuchens;

(d)sofern die Zusammenarbeit mit Zwangsmaßnahmen verbunden ist:

(XXIV)der Text der gesetzlichen Bestimmungen oder, falls das nicht möglich ist, ein Auszug aus der einschlägigen anwendbaren Rechtsvorschrift; und

(XXV)eine Angabe, dass die erbetene Maßnahme oder sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung im Gebiet des ersuchenden Staates nach dessen internem Recht ergriffen werden könnten;

(e)erforderlichenfalls und soweit möglich:

(XXVI)Angaben zu der/den betroffenen Person(en), einschließlich Name, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, im Falle einer juristischen Person, deren Sitz; und

(XXVII)die Vermögensgegenstände, auf die sich das Ersuchen um Zusammenarbeit bezieht, der Ort, an dem sich diese Vermögensgegenstände befinden, ihre Verbindung zu der/den betroffenen Person(en), jeglicher Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen zu weiteren Personen und Interessen an den Vermögensgegenständen; sowie

(f)besondere Verfahren, deren Einhaltung der ersuchende Staat wünscht.

2.In einem Ersuchen um vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] in Bezug auf die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, zu denen eine Einziehungsentscheidung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, vollstreckt werden kann, ist auch ein Höchstbetrag anzugeben, für den eine Rückerstattung in diesem Vermögensgegenstand beantragt wird.

3.Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen muss jeder Antrag nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] Folgendes enthalten:

(a)im Falle eines Ersuchens nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] Absatz 1 Buchstabe a:

(XXVIII)eine beglaubigte Abschrift der vom Gericht des ersuchenden Staates erlassenen Einziehungsentscheidung und eine Darlegung der Gründe für die Einziehungsentscheidung, sofern diese nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;

(XXIX)eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar und nicht Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittels ist;

(XXX)Informationen darüber, in welchem Umfang die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung beantragt wird; und

(XXXI)Informationen darüber, ob vorläufige Maßnahmen ergriffen werden müssen;

(b)im Falle eines Ersuchens nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Staat stützt, die es dem ersuchten Staat ermöglicht, nach seinem internen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;

(c)wo Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, entsprechende Belegdokumente.

Artikel LAW.CONFISC.26: Fehlerhafte Ersuchen

1.Falls ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Titels entspricht oder die übermittelten Informationen nicht ausreichen, damit der ersuchte Staat das Ersuchen bearbeiten kann, kann dieser Staat den ersuchenden Staat darum bitten, das Ersuchen zu berichtigen oder mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen.

2.Der ersuchte Staat kann für den Eingang solcher Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.

3.Bis zum Eingang der angeforderten Änderungen oder Informationen in Bezug zu einem Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] kann der ersuchte Staat jeder der in den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.9 [Durchführung vorläufiger Maßnahmen] genannten Maßnahmen ergreifen.

Artikel LAW.CONFISC.27: Vorliegen mehrerer Ersuchen

1.Erhält der ersuchte Staat in Bezug auf dieselbe Person oder dieselben Vermögensgegenstände mehr als ein Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] oder Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht], so hindert das Vorliegen mehrerer Ersuchen diesen Staat nicht daran, bei der Bearbeitung der Ersuchen vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

2.Im Falle eines Vorliegens mehrerer Ersuchen nach Artikel LAW.CONFISC.10 [Einziehungspflicht] zieht der ersuchte Staat in Betracht, die ersuchenden Staaten zu konsultieren.

Artikel LAW.CONFISC.28: Begründungspflicht

Der ersuchte Staat begründet die Entscheidung, eine Zusammenarbeit nach diesem Titel zu verweigern, aufzuschieben oder von Bedingungen abhängig zu machen.

Artikel LAW.CONFISC.29: Informationspflicht

1.Der ersuchte Staat informiert den ersuchenden Staat unverzüglich

(a)die ergriffene Maßnahme auf der Grundlage eines Ersuchens nach diesem Titel;

(b)das Resultat der ausgeführten Maßnahme auf der Grundlage eines Ersuchens nach diesem Titel;

(c)Die Entscheidung, eine Zusammenarbeit, ganz oder teilweise, nach diesem Titel zu verweigern, aufzuschieben oder von Bedingungen abhängig zu machen;

(d)über sämtliche Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahme unmöglich machen oder erheblich verzögern können; und

(e)im Falle von vorläufige Maßnahmen, die nach den Artikeln LAW.CONFISC.3 [Pflicht zur Unterstützung] bis LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] ergriffen wurden, über Bestimmungen des internen Rechts, die automatisch zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen führen würden.

2.Der ersuchende Staat informiert den ersuchten Staat unverzüglich

(a)über jede Überprüfung, jede Entscheidung oder jeden sonstigen Umstand, die bzw. der dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung nicht mehr oder nicht mehr vollständig vollstreckbar ist; und

(b)über jede tatsächliche oder rechtliche Entwicklung, aufgrund derer jegliche Maßnahme nach diesem Titel nicht länger gerechtfertigt ist.

3.Ersucht ein Staat auf Grundlage der gleichen Einziehungsentscheidung die Einziehung in mehr als einem Staat so informiert er alle Staaten, die von der Durchsetzung der Entscheidung betroffen sind, über das Ersuchen.

Artikel LAW.CONFISC.30: Einschränkung der Verwendung

1.Der ersuchte Staat kann die Ausführung eines Ersuchens davon abhängig machen, dass die erlangten Informationen oder Beweise nicht, ohne vorherige Zustimmung, von den Behörden des ersuchenden Staates für andere, nicht in dem Ersuchen genannten Ermittlungen und Verfahren, verwendet oder übertragen werden.

2.Ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Staates dürfen nach diesem Titel erlangte Informationen oder Beweise nicht von den Behörden des ersuchenden Staates für andere, nicht in dem Ersuchen genannten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übertragen werden.

3.Nach diesem Titel mitgeteilte personenbezogene Daten können von dem Staat, an dem sie gesendet wurden, verwendet werden:

(a)für die Zwecke von Verfahren, auf die dieser Titel Anwendung findet;

(b)für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;

(c)zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder

(d)für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Staates, es sei denn, der betreffende Staat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.

4.Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Titels auf andere Weise erlangt worden sind.

5.Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die das Vereinigte Königreich oder ein Mitgliedstaat nach diesem Titel erhalten hat und die aus diesem Staat stammen.

Artikel LAW.CONFISC.31: Vertraulichkeit

1.Der ersuchende Staat kann verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Staat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Staat umgehend davon in Kenntnis.

2.Der ersuchende Staat behandelt, sofern dies nicht gegen wesentliche Grundsätze seines internen Rechts verstößt und sofern er darum ersucht wird, alle vom ersuchten Staat übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, ihre Offenlegung ist für die im Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich.

3.Vorbehaltlich der Bestimmungen seines internen Rechts erfüllt ein Staat, der Spontanauskünfte gemäß Artikel LAW.CONFISC.7 [Spontanauskünfte] erhalten hat, alle Anforderungen an die Vertraulichkeit, die von dem Staat, der die Auskünfte übermittelt, verlangt werden. Kann der Staat, der die Auskünfte erhalten hat, einer solchen Anforderung nicht entsprechen, setzt er den übermittelnden Staat umgehend davon in Kenntnis.

Artikel LAW.CONFISC.32: Kosten

Die gewöhnlichen Kosten für die Erledigung eines Ersuchens gehen zulasten des ersuchten Staates. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren der ersuchende Staat und der ersuchte Staat einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel LAW.CONFISC.33: Schadensersatz

1.Wurde von einer Person aufgrund einer Handlung oder Unterlassungen in Bezug auf die Zusammenarbeit nach diesem Titel eine Schadensersatzklage eingereicht, beraten sich die betroffenen Staaten gegebenenfalls darüber, wie eine etwaige Schadensersatzsumme aufgeteilt wird.

2.Ein Staat, der Gegenstand eines Prozesses für Schadensersatz ist, informiert den anderen Staat darüber, falls für diesen Staat der Prozess von Bedeutung sein könnte.

Artikel LAW.CONFISC.34: Rechtsbehelfe

1.Jeder Staat stellt sicher, dass Personen, die von Maßnahmen nach Artikeln LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] bis LAW.CONFISC.11 [Vollstreckung der Einziehung] betroffen sind, wirksame Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung stehen.

2.Die triftigen Gründe für die ersuchten Maßnahmen nach Artikeln LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] bis LAW.CONFISC.11 [Vollstreckung der Einziehung] dürfen nicht vor einem Gericht des ersuchten Staates angefochten werden.

Titel XII: Sonstige Bestimmungen

Artikel LAW.OTHER.134: Mitteilungen

1.Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nehmen die Union und das Vereinigte Königreich eine der Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.82 (2) [Ausnahme wegen politischer Straftaten], Artikel LAW.SURR.83 (2) [Staatsangehörigkeitsausnahme] und Artikel LAW.SURR.91 (4) [Zustimmung zur Übergabe] vor und geben, soweit möglich, an, ob eine solche Mitteilung nicht erforderlich ist.  

Ist eine solche Notifikation oder Angabe in Bezug auf einen Staat zu dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, so können die Notifikationen in Bezug auf diesen Staat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.

Während dieser Übergangszeit kann jeder Staat, für den keine Mitteilung gemäß Artikel LAW.SURR.82 (2) [Ausnahme wegen politischer Straftaten], Artikel LAW.SURR.83 (2) [Staatsangehörigkeitsausnahme] oder Artikel LAW.SURR.91 (4) [Zustimmung zur Übergabe] erfolgt ist, von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, als wäre eine solche Mitteilung zu diesem Zweck erfolgt. Im Fall von Artikel LAW.SURR.83 (2) [Ausnahme von der Staatsangehörigkeit] kann ein Staat von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten nur insoweit Gebrauch machen, als dies mit den Anmeldungskriterien vereinbar ist.

2.Die Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.79 (4) [Scope], Artikel LAW.SURR.85 (1) [Übermittlung an die Zentralbehörde], Artikel LAW.SURR.86 (2) [Inhalt und Form des Haftbefehls], Artikel LAW.SURR.105 (1) [Möglichkeit der Strafverfolgung wegen anderer Straftaten], Artikel LAW.SURR.106 (1) [Übermitteln oder anschließender Auslieferung], Artikel LAW.CONFISCHE 5 (5) Ersuchen um Banktransaktionen [Ersuchen um Bankgeschäfte], Artikel LAW.SLOFC.6 (5) [Ersuchen um Bankauskünfte auf Bankkonten].

3.Die Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.85 (1) [Zentralbehörde], Artikel LAW.SURR.86 (2) [Inhalt und Form des Haftbefehls] und Artikel LAW.CONFISC.23 (3) und (7) [Form des Ersuchens und Sprachen] können jederzeit geändert werden.

4.Die Mitteilungen nach Artikel LAW.SURR.82 (2) [Ausnahme wegen politischer Straftaten], Artikel LAW.SURR.83 (2) [Staatsangehörigkeitsausnahme], Artikel LAW.SURR.85 (1) [Rückerstattung an die Zentralbehörde], Artikel LAW.SURR.91 (4) [Zustimmung zur Übergabe], Artikel LAW.CONFISC.4 (4) [Ersuchen um Informationen über Bankkonten und Pfandboxen], Artikel LAW.CONFISC.5 (5) [Ersuchen um Übermittlung von Bankgeschäften] können auf Anfrage von [FISWests] [Anfragen zu Bankgeschäften], Artikel LAW.CONSTIFRC.6 (5) [Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften], bei Bankgeschäften zurückgenommen werden.

5.Die Union veröffentlicht Informationen über Mitteilungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel LAW.SURR.85 Absatz 1 [Beteiligung der zentralen Behörde] im Amtsblatt der Europäischen Union.

6.Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert das Vereinigte Königreich der Union die Namen folgender Behörden:

(a)die für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten gemäß Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten)] verantwortliche Behörde;

(b)die Behörde, die für die Zwecke von Titel V [Zusammenarbeit mit Europol] als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;

(c)die gemäß Artikel LAW.EUROPOL.50 Absatz 1 benannte nationale Kontaktstelle [Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte];

(d)die Behörde, die für die Zwecke von Titel VI [Zusammenarbeit mit Eurojust] als die zuständige Behörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;

(e)die gemäß Artikel LAW.EUROJUST.65 [Kontaktstelle für Eurojust] Absatz 1 benannte Kontaktstelle;

(f)die nach Artikel LAW.EUROJUST.65 [Kontaktstelle für Eurojust] Absatz 2 benannte Inländische Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen;

(g)die nach dem internen Recht des Vereinigten Königreichs für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel LAW.SURR.78 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe c und die nach dem internen Recht des Vereinigten Königreichs für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel LAW.SURR.78 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe d;

(h)die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel LAW.SURR.103 [Durchlieferung] Absatz 3 benannte Behörde;

(i)die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel LAW.EXINF.122 [Zentralbehörden] benannte Zentralbehörde;

(j)die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel LAW.CONFISC.21 [Behörden] Absatz 1 benannte Zentralbehörde;

Die Union veröffentlicht Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.

7.Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich in ihrem Namen oder im Namen ihrer Mitgliedstaaten die Namen folgender Behörden:

(a)die gemäß Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten)] für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten von den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten PNR-Zentralstellen;

(b)die nach dem internen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel LAW.SURR.78 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe c und die nach dem internen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel LAW.SURR.78 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe d;

(c)die gemäß Artikel LAW.SURR.103 [Durchlieferung] Absatz 3 für jeden Mitgliedstaat benannte Behörde;

(d)die Unionseinrichtung gemäß Artikel LAW.MUTAS.114 [Definition der zuständigen Behörde];

(e)die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel LAW.EXINF.122 [Zentralbehörden] benannte Zentralbehörde;

(f)die von jedem einzelnen Mitgliedstaat gemäß Artikel LAW.CONFISC.21 [Behörden] Absatz 1 benannte Zentralbehörde;

(g)jedes nach Artikel LAW.CONFISC.21 [Behörden] Absatz 2 Satz 1 benannte Unionsorgan und ob das jeweilige Unionsorgan auch nach dem letzten Satz dieses Absatzes als zentrale Behörde benannt ist.

8.Die nach Absatz 6 oder 7 vorgenommenen Mitteilungen können jederzeit geändert werden. Derartige Änderungen sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitzuteilen.

9.Im Hinblick auf Absatz 6 Buchstaben a, b, d, e, g, h, i und j beziehungsweise auf Absatz 7 können das Vereinigte Königreich und die Union mehr als eine Behörde mitteilen und sie können diese Mitteilungen nur auf besondere Zwecke beschränken.

10.Nimmt die Union die in diesem Artikel genannten Mitteilungen vor, so gibt sie an, auf welchen ihrer Mitgliedstaaten die Mitteilung Anwendung findet oder ob sie die Mitteilung im eigenen Namen vornimmt.

Artikel LAW.OTHER.135: Überprüfung und Bewertung

1.Dieser Teil wird gemeinsam nach Artikel FINPROV.3 [Überprüfung] oder auf Antrag einer Vertragspartei, sofern dies einvernehmlich vereinbart wurde, überprüft.

2.Die Vertragsparteien entscheiden vorab darüber, wie die Überprüfung durchgeführt werden soll, und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams mit. Den Überprüfungsteams gehören Personen mit angemessener Sachkenntnis in Bezug auf die zu überprüfenden Fragen an. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften sind die Teilnehmer an der Überprüfung zur Geheimhaltung verpflichtet und müssen die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen bestanden haben. Für die Zwecke dieser Überprüfungen treffen das Vereinigte Königreich und die Union Vorkehrungen für einen angemessenen Zugang zu den einschlägigen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern.

3.Unbeschadet des Absatzes 2 befasst sich die Überprüfung insbesondere mit der praktischen Umsetzung, Auslegung und Weiterentwicklung dieses Teils.

Artikel LAW.OTHER.136: Beendigung

1.Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung] kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

2.Wird dieser Teil jedoch gekündigt, weil das Vereinigte Königreich oder ein Mitgliedstaat die Europäische Menschenrechtskonvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle 1, 6 oder 13 aufgekündigt hat, tritt er an dem Tag, an dem diese Aufkündigung wirksam wird, bzw., falls die Mitteilung über seine Kündigung nach diesem Tag erfolgt, am fünfzehnten Tag nach dieser Mitteilung außer Kraft.

3.Wenn eine der Vertragsparteien die Kündigung gemäß diesem Artikel mitteilt, trifft sich der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil vor dessen Außerkrafttreten erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist.

Artikel LAW.OTHER.137: Aussetzung

1.Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systembedingte Mängel in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vor, kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systembedingten Mängel, auf die sich die Aussetzung stützt, anzugeben.

2.Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systembedingte Mängel in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vor, Fälle eingeschlossen, in denen diese Mängel zu einem einschlägigen Angemessenheitsbeschluss geführt haben, der aufgehoben wird, kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systembedingten Mängel, auf die sich die Aussetzung stützt, anzugeben.

3.Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „einschlägiger Angemessenheitsbeschluss“ Folgendes:

(a)in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 82 oder einer darauf aufbauenden Rechtsvorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt;

(b)in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) 83 oder einer darauf aufbauenden Rechtsvorschrift fallen.

4.In Bezug auf die Aussetzung von Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR)] oder Titel X [Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung] umfassen Bezugnahmen auf einen „einschlägigen Angemessenheitsbeschluss“ auch Folgendes:

(a)in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 84 oder einer darauf aufbauenden Rechtsvorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt;

(b)in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Geltungsbereich von Teil 2 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) oder einer darauf aufbauenden Rechtsvorschrift fallen.

5.Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder 2 vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, teilt der anderen Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist bzw. der gegebenenfalls nach Absatz 7 Buchstabe d verlängerten Frist auf diplomatischen Wege schriftlich mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.

6.Notifiziert eine Vertragspartei die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1 oder 2, kann die andere Vertragspartei alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen.

7.Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert, so wird der Partnerschaftsrat unverzüglich mit der Angelegenheit befasst. Der Partnerschaftsrat prüft die Möglichkeiten, der Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, zu gestatten, das Inkrafttreten der Aussetzung zu verschieben, ihren Anwendungsbereich einzuschränken oder die Aussetzung zurückzunehmen. Zu diesem Zweck kann der Partnerschaftsrat auf Empfehlung des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz

(a)sich auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils verständigen,

(b)den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen empfehlen,

(c)innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten an diesem Teil die geeigneten Anpassungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Gründe für die Aussetzung auszuräumen, sowie

(d)die in Absatz 5 genannte Frist um bis zu drei Monate verlängern.

8.Wenn eine der Vertragsparteien eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt werden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig ihre Geltung verlieren, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.

9.Die ausgesetzten Titel werden am ersten Tag des Monats wieder in Kraft gesetzt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Kapitel wieder in Kraft zu setzen. Die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, tut dies unverzüglich, nachdem die schwerwiegenden und systembedingten Mängel seitens der anderen Vertragspartei, auf die sich die Aussetzung stützte, nicht mehr bestehen.

10.Nachdem nach Maßgabe von Absatz 9 die Absicht notifiziert wurde, die ausgesetzten Titel wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, nach Absatz 6 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den nach Absatz 1 oder 2 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.

Artikel LAW.OTHER.138: Kosten

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten, ihre eigenen Kosten, die im Zuge der Umsetzung dieses Teils entstehen.

Titel XIII: Streitbeilegung

Artikel LAW.DS.1: Ziel

Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines zügigen, wirksamen und effizienten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über diesen Teil, einschließlich Streitigkeiten, die diesen Teil betreffen, wenn sie auf Situationen angewandt werden, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel LAW.DS.2: Anwendungsbereich

1.Dieser Titel findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die diesen Teil betreffen (die „erfassten Bestimmungen“).

2.Die erfassten Bestimmungen umfassen alle Bestimmungen dieses Teils, mit Ausnahme von:

(a)Artikel LAW.GEN.5 [Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt];

(b)Artikel LAW.PRUM.19 [Aussetzung und Nichtanwendung]

(c)Artikel LAW.PNR.28 Absatz 14 [Speicherung von PNR-Daten]

(d)Artikel LAW.PNR.38 [Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel]

(e)Artikel LAW.OTHER.136 [Beendigung];

(f)Artikel LAW.OTHER.137 [Aussetzung]; und

(g)Artikel LAW.DS.6 [Aussetzung].

Artikel LAW.DS.3: Ausschließlichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf diesen Teil keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.

Artikel LAW.DS.4: Konsultationen

1.Wenn eine Vertragspartei („Beschwerdeführerin“) der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei („Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Teil verstoßen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

2.Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen die Gründe für ihr Ersuchen an, einschließlich der Handlungen oder Unterlassungen, die nach ihrem Dafürhalten den Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Beschwerdegegnerin begründen, und der erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.

3.Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden regelmäßig Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Konsultationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen.

4.Die Konsultationen werden innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

5.Die Beschwerdeführerin kann darum ersuchen, dass die Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats geführt werden. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 2 statt. Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz beziehungsweise der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Ein solcher Beschluss gilt als einvernehmliche Lösung im Sinne von Artikel LAW.DS.5 [Einvernehmliche Lösung].

6.Die Beschwerdeführerin kann ihr Ersuchen um Konsultationen jederzeit einseitig zurückziehen. In diesem Fall werden die Konsultationen umgehend beendet.

7.Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich.

Artikel LAW.DS.5 Einvernehmliche Lösung

1.Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten gemäß Artikel LAW.DS.2 [Anwendungsbereich] jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

2.Die einvernehmliche Lösung kann durch Beschluss des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats angenommen werden. Besteht die einvernehmliche Lösung in einer Einigung auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils seitens der Vertragsparteien, wird diese einvernehmlich Lösung durch Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen.

3.Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

4.Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel LAW.DS.6: Aussetzung

1.Wenn der Fall eintritt, dass die Konsultationen gemäß Artikel Law.DS.4 [Konsultationen] zu keiner einvernehmlichen Lösung im Sinne des Artikels LAW.DS.5 [Einvernehmliche Lösung] geführt haben und nach Auffassung der Beschwerdeführerin – vorausgesetzt, sie hat ihr Ersuchen um Konsultationen nicht gemäß Artikel LAW.DS.4 [Konsultationen] Absatz 6 zurückgezogen – ein schwerer Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen die Verpflichtungen aus den erfassten Bestimmungen nach Artikel LAW.DS.4 [Konsultationen] Absatz 2 vorliegt, kann die Beschwerdeführerin die Titel dieses Teils, auf die sich der schwere Verstoß bezieht, durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, worin der schwere Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen Verpflichtungen besteht, auf den sich die Aussetzung stützt.

2.Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder an jedem anderen, einvernehmlich von den Vertragsparteien vereinbarten Tag vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Beschwerdeführerin teilt der Beschwerdegegnerin spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischen Wege schriftlich mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.

3.Notifiziert die Beschwerdeführerin die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1, kann die Beschwerdegegnerin alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege Titel aussetzen.

4.Wird eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt werden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig ihre Geltung verlieren, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.

5.Die ausgesetzten Titel erlangen am ersten Tag des Monats nach dem Tag wieder Geltung, an dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Artikel wieder in Geltung zu setzen. Die Beschwerdeführerin übermittelt die Notifikation unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass der schwere Verstoß gegen Verpflichtungen, mit dem die Aufhebung begründet wurde, nicht mehr vorliegt.

6.Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Titel gemäß Absatz 5 wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 3 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den von der Beschwerdeführerin nach Absatz 1 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.

Artikel LAW.DS.7: Fristen

1.Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Wochen bzw. Monaten ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)    Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.



Teil vier: Thematische Zusammenarbeit

Titel I: Gesundheitsschutz

Artikel HS.1: Zusammenarbeit beim Gesundheitsschutz

1.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr“ eine lebensbedrohende oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefährdung biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, die sich über die Grenzen mindestens eines Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs hinaus ausbreitet oder bei der ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

2.Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede die andere Vertragspartei betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr und sind bestrebt, dies zeitnah zu tun.

3.Bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr kann die Union dem Vereinigten Königreich auf dessen schriftlichen Antrag einen Ad-hoc-Zugang zu ihrem Frühwarn- und Reaktionssystem (dem „EWRS“) im Hinblick auf diese spezielle Gefahr gewähren, um es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, relevante Informationen auszutauschen, die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu bewerten und sich in Bezug auf etwaige zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendige Maßnahmen abzustimmen. Die Union ist bestrebt, zeitnah auf den schriftlichen Antrag des Vereinigten Königreichs zu reagieren.

Zudem kann die Union das Vereinigte Königreich auffordern, zum Zwecke der Unterstützung des Informationsaustauschs und der Abstimmung im Zusammenhang mit der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr an einem Ausschuss teilzunehmen, der innerhalb der Union eingerichtet ist und aus Vertretern von Mitgliedstaaten besteht.

Beide Vereinbarungen werden vorübergehend getroffen und gelten keinesfalls länger als dies von einer der Vertragsparteien nach Konsultation der anderen Vertragspartei für die betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr für erforderlich erachtet wird.

4.Zum Zwecke des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs und allen gemäß Absatz 3 gestellten Anträgen bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis. Ferner bemühen sich die Kontaktstellen darum,

(a)das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien in der Frage zu fördern, ob eine Gefahr eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellt oder nicht;

(b)einvernehmliche Lösungen für alle technischen Fragen herbeizuführen, die sich aus der Durchführung dieses Titels ergeben.

5.Das Vereinigte Königreich hält sich während der Dauer des im Zusammenhang mit einer bestimmten schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gewährten Zugangs an alle geltenden Bedingungen für die Nutzung des EWRS sowie die Geschäftsordnung des in Absatz 3 genannten Ausschusses. Wenn nach dem erläuternden Austausch zwischen den Vertragsparteien

(a)die Union der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich die oben genannten Bedingungen oder die oben genannte Geschäftsordnung nicht einhält, kann die Union den im Zusammenhang mit der betreffenden Gefahr gewährten Zugang des Vereinigten Königreichs zum EWRS bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss beenden;

(b)das Vereinigte Königreich der Ansicht ist, dass es die Bedingungen oder die Geschäftsordnung nicht akzeptieren kann, kann es seine Teilnahme am EWRS in Bezug auf diese Gefahr bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss zurücknehmen.

6.Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Prävention und Erkennung von sowie der Vorbereitung und Reaktion auf bestehende und aufkommende Gefahren für die Gesundheitssicherheit in internationalen Gremien zusammen.

7.Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die entsprechende Stelle im Vereinigten Königreich, die für Überwachung, Seucheninformationen und wissenschaftliche Gutachten zu Infektionskrankheiten zuständig ist, arbeiten bei technischen und wissenschaftlichen Fragen, die im wechselseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen, zusammen und können zu diesem Zweck eine Vereinbarung schließen.

Titel II: Cybersicherheit

Artikel CYB.1: Dialog zu Cyberfragen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen regelmäßigen Dialog zum Austausch von Informationen über relevante politische Entwicklungen, auch in Bezug auf internationale Sicherheit, Sicherheit neuer Technologien, Internet-Governance, Cybersicherheit, Cyberabwehr und Cyberkriminalität, einzurichten.

Artikel CYB.2: Zusammenarbeit in Cyberfragen

1.Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien bei Cyberfragen unter Anwendung des geltenden Völkerrechts und von internationalen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten zusammen, indem sie im Hinblick auf die Förderung und den Schutz eines offenen, freien, stabilen, friedlichen und sicheren Cyberraums bewährte Verfahren austauschen und gemeinsame praktische Maßnahmen sowie regionale vertrauensbildende Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durchführen.

2.Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, in einschlägigen internationalen Gremien und Foren zusammenzuarbeiten, und sie sind bestrebt, die globale Cyberabwehrfähigkeit zu stärken und die Fähigkeit von Drittstaaten zur wirksamen Bekämpfung von Cyberkriminalität zu verbessern.

Artikel CYB.3: Zusammenarbeit mit dem IT-Notfallteam – Europäische Union

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses des IT-Notfallteams – Europäische Union (CERT-EU) arbeiten das CERT-EU und das nationale IT-Notfallteam des Vereinigten Königreichs auf freiwilliger, zeitlicher Basis und auf Gegenseitigkeit zusammen, um Informationen über Instrumente und Methoden wie Techniken, Taktiken, Verfahren und bewährte Verfahren sowie allgemeine Bedrohungen und Schwachstellen auszutauschen.

Artikel CYB.4: Beteiligung an besonderen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichteten Kooperationsgruppe

1.Die zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs können im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit unter Gewährleistung der Unabhängigkeit des Beschlussfassungsprozesses der Union nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kooperationsgruppe, um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, in Absprache mit der Kommission an folgenden Tätigkeiten der Kooperationsgruppe teilnehmen:

(a)Austausch bewährter Verfahren beim Aufbau von Kapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

(b)Austausch von Informationen im Hinblick auf Übungen bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

(c)Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu Risiken und Vorfällen;

(d)Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Sensibilisierung, Ausbildungsprogrammen und Schulungen; und

(e)Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Forschung und Entwicklung bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

2.Jeglicher Austausch von Informationen, Erfahrungen oder bewährten Verfahren zwischen der Kooperationsgruppe und den zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.

Artikel CYB.5: Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

1.Um die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit zu fördern und gleichzeitig die Autonomie des Beschlussfassungsprozesses der Union zu gewährleisten, kann sich das Vereinigte Königreich auf Einladung des Verwaltungsrats der EU-Cybersicherheitsagentur (ENISA), die auch vom Vereinigten Königreich angefordert wird, an folgenden Tätigkeiten der ENISA beteiligen:

(a)Kapazitätsaufbau;

(b)Wissen und Information; und

(c)Sensibilisierung und Bildung.

2.Die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigtem Königreichs an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten der ENISA, einschließlich eines angemessenen finanziellen Beitrags, werden in Arbeitsvereinbarungen festgelegt, die der Verwaltungsrat der ENISA vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission und mit dem Einverständnis des Vereinigten Königreichs annimmt.

3.Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der ENISA und dem Vereinigten Königreich erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.



Teil fünf: Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen

Artikel UNPRO.0.1: Anwendungsbereich

1.Dieser Teil gilt für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie an Dienstleistungen im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten, insoweit als die Vertragsparteien eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs vereinbart haben.

2.Dieser Teil gilt nicht für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Kohäsionsprogrammen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder ähnlichen Programmen mit demselben Ziel, die auf der Grundlage der für diese Programme geltenden Basisrechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union erfolgt. 

Die Teilnahmebedingungen für die in Unterabsatz 1 genannten Programme werden in dem jeweils anwendbaren Basisrechtsakt und der auf dessen Grundlage geschlossenen Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesen Programmen vereinbaren die Vertragsparteien Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung wie Kapitel zwei [Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung].

Artikel UNPRO.0.2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

(a)„Basisrechtsakt“

(I)einen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms oder einer Tätigkeit, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der entsprechenden im Haushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben oder der durch den Unionshaushalt unterlegten Haushaltsgarantie bildet, einschließlich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Unionsorgans zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme derjenigen, die Arbeitsprogramme annehmen; oder

(II)Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die keine Programme sind;

(b)„Finanzierungsvereinbarung“ Vereinbarungen in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß Protokoll I zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Beihilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;

(c)„Sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ bezeichnet Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 85 (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;

(d)„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, je nach Zusammenhang;

(e)„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird;

(f)„Rechtsträger des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen ist;

Kapitel 1: Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen und Tätigkeiten der Union

Abschnitt 1: Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union

Artikel UNPRO.1.3: Einrichtung der Teilnahme

1.Das Vereinigte Königreich nimmt an den ihm offenstehenden Programmen und Tätigkeiten der Union, die in Protokoll I [Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt] genannt sind, oder in Ausnahmefällen an Teilen dieser Programme und Tätigkeiten teil und trägt zu diesen bei.

2.Protokoll I wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Es wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und gegebenenfalls geändert.

3.In Protokoll I

(a)werden die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile dieser Programme und Tätigkeiten bestimmt, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt;

(b)wird die Dauer der Teilnahme festgelegt, das heißt, der Zeitraum, in dem das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können;

(c)werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel UNPRO.2.1 [Finanzielle Bedingungen], spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Solche Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen;

(d)werden gegebenenfalls die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu einem Programm der Union, das im Rahmen eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie durchgeführt wird, sowie spezifische Modalitäten gemäß Artikel UNPRO.2.3 [Finanzierung in Bezug auf Programme, die mithilfe von Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden] festgelegt.

Artikel UNPRO.1.4: Einhaltung der Programmregeln

1.Das Vereinigte Königreich nimmt gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in Protokoll I genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.

2.Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen

(a)die Teilnahmeberechtigung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;

(b)die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch förderfähige Stellen des Vereinigten Königreichs.

3.Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für förderfähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen. Jede Vertragspartei kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union davon in Kenntnis setzen, dass hinreichend begründete Ausschlüsse erörtert werden sollten.

Artikel UNPRO.1.5: Teilnahmebedingungen

1.Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon gemäß Artikel UNPRO.0.1 [Geltungsbereich] setzt voraus, dass das Vereinigte Königreich

(a)im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten beteiligt sind, oder Teilen davon, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern;

(b)soweit dies der Kontrolle der Behörden des Vereinigten Königreichs unterliegt, sicherzustellen, dass die Bedingungen für den Zugang der unter Buchstabe a genannten Personen zu Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für britische Staatsangehörige, einschließlich etwaiger Gebühren;

(c)in Bezug auf die Beteiligung, die den Austausch von Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen oder den Zugang dazu umfasst, geeignete Vereinbarungen gemäß Artikel FINPROV.6 [Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen ] geschlossen haben.

2.In Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon gemäß Artikel UNPRO.0.1 [Geltungsbereich] verfahren die Union und ihre Mitgliedstaaten wie folgt:

(a)im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten beteiligt sind, oder Teilen davon, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern;

(b)Gewährleistung, soweit dies der Kontrolle der Union und der Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt, dass die unter Buchstabe a genannten Bedingungen für den Zugang von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen in der Union, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für Unionsbürger, einschließlich etwaiger Gebühren.

3. In Protokoll I können weitere spezifische Bedingungen in Bezug auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.

4.Dieser Artikel lässt Artikel UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] unberührt.

5.Dieser Artikel und Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Unionsprogramm der Union] gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland über das einheitliche Reisegebiet.

Artikel UNPRO.1.6: Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten

1.Vertreter oder Sachverständige des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme, Tätigkeiten oder Teile davon, an denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel UNPRO.0.1 [Anwendungsbereich] teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Rechts der Union in Bezug auf diese Programme, Tätigkeiten oder Teile davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit beziehen, an dem bzw. der das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt. Die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder die vom Vereinigten Königreich benannten Sachverständigen dürfen bei der Abstimmung nicht anwesend sein. Das Vereinigte Königreich wird über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.

2.Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs auszuschließen.

3.Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den in Absatz 1 genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und Tätigkeiten dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten beziehen, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt, und die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.

4. In Protokoll I können weitere Modalitäten für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in Protokoll I definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.

Abschnitt 2: Vorschriften für die Finanzierung der Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union

Artikel UNPRO.2.1: Finanzielle Bedingungen

1.Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Stellen des Vereinigten Königreichs an Programmen, Tätigkeiten oder Teilen der Union erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Vereinigte Königreich einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.

2.Der finanzielle Beitrag erfolgt als Summe aus:

(a)eine Teilnahmegebühr; und

(b)einem operativen Beitrag.

3.Der finanzielle Beitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet.

4.Unbeschadet des Artikels UNPRO.8 [Teilnahmegebühr in den Jahren 2021 bis 2026] beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, außer in Bezug auf die Aussetzung nach Artikel UNPRO.3.1 (7) [ Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Unionsprogramm durch die Union] und die Beendigung gemäß Artikel UNPRO.3.3. (6) [ Beendigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Aktivität im Falle einer wesentlichen Änderung der Union] . Ab dem Jahr 2028 kann die Höhe der Teilnahmegebühr vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angepasst werden.

5.Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme, Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.

6.Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als das Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Vereinigten Königreichs zu Marktpreisen zum BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden BIP zu Marktpreisen sind die aktuellsten zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), sobald die in Artikel UNPRO.5.2 [Zusammenarbeit im Statistischen Bereich] genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage von Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt wird.

7.Der operative Beitrag basiert auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.

8.Der operative Beitrag zu einem Programm, einer Tätigkeit oder einem Teil davon für ein Jahr N kann in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben oder unten angepasst werden.

Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N + 1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:

(a)den Betrag der Mittelbindungen, die für im Jahr N im Rahmen des bewilligten Haushaltsplans der Europäischen Union bewilligte Verpflichtungsermächtigungen und für aufgehobene Mittelbindungen vorgenommen wurden; und

(b)der am Ende des Jahres N verfügbaren in Protokoll I definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.

Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden, und spätestens 3 Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.

Werden in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N auf den annullierten Betrag angewandt wird.

Im Jahr N + 2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N nach den Anpassungen gemäß dem zweiten, dritten und vierten Unterabsatz ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen

(a)den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert wurden und wettbewerbliche Vergabeverfahren betreffen,

(I)bei denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen wurden oder

(II)bei denen der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union nach dem Verfahren des Artikels UNPRO.2.1a [Quasi-Ausschluss vom wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren] entschieden hat, dass das Vereinigte Königreich oder die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs quasi ausgeschlossen waren, oder

(III)bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union] oder nach dem Wirksamwerden der Kündigung gemäß Artikel UNPRO.3.3 [Kündigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit im Falle einer wesentlichen Änderung der Programme der Union] endete oder

(IV)Bei denen die Beteiligung von Stellen des Vereinigten Königreichs und des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel UNPRO.3.5 (3) [Überprüfung der Erhöhungen der Finanzmittel] beschränkt wurde ; und

(b)dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden.

Dieser Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge dieser Mittelbindungen.

9.Die Union stellt dem Vereinigten Königreich auf Ersuchen Informationen über seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den auf Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Bewertung bezogenen Informationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und des Vereinigten Königreichs bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt das Vereinigte Königreich gemäß Kapitel zwei [Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung] dieses Teils berechtigt ist.

10.Sämtliche Beiträge des Vereinigten Königreichs oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

11.Vorbehaltlich Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2 dieses Artikels sind die Einzelbestimmungen für die Durchführung dieses Artikels in Anhang UNPRO-1 [Umsetzung der finanziellen Bedingungen] enthalten. Anhang UNPRO-1 kann durch den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geändert werden.

Artikel UNPRO.2.1a: Quasi-Ausschluss vom wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren

1.Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass bestimmte Bedingungen, die in einem wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren festgelegt sind, einen Quasi-Ausschluss von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs zur Folge haben, teilt es dies dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union vor Ablauf der Antragsfrist des betreffenden Verfahrens mit und legt eine Begründung vor.

2.Innerhalb von drei Monaten nach der Antragsfrist des betreffenden Vergabeverfahrens prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Mitteilung gemäß Absatz 1, sofern die Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei dem betreffenden Vergabeverfahren mindestens 25 % niedriger ist als

(a)die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren, die in den 3 Jahren vor der Mitteilung eingeleitet wurden und keine solche Bedingung enthielten, oder

(b)sofern es keine vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren gibt – die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei allen wettbewerblichen Vergabeverfahren, die im Rahmen des Programms oder gegebenenfalls des vorhergehenden Programms in den 3 Jahren vor der Mitteilung eingeleitet wurden.

3.Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union entscheidet zum Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums, ob unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 vorgelegten Begründung und der effektiven Teilnahmequote an dem betreffenden Vergabeverfahren ein Quasi-Ausschluss der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs von dem betreffenden Vergabeverfahren vorlag.

4.Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 entspricht die Teilnahmequote dem Verhältnis zwischen der Anzahl der von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingereichten Anträge und der Anzahl der Anträge, die insgesamt im Rahmen desselben Vergabeverfahrens eingereicht wurden.

Artikel UNPRO.2.2: Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt

1.Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für diejenigen Programme, Tätigkeiten oder Teile davon der Union, für die in Protokoll I die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit gemäß Protokoll I beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelbestimmungen zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in Protokoll I festgelegt werden.

2.Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit oder Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangen wurden, und dieaus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden und dem entsprechenden vom Vereinigten Königreich gezahlten operativen Beitrag wie gemäß Artikel UNPRO.2.1 [Finanzielle Bedingungen] Absatz 8 angepasst, ausschließlich der Unterstützungsausgaben, für denselben Zeitraum, sofern dieser Betrag positiv ist. 

3.Jeder in Absatz 2 genannte Betrag, der in jedem der beiden aufeinander folgenden Jahre 8 % des gemäß Artikel UNPRO.2.1 (8) [Finanzierungsbedingungen] angepassten entsprechenden Beitrags des Vereinigten Königreichs zu dem Programm übersteigt, ist vom Vereinigten Königreich als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten. 

4.Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Berichtigung können in Protokoll I festgelegt werden.

Artikel UNPRO.2.3: Finanzierung in Bezug auf Programme, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden

1.Nimmt das Vereinigte Königreich an einem Unionsprogramm, einer Tätigkeit oder einem Teil davon teil, wobei die Durchführung mithilfe eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie erfolgt, wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Programmen, deren Durchführung mittels Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen des Haushalts der Union, der gemäß Titel X der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union durchgeführt wird, erfolgt, in Form von Barmitteln gezahlt. Durch den in bar gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Finanzausstattung des Finanzierungsinstruments.

2.Nimmt das Vereinigte Königreich an einem in Absatz 1 genannten Programm teil, das von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe durchgeführt wird, zahlt das Vereinigte Königreich, falls die Europäische Investitionsbank-Gruppe Verluste zu decken hat, die nicht durch die Garantie aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt sind, einen Prozentsatz dieser Verluste an die Europäische Investitionsbank-Gruppe, der dem Verhältnis aus dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen des Vereinigten Königreichs zur Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten, des Vereinigten Königreichs und aller anderen an diesem Programm teilnehmenden Drittländer entspricht. Das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ist das letzte verfügbare Bruttoinlandsprodukt zum 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung gemäß EUROSTAT fällig ist, sobald die in Artikel UNPRO.5.2 [Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik] genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage der von der OECD bereitgestellten Daten ermittelt wird.

3.Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere die Gewährleistung, dass das Vereinigte Königreich seinen Anteil an nicht verwendeten Beiträgen zu Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten erhält, werden in Protokoll I gegebenenfalls näher ausgeführt.

Abschnitt 3: Aussetzung und Kündigung der Teilnahme an Programmen der Union

Artikel UNPRO.3.1: Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union

1.Die Union kann die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teile davon nach Maßgabe dieses Artikels einseitig aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Beitrag gemäß Abschnitt 2 [Vorschriften für die Finanzierung der Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union] dieses Kapitels nicht zahlt oder wenn das Vereinigte Königreich in Bezug auf eine der nachstehenden Bedingungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Tätigkeit oder ausnahmsweise Teilen davon vereinbart und in das Protokoll I aufgenommen wurde, galten, wesentliche Änderungen einführt und diese Änderungen sich in erheblichem Maße auf deren Durchführung auswirken:

(a)die Bedingungen, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich und den dortigen Aufenthalt von Personen, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, gelten, die an der Durchführung dieser Programme, Tätigkeiten oder von Teilen davon mitwirken. Dies gilt insbesondere, wenn das Vereinigte Königreich eine Änderung seines internen Rechts in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dieser Personen vornimmt, die eine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat;

(b)die Kosten, einschließlich Gebühren, die für die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Personen bei der Ausführung der Tätigkeiten anfallen, die sie zur Durchführung des Programms ausführen müssen;

(c)die in Artikel UNPRO.1.5 (3) [Teilnahmebedingungen] genannten Bedingungen werden geändert.

2.Die Union teilt dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht mit, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit auszusetzen. Die Union legt den Umfang der Aussetzung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Mitteilung nicht zurückzieht, wird die Aussetzung 45 Tage nach dem Tag der Mitteilung durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Aussetzung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Aussetzung.

Vor der Mitteilung und Aussetzung sowie während des Aussetzungszeitraums kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Aufhebung der Aussetzung erörtern. Gelangt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums zu einer Einigung, die es ermöglicht, die Aussetzung zu vermeiden, so wird die Aussetzung nicht wirksam.

In jedem Fall tritt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.

3.Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Aussetzung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Aussetzung betroffenen Programm oder der von der Aussetzung betroffenen Tätigkeit der Union oder dem von der Aussetzung betroffenen Teil davon teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

4.Die Aussetzung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.

5.Sobald nach Auffassung des Vereinigten Königreichs die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, teilt es dies der Union mit und legt ihr alle einschlägigen Nachweise hierfür vor.

Die Union prüft die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen ab dieser Mitteilung und kann zu diesem Zweck das Vereinigte Königreich auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen. Die Zeit, die für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Nachweise erforderlich ist, fließt nicht in den Gesamtzeitraum für die Prüfung ein.

Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, teilt sie dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ohne ungebührliche Verzögerung mit, dass die Aussetzung aufgehoben wird. Die Aufhebung wird am Tag nach dem Datum der Mitteilung wirksam.

Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme weiterhin nicht erfüllt sind, bleibt die Aussetzung in Kraft.

6.Das Vereinigte Königreich wird wieder als Land behandelt, das an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere wieder gemäß den in Artikel UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] und in Protokoll I festgelegten Bedingungen im Rahmen dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union teilnahmeberechtigt für Vergabeverfahren der Union, die nach dem Datum, an dem die Aufhebung der Aussetzung wirksam wird, eingeleitet wurden und für solche, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, sofern die Frist für die Einreichung von Anträgen noch nicht abgelaufen ist.

7.Wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Maßnahme oder einem Teil davon ausgesetzt, so wird der während des Aussetzungszeitraums fällige Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs wie folgt festgesetzt:

(a)die Union berechnet den operativen Beitrag nach dem in Artikel UNPRO.2.1 Unterabsatz 8 Buchstabe a Ziffer iii [Finanzierungsbedingungen] beschriebenen Verfahren neu.

(b)Die Teilnahmegebühr wird entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst.

Artikel UNPRO.3.2: Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union

1.Hat die Union innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel UNPRO.3.1 (2) [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Unionsprogramm der Europäischen Union] genannten Stichtag die Aussetzung nach Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] nicht aufgehoben, so

(a)überprüfen, unter welchen Bedingungen sie dem Vereinigten Königreich die Fortsetzung der Teilnahme an den betreffenden Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon anbieten kann, und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der einjährigen Aussetzungsfrist vorschlagen, Protokoll I diesen Bedingungen entsprechend zu ändern. Erzielt der Sonderausschuss innerhalb eines weiteren Zeitraums von 45 Tagen keine Einigung über diese Maßnahmen, tritt die Kündigung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes in Kraft; oder

(b)die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf die betreffenden Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß diesem Artikel einseitig kündigen, wobei die Auswirkung der in Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union] genannten Änderung auf die Durchführung des Programms, der Tätigkeit oder ausnahmsweise der Teile davon oder der nicht gezahlte Beitragsbetrag berücksichtigt werden.

2.Die Union teilt dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht mit, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem oder mehreren Programmen oder an einer oder mehreren Tätigkeiten der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu kündigen. Die Union legt den Umfang der Kündigung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Mitteilung nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Mitteilung durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Kündigung.

3.Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Kündigung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

4.Die Kündigung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem in Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] Absatz 2 genannten Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.

5.Wird die Anwendung von Protokoll I oder eines Teils davon in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon beendet, so

(a)ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten;

(b)wird in den darauffolgenden Jahren abgesehen von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beitrag kein Beitrag geleistet.

Artikel UNPRO.3.3: Kündigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit im Falle einer wesentlichen Änderung der Programme der Union

1.Das Vereinigte Königreich kann die Teilnahme an einem in Protokoll I genannten Programm oder Tätigkeit der Union oder eines Teils davon einseitig kündigen, wenn:

(a)der Basisrechtsakt dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union in einer Weise geändert wird, dass sich für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an diesem Programm oder dieser Tätigkeit der Union insbesondere infolge einer Änderung der Ziele des Programms oder der Tätigkeit und der entsprechenden Maßnahmen erheblich geänderte Bedingungen ergeben oder

(b)der Gesamtbetrag der in Artikel UNPRO.2.1 [Finanzierungsbedingungen] genannten Mittel für Verpflichtungen wird gegenüber der ursprünglichen Finanzausstattung des Programms oder der Maßnahme, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt, um mehr als 15 % erhöht, und entweder die entsprechende Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens wurde erhöht oder der Betrag der in Artikel UNPRO.2.1 (5) [Finanzierungsbedingungen] genannten externen Einnahmen für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht; oder

(c)das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs mit hinreichender Begründung von der Teilnahme an einem Teil eines Programms oder einer Tätigkeit ausgeschlossen werden und dieser Ausschluss Mittel für Verpflichtungen betrifft, die mehr als 10 % der Mittel für Verpflichtungen ausmachen, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für ein Jahr N für dieses Programm oder diese Tätigkeit vorgesehen waren.

2.Zu diesem Zweck teilt das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union seine Absicht zur Kündigung von Protokoll I in Bezug auf das betreffende Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung der Änderung oder des erlassenen Jahreshaushalts oder des berichtigten Jahreshaushalts im Amtsblatt der Europäischen Union mit. Das Vereinigte Königreich erläutert die Gründe, aus denen das Vereinigte Königreich der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Teilnahme durch die Änderung wesentlich geändert werden. Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union tritt innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.

3.Sofern das Vereinigte Königreich seine Mitteilung nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Mitteilung durch das Vereinigte Königreich wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag.

4.Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel UNPRO.1.4 [Einhaltung der Programmregeln] und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

5.Die Kündigung hat keinen Einfluss auf rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Stichtag eingegangen wurden. Dieses Abkommen gilt weiterhin für solche rechtlichen Verpflichtungen.

6.Kommt es in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit zu einer Kündigung gemäß diesem Artikel,

(a)ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten;

(b)die Union berechnet den operativen Beitrag des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt, nach dem Verfahren gemäß Artikel UNPRO.2.1 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer iii [Finanzierungsbedingungen]. wird in den darauffolgenden Jahren abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet.

(c)Die Teilnahmegebühr wird entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst.

Abschnitt 4: Leistungsüberprüfung und Überprüfung von finanziellen Erhöhungen

Artikel UNPRO.3.4: Leistungsüberprüfung

1.Für Teile eines Programms oder einer Tätigkeit der Union, auf die der in Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] genannte Korrekturmechanismus Anwendung findet, gilt ein Leistungsüberprüfungsverfahren gemäß den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen. 

2.Das Vereinigte Königreich kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Unionsprogrammen ersuchen, das Leistungsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn der nach der Methode nach Artikel UNPRO.2.2 (2) [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] berechnete Betrag negativ ist und dieser Betrag mehr als 12 % der gemäß Artikel UNPRO.2.1 (8) [Finanzierungsbedingungen] entsprechenden Beiträge des Vereinigten Königreichs zu dem Programm oder der Tätigkeit beträgt. 

3.Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des in Absatz 2 genannten Ersuchens analysiert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die betreffenden leistungsbezogenen Daten und verabschiedet einen Bericht, in dem geeignete Maßnahmen zur Beseitigung leistungsbezogener Probleme vorgeschlagen werden. 

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden nach Verabschiedung des Berichts während zwölf Monaten angewandt. Im Anschluss an die Anwendung der Maßnahmen werden die Leistungsdaten für den betreffenden Zeitraum herangezogen, um die Differenz zwischen den Beträgen, die für die in diesem Kalenderjahr tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder mit Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ursprünglich zu entrichten waren, und dem entsprechenden operativen Beitrag, der vom Vereinigten Königreich für dasselbe Jahr gezahlt wurde, zu berechnen.

Ist die Differenz gemäß Unterabsatz 2 negativ und übersteigt sie 16 % des entsprechenden operativen Beitrags , so kann das Vereinigte Königreich 

(a)Teilt er seine Absicht mit, seine Teilnahme an dem betreffenden Unionsprogramm oder einem Teil davon unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen vor dem vorgesehenen Kündigungstag zu beenden, und kann seine Teilnahme gemäß Artikel UNPRO.3.3 (3) bis (6) [ Beendigung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Unionsprogramms ] beenden; oder

(b)den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, weitere Maßnahmen zur Behebung der unzureichenden Leistung zu ergreifen, die auch eine Anpassung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm der Union oder eine Anpassung der künftigen finanziellen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu diesem Programm einschließen können.

Artikel UNPRO.3.5: Überprüfung von finanziellen Erhöhungen

1.Das Vereinigte Königreich kann dem Fachausschuss für die Teilnahme an Unionsprogrammen mitteilen, dass es Einwände gegen die Höhe seines Beitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union erhebt, wenn der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel UNPRO.2.1 [Finanzierungsbedingungen] im Vergleich zur ursprünglichen Finanzausstattung für dieses Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union um mehr als 5 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze erhöht wurde oder der Betrag der externen Einnahmen gemäß Artikel UNPRO.2.1 (5) [Finanzierungsbedingungen] für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde.

2.Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des verabschiedeten Jahreshaushaltsplans oder einer Änderung des Haushaltsplans im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Mitteilung gilt unbeschadet der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs zur Zahlung seines Beitrags und der Anwendung des Anpassungsmechanismus nach Artikel UNPRO.2.1 (8) [Finanzierungsbedingungen].

3.Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union erstellt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilung einen Bericht und schlägt geeignete Maßnahmen vor und entscheidet darüber. Diese Maßnahmen können die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs auf bestimmte Arten von Maßnahmen oder Vergabeverfahren oder gegebenenfalls eine Änderung von Protokoll I umfassen. Die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs wird für die Zwecke des Anpassungsmechanismus gemäß Artikel UNPRO.2.1 [Finanzielle Bedingungen] Absatz 8 als Ausschluss behandelt.

4.Sind die in Artikel UNPRO.3.3 (1) (Einstellung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Unionsprogramms) genannten Bedingungen erfüllt, so kann das Vereinigte Königreich seine Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union gemäß Protokoll I gemäß Artikel UNPRO.3.3 (2) bis (6) [Beendigung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Unionsprogramms] beenden.

Kapitel 2: Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel UNPRO.4.X-1: Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen im Rahmen der in den Protokollen I und II genannten Programme der Union.

Abschnitt 1: Schutz der finanziellen Interessen und Einforderung

Artikel UNPRO.4.X: Durchführung von Tätigkeiten zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels arbeiten die in diesem Kapitel genannten Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und sonstigen Vorschriften eng zusammen.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des Vereinigten Königreichs handeln die Bediensteten und die Ermittlungsbehörden der Union im Einklang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs.

Artikel UNPRO.4.1: Überprüfungen und Audits

1.Die Union ist berechtigt, gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder -verträgen und im Einklang mit den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, die Unionsmittel erhält, sowie jeder an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden.

2.Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere die Bediensteten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs sowie andere von der Europäischen Kommission beauftragte Personen, haben angemessenen Zugang zu den Standorten, Arbeiten und Dokumenten (in elektronischer Form oder in Papierform oder beidem) sowie zu allen Informationen, die für die Durchführung solcher Überprüfungen und Prüfungen gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Dieser Zugang schließt das Recht ein, physische oder elektronische Kopien und Auszüge von jeglichen Dokumenten oder den Inhalt von Datenträgern zu erhalten, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden.

3.Das Vereinigte Königreich darf das Recht der Bediensteten und sonstigen in Absatz 2 genannten Personen, die die in diesem Artikel genannten Aufgaben ausführen, auf Einreise in das Vereinigte Königreich und Zugang zu den Räumlichkeiten der geprüften Personen weder behindern noch erschweren.

4.Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Maßnahme, der Aussetzung einiger oder aller Bestimmungen dieses Teils und/oder des Protokolls Nr. I oder der Beendigung dieses Abkommens können die Überprüfungen und Prüfungen auch nach dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, zu den in den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane festgelegten Bedingungen und gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder Verträgen im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem entsprechenden Zeitpunkt der Kündigung eingegangen ist, durchgeführt werden. 

Artikel UNPRO.4.2: Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

1.Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind befugt, verwaltungstechnische Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Gebiet des Vereinigten Königreichs durchzuführen. Die Europäische Kommission und das OLAF handeln in Übereinstimmung mit den Rechtsakten der Union zur Regelung solcher Kontrollen, Überprüfungen und Untersuchungen.

2.Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs unterrichten die Europäische Kommission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über sämtliche Fakten oder Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit, einem Betrug oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, von denen sie Kenntnis erhalten.

3.Diesbezügliche Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen ist und Finanzmittel der Union im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung oder eines Vertrags erhält, sowie in den Räumlichkeiten von Dritten, die an der Durchführung der Finanzierung der Union beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben, durchgeführt werden. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der vom Vereinigten Königreich benannten zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird innerhalb einer angemessenen Frist vor diesen Kontrollen und Überprüfungen über deren Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

4.Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF haben Zugang zu allen Informationen und Unterlagen (in elektronischer Form oder auf Papier oder beidem) im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere können die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF einschlägige Dokumente kopieren.

5.Die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs entscheiden von Fall zu Fall, ob Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam durchgeführt werden, auch wenn beide Parteien für die Durchführung von Untersuchungen zuständig sind.

6.Widersetzen sich die Personen, Einrichtungen oder sonstigen Dritten, die Gegenstand von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort sind, einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die Behörden des Vereinigten Königreichs im Einklang mit den nationalen Vorschriften die Europäische Kommission oder das OLAF, damit sie ihre Aufgaben bei der Durchführung der Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort erfüllen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen nach nationalem Recht, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln.

7.Die Europäische Kommission oder das OLAF unterrichtet die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs über das Ergebnis solcher Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilt die Europäische Kommission oder OLAF der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich sämtliche Fakten und Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie im Verlauf der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.

8.Unbeschadet der Anwendung des Rechts des Vereinigten Königreichs kann die Europäische Kommission nach Maßgabe des Unionsrechts verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen verhängen, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen.

9.Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig Informationen aus und stimmen sich auf Ersuchen einer der Vertragsparteien dieses Abkommens untereinander ab, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Vereinigten Königreichs verboten.

10.Das Vereinigte Königreich benennt eine Kontaktstelle, um eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern.

11.Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission oder dem OLAF und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die in den Informationsaustausch einbezogen sind, werden gemäß den geltenden Regeln geschützt.

12.Unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel LAW.MUTAS.114 [Definition der zuständigen Behörde] arbeiten die Behörden des Vereinigten Königreichs, wenn ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen oder juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen der in Protokoll I aufgeführten Programme und Tätigkeiten der Union Finanzmittel der Union erhalten, direkt oder indirekt, auch im Zusammenhang mit Dritten, die an der Ausführung solcher Unionsmittel beteiligt sind, mit den Behörden der Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten der Union zusammen, die für die Ermittlung, Verfolgung und Anklagung der anwendbaren Finanzierungsinstrumente der Union zuständig sind, und ermöglichen es, im Einklang mit den internationalen Rechtsvorschriften der Union, die für die Erfüllung der internationalen Finanzvorschriften verantwortlich sind, mit den ihnen zur Erfüllung ihrer Pflichten betraute Personen oder Behörden der Union zu unterstützen.

Artikel UNPRO.4.3: Änderungen der Artikel UNPRO.0.1, UNPRO.4.X-1, UNPRO.4.1 [Überprüfungen und Audits] und UNPRO.4.2 [Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten]

Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann die Artikel UNPRO.4.1 [Überprüfungen und Audits] und UNPRO.4.2 [Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union] ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Der Fachausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel UNPRO.0.1 [Geltungsbereich] und Artikel UNPRO.4.X-1 [Geltungsbereich] ändern, um die Anwendung dieses Kapitels auf andere Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen der Union auszuweiten.

Artikel UNPRO.4.4: Einforderung und Vollstreckung

1.Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen juristischen oder natürlichen Personen, nicht jedoch Staaten, eine finanzielle Verpflichtung in Bezug auf Forderungen aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union auferlegt wird, sind im Vereinigten Königreich vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die vom Vereinigten Königreich zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Das Vereinigte Königreich teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm benannte nationale Behörde mit. Gemäß Artikel UNPRO.5.1 [Kommunikation und Informationsaustausch] ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung dieser Beschlüsse erfolgt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs.

2.Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Maßnahmen oder Teile von Unionsprogrammen gemäß Protokoll I enthalten ist, sind im Vereinigten Königreich in gleicher Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels.

3.Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 1 und für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zuständig. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des Vereinigten Königreichs zuständig.

Abschnitt 2: Sonstige Vorschriften für die Durchführung der Programme der Union

Artikel UNPRO.5.1: Kommunikation und Informationsaustausch

Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder im Vereinigten Königreich niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese Personen, Einrichtungen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union oder aufgrund der zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge oder Finanzierungsvereinbarungen vorlegen müssen.

Artikel UNPRO.5.2: Zusammenarbeit im Bereich Statistik

Eurostat und die Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs können eine Vereinbarung treffen, die eine Zusammenarbeit in einschlägigen statistischen Fragen ermöglicht und unter anderem vorsieht, dass EUROSTAT mit Zustimmung der Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Teils statistische Daten über das Vereinigte Königreich bereitstellt, darunter insbesondere Daten über das BIP des Vereinigten Königreichs.

Kapitel 3: Zugang des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen im Rahmen von Programmen der Union

   Artikel UNPRO.6: Vorschriften für den Zugang zu Dienstleistungen

1.Nimmt das Vereinigte Königreich nicht gemäß Kapitel 1 [Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Unionsprogrammen] an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union teil, so kann es dennoch nach Maßgabe dieses Abkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union Zugang zu Dienstleistungen erhalten, die im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten der Union erbracht werden.

2.Protokoll II [Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten, die im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten eingerichtet wurden]

(a)die Dienstleistungen im Rahmen der Programme und Tätigkeiten der Union bestimmt, zu denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs Zugang haben;

(b)spezifische Bedingungen für den Zugang des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt. Diese Bedingungen entsprechen den Bedingungen, die in diesem Abkommen und in den Basisrechtsakten festgelegt sind.

(c)finanzielle oder Sachbeiträge des Vereinigten Königreichs in Bezug auf eine Dienstleistung, die im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten der Union bereitgestellt wird, präzisiert.

3.Protokoll II wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und kann von ihm geändert werden.

4.Das Vereinigte Königreich sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber, die im Vereinigten Königreich oder von dort aus tätig sind, haben Zugang zu den Diensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014 gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses, bis Bestimmungen über einen vergleichbaren Zugang in Protokoll II oder bis zum 31. Dezember 2021 enthalten sind.

Kapitel 4: [Überprüfungen]

Artikel UNPRO.7: [Überprüfungsklausel]

Vier Jahre nach Inkrafttreten der Protokolle I und II überprüft der Fachausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Durchführung des Protokolls auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen des Vereinigten Königreichs an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms, Teile des Programms, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die unter die Protokolle I und II fallen.

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien erörtert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union Änderungen oder Änderungsvorschläge, die sich auf die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in den Protokollen I und II aufgeführten Programmen, Teilen dieser Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen auswirken, und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens vorschlagen.

Kapitel 5: Teilnahmegebühr für die Jahre 2021 bis 2026

Artikel UNPRO.8: Teilnahmegebühr für die Jahre 2021 bis 2026

Die in Artikel UNPRO.2.1 (4) [Finanzierungsbedingungen] genannte Teilnahmegebühr hat in den Jahren 2021 bis 2026 folgenden Wert:

- 2021: 0,5 %.

- 2022: 1 %.

- 2023: 1,5 %.

- 2024: 2 %.

- 2025: 2,5 %.

- 2026: 3 %.



TEIL SECHS: STREITBEILEGUNG UND HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Titel I: Streitbeilegung

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel INST.9: Ziel

Ziel dieses Titels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger ergänzender Abkommen zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel INST.10 Anwendungsbereich

(1)    Dieser Titel findet vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4 und 5 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines etwaigen Zusatzabkommens („erfasste Bestimmungen“) Anwendung.

(2)    Zu den erfassten Bestimmungen gehören alle Bestimmungen dieses Abkommens und eines etwaigen Zusatzabkommens mit Ausnahme von:

(a)Artikel Goods.17 [Handelsabhilfen] Absätze 1 bis 6 und Artikel Goods.21 [Kulturgüter] Titel I Titel I des Zweiten Teils;

(b)Anhang TBT-X [Arzneimittel];

(c)Titel VII [Kleine und mittlere Unternehmen] der ersten Rubrik des Zweiten Teils;

(d)Titel X [Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen] des ersten Teils des Zweiten Teils;

(e)die Absätze 1, 2 und 4 des Artikels LPFS.1.1 [Grundsätze und Ziele] und Artikel LPFS.3 Absätze 1 und 1.2 [Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz und wissenschaftliche und technische Informationen] Kapitel 1 [Allgemeine Bestimmungen], Kapitel 2 [Wettbewerbspolitik], Artikel LPFS.3.9 [Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit] und LPFS.3.10 [Gerichte] von Kapitel 2 [Subsidy control]; und Titel XI [Gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] Kapitel 5 [Steuerwesen] von Titel XI [Gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] in Titel XI Kapitel 9 [Horizontale und institutionelle Bestimmungen] Titel XI [Gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der Rubrik I von Teil Zwei Abschnitt 4 Absätze bis 9 des Artikels LPFS.9.4 [Neugewichtung];

(f)Dritter Teil [Rechtsdurchsetzung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen], auch wenn es sich um Situationen handelt, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind;

(g)Vierter Teil [Thematische Zusammenarbeit];

(h)Titel II [Grundlagen für die Zusammenarbeit] des Sechsten Teils [Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen];

(i)Artikel FINPROV.10A [ Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich] von Teil Seven; und

(j)das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen;

(3)    Der Partnerschaftsrat kann von einer Vertragspartei im Hinblick auf die Beilegung einer Streitigkeit bezüglich der Verpflichtungen befasst werden, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben.

(4)    Artikel INST.11 [Ausschließlichkeit] gilt für die in Absatz 2 genannten Bestimmungen.

(5)    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieser Titel nicht anwendbar auf Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seine Anhänge in Einzelfällen.

Artikel INST.11 Ausschließlichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines etwaigen Zusatzabkommens keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.

Artikel INST.12 Wahl des Gremiums im Falle einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen

1.    Entsteht eine Streitigkeit über eine Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder einem etwaigen Zusatzabkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

(2)    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein solches Verfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

3.    Für die Zwecke dieses Artikels

(a)gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] gestellt hat;

(b)gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat; und

(c)gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen eingeleitet, wenn sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens eingeleitet wurden.

(4)    Unbeschadet von Absatz 2 hindert dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Titel auszusetzen.

Kapitel 2: Verfahren

Artikel INST.13 Konsultationen

(1)    Ist eine Vertragspartei („Beschwerdeführerin“) der Auffassung, dass die andere Vertragspartei („Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen verstoßen hat, sind die Vertragsparteien bestrebt, die Angelegenheit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Im schriftlichen Ersuchen begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag und nennt die strittigen Maßnahmen und deren rechtliche Grundlage sowie die erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3)    Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Konsultationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in Form persönlicher Zusammenkünfte finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4.    Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

5.    Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 20 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(6)    Jede Vertragspartei legt ausreichende Sachinformationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, und legt insbesondere dar, wie sich diese Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(7)    Bei Streitigkeiten, die einen anderen Bereich als diejenigen in Teil zwei Teilbereich eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel vier [Energie und Rohstoffe] Titel IX bis XII oder Teilbereich sechs betreffen, werden die Konsultationen nach Absatz 3 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Sonderausschusses oder des Partnerschaftsrats geführt. Der Sonderausschuss kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss beziehungsweise der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen finden Anwendung. Die Sitzungsorte werden nach den Regeln der Geschäftsordnung des Sonderausschusses bzw. des Partnerschaftsrats festgelegt.

(8)    Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel INST.14 Schiedsverfahren

1.    Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, sofern

(a)die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens reagiert,

(b)die Konsultation nicht innerhalb der Fristen nach Artikel INST.13 Absätze (3), (4) oder (5) [Konsultationen] erfolgen,

(c)sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultation abzuhalten, oder

(d)die Konsultation ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurde.

2.    Das Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts wird der Beschwerdegegnerin schriftlich übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen ausdrücklich die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.

Artikel INST.15 Einsetzung des Schiedsgerichts

1.    Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2.    Spätestens 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts herbeizuführen.

(3)    Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter von ihrer Teilliste, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters delegieren.

(4)    Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Schiedsgerichts, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf dieser Frist den Vorsitzenden des Schiedsgerichts per Losentscheid aus der nach Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts delegieren.

(5)    Ist eine der in Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien gemäß Anhang INST-X [Verfahrensordnung] förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.

6.    Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang INST-X [Verfahrensordnung] förmlich mitgeteilt hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.

Artikel INST.16 Vorschriften für Schiedsrichter

1.Für alle Schiedsrichter gilt:

(a)nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Titel VIII Titel VIII Titel VIII Titel I bis VII Kapitel 4 [Energie und Rohstoffe], Titel IX bis XII der Rubrik I [Handel] des Zweiten Teils oder Rubrik 6 [Sonstige Bestimmungen] des Zweiten Teils fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder durch ein ergänzendes Abkommen fallen, und im Falle eines Vorsitzenden auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen;

(b)sie dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen,

(c)sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen und

(d)sie sind an Anhang INST-X [Verhaltenskodex] gebunden.

(2)    Alle Schiedsrichter sind Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter Befähigung sind.

(3)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften abzuweichen.

Artikel INST.17 Aufgaben des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht

(a)nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,

(b)legt in seinen Entscheidungen und Beschlüssen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen dar, und

(c)sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.

Artikel INST.18 Mandat

1.    Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens fünf Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedsgericht folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens, Entscheidung zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel INST.10 [Anwendungsbereich] genannten Bestimmungen und Vorlage einer Entscheidung gemäß Artikel INST.20 [Entscheidung des Schiedsgerichts]“.

(2)    Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, notifizieren sie dem Schiedsgericht das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.

Artikel INST.19 Eilverfahren

1.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedsgericht spätestens 10 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung, ob bei einem Fall Dringlichkeit vorliegt.

2.    In dringenden Fällen werden die in Artikel INST.20 [Entscheidung des Schiedsgerichts] genannten Fristen um die Hälfte verkürzt.

Artikel INST.20 Entscheidung des Schiedsgerichts

1.    Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedsgerichts dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Schiedsgericht seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt den Zwischenbericht unter keinen Umständen später als 130 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

(2)    Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.

3.    Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist kein schriftliches Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als die Entscheidung des Schiedsgerichts.

4.    Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 130 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Schiedsgericht seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt seine Entscheidung unter keinen Umständen später als 160 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

5.    Die Entscheidung muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Anmerkungen der Vertragsparteien eingehen.

6. Zur Klarstellung gilt, dass eine „Entscheidung“ oder „Entscheidungen“ im Sinne der Artikel INST.17 [Aufgaben des Schiedsgerichts], INST.18 [Satzung], INST.28 [Ersetzung von Schiedsrichtern] und Artikel INST.29 (1), (3), (4) und (6) [Entscheidungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts] auch als Bezugnahme auf den Zwischenbericht des Schiedsgerichts zu verstehen sind.

Kapitel 3: Umsetzung

Artikel INST.21 Maßnahmen zur Umsetzung

1.    Stellt das Schiedsgericht in seiner Entscheidung nach Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder gegen ein etwaiges Zusatzabkommen verstoßen hat, ergreift diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedsgerichts umgehend umzusetzen und sich so mit den erfassten Bestimmungen in Einklang zu bringen.

(2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der Entscheidung die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

Artikel INST.22 Angemessene Frist

1.    Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der in Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] genannten Entscheidung die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung der in Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] genannten Entscheidung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.

(2)    Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die angemessene Frist erzielt, kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.

3.    Die Beschwerdegegnerin setzt die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] genannten Entscheidung in Kenntnis.

(4)    Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.

Artikel INST.23 Überprüfung der Umsetzung

1.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Auslaufens der angemessenen Frist, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Entscheidung nach Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] ergriffen hat.

(2)    Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.

Artikel INST.24 Einstweilige Abhilfemaßnahmen

1.    Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, der Entscheidung nach Artikel INST.20 Absatz 1 [Entscheidung des Schiedsgerichts] nachzukommen, oder

b)    die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel INST.21 [Maßnahmen zur Umsetzung] genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat oder

c)    das Schiedsgericht feststellt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffene Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.

2.    Bei Vorliegen einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn

a)    die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder

b)    die Vertragsparteien in dem Fall, dass ein Ersuchen gemäß Absatz 1 gestellt wird, innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder der Vorlage des Beschlusses des Schiedsgerichts gemäß Artikel INST.23 [Überprüfung der Umsetzung] keine Einigung über den vorübergehenden Ausgleich erzielen.

In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

(3) Die Aussetzung von Verpflichtungen unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Die Verpflichtungen aus Rubrik 4 [Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte] des Zweiten Teils, des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge oder des Fünften Teils [Unionsprogramme] dürfen nicht nach diesem Artikel ausgesetzt werden;

b) Abweichend von Buchstabe a können Verpflichtungen aus Teil fünf [Unionsprogramme] nur ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel INST.20 (1) [Beschluss des Schiedsgerichts] die Auslegung und Durchführung von Teil fünf [Unionsprogrammen] betrifft;

c) Verpflichtungen außerhalb des Fünften [Unionsprogramms] dürfen nicht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel INST.20 (1) [Entscheidung des Schiedsgerichts] die Auslegung und Durchführung von Teil fünf [Unionsprogrammen] betrifft; und

d) Die Verpflichtungen nach Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] von Teil Zwei Titel I in Bezug auf Finanzdienstleistungen können nach diesem Artikel nicht ausgesetzt werden, es sei denn, die Entscheidung nach Artikel INST.20 (1) [Beschluss des Schiedsgerichts] betrifft die Auslegung und Anwendung der Verpflichtungen aus Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] des ersten Teils des Zweiten Teils in Bezug auf Finanzdienstleistungen.

4.    Kommt eine Vertragspartei einer Entscheidung eines Schiedspanels, das aufgrund eines früheren Abkommens zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurde, weiterhin nicht nach, so kann die andere Vertragspartei Verpflichtungen nach den in Artikel INST.10 [Geltungsbereich] genannten Bestimmungen aussetzen. Mit Ausnahme der Regel in Absatz 3 Buchstabe a unterliegen alle Vorschriften über vorübergehende Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung und die Überprüfung solcher Maßnahmen der vorherigen Vereinbarung.

(5)    Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen.

(6)    Hat das Schiedsgericht den Verstoß in Teil II Abschnitt eins [Trade] oder Abschnitt Drei [Road] festgestellt, so kann die Aussetzung in einem anderen Titel derselben Rubrik vorgenommen werden, in dem das Gericht den Verstoß festgestellt hat, insbesondere wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung ist, dass die Aussetzung wirksam zur Einhaltung der Vorschriften führt.

7.    Wenn das Schiedsgericht den Verstoß in Abschnitt Zwei [Aviation] festgestellt hat:

a) die beschwerdeführende Partei sollte zunächst versuchen, Verpflichtungen in demselben Titel auszusetzen, in dem das Schiedsgericht die Verletzung festgestellt hat;

b) ist die beschwerdeführende Partei der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen in Bezug auf denselben Titel wie den, in dem das Gericht den Verstoß festgestellt hat, auszusetzen, so kann sie versuchen, Verpflichtungen aus dem anderen Titel desselben Titels auszusetzen.

(8)    Hat das Schiedsgericht den Verstoß in Teil II Abschnitt eins [Trade], Two [Aviation], Drei [Road] oder Fünf [Fischerei] des Zweiten Teils festgestellt und ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen innerhalb derselben Rubrik auszusetzen, unter der das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, und die Umstände schwerwiegend genug sind, so kann es versuchen, Verpflichtungen nach anderen erfassten Bestimmungen auszusetzen.

(9)    Im Falle des Absatzes 7 Buchstabe b und des Absatzes 8 nennt die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre Entscheidung.

(10)    Die Beschwerdeführerin kann die Verpflichtungen 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation nach Absatz 2 aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 11 gestellt.

(11)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile übersteigt oder dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht vor Ablauf der in Absatz 10 festgelegten Frist von 10 Tagen schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss über den Wert der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens vor. Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Beschluss vorgelegt hat. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dem Beschluss im Einklang stehen.

(12)    Das nach Absatz 11 handelnde Schiedsgericht prüft nicht die Art der auszusetzenden Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang dieser Aussetzung den Umfang der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile übersteigt. Enthält die dem Schiedsgericht vorgelegte Angelegenheit jedoch die Behauptung, dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 genannten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, so prüft das Schiedsgericht den Antrag. Stellt das Schiedsgericht fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei sie im Einklang mit Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 und Absatz 9 an. Die Parteien akzeptieren die Entscheidung des Schiedsgerichts als endgültig und beantragen kein zweites Schiedsverfahren. Dieser Absatz darf den Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Verpflichtungen aus diesem Artikel auszusetzen, keinesfalls hinauszögern.

(13)    Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a)    die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel INST.31 [Einvernehmliche Lösung] erzielt haben,

b)    die Vertragsparteien Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet oder

c)    die vom Schiedsgericht als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.

Artikel INST.25 Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

1.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Umsetzungsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.

(2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 46 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor. Entscheidet das Schiedsgericht, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Umfang des Ausgleichs im Lichte des Beschlusses des Schiedsgerichts angepasst.

Kapitel 4: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Artikel INST.26 Entgegennahme von Informationen

1.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Schiedsgerichts um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

2.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für geeignet hält. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.

(3)    Das Schiedsgericht prüft von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder vom im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen übermittelte Amicus-curiae-Schriftsätze nach Anhang INST-X [Verfahrensordnung].

(4)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Schiedsgericht eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt; die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.

Artikel INST.27 Liste der Schiedsrichter

1.    Der Partnerschaftsrat erstellt spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Personen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu werden. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen:

(a)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird

(b)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird und

(c)eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.

Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Partnerschaftsrat stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

2.    Der Partnerschaftsrat kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen erstellen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können diese zusätzlichen Listen verwendet werden, um das Schiedsgericht nach dem Verfahren des Artikels INST.15 (3) und (5) [Einsetzung eines Schiedsgerichts] zu bilden. Eine zusätzliche Liste setzt sich aus zwei Teillisten zusammen:

(a)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird und

(b)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird.

(3)    Die Listen nach Absätzen 1 und 2 enthalten keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

Artikel INST.28 Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an einem nach diesem Titel durchgeführten Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel INST.15 [Einsetzung des Schiedsgerichts] Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung oder des Beschlusses verlängert sich um die für die Ernennung des neuen Schiedsrichters erforderliche Zeit.

Artikel INST.29 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts

1.    Die Beratungen des Schiedsgerichts bleiben vertraulich. Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen und Beschlüsse. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Schiedsgericht die Frage durch Mehrheitsbeschluss. Gesonderte Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.

2.    Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts gebunden. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

3.    Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts können die in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen oder gegen ein Zusatzabkommen darstellt, nach dem internen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Die vom Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf die Auslegung des internen Rechts einer Vertragspartei für die internen Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.

(4a)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Gerichte beider Vertragsparteien nicht für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Abkommen zuständig sind.

5.    Jede Vertragspartei macht die Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

6.    Die Informationen, die die Vertragsparteien dem Schiedsgericht übermitteln, werden nach den in ANHANG INST-X [Verfahrensordnung] festgelegten Vertraulichkeitsregeln behandelt.

Artikel INST.30 Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren

Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedsgericht nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedsgerichts, so erlischt die Befugnis des Schiedsgerichts und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedsgerichts verlängern sich die einschlägigen Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedsgerichts ausgesetzt waren.

Artikel INST.31 Einvernehmliche Lösung

5.Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel INST.10 [Anwendungsbereich] jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.

6.Wird im Rahmen von Panelverfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Schiedsgerichts. Mit dieser Mitteilung ist das Schiedsverfahren abgeschlossen.

7.Die Lösung kann durch Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

8.Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

9.Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel INST.32 Fristen

1.    Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.

2.    Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

3.    Das Schiedsgericht kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Titel genannten Fristen vorschlagen.

Artikel INST.34 Kosten

1.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Schiedsverfahren entstehen.

2.    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar der Schiedsrichter entspricht dem nach Anhang INST-ANNEX-X [Verfahrensordnung] festgelegten Honorar.

Artikel INST.34A Anhänge

(1)    Die in diesem Titel festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in ANHANG INST-X [Verfahrensordnung] festgelegten Verfahrensordnung und werden im Einklang mit ANHANG INST-X [Verhaltenskodex geführt].

(2)    Der Partnerschaftsrat kann die Anhänge INST-X [Verfahrensordnung] und INST-X [Verhaltenskodex] ändern.

Kapitel 5: Besondere Regelungen für einseitige Maßnahmen

Artikel INST.34B: Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Neugewichtung

(1)    Für die Zwecke von Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen] Kapitel 3 [Subventionskontrolle] und Artikel 9 Absatz 4 (2) und (3) [Neugewichtung] Kapitel 9 [Institutionelle Bestimmungen] Titel XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der Überschrift I des Zweiten Teils gilt dieser Titel mit den in diesem Artikel festgelegten Änderungen.

2.    Abweichend von Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] und Anhang INST-X [Verfahrensordnung für die Beilegung von Streitigkeiten] wählt der Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates der Beschwerdeführerin spätestens einen Tag nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Unterliste jeder Vertragspartei und den Vorsitzenden des Schiedspanels, der nach Artikel 27 der Liste von Personen aufgestellt wird, per Losentscheid aus der Unterliste der Vertragsparteien und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch Losentscheid aus der Unterliste von Personen [Artikel] aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters oder Vorsitzenden delegieren. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Die in Regel 10 der Anlage INST-X [Verfahrensordnung für die Streitbeilegung] genannte organisatorische Sitzung findet innerhalb von 2 Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts statt.

3.    Abweichend von Regel 11 des Anhangs INST-X [Verfahrensordnung für die Streitbeilegung] reicht die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts ein. Die erwidernde Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach Eingang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor. Das Schiedsgericht passt alle anderen relevanten Fristen des Streitbeilegungsverfahrens erforderlichenfalls an, um die rechtzeitige Übermittlung des Berichts zu gewährleisten.

(4)     Artikel INST.20 [Entscheidung des Schiedsgerichts] findet keine Anwendung, und Bezugnahmen auf die Entscheidung in diesem Titel sind als Bezugnahmen auf die Entscheidung zu verstehen, auf die in

(a)Titel XI Kapitel 3 [Subventionskontrolle] Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen ] Absatz 10 [Gleiche Bedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung]; oder

(b)Artikel 9.4 (3) (c) [Neugewichtung].

5.    Abweichend von Artikel INST.23 Absatz 2 [Überprüfung der Umsetzung] legt das Schiedsgericht den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.

Artikel INST.34C: Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke der Artikel LPFS.3.12 (12), FISH.9 (5) und FISH.14 (7)

(1)    Der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen darf nicht über das Maß hinausgehen, das der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile aus diesem Abkommen oder einer ergänzenden Übereinkunft entspricht, der unmittelbar durch die Abhilfemaßnahmen verursacht wird, und zwar ab dem Tag, an dem die Abhilfemaßnahmen in Kraft treten, bis zu dem Tag, an dem die Schiedsspruch ergangen ist.

(2)    Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten Aussetzung von Verpflichtungen und die Festlegung des Umfangs der Aussetzung von Verpflichtungen durch das Schiedsgericht beruhen auf Tatsachen, die belegen, dass sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile unmittelbar aus der Anwendung der Abhilfemaßnahme ergeben und bestimmte Waren, Dienstleister, Investoren oder andere Wirtschaftsakteure betreffen, und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten.

(3)    Höhe der von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragten oder vom Schiedsgericht bestimmten Vorteile, die zunichtegemacht oder beeinträchtigt werden:

(a)schließt Strafschadensersatz, Zinsen oder hypothetische entgangene Gewinne oder Geschäftsmöglichkeiten nicht ein;

(b)um etwaige frühere Zollerstattungen, Schadensersatzleistungen oder andere Formen des Ausgleichs, die die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder die betreffende Vertragspartei bereits erhalten haben, herabgesetzt; und

(c)nicht eingeschlossen ist der Beitrag zur Zunichtemachung oder Schmälerung durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Vertragspartei oder einer Person oder Stelle, gegen die im Rahmen der beabsichtigten Aussetzung von Verpflichtungen Abhilfemaßnahmen beantragt werden.

Artikel INST.34D: Voraussetzungen für die Wiederherstellung von Ungleichgewichten, Abhilfe-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen

Ergreift eine Vertragspartei eine Maßnahme nach Artikel 3.12 [Abhilfemaßnahmen] von Kapitel drei [Subventionskontrolle] oder Artikel 9.4 [Neugewichtung] von Kapitel neun [Institutionelle Bestimmungen] von Titel XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der Rubrik I [Handel], so sind Artikel road.11 [Abhilfemaßnahmen], Artikel 9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle der Aufhebung oder Verringerung des Zugangs] oder Artikel 10 [Abschnitt II] die Bestimmungen des Artikels 14 [Abschnitt 36].

Titel II: Grundlage der Zusammenarbeit

Artikel COMPROV.4: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte 

(1)    Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ein, die Richtschnur ihrer internen und ihrer internationalen Politik sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.

(2)    Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Gremien. Bei der Förderung dieser Werte und Grundsätze, auch mit oder in Drittländern, arbeiten die Vertragsparteien zusammen.

Artikel COMPROV.5: Bekämpfung des Klimawandels 

(1)    Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und wiederholen ihre Verpflichtung zur Stärkung der globalen Antwort auf diese Bedrohung. Die Bekämpfung des vom Menschen verursachten Klimawandels, wie sie im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und insbesondere in dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) dargelegt wurde, orientiert sich an der Innen- und Außenpolitik der Union und des Vereinigten Königreichs. Die Vertragsparteien achten das Übereinkommen von Paris und den UNFCCC-Prozess und enthalten sich jeglicher Handlungen oder Unterlassungen, die die Ziele und Zwecke des Übereinkommens von Paris untergraben oder wesentlich beeinträchtigen würden.

(2)    Die Vertragsparteien treten in internationalen Gremien für die Bekämpfung des Klimawandels ein, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Regionen, um deren Ambitionsniveau bei der Verringerung von Treibhausgasemissionen zu steigern.

Artikel COMPROV.6: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu leisten, indem sie die bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

(a)indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, und

(b)und ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.

Artikel COMPROV.7: Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen 

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(4)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Zusammenhang, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags untereinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.

(5)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Regulierung und Verbesserung der Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und der Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen zusammenzuarbeiten.

(6)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.

Artikel COMPROV.8: Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren 

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte einzusetzen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.

Artikel COMPROV.9: Bekämpfung des Terrorismus

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der einschlägigen Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen sowie mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.

(2)    Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, einschließlich der Prävention und Bekämpfung gewaltbereiten Extremismus und der Terrorismusfinanzierung, um ihre gemeinsamen Sicherheitsinteressen zu fördern, wobei sie die Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen berücksichtigen, unbeschadet der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der gerichtlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und des nachrichtendienstlichen Austauschs.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, Folgendes zu fördern und zu erleichtern:

(a)Austausch von Bewertungen terroristischer Bedrohungen,

(b)Austausch bewährter Verfahren bei der Bekämpfung des Terrorismus,

(c)operative Zusammenarbeit und Austausch von Informationen, und

(d)Austausch zur Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Organisationen.

Artikel COMPROV.10: Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Sie streben gemeinsam die Förderung hoher internationaler Standards an.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen und eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung einnehmen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften die Verpflichtungen, die sie in Bezug auf diese Rechte in diesem Abkommen eingegangen sind, zu achten.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene unter gegenseitiger Achtung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Regulierungen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung des Datenschutzes den Dialog, den Austausch von Fachwissen und die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung einschließen.

(4)    Sieht dieses Abkommen oder ein ergänzendes Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften der übermittelnden Vertragspartei über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Zur Klarstellung: Dieser Absatz berührt nicht die Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Abkommens über die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere Artikel DIGIT.7 [Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre] und Artikel LAWGEN.4 [Schutz personenbezogener Daten] sowie Teil 6 Titel I [Streitbeilegung]. Bei Bedarf bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, unter Einhaltung ihrer Vorschriften über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die erforderlichen Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zu schaffen, wobei etwaige Empfehlungen des Partnerschaftsrates nach Artikel INST.1 (4) Buchstabe h [Partnerschaftsrat] zu berücksichtigen sind.

Artikel COMPROV.11: Weltweite Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse an. Sie fördern, wo es in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, multilaterale Lösungen für gemeinsame Probleme.

(2)    Unter Beibehaltung ihre Autonomie bei der Entscheidungsfindung und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens streben die Vertragsparteien nach Zusammenarbeit in laufenden und neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse wie Frieden und Sicherheit, Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, Umweltschutz, Digitalisierung, öffentliche Gesundheitsvorsorge und Verbraucherschutz, Besteuerung, finanzielle Stabilität und freier und fairer Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Aufrechterhaltung eines konstanten und wirksamen Dialogs und die Koordinierung ihre Standpunkte in multilateralen Organisationen und Gremien, in denen die Vertragsparteien mitwirken, wie den Vereinten Nationen, der Gruppe der Sieben (G7) und der Gruppe der Zwanzig (G20), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Weltgesundheitsorganisation.

Artikel COMPROV.12: Wesentliche Bestandteile 

Die Artikel COMPROV.4 [Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte] Absatz 1, COMPROV.5 [Bekämpfung des Klimawandels] Absatz 1 und COMPROV.6 [Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen] Absatz 1 stellen wesentliche Bestandteile der durch dieses Abkommen sowie etwaige Zusatzabkommen begründeten Partnerschaft dar.

Titel III: Erfüllung von Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen

Artikel INST.35: Erfüllung von als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei es in schwerwiegender und substanzieller Weise versäumt hat, einer der in Artikel COMPROV.12 [Wesentliche Bestandteile] genannten Verpflichtungen nachzukommen, kann sie beschließen, die Durchführung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen.

(2)    Zuvor ersucht die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Artikels geltend macht, den Partnerschaftsrat um unverzügliche Sitzung, um eine rechtzeitige und für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Wird nicht binnen 30 Tagen ab dem Tag des Ersuchens an den Partnerschaftsrat eine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die Partei die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen.

(3)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden unter vollständiger Wahrung des Völkerrechts getroffen und müssen verhältnismäßig sein. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen möglichst wenig beeinträchtigen.

(4)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass eine Situation, die eine schwerwiegende und erhebliche Nichterfüllung einer der in Artikel COMPROV.12 [Wesentliche Elemente] als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen darstellt, nur dann vorliegt, wenn ihre Schwere und Art außergewöhnlich sind, die den Frieden und die Sicherheit bedrohen oder internationale Auswirkungen haben. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Handlung oder Unterlassung, die die Ziele und Zwecke des Übereinkommens von Paris untergraben oder wesentlich beeinträchtigen würde, als substanzielles Versäumnis im Sinne dieses Artikels gilt.

Artikel INST.36 Schutzmaßnahmen

1.            Treten ernste wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art, auch im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten und den von ihnen abhängigen Gemeinschaften, die wahrscheinlich fortbestehen, auf, so kann die betreffende Vertragspartei einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)            Die betreffende Vertragspartei notifiziert die andere Vertragspartei umgehend über den Partnerschaftsrat und übermittelt alle einschlägigen Informationen. Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsrat durch, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(3)            Die betreffende Vertragspartei darf bis zum Ablauf eines Monats nach der Notifikation gemäß Absatz 2 keine Schutzmaßnahmen treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist gemeinsam abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Partnerschaftsrat unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(4)            Entsteht durch eine von der betroffenen Vertragspartei ergriffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für diese Ausgleichsmaßnahmen entsprechend.

(5)            Jede Vertragspartei kann ohne vorherige Konsultation nach Artikel INST.13 [Konsultationen] das Schiedsverfahren nach Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] einleiten, um eine von der anderen Vertragspartei in Anwendung der Absätze 1 bis 5 getroffene Maßnahme anzufechten.

(6)            Die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 und die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 können auch in Bezug auf ein Zusatzabkommen ergriffen werden, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.



TEIL SIEBEN: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel FINPROV.1: Räumlicher Anwendungsbereich

(1)    Dieses Abkommen gilt

(a)die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und

(b)das Gebiet des Vereinigten Königreichs.

2.    Dieses Abkommen gilt auch für die Bailiwick Guernsey, die Bailiwick von Jersey und die Insel Man in dem Umfang, der in Abschnitt 5 [Fischerei] und Artikel OTH.9 [Geografische Anwendung] von Abschnitt sechs [Sonstige Bestimmungen] des Zweiten Teils dieses Abkommens festgelegt ist.

(3)    Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.

(4)    Dieses Abkommen gilt nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich: Anguilla Bermuda Britisches Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indischen Ozean Britische Jungferninseln Kaimaninseln Falklandinseln Montserrat Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno; St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln Turks- und Caicosinseln

Artikel FINPROV.2 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieses Abkommen und etwaige ergänzende Abkommen gelten unbeschadet früherer bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Abkommen.

Artikel FINPROV.3: Überprüfung

Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sowie damit zusammenhängender Fragen vor.

Artikel FINPROV.6: Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder einer Zusatzvereinbarung bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden im Einklang mit dem Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und allen im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen behandelt und geschützt.

Die Vertragsparteien vereinbaren Anweisungen zum Schutz von zwischen ihnen ausgetauschten sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

Artikel FINPROV.7: Bestandteile dieses Abkommens

(1)    Die Protokolle, Anhänge, Anlagen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

(2)    Alle Anhänge zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen sind Bestandteil des Abschnitts, des Kapitels, des Titels, der Überschrift oder des Protokolls, in dem auf diesen Anhang Bezug genommen wird oder auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung:

(a)Anhang INST-X [Geschäftsordnung des Partnerschaftsrats und der Ausschüsse] ist Bestandteil von Teil eins Titel III [Institutionelle Bestimmungen].

(b)die Anhänge ORIG-1 [Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln], ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln], ORIG-2A [Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs ORIG-2], ORIG-2B [Vorübergehende erzeugnisspezifische Regeln für elektrische Akkumulatoren und elektrifizierte Fahrzeuge], ORIG-3 [Lieferantenerklärung], ORIG-4 [Wortlaut der Erklärung zum Ursprung], ORIG-5 [Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra] und ORIG-6 [Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel zwei [Ursprungsregeln];

(c)Anhang SPS-1 [Kriterien bei Artikel SPS.19 Buchstabe d] ist Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel drei [Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen];

(d)Anhang TBT-XX [In Artikel TBT.9 Absatz 4 genannte Vereinbarung über den regelmäßigen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängenden Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen], Anhang TBT-ZZ [In Artikel TBT.9 Absatz 5 genannte Vereinbarung über den regelkonformen Austausch von Informationen über nicht von Artikel TBT.9 Absatz 4 erfasste Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden], Anhang TBT-1 [Kraftfahrzeuge und Ausrüstung und Teile davon], Anhang TBT-2 [Arzneimittel], Anhang TBT-3 [Chemische Erzeugnisse], Anhang TBT-4 [Ökologisch/biologische Erzeugnisse] und Anhang TBT-5 [Weinhandel] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel vie [Technische Handelshemmnisse];

(e)Anhang CUSTMS-1 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] ist Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel I Kapitel fünf [Zoll und Handelserleichterungen];

(f)Die Anhänge SERVIN-1 [Bestehende Maßnahmen], SERVIN-2 [Künftige Maßnahmen], SERVIN-3 [Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende], SERVIN-4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler], SERVIN-5 [Freizügigkeit natürlicher Personen] und SERVIN-6 [Leitlinien für Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel II [Dienstleistungen und Investitionen];

(g)Anhang PPROC-1 [Öffentliches Beschaffungswesen] ist Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel VI [Öffentliches Beschaffungswesen];

(h)die Anhänge ENER-1 [Liste der Energiegüter, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe], ENER-2 [Subventionen für Energie und Umwelt], ENER-3 [Nichtanwendung des Zugangs Dritter und der Eigentumsentflechtung auf Infrastruktur] und ENER-4 [Zuweisung von Stromverbindungsleitungskapazitäten im Day-ahead-Marktzeitbereich] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel VIII [Energie];

(i)Anhang ENER-2 [Subventionen für Energie und Umwelt] ist Bestandteil von Teil zwei Teilbereich eins Titel XI [LPFOFCSD];

(j)Anhang AVSAF-1 [Lufttüchtigkeitszeugnis und Umweltzeugnis] und alle Anhänge, die gemäß Artikel AVSAF.12 [Annahme und Änderung der Anhänge zu diesem Titel] angenommen wurden, sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich zwei Titel zwei [Flugsicherheit];

(k)Anhang ROAD-1 [Transport von Gütern auf der Straße] ist Bestandteil von Teil zwei Teilbereich drei Titel I [Transport von Gütern auf der Straße];

(l)Die Anhänge ROAD-2 [Muster der Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs], ROAD-3 [Muster für einen Antrag auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs] und ROAD-4 [Muster des Fahrtenblatts für Gelegenheitsverkehr] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich drei Titel II [Personenbeförderung im Straßenverkehr];

(m)[Die Anhänge FISH.1, FISH.2, FISH.3 und FISH.4 [PROTOKOLL ÜBER ZUGANG ZU GEWÄSSERN] sind Bestandteil von Teil zwei Teilbereich fünf [Fischerei]; 

(n)Anhang LAW-1 [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] ist Bestandteil von Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten];

(o)Anhang LAW-2 [PNR-Daten] ist Bestandteil von Teil drei Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen PNR-DATEN)];

(p)Anhang LAW-3 [Kriminalitätsformen, für die Europol zuständig ist] ist Bestandteil von Teil drei Titel V [Zusammenarbeit mit Europol];

(q)Anhang LAW-4 [Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist] ist Bestandteil von Teil drei Titel VI [Zusammenarbeit mit Eurojust];

(r)Anhang LAW-5 [Haftbefehl] ist Bestandteil von Teil drei Titel VII [Übergabe];

(s)Anhang LAW-6 [Austausch von Strafregisterinformationen – technische und Verfahrensspezifikationen] ist Bestandteil von Teil drei Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen];

(t)Anhang LAW-7 [Definition des Begriffs Terrorismus] ist Bestandteil von Teil drei Titel III [Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen], Titel VII [Übergabe] und Titel XI [Sicherstellung und Einziehung];

(u)Anhang LAW-8 [Sicherstellung und Einziehung] ist Bestandteil von Teil drei Titel XI [Sicherstellung und Einziehung];

(v)Anhang UNPRO-1 [Umsetzung der finanziellen Bedingungen [Artikel UNPRO.2.1.11]] ist Bestandteil von Teil fünf [Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen] Kapitel eins Abschnitt 2 [Vorschriften für die Finanzierung der Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union];

(w)Anhang INST-X [Verfahrensordnung für die Streitbeilegung] und Anhang INST-X [Verhaltenskodex für Schiedsrichter] sind Bestandteil von Teil sechs Titel I [Streitbeilegung];

(x)der Anhang zum Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle ist Bestandteil des Protokolls über Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle;

(y)die Anhänge SSC-1 [Bestimmte Geldleistungen, auf die das Protokoll keine Anwendung findet], SSC-2 [Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern], SSC-3 [Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Staat zurückkehren], SSC-4 [Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet], SSC-5 [Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel SSC.49 anzuwenden [Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art]], SSC-6 [Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs], SSC-7 [Durchführungsteil] und SSC-8 [Übergangsbestimmungen bezüglich der Anwendung von Artikel SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer]] und ihre Anlagen sind Bestandteil des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Artikel FINPROV.8: Beendigung

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.

Artikel FINPROV.9: Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens abschließend überarbeitet. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird die endgültige rechtliche Überarbeitung der englischen Fassung des Abkommens spätestens bis zu dem in Artikel FINPROV.11 Absatz 1 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] genannten Tag abgeschlossen sein, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.

Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der endgültigen rechtlichen Überprüfung ergeben , ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als authentisch und endgültig festgelegt.

Artikel FINPROV.10: Künftige Beitritte zur Union

1.    Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich neue Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2)    Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland hinsichtlich des Beitritts dieses Drittlands zur Union 86 ist die Union bestrebt,

a) auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs soweit möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und

b) vom Vereinigten Königreich gegebenenfalls vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen.

(3)    Der Partnerschaftsrat prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Union auf dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.

4.    Soweit erforderlich, sehen das Vereinigte Königreich und die Union vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Union vor,

a) das vorliegende Abkommen und etwaige Zusatzabkommen zu ändern,

b) im Wege eines Beschlusses des Partnerschaftsrats andere notwendige Anpassungen an diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen vorzunehmen oder entsprechende Übergangsregelungen einzuführen.

c) er beschließt im Partnerschaftsrat, ob

i) Artikel VSTV.1 [Kurzaufenthalte] auf Staatsangehörige dieses Drittlands anzuwenden; oder

ii) Übergangsbestimmungen in Bezug auf Artikel VSTV.1 [Visa für Kurzaufenthalte] in Bezug auf dieses Drittland und dessen Staatsangehörige nach dessen Beitritt zur Union festzulegen.

5.    Liegt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt des betreffenden Drittlands zur Union kein Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i oder ii vor, so gilt Artikel VSTV.1 [Visa für Kurzaufenthalte] nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.

(6)    Falls der Partnerschaftsrat Übergangsregelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii einführt, legt er deren Dauer fest. Der Partnerschaftsrat kann die Geltungsdauer dieser Übergangsregelungen verlängern.

(7)    Vor Ablauf der Übergangsregelungen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschließt der Partnerschaftsrat, ob Artikel VSTV.1 [Visa für Kurzaufenthalte] auf Staatsangehörige dieses Drittlands ab dem Ende der Übergangsregelung anzuwenden ist. In Ermangelung eines solchen Beschlusses gilt Artikel VSTV.1 [Visa für Kurzaufenthalte] ab dem Ende der Übergangsregelung nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.

(8)    Absatz 4 Buchstabe c und die Absätze 5 bis 7 berühren nicht die Vorrechte der Union nach ihren internen Rechtsvorschriften.

(9)    Zur Klarstellung: Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c und der Absätze 5 bis 7 gilt dieses Abkommen für einen neuen Mitgliedstaat der Union ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Union. 

Artikel FINPROV.10A: Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich

(1)    Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts, sofern die Datenschutzvorschriften des Vereinigten Königreichs vom 31. Dezember 2020, wie sie durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 gespeichert und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen werden und in der durch die Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc ) (EU Exit) Regulations 2019 geänderten Fassung 87 (im Folgenden „geltende Datenschutzregelung“) durch den Rat geändert wurden, das Vereinigte Königreich ohne das Abkommen ausüben.

(2)    Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 gilt Absatz 1 auch für Übermittlungen personenbezogener Daten aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen an das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums, der nach dem Unionsrecht, wie es in diesen Staaten durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewandt wurde, vorgesehen ist, solange Absatz 1 auf Übermittlungen personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern diese Staaten beide Vertragsparteien schriftlich über ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung dieser Bestimmung unterrichten.

(3)    In diesem Artikel bezeichnet der Ausdruck „benannte Befugnisse“ die Befugnisse,

(a)Verordnungen nach den Sections 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen;

(b)ein neues Dokument auszustellen, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Section 119A des britischen Datenschutzgesetzes von 2018 festgelegt werden;

(c)einen neuen Entwurf eines Verhaltenskodex gemäß Artikel 40 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu billigen, bei dem es sich nicht um einen Verhaltenskodex handelt, der nicht herangezogen werden kann, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;

(d)Genehmigung neuer Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;

(e)Genehmigung neuer verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs;

(f)neue Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen; oder

(g)Genehmigung neuer Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO des Vereinigten Königreichs.

(4)    Der „festgelegte Zeitraum“ beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich des Absatzes 5

(a)zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder

(b)an dem Tag vier Monate nach Beginn des festgelegten Zeitraums, der um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände;

je nachdem, was zuerst eintritt.

(5)    Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 endet der festgelegte Zeitraum an dem Tag, an dem die Befugnisse ausgeübt werden oder die Änderung in Kraft tritt, wenn das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums die geltende Datenschutzregelung ändert oder die übertragenen Befugnisse ohne Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat ausübt.

(6)    Die Bezugnahmen auf die Ausübung der zugewiesenen Befugnisse in den Absätzen 1 und 5 schließen nicht die Ausübung solcher Befugnisse ein, deren Wirkung sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt.

(7)    Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, nämlich:

(a)mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat; oder

(b)beschränkt auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union;

werden für die Zwecke des Absatzes 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollten stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Absatzes 1 behandelt werden.

(8)    Für die Zwecke der Absätze 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck „Übereinkunft der Union im Partnerschaftsrat“

(a)einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Absatz 11; oder

(b)als Zustimmung im Sinne von Absatz 10 gilt.

(9)    Teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass es beabsichtigt, die zugewiesenen Befugnisse auszuüben oder die geltende Datenschutzregelung zu ändern, so kann jede Partei innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Tagung des Partnerschaftsrates beantragen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen stattfinden muss.

(10)    Wird keine solche Sitzung beantragt, so gilt die Zustimmung der Union zu dieser Übung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums als erteilt.

(11)    Wird eine solche Sitzung beantragt, so prüft der Partnerschaftsrat auf dieser Tagung die vorgeschlagene Übung oder Änderung und kann einen Beschluss fassen, in dem er erklärt, dass er der Durchführung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums zustimmt.

(12)    Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, wenn es während des festgelegten Zeitraums ein neues Instrument eingeht, das für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs oder Section 75 (1) (a) des UK Data Protection Act 2018 während des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Nach einer Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz kann die Union eine Tagung des Partnerschaftsrates beantragen, um das betreffende Instrument zu erörtern.

(13)    Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels.

Artikel FINPROV.11: Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:

(a)28. Februar 2021 oder ein anderes vom Partnerschaftsrat festgelegtes Datum oder

(b)der Absatz 1 genannte Tag.

(3)    Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens verstehen die Vertragsparteien Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf das Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird.



Anhänge

ANHANG INST: GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATS UND AUSSCHÜSSE

Regel 1

Vorsitz

1.    Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander die Namen, Positionen und Kontaktdaten ihrer jeweils benannten Ko-Vorsitzenden mit. Ein Ko-Vorsitzender gilt als befugt, die Union bzw. das Vereinigte Königreich bis zu dem Datum zu vertreten, an dem der entsprechenden Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitzender bekannt gegeben wird.

2.    Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.

3.    Ein Ko-Vorsitzender kann für eine bestimmte Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder sein benannter Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Partnerschaftsrates so früh wie möglich über diese Benennung. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für benannte Stellvertreter.

Regel 2

Sekretariat

Das Sekretariat des Partnerschaftsrates („Sekretariat“) setzt sich aus einem Beamten der Union und einem Beamten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander den Namen, die Position und die Kontaktdaten des Beamten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich als Sekretariatsmitglied im Partnerschaftsrat vertritt. Dieser Beamte vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich bis zu dem Datum als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich ein neues Mitglied bekannt geben.

Regel 3

Sitzungen

1.    Jede Sitzung des Partnerschaftsrates wird vom Sekretariat an einem Datum und zu einer Uhrzeit anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden festgelegt werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich über das Sekretariat einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich der Partnerschaftsrat, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Antrag oder in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen noch früher zu einer Sitzung zusammenzutreten.

2.    Der Partnerschaftsrat tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.

3.    Abweichend von Absatz 2 können die Ko-Vorsitzenden vereinbaren, dass eine Sitzung des Partnerschaftsrates per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.

Regel 4

Teilnahme an Sitzungen

1.    Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an.

2.    gegebenenfalls können die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. keine Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Partnerschaftsrates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

Regel 5

Unterlagen

Die Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Partnerschaftsrates stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich weitergeleitet.

Regel 6

Schriftverkehr

1.    Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an den Partnerschaftsrat gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.

2.    Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den Partnerschaftsrat gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird. 

3.    Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.

Regel 7

Tagesordnung

1.    Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

2.    Die vorläufige Tagesordnung umfasst Themen, um deren Erörterung von der Union oder dem Vereinigten Königreich ersucht wurde. Jeder Antrag wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.

(3)    Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung.

4.    Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

5.       Die Ko-Vorsitzenden können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Regel 8

Protokoll

1.    Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats fungierende Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Dieses kann innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen.

2.    Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

(a)der dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen,

(b)aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und

(c)der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

3.    Als Anhang muss das Protokoll eine Teilnehmerliste enthalten, in der für jede der Delegationen die Namen und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, festgehalten werden.

4.    Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Ko-Vorsitzenden angenommen. Nach der Genehmigung werden zwei Fassungen des Protokolls durch die Unterschriften der Sekretariatsmitglieder beurkundet. Die Union und das Vereinigte Königreich erhalten je eine dieser verbindlichen Fassungen. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

Regel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.    Zwischen den Sitzungen kann der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung wird schriftlich und in der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates von einem Ko-Vorsitzenden an den anderen übermittelt. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Partnerschaftsrates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Partnerschaftsrates festgehalten.

2.    Nimmt der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen an, so wird das Wort „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“ in den Titel dieser Rechtsakte eingefügt. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.

3.    Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.

(4)    Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachen abgefasst, von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet und der Union sowie dem Vereinigten Königreich unmittelbar nach der Unterzeichnung vom Sekretariat übermittelt. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass die auf die Unterzeichnung bezogene Anforderung durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

Regel 10

Transparenz

1.    Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass der Partnerschaftsrat öffentlich tagt.

2.    Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder online zu veröffentlichen.

3.    Übermittelt die Union oder das Vereinigte Königreich dem Partnerschaftsrat Informationen, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

4.    Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen werden veröffentlicht, bevor die Sitzung des Partnerschaftsrates stattfindet. Das Protokoll der Sitzung wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8 veröffentlicht.

5.    Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

Regel 11

Sprachen

1.    Die Amtssprachen des Partnerschaftsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs.

2.    Die Arbeitssprache des Partnerschaftsrates ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich der Partnerschaftsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.

3.    Der Partnerschaftsrat fasst Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen der verbindlichen Wortlaute des Abkommens. Alle sonstigen Beschlüsse des Partnerschaftsrates, einschließlich Beschlüssen zur Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung, werden in der in Absatz 2 genannten Arbeitssprache gefasst.

Regel 12

Kosten

1.    Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Partnerschaftsrates entstehen.

2.    Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.    Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.

3.    Jede Vertragspartei ist für das Übersetzen von Beschlüssen und sonstigen Unterlagen in ihre eigene(n) Amtssprache(n) zuständig, falls dies nach Regel 11 erforderlich ist, und trägt die mit diesen Übersetzungen verbundenen Kosten.

Regel 13

Ausschüsse

1.    Unbeschadet Absatz 2 dieser Regel gelten die Regeln 1 bis 12 sinngemäß für die Ausschüsse.

2.    Die Ausschüsse teilen dem Partnerschaftsrat ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor den Sitzungen mit und erstatten dem Partnerschaftsrat über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.



ANHANG ORIG-1:EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

1.In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs ORIG-2 [Produktspezifische Ursprungsregeln] gemäß Artikel ORIG 3 (1) [Allgemeine Anforderungen] Buchstabe c festgelegt.

2.Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs ORIG-2 [Produktspezifische Ursprungsregeln] sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel ORIG.3 (1) [Allgemeine Anforderungen] Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, einen Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang ORIG-2 [produktspezifische Ursprungsregeln] festgelegt ist.

3.Wird in einer Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung.

4.Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

Bemerkung 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

1.Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapitel sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

2.Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln].

3.Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird.

4.Unterliegt ein Erzeugnis mehreren erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

5.Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] bezeichnet der Ausdruck

(a)„Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems

(b)„Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

(c)„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems sowie

(d)„Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

2.Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung

„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels);

„CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. einen Wechsel der Position);

„CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition)

Bemerkung 3:

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

1.Artikel ORIG.3 Absatz 2 dieses Abkommens [Allgemeine Anforderungen] betreffende Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

2.Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmtes Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierte System eingereiht sind.

3.Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (HS-Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31 Teile, erkennbar ausschließlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt ”, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (HS-Kapitel 85) nicht beschränkt.

Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, sodass die Verwendung von anderen als 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht eingeschränkt ist.

4.Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

Bemerkung 4:

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

(a)„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;

(b)„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,

(I)den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlte wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder

(II)falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,

(A)einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, sowie

(B)abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen.

(III)Für die Zwecke von Ziffer i bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat, wenn die letzte Produktion an einen Erzeuger vergeben wurde.

(c)„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist:

                      VNM

MaxNOM (%) =        × 100

                      EXW

(d)„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.

Bemerkung 5:

Definition der in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

(a)„biotechnisches Verfahren“

(I)das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen sowie

(II)das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder das Fermentieren

(b)„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden

(c)„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

(I)Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel

(II)Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser oder

(III)Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser

(d)„Destillieren“:

(I)das Destillieren unter Normaldruck einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, sowie

(II)das Vakuumdestillieren: ein Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, die zu leichten bis schweren Vakuumgasölen und Rückstand destilliert werden

(e)„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung

(f)„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden

(g)„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen sowie

(h)„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

(I)Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität

(II)chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich

(III)Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik

(IV)optische Spezialzwecke

(V)Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren)

(VI)Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

(VII)nukleare Verwendungszwecke

Bemerkung 6:

Definition von im Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] Abschnitt XI verwendeten Begriffen

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

(a)„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07

(b)„natürliche Fasern“ alle Fasern ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern; ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05

(c)„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält sowie

(d)„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

1.Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:

(a)Seide

(b)Wolle

(c)grobe Tierhaare

(d)feine Tierhaare

(e)Rosshaar

(f)Baumwolle

(g)Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

(h)Flachs

(i)Hanf

(j)Jute und andere textile Bastfasern

(k)Sisal und andere textile Agavefasern

(l)Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

(m)synthetische Filamente

(n)künstliche Filamente

(o)elektrische Leitfilamente Wahrheit

(p)synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

(q)synthetische Spinnfasern aus Polyester

(r)synthetische Spinnfasern aus Polyamid

(s)synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

(t)synthetische Spinnfasern aus Polyimid

(u)synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

(v)synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

(w)synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

(x)andere synthetische Spinnfasern

(y)künstliche Spinnfasern aus Viskose

(``)andere künstliche Spinnfasern

(aa)Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

(bb)Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

(cc)Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist

(dd)andere Erzeugnisse der Position 56.05

(ee)Glasfasern sowie

(ff)Metallfasern

2.Wird in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

(a)das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist sowie

(b)das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht

Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

3.Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

4.Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

Bemerkung 8:

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

1.Wird in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für die betreffenden an vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet.    

2.Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

3.Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.

Bemerkung 9:

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.



ANHANG ORIG-2:ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel 

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt.

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01-03.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht über schreitet

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht über schreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01-09.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01-12.14

CTH

Kapitel 13

Schelleck; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

13.01-13.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.04

CTH

15.05-15.06

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

15.07-15.08

CTSH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11-15.15

CTSH

15.16-15.17

CTH

15.18-15.19

CTSH

15.20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

15.21-15.22

CTSH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIG KEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1601.00-1604.18

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 88

1604.19

CC

1604.20

Surimizubereitungen

CC

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 89

1604.31-1605.69

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

- weiße Schokolade

CTH, vorausgesetzt dass

a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

b) i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

1806.10

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806.20-1806.90

CTH, vorausgesetzt dass

a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

b) i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht über schreitet oder

ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01-19.05

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CTH

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.09

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01-21.02

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2103.10

2103.20

2103.90

CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden

2103.30

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

21.04-21.06

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01-22.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

22.08-22.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

2302.10-2303.10

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20-2308.00

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.01 bis 10.04 und 10.07 bis 10.08, von Kapitel 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet sowie

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

24.01

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2402.20

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 24,01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.90

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

24.03

Cth, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang ORIG-1 Bemerkung 5

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01-25.30

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01-27.09

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00

oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11-27.15

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang ORIG-1 Bemerkung 5

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60

2905.45

CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.49-2942

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW).

31.05

-Natriumnitrat (Natronsalpeter)

-Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

-Kaliumsulfat

-Magensiumkaliumsulfat

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW).

- andere

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

33.01

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3302.10

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

3302.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

33.03

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

33.04 -33.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips;

34.01-34.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01-35.04

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4

35.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3809.10

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05

3809.91-3822.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.23

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

3824.10-3824.50

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.60

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.71-3825.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang ORIG-1 Bemerkung 5

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

39.16-39.19

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

39.20

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.21-39.22

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.10-3923.50

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.90-3925.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.26

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 - 40.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4012.11-4012.19

CTSH

oder

Runderneuern von gebrauchten Reifen

4012.20-4017.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49.

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32-4106.40

CTSH

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

4114.10

CTH

4114.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301.10-4302.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4302.30

CTSH

43.03-43.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

46.01-46.02

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PA PIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen

Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmt Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang ORIG-1 Bemerkungen 6,7 und 8

Kapitel 50

Seide

50.01-50.02

CTH

50.03

- gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Schappeseide

- andere

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

- Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

- Messinahaar

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

- Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

- Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02

- Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

- Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

- Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

- gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

- Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Zwirnen mit Gimpen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

59.02

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 %

Weben

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

59.03

Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

59.05

- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

- andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

- Gewirke und Gestricke

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

- andere

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden

oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

- andere

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01-61.17

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

- Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

- Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

- aus Filz, aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

-- bestickt

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

- aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW)

63.08

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

63.09-63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06

64.06

CTH

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.09

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.10

CTH

70.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10.

70.14-70.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01-71.05

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.06

- in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.07

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.08

- in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.09

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.10

- in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.11

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.12-71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06.

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

72.18

CTH

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23

72.24

CTH

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29.

73.07

- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20.

7309.00-7315.19

CTH

7315.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

7315.81-7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

74.04-74.07

CTH

74.08

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.09-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01

CTH

75.02

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

75.03-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

oder

thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

76.02

CTH

76.03-76.16

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) 90

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

7801.91-7806.00

CTH

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.07-84.08

MaxNOM 50 % (EXW)

84.09-84.12

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8413.11-8415.10

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.81-8415.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.16-84.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.21

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.22-84.24

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.31-84.43

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.44-84.47

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.48-84.55

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.56-84.65

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.66-84.68

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.73-84.78

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.10-8479.40

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8479.50

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.60-8479.82

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.89

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.80

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.81

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.82-84.87

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.03-85.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.07

- Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden,

häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle zum Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 30 % (EXW) 91

- Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 35 % (EXW) 92

- andere

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.08-85.18

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.22-85.23

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.25-85.27

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.28-85.34

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.35-85.37

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.10-8541.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.31-8542.39

CTH

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.90-8543.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.44-85.48

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01

MaxNOM 45 % (EXW)

87.02-87.04

- Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

- Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein. 93

- andere

MaxNOM 45 % (EXW) 94

87.05-87.07

MaxNOM 45 % (EXW)

87.08-87.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW)

87.13-87.16

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.05

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CC

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TTEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografisches Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-9001.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.50

CTH

Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9001.90-9033.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01-91.14

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

94.01-94.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.08

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01-96.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.05

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.06-9608.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9608.50

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

9608.60-96.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH



Anhang ORIG-2A: URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln]

Gemeinsame Bestimmungen

1.    Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] aufgeführten Ursprungsregeln.

2.    Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung in Anhang ORIG-2A“.

3.    In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit dem geltenden Recht der Union alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

4.    Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit dem gelten Recht des Vereinigten Königreichs alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

5.    Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.

Abschnitt 1 — Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

1604.14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert)

CC

3 000 Tonnen

3 000 Tonnen

1604.20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken)

CC

4 000 Tonnen

4 000 Tonnen

andere Fische

-

-

-

Abschnitt 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse 95

Tabelle 1 – Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)

CTH

95 000 Tonnen

95 000 Tonnen

76.05

Draht aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Tabelle 2 – Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)

CTH

72 000 Tonnen

72 000 Tonnen

76.05

Draht aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Tabelle 3 – ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.04

Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium

CTH

57 500 Tonnen

57 500 Tonnen

76.06

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

CTH

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2

1.Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Ausschuss für Handelspartnerschaft auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Fachausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium. 

2.     Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse. 

3.     Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.



Anhang ORIG-2B: VORLÄUFIGE PRODUKTSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE

Abschnitt 1 – Waren-Vorläufige Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

(1)    Für die in Spalte 1 aufgeführten Waren gilt die in Spalte 2 aufgeführte warenspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023.

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Warenspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten

85.07

- Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTSH

Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft;

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

- Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

87.02-87.04

- Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, anderen als solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

- Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

- Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 60 % (EXW)

Abschnitt 2 – Vorläufige warenspezifische Vorschriften, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

(1)    Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte warenspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische spezifische Ursprungsregeln, anwendbar vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026

85.07

- Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

- Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.02-87.04

- Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, anderen als solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

- Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

- Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 55 % (EXW)

Abschnitt 3 — Überprüfung der produktspezifischen Vorschriften für Rubrik 8507 

(1) Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelsspezialisierten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden warenspezifischen Vorschriften für die Position 8507 in Anhang ORIG-2 [Product-Specific Origin Rules ].

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden produktspezifischen Vorschriften für die Position 8507 in Anhang ORIG-2 [produktspezifische Ursprungsregeln] erlassen.



ANHANG ORIG-3:LIEFERANTENERKLÄRUNG

1.Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

2.Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der Form ausfertigen, die in Anlage 1 vorgesehen und der Rechnung oder einem anderen Papier beigefügt ist, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

3.Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 2 vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.

4.Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.



Anlage 1

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Der Unterzeichner, der Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Erzeugnisse, gibt die folgende Erklärung ab:

1.Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)(3)

Gesamtwert

2.Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].

Er verpflichtet sich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. (Ort und Datum)

.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Unterschrift) (6) ___



Anlage 2

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an (4) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

1.Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)(3)

Gesamtwert

2.Alle anderen Vormaterialien, die in [Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] haben,

Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse.

von _____________________________bis ____________________________ ( 5 )

Ich verpflichte mich,.............................................................................................................................................................................................................. (4) Unverzüglich, wenn diese Erklärung ungültig wird.

(Ort und Datum)

.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Unterschrift) (6)

Fußnoten

Betreffen die Rechnungen oder sonstigen Papiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

(2) Die erbetenen Auskünfte müssen nur erteilt werden, wenn dies erforderlich ist.

Beispiele:

In einer der Regeln für Kleidungsstücke des Kapitels 62 heißt es: „Weaving combined with comfting including cutting of webe“ (Weaving in Verbindung mit Konfektionieren einschließlich Zuschneiden von Geweben). Verwendet ein Hersteller solcher Kleidungsstücke in einer Vertragspartei aus der anderen Vertragspartei eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so genügt es, wenn der Lieferant in der letztgenannten Vertragspartei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt, ohne dass die HS-Position und der Wert dieses Garns angegeben werden müssen.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3) „Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.

(4) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

(5) Daten einsetzen

6) Dieses Feld kann eine elektronische Signatur, ein gescanntes Bild oder eine andere visuelle Darstellung der handschriftlichen Unterschrift des Unterzeichners anstelle der Originalunterschriften enthalten.



ANHANG ORIG-4:WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die in Artikel ORIG.19 [Erklärung zum Ursprung] genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Bulgarische Fassung

Kroatische Fassung

Tschechische Fassung

Dänische Fassung

Niederländische Fassung

Englische Fassung

Estnische Fassung

Finnische Fassung

Französische Fassung

Deutsche Fassung

Griechische Fassung

Ungarische Fassung

Italienische Fassung

Lettische Fassung

Litauische Fassung

Maltesische Fassung

Polnische Fassung

Portugiesische Fassung

Rumänische Fassung

Slowakische Fassung

Slowenische Fassung

Spanische Fassung

Schwedische Fassung

(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1) 

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.

…………………………………………………………….............................................(4)

(Ort und Datum)

…………………………………………………………….............................................

(Name des Ausführers)

(1)    Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b [Erklärung zum Ursprung] dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

3 Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union.

(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.



ANHANG ORIG-5: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.Absatz 1 gilt nur wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

3.Der zweite Teil Titel I Kapitel II Abschnitt I [Handel] dieses Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.



Anhang ORIG-6: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel beschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

3.Der zweite Teil Titel I Kapitel II Abschnitt I [Handel] dieses Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.



Anhang SPS-1: In Artikel 19 Buchstabe d genannte Kriterien

Kriterien gemäß Artikel SPS.19 Buchstabe d:

a)die Informationen, die die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei für die Zwecke der Erlangung einer Einfuhrgenehmigung für ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel SPS.7 (3) [Einfuhrbedingungen und -verfahren] zur Verfügung stellt;

b)das Ergebnis der Prüfungen und Überprüfungen durch die einführende Vertragspartei gemäß Artikel SPS.11 [Audits und Überprüfungen] dieses Abkommens;

c)Häufigkeit und Schwere von Verstößen, die von der Einfuhrvertragspartei bei Waren der Ausfuhrvertragspartei festgestellt werden

d)bisherige Bilanz der ausführenden Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Einfuhrvertragspartei sowie

e)verfügbare wissenschaftliche Bewertungen und sonstige einschlägige Informationen über das mit den Erzeugnissen verbundene Risiko.



Anhang TBT-1: Kraftfahrzeuge und Ausrüstung und Teile davon

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

a)    „WP.29“ bezeichnet das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)

b)    „Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. Mai 1958 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens.

c)    „Übereinkommen von 1998“ das von der WP.29 verwaltete Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge (n) eingebaut und/oder verwendet werden können, vom 25. Juni 1998 in Genf, das von der WP. verwaltet wird;

d)    „UN-Regelungen“ Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden;

e)    „GTR“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassene und in das globale Register eingetragene globale technische Regelung,

f)    „HS 2017“ die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

g)    „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

h)    „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde;

(2)    Die in diesem Anhangs genannten Begriffe sind mit denen des Übereinkommens von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

Artikel 2: Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1.1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) 96 definierten Kategorien von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon , die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (nachstehend „erfasste Waren“ genannt).

Artikel 3: Ziele

In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse verfolgt dieser Anhang folgende Ziele:

a)    Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel;

b)    Bemühen um die stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage internationaler Normen;

c)    Förderung der Anerkennung von Zulassungen auf der Grundlage von Genehmigungsregelungen, die im Rahmen der von der WP.29 verwalteten Vereinbarungen angewandt werden;

d)    Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen;

e)    Förderung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt. und

f)    Fortsetzung der Zusammenarbeit in Fragen beiderseitigem Interesses im Interesse eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen.

Artikel 4: Einschlägige internationale Normen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die WP.29 die einschlägige internationale Normenorganisation ist und dass es sich bei den UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 um einschlägige internationale Normen für die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse handelt.

Artikel 5: Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage einschlägiger internationaler Standards

1.Die Vertragsparteien verzichten darauf, in Bereichen, die unter solche Regelungen oder GTR fallen, inländische technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, auch dann, wenn die einschlägigen UN-Regelungen oder GTR noch nicht vollständig, aber kurz vor ihrer Fertigstellung stehen, es sei denn, es liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass eine bestimmte UN-Regelung oder GTR ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel ist, um die legitimen Ziele zu erreichen, die beispielsweise in den Bereichen Straßenverkehrssicherheit, Umweltschutz oder menschliche Gesundheit verfolgt werden.

2.Eine Vertragspartei, die eine abweichende interne technische Vorschrift, Kennzeichnung oder Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 einführt, nennt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der internen technischen Vorschrift, Kennzeichnung oder Konformitätsbewertungsverfahren, die erheblich von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR abweichen, und begründet die Abweichung.

3.Jede Vertragspartei prüft systematisch die Anwendung von UN-Regelungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen wurden, und unterrichtet sich gegenseitig über alle Änderungen in Bezug auf die Umsetzung dieser UN-Regelungen in ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung im Anschluss an das mit dem Abkommen von 1958 geschlossene Protokoll und im Einklang mit den Artikeln 8 und 9.

4.Soweit eine Vertragspartei interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt oder beibehalten hat, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, wie dies nach Absatz 1 zulässig ist, überprüft sie diese internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise nicht länger als fünf Jahre, um ihre Konvergenz mit den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR zu verbessern. Bei der Überprüfung ihrer internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren prüft jede Vertragspartei, ob die Gründe für die Abweichung noch vorliegen. Das Ergebnis dieser Überprüfungen samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten wird der anderen Vertragspartei auf Verlangen mitgeteilt.

5.Jede Vertragspartei sieht davon ab, interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die bewirken, dass die Einfuhr und Inbetriebnahme von Produkten, die nach UN-Regelungen für die von diesen UN-Regelungen erfassten Bereiche typgenehmigt wurden, auf ihrem heimischen Markt verboten, eingeschränkt oder erhöht wird, es sei denn, solche internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren sind ausdrücklich in diesen UN-Regelungen vorgesehen.

Artikel 6: Typgenehmigung und Marktüberwachung

1    Jede Vertragspartei gewährt Waren, die ausweislich einer gültigen UN-Typgenehmigungsbescheinigung ihren internen technischen Regelungen, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, ohne weitere Tests zu verlangen oder Auflagen in Bezug auf die Überprüfung oder Bescheinigung der Einhaltung von Anforderungen in dem von den einschlägigen UNECE-Regelungen geregelten Bereich aufzustellen, Zugang zu ihrem Markt. Im Falle von Fahrzeuggenehmigungen gilt die UN-Weltfahrzeug-Typgenehmigung (U-IWVTA) in Bezug auf die Anforderungen der U-IWVTA als gültig. Von einer Vertragspartei ausgestellte UN-Typgenehmigungsbogen können nur dann als gültig angesehen werden, wenn diese Vertragspartei den einschlägigen UN-Regelungen beigetreten ist.

2    Jede Vertragspartei ist nur verpflichtet, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, die gemäß der neuesten Fassung der von ihr beigetretenen UN-Regelungen ausgestellt wurden.

(3)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen UN-Typgenehmigung:

a)    für ganze Fahrzeuge eine gültige UN-Konformitätserklärung, in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird;

b)    für Ausrüstungen und Teile ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Produkt angebracht ist; oder

c)    für Ausrüstungen und Teile, an denen kein UN-Typgenehmigungszeichen angebracht werden kann, einen gültigen UN-Typgenehmigungsbogen.

(4)    Für die Zwecke der Marktüberwachung können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei überprüfen, ob die erfassten Produkte gegebenenfalls folgenden Anforderungen entsprechen:

a)    sämtliche internen technischen Regelungen der Vertragspartei; oder

b)    den UN-Regelungen, deren Einhaltung gemäß diesem Artikel durch eine gültige UN-Konformitätserklärung bescheinigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA für vollständige Fahrzeuge bescheinigt wird, oder durch ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Produkt angebracht ist, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch einen gültigen UN-Typgenehmigungsbogen.

Diese Überprüfungen werden stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt.

   

(5)    Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung und Beseitigung von Nichtübereinstimmungen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zu unterstützen.

(6)    Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ergreifen, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen oder anderweitig geltenden Anforderungen nicht entsprechen. Zu diesen Maßnahmen kann es gehören, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zu untersagen oder einzuschränken, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über diese Maßnahmen und gibt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ihre Gründe für den Erlass dieser Maßnahmen an.

Artikel 7: Waren mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen

(1)    Keine Vertragspartei darf den Zugang zu ihrem Markt für ein unter diesen Anhang fallendes und von der ausführenden Vertragspartei genehmigtes Erzeugnis mit der Begründung verweigern oder beschränken, dass das Erzeugnis eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, die die einführende Vertragspartei noch nicht reguliert hat, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die neue Technologie oder das neue Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt.

(2)    Untersagt eine Vertragspartei für ein unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis der anderen Vertragspartei das Inverkehrbringen auf ihrem Markt zu oder verlangt sie die Rücknahme von ihrem Markt mit der Begründung, dass es eine neue Technik oder ein neues Merkmal enthält, wovon ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten darüber. Die Mitteilung enthält alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Artikel 8: Zusammenarbeit

1.    Um den Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -ausrüstungen weiter zu erleichtern und Marktzugangsprobleme zu vermeiden und gleichzeitig die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und den Umweltschutz zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien , gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(2)    Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann insbesondere Folgendes umfassen:

 

a)    Entwicklung und Erlass technischer Regelungen oder zugehöriger Normen,

b)    Soweit möglich Austausch von Forschungsergebnissen und Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit oder zugehöriger Normen sowie fortgeschrittene technische Lösungen zur Verringerung der Emissionen und für neue entwickelte Fahrzeugtechnologien;

c)    Austausch vorhandener Informationen über die Ermittlung von Mängeln, welche die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen. und

d)    die Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften im Rahmen multilateraler Foren wie des globalen Übereinkommens von 1958 u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Harmonisierung zu leisten,    

Artikel 9: Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“.

(1)    Eine Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ unterstützt den Fachausschuss für Handelsfragen bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Anhangs.

(2)    Die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ hat folgende Aufgaben:

   a)    auf Ersuchen einer Vertragspartei die Beratung über alle unter dieses Anhang fallenden Fragen,

 

b)    die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8;

c)    Durchführung technischer Beratungen nach Artikel TBT.10 [Technische Beratungen] dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen; und

d)    Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind,



ANHANG TBT-2: Arzneimittel

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

(a)„Behörde“ eine in Anlage A aufgeführte Behörde einer Vertragspartei;

b)„Gute Herstellungspraxis“ oder „GMP“ der Teil der Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass die Produkte gemäß den für den vorgesehenen Verwendungszweck geltenden Qualitätsnormen und gemäß den geltenden Zulassungen oder Produktspezifikationen gemäß Anlage B einheitlich hergestellt und kontrolliert werden;

c)„Inspektion“ eine im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei durchgeführte Bewertung einer Fertigungsstätte, bei der festgestellt wird, ob diese Produktionsanlage im Einklang mit der Guten Herstellungspraxis und/oder den Verpflichtungen, die im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produkts eingegangen wurden, betrieben wird; diese Bewertung umfasst Kontrollen vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen;

d)„amtliches GMP-Dokument“ ein von einer Behörde einer Vertragspartei nach der Inspektion einer Fertigungsanlage ausgestelltes Dokument, das beispielsweise Inspektionsberichte, Bescheinigungen über die Konformität einer Herstellungsanlage mit der GMP oder eine Erklärung über die Nichteinhaltung der GMP umfasst.

Artikel 2: Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die in Anlage C aufgeführten Arzneimittel.

Artikel 3: Ziele

In Bezug auf die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse werden folgende Ziele verfolgt:

a)    Erleichterung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Gebiet jeder Vertragspartei;

b)    Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und für den Austausch und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente zwischen den Vertragsparteien;

c)    Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Gewährleistung der Patientensicherheit und der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie gegebenenfalls Schutz eines hohen Verbraucherschutz- und Umweltschutzniveaus durch Förderung von Regulierungskonzepten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards.

Artikel 4: Internationale Normen

Die einschlägigen Normen für die unter diesen Anhang fallenden Produkte gewährleisten ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit im Einklang mit den Normen, Verfahren und Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) und der Internationalen Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der technischen Anforderungen für die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH).

Artikel 5: Anerkennung von Inspektionen und Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente

(1)    Eine Vertragspartei erkennt die von der anderen Vertragspartei durchgeführten Inspektionen an und akzeptiert amtliche GMP-Dokumente, die von der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in Anlage B aufgeführten Gesetzen, Vorschriften und technischen Leitlinien ausgestellt wurden.

(2)    Eine Behörde einer Vertragspartei kann sich unter bestimmten Umständen dafür entscheiden, ein amtliches GMP-Dokument, das von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Produktionsanlagen im Gebiet der ausstellenden Behörde ausgestellt wurde, nicht anzuerkennen. Beispiele für solche Umstände sind die Angabe wesentlicher Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten in einem Inspektionsbericht, Qualitätsmängel, die bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen festgestellt wurden, oder andere spezifische Hinweise auf ernste Bedenken in Bezug auf die Produktqualität oder die Patientensicherheit. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Behörde einer Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, ein von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestelltes amtliches GMP-Dokument nicht anzuerkennen, der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Gründe für die Ablehnung des Dokuments mitteilt und die Behörde der anderen Vertragspartei um Klarstellung ersuchen kann. Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass sich ihre Behörde bemüht, das Ersuchen um Klarstellung zeitnah zu beantworten.

(3)    Eine Vertragspartei kann amtliche GMP-Dokumente akzeptieren, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Produktionsanlagen außerhalb des Gebiets der ausstellenden Behörde ausgestellt wurden.

(4)    Jede Vertragspartei kann die Bedingungen festlegen, unter denen sie die nach Absatz 3 ausgestellten amtlichen GMP-Dokumente akzeptiert.

Artikel 6: Austausch amtlicher GMP-Dokumente

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass, wenn eine Behörde einer Vertragspartei bei der Behörde der anderen Vertragspartei ein amtliches GMP-Dokument anfordert, die Behörde der anderen Vertragspartei bestrebt ist, das Dokument innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum des Ersuchens zu übermitteln.

(2)    Jede Vertragspartei behandelt die Informationen in einem nach Absatz 1 erhaltenen Dokument als vertraulich.

Artikel 7: Garantien

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, eigene Inspektionen von Herstellungsbetrieben durchzuführen, die von der anderen Vertragspartei als konform bescheinigt wurden.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, vor Durchführung einer Inspektion nach Absatz 1 der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Inspektion schriftlich unter Angabe der Gründe für die Durchführung ihrer eigenen Inspektion mitteilt. Die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, bemüht sich, die Behörde der anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vor einer geplanten Inspektion schriftlich davon zu unterrichten, kann jedoch in dringenden Fällen eine kürzere Frist setzen. Die Behörde der anderen Vertragspartei kann sich der Inspektion anschließen.

Artikel 8 – Änderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

1.Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei mindestens 60 Tage vor der Annahme neuer Maßnahmen oder Änderungen im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, die die in Anlage B aufgeführten einschlägigen Gesetze, Vorschriften und technischen Leitlinien betreffen.

2.Die Vertragsparteien tauschen alle erforderlichen Informationen aus, einschließlich Änderungen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften, technischen Leitlinien oder Inspektionsverfahren im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, damit jede Vertragspartei prüfen kann, ob die Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 weiterhin gegeben sind.

3.Ist eine Vertragspartei infolge einer der neuen Maßnahmen oder Änderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass sie von der anderen Vertragspartei ausgestellte Kontrollen nicht mehr anerkennen oder nicht akzeptieren kann, so teilt sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht mit, Artikel 9 anzuwenden, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen in der Arbeitsgruppe Arzneimittel auf.

4.Jede Meldung nach diesem Artikel erfolgt über die benannten Kontaktstellen in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“.

Artikel 9: Aussetzung

1. Unbeschadet des Artikel 5 Absatz 2 hat jede Vertragspartei das Recht, die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 1 für alle oder einige der in Anlage C aufgeführten Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Dieses Recht wird in objektiver und begründeter Weise ausgeübt. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt dies der anderen Vertragspartei unter Vorlage einer schriftlichen Begründung mit. Eine Vertragspartei akzeptiert weiterhin amtliche GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei, die vor der Aussetzung ausgestellt wurden, es sei denn, die Vertragspartei beschließt aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen etwas anderes.

2.Setzt eine Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 Absatz 3 dennoch die Anerkennung von Inspektionen und die Annahme amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 aus, so kann sie dies frühestens 60 Tage nach Aufnahme der Konsultationen nach Absatz 1 tun. Während dieses Zeitraums von 60 Tagen erkennen beide Vertragsparteien weiterhin Inspektionen an und akzeptieren amtliche GMP-Dokumente, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

3.Wird die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe Arzneimittel und unternehmen alle Anstrengungen, um mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente wiederhergestellt werden können.

Artikel 10: Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, einander nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts über Vorschläge zur Einführung bedeutender Änderungen der technischen Vorschriften oder Kontrollverfahren zu konsultieren, einschließlich solcher, die sich darauf auswirken, wie Unterlagen der anderen Vertragspartei nach Artikel 5 anerkannt werden, und geben gegebenenfalls Gelegenheit, unbeschadet des Artikel 8 zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

2.    Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung, Entwicklung und Förderung der Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien, einschließlich, soweit möglich, durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den in Artikel 4 genannten einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien.

Artikel 11: Änderungen der Anhänge

Der Partnerschaftsrat ist befugt, Anhang A zu ändern, um die Liste der Behörden, Anhang B zur Aktualisierung der Liste der geltenden Rechtsvorschriften und technischen Leitlinien und Anhang C zu aktualisieren, um die Liste der erfassten Waren zu aktualisieren.

Artikel 12: Arbeitsgruppe „Arzneimittel“

(1)    Die Gruppe „Arzneimittel“ unterstützt den Fachausschuss für Handelsfragen bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Anhangs.

(2)    Diese Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

(a)Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei;

(b)Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs für die Zwecke der Artikel 8 und 10;

(c)Funktion als Konsultations- und Diskussionsforum für die Zwecke der Artikel 8 (3) und 9 (3)

d)    Durchführung technischer Beratungen nach Artikel TBT.10 [Technische Beratungen] dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen; und

e)    Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind,

Artikel 13: Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] dieses Abkommens gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Anhangs.



Anlage A – Behörden der Parteien

1)Europäische Union

Land

Für Humanarzneimittel

Für Tierarzneimittel

Belgien

Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/

Federaal Agentschap voor geneesmiddelen en gezondheidsproducten/Agence fédérale des médicaments et produits de santé

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Bulgarien

Bulgarische Arzneimittelagentur/

ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ ПО ЛЕКАРСТВАТА

Bulgarische Agentur für Lebensmittelsicherheit/

Българска агенция по безопасност на храните

Tschechien

Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/

Státní ústav pro kontrolu léčiv (SÚKL)

Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und Arzneimitteln/

Ústav pro státní kontrolu veterinárních biopreparátů a léčiv (ÚSKVBL)

Dänemark

Dänische Arzneimittelagentur/

Lægemiddelstyrelsen

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Deutschland

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)/Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) 97

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit/

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Estland

Staatliche Arzneimittelagentur/

Ravimiamet

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Irland

Griechenland

Regulierungsbehörde für Gesundheitsprodukte/Health Products Regulatory Authority (HPRA)

Nationale Arzneimittelorganisation/

Ethnikos Organismos Farmakon (EOF)

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Spanien

Spanische Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/

Agencia Española de Medicamentos y Productos

Sanitarios 98

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Frankreich

Nationale Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM)

Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz — Nationale Agentur für Tierarzneimittel/ 

Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l ‚alimentation, de l‘ environnement et du travail-Agence Nationale du Médicament Vétérinaire (Anses-ANMV)

Kroatien

Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/

Agencija za lijekove i medicinske proizvode (HALMED)

Ministerium für Landwirtschaft, Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/

Ministarstvo Poljoprivrede, Uprava za veterinarstvo i sigurnost hrane

Italien

Italienische Arzneimittelagentur/Agenzia Italiana del Farmaco

Ministerium für Gesundheit, Generaldirektion für Tiergesundheit und Tierarzneimittel

Ministero della Salute, Direzione Generale della Sanità Animale e dei Farmaci Veterinari

Zypern

Lettland

Ministerium für Gesundheit – Pharmazeutischer Dienst/

Φαρμακευτικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Υγείας

Staatliche Arzneimittelagentur/

Zāļu valsts aģentūra

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt —

Tierärztliche Dienstleistungen /

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες- Υπουργείο Γεωργίας, Αγροτικής Ανάπτυξης και Περιβάλλοντος

Abteilung für Bewertung und Registrierung des Lebensmittel- und Veterinärdienstes/Pārtikas un veterinārā dienesta Novērtēšanas un reģistrācijas departaments

Litauen

Staatliche Agentur für Arzneimittelüberwachung/

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba

Staatlicher Lebensmittel- und Veterinärdienst/

Valstybinės maisto ir veterinarijos tarnyba

Luxemburg

Minìstere de la Santé, Division de la Pharmacie et

des Médicaments

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Ungarn

Malta

Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet/Nationales Institut für Pharmazie und Ernährung

Regulierungsbehörde für Arzneimittel/Medicines Regulatory Authority

Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Direktion Tierarzneimittel/Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal,

Állatgyógyászati Termékek Igazgatósága (ÁTI)

Abteilung für Tierarzneimittel des Nationalen Veterinärlabors (NVL) innerhalb

The Animal Health and Welfare Department (AHWD)

Niederlande

Gesundheits- und Jugendinspektion/Inspectie Gezondheidszorg en Youth (IGJ)

Dienststelle Tierarzneimittel, Gremium für die Bewertung von Arzneimitteln/

Bureau diergeneesmiddelen, College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (CBG)

Österreich

Polen

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Hauptinspektion Pharmazeutika/

Główny Inspektorat Farmaceutyczny (GIF)/

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Siehe Autorenarzneimittel für den menschlichen Gebrauch

Portugal

Nationale Behörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/

INFARMED, I.P

Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P

Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärangelegenheiten / DGAV — Direção Geral de Alimentação e Veterinária (PT)

Rumänien

Nationale Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/

Agenzien ia NaUrsprungserzeugnisse ională a Medicamentului Investment i a Dispozitivelor Medicale

Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor

Slowenien

Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Republik Slowenien/

Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke (JAZMP)

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Slowakei

Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/

Štátny ústav pre kontrolu liečiv (ŠÚKL)

Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und

Arzneimitteln/

Ústav štátnej kontroly veterinárnych biopreparátov a liečiv (USKVBL)

Finnland

Schweden

Finnische Arzneimittelagentur/

Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (FIMEA)

Arzneimittelagentur/Läkemedelsverket

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

Siehe Behörde für Humanarzneimittel

2)Vereinigtes Königreich

Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency

Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate



Anlage B – Liste der geltenden Gesetze, Vorschriften und technischen Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis

(1)    Für die Europäische Union:

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 99  

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 100

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln 101

Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG 102 ;

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur 103

Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 104

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate 105 ;

Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel 106 ;

Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission vom 15. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel 107 ;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1252/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel 108 ;

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1569 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis bei Prüfpräparaten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und der Einzelheiten von Inspektionen 109 ;

aktuelle Fassung des „Leitfadens für die gute Herstellungspraxis“ in Band IV der „Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union“ und Sammlung der Verfahren der Europäischen Union für Inspektionen und den Informationsaustausch.

(2)    für das Vereinigte Königreich:

Human Medicines Regulations 2012 (SI 2012/1916)

The Medicines for Human Use (Clinical Trials) Regulations 2004 (SI 2004/1031)

Veterinary Medicines Regulations 2013 (SI 2013/2033)

Verordnungen über die gute Herstellungspraxis gemäß der Verordnung Nr. B17 und Leitlinien für die gute Herstellungspraxis, veröffentlicht gemäß Regulation C17 der Human Medicines Regulations 2012

Die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die Zwecke von Anhang 2 der Veterinary Medicines Regulations 2013

 

ANLAGE C – ERFASSTE PRODUKTE

Human- und Tierarzneimittel:

-in Verkehr gebrachte Human- oder Tierarzneimittel, einschließlich der in Verkehr gebrachten biologischen und immunologischen Human- und Tierarzneimittel;

-Arzneimittel für neuartige Therapien.

-pharmazeutische Wirkstoffe für die Human- oder Veterinärmedizin,

-Prüfpräparate.



ANHANG TBT-3: CHEMIKALIEN

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

(a)„zuständige Behörden“

(I)Für die Union: die Europäische Kommission

(II)für das Vereinigte Königreich: die Regierung des Vereinigten Königreichs. 

(b)„GHS der Vereinten Nationen“ das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Artikel 2: Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für den Handel, die Regulierung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Chemikalien zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung, Genehmigung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

Artikel 3: Ziele

(1)    Die Ziele dieses Anhangs bestehen darin,

   a)    Erleichterung des Handels mit Chemikalien und verwandten Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien;

   b)    Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier; und

   c)    eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Union und des Vereinigten Königreichs vorsehen.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen dieses Anhangs eingegangenen Verpflichtungen keine Vertragspartei daran hindern, ihre eigenen Prioritäten für die Regulierung chemischer Stoffe festzulegen, einschließlich der Festlegung eines eigenen Schutzniveaus in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier.

Artikel 4: Einschlägige internationale Organisationen und Einrichtungen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Organisationen und Gremien, insbesondere die OECD und der Unterausschuss für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (SCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC), für die Ausarbeitung wissenschaftlicher und technischer Leitlinien für Chemikalien von Bedeutung sind.

Artikel 5: Beteiligung an einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien und regulatorische Entwicklungen

(1)    Die Vertragsparteien tragen aktiv zur Ausarbeitung der in Artikel 4 genannten wissenschaftlichen oder technischen Leitlinien für die Bewertung der Gefahren und Risiken von Chemikalien sowie der Formate für die Dokumentation der Ergebnisse solcher Bewertungen bei.

2.    Jede Vertragspartei setzt die von den in Artikel 4 genannten internationalen Organisationen und Einrichtungen herausgegebenen Leitlinien um, es sei denn, diese Leitlinien wären für die Verwirklichung ihrer legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet.

Artikel 6: Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

(1)    Jede Vertragspartei setzt das GHS der Vereinten Nationen so umfassend um, wie es sie im Rahmen ihres jeweiligen Systems für durchführbar hält, auch für Chemikalien, die nicht in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, es sei denn, es gibt besondere Gründe, ein anderes Kennzeichnungssystem für bestimmte, für den Endverbraucher bestimmte chemische Erzeugnisse in ihrem fertigen Zustand anzuwenden. Jede Vertragspartei aktualisiert ihre Umsetzung regelmäßig auf der Grundlage der regelmäßig veröffentlichten Revisionen des GHS der Vereinten Nationen.

(2)    Beabsichtigt die zuständige Behörde einer Vertragspartei, einzelne Stoffe gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren einzustufen, so gibt sie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Möglichkeit, innerhalb der geltenden Fristen Stellung zu nehmen.

(3)    Jede Vertragspartei macht Informationen über ihre Verfahren zur Einstufung von Stoffen im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei bemüht sich, auf die von der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 eingegangenen Stellungnahmen zu antworten.

(4)    Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, bei der Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen in ihrem Gebiet oder in Bezug auf die Einstufung eines bestimmten Stoffes besondere Ergebnisse zu erzielen oder ihre jeweiligen Verfahren und Entscheidungsprozesse vorzuziehen, auszusetzen oder zu verzögern.

Artikel 7: Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die freiwillige Zusammenarbeit bei der Regulierung chemischer Stoffe den Handel in einer Weise erleichtern kann, die Verbrauchern, Unternehmen und der Umwelt zugutekommt und zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier beiträgt.

(2)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch nicht vertraulicher Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden zu erleichtern, unter anderem durch Zusammenarbeit bei elektronischen Formaten und Instrumenten zur Datenspeicherung.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien zu stärken, zu entwickeln und zu fördern, gegebenenfalls auch durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere in den in Artikel 4 genannten Organisationen und Einrichtungen.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbreitung von Daten über die Chemikaliensicherheit zusammen, wenn beide Vertragsparteien dies für vorteilhaft halten, und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich, um den leichten Zugang zu diesen Informationen und deren Verständlichkeit für verschiedene Zielgruppen zu gewährleisten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nichtvertrauliche Informationen über die Chemikaliensicherheit zur Verfügung.

(5)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen über wissenschaftliche Informationen und Daten im Zusammenhang mit neuen und sich abzeichnenden Fragen im Zusammenhang mit den Gefahren oder Risiken von Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auf, um einen gemeinsamen Wissenspool zu schaffen und, soweit möglich, ein gemeinsames Verständnis der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu fördern.

Artikel 8: Informationsaustausch

-Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs relevant sind, im Rahmen des Fachausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen Informationen aus.



ANHANG TBT-4: ÖKOLOGISCHE ERZEUGNISSE

Artikel 1: Ziel und Anwendungsbereich

(1)    Ziel dieses Anhangs ist es, die Bestimmungen und Verfahren zur Förderung des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften durch die Vertragsparteien festzulegen.

(2)    Dieser Anhang gilt für die in den Anlagen A und B aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die den in Anlage C oder D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen. Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anlagen A, B, C und D zu ändern.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

„zuständige Behörde“ eine amtliche Stelle, die für die in Anlage C oder D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist und für die Durchführung dieses Anhangs zuständig ist;

„Kontrollbehörde“ eine Behörde, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für Kontrollen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage C oder D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat;

„Kontrollstelle“ eine Stelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage C oder D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften anerkannt ist; und

„Gleichwertigkeit“ die Fähigkeit verschiedener Gesetze, Vorschriften und Anforderungen sowie von Kontroll- und Zertifizierungssystemen, dieselben Ziele zu erreichen.

Artikel 3: Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) In Bezug auf die in Anlage A aufgeführten Erzeugnisse erkennt die Union die in Anlage C aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs als gleichwertig mit den in Anlage D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union an.

2.    In Bezug auf die in Anlage B aufgeführten Erzeugnisse erkennt das Vereinigte Königreich die in Anlage D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union als gleichwertig mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs an, die in Anlage C aufgeführt sind.

(3)    Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates am 1. Januar 2022 wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet. Wird die Gleichwertigkeit infolge dieser Neubewertung nicht von einer Vertragspartei bestätigt, so wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgesetzt.

(4)    Unbeschadet des Absatzes 3 gelten im Falle einer Änderung, Aufhebung oder Ersetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anlage C oder D die neuen Vorschriften als den Vorschriften der anderen Partei gleichwertig, es sei denn, eine Vertragspartei erhebt Einspruch nach dem Verfahren gemäß Absatz 5 und 6.

(5)    Ist eine Vertragspartei nach Eingang weiterer Informationen der anderen Vertragspartei , um die sie ersucht hat, der Auffassung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Verwaltungspraxis der anderen Vertragspartei die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllen, so richtet sie ein begründetes Ersuchen an die andere Vertragspartei, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken zu ändern, und räumt der anderen Vertragspartei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit ein.

(6)    Ist die betreffende Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist nach wie vor der Auffassung, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind, so kann sie beschließen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage C oder D aufgeführten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse gemäß Anlage A oder B einseitig auszusetzen.

7.    Der Beschluss, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage C bzw. D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Anlage A bzw. B einseitig auszusetzen, kann nach Ablauf einer dreimonatigen Mitteilungsfrist auch getroffen werden, wenn eine Partei die nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben nicht geliefert hat oder einer Begutachtung (Peer-Review) gemäß Artikel 7 nicht zustimmt.

(8)    Wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe für ökologische/biologische Erzeugnisse und bemühen sich nach besten Kräften, mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung der Gleichwertigkeit wiederhergestellt werden kann.

(9)    Bei nicht in Anlage A oder B aufgeführten Erzeugnissen wird die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Vertragspartei von der Arbeitsgruppe „Ökologische Erzeugnisse“ erörtert.

Artikel 4: Einfuhr und Inverkehrbringen

(1)    Die Union akzeptiert die Einfuhr der in Anlage A aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs gemäß Anlage C entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer vom Vereinigten Königreich anerkannten und der Union gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.

2.    Das Vereinigte Königreich akzeptiert die Einfuhr der in Anlage B aufgeführten Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den in Anlage D aufgeführten Rechtsvorschriften der Union entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer von der Union anerkannten und dem Vereinigten Königreich gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.

3.    Jede Partei erkennt die von der anderen Partei angegebenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen als zuständig dafür an, in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse die einschlägigen Kontrollen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 dieses Artikels im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Gebiet der anderen Partei auszustellen.

(4)    Die einführende Partei weist in Zusammenarbeit mit der anderen Partei jeder von dieser angegebenen Kontrollbehörde und Kontrollstelle eine Codenummer zu.

Artikel 5: Kennzeichnung

(1)    Erzeugnisse, die gemäß diesem Anhang in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, müssen die Kennzeichnungsvorschriften der in den Anlagen C und D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einführenden Vertragspartei erfüllen. Diese Erzeugnisse dürfen das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse, jedes Logo des Vereinigten Königreichs oder beide Logos gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen, sofern diese Erzeugnisse die Kennzeichnungsanforderungen für das jeweilige Logo oder beide Logos erfüllen.

(2)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede missbräuchliche Verwendung der Begriffe, die sich auf die ökologische/biologische Produktion beziehen, im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach diesem Anhang fallen, zu verhindern.

(3)    Die Parteien verpflichten sich, das Öko-/Bio-Logo der Union und das Bio-Logo des Vereinigten Königreichs gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen jede widerrechtliche Verwendung oder Nachahmung zu schützen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse und das Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse nur für die Kennzeichnung, Werbung oder Handelspapiere von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden, die den in den Anlagen C und -D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.

Artikel 6: Informationsaustausch

(1)    Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Anhangs betreffen. Insbesondere übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 31. März des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum 31. März jedes folgenden Jahres

   a)    einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Anhangs ausgeführt wurden,

   b)    einen Bericht für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörden, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen. und

   c)    Einzelheiten zu festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen die in Anlage C bzw. D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich Folgendes mit:

   a)    Aktualisierungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse),

   b)    geplante Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage C bzw. D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie vorgeschlagene Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die in unter diesen Anhang fallen, und

   c)    beschlossene Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage C bzw. D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen.

Artikel 7: Peer Reviews

(1)    Nach vorheriger Benachrichtigung von mindestens sechs Monaten gestattet jede Partei Beamten oder Sachverständigen, die von der anderen Partei hierzu beauftragt wurden, in ihrem Gebiet Peer-Reviews durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die zur Umsetzung dieses Anhangs vorgeschriebenen Kontrollen durchführen.

(2)    Soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander bei der Durchführung der Peer-Reviews gemäß Absatz 1, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten der zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, Verarbeitungsanlagen und zertifizierten Unternehmen einschließen.

Artikel 8: Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse

(1)    Die Arbeitsgruppe „Ökologische Erzeugnisse“ unterstützt den Handelsspezialisierten Ausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Anhangs.

(2)    Die Arbeitsgruppe „Ökologische Erzeugnisse“ hat folgende Aufgaben:

   a)    Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang auf Antrag einer Vertragspartei ergeben, einschließlich etwaiger Änderungen dieses Anhangs oder seiner Anlagen;

   b)    die Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Gesetze, Vorschriften, Normen und Verfahren für die unter diesen Anhang fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse, einschließlich der Erörterung aller technischen oder regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit Vorschriften und Kontrollsystemen; und

   c)    Durchführung technischer Beratungen nach Artikel TBT.10 [Technische Beratungen] dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen.

   



ANLAGE A

ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, FÜR DIE DIE UNION DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT

Beschreibung

Comments

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Einschließlich Honig

Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Futtermittel

Saat- und Pflanzgut

Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um im Vereinigten Königreich hergestellte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse der Aquakultur oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die im Vereinigten Königreich mit Zutaten verarbeitet wurden, die im Vereinigten Königreich angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden.



ANLAGE B

ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DER UNION, FÜR DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT

Beschreibung

Comments

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Einschließlich Honig

Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Futtermittel

Saat- und Pflanzgut

Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in der Union erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die in der Union mit Zutaten verarbeitet wurden, die in der Union angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in die Union eingeführt wurden.



ANLAGE C

IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTENDE GESETZE UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN 110

Die folgenden im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

1.Beibehaltene VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007

2.Beibehaltene VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008

3.Beibehaltene VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008

4.Die Verordnungen über ökologische/biologische Erzeugnisse von 2009



ANLAGE D

IN DER UNION GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE

Die folgenden in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

1.Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 111

2.Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 112

3.Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern 113



ANHANG-TBT-5: HANDEL MIT WEIN

Artikel 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.Dieser Anhang gilt für Wein der Position 22.04 des Harmonisierten Systems.

2.Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Wein aus“ frische Weintrauben, Traubenmost und teilweise gegorenen Traubenmost, die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zu Wein verarbeitet oder Wein hinzugefügt wurden.

Artikel 2: Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen

1.Önologische Verfahren für Wein, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein („OIV“) empfohlen und veröffentlicht werden, gelten für die Zwecke dieses Anhangs als einschlägige internationale Normen.

2.Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von in der anderen Vertragspartei erzeugtem Wein, wenn dieser Wein im Einklang mit

(a)Produktdefinitionen, die von jeder Vertragspartei nach den in Anlage A genannten Gesetzen und sonstigen Vorschriften zugelassen sind;

(b)die önologischen Verfahren, die in jeder Vertragspartei im Rahmen der in Anlage A genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften eingeführt wurden und mit den einschlägigen OIV-Normen im Einklang stehen; und

(c) In jeder Vertragspartei festgelegte önologische Verfahren und Einschränkungen, die nicht den in Anlage B aufgeführten einschlägigen OIV-Normen entsprechen.

3.Der Partnerschaftsrat ist befugt, die in Absatz 2 genannten Anhänge zu ändern.

Artikel 3: Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Gebiete der Vertragsparteien

1.Für in einer Vertragspartei erzeugte und in der anderen Vertragspartei in Verkehr gebrachte Weine beschränken sich die Unterlagen und Bescheinigungen, die von einer Vertragspartei verlangt werden können, auf eine Bescheinigung gemäß Anlage C, die im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei beglaubigt ist.

2.Eine Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann in Form eines elektronischen Dokuments ausgestellt werden. Auf Antrag der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, gewährt jede Vertragspartei Zugang zu dem elektronischen Dokument oder zu den für dessen Erstellung erforderlichen Daten. Ist der Zugang zu den einschlägigen elektronischen Systemen nicht möglich, können die erforderlichen Daten auch in Papierform angefordert werden. 

 

3.Der Partnerschaftsrat ist befugt, Anhang C zu ändern.

4.Die von der OIV als Referenzmethoden anerkannten und von der OIV veröffentlichten Analysemethoden sind die Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammensetzung des Weins im Rahmen von Kontrollmaßnahmen.



Artikel 4: Lebensmittelinformationen und Loscodes 

1.Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Etikettierung von Wein, der im Rahmen dieses Abkommens eingeführt und vermarktet wird, im Einklang mit den im Gebiet der einführenden Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften .

2.    Eine Vertragspartei schreibt nicht vor, dass eines der folgenden Daten oder ein gleichwertiges Datum auf dem Behältnis, Etikett oder Verpackung des Weins angegeben wird:

(a)das Datum der Verpackung;

(b)das Datum der Abfüllung;

(c)das Herstellungs- oder Herstellungsdatum;

(d)das Datum des Ablaufs, der Verwendung nach Datum, der Verwendung oder des Verbrauchs bis zum Datum, das Datum abläuft;

(e)Mindesthaltbarkeitsdatum , Mindesthaltbarkeitsdatum, Mindesthaltbarkeitsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum; oder

(f)das Verkaufsdatum.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e kann eine Vertragspartei verlangen, dass auf Erzeugnissen ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben wird, das aufgrund der Hinzufügung verderblicher Bestandteile einen kürzeren Mindesthaltbarkeitsdatum haben könnte, als es der Verbraucher normalerweise erwarten würde.

3.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf dem Etikett verpackter Erzeugnisse ein Code angegeben wird, der die Identifizierung der Partie ermöglicht, zu der das Erzeugnis gehört, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die das verpackte Erzeugnis ausführt. Der Loscode muss gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Eine Vertragspartei gestattet nicht die Vermarktung verpackter Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen.

4.Jede Vertragspartei gestattet, dass auf einem auf einem Weinbehälter angebrachten zusätzlichen Etikett obligatorische Angaben, einschließlich Übersetzungen oder Angabe der Anzahl der Standardgetränke oder Alkoholeinheiten, angegeben werden. Zusätzliche Etiketten können nach der Einfuhr, aber vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Gebiet der Vertragspartei auf einem Weinbehälter angebracht werden, sofern die vorgeschriebenen Angaben vollständig und genau dargestellt sind.

5.Die einführende Vertragspartei verlangt nicht, dass Allergene, die bei der Weinherstellung verwendet wurden, aber nicht im Enderzeugnis vorhanden sind, auf dem Etikett angebracht werden.

Artikel 5: Übergangsmaßnahmen

Wein, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang erzeugt, bezeichnet und etikettiert wurde, darf weiterhin wie folgt etikettiert und in Verkehr gebracht werden:

a)    von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens; und

b)    von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände

Artikel 6: Informationsaustausch

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Fachausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen Informationen aus.

Artikel 7: Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien weitere Schritte zur Erleichterung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien.



ANLAGE A – RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN

Gesetze und sonstige Vorschriftendes Vereinigten Königreichs 114

Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:

a)Produktdefinitionen:

(I)Beibehaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere der Produktionsvorschriften für den Weinsektor, gemäß den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen einschließlich späterer Änderungen;

(II)Beibehalten, insbesondere die Artikel 47, 52 bis 54 und die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung, einschließlich späterer Änderungen;

(III)Beibehaltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und ihrer Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;

b)önologische Verfahren und Einschränkungen:

(I)Beibehaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;

(II)Beibehalten, einschließlich späterer Änderungen.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union:

Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:

a)Produktdefinitionen:

(I)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 115 , insbesondere Produktionsvorschriften für den Weinsektor, gemäß den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;

(II)Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 116 , insbesondere die Artikel 47 , 52 bis 54 und die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung, einschließlich späterer Änderungen;

(III)Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 117 sowie spätere Änderungen

a)önologische Verfahren und Einschränkungen:

(I)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;

(II)Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 118 , einschließlich späterer Änderungen.



ANLAGE B – VON DEN PARTEIEN GEMEINSAM AKZEPTIERTE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN

(1)    Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist.

(2)    Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.

(3)    Frischer Trub darf unter den besonderen und begrenzten Bedingungen verwendet werden, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 unter Nummer 11.2 und in Anhang I Teil A Tabelle 2 Zeile 11.2 sowie in Anhang I Teil A Tabelle Zeile aufgeführt sind.



ANLAGE C – MUSTER FÜR DIE SELBSTBESCHEINIGUNG FÜR WEINE, DIE AUS DER [EUROPÄISCHEN UNION/DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH] IN DAS [VEREINIGTE KÖNIGREICH/EUROPÄISCHE UNION] EINGEFÜHRT WERDEN (1)

(1) Ausführer (Name und Anschrift)

(2) Seriennummer (2)

(3) Einführer (Name und Anschrift)

(4) Zuständige Behörde am Versandort in der [Europäischen Union/im Vereinigten Königreich] (3)

(5) Zollstempel (nur für amtliche [Europäische Union/Vereinigtes Königreich] verwenden)

(6) Beförderungsmittel und Beförderungsdetails (4)

(7) Abladeort (falls nicht mit 3 identisch)

(8) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses (5)

(9) Menge in l/hl/kg

(10) Anzahl der Behälter (6)

(11) Bescheinigung

„Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren gemäß Anhang TBT-5: Handel mit Wein zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. Es wurde von einem Erzeuger hergestellt, der von der folgenden zuständigen Behörde kontrolliert und überwacht wird (7):

Versender, der die obigen Angaben bescheinigt (8)

Identifizierung des Versenders (9)

Ort, Datum Unterschrift des Verladers

 

(1)Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs TBT-5 gilt Folgendes: Handel mit Wein zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(2)Geben Sie die Rückverfolgbarkeitsnummer der Sendung an, d. h. eine Seriennummer, mit der die Sendung in den Aufzeichnungen des Ausführers identifiziert wird.

(3)Geben Sie den vollständigen Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich an, aus der die Sendung ausgeführt wird und die für die Überprüfung der Angaben gemäß dieser Bescheinigung zuständig ist.

(4)Angabe der für die Beförderung zum Eingangsort in die Europäische Union oder in das Vereinigte Königreich verwendeten Transportmittel; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Name des Schiffes, Flugnummer usw.)

(5)Mit folgenden Angaben versehen:

-Verkaufsbezeichnung, wie sie auf dem Etikett angegeben ist,

-Name des Erzeugers,

-Weinbaugebiet,

-Name des Herstellungslandes (eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs),

-gegebenenfalls Name der geografischen Angabe,

-Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

-Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“),

-Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code).

(6)Ein Behältnis ist ein Behältnis für Wein von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein.

(7)Geben Sie den vollständigen Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich an.

(8)Geben Sie den vollständigen Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Versenders an.

(9)Angabe:

-Für die Europäische Union: Verbrauchsteuernummer des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls der Versender keine SEED-Nummer hat, oder Verweis auf die Nummer in der Liste oder im Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2018/273 119 ;

-für das Vereinigte Königreich: Verbrauchsteuernummer des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls der Versender keine SEED-Nummer hat, oder Verweis auf die WSB-Nummer.

ANHANG TBT-XX – REGELUNG NACH ARTIKEL TBT.9 (4) FÜR DEN REGELMÄSSIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHT-FOOD-PRODUKTEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE PRÄVENTIVE, RESTRIKTIVE UND KORRIGIERENDE MASSNAHMEN

[Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem der Union für Non-Food-Erzeugnisse (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der Datenbank des Vereinigten Königreichs für Marktüberwachung und Produktsicherheit gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 oder dessen Nachfolger getroffen.

Nach Artikel TBT.9 Absatz 8 werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.



ANHANG TBT-ZZ – In Artikel TBT.9 Absatz 5 genannte Vereinbarung über den regelmäßigen Austausch von Informationen über nicht von Artikel TBT.9 Absatz 4 erfasste Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden

[Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen getroffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel TBT.9 Absatz 4 fallen.

Nach Artikel TBT.9 Absatz 8 werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

ANHANG CUSTMS-1: ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

Artikel 1 Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und deren Behandlung

(1) Die in Artikel CUSTMS.9 [Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten] genannten Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) werden in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Verfahren der Vertragsparteien festgelegt. Die festgelegten Kriterien, die veröffentlicht werden, umfassen Folgendes:

a) das Fehlen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen das Zollrecht und die Steuervorschriften, einschließlich fehlender Vorstrafen für schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers

b) Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle des Antragstellers über seine Geschäftstätigkeit und den Warenfluss durch ein System zur Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht

c) finanzielle Solvenz, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller über eine gute finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die ihn in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Art der Geschäftstätigkeit nachzukommen sowie

d) angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner

(2) Die für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewandt werden, dass sie unter gleichen Bedingungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bewirken oder verursachen. Anhand dieser Kriterien können kleine und mittlere Unternehmen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte anerkannt werden.

(3) Das in Artikel CUSTMS.9 [Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte] genannte Handelspartnerschaftsprogramm dieses Abkommens umfasst folgende Behandlung:

a) Berücksichtigung des von der anderen Vertragspartei gewährten AEO-Status bei ihrer Risikobewertung zur Verringerung von Inspektionen oder Kontrollen und bei anderen sicherheitsrelevanten Maßnahmen;

b) die vorrangige Inspektion von Sendungen, die in den von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingereichten summarischen Ausgangs- oder Eingangserklärungen abgedeckt sind, sofern die Zollbehörde beschließt, eine Kontrolle durchzuführen

c) die Berücksichtigung des Status eines von der anderen Vertragspartei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Bewertung der Anforderungen für Antragsteller seines eigenen Programms als einen sicheren und zuverlässigen Partner zu behandeln sowie

d) Anstrengungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Mechanismus zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, um auf Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitswarnniveaus, Grenzschließungen und/oder Naturkatastrophen, gefährlicher Notfälle oder anderer schwerwiegender Zwischenfälle zu reagieren, bei denen vorrangige Fracht im Zusammenhang mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von den Zollbehörden der Vertragsparteien so weit wie möglich erleichtert und beschleunigt werden könnte.

Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung

(1) Der AEO-Status im Rahmen der Handelspartnerschaftsprogramme der Union und des Vereinigten Königreichs wird als vereinbar anerkannt, und Inhaber des im Rahmen jedes Programms gewährten AEO-Status werden in Übereinstimmung mit Artikel 4 behandelt.

(2) Die betroffenen Handelspartnerschaftsprogramme sind:

a) das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b UZK); und

b) Das Programm des Vereinigten Königreichs für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit und Gefahrenabwehr) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b UZK, wie im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten).

(3) Die Zollbehörden im Sinne des Artikels OTH.1 Buchstabe b [Begriffsbestimmungen] (im Folgenden „Zollbehörden“) sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zuständig.

Artikel 3 Vereinbarkeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vereinbarkeit der für jedes ihrer Handelspartnerschaftsprogramme angewandten Normen in Bezug auf Folgendes zu erhalten:

a) Antragsverfahren für die Gewährung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an;

b) Bewertung von Anträgen auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

c) Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie

d) Verwaltung, Überwachung, Aussetzung und Neubewertung sowie Widerruf Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen und Kriterien der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte überwachen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten ein gemeinsames Arbeitsprogramm, in dem eine Mindestzahl gemeinsamer Prüfungen von Inhabern des im Rahmen jedes der beiden Handelspartnerschaftsprogramme verliehenen Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten festgelegt ist, die spätestens bis Ende 2021 abgeschlossen sein müssen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Handelspartnerschaftsprogramme im Einklang mit den einschlägigen Standards des SAFE-Rahmens durchgeführt werden.

Artikel 4 – Behandlung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1) Jede Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Handelspartnerschaftsprogramms der anderen Vertragspartei zugelassen wurden, eine vergleichbare Behandlung. Diese Behandlung umfasst insbesondere die Behandlung nach Artikel 1 Absatz 3.

2. Jede Vertragspartei kann die Behandlung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 Absatz 3 im Rahmen des Handelspartnerschaftsprogramms der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen aussetzen, wenn dieser AEO die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Aussetzung ist der anderen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen, gegebenenfalls unter Angabe zusätzlicher Informationen in Bezug auf die Gründe für die Aussetzung.

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie eine Unregelmäßigkeit feststellt, die von einem von der anderen Zollbehörde zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgeht, damit diese in voller Kenntnis der Sachlage über den möglichen Widerruf oder die Aussetzung der Mitgliedschaft des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten entscheiden kann.

Artikel 5 Informationsaustausch und Kommunikation

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung dieses Abkommens wirksam miteinander zu kommunizieren. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere indem sie

a) aktuelle Auskünfte über die Durchführung und die Entwicklung ihrer Handelspartnerschaftsprogramme rechtzeitig bereitstellen

b) sich an einem für beide Seiten vorteilhaften Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette beteiligen

c) die Kontaktstellen für ihre jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme benennen und der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten mitteilen sowie

Erleichterung einer wirksamen behördenübergreifenden Kommunikation zwischen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und ihrer Majesty‘ s Revenue and Customs, um die Risikomanagementpraktiken im Rahmen ihrer jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme im Hinblick auf die Sicherheit der Lieferkette seitens der AEO zu verbessern.

(2) Informationen und damit zusammenhängende Daten werden systematisch auf elektronischem Wege ausgetauscht.

(3) Zu den Daten über Mitglieder, die ausgetauscht werden können, gehören

a) der Name

b) die Adresse

c) der Status der Mitgliedschaft

d) das Datum der Prüfung oder der Zulassung

e) Angaben in Bezug auf Aussetzungen und Widerrufe

f) eindeutige Zulassungs- oder Identifikationsnummern (in einer von den Zollbehörden gemeinsam festgelegten Form) und

g) sonstige Einzelheiten, die gemeinsam zwischen den Zollbehörden festgelegt werden können, gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Garantien

Der Datenaustausch beginnt mit Inkrafttreten dieses Abkommens.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vereinbarung über den vollautomatisierten Austausch der in Absatz 3 genannten Daten zu treffen und in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.

Artikel 6 Datenverarbeitung

Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Anhang unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 [Informationsaustausch und Vertraulichkeit] des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 7 Konsultation und Überprüfung

Der Handelssonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Anhangs. Diese Überprüfung umfasst:

a) gemeinsame Prüfungen von den Parteien gewährten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung dieses Anhangs zu ermitteln

b) den Meinungsaustausch über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 8 Aussetzung und Einstellung

1.Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 2 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

a)Die andere Vertragspartei vor oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wesentliche Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgenommen hat, die geprüft wurden, um festzustellen, ob die Handelspartnerschaftsprogramme mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sodass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht,

b)Die Bestimmungen des Artikel 5 [Informationsaustausch und Kommunikation] Absatz 2 sind nicht anwendbar.

2.Tritt einer der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Umstände ein, so kann eine Vertragspartei die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 [Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung] 60 Tage, nachdem sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifiziert hat, aussetzen.

3.Teilt eine Vertragspartei ihre Absicht mit, die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 [Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung] nach Absatz 2 dieses Artikels auszusetzen , so kann die andere Vertragspartei um Konsultationen im Fachausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 60 Tagen nach diesem Ersuchen statt.

4.Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 5 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: 

a)Die andere Vertragspartei ändert ihr AEO-Programm oder ihre Durchführung dieses Programms so, dass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 [Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung] erforderliche Kompatibilität nicht mehr besteht,

b)Die gemeinsamen Validierungen nach Artikel 3 Absatz 2 [Vereinbarkeit] bestätigen nicht die Vereinbarkeit der jeweiligen AEO-Programme der Parteien.

5.Tritt einer der in Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umstände ein, kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln nachsuchen. Die Konsultationen finden binnen 60 Tagen nach diesem Ersuchen statt. Ist eine Vertragspartei 90 Tage, nachdem sie noch der Auffassung ist, dass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 [Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung] erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht, so kann sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, die Anerkennung ihres Programms auszusetzen. Die Aussetzung wird 30 Tage nach der Mitteilung wirksam.



ANHANG SERVIN-1:BESTEHENDE MAẞNAHMEN

Kopfvermerke

1.    In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union sind nach Artikel servin 2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen – Liberalisierung von Investitionen] Artikel SERVIN.3.6 [Nicht konforme Maßnahmen – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr] und Artikel 5.50 [Nicht konforme Maßnahmen – Juristische Dienstleistungen] die Vorbehalte aufgeführt, die das Vereinigte Königreich und die Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen geltend gemacht haben, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die sich aus

(a)Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang – Liberalisierung von Investitionen] oder SERVIN.3.2 [Marktzugang – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(b)Artikel SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel;

(c)Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung – Liberalisierung von Investitionen) oder SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(d)Artikel SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung – Liberalisierung von Investitionen) oder SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(e)Artikel SERVIN.2.5 [leitende Geschäftsführung und Leitungsorgane];

(f)Artikel SERVIN.2.6 [Leistungsanforderungen] oder

(g)Artikel SERVIN.5.49 [Pflichten – Juristische Dienste].

2. Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3. Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

(a)der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet

(b)der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet

(c)der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im jeweiligen Vorbehalt Bezug genommen wird

(d)der Rubrik „Art des Vorbehalts“, in der die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt wird

(e)die Rubrik „Zuständigkeitsebene“ bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die ein Vorbehalt angebracht wird

(f)in der Rubrik „Maßnahmen“ sind die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik Beschreibung erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

(I)ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme

(II)beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde und

(III)beinhaltet in Bezug auf die Liste der Europäischen Union alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und

(g)in der Rubrik „Beschreibung“ sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt

4.    Zur Klarstellung: Erfolgt eine Vertragspartei eine neue Maßnahme auf einer anderen Regierungsebene als derjenigen, auf der der Vorbehalt ursprünglich erhoben wurde, und ersetzt diese neue Maßnahme in dem Gebiet, auf das sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Maßnahme, die im Element „Maßnahmen“ genannt wurde, so gilt die neue Maßnahme als „Änderung“ der ursprünglichen Maßnahme im Sinne von Artikel SERVIN.2.7 (1) (c) [Nicht konforme Maßnahmen – Liberalisierung von Investitionen]; Artikel SERVIN.3.6 (1) (c) [Nicht konforme Maßnahmen – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr]; Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c [Nicht konforme Maßnahmen – Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken] und Artikel SERVIN.5.50 [Nicht konforme Maßnahmen – Juristische Dienstleistungen].

(5)    Bei der Auslegung eines Vorbehalts werden sämtliche Rubriken des Vorbehalts berücksichtigt. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Pflichten der Kapitel oder Abschnitte ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik „Maßnahme“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

6.    Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union bezeichnet der Ausdruck

(a)„ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

(b)„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991)

(7)     Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel PERIN 3.3 [örtliche Präsenz] und nicht gegen Artikel 3.2 [Marktzugang] oder gegen Artikel 3.4 [Inländerbehandlung] eingelegt. Ein solches Erfordernis wird auch nicht als Vorbehalt gegen Artikel 2.3 [Inländerbehandlung] angesehen. 

8.    Ein auf Unionsebene ergriffener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, der Vorbehalt schließt einen Mitgliedstaat aus. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung, einer Regionalregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft. 

9.    Die nachstehende Liste der Vorbehalte enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungsanforderungen und -verfahren, sofern diese keine Beschränkung im Sinne von Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang – Investitionsliberalisierung], Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung – Liberalisierung von Investitionen], Artikel SERVIN.3.2 [Marktzugang – grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen], Artikel SERVIN.3.3 [Ortsansässigkeit – Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen], Artikel SERVIN.3.4 [Cross Services – Rechtsbezogene Dienstleistungen] darstellen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Notwendigkeit, eine Zulassung zu erwerben, Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen, in regulierten Sektoren anerkannte Qualifikationen aufzuweisen, spezifische Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, zu bestehen, für einen bestimmten Beruf ein Erfordernis der Mitgliedschaft zu erfüllen, wie die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, einen lokalen Dienstleistungsagenten vorzuhalten oder eine lokale Anschrift zu unterhalten, oder jedes andere nichtdiskriminierende Erfordernis, dass bestimmte Tätigkeiten in geschützten Zonen oder Gebieten nicht durchgeführt werden dürfen, umfassen. Diese Maßnahmen gelten weiter, auch wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind.

10.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

(I)natürliche Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat; oder

(II)nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben.

(11)    Eine Behandlung, die juristischen Personen, die von Investoren einer Vertragspartei gegründet wurden, nach dem Recht der anderen Vertragspartei (im Falle der Union auch dem Recht eines Mitgliedstaats) gewährt wird und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei hat, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen im Einklang mit Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] Kapitel 2 [Dienstleistungen und Investitionen] von Teil Zwei [Handel] von Teil II [Handel, Verkehr und Fischerei], die für diese juristische Person weiterhin gelten können.

12.    Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß Artikel FINPROV.1 [räumlicher Geltungsbereich] und Artikel OTH.9 (2) [Geografischer Geltungsbereich] und sind nur für die Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

13.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel SERVIN 2.2 [Marktzugang – Liberalisierung von Investitionen], SERVIN.3.2 [Marktzugang – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel] oder Artikel SERVIN.5.49 [Verpflichtungen – Juristische Dienstleistungen] für jede Maßnahme:

(a)die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

(b)zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration

(c)Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten

(d)Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder

(e)Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss

14.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

UK Vereinigtes Königreich

EU Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

EE Estland

EL Griechenland

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

HR Kroatien

HU Ungarn

IE Irland

IT Italien

LT Litauen

LU Luxemburg

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PL Polen

PT Portugal

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakische Republik



Zeitplan der Union

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe)

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit Arzneimitteln)

Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen

Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 17 – Energiebezogene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe


Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Verpflichtungen für juristische Dienstleistungen

Kapitel/Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Art des Betriebs 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen – Verpflichtungen:

In der EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, einschließlich solcher, die in der Union von Investoren des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind, wird juristischen Personen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen des Vereinigten Königreichs, nicht gewährt.

Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gebildet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie eine wirksame und kontinuierliche Verbindung mit der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben.

Maßnahmen:

EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung:

In der EU (bezieht sich auch auf die regionale Zuständigkeitsebene): In Bezug auf Investoren aus der Union oder deren Unternehmen kann das Vereinigte Königreich beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt,

(I)dass nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltene oder erlassene Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme gelten und

(II)der Begriff „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden

Maßnahmen:

EU: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen – Verpflichtungen

In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.

Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.

In EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigniederlassung nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die Zweigniederlassung eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel – Marktzugang und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen – Verpflichtungen:

In FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR gebietsansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.

Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich.

Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Zweigniederlassungs- und der Gebietsansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 Prozent der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden gebietsansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das zuständige Register (Handelsregister, Unternehmens- oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

Maßnahmen:

AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 Absatz 2;

GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 Absatz 2 und Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 Absatz 2a.

BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.

EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631Absätze 1,2 und 4.

FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1;

Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001;

Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160);

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).

SK: Gesetz Nr. 513/1991 über das Handelsgesetzbuch, Artikel 21; Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen und

Gesetz Nr. 404/2011 über die Ansässigkeit von Ausländern, Artikel 22 und 32.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen – Verpflichtungen:

In BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die kein Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit besteht. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen während des Zeitraums der vorhergehenden 12 Monate beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 Prozent (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 Prozent) der durchschnittlichen Zahl der mit einem Arbeitsvertrag eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten, von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht übersteigen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Staatsangehörigen eines Drittlandes durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz zur Verfügung steht.

Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl an Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist eine Arbeitsmarktprüfung nicht erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren und ihre Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländischen Investoren und Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) offenstehen.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.

b)    Erwerb von Immobilien 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In AT (bezieht sich auf die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

In CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 m2), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.

In CZ: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatliche landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben werden. Juristische Personen können landwirtschaftliche Flächen in Staatsbesitz nur dann erwerben, wenn sie landwirtschaftliche Unternehmer in Tschechien oder Personen mit ähnlichem Status in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

In DK: Natürliche Personen, die in Dänemark nicht gebietsansässig sind und während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren vorher nicht gebietsansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Gesetz über den Grunderwerb eine Erlaubnis des Justizministeriums, um Eigentum an Immobilien in Dänemark zu erwerben. Das betrifft auch juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt.

Bei juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Erwerbers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn mittels einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.

Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Gebietsansässigkeitserfordernis auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz angewandt wird. Das Gebietsansässigkeitserfordernis ist nicht persönlich. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder dem EWR registriert sein.

In EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:

I.weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen insgesamt ohne Einschränkungen

II.zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle, befasst war

III.zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war

IV.weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war

Wenn eine juristische Person die in Ziffern ii bis iv genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit der Genehmigung durch den Rat der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.

In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.

In EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für natürliche oder juristische Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Freihandelsassoziation verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen Dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.

In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.

In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 Prozent und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.

In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007;

Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004;

NÖ- Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800;

OÖ- Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994;

Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002;

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993;

Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996; Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004; und

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.

CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Immovable Property Acquisition (Aliens) Law) (Kapitel 109) in der gültigen Fassung.

CZ: Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde in der gültigen Fassung.

DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom

21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien);

Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 § 4, Kapitel 3 § 10 2017.

EL: Gesetz 1892/1990 in der gegenwärtig geltenden Fassung, hinsichtlich der Anwendung in Verbindung mit Ministerialentscheidung F.110/3/330340/S.120/7-4-14 des Ministers der Nationalen Verteidigung und des Ministers für den Schutz der Bürger.

HR: Gesetz über das Eigentum und andere Besitzrechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 143/12, 152/14), Artikel 354 bis 358.b; Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19) Artikel 2; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.

MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Immovable Property (Acquisition by Non-Residents) Act) (Kapitel 246) und Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.

PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

Maßnahmen:

HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von

Immobilien außer für Landwirtschafts- und Forstzwecke genutzten Flächen, sowie Gesetz LXXVIII von 1993 (Paragraf 1/A).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist durch in Lettland oder anderen Mitgliedstaaten eingetragene juristische Personen gestattet:

(I)wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht

(II)wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands steht, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde

(III)wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind

(IV) wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii stehen, oder

(V)die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden

Sofern das Vereinigte Königreich lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.

In ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.

In RO: Ausländer, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige und juristische Personen eines EWR-Mitgliedstaats) können unter den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Eigentumsrechte an Land erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Land nicht unter günstigeren Bedingungen erwerben als denen, die für natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union gelten.

Maßnahmen:

DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.

RO: Gesetz 17/2014 über bestimmte Maßnahmen zur Regelung des Kaufs und Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen außerhalb von Städten und zur Änderung und

Gesetz Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die Land in öffentlichem Eigentum halten und über private Verwaltung für staatliche Ländereien und die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien mit späteren Änderungen.


Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen der freien Berufe – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Verpflichtungen für juristische Dienstleistungen

Kapitel/Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861) 120  

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und Rechtsrahmen für LegalsDienstleistungen – Verpflichtungen

In der EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische nichtdiskriminierende Auflagen hinsichtlich der Rechtsform.

i)    Unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung erbrachte Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861 – Rechtsberatungs-, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen in Bezug auf die Herkunftsgerichtsbarkeit und das Völkerrecht, die unter Kapitel 5 [Rechtsbesorgende Dienstleistungen] von Titel II Titel II [Handel] des Zweiten Teils (Handel, Handel und Fischerei) fallen)

Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Headnotes, insbesondere Absatz 9, können Anforderungen an die Eintragung bei einer Rechtsanwaltskammer die Anforderung umfassen, eine Ausbildung unter Aufsicht eines zugelassenen Rechtsanwalts absolviert zu haben oder über ein Büro oder eine Postanschrift innerhalb der Gerichtsbarkeit einer bestimmten Anwaltskammer zu verfügen, um die Mitgliedschaft in dieser Rechtsanwaltskammer beantragen zu können. Einige Mitgliedstaaten können natürlichen Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei/Gesellschaft/einem Unternehmen innehaben, oder für Aktionäre vorschreiben, dass sie das Recht haben müssen, das Recht des Aufnahmestaats auszuüben.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Marktzugang und in Bezug auf den Regulierungsrahmen für juristische Dienstleistungen: Verpflichtungen:

In AT:

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden.

Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.

In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf bestimmte juristische Dienstleistungen erbringen.

In BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsdienstleistungen ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. Mediator kann nur eine Person sein, die beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen ist.

In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Ankommen über gegenseitige Rechtshilfe vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder. 

In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In DE: Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats erbringt, kann für ausländische Anwälte (die ihre Qualifikation weder in einem EWR-Staat noch in der Schweiz erworben haben) Beschränkungen unterliegen.

In DK: Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU dürfen nur Anwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.

Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.

In ES: Für die Erbringung bestimmter juristischer Dienstleistungen ist eine berufliche Anschrift erforderlich.

In FR ist die Ansässigkeit oder Niederlassung im EWR erforderlich, um die Tätigkeit auf Dauer ausüben zu dürfen. Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt für alle Rechtsanwälte, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für Anteilseigner, Geschäftsführer und Gesellschafter können im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Beschränkungen gelten.

In HR: Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (britische Firmen können Zweigniederlassungen gründen, die jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen dürfen).

In HU: Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.

In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt. 

Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. 

Rechtsberatung durch Juristen ist zulässig, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz (domiciliação) in PT haben, eine Zulassungsprüfung ablegen und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.

In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt Folgendes: Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Union oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.

Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.

In SI: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ein ausländischer Rechtsanwalt, der das Recht hat, seine Tätigkeit im Ausland auszuüben, kann unter den Voraussetzungen des Artikel 34a des Anwaltsgesetzes juristische Dienstleistungen erbringen oder seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben, sofern die Voraussetzung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

In SK: Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

(II)Sonstige juristische Dienstleistungen (Recht des Aufnahmestaats einschließlich Rechtsberatung, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen sowie Rechtsvertretungsdienstleistungen)

Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Headnotes, insbesondere Absatz 9, können die Anforderungen an die Eintragung bei einer Anwaltskammer die Anforderung umfassen, dass sie im Aufnahmestaat oder einem vergleichbaren Rechtssystem einen Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, eine Ausbildung unter Aufsicht eines zugelassenen Rechtsanwalts absolviert haben oder über ein Büro oder eine Postanschrift innerhalb der Gerichtsbarkeit einer bestimmten Anwaltskammer verfügen müssen, um die Mitgliedschaft in dieser Rechtsanwaltskammer beantragen zu können.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann nur von einem Rechtsanwalt übernommen werden, der in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist und seinen beruflichen Sitz im EWR hat, in dem Ausmaß, in dem er in dem genannten Staat zur Vertretung in Warenzeichenangelegenheiten und Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums berechtigt ist, sowie durch zugelassene Vertreter, die in einer für diesen Zweck beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind. (Teil von CPC 861)

In AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden.

Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.

In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Ansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).

Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.

In BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Reserviert für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat vorgesehen ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein.

In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist die uneingeschränkte Zulassung zur tschechischen Rechtsanwaltskammer und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Rechtsanwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Die zuständige Anwaltskammer kann Ausnahmen zulassen. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (mit einer anderen Qualifikation als des EWR oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen.

In DK: Unter der Bezeichnung advokat (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Bezeichnungen erbrachte juristische Dienstleistungen sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.

Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform dürfen nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.

Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.

In EE: Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).

In EL: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).

In ES: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren.

In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.

In FR: Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen benötigt wird, die Ansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich. In einer Anwaltskanzlei können Anteile und Stimmrechte mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen. Die Vertretung vor der Cour de Cassation und dem Conseil d'État ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten.

Für alle Rechtsanwälte gilt, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich.

In HR: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

In HU: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).

In LT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).

Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich.

In LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.

In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit bilateralen Rechtshilfeabkommen vor Gericht auftreten.

Für Anwälte aus der Europäischen Union oder Drittstaaten gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

In MT: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).

In NL: Nur im Inland zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen (nicht eingetragene) ausländische Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Herkunftsstaats angeben.

In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.

Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von in Portugal zugelassenen Rechtsanwälten stehen, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Führung des Titels advokat ist die Ansässigkeit im EWR oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen Rechts ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.

Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform darf ein Mitglied der schwedischen Rechtsanwaltskammer nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer oder von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.

Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.

In SI: (auch in Bezug auf Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des Rechts des Herkunftsstaats berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist.

Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

In SK: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) ist die Staatsangehörigkeit des EWR sowie die Ansässigkeit (gewerbliche Niederlassung) für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in Bezug auf das Recht des Aufnahmestaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, erforderlich. Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, Artikel 120; Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Artikel 78.

AT: Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c.

BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428-508); Königlicher Erlass vom 24. August 1970.

BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten.

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geltenden Fassung.

CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg., Rechtsanwaltsgesetz

DE: § 59e, § 59f, § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO);

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG); § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

DK: Retsplejeloven (Rechtspflegegesetz) Kapitel 12 und 13 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom14. November 2018).

EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung); Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung); halduskohtumenetluse seadustik (Verwaltungsgerichtsordnung); kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und väärteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeitsverfahren).

EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1ª.

FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), ss. 1 und 3 und Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung).

FR: Loi 71-1130 du 31 décembre 1971, Loi 90- 1259 du 31 décembre 1990, décret 91-1197 du 27 novembre 1991 und Ordonnance du 10 septembre 1817 modifiée.

HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 117/08, 75/09, 18/11).

HU: Gesetz LXXVIII von 2017 über die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten.

LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017, Nr. XIII-571.

LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

LV: Strafprozessordnung, s. 79; und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, s. 4.

MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12).

NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz)

PT: Gesetz 145/2015, 9 set., alterada p/ Lei 23/2020, 6 jul. (art.º 194 substituído p/ art.º 201.º; e art.º 203.º substituído p/ art.º 213.º). 

Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5, 7–9;

Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102;

Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch Gesetz 49/2004, mas alterada p/ Lei 154/2015, 14 set; durch Gesetz 14/2006 und Gesetzesdekret Nr.º226/2008 alterado p/ Lei 41/2013, 26 jun;

Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4 Alterada p/ Lei 54/2013, 31 jul.;

Verordnung über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010) alterada p/ Portaria 283/2018, 19 out;

Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12;

Gesetz 22/2013, 26 fev., alterada p/ Lei 17/2017, 16 maio, alterada pelo Decreto-Lei 52/2019, 17 abril.

RO: Anwaltsgesetz,

Gesetz über Mediation und

Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740); Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.

SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB2 Državnega Zbora RS z dne 21.5.2009 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 21.5.2009).

SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In IE, IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

IE: Anwaltsgesetze (Advocates Law) 1954-2011.

IT: Königliches Dekret 1578/1933, Art. 17 Gesetz über Rechtsberufe.

b) Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BG und CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. In CY: Gebietsansässigkeit ist erforderlich.

In DE: Nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können; für juristische Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten.

Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) dürfen ihre kommerzielle Präsenz nur in Form einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG haben und dürfen nur Minderheitsbeteiligungen erwerben.

In EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit Estlands oder eines EU-Staats sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

In ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt (industrial property agent) ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

In FR: Für die Registrierung in der Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Dienstleistungen können nur in der Rechtsform einer SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), oder unter bestimmten Bedingungen unter jeder anderen Rechtsform erbracht werden. Unabhängig von der Rechtsform müssen mehr als die Hälfte der Anteile von Freiberuflern aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwälte zugelassen werden (siehe Vorbehalt für juristische Dienstleistungen).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat erforderlich.

SI: Die Gebietsansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber/Anmelder registrierter Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich Alternativ herzu ist ein in Slowenien registrierter Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt für den Hauptzweck von Dienstleistungen wie Verfahren, Zustellung usw. erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Artikel 4 der Verordnung für Vertreter in Bezug auf das geistige Eigentum.

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geltenden Fassung.

DE: Patentanwaltsordnung (PAO).

EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155-157.

FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964);

Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014); und

Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Pflanzenzüchtergesetz) 1279/2009 und Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.

FR: Code de la propriété intellectuelle

HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.

PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Erlass 1200/2010, Artikel 5 und durch Erlass 239/2013 sowie Gesetz 9/2009.

SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung und 100/13).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt (patent / intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.

Maßnahmen:

IE: Abschnitt 85 und 86 des Markengesetzes (Trade Marks Act) 1996 in der geänderten Fassung;

Regel 51, Regel 51A und Regel 51B der Markenregeln (Trade Marks Rules) 1996 in der geänderten Fassung; Abschnitt 106 und 107 des Patentgesetzes (Patent Act) 1992 in der geänderten Fassung; sowie Regeln des Patentanwälteregisters (Register of Patent Agent Rules) S.I. 580 von 2015.

c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).

In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice). (CPC 86213, 86219 und 86220).

In IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

In PT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Aufnahme in das Berufsregister der Kammer der zertifizierten Rechnungsleger (Ordem dos Contabilistas Certificados), die Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen als Rechnungsleger ist, ist Gebietsansässigkeit oder eine berufliche Niederlassung erforderlich.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.

I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4 und

Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

IT: Gesetzesdekret 139/2005; Gesetz 248/2006.

PT: Gesetzesdekret Nr.º452/99, geändert durch Gesetz Nr. 139/2015, vom 7. September.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

Maßnahmen:

CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SI: Eine Niederlassung in der Europäischen Union ist erforderlich, um Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen zu erbringen (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

SI: Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.

d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In der EU: Für die Erbringung von Leistungen der Abschlussprüfung ist die Genehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Qualifikationen eines Rechnungsprüfers, der Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlandes ist, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit anerkennen können (CPC 8621).

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In BG: Für die Rechtsform können diskriminierungsfreie Anforderungen gelten.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.

I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung ist die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR. In zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über Pflichtprüfungen zugelassen sind, dürfen 10 Prozent der Stimmrechte nicht überschreiten.

In FR: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für Abschlussprüfungen: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Britische Staatsangehörige dürfen in Frankreich Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbringen. Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme derjenigen, deren Gesellschafter als Kaufleute („commerçants“) gelten, wie SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple).

In PL: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich.

Für die Rechtsform gelten Anforderungen.

Maßnahmen:

DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1287 vom 20.11.2018.

FR: Code de commerce

PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle- Amtsblatt Nr. 2017, Eintrag 1089.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

In SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Prüfungen vornehmen.

Maßnahmen:

CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

SK: Gesetz Nr. 423/2015 über die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur im EWR zulässige Rechtsformen annehmen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (WPO Artikel 27). Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Union durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

Maßnahmen:

DE: Handelsgesetzbuch (HGB),

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.

Maßnahmen:

ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz, Gesetz 22/2015 über Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In EE: Für die Rechtsform gelten Anforderungen. Die Mehrheit der von den Anteilen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretenen Stimmrechte muss vereidigten Wirtschaftsprüfern, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören. Mindestens drei Viertel der Personen, die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtlich vertreten, müssen ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben.

Maßnahmen:

EE: Gesetz über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Audiitortegevuse seadus) § 76-77

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SI: Kommerzielle Präsenz erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen.

Maßnahmen:

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der RS Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 84/18); Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der RS Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 22/19 - ZPosS).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

In FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind, muss im EWR gebietsansässig sein. Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Prüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

In HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

In IT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In LT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in einem EWR-Staat erforderlich.

In SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung vornehmen. Die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz ist erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR gebietsansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.

Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007.

(Wirtschaftsprüfergesetz)

FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007), Sektorspezifische Gesetze schreiben den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vor.

HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Art. 155, 158 und 161,

Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998, Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.

LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X1676).

SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883),

Revisionslag (Rechnungsprüfungsgesetz) (1999:1079),

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672), und

sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

e)    Steuerberatungsdienstleistungen (CPC 863, ausgenommen Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen zu finden sind) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.

I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice).

Maßnahmen:

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In BG: Steuerberater benötigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

Maßnahmen:

BG: Rechnungslegungsgesetz

Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen Gesetz über die Einkommenssteuer natürlicher Personen Körperschaftsteuergesetz

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

Maßnahmen:

CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In HU: Für die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

In IT: Gebietsansässigkeit ist erforderlich.

Maßnahmen:

HU: Gesetz XCII von 2003 über den Kapitalmarkt; und

Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten.

IT: Gesetzesdekret 139/2005; Gesetz 248/2006.

f)    Architektur- und Stadtplanungsleistungen, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral) bzw. SAS (Société par actions simplifiée), bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).

Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales; Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation;

Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA; und Loi 77-2 du 3 janvier 1977.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Ingenieurwesen, die von natürlichen Personen erbracht werden, ist ein Wohnsitz im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Raumordnungsgesetz

Bauträgerkammergesetz und

Gesetz über Architektenkammern und Kammern von Projektentwicklungsingenieuren.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

HR: Gesetz über Planungs- und Bautätigkeit (OG 118/18, 110/19)

Planungsgesetz (OG 153/13, 39/19).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

CY: Gesetz 41/1962 in der geänderten Fassung, Gesetz 224/1990 in der geänderten Fassung, und Gesetz 29(I)2001 in der geänderten Fassung,

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich.

In HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Trainees mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In IT: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift in Italien erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In SK: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen notwendige Eintragung in die Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Ausübung der Berufe zugelassener Architekten, Ingenieure und Techniker im Bauwesen.

HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufsverbände von Architekten und Ingenieuren.

IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure Gesetz

1395/1923 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Die Erbringung von Architekturdienstleistungen umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.

Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Berufstitels der Architekten und

Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer, Verordnungen über Ethik vom 16 Dezember

1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B vom 8. Mai 1985).

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Sektor – Teilsektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, 93191, 932, 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

a)    Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Für die Dienstleistungen von Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates erforderlich, ausländischen Freiberuflern kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von medizinischen (einschließlich Psychologen) und zahnmedizinischen Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Registration of Doctors Law) (Kapitel 250) in der geltenden Fassung;

Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Registration of Dentists Law) (Kapitel 249) in der geltenden Fassung;

Gesetz 75(I)/2013 – Podologen;

Gesetz 33(I)/2008 in der geänderten Fassung – Physiotherapeuten;

Gesetz 34(I)/2006 in der geänderten Fassung – Beschäftigungstherapeuten;

Gesetz 9(I)/1996 in der geänderten Fassung – Zahntechniker;

Gesetz 68(I)/1995 in der geänderten Fassung – Psychologen;

Gesetz 16(I)/1992 in der geänderten Fassung – Optiker;

Gesetz 23(I)/2011 in der geänderten Fassung – Radiologen/Radiotherapeuten;

Gesetz 31(I)/1996 in der geänderten Fassung – Diätetiker/Ernährungsberater;

Gesetz 140/1989 in der geänderten Fassung – Physiotherapeuten und

Gesetz Nr. 214/1988 in der geänderten Fassung – Krankenpflegepersonal.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, lokale Präsenz:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten.

Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.

In Bezug auf Telemedizin: Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)–Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).

Maßnahmen:

Bundesärzteordnung (BÄO);

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG);

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG);

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz);

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen(HebG);

Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG);

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung.

Auf regionaler Ebene:

Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg;

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in Bayern;

Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG);

Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG);

Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG);

Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Heilberufsgesetz M-V – HeilBerG);

Heilberufsgesetz (HeilBG NRW);

Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz);

Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG);

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) und Thüringer Heilberufegesetz.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, lokale Präsenz:

In FR: Ausländische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen — lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ (SEL) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur in folgenden Rechtsformen erbracht werden: SEL à forme anonyme, à responsabilité limitée par actions simplifiée ou en commandite par actions SCP, société coopérative (nur für selbstständige Allgemein- und Fachärzte) oder société interprofessionnelle de soins ambulatoires (SISA) für multidisziplinäre Versorgungszentren (MSP).

Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In AT: Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft/OG oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

AT: Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, §§ 52a - 52c;

Bundesgesetz: Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992; Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. Nr. 169/2002.

b)    Veterinärdienste (CPC 932) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen Inländerbehandlung vorsieht.

In ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SCP (Société civile professionnelle) und SEL (Société d'exercice libéral).

Andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

Maßnahmen:

AT: Tierärztegesetz, BGBL. Nr. 16/1975, § 3 Absätze 2 und 3.

ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64.

FR: Code rural et de la pêche maritime.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.

In EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

In HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten.

In HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats. Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

Maßnahmen:

CY: Gesetz Nr. 169/1990 in der geänderten Fassung,

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

HR: Tierärztegesetz (OG 83/13, 148/13, 115/18), Artikel 3 Absatz 67, Artikel 105 und 121.

HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz in dem Gebiet erforderlich.

In IT und PT: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist eine Gebietsansässigkeit erforderlich.

In PL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz in dem Gebiet erforderlich. Für die Ausübung des Berufs eines Tierarztes, der sich im Gebiet Polens aufhält, müssen Personen, die Nicht- EU-Bürger sind, eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen.

In SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In SK: Für die zur Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58-63, 39 und

Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), § 4.

IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7-9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 § 7.

PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer), alterado p/ Lei 125/2015, 3 set.

SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Tierärzten), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 und 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.

SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte und die Tierärztekammer, Artikel 2.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. Eine telemedizinische Betreuung darf nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

In DK und NL: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden.

In LV: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

DE: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO);

Auf regionaler Ebene:

Heilberufs- und

Kammergesetze der Länder und darauf aufbauend

Baden-Württemberg, Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG);

Bayern, Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG);

Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG);

Brandenburg, Heilberufsgesetz (HeilBerG);

Bremen, Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG);

Hamburg, Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH);

Hessen, Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz);

Mecklenburg-Vorpommern, Heilberufsgesetz (HeilBerG);

Niedersachsen, Kammergesetz für die Heilberufe (HKG);

Nordrhein-Westfalen, Heilberufsgesetz NRW (HeilBerg);

Rheinland-Pfalz, Heilberufsgesetz (HeilBG);

Saarland, Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG);

Sachsen, Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG);

Sachsen-Anhalt, Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA);

Schleswig-Holstein, Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG);

Thüringen, Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und

Berufsordnungen der Tierärztekammern.

DK: Lovbekendtgørelse nr. 40 af lov om dyrlæger af 15. januar 2020 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 40 vom 15. Januar 2020 über Tierärzte).

IE: Gesetz über die tierärztliche Berufsausübung (Veterinary Practice Act) 2005.

LV: Tierheilkundegesetz.

NL: Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD).

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In AT: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.

Maßnahmen:

AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, § 3, 4, 12; Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

In FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich.

Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d’exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle oder pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle oder pluripersonnelle.

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG);

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG);

Gesetz über Medizinprodukte (MPG);

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV).

FR: Code de la santé publique und

Loi 90-1258 du 31 décembre 1990 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und Loi 2015-990 du 6 août 2015.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich.

In HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

In LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat oder Mitgliedstaat des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke in einem Mitgliedstaat des EWR gearbeitet haben.

Maßnahmen:

EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

LV: Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse, Artikel 38.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote (nicht mehr als vier) für die Zahl der Apotheken, die in Bulgarien im Eigentum einer Person stehen dürfen.

In DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

In ES, HR, HU und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt.

Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

In IE: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

In MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

In PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

In SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 222, 224, 228.

DK: Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 801 vom 12.06.2018.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz

16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1und und

Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

HR: Gesundheitspflegegesetz (OG 100/18, 125/19).

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

IE: Irish Medicines Boards Acts 1995 and 2006 (No. 29 of 1995 and No. 3 of 2006); Medicinal Products (Prescription and Control of Supply) Regulations 2003, as amended (S.I. 540 of 2003); Medicinal Products (Control of Placing on the Market) Regulations 2007, as amended (S.I. 540 of 2007); Pharmacy Act 2007 (No. 20 of 2007); Regulation of Retail Pharmacy Businesses Regulations 2008, as amended, (S.I. No 488 of 2008)

MT: Gemäß dem Medicines Act (Arzneimittelgesetz) (Cap. 458) erlassene Pharmacy Licence Regulations (Verordnungen über Apothekenlizenzen) (LN279/07).

PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 Alterado p/ Lei 26/2011, 16 jun., alterada:

- p/ Acórdão TC 612/2011, 24/01/2012,

- p/ Decreto-Lei 171/2012, 1 ago.,

- p/ Lei 16/2013, 8 fev.,

- p/ Decreto-Lei 128/2013, 5 set.,

- p/ Decreto-Lei 109/2014, 10 jul.,

- p/ Lei 51/2014, 25 ago.,

- p/ Decreto-Lei 75/2016, 8 nov.; sowie Verordnung 1430/2007 revogada p/ Portaria 352/2012, 30 out.

SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der RS Nr. 85/2016); und Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der RS Nr. 17/2014).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die Gebietsansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl. CPS 233/1946, Artikel 7-9 und D.P.R. 221/1950 Artikel 3 und 7). Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die im berufsständischen Register der Apotheker („albo“) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

Maßnahmen:

IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9;

Gesetzesdekret CPS 233/1946, Artikel 7-9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Artikel 3 und 7).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).

Maßnahmen:

CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Pharmacy and Poisons Law) (Kapitel 254) in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BG: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

In EE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Medizinprodukten sowie die Zustellung von im Internet bestellten Medizinprodukten per Post oder Kurierdienst ist verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

In EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

In ES: Nur natürliche Personen mit einer Lizenz als Apotheker dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

In LU: Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

In NL: Der Versandhandel mit Arzneimitteln unterliegt Anforderungen.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 219, 222, 228, 234 Absatz 5.

EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4; § 29 (2) und § 41 (3); sowie Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284).

EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz

16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1und und

Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (Anhang a043);

Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a041) und

Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a017).

NL: Geneesmiddelenwet, Artikel 67.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BG: Für Apotheker ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DE, SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG);

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG);

Gesetz über Medizinprodukte (MPG);

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV).

SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens, Berufsorganisation im Gesundheitswesen.



Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im BereichForschung und Entwicklung

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In der EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im FuE-Bereich, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Fünften Teils [Teilnahme an Unionsprogrammen, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen] und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen in Artikel SERVIN.1.1 Absätze 6 und 7 [Ziel und Anwendungsbereich].

Maßnahmen:

EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen (JTI), Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.


Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010 in der geänderten Fassung.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Gebietsansässigkeit und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in Tschechien, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

In HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz im EWR erforderlich.

In PT: Für natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Erfordernis der Gründung nach dem Recht des EWR für juristische Personen.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), geändert und neu veröffentlicht mit Gesetzesdekret 69/2011.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet

Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Bezeichnung „Immobilienmakler“ verwenden. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der Union, dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein.

Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).

Maßnahmen:

DK: Lov om omsætning af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014 (Gesetz über den Verkauf von Immobilien).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SI: Insofern das Vereinigte Königreich slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestattet, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien Staatsangehörigen und Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

Maßnahmen:

SI: Gesetz über Immobilienmakler.


Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer; mit der Managementberatung verbundene Leistungen; technische Tests und Analysen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen.

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt und mehr als die Hälfte der Anteile am Schiffseigentum im Besitz von Schweden oder Personen aus sonstigen EWR-Ländern ist. Für sonstige ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden (CPC 83103).

Maßnahmen:

SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SE: Erbringer von Miet-/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss im EWR gebietsansässig sein (CPC 831).

Maßnahmen:

SE: Lag (1998: 424) om biluthyrning (Gesetz über Miete und Leasing von Kraftfahrzeugen).

b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In der EU: Bei Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß dem Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).

Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen von Drittländern in der Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern von Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Union in Bezug auf die von außerhalb der Europäischen Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) und Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104).

Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft unterliegen Genehmigungsverfahren.

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

c)    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Managementberatung – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602) 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BG: Für Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist zur Erbringung von Mediationsdienstleistungen eine dauernde oder langfristige Gebietsansässigkeit in Bulgarien erforderlich.

In HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung – im Wege der Aufnahme in das Berufsregister – durch den Minister für Justiz erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder gebietsansässig sind, erteilt werden kann.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Mediation, Artikel 8.

HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

d)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.

In FR: Die Ausübung des Berufs Biologe ist natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR ist erforderlich.

Maßnahmen:

CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Registration of Chemists Law) (Gesetz 157/1988), in der geänderten Fassung.

FR: Code de la santé publique.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Test- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen soll die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Land eintragen sein.

Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte;

Gesetz über das Messwesen;

Gesetz über saubere Umgebungsluft und

Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

Maßnahmen:

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.

e)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

In IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

Maßnahmen:

IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5 D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BG: Für natürlichen Personen sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebietsansässigkeit in einem dieser Staaten erforderlich, um Funktionen in den Bereichen Geodäsie, Kartografie und Katastervermessung auszuüben. Für juristische Personen ist eine Handelsregistereintragung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Kataster- und Grundbuchgesetz und Geodäsie- und Kartografiegesetz.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

Maßnahmen:

CY: Gesetz Nr. 224/1990 in der geänderten Fassung,

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang

In FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt. Für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen ist die Niederlassung erforderlich. Für wissenschaftliche Forscher kann durch Beschluss des Ministers für wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten auf dieses Erfordernis verzichtet werden.

Maßnahmen:

FR: Loi 46-942 du 7 mai 1946 und décret n°71-360 du 6 mai 1971.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In HR: Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können nur gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32-35.

f)    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

Maßnahmen:

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Meistbegünstigung:

In PT: Die Ausübung der Berufe Biologe, chemischer Analytiker und Agronom ist natürlichen Personen vorbehalten. Für Staatsangehörige von Drittländern ist bei Ingenieuren und technischen Ingenieuren das Erfordernis der Gegenseitigkeit anwendbar (aber kein Staatsangehörigkeitserfordernis). Für Biologen besteht weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Gegenseitigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret 119/92 alterado p/ Lei 123/2015, 2 set. (Ordem Engenheiros);

Gesetz 47/2011 alterado p/ Lei 157/2015, 17 set. (Ordem dos Engenheiros Técnicos) und

Gesetzesdekret 183/98 alterado p/ Lei 159/2015, 18 set. (Ordem dos Biólogos).

g)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Gebietsansässigen erteilt.

In PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.

Maßnahmen:

IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133-141; Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

In PT: Gesetz 34/2013 alterado p/ Lei 46/2019, 16 und Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DK: Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Einzelpersonen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen.

Gebietsansässigkeit ist auch für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Führungskräfte und Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In EE: Der Wohnsitz des Wachpersonals ist erforderlich.

Maßnahmen:

EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 22.

h)    Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene):

In BE: In allen Regionen Belgiens muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un État membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202).

Maßnahmen:

BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling, Artikel 8 § 3.

Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril

2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.

Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler / Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In DE: Für die Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§ 3 Absätze 3 bis 5). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR hat., z. B. für Krankenpflege- und Pflegeberufe. Die Zulassung oder ihre Verlängerung kann versagt werden, wenn Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die nicht im EWR liegen, für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen sind (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 3 Absatz 2).

Maßnahmen:

DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG);

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung;

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202).

Maßnahmen:

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Um amtliche Übersetzungstätigkeiten auszuüben, benötigen ausländische natürliche Personen die Erlaubnis zum langfristigen oder dauernden Aufenthalt in Bulgarien.

Maßnahmen:

BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

In PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.

Maßnahmen:

HU: Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 über offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

PL: Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt Nr. 2019, Eintrag 1326).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FI: EWR-Gebietsansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

Maßnahmen:

FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), s. 2(1).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Beglaubigungsdienstleistungen ist die Eintragung in das Übersetzerregister erforderlich. Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

In HR: Für zertifizierte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Niederlassung, die Registrierung und die Regelung der Dienstleistungen zertifizierter Übersetzer in der Republik Zypern (Establishment, Registration and Regulation of the Certified Translator Services in the Republic of Cyprus Law).

HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

j)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein (Teil von CPC 87909).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Nur ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und -verwertung erbringen, und es muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz 477/2001 Slg. (Verpackungsgesetz) Paragraf 16.

SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000).

NL: Waarborgwet 1986.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).

Maßnahmen:

PT: Gesetz 49/2004.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen nach dem tschechischen Recht gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister Tschechiens eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.;

Gesetz über Handelsgenehmigungen und

Gesetz Nr. 26/2000 Slg., Gesetz über öffentliche Auktionen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum staatlich anerkannt sein (CPC 87909).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614).


Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Kommunikationsdienstleistungen - Post und Kurierdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In der EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität



Vorbehalt Nr. 8 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 51

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahme:

Gesetz über die Registrierung und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten (Registration and Control of Contractors of Building and Technical Works Law) von 2001 (29 (I) / 2001), Artikel 15 and 52.



Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren

Zuordnung nach Branche:

C CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m² und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m², wenn sie sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Hauptkriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigem kommerziellen Angebot Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen Integration in das Stadtbild Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015, 16. Januar.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter (CPC 62117).

Maßnahmen:

CY: Gesetz 74(I)2020 in der geänderten Fassung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der Union niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

Maßnahmen:

LT: Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074).

b)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Voraussetzung für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108).

In FR: Staatliches Monopol für den Groß- und Einzelhandel mit Tabak. Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler (buraliste) (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

Maßnahmen:

ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

FR: Code général des impôts.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen.

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

Maßnahmen:

AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

Maßnahmen:

IT: Gesetzesdekret 184/2003;

Gesetz 165/1962

Gesetz 3/2003

Gesetz 1293/1957

Gesetz 907/1942 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958.



Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, 922, 923, 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In CY: Für die Eigentümer und Mehrheitseigentümer einer privat finanzierten Schule ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form und Bedingungen vom Minister (für Bildung) eine Genehmigung erhalten.

Maßnahmen:

CY: Privatschulgesetz von 2019 (Nr. 147(I)/2019)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung dürfen nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden (kommerzielle Präsenz ist erforderlich). Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung dürfen auf Antrag von Vereinigungen oder Körperschaften oder Unternehmen bulgarischer und ausländischer natürlicher oder juristischer Personen, die in Bulgarien ordnungsgemäß registriert sind, durch Beschluss des Ministerrates auf Antrag des Ministers für Bildung und Wissenschaft gegründet oder umgewandelt werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen sowie nach den obigen Bestimmungen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten (CPC 921).

Maßnahmen:

SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien

Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für postsekundare technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen (CPC 92310).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1998 Slg. (Hochschulgesetz), § 39 und

Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul-, Grund-, Sekundar-, Tertiär-, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

SK: Gesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002 über die Universitäten.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird vorgenommen. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Versorgungsdichte.

In ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

In IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923).

Maßnahmen:

ES: Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades (Gesetz 6/2001 vom 21. Dezember über die Hochschulen), Artikel 4.

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung);

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten);

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzieren Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 erlaubt jedoch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union (natürlichen oder juristischen Personen) die Errichtung von privaten Hochschulinstituten, deren Abschlüsse allerdings nicht als den Universitätsabschlüssen gleichwertig anerkannt werden (CPC 923).

Maßnahmen:

EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch

Präsidialdekret 394/1997, Verfassung Griechenlands Artikel 16 Absatz 5 sowie Gesetz 3549/2007.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde, der AQ Austria (Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), erforderlich. Ein Investor, der ein Fachhochschul-Studienprogramm anbieten will, muss die Durchführung solcher Programme als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn das Programm für unvereinbar mit nationalen Bildungsinteressen befunden wird. Wer eine private Hochschule beantragt, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (AQ Austria – Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria). Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923).

Maßnahmen:

AT: Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 340/1993 in der geänderten Fassung, § 2; Privatuniversitätengesetz,

BGBl. I Nr. 74/2011 in der geänderten Fassung, § 2 und

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011 in der geänderten Fassung, § 25 Absatz 3.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, 922, 923). Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar-, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

Maßnahmen:

FR: Code de l'éducation.

In Bezug auf Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).

Maßnahmen:

MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.



Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung)

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 9402, 9404

Art des Vorbehalts:

Lokale Präsenz

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrollen erbringen (CPC 9404).

In SK: Für die Verarbeitung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren, Altölen, Altfahrzeugen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Eintragung in den EWR erforderlich (Wohnsitzerfordernis) (Teil von CPC 9402).

Maßnahmen:

SE: Kraftfahrgesetz (2002:574).

SK: Gesetz 79/2015 über Abfälle.


Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Entfällt.

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Der Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.

Maßnahmen:

IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005). und Gesetz 194/1942, Artikel 4, Gesetz 4/1999 über das Berufsregister.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BG: Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).

In BG, ES, PL und PT: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind. PL: Ansässigkeitserfordernis für Versicherungsvermittler.

Maßnahmen:

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

PL: Gesetz über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten vom 11. September 2015 (Amtsblatt 2020, Nr. 895, Eintrag 1180); Gesetz über Versicherungsvertrieb vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt 2019, Eintrag 1881); Gesetz über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds vom 28. August 1997 (Amtsblatt 2020, Eintrag 105); Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.

In PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98, aufgehoben durch Gesetzesdekret 2/2009 vom 5. Januar und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006, aufgehoben durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar. Artikel 8 der gesetzlichen Regelung für die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In AT: Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich gebietsansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

In BG: Erfordernis der Gebietsansässigkeit für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück-)Versicherungsunternehmen und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung des (Rück-)Versicherungsunternehmens befugt ist.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte von Rentenversicherungsgesellschaften müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Absatz 1 Ziffer 3, BGBl. I Nr. 34/2015.

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4;

Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.

Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht freiwillige Rentenversicherungstätigkeiten betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.

In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsunternehmen gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.

Maßnahmen:

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4;

Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006; Artikel 215 der gesetzlichen Regelung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 147/2005 vom 9. September.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

In EL: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland können in Griechenland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle tätig werden, wobei die Zweigstelle hier keine bestimmte Rechtsform annehmen muss, denn sie bedeutet die ständige Präsenz im Gebiet eines Mitgliedstaates (d. h. Griechenlands) eines Unternehmens mit Hauptsitz außerhalb der EU, das in dem betreffenden Mitgliedstaat (Griechenland) eine Zulassung erhält und Versicherungsgeschäfte betreibt.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Absatz 1 Ziffer 1, BGBl. I Nr. 34/2015.

EL: Gesetz 4364/2016 Artikel 130 (Amtsblatt 13/ A/ 5.2.2016)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

In DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

In SE: Direktversicherungen eines ausländischen Versicherers dürfen nur durch Vermittlung eines in Schweden zugelassenen Versicherungsdienstleisters abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Versicherer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DE, HU und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

In SE: Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung erfordert die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz (Erfordernis der lokalen Präsenz).

In SK: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Union niedergelassenen Versicherungsunternehmen oder bei in der Slowakei zugelassenen Zweigniederlassungen in der Union nicht niedergelassener Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 13 Absatz 1 und 2, BGBl. I Nr. 34/2015 DE: §§ 67-69 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen - setzt Solvency 2 um; in Verbindung mit § 105 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

DE: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen in Verbindung mit Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015.

HU: Gesetz LX von 2003 LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003 m. Nr. IX-1737, letzte Änderung 13. Juni 2019, Nr. XIII-2232.

SE: Lag om försäkringsförmedling (Versicherungsvermittlungsgesetz) (Kapitel 3, Abschnitt 3, 2018:12192005:405) und Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen in Schweden (Kapitel 4, Abschnitt 1 und 10 1998:293).

SK: Versicherungsgesetz 39/2015

b)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In BG: Finanzinstitute, die keine Banken sind, unterliegen für folgende Tätigkeiten einer Registrierungspflicht bei der Bulgarischen Nationalbank: Darlehensgeschäfte mit Mitteln, die nicht durch Annahme von Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mitteln aufgebracht werden, Erwerb von Anteilen an einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, Finanzierungsleasing, Garantiegeschäfte, Erwerb von Ansprüchen an Darlehen und andere Formen der Finanzierung (Factoring, Forfaitierung usw.). Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

In BG: Nicht-EWR-Banken können in Bulgarien Bankgeschäfte betreiben, wenn sie von der BNB eine Lizenz zur Aufnahme und dem Betrieb von Geschäften durch eine Zweigniederlassung in Bulgarien erhalten haben.

In IT: Um die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierabwicklungs- oder von Wertpapierverwahrungsdienstleistungen in Italien zu erhalten, muss ein Unternehmen nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.

Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Investmentfonds müssen auch nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Union haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden.

Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.

Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dies schließt auch Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung, die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).

In PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Kreditinstitute Artikel 2, Absatz 5, Artikel 3a und Artikel 17;

Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 121, 121b, 121f und

Währungsgesetz, Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30-33, 38, 69 und 80;

Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41;

Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005

Titel V Kapitel VII Abschnitt II; Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17-21, 78-81, 91-111. vorbehaltlich der

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer.

PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch Gesetzesdekret 180/2007 Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert mit Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009. Artikel 3 der gesetzlichen Regelung für die Errichtung und die Arbeitsweise von Pensionsfonds und ihren Verwaltungsstellen, genehmigt durch das Gesetz 27/2020 vom 23. Juli.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen;

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen; und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Eine Bank wird von mindestens zwei Personen gemeinsam geleitet und vertreten. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen sind an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend. Juristische Personen dürfen nicht gewählte Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Bank sein.

In SE: Eine Sparkasse darf nur von einer natürlichen Person gegründet werden.

Maßnahmen:

BG: Kreditinstitutegesetz, Artikel 10;

Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121e; und

Währungsgesetz, Artikel 3.

SE: Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In HU: Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn gebietsansässig waren.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen;

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen; und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme (multilaterale Handelssysteme (MTF) nach der Finanzmarktrichtlinie) können von einem unter den oben genannten Bedingungen gegründeten Systembetreiber oder von einer durch die ASF (Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde) zugelassenen Investmentfirma betrieben werden.

SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem EU-Mitgliedstaat geltenden Regeln gegründet wurden.

Maßnahmen:

RO: Gesetz Nr. 126 vom 11. Juni 2018 über Finanzinstrumente und Verordnung Nr. 1/2017 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2/2006 über regierte Märkte und alternative Handelssysteme, genehmigt durch Beschluss des NSC no. 15/2006 - ASF – Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde. SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/2015), zuletzt geändert Nr. 28/19).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In HU: Nicht im EWR gebietsansässige Unternehmen können Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen nur über eine Zweigniederlassung in Ungarn erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen;

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen; und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 931, 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich der Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. In Bezug auf Telemedizin: Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)-Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.

In HR: Die Niederlassung einiger privat finanzierter sozialer Einrichtungen kann in bestimmten geografischen Gebieten auf Basis des Bedarfs begrenzt werden (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

In SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).

Maßnahmen:

DE: Bundesärzteordnung (BÄO);

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG);

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG);

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz);

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen(HebG);

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG);

Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG);

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie;

Gesetz über den Beruf des Logopäden;

Gesetz über den Beruf des Orthoptisten und der Orthoptistin;

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen;

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten;

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten; Bundesapothekerordnung (BapO);

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten;

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG);

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG);

Gewerbeordnung;

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung;

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung;

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung;

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen;

Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung;

Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Auf regionaler Ebene:

Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) in Baden-Württemberg;

Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG);

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz);

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG);

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG);

Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG);

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDGM-V);

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG);

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch

Unternehmer (RettG NRW);

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG);

Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG);

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG);

Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA);

Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG);

Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG).

Landespflegegesetze:

Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz -

LPflG);

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG);

Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz-

LPflegEG);

Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG);

Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes im Lande Bremen und zur Änderung

des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BremAGPflegeVG);

Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG);

Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz;

Landespflegegesetz (LPflegeG M-V);

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch

Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG);

Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW);

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur

(LPflegeASG) (Rheinland-Pfalz);

Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz);

Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG).

Schleswig-Holstein: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG);

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG);

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg;

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG);

Berliner Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts;

Krankenhausentwicklungsgesetz Brandenburg (BbgKHEG);

Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG);

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG);

Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011);

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V);

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG);

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW);

Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG Rh-Pf);

Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG);

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG);

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA);

Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) in Schleswig-Holstein;

Thüringisches Krankenhausgesetz (Thür KHG).

HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen (Amtsblatt der SR, Nr. 23/2005), Artikel 1, 3 und 62-64 Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der SR, Nr. 70/00, Artikel 15 und 16 und

Gesetz über die Versorgung mit Blut (ZPKrv-1), Amtsblatt der SR, Nr.104/06, Artikel 5 und 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt. Unternehmen können alle Rechtsformen wählen, ausgenommen diejenigen, die freien Berufen vorbehalten sind.

Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.


Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Es muss eine juristische Person nach nationalem Recht gegründet werden (keine Zweigniederlassungen). Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer im EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der Führungskräfte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR für Fremdenführer (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

Maßnahmen:

BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der Europäischen Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer (Tourism and Travel Offices and Tourist Guides Law) (Gesetz 41(I)/1995) in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In EL: Drittstaatsangehörige müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Drittstaatsangehörigen im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen unter bestimmten ausdrücklich festgelegten Bedingungen vorübergehend (bis zu einem Jahr) gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES (gilt in ES auch für die regionale Ebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Fremdenführers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).

In HR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

Maßnahmen:

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016, Artikel 47 des Gesetzes 4582/2018 (Amtsblatt 208/A). ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía;

Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón;

Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turístico-informativas privadas;

Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León;

Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas;

Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88;

Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo;

Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell;

Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo;

Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo;

Illes Balears: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares; Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5;

La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja;

Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto. Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra.

Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und und

Región de Murcia: Decreto n.º 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior.

HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12) und Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz im EWR erteilt (CPC 7471, 7472).

In IT (gilt auch für die regionale Ebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten ist es gestattet, ihren Beruf ohne eine solche Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).

Maßnahmen:

HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Reiseveranstalter und Reiseagenturen.

IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6; und Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).


Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor – Teilsektor:

Erholungsdienstleistungen; Sonstige Dienstleistungen im Sport

Zuordnung nach Branche:

CPC 962, Teil von 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In AT (bezieht sich auf die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR- Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Errichtung einer Tanzschule und Staatsangehörigkeitserfordernis für Sporttrainer.

Maßnahmen:

AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98

NÖ- Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710;

OÖ- Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89

Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81

Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr.58/97;

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76

Tiroler Schischulgesetz. LGBL. Nr. 15/95

Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98

Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a;

Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02 und

Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

CY: Gesetz 65(I)/1997 in der geänderten Fassung und

Gesetz 17(I)/1995 in der geänderten Fassung


Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor – Teilsektor:

Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Seeverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In der EU: Für Hafendienstleistungen kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Anzahl der Erbringer von Hafendienstleistungen für eine bestimmte Hafendienstleistung beschränken.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen, Artikel 6.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung;

In BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen Bulgariens; Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen und Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen Bulgariens.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz im EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520).

Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf deutschen Bundeswasserstraßen nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Seelotsgesetzes fallen, sind reglementiert und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt. Die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen für Lotsendienstleistungen ist öffentlichen Stellen und von diesen benannten Unternehmen vorbehalten.

In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf das Mieten oder Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.

Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit

(I)der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen

(II)der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder

(III)dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen

innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730)).

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz);

Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV);

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG);

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV);

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG);

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) und

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung – SeeEigensichV).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).

Maßnahmen:

FI: Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994) und

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), s. 4.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In EL: Staatliches Monopol für Ladungsumschlagdienstleistungen im Hafengebiet (CPC 741).

In IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741).

Maßnahmen:

EL: Seerechtsgesetzbuch (Gesetzesdekret Nr. 187/1973).

IT: Seeschifffahrtsordnung

Gesetz 84/1994 und

Ministerdekret 585/1995.

b)    Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen Schienenverkehrsdienste oder unterstützende Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über den Eisenbahnverkehr, Artikel 37, 48.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Schienenverkehrsunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden (CPC 711).

Maßnahmen:

LT: Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152, geändert durch Nr. X-653 vom 8. Juni 2006.

c)    Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123) 

Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Titel I [Güterkraftverkehr] und II [Personenbeförderung auf der Straße] der Rubrik Drei [Straßenverkehr] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] und Anhang ROAD-1 [Güterkraftverkehr] fallen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: (Auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Für den Personen- und Güterverkehr dürfen ausschließliche Rechte oder Genehmigungen nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in Österreich gewährt werden. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 712).

Maßnahmen:

AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5

Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6 und

Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In EL: Für Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen. Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 7123).

Maßnahmen:

EL: Zulassung von Dienstleistern im Bereich des Straßengüterverkehrs: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Amtsblatt

A' 174), in der durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Amtsblatt A' 14) geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, CPC 7122).

In MT: Taxis – zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen.

Karozzini (Pferdekutschen): zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (CPC 712).

In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).

Maßnahmen:

IE: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Verkehrs (Public Transport Regulation Act) 2009.

MT: Regelungen der Taxidienstleistungen (Taxi Services Regulations) (SL499.59).

PT: Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Das Unternehmen muss nach tschechischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine schwedische Zulassung erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Erfordernis der Gebietsansässigkeit – siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

Maßnahmen:

SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über gewerblichen Verkehr);

Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über gewerblichen Verkehr);

Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz); und

Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SK: Eine Taxikonzession und die Erlaubnis zum Betrieb einer Taxizentrale kann einer Person gewährt werden, die eine Gebietsansässigkeit oder eine Niederlassung im Gebiet der Slowakei oder eines anderen Mitgliedstaats des EWR hat.

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Straßenverkehr.

d)    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU: Für Bodenabfertigungsdienstleistungen kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.

In BE (gilt auch für die regionale Ebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18);

Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14) und und

Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).

e)    Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748) 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In der EU (bezieht sich auch auf die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Union gebietsansässigen Personen oder in der Union niedergelassenen juristischen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.


Vorbehalt Nr. 17 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor – Teilsektor:

Energiebezogene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

In BE: Exploration und Förderung von Bodenschätzen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC Rev. 3.1 14).

In IT (gilt in Bezug auf die Exploration auch für die regionale Ebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („Permesso di ricerca“, Königliches Dekret 1447/1927 Artikel 4). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden kann (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 8675, 883).

Maßnahmen: 

BE: Arrêté Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental.

IT: Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1447/1927; Gesetzesdekret 112/1998, Artikel 34.

NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In BG: Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet Bulgariens, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird.

In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.

Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.

Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.

Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über unterirdische Bodenschätze;

Konzessionsgesetz;

Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung;

Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie; Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012; Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern; Gesetz über Bodenschätze.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In CY: Der Ministerrat kann es ablehnen, dass Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die vom Vereinigten Königreich oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs tatsächlich kontrolliert wird. Nach Erteilung einer Genehmigung darf keine Einrichtung ohne vorherige Genehmigung des Ministerrates der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle des Vereinigten Königreichs oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unterliegen. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die vom Vereinigten Königreich Irland oder einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs tatsächlich kontrolliert wird, die Genehmigung verweigern, wenn das Vereinigte Königreich Einrichtungen der Republik oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu und der Ausübung der Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung vergleichbar ist, die die Republik oder der Mitgliedstaat Einrichtungen aus dem Vereinigten Königreich gewährt (ISIC Rev 3.1 1110).

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist eine Gründung im EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakei über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen/radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird. (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 5115, 7131, 8675 und 883).

Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung; und Gesetz Nr. 569/2007 über geologische Tätigkeiten, Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).

In IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein nach irischem Recht gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883).

Maßnahmen:

FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

IE: Mineralienentwicklungsgesetze (Minerals Development Acts) 1940-2017 und Planungsgesetze und Umweltvorschriften.

Ausschließlich in Bezug auf Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In SI: Die Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen, unterliegen der Niederlassung im EWR, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem OECD-Mitglied (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675).

Maßnahmen: 

SI: Bergbaugesetz von 2014.

b)    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Gasinfrastruktur oder Rohrfernleitung für die Beförderung von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

In MT: EneMalta plc verfügt über das Stromversorgungsmonopol (ISIC Rev. 3.1 401; CPC 887).

In NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Weiterleitungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 71310).

Maßnahmen:

DK: Lov om naturgasforsyning, LBK 1127 05/09/2018, lov om varmeforsyning, LBK 64 21/01/2019, lov om Energinet, LBK 997 27/06/2018. Bekendtgørelse nr. 1257 af 27. november 2019 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung Nr. 1257 vom 27. November 2019, über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines)

MT: Gesetz über EneMalta (EneMalta Act) Kapitel 272 und Gesetz über EneMalta (Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verbindlichkeiten und Schuldverhältnissen) (EneMalta (Transfer of Assets, Rights, Liabilities & Obligations) Act) Kapitel 536.

NL: Elektriciteitswet 1998; Gaswet.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

Für die Beförderung anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

(I)Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR- Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben; und

(II)Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).

Maßnahmen:

AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Absätze 1 und 2, §§ 5 Absätze 1 und 3, 15, 16 und

Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene) Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In AT: Genehmigungen für die Weiterleitung und Verteilung von Strom werden nur Staatsangehörigen eines EWR- Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.

Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung;

Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung; Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und

-organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung; Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung;

Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler

Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011

Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie

(Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung;

Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz

2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr.

70/2005 und

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In CZ: Für die Erzeugung, Übertragung, die Verteilung von Strom und den Handel damit sowie andere Tätigkeiten von Strommarktbetreibern, sowie für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit, wie für Wärmeerzeugung und ‑verteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine solche Genehmigung kann nur einer natürlichen Person mit Aufenthaltserlaubnis oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung in der Union erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Strom und Gas und zum Betrieb von Märkten bestehen Ausschließlichkeitsrechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 63297, 742, 887).

In LT: Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaates können Lizenzen für die Weiterleitung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten. Genehmigungen zur Stromerzeugung, zur Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten und zum Bau von Direktverbindungen können Einzelpersonen mit Wohnsitz in Litauen oder in Litauen niedergelassenen juristischen Personen oder in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaates erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Strom betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).

Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen (Tochtergesellschaften) juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaates können Zulassungen für die Weiterleitung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis in Bezug auf die Weiterleitung und Verteilung (CPC 713, CPC 887).

In PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

(I)Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, Erzeugung von Strom unter Nutzung von Stromquellen — ausgenommen erneuerbare Energiequellen — mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen — ausgenommen erneuerbare Energiequellen — mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW;

(II) Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LGN-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,

(III)Weiterleitung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Weiterleitung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt,

(IV)Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Strom unter Nutzung von Anlagen im Besitz des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der betreffende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der betreffende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Strom an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973 und Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881.

PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In SI: Für die Erzeugung, Handel, Lieferung an Endverbraucher, Übertragung und Verteilung von Strom und Erdgas ist die Niederlassung in der Union erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887).

Maßnahmen:

SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der RS Nr. 17/2014 und Bergbaugesetz von 2014.


Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

Sektor – Teilsektor:

Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Druck- und Verlagsdienstleistungen, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/ Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Land- und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch ausländische Gebietsansässige ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531).

Maßnahmen:

IE: Gesetz über landwirtschaftliche Erzeugnisse (Getreide) (Agriculture Produce (Cereals) Act) von 1933.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Gebiet für Rentierhaltung ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und halten. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

In FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015).

In SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

Maßnahmen:

FI: Poronhoitolaki (Rentierhaltungsgesetz) (848/1990), Kapitel 1, s. 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.

FR: Code rural et de la pêche maritime.

SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Abschnitt 1.

b)    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1 050, 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung auf französischem Gebiet aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882).

Maßnahmen:

FR: Code rural et de la pêche maritime.

c)    Herstellung von Druckerzeugnissen und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In LV: Nur juristische Personen lettischen Rechts und natürliche Personen Lettlands haben das Recht ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen (CPC 88442).

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, s. 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Ansässigkeit in Deutschland, in der Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können vom Bundesminister des Inneren zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 223, 224).

Maßnahmen:

DE: 

Auf regionaler Ebene:

Gesetz über die Presse Baden-Württemberg (LPG BW);

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG);

Berliner Pressegesetz (BlnPrG);

Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG);

Gesetz über die Presse Bremen (BrPrG);

Hamburgisches Pressegesetz;

Hessisches Pressegesetz (HPresseG);

Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V);

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG);

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW);

Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz;

Saarländisches Mediengesetz (SMG);

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG);

Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz);

Gesetz über die Presse Schleswig-Holstein (PressG SH);

Thüringer Pressegesetz (TPG).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Sofern das Vereinigte Königreich italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem Verlagshaus aus dem Vereinigten Königreich zu halten, wird auch Italien Investoren aus dem Vereinigten Königreich gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften (ISIC Rev.

3.1 221, 222).

Maßnahmen:

PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein. Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und technische Aufzeichnungen müssen einen verantwortlichen Redakteur mit Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105);

Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469); und

Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).



Liste des Vereinigten Königreichs

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (tierärztliche Dienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 6 – Kommunikationsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 8 – Energiebezogene Tätigkeiten



Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen — Leistungsanforderungen:

Das Vereinigte Königreich kann eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die im Einklang mit den Bestimmungen des City Code on Takeover and Mergers über nach dem Angebot gegebene Zusagen oder aufgrund von Deeds of Undertaking im Zusammenhang mit Übernahmen oder Fusionen vorgelegt wurde, wenn die Verpflichtung oder Zusage nicht als Voraussetzung für die Genehmigung der Übernahme oder Fusion auferlegt oder verlangt wird.

Maßnahmen:

The City Code on Takeovers and Mergers

Companies Act 2006 

Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1989 hinsichtlich der Durchsetzung von Deeds of Undertaking im Zusammenhang mit Übernahmen oder Fusionen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung:

In Bezug auf Investoren aus der Union oder deren Unternehmen kann das Vereinigte Königreich beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann das Vereinigte Königreich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des höheren Managements oder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sowie Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt,

(I)dass nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltene oder erlassene Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme gelten und

(II)der Begriff „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum des Vereinigten Königreichs ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden

Maßnahmen:

wie oben in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt



Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen der freien Berufe – juristische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861, CPC 862

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

(a)Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861)

Um bestimmte juristische Dienstleistungen erbringen zu können, kann es erforderlich sein, die Genehmigung oder Lizenz einer zuständigen Behörde einzuholen oder Registrierungserfordernisse zu erfüllen. Soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz oder die Registrierung diskriminierungsfrei sind und den durch Artikel SERVIN.5.49 auferlegten Verpflichtungen entsprechen, sind sie nicht in der Liste aufgeführt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass bestimmte Qualifikationen erworben oder anerkannte Schulungen absolviert worden sein müssen oder dass eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht wird.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:

Für die Erbringung einiger interner juristischer Dienstleistungen im Vereinigten Königreich kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen. Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.

Für die Erbringung bestimmter interner juristischer Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die die Einwanderung betreffen, kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle die Ansässigkeit zur Voraussetzung machen.

Maßnahmen:

Für England und Wales: Solicitors Act 1974, Administration of Justice Act 1985 und Legal Services Act 2007. Für Schottland: Solicitors (Scotland) Act 1980 und Legal Services (Scotland) Act 2010. Für Nordirland: Solicitors (Northern Ireland) Order 1976. Für alle Zuständigkeitsgebiete: Immigration and Asylum Act 1999. Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Maßnahmen auch die von Berufsorganisationen und Regulierungsstellen festgelegten Anforderungen.

(b)Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211, 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich agieren können (CPC 8621).

Maßnahmen:

Companies Act 2006

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (tierärztliche Dienstleistungen)

Sektor – Teilsektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist eine physische Präsenz vorgeschrieben. Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist qualifizierten Tierärzten vorbehalten, die beim Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) registriert sind.

Maßnahmen:

Veterinary Surgeons Act 1966 



Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die vom Vereinigten Königreich finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und juristischen Personen des Vereinigten Königreichs, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Vereinigten Königreich haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des [Fünften Teils] [Teilnahme an Unionsprogrammen, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Finanzvorschriften] und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen oder Zuschüssen gemäß Artikel 1.1 Absätze 6 und 7 [Ziel und Anwendungsbereich].

Maßnahmen:

Alle derzeit bestehenden und alle künftigen Forschungs- oder Innovationsprogramme



Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer und sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 831

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Bei Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug registriert werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).

Wenn britischen Luftverkehrsunternehmen von außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird oder wenn britischen Anbietern von CRS-Dienstleistungen von nichtbritischen Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, können die britischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen in Bezug auf die nichtbritischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die britischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen diskriminierenden Behandlung ergreifen.

Maßnahmen: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), in britisches Recht übernommen durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 und geändert durch die Operation of Air Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations (S.I. 2018/1392) 

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, in britisches Recht übernommen durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 und geändert durch die Computer Reservation Systems (Amendment) (EU Exit) Regulations 2018 (S.I. 2018/1080) 



Vorbehalt Nr. 6 – Kommunikationsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Kommunikationsdienstleistungen - Post und Kurierdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, können nach nationalen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Zur Klarstellung: Postbetreibern können besondere Universaldienstverpflichtungen oder ein finanzieller Beitrag zu einem Ausgleichsfonds auferlegt werden.

Maßnahmen:

Postal Services Act 2011 



Vorbehalt Nr. 7 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor – Teilsektor:

Verkehrsdienstleistungen – Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr, Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr, Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 748, 749

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

(a)Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 746)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen — Marktzugang und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.

Maßnahmen:

The Airports (Groundhandling) Regulations 1997 (S.I. 1997/2389)

(b)Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen — Inländerbehandlung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Zolldienste, einschließlich Zollabfertigung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwahrungslagern oder Zollagern, dürfen nur von Personen erbracht werden, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dies schließt Personen mit Wohnsitz, ständigem Geschäftssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich ein.

Maßnahmen:

Taxation (Cross-Border Trade Act) 2018; Customs and Excise Management Act 1979; Customs (Export) (EU Exit) Regulations 2019; Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations 2018; Customs (Special Procedures and Outward Processing) (EU Exit) Regulations 2018; Customs and Excise (Miscellaneous Provisions and Amendments) (EU Exit) Regulations 2019/1215.

(c)Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken.

Maßnahmen:

Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen, Artikel 6, in britisches Recht übernommen durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 und geändert durch die Pilotage and Port Services (Amendment) (EU Exit) Regulations 2020 (S.I. 2020/671) 

Port Services Regulations 2019



Vorbehalt Nr. 8 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor – Teilsektor:

Energiebezogene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 11, 8675, 883

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

zentral und regional (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen beinhalten, ist eine Lizenz erforderlich.

Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder

(I)im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen,

(II)als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder

(III)als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein.

Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, die eine neue Lizenz beantragen, sowie für alle Unternehmen, die im Rahmen einer Lizenzabtretung in eine bestehende Lizenz eintreten wollen. Sie gilt für alle Lizenzen und alle Unternehmen, d. h. sowohl Betreiber als auch andere Unternehmen. Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Section 148 des Finance Act 2003 ausüben (was normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert) (ISIC Rev. 3.1 11, CPC 883, 8675).

Maßnahmen:

Petroleum Act 1998 



ANHANG SERVIN-2:ZUKÜNFTIGE MAẞNAHMEN

Kopfvermerke

1.    In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union sind nach Artikel servin 2.7 [Nichtkonforme Maßnahmen – Liberalisierung von Investitionen], Artikel SERVIN.3.6 [Nicht konforme Maßnahmen – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel] und Artikel SERVIN.5.50 [Nicht konforme Maßnahmen – Juristische Dienstleistungen] die vom Vereinigten Königreich und der Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen,

(a)Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang – Liberalisierung von Investitionen] oder SERVIN.3.2 [Marktzugang – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(b)Artikel SERVIN.3.3 [Lokale Präsenz – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(c)Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung – Liberalisierung von Investitionen) oder SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(d)Artikel SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung – Liberalisierung von Investitionen) oder SERVIN.3.5 [Meistbegünstigung – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel];

(e)Artikel SERVIN.2.5 [leitende Geschäftsführung und Leitungsorgane];

(f)Artikel SERVIN.2.6 [Leistungsanforderungen] oder

(g)Artikel SERVIN.5.49 [Pflichten – Juristische Dienste].

2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

(a)der Rubrik Sektor, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet;

(b) der Rubrik Teilsektor, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet;

(c)der Rubrik Zuordnung nach Branche, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt einer Vertragspartei Bezug genommen wird;

(d)der Rubrik Art des Vorbehalts, in der die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt wird;

(e)der Rubrik Beschreibung, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Vorbehalt erfasst werden, festgelegt wird, und

(f)der Rubrik Bestehende Maßnahmen, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.

4.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik Beschreibung hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

5.    Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union bezeichnet der Ausdruck

a) „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b) „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991)

(6)    Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel PERIN 3.3 [örtliche Präsenz] und nicht gegen Artikel 3.2 [Marktzugang] oder gegen Artikel 3.4 [Inländerbehandlung] eingelegt. Ein solches Erfordernis wird auch nicht als Vorbehalt gegen Artikel 2.3 [Inländerbehandlung] angesehen. 

7.    Ein auf Unionsebene ergriffener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, der Vorbehalt schließt einen Mitgliedstaat aus. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung, einer Regionalregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft.

8.    Die nachstehende Liste der Vorbehalte enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern diese keine Beschränkung im Sinne von Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang – Liberalisierung von Investitionen], Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung – Liberalisierung von Investitionen], Artikel SERVIN.3.2 [Marktzugang – grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen], Artikel SERVIN.3.3 [Ortsansässiger Handel – grenzüberschreitender Dienstleistungshandel], Artikel SERVIN.3.4. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, zum Beispiel Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.

9.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i) natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

ii) nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben.

(10)    Eine Behandlung, die juristischen Personen, die von Investoren einer Vertragspartei gegründet wurden, nach dem Recht der anderen Vertragspartei (im Falle der Union auch dem Recht eines Mitgliedstaats) gewährt wird und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser anderen Vertragspartei hat, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen, die im Einklang mit Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] Kapitel 2 [Dienstleistungen und Investitionen] des Teils I [Handel] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] gelten und die für diese juristische Person gelten können.

11.    Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel FINPROV.1 [räumlicher Geltungsbereich] und Artikel OTH.9.2 [Geografischer Geltungsbereich] und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

12.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel SERVIN 2.2 [Marktzugang – Liberalisierung von Investitionen] oder SERVIN.3.2 [Marktzugang – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel] oder Artikel SERVIN.5.49 [Verpflichtungen – Juristische Dienstleistungen] für jede Maßnahme: 

(a)die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

(b)zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration

(c)Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten

(d)Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder

(e)Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss

13.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Europäischen Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

UK Vereinigtes Königreich

EU Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

EE Estland

EL Griechenland

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

HR Kroatien

HU Ungarn

IE Irland

IT Italien

LT Litauen

LU Luxemburg

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PL Polen

PT Portugal

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakische Republik



Zeitplan der Union

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Vorbehalt Nr. 22 – Energiebezogene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.


Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Verpflichtungen für juristische Dienstleistungen

Kapitel/Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für juristische Dienstleistungen

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Errichtung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In der EU: Dienstleistungen, die als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung: Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel — Marktzugang, Inländerbehandlung und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen – Verpflichtungen :

In FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), S. 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), S. 11.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; Regulierungsrahmen für juristische Dienstleistungen: Verpflichtungen:

In FR: Gemäß den Artikeln L151-1 und 151-1 ff. des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R.151-3 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers.

Bestehende Maßnahmen:

In FR: Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In FR: Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den Regulierungsrahmen: Juristische Dienstleistungen – Verpflichtungen:

In HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.

In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt in der Liste der Europäischen Union in Anhang SERVIN-1 gilt.

In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies gilt für alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

a) Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien;

b) Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder

c) Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Europäischen Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

a) Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt;

b) Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

c) Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates gefährdet sein können.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, sowie

Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In LT: Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit.

Bestehende Maßnahmen:

LT: Gesetz betreffend den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen von Bedeutung sind, vom 10. Oktober 2002, Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 12. Januar 2018, Nr. XIII-992).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und das Leitungs- bzw. Kontrollorgan für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

b)    Erwerb von Immobilien 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In HU: Erwerb staatseigener Immobilien.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II

(Absätze 6-36) und Kapitel IV (Absätze 38-59)) sowie

Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV (Absätze 8-20)).

In LV: Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlands.

Bestehende Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen, S. 28, 29 und 30.

In SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenzen der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen;

Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Landbesitz und anderem landwirtschaftlichen Eigentum;

Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik;

Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Landbesitz;

Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen;

Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Eigentum an Land;

Gesetz Nr. 326/2005, Forstordnung sowie

Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Grundstück erwerben. Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Ausländische juristische Personen und ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland können Gebäude und Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22; Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3 sowie Forstordnung, Artikel 10.

In EE: Ausländische natürliche oder juristische Personen, die nicht aus Ländern des EWR oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung stammen, können unbewegliches Vermögen, das land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen umfasst, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzliche vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen, dass das unbewegliche Vermögen entsprechend seinem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 und 3.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Jede Maßnahme in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Europäische Union im GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt.

Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.

Bestehende Maßnahmen:

LT: Verfassung der Republik Litauen;

Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381;

Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, sowie

Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854.

c)    Anerkennung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In der EU: Die Richtlinien der Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Unionsbürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

d)    Meistbegünstigung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Regulierungsrahmen für juristische Dienstleistungen: Verpflichtungen:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über

(I)die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;

(II)die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

(III)die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

(I)die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Übereinkommens oder

(II)die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens.

Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

Stabilisierungsabkommen;

bilaterale Abkommen EU-Schweiz und

vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

In der EU: Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: In BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a) finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund);

b) Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und

c) finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordeuropäischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt.

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen, Artikel SERVIN.1.1 [Ziel und Anwendungsbereich] Absätze 6 und 7.

In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).

e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

In der EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.

 


Vorbehalt Nr. 2 – freiberufliche Dienstleistungen — außer Gesundheitsdienstleistungen

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen.

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Juristische Dienstleistungen 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

Die EU mit Ausnahme von SE Erbringung von Rechtsberatungs- und Rechtsvollzugs-, Dokumentations- und Zertifizierungsdienstleistungen durch Angehörige von Rechtsberufen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch einen offiziellen Akt der Regierung bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).

In LT: Ausländische Anwälte können nur im Einklang im Rahmen internationaler Übereinkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung vor Gericht, eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220) 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz C von 2000 sowie Gesetz LXXV von 2007.

c)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In BG: Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus dem Vereinigten Königreich oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:

a) drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert;

b) die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch, und

c) die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In CZ: Nur eine juristische Person, bei der mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen Tschechiens oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbehalten sind, darf in Tschechien Prüfungen vornehmen.

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Coll., Gesetz über Rechnungsprüfer.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz C von 2000 sowie Gesetz LXXV von 2007.

In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

d)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Sektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Coll., Gesetz über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und

menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen („Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen“);

Gesetz Nr. 378/2007 Coll., Gesetz über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz);

Gesetz Nr. 268/2014 Coll., Gesetz über Medizinprodukte und zur Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Coll., Gesetz über Verwaltungsgebühren und der späteren Änderungen;

Gesetz Nr. 285/2002 Coll., Gesetz über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz).

Gesetz Nr. 372/2011 Coll., Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung.

Gesetz Nr. 373/2011 Coll., Gesetz über besondere Gesundheitsdienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Europäischen Union präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).

In BE: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

In PT: (Auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) In Bezug auf die Berufe des Physiotherapeuten, des Sanitäters sowie des Podologen kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.

b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Die Ausübung der Tiermedizin ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (die physische Anwesenheit ist für dauerhaft Gebietsansässige erforderlich).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT und NL: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, auf diskriminierungsfreier Grundlage. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

In der EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und IT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Union einer Niederlassung in einem dieser Länder. In CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.

In BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.

In BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen.

In IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

In PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Republik Polen haben.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen und orthopädischen Artikeln.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit.

Bestehende Maßnahmen: 

AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, sowie

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instruction pour les pharmaciens sowie Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.

CZ: Gesetz Nr. 378/2007 Coll., Gesetz über Arzneimittel in der geänderten Fassung sowie Gesetz Nr. 372/2011 Coll., Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, in geänderter Fassung.

In FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

PL: Artikel 73a des Gesetzes über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt von 2020, Einträge 944, 1493).

SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:336);

Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:659) sowie

weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten unter folgender Adresse zu finden sind: (LVFS 2009:9).



Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 852 und 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Bestehende Maßnahmen:

RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011;

Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.

 



Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.



Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Sektor:

Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Zuordnung nach Branche:

CPC 832

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer in Bezug auf Gebrauchsgüter.

 



Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Sektor:

Dienstleistungen von Inkassostellen, Dienstleistungen von Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Die EU mit Ausnahme von ES, LV und SE in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.


Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von HU und SE: Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

In BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Suche von Führungskräften (87201).

In AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal (CPC 87202).

In AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von BE, HU und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal (CPC 87202).

In IE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (87201).

In FR, IE, IT und NL: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Bürohilfskräften (CPC 87203).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In DE: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

In ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

In FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen (CPC 87202).

In IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Überlassung von Büropersonal anbieten (87203).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

Bestehende Maßnahmen: 

AT: §§ 97 und 135 der Österreichischen Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der geänderten Fassung sowie

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz/AÜG, BGBl. Nr.

196/1988 in der geänderten Fassung.

BG: Artikel 26, 27, 27a und 28 des Gesetzes zur Arbeitsförderung.

CY: Gesetz 126(I)/2012 über die private Änderung Arbeitsvermittlung, in der geänderten Fassung.

CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).

DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG);

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung;

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV).

DK: §§ 8a-8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten), sowie Arbeitserlaubnisgesetz 2006. § 1 Absätze 2 und 3.

EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz Νr. 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia, artículo 117 (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

In FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012).

In HR: Arbeitsmarktgesetz (OG 118/18, 32/20)

Arbeitsgesetz (OG 93/14, 127/17, 98/19)

Ausländergesetz (OG 130/11m, 74/13, 67/17, 46/18, 53/20)

In IE: Arbeitserlaubnisgesetz 2006, § 1 Absätze 2 und 3.

IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.

LT: Litauisches Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, genehmigt durch das Gesetz Nr. XII-2603 vom 14. September 2016 der Republik Litauen,

Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern der Republik Litauen vom 29. April 2004, Nr. IX-2206, zuletzt geändert am 3. Dezember 2019, Nr.  XIII-2582 .

In LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

In MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz (Kap. 343) (Art. 23-25) sowie Arbeitsvermittlungsverordnungen (S.L. 343.24)

PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Item. 149 in der geänderten Fassung).

In PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar (Zugang und Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittlungsagenturen).

In RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen;

Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, sowie

Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Beschluss der Regierung Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

In SI: Gesetz über die Arbeitsmarktregulierung (Amtsblatt der SR, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017) sowie Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der SR

Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der SR, Nr. 1/2018).

SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Personaldienstleistungen sowie Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.



Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG, CY, CZ, EE, ES, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

In DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in HR und HU, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in HR, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in DK und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in HU. 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats Union ist für Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von juristischen Personen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Das höhere Management von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, ist verpflichtet, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu haben und in diesem ansässig zu sein.

In FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

In ES: Grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in PT und für Geschäftsführer und Direktoren in FR.

Bestehende Maßnahmen: 

BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.

BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

In DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

In FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).

In LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327.

In LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).

PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).

In PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio sowie Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.

In SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).

b)    Untersuchungsdienstleistungen (CPC 87301) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In LT und PT: Ermittlungsdienstleistungen sind dem Staat vorbehalten.

 

Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzen und Dolmetschen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe)

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905, 87904, 884, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

b)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.

c)    Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887 ohne Beratungsdienstleistungen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In HU: Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren).

d)    Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Eisenbahnausrüstungen.

In der EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Binnenfrachtschiffe.

In der EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr.

In der EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Grenzüberschreitende Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).

In der EU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen. 

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen.

e)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:

a) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

b) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems – CRS);

c) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon;

d) Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In DE, FR: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft

In FI, SE: Brandbekämpfung aus der Luft


Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

Sektor:

Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In BE: Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen.



Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

Sektor:

Bauleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 51

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.

 

Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 631

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a) Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

Bestehende Maßnahmen: 

BG: Gesetz über Humanarzneimittel; Gesetz über Medizinprodukte.

In FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken 

In FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

Bestehende Maßnahmen: 

FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SE: Schaffung eines Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Systembolaget AB verfügt derzeit über ein solches staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Für Biere liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

Bestehende Maßnahmen: 

In SE: Alkohol-Gesetz (2010:1622).

c)     Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und -steinen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen: 

In BG: Gesetz über Humanarzneimittel;

Gesetz über Medizinprodukte;

Gesetz über tierärztliche Tätigkeit;

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe;

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse; Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager sowie Gesetz über Wein und Spirituosen.

 

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Bildungsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

In der EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: In Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar-, Sekundar-, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).

In CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar-, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).

In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

In SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

In SK: EWR-Gebietsansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundaren technischen und beruflichen Bildung). Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung und die Anzahl der zu gründenden Schulen kann durch örtliche Behörden beschränkt werden (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12;

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen sowie Gesetz über die berufliche Bildung, Artikel 22.

In FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998);

Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998);

Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung) (630/1998);

Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung für Erwachsene) (631/1998);

Ammattikorkeakoululaki (Gesetz über technische Fachschulen) (351/2003) sowie Yliopistolaki (Gesetz über Universitäten) (558/2009).

In IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung);

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten);

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998. 

SK: Bildungsgesetz 245/2008;

Gesetz 131/2002 über Universitäten; sowie

Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und über die Selbstverwaltung von Schulen.



Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung

Zuordnung nach Branche:

CPC 9401, 9402, 9403, 94060

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In DE: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen), und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich des Bodenschutzes und des Umgangs mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).



Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Entfällt.

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane
Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Alle Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In der EU: Eine differenzierte Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aus einem Drittland aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In der EU: das Recht auf Anforderung – auf diskriminierungsfreier Basis – an einen Finanzdienstleister, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, bei seiner Niederlassung im Vereinigten Königreich eine spezifische Rechtsform anzunehmen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: das Recht, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

In der EU (mit Ausnahme von BE, CY, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI): 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession;

(III)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(IV)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(V)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In BE: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession;

(III)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(IV)Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], mit Ausnahme von der Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen.

In CY:

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Versicherungsvermittlung;

(III)Rückversicherung und Retrozession

(IV)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(V)Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden;

(VI)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(VII)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], jedoch nicht die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In EE:

(I)Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung);

(II)Rückversicherung und Retrozession;

(III)Versicherungsvermittlung;

(IV)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(V)Annahme von Spareinlagen;

(VI) Ausreichung von Krediten jeder Art;

(VII)Finanzleasing;

(VIII)sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen; Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;

(IX)Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel;

(X) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(XI)Geldmaklergeschäfte;

(XII)Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;

(XIII) Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten;

(XIV) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

(XV)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In LT:

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession;

(III)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(IV)die Annahme von Spareinlagen;

(V) die Ausreichung von Krediten jeder Art;

(VI) Finanzleasing;

(VII) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen; Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;

(VIII)Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel;

(IX) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(X)Geldmaklergeschäfte;

(XI)Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;

(XII) Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten;

(XIII) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

(XIV)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In LV: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession; und

(III)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.

(IV)Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(V) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(VI)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In MT: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession;

(III)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(IV)die Annahme von Spareinlagen;

(V) die Ausreichung von Krediten jeder Art;

(VI)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(VII)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In PL: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel;

(II)Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel;

(III)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung und Retrozession) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(IV)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(V) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In RO: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a.Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

b.Güter im internationalen Transitverkehr;

(II)Rückversicherung und Retrozession; und

(III) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.

(IV)die Annahme von Spareinlagen;

(V)die Ausreichung von Krediten jeder Art;

(VI) Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;

(VII)Geldmaklergeschäfte;

(VIII)die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

(IX)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

In SI: 

(I)Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

(II)Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

(III)Güter im internationalen Transitverkehr;

(IV)Rückversicherung und Retrozession;

(V)versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen;

(VI)die Ausreichung von Krediten jeder Art;

(VII)die Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute;

(VIII)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

(IX)Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii Ziffer L der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) in Artikel SERVIN.5.38 [Begriffsbestimmungen], nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieser Nummer.

b)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

In DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

Bestehende Maßnahmen:

DE: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie

Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES: Für den Berufsstand der Versicherungsmathematiker ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ dazu zwei Jahre Berufserfahrung vorgeschrieben.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

Dienstleistungen der Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) dürfen in Finnland nur Versicherer anbieten, deren Hauptstelle in der Europäischen Union gelegen ist oder die über eine Niederlassung in Finnland verfügen.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995);

Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008);

Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018).

In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Bestehende Maßnahmen:

In FR: Code des assurances.

In HU: Direktversicherungsdienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen der EU und Zweigniederlassungen, die in Ungarn registriert sind, erbracht werden.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz LX von 2003.

In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

Grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005), Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers.

In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen juristischer Personen abgeschlossen werden. Nur in der Europäischen Union niedergelassene natürliche Personen oder Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

Bestehende Maßnahmen:

PT: Artikel 3 des Gesetzes 147/2015, Artikel 8 des Gesetzes 7/2019.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakei tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Versicherungsgesetz 39/2015.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang

In FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer Versicherungsgesellschaft aus dem Vereinigten Königreich muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995); Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008);

Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005);

Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018) sowie

Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997).

c)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In der EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

Bestehende Maßnahmen:

In der EU: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM).

In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und §21.

In SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz 566/2001 über Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen sowie Bankgesetz 483/2001.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über

Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001);

Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz);

Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über

Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank);

Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften);

Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute);

Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit

ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) sowie

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In IT: Dienstleistungen von „consulenti finanziari“ (Finanzberater). Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 91-111 der CONSOB-Verordnung über Intermediäre (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:

In LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

Bestehende Maßnahmen:

In LT: Gesetz der Republik Litauen über Banken vom 30. März 2004, Nr. IX-2085, geändert durch Gesetz Nr. XIII-729 vom 16. November 2017;

Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003, Nr. IX-1709, geändert durch Gesetz Nr. XIII-1872 vom 20. Dezember 2018;

Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999, Nr. VIII-1212 (geändert durch das Gesetz Nr. XII-70 vom 20. Dezember 2012);

Gesetz der Republik Litauen über Zahlungen vom 5. Juni 2003, Nr. IX-1596, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. XIII-2488 vom 17. Oktober 2019;

Gesetz der Republik Litauen über Zahlungsinstitute vom 10. Dezember 2009, Nr. XI-549 (Neufassung des Gesetzes: Nr. XIII-1093 vom 17. April 2018).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In FI: Für Zahlungsdienstleistungen kann Gebietsansässigkeit oder ein steuerlicher Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.


Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Gesundheitsdienstleistungen – Krankenhaus-, Krankentransport- und stationäre Gesundheitsdienstleistungen (CPC 93, 931, ausgenommen 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan;

In der EU: Für alle Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.

In der EU: Für alle privat finanzierten Gesundheitsdienstleistungen, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In AT, PL und SI: Die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

In BE: Die Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung.

In FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:

In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; somit handelt es sich bei solchen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“. Im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen (CPC 93).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Gewährleistung, dass durch die deutsche Bundeswehr betriebene privat finanzierte Krankenhäuser staatliches Eigentum bleiben.

Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests (Teil von CPC 9311).

Bestehende Maßnahmen:

In FR: Code de la Santé Publique.

b)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In HU: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193). 

c)    Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:

In der EU: Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; dementsprechend fallen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Sozialdienstleistungen) (922/2011).

In IE: Gesundheitsgesetz von 2004 (S. 39) sowie

Gesundheitsgesetz 1970 (in der geänderten Fassung – S. 61A).

In IT: Gesetz 833/1978 über die Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems;

Gesetzesdekret 502/1992 über die Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung sowie Gesetz 328/2000 über die Reform der sozialen Dienstleistungen.



Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung
Meistbegünstigung

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In FR: Für die Erbringung von Fremdenführerdiensten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu verlangen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In LT: Soweit das Vereinigte Königreich litauischen Staatsangehörigen die Erbringung von Fremdenführerdiensten gestattet, wird Litauen den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gestatten, Dienstleistungen von Fremdenführern unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.



Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Zuordnung nach Branche:

CPC 962, 963, 9619, 964

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von AT und – in Bezug auf die Liberalisierung Investitionen – in LT: Bibliotheken, Archive und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

In AT und LT: Für die Niederlassung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

b)     Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492) 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU mit Ausnahme von AT und SE: Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: In Bezug auf die Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

In BG: Erbringung von folgenden Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

In EE: Die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen außer für Filmtheater.

In LT und LV: Die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen außer für den Betrieb von Filmtheatern.

In CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sport- und sonstigen Erholungsdienstleistungen.

c)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden bestehenden Unternehmen darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens nicht übersteigen. Die Einrichtung von Presseagenturen des Vereinigten Königreichs unterliegt den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

Bestehende Maßnahmen:

In FR: Ordonnance n°45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse sowie Loi n°86-897 du 1er août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang: 

In HU: Für die Erbringung der Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen.

d)    Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.



Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU: Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In der EU mit Ausnahme von LV und MT: Nur natürliche und juristische Personen aus der EU dürfen ein unter der Flagge des Niederlassungsstaates ein Schiff registrieren und eine Flotte betreiben (gilt für alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei, internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In MT: Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).

b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten, die Europäische Union sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).

In der EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung; lokale Präsenz:

In LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats der

Europäischen Union mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214, 7452).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

Bestehende Maßnahmen:

BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire;

Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence;

Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d'une organisation d'employeur (Anvers);

Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Gand);

Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Zeebrugge); Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d'une organisation d'employeur (Ostende) sowie

Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d'application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié.

c)    Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

In der EU: Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

d)    Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Personenbeförderung auf der Schiene (CPC 7111).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:

In der EU: Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 7112).

In LT: Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

In SE (nur in Bezug auf Marktzugang): Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Eisenbahnausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).

e)    Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die unter Titel I [Güterkraftverkehr] und II [Personenbeförderung auf der Straße] der Rubrik Drei [Straßenverkehr] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] und Anhang ROAD-1 [Güterkraftverkehr] fallen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die unter Titel I [Güterkraftverkehr] und II [Personenbeförderung auf der Straße] der Rubrik Drei [Straßenverkehr] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] und Anhang ROAD-1 [Güterkraftverkehr] fallen:

Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Titel I [Güterkraftverkehr] und II [Personenbeförderung auf der Straße] der Rubrik Drei [Straßenverkehr] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] und Anhang ROAD-1 [Güterkraftverkehr] fallen:

I)Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

II)Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

III)Gegebenenfalls kann in der Europäischen Union eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

In IT: Limousinendienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage (CPC 712).

In BG, DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur natürlichen Personen der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union erteilt werden. (CPC 712).

In MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen nach CPC 7122 einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage. Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In SE: Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn ein Anbieter eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867).

In SK: Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung angewandt. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage (CPC 712).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BG: Niederlassungsanforderung für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sowie

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

In FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr)

693/2006; Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017;

Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002

IT: Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85;

Gesetzesdekret 395/2000 Artikel 8 (Personenkraftverkehr);

Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs);

Gesetz 218/2003 Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern) sowie Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr).

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).

f)    Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Raumtransport und Dienstleistungen im Bereich Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

g)    Meistbegünstigung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

-Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr 

In FI: Maßnahmen, die einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen eine unterschiedliche Behandlung gewähren, die unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Schiffe oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausnehmen (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).

-Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr 

In BG: Insofern das Vereinigte Königreich Dienstleistern aus Bulgarien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern zu denselben Bedingungen gestatten (Teil von CPC 741, Teil von 742).

-Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen 

In DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).

- Straßen- und Schienenverkehr 

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann

a) die Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Parteien oder über die Gebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken 121 oder

b) Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.

-Straßenverkehr

In BG: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und die Betriebsbedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).

In CZ: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Tschechien sowie innerhalb und aus Tschechien (CPC 7121, 7122, 7123).

In ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).

Bestehende Maßnahmen:

Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

In HR: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Kroatien sowie innerhalb und aus Kroatien (CPC 7121, 7122, 7123).

In LT: Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Übereinkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien die Bedingungen für Transportdienstleistungen und Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die Republik Litauen sowie durch und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen (CPC 7121, 7122, 7123).

In SK: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakei sowie innerhalb und aus der Slowakei (CPC 7121, 7122, 7123).

- Eisenbahnverkehr

In BG, CZ und SK: Für bestehende oder künftige Übereinkommen und zur Regelung von Verkehrsrechten, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111 und 7112).

-Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr 

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.

-Straßen- und Schienenverkehr

In EE: Wenn einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird und damit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien Fahrzeugen, die in jeder Vertragspartei zugelassen sind, vorbehalten bzw. auf diese beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).

-Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr) 

In PL: Soweit das Vereinigte Königreich die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch polnische Personen- und Güterverkehrsdienstleister in das und durch das Vereinigte Königreich gestattet, wird Polen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Personen- und Güterverkehrsdienstleister des Vereinigten Königreichs nach und durch das Hoheitsgebiet Polens unter den gleichen Bedingungen gestatten. 

Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Sektor:

Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen) ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd.

In HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)).

Bestehende Maßnahmen:

In HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19)

b)    Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

In der EU:

(1)    Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland — Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz eines Mitgliedstaats, einschließlich:

a)    Regelung der Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder – nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats – die Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen der Union angelandet wird;

b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen,

c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei. und

d)    die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein.

(2)    Das Recht eines Fischereifahrzeugs, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, nur dann, wenn

a) es steht im vollständigen Eigentum von

i) in der Union gegründeten Gesellschaften; oder

ii) Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

b) sein Tagesgeschäft von der Union aus geleitet und kontrolliert wird; und

c) jeder Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ein Unternehmen mit Sitz in der Union oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.

(3)    Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats gewährt, darf nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gewährt werden.

(4)    Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

(5)    Nummer 1 Buchstaben a, b, c (außer in Bezug auf die Meistbegünstigung) und Buchstabe d; Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i, b und c sowie Nummer 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gelten.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In FR: Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Schiffe in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Schiffe unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Schiff darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

c)    Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

Vorbehalt Nr. 22 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor:

Energiegewinnung und energiebezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887.

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Energiedienstleistungen — allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Wenn ein Mitgliedstaat das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Stromübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz in Bezug auf Unternehmen des Vereinigten Königreichs gestattet, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf die mehr als 5 % der Öl-, Erdgas- oder Stromeinfuhren der Union entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der Union insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht werden.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für LV in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung und nicht für SI in Bezug auf Nebenleistungen auf dem Gebiet der Verteilung von Gas (ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In CY: Für die Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf die mehr als 5 Prozent der Erdöl- oder Erdgasimporte in die Union entfallen; das Gleiche gilt für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Elektrizität gelten die Erfordernisse der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In FI: Die Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme für Energie, Dampf und Warmwasser.

In FI: Die quantitativen Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In FR: Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BE: Die Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In BE: Für Energieübertragungsdienstleistungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen BE ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310).

In BG: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

In PT: Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, die Gasproduktion, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Elektrizitätsgroßhandel, den Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in PT erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In SK: Für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung nur einer natürlichen Person mit ständigem Wohnsitz im EWR oder einer juristischen Person des EWR erteilt werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es Unternehmen, die von natürlichen Personen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die Europäische Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie

2003/54/EG sowie

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.

BG: Energie-Gesetz.

CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003, in der geänderten Fassung;

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004, in der geänderten Fassung;

Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273;

Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung sowie

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003, in der geänderten Fassung.

FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (386/1995). Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017)

In FR: Code de l’énergie.

In PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas; Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität sowie Gesetzesdekret 31/2006 vom 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung;

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten;

Gesetz 251/2012 über Energie sowie Gesetz 657/2004 über thermische Energie.

b)    Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401; CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Die Einfuhr von Strom. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom.

In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Électricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Stromübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für die Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

In PT: Die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW oder mehr erfordert eine Niederlassung in der Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.

Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets von BE unterliegt einer Konzession und einer Joint Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Union oder einer juristischen Person aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl.

Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.

Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in BE niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person des EWR erteilt werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In FR: Für die Elektrizitätserzeugung.

Bestehende Maßnahmen:

In BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes;

Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer; sowie Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge;

Arrêté royal relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci;

Arrêté royal du 12  juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

In FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (588/2013); Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

In FR: Code de l’énergie.

In PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 sowie

Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität.

c)    Kraftstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Untersagung der Kontrolle oder des Besitzes eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) durch ausländische natürliche oder juristische Personen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen ist eine Niederlassung innerhalb der Union erforderlich (Teil von CPC 742).

In BG: Für die Weiterleitung in Rohrfernleitungen, Lagerdienstleistungen für Erdöl und Erdgas, einschließlich Transit-Weiterleitungen (CPC 71310, Teil von CPC 742).

In PT: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Weiterleitung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme-, -Speicherungs- und Rückvergasungsterminal nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002).

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

a)muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, und

b)muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).

In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union erteilt werden.

In CY: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie den Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Die Erbringung von Transportleistungen in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In LT: Für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen.

Bestehende Maßnahmen:

In BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations sowie

Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (article 8.2).

BG: Energie-Gesetz.

CY: Gesetz zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003, in der geänderten Fassung;

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004, in der geänderten Fassung;

Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273;

Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung sowie

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003, in der geänderten Fassung.

In FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017)

In FR: Code de l’énergie.

HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen.

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973.

In PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas; Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität sowie Gesetzesdekret 31/2006 vom 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

d)    Kerntechnik ( ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)) 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT und FI: Für die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In BE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:

In HU und SE: Für die Aufbereitung von Kernbrennstoffen und die nukleare Energieerzeugung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:

In BG: Für die Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie den Handel mit diesen Stoffen, die Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, die Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, die Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.). 

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens einzuhalten.

Bestehende Maßnahmen:

AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBl. I Nr. 149/1999).

BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

In FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie sowie

Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

In SE: Schwedisches Umweltschutzgesetz (1998:808) sowie Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).

 

Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Sektor:

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung: 

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)     Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Dienstleistungen von Krematorien und in Zusammenhang mit der Verwaltung/Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen.

In PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein.

In SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Krematorien- und Bestattungsdienstleistungen.

In CY, SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003).

In PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015 vom 16.  Januar, alterado p/ Lei 15/2018, 27 março.

SE: Begravningslag (1990:1144) (Bestattungsgesetz); Begravningsförordningen (1990:1147) (Bestattungsverordnung).

b)     Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen 

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In FI: Für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen die Niederlassung in Finnland oder an einem anderen Ort im EWR vorschreiben.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä luottamuspalveluista 617/2009 (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste 617/2009).

c)     Neue Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

In der EU: Für die Erbringung neuer Dienstleistungen, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind.



Liste des Vereinigten Königreichs

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen (sonstige Unternehmensdienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 8 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorbehalt Nr. 9 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 12 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 13 – Fischerei und Wasser

Vorbehalt Nr. 14 – Energiebezogene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 15 – Andere Dienstleistungen a. n. g.



Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang Inländerbehandlung Hochrangiges Management und Leitungs- und Kontrollorgan Leistungsanforderungen örtliche Präsenz Verpflichtungen für juristische Dienstleistungen

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Regulierungsrahmen

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Kommerzielle Präsenz

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang: 

Dienstleistungen, die als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

(b)Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Regulierungsrahmen für juristische Dienstleistungen: Verpflichtungen: 

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über

(I)die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;

(II)die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

(III)die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

(I)die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens oder

(II) die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.

Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.

Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

(c)Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.



Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Sektor – Teilsektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861, Teil von 87902, Teil von 862

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Verpflichtungen für juristische Dienstleistungen

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Regulierungsrahmen

Beschreibung:

(a)Juristische Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung; Regulierungsrahmen: Verpflichtungen im Bereich der Rechtsdienstleistungen:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern (Teil von CPC 861, Teil von 87902).

(b)Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Unternehmensgesetz 2006



Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Sektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe (CPC 93121, 93122).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet des Vereinigten Königreichs präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

Für Dienstleister, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht physisch präsent sind (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

(b)Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz: 

Versandhandel ist nur aus dem Vereinigten Königreich möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich eine Niederlassung im Vereinigten Königreich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Der grenzüberschreitende Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern.

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen, Dienstleistungen von Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

lokale Präsenz

Kapitel:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202, 87204, 87205, 87206, 87209

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.



Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.



Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen (sonstige Unternehmensdienstleistungen)

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 86764, 86769, 8868, Teil von 8790

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Eisenbahnausrüstungen von außerhalb ihres Gebiets.

Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb ihres Gebiets.

Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb ihres Gebiets.

Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von außerhalb ihres Gebiets (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).

Nur vom Vereinigten Königreich anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen des Vereinigten Königreichs vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.

Bestehende Maßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt, geändert durch die Handelsschifffahrtsverordnungen 2019 (Anerkannte Organisationen) (Änderung) (Austritt aus der EU).

(b)Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung: 

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:

(I)Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen

(II)Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung

(III)Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems – CRS)

(IV)folgenden Dienstleistungen, die unter Verwendung eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Gebiets: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft und

(V)Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen.



Vorbehalt Nr. 8 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Alle Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d.h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar-, Sekundar-, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).



Vorbehalt Nr. 9 – Finanzdienstleistungen

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Alle Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

Anforderung – auf diskriminierungsfreier Basis – an einen Finanzdienstleister, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, bei seiner Niederlassung im Vereinigten Königreich eine spezifische Rechtsform anzunehmen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

Eine differenzierte Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aus einem Drittland aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.

(b)Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen:

i) Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

-Seeverkehr und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

-Güter im internationalen Transitverkehr;

ii) Rückversicherung und Retrozession und

iii) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.

(c)Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:

Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich hat.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und

ii) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe L der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel SERVIN 5.38 Buchstabe a Ziffer ii [Finanzdienstleistungen – Begriffsbestimmungen], jedoch ohne die in Buchstabe L beschriebene Vermittlung.



Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 931 außer 9312, Teil von 93191

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Gesundheitsdienstleistungen – Krankenhaus-, Krankentransport- und stationäre Gesundheitsdienstleistungen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane: 

Für alle Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.

Für alle privat finanzierten Gesundheitsdienstleistungen (ausgenommen Krankenhäuser). Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

(b)Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

(c)Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen: 

Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).



Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Zuordnung nach Branche:

CPC 963, 9619, 964

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

Bibliotheken, Archive und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

(b)Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)

Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

(c)Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.



Vorbehalt Nr. 12 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan: 

Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Vereinigten Königreichs (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr). Dieser Vorbehalt gilt nicht für juristische Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und eine echte und kontinuierliche Verbindung mit seiner Wirtschaft haben.

(b)Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen im Vereinigten Königreich gelten, das Vereinigte Königreich sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern des Vereinigten Königreichs eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).

Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

(c)Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung: 

Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

(d)Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Personenbeförderung auf der Schiene (CPC 7111).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:

Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 7112).

(e) Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

Für Dienstleistungen im Bereich Straßenverkehr gemäß Teil zwei (WIRTSCHAFT UND HANDEL) Titel XII (VERKEHR) Kapitel drei und vier sowie Anhang ROAD-1 des Kapitels drei:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:

Für Dienstleistungen im Bereich Straßenverkehr, die nicht unter Teil zwei (WIRTSCHAFT UND HANDEL) Titel XII (VERKEHR) Kapitel drei und vier sowie Anhang ROAD-1 des Kapitels drei fallen:

(I)Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

(II)Gegebenenfalls kann im Vereinigten Königreich eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).

Bestehende Maßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019);

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019) und

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (Common Rules for Access to the International Market for Coach and Bus Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019).

(f)Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Die Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und die Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

(g)Ausnahmen von der Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung: 

(i)Straßen- und Schienenverkehr

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann

— die Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Parteien oder über die Gebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken oder

— Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.

(II)Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.



Vorbehalt Nr. 13 – Fischerei und Wasser

Sektor:

Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882, ISIC Rev. 3.1 41

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(a)Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

(1)    Insbesondere im Rahmen der Fischereipolitik des Vereinigten Königreichs und von Fischereiabkommen mit einem Drittland — Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich des Vereinigten Königreichs gehören, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz des Vereinigten Königreichs, einschließlich:

a)    Vorschriften für die Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder, nur für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen des Vereinigten Königreichs angelandet wird;

b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen,

c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger internationaler Abkommen im Bereich Fischerei. und

d)    die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge des Vereinigten Königreichs müssen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sein.

(2)    Das Recht eines Fischereifahrzeugs, die Flagge des Vereinigten Königreichs zu führen, nur dann, wenn

(a)es steht im vollständigen Eigentum von

(I)Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich; oder

(II)Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs;

(b)Ihr Tagesgeschäft vom Vereinigten Königreich aus geleitet und kontrolliert wird; und

(c)jeder Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs.

(3)    Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs gewährt, darf nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs gewährt werden.

(4)    Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

(5)    Nummer 1 Buchstaben a, b, c (mit Ausnahme der Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i, b und c und Nummer 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gelten.

(b)Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung: 

Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.



Vorbehalt Nr. 14 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor:

Energiegewinnung und energiebezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen).

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Gestattet das Vereinigte Königreich die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Öl- und Gaspipelinetransportsystem, so behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Maßnahmen im Hinblick auf Unternehmen der Union einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in das Vereinigte Königreich vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht werden.



Vorbehalt Nr. 15 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Sektor:

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Art des Vorbehalts:

Marktzugang
Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind.



ANHANG SERVIN-3:ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

1.    Eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme kann aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel SERVIN.4.2 [Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende] und Artikel SERVIN.4.3 [Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] nicht beeinträchtigt.

2.    Artikel SERVIN.4.2 [Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende] und Artikel SERVIN.4.3 [Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende] haben für etwa bestehende, in diesem Anhang aufgeführte nichtkonforme Maßnahmen im Ausmaß der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.

3.    Die Schemata in den Absätzen 6, 7 und 8 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel FINPROV.1 [räumlicher Geltungsbereich] und Artikel OTH.9.2 [Geografischer Geltungsbereich] und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i)    natürliche Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat; oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union haben.

5.    In den nachstehenden Absätzen werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei

6.    Nichtkonforme Maßnahmen der Europäischen Union:

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren

AT, CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

CY: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

Unternehmensintern transferierte Personen:

Alle Sektoren

In der EU: Bis zum 31. Dezember 2022 Gebühren, Gebühren oder Abgaben, die von einer Vertragspartei (ausgenommen Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Visums, einer Arbeitserlaubnis oder eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung oder Verlängerung) erhoben werden, weil sie eine Tätigkeit ausüben oder eine Person einstellen dürfen, die eine solche Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausüben kann, es sei denn, es handelt sich um eine Anforderung nach Absatz 3 von Vorwarn 4.1 [Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen] oder um eine Gesundheitsgebühr im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei.

AT, CZ, SK: Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

FI: Führungspersonal muss bei einem Unternehmen angestellt sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle Tätigkeiten nach Absatz 8:

CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eine Dienstleistung, so benötigt er eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten ist eine einheitliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich (Forschung und Design; Ausbildungsseminare; Einkauf; Handelsgeschäfte; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen). Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung muss nicht vorgenommen werden.

SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Forschung und Design

AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Marktforschung

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Ein Hochschulabschluss ist erforderlich.

CY: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Messen und Ausstellungen

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erforderlich.

Kundendienst

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird bei natürlichen Personen verzichtet, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen.

CY, CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

ES: Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sollten als solche bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie die juristische Person, von der sie stammen, mindestens drei Monate unmittelbar vor dem Datum der Einreichung eines Antrags auf Eintragung beschäftigt sein und sie sollten über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde.

FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) natürliche Personen, die an der Ausbildung, Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

Handelsgeschäfte

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erforderlich.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

Beschäftigte im Fremdenverkehr

CY, ES, PL: ungebunden.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

SE: Einer Arbeitserlaubnis ist außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen erforderlich. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

Übersetzungen und Dolmetschen

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

CY, PL: ungebunden.

7.    Nichtkonforme Maßnahmen des Vereinigten Königreichs:

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren

Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

Unternehmensintern transferierte Personen:

Alle Sektoren

Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

Bis zum 31. Dezember 2022 Gebühren, Gebühren oder Abgaben, die von einer Vertragspartei (ausgenommen Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Visums, einer Arbeitserlaubnis oder eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung oder Verlängerung) erhoben werden, weil sie eine Tätigkeit ausüben oder eine Person einstellen dürfen, die eine solche Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausüben kann, es sei denn, es handelt sich um eine Anforderung nach Absatz 3 von Vorwarn 4.1 [Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen] oder um eine Gesundheitsgebühr im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei.

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle Tätigkeiten nach Absatz 8:

keine

8.    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende dürfen folgende Aktivitäten ausüben:

a) Sitzungen und Konsultationen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;

b) Forschung und Design: technische, wissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängige Forschung oder Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;

c) Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung und Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;

d) Ausbildungsseminare: Personal eines Unternehmens, das in das Gebiet einreist, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, um sich in den von Unternehmen oder Organisationen im Gebiet, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, angewandten Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich ausschließlich auf Beobachtung, Vertrautmachen mit den entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht;

e) Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;

f) Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;

g) Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;

h) Kundendienst Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei gekauft oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags;

i) Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person mitwirken, die sich in der Vertragspartei befindet, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;

j) Beschäftigte im Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, durch dieses Personal und

k) Übersetzen und Dolmetschen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, Dienstleistungen erbringen.

ANHANG SERVIN-4: ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

1.    Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel SERVIN.4.4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler] für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.

2.    Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:

(a)In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind; und

(b)in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

3.    Zusätzlich zu den Listen von Vorbehalten in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikels SERVIN.4.4 [Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler]. darstellen. Solche Maßnahmen, u. a. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der Vertragsparteien auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

4.    Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.

5.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung.

6.    In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung

a) für das Vereinigte Königreich die Bewertung der relevanten Marktlage im Vereinigten Königreich und

b) für die Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister betrifft, die im Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen.

7.    Die Tabellen in den Absätzen 10 bis 13 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel FINPROV.1 [räumlicher Geltungsbereich] und Artikel OTH.9.2 [Geografischer Geltungsbereich] und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

(8)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i) natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

ii) nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union haben.

9. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei

VD    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

FB    Freiberufler

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

10.    Vorbehaltlich der in den Absätzen 12 und 13 aufgeführten Vorbehalte gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel SERVIN.4.4 [Vertragsdienstleister und unabhängige Berufstätige] in Bezug auf die Erbringungsart 4 der Vertragsdienstleister in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

a)    Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Herkunftsstaats;

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern;

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern;

d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;

f)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten;

g)    Tierärztliche Dienstleistungen;

h)    Dienstleistungen von Hebammen;

i)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern;

j)    Computer- und verwandte Dienstleistungen;

k)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung;

l)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

m)    Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung;

n)    Managementberatung;

o)    Mit Managementberatung verwandte Dienstleistungen;

p)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen;

q)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen;

r)    Bergbau;

s)    Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen;

t)    Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen;

u)    Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr;

v)    Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon;

w)    Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern;

x)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

y)    Telekommunikationsdienstleistungen;

z)    Post- und Kurierdienstleistungen;

aa)    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen;

bb)    Baustellenerkundung;

cc)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung;

dd)    Leistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten;

ee)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt;

ff)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen);

gg)    Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen);

hh)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr;

ii)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;

jj)    Dienstleistungen von Fremdenführern;

kk)    Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes;



Freiberufler

11.    Unter den in den Absätzen 12 und 13 aufgeführten Vorbehalten gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel SERVIN.4.4 [Vertragsdienstleister und unabhängige Berufstätige] in Bezug auf die Kategorie der unabhängigen Berufe der Erbringungsart 4 in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

a)    Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Herkunftsstaats;

b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;

d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen;

e)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung;

f)    Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung;

g)    Managementberatung;

h)    Mit Managementberatung verwandte Dienstleistungen;

i)    Bergbau;

j)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

k)    Telekommunikationsdienstleistungen;

l)    Post- und Kurierdienstleistungen;

m)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung;

n)    Beratungsdienstleistungen für das Versicherungswesen;

o)    Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen);

p)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr;

q)    Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes;

12.    Vorbehalte der Europäischen Union:



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

Alle Sektoren

VD und FB:

In AT: Die Höchstdauer eines Aufenthalts ist auf sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

In CZ: Die Dauer eines Aufenthalts ist auf 12 aufeinanderfolgende Monate begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Herkunftsstaats

(Teil von CPC 861)

VD:

In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: keine.

In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

In AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE: keine.

In BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

VD:

In AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 122

VD:

In AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine.

In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

VD:

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Ingenieurdienstleistungen

und

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

VD:

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von 85201)

VD:

In SE: keine.

In CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FR: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: ungebunden.

In AT: ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

VD:

In SE: keine.

In CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

VD:

In IE, SE: keine.

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, FI, HR, HU, SK: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

VD:

In IE, SE: keine.

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, FI, HR, HU, SK: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HR: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen 123 sowie 853)

VD:

EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich 124 .

EU außer in CZ, DK, SK: keine.

In CZ, DK, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich 125 .

EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: keine.

In BE, CZ, DK, IT, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

VD:

In BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: Ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

VD:

In BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

FB:

In DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

Managementberatung

(CPC 865)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): ungebunden.

FB:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung

In HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): ungebunden.

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

EU: Ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

VD:

In BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine.

In AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DE: keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser: ungebunden.

In FR: keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: ungebunden.

In BG: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

VD:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

VD:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

VD:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

VD:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 126

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

VD:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FI: ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag; Wartung und Instandhaltung von Gebrauchsgütern (CPC 633): wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

VD:

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

In CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HR: ungebunden.

Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

VD:

EU: ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, NL und SE.

In BE, DK, ES, NL, SE: keine.

In CZ: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ,CY, FI, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

VD:

EU außer in LU, SE: ungebunden.

In LU: ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: keine.

In SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden: ungebunden.

FB:

EU außer in SE: ungebunden.

In SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden: ungebunden.

Mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten verbundene Dienstleistungen (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: ungebunden.

In BE, DE, ES, HR, SE: keine.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FI: ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Forstwirtschaft: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

VD:

In BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In HU: ungebunden.

FB:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HU: ungebunden.

Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In HU: ungebunden.

FB:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HU: ungebunden. 

Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In BE: ungebunden.

FB:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PL: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: keine.

In BE: ungebunden.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 127 );

(CPC 7471)

VD:

In AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine.

In BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

In BE, IE: ungebunden, außer für Reiseleiter: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

VD:

In NL, PT, SE: keine.

In AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, RO, SK, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In ES, HR, LT, PL: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

13.    Vorbehalte des Vereinigten Königreichs:



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

Alle Sektoren

keine

Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Herkunftsstaats

(Teil von CPC 861)

VD:

keine.

FB:

keine.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 128

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

VD:

keine.

FB:

keine.

Ingenieurdienstleistungen

und

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

VD:

keine.

FB:

keine.

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von 85201)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

VD:

ungebunden.    

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

VD:

UK: keine.

FB:

keine.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen 129 sowie 853)

VD:

keine

FB:

keine

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

VD:

keine.

FB:

keine.

Managementberatung

(CPC 865)

VD:

keine.

FB:

keine.

Mit Managementberatung verwandte Dienstleistungen

(CPC 866)

VD:

keine.

FB:

keine.

Technische Prüf- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

(CPC 8675)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.

Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

VD:

keine

FB:

ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 130

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

VD:

keine.

FB:

keine.

Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.

Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten verbundene Dienstleistungen (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

ungebunden.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.

Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine. 

Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 131 );

(CPC 7471)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

VD:

keine.

FB:

ungebunden.

Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

keine.

FB:

keine.



ANHANG SERVIN-5:FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER PERSONEN

Artikel 1: Einreise und vorübergehende aufenthaltsbezogene Verfahrensverpflichtungen

Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:

(a)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern

(b)Vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden

(c)Vollständige Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts werden von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei so zügig wie möglich bearbeitet

(d)Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bemühen sich, auf jeden begründeten Antrag eines Antragstellers hin ohne unangemessene Verzögerung Informationen über den Stand eines Antrags zu erteilen

(e)Benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen

(f)Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit

(g)Wird ein Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit

(h)Wird ein Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung und

(i)jede Vertragspartei bemüht sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten

Artikel 2: Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Personen und ihre Partner bzw. Partnerinnen, Kinder und Familienangehörigen 132  

1.Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei entscheiden über den Antrag auf die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen oder auf dessen Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.

2.Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die Frist in Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.

3.Die Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen einer unternehmensintern transferierten Person gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers gewährt wird, auf die Familienangehörigen natürlicher Personen des Vereinigten Königreichs aus, die unternehmensintern in die Union entsandt werden.

4.Das Vereinigte Königreich gestattet Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Personen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäß den Einwanderungsvorschriften des Vereinigten Königreichs.

5.Das Vereinigte Königreich gestattet den in Absatz 4 genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Personen, während der Geltungsdauer ihres Visums eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine Arbeitserlaubnis.



ANHANG SERVIN-6:LEITLINIEN FÜR REGELUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

ABSCHNITT A: Allgemeine Bestimmungen

Einführung

(1)    Dieser Anhang enthält Leitlinien für Vereinbarungen über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen („Vereinbarungen“), wie sie in Artikel SERVIN.5.13 [Berufsqualifikationen] vorgesehen sind.

(2)    Nach diesem Artikel sind diese Leitlinien bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen von Berufsverbänden oder Behörden der Vertragsparteien („gemeinsame Empfehlungen“) zu berücksichtigen.

(3)    Diese Leitlinien sind unverbindlich, nicht erschöpfend und ändern und berühren nicht die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei gemäß diesem Abkommen. Sie legen den typischen Inhalt von Vereinbarungen fest und geben allgemeine Hinweise auf den wirtschaftlichen Nutzen einer Vereinbarung und die Vereinbarkeit der jeweiligen beruflichen Qualifikationssysteme.

(4)    Möglicherweise sind nicht alle Elemente dieser Leitlinien in allen Fällen relevant, und es steht den Berufsverbänden und Behörden frei, in ihre gemeinsamen Empfehlungen andere Elemente aufzunehmen, die sie im Einklang mit diesem Abkommen für die Regelung des Berufs und der betreffenden beruflichen Tätigkeiten für sachdienlich erachten.

(5)    Die Leitlinien sollten vom Partnerschaftsrat bei der Entscheidung über die Ausarbeitung und Annahme von Regelungen berücksichtigt werden. Sie gelten unbeschadet ihrer Überprüfung der Kohärenz der gemeinsamen Empfehlungen mit Titel II [Dienstleistungen und Investitionen] von Titel I [Handel] des Zweiten Teils [Handel] und ihres Ermessens, die Elemente zu berücksichtigen, die sie für relevant hält, einschließlich derjenigen, die in gemeinsamen Empfehlungen enthalten sind.

ABSCHNITT B: Form und Inhalt einer Vereinbarung

(6)    In diesem Abschnitt wird der typische Inhalt einer Vereinbarung dargelegt, wovon einige Aspekte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufsverbände oder Behörden fallen, die gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten. Diese Aspekte stellen jedoch nützliche Informationen dar, die bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu berücksichtigen sind, damit sie besser an den möglichen Umfang einer Vereinbarung angepasst werden können.

(7)    Speziell in diesem Abkommen behandelte Fragen, die für Vereinbarungen gelten (wie der geografische Anwendungsbereich einer Vereinbarung, ihre Wechselwirkung mit geplanten nichtkonformen Maßnahmen, das System der Streitbeilegung, Berufungsmechanismen, Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen der Vereinbarung), sollten nicht im Rahmen von gemeinsamen Empfehlungen behandelt werden.

(8)    In einer Vereinbarung können unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb einer Vertragspartei festgelegt werden. Sie kann sich auf die Festlegung des Anwendungsbereichs der Vereinbarung, der Verfahrensvorschriften, der Auswirkungen der Anerkennung und der zusätzlichen Anforderungen beschränken, aber nicht zwangsläufig.

(9)    Eine Vereinbarung, die vom Partnerschaftsrat angenommen wird, sollte den Grad des Ermessensspielraums widerspiegeln, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Anerkennung erhalten bleiben soll.

Anwendungsbereich einer Vereinbarung

(10)    In der Vereinbarung sollte Folgendes festgelegt werden:

(a)der/die spezifische(n) reglementierte(n) Beruf(e), die einschlägige(n) Berufsbezeichnung(en) und die Tätigkeit oder die Gruppe von Tätigkeiten, die in beiden Vertragsparteien unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen („Tätigkeitsbereich“); und

(b)ob sie die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zwecke des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten auf befristeter oder unbefristeter Basis umfasst.

Bedingungen für die Anerkennung

(11)    In der Vereinbarung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

(a)die beruflichen Qualifikationen, die für die Anerkennung im Rahmen der Vereinbarung erforderlich sind (zum Beispiel Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder ein anderer Befähigungsnachweis);

(b)der Grad des Ermessensspielraums, den die Anerkennungsbehörden bei der Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung dieser Qualifikationen behalten; und

(c)die Verfahren für den Umgang mit Unterschieden und Lücken zwischen beruflichen Qualifikationen und Mitteln zur Überbrückung der Unterschiede, einschließlich der Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen oder andere relevante Bedingungen und Einschränkungen aufzuerlegen.

Verfahrensvorschriften

(12)    In der Vereinbarung kann Folgendes festgelegt werden:

(a)die erforderlichen Dokumente und die Form, in der sie vorgelegt werden sollen (z. B. auf elektronischem oder anderem Wege, ob sie durch Übersetzungen oder Beglaubigungen der Echtheit usw. belegt werden sollen);

(b)die Schritte und Verfahren im Anerkennungsverfahren, einschließlich derjenigen, die sich auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen, entsprechende Verpflichtungen und Fristen beziehen; und

(c)die Verfügbarkeit von Informationen, die für alle Aspekte der Anerkennungsprozesse und -anforderungen relevant sind.

Auswirkungen der Anerkennung und zusätzliche Anforderungen

(13)    Die Vereinbarung kann Bestimmungen über die Auswirkungen der Anerkennung (gegebenenfalls auch in Bezug auf verschiedene Erbringungsmodi) enthalten;

(14)    In der Vereinbarung können alle zusätzlichen Anforderungen für die tatsächliche Ausübung des reglementierten Berufs in der gastgebenden Vertragspartei festgelegt sein. Dazu zählen unter anderem

(a)die Registrierungsanforderungen bei lokalen Behörden;

(b)angemessene Sprachkenntnisse;

(c)Führungszeugnis;

(d)die Erfüllung der Anforderungen der gastgebenden Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung von Handels- oder Firmennamen;

(e)die Einhaltung der Regeln der Ethik, der Unabhängigkeit und der Anforderungen an das berufliche Verhalten der gastgebenden Vertragspartei;

(f)das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen;

(g)Regeln für Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Verantwortung und berufliche Haftung; und

(h)die Voraussetzungen für eine kontinuierliche berufliche Weiterentwicklung.

Verwaltung der Vereinbarung

(15)    In der Vereinbarung sollten die Bedingungen festlegt sein, unter denen sie überprüft oder widerrufen werden kann, sowie die Auswirkungen einer Überarbeitung oder eines Widerrufs. Es kann auch in Erwägung gezogen werden, Bestimmungen über die Auswirkungen einer zuvor gewährten Anerkennung aufzunehmen.

ABSCHNITT C: Wirtschaftlicher Nutzen einer geplanten Vereinbarung

(16)    Gemäß Artikel SERVIN.5.13 Absatz 2 [Berufsqualifikationen] müssen gemeinsame Empfehlungen durch eine faktengestützte Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung untermauert werden. Dabei kann es sich um eine Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens handeln, den eine Vereinbarung für die Volkswirtschaften beider Parteien haben soll. Eine solche Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.

(17)    Aspekte wie der bestehende Grad der Marktöffnung, der Bedarf des entsprechenden Wirtschaftszweigs, Markttrends und -entwicklungen, Kundenerwartungen und -anforderungen sowie Geschäftsmöglichkeiten wären nützliche Elemente.

(18)    Die Bewertung muss keine vollständige und detaillierte wirtschaftliche Analyse sein, sondern sollte das Interesse des Berufsstandes an einer Vereinbarung und der erwarteten Vorteile für die Vertragsparteien, die sich aus der Annahme einer Vereinbarung ergeben, erläutern.

ABSCHNITT D: Vereinbarkeit der jeweiligen Systeme zur Berufsqualifikation

(19)    Gemäß Artikel SERVIN.5.13 Absatz 2 [Berufsqualifikationen] müssen gemeinsame Empfehlungen durch eine faktengestützte Bewertung der Vereinbarkeit der jeweiligen Systeme zur Berufsqualifikation untermauert werden. Diese Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.

(20)    Der folgende Prozess zielt darauf ab, Berufsverbände und Behörden bei der Beurteilung der Kompatibilität der jeweiligen Berufsqualifikationen und Tätigkeiten anzuleiten, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen.

Stufe eins: Bewertung des Umfangs der Praxis und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.

(21)    Die Beurteilung des Umfangs der Praxis und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs in jeder der Vertragsparteien erforderlich sind, sollte auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen erfolgen.

(22)    Die folgenden Elemente sollten ermittelt werden:

(a)die Tätigkeiten oder die Gruppen von Tätigkeiten, die in jeder Vertragspartei unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen; und

(b)die beruflichen Qualifikationen, die in jeder Vertragspartei für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind und die eines der folgenden Elemente umfassen können:

(I)die erforderliche Mindestausbildung, z. B. Zulassungsvoraussetzungen, Bildungsniveau, Studiendauer und Studieninhalte;

(II)das erforderliche Mindestmaß an Berufserfahrung, z. B. Ort, Dauer und Bedingungen der praktischen Ausbildung oder beaufsichtigten Berufspraxis vor der Registrierung, Lizenzierung oder einer gleichwertigen Tätigkeit;

(III)bestandene Prüfungen, insbesondere Prüfungen der fachlichen Befähigung; und

(IV)Erhalt einer Lizenz oder eines gleichwertigen Nachweises, die/der unter anderem die Erfüllung der notwendigen beruflichen Qualifikationsanforderungen für die Ausübung des Berufes bescheinigt.

Stufe zwei: Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.

(23)    Bei der Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind, sollten insbesondere wesentliche Abweichungen festgestellt werden.

(24)    Erhebliche Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich können bestehen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)eine oder mehrere Tätigkeiten, die in der gastgebenden Vertragspartei unter einen reglementierten Beruf fallen, sind in der entsendenden Vertragspartei nicht durch den entsprechenden Beruf abgedeckt;

(b)solche Tätigkeiten unterliegen einer spezifischen Ausbildung in der gastgebenden Vertragspartei;

(c)die Ausbildung für solche Tätigkeiten in der gastgebenden Vertragspartei umfasst Elemente, die wesentlich von denen abweichen, die von der Qualifikation des Antragstellers abgedeckt werden.

(25)    Erhebliche Abweichungen in den beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, können bestehen, wenn die Anforderungen der Vertragsparteien in Bezug auf Niveau, Dauer oder Inhalt der Ausbildung, die für die Ausübung der unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten erforderlich ist, voneinander abweichen.

Stufe drei: Mechanismen für die Anerkennung

(26)    Je nach den Umständen kann es unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. Innerhalb einer Vertragspartei können unterschiedliche Mechanismen bestehen.

(27)    Wenn es keine wesentlichen Abweichungen im Tätigkeitsbereich und in den beruflichen Qualifikationen gibt, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, kann im Rahmen einer Vereinbarung ein vereinfachtes, strafferes Anerkennungsverfahren vorgesehen sein, als dies bei wesentlichen Abweichungen der Fall wäre.

(28)    Bei wesentlichen Abweichungen kann die Vereinbarung Ausgleichsmaßnahmen vorsehen, durch die diese Abweichungen hinreichend behoben werden können.

(29)    Wenn Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt werden, um wesentliche Abweichungen zu verringern, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Abweichung stehen, die sie beheben sollen. Jegliche praktische Berufserfahrung oder formell anerkannte Ausbildung könnte berücksichtigt werden, um den Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen.

(30)    Unabhängig davon, ob die Abweichungen wesentlich sind oder nicht, kann die Vereinbarung den Grad des Ermessensspielraums berücksichtigen, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über Anerkennungsersuchen erhalten bleiben soll.

(31)    Ausgleichsmaßnahmen können verschiedene Formen annehmen, darunter

(a)die zeitlich befristete beaufsichtigte Ausübung eines reglementierten Berufs in der gastgebenden Vertragspartei, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Weiterbildung, unter der Verantwortung einer qualifizierten Person und vorbehaltlich einer reglementierten Beurteilung;

(b)ein von den zuständigen Behörden der gastgebenden Vertragspartei durchgeführter oder anerkannter Test zur Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers, in der gastgebenden Vertragspartei einen reglementierten Beruf auszuüben; oder

(c)eine vorübergehende Einschränkung des Tätigkeitsbereichs; oder eine Kombination davon.

(32)    Die Vereinbarung könnte vorsehen, dass den Antragstellern die Wahl zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen gegeben wird, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller begrenzt werden kann und diese Maßnahmen gleichwertig sind.



ANHANG PPROC-1:ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ABSCHNITT A: Einschlägige Bestimmungen des GPA:

Artikel I bis III, Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a, Artikel IV Absätze 2 bis 7, Artikel VI bis XV, Artikel XVI Absätze 1 bis 3, Artikel XVII und XVIII.

ABSCHNITT B: Marktzugangsverpflichtungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991)

Unterabschnitt B1: Europäische Union

Gemäß den Artikeln PPROC 2.2 und PPROC 2.3 gilt Titel VI [ÖFFENTLICHES VERFAHREN] des Ersten Teils des Zweiten Teils zusätzlich zu den Beschaffungen, die unter die Anhänge der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.

Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 der Europäischen Union zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen

1.Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in Absatz 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten:

(a)alle Auftraggeber im Sinne der Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen 133 sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

(I)die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze oder

(II)jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten;

b)    Beschaffungsstellen in Privatbesitz, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieses Absatzes oder in Anhang 3 Nummer 1 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt werden;

hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:

-400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen    

-5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51)

2.Weitere Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA oder Absatz 1 dieses Unterabschnitts fallen:

-Dienstleistungen des Gastgewerbes (CPC 641)

-Dienstleistungen von Speisen (CPC 642);

-Getränkedienstleistungen (CPC 643);

-Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);

-Dienstleistungen von Immobilien auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);

-Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907);

-Bildungsdienstleistungen (CPC 92)

Anmerkungen

1.Hotel- und Gaststättendienstleistungen (CPC 641), Speisedienstleistungen (CPC 642), Getränkedienstleistungen (CPC 643) und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, des Vereinigten Königreichs, sofern ihr Wert 750,000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter Anhang 1 und 2 der Anlage I des GPA fallen, und wenn ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen des Anhangs 3 GPA nach Unterabschnitt I der Beschaffungsstelle der Europäischen Union vergeben werden.

2.Die Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Unterabschnitts, wenn

a)    die Gewinnung von Gas oder Wärme durch die betreffende Beschaffungsstelle stattfindet, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in diesem Unterabschnitt oder in Anhang 3 Buchstaben a bis f der Europäischen Union der Anlage I zum GPA angegeben, erforderlich ist und

b)    die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Beschaffungsstelle ausmacht.

3.Titel VI [ÖFFENTLICHES VERFAHREN] von Titel I des Zweiten Teils und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:

a)    Dienstleistungen im Bereich der menschlichen Gesundheit (CPC 931);

b)    Administrative Gesundheitsdienstleistungen (CPC 91122); und

c)    Dienstleistungen der Bereitstellung von Krankenpflegepersonal und Dienstleistungen von medizinischem Personal (CPC 87206 und CPC 87209).

Unterabschnitt B2: Vereinigtes Königreich

Gemäß Artikel PPROC.2.2 und PPROC.2.3 giltTeil zwei Teilbereich eins Titel VI [Öffentliches Beschaffungswesen] zusätzlich für Beschaffungen, die unter Artikel II des GPA fallen, für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.

Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen

(1)    Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA und in Absatz 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen des Vereinigten Königreichs:

a) alle Auftraggeber im Sinne der Utilities Contracts Regulation 2016 und der Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind (s. Anmerkung 1) und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

i)    die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze oder

ii)    jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten;

b) Beschaffungsstellen in Privatbesitz, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieses Absatzes oder in Anhang 3 Nummer 1 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährt werden;

hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:

-400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

-5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51)

Anmerkungen zu Absatz 1:

1.Gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jedes Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können aufgrund

a)    ihr Eigentum an diesem Unternehmen;

b)    ihre finanzielle Beteiligung an diesem Unternehmen; oder

c)    die für dieses Unternehmen geltenden Vorschriften.

2.Gemäß den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jede Person, auf die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber auf einer oder mehreren der folgenden Grundlagen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können:

a)    ihr Eigentum an dieser Person;

b)    ihre finanzielle Beteiligung an dieser Person;

c)    die Rechte, die ihnen nach den für sie geltenden Vorschriften zustehen.

3.Sowohl gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 als auch den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 wird von einem beherrschenden Einfluss öffentlicher Auftraggeber ausgegangen, wenn diese mittelbar oder unmittelbar

a)    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b)    über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c)    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.

(2)    Weitere Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 der Anlage I des GPA oder Absatz 1 dieses Unterabschnitts fallen: 

-    Dienstleistungen des Gastgewerbes (CPC 641)

-    Dienstleistungen von Speisen (CPC 642);

-    Getränkedienstleistungen (CPC 643);

-    Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754);

-    Dienstleistungen von Immobilien auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220);

-    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907);

-    Bildungsdienstleistungen (CPC 92)

Anmerkungen

1.Hotel- und Gaststättendienstleistungen (CPC 641), Speisedienstleistungen (CPC 642), Getränkedienstleistungen (CPC 643) und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, der Europäischen Union, sofern ihr Wert 663,540 GBP oder mehr beträgt , wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 der Anlage I des GPA fallen, und wenn ihr Wert 884,720 GBP entspricht, wenn sie von den Beschaffungsstellen des Anhangs I des GPA an Unterabschnitt 1 des GPA vergeben werden.

2.Die Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Abschnitts, wenn

a)    die Gewinnung von Gas oder Wärme durch die betreffende Beschaffungsstelle stattfindet, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in diesem Abschnitt oder in Anhang 3 Buchstaben a bis f des Vereinigten Königreichs der Anlage I zum GPA angegeben, erforderlich ist und

b)    die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Beschaffungsstelle ausmacht.

3.Titel VI [ÖFFENTLICHES VERFAHREN] von Titel I des Zweiten Teils und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:

a)    Gesundheitsdienstleistungen(CPC 931)

b)    Administrative Gesundheitsdienstleistungen (CPC 91122); und

c)    Dienstleistungen der Bereitstellung von Krankenpflegepersonal und Dienstleistungen von medizinischem Personal (CPC 87206 und CPC 87209).



ANLAGE ENER-1: LISTEN VON ENERGIEERZEUGNISSEN, KOHLENWASSERSTOFFEN UND ROHSTOFFEN

Liste der Energiegüter nach HS‑Code

-Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG) (HS-Code 27.11)

-Elektrische Energie (HS-Code 27.16)

-Rohöl und Erdölerzeugnisse (HS-Code 27.09-27.10, 27.13-27.15)

-Feste Brennstoffe (HS-Code 27.01, HS-Code 27.02, HS-Code 27.04)

-Brennholz und Holzkohle (HS-Code 44.01 und HS-Code 44.02 zur Energieerzeugung verwendete Güter)

-Biogas Energie (HS-Code 38.25)

Liste der Kohlenwasserstoffe nach HS‑Code

-Rohöl (HS-Code 27.09)

-Erdgas (HS-Code 27.11)

Liste der Rohstoffe nach HS‑Kapiteln

Kapitel

Bezeichnung

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze, Schlacken und Aschen, ausgenommen Uran- oder Thoriumerze und ihre Konzentrate (HS-Code 26.12)

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder Isotopen, ausgenommen radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich spaltbarer oder fruchtbarer chemischer Elemente und Isotope) und deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten (HS-Code 28.44); Isotope (ausgenommen Isotope der Position 28.44); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich (HS-Code 28.45)

29

Organische chemische Erzeugnisse

31

Düngemittel

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus, ausgenommen echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Beförderung vorübergehend aufgereiht (HS-Code 7101)

72

Eisen und Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus



Anhang ENER-2: ENERGIE- UND UMWELTSUBVENTIONEN

Im Rahmen der Grundsätze des Artikel 3.5 (14) [Verbotene Subventionen und Subventionen vorbehaltlich der Bedingungen (Energie und Umwelt)] Kapitel III [Subventionskontrolle] von Titel XI [gleiche Wettbewerbsbedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung] der ersten Rubrik [Handel] des Zweiten Teils dieses Abkommens

(1)    Subventionen für die Angemessenheit der Stromerzeugung, für erneuerbare Energien und für die Kraft-Wärme-Kopplung dürfen die Fähigkeit einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus Artikel ENER.6 [Bestimmungen über Stromgroßhandels- und Erdgasgroßhandelsmärkte] nachzukommen, nicht unnötig beeinträchtigen, die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen gemäß Artikel ENER.13 [Effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen] nicht unnötig beeinträchtigen und unbeschadet des Artikels ENER 6 (3) [Bestimmungen über Großhandels- Strom- und Gasgroßhandelsmärkte] im Wege eines transparenten, diskriminierungsfreien und wirksamen Verfahrens festgelegt werden; und

(a)Subventionen für eine angemessene Stromerzeugung bieten den Kapazitätsanbietern Anreize, in Zeiten erwarteter Systemspannungen zur Verfügung zu stehen, und können auf Anlagen beschränkt werden, die die festgelegten CO2-Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. und

(b)Beihilfen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung berühren nicht die Verpflichtungen der Begünstigten oder ihre Möglichkeiten, sich an den Strommärkten zu beteiligen.

(2)    Ungeachtet der Nummer 1 können unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Überkompensation zu verhindern, nichtwettbewerbliche Verfahren zur Gewährung von Subventionen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, wenn die potenzielle Versorgung nicht ausreicht, um einen Wettbewerbsprozess zu gewährleisten, die beihilfefähige Kapazität wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder Beihilfen für Demonstrationsprojekte gewährt werden.

(3)    Werden teilweise Befreiungen von energieverbrauchsrelevanten Steuern und Abgaben 134 zugunsten energieintensiver Verbraucher eingeführt, so dürfen diese Befreiungen den Gesamtbetrag der Steuer oder Abgabe nicht übersteigen.

(4)    Wird ein Ausgleich für stromintensive Nutzer bei einem Anstieg der Stromkosten aufgrund klimapolitischer Instrumente gewährt, so ist er auf Sektoren zu beschränken, in denen aufgrund des Kostenanstiegs ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(5)    Subventionen für die Dekarbonisierung von Emissionen im Zusammenhang mit eigenen Industrietätigkeiten sollen zu einer Gesamtreduktion der Treibhausgasemissionen führen. Durch die Subventionen werden die unmittelbar aus der Industrietätigkeit resultierenden Emissionen verringert. Subventionen für die Verbesserung der Energieeffizienz eigener Industrietätigkeiten sollen die Energieeffizienz verbessern, indem der Energieverbrauch entweder direkt oder pro Produktionseinheit gesenkt wird.



ANHANG ENER-3: NICHTANWENDUNG DES ZUGANGS DRITTER UND DER EIGENTUMSENTFLECHTUNG AUF INFRASTRUKTUR

Eine Vertragspartei kann beschließen, Artikel ENER.8 [Drittzugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen] und Artikel ENER.9 [Netzbetrieb und Entflechtung der Netzbetreiber] nicht auf neue Infrastruktur oder einen erheblichen Ausbau vorhandener Infrastruktur anzuwenden, wenn Folgendes gilt:

(a)Das mit der Investition in die Infrastruktur verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.

(b)Durch die Investition wird der Wettbewerb oder die Sicherheit der Versorgung verbessert.

(c)Die Infrastruktur ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Systembetreibern getrennt ist, in deren Systemen sie gebaut werden sollte oder soll.

(d)Vor der Gewährung einer Ausnahme hat die Vertragspartei über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung entschieden.



Anhang ENER-4: ZUWEISUNG VON STROMVERBINDUNGSLEITUNGSKAPAZITÄTEN IM DAY-AHEAD-MARKTZEITBEREICH

Teil 1

1.Das neue Verfahren für die Zuweisung von Kapazität an Stromverbindungsleitungen im Day-Ahead-Marktzeitbereich beruht auf dem Konzept der „multiregionalen Lose-Volumen-Kopplung“.

Das oberste Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vorteile des Handels zu maximieren.

In einem ersten Schritt bei der Entwicklung des neuen Verfahrens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber Vorschlagsentwürfe und eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellen.

2.Im Rahmen des Multi-Region Loose Volume Coupling wird eine Marktkopplungsfunktion eingerichtet, die die Energie-Nettopositionen (implizite Zuweisung) ermittelt zwischen:

(a)gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegte Gebotszonen, die über eine Stromverbindungsleitung direkt mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind; und

(b)dem Vereinigten Königreich.

3.Die Netto-Energiepositionen über Stromverbindungsleitungen werden mittels eines impliziten Zuweisungsverfahrens berechnet, indem ein spezifischer Algorithmus angewendet wird auf:

(a)kommerzielle Gebote und Angebote für den Day-Ahead-Marktzeitbereich aus den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Gebotszonen, die direkt mit dem Vereinigten Königreich über eine Stromverbindungsleitung verbunden sind;

(b)kommerzielle Gebote und Angebote für den Day-Ahead-Marktzeitbereich aus relevanten Day-Ahead-Märkten im Vereinigten Königreich;

(c)Netzkapazitätsdaten und Systemfähigkeiten, die nach den zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Verfahren ermittelt wurden, und

(d)die von den Übertragungsnetzbetreibern der Union anhand zuverlässiger Methoden ermittelten Daten zu den erwarteten kommerziellen Stromflüssen auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen, die mit dem Vereinigten Königreich verbundenen sind, und anderen Gebotszonen in der Union.

Dieses Verfahren muss sich auch für die Besonderheiten von Gleichstromverbindungsleitungen eignen, einschließlich der Verluste und der Anforderungen hinsichtlich des Rampens.

4.Die Marktkopplungsfunktion muss

(a)hinreichend früh vor dem Funktionieren der jeweiligen Day-Ahead-Märkte der Parteien Ergebnisse erzielen (für die Union ist dies die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 135 , sodass diese Ergebnisse als Input für die Prozesse verwendet werden können, die die Ergebnisse auf diesen Märkten bestimmen,

(b)zuverlässige und wiederholbare Ergebnisse liefern;

(c)ein spezifisches Verfahren zur Verbindung der unterschiedlichen und getrennten Day-Ahead-Märkte der Union und des Vereinigten Königreichs sein; dies bedeutet insbesondere, dass der spezifische Algorithmus von dem für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 verwendeten Algorithmus getrennt und getrennt sein muss und in Bezug auf kommerzielle Gebote und Angebote der Union nur Zugang zu den Algorithmen haben muss, die aus Gebotszonen stammen, die über eine Stromverbindungsleitung direkt mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind.

5.Die berechneten Energie-Nettopositionen werden nach der Validierung und Überprüfung veröffentlicht. Ist die Marktkopplungsfunktion nicht betriebsfähig oder kann sie keine Ergebnisse liefern, wird die Stromverbindungsleitungskapazität über ein Alternativverfahren zugewiesen, worüber die Marktteilnehmer zu unterrichten sind.

6.Die Kosten für die Entwicklung und Anwendung der technischen Verfahren werden zu gleichen Teilen zwischen den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Stellen des Vereinigten Königreichs einerseits und den relevanten Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen der Union andererseits aufgeteilt, sofern der Fachausschuss „Energie“ nichts anderes beschließt.

Teil 2

Für die Umsetzung dieses Anhangs gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgender Zeitplan:

(a)innerhalb von 3 Monaten – Kosten-Nutzen-Analyse und Abriss der Vorschläge für technische Verfahren;

(b)binnen 10 Monaten – Vorschlag für die technischen Verfahren;

(c)binnen 15 Monaten – Inbetriebnahme der technischen Verfahren.

 



Anhang AVSAF-1: LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS

ABSCHNITT A: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

1.    Ziel dieses Anhangs ist die Durchführung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen gemäß Artikel AVSAF.3 (2) [Geltungsbereich und Durchführung] dieses Abkommens, in dem die Modalitäten, Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zeugnissen beschrieben werden:

(a)Lufttüchtigkeitszeugnisse und Überwachung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel AVSAF.3 (1) [Geltungsbereich und Durchführung] Buchstabe a dieses Abkommens;

(b)Umweltzertifikate und Prüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel AVSAF.3 (1) [Geltungsbereich und Durchführung] Buchstabe b dieses Abkommens; und

(c)Entwicklungs- und Herstellungsbescheinigungen und Überwachung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben nach Artikel AVSAF.3 (1) [Geltungsbereich und Durchführung] dieses Abkommens.

(2)    Unbeschadet Absatz 1 sind gebrauchte zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse mit Ausnahme gebrauchter Luftfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

(a)„Akzeptanz“ die Anerkennung von Zertifikaten, Genehmigungen, Änderungen, Reparaturen, Dokumenten und Daten einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei ohne Validierungstätigkeiten und ohne die Ausgabe eines entsprechenden Zertifikats von der anderen Vertragspartei.

(b) „Freigabebescheinigung“ eine von einer zugelassenen Organisation oder einer zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein neues ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, bei dem es sich nicht um ein Luftfahrzeug handelt, einer von der Ausfuhrvertragspartei zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;

(c)„Kategorie von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen“ eine Reihe von Erzeugnissen mit gemeinsamen Merkmalen, wie in den technischen Durchführungsverfahren auf der Grundlage von Spezifikationen der EASA und der britischen Zivilluftfahrbehörde (CAA) für Zulassungen eingeteilt;

(d)„Zertifizierungsbehörde“ das technische Organ der Ausfuhrvertragspartei, das in seiner Eigenschaft als Behörde, die die Verantwortlichkeiten des Konstruktionsstaats gemäß Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wahrnimmt, ein Konstruktionszertifikat für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausstellt; Wird eine Konstruktionsbescheinigung von einer zugelassenen Organisation der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, so gilt der technische Vertreter der ausführenden Vertragspartei als bescheinigungsbefugte Behörde;

(e)„Konstruktionszertifikat“ eine Form der Anerkennung durch das technische Organ oder eine zugelassene Organisation einer Vertragspartei, wonach die Konstruktion oder die Änderung der Konstruktion eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses gegebenenfalls die Lufttüchtigkeitsanforderungen und die Umweltschutzanforderungen, insbesondere in Bezug auf Umwelteigenschaften, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegt sind, erfüllt;

(f)„konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“ die Betriebs- und Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder daten des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung dieses Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren;

(g)„Export“ das Verfahren, durch das ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei freigegeben wird und auf das der anderen Vertragspartei übergeht;

(h)„Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“ eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei – oder, bei gebrauchten Luftfahrzeugen, der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, aus dem das Erzeugnis ausgeführt wird – ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein Luftfahrzeug die geltenden von der Einfuhrvertragspartei notifizierten Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzanforderungen erfüllt;

(i)„Ausfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, aus deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis freigegeben wird;

(j)„Einfuhr“ das Verfahren, durch das ein aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei ausgeführtes ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis in das der anderen Vertragspartei eingeführt wird;

(k)„Einfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, in deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis eingeführt wird;

(l)„erhebliche Änderung“ alle Änderungen der Musterbauart mit Ausnahme „geringfügiger Änderungen“;

(m)„geringfügige Änderung“ eine Änderung der Musterbauart, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Umwelteigenschaften oder sonstige Merkmale auswirkt, die die Lufttüchtigkeit des luftfahrttechnischen Erzeugnisses berühren;

(n)„betriebliche Eignungsdaten“ den vorgeschriebenen Datensatz für die Unterstützung und Zulassung der musterspezifischen Betriebsaspekte bestimmter, im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs beaufsichtigter Luftfahrzeugmuster. Er muss vom Antragsteller oder Inhaber der Musterzulassung für das Luftfahrzeug konzipiert werden und Bestandteil der Musterzulassung sein. Im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs muss ein Erstantrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung auch den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster enthalten oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einen solchen Antrag ergänzt werden;

(o)„Herstellungsgenehmigung“ eine von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für einen Hersteller ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass der Hersteller die sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei ergebenden einschlägigen Anforderungen an die Herstellung der betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse erfüllt;

(p)„Verfahren für die technische Durchführung“ die von den technischen Beauftragten der Vertragsparteien gemäß Artikel AVSAF.3 (5) [Geltungsbereich und Durchführung] dieses Abkommens entwickelten Verfahren zur Durchführung dieses Anhangs;

(q)„Validierungsbehörde“ das technische Organ der Einfuhrvertragspartei, das ein von der Zertifizierungsbehörde ausgestelltes Konstruktionszertifikat gemäß diesem Anhang akzeptiert oder validiert;

ABSCHNITT B: Aufsichtsgremium für die Zertifizierung

Artikel 3: Einrichtung und Zusammensetzung

1.    Hiermit wird unter dem gemeinsamen Vorsitz der technischen Organe der Vertragsparteien ein Gremium für die technische Koordinierung – das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung – eingerichtet, das dem Sonderausschuss für Flugsicherheit gegenüber rechenschaftspflichtig und für die wirksame Durchführung dieses Anhangs zuständig ist. Es setzt sich aus Vertretern der technischen Organe der Vertragsparteien zusammen und kann weitere Teilnehmer einladen, um die Erfüllung seines Mandats zu erleichtern.

2.    Das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung tagt in regelmäßigen Abständen auf Ersuchen eines technischen Organs; seine Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen erfolgen einvernehmlich. Das Aufsichtsgremium erarbeitet eine Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Artikel 4: Mandat

Das Mandat des Aufsichtsgremiums für die Zertifizierung umfasst insbesondere Folgendes:

(a)Erarbeitung, Annahme und Änderung der in Artikel 6 [Technische Durchführungsverfahren] genannten technischen Durchführungsverfahren;

(b)Weitergabe von Informationen zu erheblichen Sicherheitsbedenken und erforderlichenfalls Ausarbeitung von Aktionsplänen zu deren Behebung;

(c)Klärung technischer Fragen, die in die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden fallen und sich auf die Durchführung dieses Anhangs auswirken;

(d)gegebenenfalls Entwicklung wirksamer Mittel für die Zusammenarbeit, technische Unterstützung und den Austausch von Informationen über Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, Zertifizierungssysteme, Qualitätsmanagement- und Normungssysteme;

(e)regelmäßige Überprüfungen der Modalitäten für die Validierung oder Akzeptanz von Konstruktionszertifikaten gemäß den Artikeln 10 [Modalitäten der Validierung von Konstruktionszertifikaten] und 13 [Akzeptanz];

(f)Unterbreitung von Vorschlägen für Änderungen dieses Anhangs an den Sonderausschuss für Flugsicherheit;

(g)im Einklang mit Artikel 29 [Weitere Qualifikationen der zuständigen Behörden] Festlegung von Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Vertragspartei weiterhin Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verfahren der anderen Vertragspartei für Konformitätsfeststellungen hat;

(h)Analyse und Durchführung der Verfahren, auf die in Buchstabe g verwiesen wird und

(i)Berichterstattung über ungelöste Fragen an den Sonderausschuss für Flugsicherheit und Sicherstellung der Umsetzung von Entscheidungen des Sonderausschusses für Flugsicherheit in Bezug auf diesen Anhang.

ABSCHNITT C: Umsetzung

Artikel 5: Zuständige Behörden für Konstruktionszertifizierung, Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen

1.    Für die Konstruktionszertifizierung sind folgende Behörden zuständig:

(a)Union: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit; und

(b)für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs.

2.    Für Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen sind folgende Behörden zuständig:

(a)Union: die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Bei Ausfuhrbescheinigungen für gebrauchte Luftfahrzeuge ist es die zuständige Behörde des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs, aus dem das Luftfahrzeug ausgeführt wird; und

(b)für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs.

Artikel 6: Technische Durchführungsverfahren

1.    Die technischen Durchführungsverfahren werden von den technischen Organen der Vertragsparteien über das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung erarbeitet, um durch die Festlegung spezifischer Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Durchführung dieses Anhangs zu erleichtern.

2.    Gemäß Artikel AVSAF.3 Absatz 5 [Anwendungsbereich und Durchführung] dieses Abkommens werden in den technischen Durchführungsverfahren auch die Unterschiede zwischen den Standards, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systemen der Parteien im Bereich der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs behandelt.

Artikel 7: Austausch und Schutz vertraulicher und geschützter Daten und Informationen

1.    Bei der Durchführung dieses Anhangs ausgetauschte Daten und Informationen unterliegen Artikel AVSAF.11 [Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen] dieses Abkommens.

(2)    Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, ist der Daten- und Informationsaustausch während des Validierungsprozesses seinem Wesen und Inhalt nach auf das zu begrenzen, was für den Zweck des Nachweises der Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen notwendig ist.

3.    Jede Unstimmigkeit hinsichtlich des Daten- und Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden wird wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt behandelt. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Unstimmigkeit dem Aufsichtsgremium für die Zertifizierung zur Beilegung vorzulegen.

ABSCHNITT D: Konstruktionszertifizierung

Artikel 8: Allgemeine Grundsätze

1.    Dieser Abschnitt befasst sich mit allen unter diesen Anhang fallenden Konstruktionszertifikaten und deren Änderungen, wo zutreffend, insbesondere mit:

(a)Musterzulassungen, einschließlich eingeschränkter Musterzulassungen,

(b)ergänzenden Musterzulassungen,

(c)Genehmigungen von Reparaturverfahren, und

(d)Genehmigungen von technischen Standardzulassungen.

(2)    Die Validierungsbehörde validiert – unter Berücksichtigung des Umfangs der Einbeziehung gemäß Artikel 12 [Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde] – oder akzeptiert Konstruktionszertifikate oder Änderungen, die von der Zertifizierungsbehörde ausgestellt bzw. genehmigt wurden oder werden, gemäß den Bedingungen dieses Anhangs und der technischen Durchführungsverfahren, einschließlich deren Modalitäten für die Akzeptanz und Validierung von Zertifikaten.

(3)    Für die Durchführung dieses Anhangs stellt jede Vertragspartei sicher, dass in ihrem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die Befähigung eines Konstruktionsbetriebs, seinen Verpflichtungen nachzukommen, durch ein System der Zertifizierung von Konstruktionsbetrieben ausreichend kontrolliert wird.

Artikel 9: Validierungsverfahren

1.    Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, werden Anträge auf Validierung eines Konstruktionszertifikats für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis über die Zertifizierungsbehörde an die Validierungsbehörde gerichtet.

2.    Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, stellt die Zertifizierungsbehörde sicher, dass die Validierungsbehörde alle relevanten Daten und Informationen erhält, die für die Validierung des Konstruktionszertifikats erforderlich sind.

3.    Bei Eingang des Antrags auf Validierung des Konstruktionszertifikats legt die Validierungsbehörde die Zertifizierungsgrundlage für die Validierung gemäß Artikel 11 [Zertifizierungsgrundlage für die Validierung] dieses Anhangs sowie den Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde in den Validierungsprozess gemäß Artikel 12 [Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde] fest.

(4)    Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, stützt die Validierungsbehörde ihre Validierung so weit wie praktisch möglich auf die technischen Evaluierungen, Prüfungen, Inspektionen und Konformitätsfeststellungen der Zertifizierungsbehörde.

5.    Die Validierungsbehörde stellt nach Prüfung der relevanten Daten und Informationen, die von der Zertifizierungsbehörde zur Verfügung gestellt wurden, ihr Konstruktionszertifikat für das validierte zivile luftfahrttechnische Erzeugnis aus, wenn

(a)bestätigt wurde, dass die Zertifizierungsbehörde ein eigenes Konstruktionszertifikat für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ausgestellt hat;

(b)die Zertifizierungsbehörde erklärt hat, dass das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis der Zertifizierungsgrundlage nach Artikel 11 [Zertifizierungsgrundlage für die Validierung] entspricht;

(c)alle im Verlauf des von der Validierungsbehörde durchgeführten Validierungsprozesses aufgeworfenen Fragen gelöst wurden und

(d)zusätzliche verwaltungstechnische Anforderungen – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – vom Antragsteller erfüllt wurden.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Antragsteller für den Erhalt und die Aufrechterhaltung eines validierten Konstruktionszertifikats über alle einschlägigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, auch über Inspektionsaufzeichnungen für das zertifizierte zivile luftfahrttechnische Erzeugnis, verfügt und diese der Zertifizierungsbehörde zur Verfügung stellt, um die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzbestimmungen in Bezug auf das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis notwendigen Informationen vorlegen zu können.

Artikel 10: Modalitäten der Validierung von Konstruktionszertifikaten

(1)    Musterzulassungen, die vom technischen Vertreter der Union als Zertifizierungsbehörde ausgestellt werden, werden vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde validiert. Die folgenden Daten unterliegen der Annahme:

(a)Handbuch für den Triebwerkeinbau (Musterzulassung für Triebwerke);

(b)Handbuch für strukturelle Reparaturen;

(c)Anweisung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung; und

(d)Handbuch des Gewichtsausgleichs.

Im Rahmen der technischen Durchführungsverfahren können verfahrenstechnische Einzelheiten im Hinblick auf die Akzeptanz der relevanten Daten festgelegt werden. Solche verfahrenstechnischen Einzelheiten dürfen das in Unterabsatz 1 festgelegte Erfordernis der Akzeptanz nicht berühren.

(2)    Wichtige ergänzende Musterzulassungen und Genehmigungen für wesentliche größere Änderungen, die vom technischen Beauftragten der Union als Zertifizierungsbehörde ausgestellt wurden, werden vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als validierende Behörde validiert. Grundsätzlich wird ein gestraffter Validierungsprozess durchgeführt, der sich auf das technische Vertrautmachen ohne Einbeziehung der Validierungsbehörde in die Tätigkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften durch den Antragsteller beschränkt, sofern die technischen Organe im Einzelfall nicht etwas anderes beschließen.

(3)    Musterzulassungen, die vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde ausgestellt werden, werden vom technischen Beauftragten der Union als Validierungsbehörde validiert.

(4)    Ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für größere Änderungen, größere Reparaturen und Genehmigungen für technische Standardaufträge, die vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation erteilt wurden, werden vom technischen Beauftragten der Union als validierende Behörde validiert. Wenn die technischen Organe dies im Einzelfall beschließen, kann ein gestraffter Validierungsprozess durchgeführt werden, der sich auf das technische Vertrautmachen ohne Einbeziehung der Validierungsbehörde in die Tätigkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften durch den Antragsteller beschränkt.

Artikel 11: Zertifizierungsgrundlage für die Validierung

1.    Zum Zweck der Validierung eines Konstruktionszertifikats für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis stützt sich die Validierungsbehörde bei der Festlegung der Zertifizierungsgrundlage auf folgende sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Vertragspartei ergebende Anforderungen:

(a)die Lufttüchtigkeitsstandards für ein ähnliches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, die zum tatsächlichen Zeitpunkt des Antrags in Kraft und von der Zertifizierungsbehörde festgelegt worden waren, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche technische Auflagen, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt; und

(b)die Umweltschutzanforderungen an das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis, die zum Zeitpunkt in Kraft waren, als die Validierung bei der Validierungsbehörde beantragt wurde.

2.    Die Validierungsbehörde macht gegebenenfalls Angaben zu:

(a)Ausnahmen von geltenden Anforderungen;

(b)Abweichungen von geltenden Anforderungen; oder

(c)Ausgleichsfaktoren, die für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau sorgen, wenn die geltenden Anforderungen nicht erfüllt werden.

3.    Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gibt die Validierungsbehörde etwaige besondere Bedingungen an, die anzuwenden sind, wenn die entsprechenden Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsanforderungen für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis enthalten, weil:

(a)das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis besitzt, auf der die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen;

(b)das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt ist; oder

(c)Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse oder aus zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass sich unsichere Zustände einstellen können.

(4)    Bei der Angabe von Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen berücksichtigt die Validierungsbehörde gebührend die von der Zertifizierungsbehörde angewandten Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen und stellt an die zu validierenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse keine höheren Anforderungen als an gleichwertige eigene Erzeugnisse. Die Validierungsbehörde unterrichtet die Zertifizierungsbehörde über alle derartigen Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen.

Artikel 12: Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde

1.    In welchem Umfang die Validierungsbehörde einer Vertragspartei während des Validierungsprozesses, der in Artikel 9 [Valdierungsprozess] beschrieben und in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt ist, einbezogen wird, hängt hauptsächlich von Folgendem ab:

(a)den Erfahrungen und Aufzeichnungen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei als Zertifizierungsbehörde;

(b)den bereits von dieser Validierungsbehörde während vorangegangener Validierungen mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei gesammelten Erfahrungen;

(c)der Art der zu validierenden Konstruktion;

(d)der Leistung und Erfahrung des Antragstellers mit der Validierungsbehörde; und

(e)das Ergebnis der Bewertungen der Qualifikationsanforderungen gemäß den Artikeln 28 [Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zeugnissen] und Artikel 29 [Fortgesetzte Qualifikationen der zuständigen Behörden].

(2)    Die Validierungsbehörde führt während der ersten Validierung jeglichen Zertifikats besondere Verfahren und Prüfungen durch, insbesondere in Bezug auf die Prozesse und Methoden der Zertifizierungsbehörde, wenn die Zertifizierungsbehörde nach dem 30. September 2004 noch kein Zertifikat in der Kategorie der betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse ausgestellt hat. Die anzuwendenden Verfahren und Kriterien werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.

3.    Die wirksame Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze wird von dem Aufsichtsgremium für die Zertifizierung mithilfe der in den technischen Durchführungsverfahren angegebenen Messgrößen regelmäßig erfasst, überwacht und geprüft.

Artikel 13: Annahme

(1)    Von der Zertifizierungsbehörde ausgestellte Konstruktionszertifikate, die der Akzeptanz unterliegen, werden von der Validierungsbehörde ohne Validierungstätigkeiten akzeptiert. Die Validierungsbehörde erkennt in diesem Fall das Konstruktionszertifikat als einem Zertifikat gleichwertig an, das nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Vertragspartei ausgestellt wurde, und stellt kein eigenes entsprechendes Zertifikat aus.

(2)    Nicht signifikante ergänzende Musterzulassungen, nicht signifikante wesentliche Änderungen und Zulassungen technischer Standardaufträge, die vom technischen Beauftragten der Union als Zertifizierungsbehörde oder von einem nach Unionsrecht zugelassenen Betrieb ausgestellt wurden, werden vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde akzeptiert.

(3)    Geringfügige Änderungen und Reparaturen, die vom Technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde oder einer nach dem Recht der Union zugelassenen Organisation genehmigt wurden, werden vom Technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde akzeptiert.

(4)    Geringfügige Änderungen und geringfügig Reparaturen, die vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisationen genehmigt sind, werden vom das technischen Organ der Union als Validierungsbehörde akzeptiert.

Artikel 14: Durchführungsbestimmungen zu Artikel 10 [Modalitäten der Validierung von Konstruktionsbescheinigungen] und Artikel 13 [Annahme]

(1)    Die Einstufung als geringfügige oder erhebliche Änderung wird von der Zertifizierungsbehörde entsprechend den Begriffsbestimmungen in diesem Anhang vorgenommen und entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der Zertifizierungsbehörde ausgelegt.

(2)    Bei der Einstufung einer ergänzenden Musterzulassung oder einer erheblichen Änderung als signifikant oder nichtsignifikant betrachtet die Zertifizierungsbehörde die Änderung vor dem Hintergrund aller vorherigen einschlägigen Konstruktionsänderungen und aller diesbezüglichen Änderungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, die in die Musterzulassung des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses aufgenommen wurden. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:

(a)Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen; oder

(b)Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen.

Artikel 15: Bestehende Konstruktionszertifikate

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

(a)Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Vertreter der Union Antragstellern des Vereinigten Königreichs oder von einem im Vereinigten Königreich ansässigen zugelassenen Entwicklungsbetrieb auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation erteilt und vom technischen Beauftragten der Union als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 anerkannt;

(b)Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Vertreter der Union Antragstellern oder von einer in der Union ansässigen Entwicklungsorganisation auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Beauftragten des Vereinigten Königreichs als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 [Anerkennung] anerkannt.

Artikel 16: Übertragung von Konstruktionszertifikaten

Wird ein Konstruktionszertifikat auf eine andere Rechtsperson übertragen, unterrichtet die für das Konstruktionszertifikat verantwortliche Zertifizierungsbehörde unverzüglich die Validierungsbehörde von der Übertragung und wendet das in den technischen Durchführungsverfahren festgelegte Verfahren für die Übertragung von Konstruktionszertifikaten an.

Artikel 17: Konstruktionsabhängige betriebliche Anforderungen

1.    Die technischen Organe stellen gegebenenfalls sicher, dass während des Validierungsprozesses Daten und Informationen im Zusammenhang mit konstruktionsabhängigen betrieblichen Anforderungen ausgetauscht werden.

2.    Vorbehaltlich einer Entscheidung der technischen Organe kann die Validierungsbehörde bei einigen konstruktionsabhängigen betrieblichen Anforderungen die Konformitätserklärung der Zertifizierungsbehörde im Rahmen des Validierungsprozesses akzeptieren.

Artikel 18: Musterspezifische Betriebsunterlagen und Betriebsdaten

(1)    Einige musterspezifische Betriebsunterlagen und Betriebsdaten, darunter betriebliche Eignungsdaten im System der Union sowie die entsprechenden Daten im System des Vereinigten Königreichs, die vom Inhaber der Musterzulassung vorgelegt werden, werden von der Zertifizierungsbehörde genehmigt oder akzeptiert und gegebenenfalls während des Validierungsprozesses ausgetauscht.

(2)    Betriebsunterlagen und Betriebsdaten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, können – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – von der Validierungsbehörde entweder akzeptiert oder validiert werden.

Artikel 19: Zeitgleiche Validierung

Wenn der Antragsteller und die technischen Organe dies beschließen, kann – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – gegebenenfalls ein zeitgleicher Zertifizierungs- und Validierungsprozess durchgeführt werden.

Artikel 20: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1.    Die zuständigen Behörden ergreifen Maßnahmen, um unsichere Zustände bei den zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen zu beheben, für die sie die Zertifizierungsbehörde sind.

2.    Auf Anfrage unterstützt eine zuständige Behörde einer Vertragspartei die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei bei der Festlegung etwaiger Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, die im Rahmen des Regelungssystems der Ersteren konstruiert oder hergestellt wurden, für notwendig erachtet werden.

3.    Werden bei einem unter diesen Anhang fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis Betriebsprobleme oder sonstige potenzielle Sicherheitsprobleme festgestellt, die dazu führen, dass das technische Organ einer Vertragspartei, das die Zertifizierungsbehörde für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ist, eine Untersuchung durchführt, unterstützt das technische Organ der anderen Vertragspartei auf Anfrage diese Untersuchung, auch durch Weitergabe einschlägiger Informationen, die ihm von zuständigen Stellen zu Ausfällen, Fehlfunktionen, Mängeln oder sonstigen Ereignissen im Zusammenhang mit diesem zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis gemeldet werden.

4.    Mit den Meldepflichten der Inhaber von Konstruktionszertifikaten gegenüber der Zertifizierungsbehörde und dem in diesem Anhang festgelegten Informationsaustausch gilt die Verpflichtung jedes Konstruktionszertifikatinhabers, der Validierungsbehörde Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit diesem zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis zu melden, als erfüllt.

(5)    Die Maßnahmen zur Behebung unsicherer Zustände und der Austausch von Sicherheitsinformationen nach den Absätzen 1 bis 4 werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.

6.    Das technische Organ einer Vertragspartei sorgt dafür, dass das technische Organ der anderen Vertragspartei stets alle zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse, die im Rahmen seines Aufsichtssystems konstruiert oder hergestellt werden und die unter diesen Anhang fallen, erhält.

7.    Jede Änderung des Lufttüchtigkeitsstatus eines von einem technischen Organ einer Vertragspartei ausgestellten Zertifikats ist dem technischen Organ der anderen Vertragspartei zeitnah mitzuteilen.

ABSCHNITT E: Produktzertifizierung

Artikel 21: Anerkennung der Systeme für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht

(1)    Die Einfuhrvertragspartei erkennt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels das System für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei an, da das System im Rahmen dieses Anhangs als dem System der Einfuhrvertragspartei hinreichend gleichwertig angesehen wird.

(2)    Die Anerkennung des Systems für die Produktionszertifizierung und die Produktionsaufsicht des Vereinigten Königreichs durch die Union beschränkt sich auf die Anerkennung der Produktion von Kategorien ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, die diesem System bereits am 31. Dezember 2020 unterlagen, wie in den technischen Durchführungsverfahren dargelegt.

(3)    Wird dem System für Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei eine neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse hinzugefügt, so unterrichtet die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei das technische Organ der Einfuhrvertragspartei. Bevor die Anerkennung des Systems für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht auf die neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse ausgedehnt wird, kann das technische Organ der Einfuhrvertragspartei beschließen, eine Bewertung durchzuführen, um zu bestätigen, dass das System der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der für diese Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse hinreichend gleichwertig mit dem System für für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsich der Einfuhrvertragspartei ist. Diese Bewertung wird gemäß den technischen Durchführungsverfahren vorgenommen und kann eine Bewertung des Inhabers der Herstellungsgenehmigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei umfassen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Anerkennung des Systems der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht auf die neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse durch die Einfuhrvertragspartei wird in den technischen Durchführungsverfahren im Einzelnen beschrieben.

(4)    Die Anerkennung des Systems der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht durch die Einfuhrvertragspartei setzt voraus, dass das durch das System der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht gewährleistete Sicherheitsniveau dem durch das System der Einfuhrvertragspartei gebotenen Sicherheitsniveau hinreichend gleichwertig bleibt. Die Gleichwertigkeit des Systems der Produktionszertifizierung und der Produktionsaufsicht wird durch die Verfahren gemäß Artikel 29 [fortgesetzte Qualifikationen der zuständigen Behörden] kontinuierlich überwacht.

5.    Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Herstellung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, für die die Verantwortlichkeiten des Konstruktionsstaats von einem anderen Land als der Vertragspartei, die das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ausführt, wahrgenommen werden, sofern die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei mit der relevanten Behörde des Konstruktionsstaats die notwendigen Verfahren zur Kontrolle der Schnittstelle zwischen dem Inhaber des Konstruktionszertifikats und dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung festgelegt hat und durchführt.

Artikel 22: Ausweitung der Herstellungsgenehmigung

(1) Eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei primär im Gebiet dieser Vertragspartei ansässige Hersteller erteilte Herstellungsgenehmigung, die nach den Bestimmungen in Artikel 21 [Anerkennung der Systeme für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht] Absatz 1 anerkannt wird, kann auf Herstellungsstandorte und ‐anlagen im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, unabhängig vom Rechtsstatus dieser Herstellungsstandorte oder ‐anlagen und der Art des an diesen Standorten hergestellten zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, ausgeweitet werden. In diesem Fall bleibt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei für die Aufsicht über diese Herstellungsstandorte und ‐anlagen zuständig und die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei stellt für diese Herstellungsstandorte und ‐anlagen keine eigene Herstellungsgenehmigung für dasselbe zivile luftfahrttechnische Erzeugnis aus.

(2)    Befinden sich Herstellungsstandorte und ‐anlagen eines Herstellers, der primär im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei niedergelassen ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei, arbeiten die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im Rahmen von Artikel 32 [Unterstützung bei der Zertifizierung und Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit] zusammen , um die Einfuhrvertragspartei an den Aufsichtstätigkeiten der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf diese Anlagen zu beteiligen.

Artikel 23: Schnittstelle zwischen dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung und dem Inhaber des Konstruktionszertifikats

1.    Unterliegt der Inhaber einer Herstellungsgenehmigung für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis der Regulierung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei und unterliegt der Inhaber des Konstruktionszertifikats für dasselbe luftfahrttechnische Erzeugnis der Regulierung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, legen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Verfahren fest, um die Verantwortlichkeiten jeder Vertragspartei für die Kontrolle der Schnittstelle zwischen dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung und dem Inhaber des Konstruktionszertifikats zu bestimmen.

2.    Handelt es sich beim Inhaber des Konstruktionszertifikats und dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung nicht um dieselbe juristische Person, stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zum Zweck der Ausfuhr ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse im Rahmen dieses Anhangs sicher, dass der Inhaber des Konstruktionszertifikats geeignete Vereinbarungen mit dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung trifft, um eine zufriedenstellende Koordinierung zwischen Konstruktion und Produktion sowie eine ordnungsgemäße Unterstützung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses sicherzustellen.

ABSCHNITT F: Ausfuhrbescheinigungen

Artikel 24: Formulare

Formblätter für die Ausfuhrvertragspartei:

(a)wenn es sich bei der ausführenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich handelt, CAA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und CAA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse; und

(b)wenn die ausführende Vertragspartei die Union ist, EASA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und EASA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse.

Artikel 25: Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen

1.    Bei der Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen stellen die zuständige Behörde oder der Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei sicher, dass ein solches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis:

(a)der Konstruktion entspricht, die von der Einfuhrvertragspartei gemäß diesem Anhang und im Einklang mit den technischen Durchführungsverfahren automatisch akzeptiert oder validiert oder zertifiziert wird;

(b)sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;

(c)allen von der Einfuhrvertragspartei mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügt; und

(d)den einschlägigen zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch allen geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der Einfuhrvertragspartei, die von dieser mitgeteilt wurden, entspricht, wenn es sich um zivile Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller von Luftfahrzeugen handelt.

2.    Bei der Ausstellung eines Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das in der Ausfuhrvertragspartei eingetragen ist, stellt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a bis d sicher, dass dieses Luftfahrzeug während seiner Lebensdauer auf der Grundlage genehmigter Verfahren und Methoden ordnungsgemäß von der Ausfuhrvertragspartei instandgehalten wurde (nachgewiesen durch Protokolle und Instandhaltungsaufzeichnungen).

Artikel 26: Akzeptanz von Ausfuhrbescheinigungen für neue zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse

Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei akzeptiert Ausfuhrbescheinigungen, die durch zuständige Behörde oder den Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausgestellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs und wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.

Artikel 27: Akzeptanz von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge

1.    Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei erkennt ein von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei für ein gebrauchtes Luftfahrzeug ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bedingungen dieses Anhangs und den technischen Durchführungsverfahren nur an, wenn ein Inhaber entweder einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für das gebrauchte Luftfahrzeug existiert und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Luftfahrzeugmusters unterstützt.

(2)    Für die Akzeptanz von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge, die im Rahmen des Aufsichtssystems der Ausfuhrvertragspartei hergestellt wurden, nach Absatz 1 unterstützt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei auf Anfrage die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei bei der Beschaffung folgender Daten und Informationen:

(a)Konfiguration des Luftfahrzeugs bei seiner Auslieferung vom Hersteller; und

(b)spätere von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei genehmigte Änderungen und Reparaturen des Luftfahrzeugs.

3.    Die Einfuhrvertragspartei kann, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen anfordern.

4.    Ist im Zuge der Bewertung der Lufttüchtigkeit eines gebrauchten Luftfahrzeugs, das ausgeführt werden soll, die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei nicht in der Lage, alle in Artikel 25 [Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen] Absatz 2 dieses Anhangs sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,

(a)teilt sie dies der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei mit;

(b)koordiniert sie mit der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, deren Akzeptanz oder Ablehnung der Ausnahmen von den geltenden Anforderungen; und

(c)dokumentiert sie alle bei der Ausfuhr akzeptierten Ausnahmen.

ABSCHNITT G: Qualifikation der zuständigen Behörden

Artikel 28: Qualifikationsanforderungen an die Akzeptanz von Konformitätsfeststellungen und Zertifikaten

(1)    Jede Vertragspartei unterhält ein strukturiertes und wirksames Zertifizierungs- und Aufsichtssystem für die Durchführung dieses Anhangs, darunter

(a)einen Rechts- und Regelungsrahmen, der insbesondere die regulatorischen Befugnisse gegenüber den im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Vertragspartei beaufsichtigten Stellen gewährleistet;

(b)eine Organisationsstruktur, die auch eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten umfasst;

(c)ausreichende Ressourcen, einschließlich qualifizierten Personals mit ausreichenden Kenntnissen, Erfahrungen und Schulungen;

(d)geeignete Prozesse, die in Strategien und Verfahren dokumentiert sind;

(e)Unterlagen und Aufzeichnungen; und

(f)ein bewährtes Inspektionsprogramm, das gewährleistet, dass der Rechts‐ und Regelungsrahmen von den verschiedenen Komponenten des Aufsichtssystems einheitlich umgesetzt wird.

Artikel 29: Fortlaufende Qualifikation der zuständigen Behörden

1.    Um das gegenseitige Vertrauen in das Regelungssystem jeder Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung dieses Anhangs und die Sicherstellung eines hinreichend gleichwertigen Sicherheitsniveaus aufrechtzuerhalten, bewerten die technischen Organe der Vertragsparteien regelmäßig die Einhaltung der in Artikel 28 [Qualifikationsanforderungen an die Akzeptanz von Konformitätsfeststellungen und Zertifikaten] festgelegten Qualifikationsanforderungen durch die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. Die Modalitäten dieser fortlaufenden gegenseitigen Bewertungen werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.

2.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kooperieren miteinander, wenn solche Bewertungen erforderlich sind, und stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden beaufsichtigten Stellen den technischen Organen der Vertragsparteien Zugang gewähren.

3.    Ist das technische Organ einer Vertragspartei der Auffassung, dass die fachliche Kompetenz einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei nicht mehr ausreicht oder die Akzeptanz der von dieser zuständigen Behörde getroffenen Konformitätsfeststellungen oder ausgestellten Zertifikate ausgesetzt werden sollte, weil die Systeme der anderen Vertragspartei zur Durchführung dieses Anhangs kein hinreichend gleichwertiges Sicherheitsniveau mehr sicherstellen, um diese Akzeptanz zu ermöglichen, setzen sich die technischen Organe der Vertragsparteien hierüber ins Benehmen, um Abhilfemaßnahmen festzulegen.

4.    Kann im Wege gegenseitig akzeptierter Mittel das gegenseitige Vertrauen nicht wiederhergestellt werden, können die technischen Organe der Vertragsparteien die in Absatz 3 genannte Angelegenheit an das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung verweisen.

5.    Wenn Angelegenheit nicht durch das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung gelöst wird, können die Vertragsparteien die in Absatz 3 genannte Angelegenheit an den Sonderausschuss für Flugsicherheit verweisen.

ABSCHNITT H: Mitteilungen, Konsultationen und Unterstützung

Artikel 30: Nachrichtenübermittlung

Vorbehaltlich der von den technischen Organen der Vertragsparteien im Einzelfall beschlossenen Ausnahmen werden alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, einschließlich der in den technischen Durchführungsverfahren festgelegten Dokumentation, in englischer Sprache abgefasst.

Artikel 31: Technische Konsultationen

1.    Die technischen Organe der Vertragsparteien behandeln Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs im Wege der Konsultation.

2.    Kann im Wege der Konsultation nach Absatz 1 keine von beiden Vertragsparteien akzeptierte Lösung gefunden werden, können die technischen Organe der Vertragsparteien die Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 an das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung verweisen.

(3)    Findet das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung keine Lösung, können die Vertragsparteien die Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 an den Sonderausschuss für Flugsicherheit verweisen.

Artikel 32: Unterstützung bei der Zertifizierung und Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Für die im Zusammenhang mit Konstruktion, Produktion und Umweltschutzzertifizierung stehende Zertifizierung und für die Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf Anfrage, im gegenseitigen Einvernehmen und soweit es die Ressourcen zulassen, technische Unterstützung, Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Die zu leistende Unterstützung und der Unterstützungsprozess werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.



ANHANG ROAD-1: TRANSPORT VON GÜTERN AUF DER STRAẞE

Teil A – Anforderungen an Güterkraftverkehrsunternehmer nach Artikel road.5

Abschnitt 1: Zulassung und Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers

Artikel 1 – Anwendungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Zulassung und Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers geregelt, die für alle Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei gelten, die den Transport von Gütern im Rahmen von Artikel ROAD.4 [Transport von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete] durchführen. 

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die es einer natürlichen oder juristischen Person, die die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben;

b)    „zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde einer Vertragspartei, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob eine natürliche oder juristische Person die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen. und

c)    „Gewöhnlicher Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält.

Artikel 3 – Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers

Natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmer ausüben, müssen

(a)eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einer Vertragspartei nach Artikel 5 dieses Abschnitts haben,

(b)die Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 dieses Abschnitts besitzen;

(c)über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 dieses Abschnitts verfügen; und

(d)über die erforderliche fachliche Eignung gemäß Artikel 8 verfügen.

Artikel 4 – Verkehrsleiter

1.    Ein Güterkraftverkehrsunternehmer benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter, der tatsächlich und dauerhaft seine Transportaktivitäten verwaltet und den Anforderungen in Artikel 3 Buchstaben b und d genügt und der:

(a)in ständiger Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsunternehmer steht, zum Beispiel als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als Verwalter des Unternehmens, oder diese Person ist; und

(b)seinen Wohnsitz auf dem Gebiet der Vertragspartei hat, auf deren Gebiet der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.

2.    Falls eine natürliche oder juristische Person die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihr die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:

(a)die natürliche oder juristische Person bestimmt eine natürliche Person, die im Gebiet der Vertragspartei wohnhaft ist, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und die die Anforderungen aus Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich verpflichtet ist, Pflichten als Verkehrsleiter für das Unternehmen durchzuführen;

(b)im Vertrag zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von dieser Person tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und ‑dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

(c)in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Güterkraftverkehrsunternehmern mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten; und

(d)die unter Buchstabe a genannte Person führt die genannten Aufgaben ausschließlich im Interesse der natürlichen oder juristischen Person durch und nimmt deren Verantwortlichkeiten unabhängig von irgendwelchen natürlichen oder juristischen Personen wahr, für die sie Beförderungstätigkeiten durchführt.

3.    Eine Vertragspartei kann entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von natürlichen oder juristischen Personen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.

4.    Die natürliche oder juristische Person informiert die zuständige Behörde über den oder die ernannten Verkehrsleiter.

Artikel 5 – Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung

Um die Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person auf dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung

(a)über Räumlichkeiten verfügen, in denen sie auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die die natürliche oder juristische Person verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten zu den Fahrten, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;

(b)im Unternehmensregister der betreffenden Vertragspartei oder in einem ähnlichen Register eingetragen sein, wenn das nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist;

(c)der Einkommensteuer unterliegen und, wenn das nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, eine Mehrwertsteuernummer erhalten haben;

(d)nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zugelassen sind oder in Betrieb genommen wurden und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie ihr ausschließliches Eigentum sind oder beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags in ihrem Besitz sind;

(e)seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten mittels der angemessenen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten im Sinne des Buchstaben a, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei gelegen sind, tatsächlich und dauerhaft ausüben und seine Beförderungstätigkeit mit den Fahrzeugen nach Buchstabe f mittels der auf dem Gebiet dieser Vertragspartei vorhandenen angemessenen technischen Ausstattung tatsächlich und dauerhaft betreiben; sowie

(f)gewöhnlich und dauerhaft über eine – im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene – Zahl an Fahrzeugen, die den Anforderungen des Buchstaben d genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer Betriebsstätte auf dem Gebiet dieser Vertragspartei zugeordnet sind, verfügen.

Artikel 6 – Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

1.    Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Vertragsparteien fest, welche Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen und Verkehrsleiter erfüllen müssen, um der Anforderung der Zuverlässigkeit gerecht zu werden.

Um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person diese Voraussetzungen erfüllt hat, berücksichtigen die Vertragsparteien das Verhalten der natürlichen oder juristischen Person, ihrer Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und sämtlicher anderer relevanter Personen, wie von der Vertragspartei bestimmt. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen die natürliche oder juristische Person selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere von der jeweiligen Vertragspartei bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die im ersten Teil dieses Absatzes genannten Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

(a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Güterkraftverkehrsunternehmers darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

(I)Handelsrecht,

(II)Insolvenzrecht,

(III)Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

(IV)Straßenverkehr,

(V)Berufshaftpflicht,

(VI)Menschen- oder Drogenhandel,

(VII)Steuerrecht, und

(b)dass der Verkehrsleiter oder der Güterkraftverkehrsunternehmer nicht auf dem Gebiet einer oder beider Vertragsparteien wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde oder gegen diese keine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen die Vorschriften von Teil zwei Teilbereich drei Titel I [Transport von Gütern auf der Straße] dieses Abkommens oder nationale Vorschriften verhängt wurde, insbesondere in Bezug auf

(I)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

(II)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

(III)Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

(IV)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

(V)Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr,    

(VI)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

(VII)Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

(VIII)Führerscheine,

(IX)Zugang zum Beruf,    

(X)Tiertransporte,

(XI)Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr;

(XII)auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht; sowie

(XIII)Fahrten, bei denen sich die Be- und Entladestellen auf dem Gebiet derselben Vertragspartei befinden.

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer auf dem Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gemäß Anlage ROAD.A.1.1 verhängt, so führt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in dessen Gebiet das Unternehmen niedergelassen ist, rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, durch und schließt dieses ab.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Zahl der schweren Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 dritter Unterabsatz sowie die Zahl der schwersten Verstöße gemäß Anlage ROAD.A.1.1, für die der Verkehrsleiter oder der Güterkraftverkehrsunternehmer verurteilt wurde oder Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass die betreffende natürliche oder juristische Person die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

3.    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anlage ROAD.A.1.1 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können.

4.    Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien nicht erfolgt ist.

Artikel 7 – Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

1.    Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist die natürliche oder juristische Person anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nach, dass sie über Kapital und Reserven verfügt:

(a)insgesamt mindestens in Höhe von 9 000 EUR/8 000 GBP, wenn lediglich ein Kraftfahrzeug genutzt wird, 5 000 EUR/4 500 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t, 900 EUR/800 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t;

(b)natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers lediglich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t ausüben, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven verfügen insgesamt in Höhe von mindestens 1 800 EUR/1 600 GBP, wenn nur ein Fahrzeug genutzt wird, und in Höhe von 900 EUR/800 GBP für jedes weitere genutzte Fahrzeug. 

2.    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine – von der zuständigen Behörde festgelegte – Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.

3.    Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein – von der zuständigen Behörde festgelegtes – anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge verfügt, gelten.

4.    Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassener Einheiten.

Artikel 8 – Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung

1.    Um die Anforderung der fachlichen Eignung zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anlage ROAD.A.1.2 Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und – falls eine Vertragspartei dies verfügt – gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen sind gemäß Anlage ROAD.A.1.2 Teil II durchzuführen. Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck beschließen, dass Ausbildungen vor den Prüfungen verpflichtend sind.

2.    Die betroffenen Personen absolvieren die Prüfung auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei, auf deren Gebiet sie sich normalerweise aufhalten.

3.    Nur die Behörden oder Stellen, die von einer Vertragspartei nach von ihr festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anlage ROAD.A.1.2 im Einklang stehen.

4.    Eine Vertragspartei kann die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die auf dem Gebiet der Vertragspartei erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse sämtlicher in der Liste in Anlage ROAD.A.1.2 aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien. Die Befreiung gilt nur für die Abschnitte von Teil I der Anlage ROAD.A.1.2, für die der Abschluss alle in der Überschrift jedes Abschnitts aufgeführten Sachgebiete abdeckt.

Eine Vertragspartei kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen in auf dem Gebiet dieser Vertragspartei gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.

Artikel 9 – Befreiung von den Prüfungen

Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t nutzt, können die Vertragsparteien beschließen, die Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung eine natürliche oder juristische Person derselben Art geleitet haben.

Artikel 10 – Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen

1.    Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine natürliche oder juristische Person Gefahr läuft, die in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen nicht mehr zu erfüllen, so benachrichtigt sie die natürliche oder juristische Person hierüber. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie der natürlichen oder juristischen Person eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

(a)höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

(b)höchstens sechs Monate, falls die natürliche oder juristische Person zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass sie über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt; oder

(c)höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist.

2.    Die zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

3.    Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

Artikel 11 – Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

1.    Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Güterkraftverkehrsunternehmers zu leiten.

Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter nicht früher als ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit und nicht bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er eine angemessene Ausbildung von mindestens drei Monaten absolviert hat oder eine Prüfung zu den Sachgebieten, die in Anlage ROAD.A.1.2 Teil I aufgelistet sind.

2.    Wenn einem Verkehrsleiter gemäß Artikel 6 die Zuverlässigkeit aberkannt wird, kann ein Antrag auf Rehabilitation nach mindestens einem Jahr ab dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit gestellt werden.

Artikel 12 – Prüfung und Registrierung von Anmeldungen

1.    Die auf den Gebieten der jeweiligen Vertragspartei zuständigen Behörden erfassen in den in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten einzelstaatlichen elektronischen Registern die Daten zu den von Ihnen genehmigten Unternehmen.

2.    Zur Bewertung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens überprüfen die zuständigen Behörden, ob der/die benannte(n) Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Bewerbung auf dem Gebiet einer Vertragspartei für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 11 zu verwalten.

3.    Die zuständigen Behörden wachen regelmäßig darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden, gegebenenfalls einschließlich Kontrollen vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.

 Artikel 13 – Einzelstaatliche elektronische Register

1.    Die zuständigen Behörden führen ein einzelstaatliches elektronisches Register der Verkehrsunternehmen, die zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.

2.    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr erhebt die Daten in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Verkehrsunternehmen und legt die Bedingungen für den Zugriff auf diese Daten fest.

Artikel 14 – Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

1.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Anwendung dieses Abschnitts zuständig ist.

2.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieses Abschnitts zu erleichtern.

3.    Die zuständige Behörde einer Vertragspartei führt individuelle Überprüfungen durch, um festzustellen, ob ein Unternehmen die Bedingungen der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt, wenn dies von einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei in hinreichend begründeten Fällen verlangt wird. Sie informiert die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse solcher Überprüfungen und die durchgeführten Maßnahmen, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Anforderungen aus diesem Abschnitt nicht mehr erfüllt.

4.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen Informationen über Verurteilungen und Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 aus.

5.    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr erstellt detaillierte Regeln für die Modalitäten des in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationsaustausches.



ANLAGE ROAD.A.1.1: Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Abschnitt 1 Teil A des Anhangs ROAD.1.

1.    Überschreitung der Fristen wie folgt:

(a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

(b)Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.

2.    Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer, oder Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3.    Fahren ohne gültige Verkehrstauglichkeitsbescheinigung und/oder Fahren mit einem sehr schwerwiegenden Mangel an u. a. Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss.

4.    Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5.    Güterbeförderung ohne einen gültigen Führerschein oder Beförderung durch ein Unternehmen, das nicht über eine gültige Betreiberlizenz gemäß Artikel ROAD.5 verfügt.

6.    Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7.    Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.



ANLAGE ROAD.A.1.2:    Teil I.    Liste der in Anhang ROAD.1 Teil A Abschnitt 1 Artikel 8 genannten Sachgebiete

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Auf diesen Sachgebieten müssen die Bewerber für die Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer über das erforderliche Niveau von Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Leitung eines Transportunternehmens verfügen.

Der minimale Kenntnisstand, wie unten angegeben, muss mindestens dem Kenntnisstand entsprechen, der während des Kurses der verpflichtenden Ausbildung erreicht wird und entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche technische Ausbildungen oder durch eine Sekundarschule oder anderweitige technische Ausbildungen ergänzt wird.

   A.    Bürgerliches Recht

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

(b)in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;

(c)eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können; sowie

(d)Kenntnis der Regeln und Pflichten, die sich aus dem am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ergeben.

   B.    Handelsrecht

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; sowie

(b)ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

   C.    Sozialrecht

Der Bewerber muss insbesondere kennen

(a)die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

(b)die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit;

(c)die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

(d)die geltenden Regeln für Lenkzeiten, Uhrzeiten und Arbeitszeiten sowie die praktischen Maßnahmen, die für diese Bestimmungen gelten; sowie

(e)die Regeln, die für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer gemäß Teil B Abschnitt 1 dieses Anhangs gelten. 

   D.    Steuerrecht

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

(a)die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

(b)die Kraftfahrzeugsteuern;

(c)die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge kennen, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, und die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege; sowie

(d)die Einkommensteuern.

E.    Geschäfts- und Finanzmanagement

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

(b)die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

(c)wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;

(d)ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;

(e)die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

(f)ein Budget ausarbeiten können;

(g)die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

(h)einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

(i)die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;

(j)die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

(k)die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

(l)die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen; sowie

(m)die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen.

F.    Zugang zum Markt

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die Berufsvorschriften für den Kraftverkehr, für die Vermietung von Nutzfahrzeugen, die Vergabe von Unteraufträgen und insbesondere die Regeln für die Ordnung des Gewerbes, die Zulassung zum Beruf, die Genehmigungen für Beförderungstätigkeiten, Inspektionen und die Strafen bei Verstößen kennen;

(b)die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;

(c)die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren einführen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;

(d)die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen; sowie

(e)die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen.

G.    Normen und technische Vorschriften

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Gebieten der Vertragsparteien sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

(b)je nach dem Bedarf des Unternehmens Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

(c)die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

(d)Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

(e)Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.

(f)die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;

(g)die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;

(h)Verfahren zur Einhaltung der Regeln für den Transport gefährlicher Güter und Abfälle durchführen können;

(i)Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben; sowie

(j)Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

   H.    Straßenverkehrssicherheit

Der Bewerber muss insbesondere

(a)die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

(b)durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die in den Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

(c)Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;

(d)in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden; sowie

(e)Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung anwenden können und die entsprechenden Techniken kennen;

Teil II.    ABLAUF DER PRÜFUNG

1.    Die Vertragsparteien sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

(a)Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

(I)schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen; sowie

(II)schriftlichen Übungen/Fallstudien.

   Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

(b)Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Vertragsparteien die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2.    Falls die Vertragsparteien auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Vertragsparteien nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3.    Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Vertragsparteien können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.

ANLAGE ROAD.A.1.3

Teil A

Muster für die EU-Lizenz

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

a)

(Farbe Pantone hellblau 290 oder möglichst nahe an dieser Farbe, Format DIN A4 Zellulosepapier 100 g/m 2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Nationalkennzeichen des Mitgliedstaats(1), der die Lizenz ausstellt.

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. ...

oder

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2)

..........................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

Besondere Bemerkungen: ................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

Diese Lizenz gilt vom ……………………………………

bis ........................................................................

Ausgestellt in ……………………………………………….

am..................................................................................

............................................................................ (3)

______________

(1)    Die Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, Kroatien (HR), (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden.

(2)    Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)    Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.

b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

– bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

– von einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,

– zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

– nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat,

– zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Güterkraftverkehrsunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen ( 1 ) . Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.

__________________

(1) „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.



Teil B

Muster für die Lizenz des Vereinigten Königreichs

 

Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft

a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Text in englischer oder walisischer Sprache)

UK

NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(1)

LIZENZ Nr.

oder

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr.

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2)

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaats zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(3).

Besondere Bemerkungen: ……………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………….

Diese Lizenz gilt vom …

bis:

Ausgestellt in ……………………………………………….

am..............................................................

___________________________

(1) Zuständige Behörde für die betreffende Region, für die das Zeugnis ausgestellt wird.

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetze



 

b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Text in englischer oder walisischer Sprache)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(1) erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaates zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, der aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat zulässig ist.

Bei Beförderungen aus dem Vereinigten Königreich in ein Drittland oder umgekehrt gilt diese Lizenz für die im Gebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegte Fahrtstrecke.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann vom Traffic Commissioner oder dem Department for Infrastructure (Nordirland) zurückgezogen werden, u. a. wenn der Inhaber

– nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat,

– zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Güterkraftverkehrsunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (2) . Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber hat die im Gebiet des Vereinigten Königreichs und der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts— und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.

(1)Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetze 

(2) „Fahrzeug“ ist ein im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Kraftfahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.



ANLAGE ROAD.A.1.4: Sicherheitsmerkmale der Lizenz

Die Lizenz muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

– ein Hologramm,

– Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden,

— mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar),

— fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster,

– doppelte Nummerierung: die Seriennummer der Lizenz, deren beglaubigter Kopie oder der Fahrerbescheinigung sowie in jedem Fall die Ausgabenummer,

– Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.

 

Abschnitt 2: Entsendung von Fahrern 

Artikel 1 – Gegenstand

In diesem Abschnitt werden Anforderungen an Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in einer der Vertragsparteien festgelegt, die im Rahmen des Güterverkehrs Fahrer nach Artikel 3 in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden.

Dieser Abschnitt hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abschnitt erwachsen.

Dieser Abschnitt berührt in keiner Weise die Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union im Gebiet der Europäischen Union.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „entsandter Fahrer“ einen Fahrer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen erbringt, in deren Gebiet er normalerweise arbeitet.

Artikel 3 – Grundsätze

1.    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten insoweit, als Güterkraftverkehrsunternehmer Fahrer auf ihre Rechnung und unter ihrer Leitung in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und der Vertragspartei, für die die Beförderungsleistungen bestimmt sind, geschlossen wurde, und diese Fahrer auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und dem Fahrer besteht.

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 beginnt eine Entsendung, wenn der Fahrer für die Be- und/oder Entladung von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreist, und endet, wenn der Fahrer das Gebiet dieser Vertragspartei verlässt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 beginnt eine Entsendung in die Union, wenn der Fahrer in das Gebiet eines Mitgliedstaates für die Be- und/oder Entladung von Waren in diesem Mitgliedstaat einreist, und endet, wenn der Fahrer das Gebiet dieses Mitgliedstaats verlässt.

3.    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt ein Fahrer nicht als entsandt, wenn er Beförderungen auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags im Sinne von Artikel 4 (1) (a) [Beförderung von Gütern zwischen, durch das Gebiet der Vertragsparteien und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] durchführt .

4.    Ein Fahrer gilt nicht als ins Vereinigte Königreich entsandt, wenn er das Gebiet des Vereinigten Königreichs durchquert ohne Waren zu be- oder entladen. Für die Europäische Union gilt ein Fahrer in einem Mitgliedstaat nicht als entsandt, wenn er das Gebiet dieses Mitgliedstaats durchquert ohne Waren zu be- oder entladen.

Artikel 4 – Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

1. Unabhängig davon, welches Gesetz für das Arbeitsverhältnis gilt, gewährleistet jede Vertragspartei, dass Güterkraftverkehrsunternehmer auf Grundlage der Gleichbehandlung Fahrern, die in ihr Gebiet entsandt werden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die auf dem Gebiet der Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, festgelegt sind

durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften; und/oder

— durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche oder durch Tarifverträge oder Schiedssprüche, die anderweitig nach Absatz 4 Anwendung finden, und folgende Aspekte betreffen:

(a)Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;

(b)bezahlter Mindestjahresurlaub;

(c)Entlohnung einschließlich Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;

(d)Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;

(e)Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; sowie

(f)Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

2.    Für die Zwecke dieses Abschnitts ist der Ausdruck „Entlohnung“ gemäß innerstaatlichem Recht definiert und/oder der innerstaatlichen Gepflogenheiten der Vertragspartei und, im Fall der Union, nach dem innerstaatlichen Recht und/oder der innerstaatlichen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Fahrer entsandt ist, und bezeichnet alle Bestandteile der Entlohnung, die durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Tarifverträge oder Schiedssprüche für verbindlich erklärt wurden, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei oder in diesem Mitgliedstaat für allgemein verbindlich erklärt wurden oder anderweitig nach Absatz 4 gelten.

3.    Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Der Güterkraftverkehrsunternehmer erstattet dem entsandten Fahrer diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten.

Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.

4.    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche“ Tarifverträge oder Schiedssprüche, die von allen in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden Unternehmen einzuhalten sind.

In Ermangelung oder zusätzlich zu einem System, in dem die allgemeine Geltung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des ersten Teils dieses Absatzes erklärt wird, kann sich jede Vertragspartei bzw., im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat, wenn er dies beschließt, stützen auf:

— die Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für alle in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden gleichartigen Unternehmen allgemein wirksam sind und/oder

— die Tarifverträge, die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden und innerhalb des gesamten nationalen Gebiets zur Anwendung kommen.

Gleichbehandlung im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn für nationale Unternehmen in einer vergleichbaren Lage:

(I)an dem betreffenden Ort oder in dem betreffenden Sektor denselben Verpflichtungen unterliegen wie entsendende Unternehmen in Bezug auf die in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Aspekte; und

(II)wenn sie dieselben Anforderungen mit derselben Wirkung erfüllen müssen.

Artikel 5 – Verbesserter Zugang zu Informationen

1.    Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat publiziert die Informationen zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den nationalen Gepflogenheiten unverzüglich und auf transparente Art und Weise auf einer einzigen offiziellen nationalen Website, eingeschlossen die Bestandteile der Entlohnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Informationen auf der einzigen offiziellen nationalen Website korrekt und aktuell sind.

2.    Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, jeder Mitgliedstaat führt angemessene Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 aufgeführten Informationen generell kostenlos sowie in einer klaren, transparenten, verständlichen und aus der Ferne und auf elektronischem Wege einfach zugänglichen Art in einem Format und gemäß den Standards für die Web-Zugänglichkeit verfügbar sind, damit gewährleistet ist, dass Personen mit Behinderungen Zugang haben und zuständige nationale Stellen in der Lage sind, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.

3.    Soweit nach nationalem Recht, nationalen Traditionen und Gepflogenheiten einschließlich der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die in Artikel 4 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Tarifverträgen festgelegt sind, gewährleisten die Vertragsparteien oder, im Falle der Europäischen Union, jeder Mitgliedstaat, dass diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei und den entsandten Fahrern in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wobei sie sich um die diesbezügliche Einbeziehung der Sozialpartner bemühen. Die einschlägigen Informationen sollten insbesondere die unterschiedlichen Mindestlohnsätze und deren wesentliche Bestandteile, die Methode zur Berechnung des Entgelts und gegebenenfalls die maßgeblichen Kriterien für die Einstufung in die verschiedenen Lohngruppen umfassen. 

4.    Ist den Informationen auf der einzigen offiziellen nationalen Website entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 nicht zu entnehmen, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anzuwenden sind, so wird dieser Umstand gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den nationalen Gepflogenheiten bei der Festlegung der Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diesen Abschnitt so weit berücksichtigt, wie es für die Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionen erforderlich ist.

5.    Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat gibt die Stellen und Behörden an, an die sich Fahrer und Güterkraftverkehrsunternehmer wenden können, um allgemeine Informationen zu nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten zu erhalten, die für sie in Bezug auf ihre Rechte und Verpflichtungen beim Aufenthalt auf dem Gebiet der Vertragspartei gelten.

Artikel 6 – Administrative Anforderungen, Kontrolle und Durchsetzung

1.    Jede Vertragspartei oder im Fall der Union jeder Mitgliedstaat darf ausschließlich die folgenden administrativen Anforderungen und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Entsendung von Fahrern vorgeben:

(a)eine Verpflichtung für auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Unternehmen, den zuständigen nationalen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaates, in den der Fahrer entsandt wird, spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung vorzulegen, wobei ab dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das EU-Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) 136 angeschlossen ist; diese Entsendemeldung enthält die folgenden Informationen:

(I)die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der gültigen Lizenz, sofern diese verfügbar ist;

(II)die Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson auf dem Gebiet der Niederlassung der Vertragspartei oder, im Falle der Union, im Niederlassungsmitgliedstaat, um mit den zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, in Verbindung zu treten und Dokumente oder Mitteilungen zu versenden und zu empfangen;

(III)die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers;

(IV)den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht;

(V)das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung; sowie

(VI)die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge. 

(b)die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass dem Kraftfahrer folgende Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung stehen‚ und die Verpflichtung des Kraftfahrers, die folgenden Unterlagen mit sich zu führen und nach Aufforderung bei der Straßenkontrolle zur Verfügung zu stellen:

(I)eine Kopie der ab dem 2. Februar 2022 über IMI übermittelten Entsendemeldung;

(II)Nachweis von Beförderungstätigkeiten, die auf dem Gebiet der empfangenden Vertragspartei stattfinden, wie zum Beispiel ein elektronischer Frachtbrief (e-CMR); sowie

(III)die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers und insbesondere die Landessymbole der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer sich aufhielt, als er die Beförderungstätigkeiten durchführte, in Übereinstimmung mit den Registrierung und Aufzeichnungsbestimmungen gemäß Teil B Abschnitt 2 und Abschnitt 4. 

(c)die Verpflichtung für das Unternehmen, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle nach dem Entsendezeitraum auf direktem Antrag der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder – im Falle der Union – eines Mitgliedstaats, in dem die Entsendung erfolgt ist, Kopien der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Absatzes genannten Dokumente sowie Unterlagen über die Entlohnung des Fahrers für die Dauer der Entsendung, den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, Arbeitszeitnachweise und Aufzeichnungen über die Zahlungen des Fahrers zu übermitteln.

Das Unternehmen sendet ab dem 2. Februar 2022 die Dokumentation über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung. Reicht der Unternehmer die Dokumentation nicht innerhalb dieser Frist ein, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Europäischen Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wurde, ab dem 2. Februar 2022 über IMI, die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Europäischen Union, des Niederlassungsmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen. Wenn ein solches Amtshilfeersuchen erfolgt, erhalten die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder im Fall der Union des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmers Zugriff auf die Entsendemeldung und andere relevante Informationen, die durch den Unternehmer eingereicht wurden, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung, oder, im Fall der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats gewährleisten, dass sie die angefragte Dokumentation an die zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Union, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entsendung stattfand, innerhalb von 25 Werktagen ab dem Tag des Amtshilfeersuchen, ab dem 2. Februar 2022 über IMI, zur Verfügung stellen.

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die von den zuständigen nationalen Behörden ausgetauschten oder an sie übermittelten Informationen nur für die Angelegenheit(en) verwendet wird, für die sie angefordert wurden.

Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.

Ein Informationsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts zu untersuchen und zu verhindern.

3.    Um festzustellen, ob ein Fahrer nicht als entsandt gemäß Artikel 1 gilt, kann jede Vertragspartei lediglich eine Verpflichtung des Fahrers als Kontrollmaßnahme anordnen, den Nachweis über die relevanten Beförderungstätigkeiten in Papier- oder elektronischer Form bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen, wenn er dazu bei einer Straßenkontrolle aufgefordert wird, wie zum Beispiel ein elektronischer Frachtbrief (e-CMR) und die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels.

4.    Zu Kontrollzwecken hält das Unternehmen die Entsendemeldungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle auf dem neuesten Stand.

5.    Die Informationen aus den Entsendemeldungen werden ab dem 2. Februar 2022 für einen Zeitraum von 24 Monaten im IMI-Speicher für Kontrollzwecke gespeichert.

6.    Die Vertragspartei oder, im Falle der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Fahrer entsandt wird, und die Vertragspartei oder, im Falle der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, aus dem der Fahrer entsandt wird, sind verantwortlich für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt und führen im Falle einer mangelnden Einhaltung der Bestimmungen aus diesem Abschnitt angemessene Maßnahmen durch.

7.    Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, der Mitgliedstaat gewährleistet, dass Inspektionen und Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen gemäß dieses Artikels nicht diskriminierend und/oder unverhältnismäßig sind und berücksichtigen gleichzeitig die einschlägigen Bestimmungen in diesem Abschnitt.

8.    Bei der Durchsetzung der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt stellen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten sicher, dass es auch auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dessen Gebiet Fahrer entsandt werden oder wurden, wirksame Verfahren gibt, die es den entsandten Fahrern erlauben, unmittelbar Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber zu erheben, sowie das Recht, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn diese Fahrer der Meinung sind, durch die Nichtanwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dessen Rahmen es zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß gekommen ist.

9.    Absatz 8 gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte jeder Vertragspartei oder, im Falle der Union, der Mitgliedstaaten, wie sie insbesondere in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts und/oder internationalen Übereinkünften festgelegt ist.

10.    Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieses Abschnitts erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind und trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchführung und Einhaltung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei bis zum 30. Juni 2021 über diese Bestimmungen. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmungen unverzüglich mit.

Artikel 7 – Nutzung des IMI-Systems

1.    Ab dem 2. Februar 2022 werden Informationen gemäß Artikel 6, einschließlich personenbezogener Daten, im IMI-System ausgetauscht und verarbeitet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind

(a)die Vertragsparteien sorgen für Schutzmaßnahmen, damit die im IMI-System verarbeiteten Daten ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den die ursprünglich ausgetauscht wurden;

(b)jede Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß diesem Artikel darf nur im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erfolgen 137 ; und

(c)jede Übermittlung personenbezogener Daten an die Union nach diesem Artikel darf nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften für internationale Übermittlungen des Vereinigten Königreichs erfolgen.

2.    Die zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Vertragsparteien gewähren und widerrufen angemessene Zugriffsrechte für IMI-Nutzer.

3.    Nutzer des IMI können auf im IMI-Sysem verarbeitete personenbezogene Daten ausschließlich nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und lediglich für die Zwecke der Durchführung und Durchsetzung dieses Abschnitts zugreifen.

4.    Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat kann es der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten erlauben, nationalen Sozialpartnern auf anderen Wegen als über das IMI-System relevante, im IMI-System erfasste Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der Entsenderegeln zu überprüfen, unter der Voraussetzung, dass

(a)die Informationen sich auf eine Entsendung in das Gebiet der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des betroffenen Mitgliedstaats beziehen; und

(b)die Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchsetzung der Entsendevorschriften genutzt werden.

(5)    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI-Systems durch das Vereinigte Königreich fest.

6.    Jede Vertragspartei beteiligt sich an den Betriebskosten des IMI. Der Fachausschuss für den Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest.



Teil B – Anforderungen an Fahrer, die gemäß Artikel road.7 an der Güterbeförderung beteiligt sind

Abschnitt 1: Bescheinigung der fachlichen Eignung

Artikel 1 – Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Fahrtätigkeit einer Person, die von einem Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei beschäftigt oder genutzt wird, der Fahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] durchführt und Fahrzeuge benutzt, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder ein vom Fachausschuss für den Straßenverkehr als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Artikel 2 – Ausnahmen

Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen,

(a)deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

(b)die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

(c)die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

(d)die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

(e)die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, eingesetzt werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt; oder

(f)die von landwirtschaftlichen, Gartenbau-, Forst- oder Fischereiunternehmen für den Transport von Waren als Teil ihrer eigenen Geschäftstätigkeit genutzt oder ohne einen Fahrer gemietet werden, es sei denn. das Fahren ist Teil der Hauptbeschäftigung des Fahrers oder überschreitet die in den nationalen Gesetzen festgelegte Distanz von der Niederlassung des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, es vermietet oder least.

Artikel 3 – Qualifikation und Ausbildung

1.    Das Führen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur Weiterbildung. Hierfür stellen die Vertragsparteien bereit

(a)ein System der Grundqualifikation, das einer der beiden folgenden Optionen entspricht:

(I)Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 2 (Unterabschnitt 2.1) beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt;

(II)Option mit Beschränkung auf Prüfungen

Gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 2 (Unterabschnitt 2.2) beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt.

Eine Vertragspartei kann einem Kraftfahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Gebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser Berufsausbildung können die unter den Ziffern i und ii dieses Abschnitts genannten Prüfungen stufenweise absolviert werden;

(b)ein System für die Weiterbildung

Gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 4 sieht die Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht vor. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.

2.    Eine Vertragspartei kann ebenfalls ein System der beschleunigten Grundqualifikation einrichten, damit ein Fahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b fahren kann.

Gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.

3.    Eine Vertragspartei kann Fahrer, die einen Befähigungsnachweis gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 8 erworben haben, von denen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Absatz 2 aufgeführten Prüfungen in den Sachgebieten befreien, die von der in diesem Teil dieses Anhangs vorgesehenen Prüfung abgedeckt werden, und gegebenenfalls von der Teilnahme an dem entsprechenden Teil des Kurses befreien.

Artikel 4 – Erworbene Rechte

Fahrer, die über einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E verfügen, oder eine vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannte Lizenz, die nicht später als am 10. September 2009 ausgestellt wurde, sind von dem Erfordernis einer Grundqualifikation befreit.

Artikel 5 – Grundqualifikation

1.    Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.

2.    Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

(a)ab 18 Jahren:

(I)von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt; und

(II)von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;

(b)ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.

3.    Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.

4.    Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.

Artikel 6 –Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation 

1.    Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation

(a)Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreiben die Parteien den Auszubildenden die Teilnahme an Kursen in einer Ausbildungseinrichtung vor, die von den zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 5 der Anlage ROAD.B.1.1, nachstehend „zugelassene Ausbildungseinrichtung“ genannt, zugelassen wurde. Dieser Unterricht deckt alle in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche ab. Diese Ausbildung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

(b)Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.

2     Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Dieser Unterricht deckt alle in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche ab.

Er wird mit einer Prüfung gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.

Artikel 7 – Regelmäßige Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.

Die Weiterbildung wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 5 organisiert. Die Weiterbildung besteht aus Präsenzunterricht, Praxistraining und, falls verfügbar, erfolgt die Weiterbildung durch Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder an leistungsfähigen Simulatoren. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche, die in Anlage ROAD.B.1.1 Abschnitt 1 aufgeführt sind zu vertiefen und erneut zu behandeln. Verschiedene Bereiche werden behandelt, es muss immer mindestens ein Bereich in Verbindung mit Sicherheit im Straßenverkehr abgedeckt sein. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.

Artikel 8 – Bescheinigung der Weiterbildung

1.    Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Fahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung aus.

2.    Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Kraftfahrer:

(a)der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung; und

(b)Fahrer, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, binnen fünf Jahren ab dem 10. September 2009.

Eine Vertragspartei kann die unter Buchstabe a oder b aufgeführten Fristen um zwei Jahre verkürzen oder solange aussetzen.

3.    Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

4    Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.

5.    Kraftfahrer im Güterverkehr, die eine Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesem Absatz genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.

Artikel 9 – Durchsetzung

Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bringen entweder direkt auf der Fahrerlaubnis (Führerschein) neben den entsprechenden Führerscheinklassen ein Unterscheidungszeichen an, das den Besitz eines Befähigungsnachweises und das Ablaufdatum angibt, oder führen einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis ein, der nach dem Muster in Anlage ROAD.B.1.2 erstellt werden sollte. Jedwedes andere Modell kann akzeptiert werden, sofern es vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis oder jedes gleichwertige Dokument wie oben aufgeführt, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, ist von der anderen Vertragspartei für die Zwecke dieses Abschnitts anzuerkennen.

Fahrer müssen in der Lage sein, auf Verlangen eines Kontrollberechtigten einen Führerschein (Fahrerlaubnis) oder einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das das Unterscheidungszeichen zur Bestätigung des Befähigungsnachweises trägt.

Anlage ROAD.B.1.1: MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG

Um zu gewährleisten, dass die Regeln für den Transport von Gütern auf der Straße nach Teil zwei Teilbereich drei Titel I [Transport von Gütern auf der Straße] so weit wie möglich harmonisiert werden, gelten die Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie an die Zulassung von Ausbildungsstätten nach den Abschnitten 1 bis 5 dieses Anhangs. Jeglicher andere Inhalt dieser Qualifikation oder Ausbildung kann akzeptiert werden, sofern er vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig angesehen wird.

Abschnitt 1: Liste der Kenntnisbereiche

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste aufgeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Der minimale Kenntnisstand darf nicht unter dem Stand liegen, der bei der verpflichtenden Weiterbildung erreicht wurde, ergänzt durch eine Berufsausbildung.

1.    Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

1.1    Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

1.2    Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen:

Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten, Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), vorausschauende Notbremssysteme (AEBS), Antiblockiersystem (ABS), Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) sowie andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.

1.3    Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2, Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, konstante Geschwindigkeit, ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck sowie Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.

1.4    Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen:

verschiedene Straßen-, Verkehrs- und Wetterbedingungen wahrnehmen und sich hieran anpassen, zukünftige Ereignisse antizipieren; verstehen, wie eine Fahrt bei anormalen Wetterbedingungen vorzubereiten und zu planen ist; mit der Nutzung der damit in Verbindung stehenden Sicherheitsausrüstung vertraut sein und verstehen, wann eine Fahrt aufgrund von extremen Wetterbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss; sich an die Verkehrsrisiken anpassen, eingeschlossen gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Ablenkungen des Fahrers (durch die Nutzung von elektronischen Geräten, Essen, Trinken, usw.); gefährliche Situationen erkennen, sich anpassen und in der Lage sein, mit dem sich daraus ergebenden Stress umzugehen, insbesondere in Bezug auf die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs und ungeschützte Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder;

mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus einer solchen potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.

1.5    Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern;

Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

2.    Anwendung der Vorschriften

2.1    Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr

Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Prinzipien, Anwendung und Folgen der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zum Fahrtenschreiber; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.

2.2    Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr

Beförderungsgenehmigungen, im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, Fahrverbote für bestimmte Straßen, Straßenbenutzungsgebühren, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr 138 ), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.

3.    Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

3.1    Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle

Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2    Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen

Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.

3.3    Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

Grundsätze der Ergonomie; gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.

3.4    Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5    Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen

Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Situation, Komplikationen eines Unfalls vermeiden, Verständigung der Hilfskräfte, Unterstützung von Verletzten und Erste Hilfe, Reaktion bei einem Brand, Evakuierung der Insassen eines Lastwagens, Reaktion im Falle eines Angriffs; grundlegende Prinzipien für die Erstellung eines Unfallberichts.

3.6    Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt

Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

3.7    Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung

Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).

Abschnitt 2: Obligatorische Grundqualifikation gemäß Teil B Abschnitt 1 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Eine Vertragspartei kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß dieses Abschnitts und gemäß Abschnitt 3 dieser Anlage anrechnen.

2.1.    Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Die Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation beträgt 280 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss mindestens 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

Während der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers kann während höchstens acht der 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn und die Art und Weise, wie sich dieser bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.

Eine Vertragspartei und, im Falle der Union, ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Teil der von der zugelassenen Ausbildungsstätte durchzuführenden Ausbildung mithilfe von IKT-Instrumenten, beispielsweise E-Learning, absolviert wird, wobei für eine hohe Qualität und die Wirksamkeit der Ausbildung zu sorgen ist und Kenntnisbereiche ausgewählt werden müssen, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Verlässliche Nutzeridentifikation und angemessene Kontrollmittel sind in einem solchen Fall erforderlich.

Für Kraftfahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

2.2    Option Prüfungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.

(a)Die theoretische Prüfung besteht aus mindestens zwei Teilen:

(I)einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme; und

(II)einer Erörterung von Praxissituationen.

Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden.

(b)Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:

(I)einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;

(II)einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.5, 3.2, 3.3 und 3.5 von Abschnitt 1 betrifft.

Dieser Prüfungsteil dauert mindestens 30 Minuten.

Das für den praktischen Prüfungsteil genutzte Fahrzeug muss mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllen.

Die praktische Prüfung kann durch einen dritten Prüfungsteil ergänzt werden, der auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Die Dauer dieses optionalen Prüfungsteils ist nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.

Für Kraftfahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen der in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Kraftfahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.

Abschnitt 3: Beschleunigte Grundqualifikation gemäß Anhang road.1 Teil B Abschnitt 1 Artikel 3 Absatz 2

Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer beträgt 140 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss mindestens 10 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

Während der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn und die Art und Weise, wie sich dieser Fahrbandzustand bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.

Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Nummer 2.1 Absatz 4 gelten auch für die beschleunigte Grundqualifikation.

Für Kraftfahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beträgt die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden, davon zweieinhalb Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.

Eine Vertragspartei kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß dieses Abschnitts anrechnen.

Abschnitt 4: Obligatorische Grundqualifikation gemäß Anhang ROAD.1 Teil B Abschnitt 1 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Obligatorische Weiterbildungskurse werden von einer zugelassenen Ausbildungsstätte veranstaltet. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden alle fünf Jahre, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Beim Einsatz von E-Learning trägt die zugelassene Ausbildungsstelle dafür Sorge, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildung beibehalten wird, unter anderem indem sie die Kenntnisbereiche auswählt, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Vertragsparteien eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Mindestens eine der Zeiteinheiten des Lehrgangs umfasst einen die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereich. Der Inhalt der Weiterbildung trägt dem speziellen Weiterbildungsbedarf, der in Bezug auf die vom Fahrer durchgeführten Beförderungen besteht, und den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften und der Technik Rechnung und sollte so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden. In den 35 Stunden sollten unterschiedliche Kenntnisbereiche abgedeckt werden, einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer gesonderte Fördermaßnahmen benötigt.

Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren/seinen Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß dieses Abschnitts anrechnen.

Abschnitt 5: Zulassung für Grundqualifikation und Weiterbildung  

5.1.    Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:

5.1.1.    ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;

5.1.2.    Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;

5.1.3.    Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark;

5.1.4.    Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).

5.2.    Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

5.2.1.    die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden;

5.2.2.    die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden können; sie muss ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können;

5.2.3.    die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens fachliche und didaktische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.

Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung auf der Grundlage der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.

     

Anlage ROAD.B.1.2: Muster eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 9 in Teil B Abschnitt 1 dieses Anhangs

Seite 1 

     

Fahrerqualifizierungsnachweis    (Mitgliedstaat/Vereinigtes Königreich)

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6. FOTO

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4a.    4b.

4c.    (4d.)

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10.

C1

C

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D

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CE

D1E

DE

   

1.Name

2.Vorname

3.Datum und Ort der Geburt

4 a. Datum der Ausstellung:

4b. Administratives Ablaufdatum

4c. Ausgestellt durch

5 a. Lizenz Nr.

5b. Laufende Nr.

(10) Unionscode 139

Abschnitt 2: Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Artikel 1 – Anwendungsbereich

1.    In diesem Abschnitt werden die Vorschriften für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer im Sinne von Artikel ROAD 7 (1) Buchstabe b festgelegt, die Fahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ] unternehmen .

2.    Unternimmt ein Fahrer eine Fahrt nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien], so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für jede Beförderung auf der Straße zwischen dem Gebiet der Vertragsparteien und zwischen Mitgliedstaaten.

3.    Dieser Abschnitt gilt für

(a)deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

(b)ab dem 1. Juli 2026, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.  

4.    Dieser Abschnitt gilt nicht für den Transport mit

(a)mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die genutzt werden

(I)Fahrzeugen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, benutzt werden, oder

(II)zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden, oder

ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;

(b)Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 40 km/h liegt;

(c)Fahrzeugen, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern der Transport aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;

(d)Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

(e)Spezialfahrzeugen für medizinische Zwecke;

(f)speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;

(g)Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;

(h)Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;

(i)Nutzfahrzeugen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Artikel 2 – Definitionen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

(a)„Transport auf der Straße“ jegliche Fahrt, die vollständig oder teilweise auf öffentlichen Straßen mit einem geladenen oder ungeladenen Fahrzeug durchgeführt wird;

(b)„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;

(c)„sonstige Arbeit“ alle Tätigkeiten, die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a als Arbeitszeit definiert sind, mit Ausnahme von „Fahren“, einschließlich aller Arbeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;

(d)„Ruhezeit“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

(e)„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst:

(I)„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ jede Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die in zwei Zeiträumen genommen werden kann, wobei der erste Zeitraum ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens neun Stunden sein muss; und

(II)„reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als 11 Stunden;

(f)„wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;

(I)„regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden, und

(II)„reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 6 Absätze 6 und 7 dieses Abschnitts auf eine Mindestzeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden reduziert werden kann;

(g)„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;

(h)„Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:

(I)Automatisch oder halbautomatisch durch den Fahrtenschreiber im Sinne von Teil B Abschnitt 4 Buchstaben e, f, g und h dieses Anhangs; oder

(II)manuell wie gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 Absätze 2 und 11 dieses Anhangs erforderlich;

 

(i)„tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;

(j)„wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;

(k)„zulässige Höchstmasse“ die höchste zulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;

(l)„Mehrfahrerbetrieb“ die Situation, in der während jeder Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug für die erste Stunde, in der ein anderer Fahrer anwesend ist (sind), fahren dürfen;

(m)„Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.

Artikel 3 – Anforderungen an Beifahrer

Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Jedoch kann jede Vertragspartei und, im Falle der Union, ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre herabsetzen, sofern dies zum Zweck der Berufsausbildung erfolgt und die vom Vereinigten Königreich vorgegebenen Grenzen sowie für die Union, die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingehalten werden. 

Artikel 4 – Lenkzeiten

1.    Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

2.    Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden betragen und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden darf nicht überschritten werden.

3.    Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

4.    Tägliche und wöchentliche Lenkzeiten umfassen sämtliche Lenkzeiten auf dem Gebiet der Vertragsparteien.

5.    Der Fahrer erfasst als sonstige Arbeit die in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abschnitts genannte Zeit sowie die Lenkzeit eines Fahrzeugs, das für den gewerblichen Betrieb eingesetzt wird, wenn der Fahrer die Lenkzeit nicht aufzeichnen muss, und zeichnet alle Verfügbarkeitszeiten gemäß Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 (2) gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii in Teil B Abschnitt B Abschnitt B Buchstabe b Ziffer iii auf. Dieser Eintrag ist entweder manuell in einem Schaublatt oder Ausdruck oder mittels manueller Eingabegeräte einzutragen.

Artikel 5 – Fahrtunterbrechung

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.

Artikel 6 – Ruhezeiten

1.    Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

2.    Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

3.    Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

4.    Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

5.    Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden genommen haben.

6.    In zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

(a)zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder oder

(b)eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

7.     Abweichend von Absatz 6 kann ein im internationalen Güterverkehr eingesetzter Fahrer außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers oder für Fahrer von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der EU außerhalb des Territoriums des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nehmen, sofern der Fahrer in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einhält, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im internationalen Güterverkehr eingesetzt, wenn der Fahrer mit den zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Wohnorts des Fahrers beginnt oder, im Fall der Union, außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Landes, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.

Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.

Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Unterabsatz drei nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit — als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten — vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

8.    Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden anzuhängen.

9.    Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.

Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.

10.    Verkehrsunternehmen planen die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der im Vereinigten Königreich oder, im Falle der Union, im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.

Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 7 eingelegt, muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so planen, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren.

Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.

11.    Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.

12.    Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit abweichend hiervon nicht mehr als zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr- oder Zugreisen nur, wenn

(a)die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und

(b)der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat.

13.    Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen hat.

14.    Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen.

Artikel 7 – Haftung von Güterkraftverkehrsunternehmern

1.    Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei dürfen von ihnen beschäftigte oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden, und/oder zu Verstößen gegen diesen Abschnitt verleiten.

2.    Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei organisieren die Beförderungstätigkeiten derart und weisen neue Mitarbeiter angemessen an, dass sie die Bestimmungen dieses Abschnitts einhalten können.

3.    Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei sind für die Verstöße durch Fahrer des Unternehmens haftbar, auch wenn der Verstoß auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde.

Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, die Güterkraftverkehrsunternehmer vollumfänglich haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung abhängig machen vom Verstoß des Unternehmers gegen Absatz 1 und 2. Die Vertragsparteien können sämtliche Beweismittel berücksichtigen, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer vernünftigerweise nicht für den begangenen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann.

4.    Güterkraftverkehrsunternehmer, Verlader, Spediteure, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diesen Abschnitt verstoßen.

5.    Güterkraftverkehrsunternehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die mit Kontrollgeräten gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben f, g oder h ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, müssen Folgendes umsetzen:

(I)dass alle Daten regelmäßig von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so heruntergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt; relevante Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Güterkraftverkehrsunternehmer oder für den Güterkraftverkehrsunternehmer durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden; und

(II)alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Güterkraftverkehrsunternehmers zugänglich sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Begriff „heruntergeladen“ im Sinne der Definition in Teil C Abschnitt 2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ausgelegt.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die relevanten Daten gemäß Ziffer i dieses Absatzes heruntergeladen werden müssen, beträgt höchstens 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit und 28 Tage für Daten von der Fahrerkarte.

Artikel 8 – Ausnahmen

1.    Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 4 bis 6 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

2.    Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 4 Absätze 1 und 2 und von Artikel 6 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.

Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.

Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

3.    Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, können die Vertragsparteien und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 6 zulassen und diese Ausnahmen auf dem eigenen Gebiet oder mit der Zustimmung der anderen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von individuellen Bedingungen abhängig machen, die gelten für die Beförderung mit

(a)Fahrzeugen, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Güterkraftverkehrsunternehmer stehen;

(b)Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;

(c)land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;

(d)Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern genutzt werden, um Waren als Teil des Universaldienstes auszuliefern. Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

(e)Fahrzeugen, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Staatsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

(f)Fahrzeugen, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt;

(g)Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;

(h)Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;

(i)speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;

(j)Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;

(k)Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte;

(l)Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;

(m)Fahrzeugen, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;

(n)Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

(o)Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; und

(p)Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.

4.    Sofern die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet werden und die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 3 aufgestellten Grenzen eingehalten werden, kann eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat temporäre Ausnahmen von der Anwendung von Artikel 4 bis 6 für unter besonderen Umständen durchgeführte Beförderungstätigkeiten erteilen gemäß den auf dem Gebiet der Vertragspartei geltenden Verfahren.

Die temporären Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt werden. Der Fachausschuss für den Straßenverkehr legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Jede Vertragspartei veröffentlicht diese Informationen unverzüglich auf einer öffentlichen Website und stellt sicher, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen einer von der anderen Vertragspartei gewährten Ausnahme Rechnung tragen.



Abschnitt 3. Arbeitszeit des Fahrpersonals

Artikel 1 – Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt gilt für das fahrende Personal von Güterkraftverkehrsunternehmern der Vertragsparteien, das Fahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] durchführt.

Dieser Abschnitt gilt auch für selbstständige Kraftfahrer.

(2)    Soweit dieser Abschnitt spezifischere Bestimmungen hinsichtlich des Fahrpersonals enthält, das Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübt, gehen diese den entsprechenden Bestimmungen des Artikels LPF.2.27 vor.

(3)    Dieser Abschnitt ergänzt die Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2, die den Bestimmungen dieses Abschnitts vorgehen.

(4)    Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abschnitts auf Fahrpersonal und selbstständige Kraftfahrer, die in einem Kalendermonat höchstens zwei Rückfahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch das Gebiet der Vertragsparteien und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] unternehmen, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.

5.    Nimmt eine Vertragspartei diesen Abschnitt nach Absatz 4 von der Anwendung aus, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.    „Arbeitszeit“

(a)bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der das Fahrpersonal an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der es seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.

    die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr, insbesondere der folgenden:

(I)Fahren

(II)Be- und Entladen

(III)Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(IV)Reinigung und technische Wartung und

(V)alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen; hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.

– die Zeiten, während deren der Fahrer nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen;

(b)bei selbstständigen Kraftfahrern gilt die gleiche Definition: Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich die selbstständigen Kraftfahrer an ihrem Arbeitsplatz befinden, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen.

Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen nach Artikel 4, die Ruhezeiten nach Artikel 5 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Nummer 2 des vorliegenden Artikels.

2.    „Bereitschaftszeiten“

– andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gelten insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen und infolge von Fahrverboten.

Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen;

– für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, die Zeit, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbracht wird;

3.    „Arbeitsplatz“

– den Standort der Hauptniederlassung des Güterkraftverkehrsunternehmers, für den die Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, tätig sind, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht;

— das Fahrzeug, das die Person, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübt, nutzt, wenn sie Aufgaben wahrnimmt; und

– jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

4.    „Fahrpersonal“ im Sinne dieses Abschnitts alle Arbeitnehmer, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben;

5.    „selbstständiger Kraftfahrer“ alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbstständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.

Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie dieser Abschnitt für Fahrpersonal vorsieht;

6.    „Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Fahrpersonal" oder selbstständige Kraftfahrer;

7.    „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;

8.    „Nachtzeit“ jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens vier Stunden in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr; und

9.    „Nachtarbeit“ jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Artikel 3 – Wöchentliche Höchstarbeitszeit

(1)    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

(2)    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgeber zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Das Fahrpersonal legt diese Angaben schriftlich vor.

Artikel 4 – Ruhepausen

Unbeschadet der Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, damit Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.

Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.

Artikel 5 – Ruhezeit

Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Auszubildende und Praktikanten, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in Bezug auf die Ruhezeit denselben Bestimmungen wie das übrige Fahrpersonal gemäß Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs.

Artikel 6 – Nachtarbeit

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:

(a)Wenn Nachtarbeit geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten. und

(b)es erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten, sofern dieser Ausgleich die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet.

Artikel 7 – Abweichende Regelungen

1.    Von den Artikeln 3 und 6 abweichende Regelungen können aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation durch Tarifverträge, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, oder wenn dies nicht möglich ist, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen werden, sofern die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden.

(2)    Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, dass für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.

(3)    Der Sonderausschuss für Straßenverkehr wird von abweichenden Regelungen, die von einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 angewandt werden, in Kenntnis gesetzt.

Artikel 8 – Informationspflicht und Aufzeichnungen

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass

(a)das Fahrpersonal über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieses Abschnitts festgelegt werden, unterrichtet wird und

(b)die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren. Die Arbeitgeber sind für die Aufzeichnung der Arbeitszeit des Fahrpersonals verantwortlich. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden auszuhändigen.

Artikel 9 – Günstigere Vorschriften

Dieser Abschnitt berührt nicht die Befugnis jeder Vertragspartei, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, besser schützende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, oder die Anwendung von Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, die die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrpersonals besser schützen, zu fördern oder zu gestatten. Diese Vorschriften dürfen nicht diskriminierend angewandt werden.



Abschnitt 4. Benutzung von Fahrtenschreibern durch Fahrer 

Artikel 1 – Gegenstand und Grundsätze 

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrer, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallen, hinsichtlich der Benutzung von Fahrtenschreibern gemäß Artikel ROAD 7 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen 

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2 dieses Anhangs.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;

(b)„Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;

(c) „Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht;

(d)„Fahrerkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;

(e)„analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der den technischen Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 140 , wie angepasst durch Anlage ROAD.B.4.1, entspricht; 

(f)„digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der einer der folgenden Zusammenstellungen von Spezifikationen, in der in Anlage ROAD.B.4.2 angepassten Fassung entspricht:

-Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, gültig bis 30. September 2011,

-Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, gültig ab 1. Oktober 2011, oder

-Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, gültig ab 1. Oktober 2012,

(g)„intelligenter Fahrtenschreiber 1“ ist ein Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, gültig ab 15. Juni 2019, wie angepasst durch Anlage ROAD.B.4.3;

(h)„intelligenter Fahrtenschreiber 2“ ist ein Fahrtenschreiber, der den folgenden Anforderungen entspricht:

-automatische Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen,

-Aufzeichnung von Be- und Entladetätigkeiten,

-Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Waren oder Personen verwendet wird, und

-sowie den Spezifikationen, die in den nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 141 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, wie durch Beschluss des Sonderausschusses angepasst; 

(i)„Ereignis“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht;

(j)„ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist.

Artikel 3 – Verwendung von Fahrerkarten

(1)    Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.

(2)    Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.

Artikel 4 – Ausstellung von Fahrerkarten

(1)    Die Fahrerkarte wird bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, beantragt.

(2)    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Wohnsitz“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.

(3)    Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

Artikel 5 – Erneuerung von Fahrerkarten

Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.

Artikel 6 – Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1)    Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2)    Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Der Fahrer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.

(3)    Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

(a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, oder

(b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Vertragsparteien dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(4)    Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5)    Die Fahrer

(a)achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

(b)betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

(I)unter dem Zeichen: die Lenkzeiten,

(II) unter dem Zeichen: „sonstige Arbeit“ jede Tätigkeit außer dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe a sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;

(III) unter dem Zeichen: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe b,

(IV) unter dem Zeichen: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten, und

(V) unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“: zusätzlich zu dem Zeichen: die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 12.

(6)    Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

(a)bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: Namen und Vornamen des Fahrers,

(b)bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,

(c)das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,

(d)den Stand des Kilometerzählers:

(I)vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

(II)am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

(III)im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,

(e)gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels, und

(f)das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder ‑bahnhof ein.

(7)    Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete.

Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder ‑bahnhof ein.

Ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich kann den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Gebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern jede Vertragspartei die andere Vertragspartei im Voraus davon in Kenntnis setzt.

Die Fahrer müssen die in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Daten nicht eingeben, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten automatisch aufzeichnet.

Artikel 7 – Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber

(1)    Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.

(2)    Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Fahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden könnten. Im Fahrzeug darf keine Vorrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.

Artikel 8 – Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten

(1)    Die ausstellenden Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.

(2)    Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde in dem Land, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(3)    Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei sowie, falls nicht identisch, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(4)    Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen sieben Tagen die Ersetzung der Karte beantragen.  

(5)    Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Tagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

Artikel 9 – Beschädigte Fahrerkarten und Schaublätter

1.    Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die beschädigte Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beifügen.

2.    Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer

(a)zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck

(I)die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen und

(II)die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen,

(b)am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.

Artikel 10 – Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen

1.    Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

(I)die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage,

(II)die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

(III)alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke.

2.    Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

(I)die Fahrerkarte des Fahrers,

(II)alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke. und

(III)die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls der Fahrer in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.

Ab dem 31. Dezember 2024 wird der in Absatz 1 Ziffern i und ii und Absatz 2 Ziffer ii genannte Zeitraum von 28 Tagen durch 56 Tage ersetzt.

(3)    Ein ermächtigter Kontrolleur kann die Einhaltung von Teil B Abschnitt 2 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung des genannten Abschnitts belegt, analysiert.

Artikel 11 – Verfahren für Fahrer bei einer Fehlfunktion des Gerätes

Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Fahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben, mit denen er identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit seiner Unterschrift sowie die vom Fahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten

(a)auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder

(b)auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird.

Artikel 12 – Durchsetzungsmaßnahmen

1.    Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein, um die Einhaltung der Bestimmungen in Teil B Abschnitte 2 bis 4 sicherzustellen, insbesondere indem sie dafür sorgt, dass alljährlich in angemessener Zahl Kontrollen auf der Straße und auf dem Betriebsgelände von Transportunternehmen durchgeführt werden, die einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Abschnitte erfassen.

Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei führen die Kontrollen so durch, dass

(I)während jedes Kalenderjahrs mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallenden Fahrzeugen arbeiten, und

(II)mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft werden.

Bei Straßenkontrollen werden folgende Punkte überprüft:

(I)tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten,

(II)die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtenschreibers und/oder auf Verlangen auf den Ausdrucken aufgezeichneten Daten, und

(III)das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers.

Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern und ungeachtet des Ausgangs- und Zielpunktes der Fahrt oder der Art des Fahrtenschreibers durchzuführen.

Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:

(I)wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten,

(II)die 14-tägigen Höchstlenkzeiten,

(III)der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absätze 6 und 7 dieses Anhangs, und

(IV)die Verwendung von Schaublättern und/oder der Daten der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte und deren Ausdrucke und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.

(2)    Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei einander bei der Klärung Amtshilfe. Führen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf dem Betriebsgelände des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

(3)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung abgestimmter Straßenkontrollen zusammen.

4.    Die Mitgliedstaaten errichten ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gemäß Anlage ROAD.A.1 und der Verstöße, die in der vom Sonderausschuss für Straßenverkehr gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 erstellten Liste genannt sind.

(5)    Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.

(6)    Die Vertragsparteien und – im Falle der Union – die Mitgliedstaat gestattet ihren zuständigen Behörden, gegen einen Güterkraftverkehrsunternehmer und/oder einen Fahrer wegen eines Verstoßes gegen die geltenden Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, der in ihrem Gebiet festgestellt wurde und für den noch keine Sanktion verhängt wurde, eine Sanktion zu verhängen, selbst wenn dieser Verstoß im Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. im Falle der Union im Gebiet eines Mitgliedstaats, oder eines Drittlands begangen wurde.

     
Anlage ROAD.B.4.1: Anpassungen der technischen Spezifikationen für den analogen Fahrtenschreiber

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

(a)In Abschnitt III (Bauvorschriften für Kontrollgeräte) Unterabschnitt c (Aufzeichnungsinstrumente) Absatz 4.1 für „Artikel 15 Absatz 3 zweiter Gedankenstriche b, c und d der Verordnung“ ersetzen die Ziffern ii, iii und iv des Anhangs ROAD-1 Teil B Abschnitt 4 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. 

(b)In Abschnitt III (Bauvorschriften für Kontrollgeräte) Absatz 4.2 Buchstabe c (Aufzeichnungsinstrumente) ersetzt „Artikel 15 der Verordnung“ „Artikel 6 Absatz 5 in Teil B Abschnitt 4 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

(c)In Abschnitt IV (Datenblätter) Unterabschnitt a (Allgemeine Nummern) Absatz 1 Unterabsatz wird durch „Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung“ ersetzt: „Artikel 6 Absatz 6 in Teil B Abschnitt 4 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

(d)In Abschnitt V (Einbau eines Kontrollgeräts) wird in Absatz 5 Unterabsatz durch „diese Verordnung“ ersetzt: „Abschnitt 4 Teil B und Teil C Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

(e)In Abschnitt V (Einbau eines Kontrollgeräts) Absatz 5 wird in Absatz durch „Anhang II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates“ ersetzt „Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ und „Verordnung“ ersetzt durch „Anhang ROAD-1 Teil C Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

(f)In Abschnitt VI (Kontrollen und Kontrollen) wird in dem Text vor Absatz 1 nach „Mitgliedstaaten“ „und dem Vereinigten Königreich“ eingefügt.

(g)In Abschnitt VI (Kontrollen und Inspektionen) wird in Absatz 1 (Zertifizierung neuer oder reparierter Instrumente) nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ „und dem Vereinigten Königreich“ und in „den Verordnungen und ihren Anhängen“ ersetzt „Anhang ROAD-1 Abschnitt 4 Teil B und Abschnitt C Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

(h)In Abschnitt VI (Kontrollen und Kontrollen) Absatz 3 Buchstabe b (Regelmäßige Kontrollen) wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ „und dem Vereinigten Königreich“ eingefügt.



Anlage ROAD.B.4.2: Anpassungen der technischen Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber

Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, einschließlich seiner Anlagen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates eingeführt wurden, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

1.    Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt IV (Bau- und Funktionsanforderungen an Fahrtenschreiberkarten) Absatz 174 und Unterabschnitt VII (Kartenausstellung) Absatz 268a;

(2)    Die „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates“ und die „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzen „Abschnitt 2 von Teil B des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;

Anhang IB Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

3.    Buchstabe u erhält folgende Fassung:

„u) „tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen“ den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: „l = … mm“. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“

(4)    Unter Buchstabe bb wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 92/6/EWG des Rates“ durch die Bezugnahme auf „das geltende Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.

5.    Buchstabe ii erhält folgende Fassung:

„Sicherheitszertifizierung: der Prozess der Zertifizierung durch eine Common-Criteria-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die in den jeweiligen Schutzprofilen festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt;“

(6)    Unter Buchstabe mm wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 92/23/EWG“ durch die Bezugnahme auf die „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

7.    Unter Buchstabe (nn) erhält Fußnote 17 folgende Fassung:

„Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“

8.    Unter Buchstabe rr erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“

Anhang IB Abschnitt II (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

9.    Unter Randnummer 004 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

Anhang IB Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

10.    Unter Randnummer 065 wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 2007/46/EG“ durch die Bezugnahme auf die „Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ ersetzt.

(11)    In Absatz 162 wird der Verweis auf die „Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.

Anhang IB Abschnitt IV (Bauart- und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

12.    Unter Randnummer 174 wird die Bezugnahme auf „UK: Das Vereinigte Königreich“ wird ersetzt durch „Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen das Vereinigte Königreich.“

(13)    In Absatz 185 wird der Begriff „Gebiet der Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.

(14)    Unter Randnummer 188 wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995“ durch die Bezugnahme auf die „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.

15.    Unter Randnummer 189 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

Anhang IB Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

16.    Unter Randnummer 250a wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 68/2009“ durch die Bezugnahme auf „Anlage 12 dieses Anhangs“ ersetzt.

Anhang IB Abschnitt VI (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

17.    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Voraussetzungen für die Streichung von Robben gemäß Anhang ROAD-1 Teil C Artikel 5 Absatz 5 Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits sind in Kapitel V (3) dieses Anhangs festgelegt .“ 

(18)    Unterabschnitt 1 (Zulassung von Installateuren oder Werkstätten) wird der Verweis auf „Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung“ ersetzt durch „Artikel 8 in Teil C Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

Anhang IB Abschnitt VII (Kartenausgabe) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

19.    In Absatz 268a wird nach „Mitgliedstaaten“, wo immer dies geschieht, „und dem Vereinigten Königreich“ eingefügt.

Anhang IB Abschnitt VIII (Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

20.    In Absatz 271 ist auf „gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“ zu verzichten.

Anhang IB Anlage 1 (Datenglossar) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dES Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

21.    Unter Nummer 2.111 wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 92/23/EWG, ABl. L 129 vom 31.3.1992, S. 95“ durch die Bezugnahme auf die „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

Anhang IB Anlage 9 (Bauartgenehmigung — Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

22.    In Abschnitt 2 (Funktionsprüfungen der Fahrzeugeinheit) Absatz 5.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.

(23)    In Abschnitt 3 (Funktionsprüfungen des Bewegungssensors) Nummer 5.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.

Anhang IB Anlage 12 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

24.    Abschnitt 4 (Bau- und Funktionsanforderungen an den Adapter) Absatz 4.5 (Leistungsmerkmale) in ADA_023 durch „Richtlinie 2006/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ ersetzt „UN/ECE-Regelung Nr. 10“.

(25)    In Nummer 5.1 der Tabelle in Unterabschnitt 7.2 (Funktionsbescheinigung) anstelle von „Richtlinie 2006/28/EG“ „UN/ECE-Regelung Nr. 10“.



Anlage ROAD.B.4.3: Anpassungen der technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

1.    Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 (229) und in Abschnitt 7 Punkt (424);

(2)    Für die „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ und die „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt „Anhang ROAD-1 Teil B Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;

3.    Ersetzung von „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ anstelle von „Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits , mit Ausnahme der Verweise in Unterabschnitt 5.3 (402) und in Abschnitt 7 Punkt (424)“ ;

4.    Statt „Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG des Rates“ wird „Anhang ROAD-1 Teil C Abschnitt 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ersetzt.“

Anhang IC Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

5.    Buchstabe u erhält folgende Fassung:

„u) tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen:

den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: „l = … mm“. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“

(6)    Unter Buchstabe hh wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 92/6/EWG des Rates“ durch die Bezugnahme auf „das geltende Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.

(7)    Unter Buchstabe uu wird die Bezugnahme auf die „Richtlinie 92/23/EWG“ durch die Bezugnahme auf die „ECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

8.    Unter Buchstabe vv erhält Fußnote 9 folgende Fassung:

„Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“

9.    Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“

10.    Buchstabe aaa wird gestrichen;

11.    Buchstabe ccc Absatz 1 wird ersetzt durch „15. Juni 2019“.

Anhang IC Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

12.    In Unterabschnitt 2.1 Nummer 7 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

Anhang IC Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

13.    In Unterabschnitt 3.20 Randnummer 200 wird Unterabsatz 3 Satz 2 gestrichen.

14.    Unterabschnitt 3.20 Nummer 201 erhält folgende Fassung:

„Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge – Austausch digitaler Informationen – Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:

— aktuelle(s) Datum und Uhrzeit in UTC,

— Fahrzeuggeschwindigkeit,

— Kilometerstand,

— zurzeit gewählte Tätigkeit des Fahrers und des zweiten Fahrers,

— Information, ob im Steckplatz des Fahrers oder des zweiten Fahrers zurzeit eine Karte eingesteckt ist und (gegebenenfalls) Informationen über die entsprechende Kartenkennung (Kartennummer und ausstellendes Land).

Über diese Mininmalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.

Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.

Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“

Anhang IC Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

15.    In Unterabschnitt 4.1 Nummer 229 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen das Vereinigte Königreich.“

(16)    Punkt (237) ersetzt durch „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ Artikel 9 Absatz 2 in Teil C Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“

17.    In Kapitel 4 Unterabschnitt 4.4 Punkt (241) dieses Anhangs wird das Wort „Gebiet der Gemeinschaft“ durch das Wort „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.

18.    Unterabschnitt 4.5 Randnummer 246 wird gestrichen.

Anhang IC Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

19.    Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 in erhält folgende Fassung:

397)    „Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Anlage 16 dieses Anhangs mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 396 beschrieben aufgenommen werden können, kann ein zweites, zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Spiegelstriche enthalten.“

(20)    Unterabschnitt 5.3 Nummer (402) ersetzt durch „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ Artikel 5 Absatz 3 in Teil C Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“ 

Anhang IC Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

21.    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen an die Umstände, unter denen Verschlüsse entfernt werden können, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“

Anhang IC Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

22.    In Nummer (424) wird nach der Bezugnahme auf „Mitgliedstaaten“ und „Vereinigtes Königreich“ und durch die Bezugnahme auf „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ Artikel 13 in Anhang ROAD-1 Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ersetzt.“ 

Anhang IC Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

23.    Unter Nummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

Anhang IC Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:

24.    Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_78 anstelle von Artikel 7 Absatz 5 in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ROAD-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ zu ersetzen.

25.    Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrtenschreiberkarten) in dem Vermerk unter CSM_89 anstelle von „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ in Anhang ROAD-1 Abschnitt 2 Abschnitt des Anhangs ROAD- des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu ersetzen. „ 

Anhang IC Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

26.    Abschnitt 1 (Einleitung) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

27.    Abschnitt 2 (Spezifikation des GNSS-Empfängers) wird die Bezugnahme auf die „Kompatibilität mit den Diensten, die durch die Programme Galileo und Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt werden“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (SBAS)“.

Anhang IC Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:

28.    In Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt (7) (Typgenehmigung des Kontrollgeräts bei Verwendung eines Adapters) wird der Verweis auf „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.



Teil C – Vorschriften für Fahrzeuge zur Güterbeförderung nach Artikel road.8

Abschnitt 1. Gewichte und Abmessungen

Artikel 1 – Gegenstand und Grundsätze

Die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge, die für Fahrten nach Artikel road.4 [Güterbeförderung zwischen, durch und innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien] verwendet werden dürfen, sind in Anlage ROAD C.1.1 festgelegt.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

(a)„Kraftfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Straßen verkehrt;

(b)„Anhänger“ jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, ausgenommen Sattelanhänger, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;

(c)„Sattelanhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass es teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird, und das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;

(d)„Fahrzeugkombination“ entweder

— ein Lastzug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger oder

— ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Sattelanhänger;

(e)„klimatisiertes Fahrzeug“ jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

(f)„höchstzulässige Abmessungen“ die höchstzulässigen Abmessungen für ein verwendetes Fahrzeug;

(g)„höchstzulässiges Gewicht“ das Höchstgewicht für ein verwendetes beladenes Fahrzeug;

(h)„höchstzulässige Achslast“ das Höchstgewicht auf einer belasteten Achse oder Achsgruppe für ein verwendetes Fahrzeug;

(i)„Tonne“ das von der Masse einer Tonne aufgebrachte Gewicht, das 9,8 Kilo-Newtons (kN) entspricht;

(j)„unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht, befördert werden kann;

(k)„alternativer Kraftstoff“ ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:

i) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,

ii) Wasserstoff,

iii) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),

iv) Flüssiggas (LPG),

v) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;

(l)„Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird;

(m)„emissionsfreies Fahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh betragen; und

(n)„intermodaler Beförderungsvorgang“ die Beförderung von einem oder mehreren Containern oder Wechselaufbauten mit einer Länge von höchstens 45 Fuß, wenn der Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger (mit oder ohne Zugmaschine), Wechselaufbau oder Container die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.

Artikel 3 – Besondere Genehmigungen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstgewichte und Höchstabmessungen gemäß Anlage Road C.1.1 überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt wird, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.

Artikel 4 – Lokale Beschränkungen

Dieser Abschnitt steht der nichtdiskriminierenden Anwendung von in jeder Vertragspartei geltenden Straßenverkehrsbestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten nicht entgegen.

Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.

Artikel 5 – Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind

1.    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, können die unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, entsprechen Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.5 und eine Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen:

(a)Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab.

(b)aerodynamische Einrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, müssen einziehbar oder einklappbar sein;

(c)werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, und

(d)im eingezogenen/eingeklappten Zustand wird die höchstzulässige Länge um nicht mehr als 20 cm überschritten.

Artikel 6 – Aerodynamische Führerhäuser

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen dürfen die unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, sofern ihre Führerhäuser eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, entsprechen Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.5, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.

Artikel 7 – Intermodale Beförderungsvorgänge

1.    Die unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.1 – sofern einschlägig vorbehaltlich des Artikels 6 – festgelegten höchstzulässigen Längen und der unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 1.6 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen – befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines nach den Bedingungen der jeweiligen Vertragspartei durchgeführten intermodalen Beförderungsvorgangs ist.

2.    Bei intermodalen Beförderungsvorgängen kann das höchstzulässige Gewicht von fünf- oder sechsachsigen Sattelkraftfahrzeugen in der unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 2.2.2 Buchstabe a genannten Kombination um 2 t und in der unter Anlage ROAD.C.1.1 Nummer 2.2.2 Buchstabe b genannten Kombination um 4 t überschritten werden. Das höchstzulässige Gewicht dieser Fahrzeuge darf 44 t nicht überschreiten.

Artikel 8 – Nachweis der Übereinstimmung

1.    Als Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Abschnitt sind die unter diesen Abschnitt fallenden Fahrzeuge mit einem der folgenden Nachweise versehen:  

(a)einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:

-dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, d. h. ein vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachtes Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen geben; und

-einem möglichst neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild angebrachten Abmessungsschild, das folgende Angaben enthält:

(1)Name des Herstellers;

(2)Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

(3)Länge (L) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers,

(4)Breite (W) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers, und

(5)Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:

— Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeugs (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben;

— Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) bzw. Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers bzw. Sattelanhängers; bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben;

Die Länge der Fahrzeugkombinationen ist die Länge, die gemessen wird, wenn das Kraftfahrzeug und der Anhänger bzw. Sattelanhänger auf einer geraden Linie stehen.

(b)einem einzigen Schild, das die Angaben auf den unter Buchstabe a genannten zwei Schildern enthält; oder

(c)ein einziges Dokument, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei oder – im Falle der Union – dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wird, ausgestellt wurde und dieselben Angaben enthält wie die unter Buchstabe a genannten Schilder. Es muss an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden.

2.Wenn die Merkmale des Fahrzeugs nicht mehr denjenigen entsprechen, die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angegeben sind, hat die Vertragspartei oder im Falle der Union der Mitgliedstaat, in der/dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Nachweis der Übereinstimmung geändert wird.

3.Die in Absatz 1 genannten Schilder und Dokumente werden von den Vertragsparteien als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge gemäß diesem Abschnitt anerkannt.

Artikel 9 – Durchsetzung

1.Jede Vertragspartei ergreift spezifische Maßnahmen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien überprüft werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen erfolgen, die in Fahrzeugen installiert sind. Die bordeigenen Wiegesysteme müssen genau und zuverlässig und vollständig interoperabel und kompatibel mit allen Fahrzeugarten sein.

2.Eine Vertragspartei darf nicht vorschreiben, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in der anderen Vertragspartei zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.

3.Werden automatische Systeme zur Feststellung von Verstößen gegen diesen Abschnitt und zur Verhängung von Sanktionen verwendet, müssen sie zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.

4.Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 dieses Anhangs dafür, dass ihre zuständigen Behörden Informationen über Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit diesem Artikel austauschen.



ANLAGE ROAD.C.1.1: HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE

1.    Höchstzulässige Abmessungen für Fahrzeuge (in Meter; „m“)

1.1 Größte Länge:

— Kraftfahrzeug

12,00 m

–– Anhänger

12,00 m

–– Sattelkraftfahrzeug

16,50 m

–– Lastzug

1.2 Größte Breite:

18,75 m

a) alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge

2,55 m

b) Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container

2,60 m

oder Wechselaufbauten

1.3 Größte Höhe (alle Fahrzeuge)

4,00 m

 

1.4 Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container.

1.5 Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können.

1.6 Größter Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers

12,00 m

1.7 Maximaler Abstand parallel zur Längsachse des Straßenzugs vom vordersten äußeren Punkt des Beladungsbereichs hinter der Fahrerkabine bis zum hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstands zwischen der Rückseite des Zugfahrzeugs und der Vorderseite des Fahrzeugs

Anhänger

15,65 m

1.8 Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers

die Kombination

16,40 m

 

2.    Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen)

2.1 Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge

2.1.1 Zweiachsige Anhänger

18 t

2.1.2 Zweiachsige Anhänger 

24 t 

2.2 Fahrzeugkombinationen

Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, erhöht.

2.2.1 fünf- oder sechsachsige Lastzüge

a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Anhänger

40 t

b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Anhänger

2.2.2 fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge

40 t

a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger

40 t

b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger

2.2.3 Vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen

40 t

Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger

36 t

2.2.4 Vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers:

von 1,3 m bis 1,8 m                            36 t

größer als 1,8 m 36 t (+ 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs (18 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist)

2.3 Kraftfahrzeuge

Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen sind die unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.

2.3.1 Zweiachsige Kraftfahrzeuge

18 t

2.3.2 Dreiachsige Kraftfahrzeuge

25 t (26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird)

2.3.3 Vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen  

32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird

   

3.    Höchstzulässige Achslast der Fahrzeuge (in Tonnen)

3.1 Einzelachsen

Einzelachse ohne Antrieb

3.2 Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern

Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

10 t

- weniger als 1,0 m (d < 1,0 m)

11 t

- 1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3)

16 t

- 1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8)

18 t

– 1,8 m oder mehr (1,8 ≤ d)

20 t

3.3 Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

– 1,3 m oder weniger (d ≤ 1,3)                            21 t

über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d ≤ 1,4)                24 t

3.4 Antriebsachse

Antriebsachse der Fahrzeuge unter den Nummern 2.2 und 2.3        11,5 t

3.5 Doppelachsen von Kraftfahrzeugen

Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

– weniger als 1,0 m (d < 1,0 m)

11,5 t

- 1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3)

16 t

– 1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8)

18 t (19 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist, oder

wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist

und die maximale Achslast von 9,5 t nicht überschritten wird).

4.    Andere Merkmale der Fahrzeuge

4.1 Alle Fahrzeuge

Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

4.2 Lastzüge

Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers beträgt mindestens 3,00 m.

4.3 Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand

Das höchstzulässige Gewicht eines vierachsigen Kraftfahrzeugs in Tonnen darf das Fünffache des Abstands in Metern zwischen den Achsen der vordersten und der hintersten Achse des Fahrzeugs nicht überschreiten.

4.4 Sattelanhänger

Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.



Abschnitt 2 Vorschriften für Fahrtenschreiber, Fahrerkarten und Werkstattkarten

Artikel 1 – Gegenstand und Grundsätze

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs fallen, hinsichtlich des Einbaus, der Prüfung und Kontrolle der Fahrtenschreiber gemäß Artikel ROAD 8 Absatz 2 dieses Abkommens.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen 

1.Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2 und Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.

2.Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieses Abschnitts entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben;

(b)„Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;

(c)„Kontrollkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht;

(d)„Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei benannten Mitarbeitern eines von dieser Vertragspartei zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht;

(e)„Aktivierung“ ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mithilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt;

(f)„Kalibrierung“ bezeichnet in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, einschließlich Fahrzeugkennung und Fahrzeugmerkmale, die mittels einer Werkstattkarte im Massenspeicher zu speichern sind;

(g)„Herunterladen“ von einem digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden;

(h)„Störung“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht;

(i)„Einbau“ ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;

(j)„regelmäßige Nachprüfung“ ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind;

(k)„Reparatur“ ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Bewegungssensors oder der Fahrzeugeinheit erforderlich ist;

(l)„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Systemen, Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, sowie die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe;

(m)„Schnittstelle“ ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;

(n)„Zeitmessung“ ist die ununterbrochene digitale Aufzeichnung der koordinierten Weltzeit aus Kalenderdatum und Uhrzeit (UTC); und

(o)„Benachrichtigungssystem TACHOnet“ ist das Benachrichtigungssystem, das den technischen Spezifikationen entspricht, die in den Anhängen I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen 142 genannt sind.

Artikel 3 – Einbau

1.Fahrtenschreiber nach Absatz 2 müssen in Fahrzeuge eingebaut sein:

(a)deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

(b)ab dem 1. Juli 2026, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.  

2.Es handelt sich um folgende Fahrtenschreiber:

(a)bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2006 erstmals in Betrieb genommen wurden, einen analogen Fahrtenschreiber;

(b)bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. September 2011 erstmals in Betrieb genommen werden, die erste Version des digitalen Fahrtenschreibers;

(c)bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 30. September 2012 erstmals in Betrieb genommen werden, die zweite Version des digitalen Fahrtenschreibers;

(d)bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 14. Juni 2019 erstmals in Betrieb genommen werden, die dritte Version des digitalen Fahrtenschreibers;

(e)für Fahrzeuge, die erstmals ab dem 15. Juni 2019 und bis 2 Jahre nach Inkrafttreten der Einzelspezifikationen gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g dieses Anhangs zugelassen werden, einen intelligenten Fahrtenschreiber 1; und

(f)bei Fahrzeugen, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Einzelspezifikationen erstmals zugelassen wurden, einen intelligenten Fahrtenschreiber 2.

3.Jede Vertragspartei kann die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 3 dieses Anhangs genannten Fahrzeuge von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.

4.Jede Vertragspartei kann Fahrzeuge, die für Beförderungen eingesetzt werden, für die gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 4 dieses Anhangs eine Ausnahme gewährt wurde, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich, wenn sie von diesem Absatz Gebrauch machen.

5.Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber oder einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.

6.Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.

7.Ab dem 1. Juli 2026 müssen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in der sie zugelassen sind, betrieben werden . 

8.Die Anwendung der Unionsvorschriften über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmen der Union innerhalb des Gebiets der Union bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

Artikel 4 – Datenschutz

1.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieses Abschnitts erfolgt.

2.Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit Absatz 1 zusammenhängende Verwendung in Bezug auf Folgendes geschützt werden:

(a)Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß den technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und den intelligenten Fahrtenschreiber 2;

(b)elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 13 und insbesondere grenzüberschreitender Austausch dieser Daten mit Dritten und

(c)Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Güterkraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15.

3.Der digitale Fahrtenschreiber muss so konstruiert sein, dass er die Privatsphäre schützt. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

4.Die Fahrzeugeigentümer, Güterkraftverkehrsunternehmen und sonstige betroffene Stellen halten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

Artikel 5 – Einbau und Reparatur

1.Einbau und Reparaturen von Fahrtenschreibern dürfen nur von Einbaubetrieben, Werkstätten oder Fahrzeugherstellern vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei gemäß Artikel 7 dafür zugelassen worden sind.

2.Zugelassene Einbaubetriebe, Werkstätten oder Fahrzeughersteller plombieren den Fahrtenschreiber, nachdem sie überprüft haben, dass er ordnungsgemäß funktioniert und insbesondere auf eine Art und Weise, durch die sichergestellt wird, dass die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können.

3.Der zugelassene Einbaubetrieb, die zugelassene Werkstatt oder der zugelassene Fahrzeughersteller versieht die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen und gibt außerdem bei digitalen Fahrtenschreibern, intelligenten Fahrtenschreibern 1 und intelligenten Fahrtenschreibern 2 die elektronischen Sicherheitsdaten ein, mit denen sich die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Jede Vertragspartei führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten und die erforderlichen Informationen über die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.

4.Durch die Anbringung einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Einbauplakette wird bescheinigt, dass der Einbau des Fahrtenschreibers den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend erfolgt ist.

5.Fahrtenschreiberbauteile werden plombiert. Anschlüsse an den Fahrtenschreiber, die potenziell manipulationsanfällig sind, einschließlich der Verbindung zwischen dem Bewegungssensor und dem Getriebe, sowie gegebenenfalls die Einbauplakette werden plombiert.

Eine Plombierung darf nur entfernt oder aufgebrochen werden

   durch Einbaubetriebe oder Werkstätten, die gemäß Artikel 7 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, zwecks Reparatur, Instandhaltung oder Neukalibrierung des Fahrtenschreibers oder durch angemessen geschulte und erforderlichenfalls ermächtigte Kontrolleure für Kontrollzwecke; oder

   zwecks Reparaturen oder Umbauten des Fahrzeugs, die sich auf die Plombierung auswirken. In diesen Fällen ist im Fahrzeug eine schriftliche Erklärung mitzuführen, in der das Datum, die Uhrzeit und die Begründung der Entfernung der Plombierung angeführt sind. 

Die entfernte oder aufgebrochene Plombierung ist ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Entfernen oder Aufbrechen, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt zu ersetzen. Wurden Plombierungen zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen, so können sie von einem Kontrolleur ohne unangemessene Verzögerung unter Verwendung einer entsprechenden Vorrichtung und eines eindeutigen besonderen Zeichens ersetzt werden.

Entfernt ein Kontrolleur eine Plombierung, so wird die Kontrollkarte ab dem Moment der Entfernung der Plombierung bis zum Ende der Kontrolle in den Fahrtenschreiber eingesetzt; das gilt auch im Fall der Anbringung einer neuen Plombierung. Der Kontrolleur stellt eine schriftliche Erklärung aus, die mindestens die folgenden Angaben enthält:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

Name des Kontrolleurs,

Kontrollbehörde und Land,

Nummer der Kontrollkarte,

Nummer der entfernten Plombierung,

Datum und Uhrzeit der Entfernung der Plombierung, und

Nummer der neuen Plombierung, sofern der Kontrolleur eine neue Plombierung angebracht hat.

Vor der Ersetzung der Plombierung wird der Fahrtenschreiber von einer zugelassenen Werkstatt einer Prüfung und Kalibrierung unterzogen, es sei denn, die Plombierung wurde zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen und durch einen Kontrolleur ersetzt.

Artikel 6 – Nachprüfung der Fahrtenschreiber

1.Fahrtenschreiber werden regelmäßigen Nachprüfungen durch zugelassene Werkstätten unterzogen. Die regelmäßigen Nachprüfungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.

2.Bei den Nachprüfungen gemäß Absatz 1 wird insbesondere Folgendes überprüft:

   dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß eingebaut ist und für das Fahrzeug geeignet ist,

   dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert,

   dass auf dem Fahrtenschreiber das Typgenehmigungszeichen angebracht ist,

   dass die Einbauplakette angebracht ist,

   dass alle Plombierungen unversehrt sind und ihre Funktion erfüllen,

   dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind und dass keine Spuren der Verwendung solcher Vorrichtungen vorhanden sind, und

   die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen.

3.Falls Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der Fahrtenschreiber behoben werden mussten, erstellen die zugelassenen Werkstätten, die Nachprüfungen durchführen, einen Nachprüfungsbericht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachprüfung im Rahmen einer wiederkehrenden Nachprüfung oder im besonderen Auftrag der zuständigen nationalen Behörde erfolgt ist. Sie führen eine Liste aller erstellten Nachprüfungsberichte.

4.Die Nachprüfungsberichte werden ab der Erstellung mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Jede Vertragspartei entscheidet, ob die Nachprüfungsberichte in dieser Zeit einbehalten oder aber der zuständigen Behörde übermittelt werden. Bewahrt eine Werkstatt die Nachprüfungsberichte auf, so macht sie auf Anfrage der zuständigen Behörde die Berichte über die in diesem Zeitraum durchgeführten Nachprüfungen und Kalibrierungen zugänglich.

Artikel 7 – Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller

1.Jede Vertragspartei oder im Falle der Union jeder Mitgliedstaat sorgt für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind. 

2.Jede Vertragspartei oder im Falle der Union jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller fachlich kompetent und zuverlässig sind. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eindeutige nationale Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:

(a)das Personal ist ordnungsgemäß geschult,

(b)die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung, und

(c)die Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller gelten als zuverlässig.

3.    Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:

(a)Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden mindestens alle zwei Jahre einem Audit unterzogen, bei dem die von ihnen angewandten Verfahren für den Umgang mit Fahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten. Die Vertragsparteien oder im Falle der Union die Mitgliedstaaten können diese Audits auch ohne eine Ortsbesichtigung durchführen. und

(b)Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen, Nachprüfungen und Einbauten zu überwachen. Diesen Audits müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten unterzogen werden.

4.Jede Vertragspartei und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Einbaubetrieben oder Werkstätten mit den Güterkraftverkehrsunternehmen zu vermeiden. Insbesondere bei Bestehen einer ernsthaften Gefahr eines Interessenkonflikts werden zusätzliche fallbezogene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Einbaubetrieb oder die Werkstatt diesen Abschnitt einhält.

5.Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei entziehen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern, die ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.

Artikel 8 – Werkstattkarten

1.Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Erneuerung der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Einbaubetrieb, die Werkstatt oder der Fahrzeughersteller die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 erfüllt.

2.Die zuständige Behörde erneuert eine Werkstattkarte binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines gültigen Antrags auf Erneuerung und aller erforderlichen Unterlagen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.

3.Entzieht eine Vertragspartei oder im Falle der Union ein Mitgliedstaat einem Einbaubetrieb, einer Werkstatt oder einem Fahrzeughersteller nach Maßgabe des Artikels 7 die Zulassung, so zieht er auch die diesem/dieser ausgestellten Werkstattkarten ein.

4.Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen der den zugelassenen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern ausgestellten Werkstattkarten zu verhindern.

Artikel 9 – Ausstellung von Fahrerkarten

1.    Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden zusätzliche Auskünfte oder zusätzliche Belege vom Fahrer verlangen.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Wohnsitz“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.

2.    In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann jede Vertragspartei oder im Falle der Union ein Mitgliedstaat einem Fahrer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Gebiet einer Vertragspartei hat, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei niedergelassenen Unternehmen befindet und auf Verlangen eine entsprechende Fahrerbescheinigung vorlegt.

(3)    Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, und versehen die Fahrerkarte auf sichtbare und sichere Weise mit den persönlichen Daten des Fahrers.

4.    Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.

5.    Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden einer Vertragspartei feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen Vertragspartei als der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union von einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet erstere/ersterer die Karte so bald wie möglich an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und teilt die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung mit. Dauert die Rücksendung der Karte voraussichtlich mehr als zwei Wochen, so teilt die Vertragspartei oder im Falle der Union der Mitgliedstaat, die/der die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug der Karte vorgenommen hat, der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union dem ausstellenden Mitgliedstaat innerhalb dieser zwei Wochen die Gründe für die Aussetzung oder den Entzug mit.

6.    Die zuständige Behörde der ausstellenden Vertragspartei kann verlangen, dass ein Fahrer die Fahrerkarte durch eine neue ersetzt, wenn das zur Einhaltung der einschlägigen technischen Spezifikationen erforderlich ist.

7.    Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen von Fahrerkarten zu verhindern.

8.    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei oder im Falle der Union einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Fahrerkarte einem Fahrer auszustellen, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Teil des Gebiets dieser Vertragspartei hat, für den dieser Anhang nicht gilt, sofern in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung kommen.

Artikel 10 – Erneuerung von Fahrerkarten

1.Ist bei einer Erneuerung die Vertragspartei, in der der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine andere als diejenige, die die bestehende Fahrerkarte ausgestellt hat, und wurde bei den Behörden der erstgenannten Vertragspartei ein Antrag gestellt, die Fahrerkarte zu erneuern, so teilen diese den Ausstellungsbehörden der bisherigen Karte die genauen Gründe für die Erneuerung mit.

2.Bei Beantragung der Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer in Kürze abläuft, stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 5 dieses Anhangs genannten Frist erhalten hat.

Artikel 11 – Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten

1.Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.

2.Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen acht Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.

Artikel 12 – Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten

1.Die von den Vertragsparteien ausgestellten Fahrerkarten werden gegenseitig anerkannt.

2.Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei begründet und den Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte beantragt, ist es Sache der umtauschenden Vertragspartei oder im Falle der Union des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, ob die vorgelegte Karte noch gültig ist.

3.Die Vertragsparteien oder im Falle der Union die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.

4.Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei oder im Falle der Union von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jeder weitere Ersatz oder Umtausch in der betreffenden Vertragspartei oder im Falle der Union in dem betreffenden Mitgliedstaat erfasst.

Artikel 13 – Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten

1.Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, führen die Vertragsparteien oder im Falle der Union die Mitgliedstaaten nationale elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerkarten speichern:

Name und Vorname des Fahrers,

Geburtsdatum und, sofern verfügbar, Geburtsort des Fahrers,

gültige Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend),

Status der Fahrerkarte, und

Nummer der Fahrerkarte.

2.Die elektronischen Register der Vertragsparteien oder im Falle der Union der Mitgliedstaaten müssen vernetzt und im gesamten Gebiet der Vertragsparteien zugänglich sein, indem das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System eingesetzt wird. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten mit der anderen Vertragspartei über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.

3.Bei jeder Ausstellung, Ersetzung und erforderlichenfalls Erneuerung einer Fahrerkarte überprüfen die Vertragsparteien oder im Falle der Union die Mitgliedstaaten mittels des elektronischen Datenaustauschs, ob der Fahrer nicht bereits Inhaber einer anderen gültigen Fahrerkarte ist. Dabei dürfen nur die für die Zwecke dieser Überprüfung notwendigen Daten übertragen werden.

4.Kontrolleuren kann Zugang zu dem elektronischen Register gewährt werden, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.

Artikel 14 – Einstellungen der Fahrtenschreiber

1.Der digitale Fahrtenschreiber darf nicht so eingestellt werden, dass er automatisch auf eine bestimmte Tätigkeitskategorie umschaltet, wenn der Fahrzeugmotor abgestellt oder die Zündung ausgeschaltet wird, es sei denn, der Fahrer kann die jeweilige Tätigkeitskategorie weiterhin manuell eingeben.

2.Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke von Praxiserprobungen.

3.Die Vertragsparteien verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Bewerbung und den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, Fahrtenschreiber zu manipulieren.

Artikel 15 – Verantwortlichkeit der Güterkraftverkehrsunternehmen

1.Das Güterkraftverkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital, intelligent oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.

Das Güterkraftverkehrsunternehmen händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem analogen Fahrtenschreiber eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei es dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Einsatzes und der Verpflichtung Rechnung trägt, beschädigte oder von einem ermächtigten Kontrolleur eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Das Güterkraftverkehrsunternehmen händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

Das Güterkraftverkehrsunternehmen sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.

2.Das Güterkraftverkehrsunternehmen bewahrt die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 dieses Anhangs erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Güterkraftverkehrsunternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

3.Ein Güterkraftverkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diesen Abschnitt und Teil B Abschnitt 4 dieses Anhangs, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Jede Vertragspartei kann diese Haftung jedoch davon abhängig machen, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen Absatz 1 erster Unterabsatz und gegen Artikel 7 Absatz 1 und (2) in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs verstößt.

Artikel 16 – Verfahren für Güterkraftverkehrsunternehmen bei einer Fehlfunktion des Gerätes

1.Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers muss das Güterkraftverkehrsunternehmen die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

2.Kann die Rückkehr zum Standort des Güterkraftverkehrsunternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Betriebsstörung oder der Feststellung der Fehlfunktion erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.

3.Jede Vertragspartei oder im Falle der Europäischen Union jeder Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden dazu, die Benutzung des Fahrzeugs zu untersagen, wenn eine Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 behoben wird, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei im Einklang steht.

Artikel 17 – Verfahren für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten

Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten und Kontrollbehörden im Einklang mit den Zertifikatsregeln der European Root Certification Authority (ERCA) und den Zertifikatsregeln des Vereinigten Königreichs bereit. 

 

ANHANG ROAD-2: Muster der Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs

(Genehmigung – Seite 1)

(Orangefarbenes Papier – DIN A4)

(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird)

 

Genehmigung

Gemäß Titel I der Überschrift Drei des Zweiten Teils [Güterkraftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

 

STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT ……………………………………………………………………………….…..

Genehmigungsbehörde: ……………………………………………………………………………….

Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: ……………. ( 143 )

GENEHMIGUNG Nr.: ……………………………... eines Linienverkehrs □ (2) einer Sonderform des Linienverkehrs □ (2)

Mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits , 

Für: …………………………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………..

Name, Vorname oder Firmenbezeichnung des Betreibers oder des geschäftsführenden Betreibers im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft:

Anschrift:

…………………………………………………………………………………………………... ……………………………………………………………………………………………………………

...

Telefon, Fax oder E-Mail:

.…………………………………………………………………………….

……………………………………………………………………………………………………….. 

(Genehmigung – Seite 2)

Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich die Namen etwaiger Unterauftragnehmer:

(1)……………………………………………………………………………………………………………

(2)……………………………………………………………………………………………………………

(3)……………………………………………………………………………………………………………

(4)……………………………………………………………………………………………………………

(5)……………………………………………………………………………………………………………

Liste liegt ggf. bei.

Gültigkeitsdauer der Genehmigung: Von: ………………………………. Bis: ……………………………..……...

Ort und Datum der Ausstellung: ………………………………………………………………………………………..

Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt: ……………………………………………………..

1. Streckenführung: ……………………………………………………………………………………………………….

………………………………………………………………………………………..:…………………….….

(a)Ausgangsort des Verkehrsdienstes: …………………………………...…………………………………

……………………………………………………………………..............…………………………………....

(b)Zielort des Verkehrsdienstes: …………….……………………………………………………..

…………………………………………………………..……………………………………………………....

Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: ………………..……..…………

…………………………………………………………………………………………………………………..

2. Fahrplan: ………………………………………………………………………………………………..….

(dieser Genehmigung beigefügt)

3. Sonderformen des Linienverkehrs:

a) Fahrgastkategorie: ………………….………………….…….

……………………………...........................................................................

4. Sonstige Bedingungen oder besondere Bestimmungen …...…………...................................................

.............................................................................................................

.............................................................................................................

Stempel der Genehmigungsbehörde Wichtiger Hinweis: 

(1)    Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(2)    Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)    Der Ausgangs- oder Zielort befindet sich im Gebiet der Vertragspartei, in der der Betreiber niedergelassen ist und die Kraftomnibusse zugelassen sind.

(Genehmigung – Seite 3)

 

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

 

(1)Der Personenkraftverkehrsunternehmer nimmt den Verkehrsdienst innerhalb der Frist auf, die in der Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung angegeben ist.

 

(2)Der Betreiber eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs muss – außer im Fall höherer Gewalt – alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Verkehrsdienst den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen entspricht.

 

(3)Der Betreiber hat Informationen über die Strecke, die Haltepunkte, den Zeitplan, die Fahrpreise und die Beförderungsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.

 

(4)Unbeschadet der Fahrzeug- und Fahrerdokumente (wie Zulassungsbescheinigung und Führerschein) gelten folgende Dokumente als Kontrolldokumente gemäß Artikel X + 4 Titel II des Dritten Teils [Personenbeförderung auf der Straße] des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und werden im Fahrzeug aufbewahrt und auf Verlangen eines zugelassenen Kontrollbeamten vorgelegt: 

 

die Genehmigung der Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder deren beglaubigte Kopie;

 

die Lizenz des Betreibers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr oder deren beglaubigte Kopie gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder den Rechtsvorschriften der Union;

 

wird eine Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs durchgeführt, der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer oder dessen beglaubigte Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt;

 

wenn der Betreiber eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen, eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder der Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument.

(Genehmigung – Seite 4)

 

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (Forts.)

 

(5)Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Ausnahme von Sonderformen des Linienverkehrs durchführen, stellen Fahrausweise aus, die das Recht der Fahrgäste auf Beförderung bestätigen und als Kontrolldokument dienen, aus dem nachweislich der Abschluss des individuellen oder kollektiven Beförderungsvertrags zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmer hervorgeht. Die Fahrausweise, die auch elektronisch ausgestellt werden können, müssen folgende Angaben enthalten:

 

(a)Name des Betreibers;

 

(b)Ausgangs- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

 

(c)Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Abfahrt;

 

(d)Fahrpreis.

 

Der Fahrgast hat den Fahrausweis jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

(6)Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und Emissionen, zu.

 

________________



ANHANG ROAD-3: Muster des Antrags auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von grenzüberschreitenden Sonderformen des Linienverkehrs

(Weißes Papier – DIN A4)

(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird)

 

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER ERNEUERUNG EINER

ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS ODER GRENZÜBERSCHREITENDER SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS ( 144 )

Aufnahme eines Linienverkehrs    

Aufnahme einer Sonderform des Linienverkehrs    

Erneuerung der Genehmigung eines Verkehrsdienstes    

Änderung der Bedingungen für die Genehmigung eines Verkehrsdienstes    

mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchgeführt werden,

………………………………………………………………………………………………………........

(Genehmigungsbehörde)

1.Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des antragstellenden Betreibers; im Falle des Antrags einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft der Name des Betreibers, der von den anderen Betreibern mit der Antragstellung betraut wurde:

………………………………………………………………………………………………………........

………………………………………………………………………………………………………........

2.Die Verkehrsdienste werden durchgeführt von (1)

einem Betreiber □ einer Gruppe von Betreibern □ einer Partnerschaft □ einem Unterauftragnehmer □

3.Namen und Anschriften des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich sind die Namen etwaiger Unterauftragnehmer anzugeben (2)

3.1…………………………………………………..………. Tel. ………………….…….…

3.2……………………………………………………..….… Tel. ………………….……….

3.3………………………………………………………....... Tel. ………………….....….…

3.4…………………………………………………………... Tel. ……………………......…

(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung – Seite 2)

4Bei Sonderformen des Linienverkehrs:

4.1Fahrgastkategorie: ( 145 ) Arbeitnehmer □ Schüler/Studenten □ Andere □

5Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes:

………………………………………………………………………………………………….........

6Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit vollständiger Anschrift, bitte unterstreichen): ( 146 )

……………………………………………………………………………………………...……….........

…..………………………………………………………………………………………………............... …………………………………………………………………………………………………….............

7Dauer des Verkehrsdienstes: …………………………………………………………………….…….

…………………………………………………………………………………………………..………....

…………………………………………………………………………………………………..………....

8Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.): ………………………………………………………...…….

9Fahrpreise ……………………………………… Anhang beigefügt.

10Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

11Zahl der beantragten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien: ( 3)

…………………………………………………………………………………………………….........

12Zusätzliche Angaben:

………………………………………………………………………………………………........…….

(Ort und Datum) (Unterschrift des Antragstellers)

………………………………………………………………………………………………………….

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass, da die Genehmigung oder deren beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitzuführen ist, die Anzahl der von der Genehmigungsbehörde ausgestellten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien, die der Antragsteller besitzen muss, der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss.

Wichtiger Hinweis

Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

(a)der Fahrplan einschließlich der Zeitnischen für Kontrollen an relevanten Grenzübergängen;

(b)eine beglaubigte Kopie der Lizenz(en) des Betreibers/der Betreiber für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

(c)eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;

(d)ein Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

(e)alle zweckdienlichen Angaben zu Busbahnhöfen. 

ANHANG ROAD-4: MUSTER DES FAHRTENBLATTES FÜR GELEGENHEITSVERKEHR

FAHRTENBLATT Nr…………… aus Heft Nr……………

(Papier: Farbe Pantone 358 (Hellgrün) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 ungestrichen)

GELEGENHEITSVERKEHR MIT KABOTAGE UND GELEGENHEITSVERKEHR MIT TRANSIT

(zusätzliche Informationen können jeweils auf einem gesonderten Blatt gegeben werden)

1

Amtliches Kennzeichen

………………………………………………………

Ort, Datum Unterschrift des Verkehrsunternehmens

2

Verkehrsunternehmer, Unterauftragnehmer, Gesellschafter, Unternehmergruppe

1.…………………………………………………

2.…………………………………………………

3.…………………………………………………

3

Name(n) des/der Fahrer(s)

1.…………………………………………………

2.…………………………………………………

3.…………………………………………………

4

Veranstalter des Gelegenheitsverkehrs

1. ………………………. 2. ……………………….

3. ………………………. 4. ……………………….

5

Type of service

Gelegenheitsverkehr mit Kabotage

Gelegenheitsverkehr mit Transit

6

Abfahrtsort: ………………………… Land: …………………………

Bestimmungsort: ………………………… Land: …………………………

7

Fahrtprogramm

Strecke/Tagesetappen und/oder Aufnahme- und Absetzungsorte

Anzahl der Fahrgäste

Leerfahrten (mit X angeben) 

Voraussichtliche km

Datum

von

nach

8

Etwaige Anschlussverbindung bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe

Anzahl der abgesetzten Fahrgäste

Zielort der abgesetzten Fahrgäste

Name des Unternehmers, der die Fahrgäste wieder aufnimmt

9

Unvorhergesehene Änderungen

………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………………

ANHANG FISH.1

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

Anteile

2021

2022

2023

2024

2025

ab 2026

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

1

ALF/3X14-

Kaiserbarsch (3,4,5,6,7,8,9,10,12,14)

VK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

96,95

3,05

96,95

3,05

96,95

3,05

96,95

3,05

96,95

3,05

96,95

3,05

2

ANF/07.

Seeteufel (7)

7

78,78

21,22

78,24

21,76

77,70

22,30

77,05

22,95

76,62

23,38

76,62

23,38

3

ANF/2AC4-C

Seeteufel (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

13,74

86,26

12,92

87,08

12,11

87,89

11,13

88,87

10,48

89,52

10,48

89,52

4

ANF/56-14

Seeteufel (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

60,99

39,01

59,62

40,38

58,25

41,75

56,60

43,40

55,50

44,50

55,50

44,50

5

ARU/1/2.

Goldlachs (1,2)

VK- und internationale Gewässer von 1 und 2

56,90

43,10

56,90

43,10

56,90

43,10

56,90

43,10

56,90

43,10

56,90

43,10

6

ARU/3A4-C

Goldlachs (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

98,40

1,60

98,40

1,60

98,40

1,60

98,40

1,60

98,40

1,60

98,40

1,60

7

ARU/567.

Goldlachs (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5

94,41

5,59

94,41

5,59

94,41

5,59

94,41

5,59

94,41

5,59

94,41

5,59

8

BLI/12INT-

Blauleng (International 12)

Internationale Gewässer von 12

99,14

0,86

99,14

0,86

99,14

0,86

99,14

0,86

99,14

0,86

99,14

0,86

9

BLI/24-

Blauleng (Nordsee)

VK- und internationale Gewässer von 2; VK- und Unionsgewässer von 4

73,19

26,81

73,19

26,81

73,19

26,81

73,19

26,81

73,19

26,81

73,19

26,81

10

BLI/5B67-

Blauleng (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5

77,31

22,69

76,73

23,27

76,16

23,84

75,46

24,54

75,00

25,00

75,00

25,00

11

BOR/678-

Eberfisch (Westliche Gewässer)

6, 7 und 8

93,65

6,36

93,65

6,36

93,65

6,36

93,65

6,36

93,65

6,36

93,65

6,36

12

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12

94,31

5,69

94,31

5,69

94,31

5,69

94,31

5,69

94,31

5,69

94,31

5,69

13

COD/07A.

Kabeljau (Irische See)

7a

56,05

43,95

55,84

44,16

55,63

44,37

55,37

44,63

55,20

44,80

55,20

44,80

14

COD/07D.

Kabeljau (östlicher Ärmelkanal)

7d

90,75

9,25

90,75

9,25

90,75

9,25

90,75

9,25

90,75

9,25

90,75

9,25

15

COD/5BE6A

Kabeljau (westlich von Schottland)

6a; VK- und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00‘ W

30,23

69,77

27,37

72,63

24,51

75,49

21,08

78,92

18,79

81,21

18,79

81,21

16

COD/5W6-14

Kabeljau (Rockall)

6b; VK- und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00‘ W und von 12 und 14

33,95

66,05

31,71

68,29

29,47

70,53

26,78

73,22

24,99

75,01

24,99

75,01

17

COD/7XAD34

Kabeljau (Keltische See)

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

90,70

9,30

90,47

9,53

90,23

9,77

89,95

10,05

89,76

10,24

89,76

10,24

18

DGS/15X14

Dornhai (Westliche Gewässer)

6, 7 und 8; VK- und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14

57,53

42,47

56,61

43,39

55,69

44,31

54,58

45,42

53,84

46,16

53,84

46,16

19

DWS/56789-

Tiefseehaie (Westliche Gewässer)

6, 7, 8 und 9; VK- und internationale Gewässer von 5

100,00

0,00

100,00

0,00

100,00

0,00

100,00

0,00

100,00

0,00

100,00

0,00

20

HAD/07A.

Schellfisch (Irische See)

7a

47,24

52,76

46,42

53,58

45,61

54,39

44,63

55,37

43,98

56,02

43,98

56,02

21

HAD/5BC6A.

Schellfisch (westlich von Schottland)

6a; VK- und internationale Gewässer von 5b

19,39

80,61

19,39

80,61

19,39

80,61

19,39

80,61

19,39

80,61

19,39

80,61

22

HAD/6B1214

Schellfisch (Rockall)

VK-, Unions- und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14

16,76

83,24

16,32

83,68

15,88

84,12

15,35

84,65

15,00

85,00

15,00

85,00

23

HAD/7X7A34

Schellfisch (Keltische See)

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

84,00

16,00

83,00

17,00

82,00

18,00

80,80

19,20

80,00

20,00

80,00

20,00

24

HER/07A/MM

Hering (Irische See)

7a nördlich von 52° 30′ N

11,01

88,99

8,50

91,50

6,00

94,00

2,99

97,01

0,99

99,01

0,99

99,01

25

HER/5B6ANB

Hering (westlich von Schottland)

6b und 6aN; VK- und internationale Gewässer von 5b

35,95

64,05

35,34

64,66

34,74

65,26

34,01

65,99

33,53

66,47

33,53

66,47

26

HER/7EF.

Hering (westlicher Ärmelkanal und Kanal von Bristol)

7e und 7f

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

50,00

27

HER/7G-K.

Hering (Keltische See)

7a südlich von 52° 30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k

99,88

0,12

99,88

0,12

99,88

0,12

99,88

0,12

99,88

0,12

99,88

0,12

28

HKE/2AC4-C

Seehecht (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

60,67

39,33

57,11

42,89

53,56

46,44

49,29

50,71

46,45

53,55

46,45

53,55

29

HKE/571214

Seehecht (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

80,33

19,67

80,05

19,95

79,77

20,23

79,43

20,57

79,20

20,80

79,20

20,80

30

JAX/2A-14

Stöcker (Westliche Gewässer)

VK- und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; VK- und internationale Gewässer von 2a und 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

90,61

9,39

90,61

9,39

90,61

9,39

90,61

9,39

90,61

9,39

90,61

9,39

31

JAX/4BC7D

Stöcker (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal)

VK- und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

71,46

28,54

68,60

31,40

65,73

34,27

62,29

37,71

60,00

40,00

60,00

40,00

32

L/W/2AC4-C

Limande und Rotzunge (Nordsee)*

Unionsgewässer von 2a und 4

35,97

64,03

35,48

64,52

34,98

65,02

34,39

65,61

34,00

66,00

34,00

66,00

33

LEZ/07.

Butte (7)

7

81,37

18,63

80,65

19,35

79,93

20,07

79,07

20,93

78,50

21,50

78,50

21,50

34

LEZ/2AC4-C

Butte (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

3,74

96,26

3,74

96,26

3,74

96,26

3,74

96,26

3,74

96,26

3,74

96,26

35

LEZ/56-14

Butte (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

60,84

39,16

59,55

40,45

58,25

41,75

56,69

43,31

55,65

44,35

55,65

44,35

36

LIN/03A-C.

Leng (3a)

Unionsgewässer von 3a

92,65

7,35

92,65

7,35

92,65

7,35

92,65

7,35

92,65

7,35

92,65

7,35

37

LIN/04-C.

Leng (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4

21,22

78,78

20,92

79,08

20,61

79,39

20,24

79,76

20,00

80,00

20,00

80,00

38

LIN/6X14.

Leng (Westliche Gewässer)

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

63,67

36,33

63,25

36,75

62,83

37,17

62,33

37,67

62,00

38,00

62,00

38,00

39

NEP/*07U16

Kaisergranat (Porcupine Bank)

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7

85,32

14,68

85,32

14,68

85,32

14,68

85,32

14,68

85,32

14,68

85,32

14,68

40

NEP/07.

Kaisergranat (7)

7

61,68

38,32

60,76

39,24

59,84

40,16

58,74

41,26

58,00

42,00

58,00

42,00

41

NEP/2AC4-C

Kaisergranat (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

13,38

86,62

13,38

86,62

13,38

86,62

13,38

86,62

13,38

86,62

13,38

86,62

42

NOP/2A3A4.

Stintdorsch (Nordsee)

3a; VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

85,00

15,00

82,50

17,50

80,00

20,00

77,00

23,00

75,00

25,00

75,00

25,00

43

PLE/07A.

Scholle (Irische See)

7a

48,89

51,11

48,89

51,11

48,89

51,11

48,89

51,11

48,89

51,11

48,89

51,11

44

PLE/56-14

Scholle (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

39,23

60,77

39,23

60,77

39,23

60,77

39,23

60,77

39,23

60,77

39,23

60,77

45

PLE/7DE.

Scholle (Ärmelkanal)*

7d und 7e

70,36

29,64

70,27

29,73

70,18

29,82

70,07

29,93

70,00

30,00

70,00

30,00

46

PLE/7FG.

Scholle (7fg)

7f und 7g

74,86

25,14

74,58

25,42

74,30

25,70

73,96

26,04

73,74

26,26

73,74

26,26

47

PLE/7HJK.

Scholle (7hjk)

7h, 7j und 7k

84,25

15,75

83,71

16,29

83,17

16,83

82,52

17,48

82,09

17,91

82,09

17,91

48

POK/56-14

Seelachs (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

62,32

37,68

58,99

41,01

55,66

44,34

51,66

48,34

49,00

51,00

49,00

51,00

49

POK/7/3411

Seelachs (Keltische See)

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

84,86

15,14

84,90

15,10

84,93

15,07

84,97

15,03

85,00

15,00

85,00

15,00

50

POL/07.

Pollack (7)

7

78,03

21,97

77,27

22,73

76,51

23,49

75,61

24,39

75,00

25,00

75,00

25,00

51

POL/56-14

Pollack (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

63,38

36,62

63,38

36,62

63,38

36,62

63,38

36,62

63,38

36,62

63,38

36,62

52

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

77,99

22,01

77,99

22,01

77,99

22,01

77,99

22,01

77,99

22,01

77,99

22,01

53

RJE/7FG.

Kleinäugiger Rochen (7fg)

7f und 7g

56,36

43,64

53,39

46,61

50,42

49,58

46,86

53,14

44,49

55,51

44,49

55,51

54

RJU/7DE.

Perlrochen (Ärmelkanal)

7d und 7e

69,12

30,88

68,09

31,91

67,06

32,94

65,82

34,18

65,00

35,00

65,00

35,00

55

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5b

95,16

4,84

95,16

4,84

95,16

4,84

95,16

4,84

95,16

4,84

95,16

4,84

56

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier (8,9,10,12,14)

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14

99,71

0,29

99,71

0,29

99,71

0,29

99,71

0,29

99,71

0,29

99,71

0,29

57

SAN/2A3A4.

Sandaal (Nordsee, alle Ufer)

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4

97,26

2,74

97,14

2,86

97,03

2,97

96,89

3,11

96,80

3,20

96,80

3,20

58

SBR/678-

Rote Fleckbrasse (Westliche Gewässer)

6, 7 und 8

90,00

10,00

90,00

10,00

90,00

10,00

90,00

10,00

90,00

10,00

90,00

10,00

59

SOL/07A.

Seezunge (Irische See)

7a

77,15

22,86

77,03

22,97

76,92

23,08

76,79

23,21

76,70

23,30

76,70

23,30

60

SOL/07D.

Seezunge (östlicher Ärmelkanal)

7d

80,31

19,69

80,23

19,77

80,15

19,85

80,06

19,94

80,00

20,00

80,00

20,00

61

SOL/07E.

Seezunge (westlicher Ärmelkanal)

7e

38,97

61,03

38,60

61,40

38,24

61,76

37,79

62,21

37,50

62,50

37,50

62,50

62

SOL/24-C.

Seezunge (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

88,09

11,91

86,81

13,19

85,54

14,46

84,02

15,98

83,00

17,00

83,00

17,00

63

SOL/56-14

Seezunge (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

80,00

20,00

80,00

20,00

80,00

20,00

80,00

20,00

80,00

20,00

80,00

20,00

64

SOL/7FG.

Seezunge (7fg)

7f und 7g

69,35

30,65

68,93

31,07

68,51

31,49

68,01

31,99

67,67

32,33

67,67

32,33

65

SOL/7HJK.

Seezunge (7hjk)

7h, 7j und 7k

83,33

16,67

83,33

16,67

83,33

16,67

83,33

16,67

83,33

16,67

83,33

16,67

66

SPR/2AC4-C

Sprotte (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

96,18

3,82

96,18

3,82

96,18

3,82

96,18

3,82

96,18

3,82

96,18

3,82

67

SPR/7DE.

Sprotte (Ärmelkanal)

7d und 7e

28,60

71,40

25,45

74,55

22,30

77,70

18,52

81,48

16,00

84,00

16,00

84,00

68

SRX/07D.

Rochen (östlicher Ärmelkanal)

7d

84,51

15,49

84,44

15,56

84,36

15,64

84,27

15,73

84,21

15,79

84,21

15,79

69

SRX/2AC4-C

Rochen (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a

32,73

67,27

32,29

67,71

31,86

68,14

31,35

68,65

31,00

69,00

31,00

69,00

70

SRX/67AKXD

Rochen (Westliche Gewässer)

VK- und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

71,06

28,94

70,54

29,46

70,02

29,98

69,40

30,60

68,99

31,01

68,99

31,01

71

T/B/2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt (Nordsee)*

Unionsgewässer von 2a und 4

81,82

18,18

81,37

18,63

80,91

19,09

80,36

19,64

80,00

20,00

80,00

20,00

72

USK/04-C.

Lumb (Nordsee)

VK- und Unionsgewässer von 4

59,46

40,54

59,46

40,54

59,46

40,54

59,46

40,54

59,46

40,54

59,46

40,54

73

USK/567EI.

Lumb (Westliche Gewässer)

6 und 7; VK- und internationale Gewässer von 5

70,73

29,27

70,55

29,45

70,37

29,63

70,15

29,85

70,00

30,00

70,00

30,00

74

WHG/07A.

Wittling (Irische See)

7a

42,27

57,73

41,45

58,55

40,63

59,37

39,65

60,35

39,00

61,00

39,00

61,00

75

WHG/56-14

Wittling (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

37,53

62,47

36,67

63,33

35,81

64,19

34,78

65,22

34,09

65,91

34,09

65,91

76

WHG/7X7A-C

Wittling (Keltische See)*

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

88,95

11,05

88,89

11,11

88,84

11,16

88,77

11,23

88,73

11,27

88,73

11,27

ANHANG FISH.2

2A. Trilaterale Bestände VK-EU-NO

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

Anteile

2021

2022

2023

2024

2025

ab 2026

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

77

COD/2A3AX4

Kabeljau (Nordsee)

4; VK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

47,03

52,97

46,02

53,98

45,02

54,99

43,81

56,19

43,00

57,00

43,00

57,00

78

HAD/2AC4.

Schellfisch (Nordsee)

4; VK-Gewässer von 2a

18,45

81,55

17,80

82,20

17,14

82,86

16,35

83,65

15,83

84,17

15,83

84,17

79

HER/2A47DX

Hering (Beifänge Nordsee)

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

98,18

1,82

98,18

1,82

98,18

1,82

98,18

1,82

98,18

1,82

98,18

1,82

80

HER/4AB.

Hering (Nordsee)

VK-, Unions- und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

71,33

28,67

70,42

29,58

69,50

30,50

68,41

31,59

67,68

32,32

67,68

32,32

81

HER/4CXB7D

Hering (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal)

4c, 7d ausgenommen Blackwater

88,76

11,24

88,48

11,52

88,21

11,79

87,87

12,13

87,65

12,35

87,65

12,35

82

PLE/2A3AX4

Scholle (Nordsee)

4; VK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

71,54

28,46

71,54

28,46

71,54

28,46

71,54

28,46

71,54

28,46

71,54

28,46

83

POK/2C3A4

Seelachs (Nordsee)

3a und 4; VK-Gewässer von 2a

77,71

22,29

76,78

23,22

75,85

24,15

74,74

25,26

74,00

26,00

74,00

26,00

84

WHG/2AC4.

Wittling (Nordsee)

4; Unionsgewässer von 2a

34,78

65,22

32,71

67,29

30,63

69,37

28,13

71,87

26,47

73,53

26,47

73,53

2B. Bestände der Küstenstaaten

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

Anteile

2021

2022

2023

2024

2025

ab 2026

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

EU

VK

85

MAC/2A34.

Makrele (Nordsee)

3a und 4; VK-Gewässer von 2a; Unionsgewässer von 3b, 3c und Unterdivisionen 22- 32

93,91

6,09

93,78

6,22

93,65

6,35

93,50

6,50

93,40

6,60

93,40

6,60

86

MAC/2CX14-

Makrele (Westliche Gewässer)

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; VK- und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

35,15

64,85

34,06

65,94

32,98

67,02

31,67

68,33

30,80

69,20

30,80

69,20

87

WHB/1X14

Blauer Wittling (Nördliche Gewässer)

VK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

79,47

20,53

79,35

20,65

79,24

20,76

79,09

20,91

79,00

21,00

79,00

21,00

2C. ICCAT-Bestände

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Gebiet

Anteile

EU

VK

88

ALB/AN05N

Weißer Thun (Nordatlantik)

Atlantik, nördlich von 5° N

98,48

1,52

89

BFT/AE45WM

Roter Thun (Nordostatlantik)

Atlantik, östlich von 45° W und Mittelmeer

99,75

0,25

90

BSH/AN05N

Blauhai (Nordatlantik)

Atlantik, nördlich von 5° N

99,90

0,10

91

SWO/AN05N

Schwertfisch (Nordatlantik)

Atlantik, nördlich von 5° N

99,99

0,01

2D. NAFO-Bestände

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Gebiet

Anteile

EU

VK

92

COD/N3M.

Kabeljau (NAFO 3M)

NAFO 3M

83,66

16,34

2E. Sonderfälle

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

Anteile

EU

VK

93

COD/1/2B.

Kabeljau (Svalbard)

1 und 2b

75,00

25,00

2F. Bestände, die sich nur in den Gewässern einer Vertragspartei befinden

#

Code

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

Anteile

EU

VK

94

GHL/1/2INT

Schwarzer Heilbutt (Internationale Gewässer von 1,2)

Internationale Gewässer von 1 und 2

100,00

0,00

95

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt (Nordsee und westlich von Schottland)

6; VK- und Unionsgewässer von 4; VK-Gewässer von 2a; VK- und internationale Gewässer von 5b

27,35

72,65

96

HER/06ACL.

Hering (Clyde)

6 Clyde

0,00

100,00

97

HER/1/2-

Hering (ASH)

VK-, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

70,00

30,00

98

LIN/05EI.

Leng (5)

VK- und internationale Gewässer von 5

81,48

18,52

99

LIN/1/2.

Leng (1,2)

VK- und internationale Gewässer von 1 und 2

77,78

22,22

100

NEP/5BC6.

Kaisergranat (westlich von Schottland)

6; VK- und internationale Gewässer von 5b

2,36

97,64

101

RED/51214D

Rotbarsch [Tief, pelagisch] (5,12,14)

VK- und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

98,00

2,00

102

RED/51214S

Rotbarsch [Flach, pelagisch] (5,12,14)

VK- und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

98,00

2,00

103

SBR/10-

Rote Fleckbrasse (Azoren)

Unions- und internationale Gewässer von 10

99,12

0,88

104

SRX/89-C.

Rochen (8,9)

Unionsgewässer von 8 und 9

99,78

0,22

105

USK/1214EI

Lumb (1,2,14)

VK- und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

71,43

28,57



ANHANG FISH.3

#

Bestandscode

Gebräuchliche Bezeichnung

ICES-Gebiete

106

ANF/8ABDE.

Seeteufel (8)

8a, 8b, 8d und 8e

107

BLI/03A-

Blauleng (3a)

Unionsgewässer von 3a

108

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch (8,9,10)

8, 9 und 10

109

COD/03AN.

Kabeljau (Skagerrak)

Skagerrak

110

HAD/03A.

Schellfisch (3a)

3a

111

HER/03A.

Hering (3a)

3a

112

HER/03A-BC

Hering (3a Beifänge)

3a

113

HER/6AS7BC

Hering (westlich von Irland)

6aS, 7b und 7c

114

HKE/03A.

Seehecht (3a)

3a

115

HKE/8ABDE.

Seehecht (8)

8a, 8b, 8d und 8e

116

JAX/08C.

Stöcker (8c)

8c

117

LEZ/8ABDE.

Butte (8)

8a, 8b, 8d und 8e

118

MAC/2A4A-N

Makrele (Anteil Dänemarks in norwegischen Gewässern)

Norwegische Gewässer von 2a und 4

119

MAC/8C3411

Makrele (südlicher Teilbestand)

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

120

PLE/03AN.

Scholle (Skagerrak)

Skagerrak

121

SPR/03A.

Sprotte (3a)

3a

122

SRX/03A-C.

Rochen (3a)

Unionsgewässer von 3a

123

USK/03A.

Lumb (3a)

3a

124

WHB/8C3411

Blauer Wittling (südlicher Teilbestand)

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1



ANHANG FISH.4: PROTOKOLL ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN

Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union.

In BEKRÄFTIGUNG der souveränen Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden,

Unter NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass das Recht jeder Vertragspartei, Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zu Fischfang in ihren Gewässern zu gewähren, normalerweise im Rahmen jährlicher Konsultationen ausgeübt wird, nachdem die TAC für ein bestimmtes Jahr in jährlichen Konsultationen festgelegt wurden,

In ANBETRACHT der sozialen und wirtschaftlichen Vorteile einer weiteren Stabilitätsphase, in der den Fischern bis zum 30. Juni 2026 gestattet würde, wie vor Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin Zugang zu den Gewässern der anderen Vertragspartei zu erhalten,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Es wird ein Anpassungszeitraum festgelegt. Der Anpassungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2026.

Artikel 2

1.Abweichend von Artikel FISH.8 (1), (3), (4), (5), (6) und (7) [Zugang zu Gewässern] der Rubrik V [Fischerei] gewährt jede Vertragspartei während des Anpassungszeitraums den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern, um

(a)die in den Anhängen FISH.1 und FISH.2A, B und F aufgeführten Bestände in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den Fangmöglichkeiten angemessen entspricht;

(b)nicht quotengebundene Bestände in einer Höhe, die der durchschnittlichen Tonnage dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 entspricht;

(c)für qualifizierte Schiffe in dem Gebiet in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von den Basislinien in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g, soweit die infrage kommenden Schiffe der Vertragsparteien am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesem Gebiet hatten.

Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das mindestens vier Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder sein direkter Ersatz.

2.Die Vertragsparteien notifizieren der anderen Vertragspartei jede Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern, die ab dem 1. Juli 2026 gelten.

3. Artikel 9 [Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs] gilt sinngemäß für jede Änderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

ANHANG LAW-1: AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN

KAPITEL 0: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Ziel

Ziel dieses Anhangs ist es, die erforderlichen Datenschutz-, Verwaltungs- und technischen Bestimmungen für die Durchführung von Teil drei Titel II [Austausch von DNA-Daten, Fingerabdruckdaten und Fahrzeugregisterdaten] festzulegen.

Artikel 2: Technische Spezifikationen

Die Staaten beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind in den Kapiteln 1 bis 3 festgelegt.

Artikel 3: Kommunikationsnetzwerk

Der elektronische Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Staaten erfolgt unter Verwendung des Kommunikationsnetzwerks TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) sowie dessen Fortentwicklungen.

Artikel 4: Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Staaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung informieren die nationalen Kontaktstellen der Staaten einander umgehend und vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Artikel 5: Kennungen für DNA-Daten und daktyloskopische Daten

Die in den Artikeln LAW.PRUM.7 [Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien] und LAW.PRUM.11 [Daktyloskopische Daten] genannten Kennungen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:

(a)Code, der es den Staaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen Staaten gemäß Artikel LAW.PRUM.14 [Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen] zu übermitteln,

(b)Code, der die nationale Herkunft des DNA-Profils beziehungsweise des daktyloskopischen Datums anzeigt, und

(c)– im Zusammenhang mit DNA-Daten – Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt.

Artikel 6: Grundsätze des DNA-Datenaustauschs

1.Die Staaten verwenden für den DNA-Datenaustausch bestehende Standards, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).

2.Das Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3.Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Staaten weitergeleiteten Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

4.Die Staaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Staaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm ISO 17025, übereinstimmen.

5.Die Staaten verwenden Staatencodes gemäß der Norm ISO 3166‑1 alpha‑2.

Artikel 7: Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei DNA-Daten

1.Die Anfrage zwecks eines automatisierten Abrufs oder Abgleichs gemäß Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen] oder Artikel LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen], enthält ausschließlich die folgenden Informationen:

(a)den Staatencode des anfragenden Staats;

(b)das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;

(c)die DNA-Profile und deren Kennungen;

(d)die Typen übermittelter DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile);

(e)die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

2.Die Rückmeldung (Vergleichsbericht) auf die Anfrage gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen:

(a)die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen;

(b)das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;

(c)das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Rückmeldung;

(d)die Staatencodes des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates;

(e)die Kennungen des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates;

(f)den Typ der übermittelten DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile);

(g)die angefragten und übereinstimmenden DNA-Profile;

(h)die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

3.Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Dieses Minimum an Loci ist in Kapitel 1 festgelegt.

4.Die Staaten stellen sicher, dass die Anfragen mit den gemäß Artikel LAW.PRUM.7 [Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien] Absatz 3 abgegebenen Erklärungen übereinstimmen.

Artikel 8: Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von offenen Spuren gemäß Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen]

1.Wird beim Abruf mit einer offenen Spur in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, so kann eine Übermittlung der offenen Spur an die Datenbanken aller anderen Staaten erfolgen; und werden beim Abruf mit dieser offenen Spur Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Staat automatisch mitgeteilt.

2.Wird beim Abruf mit einer offenen Spur eine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so kann jeder betroffene Staat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

Artikel 9: Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Personenprofilen gemäß Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen]

Wird beim Abruf mit einem DNA-Personenprofil in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung mit einem DNA-Personenprofil oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Personenprofils an die Datenbanken aller anderen Staaten erfolgen; und werden beim Abruf mit diesem DNA-Personenprofil Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Staat automatisch mitgeteilt.

Artikel 10: Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abgleich von offenen Spuren gemäß Artikel LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen]

1.Werden beim Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Staaten mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat.

2.Werden bei dem Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Staaten mit offenen Spuren oder DNA-Personenprofilen festgestellt, so kann jeder betroffene Staat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

Artikel 11: Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

1.Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Staaten erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie in Kapitel 2 festgelegt.

2.Jeder Staat stellt sicher, dass die von ihm übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.

3.Das Übermittlungsverfahren beim Austausch daktyloskopischer Daten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

4.Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Staaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

5.Die Staaten verwenden Staatencodes gemäß der Norm ISO 3166‑1 alpha‑2.

Artikel 12: Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

1.Jeder Staat gewährleistet, dass seine Abrufanfragen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der die jeweilige Anfrage empfangende Staat angegeben hat. Das Vereinigte Königreich erklärt seine maximalen Abrufkapazitäten pro Tag für daktyloskopische Daten von identifizierten Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen.

2.Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten ("candidates"), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist in Kapitel 2 festgelegt.

Artikel 13: Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei daktyloskopischen Daten

1.Der die Anfrage empfangende Staat prüft unverzüglich und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so unterrichtet dieser Staat den anfragenden Staat unverzüglich.

2.Der die Anfrage empfangende Staat nimmt die Abrufe in der Reihenfolge vor, in der die Anfragen eingegangen sind. Die Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Der anfragende Staat kann, wenn sein internes Recht dies vorschreibt, eine beschleunigte Bearbeitung seiner Anfragen erbitten, und der die Anfrage empfangende Staat nimmt dann unverzüglich die Abrufe vor. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse durchzuführen.

Artikel 14: Grundsätze des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten

1.Für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Staaten eine Version der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem), die speziell für die Zwecke von Artikel LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] entwickelt wurde, sowie geänderte Versionen dieser Software.

2.Der automatisierte Abruf von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3.Die Nachrichten, die über das Eucaris-System ausgetauscht werden, werden verschlüsselt übertragen.

4.Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten sind in Kapitel 3 festgelegt.

5.Bei der Anwendung des Artikels LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] können die Staaten Abrufen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen Vorrang verleihen.

Artikel 15: Kosten

Jeder Staat trägt die Kosten, die aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Eucaris-Softwareanwendung entstehen.

Artikel 16: Zweckbindung

1.Der empfangende Staat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des die Datei führenden Staates und nur nach Maßgabe des internen Rechts des empfangenden Staates zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das interne Recht des die Datei führenden Staates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

2.Die Verarbeitung von nach Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Staat ist ausschließlich erlaubt zur

(a)Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;

(b)Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach internem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;

(c)Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels.

3.Der die Datei führende Staat darf die ihm gemäß Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit es zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Zwecken erforderlich ist.

4.Gemäß Artikel LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] übermittelte Daten dürfen von dem die Datei führenden Staat ausschließlich verwendet werden, soweit es zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Der Mitgliedstaat darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, für das die Anfrage erfolgt ist.

Artikel 17: Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

1.Die Staaten stellen die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten sicher. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung der betroffenen Person, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist das dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Der betroffene Staat oder die betroffenen Staaten sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.

2.Daten, deren Richtigkeit die betroffene Person bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des internen Rechts der Staaten auf Verlangen der betroffenen Person zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung darf nach Maßgabe des internen Rechts und nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde aufgehoben werden.

3.Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,

(a)wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, so hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind;

(b)sobald die im internen Recht des übermittelnden Staats vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat.

4.Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des internen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.

Artikel 18: Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

1.Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe geschützt sind.

2.Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel LAW.PRUM.17 [Durchführungsmaßnahmen] genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass

(a)dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden,

(b)bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und

(c)die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 19 Absätze 2, 5 und 6 dieses Kapitels kontrolliert werden kann.

Artikel 19: Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung

1.Jeder Staat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen:

(a)den Anlass der Übermittlung,

(b)die übermittelten Daten,

(c)das Datum der Übermittlung sowie

(d)die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der die Datei führenden Stelle.

2.Für den automatisierten Abruf von Daten auf der Grundlage der Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen], LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] und LAW.PRUM.15 [Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten] und für den automatisierten Abgleich nach Artikel LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] gilt Folgendes:

(a)Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 6 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Staaten zur Verfügung gestellt.

(b)Jeder Staat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der die Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen:

(I)die übermittelten Daten,

(II)das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung sowie

(III)die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der die Datei führenden Stelle.

3.Die abrufende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.

4.Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Staates auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

(a)die Kontrolle des Datenschutzes,

(b)die Sicherstellung der Datensicherheit.

5.Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

6.Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden oder gegebenenfalls den Justizbehörden der jeweiligen Staaten. Jedermann kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person nach Maßgabe des internen Rechts zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Behörden sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor.

7.Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Staates um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des internen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Staaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher.

Artikel 20: Rechte der betroffenen Person auf Schadensersatz

Hat eine Stelle eines Staates personenbezogene Daten gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Staates sich ihrer Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des internen Rechts nicht unter Berufung auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten entziehen. Wird der empfangenden Stelle Ersatz für einen Schaden auferlegt, der durch die Verwendung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.

Artikel 21: Auskunft auf Ersuchen der Staaten

Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.

Artikel 22: Erklärungen und Benennungen

1.Das Vereinigte Königreich übermittelt seine Erklärungen nach Artikel LAW.PRUM.7 [Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien] Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 dieses Kapitels sowie seine Benennungen gemäß den Artikeln LAW.PRUM.13 Absatz 1 [Nationale Kontaktstellen] und LAW.PRUM.15 Absatz 3 [Automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten] an den Fachausschuss für Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit.

2.Die vom Vereinigten Königreich in diesen Erklärungen und Benennungen bereitgestellten Sachinformationen und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel LAW.PRUM.17 Absatz 3 [Durchführungsmaßnahmen] bereitgestellten Sachinformationen werden in das gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2008/616/JI erstellte Handbuch aufgenommen.

3.Gemäß Absatz 1 übermittelte Erklärungen und Benennungen können von den Staaten jederzeit durch eine an den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz gerichtete Mitteilung geändert werden. Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz leitet alle eingegangenen Erklärungen an das Generalsekretariat des Rates weiter.

4.Das Generalsekretariat des Rates teilt etwaige Änderungen an dem in Absatz 2 genannten Handbuch dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mit.

Artikel 23: Vorbereitung der in Artikel LAW.PRUM.18 [Ex-ante-Bewertung] genannten Beschlüsse

1.Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel LAW.PRUM.18 [Ex-ante-Bewertung] auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen zugrunde liegt.

2.Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] stützt sich der Bewertungsbericht außerdem auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf, der erforderlichenfalls durchgeführt wird, nachdem das Vereinigte Königreich den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz darüber unterrichtet hat, dass es den sich aus Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist und die in Artikel 22 dieses Kapitels vorgesehenen Erklärungen vorgelegt hat. Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel 4 dieses Anhangs festgelegt.

Artikel 24: Statistiken und Berichterstattung

1.Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] wird regelmäßig bewertet. Bewertet werden jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Staaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Staaten vorgenommen.

2.Jeder Staat stellt Statistiken zu den Ergebnissen des automatisierten Datenaustauschs auf. Das Statistikmodell wird von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erarbeitet, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Diese Statistiken werden jährlich dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz zugeleitet.

3.Darüber hinaus werden die Staaten gebeten, regelmäßig, aber nicht häufiger als einmal pro Jahr weitere Angaben über die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des automatisierten Datenaustauschs vorzulegen, damit das Verfahren – wenn nötig – analysiert und verbessert werden kann.

4.Für diesen Artikel gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI erstellten Statistiken und Berichte.

Kapitel 1: Austausch von DNA-Daten

1.        DNA-bezogene forensische Aspekte, Abgleichsregeln und Algorithmen

1.1.    Merkmale der DNA-Profile

Die DNA-Profile können 24 Zahlenpaare enthalten, welche die Allele von 24 Loci (auch: Merkmalssystemen) darstellen, die auch in den DNA-Verfahren von Interpol verwendet werden. Die Bezeichnungen dieser Loci sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

VWA

TH01

D21S11

FGA

D8S1179

D3S1358

D18S51

Amelogenin

TPOX

CSF1P0

D13S317

D7S820

D5S818

D16S539

D2S1338

D19S433

Penta D

Penta E

FES

F13A1

F13B

SE33

CD4

GABA

Die sieben grau gekennzeichneten Loci in der obersten Zeile sind sowohl im gegenwärtigen ESS als auch im ISSOL enthalten.

Übermittlungsregeln

Die von den Staaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile enthalten mindestens sechs vollständig bestimmte 147 Loci; zusätzlich können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerfelder enthalten. Die DNA-Personenprofile müssen mindestens sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Staat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen.

Mischspuren sind nicht zulässig, sodass die Allelwerte jedes Locus aus lediglich zwei Zahlenwerten bestehen; bei Homozygoten müssen die zwei Zahlenwerte eines bestimmten Locus identisch sein.

Für Platzhalter ("Wildcards") und Mikrovarianten gelten folgende Regeln:

*Jeder im DNA-Profil enthaltene nichtnumerische Wert (z. B. „o“, „f“, „r“, „na“, „nr“ oder „un“) mit Ausnahme von Amelogenin muss automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) konvertiert und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden.

*Im Profil enthaltene numerische Werte „0“, „1“ oder „99“ müssen automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden.

*Werden drei Allele zu einem Locus angegeben, so wird das erste Allel akzeptiert und die beiden anderen Allele werden automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen.

*Werden Wildcards für das Allel 1 oder 2 angegeben, so werden beide Permutationen des angegebenen numerischen Wertes für den gegebenen Locus gesucht (z. B. könnte 12,* eine Übereinstimmung mit 12,14 oder 9,12 ergeben).

*Pentanukleotid-Mikrovarianten (Penta D, Penta E und CD4) werden wie folgt abgeglichen:

x.1 = x, x.1, x.2

x.2 = x.1, x.2, x.3

x.3 = x.2, x.3, x.4

x.4 = x.3, x.4, x + 1,

*Tetranukleotid-Mikrovarianten (die sonstigen Loci sind Tetranukleotide) werden wie folgt abgeglichen:

x.1 = x, x.1, x.2

x.2 = x.1, x.2, x.3

x.3 = x.2, x.3, x + 1.

1.2.    Trefferregeln

Der Vergleich von zwei DNA-Profilen erfolgt auf der Basis der Loci, für die ein Paar von Allelwerten in beiden DNA-Profilen verfügbar ist. Mindestens sechs vollständig belegte Loci (ausgenommen Amelogenin) müssen bei beiden DNA-Profilen übereinstimmen, bevor eine Hit-Antwort übermittelt wird.

Als vollständige Übereinstimmung/"Full Match" ("Qualität 1") ist ein Treffer definiert, wenn alle Allelwerte der verglichenen Loci an gleicher Stelle, sowohl im Original- ("requesting") als auch im Ergebnis-DNA-Profil ("requested") enthalten sind. Ein "Near Match" ("Qualität 2, 3 und 4") ist definiert als Übereinstimmung, bei der nur eines der verglichenen Allele abweicht. Ein "Near Match" wird nur dann akzeptiert, wenn in den beiden abgeglichenen DNA-Profilen bei mindestens sechs vollständig belegten Loci ("full designated") eine vollständige Übereinstimmung besteht.

Ein "Near Match" kann folgende Gründe haben:

*einen menschlichen Tippfehler bei der Eingabe eines der DNA-Profile im Überprüfungsersuchen oder in der DNA-Datenbank,

*einen Fehler bei der Allelbestimmung ("allele-determination") oder Allelbenennung ("allele-calling") bei der Erstellung des DNA-Profils.

1.3.    Berichtsregeln

Bei einer vollständigen Übereinstimmung, bei einem „Near Match“ sowie bei einem „No Hit“ erfolgt eine Rückmeldung.

Der Trefferbericht wird der anfragenden nationalen Kontaktstelle übermittelt und zudem der befragten nationalen Kontaktstelle zugeleitet (um ihr die Abschätzung der Art und Anzahl möglicher zusätzlicher Anfragen nach Personendaten und weiteren mit dem DNA-Profil verknüpften Informationen gemäß Artikel LAW.PRUM.14 [Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen] zu ermöglichen).

2.    Staatencodes der Staaten

Gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] werden die folgenden Staatencodes nach dem Standard ISO 3166-1 alpha2 zur Bildung der Domänennamen und anderer Konfigurationsparameter für den Prüm-DNA-Datenaustausch über ein geschlossenes Netzwerk verwendet.

Die aus zwei Buchstaben zusammengesetzten Staatencodes nach ISO 31661 alpha2 gestalten sich wie folgt.

Staat

Code

Staat

Code

Belgien

BE

Litauen

LT

Bulgarien

BG

Luxemburg

LU

Tschechische Republik

CZ

Ungarn

HU

Dänemark

DK

Malta

MT

Deutschland

DE

Niederlande

NL

Estland

EE

Österreich

AT

Irland

IE

Polen

PL

Griechenland

EL

Portugal

PT

Spanien

ES

Rumänien

RO

Frankreich

FR

Slowakei

SK

Kroatien

HR

Slowenien

SI

Italien

IT

Finnland

FI

Zypern

CY

Schweden

SE

Lettland

LV

Vereinigtes Königreich

UK

3.    Funktionelle Analyse

3.1.    Verfügbarkeit des Systems

Anfragen nach Artikel LAW.PRUM.8 [Automatisierter Abruf von DNA-Profilen] sollten in der abzufragenden Datenbank in der chronologischen Reihenfolge ihres Versandes eingehen; die ersuchenden Staaten sollten innerhalb von 15 Minuten nach Eingang ihrer Anfrage eine Antwort erhalten.

3.2.    Zweiter Schritt

Geht eine Treffermeldung in einem Staat ein, so ist es Aufgabe seiner nationalen Kontaktstelle, die Werte des zur Anfrage übermittelten Profils mit denen des bzw. der übermittelten Antwort-Profile zu vergleichen, um die Beweiskraft des Profilabgleichs zu prüfen und zu bestätigen. Zum Zwecke einer solchen Validierung können die nationalen Kontaktstellen unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen.

Nach der Validierung einer Übereinstimmung zwischen zwei Profilen, d. h. eines im Wege eines automatisierten Konsultationsverfahrens erzielten Treffers („Full Match“ oder „Near Match“), beginnt das Amts- oder Rechtshilfeverfahren.

4.    DNA-Schnittstellenbeschreibung (ICD)

4.1.    Einleitung

4.1.1.    Ziele

Dieses Kapitel definiert die Anforderungen an den Austausch von DNA-Profildaten zwischen den DNA-Datenbanksystemen aller Staaten. Die Kopffelder wurden speziell für den Prüm-DNA-Datenaustausch bestimmt; der Datenteil des DNA-Profils ist im XML-Schema auf Basis des DNA-Austausch-Gateways von Interpol definiert.

Die Daten werden mittels Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) und anderen zeitgemäßen Verfahren unter Nutzung eines vom Netzbetreiber bereitgestellten zentralen Mailrelay-Servers ausgetauscht. Die XML-Datei wird als Mailanhang verschickt.

4.1.2.    Gültigkeitsbereich

Das vorliegende ICD definiert ausschließlich den Inhalt der Nachricht ( oder „Mail“). Alle netzspezifischen und mailspezifischen Punkte werden einheitlich definiert, um eine gemeinsame technische Grundlage für den DNA-Datenaustausch zu schaffen.

Dies schließt ein:

*das Format des Subjektfelds in der Nachricht, um eine automatisierte Verarbeitung der Nachrichten zu ermöglichen,

*die Frage, ob eine Verschlüsselung des Inhalts notwendig ist und falls ja, welche Methode anzuwenden ist,

*die maximal zulässige Länge der Nachricht.

4.1.3.    XML: Struktur und Grundsätze

Aufbau einer XML-Nachricht:

*Kopfteil (header part) mit Informationen über die Übermittlung,

*Datenteil (data part), der profilspezifische Informationen sowie das Profil selbst enthält.

Für Anfragen und Antworten wird dasselbe XML-Schema verwendet.

Zur vollständigen Überprüfung offener Spuren nach Artikel LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen] wird es möglich sein, ein Set von Profilen in einer einzigen Nachricht zu übermitteln. Die maximal zulässige Anzahl von Profilen in einer Nachricht muss festgelegt werden. Diese Zahl hängt von der maximal zulässigen Mailgröße ab und wird nach der Auswahl des Mail-Servers festgelegt.

Beispiel für eine XML-Nachricht:

<?version=“1.0” standalone=“yes”?>

<PRUEMDNAx xmlns:msxsl=“urn:schemas-microsoft-com:xslt”

xmlns:xsi=“http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance”>

<header>

(…)

</header>

<datas>

(…)

</datas>

[ <datas> Wiederholung der Datenstruktur bei Übermittlung mehrerer Profile (…) in einer einzigen SMTP-Nachricht; nur zulässig bei Fällen nach Artikel LAW.PRUM.9 [Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen]

</datas>]

</PRUEMDNA>

4.2.    Definition der XML-Struktur

Die folgenden Definitionen dienen der Dokumentation und der besseren Verständlichkeit; die tatsächlich verbindlichen Informationen sind in einer XML-Schema-Datei (PRUEM DNA.xsd) festgelegt.

4.2.1.    Schema PRUEMDNAx

Es enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

header

PRUEM_header

Occurs: 1

datas

PRUEM_datas

Occurs: 1 … 500

4.2.2.    Inhalt der Header-Struktur

4.2.2.1.    PRUEM header

Diese Struktur beschreibt den Header der XML-Datei. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

direction

PRUEM_header_dir

Direction of message flow

ref

String

Reference of the XML file

generator

String

Generator of XML file

schema_version

String

Version number of schema to use

requesting

PRUEM_header_info

Requesting State info

requested

PRUEM_header_info

Requested State info

4.2.2.2.    PRUEM_header dir

In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:

Value

Description

R

Request

A

Answer

4.2.2.3.    PRUEM header info

Struktur zur Beschreibung des Staates sowie des Datums/Zeitpunkts der Nachricht. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

source_isocode

String

ISO 3166-2 code of the requesting State

destination_isocode

String

ISO 3166-2 code of the requested State

request_id

String

unique Identifier for a request

date

Date

Date of creation of message

time

Time

Time of creation of message

4.2.3.    Inhalt der PRUEM-Datenprofile

4.2.3.1.    PRUEM_datas

Diese Struktur beschreibt den XML-Datenbereich des Profils. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

reqtype

PRUEM request type

Type of request (Article LAW.PRUM.8 [Automated searching of DNA profiles] or LAW.PRUM.9 [Automated comparison of DNA profiles])

date

Date

Date profile stored

type

PRUEM_datas_type

Type of profile

result

PRUEM_datas_result

Result of request

agency

String

Name of corresponding unit responsible for the profile

profile_ident

String

Unique State profile ID

message

String

Error Message, if result = E

profile

IPSG_DNA_profile

If direction = A (Answer) AND result ≠ H (HIT) empty

match_id

String

In case of a HIT PROFILE_ID of the requesting profile

quality

PRUEM_hitquality_type

Quality of HIT

hitcount

Integer

Count of matched Alleles

rescount

Integer

Count of matched profiles. If direction = R (Request), then empty. If quality!=0 (the original requested profile), then empty.

4.2.3.2.    PRUEM_request_type

In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:

Value

Description

3

Requests pursuant to Article LAW.PRUM.8 [Automated searching of DNA profiles]

4

Requests pursuant to Article LAW.PRUM.9 [Automated comparison of DNA profiles]

4.2.3.3.    PRUEM_hitquality_type

Value

Description

0

Referring original requesting profile:

Case ‘No-HIT’: original requesting profile sent back only;

Case ‘HIT’: original requesting profile and matched profiles sent back.

1

Equal in all available alleles without wildcards

2

Equal in all available alleles with wildcards

3

HIT with Deviation (Microvariant)

4

HIT with mismatch

4.2.3.4.    PRUEM_data_type

In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:

Value

Description

P

Person profile

S

Stain

4.2.3.5.    PRUEM_data_result

In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:

Value

Description

U

Undefined, If direction = R (request)

H

HIT

N

No-HIT

E

Error

4.2.3.6.    IPSG_DNA_profile

Struktur zur Beschreibung eines DNA-Profils. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

ess_issol

IPSG_DNA_ISSOL

Group of loci corresponding to the ISSOL (standard group of Loci of Interpol)

additional_loci

IPSG_DNA_additional_loci

Other loci

marker

String

Method used to generate of DNA

profile_id

String

Unique identifier for DNA profile

4.2.3.7.    IPSG_DNA_ISSOL

Struktur, welche die ISSOL-Loci (Standard Group of Interpol loci) angibt. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

vwa

IPSG_DNA_locus

Locus vwa

th01

IPSG_DNA_locus

Locus th01

d21s11

IPSG_DNA_locus

Locus d21s11

fga

IPSG_DNA_locus

Locus fga

d8s1179

IPSG_DNA_locus

Locus d8s1179

d3s1358

IPSG_DNA_locus

Locus d3s1358

d18s51

IPSG_DNA_locus

Locus d18s51

amelogenin

IPSG_DNA_locus

Locus amelogin

4.2.3.8.    IPSG_DNA_additional_loci

Struktur, welche die weiteren Loci enthält. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

tpox

IPSG_DNA_locus

Locus tpox

csf1po

IPSG_DNA_locus

Locus csf1po

d13s317

IPSG_DNA_locus

Locus d13s317

d7s820

IPSG_DNA_locus

Locus d7s820

d5s818

IPSG_DNA_locus

Locus d5s818

d16s539

IPSG_DNA_locus

Locus d16s539

d2s1338

IPSG_DNA_locus

Locus d2s1338

d19s433

IPSG_DNA_locus

Locus d19s433

penta_d

IPSG_DNA_locus

Locus penta_d

penta_e

IPSG_DNA_locus

Locus penta_e

fes

IPSG_DNA_locus

Locus fes

f13a1

IPSG_DNA_locus

Locus f13a1

f13b

IPSG_DNA_locus

Locus f13b

se33

IPSG_DNA_locus

Locus se33

cd4

IPSG_DNA_locus

Locus cd4

gaba

IPSG_DNA_locus

Locus gaba

4.2.3.9.    IPSG_DNA_locus

Struktur, die einen Locus beschreibt. Sie enthält folgende Felder:

Fields

Type

Description

low_allele

String

Lowest value of an allele

high_allele

String

Highest value of an allele

5.    Anwendungs-, Sicherheits- und Kommunikationsarchitektur

5.1.    Überblick

Zur Implementierung der Anwendungen für den DNA-Datenaustausch im Rahmen von Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] sollte ein gemeinsames logisch abgeschlossenes Telekommunikationsnetz zwischen den Staaten genutzt werden. Um eine effizientere Nutzung dieser gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für die Übermittlung der Anfragen sowie der eintreffenden Antworten zu gewährleisten, wird ein asynchroner Mechanismus zur Verschlüsselung der in SMTP-E-Mail-Nachrichten verpackten Anfragen zu DNA-Daten und daktyloskopischen Daten festgelegt. Zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen wird s/MIME als Erweiterung der SMTP-Funktionalität genutzt, um einen echten End-zu-End-Tunnel über das Netz einzurichten.

Die operativen transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (Trans European Services for Telematics between Administrations – TESTA) werden als Kommunikationsnetz für den Datenaustausch zwischen den Staaten genutzt. TESTA fällt in den Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission. In Anbetracht dessen, dass sich die nationalen DNA-Datenbanken und die derzeitigen nationalen TESTA-Zugangspunkte an unterschiedlichen Orten in den Staaten befinden können, kann ein Zugang zu TESTA hergestellt werden entweder

1.durch Nutzung des bestehenden nationalen Zugangspunktes oder durch Einrichtung eines neuen nationalen TESTA-Zugangspunktes oder

2.durch Einrichtung einer gesicherten lokalen Verbindung zwischen dem Ort, an dem sich die DNA-Datenbank befindet und von der zuständigen nationalen Behörde verwaltet wird, und dem bestehenden nationalen TESTA-Zugangspunkt.

Die laut Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] anzuwendenden Protokolle und Normen beruhen auf offenen Standards und erfüllen die Auflagen der Entscheidungsträger für die nationale Sicherheitspolitik in den Staaten.

5.2.    Höhere Architekturebenen

Gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] stellt jeder Staat seine DNA-Daten für den Austausch mit und/oder den Abruf durch andere Staaten im Allgemeinen Standarddatenformat zur Verfügung. Die Architektur basiert auf einem "any-to-any"-Kommunikationsmodell. Es gibt weder einen Zentralserver noch eine zentralisierte Datenbank zur Speicherung der DNA-Profile.

Abbildung 1: Topologie des DNA-Datenaustauschs

Zusätzlich zur Erfüllung interner rechtlicher Auflagen der Staaten kann jeder Staat entscheiden, welche Art von Hardware und Software bei der Konfiguration seines Standorts eingesetzt werden sollte, um den Anforderungen von Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] gerecht zu werden.

5.3.    Sicherheitsstandards und Datenschutz

Drei Ebenen von Sicherheitsaspekten wurden geprüft und umgesetzt.

5.3.1.    Datenebene

Die von den einzelnen Staaten bereitgestellten DNA-Profildaten müssen mit einem gemeinsamen Datenschutzstandard übereinstimmen, sodass der anfragende Staat eine Information hauptsächlich über Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung (HIT oder No-HIT) erhält, wobei im Trefferfall (HIT) zugleich eine Identifizierungsnummer ohne personenbezogene Daten übermittelt wird. Die weiteren Ermittlungen nach einer Treffermeldung werden auf bilateraler Ebene entsprechend den internen rechtlichen und organisatorischen Vorschriften, denen die nationalen Standorte der betreffenden Staaten unterliegen, geführt.

5.3.2.    Kommunikationsebene

Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen (Anfragen und Antworten) werden anhand eines dem Stand der Technik entsprechenden Mechanismus, der offenen Standards wie beispielsweise s/MIME entspricht, verschlüsselt, bevor sie an die betreffenden Stellen der anderen Staaten übermittelt werden.

5.3.3.    Übermittlungsebene

Alle verschlüsselten Nachrichten, die DNA-Profil-Informationen enthalten, werden den Standorten der anderen Staaten über ein VPN-(virtuelles privates Netzwerk)-Tunnelsystem zugeleitet, das auf internationaler Ebene von einem vertrauenswürdigen Netzbetreiber verwaltet wird; für die Einrichtung einer sicheren Verbindung zu diesem Tunnelsystem sind die einzelnen Staaten zuständig. Dieses VPN-Tunnelsystem hat keinen Verbindungspunkt mit dem offenen Internet.

5.4.    Für den Verschlüsselungsmechanismus zu verwendende Protokolle und Standards: S/MIME und dazugehörige Softwarepakete

Zur Verschlüsselung von Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen wird der offene Standard s/MIME, der den "de facto"-E-Mailstandard SMTP ergänzt, verwendet. Das Protokoll s/MIME (V3) unterstützt signierte Empfangsbestätigungen, Sicherheitsmarke (Security Label) und gesicherte Mailinglisten und basiert auf der Cryptographic Message Syntax (CMS), einer Spezifikation der Internet Engineering Task Force (IETF) für kryptografisch geschützte Nachrichten. Es kann zur digitalen Signatur, Prüfsummenerstellung, Authentifizierung oder Verschlüsselung von digitalen Daten jeglicher Form verwendet werden.

Das für den s/MIME-Mechanismus verwendete Zertifikat muss dem Standard X.509 entsprechen. Um einheitliche Standards und Verfahren mit anderen Prümer Anwendungen sicherzustellen, gelten für s/MIME-Verschlüsselungsvorgänge oder zur Verwendung unterschiedlicher kommerzieller Standardprodukte (Commercial Product of the Shelves – COTS) folgende Bearbeitungsregeln:

*Die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge ist: erst verschlüsseln, dann signieren.

*Die Verschlüsselungsalgorithmen AES (Advanced Encryption Standard) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit und RSA mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit werden jeweils für die symmetrische und die asymmetrische Verschlüsselung verwendet.

*Der Hash-Algorithmus SHA-1 wird benutzt.

Die s/MIME-Funktionalität ist bereits Bestandteil der überwiegenden Mehrzahl moderner E-Mail-Softwarepakete einschließlich Outlook, Mozilla Mail sowie Netscape Communicator 4.x und bietet eine Interoperabilität mit allen gängigen E-Mail-Softwarepaketen.

Aufgrund der einfachen Integration von s/MIME in die nationale IT-Infrastruktur an allen Standorten der Staaten wurde es als funktionsfähiger Mechanismus zur Realisierung der Sicherheitsstufe der Kommunikation ausgewählt. Um das Ziel „Konzeptnachweis (Proof of Concept)“ effizienter zu erreichen und Kosten zu senken, wurde jedoch der offene Standard Java Mail API für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs gewählt. JavaMail API ermöglicht eine einfache Ver- und Entschlüsselung von E-Mails unter Einsatz von s/MIME und/oder OpenPGP. Es ist beabsichtigt, eine einzelne, leicht zu nutzende Schnittstelle für E-Mail-Clients bereitzustellen, die verschlüsselte E-Mails in den beiden geläufigsten E-Mail-Verschlüsselungsformaten verschicken und erhalten sollen. Daher genügen alle dem Stand der Technik entsprechenden Implementierungen der JavaMail-API den Anforderungen gemäß Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten], beispielsweise das Produkt Bouncy Castle JCE (Java Cryptographic Extension), das genutzt wird, um s/MIME für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs zwischen allen Staaten zu implementieren.

5.5.    Anwendungsarchitektur

Jeder Staat stellt jedem anderen Staat einen Satz (Set) standardisierter DNA-Profildaten zur Verfügung, die dem aktuellen gemeinsamen ICD entsprechen. Dies kann entweder durch Bereitstellung einer logischen Sicht (logical view) der eigenen nationalen Datenbank erfolgen, oder aber durch Einrichtung einer physisch exportierten Datenbank (Indexdatenbank).

Anhand der vier Hauptkomponenten — E-Mail Server/s/MIME, Anwendungsserver, Data Structure Area für den Abruf/die Eingabe von Daten und zur Registrierung der eingehenden/ausgehenden Nachrichten, sowie Match Engine – wird die gesamte Anwendungslogik anbieterunabhängig implementiert.

Um allen Staaten eine unkomplizierte Integration der Komponente in ihre jeweiligen nationalen Standorte zu ermöglichen, wurde die festgelegte gemeinsame Funktionalität anhand von Open-Source-Komponenten implementiert, die von den einzelnen Staaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen IT-Politik und ihren Vorschriften ausgewählt werden können. Aufgrund der anbieterunabhängigen Merkmale, die zu implementieren sind, um Zugang zu den Indexdatenbanken mit den DNA-Profilen zu erhalten, die unter Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] fallen, genießt jeder Staat Entscheidungsfreiheit bei der Wahl seiner Hardware und Software-Plattform, einschließlich der Datenbank- und Betriebssysteme.

Für den DNA-Datenaustausch wurde ein Prototyp entwickelt und auf dem bestehenden gemeinsamen Netzwerk mit Erfolg getestet. Die Version 1.0 wurde in die Produktionsumgebung eingebunden und befindet sich im täglichen operativen Einsatz. Die Staaten können dieses gemeinsam entwickelte Produkt nutzen oder aber ihre eigenen Produkte entwickeln. Die gemeinsamen Produktkomponenten werden gewartet, bedarfsgerecht angepasst und entsprechend den im Wandel befindlichen informationstechnischen, forensischen bzw. polizeifachlichen Anforderungen weiterentwickelt.

Abbildung 2: Überblick über die Anwendungstopologie

5.6.    Für die Anwendungsarchitektur zu verwendende Protokolle und Standards

5.6.1.    XML

Für den DNA-Datenaustausch wird in vollem Umfang das XML-Schema verwendet, das den SMTP-E-Mail-Nachrichten als Attachment beigefügt wird. XML (eXtensible Markup Language) ist eine vom W3C empfohlene allgemeine Markup-Sprache (Bezeichnungssprache) zur Schaffung spezieller Markup-Sprachen, mit denen viele verschiedene Arten von Daten beschrieben werden können. Das für den Austausch zwischen allen Staaten geeignete DNA-Profil wird im ICD-Dokument anhand von XML und dem XML-Schema beschrieben.

5.6.2.    ODBC

Open DataBase Connectivity (ODBC) ist eine auf Standardsoftware gestützte API-Methode für den Zugang zu Datenbankverwaltungssystemen und macht sie unabhängig von Programmiersprachen, Datenbanken und Betriebssystemen. Allerdings hat ODBC auch einige Nachteile. Die Verwaltung einer großen Anzahl von Client-Maschinen kann dazu führen, dass eine Vielzahl von Treibern (Drivers) und DLL einbezogen werden. Diese Komplexität kann den mit der Systemverwaltung verbundenen Aufwand erhöhen.

5.6.3.    JDBC

Java DataBase Connectivity (JDBC) ist eine API für die Programmiersprache Java, die definiert, auf welche Weise ein Client Zugang zu einer Datenbank erhält. Im Gegensatz zu ODBC erfordert JDBC nicht die Verwendung eines bestimmten Satzes von lokalen DLL im Desktop.

Die Geschäftslogik der Bearbeitung von DNA-Profil-Anfragen und Antworten an jedem Standort der Staaten veranschaulicht die folgende Zeichnung. Sowohl die bei einer Anfrage als auch bei einer Antwort generierten Datenflüsse interagieren mit einem neutralen Datenbereich, der unterschiedliche Datenpools mit einer gemeinsamen Datenstruktur umfasst.

Abbildung 3: Übersicht über den Anwendungs-Workflow im Standort der einzelnen Staaten

5.7.    Kommunikationsumgebung

5.7.1.    Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk: TESTA und seine Nachfolgeinfrastruktur

Für den DNA-Austausch nutzt die Anwendung E-Mails – ein asynchroner Mechanismus – zur Übermittlung von Anfragen und zur Entgegennahme von Antworten zwischen den Staaten. Da alle Staaten zumindest einen nationalen Zugangspunkt zu dem TESTA-Netzwerk haben, wird dieses für den DNA-Datenaustausch genutzt. TESTA bietet mit seinem E-Mail-Relay eine Reihe von Mehrwertdiensten. Neben dem Hosting TESTA-spezifischer E-Mail-Boxen ist die Infrastruktur in der Lage, Mailing-Verteilerlisten und Routing-Regelungen (Routing Policies) zu implementieren. Damit kann TESTA als Clearingstelle für Nachrichten eingesetzt werden, die an Behörden innerhalb der EU-weiten Domäne adressiert sind. Es können auch Virenprüffunktionen eingerichtet werden.

Das durch eine Firewall geschützte TESTA E-Mail-Relay ist auf einer Hardware-Plattform mit hoher Verfügbarkeit aufgebaut, die sich im zentralen Standort der TESTA-Anwendung befindet. Mit den TESTA-Domänennamensystemen (DNS) werden Ressourcen-Locatoren für IP-Adressen gelöst und Probleme von Nutzern und Anwendungen verdeckt.

5.7.2.    Sicherheitserwägungen

Im TESTA-Umfeld wurde das Konzept eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) umgesetzt. Die für den Aufbau dieses VPN verwendete Tag-Switching-Technologie wird weiterentwickelt werden, um den IETF-Standard Multi-Protocol Label Switching (MPLS) zu unterstützen.

MPLS ist eine auf dem IETF-Standard basierende Technologie, die den Datenfluss im Netzwerk durch Vermeidung der Paketanalyse durch Zwischen-Router ("Hops") beschleunigt. Dies erfolgt auf der Grundlage sogenannter Labels (Kennsätze), die durch Edge-Router des Backbones an das Datenpaket angehängt werden, auf der Basis der Informationen, die in der FIB (Forwarding Information Base) gespeichert sind. Labels werden auch zur Einrichtung von VPN verwendet.

MPLS kombiniert die Vorteile des Layer‑3-Routing mit denen des Layer‑2-Switching. Da IP-Adressen beim Durchlaufen des Backbones nicht evaluiert werden, werden von MPLS keine Beschränkungen für IP-Adressierung auferlegt.

Darüber hinaus werden E-Mails im TESTA-Netzwerk durch einen s/MIME-gesteuerten Verschlüsselungsmechanismus geschützt. Ohne Schlüssel und das erforderliche Zertifikat können verschlüsselte Nachrichten in diesem Netzwerk nicht entschlüsselt werden.

5.7.3.    Für das Kommunikationsnetzwerk zu verwendende Protokolle und Standards

5.7.3.1.    SMTP

SMTP ist De-Facto-Standard für die Übermittlung von E-Mails über das Internet. SMTP ist ein relativ einfaches, textbasiertes Protokoll, bei dem ein oder mehrere Empfänger einer Nachricht angegeben werden, woraufhin der Text der Nachricht übermittelt wird. SMTP verwendet den TCP-Port 25 entsprechend der IETF-Spezifikation. Zur Bestimmung des SMTP-Servers für einen bestimmten Domänennamen wird der MX-(Mail eXchange)-DNS-(Domain Name Systems)-Record verwendet.

Da dieses Protokoll ursprünglich ausschließlich ASCII-textbasiert war, gab es Schwierigkeiten mit binären Dateien. Zur Aufbereitung binärer Dateien im Hinblick auf ihre Übermittlung durch SMTP wurden Standards wie MIME ausgearbeitet. Gegenwärtig unterstützen die meisten SMTP-Server die 8BITMIME- und s/MIME-Erweiterungen, sodass binäre Dateien fast ebenso einfach wie "Nur Text" (plain text) übermittelt werden können. Die Arbeitsabläufe für s/MIME-Operationen werden im Abschnitt über s/MIME (siehe Abschnitt 5.4) beschrieben.

SMTP ist ein „Push“-Protokoll, d. h., es bietet nicht die Möglichkeit, auf Verlangen von einem Remote-Server Nachrichten abzurufen („pull“). Um dies zu ermöglichen, muss der Mail-Client POP3 oder IMAP benutzen. Es wurde beschlossen, zur Implementierung des DNA-Datenaustauschs das Protokoll POP3 zu verwenden.

5.7.3.2.    POP

Lokale E-Mail-Clients verwenden die Version 3 des Post Office Protocol (POP3), ein Internet-Standardprotokoll (der Anwendungsschicht), zum Abruf einer E-Mail von einem Remote-Server über eine TCP/IP-Verbindung. Unter Verwendung des SMTP-Submit-Profils des SMTP-Protokolls können E-Mail-Clients Nachrichten über das Internet oder interne Firmennetze übermitteln. MIME bildet den Standard für Attachments und Nicht-ASCII-Texte bei der Übermittlung von E-Mails. Obgleich weder POP3 noch SMTP MIME-formatierte E-Mails benötigen, erfolgt der E-Mail-Verkehr im Internet im Wesentlichen MIME-formatiert, sodass POP-Clients in der Lage sein müssen, MIME zu verstehen und anzuwenden. Die gesamte Kommunikationsumgebung nach Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] wird daher die Komponenten des POP integrieren.

5.7.4.    Zuweisung der Netzwerkadressen

Operative Umgebung

Die europäische IP-Registrierungsbehörde RIPE hat TESTA unlängst einen speziellen Subnet-Adressenblock – halbe Klasse B – zugewiesen. Die Zuordnung von IP-Adressen an die Staaten erfolgt im Allgemeinen nach einem geografischen Schema in Europa. Der Datenaustausch zwischen Staaten im Rahmen von Teil drei Titel II [Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten] erfolgt im Wege eines EU-weiten logisch geschlossenen IP-Netzwerks.

Testumgebung

Damit allen angeschlossenen Staaten eine reibungslos funktionierende Operationsumgebung geboten werden kann, ist es erforderlich, für neue Staaten, die ihre Teilnahme an dem Datenaustausch vorbereiten, eine auf dem geschlossenen Netzwerk aufbauende Testumgebung zu schaffen. Es wurde eine Vorlage mit Parametern, darunter IP-Adressen, Netzeinstellungen, E-Mail-Domänen sowie Benutzerkonten, festgelegt, die in den betreffenden Standorten der Staaten eingerichtet werden sollten. Zudem wurde für Testzwecke ein Satz von „Pseudo“-DNA-Profilen erstellt.

5.7.5.    Konfigurationsparameter

Es wurde ein sicheres E-Mail-System auf der Grundlage der Domäne eu-admin.net eingerichtet. Diese Domäne und die assoziierten Adressen sind vor einem Zugriff durch Stellen außerhalb der EU-weiten TESTA-Domäne geschützt, da die betreffenden Namen nur dem zentralen DNS-Server von TESTA bekannt sind, der vom Internet abgeschirmt ist.

Die Zuordnung (Mapping) dieser TESTA-Site-Adressen ("host names") zu den IP-Adressen wird vom TESTA-DNS-Dienst vorgenommen. Für jede lokale Domäne wird ein Mail-Eintrag in diesen zentralen DNS-Server von TESTA eingefügt, sodass alle an die lokalen TESTA-Domänen geschickten E-Mail-Nachrichten dem zentralen Mail-Relay von TESTA zugeleitet werden. Dieses zentrale Mail-Relay leitet sie dann anhand der E-Mail-Adressen der lokalen Domäne an den speziellen E-Mail-Server der lokalen Domäne weiter. Durch dieses Verfahren zur Übermittlung von E-Mails durchlaufen vertrauliche Informationen ausschließlich die EU-weite geschlossene Netzwerkinfrastruktur und nicht das unsichere Internet.

In allen Standorten der Staaten ist es erforderlich, Subdomänen (Fett- und Kursivdruck) einzurichten, die der folgenden Syntax entsprechen:

„application-type.State-code.pruem.testa.eu“, wobei

„State-code“ den Wert des aus zwei Buchstaben zusammengesetzten Staatencodes annimmt (z. B. AT, BE usw.) und

„application-type“ einen der folgenden Werte annimmt: DNA, FP und CAR.

In Anwendung der oben genannten Syntax erhalten die Subdomänen der Staaten folgende Form:

Syntax der Subdomänen der Staaten

State

Sub Domains

Comments

BE

dna.be.pruem.testa.eu 

fp.be.pruem.testa.eu 

car.be.pruem.testa.eu

test.dna.be.pruem.testa.eu

test.fp.be.pruem.testa.eu

test.car.be.pruem.testa.eu

BG

dna.bg.pruem.testa.eu

fp.bg.pruem.testa.eu

car.bg.pruem.testa.eu

test.dna.bg.pruem.testa.eu

test.fp.bg.pruem.testa.eu

test.car.bg.pruem.testa.eu

CZ

dna.cz.pruem.testa.eu 

fp.cz.pruem.testa.eu 

car.cz.pruem.testa.eu

test.dna.cz.pruem.testa.eu

test.fp.cz.pruem.testa.eu

test.car.cz.pruem.testa.eu

DK

dna.dk.pruem.testa.eu 

fp.dk.pruem.testa.eu 

car.dk.pruem.testa.eu

test.dna.dk.pruem.testa.eu

test.fp.dk.pruem.testa.eu

test.car.dk.pruem.testa.eu

DE

dna.de.pruem.testa.eu 

fp.de.pruem.testa.eu 

car.de.pruem.testa.eu

test.dna.de.pruem.testa.eu

test.fp.de.pruem.testa.eu

test.car.de.pruem.testa.eu

EE

dna.ee.pruem.testa.eu 

fp.ee.pruem.testa.eu 

car.ee.pruem.testa.eu

test.dna.ee.pruem.testa.eu

test.fp.ee.pruem.testa.eu

test.car.ee.pruem.testa.eu

IE

dna.ie.pruem.testa.eu 

fp.ie.pruem.testa.eu 

car.ie.pruem.testa.eu

test.dna.ie.pruem.testa.eu

test.fp.ie.pruem.testa.eu

test.car.ie.pruem.testa.eu

EL

dna.el.pruem.testa.eu 

fp.el.pruem.testa.eu 

car.el.pruem.testa.eu

test.dna.el.pruem.testa.eu

test.fp.el.pruem.testa.eu

test.car.el.pruem.testa.eu

ES

dna.es.pruem.testa.eu 

fp.es.pruem.testa.eu 

car.es.pruem.testa.eu

test.dna.es.pruem.testa.eu

test.fp.es.pruem.testa.eu

test.car.es.pruem.testa.eu

FR

dna.fr.pruem.testa.eu 

fp.fr.pruem.testa.eu 

car.fr.pruem.testa.eu

test.dna.fr.pruem.testa.eu

test.fp.fr.pruem.testa.eu

test.car.fr.pruem.testa.eu

HR

dna.hr.pruem.testa.eu 

fp.hr.pruem.testa.eu 

car.hr.pruem.testa.eu

test.dna.hr.pruem.testa.eu

test.fp.hr.pruem.testa.eu

test.car.hr.pruem.testa.eu

IT

dna.it.pruem.testa.eu 

fp.it.pruem.testa.eu 

car.it.pruem.testa.eu

test.dna.it.pruem.testa.eu

test.fp.it.pruem.testa.eu

test.car.it.pruem.testa.eu

CY

dna.cy.pruem.testa.eu 

fp.cy.pruem.testa.eu 

car.cy.pruem.testa.eu

test.dna.cy.pruem.testa.eu

test.fp.cy.pruem.testa.eu

test.car.cy.pruem.testa.eu

LV

dna.lv.pruem.testa.eu 

fp.lv.pruem.testa.eu 

car.lv.pruem.testa.eu

test.dna.lv.pruem.testa.eu

test.fp.lv.pruem.testa.eu

test.car.lv.pruem.testa.eu

LT

dna.lt.pruem.testa.eu 

fp.lt.pruem.testa.eu 

car.lt.pruem.testa.eu

test.dna.lt.pruem.testa.eu

test.fp.lt.pruem.testa.eu

test.car.lt.pruem.testa.eu

LU

dna.lu.pruem.testa.eu 

fp.lu.pruem.testa.eu 

car.lu.pruem.testa.eu

test.dna.lu.pruem.testa.eu

test.fp.lu.pruem.testa.eu

test.car.lu.pruem.testa.eu

HU

dna.hu.pruem.testa.eu 

fp.hu.pruem.testa.eu 

car.hu.pruem.testa.eu

test.dna.hu.pruem.testa.eu

test.fp.hu.pruem.testa.eu

test.car.hu.pruem.testa.eu

MT

dna.mt.pruem.testa.eu 

fp.mt.pruem.testa.eu 

car.mt.pruem.testa.eu

test.dna.mt.pruem.testa.eu

test.fp.mt.pruem.testa.eu

test.car.mt.pruem.testa.eu

NL

dna.nl.pruem.nl.testa.eu 

fp.nl.pruem.testa.eu 

car.nl.pruem.testa.eu

test.dna.nl.pruem.testa.eu

test.fp.nl.pruem.testa.eu

test.car.nl.pruem.testa.eu

AT

dna.at.pruem.testa.eu 

fp.at.pruem.testa.eu 

car.at.pruem.testa.eu

test.dna.at.pruem.testa.eu

test.fp.at.pruem.testa.eu

test.car.at.pruem.testa.eu

PL

dna.pl.pruem.testa.eu 

fp.pl.pruem.testa.eu 

car.pl.pruem.testa.eu

test.dna.pl.pruem.testa.eu

test.fp.pl.pruem.testa.eu

test.car.pl.pruem.testa.eu

PT

dna.pt.pruem.testa.eu 

fp.pt.pruem.testa.eu 

car.pt.pruem.testa.eu

test.dna.pt.pruem.testa.eu

test.fp.pt.pruem.testa.eu

test.car.pt.pruem.testa.eu

RO

dna.ro.pruem.testa.eu 

fp.ro.pruem.testa.eu 

car.ro.pruem.testa.eu

test.dna.ro.pruem.testa.eu

test.fp.ro.pruem.testa.eu

test.car.ro.pruem.testa.eu

SI

dna.si.pruem.testa.eu 

fp.si.pruem.testa.eu 

car.si.pruem.testa.eu

test.dna.si.pruem.testa.eu

test.fp.si.pruem.testa.eu

test.car.si.pruem.testa.eu

SK

dna.sk.pruem.testa.eu 

fp.sk.pruem.testa.eu 

car.sk.pruem.testa.eu

test.dna.sk.pruem.testa.eu

test.fp.sk.pruem.testa.eu

test.car.sk.pruem.testa.eu

FI

dna.fi.pruem.testa.eu 

fp.fi.pruem.testa.eu 

car.fi.pruem.testa.eu

test.dna.fi.pruem.testa.eu

test.fp.fi.pruem.testa.eu

test.car.fi.pruem.testa.eu

SE

dna.se.pruem.testa.eu 

fp.se.pruem.testa.eu 

car.se.pruem.testa.eu

test.dna.se.pruem.testa.eu

test.fp.se.pruem.testa.eu

test.car.se.pruem.testa.eu

UK

dna.uk.pruem.testa.eu 

fp.uk.pruem.testa.eu 

car.uk.pruem.testa.eu

test.dna.uk.pruem.testa.eu

test.fp.uk.pruem.testa.eu

test.car.uk.pruem.testa.eu

Kapitel 2: Austausch daktyloskopischer Daten (Schnittstellenkontrolldokument)

Mit dem folgenden Schnittstellenkontrolldokument sollen die Anforderungen für den Austausch daktyloskopischer Daten zwischen den Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-Systemen (AFIS) der Staaten festgelegt werden. Es stützt sich auf die Interpol-Implementierung des ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standards (INT-I, Version 4.22b).

In dieser Fassung werden alle grundlegenden Definitionen für logische Datensätze der Typen Typ 1, Typ 2, Typ 4, Typ 9, Typ 13 und Typ 15 erfasst, die für eine Fingerabdruckverarbeitung erforderlich sind, die sich auf Bilder und Minutien stützt.

1.    Übersicht über den Dateiinhalt

Eine Fingerabdruckdatei besteht aus verschiedenen logischen Datensätzen. Im ursprünglichen ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard gibt es 16 Typen von Datensätzen. Zwischen den Datensätzen und zwischen den Feldern und Unterfeldern innerhalb der Datensätze werden geeignete ASCII-Trennzeichen verwendet.

Nur 6 Datensatz-Typen werden für den Informationsaustausch zwischen der Sendestelle und der Empfangsstelle verwendet:

Typ 1

Transaktionsinformationen

Typ 2

Alphanumerische Personen-/Falldaten

Typ 4

Hochauflösende Fingerabdruckbilder in Grautönen

Typ 9

Minutiendatensatz

Typ 13

Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung

Typ 15

Datensatz mit Bildern von Handflächenabdrücken in variabler Auflösung

1.1.    Typ 1 – File Header

Dieser Datensatz enthält Routing-Informationen und Informationen zur Beschreibung der Struktur der übrigen Datei. In dieser Datensatzart werden ferner die Transaktionstypen definiert, die unter die folgenden Kategorien fallen:

1.2.    Typ 2 – Descriptive Text

Dieser Datensatz enthält Textinformationen, die für die Sende- und die Empfangsstellen von Interesse sind.

1.3.    Type-4 — High resolution greyscale image

Dieser Datensatz dient zum Austausch hochauflösender Fingerabdruckbilder (500 Pixel/Inch) in Graustufen (8 Bit). Die Fingerabdruckbilder werden mit dem WSQ-Algorithmus in einem Verhältnis von nicht mehr als 15:1 komprimiert. Andere Algorithmen für die Komprimierung oder nichtkomprimierte Bilder dürfen nicht verwendet werden.

1.4.    Typ 9 – Minutiæ Record

Typ-9-Datensätze dienen zum Austausch von Merkmalen der Papillarlinien oder Minutien. Mit diesen Datensätzen wird zum einen bezweckt, eine unnötige Doppelung von AFIS-Kodierungsprozessen zu vermeiden, und zum anderen, die Übertragung von AFIS-Codes, die weniger Daten enthalten als die entsprechenden Bilder, zu ermöglichen.

1.5.    Typ 13 – Variable-Resolution Latent Image Record

Diese Datensätze werden verwendet, um Fingerabdruckspuren und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen zu übermitteln. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Wenn die Qualität des Spurenbildes dafür ausreicht, wird es mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 7).

1.6.    Typ 15 – Variable-Resolution Palmprint Image Record

Datensätze mit nummerierten Feldern werden verwendet, um Handabdruckbilder in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen auszutauschen. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Für ein möglichst geringes Datenaufkommen werden alle Handabdruckbilder mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 7).

2.    Datensatz-Format

Eine Transaktionsdatei besteht aus einem oder mehreren logischen Datensätzen. Für jeden logischen Datensatz in der Datei müssen mehrere für den Datensatztyp geeignete Informationsfelder vorhanden sein. Jedes Informationsfeld kann ein oder mehrere grundlegende Informationselemente mit einheitlichem Wert enthalten. Zusammen werden diese Elemente verwendet, um unterschiedliche Aspekte der in dem Feld enthaltenen Daten deutlich zu machen. Ein Informationsfeld kann auch aus einem oder mehreren Informationselementen bestehen, die zusammengruppiert und innerhalb eines Felds mehrfach wiederholt werden. Eine solche Gruppe von Informationselementen ist als Unterfeld bekannt. Ein Informationsfeld kann somit aus einem oder mehreren Unterfeldern mit Informationselementen bestehen.

2.1.    Informationstrennzeichen (Information Separators)

In den logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern wird die Abgrenzung der Informationen durch vier ASCII-Informationstrennzeichen erreicht. Bei den voneinander abgegrenzten Informationen kann es sich um Elemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds, um Felder innerhalb eines logischen Datensatzes oder um mehrfach vorkommende Unterfelder handeln. Diese Informationstrennzeichen sind im ANSI-Standard X3.4 definiert. Die Zeichen werden verwendet, um Informationen logisch voneinander abzugrenzen und festzulegen. In einem hierarchischen Bezug betrachtet ist das Dateitrennzeichen „FS“ (File Separator) das umfassendste Trennzeichen, gefolgt vom Gruppentrennzeichen „GS“ (Group Separator), dem Datensatztrennzeichen „RS“ (Record Separator) und schließlich dem Einheitentrennzeichen „US“ (Unit Separator). In Tabelle 1 sind diese ASCII-Trennzeichen und eine Beschreibung ihrer Verwendung in dem vorliegenden Standard enthalten.

Informationstrennzeichen sind ihrer Funktion nach als Angabe der darauf folgenden Datenart zu sehen. Das Zeichen „US“ grenzt einzelne Informationselemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds voneinander ab. Es zeigt an, dass das nächste Informationselement Bestandteil der Daten dieses Felds oder Unterfelds ist. Bei mehrfachen Unterfeldern innerhalb eines Felds, die durch das Zeichen „RS“ voneinander abgegrenzt werden, wird mit dem Zeichen der Beginn der nächsten Gruppe sich wiederholender Informationselemente angezeigt. Das Trennzeichen „GS“, das zwischen Informationsfeldern verwendet wird, zeigt den Beginn eines neuen Felds vor der Feldidentifizierungsnummer an, die erscheinen soll. Auf die gleiche Weise wird der Beginn eines neuen logischen Datensatzes durch das Trennzeichen „FS“ angezeigt.

Die vier Zeichen haben nur eine Bedeutung, wenn sie als Trennzeichen für Datenelemente in den Feldern der ASCII-Textrecords verwendet werden. Die Trennzeichen haben in binären Bilddatensätzen und binären Feldern keine besondere Bedeutung, sie gehören lediglich zu den ausgetauschten Daten.

Normalerweise sollte es keine leeren Felder oder Informationselemente geben, daher sollte zwischen allen Datenelementen lediglich ein Trennzeichen stehen. Die Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn die Daten in Feldern oder Informationselemente in einer Transaktion nicht verfügbar sind, fehlen oder fakultativ sind und die Transaktion nicht davon abhängt, ob diese spezifischen Daten vorhanden sind. In diesen Fällen erscheinen mehrfache und nebeneinanderliegende Trennzeichen zusammen; es ist nicht erforderlich, zwischen den Trennzeichen fiktive Daten einzufügen.

Für die Definition eines Felds, das aus drei Informationselementen besteht, gilt Folgendes. Fehlt die Information für das zweite Informationselement, so würden zwei nebeneinanderstehende Informationstrennzeichen „US“ zwischen dem ersten und dem dritten Informationselement erscheinen. Würde sowohl das zweite als auch das dritte Informationselement fehlen, so sollten drei Trennzeichen verwendet werden, nämlich zwei „US“-Trennzeichen zusätzlich zu dem abschließenden Trennzeichen für das Feld oder Unterfeld. Allgemein lässt sich sagen, dass die entsprechende Zahl von Trennzeichen eingefügt werden sollte, wenn ein oder mehr obligatorische oder fakultative Informationselemente für ein Feld oder Unterfeld nicht vorhanden sind.

Es können zwei oder mehr der vier zur Verfügung stehenden Trennzeichen nebeneinander kombiniert werden. Wenn Daten für Informationselemente, Unterfelder oder Felder fehlen oder nicht zur Verfügung stehen, muss es ein Trennzeichen weniger geben als die erforderliche Zahl der Datenelemente, Unterfelder oder Felder.

Tabelle 1: Verwendete Trennzeichen

Code

Typ

Beschreibung

Hexadezimalwert

Dezimalwert

US

Unit Separator

Separates information items

1F

31

RS

Record Separator

Separates subfields

1E

30

GS

Group Separator

Separates fields

1D

29

FS

File Separator

Separates logical records

1C

28

2.2.    Datensatzlayout

Bei logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern muss jedes verwendete Informationsfeld gemäß diesem Standard nummeriert werden. Das Format für jedes Feld muss aus der Nummer des Datensatztyps, gefolgt von einem Punkt „.“, einer Feldnummer gefolgt von einem Doppelpunkt „:“, gefolgt von der dem Feld entsprechenden Information bestehen. Die Feldnummer kann aus einer Zahl mit den Ziffern 1 bis 9 zwischen dem Punkt „.“ und dem Doppelpunkt „:“ bestehen. Die Feldnummer ist als vorzeichenloser Ganzzahlenwert zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Feldnummer „2.123:“ der Feldnummer „2.000000123:“ entspricht und in der gleichen Weise ausgelegt werden sollte.

Zu Illustrationszwecken in diesem Dokument wird eine dreistellige Zahl für die Felder verwendet, die in jedem der beschriebenen nummerierten logischen Datensätze enthalten sind. Feldnummern haben die Form „TT.xxx:“, wobei „TT“ für den Datensatztyp mit einem oder zwei Zeichen steht, gefolgt von einem Punkt. Die nächsten drei Zeichen enthalten die entsprechende Feldnummer, gefolgt von einem Doppelpunkt. Die beschreibenden ASCII-Informationen oder die Bilddaten folgen auf den Doppelpunkt.

Die logischen Typ-1- und Typ-2-Datensätze enthalten nur ASCII-Textdatenfelder. Die gesamte Länge des Datensatzes (einschließlich Feldnummern, Doppelpunkten und Trennzeichen) wird als erstes ASCII-Feld innerhalb dieser Datensatztypen verzeichnet. Das Kontrollzeichen des ASCII-Dateitrennzeichens „FS“ (das das Ende des logischen Datensatzes oder der Transaktion bezeichnet) folgt auf das letzte Byte der ASCII-Information und wird in die Länge des Datensatzes mit einbezogen.

Im Gegensatz zum Konzept der nummerierten Felder enthält der Typ-4-Datensatz ausschließlich binäre Daten, die als geordnete binäre Felder mit fester Länge verzeichnet werden. Die gesamte Länge des Datensatzes wird im ersten binären Feld mit vier Bytes eines jeden Datensatzes verzeichnet. Bei diesem binären Datensatz wird weder die Datensatznummer mit dem Punkt noch die Feldnummer und der darauf folgende Doppelpunkt verzeichnet. Darüber hinaus werden die vier Trennzeichen („US“, „RS“, „GS“ oder „FS“) ausschließlich als binäre Daten interpretiert, da alle Feldlängen dieses Datensatzes entweder festgelegt oder spezifiziert sind. Das Trennzeichen „FS“ darf bei dem binären Datensatz nicht als Datensatztrennzeichen oder Zeichen für das Transaktionsende verwendet werden.

3.    Typ-1-Datensatz: File Header

Dieser Datensatz beschreibt die Dateistruktur, den Dateityp und andere wichtige Informationen. Der Zeichensatz für Typ-1-Felder darf nur den 7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch enthalten.

3.1.    Felder für Typ-1-Datensatz

3.1.1.    Feld 1.001: Logical Record Length (LEN)

Dieses Feld enthält die Gesamtzahl der Bytes im gesamten Typ-1-Datensatz. Das Feld beginnt mit „1.001:“, gefolgt von der Gesamtlänge des Datensatzes einschließlich der Zeichen in jedem Feld inklusive der Trennzeichen.

3.1.2.    Feld 1.002: Version Number (VER)

Um sicherzustellen, dass die Nutzer wissen, welche Version des ANSI/NIST-Standards verwendet wird, ist in diesem Feld mit vier Bytes die Versionsnummer des Standards angegeben, die von der Software oder dem System, das die Datei anlegt, benutzt wird. Die ersten beiden Bytes geben die führenden Stellen der Versionsnummer an, die zweiten beiden Bytes die Revisionsnummer. Beispielsweise würde der ursprüngliche Standard von 1986 als die erste Version betrachtet und „0100“ genannt, während der gegenwärtige ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard „0300“ genannt wird.

3.1.3.    Feld 1.003: File Content (CNT)

In diesem Feld ist jeder der Datensätze in der Datei nach Datensatztyp und der Reihenfolge aufgeführt, in der die Datensätze in der Datei erscheinen. Es besteht aus einem oder mehreren Unterfeldern, von denen jedes wiederum zwei Informationselemente enthält, die einen einzelnen logischen Datensatz beschreiben, der sich in der vorliegenden Datei befindet. Die Unterfelder werden in der gleichen Reihenfolge angegeben, in der die Datensätze gespeichert und übertragen werden.

Das erste Informationselement im ersten Unterfeld ist „1“; damit wird Bezug auf diesen Typ-1-Datensatz genommen. Darauf folgt ein zweites Informationselement, das die Anzahl aller Datensätze in der Datei enthält. Diese Zahl ist gleich der Anzahl der Unterfelder von Feld 1.003.

Jedes der Unterfelder gehört zu einem Datensatz innerhalb der Datei, und die Reihenfolge der Unterfelder entspricht der Reihenfolge der Datensätze. Jedes Unterfeld enthält zwei Informationselemente. Das erste Informationselement dient zur Identifizierung des Datensatztyps. Das zweite ist der IDC des Datensatzes. Das Trennzeichen „US“ wird verwendet, um die beiden Informationselemente voneinander abzugrenzen.

3.1.4.    Feld 1.004: Type of Transaction (TOT)

Dieses Feld enthält ein Mnemonik aus drei Buchstaben, das den Transaktionstyp bezeichnet. Diese Codes können sich von den Codes unterscheiden, die von anderen Anwendungen des ANSI/NIST-Standards verwendet werden.

CPS: Criminal Print-to-Print Search. Diese Transaktion ist eine Anfrage zu einer Suche, mit einem Datensatz, der in Verbindung mit einer Straftat steht, in einer Fingerabdruck-Datenbank. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.

Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz.

Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz,

*1-14 Typ-4-Datensätze.

Der CPS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 6) zusammengefasst.

PMS: Print-to-Latent Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn ein Satz Fingerabdrücke mit einer Datenbank abgeglichen wird, die nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren enthält. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Wenn multiple nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren vorliegen, sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einer Fingerabdruckspur pro Transaktion. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.

Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz.

Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz,

*1 Typ-13-Datensatz.

Der PMS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 6) zusammengefasst.

MPS: Latent-to-Print Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn eine Fingerabdruckspur gegen eine Fingerabdruck-Datenbank abgeglichen werden soll. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.

Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz.

Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz,

*1 Typ-4- oder Typ-15-Datensatz.

Der MPS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 6) zusammengefasst.

MMS: Latent-to-Latent Search. Bei dieser Transaktion enthält die Datei eine Fingerabdruckspur, die gegen eine Datenbank mit nichtidentifizierten Fingerabdruckspuren abgeglichen werden soll, um Bezüge zwischen verschiedenen Tatorten festzustellen. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.

Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz.

Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz,

*1 Typ-13-Datensatz.

Der MMS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 6) zusammengefasst.

SRE: Diese Transaktion wird von der Empfangsstelle als Antwort auf die Suchanfrage mit daktyloskopischem Material rückübermittelt. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Bei multiplen Kandidaten sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einem Kandidaten pro Transaktion.

Der SRE-TOT wird in Tabelle A.6.2 (Anlage 6) zusammengefasst.

ERR: Diese Transaktion wird von der AFIS-Empfangsstelle rückübermittelt, um einen Transaktionsfehler anzuzeigen. Sie enthält ein Nachrichtenfeld (ERM), mit dem der festgestellte Fehler angegeben wird. Die folgenden logischen Datensätze sind das Ergebnis:

*1 Typ-1-Datensatz,

*1 Typ-2-Datensatz.

Der ERR-TOT wird in Tabelle A.6.3 (Anlage 6) zusammengefasst.

Tabelle 2: Zulässige Codes bei Transaktionen

Transaction Type

Logical Record Type

1

2

4

9

13

15

CPS

M

M

M

SRE

M

M

C

(C in case of latent HITs)

C

C

MPS

M

M

M (1*)

M

MMS

M

M

M (1*)

M

PMS

M

M

M*

M*

ERR

M

M

Schlüssel:

M

=

Obligatorisch (Mandatory).

M*

=

Nur einer der beiden Datensatztypen kann aufgenommen werden.

O

=

Fakultativ (Optional).

C

=

Abhängig davon, ob Daten vorliegen.

=

Nicht zulässig.

1*

=

Abhängig von Legacy-Systemen.

3.1.5.    Feld 1.005: Date of Transaction (DAT)

Dieses Feld gibt das Datum an, an dem die Transaktion gesendet wurde, und muss der ISO-Standard Schreibweise YYYYMMDD entsprechen,

wobei YYYY das Jahr, MM den Monat und DD den Tag bezeichnet. Vorangestellte Nullen werden bei einstelligen Zahlen verwendet. So steht beispielsweise „19931004“ für den 4. Oktober 1993.

3.1.6.    Feld 1.006: Priority (PRY)

Dieses fakultative Feld legt mit Stufen von 1 bis 9 die Priorität der Anfrage fest. „1“ ist die höchste Prioritätsstufe und „9“ die niedrigste Prioritätsstufe. Transaktionen der Prioritätsstufe „1“ sind unverzüglich zu bearbeiten.

3.1.7.    Feld 1.007: Destination Agency Identifier (DAI)

In diesem Feld wird der Empfänger für die Transaktion angegeben.

Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.

Das erste Informationselement enthält den Ländercode nach dem Standard ISO-3166 und ist zwei alphanumerische Zeichen lang. Das zweite Datenelement, "agency", dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stelle mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.

3.1.8.    Feld 1.008: Originating Agency Identifier (ORI)

In diesem Feld wird der Absender der Datei angegeben; es hat das gleiche Format wie das DAI-Feld (Feld 1.007).

3.1.9.    Feld 1.009: Transaction Control Number (TCN)

Dies ist eine Kontrollnummer zu Referenzzwecken. Sie sollte vom Computer generiert werden und folgendes Format haben: YYSSSSSSSSA.

Dabei steht YY für das Jahr der Transaktion, SSSSSSSS ist eine 8-stellige Seriennummer, und A ist ein Prüfzeichen, das nach dem Verfahren in Anlage 2 generiert wird.

Ist keine TCN vorhanden, so wird das Feld YYSSSSSSSS mit Nullen ausgefüllt und das Prüfzeichen wie oben angegeben generiert.

3.1.10.    Feld 1.010: Transaction Control Response (TCR)

In der Antwort auf eine übermittelte Anfrage wird dieses fakultative Feld die Transaction Control Number (TCN) der Anfragenachricht enthalten. Es hat daher das gleiche Format wie ein TCN-Feld (Feld 1.009).

3.1.11.    Feld 1.011: Native Scanning Resolution (NSR)

In diesem Feld wird die native Scan-Auflösung des Aufnahmesystems angegeben. Die Auflösung wird in Form von zwei Ziffern, gefolgt von einem Dezimalpunkt und zwei weiteren Ziffern angegeben.

Für alle Transaktionen gemäß Artikel LAW.PRUM.11 [daktyloskopische Daten] und LAW.PRUM.12 [automatisierte Suche daktyloskopischer Daten] beträgt die Stichprobenrate 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm.

3.1.12.    Feld 1.012: Nominal Transmitting Resolution (NTR)

In diesem Feld mit fünf Bytes wird die nominale Übertragungsauflösung der übermittelten Bilder angegeben. Die Auflösung wird in Pixel/mm im gleichen Format wie das NSR-Feld angegeben (Feld 1.011).

3.1.13.    Feld 1.013: Domain Name — DOM

In diesem obligatorischen Feld wird der Domänenname für die benutzerdefinierte Implementierung des Typ-2-Datensatzes angegeben. Es besteht aus zwei Informationselementen und lautet: „INT-I{}{US}}4.22{}{GS}}“.

3.1.14.    Feld 1.014: Greenwich Mean Time (GMT)

Dieses obligatorische Feld bietet einen Mechanismus, mit dem das Datum und die Uhrzeit in universellen Einheiten der Greenwich Mean Time (GMT) ausgedrückt werden kann. Sofern es verwendet wird, enthält das GMT-Feld das universelle Datum zusätzlich zu dem lokalen Datum in Feld 1.005 (DAT). Mit der Verwendung des GMT-Feldes fallen Unvereinbarkeiten der Ortszeit weg, die bestehen, wenn eine Transaktion und ihre Antwort zwischen zwei Orten übertragen werden, zwischen denen mehrere Zeitzonen liegen. GMT bietet unabhängig von den Zeitzonen ein universelles Datum und eine Uhrzeit im 24-Stunden-Modus. Die Darstellung ist „CCYYMMDDHHMMSSZ“, eine Kette mit 15 Zeichen, bei der es sich um die Verkettung des Datums mit der GMT, abgeschlossen durch ein „Z“, handelt. Die Zeichen „CCYY“ stehen für das Jahr der Transaktion, die Zeichen „MM“ für die Zehner- und Einerstellen des Monats, die Zeichen „DD“ für die Zehner- und Einerstellen des Monatstags, die Zeichen „HH“ für die Stunde, die Zeichen „MM“ für die Minute und die Zeichen „SS“ für die Sekunde. Das vollständige Datum darf nicht über das aktuelle Datum hinausgehen.

4.    Typ-2-Datensatz: Beschreibender Text

Die Struktur des größten Teils dieses Datensatzes entspricht nicht dem ursprünglichen ANSI/NIST-Standard. Der Datensatz enthält Informationen von besonderem Interesse für die Stellen, die die Datei aussenden oder empfangen. Um zu gewährleisten, dass die miteinander kommunizierenden daktyloskopischen Systeme kompatibel sind, dürfen nur die unten angegebenen Felder in dem Datensatz enthalten sein. Dieses Dokument gibt an, welche Felder obligatorisch und welche fakultativ sind, und es legt ferner die Struktur der einzelnen Felder fest.

4.1.    Felder für Typ-2-Datensätze

4.1.1.    Feld 2.001: Logical Record Length (LEN)

Dieses obligatorische Feld enthält die Länge dieses Typ-2-Datensatzes und gibt die Gesamtmenge von Bytes an; darin enthalten sind alle Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.

4.1.2.    Feld 2.002: Image Designation Character (IDC)

Das in diesem obligatorischen Feld enthaltene IDC ist eine ASCII-Darstellung des IDC, das im Feld Dateiinhalt (File Content – CNT) des Typ-1-Datensatzes (Feld 1.003) definiert ist.

4.1.3.    Feld 2.003: System Information (SYS)

Dieses Feld ist obligatorisch und enthält vier Bytes, die angeben, welcher Version der Interpol-Implementierung (INT-I) dieser Typ-2-Datensatz entspricht.

Die ersten zwei Bytes geben die führende Nummer der Version an, während die weiteren zwei Bytes die Revisionsnummer angeben. Diese Implementierung basiert beispielsweise auf der INT-I-Version 4 Revision 22 und würde somit als „0422“ dargestellt werden.

4.1.4.    Feld 2.007: Case Number (CNO)

Diese Nummer wird von der örtlichen Daktyloskopiestelle einer Sammlung von Fingerabdruckspuren, die an einem Tatort gesichert wurden, zugeordnet. Dabei wird folgendes Format verwendet: CC/number,

wobei CC der Interpol-Ländercode ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen Leitlinien vor Ort entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.

Mit diesem Feld kann das System Fingerabdruckspuren identifizieren, die mit einer bestimmten Straftat verbunden sind.

4.1.5.    Feld 2.008: Sequence Number (SQN)

Dieses Feld gibt jede Sequenz von Fingerabdruckspuren im Rahmen eines bestimmten Falls an. Es kann aus bis zu vier numerischen Zeichen bestehen. Eine Sequenz ist eine Fingerabdruckspur oder eine Reihe von Fingerabdruckspuren, die zum Zwecke der Archivierung und/oder Suche zusammengefasst werden. Aufgrund dieser Definition müssen auch einzelne Fingerabdruckspuren eine Sequenznummer erhalten.

Dieses Feld kann zusammen mit dem Feld MID (Feld 2.009) benutzt werden, um eine bestimmte Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz zu identifizieren.

4.1.6.    Feld 2.009: Latent Identifier (MID)

Dieses Feld bezeichnet eine einzelne Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz. Der Wert besteht aus einem einzelnen oder zwei Buchstaben, wobei „A“ die erste Fingerabdruckspur und „B“ die zweite Fingerabdruckspur bezeichnet, bis zu maximal „ZZ“. Dieses Feld wird analog zur Fingerabdruckspur-Sequenznummer verwendet (siehe Beschreibung von Feld 2.008 SQN).

4.1.7.    Feld 2.010: Criminal Reference Number (CRN)

Dies ist eine eindeutige Referenznummer, die eine nationale Behörde einer Person zuteilt, die zum ersten Mal beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Innerhalb eines Landes hat eine Person nie mehr als eine CRN, und es haben nie zwei Personen dieselbe CRN. Eine Person kann jedoch Straftäter-Referenznummern in mehreren Ländern haben; in diesem Fall unterscheiden sie sich durch den Ländercode.

Für das CRN-Feld wird folgendes Format verwendet: CC/number,

wobei CC der Ländercode nach ISO 3166 ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen nationalen Leitlinien der ausstellenden Behörde entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.

Für Transaktionen gemäß den Artikeln LAW.PRUM.11 [Daktyloskopische Daten] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten] wird dieses Feld für die nationale Straftäter-Referenznummer der Behörde, die den Datensatz erstellt, verwendet; diese Nummer ist mit den Abbildungen in den Typ-4- oder Typ-15-Datensätzen verknüpft.

4.1.8.    Feld 2.012: Miscellaneous Identification Number (MN1)

Dieses Feld enthält die im Rahmen einer CPS- oder PMS-Transaktion übermittelte CRN (Feld 2.010) ohne den vorangestellten Ländercode.

4.1.9.    Feld 2.013: Miscellaneous Identification Number (MN2)

Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte CNO (Feld 2.007) ohne den vorangestellten Ländercode.

4.1.10.    Feld 2.014: Miscellaneous Identification Number (MN3)

Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte SQN (Feld 2.008).

4.1.11.    Feld 2.015: Miscellaneous Identification Number (MN4)

Dieses Feld enthält das im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte MID (Feld 2.009).

4.1.12.    Feld 2.063: Additional Information (INF)

Bei einer SRE-Transaktion im Anschluss an eine PMS-Anfrage enthält dieses Feld Informationen über den Finger, der den möglichen Treffer (HIT) ergeben hat. Das Feld hat folgendes Format:

NN, wobei NN der in Tabelle 5 definierte Fingerpositionscode ist (zwei Zeichen).

In allen anderen Fällen ist das Feld fakultativ. Es besteht aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen und kann zusätzliche Informationen über die Suchanfrage enthalten.

4.1.13.    Feld 2.064: Respondents List (RLS)

Dieses Feld enthält mindestens zwei Unterfelder. Das erste Unterfeld beschreibt die Art der durchgeführten Suche anhand der aus drei Buchstaben bestehenden Mnemonik, die die Art der Transaktion im TOT (Feld 1.004) bezeichnen. Das zweite Unterfeld enthält ein einziges Zeichen. Ein „I“ bedeutet, dass ein HIT gefunden wurde, und ein „N“ gibt an, dass keine Übereinstimmung gefunden wurde (No-HIT). Das dritte Unterfeld enthält die Sequenz-Kennnummer für die gefundenen Kandidaten und die Gesamtzahl der Kandidaten, getrennt durch einen Schrägstrich. Bei mehreren Kandidaten werden entsprechend mehrere Mitteilungen gesendet.

Bei einem möglichen HIT enthält das vierte Unterfeld die Trefferzahl (score) aus bis zu sechs Zeichen. Wurde der HIT überprüft, so enthält dieses Teilfeld den Wert „999999“.

Beispiel: „CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}}“

Teilt das AFIS der ersuchten Stelle keine Trefferzahlen (score) mit, so sollte an der entsprechenden Stelle die Trefferzahl Null verwendet werden.

4.1.14.    Feld 2.074: Status/Error Message Field (ERM)

Dieses Feld enthält aus den Transaktionen hervorgehende Fehlermeldungen, die im Rahmen einer Fehlertransaktion an die ersuchende Stelle zurückgesandt werden.

Tabelle 3: Fehlermeldungen

Numerischer Code (1-3)

Bedeutung (5-128)

003

ERROR: UNAUTHORISED ACCESS

101

Mandatory field missing

102

Invalid record type

103

Undefined field

104

Exceed the maximum occurrence

105

Invalid number of subfields

106

Field length too short

107

Field length too long

108

Field is not a number as expected

109

Field number value too small

110

Field number value too big

111

Invalid character

112

Invalid date

115

Invalid item value

116

Invalid type of transaction

117

Invalid record data

201

ERROR: INVALID TCN

501

ERROR: INSUFFICIENT FINGERPRINT QUALITY

502

ERROR: MISSING FINGERPRINTS

503

ERROR: FINGERPRINT SEQUENCE CHECK FAILED

999

ERROR: ANY OTHER ERROR. FOR FURTHER DETAILS CALL DESTINATION AGENCY.

Fehlermeldungen im Bereich zwischen 100 und 199:

Diese Fehlermeldungen beziehen sich auf die Validierung der ANSI/NIST-Datensätze und sind wie folgt definiert:

<error_code 1>: IDC <idc_number 1> FIELD <field_id 1> <dynamic text 1> LF

<error_code 2>: IDC <idc_number 2> FIELD <field_id 2> <dynamic text 2>…

wobei

*error_code ein Code ist, der sich ausschließlich auf einen spezifischen Grund bezieht (siehe Tabelle 3);

*field_id die ANSI/NIST-Feldnummer des nicht korrekten Feldes ist (z. B. 1.001, 2.001 usw.), und zwar im Format <record_type>.field_id>.sub_field_id>;

*dynamic text eine genauere Beschreibung des Fehlers ist;

*LF ein Zeilenvorschub (Line Feed) als Trennung zwischen Fehlern ist, wenn mehrere Fehler auftreten;

*für Typ-1-Datensätze das IDC als „‑1“ definiert wird.

Beispiel:

201: IDC - 1 FIELD 1.009 WRONG CONTROL CHARACTER {}{LF}} 115: IDC 0 FIELD 2.003 INVALID SYSTEM INFORMATION

Dieses Feld ist bei Fehlertransaktionen obligatorisch.

4.1.15.    Feld 2.320: Expected Number of Candidates (ENC)

Dieses Feld enthält die von der anfragenden Stelle erwartete Höchstzahl von Kandidaten zur Überprüfung. Der Wert des ENC-Feldes darf die in Tabelle 11 definierten Werte nicht übersteigen.

5.    Typ-4-Datensatz: Hochauflösendes Bild in Grautönen

Typ-4-Datensätze sind binär codiert, sie haben keine ASCII-Zeichen. Daher wird jedem Feld eine Position im Datensatz zugewiesen, was bedeutet, dass alle Felder obligatorisch zu besetzen sind.

Der Standard ermöglicht es, sowohl Bildgröße als auch Auflösung im Datensatz zu spezifizieren. Typ-4-Datensätze werden zur Einbindung daktyloskopischer Bilddaten benötigt, die mit einer nominalen Pixeldichte von 500 bis 520 Pixel/Inch übertragen werden. Bevorzugte Pixelrate bei neuen Grafiken ist 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm. Eine Dichte von 500 Pixel/Inch wird von der INT-I-Norm vorgeschrieben; allerdings können vergleichbare Systeme auch ohne Einhaltung dieser bevorzugten Pixelrate miteinander kommunizieren, sofern sich die Rate zwischen 500 und 520 Pixel/Inch bewegt.

5.1.    Felder für Typ-4-Datensätze

5.1.1.    Feld 4.001: Logical Record Length (LEN)

Dieses 4-Byte-Feld enthält die Länge des Typ-4-Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. jedes Byte von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.

5.1.2.    Feld 4.002: Image Designation Character (IDC)

Hierbei handelt es sich um die 1-Byte-Binärdarstellung der IDC-Nummer, die im Typ 1 festgelegt wurde.

5.1.3.    Feld 4.003: Impression Type (IMP)

Der Abdrucktyp ist ein 1-Byte-Feld, das das sechste Byte des Datensatzes belegt.

Tabelle 4: Fingerabdrucktyp

Code

Description

0

Live-scan of plain fingerprint

1

Live-scan of rolled fingerprint

2

Non-live scan impression of plain fingerprint captured from paper

3

Non-live scan impression of rolled fingerprint captured from paper

4

Latent impression captured directly

5

Latent tracing

6

Latent photo

7

Latent lift

8

Swipe

9

Unknown

5.1.4.    Feld 4.004: Finger Position (FGP)

Dieses Feld mit einer festen Länge von sechs Bytes belegt die siebte bis zwölfte Byte-Position im Typ-4-Datensatz. Es enthält die möglichen Fingerabdruckpositionen und beginnt mit dem äußersten linken Byte (Byte sieben des Datensatzes). Die bekannte bzw. wahrscheinlichste Fingerabdruckposition wird der Tabelle 5 entnommen. Maximal fünf weitere Finger können durch Aufnahme der alternativen Fingerabdruckpositionen in den verbleibenden fünf Bytes unter Verwendung desselben Formats referenziert werden. Sollen weniger als fünf Referenzwerte für Fingerabdruckpositionen verwendet werden, so werden die ungenutzten Bytes mit dem Binärwert 255 belegt. Um alle Fingerabdruckpositionen zu referenzieren, wird der Code 0 (= unbekannt) verwendet.

Tabelle 5: Fingerabdruckpositionscode und maximale Größe

Finger position

Finger code

Width

(mm)

Length

(mm)

Unknown

0

40,0

40,0

Right thumb

1

45,0

40,0

Right index finger

2

40,0

40,0

Right middle finger

3

40,0

40,0

Right ring finger

4

40,0

40,0

Right little finger

5

33,0

40,0

Left thumb

6

45,0

40,0

Left index finger

7

40,0

40,0

Left middle finger

8

40,0

40,0

Left ring finger

9

40,0

40,0

Left little finger

10

33,0

40,0

Plain right thumb

11

30,0

55,0

Plain left thumb

12

30,0

55,0

Plain right four fingers

13

70,0

65,0

Plain left four fingers

14

70,0

65,0

Für Tatortspuren sollten nur die Codes 0 bis 10 verwendet werden.

5.1.5.    Feld 4.005: Image Scanning Resolution (ISR)

Dieses 1 Byte große Feld belegt das 13. Byte eines Typ-4-Datensatzes. Enthält es „0“, so wurde das Bild mit der bevorzugten Scan-Rate von 19,68 Pixel/mm (500 Pixel/Inch) abgetastet. Enthält es „1“, dann wurde das Bild mit einer anderen Scan-Rate als der für den Typ-1-Datensatz empfohlenen Scan-Rate abgetastet.

5.1.6.    Feld 4.006: Horizontal Line Length (HLL)

Dieses Feld belegt die Bytes 14 und 15 im Typ-4-Datensatz. Es legt die Anzahl der Pixel in jeder horizontal verlaufenden Linie (scan line) fest. Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.

5.1.7.    Feld 4.007: Vertical line length (VLL)

Dieses Feld erfasst in den Bytes 16 und 17 die im Bild vorhandene Anzahl vertikaler Linien (scan lines). Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.

5.1.8.    Feld 4.008: Gray-scale Compression Algorithm (GCA)

Dieses Feld erfasst den zur Bilddatencodierung verwendeten Graustufenkomprimierungsalgorithmus. Hierbei gibt Binär „1“ an, dass die WSQ-Komprimierung (Anlage 7) verwendet wurde.

5.1.9.    Feld 4.009: Image

Dieses Feld enthält einen Bytestrom, der das Bild darstellt. Natürlich richtet sich seine Struktur nach dem verwendeten Komprimierungsalgorithmus.

6.    Typ-9-Datensatz: Minutiendatensatz

Typ-9-Datensätze enthalten ASCII-Text mit einer Beschreibung der Minutien und zugehörigen codierten Informationen zu einer Spur. Im Hinblick auf die Spurensuche gibt es keine Beschränkung für Typ-9-Datensätze in einer Datei, da jeder Datensatz zu einer anderen Ansicht oder Spur gehört.

6.1.    Minutienextraktion

6.1.1.    Identifizierung des Minutientyps

Dieser Standard legt drei Bezeichner fest, die zur Beschreibung des Minutientyps verwendet werden. Sie sind in Tabelle 6 aufgeführt. Ein Papillarlinienende wird als Typ 1, eine Gabelung als Typ 2 bezeichnet. Lässt sich eine Minutie nicht eindeutig einem der beiden vorgenannten Typen zuordnen, wird sie als Typ 0 „Sonstige“ bezeichnet.

Tabelle 6: Minutientypen

Type

Description

0

Other

1

Ridge ending

2

Bifurcation

6.1.2.    Minutienposition und -typ

Damit Schablonen die Anforderungen des Abschnitts 5 der Norm ANSI INCITS 378-2004 erfüllen, ist für die Bestimmung der Position (Lage und Neigung) jeder einzelnen Minutie die folgende Methode zu verwenden, die eine Verbesserung gegenüber der zurzeit geltenden Norm INCITS 378-2004 darstellt.

Bei einer Minutie, die ein Papillarlinienende darstellt, bildet der Verzweigungspunkt im Talbereich des Papillarlinienbildes unmittelbar in Höhe des Papillarlinienendes den Minutienort. Sind die drei Stränge im Talbereich zu einer 1 Pixel dünnen Papillarlinie verdünnt, dann bildet der Kreuzungspunkt den Minutienort. Analog dazu ist die Minutienposition einer Gabelung die Erhöhung im Gabelungspunkt. Wenn sich jeder der drei Linienstränge zu einer 1 Pixel dünnen Papillarline verjüngt, dann bildet der Punkt, an dem die drei Stränge sich kreuzen, den Minutienort.

Nachdem alle Papillarlinienenden in Gabelungen umgewandelt sind, werden alle Minutien des daktyloskopischen Bildes als Gabelungen dargestellt. Die Pixelkoordinaten x und y des Schnittpunkts der drei Stränge jeder Minutie können direkt formatiert werden. Die Bestimmung der Minutienrichtung kann aus jedem Papillarlinienbild abgeleitet werden. Die drei Stränge jeder Papillarliniengabelung müssen untersucht und der Endpunkt jedes Strangs muss ermittelt werden. Abbildung 6.1.2 zeigt die Methoden zur Bestimmung des Strangendes mit einer Scan-Auflösung von 500 ppi.

Die Endung wird nach dem zuerst eintretenden Ereignis ermittelt. Die Pixelzählung basiert auf einer Scan-Auflösung von 500 ppi. Unterschiedliche Scan-Auflösungen würden auch unterschiedliche Pixelzählungen bedeuten:

*eine Distanz von 0,064″ (der 32. Pixel);

*das Ende des Skelettlinienstrangs, das sich in einer Distanz zwischen 0,02″ und 0,064″ (vom 10. bis 32. Pixel) befindet; kürzere Stränge werden nicht verwendet;

*eine zweite Gabelung befindet sich auf einer Strecke von 0,064″ (vor dem 32. Pixel).

Abbildung 4

Der Minutienwinkel wird bestimmt, indem drei virtuelle Strahlen, ausgehend von der Gabelung bis zum Ende jedes Strangs, konstruiert werden. Der kleinste der drei von den Strahlen gebildeten Winkel wird halbiert und ergibt so die Minutienrichtung.

6.1.3.    Koordinatensystem

Das zur Darstellung der Minutien eines Fingerabdrucks verwendete Koordinatensystem ist ein kartesisches System. Die Minutienorte werden durch ihre x- und y-Koordinaten dargestellt. Koordinatenursprung ist die linke obere Ecke des Originalbildes, wobei x nach rechts, y nach unten ansteigende Werte aufweist. Sowohl die x- als auch die y-Koordinate einer Minutie ist vom Ursprung ausgehend in Pixeleinheiten darzustellen. Es sei darauf verwiesen, dass Ursprungsort und Maßeinheiten nicht der Konvention für Begriffsbestimmungen der Typ-9-Datensätze aus der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 entsprechen.

6.1.4.    Minutienrichtung

Winkel werden im üblichen mathematischen Format ausgedrückt, d. h. Nullwinkel rechts, ansteigende Winkel entgegen Uhrzeigerrichtung. Erfasst wird bei Papillarlinienenden die Richtung entlang der Papillarlinie und bei Gabelungen die Richtung zur Mitte des Talbereichs. Diese Konvention ist um 180 Grad versetzt gegenüber der Winkelkonvention, wie sie in den Begriffsbestimmungen für Typ-9-Datensätze in der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 beschrieben ist.

6.2.    Felder von Typ-9-Datensätzen im INCITS-378-Format

Alle Felder von Typ-9-Datensätzen sind als ASCII-Text zu speichern. Binärfelder sind in diesem nummerierten Datensatz nicht zulässig.

6.2.1.    Feld 9.001: Logical Record Length (LEN)

Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Länge des logischen Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. auch jedes Zeichen von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.

6.2.2.    Feld 9.002: Image Designation Character (IDC)

Dieses obligatorische 2-Byte-Feld ist für die Kennzeichnung und Lokalisierung der Minutiendaten zu verwenden. Der in diesem Feld enthaltene IDC muss mit dem IDC übereinstimmen, der sich in dem Feld "Dateiinhalt" des Typ-1-Datensatzes befindet.

6.2.3.    Feld 9.003: Impression Type (IMP)

Dieses obligatorische 1-Byte-Feld beschreibt, auf welche Weise die daktyloskopischen Bildinformationen gewonnen wurden. Der ASCII-Wert des aus der Tabelle 4 ausgewählten Codes wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.

6.2.4.    Feld 9.004: Minutiæ format (FMT)

Dieses Feld enthält ein „U“ als Hinweis darauf, dass die Minutien nach dem M1-378-Standard formatiert wurden. Zwar können die Daten nach dem M1-378-Standard codiert werden, doch müssen alle Datenfelder des Typ-9-Datensatzes weiterhin als ASCII-Textfelder formatiert sein.

6.2.5.    Feld 9.126: CBEFF information

Dieses Feld enthält drei Informationselemente. Das erste Informationselement enthält den Wert „27“ (0x1B). Hierbei handelt es sich um die Kennung des CBEFF-Formatinhabers, die von der International Biometric Industry Association (IBIA) dem Technischen Ausschuss M1 von INCITS zugewiesen wurde. Das Zeichen <US> soll dieses Informationselement von dem CBEFF-Formattyp abgrenzen, dem ein Wert "513" (0x0201) zugewiesen wurde, um anzugeben, dass dieser Datensatz nur Daten über Ort und Neigung ohne sonstige Daten des erweiterten Datenblocks enthält. Das Zeichen <US> grenzt dieses Datenelement von der CBEFF-Produktkennung (PID) ab, die auf den "Eigentümer" der Codiereinrichtung hinweist. Dieser Wert wird vom Lieferanten festgelegt. Er kann von der IBIA-Website (www.ibia.org) abgerufen werden, sofern er veröffentlicht wird.

6.2.6.    Feld 9.127: Capture equipment identification

Dieses Feld enthält 2 durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Das erste Informationselement erhält die Zeichen „APPF“, wenn zertifiziert wurde, dass das für die Bilderfassung zuerst eingesetzte Gerät die Anforderungen des Anhangs F (IAFIS Image Quality Specification, January 29, 1999) der Norm CJIS-RS-0010 (FBI-Spezifikation zur elektronischen Übertragung von Fingerabdrücken) erfüllt. Andernfalls hat das Informationselement den Wert „NONE“. Das zweite Informationselement enthält die Erfassungsgerätekennung, bei der es sich um die dem Lieferer zugewiesene Erzeugnisnummer des Erfassungsgerätes handelt. Der Wert „0“ gibt an, dass keine Erfassungsgerätekennung gemeldet wurde.

6.2.7.    Feld 9.128: Horizontal line length (HLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an. Das maximale Horizontalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.

6.2.8.    Feld 9.129: Vertical line length (VLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an. Das maximale Vertikalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.

6.2.9.    Feld 9.130: Scale units (SLC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.

6.2.10.    Feld 9.131: Horizontal pixel scale (HPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

6.2.11.    Feld 9.132: Vertical pixel scale (VPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

6.2.12.    Feld 9.133: Finger view

Dieses obligatorische Feld enthält die zu diesem Datensatz gehörende Fingernummer. Die Nummer beginnt bei „0“ und geht in Einerschritten bis „15“.

6.2.13.    Feld 9.134: Finger Position (FGP)

Dieses Feld enthält den Code der Fingerabdruckposition, die die Daten zu diesem Typ-9-Datensatz erzeugt hat. Ein Code zwischen 1 und 10 aus Tabelle 5 bzw. der entsprechende Handabdruckcode aus Tabelle 10 ist für die Angabe der Finger- bzw. Handabdruckposition zu verwenden.

6.2.14.    Feld 9.135: Finger quality

Dieses Feld gibt die Qualität der Daten der Fingerminutien an; die Werte hierfür liegen zwischen 0 und 100. Die Zahl erfasst die gesamte Qualität des Fingerdatensatzes und spiegelt die Qualität des Originalbilds, der Extraktion der Minutien und weitere Arbeitsabläufe, die den Minutiendatensatz beeinflussen können, wider.

6.2.15.    Feld 9.136: Number of minutiæ

Dieses obligatorische Feld nennt die Zahl der in diesem logischen Datensatz erfassten Minutien.

6.2.16.    Feld 9.137: Finger minutiæ data

Dieses obligatorische Feld enthält sechs durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Es besteht aus mehreren Unterfeldern, die jeweils die Details zu den einzelnen Minutien enthalten. Die Gesamtzahl der Minutienunterfelder muss mit der in Feld 136 angegebenen Zahl übereinstimmen. Das erste Informationselement ist die Minutienindexzahl, die mit „1“ beginnt und sich für jede weitere Minutie des Fingerabdrucks um „1“ erhöht. Das zweite Informationselement stellt die Pixelkoordinate x, das dritte die Pixelkoordinate y der Minutien dar. Das vierte Informationselement ist der in 2-Grad-Schritten erfasste Minutienwinkel. Dieser Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Das fünfte Informationselement ist der Minutientyp. Ein Wert „0“ bezeichnet den Minutientyp „SONSTIGE“, der Wert „1“ ein Papillarlinienende und der Wert „2“ eine Gabelung. Das sechste Informationselement bezeichnet die Qualität der jeweiligen Minutie. Die Zahl reicht vom Mindestwert 1 bis zum Höchstwert 100. Ein Wert „0“ besagt, dass keine Qualitätsangabe vorliegt. Jedes Unterfeld wird vom nächsten durch das Trennzeichen <RS> getrennt.

6.2.17.    Feld 9.138: Ridge count information

Dieses Feld besteht aus einer Reihe von Unterfeldern, die jeweils drei Informationselemente enthalten. Das erste Informationselement des ersten Unterfelds gibt die Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl an. Eine „0“ bedeutet, dass keine Vorgaben zur Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl oder zur Reihenfolge der Papillarlinienzahl bestehen. Eine „1“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den vier Quadranten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Eine „2“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den acht Oktanten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Die verbleibenden zwei Informationselemente des ersten Teilfelds enthalten jeweils „0“. Die Informationselemente werden durch das Trennzeichen <US> voneinander getrennt. Die folgenden Unterfelder enthalten als erstes Informationselement die Indexnummer der zentralen Minutie, als zweites Informationselement die Indexnummer der Nachbarminutie und als drittes Informationselement die Zahl der gekreuzten Papillarlinien. Die Unterfelder werden durch das Trennzeichen <RS>voneinander getrennt.

6.2.18.    Feld 9.139: Core information

Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jeden im Originalbild enthaltenen Kern. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten x bzw. y an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Kerns, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.

6.2.19.    Feld 9.140: Delta information

Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jedes im Originalbild enthaltene Delta. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten x bzw. y an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Deltas, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.

7.    Typ-13-Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung

Der Typ-13-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Bilddaten, die aus Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren erfasst wurden. Diese Bilder sollen an Stellen übermittelt werden, die die gewünschten Merkmalsinformationen aus diesen Bildern entweder automatisch oder durch Eingriff ihrer Mitarbeiter für eine Weiterverarbeitung extrahieren.

Angaben zur gewählten Scan-Auflösung, Bildgröße und zu sonstigen erforderlichen Parametern für die Bildverarbeitung werden im Datensatz in nummerierten Feldern erfasst.

Tabelle 7: Aufbau des Typ-13-Datensatzes

Ident

Cond. code

Field Number

Field name

Char type

Field size per occurrence

Occur count

Max byte count

min.

max.

min

max

LEN

M

13.001

LOGICAL RECORD LENGTH

N

4

8

1

1

15

IDC

M

13.002

IMAGE DESIGNATION CHARACTER

N

2

5

1

1

12

IMP

M

13.003

IMPRESSION TYPE

A

2

2

1

1

9

SRC

M

13.004

SOURCE AGENCY/ORI

AN

6

35

1

1

42

LCD

M

13.005

LATENT CAPTURE DATE

N

9

9

1

1

16

HLL

M

13.006

HORIZONTAL LINE LENGTH

N

4

5

1

1

12

VLL

M

13.007

VERTICAL LINE LENGTH

N

4

5

1

1

12

SLC

M

13.008

SCALE UNITS

N

2

2

1

1

9

HPS

M

13.009

HORIZONTAL PIXEL SCALE

N

2

5

1

1

12

VPS

M

13.010

VERTICAL PIXEL SCALE

N

2

5

1

1

12

CGA

M

13.011

COMPRESSION ALGORITHM

A

5

7

1

1

14

BPX

M

13.012

BITS PER PIXEL

N

2

3

1

1

10

FGP

M

13.013

FINGER POSITION

N

2

3

1

6

25

RSV

13.014

13.019

RESERVED FOR FUTURE DEFINITION

COM

O

13.020

COMMENT

A

2

128

0

1

135

RSV

13.021

13.199

RESERVED FOR FUTURE DEFINITION

UDF

O

13.200

13.998

USER-DEFINED FIELDS

DAT

M

13.999

IMAGE DATA

B

2

1

1

Zeichenlegende: N = numerisch; A = alphabetisch; AN = alphanumerisch; B = binär.

7.1.    Felder von Typ-13-Datensätzen

In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-13-Datensatzes enthalten sind.

In Typ-13-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-13-Datensatzes enthält Tabelle 7 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory — obligatorisch) oder „O“ (optional — fakultativ), Feldnummer (field number), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrance limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.

7.1.1.    Feld 13.001: Logical record length (LEN)

Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-13-Datensatz. Das Feld 13.001 gibt die Datensatzlänge, einschließlich jedes Zeichens in jedem Feld des Datensatzes und der Trennzeichen, an.

7.1.2.    Feld 13.002: Image designation character (IDC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld wird verwendet, um die Spurbilddaten im Datensatz zu kennzeichnen. Dieses Feld muss mit dem IDC im Feld (CNT) des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.

7.1.3.    Feld 13.003: Impression type (IMP)

Dieses aus einem bzw. zwei Byte bestehende obligatorische ASCII-Feld gibt an, wie die Spurbildinformation gewonnen wurde. Der entsprechende Spurbildcode wird aus Tabelle 4 (Fingerabdruck) bzw. Tabelle 9 (Handabdruck) ausgewählt und in dieses Feld eingetragen.

7.1.4.    Feld 13.004: Source agency/ORI (SRC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Handflächenbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier — ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.

Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, "agency", dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.

7.1.5.    Feld 13.005: Latent capture date (LCD)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem das im Datensatz enthaltene Spurenbild erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.

7.1.6.    Feld 13.006: Horizontal line length (HLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.

7.1.7.    Feld 13.007: Vertical line length (VLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.

7.1.8.    Feld 13.008: Scale units (SLC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.

7.1.9.    Feld 13.009: Horizontal pixel scale (HPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

7.1.10.    Feld 13.010: Vertical pixel scale (VPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

7.1.11.    Feld 13.011: Compression algorithm (CGA)

Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Siehe Komprimierungscodes in Anlage 7.

7.1.12.    Feld 13.012: Bits per pixel (BPX)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeder größere Wert als „8“ in diesem Feld bezeichnet einen Graustufenpixel mit höherer Präzision.

7.1.13.    Feld 13.013: Finger/palm position (FGP)

Dieses obligatorische nummerierte Feld gibt eine oder mehrere mögliche Finger- oder Handflächenposition an, die der latenten Spur entsprechen können. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Fingerposition bzw. Handflächenposition entspricht, ist der Tabelle 5 bzw. der Tabelle 10 zu entnehmen und als ein- oder zweistelliges ASCII-Unterfeld einzugeben. Verweise auf zusätzliche Finger- und/oder Handflächenpositionen können durch Eingabe der alternierenden Positionscodes als mit dem „RS“-Trennzeichen abgetrennte Unterfelder aufgenommen werden. Der Code „0“ für „Unknown Finger“ (unbekannter Finger) wird zur Angabe jeder Fingerposition von 1 bis 10 angegeben. Der Code „20“ für „Unknown Palm“ (unbekannte Handfläche) wird zur Bezugnahme auf jede gelistete Fingerabdruckposition verwendet.

7.1.14.    Felder 13.014-13.019: Reserved for future definition (RSV)

Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.

7.1.15.    Feld 13.020: Comment (COM)

Dieses optionale Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die das Spuren-Bildmaterial begleiten.

7.1.16.    Felder 13.021-13.199: Reserved for future definition (RSV)

Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.

7.1.17.    Felder 13.200-13.998: User-defined fields (UDF)

Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.

7.1.18.    Feld 13.999: Image data (DAT)

Dieses Feld enthält alle Daten eines gespeicherten Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer "999" zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „13.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung.

Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im „BPX Field 13.012“ größer oder kleiner als „8“, so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im "CGA Field" festgelegten Kompressionstechnik erfolgen.

7.2.    Ende von Typ-13 Spuren-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-13 variable-resolution latent image record)

Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein "FS"-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 13.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-13-Datensatzes.

8.    Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint image record)

Der logische Typ-15-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Handflächenabdruck-Bilddaten und dient dazu, solche Daten zusammen mit vorgegebenen und benutzerdefinierten textbasierten Informationsfeldern, die für das digitalisierte Bildmaterial von Bedeutung sind, zu übermitteln. Angaben über die verwendete Scanner-Auflösung, die Bildgröße und andere Parameter oder Bemerkungen, die zur Verarbeitung des Bildes erforderlich sind, werden als nummerierte Felder in den Datensatz eingestellt. An andere Behörden übermittelte Handflächenabdruckbilder werden von den empfangenden Stellen verarbeitet, um die gewünschten Merkmalsinformationen zu extrahieren, die für die Ermittlung einer Übereinstimmung erforderlich sind.

Die Aufnahme der Bilddaten erfolgt unmittelbar bei der erkennungsdienstlich zu behandelnden Person anhand eines Livescanners oder eines Handflächenabdruckblatts oder eines anderen Aufnahmemediums, welches die Handflächenabdrücke der Person enthält.

Jede Methode zur Aufnahme der Handflächenbilder sollte die Möglichkeit bieten, einen Satz von Bildern von jeder Hand zu speichern. Dieser Satz umfasst den Abdruck der beim Schreiben aufliegenden Handflächenkante (writer's palm) als Einzelscan sowie den gesamten Handflächenbereich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen in der Form von ein oder zwei eingescannten Bildern. Falls zwei Bilder zur Darstellung der gesamten Handfläche verwendet werden, so erstreckt sich das untere Bild vom Handgelenk bis zum Ende des Zwischenfingerbereichs (drittes Fingergelenk) und umfasst den Thenar- und den Hypothenarbereich der Handfläche. Das obere Bild erstreckt sich vom oberen Fingerwurzelbereich bis zu den Fingerspitzen. Hierdurch wird eine ausreichende Überlappung zwischen den beiden sich im Fingerwurzelbereich überschneidenden Bildern gewährleistet. Durch Abgleich der Papillarlinien und der Details in den überlappenden Handflächenbereichen erlangt der Prüfer die Gewissheit, dass beide Bilder von derselben Handfläche stammen.

Da eine Handflächenabdruck-Transaktion verschiedenen Zwecken dienen kann, darf sie eine oder mehrere einmalige Bildbereiche enthalten, die von der Handfläche oder Hand aufgenommen wurden. Ein vollständiger Satz von Handflächenabdrücken einer Person enthält in der Regel die Handflächenkante (writer's palm) und einen vollständigen Abdruck jeder einzelnen Handfläche auf ein oder zwei Bildern. Da eine logische Bilddatei mit nummerierten Feldern nur ein binäres Feld enthalten darf, sind für jeden Handflächenkantenabdruck ein einziger Typ-15-Datensatz und für jeden vollständigen Handflächenabdruck einer oder zwei Typ-15-Datensätze vorgeschrieben. Somit sind vier bis sechs Typ-15-Datensätze erforderlich, um die Handflächenabdrücke einer Person in einer gewöhnlichen Handfächenabdruck-Transaktion darzustellen.

8.1.    Felder für Typ-15-Datensätze

In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-15-Datensatzes enthalten sind.

In Typ-15-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-15-Datensatzes enthält Tabelle 8 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory — obligatorisch) oder „O“ (optional — fakultativ), Feldnummer (field number), Feldname (field name), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrance limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.

8.1.1.    Feld 15.001: Logical record length (LEN)

Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-15-Datensatz. Feld 15.001 enthält die Länge des Datensatzes einschließlich aller Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.

8.1.2.    Feld 15.002: Image designation character (IDC)

Mit diesem obligatorischen ASCII-Feld wird das im Datensatz enthaltene Handflächenabdruckbild identifiziert. Dieses Feld muss mit dem IDC im Feld (CNT) des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.

8.1.3.    Feld 15.003: Impression type (IMP)

Dieses obligatorische 1-Byte-Feld beschreibt, auf welche Weise die Bildinformationen zum Handflächenabdruck gewonnen wurden. Der geeignete Code aus der Tabelle 9 wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.

8.1.4.    Feld 15.004: Source agency/ORI (SRC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Handflächenbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier — ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.

Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, "agency", dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.

8.1.5.    Feld 15.005: Palmprint capture date (PCD)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem der im Datensatz enthaltene Handflächenabdruck erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.

8.1.6.    Feld 15.006: Horizontal line length (HLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.

8.1.7.    Feld 15.007: Vertical line length (VLL)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.

8.1.8.    Feld 15.008: Scale units (SLC)

Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.

8.1.9.    Feld 15.009: Horizontal pixel scale (HPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

8.1.10.    Feld 15.010: Vertical pixel scale (VPS)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.

Tabelle 8: Typ-15-Datensatzlayout für Handflächenabdrucke mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint record layout)

Ident

Cond. code

Field number

Field name

Char type

Field size per occurrence

Occur count

Max byte count

min.

max.

min

max

LEN

M

15.001

LOGICAL RECORD LENGTH

N

4

8

1

1

15

IDC

M

15.002

IMAGE DESIGNATION CHARACTER

N

2

5

1

1

12

IMP

M

15.003

IMPRESSION TYPE

N

2

2

1

1

9

SRC

M

15.004

SOURCE AGENCY/ORI

AN

6

35

1

1

42

PCD

M

15.005

PALMPRINT CAPTURE DATE

N

9

9

1

1

16

HLL

M

15.006

HORIZONTAL LINE LENGTH

N

4

5

1

1

12

VLL

M

15.007

VERTICAL LINE LENGTH

N

4

5

1

1

12

SLC

M

15.008

SCALE UNITS

N

2

2

1

1

9

HPS

M

15.009

HORIZONTAL PIXEL SCALE

N

2

5

1

1

12

VPS

M

15.010

VERTICAL PIXEL SCALE

N

2

5

1

1

12

CGA

M

15.011

COMPRESSION ALGORITHM

AN

5

7

1

1

14

BPX

M

15.012

BITS PER PIXEL

N

2

3

1

1

10

PLP

M

15.013

PALMPRINT POSITION

N

2

3

1

1

10

RSV

15.014

15.019

RESERVED FOR FUTURE INCLUSION

COM

O

15.020

COMMENT

AN

2

128

0

1

128

RSV

15.021

15.199

RESERVED FOR FUTURE INCLUSION

UDF

O

15.200

15.998

USER-DEFINED FIELDS

DAT

M

15.999

IMAGE DATA

B

2

1

1

Tabelle 9: Art des Handflächenabdrucks (Palm Impression Type)

Description

Code

Live-scan palm

10

Nonlive-scan palm

11

Latent palm impression

12

Latent palm tracing

13

Latent palm photo

14

Latent palm lift

15

8.1.11.    Feld 15.011: Compression algorithm (CGA)

Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Der Eintrag „NONE“ in diesem Feld bedeutet, dass die in diesem Datensatz enthaltenen Daten nicht komprimiert wurden. Im Hinblick auf diejenigen Bilder, die zu komprimieren sind, gibt dieses Feld die bevorzugte Methode für die Komprimierung von Zehnfingerabdruckblättern an. Die gültigen Komprimierungscodes sind in Anlage 7 definiert.

8.1.12.    Feld 15.012: Bits per pixel (BPX)

Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeglicher Wert über oder unter „8“ in diesem Feld verweist auf einen Graustufenpixel mit jeweils erhöhter bzw. verringerter Präzision.

Tabelle 10: Handflächencodes, ‑zonen und ‑größen (Palm Codes, Areas and Sizes)

Palm Position

Palm code

Image area (mm2)

Width (mm)

Height (mm)

Unknown Palm

20

28387

139,7

203,2

Right Full Palm

21

28387

139,7

203,2

Right Writer s Palm

22

5645

44,5

127,0

Left Full Palm

23

28387

139,7

203,2

Left Writer s Palm

24

5645

44,5

127,0

Right Lower Palm

25

19516

139,7

139,7

Right Upper Palm

26

19516

139,7

139,7

Left Lower Palm

27

19516

139,7

139,7

Left Upper Palm

28

19516

139,7

139,7

Right Other

29

28387

139,7

203,2

Left Other

30

28387

139,7

203,2

8.1.13.    Feld 15.013: Palmprint position (PLP)

Dieses obligatorische nummerierte Feld beschreibt die Position der Handfläche im entsprechenden Handflächenabdruckbild. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Handfächenabdruckposition entspricht, wird der Tabelle 10 entnommen und als zweistelliges ASCII-Unterfeld eingegeben. Die Tabelle 10 listet zudem die größtmöglichen Bildbereiche und Dimensionen für jede einzelne der möglichen Handflächenabdruckpositionen auf.

8.1.14.    Felder 15.014-15.019: Reserved for future definition (RSV)

Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.

8.1.15.    Feld 15.020: Comment (COM)

Dieses fakultative Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die Bildmaterial zum Handflächenabdruck begleiten.

8.1.16.    Felder 15.021-15.199: Reserved for future definition (RSV)

Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.

8.1.17.    Felder 15.200-15.998: User-defined fields (UDF)

Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.

8.1.18.    Feld 15.999: Image data (DAT)

Dieses Feld enthält alle Daten eines aufgenommenen Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer "999" zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „15.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung. Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im "BPX Field 15.012" größer oder kleiner als "8", so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im "CGA Field" festgelegten Komprimierungstechnik erfolgen.

8.2.    Ende von Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-15 variable-resolution palmprint image record)

Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein "FS"-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 15.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-15-Datensatzes.

8.3.    Zusätzliche Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Additional Type-15 variable-resolution palmprint image records)

Zusätzliche Typ-15-Datensätze können in die Datei aufgenommen werden. Jedes zusätzliche Handflächenabdruckbild erfordert einen vollständigen Typ-15-Datensatz nebst „FS“-Trennzeichen.

Tabelle 11: Höchstzahl der pro Übertragung für eine Überprüfung akzeptierten Kandidaten

Type of AFIS Search

TP/TP

LT/TP

LP/PP

TP/UL

LT/UL

PP/ULP

LP/ULP

Maximum Number of Candidates

1

10

5

5

5

5

5

Art der Suche:

TP/TP: Zehnfingerabdruck gegen Zehnfingerabdruck (ten-print against ten-print)

LT/TP: Fingerabdruckspur gegen Zehnfingerabdruck (fingerprint latent against ten-print)

LP/PP: Handflächenabdruckspur gegen Handflächenabdruck (palmprint latent against palmprint)

TP/UL: Zehnfingerabdruck gegen offene Fingerabdruckspur (ten-print against unsolved fingerprint latent)

LT/UL: Fingerabdruckspur gegen offene Fingerabdruckspur (fingerprint latent against unsolved fingerprint latent)

PP/ULP: Handflächenabdruck gegen offene Handflächenabdruckspur (palmprint against unsolved palmprint latent)

LP/ULP: Handflächenabdruckspur gegen offene Handflächenabdruckspur (palmprint latent against unsolved palmprint latent)

9.    Anlagen zu Kapitel 2 (Austausch daktyloskopischer Daten)

9.1.    Anlage 1: Codes der ASCII-Trennzeichen

ASCII

Position 148

Beschreibung

LF

1/10

Separates error codes in Field 2.074

FS

1/12

Separates logical records of a file

GS

1/13

Separates fields of a logical record

RS

1/14

Separates the subfields of a record field

US

1/15

Separates individual information items of the field or subfield

9.2.    Anlage 2: Berechnung des alphanumerischen Kontrollzeichens (Check Character)

Für TCN und TCR (Felder 1.09 und 1.10):

Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:

(YY * 108 + SSSSSSSS) Modulo 23

Die numerischen Werte YY und SSSSSSSS bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.

Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.

Für CRO (Feld 2.010):

Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:

(YY * 106 + NNNNNN) Modulo 23

Die numerischen Werte YY und NNNNNN bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.

Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.

Bezugstabelle für das Kontrollzeichen

1-A

9-J

17-T

2-B

10-K

18-U

3-C

11-L

19-V

4-D

12-M

20-W

5-E

13-N

21-X

6-F

14-P

22-Y

7-G

15-Q

0-Z

8-H

16-R

9.3.    Anlage 3: Zeichencodes

7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch

ASCII Character Set

+

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

30

!

#

$

%

&

40

(

)

*

+

,

-

.

/

0

1

50

2

3

4

5

6

7

8

9

:

;

60

<

=

>

?

@

A

B

C

D

E

70

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

80

P

Q

R

S

T

U

V

W

X

Y

90

Z

[

\

]

^

_

`

a

b

c

100

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

110

n

o

p

q

r

s

t

u

v

w

120

x

y

z

{}{

|

}}

~

9.4.    Anlage 4: Transaktionsübersicht

Typ-1-Datensatz (obligatorisch)

Identifier

Field number

Field name

CPS/PMS

SRE

ERR

LEN

1.001

Logical Record Length

M

M

M

VER

1.002

Version Number

M

M

M

CNT

1.003

File Content

M

M

M

TOT

1.004

Type of Transaction

M

M

M

DAT

1.005

Date

M

M

M

PRY

1.006

Priority

M

M

M

DAI

1.007

Destination Agency

M

M

M

ORI

1.008

Originating Agency

M

M

M

TCN

1.009

Transaction Control Number

M

M

M

TCR

1.010

Transaction Control Reference

C

M

M

NSR

1.011

Native Scanning Resolution

M

M

M

NTR

1.012

Nominal Transmitting Resolution

M

M

M

DOM

1.013

Domain name

M

M

M

GMT

1.014

Greenwich mean time

M

M

M

In der Spalte "Condition":

O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls die Transaktion eine Antwort auf die anfragende Stelle darstellt.

Typ-2-Datensatz (obligatorisch)

Identifier

Field number

Field name

CPS/PMS

MPS/MMS

SRE

ERR

LEN

2.001

Logical Record Length

M

M

M

M

IDC

2.002

Image Designation Character

M

M

M

M

SYS

2.003

System Information

M

M

M

M

CNO

2.007

Case Number

M

C

SQN

2.008

Sequence Number

C

C

MID

2.009

Latent Identifier

C

C

CRN

2.010

Criminal Reference Number

M

C

MN1

2.012

Miscellaneous Identification Number

C

C

MN2

2.013

Miscellaneous Identification Number

C

C

MN3

2.014

Miscellaneous Identification Number

C

C

MN4

2.015

Miscellaneous Identification Number

C

C

INF

2.063

Additional Information

O

O

O

O

RLS

2.064

Respondents List

M

ERM

2.074

Status/Error Message Field

M

ENC

2.320

Expected Number of Candidates

M

M

In der Spalte "Condition":

O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls Daten vorhanden sind.

*

=

falls die Übermittlung der Daten nach internem Recht erfolgt (fällt nicht unter die Artikel LAW.PRUM.11 [Daktyloskopische Daten] und LAW.PRUM.12 [Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten])

9.5.    Anlage 5: Type-1 Record Definitions

Identifier

Condition

Field number

Field name

Character type

Example data

LEN

M

1.001

Logical Record Length

N

1.001:230{}{GS}}

VER

M

1.002

Version Number

N

1.002:0300{}{GS}}

CNT

M

1.003

File Content

N

1.003:1{}{US}}15{}{RS}}2{}{US}}00{}{RS}}4{}{US}}01{}{RS}}4{}{US}}02{}{RS}}4{}{US}}03{}{RS}}4{}{US}}04{}{RS}}4{}{US}}05{}{RS}}4{}{US}}06{}{RS}}4{}{US}}07{}{RS}}4{}{US}}08{}{RS}}4{}{US}}09{}{RS}}4{}{US}}10{}{RS}}4{}{US}}11{}{RS}}4{}{US}}12{}{RS}}4{}{US}}13{}{RS}}4{}{US}}14{}{GS}}

TOT

M

1.004

Type of Transaction

A

1.004:CPS{}{GS}}

DAT

M

1.005

Date

N

1.005:20050101{}{GS}}

PRY

M

1.006

Priority

N

1.006:4{}{GS}}

DAI

M

1.007

Destination Agency

1*

1.007:DE/BKA{}{GS}}

ORI

M

1.008

Originating Agency

1*

1.008:NL/NAFIS{}{GS}}

TCN

M

1.009

Transaction Control Number

AN

1.009:0200000004F{}{GS}}

TCR

C

1.010

Transaction Control Reference

AN

1.010:0200000004F{}{GS}}

NSR

M

1.011

Native Scanning Resolution

AN

1.011:19.68{}{GS}}

NTR

M

1.012

Nominal Transmitting Resolution

AN

1.012:19,68{}{GS}}

DOM

M

1.013

Domain Name

AN

1.013: INT-I{}{US}}4,22{}{GS}}

GMT

M

1.014

Greenwich Mean Time

AN

1.014:20050101125959Z

In der Spalte "Condition": O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).

In der Spalte "Character Type": A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;

1* = zugelassene Zeichen zur Angabe des Namens der Stelle [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „“, „–“].

9.6.    Anlage 6: Typ-2-Datensatz: Definitionen

Tabelle A.6.1: CPS- und PMS-Transaktionen

Identifier

Condition

Field number

Field name

Character type

Example data

LEN

M

2.001

Logical Record Length

N

2.001:909{}{GS}}

IDC

M

2.002

Image Designation Character

N

2.002:00{}{GS}}

SYS

M

2.003

System Information

N

2.003:0422{}{GS}}

CRN

M

2.010

Criminal Reference Number

AN

2.010:DE/E999999999{}{GS}}

INF

O

2.063

Additional Information

1*

2.063:Additional Information 123{}{GS}}

ENC

M

2.320

Expected Number of Candidates

N

2.320:1{}{GS}}

Tabelle A.6.2: SRE-Transaktion

Identifier

Condition

Field number

Field name

Character type

Example data

LEN

M

2.001

Logical Record Length

N

2.001:909{}{GS}}

IDC

M

2.002

Image Designation Character

N

2.002:00{}{GS}}

SYS

M

2.003

System Information

N

2.003:0422{}{GS}}

CRN

C

2.010

Criminal Reference Number

AN

2.010:NL/2222222222{}{GS}}

MN1

C

2.012

Miscellaneous Identification Number

AN

2.012:E999999999{}{GS}}

MN2

C

2.013

Miscellaneous Identification Number

AN

2.013:E999999999{}{GS}}

MN3

C

2.014

Miscellaneous Identification Number

N

2.014:0001{}{GS}}

MN4

C

2.015

Miscellaneous Identification Number

A

2.015:A{}{GS}}

INF

O

2.063

Additional Information

1*

2.063:Additional Information 123{}{GS}}

RLS

M

2.064

Respondents List

AN

2.064:CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}}

Tabelle A.6.3: ERR-Transaktion

Identifier

Condition

Field number

Field name

Character type

Example data

LEN

M

2.001

Logical Record Length

N

2.001:909{}{GS}}

IDC

M

2.002

Image Designation Character

N

2.002:00{}{GS}}

SYS

M

2.003

System Information

N

2.003:0422{}{GS}}

MN1

M

2.012

Miscellaneous Identification Number

AN

2.012:E999999999{}{GS}}

MN2

C

2.013

Miscellaneous Identification Number

AN

2.013:E999999999{}{GS}}

MN3

C

2.014

Miscellaneous Identification Number

N

2.014:0001{}{GS}}

MN4

C

2.015

Miscellaneous Identification Number

A

2.015:A{}{GS}}

INF

O

2.063

Additional Information

1*

2.063:Additional Information 123{}{GS}}

ERM

M

2.074

Status/Error Message Field

AN

2.074: 201: IDC - 1 FIELD 1.009 WRONG CONTROL CHARACTER {}{LF}} 115: IDC 0 FIELD 2.003 INVALID SYSTEM INFORMATION {}{GS}}

Tabelle A.6.4: MPS- und MMS-Transaktion

Identifier

Condition

Field number

Field name

Character type

Example data

LEN

M

2.001

Logical Record Length

N

2.001:909{}{GS}}

IDC

M

2.002

Image Designation Character

N

2.002:00{}{GS}}

SYS

M

2.003

System Information

N

2.003:0422{}{GS}}

CNO

M

2.007

Case Number

AN

2.007:E999999999{}{GS}}

SQN

C

2.008

Sequence Number

N

2.008:0001{}{GS}}

MID

C

2.009

Latent Identifier

A

2.009:A{}{GS}}

INF

O

2.063

Additional Information

1*

2.063:Additional Information 123{}{GS}}

ENC

M

2.320

Expected Number of Candidates

N

2.320:1{}{GS}}

In der Spalte "Condition": O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).

In der Spalte "Character Type": A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;

1* = zugelassene Zeichen sind [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „“, „–“, „,“].

9.7.    Anlage 7: Graustufenkomprimierungscodes

Komprimierungscodes

Compression

Value

Remarks

Wavelet Scalar Quantisation Greyscale Fingerprint Image Compression Specification

IAFIS-IC-0010(V3), dated 19 December 1997

WSQ

Algorithm to be used for the compression of greyscale images in Type-4, Type-7 and Type-13 to Type-15 records. Shall not be used for resolutions > 500dpi.

JPEG 2000

[ISO 15444/ITU T.800]

J2K

To be used for lossy and losslessly compression of greyscale images in Type-13 to Type-15 records. Strongly recommended for resolutions > 500 dpi

9.8.    Anlage 8: Mailspezifikation

Zur Verbesserung der internen Arbeitsabläufe ist bei PRUEM-Transaktionen im Betreff-Feld der Mail der Ländercode (CC) des Absender-Staates und die Art der Transaktion (TOT-Feld 1.004) anzugeben.

Format CC/type of transaction

Beispiel: „DE/CPS“

Der Mail-Body kann leer sein.

KAPITEL 3: Austausch von Fahrzeugregisterdaten

1.    Einheitlicher Datensatz für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten

1.1.    Begriffsbestimmungen

Für obligatorische und optionale Datenelemente gemäß Artikel 14 Absatz 4 von Kapitel 0 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Obligatorisch (M = Mandatory):

Das Datenelement ist zu übermitteln, wenn Angaben im nationalen Fahrzeugregister eines Staates vorliegen. Daher besteht die Pflicht zum Austausch der Angaben, wenn sie verfügbar sind.

Optional (O):

Das Datenelement kann übermittelt werden, wenn die Angaben im nationalen Fahrzeugregister eines Staates vorliegen. Daher besteht keine Pflicht zum Austausch der Angaben, selbst wenn sie verfügbar sind.

Jedes Element des Datensatzes, das in Bezug auf Artikel LAW.PRUM.15 [Automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten] als besonders wichtig hervorzuheben ist, wird mit „Y“ gekennzeichnet.

1.2.    Abruf von Fahrzeug-/Eigentümer-/Halterdaten

1.2.1.    Abrufkriterien

Es gibt zwei Möglichkeiten für den Datenabruf der im nächsten Absatz beschriebenen Informationen:

*Abruf mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional);

*Abruf mit Registrierungsnummer (Kennzeichen), Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional).

Anhand dieser Abrufkriterien können Angaben zu einem Fahrzeug, bisweilen auch zu mehreren Fahrzeugen, gefunden werden. Finden sich Angaben nur zu einem Fahrzeug, so werden alle Datenelemente in einer Auskunft ausgegeben. Finden sich Angaben zu mehr als einem Fahrzeug, so kann der die Anfrage empfangende Staat (z. B. aus Datenschutz- oder Kapazitätsgründen) entscheiden, welche Datenelemente in die Auskunft aufgenommen werden, d. h. entweder alle Datenelemente oder nur die Datenelemente, die für die Abrufverfeinerung notwendig sind.

Die für die Abrufverfeinerung notwendigen Datenelemente sind in Nummer 1.2.2.1 wiedergegeben. In Nummer 1.2.2.2 ist der vollständige Auskunftsdatensatz beschrieben.

Abrufe mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Stichtag und Uhrzeit können an einen oder alle beteiligten Staaten gerichtet werden.

Abrufe mit Registrierungsnummer (Kennzeichen), Stichtag und Uhrzeit sind an einen bestimmten Staat zu richten.

Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann ein Abruf auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt und finden sich im Register des betreffenden Staates keine "historischen" Angaben, weil solche Daten nicht gespeichert werden, so können die aktuellen Angaben — versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Angaben handelt — in die Auskunft aufgenommen werden.

1.2.2.    Datensatz

1.2.2.1.    Notwendige Datenelemente für die Abrufverfeinerung

Item

M/O 149

Remarks

Prüm Y/N 150

Data relating to vehicles

Licence number

M

Y

Chassis number/VIN

M

Y

Country of registration

M

Y

Make

M

(D.1 151 ) e.g. Ford, Opel, Renault, etc.

Y

Commercial type of the vehicle

M

(D.3) e.g. Focus, Astra, Megane

Y

EU Category Code

M

(J) mopeds, motorbikes, cars, etc.

Y

1.2.2.2.    Vollständiger Datensatz

Item

M/O 152

Remarks

Prüm Y/N

Data relating to holders of the vehicle

(C.1 153 ) The data refer to the holder of the specific registration certificate.

Registration holders' (company) name

M

(C.1.1.)

separate fields will be used for surname, infixes, titles, etc., and the name in printable format will be communicated

Y

First name

M

(C.1.2)

separate fields for first name(s) and initials will be used, and the name in printable format will be communicated

Y

Address

M

(C.1.3)

separate fields will be used for Street, House number and Annex, Zip code, Place of residence, Country of residence, etc., and the Address in printable format will be communicated

Y

Gender

M

Male, female

Y

Date of birth

M

Y

Legal entity

M

individual, association, company, firm, etc.

Y

Place of Birth

O

Y

ID Number

O

An identifier that uniquely identifies the person or the company.

N

Type of ID Number

O

The type of ID Number (e.g. passport number).

N

Start date holdership

O

Start date of the holdership of the car. This date will often be the same as printed under (I) on the registration certificate of the vehicle.

N

End date holdership

O

End data of the holdership of the car.

N

Type of holder

O

If there is no owner of the vehicle (C.2) the reference to the fact that the holder of the registration certificate:

*is the vehicle owner,

*is not the vehicle owner,

*is not identified by the registration certificate as being the vehicle owner.

N

Data relating to owners of the vehicle

(C.2)

Owners' (company) name

M

(C.2.1)

Y

First name

M

(C.2.2)

Y

Address

M

(C.2.3)

Y

Gender

M

male, female

Y

Date of birth

M

Y

Legal entity

M

individual, association, company, firm, etc.

Y

Place of Birth

O

Y

ID Number

O

An identifier that uniquely identifies the person or the company.

N

Type of ID Number

O

The type of ID Number (e.g. passport number).

N

Start date ownership

O

Start date of the ownership of the car.

N

End date ownership

O

End data of the ownership of the car.

N

Data relating to vehicles

Licence number

M

Y

Chassis number/VIN

M

Y

Country of registration

M

Y

Make

M

(D.1) e.g. Ford, Opel, Renault, etc.

Y

Commercial type of the vehicle

M

(D.3) e.g. Focus, Astra, Megane.

Y

Nature of the vehicle/EU Category Code

M

(J) mopeds, motorbikes, cars, etc.

Y

Date of first registration

M

(B) Date of first registration of the vehicle somewhere in the world.

Y

Start date (actual) registration

M

(I) Date of the registration to which the specific certificate of the vehicle refers.

Y

End date registration

M

End data of the registration to which the specific certificate of the vehicle refers. It is possible this date indicates the period of validity as printed on the document if not unlimited (document abbreviation = H).

Y

Status

M

Scrapped, stolen, exported, etc.

Y

Start date status

M

Y

End date status

O

N

kW

O

(P.2)

Y

Capacity

O

(P.1)

Y

Type of licence number

O

Regular, transito, etc.

Y

Vehicle document id 1

O

The first unique document ID as printed on the vehicle document.

Y

Vehicle document id 2 154

O

A second document ID as printed on the vehicle document.

Y

Data relating to insurances

Insurance company name

O

Y

Begin date insurance

O

Y

End date insurance

O

Y

Address

O

Y

Insurance number

O

Y

ID number

O

An identifier that uniquely identifies the company.

N

Type of ID number

O

The type of ID number (e.g. number of the Chamber of Commerce)

N

2.    Datensicherheit

2.1.    Allgemeines

Die Eucaris-Softwareanwendung ermöglicht eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das TESTA- Kommunikationsnetzwerk angeschlossen.

Die über das Netzwerk übertragenen XML-Nachrichten sind verschlüsselt. Als Verschlüsselungsverfahren für diese Nachrichten dient SSL. Die an das Back-End-System übertragenen Nachrichten sind XML-Nachrichten in Klartext, da sich die Verbindung zwischen der Anwendung und dem Back-End-System in einer geschützten Umgebung befindet.

Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.

2.2.    Sicherheitsmerkmale in Bezug auf den Nachrichtenaustausch

Das Sicherheitskonzept kombiniert HTTPS- und XML-Signatur. Bei dieser Variante wird die XML-Signatur verwendet, um alle an den Server übertragenen Nachrichten zu signieren; mit ihr kann der Absender durch Prüfung der Signatur authentisiert werden. 1-seitiges (1-sided) SSL (nur Serverzertifikat) wird zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Nachricht bei der Übertragung und zur Abwehr von Lösch-, Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken verwendet. Anstelle einer maßgeschneiderten Softwareentwicklung zur Implementierung von 2-seitigem (2-sided) SSL wird die XML-Signatur eingesetzt. Die Nutzung der XML-Signatur ist näher an der Web Services Roadmap als das 2-seitige SSL und deshalb strategisch vorteilhafter.

Die XML-Signatur kann auf vielerlei Weise implementiert werden, doch die ausgewählte Methode ist ihre Verwendung als Bestandteil der Web Services Security (WSS). WSS gibt im Einzelnen vor, wie die XML-Signatur einzusetzen ist. Da WSS auf dem SOAP-Standard basiert, ist es logisch, dass am SOAP-Standard so weit wie möglich festgehalten werden sollte.

2.3.    Sicherheitsmerkmale ohne Bezug zum Nachrichtenaustausch

2.3.1.    Authentisierung von Nutzern

Die Nutzer der Eucaris-Web-Anwendung authentisieren sich durch einen Nutzernamen und ein Passwort. Da die übliche Windows-Authentisierung genutzt wird, können die Staaten bei Bedarf den Authentisierungsgrad durch Einsatz von Client-Zertifikaten erhöhen.

2.3.2.    Nutzerrollen (user roles)

Die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt verschiedene Nutzerrollen. Zu jeder Gruppe von Diensten gehört eine eigene Autorisierung. Beispielsweise können Nutzer, die (ausschließlich) Zugriff auf die Funktionalitäten nach dem Eucaris-Vertrag haben, die Funktionalitäten des Prümer Vertrags nicht nutzen. Administratordienste sind von den normalen Endnutzerrollen getrennt.

2.3.3.    Protokollierung und Überwachung (tracing) des Nachrichtenaustauschs

Die Protokollierung wird durch die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt. Durch eine Administratorfunktion kann der nationale Administrator entscheiden, welche Nachrichten protokolliert werden, z. B. Anfragen von Endnutzern, aus anderen Staaten eingehende Anfragen, aus den nationalen Registern bereitgestellte Angaben usw.

Die Anwendung kann so konfiguriert werden, dass für die Protokollierung entweder eine interne oder eine externe (Oracle) Datenbank zum Einsatz kommt. Die Entscheidung darüber, welche Nachrichten protokolliert werden sollen, hängt eindeutig davon ab, welche Protokollierungsmöglichkeiten es sonst noch in den Legacy-Systemen und den angeschlossenen Client-Anwendungen gibt.

Im Kopf jeder Nachricht sind der anfragende Staat, die anfragende Stelle in diesem Staat und der betreffende Nutzer sowie der Grund der Anfrage anzugeben.

Durch die kombinierte Protokollierung im anfragenden und im antwortenden Staat ist eine vollständige Nachvollziehbarkeit jedes Nachrichtenaustauschs (z. B. auf Antrag eines betroffenen Bürgers) möglich.

Die Protokollierung wird über das Eucaris-Web-Client (Menu Administration, Logging configuration) konfiguriert. Die Protokollierfunktionalität wird vom Kernsystem bereitgestellt. Ist die Protokollierung aktiviert, so wird die komplette Nachricht (Kopf und Text) in einem Protokollarchiv gespeichert. Die Protokollierungsebene kann je nach vordefiniertem Dienst und Art der Nachricht, die das Kernsystem durchläuft, gewählt werden.

Protokollierungsebenen

Folgende Protokollierungsebenen sind möglich:

Privat — Nachricht wird protokolliert: Die Protokollierung ist NICHT vom Auszugsprotokolldienst (extract logging service) abrufbar, sondern nur auf nationaler Ebene für Audits und die Behebung von Problemen verwendbar.

Keine — Nachricht wird in keinem Fall protokolliert.

Arten von Nachrichten

Der Informationsaustausch zwischen Staaten beinhaltet verschiedene Nachrichten, die in der nachstehenden Abbildung 5 schematisch dargestellt sind.

Folgende Nachrichtenarten (in der Abbildung 5 beziehen sie sich auf das Eucaris-Kernsystem eines Staates X) sind möglich:

1.Request to Core System_Request message by Client

(2)Request to Other State_Request message by Core System of this State

(3)Request to Core System of this State_Request message by Core System of other State

(4)Request to Legacy Register_Request message by Core System

(5)Request to Core System_Request message by Legacy Register

(6)Response from Core System_Request message by Client

(7)Response from Other State_Request message by Core System of this State

(8)Response from Core System of this State_Request message by other State

(9)Response from Legacy Register_Request message by Core System

(10)Response from Core System_Request message by Legacy Register

Folgende Varianten des Informationsaustauschs sind in Abbildung 5 dargestellt:

*Auskunftsersuchen von Staat X an Staat Y – blaue Pfeile. Abruf und Rückmeldung bestehen aus dem Nachrichtentyp 1, 2, 7 bzw. 6.

*Auskunftsersuchen von Staat Z an Staat X – rote Pfeile. Abruf und Rückmeldung bestehen aus dem Nachrichtentyp 3, 4, 9 bzw. 8.

*Auskunftsersuchen vom Legacy-Register an sein Kernsystem (diese Kommunikation bezieht auch Anfragen von Custom-Clients hinter dem Legacy-Register mit ein) — grüne Pfeile. Diese Anfragekategorie setzt sich aus den Nachrichtentypen 5 und 10 zusammen.

Abbildung 5: Nachrichtentypen für die Protokollierung

2.3.4.    Hardware-Sicherheitsmodul

Ein Hardware-Sicherheitsmodul kommt nicht zum Einsatz.

Hardware-Sicherheitsmodule (HSM) bieten einen guten Schutz für Schlüssel, die zum Signieren von Nachrichten und zur Identifizierung von Diensten/Servern verwendet werden. Sie heben das insgesamt vorhandene Sicherheitsniveau weiter an, sind aber teuer in der Anschaffung und Wartung; zudem bestehen keine Anforderungen für ein HSM nach Standard FIPS 140-2 Level 2 oder Level 3. Da ein geschlossenes Netzwerk verwendet wird, das wirksam vor Bedrohungen schützt, wurde entschieden, nicht von Anfang an ein HSM einzusetzen. Sollte es — z. B. für Akkreditierungen — notwendig werden, kann es nachträglich in die Architektur integriert werden.

3.    Technische Bedingungen für den Datenaustausch

3.1.    Beschreibung der Eucaris-Anwendung

3.1.1.    Allgemeines

Durch die Eucaris-Anwendung werden alle beteiligten Staaten in einem vermaschten Netz zusammengeschaltet, in dem jeder Staat direkt mit dem anderen kommuniziert. Für die Kommunikation ist keine zentrale Komponente erforderlich. Die Eucaris-Softwareanwendung erlaubt eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die nachstehende Abbildung zeigt diese Architektur.

Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das für den Nachrichtenaustausch genutzte Netzwerk (TESTA) angeschlossen. Die Staaten erhalten Zugang zum TESTA-Netz über ihr nationales Portal (Gate). Die Verbindung zum Netz muss über eine Firewall laufen; ein Router wiederum verbindet die Eucaris-Anwendung mit der Firewall. In Abhängigkeit von der für den Schutz der Nachrichten gewählten Option wird ein Zertifikat entweder durch den Router oder durch die Eucaris-Anwendung verwendet.

Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Sie wird mit Eucaris verbunden. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer in einer externen Stelle (z. B. Polizei) kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.

3.1.2.    Anwendungsbereich des Systems

Der Anwendungsbereich des Eucaris-Systems ist auf Prozesse im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Registerbehörden der Staaten und eine Basisdarstellung dieser Informationen beschränkt. Verfahren und automatisierte Prozesse, für die die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Systems.

Die Staaten können entscheiden, ob sie die Eucaris-Client-Funktionalität nutzen oder sich ihre eigene Client-Anwendung individuell gestalten wollen. In der nachstehenden Tabelle wird dargelegt, welche Elemente des Eucaris-Systems obligatorisch bzw. vorgeschrieben sind und welche optional sind bzw. von den Staaten frei gewählt werden können.

Eucaris aspects

M/O 155

Remark

Network concept

M

The concept is an ‘any-to-any’ communication.

Physical network

M

TESTA

Core application

M

The core application of Eucaris has to be used to connect to the other States. The following functionality is offered by the core:

*Encrypting and signing of the messages;

*Checking of the identity of the sender;

*Authorisation of States and local users;

*Routing of messages;

*Queuing of asynchronous messages if the recipient service is temporally unavailable;

*Multiple country inquiry functionality;

*Logging of the exchange of messages;

*Storage of incoming messages

Client application

O

In addition to the core application the Eucaris II client application can be used by a State. When applicable, the core and client application are modified under auspices of the Eucaris organisation.

Security concept

M

The concept is based on XML-signing by means of client certificates and SSL-encryption by means of service certificates.

Message specifications

M

Every State has to comply with the message specifications as set by the Eucaris organisation and this Chapter. The specifications can only be changed by the Eucaris organisation in consultation with the States.

Operation and Support

M

The acceptance of new States or a new functionality is under auspices of the Eucaris organisation. Monitoring and help desk functions are managed centrally by an appointed State.

3.2.    Functional and Non-Functional Requirements

3.2.1.    Generische Funktionalität

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten generischen Funktionen in allgemeiner Form beschrieben.

Nr.

Beschreibung

1.

Das System ermöglicht den Registerbehörden der Staaten einen interaktiven Austausch von Anfragen und Auskünften.

2.

Das System beinhaltet eine Client-Anwendung, die Endnutzern den Versand ihrer Anfragen ermöglicht und die die Antwort für die manuelle Verarbeitung ausgibt.

(3)

Das System erleichtert den „Rundruf“, mit dem Staaten Anfragen an alle anderen Staaten senden können. Die eingehenden Antworten werden von der Kernanwendung in einer einzigen Antwortnachricht zusammengefasst (diese Funktionalität wird als „Mehrländerabfrage“ bezeichnet).

(4)

Das System kann verschiedene Arten von Nachrichten bearbeiten. Nutzerrollen, Autorisierung, Routing, Signierung und Protokollierung sind allesamt als gesonderte Dienste definiert.

5.

Das System ermöglicht den Staaten den Austausch von Nachrichtenstapeln und Nachrichten, die eine große Anzahl von Anfragen oder Antworten enthalten. Diese Nachrichten werden asynchron bearbeitet.

6.

Das System stellt asynchrone Nachrichten in eine Warteschlange, wenn der Empfängerstaat vorübergehend nicht erreichbar ist, und gewährleistet die Zustellung, sobald er wieder zur Verfügung steht.

7.

Das System speichert eingehende asynchrone Nachrichten, bis sie verarbeitet werden können.

8.

Das System erlaubt den Zugriff nur auf Eucaris-Anwendungen anderer Staaten, nicht aber auf einzelne Stellen der anderen Staaten, d. h., jede Registerbehörde fungiert als einziges Gateway zwischen ihren nationalen Endnutzern und den entsprechenden Registerbehörden der anderen Staaten.

9.

Es besteht die Möglichkeit, Nutzer aus verschiedenen Staaten auf einem Eucaris-Server zu definieren und sie nach Maßgabe der Rechte dieses Staates zu autorisieren.

10.

Die Nachrichten enthalten Angaben zum anfragenden Staat, zur anfragenden Stelle sowie zum Endnutzer.

11.

Das System erleichtert die Protokollierung des Nachrichtenaustauschs zwischen den einzelnen Staaten sowie zwischen der Kernanwendung und den nationalen Registrierungssystemen.

12.

Das System überträgt einer Stelle oder einem Staat die Sekretariatsfunktion und erteilt ihr/ihm ausdrücklich die Berechtigung, protokollierte Angaben über Nachrichten, die an alle Staaten übermittelt bzw. von diesen empfangen wurden, für die Erstellung statistischer Berichte zusammenzutragen.

13.

Jeder Staat legt selbst fest, welche protokollierten Angaben dem Sekretariat zugänglich gemacht werden und welche „privaten“ Charakter tragen.

14.

Das System ermöglicht den nationalen Administratoren jedes Staates, statistische Daten für den Eigenbedarf abzurufen.

15.

Das System erlaubt die Aufnahme neuer Staaten über einfache administrative Funktionen.

3.2.2.    Benutzerfreundlichkeit

Nr.

Beschreibung

16.

Das System besitzt eine Schnittstelle für die automatisierte Verarbeitung von Nachrichten durch Back-End-/Legacy-Systeme und ermöglicht die Einbeziehung von (kundenspezifischen) Nutzerschnittstellen in diese Systeme.

17.

Das System ist leicht erlernbar, selbsterklärend und enthält Hilfetext.

18.

Zum System gehört eine Dokumentation, die den Staaten die Einbindung des Systems sowie den operationellen Betrieb und künftige Wartungsarbeiten ermöglicht (z. B. Handbücher, Bedienungsanleitungen, technische Unterlagen, Betriebsunterlagen usw.).

19.

Die Nutzerschnittstelle ist mehrsprachig ausgelegt und bietet dem Endnutzer die Möglichkeit zur Auswahl der von ihm bevorzugten Sprache.

20.

Die Nutzerschnittstelle ermöglicht es dem Administrator vor Ort, Bildschirmanzeigen und codierte Informationen in die von ihm bevorzugte Sprache zu übersetzen.

3.2.3.    Zuverlässigkeit

Nr.

Beschreibung

21.

Das System soll robust und betriebssicher gestaltet sein und Anwenderfehler, Stromausfälle und andere Problemfälle ohne Schwierigkeiten bewältigen. Es muss möglich sein, das System ohne oder mit minimalem Datenverlust neu zu starten.

22.

Das System soll stabile und reproduzierbare Ergebnisse liefern.

23.

Das System ist so gestaltet, dass es zuverlässig funktioniert. Es soll den Betrieb mit einer Konfiguration ermöglichen, die eine 98 %ige Verfügbarkeit (durch Redundanz, Verwendung von Backup-Servern usw.) bei jeder bilateralen Kommunikation garantiert.

24.

Es sollte möglich sein, auch bei Ausfall einiger Komponenten einen Teil des Systems zu nutzen (wenn Staat C ausfällt, müssen die Staaten A und B noch miteinander kommunizieren können). Die Zahl der punktuellen Ausfälle in der Informationskette soll möglichst gering gehalten werden.

25.

Die Einsatzfähigkeit nach einem größeren Ausfall muss innerhalb eines Tages wiederhergestellt sein. Es muss möglich sein, die Ausfallzeit durch Inanspruchnahme von Fernbetreuung, beispielsweise durch einen zentralen Service-Desk, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

3.2.4.    Leistungsfähigkeit

Nr.

Beschreibung

26.

Das System muss 7 Tage rund um die Uhr einsetzbar sein. Diese zeitliche Vorgabe (7 Tage rund um die Uhr) muss dann auch von den Legacy-Systemen der Staaten erfüllt werden.

27.

Das System muss unabhängig von laufenden Hintergrundprogrammen schnell auf Nutzeranfragen reagieren. Diese Vorgabe gilt auch für die Legacy-Systeme der Teilnehmer, damit eine akzeptable Ansprechzeit sichergestellt wird. Eine Gesamtantwortzeit von 10 Sekunden pro Einzelanfrage ist vertretbar.

28.

Das System ist als Multi-User-System so zu gestalten, dass Hintergrundprogramme laufen können, während der Nutzer Vordergrundprogramme ausführt.

29.

Das System ist skalierbar zu gestalten, um etwaige Steigerungen der Nachrichtenanzahl bewältigen zu können, wenn neue Funktionalitäten bzw. neue Stellen oder Staaten in das System aufgenommen werden.

3.2.5.    Sicherheit

Nr.

Beschreibung

30.

Das System muss (z. B. in Bezug auf sein Sicherheitskonzept) für den Austausch von Nachrichten mit sensiblen personenbezogenen Daten (z. B. über Besitzer/Halter von Kraftfahrzeugen), die als "EU restricted" eingestuft sind, geeignet sein.

31.

Das System ist so einzurichten, dass jeder unbefugte Zugriff auf Daten verhindert wird.

32.

Das System enthält ein Managementprogramm für Rechte und Befugnisse der nationalen Endnutzer.

33.

Die Staaten müssen in der Lage sein, die Identität des Absenders über die XML-Signatur (auf Ebene des Staates) zu prüfen.

34.

Die Staaten müssen anderen Staaten die ausdrückliche Genehmigung zum Abruf von Informationen erteilen.

35.

Das System beinhaltet auf Anwendungsebene ein umfassendes Sicherheits- und Verschlüsselungskonzept, das dem für solche Fälle angemessenen Sicherheitsniveau genügt. Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sind durch Verwendung der XML-Signatur und verschlüsselte Übertragung mit SSL-Tunnel zu gewährleisten.

36.

Jeder Nachrichtenaustausch kann mittels Protokollierung nachvollzogen werden.

37.

Ein Schutz gegen Löschattacken (Löschung einer Nachricht durch einen Dritten) und gegen Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken (Wiedereinspielung oder Einfügung einer Nachricht durch einen Dritten) muss gegeben sein.

38.

Das System verwendet Zertifikate einer vertrauenswürdigen dritten Partei (Trusted Third Party — TTP).

39.

Das System kann mit den in den Staaten je nach Nachrichten- oder Dienstart verwendeten unterschiedlichen Zertifikaten arbeiten.

40.

Die Sicherheitsmaßnahmen auf Anwendungsebene sind ausreichend, sodass die Verwendung von nicht akkreditierten Netzwerken möglich ist.

41.

Das System erlaubt die Verwendung neuer Sicherheitstechniken wie der XML-Firewall.

3.2.6.    Anpassungsfähigkeit

Nr.

Beschreibung

42.

Das System lässt sich durch Aufnahme neuer Nachrichtenarten und Funktionalitäten erweitern. Die Anpassungskosten sollen aufgrund der zentralen Entwicklung von Anwendungskomponenten möglichst gering sein.

43.

Es muss den Staaten möglich sein, neue Nachrichtenarten für den bilateralen Gebrauch zu definieren. Es ist nicht erforderlich, dass alle Staaten jede Nachrichtenart unterstützen.

3.2.7.    Betreuung und Wartung

Nr.

Beschreibung

44.

Das System sieht Überwachungseinrichtungen für einen zentralen Service-Desk und/oder Operatoren bezüglich des Netzwerks und der Server in den verschiedenen Staaten vor.

45.

Das System sieht Einrichtungen zur Fernbetreuung durch einen zentralen Service-Desk vor.

46.

Das System sieht Einrichtungen zur Problemanalyse vor.

47.

Das System lässt sich auf neue Staaten erweitern.

48.

Die Anwendung kann durch Personal mit einem Minimum an IT-Kenntnissen und -Erfahrungen installiert werden. Die Installation sollte weitgehend automatisiert erfolgen.

49.

Das System bietet eine ständige Test- und Akzeptanzumgebung.

50.

Die jährlichen Kosten für Wartung und Betreuung sind durch Übernahme von Marktstandards und durch Einsatz einer solchen Anwendung, die nur wenig Betreuung durch einen zentralen Service-Desk erfordert, möglichst gering zu halten.

3.2.8.    Konzeptionelle Vorgaben

Nr.

Beschreibung

51.

Konzeption und Dokumentation des Systems sind für einen langjährigen Betriebszeitraum ausgelegt.

52.

Das System ist so zu konzipieren, dass es vom Netzbetreiber unabhängig ist.

53.

Das System ist mit der in den Staaten verwendeten Hardware/Software kompatibel, in dem es mit deren Registrierungssystemen unter Nutzung von Web-Service-Technologien mit offenen Standards (XML, XSD, SOAP, WSDL, HTTP(s), Web services, WSS, X.509 usw.) kommuniziert.

3.2.9.    Anwendbare Standards

Nr.

Beschreibung

54.

Das System erfüllt die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Artikel 21, 22 und 23) sowie der Richtlinie 95/46/EG.

55.

Das System erfüllt die IDA-Standards.

56.

Das System unterstützt UTF8.

Kapitel 4: Bewertungsverfahren gemäß Artikel LAW.PRUM.18 [Ex-ante-Bewertung]

Artikel 1: Fragebogen

1.Die zuständige Arbeitsgruppe des Rates der Europäischen Union (die "Ratsarbeitsgruppe") erstellt einen Fragebogen für jede Art von automatisiertem Datenaustausch gemäß den Artikeln LAW.PRUM.5 [Ziel] bis LAW.PRUM.17 [Durchführungsmaßnahmen].

2.Geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass es die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt, so beantwortet es die entsprechenden Fragen.

Artikel 2: Testlauf

1.Im Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens führt das Vereinigte Königreich erforderlichenfalls zusammen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, die bereits am Datenaustausch im Rahmen des Beschlusses 2008/615/JI beteiligt sind, einen Testlauf durch. Der Testlauf erfolgt kurz vor oder kurz nach dem Bewertungsbesuch.

2.Die Bedingungen und Modalitäten für diesen Testlauf werden auf der Grundlage einer zuvor mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen gesonderten Vereinbarung von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe festgelegt. Die an dem Testlauf beteiligten Staaten regeln die praktischen Einzelheiten.

Artikel 3: Bewertungsbesuch

1.Im Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens wird ein Bewertungsbesuch durchgeführt.

2.Die Bedingungen und Modalitäten für diesen Bewertungsbesuch werden auf der Grundlage einer zuvor zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Bewertungsteam geschlossenen gesonderten Vereinbarung von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe festgelegt. Das Vereinigte Königreich ermöglicht dem Bewertungsteam die Kontrolle des automatisierten Datenaustauschs in der bzw. den zu bewertenden Datenkategorien insbesondere durch Erstellung eines Besuchsprogramms, das dem Auftrag des Bewertungsteams Rechnung trägt.

3.Innerhalb eines Monats nach dem Bewertungsbesuch erarbeitet das Bewertungsteam einen Bericht über den Bewertungsbesuch und leitet ihn dem Vereinigten Königreich zur Stellungnahme zu. Gegebenenfalls wird der Bericht auf der Grundlage der Stellungnahme des Vereinigten Königreichs vom Bewertungsteam überarbeitet.

4.Das Bewertungsteam besteht aus maximal drei Experten, die von den am automatisierten Datenaustausch in der bzw. den zu bewertenden Datenkategorien beteiligten Mitgliedstaaten ernannt werden. Diese Experten müssen über Erfahrungen mit der betreffenden Datenkategorie verfügen, im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen für die Behandlung dieser Fragen sein und bereit sein, an mindestens einem Bewertungsbesuch in einem anderen Staat teilzunehmen. Dem Bewertungsteam gehört auch ein Vertreter der Kommission an.

5.Die Mitglieder des Bewertungsteams wahren die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihres Auftrags Kenntnis erhalten.

Artikel 4: Nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates durchgeführte Bewertungen

Bei der Durchführung des Bewertungsverfahrens nach Artikel LAW.PRUM.18 [Ex-ante-Bewertung] und diesem Kapitel berücksichtigt der Rat über die zuständige Ratsarbeitsgruppe die Ergebnisse der Bewertungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Annahme der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/968 156 und (EU) 2020/1188 157 des Rates durchgeführt wurden . Die zuständige Ratsarbeitsgruppe wird darüber entscheiden, ob der in Artikel LAW.PRUM.18 Absatz 1 [Ex-ante-Bewertung], in Kapitel 0 Artikel 23 Absatz 2 dieses Anhangs und in Artikel 2 dieses Kapitels genannte Testlauf durchgeführt werden muss.

Artikel 5: Bericht an den Rat

Dem Rat wird zur Vorbereitung seines Beschlusses gemäß Artikel LAW.PRUM.18 [Ex-ante-Bewertung] ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse der Fragebogen, des Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls des Testlaufs vorgelegt.



Anhang LAW-2: FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)    

Von Fluggesellschaften erhobene Elemente von PNR-Daten

1.PNR-Buchungscode (Record Locator)

2.Datum der Buchung/Flugscheinausstellung

3.Planmäßiges Abflugdatum bzw. planmäßige Abflugdaten

4.Name(n)

5.Anschrift, Telefonnummer und elektronische Kontaktangaben des Fluggasts, Personen, die den Flug für den Fluggast reserviert haben, Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und Personen, die in einem Notfall zu unterrichten sind

6.Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (dies betrifft Informationen, die ausschließlich die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugtickets betreffen, nicht aber andere Informationen, die keinen direkten Bezug zum Flug aufweisen)

7.Gesamter Reiseverlauf für bestimmte PNR-Daten

8.Vielflieger-Eintrag (Kenncode der Fluggesellschaft oder des Anbieters, die bzw. der das Programm verwaltet, Vielflieger-Nummer, Einstufungsgrad der Mitgliedschaft, Bonusbeschreibung und Kenncode der Flugallianz)

9.Reisebüro/Sachbearbeiter

10.Reisestatus des Fluggasts mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge (No show) und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung (Go show)

11.Angaben über gesplittete/geteilte PNR-Daten

12.OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request)

13.Flugscheindaten einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug (One-way), automatische Tarifanzeige (Automated Ticket Fare Quote fields)

14.Sitzplatzinformationen einschließlich Sitzplatznummer

15.Code-Sharing

16.Vollständige Gepäckangaben

17.Die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen

18.Etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) (Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Fluggesellschaft, Flugnummer, Tag des Abflugs, Tag der Ankunft, Flughafen des Abflugs, Flughafen der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und Uhrzeit der Ankunft)

19.Alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten.

ANHANG LAW-3: KRIMINALITÄTSFORMEN, FÜR DIE EUROPOL ZUSTÄNDIG IST

Terrorismus,

organisierte Kriminalität,

Drogenhandel,

Geldwäschehandlungen,

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Schleuserkriminalität,

Menschenhandel,

Kraftfahrzeugkriminalität,

vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Raub und schwerer Diebstahl,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrugsdelikte,

gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten,

Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

Computerkriminalität,

Korruption,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern,

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.



ANHANG LAW-4: Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist

Terrorismus,

organisierte Kriminalität,

Drogenhandel,

Geldwäschehandlungen,

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Schleuserkriminalität,

Menschenhandel,

Kraftfahrzeugkriminalität,

vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Raub und schwerer Diebstahl,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrugsdelikte,

gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten,

Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

Computerkriminalität,

Bestechung,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten,

Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,



ANHANG LAW-5: HAFTBEFEHL    

Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird. 158

a)

Angaben zur Identität der gesuchten Person:

Familienname:

 

Vorname(n):

ggf. Geburtsname:

ggf. Aliasname:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Wohnort und/oder bekannte Anschrift:

Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht:

Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person:

Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren).

b)

Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt

1.

Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung:

Art:

2.

Vollstreckbares Urteil:

Aktenzeichen:

c)

Angaben zur Dauer der Strafe

1.

Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann:

2.

Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung:

Noch zu verbüßende Strafe:

 

d) Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

   die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

   die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4.der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und

sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.

4.Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

e)

Straftat(en)

Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt

Straftaten.

Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)

Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:

I.

Folgendes gilt nur, wenn sowohl der Ausstellungs- als auch der Vollstreckungsstaat eine Mitteilung nach Artikel LAW.SURR.79 (4) [Geltungsbereich] des Abkommens vorgenommen haben: Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden — nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten — Straftaten handelt, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:

☐ Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

☐ Terrorismus im Sinne des Anhangs LAW-7 des Abkommens

☐ Menschenhandel

☐ sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

☐ illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

☐ illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

☐ Korruption, einschließlich Bestechung

☐ Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union

☐ Wäsche von Erträgen aus Straftaten

☐ Geldfälschung

☐ Cyberkriminalität

☐ Umweltkriminalität, einschließlich illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

☐ Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

☐ vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

☐ illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

☐ Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

☐ Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

☐ Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub

☐ illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände

☐ Betrug

☐ Erpressung und Schutzgelderpressung

☐ Nachahmung und Produktpiraterie

☐ Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

☐ Fälschung von Zahlungsmitteln

☐ illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

☐ illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

☐ Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

☐ Vergewaltigung

☐ Brandstiftung

☐ Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

☐ Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung

☐ Sabotage

II.

Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen

f)

Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):
(NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen)

g)

Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können.

Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.

Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt):

h)

Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind

mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt:

Der Ausstellungsstaat wird auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats zusichern, dass er

die verhängte Strafe oder Maßregel – auf Ersuchen, spätestens aber nach 20 Jahren – überprüfen wird,

und/oder

☐ zur Anwendung von Gnadenakten, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat, zu ermutigen, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe oder Maßregel.

i)

Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat:

Offizielle Bezeichnung:

 

Name ihres Vertreters: 1591

Funktion (Titel/Dienstrang):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

E-Mail:

Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann:

Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Europäischen Haftbefehlen:

Bezeichnung der zentralen Behörde:

ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name):

Anschrift:

Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):

E-Mail:

Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters:

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Datum:

(ggf.) amtlicher Stempel:



Anhang LAW-6: Austausch von Strafregisterinformationen – technische und Verfahrensspezifikationen    

KAPITEL 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Ziel

Mit diesem Anhang sollen die erforderlichen verfahrensmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung von Teil drei Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen] festgelegt werden.

Artikel 2: Kommunikationsnetz

1.Der elektronische Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen einem Mitgliedstaat einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits erfolgt unter Einsatz einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur, die die Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation bietet.

2.Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur dient das Netz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA). Bei jeder Weiterentwicklung dieser Dienste oder jedem alternativen sicheren Netz ist sicherzustellen, dass die bestehende gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die Sicherheitsanforderungen erfüllt, die für den Austausch von Strafregisterinformationen geeignet sind.

Artikel 3: Zusammenschaltungssoftware

1.Die Staaten verwenden eine standardisierte Zusammenschaltungssoftware, die die Verbindung der Zentralbehörden mit der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister mit den anderen Staaten in Übereinstimmung mit Teil drei Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen] und dem vorliegenden Anhang ermöglicht.

2.Im Fall der Mitgliedstaaten handelt es sich bei der Zusammenschaltungssoftware um die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware oder ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware, die ggf. für die Zwecke des Informationsaustausches mit dem Vereinigten Königreich gemäß diesem Abkommen angepasst wird.

3.Das Vereinigte Königreich ist für die Entwicklung und den Betrieb seiner eigenen Zusammenschaltungssoftware selbst verantwortlich. Für diesen Zweck sorgt das Vereinigte Königreich, spätestens vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dafür, dass seine Zusammenschaltungssoftware gemäß den Protokollen und technischen Spezifikationen, die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegt worden sind, und ggf. weiteren, von eu-LISA festgelegten technischen Anforderungen funktioniert.

4.Das Vereinigte Königreich stellt zudem sicher, dass spätere technische Anpassungen seiner nationalen Zusammenschaltungssoftware, die dadurch notwendig werden, dass die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden, oder die aufgrund einer Änderung ggf. weiterer, von eu-LISA festgelegter technischer Anforderungen notwendig werden, ohne ungebührliche Verzögerung umgesetzt werden. Zu diesem Zweck stellt die Union sicher, dass das Vereinigte Königreich unverzüglich über geplante Änderungen der technischen Spezifikationen oder Anforderungen unterrichtet wird und ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es benötigt, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Anhang nachzukommen.

Artikel 4: Informationen, die in Mitteilungen, Ersuchen und Antworten zu übermitteln sind

1.Alle Mitteilungen, die in LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] aufgeführt sind, müssen zwingend folgende Informationen enthalten:

(a)Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n,

(b)Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

(c)Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und

(d)Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern.

2.Die folgenden fakultativen Informationen werden in Mitteilungen übermittelt, wenn sie im Strafregister enthalten sind (Buchstaben a bis d) oder der Zentralbehörde zur Verfügung stehen (Buchstaben e bis h):

(a)die Namen der Eltern der verurteilten Person;

(b)das Aktenzeichen des Urteils;

(c)den Ort der Straftat;

(d)Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;

(e)die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person;

(f)Fingerabdrücke der betreffenden Person;

(g)gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n);

(h)Gesichtsbild.

Darüber hinaus können weitere Informationen über Verurteilungen, die im Strafregister enthalten sind, übermittelt werden.

3.Alle Informationsersuchen, die in Artikel LAW.EXINF.125 [Informationsersuchen] aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 [FORMULARE] dieses Anhangs in einer der Amtssprachen des Staates, der um Auskunft ersucht wird, übermittelt.

4.Alle Antworten auf Ersuchen, die in Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen] aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 [FORMULARE] dieses Anhangs übermittelt – zusammen mit einer Liste der Verurteilungen, gemäß den Vorgaben des nationalen Rechts. Der ersuchte Staat antwortet entweder in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Vertragsparteien akzeptierten Sprache. Das Vereinigte Königreich einerseits und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz mitteilen, welche Sprache(n) sie jeweils neben der/den Amtssprache(n) des betreffenden Staates akzeptieren.

5.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz setzt wie erforderlich jede Änderung der Formulare um, die in Kapitel 2 [FORMULARE] dieses Anhangs genannt sind und auf die in Absatz 3 und 4 Bezug genommen wird.

Artikel 5: Informationsübermittlungsformat

1.Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] und Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen] im Zusammenhang mit der Bezeichnung und rechtlichen Qualifikation der Straftat und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften geben die Staaten den entsprechenden Code der einzelnen Straftaten in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, wenn die Straftat keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, im relevanten oder der Straftat am nächsten kommenden Code der Code „offene Kategorie“ oder, in Ermangelung dessen, der Code „Sonstige Straftaten“ für die betreffende Straftat ausgewählt.

2.Die Staaten können auch vorliegende Informationen über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung an einer Straftat und gegebenenfalls über das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit oder über Rückfalltaten zur Verfügung stellen.

3.Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel LAW.EXINF.123 [Mitteilungen] und Artikel LAW.EXINF.126 [Antworten auf Ersuchen] im Zusammenhang mit dem Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, geben die Staaten den entsprechenden Code für jede der Strafen und Maßnahmen in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, wenn die Strafe oder Maßnahme keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, im relevanten oder der Strafe oder Maßnahme am nächsten kommenden Code der Code „offene Kategorie“ oder, in Ermangelung dessen, der Code „Sonstige Strafen und Maßnahmen“ für die betreffende Strafe oder Maßnahme ausgewählt.

4.Die Staaten stellen ggf. auch Informationen über die Art und/oder Bedingungen der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme, die ergangen ist, bereit, wie es der Parametertabelle in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs zu entnehmen ist. Der Parameter „Nicht strafrechtliche Entscheidung“ wird nur in Fällen angegeben, wenn die Information über eine solche Entscheidung vom Staat, dessen Staatsbürgerschaft die betroffene Person besitzt, im Rahmen eines Verurteilungen betreffenden Informationsersuchens freiwillig bereitgestellt wird.

5.Die folgenden Informationen stellen die Staaten dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz bereit, insbesondere für den Zweck der Weiterverbreitung dieser Informationen an andere Staaten:

(a)Liste der nationalen Straftaten in jeder der Kategorien, die in der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs aufgeführt sind. Die Liste muss die Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat und den Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften enthalten. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;

(b)Liste der im nationalen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs entsprechen. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der spezifischen Strafe oder Maßnahme.

6.Die in Absatz 5 genannten Listen und Beschreibungen werden von den Staaten regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Daten werden dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz übermittelt.

7.Der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz übernimmt wie erforderlich jede Änderung der Tabellen in Kapitel 3 [STANDARD-INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT] dieses Anhangs, auf die in den Absätzen 1 bis 4 Bezug genommen wird.

Artikel 6: Aufrechterhaltung der Übermittlung

Bei vorübergehendem Ausfall des elektronischen Datenübermittlungswegs übermitteln die Staaten – für die gesamte Dauer des Ausfalls – die Informationen in einer Form, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, die den Staat, der diese Informationen erhält, in die Lage versetzt, ihre Echtheit nachzuprüfen.

Artikel 7: Statistiken und Berichte

1.Es erfolgt regelmäßig eine Evaluierung des elektronischen Austauschs von Informationen aus Strafregistern nach Teil drei Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen]. Die Evaluierung basiert auf den Statistiken und Berichten der betreffenden Staaten.

2.Jeder Staat stellt Statistiken über den Austausch zusammen, die die Zusammenschaltungssoftware generiert, und leitet sie monatlich an den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz und an eu-LISA weiter. Die Staaten stellen dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz und eu-LISA darüber hinaus die Statistiken über die Zahl der Staatsangehörigen anderer Staaten, die auf ihrem Gebiet verurteilt worden sind, und die Zahl dieser Verurteilungen bereit.

Artikel 8: Technische Spezifikationen

Die Staaten beachten gemeinsame technische Spezifikationen, die für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister gelten, nach den Vorgaben von eu-LISA im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens, und sie passen ihre Systeme ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Weise an.

KAPITEL 2 – FORMULARE

Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister

a)

Informationen über den ersuchenden Staat:

Staat:

Zentralbehörde(n):

Ansprechpartner:

Telefon (mit Vorwahl):

Fax (mit Vorwahl):

E-Mail-Adresse:

Postanschrift:

Aktenzeichen, soweit verfügbar:

b)

Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht: (1)

Vollständiger Name (alle Vorname und alle Nachnamen):

Frühere Namen:

Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden:

Geschlecht: M F

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum (in Ziffern: TT/MM/JJJJ):

Geburtsort (Stadt und Staat):

Name des Vaters:

Name der Mutter:

Wohnsitz oder bekannte Anschrift:

Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person:

Fingerabdrücke:

Gesichtsbild:

Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten:

c)

Zweck des Ersuchens:

Zutreffendes bitte ankreuzen

(1)

Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache)…

(2)

Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen):

i)

Ersuchen einer Justizbehörde …

ii)

Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde …

iii)

Ersuchen der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister …

Zweck des Informationsersuchens:

Ersuchende Behörde:

Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Staats um Zustimmung ersucht wurde).

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Tel.:

E-Mail-Adresse:

Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens):

Beantwortung des Ersuchens

Angaben zu der betroffenen Person

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die unterzeichnete Behörde bestätigt, dass

im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind

im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt

im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ)

im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsstaat angeben)

ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staats nicht bearbeitet werden darf.

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Tel.:

E-Mail-Adresse:

Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): …

Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: …

Ausgefertigt in

am

Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel:

Name und Funktion/Organisation:

Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Staat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Staats ist nicht erforderlich.

(1)  Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.

KAPITEL 3– STANDARDISIERTES INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT

Gemeinsame Tabelle der Deliktskategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 1 und (2) [Format der Informationsübermittlung]

Code

Kategorien und Unterkategorien von Straftaten

0100 00

offene Kategorie

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

0101 00

Völkermord

0102 00

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

0103 00

Kriegsverbrechen

0200 00

offene Kategorie

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

0201 00

Leitung einer kriminellen Vereinigung

0202 00

Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung

0203 00

Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung

0300 00

offene Kategorie

Terrorismus

0301 00

Leitung einer terroristischen Vereinigung

0302 00

Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung

0303 00

Terrorismusfinanzierung

0304 00

Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

0305 00

Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke

0400 00

offene Kategorie

Menschenhandel

0401 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten

0402 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung

0403 00

Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe

0404 00

Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft

0405 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen

0406 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung

0407 00

Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen

0408 00

Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen

0500 00

offene Kategorie

Unerlaubter Handel (1) und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0501 00

Unerlaubte Herstellung von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0502 00

Unerlaubter Handel mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen auf nationaler Ebene (2)

0503 00

Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0504 00

Unerlaubter Besitz von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0600 00

offene Kategorie

Umweltkriminalität

0601 00

Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung

0602 00

Unerlaubte Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser

0603 00

Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle

0604 00

Unerlaubter Handel (1) mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon

0605 00

Fahrlässige Umweltstraftaten

0700 00

offene Kategorie

Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit

0701 00

Unerlaubter Handel (3) mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen

0702 00

Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

0703 00

Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen

0704 00

Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

0800 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Person

0801 00

Vorsätzliche Tötung

0802 00

Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen (4)

0803 00

Fahrlässige Tötung

0804 00

Vorsätzliche Tötung eines Neugeborenen durch seine Mutter

0805 00

Unerlaubte Abtreibung

0806 00

Unerlaubte Sterbehilfe

0807 00

Straftaten im Zusammenhang mit Selbsttötung

0808 00

Körperverletzung mit Todesfolge

0809 00

Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung

0810 00

Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung

0811 00

Einfache Körperverletzung

0812 00

Fahrlässige einfache Körperverletzung

0813 00

Gefährdung von Leib und Leben

0814 00

Folter

0815 00

Unterlassene Hilfeleistung

0816 00

Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe

0817 00

Unerlaubter Handel (3) mit Organen und menschlichem Gewebe

0818 00

Häusliche Gewalt oder Bedrohung

0900 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

0901 00

Entführung, erpresserische Entführung, Freiheitsberaubung

0902 00

Unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt

0903 00

Geiselnahme

0904 00

Flugzeug- oder Schiffsentführung

0905 00

Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung

0906 00

Risiken

0907 00

Nötigung, Druck, beharrliche Nachstellung, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe

0908 00

Erpressung

0909 00

Erpressung in besonders schweren Fällen

0910 00

Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz

0911 00

Anderweitige Verletzung der Privatsphäre als unbefugtes Eindringen in Privatbesitz

0912 00

Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten

0913 00

Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs

0914 00

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft

0915 00

Öffentliche Anstiftung zur Rassendiskriminierung

0916 00

Öffentliche Anstiftung zum Rassenhass

0917 00

Erpressung

1000 00

offene Kategorie

Sexualdelikte

1001 00

Vergewaltigung

1002 00

Vergewaltigung in besonders schweren Fällen (5) mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen

1003 00

Sexuelle Nötigung

1004 00

Zuhälterei

1005 00

Exhibitionistische Handlungen

1006 00

Sexuelle Belästigung

1007 00

Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen durch eine Prostituierte

1008 00

Sexuelle Ausbeutung von Kindern

1009 00

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen

1010 00

Vergewaltigung von Minderjährigen

1011 00

Sexueller Übergriff gegen Minderjährige

1100 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Familie

1101 00

Unerlaubte sexuelle Beziehungen zwischen nahen Familienangehörigen

1102 00

Polygamie

1103 00

Verletzung der Unterhaltspflicht

1104 00

Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen

1105 00

Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen

1200 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz

1201 00

Spionage

1202 00

Hochverrat

1203 00

Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden

1204 00

Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs

1205 00

Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen

1206 00

Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson

1207 00

Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson

1208 00

Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson

1209 00

Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens

1210 00

Gewalt bei Sportveranstaltungen

1211 00

Diebstahl von amtlichen Dokumenten

1212 00

Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage

1213 00

Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung

1214 00

Flucht aus amtlichem Gewahrsam

1300 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die öffentliche Hand

1301 00

Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen

1302 00

Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften

1303 00

Straftaten in Verbindung mit unerlaubtem Glücksspiel

1304 00

Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen

1305 00

Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde

1306 00

Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger

1307 00

Amtsmissbrauch durch einen Amtsträger

1400 00

offene Kategorie

Steuer- und Zollstraftaten

1401 00

Steuerstraftaten

1402 00

Zollstraftaten

1500 00

offene Kategorie

Wirtschaftsstraftaten

1501 00

Bankrott oder betrügerische Insolvenz

1502 00

Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft

1503 00

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

1504 00

Geldwäsche

1505 00

Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor

1506 00

Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht

1507 00

Insidergeschäfte

1600 00

offene Kategorie

Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung

1601 00

Widerrechtliche Aneignung

1602 00

Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie

1603 00

Betrugsdelikte

1604 00

Handel mit gestohlenen Waren

1605 00

Unerlaubter Handel (6) mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

1606 00

Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache

1607 00

Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung einer Sache

1608 00

Sabotage

1609 00

Verletzungen von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum

1610 00

Brandstiftung

1611 00

Brandstiftung mit Todesfolge oder mit Körperverletzung als Folge

1612 00

Waldbrandstiftung

1700 00

offene Kategorie

Diebstahldelikte

1701 00

Diebstahl

1702 00

Einbruchsdiebstahl

1703 00

Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen

1704 00

Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen

1800 00

offene Kategorie

Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität

1801 00

Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen

1802 00

Rechtswidriger Systemeingriff

1803 00

Rechtswidriger Eingriff in Daten

1804 00

Herstellung, Besitz, Vertrieb oder Handel mit bzw. von Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten

1900 00

offene Kategorie

Fälschung von Zahlungsmitteln

1901 00

Falschmünzerei oder Geldfälschung

1902 00

Fälschung unbarer Zahlungsmittel

1903 00

Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren

1904 00

Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren

1905 00

Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von Geld oder öffentlichen Finanzpapieren

2000 00

offene Kategorie

Urkundenfälschung

2001 00

Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson

2002 00

Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde

2003 00

Lieferung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Lieferung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde

2004 00

Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten

2005 00

Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente

2006 00

Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson

2100 00

offene Kategorie

Straßenverkehrsdelikte

2101 00

Gefährdung des Straßenverkehrs

2102 00

Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln

2103 00

Fahren ohne Fahrerlaubnis

2104 00

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

2105 00

Sich einer Verkehrskontrolle entziehen

2106 00

Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßentransport

2200 00

offene Kategorie

Straftaten gegen das Arbeitsrecht

2201 00

Unerlaubte Beschäftigung

2202 00

Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge

2203 00

Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz

2204 00

Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung

2205 00

Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe

2300 00

offene Kategorie

Verstöße gegen das Ausländerrecht

2301 00

Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt

2302 00

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

2400 00

offene Kategorie

Verstöße gegen die Wehrpflicht

2500 00

offene Kategorie

Straftatbestände im Zusammenhang mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

2501 00

Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Hormonen und anderen Wachstumsförderern

2600 00

offene Kategorie

Straftatbestände im Zusammenhang mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen

2601 00

Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung oder unerlaubter Erwerb von Kernmaterialien oder radioaktiven Stoffen

2700 00

offene Kategorie

Sonstige Straftaten

2701 00

Andere vorsätzliche Straftaten

2702 00

Andere fahrlässige Straftaten

(1)  Sofern in dieser Kategorie nichts anderes festgelegt ist, bedeutet „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(2)  Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(3)  Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(4)  Zum Beispiel: besonders schwerwiegende Umstände.

(5)  Zum Beispiel Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit.

(6)  „Handel“ umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

Parameter

Grad der Tatbestandsverwirklichung:

Vollendete Straftat

C

Versuch oder Vorbereitung

A

Keine Angaben

Ø

Grad der Beteiligung:

Täter

M

Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer

H

Keine Angaben

Ø

Schuldausschließungsgrund:

Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit

S

Wiederholungstat

R

Gemeinsame Tabelle der Sanktions- und Maßnahmenkategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 3 und (4) [Format der Informationsübermittlung]

Code

Kategorien und Unterkategorien von Strafen und Maßnahmen

1000

offene Kategorie

Freiheitsentzug

1001

Freiheitsstrafe

1002

Lebenslange Freiheitsstrafe

2000

offene Kategorie

Freiheitsbeschränkung

2001

Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen

2002

Ausreisebeschränkung

2003

Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten

2004

Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen

2005

Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen

2006

Elektronische Überwachung (1)

2007

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden

2008

Auflage, (sich) an einem bestimmten Ort aufzuhalten/wohnhaft zu sein

2009

Auflage, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an seinem Wohnort aufzuhalten

2010

Auflage, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich der Auflage, unter Aufsicht zu bleiben

3000

offene Kategorie

Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit

3001

Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben

3002

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt

3003

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts

3004

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

3005

Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen

3006

Entzug der Fahrerlaubnis (2)

3007

Fahrverbot

3008

Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge

3009

Vorübergehender/dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge

3010

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger/Zeuge unter Eid/Schöffe teilzunehmen

3011

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten (3)

3012

Vorübergehende/Dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels

3013

Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit

3014

Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen

3015

Pflicht zur Schließung eines Betriebs

3016

Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen

3017

Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz

3018

Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen

3019

Verbot, Tiere zu halten

3020

Verbot, bestimmte andere Gegenstände als Waffen zu besitzen oder zu verwenden

3021

Verbot, bestimmte Spiele zu spielen/Sportarten auszuüben

4000

offene Kategorie

Einreiseverbot oder Ausweisung

4001

Einreiseverbot

4002

Ausweisung aus dem Staatsgebiet

5000

offene Kategorie

Persönliche Pflichten

5001

Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen

5002

Auflage, an einem sozialpädagogischem Programm teilzunehmen

5003

Auflage, sich der Fürsorge/Aufsicht der Familie zu unterstellen

5004

Erziehungsmaßnahmen

5005

Führungsaufsicht

5006

Ausbildungs-/Arbeitsauflagen

5007

Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern

5008

Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils

5009

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen

6000

offene Kategorie

Das persönliche Eigentum betreffende Strafen

6001

Beschlagnahme

6002

Abbrucharbeiten

6003

Sanierung

7000

offene Kategorie

Unterbringung in einer Anstalt

7001

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

7002

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

7003

Unterbringung in einer Erziehungsanstalt

8000

offene Kategorie

Finanzielle Strafen und Maßnahmen

8001

Geldstrafe

8002

Geldstrafe nach Tagessätzen (4)

8003

Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers (5)

9000

offene Kategorie

Arbeitsstrafe

9001

Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit

9002

Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen

10000

offene Kategorie

Militärstrafen

10001

Verlust des Dienstgrads (6)

10002

Unehrenhafte Entlassung

10003

Militärhaft

11000

offene Kategorie

Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung

12000

offene Kategorie

Sonstige Strafen und Maßnahmen

Parameter (gegebenenfalls anzugeben)

ø

Strafe

m

Maßnahme

a

Ausgesetzte Strafe/Maßnahme

b

Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme

c

Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme

d

Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme

e

Umwandlung der Strafe/Maßnahme

f

Als Hauptstrafe verhängte alternative Strafe/Maßnahme

g

Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe

h

Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme

i

Bildung einer Gesamtstrafe

j

Unterbrechung der Vollstreckung/Aufschub der Strafe/Maßnahme (7)

k

Straferlass

l

Erlass der ausgesetzten Strafe

n

Beendigung der Strafe

o

Begnadigung

p

Amnestie

q

Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen)

r

Rehabilitierung (mit oder ohne Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister)

s

Spezifische Strafe oder Maßnahme für Minderjährige

t

Nicht strafrechtliche Entscheidung (8)

(1)  Stationäre oder mobile Überwachung.

(2)  Der Führerschein muss neu beantragt werden.

(3)  Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person.

(4)  Nach Tagessätzen verhängte Geldstrafe.

(5)  Zum Beispiel: zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers.

(6)  Degradierung.

(7)  Führt nicht dazu, dass die Vollstreckung der Strafe vermieden wird.

(8)  Dieser Parameter wird nur angegeben, wenn diese Information auf Ersuchen des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, erteilt wird.



ANHANG LAW-7: Definition des Begriffs Terrorismus

1.Anwendungsbereich

Für die Zwecke von Titel IX [Austausch von Strafregisterinformationen] in Teil III Artikel LAW.SURR.79 (3) [Scope], Artikel LAW.SURR.79 (4) [Scope], Artikel LAW.SURR.82 (2) Buchstabe c [Ausnahme für politische Straftaten], Artikel LAW.CONFISC.15 (2) [Ablehnungsgründe], Artikel LAW.SURR.5 [ARREST WÄRANT] Artikel 14 [Artikel 8 [Ausnahme für politische Straftaten] gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. Definition der Ausdrücke terroristische Vereinigung und organisierter Zusammenschluss

2.1.„Terroristische Vereinigung“ bezeichnet einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen.

2.2.„Organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.

3.Terroristische Straftaten

3.1.Vorsätzliche Handlungen, die nach internem Recht als Straftaten definiert sind und die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wenn sie mit einem der in Absatz 3.2 genannten Ziele begangen werden:

(a)Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

(b)Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

(c)Entführung oder Geiselnahme;

(d)schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

(e)Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;

(f)Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;

(g)Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

(h)Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

(i)vorsätzliche und unbefugte schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Computerdaten, durch Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern und Unterdrücken solcher Daten oder durch Unzugänglichmachen von Daten, in Fällen, in denen

I.eine signifikante Anzahl von Informationssystemen durch Verwendung eines vorrangig für diesen Zweck entwickelten oder angepassten Tatwerkzeugs betroffen ist;

II.die Straftat schwerwiegende Schäden verursacht;

III.die Straftat gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wird;

(j)vorsätzliches und unbefugtes Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten oder durch Unzugänglichmachen solcher Daten, in Fällen, in denen sich die Straftat gegen ein kritisch wichtiges Infrastrukturinformationssystem richtet;

(k)Drohung, eine unter den Buchstaben a bis j genannte Handlung zu begehen.

3.2.Die in Absatz 3.1 genannten Ziele bestehen darin,

(a)die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;

(b)öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;

(c)die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

4. Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung

Folgende vorsätzliche Handlungen:

(a)Anführen einer terroristischen Vereinigung; 

(b)Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.

5. Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft, online oder offline, mit dem Vorsatz, zur Begehung einer der Straftaten, die in Absatz 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, anzustiften, wenn dieses Verhalten, direkt oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Straftaten, das Begehen terroristischer Straftaten befürwortet, wodurch die Gefahr entsteht, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

6. Anwerbung für terroristische Zwecke

Aufforderung einer anderen Person, eine der Straftaten, die in Absatz 3.1 Buchstaben a bis j oder in Absatz 4 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

7. Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke

Durchführung einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die in Absatz 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

8. Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke

Absolvieren einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die in Absatz 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

9. Reisen für terroristische Zwecke

9.1.Reisen in einen anderen Staat, mit dem Ziel, eine in Absatz 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Absatz 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

9.2.Des Weiteren folgendes Verhalten, wenn es vorsätzlich geschieht:

(a)Reisen in diesen Staat mit dem Ziel, eine in Absatz 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Absatz 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, oder

(b)Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Staat mit dem Ziel einreist, eine in Absatz 3.1 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.

10. Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke

Jede Handlung zur Organisation oder Erleichterung, die einer Person hilft, nach Maßgabe von Absatz 9.1 und Absatz 9.2 Buchstabe a für terroristische Zwecke zu reisen, in Kenntnis der Tatsache, dass die so geleistete Hilfe für diesen Zweck bestimmt ist, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

11.Terrorismusfinanzierung

11.1.Bereitstellung oder Sammlung von Geldern auf beliebigem Weg, direkt oder indirekt, in der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten, die in den Absätzen 3 bis 10 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.

11.2.Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Absatz 11.1 eine der in den Absätzen 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.

12.Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Folgende vorsätzliche Handlungen:

(a)schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Absatz 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

(b)Erpressung mit dem Ziel, eine der in Absatz 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

(c)Erstellung oder Verwendung gefälschter amtlicher Dokumente mit dem Ziel, eine der in Absatz 3.1 Buchstaben a bis j, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.

13. Bezug zu terroristischen Straftaten

Damit eine in den Absätzen 4 bis 12 aufgeführte Straftat als Terrorismus nach Absatz 1 zu betrachten ist, ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Handlung begangen wird, und auch ist es betreffend die in den Absätzen 5 bis 10 und 12 aufgeführten Straftaten nicht erforderlich, dass eine Verbindung zu einer anderen, spezifisch in diesem Anhang genannten Straftat hergestellt wird.

14. Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Folgende Handlungen:

(a)Beihilfe zu einer Straftat nach den Absätzen 3 bis 8, 11 und 12;

(b)Anstiftung zu einer Straftat nach den Absätzen 3 bis 12 und

(c)Versuch der Begehung einer Straftat, die in den Absätzen 3, 6, 7, Absatz 9.1, Absatz 9.2 Buchstabe a und Absätzen 11 und 12 aufgeführt ist, mit Ausnahme des Besitzes gemäß Absatz 3.1 Buchstabe f und der Straftat in Absatz 3.1 Buchstabe k.



ANHANG LAW-8: Sicherstellung und Einziehung

FORMBLATT ERSUCHEN UM SICHERSTELLUNG / VORLÄUFIGE MAẞNAHMEN

ABSCHNITT A

Ersuchender Staat: ...................................................................................................................................

 

Ersuchter Staat: ....................................................................................................................................

ABSCHNITT B: Dringlichkeit

Gründe für die Dringlichkeit und/oder ersuchter Vollstreckungstermin:

Die Fristen für die Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens sind in Artikel LAW.CONFISC.8 [Pflicht zum Ergreifen vorläufiger Maßnahmen] des Abkommens festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:

ABSCHNITT C: Betroffene Personen

Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an, die von dem Sicherstellungsersuchen betroffen ist (sind), oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind) (falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen):

1.Natürliche Person:

Name:

Vorname(n):

Ggf. sonstige relevante Namen:

Ggf. Aliasnamen:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Ausweis- oder Sozialversicherungsnummer:

Art und Nummer des Ausweisdokuments/der Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass), sofern verfügbar:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, zuletzt bekannte Anschrift angeben:

Sprache(n), die die Person versteht:

Bitte geben Sie an, ob gegen diese Person das Sicherstellungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:

2.Juristische Person:

Name:

Rechtsform der juristischen Person:

Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

Eingetragener Sitz:

Registernummer:

Anschrift der juristischen Person:

Name des Bevollmächtigten der juristischen Person:

Bitte geben Sie an, ob gegen diese juristische Person das Sicherstellungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:

Falls von der oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem die Sicherstellungsmaßnahme durchgeführt werden soll:

3.Dritte:

(I)Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls zutreffend:

(II)Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, entsprechende Belegdokumente beifügen.

4.Sonstige der Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens dienliche Informationen:

ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände

Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenständen an. Machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:

1.Wenn sich das Ersuchen auf einen Geldbetrag bezieht:

(I)Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im ersuchten Staat verfügt

(II) Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle der betroffenen Person

(III)genauer Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände/Einkommensquelle der betroffenen Person befinden

(IV)Einzelheiten zur Kontoverbindung der betroffenen Person (sofern bekannt)

2.Wenn das Sicherstellungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände (oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert) betrifft:

(I) Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im ersuchten Staat belegen ist/sind

(II) Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände

(III) Sonstige sachdienliche Angaben

3.Gesamtbetrag, der im ersuchten Staat sicherzustellen oder zu vollstrecken ist (in Ziffern und in Buchstaben, Währung angeben):

ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen oder für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung (falls zutreffend)

Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.Erläutern Sie kurz, weshalb das Sicherstellungsersuchen gestellt wird oder die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, einschließlich des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Sicherstellung, einer Beschreibung der Straftat(en), die zur Last gelegt wird/werden oder Gegenstand von Ermittlungen oder eines Verfahrens ist/sind, des aktuellen Stands der Ermittlungen oder des Verfahrens, der Gründe für Risikofaktoren und aller sonstigen sachdienlichen Informationen.

2.Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die Anlass zu dem Sicherstellungsersuchen oder zu der Sicherstellungsentscheidung gegeben hat/haben, und anwendbare Rechtsvorschrift(en).

3.Folgendes gilt nur in Fällen, in denen sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel LAW.CONFISC.15 [Ablehnungsgründe] Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staats definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus gemäß der Definition in Anhang LAW-7 [Definition des Begriffs Terrorismus]

Menschenhandel

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption, einschließlich Bestechung

Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und ‑sorten

Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

Vorsätzliche Tötung

Schwere Körperverletzung

Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Organisierter oder bewaffneter Raub

Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Betrügerei

Erpressung und Schutzgelderpressung

Produktfälschung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Fahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung

Sabotage

4.Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)

ABSCHNITT F: Vertraulichkeit

Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in dem Ersuchen nach der Vollstreckung:

Notwendigkeit bestimmter Formalitäten zum Zeitpunkt der Vollstreckung:

ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen

Wenn das Sicherstellungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie bitte folgende Angaben:

1.Ein Sicherstellungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt:

2.Geben Sie die Gründe an, weshalb mehreren Staaten Sicherstellungsersuchen übermittelt wurden:

3.Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat:

4.Ggf. Angaben zu besonderen Punkten, die zu beachten sind:

ABSCHNITT H: Bezug zu früheren Sicherstellungsersuchen oder Sicherstellungsentscheidungen

Falls zutreffend, machen Sie bitte folgende Angaben, die zur Ermittlung früherer Sicherstellungsersuchen oder -entscheidungen notwendig sind:

1.Datum des Ersuchens oder der Ausfertigung und Übermittlung der Entscheidung:

2.Behörde, an die das Ersuchen oder die Entscheidung übermittelt wurde:

3.Aktenzeichen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde:

ABSCHNITT I: Einziehung

Diesem Sicherstellungsersuchen ist eine im ersuchenden Staat ergangene Einziehungsentscheidung (Aktenzeichen der Einziehungsentscheidung) beigefügt:

Ja, Aktenzeichen:

Nein

Der Vermögensgegenstand ist im ersuchten Staat so lange sicherzustellen, bis die Einziehungsentscheidung übermittelt und vollstreckt wurde (voraussichtliches Datum für die Vorlage der Einziehungsentscheidung, falls möglich):

ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe (falls zutreffend)

Geben Sie an, ob im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gegen das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung eingelegt werden kann; wenn ja, machen Sie dazu weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs, erforderliche Schritte und Fristen usw.):

ABSCHNITT K: Entscheidungsbehörde

Falls im ersuchenden Staat eine Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, auf die sich dieses Sicherstellungsersuchen stützt, machen Sie bitte folgende Angaben:

1. Art der Entscheidungsbehörde:

Richter, Gericht, Staatsanwalt

eine andere vom ersuchenden Staat als solche benannte zuständige Behörde

2. Kontaktdaten:

Offizielle Bezeichnung der Entscheidungsbehörde:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann:

Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Inhalts des Formblatts für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen:

Name:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Datum:

(Ggf.) Dienstsiegel:

ABSCHNITT L: Validierungsbehörde

Geben Sie gegebenenfalls an, welche Stelle das Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen bestätigt hat:

Richter, Gericht, Staatsanwalt

eine andere vom ersuchenden Staat als solche benannte zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung der validierenden Behörde:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:

ABSCHNITT M: Zentrale Stelle

Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:

Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der Validierungsstelle kommuniziert werden kann:

ABSCHNITT N: Weitere Informationen

1. Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:

Entscheidungsbehörde

zuständige Behörde

zentrale Stelle

2. Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Personen an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Sicherstellungsersuchen kontaktiert werden können.

Name/Titel/Organisation:

Anschrift:

E-Mail/Telefonnummer:

ABSCHNITT O: Anlagen

Falls eine Sicherstellungsentscheidung im ersuchenden Staat ergangen ist, muss dem Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Sicherstellungsentscheidung beigefügt werden.



Formblatt Einziehungsersuchen

ABSCHNITT A

Ersuchender Staat: ...................................................................................................................................

Ersuchter Staat: ....................................................................................................................................

ABSCHNITT B: Einziehungsentscheidung

Ausfertigungsdatum: ...........................................................................................................................................

Datum der Rechtskraft der Entscheidung: ..........................................................................................................................

Aktenzeichen: ..................................................................................................................................

In der Entscheidung ausgewiesener einzuziehender Gesamtbetrag, in Ziffern und in Buchstaben (Währung angeben)

Im ersuchten Staat einzuziehender Betrag oder – falls die Entscheidung einen bestimmten oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände betrifft – Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände

Machen Sie nähere Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung:

Die Vermögensgegenstände stellen die Erträge aus einer Straftat dar oder entsprechen ganz oder teilweise dem Wert dieser Erträge

die Vermögensgegenstände stellen Tatwerkzeuge einer solchen Straftat dar

die Vermögensgegenstände haften im Rahmen der erweiterten Einziehung

Die Vermögensgegenstände sind aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des ersuchenden Staats im Anschluss an Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen

ABSCHNITT C: Betroffene Personen

Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der vom Einziehungsersuchen betroffenen 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an (wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte diese Angaben zu allen Personen):

1.Natürliche Person:

Name:

Vorname(n):

Ggf. sonstige relevante Namen:

Ggf. Aliasnamen:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Ausweis- oder Sozialversicherungsnummer:

Art und Nummer des Ausweisdokuments/der Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass), sofern verfügbar:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, zuletzt bekannte Anschrift angeben:

Sprache(n), die die Person versteht:

Bitte geben Sie an, ob gegen diese Person das Einziehungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Einziehungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:

2.Juristische Person:

Name:

Rechtsform der juristischen Person:

Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

Eingetragener Sitz:

Registernummer:

Anschrift der juristischen Person:

Name des Bevollmächtigten der juristischen Person:

Falls von der oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem das Einziehungsersuchen vollstreckt werden soll:

3.Dritte:

(I) Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Einziehungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls bekannt/zutreffend:

(II) Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, entsprechende Belegdokumente beifügen.

4.Sonstige der Vollstreckung des Einziehungsersuchens dienliche Informationen:

ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände

Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den einzuziehenden Vermögensgegenständen an. Machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:

1.Wenn sich die Einziehung auf einen Geldbetrag bezieht:

(I)Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im ersuchten Staat verfügt:

   

(II)Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle:

2.Wenn das Ersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:

(I)Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im ersuchten Staat belegen ist/sind:

(II)Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände:

3.Wert des Vermögens:

(I)Gesamtbetrag des Ersuchens (ungefährer Betrag):

(II)Im ersuchten Staat einzuziehender Gesamtbetrag (ungefährer Betrag):

(III)Wenn es sich um einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände handelt, Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände:

ABSCHNITT E: Gründe für die Einziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.Erläutern Sie kurz, weshalb die Einziehungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts, einer Beschreibung der Straftaten, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen (wie Datum, Ort und Umstände der Straftat):

2.Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die Anlass zu der Einziehungsentscheidung gegeben hat/haben, und anwendbare Rechtsvorschrift(en):

3.Folgendes gilt nur in dem Fall, in dem sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel LAW.CONFISC.15 [Ablehnungsgründe] Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staats definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus gemäß der Definition in Anhang LAW-7 [Definition des Begriffs Terrorismus]

Menschenhandel

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption, einschließlich Bestechung

Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und ‑sorten

Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

Vorsätzliche Tötung

Schwere Körperverletzung

Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Organisierter oder bewaffneter Raub

Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Betrügerei

Erpressung und Schutzgelderpressung

Produktfälschung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Fahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung

Sabotage

4.Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)

ABSCHNITT F: Vertraulichkeit

Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen in dem Ersuchen

Geben Sie alle sachdienlichen Informationen an:

·Notwendigkeit zur Wahrung der

ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen

Wenn das Einziehungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie bitte folgende Angaben:

1.Ein Einziehungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt:

2.Gründe, weshalb das Einziehungsersuchen an mehrere Staaten übermittelt wird (zutreffende Gründe auswählen):

(I)Wenn ein Ersuchen bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:

Vermutlich sind die verschiedenen von dem Ersuchen betroffenen Vermögensgegenstände in verschiedenen Staaten belegen

Das Einziehungsersuchen bezieht sich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand und erfordert Maßnahmen in mehr als einem Staat

(II)Wenn das Einziehungsersuchen einen Geldbetrag betrifft:

Der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im ersuchten Staat und in irgendeinem ersuchten Staat eingezogen werden kann, reicht voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten in der Einziehungsentscheidung ausgewiesenen Betrags aus

Sonstige besondere Gründe:

3.Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat:

4.Falls die Einziehung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Staat erfordert, beschreiben Sie bitte die im ersuchten Staat zu ergreifende Maßnahme:

ABSCHNITT H: Umwandlung und Übertragung von Vermögensgegenständen

1.Wenn das Einziehungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, geben Sie bitte an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass die Einziehung im ersuchten Staat durch Einziehung eines dem Wert der einzuziehenden Vermögensgegenstände entsprechenden Geldbetrags erfolgen kann:

   Ja

   Nein

2.Wenn die Einziehung einen Geldbetrag betrifft, geben Sie bitte an, ob ein anderer Vermögensgegenstand als Geld, der durch die Vollstreckung des Einziehungsersuchens erlangt wird, an den ersuchenden Staat übermittelt werden kann:

   Ja

   Nein

ABSCHNITT I: Freiheitsstrafe bei Verzug oder sonstige die persönliche Freiheit beschränkende Maßnahmen

Bitte geben Sie an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass der ersuchte Staat eine Freiheitsstrafe bei Verzug oder sonstige die persönliche Freiheit beschränkende Maßnahmen anordnen kann, wenn das Einziehungsersuchen nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann:

Ja

Nein

ABSCHNITT J: Rückgabe oder Entschädigung der geschädigten Person

1.Bitte machen Sie, soweit zutreffend, folgende Angaben:

Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde des ersuchenden Staats hat entschieden, dass die geschädigte Person mit folgendem Betrag zu entschädigen bzw. der geschädigten Person folgender Betrag zurückzuerstatten ist:

Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde des ersuchenden Staats hat die Rückgabe der folgenden nicht monetären Vermögensgegenstände an die geschädigte Person angeordnet:

2.Angaben zum Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person

Behörde, die den Beschluss erlassen hat (offizielle Bezeichnung):

Datum der Entscheidung:

Aktenzeichen des Beschlusses (sofern vorhanden):

Beschreibung der zurückzugebenden Vermögensgegenstände oder zugesprochener Entschädigungsbetrag:

Name der geschädigten Person:

Anschrift der geschädigten Person:

ABSCHNITT K: Rechtsbehelfe

Geben Sie an, ob bereits ein Rechtsbehelf gegen die Einziehungsentscheidung eingelegt wurde; wenn ja, machen Sie dazu weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs, erforderliche Schritte und Fristen usw.):

ABSCHNITT L: Entscheidungsbehörde

Machen Sie genaue Angaben zur Behörde, die das Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat erlassen hat.

1. Art der Entscheidungsbehörde:

Richter, Gericht, Staatsanwalt

eine andere vom ersuchenden Staat als solche benannte zuständige Behörde

2. Kontaktdaten:

Offizielle Bezeichnung der Entscheidungsbehörde:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann:

Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Formblatts für das Einziehungsersuchen:

Name:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Datum:

(Ggf.) Dienstsiegel:

ABSCHNITT M: Validierungsbehörde

Geben Sie gegebenenfalls an, welche Stelle das Formblatt Einziehungsersuchen bestätigt hat:

Richter, Gericht, Staatsanwalt

eine andere vom Entscheidungsstaat als solche benannte zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung der validierenden Behörde:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:

ABSCHNITT N: Zentrale Stelle

Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:

Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle:

Name ihres Vertreters:

Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

Aktenzeichen:

Anschrift:

Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl):

E-Mail:

Sprachen, in denen mit der Validierungsstelle kommuniziert werden kann:

ABSCHNITT O: Weitere Informationen

1. Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:

Entscheidungsbehörde

zuständige Behörde

zentrale Stelle

2. Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Personen an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Einziehungsersuchen kontaktiert werden können:

Name/Titel/Organisation:

Anschrift:

E-Mail/Telefonnummer:

ABSCHNITT P: Anlagen

Dem Formblatt Einziehungsersuchen muss das Original oder die ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Einziehungsentscheidung beigefügt werden.



ANHANG UNPRO-1:UMSETZUNG DER FINANZIELLEN BEDINGUNGEN

1.Die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich so bald wie möglich, spätestens jedoch am 16. April des Haushaltsjahrs die folgenden Angaben zu jedem Programm der Union oder jeder Tätigkeit oder einem Teil davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt:

(a)die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan der Union, der für das betreffende Jahr endgültig erlassen wurde, für die Haushaltslinien betreffend die Beteiligung des Vereinigten Königreichs gemäß Protokoll I [Programme und Maßnahmen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist] und gegebenenfalls die Höhe der externen zugewiesenen Mittel, die nicht aus der finanziellen Beteiligung anderer Geber zu diesen Haushaltslinien resultieren;

(b)die Höhe der Teilnahmegebühr nach Artikel UNPRO.2.1 (4) [Finanzierungsbedingungen] dieses Abkommens;

(c)ab Jahr N+1 der Durchführung eines Programms, das in dem in Artikel UNPRO.1.3 [Einrichtung der Teilnahme] dieses Abkommens genannten Protokoll vorgesehen ist, die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr N sowie die Quote der aufgehobenen Mittelzuweisungen

(d)bei Programmen, die in den Anwendungsbereich von Artikels UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] fallen, für den Teil der Programme, bei denen diese Angaben benötigt werden, um die automatische Korrektur zu berechnen, den Umfang der zugunsten von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen Verpflichtungen, aufgegliedert nach dem entsprechenden Jahr der Haushaltsmittel, und den diesbezüglichen Gesamtumfang der Verpflichtungen

Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsplanentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1. September des Haushaltsjahres, Schätzwerte für die nach Buchstabe a und Buchstabe b vorzulegenden Angaben vor.

2.Die Kommission richtet spätestens am 16. April und 16. Juli jedes Haushaltsjahres eine Mittelanforderung an das Vereinigte Königreich entsprechend dem in diesem Abkommen vorgesehenen Beitrag des Vereinigten Königreichs für jedes Programm und jede Tätigkeit bzw. Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt.

3.Das Vereinigte Königreich zahlt den in der Mittelanforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich kann gesonderte Zahlungen für jedes Programm und jede Tätigkeit leisten.

4.Abweichend von den Absätzen 2 und 3 richtet die Kommission für das Jahr 2021, in dem das in Artikel UNPRO.1.3 [Feststellung der Beteiligung] genannte Protokoll geschlossen wird, spätestens am 16. April 2021 eine Zahlungsaufforderung ein, wenn das Protokoll am oder vor dem 31. März 2021 unterzeichnet wird, oder spätestens am 16. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Protokoll unterzeichnet wurde, wenn es nach dem 31. März 2021 unterzeichnet wird. Ergeht diese Mittelanforderung nach dem 16. Juli des betreffenden Jahres, erfolgt für dieses Jahr eine einzige Mittelanforderung. Das Vereinigte Königreich zahlt den in der Mittelanforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich kann gesonderte Zahlungen für jedes Programm und jede Tätigkeit leisten.

5.Der Mittelabruf für ein bestimmtes Jahr wird ermittelt, indem der in Anwendung von Artikel UNPRO.2.1 [Finanzierungsbedingungen] dieses Abkommens berechnete jährliche Betrag einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel UNPRO.2.1 (8) [Finanzierungsbedingungen] dieses Abkommens, Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] oder UNPRO.2.3 [Finanzierung im Zusammenhang mit Programmen, die durch Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden] dieses Abkommens durch die Anzahl der in diesem Jahr gemäß Absatz 2 und 4 abgerufenen Mittel geteilt wird.

6.Abweichend von Absatz 5 wird in Bezug auf den Beitrag zu Horizont Europa für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 die Mittelanforderung für ein bestimmtes Jahr N durch Division folgender Werte bestimmt:

(a)jährliche Betrag, der

I.durch Anwendung des folgenden Zahlungsplans für Zahlungen, wenn Jahr N:

-2021: 50 % werden im Jahr 2021 und 50 % im Jahr 2026 gezahlt

-2022: 50 % werden im Jahr 2022 und 50 % im Jahr 2027 gezahlt

II.über den Betrag, der sich aus der Anwendung der Artikel UNPRO.2.1 [Finanzierungsbedingungen] und UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] ergibt, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel UNPRO.2.1 (8) [Finanzierungsbedingungen] oder Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] dieses Abkommens für das Jahr N bis zum

(b)die Anzahl der Abrufe von Mitteln für das Jahr N gemäß den Absätzen 2 und 4:

Die Anwendung dieses Absatzes hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Methode zur Berechnung der automatischen Korrektur gemäß Artikel UNPRO.2.2 [Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt] und Artikel UNPRO.3.4 [Leistungsüberprüfung].

Bei allen Berechnungen anderer Beträge im Zusammenhang mit Teil V berücksichtigt der jährliche Beitrag des Vereinigten Königreichs diesen Absatz.

7.Wenn die Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel UNPRO.3.2 [Beendigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Unionsprogramm durch die Union] oder Artikel UNPRO.3.3 beendet wird. [Beendigung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Unionsprogramms] dieses Abkommens sind alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Kündigung, die gemäß Nummer 6 dieses Anhangs aufgeschoben wurden, fällig. Die Mittelanforderung durch die Kommission in Bezug auf den fälligen Betrag ergeht spätestens einen Monat Inkrafttreten der Kündigung. Das Vereinigte Königreich zahlt diesen fälligen Betrag innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist.

8.Für die Verwaltung der Mittel gilt die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 160 (im Folgenden „ Haushaltsordnung“) über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

9.Erfolgt die Zahlung durch das Vereinigte Königreich nicht bis zum Fälligkeitstermin, übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben.

Bei Verzug der Zahlung des Beitrags sind vom Vereinigten Königreich Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag, an dem der ausstehende Betrag vollständig eingegangen ist, zu zahlen.

Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Wert höher ist, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.



ANHANG INST:Verfahrensordnung für die Streitbeilegung

I.    Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke von Titel I [Streitbeilegung] des Sechsten Teils dieses Abkommens und dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen :

(a)„Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind;

(b)„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen

(c)„Schiedsgericht“ ein gemäß Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] eingesetztes Gericht;

(d)„Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedsgerichts;

(e)„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt

(f)„beschwerdeführenden Vertragspartei“ die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.14 [Schiedsverfahren] beantragt;

(g) „Geschäftsstelle“ ein externes Gremium mit einschlägigem Fachwissen, das von den Vertragsparteien zur administrativen Unterstützung der Verfahren benannt wird

(h)“erwidernde Vertragspartei” die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat; und

(i)„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen oder einem etwaigen Zusatzabkommen ergebenden Streitigkeit vertritt

II.    Notifikationen

2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

(a)des Schiedsgerichts werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien versandt;

(b)einer Vertragspartei, die an das Schiedsgericht gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt und

(c)einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Schiedsgericht gleichzeitig in Kopie übermittelt.

3.    Die Notifikationen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.    Alle Notifikationen sind an den Juristischen Dienst der Europäischen Kommission bzw. den Rechtsberater des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth-Fragen und Entwicklung des Vereinigten Königreichs zu richten.

5.    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

6.    Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Union oder der Regierung des Vereinigten Königreichs, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag.

III.    Ernennung von Schiedsrichtern

7.    Wird ein Schiedsrichter gemäß Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.X (Einsetzung eines Schiedsgerichts) per Los bestimmt, unterrichtet der Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates die beschwerdeführende Vertragspartei unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die erwidernde Vertragspartei darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

8.    Der Ko-Vorsitzende der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

9.    Der Ko-Vorsitz des Partnerschaftsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid den Schiedsrichter oder Vorsitzenden aus, wenn eine der in Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] Absatz 1 genannten Teillisten

(a)nicht erstellt ist, und zwar aus dem Kreis der Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung dieser bestimmten Teilliste vorgeschlagen wurden; oder

(b)nicht mehr mindestens fünf Personen enthält, und zwar aus dem Kreis der Personen, die noch auf dieser bestimmten Teilliste stehen

9a.    die Vertragsparteien können ein Register zur Unterstützung bei der Organisation und Durchführung spezifischer Streitbeilegungsverfahren auf der Grundlage von Ad-hoc-Vereinbarungen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen bestellen, die der Partnerschaftsrat nach Teil 6 Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.34A [Anhänge] angenommen hat. Zu diesem Zweck prüft der Partnerschaftsrat spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob diese Verfahrensordnung geändert werden muss.

IV.    Organisatorische Sitzung

10.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedsgericht für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

(a)sofern nicht früher festgelegt, die den Schiedsrichtern zu zahlenden Vergütungen und Auslagen, die in jedem Fall den WTO-Normen entsprechen müssen;

(b)das Honorar für die Assistenten; der Gesamtbetrag des Honorars für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen;

(c)der Zeitplan des Verfahrens sowie

(d)Ad-hoc-Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen

Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an dieser Sitzung auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

V.    Schriftsätze

11.    Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts. Die erwidernde Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.

VI.    Arbeitsweise des Schiedsgerichts

12.    Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedsgericht kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

13.    Sofern Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] oder diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedsgericht zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

14.    An den Beratungen des Schiedsgerichts dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, allerdings kann das Schiedsgericht den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

15.    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

16.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] und in seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

17.    Muss nach Auffassung des Schiedsgerichts eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung], geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach Anhörung der Vertragsparteien über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. 

VII. Ersetzen von Schiedsrichtern

18.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen Anhang INST-X (Verhaltenskodex für Schiedsrichter) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.

(19)    Die Parteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 18. Sie informieren den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß auszugleichen. Sie können den Schiedsrichter bei Einvernehmlichkeit auch abberufen und einen neuen Schiedsrichter gemäß dem Teil 6 Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.15  [Einsetzung eines Schiedsgerichts] bestimmen. 

20.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Schiedsgerichts handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.

Stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts fest, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Anhangs INST-X [Verhaltenskodex für Schiedsrichter] verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß dem Teil 6 dieses Abkommens Titel II [Streitbeilegung] Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] bestimmt.

(21)    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Teil6 Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden des Partnerschaftsrates aus den Reihen der ersuchenden Vertragspartei oder von der Stellvertretung des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.

Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Anhangs INST-X [Verhaltenskodex für Schiedsrichter] verstößt, so wird der neue Vorsitzende gemäß dem Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] bestimmt.

VIII. Anhörungen

22.    Auf der Grundlage des nach Nummer 10 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf dessen Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

23.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in London statt, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in Brüssel, wenn das Vereinigte Königreich die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die erwidernde Vertragspartei trägt die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung.

24.    Das Schiedsgericht kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

25.    Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen.

26.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

(a)Vertreter einer Vertragspartei,

(b)Berater,

(c)Assistenten und administrative Mitarbeiter,

(d)Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedsgerichts sowie

(e)Sachverständige, wie vom Schiedsgericht gemäß Teil 6 Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.26 [Entgegennahme von Informationen] Absatz 2 beschlossen. 

27.    Jede Vertragspartei legt dem Schiedsgericht und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.    Das Schiedsgericht führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der erwidernden Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

(a)Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,

(b)Argumentation der erwidernden Vertragspartei.

Gegenargumentation

(a)Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,

(b)Replik der erwidernden Vertragspartei

29.    Das Schiedsgericht kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

30.    Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedsgericht kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

IX.    Schriftliche Fragen

32.    Das Schiedsgericht kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

33.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die dem Schiedsgericht vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

X.    Vertraulichkeit

34.    Jede Vertragspartei und das Schiedsgericht behandeln alle dem Schiedsgericht von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedsgericht einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

35.    Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

36.    Der betreffende Teil der Sitzung des Schiedsgerichts findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit.

XI.     Einseitige Kontakte

37.    Das Schiedsgericht darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

38.    Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

XII.    Amicus-curiae-Schriftsätze

39.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedsgericht unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern sie

(a)beim Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts eingehen,

(b)knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),

(c)für einen vom Schiedsgericht geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

(d)Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen,

(e)die Art des Interesses, das die Person an dem Schiedsverfahren hat, konkretisieren und

(f)in englischer Sprache abgefasst sind

40.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.

41.    Das Schiedsgericht führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Nummer 39 zugegangen sind. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 40 dieses Artikels vorgebrachten Stellungnahmen.

XIII.    Dringende Fälle

42.    In dringenden Fällen gemäß dem Teil 6 [Institutionelle Bestimmungen] Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.19 [Eilverfahren] passt das Schiedsgericht nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Schiedsgericht unterrichtet die Vertragsparteien von solchen Anpassungen.

XIV. Übersetzungen und Dolmetschleistungen

43.    Die Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist Englisch. Berichte und Beschlüsse des Schiedsgerichts werden in englischer Sprache ausgefertigt.

44.    Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten für die Übersetzung der dem Schiedsgericht vorgelegten Unterlagen, die ursprünglich nicht in englischer Sprache abgefasst sind, sowie alle Kosten für Dolmetschleistungen während der Anhörung im Zusammenhang mit ihren Vertretern oder Beratern.

XV.    Andere Verfahren

48.    Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] Artikel INST.22 [Angemessene Frist], Artikel INST.23 [Überprüfung der Umsetzung], Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen] und Artikel INST.25 [Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass einstweiliger Abhilfemaßnahmen] für die Annahme eines Berichts oder Beschlusses durch das Schiedsgericht gelten.



ANHANG INST:Verhaltenskodex für Schiedsrichter

I.    Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

(a)„Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind;

(b)„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Schiedsgerichts;

(c)„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; und

(d)„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel INST.27 [Liste der Schiedsrichter] des Teils 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] genannten Liste der Schiedsrichter geführt wird oder die für die Bestellung eines Schiedsrichters nach Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] des Teils 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] in Betracht gezogen wird;

II.    Grundsätze

2.    Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Schiedsrichter

(a)sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

(b)unabhängig und unparteiisch sein,

(c)direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden

(d)unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

(e)hohe Verhaltensstandards einhalten und

(f)sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

3.    Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

4.    Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

5.    Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

6.    Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

III.    Offenlegungspflicht

7.    Vor der Annahme ihrer Bestellung zum Schiedsrichter nach Artikel INST.15 [Einsetzung eines Schiedsgerichts] des Teils 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung], müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.

8.    Die Offenlegungspflicht nach Nummer 7 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

9.    Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Partnerschaftsrat Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

IV.    Pflichten der Schiedsrichter

10.    Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

11.    Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.

12.    Die Schiedsrichter sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und administrativen Mitarbeiter die Pflichten von Schiedsrichtern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

V.    Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

13.    Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Entscheidungen des Schiedsgerichts Nutzen gezogen haben.

14.    Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen die in Teil VI dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.

VI.        Vertraulichkeit

15.    Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Schiedsrichter legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

(16)    Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß dem Teil 6 dieses Abkommens Titel I [Streitbeilegung] veröffentlicht wurden.

17.    Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedsgerichts oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.

VII.        Kosten

18.    Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie sowie ihre Assistenten und Verwaltungsbedienstete für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.



PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, den Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu schaffen, um ihre Behörden in die Lage zu versetzen, einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften, beim Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen und bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben zu unterstützen.

Artikel 2: Anwendungsbereich

(1)    Dieses Protokoll legt Vorschriften und Verfahren für Folgendes fest:

(a)den Austausch von Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs möglicherweise geeignet sind und

(b)der Beitreibung von

i)    Forderungen in Bezug auf Mehrwertsteuern, Zölle und Verbrauchsabgaben, die von einem Staat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, ausgenommen der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden

ii)    Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschlägen im Zusammenhang mit Forderungen gemäß Ziffer i, die von den - für die Erhebung der Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen - Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden und

iii)    Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Forderungen gemäß den Ziffern i und ii

(2)    Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)    Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„behördliche Ermittlungen“ bezeichnet alle von den Staaten in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen

(b)„beantragende Behörde“ bezeichnet ein zentrales Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Staats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel III [Amtshilfe bei der Beitreibung] stellt

(c)„automatischer Austausch“ bezeichnet die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen

(d)„auf elektronischem Wege“ bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

(e)„CCN/CSI-Netz“ bezeichnet die auf das Common Communication Network („CCN“) und das Common System Interface („CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Steuern sicherzustellen;

(f)„zentrales Verbindungsbüro“ bezeichnet das gemäß Artikel 4 Absatz 2 benannte Büro [Organisation], das für Verbindungen für die Anwendung des Titels II [Verwaltungszusammenarbeit und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] bzw. des Titels III [Amtshilfe bei der Beitreibung] hauptverantwortlich zuständig ist;

(g)„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel 4 Absatz 1 [Organisation] benannte Behörde;

(h)„zuständiger Beamter“ jeden nach Artikel 4 Absatz 4 [Organisation] benannten Beamten, der Informationen gemäß Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] direkt austauschen kann;

(i)„Zölle“ bezeichnet die Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die nach den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei in das oder aus dem Zollgebiet der jeweiligen Vertragspartei verbracht werden

(j)„Verbrauchsteuern“ bezeichnet Zölle und Abgaben, die nach den internen Rechtsvorschriften des Staates, in dem die beantragende Behörde ihren Sitz hat, als solche definiert sind

(k)„Verbindungsstelle“ jede Stelle, die nicht das zentrale Verbindungsbüro ist, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 [Organisation] als solches benannt wurde, um Amtshilfe nach Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] oder Titel III [Amtshilfe bei der Beitreibung] zu ersuchen oder zu gewähren;

(l)„Person“ jede Person im Sinne des Artikels OTH.1 Buchstabe m des Titels XVII [SONSTIGE BESTIMMUNGEN] in Teil zwei dieses Abkommens 161 ;

(m)„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstelle oder – soweit die Zusammenarbeit nach Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] betroffen ist – der zuständige Beamte, der ein Ersuchen einer ersuchenden oder einer ersuchenden Behörde erhält;

(n)„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder einen zuständigen Beamten, der im Namen einer zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen nach Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] stellt;

(o)„gleichzeitige Prüfung“ bezeichnet eine von mindestens zwei Staaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder zweier oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger;

(p)„Fachausschuss“ den Fachausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben;

(q)„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat zu jeder Zeit und ohne dessen vorheriges Ersuchen;

(r)„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;

(s)„Drittland“ ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch das Vereinigte Königreich ist;

(t)„Mehrwertsteuer“ bezeichnet die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Union und Mehrwertsteuer gemäß dem Mehrwertsteuergesetz (Value Added Tax Act 1994) für das Vereinigte Königreich

Artikel 4: Organisatorische Maßnahmen

1     Jeder Staat benennt eine für die Anwendung dieses Protokolls zuständige Behörde.

(2)    Jeder Staat benennt:

(a)ein zentrales Verbindungsbüro mit der Hauptverantwortung für die Anwendung des Titels II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] dieses Protokolls; und

(b)ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls [Amtshilfe bei der Beitreibung] hauptverantwortlich zuständig ist.

(3)    Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – folgende Stellen benennen:

(a)Verbindungsstellen für den direkten Informationsaustausch im Rahmen von Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] dieses Protokolls;

(b)Verbindungsstellen, die innerhalb ihrer spezifischen territorialen oder funktionalen Zuständigkeit gemäß Titel III [Amtshilfe bei der Beitreibung] dieses Protokolls um Amtshilfe ersuchen oder Amtshilfe leisten

(4)    Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – zuständige Beamte benennen, die gemäß Titel II [Verwaltungszusammenarbeit und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] dieses Protokolls unmittelbar Informationen austauschen können.

(5)    Jedes zentrale Verbindungsbüro aktualisiert die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten und stellen die Liste den anderen zentralen Verbindungsbüros zur Verfügung.

(6)    Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter im Rahmen dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er ihr/sein zentrales Verbindungsbüro hierüber.

(7)    Wenn ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner/ihrer Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt es/sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende bzw. die beantragende Behörde hierüber. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 [Frist für die Informationsübermittlung] vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle.

(8)    Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss seiner für die Zwecke dieses Protokolls zuständigen Behörden innerhalb eines Monats die Unterzeichnung dieses Abkommens sowie alle Änderungen im Hinblick auf diese zuständigen Behörden mit. Der Sonderausschuss hält die Liste der zuständigen Behörden auf dem neuesten Stand.

Artikel 5: Dienstgütevereinbarung

Eine Dienstgütevereinbarung, die die technische Qualität und Quantität der Dienste für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme gewährleistet, wird nach einem vom Sonderausschuss festgelegten Verfahren geschlossen.

Artikel 6: Vertraulichkeit

(1)    Alle Informationen, die ein Staat im Rahmen dieses Protokolls erhält, werden vertraulich behandelt und in gleicher Weise geschützt wie die nach seinem internen Recht erlangten Informationen.

(2)    Solche Informationen dürfen an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Kontrollinstanzen), die mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften betraut sind, zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer sowie zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Forderungen, weitergegeben werden.

(3)    Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern sowie zur Festsetzung und Durchsetzung, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Forderungen in Bezug auf Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen verwendet werden. Wird durch die ausgetauschten Informationen ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgedeckt oder ein Beitrag zum Nachweis eines solchen Verstoßes geleistet, so dürfen die Informationen auch für die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden. Nur die in Absatz 2 genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und nur zu den Zwecken, die in den vorstehenden Sätzen des vorliegenden Absatzes genannt sind. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(4)    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gestattet der Staat, der die Auskünfte auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens erteilt, dass diese Auskünfte in dem Staat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Artikel 2 [Anwednungsbereich] Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Staats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. Innerhalb eines Monats nimmt die ersuchte Behörde ein entsprechendes Ersuchen an oder lehnt es ab.

(5)    Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einem Staat in den in diesem Protokoll vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können in diesem Staat in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieses Staats ausgestellte Dokumente.

(6)    Auskünfte, die ein Staat einem anderen zur Verfügung stellt, dürfen vom Letztgenannten an einen anderen Staat übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, das vorab genehmigt hat. Der Herkunftsstaat der Informationen kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Staates, der die Informationen weitergeben möchte, gegen eine solche Weitergabe der Informationen aussprechen.

(7)    Unter folgenden Bedingungen dürfen die Staaten Auskünfte, die sie im Rahmen dieses Protokolls erhalten haben, an Drittländer übermitteln:

(a)die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, hat der Übermittlung zugestimmt und

(b)die Übermittlung ist aufgrund von Amtshilfevereinbarungen zwischen dem übermittelnden Staat und dem betreffenden Drittland zulässig

(8)    Erhält ein Staat Auskünfte von einem Drittland, so dürfen die Staaten diese Auskünfte austauschen, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland es zulassen.

(9)    Jeder Staat unterrichtet die anderen betreffenden Staaten unverzüglich über jegliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.

(10)    Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Europäischen Kommission betriebenen und von den Staaten zur Durchführung dieser Protokoll genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.

Titel II: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung

Kapitel eins: Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 7: Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe a genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.

(2)    Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.

(3)    Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls im Benehmen mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(4)    Wenn die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung der Beträge, die von einer steuerbaren Person mit Niederlassung im Staat der ersuchten Behörde im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen und Wareneinfuhren, die von dieser steuerbaren Person getätigt werden und im Staat der ersuchenden Behörde steuerbar sind, erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, verweigert, stellt sie der ersuchenden Behörde wenigstens die Daten und Werte aller einschlägigen Lieferungen und Einfuhren zur Verfügung, die von der steuerbaren Person im Staat der ersuchenden Behörde während der letzten zwei Jahre getätigt wurden, es sei denn, die ersuchte Behörde besitzt diese Informationen nicht und ist im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften auch nicht verpflichtet, diese zu erheben.

(5)    Zur Erlangung der erbetenen Auskünfte oder zur Durchführung der behördlichen Ermittlung verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Staates handeln würde.

(6)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.

(7)    Originaldokumente werden nur vorgelegt, wenn dies nicht gegen die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Vorschriften verstößt.

Artikel 8: Frist für die Informationsübermittlung

(1)    Die ersuchte Behörde erteilt die in Artikel 7 genannten Informationen so rasch wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach Eingang des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen verkürzt.

(2)    In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3)    Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe sie an einer fristgerechten Beantwortung hindern und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.

Kapitel zwei: Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 9: Arten des Informationsaustausches

Der Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder im Rahmen eines spontanen Austauschs gemäß Artikel 10 oder eines automatischen Austauschs gemäß Artikel 11.

Artikel 10: Spontaner Informationsaustausch

In folgenden Fällen übermittelt die zuständige Behörde eines Staats der zuständigen Behörde eines anderen Staats ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a [Anwendungsbereich] genannten Informationen, die nicht im Rahmen des automatischen Austausches gemäß Artikel 11 übermittelt wurden und von denen sie Kenntnis hat:

(a)wenn die Besteuerung als in einem anderen Staat erfolgt gilt und die Informationen für die Wirksamkeit der Kontrollen dieses Staates erforderlich sind;

(b)ein Staat hat Grund zur Annahme, dass in dem anderen Staat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde;

(c)in dem anderen Staat besteht die Gefahr eines Steuerverlusts.

Artikel 11: Automatischer Austausch von Informationen

(1)    Die Kategorien von Informationen, die dem automatischen Austausch unterliegen, werden vom Fachausschuss nach Artikel 39 [Handelsspezialisierter Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben] festgelegt.

(2)    Ein Staat kann von der Teilnahme am automatischen Austausch einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen absehen, wenn die Erhebung von Informationen für diesen Austausch die Auferlegung neuer Pflichten für die Mehrwertsteuerpflichtigen oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diesen Staat erfordern würde.

(3)    Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss schriftlich seine gemäß dem vorstehenden Absatz getroffene Entscheidung mit.

Kapitel drei: Andere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 12: Zustellung durch die Verwaltung

(1)    Die ersuchte Behörde stellt dem Empfänger auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Vorschriften, die für die Zustellung gleichartiger Urkunden und Entscheidungen im Staat der ersuchten Behörde gelten, alle von den ersuchenden Behörden übermittelten Schriftstücke und Entscheidungen, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Staat der ersuchenden Behörde betreffen, zu.

(2)    Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

(3)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

Artikel 13: Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

(1)    Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe a erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen zu sein. Sind die angeforderten Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so erhalten die Beamten der ersuchenden Behörde auf Antrag Kopien davon.

(2)    Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe a erlauben, während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

(3)    Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf den von den ersuchenden Behörden ordnungsgemäß autorisierten Beamten erlaubt werden, für den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe a während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden von den Beamten der ersuchenden und der ersuchten Behörde gemeinsam durchgeführt und unter der Leitung und nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können Steuerpflichtige befragen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für ihre Beamten zulässig ist.

Ist dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässig, so üben die Beamten der ersuchenden Staaten die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Bediensteten des ersuchten Staates.

Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden und der ersuchten Behörde und nach den von der ersuchten Behörde festgelegten Modalitäten können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht erstellen.

4.    Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 in einem anderen Staat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Artikel 14: Gleichzeitige Prüfungen

(1)    Die Staaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie der Auffassung sind, dass solche Prüfungen wirksamer sind als Prüfungen, die von nur einem Staat durchgeführt werden.

(2)    Ein Staat bestimmt unabhängig die Steuerpflichtigen, die er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Staates unterrichtet die zuständige Behörde des anderen betroffenen Staates über die für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagenen Fälle. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(3)    Eine zuständige Behörde, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Staats grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4)    Jede betroffene zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.

Kapitel vier: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15: Voraussetzungen für den Informationsaustausch

(1)    Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen im Sinne von Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe a oder nimmt eine Zustellung durch die Verwaltung im Sinne von Artikel 12 [Zustellung durch die Verwaltung] vor:

(a)Anzahl und Art der Auskunftsersuchen oder Ersuchen auf Zustellung durch die Verwaltung der ersuchenden Behörde verursachen der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und

(b)die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können oder Maßnahmen, die sie in angemessener Weise zur Ausführung der Zustellung durch die Verwaltung hätte ausführen können, ausgeschöpft, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

(2)    Dieses Protokoll verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis des Staates, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung dieser Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung dieser Informationen durch diesen Staat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.

(3)    Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen umgekehrt nicht in der Lage wäre. Die ersuchte Behörde teilt dem Sonderausschuss die Gründe für die Ablehnung mit.

(4)    Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(5)    Die Absätze 2, 3 und 4 sollten keinesfalls so ausgelegt werden, dass sie die ersuchte Behörde ermächtigen, die Erteilung von Auskünften allein deshalb abzulehnen, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Agent oder Treuhänder handelt, oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(6)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

Artikel 16: Rückmeldungen

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 7 [Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen] oder 10 [Spontaner Informationsaustausch], so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen ersuchen. Wird ein solches Ersuchen gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der in ihrem Staat geltenden Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz so bald wie möglich Rückmeldung, sofern ihr dadurch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

Artikel 17: Sprache

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen werden in einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst.

Artikel 18: Statistische Daten

(1)    Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres auf elektronischem Wege statistische Daten über die Anwendung dieses Titels.

(2)    Inhalt und Format der nach Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt.

Artikel 19: Standardformblätter und Kommunikationsmittel

(1)    Informationen, die gemäß den Artikeln 7 [Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen], 10 [Spontaner Austausch von Informationen], 11 [automatischer Informationsaustausch], 12 [Verwaltungsmitteilung] und 16 [Feedback] übermittelt werden, und die Statistiken gemäß Artikel 18 [Statistische Daten] werden unter Verwendung eines Standardformulars gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d [Fachausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben] übermittelt, außer in den in Artikel 6 genannten Fällen oder in den Fällen, in denen die zuständigen Behörden andere geeignete Mittel vereinbaren und die anderen zuständigen Behörden in den in Absatz 7 genannten Fällen vereinbaren.

(2)    Die Standardformblätter werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege übermittelt.

(3)    Wurde ein Ersuchen nicht vollständig über die elektronischen Systeme übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, auf elektronischem Wege den Eingang des Ersuchens.

(4)    Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Weg.

(5)    Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel 39 [Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben] Absatz 2 durch den Fachausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die Regeln im Anhang zu diesem Protokoll, einschließlich der Standardformulare.

Titel III: AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG

Kapitel eins: Informationsaustausch

Artikel 20: Auskunftsersuchen

(1)    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe b voraussichtlich erheblich sein werden. Das Auskunftsersuchen enthält, soweit verfügbar, den Namen und alle sonstigen Daten, die für die Identifizierung der betreffenden Personen relevant sind.  

Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.

(2)    Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

(a)die sie sich für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht selbst beschaffen könnte,

(b)mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

(c)deren Preisgabe wahrscheinlich die Sicherheit gefährden oder die öffentliche Ordnung des Staats der ersuchten Behörde verletzen würde.

(3)    Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass eine ersuchte Behörde die Erteilung von Auskünften nur deshalb ablehnen kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Agent oder Treuhänder handelt, oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(4)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 21: Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Bezieht sich die Erstattung von Steuern oder Abgaben auf eine Person, die in einem anderen Staat ansässig oder wohnhaft ist, so kann der Staat, von dem aus die Erstattung erfolgen soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die ausstehende Erstattung unterrichten.

Artikel 22: Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

(1)    Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der beantragenden Behörde zur Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Titel

(a)in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen Bedienstete des ersuchten Staats ihre Tätigkeit ausüben,

(b)bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats geführt werden und

(c)die zuständigen Bediensteten des ersuchten Staats bei Gerichtsverfahren in diesem Staat unterstützen dürfen.

(2)    Sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Staat zulässig, kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der beantragenden Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(3)    Befugte Bedienstete der beantragenden Behörde, die die Möglichkeit der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Kapitel zwei: Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten

Artikel 23: Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

(1)    Auf Ersuchen der beantragenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die von dem Staat der beantragenden Behörde übermittelt wurden und mit einer Forderung im Sinne des Artikels 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe b oder mit deren Beitreibung zusammenhängen.

Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

(a)Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers,

(b)Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte,

(c)Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betreffenden Forderung und

(d)Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich

i)    der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständigen Stelle und

ii)    falls abweichend, der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2)    Die beantragende Behörde stellt ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel nur, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften ihres Staates über die Zustellung des betreffenden Schriftstücks vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(3)    Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Artikel 24: Art und Weise der Zustellung

(1)    Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass die Zustellung im ersuchten Staat im Einklang mit den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwaltungspraxis erfolgt.

(2)    Absatz 1 gilt unbeschadet jeder anderen Form der Zustellung, die von einer zuständigen Behörde des beantragenden Staates nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften vorgenommen wird.

Eine im ersuchenden Staat niedergelassene zuständige Behörde kann jedes Schriftstück direkt per Einschreiben oder elektronisch an eine Person im Gebiet eines anderen Staates übermitteln.

Kapitel drei: Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen

Artikel 25: Beitreibungsersuchen

1.    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde vollstreckt die ersuchte Behörde Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde vorliegt.

(2)    Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Artikel 26: Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

(1)    Außer in den Fällen, auf die Artikel 29 [Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen] Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden.

(2)    Bevor die ersuchende Behörde ein Beitreibungsersuchen stellt, werden geeignete Beitreibungsverfahren angewandt, die im Staat der beantragenden Behörde zur Verfügung stehen, außer in folgenden Fällen:

(a)Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in diesem Staat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur Zahlung eines erheblichen Betrags führen, und der beantragenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Staat der ersuchten Behörde verfügt,

(b)die Durchführung dieser Verfahren im Staat der beantragenden Behörde würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten.

Artikel 27: Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere Begleitdokumente

(1)    Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermöglicht.

Dieser einheitliche Vollstreckungstitel spiegelt den wesentlichen Inhalt des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde wider und bildet die einzige Grundlage für Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde. In diesem Staat sind keine Anerkennungs-, Ergänzungs- oder Ersetzungshandlungen erforderlich.

Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:

(a)Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung (einschließlich Angaben zur Art der Forderung), den von der Forderung abgedeckten Zeitraum, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.;

(b)Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Schuldners; und

(c)Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich

i)    der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und

ii)    der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2)    Dem Beitreibungsersuchen einer Forderung können weitere Unterlagen beigefügt werden, die sich auf die Forderung beziehen, die der Staat der beantragenden Behörde ausgestellt hat.

Artikel 28: Erledigung eines Beitreibungsersuchens

(1)    Für die Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt wurde, so behandelt, als handele es sich um eine Forderung dieses Staates, es sei denn, dieses Protokoll sieht etwas anderes vor. Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, macht die ersuchte Behörde von den Befugnissen und Verfahren Gebrauch, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates vorgesehen sind, die auf ihre Forderungen Anwendung finden.

Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, deren Beitreibung beantragt wird, den im Staat der ersuchten Behörde entstandenen gleichartigen Forderungen Bevorzugung zu gewähren, es sei denn, das Recht dieses Staates hat etwas anderes vereinbart oder bestimmt.

Der Staat der ersuchten Behörde zieht die Forderung in seiner eigenen Währung ein.

(2)    Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie im Zusammenhang mit dem Beitreibungsersuchen ergriffen hat.

(3)    Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den für eigene Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)    Die ersuchte Behörde kann, sofern die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren, und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die beantragende Behörde von jeder Entscheidung dieser Art.

(5)    Unbeschadet des Artikels 35 [Kosten] Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

Artikel 29: Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen

(1)    Streitigkeiten über die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine ersuchende Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des Staates der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so teilt die ersuchte Behörde dieser Partei mit, dass diese bei der zuständigen Stelle des Staates der beantragenden Behörde nach den dort geltenden Rechtsvorschriften einen solchen Rechtsbehelf einzulegen hat.

(2)    Streitigkeiten über im Staat der ersuchten Behörde ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Staates sind nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen.

(3)    Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

(4)    Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen.

Die beantragende Behörde kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teils einer Forderung ersuchen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Behörde dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Führt die Anfechtung zu einem späteren Zeitpunkt zugunsten des Schuldners, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung der beigetriebenen Beträge zuzüglich etwaiger geschuldeter Entschädigungen nach den im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechtsvorschriften.

Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet und kann sich das Ergebnis des Verfahrens auf die Forderung auswirken, für die um Amtshilfe ersucht wurde, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zur Beendigung dieses Verfahrens ausgesetzt oder eingestellt, es sei denn, es handelt sich um einen Fall unmittelbarer Dringlichkeit aufgrund von Betrug oder Insolvenz. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Artikel 30: Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

(1)    Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.

(2)    Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels 29 [Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen] Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Titels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde getroffen wurden, können auf der Grundlage des überarbeiteten Titels fortgesetzt werden, es sei denn, die Änderung des Ersuchens ist auf die Ungültigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde zurückzuführen.

Die Artikel 27 [Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere Begleitdokumente] und 29 [Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen] finden auf den überarbeiteten Vollstreckungstitel Anwendung.

Artikel 31: Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

(1)    Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, sofern dies nach ihrem nationalen Recht und ihrer Verwaltungspraxis zulässig ist, um die Beitreibung zu gewährleisten, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung angefochten wird oder für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel im Staat der ersuchenden Behörde vorliegt, sofern Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staates der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.

Das Dokument, das Sicherungsmaßnahmen im Staat der beantragenden Behörde ermöglicht und sich auf die Forderung bezieht, für die um Amtshilfe ersucht wird, wird gegebenenfalls dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde beigefügt. Dieses Dokument darf im Staat der ersuchten Behörde nicht anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.

(2)    Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden.

Artikel 32: Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Zur Durchführung von Artikel 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen], Artikel 25 Absatz 2 [Beitreibungsersuchen], Artikel 28 Absätze 1 und 2 [Erledigung eines Beitreibungsersuchens], Artikel 29 [Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen] und 30 [Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung] gelten sinngemäß.

Artikel 33: Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

(1)    Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 25 [Beitreibungsersuchen] bis 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Behörde bewirken würde, sofern die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.

(2)    Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die Amtshilfe nach den Artikeln 25 [Beitreibungsersuchen] bis 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] zu gewähren, wenn die Kosten oder der Verwaltungsaufwand für den ersuchten Staat im Verhältnis zu dem vom ersuchenden Staat zu erzielenden finanziellen Vorteil eindeutig unverhältnismäßig wären.

(3)    Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die Amtshilfe nach Artikel 20 [Auskunftsverlangen] und den Artikeln 22 [Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen] bis 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] zu gewähren, wenn das ursprüngliche Amtshilfeersuchen nach Artikel 20 [Auskunftsverlangen], 22 [Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen], 23 [Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen], 25 [Beitreibungsersuchen] oder 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Staat der beantragenden Behörde fällig wurden – zum Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

Wird jedoch die Forderung oder der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchenden Behörde angefochten, so beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem im Staat der beantragenden Behörde festgestellt wurde, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel nicht mehr angefochten werden kann.

In Fällen, in denen der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungsvereinbarungen gewährt hat, beginnt die 5-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die gesamte verlängerte Zahlungsfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde jedoch nicht verpflichtet, bei Forderungen, die älter als 10 Jahre sind, ab dem Fälligkeitstag der Forderung im Staat der beantragenden Behörde, Amtshilfe zu leisten.

4.    Ein Staat ist nicht verpflichtet, Hilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag, um den die Hilfe ersucht wird, weniger als 5000 GBP beträgt.

(5)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

Artikel 34: Fragen der Verjährung

(1)    Fragen zu Verjährungsfristen richten sich ausschließlich nach dem Recht des Staates der beantragenden Behörde.

(2)    In Bezug auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung von Verjährungsfristen haben alle Schritte zur Beitreibung von Forderungen, die von der ersuchten Behörde oder in deren Namen auf der Grundlage eines Amtshilfeersuchens ergriffen werden und die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechtsvorschriften zur Folge haben, im Staat der beantragenden Behörde die gleiche Wirkung, sofern das Recht des letztgenannten Staates die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechtsvorschriften nicht möglich, so gelten alle Schritte zur Beitreibung von Forderungen, die von der ersuchten Behörde oder in deren Namen auf der Grundlage eines Amtshilfeersuchens ergriffen wurden und die, wenn sie von oder für die beantragende Behörde in ihrem eigenen Staat durchgeführt worden wären, eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zur Folge gehabt hätten, in letzterem Umfang als in diesem Staat vorgenommen.

Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht des Staates der beantragenden Behörde, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften bewirken.

(3)    Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Artikel 35: Kosten

1.    Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 28 [Erledigung eines Beitreibungsersuchens] Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten. Die Staaten verzichten untereinander auf alle Ansprüche auf Erstattung von Kosten, die sich aus der gegenseitigen Amtshilfe aufgrund dieses Protokolls ergeben.

(2)    In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 haftet der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste, die infolge von Handlungen entstehen, die als unbegründet erachtet werden, soweit es sich um die Begründetheit der Forderung oder um die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder der von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen handelt.

Kapitel vier: Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 36: Sprachenregelung

(1)    Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates abgefasst sind, berührt weder deren Gültigkeit noch die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich um eine von den betreffenden Staaten vereinbarte Sprache handelt.

(2)    Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 23 [Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen] ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer Amtssprache des Staats der beantragenden Behörde übermittelt werden.

(3)    Werden dem Ersuchen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke beigefügt, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der beantragenden Behörde eine Übersetzung dieser Schriftstücke in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde oder in eine andere zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Sprache verlangen.

Artikel 37: Statistische Daten

(1)    Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres elektronisch die statistischen Daten über die Anwendung dieses Titels.

(2)    Inhalt und Format der nach Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt.

Artikel 38: Standardformblätter und Kommunikationsmittel

(1)    Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 20 Absatz 1 [Informationsersuchen], um Zustellung gemäß Artikel 23 [Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen] Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 25 [Beitreibungsersuchen] Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] Absatz 1 sowie Mitteilungen statistischer Daten gemäß Artikel 37 [Statistische Angaben] werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden so weit wie möglich auch für alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde, das Dokument für Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchenden Behörde und die anderen in den Artikeln 27 [Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und anderen Begleitdokumenten] und 31 [Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen] genannten Schriftstücke werden ebenfalls elektronisch übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Standardformblätter und elektronische Mitteilungen können auch für den Informationsaustausch nach Artikel 21 [Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen] verwendet werden.

2.    Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit von Bediensteten in den Amtsräumen in einem anderen Staat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Staat gemäß Artikel 22 [Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen] erlangt werden.

(3)    Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, so berührt das nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

(4)    Das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter, die zur Durchführung dieser Protokoll angenommen wurden, können auch im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Beitreibung anderer als der in Artikel 2 [Anwendungsbereich] Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Forderungen verwendet werden, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist.

5.    Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel 39 [Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben] Absatz 2 durch den Fachausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die Regeln im Anhang zu diesem Protokoll, einschließlich der Standardformulare.

(6)    Der Staat der ersuchten Behörde überweist dem Staat der beantragenden Behörde die beigetriebenen Beträge in Euro, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben.

TITEL IV: DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 39: Fachausschuss Handel für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben

(1)    Der Sonderausschuss

(a)führt regelmäßige Konsultationen durch und

(b)das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Protokolls mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen.

(2)    Der Sonderausschuss erlässt Beschlüsse oder Empfehlungen, um

(a)legt die Häufigkeit, die praktischen Modalitäten und die genauen Kategorien von Informationen, die dem automatischen Austausch gemäß Artikel 11 [automatischer Informationsaustausch] unterliegen, fest;

(b)zur Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen für die einzelnen Kategorien gemäß Absatz 2 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt;

(c)neue Kategorien von Informationen festzulegen, die gemäß Artikel 11 [automatischer Informationsaustausch] auszutauschen sind, falls der automatische Austausch das effizienteste Mittel der Zusammenarbeit ist;

(d)die Standardformulare für Mitteilungen nach Artikel 19 Absatz 1 [Standardformulare und Kommunikationsmittel] und Artikel 38 Absatz 1 [Standardformulare und Kommunikationsmittel] festzulegen;

(e)überprüft die Verfügbarkeit, Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten gemäß Artikel 18 [Statistische Daten] und Artikel 37 [Statistische Daten], um sicherzustellen, dass die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen für die Vertragsparteien keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten;

(f)zur Festlegung, was über das CCN/CSI-Netz oder andere Wege zu übermitteln ist;

(g)zur Bestimmung der Höhe und zu den Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten, wobei die Beschlüsse gemäß den Buchstaben d und f zu berücksichtigen sind

(h)Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu den praktischen Modalitäten für die Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 [Organisation];

(i)legt die praktischen Vereinbarungen zwischen den zentralen Verbindungsbüros für die Durchführung des Artikel 4 Absatz 5 [Organisation] fest;

(j)Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Titel III [Beitreibungsbeihilfe], einschließlich Vorschriften für die Umrechnung der einzuziehenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge; und

(k)zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss der Dienstgütevereinbarung gemäß Artikel 5 [Dienstgütevereinbarung] Abschluss dieser Dienstgütevereinbarung.

TITEL V: Schlussbestimmungen

Artikel 40: Erledigung laufender Ersuchen

(1)    Wenn Ersuchen um Auskünfte oder um behördliche Untersuchungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der von Artikel 99 Absatz 1 des Austrittsabkommens abgedeckten Geschäftsvorfälle nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Ende Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums abgeschlossen sind, stellt der ersuchte Staat ihre Erledigung gemäß den Vorschriften dieses Protokolls sicher.

(2)    Werden Amtshilfeersuchen in Bezug auf Steuern und Abgaben im Anwendungsbereich des Artikel 2 [Geltungsbereich] dieses Protokolls, die gemäß der Richtlinie 2010/24/EU in Bezug auf die in Artikel 100 Absatz 1 des Austrittsabkommens genannten Forderungen gestellt werden, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums abgeschlossen, so stellt der ersuchte Staat sicher, dass diese Amtshilfeersuchen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls erledigt werden. Das einheitliche Formblatt für die Zustellung oder der Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat, das nach den in diesem Absatz genannten Rechtsvorschriften erstellt wurde, behält seine Gültigkeit für die Zwecke der Vollstreckung. Für Forderungen, für die vor diesem Zeitpunkt um Amtshilfe ersucht wurde, kann nach Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums ein überarbeiteter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat ausgestellt werden. Diese überarbeiteten einheitlichen Vollstreckungstitel beziehen sich auf die Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Amtshilfeersuchen.

Artikel 41: Verhältnis zu anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen

Dieses Protokoll hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer oder über Amtshilfe bei der Beitreibung der unter dieses Protokoll fallenden Forderungen, die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurden, soweit deren Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.



ANHANG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN

Bis zur Annahme der in Artikel 39 [Handelsspezialisierter Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben] genannten Beschlüsse durch den Fachausschuss des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (im Folgenden „Protokoll“) gelten die folgenden Regeln und Standardformulare.

Abschnitt 1: Organisation der Kontakte

(1.1.)    Bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die in erster Linie für die Anwendung des Titels II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] des Protokolls zuständig sind,

(a)für das Vereinigte Königreich: Ihre Majesty’s Revenue and Customs, zentrale Verbindungsstelle für Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich;

(b)für die Mitgliedstaaten: Die zentralen Verbindungsbüros, die für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Mehrwertsteuer benannt sind.

(1,2)    bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls [Amtshilfe bei der Beitreibung] hauptverantwortlich zuständig sind, die folgenden:

(a)für das Vereinigte Königreich: Ihre Majesty’s Revenue and Customs, Debt Management;

(b)für die Mitgliedstaaten: die zentralen Verbindungsbüros, die für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten benannt sind.

Abschnitt 2: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(2.1.)    Kommunikation

Die Übermittlung von Informationen nach Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] erfolgt so weit wie möglich auf elektronischem Wege und über das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) zwischen den jeweiligen Mailboxen der Staaten für den Informationsaustausch über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder die Postfächer zur Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer.

(2.2.) Standardformblätter

Für den Informationsaustausch nach Titel II [Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs] dieses Protokolls verwenden die Staaten folgendes Muster:


Standardformular für Auskunftsersuchen, spontaner Informationsaustausch und Rückmeldungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Referenz für den Informationsaustausch:

A) BASISINFORMATIONEN

A1

Ersuchender Staat: 

Ersuchter Staat:

Ersuchende Behörde: 

Ersuchte Behörde: 

A2

Beamter, der das Ersuchen/den Austausch in der ersuchenden Behörde bearbeitet:

Beamter, der in der ersuchten Behörde mit der Antwort auf das Ersuchen/den Austausch befasst ist:

Name: 

Name: 

E-Mail:

E-Mail: 

Telefon: 

Telefon: 

Sprache: 

Sprache: 

A3

Nationale Referenznummer der ersuchenden Behörde:

Nationale Referenznummer der ersuchten Behörde:

Für die ersuchende Behörde reservierter Raum:

Für die ersuchte Behörde reservierter Raum:

A4

Datum der Übermittlung des Ersuchens/des Austauschs:

Datum der Übermittlung der Antwort: 

A5

Anzahl der Anlagen zum Ersuchen/Austausch:

Anzahl der Anlagen zur Erwiderung: 

A6

A7

Allgemeines Ersuchen/Austausch

Als ersuchte Behörde können wir nicht innerhalb der folgenden Fristen antworten:

Auskunftsersuchen

3 Monate

 Spontaner Informationsaustausch

1 Monat für Informationen, die mir bereits vorliegen

Rückmeldungen zum spontanen Informationsaustausch werden angefordert

Verzögerungsgrund:

Ersuchen um Betrugsbekämpfung/Austausch

Auskunftsersuchen

Missing Trader Fraud – Registrierungskontrolle/Geschäftstätigkeit

Spontane Bereitstellung von Informationen

Rückmeldungen zur spontanen Bereitstellung von Informationen werden angefordert

 

 

 

Vorraussichtlicher Zeitpunkt der Antwort:

□ Die ersuchte Behörde des Staates genehmigt die Übermittlung der Informationen an einen anderen Staat (Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben)

Rückmeldung zur Antwort wird erbeten

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gestattet der Staat, der die Auskünfte erteilt, auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens die Verwendung der erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Zwecke.



B) ERSUCHEN UM ALLGEMEINE AUSKÜNFTE

Ersuchende Behörde

Ersuchte Behörde

Ersuchte Behörde 162

B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)

MwSt-Nummer:

B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

MwSt-Nummer:

Ich bestätige Ich bestätige nicht

MwSt-Nummer:

MwSt-Nummer nicht verfügbar

MwSt-Nummer nicht verfügbar

MwSt-Nummer nicht verfügbar

Steuer-Identifikationsnummer: 

Steuer-Identifikationsnummer: 

Steuer-Identifikationsnummer: 

B2 Name

B2 Name

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

Name:

B3 Handelsname

B3 Handelsname

Bitte ausfüllen

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Ich bestätige Ich bestätige nicht

Firma:

B4 Anschrift

B4 Anschrift

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

Anschrift:

B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

c) Gründung

c) Gründung

c) Gründung

B6 Datum des Beginns der Tätigkeit

B6 Datum des Beginns der Tätigkeit

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Datum des Beginns der Tätigkeit

Ich bestätige Ich bestätige nicht

Datum des Beginns der Tätigkeit

B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit

B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit

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Datum der Beendigung der Tätigkeit

Ich bestätige Ich bestätige nicht

Datum der Beendigung der Tätigkeit

B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren

B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren

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Ich bestätige Ich bestätige nicht

B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

B10 Art der Tätigkeit

B10 Art der Tätigkeit

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

(a) Rechtsform des Unternehmens

 

(a) Rechtsform des Unternehmens

(a) Rechtsform des Unternehmens

(b) Tatsächliche Haupttätigkeit 163

 

(b) Tatsächliche Haupttätigkeit

(b) Tatsächliche Haupttätigkeit

B11 Angaben zum Umsatz

Angaben zum Umsatz

B11 Waren/Dienstleistungen

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

Angaben zum Umsatz

B11 Waren/Dienstleistungen

Ich bestätige Ich bestätige nicht

Zeitraum und Betrag, auf den sich das Ersuchen/der Austausch bezieht

B12 Lieferung von Gegenständen von einem Land in ein anderes Land

Von

Zeitraum

Zeitraum 

An

Betrag

Betrag 

Quellen: MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) Sonstiges

 

B13 Dienstleistungen von Land zu Land

Von

Zeitraum

Zeitraum 

An

Betrag

Betrag 

Quellen: MIASSonstiges

 

C) ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Anmeldung

C1 Der Steuerpflichtige im ersuchten Staat ()/der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat () ist derzeit nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst.

Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit getätigt. Bitte erläutern.

C2 Der Steuerpflichtige im ersuchten Staat ()/der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat () ist nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst.

Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen vor dem Datum der Registrierung getätigt. Bitte erläutern.

Umsätze mit Waren/Dienstleistungen

Waren

C3 Nach dem MIAS oder anderen Quellen hat der Steuerpflichtige im ersuchten Staat Waren geliefert, während der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat entweder:

keinen Kauf von Waren angemeldet hat;

den Empfang der Waren verweigert hat;

einen Kauf für einen anderen Betrag angemeldet hat, und der angegebene Betrag ist: 

Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. 

Ich füge Kopien von Dokumenten bei, die sich in meinem Besitz befinden.

C4 Der vom Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat angegebene Erwerb stimmt nicht mit den Angaben aus MIAS oder anderen Quellen überein. Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. 

C5 Bitte geben Sie die Anschriften an, an denen die Waren geliefert wurden.

Anschriften:

C6 Der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat behauptet, eine Lieferung an eine Person im ersuchten Staat vorgenommen zu haben. Bitte bestätigen Sie, dass die Waren eingegangen sind und ob sie:

angemeldet wurden:     Ja     Nein  

 von einem Steuerpflichtigen im ersuchten Staat angemeldet/gezahlt wurden     Ja     Nein 

Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat.

Vorzeitige/Weiterbeförderung der Waren

C7 Von wem wurden die Waren gekauft? Bitte geben Sie in Feld C40 Namen, Handelsnamen und MwSt-Nummern an.

C8 An wen wurden die Waren verkauft? Bitte geben Sie in Feld C40 Namen, Handelsnamen und MwSt-Nummern an.

Dienstleistungen

C9 Nach dem MIAS oder anderen Quellen erbringt der Steuerpflichtige im ersuchten Staat Dienstleistungen, die im ersuchenden Staat steuerpflichtig sind, aber der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat:

hat die Dienstleistung nicht angemeldet;

bestreitet, die Dienstleistung in Anspruch genommen zu haben;

erklärt, dass die Dienstleistung für einen anderen Betrag in Anspruch genommen wurde, und der angegebene Betrag beträgt:

Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. 

Ich füge Kopien von Dokumenten bei, die sich in meinem Besitz befinden.

C10 Der vom Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat gemeldete Erwerb stimmt nicht mit den Angaben aus dem MIAS oder anderen Quellen überein. Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. 

C11 Bitte geben Sie die Anschriften an, an denen die Dienstleistungen erbracht wurden.

Anschriften:

C12 Der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat behauptet, eine Lieferung an eine Person im ersuchten Staat vorgenommen zu haben. Bitte bestätigen Sie, dass die Dienstleistungen erbracht wurden und ob sie:

angemeldet wurden:     Ja Nein  

 von einem Steuerpflichtigen im ersuchten Staat angemeldet/gezahlt wurden:     Ja     Nein 

Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat.

Beförderung von Waren

C13 Bitte geben Sie den Namen/die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Anschrift des Transportunternehmers an.

Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift:

C14 Wer hat die Beförderung der Waren bestellt und bezahlt?

Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift:

C15 Wer ist Eigentümer des verwendeten Beförderungsmittels?

Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift:

Rechnungen

C16 Bitte geben Sie den Rechnungsbetrag und die Währung an.

Zahlung

C17 Bitte geben Sie den gezahlten Betrag und die Währung an.

C18 Bitte geben Sie den Namen des Kontoinhabers und die Nummer des Kontos an, von dem und/oder auf das die Zahlung erfolgt ist.

Von:

Name des Kontoinhabers: 

IBAN-Nummer oder Kontonummer:

Bankverbindung:

An:

Name des Kontoinhabers: 

IBAN-Nummer oder Kontonummer:

Bankverbindung:

C19 Bitte machen Sie folgende Angaben, wenn die Zahlung in bar geleistet wurde:

Wer übergab das Geld, wem, wo und wann?     

Welches Dokument (Barbeleg usw.) wurde ausgestellt, mit dem die Zahlung bestätigt wurde?     

C20 Gibt es Belege für Zahlungen Dritter? Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Angaben in Feld C40  Ja Nein

Auftragserteilung

C21 Bitte machen Sie alle verfügbaren Angaben zu der Person, die den Auftrag erteilt hat, wie der Auftrag erteilt wurde und wie der Kontakt geknüpft wurde

zwischen dem Lieferanten und dem Kunden. 

Waren, für die Sonderregelungen/besondere Verfahren gelten

Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.

□ C22 Dreiecksgeschäfte

□ C23 Differenzbesteuerung

C24 Fernverkäufe von Waren

die unter das EU-System fallen

die unter die Einfuhrregelung fallen

□ C25 Neue Fahrzeuge, die an Nichtsteuerpflichtige verkauft werden

□ C26 Befreiung im Rahmen des Zollverfahrens 42XX/63XX

□ C27 Gas und Strom

□ C28 „Call-off“ -Vereinbarungen

C29 Sonstige:

Dienstleistungen, für die besondere Bestimmungen gelten

Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.

C30 Erbringung von Dienstleistungen durch einen Vermittler

C31 Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

C32 Personenbeförderungsleistungen

C33 Güterbeförderungsleistungen

C34 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Dienstleistungen, Beförderungsnebenleistungen sowie Begutachtungen und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

C35 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht unter C37 vorgesehen sind

C36 Vermietung von Beförderungsmitteln

C37 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Verbrauch an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen

C38 Erbringung von Dienstleistungen

die unter die Nicht-EU-Regelung fallen

die unter das EU-System fallen

C39 Dienste, für die Regeln für die tatsächliche Nutzung und Auswertung gelten

C40 Hintergrundinformationen und weitere Fragen

C41 Freitextfeld

D) ERSUCHEN UM UNTERLAGEN

Bitte fügen Sie Kopien der folgenden Unterlagen bei (gegebenenfalls siehe Betrag und Zeitraum in Teil B12 und B13).

D1 Rechnungen

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D2 Verträge

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D3 Aufträge

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D4 Zahlungsnachweise

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D5 Beförderungsunterlagen

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D6 Forderungsbuch des Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D7 Debitorenbuch des Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D8 Sammelregister

von _____________________________bis ____________________________

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D9 Aufzeichnungen über eine einzige Anlaufstelle/Einfuhr

von _____________________________bis ____________________________

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D10 Kontoauszüge

von _____________________________bis ____________________________

○ Bereitgestellt

Nicht verfügbar

D11 Sonstige

Bereitgestellt

Nicht verfügbar

E) SPONTANE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (ALLGEMEIN)

E1 Auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat scheinen diese im Empfängerstaat registriert werden zu müssen.

E2 Aus den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat geht hervor, dassWaren/Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Empfängerstaat erbracht wurden, aber keine Informationen über das MIAS/Zoll oder andere Quellen verfügbar sind.

E3 Nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat ist Mehrwertsteuer auf Waren zu entrichten, die an den Empfängerstaat geliefert werden, jedoch wurden keine Daten in MIAS/Zoll oder aus anderen Quellen eingegeben.

E4 Dem MIAS/Zoll oder anderen Quellen zufolge hat der Steuerpflichtige im Empfängerstaat Lieferungen an einen Steuerpflichtigen im Sendestaat erbracht, der letztgenannte Steuerpflichtige jedoch entweder

 keinen Kauf vonWaren/Empfang vonDienstleistungen erklärt;

den Erwerb derWaren/Empfang vonDienstleistungen verweigert.

E5 Nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat ist die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen zu entrichten, die im Empfängerstaat erbracht wurden

E6 Hintergrund und zusätzliche Informationen:

E7 Ich lege Kopien der in meinem Besitz befindlichen Rechnungen bei.

F) MISSING-TRADER-BETRUG: REGISTRIERUNGSKONTROLLE/GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

A) Angaben zum Unternehmen

Ersuchende Behörde

Ersuchte Behörde

Ersuchte Behörde 164

F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)

MwSt-Nummer:

F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

MwSt-Nummer:

Ich bestätige Ich bestätige nicht

MwSt-Nummer:

MwSt-Nummer nicht verfügbar

MwSt-Nummer nicht verfügbar

MwSt-Nummer nicht verfügbar

Steuer-Identifikationsnummer: 

Steuer-Identifikationsnummer: 

Steuer-Identifikationsnummer: 



F2 Name

F2 Name

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

○ ○ Ich bestätige Ich bestätige nicht

Name:

F3 Anschrift

F3 Anschrift

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

○ ○ Ich bestätige Ich bestätige nicht

Anschrift:

F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

○ ○ Ich bestätige Ich bestätige nicht

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

c) Gründung

c) Gründung

c) Gründung

F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

○ ○ Ich bestätige Ich bestätige nicht

a) Name

 

a) Name 

a) Name 

b) Anschrift

 

b) Anschrift

b) Anschrift

c) Geburtsdatum

 

c) Geburtsdatum

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

 

d) Staatsangehörigkeit

d) Staatsangehörigkeit

F6 Geschäftsführer/Direktoren

F6 Geschäftsführer/Direktoren

Bitte ausfüllen

Bitte bestätigen

○ ○ Ich bestätige Ich bestätige nicht

a) Name

 

a) Name 

a) Name 

b) Anschrift

 

b) Anschrift

b) Anschrift

c) Geburtsdatum

 

c) Geburtsdatum

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

 

d) Staatsangehörigkeit

d) Staatsangehörigkeit



B) Erbetene Informationen

F7 Sind die in F5 und F6 genannten Personen (mit Geburtsdatum, sofern bekannt) in einer Ihrer Datenbanken enthalten?

JaNein

F8 Sind die in F5 und F6 genannten Personen im Register der finanziellen Vorstrafen eingetragen?

Die Informationen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

JaNein

F9 Waren die unter F5 und F6 genannten Personen in der Vergangenheit an Missing-Trader-Betrug oder an Betrug anderer Art beteiligt?

Die Informationen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

JaNein

F10 Sind die in F5 und F6 genannten Personen entweder bei der angegebenen Anschrift wohnhaft oder mit ihr verbunden?

JaNein

F11 Ist die angegebene Anschrift Wohn-, Geschäfts- oder Zwischenunterkunft/Buchhalter/Sonstiges?

Ja

Nein

F12 Was ist die Geschäftstätigkeit?

F13 Gibt es den Verdacht, dass das Unternehmen die Steuervorschriften nicht einhält?

JaNein

F14 Was ist der Grund für die Löschung der MwSt-Nummer?

□ F15 Bitte machen Sie Angaben zu allen verbundenen Unternehmen 165 , einschließlich ihrer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und etwaigen Ansichten zu ihrer Glaubwürdigkeit.

F16 Bitte machen Sie Angaben zu den bekannten Bankkonten des Unternehmens im ersuchten Staat und etwaiger zugehöriger Unternehmen.

F17 Bitte machen Sie Angaben aus zusammenfassenden Meldungen oder aus Zollanmeldungen über die Lieferung/den Erwerb von Waren/Dienstleistungen für das/die Jahr(e):

F18 Bitte machen Sie Angaben aus MwSt-Erklärungen/zu Zahlungen für das/die Jahr(e):

F19 Zusätzliche Anmerkungen:



C) SPONTANE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (MISSING-TRADER-BETRUG)

Sendende Behörde

Empfangende Behörde

Angaben zum Unternehmen

G1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) 

MwSt-Nummer:

Angaben zum Unternehmen

G1-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) 

MwSt-Nummer:

MwSt-Nummer nicht verfügbar

MwSt-Nummer nicht verfügbar

Steuer-Identifikationsnummer: 

Steuer-Identifikationsnummer: 

G2 Name 

G2 Name 



G3 Adresse 

G3 Adresse

G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer

c) Gründung

c) Gründung

G5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

G5Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen

a) Name

a) Name

b) Anschrift

b) Anschrift

c) Geburtsdatum

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

d) Staatsangehörigkeit

G6 Geschäftsführer, Direktoren

G6 Geschäftsführer, Direktoren

a) Name

a) Name

b) Anschrift

b) Anschrift

c) Geburtsdatum

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

d) Staatsangehörigkeit

Etwaige zusätzliche Anmerkungen

H) RÜCKMELDUNGEN 166

Ergebnisse im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen:

1) Die bereitgestellten Informationen:

führten zu einer zusätzlichen Festsetzung der Mehrwertsteuer oder anderer Steuern Bitte machen Sie genaue Angaben zu Art und Höhe der veranlagten Steuer:

Art der Steuer: 

Zusätzliche Bewertung:

Sanktion: 

führte zur MwSt-Registrierung

führte zu einer Mehrwertsteuerabmeldung

führte zur Löschung einer MwSt-Nummer aus dem MIAS oder aus der Datenbank des registrierten Steuerpflichtigen

führte zur Berichtigung der MwSt-Erklärungen

führt zu einer Schreibtischanfrage

führte zu einem neuen Prüfverfahren oder wurde im Rahmen einer laufenden Prüfung angewandt

führte zur Einleitung einer Untersuchung wegen Betrugs

führte zu einem Auskunftsersuchen

führte zu einer Anwesenheit in einer Verwaltungsstelle oder zur Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

führte zur Multilateralen Kontrolle (MLC)

führte zu weiteren Maßnahmen:

führte nicht zu wesentlichen Maßnahmen

2) Sonstige Anmerkungen:

Datum der Übermittlung:

Abschnitt 3 : Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 3.1: Kommunikation

Ein auf elektronischem Wege versandtes Ersuchen zur Anwendung von Titel III des Protokolls wird zwischen den Postfächern des CCN gesendet, die für die Art der Steuern oder Abgaben eingerichtet werden, auf die sich das Ersuchen bezieht, es sei denn, die zentralen Verbindungsbüros des ersuchenden Staates und der ersuchten Staaten stimmen darin überein, dass eines der Postfächer für Ersuchen verwendet werden kann, die verschiedene Arten von Steuern oder Abgaben betreffen.

Bezieht sich ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken jedoch auf mehr als eine Art von Steuern oder Abgaben, so sendet die beantragende Behörde dieses Ersuchen an eine Mailbox, die für mindestens eine der in den zuzustellenden Unterlagen genannten Arten von Forderungen eingerichtet wurde.

Artikel 3.2: Durchführungsbestimmungen zum einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat

(1)    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge sowie Zinsen und Kosten, die nach den im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften ab dem Datum des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Tag, an dem das Beitreibungsersuchen übermittelt wird, fällig werden können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aufgenommen werden.

(2)    Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat kann für mehrere Forderungen und mehrere Personen ausgestellt werden, die dem ursprünglichen Titel oder den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchenden Staat entsprechen.

(3)    Soweit die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im ersuchenden Staat bereits durch einen globalen Vollstreckungstitel für alle diese Forderungen in diesem Staat ersetzt worden sind, kann der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Staat oder auf diesen Gesamttitel gestützt werden, der diese ursprünglichen Titel im ersuchenden Staat zusammenfasst.

4.    Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, von denen eine oder mehrere bereits erhoben oder beigetrieben worden sind, so bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nur auf die Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird.

(5)    Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, so kann die beantragende Behörde diese Forderungen in verschiedenen einheitlichen Vollstreckungstiteln auflisten, die die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglichen, wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten der jeweiligen Beitreibungsstellen im ersuchten Staat nach Art der Besteuerung zu berücksichtigen ist.

(6)    Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netz übermittelt werden und wird es per Post übermittelt, so wird der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat von einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der beantragenden Behörde unterzeichnet.

Artikel 3.3: Umrechnung der zurückzufordernden Beträge

(1)    Die beantragende Behörde gibt den Betrag der beizutreibenden Forderung in der Währung des ersuchenden Staates und in der Währung des ersuchten Staates an.

(2)    Für Ersuchen an das Vereinigte Königreich ist für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung der Wechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Umrechnungskurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt.

Bei Ersuchen an einen Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Beitreibungsamtshilfe der Wechselkurs zu verwenden, der von der Bank of England am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein solcher Wechselkurs verfügbar, so ist der letzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Bank of England vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht hat.

(3)    Bei der Umrechnung des gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Protokolls geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Staats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Artikel 3.4: Überweisung beigetriebener Beträge

(1)    Die Überweisung der beigetriebenen Beträge erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Beitreibung erfolgt ist, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren. 

(2)    Werden die Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Behörde aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des ersuchenden Staates fallen, so kann die ersuchte Behörde die Überweisung der beigetriebenen Beträge im Zusammenhang mit der Forderung des ersuchenden Staats abwarten, bis die Streitigkeit beigelegt ist, sofern gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass das Ergebnis dieser Anfechtung für die betreffende Partei günstig ist und

(b)die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

(3)    Hat die beantragende Behörde eine Erklärung zur Erstattung gemäß Absatz 2 Buchstabe b abgegeben, so sendet sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsantrags zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.

Artikel 3.5: Erstattung beigetriebener Beträge

Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde unverzüglich nach Unterrichtung der ersuchten Behörde über alle im ersuchten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Erstattung der beigetriebenen Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen.

Die beantragende Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge und die gezahlte Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens.

Artikel 3.6: Standardformblätter

(1)    Für das einheitliche Zustellungsformblatt, das dem Zustellungsersuchen gemäß Artikel 23 des Protokolls beigefügt ist, verwenden die Staaten das nach Muster A erstellte Formblatt.

(2)    Für den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nach Artikel 27 des Protokolls, der dem Beitreibungsersuchen oder dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen oder dem überarbeiteten einheitlichen Vollstreckungstitel nach Artikel 30 Absatz 2 des Protokolls beigefügt ist, verwenden die Staaten das nach Muster B erstellte Formblatt.

(3)    Für das Auskunftsersuchen nach Artikel 20 des Protokolls verwenden die Staaten das nach Muster C erstellte Formblatt.

4.    Für das in Artikel 23 des Protokolls genannte Zustellungsersuchen verwenden die Staaten das nach Muster D erstellte Formblatt.

(5)    Für das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln 25 und 31 des Protokolls verwenden die Staaten das nach Muster E erstellte Formblatt.

(6)    Bei elektronisch übermittelten Formularen können Struktur und Layout an die Anforderungen und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen im Vergleich zu den nachstehenden Mustern nicht wesentlich verändert werden.



Muster A

Einheitliches Zustellungsformblatt mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e)

(an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln) (1)

Diesem Dokument ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Mitgliedstaats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Staats].

Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde von: [Name des ersuchenden Staats], die gemäß Artikel 23 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat.

A. EMPFÄNGER DER ZUSTELLUNG

– Name

– Anschrift (bekannt oder vermutet)

– andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers

B. ZWECK DER ZUSTELLUNG

Diese Zustellung dient dazu,

den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten.

□ die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen.

□ dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist.

Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.

Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:

Hauptschuldner 

Mitschuldner 

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet 

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat 

eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können 

(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können: 

Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als 

Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] 

Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] 

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]. 

Die ersuchende Behörde des ersuchenden Staats [Name des ersuchenden Staats] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staats [Name des ersuchten Staats] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.

C. FÜR DAS/DIE BEIGEFÜGTE(N) DOKUMENT(E) ZUSTÄNDIGE STELLE(N)

Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:

Name:

Anschrift: 

sonstige Verbindungsdaten: 

Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: 

Weitere Informationen über ☐ das/die beigefügte(n) Dokument(e) ☐ und/oder die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei

der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder 

der folgenden Stelle: 

Name: 

Anschrift: 

sonstige Verbindungsdaten: 

Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: 

D. BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE

Dokument [Nummer]

Referenznummer:

Datum der Ausstellung:

Art des zugestellten Dokuments:

Steuerfestsetzung 

Zahlungsaufforderung 

Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde 

Sonstiges Verwaltungsdokument: 

Urteil/Verfügung des: 

Sonstige gerichtliche Schriftstücke: 

Bezeichnung der betreffenden Forderung(en) (in der Sprache des ersuchenden Staats):

Art der betreffenden Forderung(en):

Betrag der betreffenden Forderung(en): 

Hauptbetrag: 

Geldstrafen und Geldbußen: 

bis zum [Datum] angefallene Zinsen: 

bis zum [Datum] angefallene Kosten: 

Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Ziffer [x] aufgeführte Forderung ausgestellt wurden: 

Gesamtbetrag dieser Forderung(en): 

Der in Ziffer [x] genannte Betrag ist zu zahlen: 

vor dem: 

innerhalb von [Zahl] Tagen nach dem Datum dieser Zustellung 

unverzüglich 

Diese Zahlung ist zu richten an: 

Kontoinhaber: 

Internationale Bankkontonummer (IBAN): 

Internationale Bankleitzahl (BIC): 

Name der Bank: 

Bei der Zahlung anzugebender Verwendungszweck: 

Der Empfänger kann eine Antwort zu dem/den hiermit zugestellten Dokument(en) übermitteln. 

Letzter Tag für eine Antwort: 

Frist für eine Antwort: 

Name und Anschrift der Behörde, an die die Antwort übermittelt werden kann: 

Möglichkeit der Anfechtung: 

Die Frist für die Anfechtung der Forderung oder des/der zugestellten Dokuments/Dokumente ist bereits abgelaufen. 

Letzter Tag für die Anfechtung: 

Frist für die Anfechtung: [Anzahl der Tage] nach 

dem Datum der Mitteilung 

der Ausstellung des/der zugestellten Dokumente(s) 

sonstiges Datum: 

Name und Anschrift der Behörde, an die die Anfechtung zu übermitteln ist: 

Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten über die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des ersuchenden Staates [Name des ersuchenden Staates] stammen, gemäß Artikel 29 des oben genannten Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des ersuchenden Staates [Name des ersuchenden Staates] fallen . 

Für alle derartigen Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachenregelungen, die im ersuchenden Staat [Name des ersuchenden Staates] gelten. 

Bitte beachten Sie, dass mit der Beitreibung noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist begonnen werden kann. 

Weitere Angaben: 

(1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.

 

Muster B

Einheitlicher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grundlage von Artikel 27 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (1) 

EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN

Datum der Ausstellung: 

Referenznummer: 

GEÄNDERTER EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN

Datum der Ausstellung des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels: 

Datum der Änderung: 

Grund der Änderung: 

Urteil/Verfügung des [Name des Gerichts] vom [Datum] 

Verwaltungsentscheidung vom [Datum] 

Referenznummer: 

Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des ersuchenden Staates]

Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staats stützen sich auf:

einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel 27 des oben genannten Protokolls. 

einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel 30 des oben genannten Protokolls (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel 29 Absatz 1 des Protokolls genannten zuständigen Instanz). 

Dieses Dokument ist der einheitliche Vollstreckungstitel (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Es handelt sich um die unten genannte (n) Forderung (en), die im ersuchenden Staat [Name des ersuchenden Staates] nicht bezahlt wird (sind). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese (n) Forderung (en) wurde notifiziert, soweit dies nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates [Name des ersuchenden Staats] erforderlich ist.

Streitigkeiten über die Forderung (en) fallen gemäß Artikel 29 des genannten Protokolls ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des ersuchenden Staates [Name des ersuchenden Staates]. Eine solche Klage ist nach den im ersuchenden Staat [Name des ersuchenden Staates] geltenden Verfahrens- und Sprachenregelungen zu erheben.

BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN) UND DER BETROFFENEN PERSON(EN)

Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]

1.

Referenz:

2.

Art der betreffenden Forderung(en):

3.

Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe:

4.

Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum:

5.

Datum der Festsetzung der Forderung:

6.

Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist:

7.

Betrag der ausstehenden Forderung:

Hauptbetrag: 

Geldstrafen und Geldbußen: 

bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Zinsen: 

bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Kosten: 

Gesamtbetrag dieser Forderung:

8.

Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Staat: (Name des ersuchenden Staates):

Datum: 

kein Datum verfügbar 

9.

Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:

Name:

Anschrift: 

sonstige Verbindungsdaten: 

Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: 

10.

Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei

der oben genannten Stelle 

der für den einheitlichen Vollstreckungstitel zuständigen Stelle: 

Name: 

Anschrift: 

sonstige Verbindungsdaten: 

Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: 

Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)

a)

Die folgende Person ist im nationalen Vollstreckungstitel aufgeführt

natürliche Person 

sonstige 

Name:

Anschrift (bekannt oder vermutet): 

andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: 

Rechtsvertreter 

Name:

Anschrift (bekannt oder vermutet): 

andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: 

Haftungsgrund: 

Hauptschuldner 

Mitschuldner 

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet 

b)

Die folgende(n) Person(en) ist/sind ebenfalls im/in den nationalen Vollstreckungstitel(n) aufgeführt: 

natürliche Person 

sonstige 

Name: 

Anschrift (bekannt oder vermutet): 

andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: 

Rechtsvertreter 

Name: 

Anschrift (bekannt oder vermutet): 

andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: 

Haftungsgrund: 

Hauptschuldner 

Mitschuldner 

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet 

Weitere Angaben 

Gesamtbetrag der Forderung(en)

in der Währung des ersuchenden Staats:

in der Währung des ersuchten Staats:

(1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.



Musterformular C – Auskunftsersuchen

Informationsersuchen

Auf Grundlage von Artikel 20 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben

Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RI

Art der Forderung(en):

1. Staat der ersuchenden Behörde

A. Ersuchende Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse

 

B. Das Ersuchen einleitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

2. Staat der ersuchten Behörde

A. Ersuchte Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse

 

B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

3. Angaben zum Ersuchen

 Als ersuchende Behörde bitten wir die ersuchte Behörde, die betroffene(n) Person(en) nicht über dieses Ersuchen zu informieren.

 Als ersuchende Behörde bestätigen wir, dass die zu erteilenden Auskünfte den Geheimhaltungsvorschriften der oben genannten Rechtsgrundlage unterliegen.

4. Angaben zu der betroffenen Person

A. Es wird um Auskünfte ersucht mit Bezug auf:

Natürliche Personen:

Vorname(n):

Familienname:

Mädchenname (Geburtsname):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser Person:  bekannt — vermutet

– Straße und Hausnummer:

– Einzelheiten der Anschrift:

– Postleitzahl und Ort:

– Land:

Juristische Personen:

Name des Unternehmens:

Rechtsform:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser juristischen Person:  bekannt — vermutet

– Straße und Hausnummer:

– Einzelheiten der Anschrift:

– Postleitzahl und Ort:

– Land:

 Rechtsvertreter

Name:

Anschrift dieses Rechtsvertreters: bekanntvermutet

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

Land:

B. Haftung: Die betroffene Person ist:

Hauptschuldner

Mitschuldner

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet

eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat

eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können

C. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen:

 Bankkontonummer(n)

– Bankkontonummer (IBAN):

– Internationale Bankleitzahl (BIC):

– Name der Bank:

Informationen zum Fahrzeug am 20JJ/MM/TT

– Fahrzeugkennzeichen:

– Fahrzeugmarke:

– Farbe des Fahrzeugs:

Geschätzter oder voraussichtlicher oder genauer Betrag der Forderung(en):

sonstige:  

5. Beantragte Auskünfte

 Angaben zur Identität der betroffenen Person (für natürliche Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort; für juristische Personen: Name des Unternehmens und Rechtsform)

 Angaben zur Anschrift

 Angaben zu Einkünften und Vermögenswerten für die Beitreibung

 Angaben über die Erben und/oder Rechtsnachfolger

 Sonstiges:  

6. Infolge des Auskunftsersuchens ergriffene Maßnahmen

Datum

Nr.

Mitteilung

Ersuchende Behörde

Ersuchte Behörde

Datum

1

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens.

Datum

 Mit einer Bestätigung zu versehen

2

Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen:  

Datum

3

Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen.

Datum 

4

Als ersuchende Behörde

a

übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation:

 

b

sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln

(Grund:  )

Datum

5

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen.

Datum

6

Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab:

a

Wir sind für die Forderungen, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig.

b

Die Forderung ist älter als im Protokoll vorgesehen.

c

Der Betrag der Forderung unterschreitet den Schwellenwert.

d

Wir können diese Informationen für die Beitreibung ähnlicher inländischer Forderungen ebenfalls nicht bekommen.

e

Die Übermittlung der Informationen würde ein Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnis verletzen.

f

Die Übermittlung der Informationen würde die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staates verletzen.

g

Die ersuchende Behörde hat nicht alle erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt.

h

Sonstiger Grund:   

Datum 

7

Als ersuchende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens.

Datum

8

Als ersuchte Behörde sind wir aus den folgenden Gründen gegenwärtig nicht in der Lage, die Auskunft zu erteilen:

 Wir haben andere öffentliche Stellen um Auskunfterteilung gebeten.

 Wir haben einen Dritten um Auskunfterteilung gebeten.

 Wir werden Sie persönlich kontaktieren.

 Sonstiger Grund:  

Datum

9

Die beantragte Auskunft kann nicht erteilt werden, weil:

a

die betroffene Person unbekannt ist.

b

die vorliegenden Angaben zur Identifizierung der betroffenen Person nicht ausreichen.

c

die betroffene Person verzogen und die neue Anschrift unbekannt ist.

d

die beantragte Auskunft nicht verfügbar ist.

e

Sonstiger Grund:  

Datum

10

Als ersuchte Behörde übermitteln wir folgende Teilauskunft:

Datum

11

Als ersuchte Behörde übermitteln wir alle beantragten Auskünfte (oder die letzte ausstehende Teilauskunft):

a

Identität bestätigt

b

Anschrift bestätigt

c

Folgende Angaben zur betroffenen Person haben sich geändert (oder sind hinzugekommen):

Natürliche Personen:

 Vorname(n):

Familienname:

Mädchenname:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Juristische Personen:

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

d

Folgende Angaben zur Anschrift haben sich geändert (oder sind hinzugekommen):

 Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

Land:

Telefon

Fax:

E-Mail-Adresse:

e

Finanzielle Situation:

 bekannte(s) Bankkonto/Bankkonten:

Bankkontonummer (IBAN): …

Internationale Bankleitzahl (BIC): ...

Name der Bank: ...

 Einzelheiten zum Beschäftigungsverhältnis: angestellt selbstständig arbeitslos

 Die betroffene Person scheint nicht über die Mittel zur Zahlung der Forderung/über Vermögenswerte, die für die Beitreibung herangezogen werden könnten, zu verfügen.

Die betroffene Person ist insolvent:

– Datum des Beschlusses:

– Datum der Veröffentlichung:

– Einzelheiten zum Insolvenzverwalter:

…Name:

…Straße und Hausnummer:

…Einzelheiten der Anschrift:

…Postleitzahl und Ort:

…Land:

Die betroffene Person scheint über

begrenzte Mittel zur teilweisen Begleichung der Forderung zu verfügen

über ausreichende Mittel/Vermögenswerte für die Beitreibung zu verfügen

Anmerkungen:

f

Forderung bestritten

Die betroffene Person ist darauf verwiesen worden, im Staat der ersuchenden Behörde gegen die Forderung vorzugehen.

Aktenzeichen der Rechtsstreitigkeit, falls bekannt:

Weitere Einzelheiten beigefügt

g

Schuldner ist am JJJJ/MM/TT verstorben

h

Name und Anschrift der Erben/Testamentsvollstrecker:

i

Sonstige Anmerkungen:

j

Wir empfehlen die Durchführung des Beitreibungsverfahrens

k

Wir empfehlen, das Beitreibungsverfahren nicht durchzuführen

Datum 

12

Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Auskunftsersuchen zurück.

Datum

13

Andere: Anmerkungen vonseiten ◯ der ersuchenden Behörde oder ◯ der ersuchten Behörde:

 

Musterformular D – Zustellungsersuchen

Zustellungsersuchen

Auf Grundlage von Artikel 23 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben

Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RN

Art der Forderung(en):

1. Staat der ersuchenden Behörde

A. Ersuchende Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse:

 

B. Das Ersuchen einleitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

2. Staat der ersuchten Behörde

A. Ersuchte Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse:

 

B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

3. Angaben zum Ersuchen

 Letzter Termin für die Zustellung der Dokumente, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist zu vermeiden (falls erforderlich): 20JJ/MM/TT

 Sonstige Anmerkungen:  

4. Identifizierung des Empfängers der Zustellung

A. Zustellung erfolgt an:

Natürliche Personen:

Vorname(n):

Familienname:

Mädchenname (Geburtsname):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser Person: bekanntvermutet:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

Land:

 Juristische Personen: 

Name des Unternehmens:

Rechtsform:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser juristischen Person: bekannt vermutet

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

Land:

 Rechtsvertreter

Name:

Anschrift dieses Rechtsvertreters: bekanntvermutet

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

Land:

B. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen:  

   

5.

ZWECK DER ZUSTELLUNG: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformblatt.

6.

BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformblatt.

7. Infolge des Zustellungsersuchens ergriffene Maßnahmen

Datum

Nr.

Mitteilung

Ersuchende Behörde

Ersuchte Behörde

Datum

1

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens.

Datum

2

Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen:  

Datum

3

Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen.

Datum 

4

Als ersuchende Behörde

a

übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation:

 

b

sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln

(Grund:  )

Datum

5

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen.

Datum

6

Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab:

a

Wir sind für die Steuern, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig.

b

Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen.

c

Der Betrag der Forderung(en) unterschreitet den Schwellenwert.

d

Die ersuchende Behörde hat nicht alle erforderlichen Zusatzinformationen übermittelt.

e

Sonstiger Grund:

Datum 

7

Als ersuchende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. 

Datum

8

Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass:

a

das/die Dokument(e) an den Empfänger zugestellt wurde(n), mit Rechtswirkung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde, am Datum.

Die Zustellung erfolgte:

persönlich an den Empfänger

per Post

per E-Mail

per Einschreiben 

durch einen Gerichtsvollzieher

durch ein anderes Verfahren

b

das/die oben aufgeführte(n) Dokument(e) der betroffenen Person aus folgenden Gründen nicht zugestellt werden konnte(n):

Empfänger unbekannt

Empfänger verstorben

der/die Empfänger hat/haben den Staat verlassen Die neue Anschrift lautet:

Sonstiges:  

Datum 

9

Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Zustellungsersuchen zurück.

Datum

10

Sonstiges: Anmerkungen vonseiten ◯ der ersuchenden Behörde oder der ◯ ersuchten Behörde:

 

Musterformular E – Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen

.

Ersuchen um  Beitreibung

Auf Grundlage von Artikel 25 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben

und/oder Vorsorgemaßnahmen
Auf Grundlage von Artikel 31 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben

Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RR(RP)

Art der Forderung(en):

1. Staat der ersuchenden Behörde

A. Ersuchende Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse:

 

B. Das Ersuchen einleitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

2. Staat der ersuchten Behörde

A. Ersuchte Behörde

Land:

Name:

Telefon

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

Sprachkenntnisse:

 

B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle

Name:

Anschrift:

Postleitzahl:

Ort:

Telefon

E-Mail-Adresse:

Aktenzeichen:

Sachbearbeiter/in:

3. Angaben zum Ersuchen

Die Forderung(en) ist/sind Gegenstand eines Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Staat.

Die Forderung(en) ist/sind noch nicht Gegenstand eines Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Staat.

Die Forderung(en) wird/werden nicht angefochten.

Die Forderung(en) kann/können nicht länger im behördlichen Einspruchsverfahren/durch Klage bei Gericht angefochten werden.

Die Forderung(en) wird/werden angefochten, aber die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis

des Staats der ersuchenden Behörde lassen die Beitreibung einer angefochtenen Forderung zu.

Der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, beläuft sich auf mindestens 5000 GBP.

Dieses Ersuchen bezieht sich auf Forderungen, die die Altersanforderung gemäß dem Protokoll erfüllen.

Dieses Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stützt sich auf die in dem/den beigefügten Dokument(en) genannten Gründe.

Diesem Ersuchen ist ein Dokument, kraft dessen im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen zulässig sind, beigefügt.

 Wir bitten, den Schuldner/andere betroffene Personen vor dem Ergreifen der Sicherungsmaßnahmen nicht über dieses Ersuchen zu unterrichten.

 Bitte kontaktieren Sie uns, wenn folgende Situation eintritt (nutzen Sie dazu das freie Textfeld am Ende des Ersuchens):  

 Als ersuchende Behörde werden wir die bereits überwiesenen Beträge erstatten, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

 Sensibler Fall:  

4. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung

A. Bitte überweisen Sie den beigetriebenen Forderungsbetrag an:

- Bankkontonummer (IBAN):

- Internationale Bankleitzahl (BIC):

- Name der Bank:

- Name des Kontoinhabers:

- Anschrift des Kontoinhabers: 

- bei der Zahlung anzugebende Referenz:

B. Ratenzahlung ist:

ohne weitere Rücksprache zulässig

nur nach Rücksprache zulässig (bitte für die Rücksprache Feld 7 Nummer 20 benutzen)

nicht zulässig

5. ANGABEN ZUR VOM ERSUCHEN BETROFFENEN PERSON

A

Es wird um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Person ersucht:

 Natürliche Personen:

Vorname(n):

Familienname:

Mädchenname (Geburtsname):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: bekannt — vermutet 

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Stadt:

   

Juristische Personen: 

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Weitere Angaben zur Identifizierung:

Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: bekannt — vermutet 

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

– sonstige Angaben zu dieser Person:  

- Rechtsvertreter

Name:

Einzelheiten der Anschrift: bekanntvermutet

Straße und Hausnummer:

Postleitzahl und Ort:

Land:

B

Sonstige sachdienliche Angaben zu diesem Ersuchen und/oder dieser Person

1

Die folgende(n) Person(en) ist/sind Mitschuldner: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]

– Identität dieser Person:

 Natürliche Personen:

Name:

Geburtsdatum:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

   

Juristische Personen: 

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

– sonstige Angaben zu diesem/diesen Mitschuldner(n):  

2

Die folgende(n) Person(en) ist/sind im Besitz von Vermögenswerten, die der von diesem Ersuchen betroffenen Person gehören: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]

– Identität dieser Person:

Natürliche Personen:

Name:

Geburtsdatum:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

   

Juristische Personen: 

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

– Vermögenswerte im Besitz der anderen Person:  

3

Die folgende(n) Person(en) hat/haben Schulden gegenüber der von diesem Ersuchen betroffenen Person: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]

– Identität dieser Person:

Natürliche Personen:

Name:

Geburtsdatum:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

   

Juristische Personen: 

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

– (künftige) Schulden dieser anderen Person:  

4

Es gibt (eine) andere Person(en) als die von diesem Ersuchen betroffene Person, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder für die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet/haften. [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]

– Identität dieser Person:

Natürliche Personen:

Name:

Geburtsdatum:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

   

Juristische Personen: 

Rechtsform:

Name des Unternehmens:

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer:

Steuer-Identifikationsnummer:

Straße und Hausnummer:

Einzelheiten der Anschrift:

Postleitzahl und Ort:

– Grund oder Art der Haftung dieser anderen Person:  

6. BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN): siehe den beigefügten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat.

7. Infolge des Ersuchens ergriffene Maßnahmen

Ersuchende Behörde

Ersuchte Behörde

Datum

1

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens.

Datum

 Mit einer Bestätigung zu versehen

2

Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen:

  

Datum

3

Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. 

Datum

4

Als ersuchende Behörde

a

übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation:

b

sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln

(Grund:  )

Datum

5

Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen.

Datum

6

Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab:

a

Wir sind für die Forderungen, auf die sich Ihr Ersuchen bezieht, nicht zuständig.

b

Wir sind für folgende Forderung(en) Ihres Ersuchens nicht zuständig:

c

Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen.

d

Der Gesamtbetrag unterschreitet den im Protokoll vorgesehenen Schwellenwert.

e

Die ersuchende Behörde hat nicht alle erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt.

f

Sonstiger Grund:

Datum 

7

Als ersuchende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. 

Datum

8

Als ersuchte Behörde werden wir die beantragte(n) Maßnahme(n) nicht durchführen, weil:

a

die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staats die Beitreibung angefochtener Forderungen nicht zulassen.

b

die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staats Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf angefochtene Forderungen nicht zulassen.

9

Als ersuchte Behörde haben wir folgende Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen durchgeführt:

Datum

a

Wir sind mit am 20JJ/MM/TT mit dem Schuldner in Kontakt getreten und haben die Zahlung der Schuld verlangt.

Datum

b

Wir verhandeln über eine Ratenzahlung.

Datum

c

Wir haben am 20JJ/MM/TT das Beitreibungsverfahren eingeleitet.

Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen:  

d

Wir haben am 20JJ/MM/TT Sicherungsmaßnahmen eingeleitet.

Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen:  

e

Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen folgende Wirkung auf die Verjährungsfrist haben:

 Hemmung

Unterbrechung

 Verlängerung  bis 20JJ/MM/TT xx Jahre/Monate/Woche/Tage

Wir bitten den ersuchenden Staat, uns mitzuteilen, ob in den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates nicht dieselbe Wirkung vorgesehen ist.

f

Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht zulässig ist.

Wir bitten den ersuchenden Staat um Mitteilung, ob die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen zu einer Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist geführt haben, und, gegebenenfalls, um Mitteilung der neuen Verjährungsfrist.

Datum

10

Die Verfahren dauern noch an. Als ersuchte Behörde unterrichten wir die ersuchende Behörde, sobald sich Änderungen ergeben.

Datum

11

a

Als ersuchende Behörde bestätigen wir, dass:

sich die Beitreibungsfrist infolge der unter Ziffer 9 aufgeführten Maßnahme geändert hat. Die neue Frist lautet: ...

b

Die Rechtsvorschriften unseres Staates lassen keine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu.

12

Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass:

Datum

a

die Forderung am 20JJ/MM/TT vollständig beigetrieben wurde,

– wobei folgender Betrag (Währung des Staats der ersuchten Behörde angeben) auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt:

– wobei folgender Betrag auf die nach den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt:

Datum

b

die Forderung am 20JJ/MM/TT teilweise beigetrieben wurde,

– über einen Betrag von (Währung des Staats der ersuchten Behörde angeben):

– wobei folgender Betrag auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt:

– wobei folgender Betrag auf die nach den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt:

 Wir ergreifen keine weiteren Maßnahmen.

 Wir führen das Beitreibungsverfahren fort.

Datum

c

Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden.

(Die ersuchte Behörde wird gebeten, die Art dieser Maßnahmen anzugeben: )

Datum

d

die folgende Ratenzahlung vereinbart wurde:

Datum

13

Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass aus folgendem Grund die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann/keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden und der Fall geschlossen wird:

a

Die betroffene Person ist unbekannt.

b

Die betroffene Person ist bekannt, aber verzogen nach:

c

Die betroffene Person ist bekannt, aber an eine unbekannte Anschrift verzogen.

d

Die betroffene Person ist verstorben am JJJJ/MM/TT

e

Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist zahlungsunfähig.

f

Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent und die Forderung wurde angemeldet.

Datum des Beschlusses: --- Datum der Veröffentlichung:

g

Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent/keine Beitreibung möglich.

h

Sonstiges:

Datum

14

Als ersuchende Behörde bestätigen wir, dass der Fall abgeschlossen ist.

Datum

15

Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass uns mitgeteilt wurde, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde und wir die Vollstreckungsmaßnahmen deshalb aussetzen.

Des Weiteren

a

haben wir am Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen.

b

bitten wir die ersuchende Behörde um Mitteilung, ob die Forderung beigetrieben werden soll.

c

setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staats der ersuchten Behörde die Beitreibung der Forderung/die Fortsetzung der Beitreibung nicht zulassen, solange die Forderung angefochten ist.

Datum

16

Als ersuchende Behörde sind wir darüber unterrichtet worden, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde, und bitten

a

die ersuchte Behörde, alle bereits eingeleiteten Maßnahmen auszusetzen.

b

die ersuchte Behörde, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen.

c

die ersuchte Behörde, die Forderung beizutreiben/das Beitreibungsverfahren fortzuführen.

Datum

17

Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staats der ersuchten Behörde die folgenden beantragten Maßnahmen nicht zulassen:

Ziffer 16 Buchstabe b.

 Ziffer 16 Buchstabe c.

Datum

18

Als ersuchende Behörde

a

ändern wir das Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen

 Im Einklang mit der Entscheidung über die angefochtene Forderung, [die Information zur Entscheidung wird im Feld 6A angegeben],

 weil ein Teil der Forderung direkt an die ersuchende Behörde gezahlt wurde,

 aus sonstigen Gründen:  .

b

bitten wir die ersuchte Behörde um Fortführung der Beitreibung, da in Bezug auf die Anfechtung zuungunsten des Schuldners entschieden wurde (Entscheidung der zuständigen Instanz vom ).

Datum

19

Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen aus folgenden Gründen zurück:

a

Der Betrag wurde direkt an die ersuchende Behörde gezahlt.

b

Die Verjährungsfrist ist abgelaufen.

c

Die Forderung(en) wurde(n) durch ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde für gegenstandslos erklärt.

d

Der Vollstreckungstitel wurde für unwirksam erklärt.

e

Sonstige Gründe:  

Datum

20

Sonstiges: Anmerkungen vonseiten ◯ der ersuchenden Behörde oder der ◯ ersuchten Behörde:

(Bitte jeder Anmerkung ein Datum voranstellen) 



PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

(a)„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt

(b)„Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts

(c)„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;

2.Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Titels I [Warenhandel] Kapitel 5 [Zoll und Handelserleichterungen] der Position eins [Handel] des Zweiten Teils [Handel, Verkehr und Fischerei] auch für dieses Protokoll.

Artikel 2: Anwendungsbereich

1.Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

2.Die in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich betreffen alle Verwaltungsbehörden einer jeden Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig ist. Diese Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.

3.Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern wird von dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle abgedeckt.

Artikel 3 : Amtshilfe auf Ersuchen

1.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten.

2.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser insbesondere mit,

(a)ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

(b)ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:

(a)natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

(b)Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet worden sind bzw. werden sollen;

(c)Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise gelagert oder angelegt worden sind oder gelagert oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet wurden oder verwendet werden sollen;

(d)Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen sowie

(e)Räumlichkeiten, von denen die ersuchende Behörde annimmt, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht genutzt werden.

Artikel 4: Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften von sich aus Amtshilfe, wo immer dies möglich ist, indem sie Auskünfte über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen erteilen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen können und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf

(a)Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

(b)Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

(c)Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten; sowie

(d)neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.

Artikel 5: Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen annehmen, die jedoch unverzüglich von der ersuchenden Behörde schriftlich bestätigt werden müssen.

2.Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(a)die ersuchende Behörde und der ersuchende Beamte

(b)die ersuchten Auskünfte und/oder die Art der ersuchten Unterstützung

(c) der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;

(d)die Gesetze und sonstigen Vorschriften und andere rechtliche Elemente

(e)möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten

(f)eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen sowie

(g)alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen

3.Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.

4.Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 6: Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Grenzen und Zuständigkeiten so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handele; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise diese zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. Bei der Gewährung einer solchen Amtshilfe trägt die ersuchte Behörde der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen Rechnung.

2.Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 7: Form der Auskunftserteilung

1.Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der aufgrund eines nach diesem Protokoll gestellten Ersuchens durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form vorgelegt werden.

2.Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Zwängen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.

3.Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.

Artikel 8: Anwesenheit von Beamten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei

1.Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel 6 [Erledigung der Amtshilfeersuchen] Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

2.Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei und vorbehaltlich der von ihr festzulegenden Bedingungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der anderen Vertragspartei bei Ermittlungen zugegen sein, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden.

Artikel 9: Zustellung und Notifikation

1.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

2.Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 10: Automatischer Austausch von Informationen

1.Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel 15 dieses Protokolls [Durchführung] können die Vertragsparteien

(a)Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen;

(b)vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.

2.Die Vertragsparteien können Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie auszutauschen wünschen, das Format und die Häufigkeit der Übermittlung treffen, um den Austausch nach Absatz 1 Buchstaben a und b durchzuführen.

Artikel 11: Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.Die Amtshilfe nach diesem Protokoll kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch entsprechende Amtshilfe

(a)die Souveränität des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte;

(b)die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnten; oder

(c)ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

2.Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit.

Artikel 12: Informationsaustausch und Datenschutz

1.Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.

2.Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten und Behörden verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.

3.Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Diese Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

4.Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der in jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt aufzufassen. Diese Auskünfte unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, es sei denn, die Vertragspartei, die die Auskünfte übermittelt hat, erteilt zuvor ihre Zustimmung zur Aufhebung der Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Artikel 13: Sachverständige und Zeugen

Die ersuchte Behörde kann es ihren Beamten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 14: Kosten der Amtshilfe

1.Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten.

2.An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

3.Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 15: Durchführung

1.Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.

2.Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Beamten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig bezeichnet werden.

3.In der Union lässt dieses Protokoll die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 16: Andere Übereinkünfte

Die Bestimmungen dieses Protokolls gehen den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Protokolls unvereinbar sind.

Artikel 17: Konsultationen

Bei Fragen der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des [Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln] zu klären.

Artikel 18: Zukünftige Entwicklungen

Zur Ergänzung des in diesem Protokoll vorgesehenen Umfangs der gegenseitigen Amtshilfe kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln einen Beschluss fassen, mit dem dieses Protokoll durch Festlegung von Regelungen für bestimmte Sektoren oder Angelegenheiten im Einklang mit den jeweiligen Zollvorschriften der Vertragsparteien erweitert wird.



PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel SSC.1: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

(a)„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

(b)„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

(c)„assistierte Entwurfsdienste“ alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die zur Unterstützung einer Person bei der Beförderung eines Kindes erbracht werden;

(d)„Sachleistungen“: 

(I)für Titel III Kapitel 1 [Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft] die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten

(II)für Titel III Kapitel 2 [Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten] alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind; 

(e)„Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.

(f)„Beamter“ jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt

(g)„zuständige Behörde“ in jedem Staat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

(h)„Zuständiger Träger“: 

(I)den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder

(II)den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat oder

(III)den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger oder

(IV)bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde; 

(i)„zuständiger Staat" den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;

(j)„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe w genannten Pauschalleistungen;

(k)„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten

(l)„Grenzgänger“ eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt

(m)„Heimatbasis“ den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;

(n)„Träger“ in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

(o)„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats bezeichneten Träger;

(p)„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] Kapitel 1 [Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft] und 3 [Sterbegeld] erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

(q)„Rechtsvorschriften“ für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften zu den Zweigen der sozialen Sicherheit, die unter Artikel SSC.3 (1) [Sachlicher Geltungsbereich] fallen; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Fachausschuss für soziale Sicherheit notifiziert wird. Die Europäische Union veröffentlicht eine entsprechende Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(r)„Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Behinderung erhebliche Unterstützung benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um wesentliche Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies schließt Leistungen ein, die einer Person, die diese Hilfe leistet, zum gleichen Zweck gewährt werden

(s)„Familienangehöriger“

(I)(A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III [Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten] Kapitel 1 [Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft] jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

(II)Unterscheiden die gemäß Ziffer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

(III)wird nach den gemäß Ziffern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

(t)„Beschäftigungszeiten" oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

(u)„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind

(v)„Wohnzeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

(w)der Begriff „Rente“ umfasst nicht nur Renten, sondern auch Pauschalleistungen, die an ihre Stelle treten können, sowie Zahlungen in Form von Beitragserstattungen und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels III [Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten], Aufstockungen oder Zulagen;

(x)„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen eine „vorgezogene Leistung wegen Alters“ ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

(y)„Flüchtling“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

(``)„satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden

(aa)„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

(bb)„besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die beitragsunabhängigen Geldleistungen, die

(I)die dazu bestimmt sind:

(A)einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel SSC.3 Absatz 1 [Sachlicher Anwendungsbereich] genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht, oder

(B)allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und

(II)deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten,

(cc)„Sondersystem für Beamte“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;

(dd)„Staatenloser“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

(ee)„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt; 

 Artikel SSC.2: Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll gilt für Personen, darunter auch für Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Artikel SSC.3: Sachlicher Anwendungsbereich

1.Dieses Protokoll gilt für folgende Zweige der sozialen Sicherheit:

(a)Leistungen bei Krankheit,

(b)Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

(c)Leistungen bei Invalidität,

(d)Leistungen bei Alter,

(e)Leistungen an Hinterbliebene,

(f)Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

(g)Sterbegeld,

(h)Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

(i)Vorruhestandsleistungen.

2.Sofern in Anhang SSC-6 [Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs] nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Protokoll für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

3.Die Bestimmungen des Titels III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] berühren jedoch nicht die Rechtsvorschriften eines Staates über die Pflichten des Reeders.

4.Dieses Protokoll gilt nicht für: 

(a)besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Anhang SSC-1 Teil 1 [Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen] aufgeführt sind [Bestimmte Geldleistungen, auf die das Protokoll keine Anwendung findet];

(b)soziale und medizinische Fürsorge;

(c)Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Staats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;

(d)Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 [Leistungen bei Pflegebedürftigkeit] des Anhangs SSC-1 [Bestimmte Geldleistungen, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet] aufgeführt sind;

(e)Dienstleistungen der künstlichen Befruchtung;

(f)Zahlungen, die mit einem unter Absatz (1) genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und

(I)zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen sowie

(II)in Teil 3 [Zahlungen, die mit einem Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind, die in Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] Absatz 1 aufgeführt sind und die zur Deckung von Heizkosten bei kaltem Wetter erfolgen (Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] Buchstabe f des Anhangs SSC-1 [Bestimmte Geldleistungen, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet];

(g)Familienleistungen.

Artikel SSC.4: Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten

1.Die in diesem Protokoll festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit beruhen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union.

2.Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet.

Artikel SSC.5: Gleichbehandlung

1.Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel SSC.3 (1) [Sachlicher Geltungsbereich] erfassten Zweige der sozialen Sicherheit die gleichen Leistungen und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

2.Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] Absatz 4 genannten Angelegenheiten.

Artikel SSC.6: Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:

(a)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar.

(b)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die in einem anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Gebiet eingetreten wären. 

Artikel SSC.7: Zusammenrechnung der Zeiten

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird:

(a)den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,

(b)die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften, oder

(c)der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.

Artikel SSC.8: Aufhebung der Wohnortklauseln

Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäß Buchstaben a und b sicher:

(a)Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

(b)Buchstabe a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] Absatz 1 Buchstaben c und h fallen. 

Artikel SSC.9: Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Protokolls ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.

TITEL II: BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel SSC.10: Allgemeine Regelung

1.Personen, für die dieses Protokoll gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

2.Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

3.Vorbehaltlich der Artikel SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] und SSC.13 [Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung]: 

(a)Eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates.

(b)Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(c)jede andere Person, auf die die Buchstaben a) und b) keine Anwendung finden, unterliegt unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Protokolls, die ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten garantieren, den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

4.Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

5.Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ befindet.

Artikel SSC.11: Entsandte Arbeitnehmer

1.Abweichend von Artikel SSC.10 (3) [Allgemeine Vorschriften] und als Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Situation, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestand , gelten zwischen den in Kategorie A des Anhangs SSC-8 [Übergangsvorschriften hinsichtlich der Anwendung von Artikel SSC.11] aufgeführten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich folgende Regeln hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften:

(a)Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern

(I)die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und

(II)diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.

(b)Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

2.Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich, unter welche der folgenden Kategorien jeder Mitgliedstaat fällt:

(a)Kategorie A: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er gemäß diesem Artikel von Artikel SCC.10 [Allgemeine Regeln] abweichen möchte;

(b)Kategorie B: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er nicht von Artikel SSC.10 [Allgemeine Vorschriften] abweichen möchte; oder

(c)Kategorie C: Der Mitgliedstaat keine Angaben dazu gemacht, ob er von Artikel SSC.10 [Allgemeine Regeln] abweichen möchte oder nicht.

3.Das in Absatz 2 genannte Dokument wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Inhalt des Anhangs SSC-8 [Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel SSC.11 ] .

4.Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie A aufgeführt sind , gilt Absatz 1 Buchstaben a und b. 

5.Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie C aufgeführt sind , gilt Absatz 1 Buchstaben a und b so, als ob dieser Mitgliedstaat für einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Kategorie A aufgenommen worden wäre . Der Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verlegt einen Mitgliedstaat von der Kategorie C in die Kategorie A, wenn die Union dem Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mitteilt, dass dieser Mitgliedstaat dies wünscht.

6.Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erlöschen die Kategorien B und C. Die Vertragsparteien veröffentlichen so bald wie möglich danach einen aktualisierten Anhang SSC-8 [T ransitional provisions concerning the application of Article SSC.11] . Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Anhang [SSC-8] [Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel SSC.11] ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nur Mitgliedstaaten der Kategorie A enthält. 

7.Befindet sich eine Person in einer Situation nach Absatz 1, an der ein Mitgliedstaat der Kategorie C beteiligt ist, bevor ein aktualisierter Anhang SSC-8 [Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel SSC.11] gemäß Absatz 6 veröffentlicht wurde, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 weiter. 

8.Die Union unterrichtet den Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wenn ein Mitgliedstaat aus der Kategorie A des Anhangs SSC-8 [ Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Artikel SSC.11] gestrichen werden möchte , und der Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit streicht diesen Mitgliedstaat auf Antrag der Union aus der Kategorie A des Anhangs SSC-8. Die Vertragsparteien veröffentlichen einen aktualisierten Anhang SSC-8 [T ransitional provisions concerning the application of Article SSC.11] , der ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang des Ersuchens beim Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt. 

9.Befindet sich eine Person vor der Veröffentlichung eines aktualisierten Anhangs SSC-8 [ Dienstvorschriften für die Anwendung von Artikel SSC.11] gemäß Absatz 8 in einer der in Absatz 1 genannten Situationen, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter. 

Artikel SSC.12: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten

1.Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:

(a)den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

(b)wenn sie im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

(I)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

(II)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Staat haben, oder

(III)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnstaates seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und im Vereinigten Königreich haben, von denen einer der Wohnort ist, oder

(IV)den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Staaten außerhalb des Wohnstaats haben.

2.Eine Person, die gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:

(a)den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

(b)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Staaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

3.Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

4.Eine Person, die in einem Staat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

5.Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und

(a)bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben;

(b)ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im Wohnmitgliedstaat haben;

(c)ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben; oder

(d)im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen keines seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat.

6.Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet.

7.Absatz 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

8.Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Artikel SSC.13: Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

1.    Die Artikel SSC.10 [Allgemeine Regeln] und SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Artikel SSC.3 [Sachlicher Anwendungsbereich] genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

2.    Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie in einem anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.

3.    Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

4.    Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel SSC.6 Buchstabe b [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Artikel SSC.14: Pflichten des Arbeitgebers

1.    Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Staates, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat.

2.    Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates.

TITEL III: BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1: LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT

Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen

Artikel SSC.15: Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Artikel SSC.16: Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

1.    Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel SSC.15 [Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat] genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden.

2.    Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen.

Ist dieser Staat jedoch in Anhang SSC-2 [Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern] aufgeführt, haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Artikels SSC.17 Absatz 1 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] Anspruch auf Sachleistungen.

Artikel SSC.17: Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates

1.    Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre, wenn

(a)sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Leistungsträgers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind;

(b)wenn sich die Person nicht in diesen Staat mit der Absicht begeben, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn, die Person ist ein Fluggast oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen erforderlich; und

(c)Eine gültige Anspruchsbescheinigung wird gemäß Artikel SSCI.22 [Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat] Absatz 1 des Anhangs SSC-7 [Durchführungsteil] vorgelegt.

2.    Anlage SSCI-2 [Anspruchsbescheinigung] enthält Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

Artikel SSC.18: Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates

1.    Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.

2.    Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

3.    Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.

4.    Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Staat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Staat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger. 

Artikel SSC.19: Geldleistungen

1.    Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.

2.    Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

3.    Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

4.    Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zurückgelegt hat.

Artikel SSC.20: Rentenantragsteller

1.    Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.

2.    Die Sachleistungen gehen zulasten des Trägers des Staates, der im Fall der Feststellung einer Rente nach den Artikeln SSC.21 [Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] bis SSC.23 [Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht].

Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Rentner und deren Familienangehörige

Artikel SSC.21: Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.

Artikel SSC.22: Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

1.    eine Person,

(a)die in einem Staat wohnhaft ist;

(b)eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht; und

(c)keinen Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat,

erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und ihre Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für ihre Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte.

2.    In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

(a)Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates hätte, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;

(b)Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hätte, so übernimmt der zuständige Träger desjenigen Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben;

(c)sollte die Anwendung der Regel unter Buchstabe b dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, so übernimmt der zuständige Träger des Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Rentner gegolten haben.

Artikel SSC.23: Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staates (Staaten) erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Staaten übernommen, der nach Artikel SSC 22 Absatz 2 [Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates] bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden. 

Artikel SSC.24: Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen

Wenn eine Person:

(a)eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staat(en) bezieht; und

(b)in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind,

haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Artikel SSC.25: Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats

1.    Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] gilt sinngemäß für:

(a)eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat;

(b)ihre Familienangehörigen, 

   die sich in einem anderen Staat aufhalten als demjenigen, in dem sie wohnhaft sind.

2.    Artikel SSC.16 [Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern] Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnsitzstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang SSC-3 aufgeführt ist [Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Staat zurückkehren] aufgeführt ist.

3.    Artikel SSC.18 [Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates] gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

4.    Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

5.    Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Artikel SSC.26: Geldleistungen für Rentner

1.    Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel SSC.19 [ Geldleistungen] gilt entsprechend.

2.    Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.

Artikel SSC.27: Beiträge der Rentner

1.    Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln SSC.21 [Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] bis 24 [Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen] von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind.

2.    Sind in den in Artikel SSC.23 [Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht] genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

Abschnitt 3: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel SSC.28: Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel SSC.21 [Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] bis SSC.27 [Beiträge der Rentner] finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel SSC.15 [Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat] bis SSC.19 [Geldleistungen]. 

Artikel SSC.29: Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat

1.    Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige.

2.    Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat besteht.

3.    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Staates gewährt, in dem sie wohnhaft sind, wenn

(a)diese Familienangehörigen in einem Staat wohnhaft sind, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht an eine Versicherung oder Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gebunden ist; und

(b)der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, in diesem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Rente aus diesem Staat aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.

Artikel SSC.30: Erstattungen zwischen Trägern

1.    Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers eines anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

2.    Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Regelungen im Anhang SSC-7 [Durchführungsteil] festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Staaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.

3.    Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 2: LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel SSC.31: Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

1.    Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel SSC.15 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates], SSC.16 [Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern] Absatz 1, SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] Absatz 1 sowie SSC.18 [Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates] Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

2.    Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.

3.    Der zuständige Träger kann die in Artikel SSC.18 Absatz 1 [Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates] vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

4.    Artikel SSC.19 [Geldleistungen] gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.

Artikel SSC.32: Transportkosten

1.    Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.

2.    Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in einem dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

Artikel SSC.33: Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war

Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel SSC.34: Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:

(a)Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.

(b)Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten.

(c)Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b von den Trägern zweier Staaten gewährt werden.

Artikel SSC.35: Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

1.    Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

2.    Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist.

3.    Artikel SSC.6 [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern: 

(a)für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht und

(b)für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

Artikel SSC.36: Erstattungen zwischen Trägern

1.    Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.

2.    Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 3: STERBEGELD

Artikel SSC.37: Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt

1.    Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Staat eingetreten.

2.    Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.

3.    Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Artikel SSC.38: Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

1.    Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln SSC.22 [Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates] und SSC.23 [Renten nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht] gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

2.    Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

KAPITEL 4: LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

Artikel SSC.39: Berechnungen der Leistungen bei Invalidität

Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] dieses Protokolls zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels SSC.7 [Zusammenrechnung von Zeiten] nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates anzurechnenden Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen. 

Artikel SSC.40: Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel SSC.46 [Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten] entsprechend an. 

 Artikel SSC.41: Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Bei Verschlimmerung des Zustands einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Protokoll bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Maßgabe dieses Kapitels gewährt.

Artikel SSC.42: Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

1.    Soweit in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Maßgabe dieses Protokolls gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt werden, und nach Kapitel 5 [Alters- und Hinterbliebenenrenten] in Leistungen bei Alter umgewandelt.

2.    Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Staat(en) nach Artikel SSC.45 [Allgemeine Bestimmungen] Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Staates zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.

Artikel SSC.43: Besondere Vorschriften für Beamte

Die Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung von Zeiten], SSC.39 [Berechnung der Leistungen bei Invalidität], SSC.41 [Verschlechterung der Invalidität], SSC.42 [Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter] und die Absätze 2 und 3 des Artikels SSC.55 [Sonderbestimmungen für Beamte] gelten entsprechend für Personen, die einem Sondersystem für Beamte angeschlossen sind.

KAPITEL 5: ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

Artikel SSC.44: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

(1)    Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] zuständigen Staates keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

2.    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Staates aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.

Artikel SSC.45: Allgemeine Bestimmungen

(1)    Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staat(en) erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

2.    Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt. 

3.    Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.

4.    Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.

Artikel SSC.46: Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

1.    Ist nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

2.    Die im Rahmen eines Sondersystems eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Staates berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Staat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.

3.    Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Letztere Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel SSC.52 [Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr] genannten Fällen als erfüllt. 

Artikel SSC.47: Feststellung der Leistungen

1.    Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:

(a)allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

(b)indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: 

(I)Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

(II)Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

2.    Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel SSC.48 [Doppelleistungsbestimmungen] bis SSC.50 [Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art] alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.

3.    Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.

4.    Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass

(a)eine solche Situation ist in Teil 1 des Anhangs SSC-4 dargelegt [Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder keine Anwendung findet].

(b)keine Rechtsvorschriften gegen das Zusammentreffen von Leistungen im Sinne der Artikel SSC.49 [Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art] und SSC.50 [Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art] anwendbar sind, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels SSC.50 Absatz 2 [Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art] sind erfüllt und

(c)Artikel SSC.52 [Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr] in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden. 

5.    Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang SSC-4 Teil 2 [Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet] aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.

Artikel SSC.48: Doppelleistungsbestimmungen

1.    Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

2.    Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

3.    Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

(a)Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Staat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

(b)der zuständige Träger berücksichtigt die Höhe der Leistungen, die von einem anderen Staat vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen individuellen Abschöpfungen oder Abzüge zu zahlen sind, es sei denn, die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen die Anwendung von Antikumulierungsvorschriften nach diesen Abzügen vor, und zwar unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die in Anhang SSC-7 [Implementing Part] festgelegt sind.

(c)Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

(d)Wendet ein einzelner Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten bezieht oder in anderen Staaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.

Artikel SSC.49: Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art

1.    Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.

2.    Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:

(a)um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist, oder oder

(b)um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft: 

(I)eine Leistung gleicher Art, es sei denn, zwischen zwei oder mehr Staaten wurde eine Vereinbarung geschlossen, um zu vermeiden, dass dieselbe fiktive Zeit mehrmals berücksichtigt wird; oder

(II)eine Leistung nach Buchstabe a.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang SSC-5 [Leistungen und Vereinbarungen, die die Anwendung von Artikel SSC.49 [Überlappung von Leistungen gleicher Art] ermöglichen] aufgeführt.

Artikel SSC.50: Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art

1.    Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:

(a)auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;

die Anwendung dieses Unterabsatzes darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den in Anhang SSC-7 [Implementing Part] festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;

(b)eine oder mehrere anteilige Leistungen, berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung, die Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle Elemente, die für die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel SSC.47 (1) [Feststellung der Leistungen] ermittelt wurden, vorgesehen sind;

(c)auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an. 

2.    Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Bezugsgrößen in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehen. 

3.    Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.

Artikel SSC.51: Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

1.    Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:

(a)Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.

(b)das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiträume ist in Anhang SSC-7 [Implementing Part] festgelegt;

(c)Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt: 

(I)Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

(II)zur Bestimmung des Betrags, der nach den nach den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berechnen ist, dieselben Angaben zu verwenden, die für die Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, ermittelt oder aufgezeichnet wurden;

erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs SSC-6 [Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs] für den betreffenden Staat;

(d)Für den Fall, dass Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.

2.    Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Bezugsgrößen, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden.

Artikel SSC.52: Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

1.    Ungeachtet des Artikels SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:

(a)die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und

(b)aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. 

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.

2.    Die Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständige Träger jedes anderen Staats bei der Anwendung von SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i berücksichtigt.

3.    Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten der Staaten gewährt, deren Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] und Artikel SSC.46 [Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten] Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären. 

4.    Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 [Fälle, in denen Artikel 47 Absatz 5 Anwendung findet] des Anhangs SSC-4 [Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet] genannten Systeme.

Artikel SSC.53: Gewährung einer Zulage

1.    Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.

2.    Der zuständige Träger dieses Staates zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Gebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Artikel SSC.54: Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

1.    Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] vorzunehmen.

2.    Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.

Artikel SSC.55: Besondere Vorschriften für Beamte

1.    Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung von Zeiten] , SSC.45 [Allgemeine Bestimmungen] , SSC.46 (3) [Besondere Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Zeiten] und SSC.47 [ Feststellung von Leistungen ] bis SSC.54 [Neuberechnung und Neubewertung von Leistungen] gelten entsprechend für Personen, die einem Sondersystem für Beamte angeschlossen sind.

2.    Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Staates der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Staat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Staates solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.

3.    Werden nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Leistungen eines Sondersystems für Beamte auf der Grundlage des Entgelts bzw. der Entgelte berechnet, die in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Entgelte, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

KAPITEL 6: LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel SSC.56: Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

1.    Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

2.    Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

(a)Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

(b)Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

(c)Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Artikel SSC.57: Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

1.    Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.

2.    Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erzielt hat.

KAPITEL 7: Vorruhestandsleistungen

Artikel SSC.58: Leistungen

Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] keine Anwendung.

Titel IV: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel SSC.59: Zusammenarbeit

1.    Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel SSC.3 [Sachlicher Anwendungsbereich] fallen und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind oder berühren können.

2.    Sofern gemäß diesem Protokoll die Übermittlung dieser Informationen an den Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht vorgeschrieben ist, teilen die zuständigen Behörden der Staaten einander die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen mit, die nicht gemäß Absatz 1 notifiziert wurden und für die Durchführung des Protokolls von Bedeutung sind.

3.    Für die Zwecke dieses Protokolls unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Der Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.

4.    Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Protokolls miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

5.    Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Protokoll auswirkt.

6.    Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des internen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

7.    Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls die Rechte einer Person im Geltungsbereich des Protokolls infrage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates oder des Wohnstaates der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Staates oder den Trägern der anderen betroffenen Staaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, kann eine Vertragspartei darum ersuchen, Konsultationen im Rahmen des Fachausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abzuhalten.

8.    Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Union, einschließlich Englisch, abgefasst sind.

Artikel SSC.60: Datenverarbeitung

1.    Die Staaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Daten.

2.    Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung.

3.    Ein von einem Träger nach diesem Protokoll und Anhang SSC-7 [Durchführungsteil] versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staats nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

4.    Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.

Artikel SSC.61: Befreiungen

1.    Jede in den Rechtsvorschriften eines Staats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Staats oder gemäß diesem Protokoll einzureichen sind.

(2)    Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Protokolls vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

Artikel SSC.62: Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

Artikel SSC.63: Ärztliche Gutachten

1.    Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den in Anhang SSC-7 [Durchführungsteil] festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.

2.    Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staats angefertigt. 

Artikel SSC.64: Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

1.    Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten. 

2.    Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern. 

3.    Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen. 

4.    Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch Anhang SSC-7 [Durchführungsteil] und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt. 

Artikel SSC.65: Ansprüche der Träger

1.    Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

(a)Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.

(b)Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen dem Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an. 

2.    Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

3.    Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] Absatz 3 oder Artikel 36 [Erstattungen zwischen Trägern] Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung: 

(a)Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistungen für einen in dessen Gebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.

(b)Für die Anwendung von Buchstabe a gilt: 

(I)der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und

(II)dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.

(c)Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt. 

Artikel SSC.66: Anwendung von Rechtsvorschriften

Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang SSC-6 [Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs] aufgeführt.

TITEL V: Schlussbestimmungen

Artikel SSC.67: Schutz der Rechte des Einzelnen

1.    Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen sicher, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entweder unmittelbar oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen Rechtskraft haben, so dass juristische oder natürliche Personen diese Bestimmungen vor den innerstaatlichen Gerichten, Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen können.

(2)    Die Vertragsparteien müssen die Mittel sicherstellen, mit denen juristische und natürliche Personen ihre Rechte aus diesem Protokoll wirksam schützen können, wie etwa die Möglichkeit, Verwaltungsorganen Beschwerden vorzulegen oder in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht einzuleiten, um angemessen und zeitnah Abhilfe zu erwirken.

Artikel SSC.68: Änderungen

Der Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern. 

Artikel SSC.69: Beendigung dieses Protokolls

Unbeschadet des Artikels FINPROV.8 [Beendigung] kann jede Vertragspartei dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieses Protokoll am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

Artikel SSC.70: Verfallsklausel

1.    Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Gültigkeit. 

(2)    Spätestens zwölf Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 außer Kraft tritt, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen.

Artikel SSC.71: Nach Beendigung des Protokolls geltende Regelungen

Endet die Anwendung dieses Protokolls nach Artikel SSC.69 [Kündigung dieses Protokolls], Artikel SSC.70 [Verfallsklausel] oder Artikel FINPROV.8 [Beendigung], so bleiben die Ansprüche der Versicherten in Bezug auf Ansprüche, die auf zurückgelegten Zeiten oder auf Tatsachen oder Ereignissen beruhen, die vor dem Ende der Anwendung dieses Protokolls eingetreten sind, erhalten. Der Partnerschaftsrat kann rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten dieses Protokolls zusätzliche Regelungen mit geeigneten Folge- und Übergangsregelungen festlegen.

Anhang SSC-1: Bestimmte Geldleistungen, auf die das Protokoll keine Anwendung findet

Teil 1: Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Artikel SSC.3 (4) [Sachlicher Geltungsbereich] Buchstabe a)

(I)VEREINIGTES KÖNIGREICH

(a)Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);

(b)einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995)

(c)Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992)

(d)Persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5))

(e)einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related — Welfare Reform Act 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit 2007) und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007))

(f)Zahlung für Best-Start Foods (Welfare Foods (Best Start Foods) (Schottland) Regulations 2019 (SSI 2019/193))

(g)Best-Start-Grants (Schwangerschafts— und Baby-Stipendium, Beihilfe für frühkindliches Lernen, Schulgeld) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Schottland) Regulations 2018 (SSI 2018/370))

(h)Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292))

(II)Mitgliedstaaten

Österreich 

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG)

Belgien 

(a)Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987)

(b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).

Bulgarien 

Sozialaltersrente (Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzbuches)

ZYPERN

(a)Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995 in der geänderten Fassung)

(b)Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38 210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41 370 vom 1. August 1994, Nr. 46 183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53 675 vom 16. Mai 2001)

(c)Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert)

Tschechische Republik 

Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe)

Dänemark 

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995)

Estland 

(a)Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte)

(b)staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005)

Finnland 

(a)Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007)

(b)Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002)

(c)Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002)

Frankreich 

(a)Zusatzbeihilfen:

(I)des Invaliditäts-Sonderfonds und

(II)des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte

(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)

(b)Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)

(c)Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte

(d)Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006

Deutschland

(a)Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(b)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind

Griechenland 

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82)

Ungarn 

(a)Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente)

(b)beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen)

(c)Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte)

Irland

(a)Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2)

(b)(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4)

(c)(beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3, Kapitel 6)

(d)Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);

(e)Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61)

(f)Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5)

Italien 

(a)Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

(b)Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

(c)Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

(d)Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

(e)Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990)

(f)Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

(g)Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995)

(h)Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen)

Lettland 

(a)Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)

(b)Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)

Litauen 

(a)Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5)

(b)Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15)

(c)Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7)

Luxemburg 

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind

Μalta

(a)Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))

(b)Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))

Niederlande 

(a)Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong)

(b)Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW)

Polen 

Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente)

Portugal 

(a)Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980)

(b)beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981)

(c)Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006)

Slowakei 

(a)Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle

(b)vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente

Slowenien 

(a)Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

(b)Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

(c)Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

SPANIEN

(a)Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982)

(b)Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981)

(I)beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit und

(II)die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht

(c)Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982)

Schweden 

(a)Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761)

(b)Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853)

Teil 2: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Artikel SSC.3 (4) [Sachlicher Geltungsbereich] Buchstabe d des Protokolls)

(I)VEREINIGTES KÖNIGREICH

(a)Betreuungsbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992)

(b)Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976 (Nordirland)

(c)Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992)

(d)Persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Part 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (transitional Provisions) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Part 5), The Personal Independence payment (Northern Ireland) Regulations 2016, The personal Independence Payment (Transitional Provisions) Amendment (Northern Ireland) Amendment (personal Independence payment (Transitional Independence) Regulations 2016 (Transitional Independence) Regulations 2019 and personal Independence (Northern Ireland) Regulations (Part), The personal Independence payment (Northern Ireland) Regulations (The personal Independence payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) Amendment (personal Independence) Provisions (Northern Ireland) Regulations and Human Independence payment (Transitional Independence) Regulations (The Personal Independence payment (Northern Ireland) Regulations (The personal Independence payment (personal Independence payment) Regulations (The Personal Independence payment (Transitional Independence) Regulations (Northern Ireland) and Personal Independence payment (Transitional Independence) Regulations and Personal Independence payment (Transitional Independence) Regulations (Northern Ireland) Regulations and Personal Independence Payment (Transidependence payment (Transitional Independence) Regulations (Northern Ireland) Amendment) Regulations (Personal Independence payment) Regulations (Northern Ireland) Amendment (personal Independence payment (Transitional Independence Provisions) Regulations (Northern Ireland) Regulations (Welfare Reform Reform Act (Part), Social Security (personal Independence payment Regulations (Northern Ireland) Regulations, The Personal Independence payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) Amendment Regulations (Northern Ireland)

(e)Pflegegeldzuschlag (Social Security (Scotland) Act 2018)

(f)Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended))

(II)Mitgliedstaaten

Österreich

(a)Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl. I Nr. 100/2016

(b)Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)):

(c)Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem Bundespflegegeldgesetz (Bundespflegegeldgesetz, Kinder-EinstV)

(d)Zahlreiche anwendbare Rechtsgrundlagen, z. B. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen Sozialhilfegesetze und Behindertengesetze der Länder

(e)Pflegefondsgesetz (PFG): BGBI. I) Gesetz Nr. 57/2011

(f)Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

(g)Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung: Bundespflegegeldgesetz,BPGG

(h)Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Pflege (§ 21b Bundespflegegeldgesetz)

(i)Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds (§ 21a Bundespflegegeldgesetz)

(j)Verbot des Pflegeregresses

(k)Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

(l)Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019.

Belgien

(a)Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994

(b)Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten)

(c)Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation des flämischen Sozialschutzes (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018

(d)Wallonisches Sozialgesetzbuch (Code wallon de l’Action sociale et de la Santé), dekretaler Teil Teil 1 Buch III, eingeführt per Dekret vom 8. November 2018

(e)Wallonisches Gesetzbuch für Soziales und Gesundheit, Teil I/1, eingeführt per Dekret der wallonischen Regierung vom 21. Dezember 2018

(f)Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege

(g)Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime

(h)Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen

(i)Dekret vom 13. Dezember 2016 zur zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

(j)Königlicher Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l‘allocation pour l‘aide aux personnes âgées)

(k)Verordnung der Regierung vom 19. Dezember 2019 über Übergangsregelungen für das Verfahren zur Erlangung einer vorherigen Genehmigung oder einer Genehmigung zur Deckung oder Teilung der Kosten für eine langfristige Rehabilitation im Ausland

(l)Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l’aide aux personnes)

(m)Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten:

(n)Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission in Brüssel, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Brüssel und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen

(o)Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus

Bulgarien

(a)Sozialversicherungsgesetzbuch (КодекFischereierzeugnissen за социално осигурnahen ване), 1999 Titel geändert am 2003

(b)Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998

(c)Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998

(d)Gesetz über die Integration von Menschen mit Behinderungen 2019 (Закон за bezüge ората Fischereierzeugnissen вреждания), 2019

(e)Gesetz über die persönliche Assistenz von 2019 (Закон за лиRechtsschutzes ната помоunwahrscheinlich) 2019, das am 1. September 2019 in Kraft tritt

(f)Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Integration von Menschen mit Behinderungen (Правилниologisch за прилагане на Закона за интеграция на innung ората Fischereierzeugnissen вреждания), 2004

(g)Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза) 2010

(h)Gebührenordnung für vom Staatshaushalt finanzierte Sozialleistungen (Тарифа за таксите за социални услуги, финансирани от държавния бюджет), 2003

Kroatien

(a)Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi) vom 2013, ABl. Nr. 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17 und 98/19)

(b)Pflegefamiliengesetz (Zakon o udomiteljstvu) ABl. Nr. 90/11 und Nr. 78/12, in der geänderten Fassung

(c)Verordnung über Mindestanforderungen für die Erbringung sozialer Dienstleistungen (Pravilnik o minimalnim uvjetima za pružanje socijalnih usluga) vom 2014, ABl. Nr. 40/14 und 66/15

(d)Verordnung über die Beteiligung und die Zahlungsweise der Begünstigten an den Unterhaltskosten für Unterkünfte außerhalb der Familie (Pravilnik o sudjelovanju i načinu plaćanja korisnika I drugih obveznika uzdržavanja u troškovima smještaja izvan vlastite obitelji) vom 1998, ABl. Nr. 112/98 und 05/02, in der geänderten Fassung

(e)Verordnung über den Inhalt und die Art und Weise der Führung von Aufzeichnungen über Personen, die gewerbsmäßig als Beruf soziale Dienstleistungen erbringen (Pravilnik o sadržaju I načinu vođenja evidencije fizičkih osoba koje profesionalno pružaju socijalne usluge) vom 2015, ABl. Nr. 66/15.

Zypern

(a)Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

(b)Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περstreaming Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) vom 1991-2011 [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011]

(c)Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περKontrollsystems Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011)

(d)Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισεων ‚Ησονος Σημασίας, βασίας του Κανονισμου 360/2012 για την παροstreaming ν υπεσικος]

(e)Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας):

(f)Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014

(g)Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung

Tschechische Republik

(a)Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách)

(b)Gesetz Nr. 372/2011 über Gesundheitsdienstleistungen (Zákon o zdravotních službách)

(c)Nr. 48/1997 über die öffentliche Krankenversicherung (Zákon o veřejném zdravotním pojištění)

Dänemark

(a)Konsolidiertes Gesetz Nr. 988 vom 17. August 2017 im Bereich Soziales (om social service)

(b)Konsolidiertes Gesetz Nr. 119 vom 1. Februar 2019 über Sozialwohnungen (almene boliger)

Estland

Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016

Finnland

(a)Gesetz über Dienstleistungen und Hilfe für Behinderte (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista) vom 3. April 1987

(b)Gesetz über die Unterstützung der Funktionsfähigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012

(c)Sozialhilfegesetz (Sosiaalihuoltolaki) vom 30. Dezember 2014

(d)Gesetz über Gesundheitsfürsorge (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010

(e)Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972

(f)Gesetz über die Unterstützung der informellen Pflege (Laki omaishoidon tuesta) vom 2. Dezember 2005

(g)Gesetz über familiäre Betreuung (Perhehoitolaki) vom 20. März 2015

Frankreich

(a)Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP):

(b)Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch)

(c)Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Artikel L. 434-2 des Code de la sécurité sociale

(d)Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 CSS

(e)Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles)

(f)Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles)

Deutschland

(a)Pflegeversicherung:

(b)Soziale Pflegeversicherung für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und private Pflicht-Pflegeversicherung für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913)

Griechenland

(a)Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung

(b)Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997

(c)Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/Αunwahrscheinlich Verhältnisse/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001

(d)Gesetz Nr. 4025/2011

(e)Gesetz Nr. 4109/2013

(f)Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127

(g)Gesetz Nr. 4368/2016, Art. 334

(h)Gesetz Nr. 4483/2017, Art. 153

(i)Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY)

Ungarn

(a)Langzeitpflegedienstleistungen im Bereich der persönlichen Sozialfürsorge (Sozialdienstleistungen):

(b)Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete

Irland

(a)Gesundheitsgesetz von 1970 (Nr. 1 1970)

(b)Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009)

(c)Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act):

(d)Zulage für konstante Anwesenheiten

(e)Pflegegeld

(f)Betreuungsbeihilfe

(g)Pflegekostenzuschuss

(h)Beihilfe für häusliche Pflege (Domiciliary Care Allowance)

Italien

(a)Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed Invalidi civili)

(b)Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli Invalidi civili totalmente inabili)

(c)Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 – Legge-quadro per l ‚assistenza, l‘ integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate)

(d)Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59)

(e)Verordnung (EG) Nr. 883/04.on des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (Regolamento (CE) 883 del 29 del Parlamento Europeo e del Consiglio, relativo ativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale – SNCB – Art. 70 und Anhang X)

(f)Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità)

(g)Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014)

Lettland

(a)Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31/10/2002

(b)Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12/06/1997

(c)Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009.

(d)Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28.augusta noteikumi Nr.555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28/08/2018

(e)Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 ‚sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakaksas kārtība un kārtība as kālālās rehabilitācijas kārtība) (Ministru kabinetība.gada.maija noteikumi Nr. ‚sociālās rehabilitācijas pakalpojas kārtība)

(f)Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019

Litauen

(a)Gesetz über Zielausgleichszahlungen (Tikslinių kompensacijų įstatymas) vom 29. Juni 2016 (Nr. XII-2507)

(b)Gesetz über soziale Dienstleistungen (Socialinių paslaugų įstatymas) vom 19. Januar 2006 (Nr. X-493)

(c)Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343)

(d)Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552)

(e)Gesetz über Gesundheitseinrichtungen (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367)

Luxemburg

Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 29. August 2017

Μalta

(a)Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318)

(b)Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati)

(c)Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern)

(d)Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat)

NIEDERLANDE

Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

Polen

(a)Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004

(b)Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004

(c)Gesetz über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach Rodzinnych) vom 28. November 2003

(d)Gesetz über die Sozialrente (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003

(e)Gesetz über die Renten der Sozialversicherung (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998

(f)Gesetz über berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung behinderter Menschen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997

(g)Gesetz über die Unterstützung von Schwangeren und ihren Familien „Für Leben“ (Ustawa o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin „Za życiem“) vom 4. November 2016

(h)Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji) vom 31. Juli 2019

Portugal

(a)Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:

(b)Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 über die Pflegezulage (complemento por dependência), in der mehrfach geänderten Fassung

(c)Gesetz 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung (Regime especial de proteção na invalidez), neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das Gesetzesdekret 246/2015 vom 20. Oktober 2015, geändert

(d)Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:

(e)Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006 über das nationale Netz integrierter Pflegeleistungen (rede de cuidados continuados integrados), erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des Gesetzesdekrets 136/2015 vom 28. Juli 2015

(f)Gesetzesdekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das Gesetzesdekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental)

(g)Dekret Nr. 343/.2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung sowie die Entlassungsteams und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento de internamento de internamento de cuidados integrados pediátridos en ambulatório pediátricas Concidal de Concidal de Continuoise als Concições de Conción de Concurições de Concuriçõe Concurições de Concurição de Concurições Concurições de Concurição de Concurições als Concurições de Concurições als Concurições de Concuriode Concurições concuriçõde Concuridadadiços als Concurições de Conguard de Concontinuiadod Condições Condiciados

(h)Gesetz Nr. 6/2009 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell)

Rumänien

(a)Gesetz Nr. 17 vom 6. März 2000 über die Sozialhilfe von Senioren (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice) mit späteren Änderungen

(b)Gesetz Nr. 448 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea privind protectia si promovarea drepturilor persoanelor cu handicap) mit späteren Änderungen

(c)Sozialhilfegesetz (Legea asistentei sociale) Nr. 292 vom 20. Dezember 2011

Slowakei

(a)Gesetz über soziale Dienstleistungen (Zákon o sociálnych službách) Nr. 448/2008

(b)Gesetz über finanzielle Leistungen für Behinderte (Zákon o peňažných príspevkoch na kompenzáciu ťažkého zdravotného postihnutia) Nr. 447/2008

(c)Gesetz über Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsdienstleistungen (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004

(d)Gesetz über Gesundheitsdienstleister, medizinisches Personal und Fachärztekammer (Zákon o poskytovateľoch zdravotnej starostlivosti, zdravotníckych pracovníkoch a stavovských organizáciách v zdravotníctve) Nr. 578/2004

(e)Gesetz über das Existenzminimum (Zákon o životnom minime) Nr. 601/2003

(f)Familiengesetz (Zákon o rodine) Nr. 36/2005

(g)Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und soziale Vormundschaft (Zákon o sociálno-právnej ochrane detí a sociálnej kuratele) Nr. 305/2005

(h)Gesetz über Sozialarbeit (Zákon o sociálnej práci) Nr. 219/2014

Slowenien

Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:

(a)Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen)

(b)Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen)

(c)Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen)

(d)Social Protection Act (Zakon o socialnem varstvu) (Official Gazette of the Republic of Slovenia, no. 3/2004 – official consolidated text, and subsequent amendments)

(e)Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen)

(f)Gesetz über geistige und physiologisch behinderte Personen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen)

(g)Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen)

(h)Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen)

(i)Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen)

(j)Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen)

(k)Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen)

Spanien

(a)Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006, in geänderter Fassung

(b)Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social), angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015

(c)Ministerialerlass vom 15. April 1969

(d)Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung

(e)Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung

Schweden

(a)Sozialhilfegesetz (Socialtjänstlagen (2001: 453)) von 2001

(b)Gesetz über die Gesundheitsversorgung (Hälso- och sjukvårdslag (2017:30)) von 2017

Teil 3: Zahlungen, die mit einem Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind, der in Artikel SSC.3 (1) [Sachgebiet] des Protokolls aufgeführt ist, und die zur Deckung der Heizkosten bei kaltem Wetter gezahlt werden (Artikel SSC.3 (4) [Sachlicher Geltungsbereich] Buchstabe f des Protokolls).

(I)Vereinigtes Königreich

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)

(III)Mitgliedstaaten

DÄNEMARK

(a)Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23/09/2019

(b)Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27/12/2019.

Anhang SSC-2: BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN

(gemäß in Artikel SSC.16 Absatz 2 [Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern])

Kroatien 

Dänemark 

IRLAND

Finnland 

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH



Anhang SSC-3: MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN

Artikel SSC.25 Absatz 2 [Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats])

Österreich 

Belgien 

BULGARIEN

Zypern 

Tschechische Republik 

Frankreich 

Deutschland 

GRIECHENLAND

Ungarn 

Luxemburg 

NIEDERLANDE

Polen 

SLOWENIEN

Spanien 

Schweden 



Anhang SSC-4: FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET

(Artikel SSC.47 Absätze 4 und 5 [Gewährung von Leistungen])

Teil 1: FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL SSC.47 [Feststellung der Leistungen] ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD

Österreich 

(a)Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978

(b)alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle

(c)alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension)

(d)alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer

(e)alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A

(f)alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 — NVG 1972

Zypern 

Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten

Dänemark 

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in [Anhang SSC-5] genannten Renten [ ANHÄNGE UND ABKOMMEN, DIE ALLGEMEINE ANWENDUNG DER ARTICLE SSC.49 [Überlappung von Leistungen gleicher Art]]

Irland 

Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsabhängige) staatliche Rente, (beitragsabhängige) Witwenrente und (beitragsabhängige) Witwerrente 

Lettland 

(a)Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

LITAUEN

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

Polen 

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt

Portugal 

Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird

Slowakei 

(a)Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird

(b)alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden

Schweden 

(a)Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz)

(b)Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kap. 63 Sozialversicherungsgesetz)

Vereinigtes Königreich 

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

(I)die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

(II)die Versicherungszeiten, die nach den im Vereinigten Königreich für die vor dem 5. Juli 1948 zurückgelegten Zeiten zurückgelegt wurden, würden für die Zwecke von Artikel SSC.47 (1) Buchstabe b des Protokolls in Anwendung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berücksichtigt.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

Teil 2: Fälle, in denen SSC.47 (5) [Gewährung von Leistungen] ANGENOMMEN

Österreich 

(a)Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004

(b)Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich

(c)Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension)

(d)Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer

(e)Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A

(f)Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene

(g)Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Bulgarien 

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

Kroatien 

Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der jeweils geltenden Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der jeweils geltenden Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten)

Tschechische Republik 

Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.

DÄNEMARK

(a)Private Altersvorsorge

(b)Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002)

(c)Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009

Estland 

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

FRANKREICH

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

Ungarn 

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

Lettland 

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996. Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

Polen 

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).

Slowakei 

Pflichtsparen für die Altersrente.

Slowenien 

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

Schweden 

Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.



Anhang SSC-5: Leistungen UND ABKOMMEN, DASS DIE ANWENDUNG DES ARTICLE SSC.49 [Überlagerung von Leistungen gleicher Art]

I. Leistungen nach Artikel SSC.49 (2) [Überlappung von Leistungen gleicher Art] des Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

Dänemark 

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

Finnland 

Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

Frankreich 

Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel SSC.47 (1) [Feststellung der Leistungen] Buchstabe a berechnet wird.

Griechenland 

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

Niederlande 

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).

Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).

Spanien 

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.

Schweden 

Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz).

Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.

II. Leistungen im Sinne des Artikels SSC.49 [Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art] Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird

Finnland 

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

Deutschland 

Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

Italien 

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).

LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

LITAUEN

(a)Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird

(b)Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde

Luxemburg 

Hinterbliebenenrenten

Slowakei 

Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente

Spanien 

Altersrenten nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

Schweden 

Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz).

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz).

III. Abkommen im Sinne des Artikels SSC.49 [Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art] Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.



Anhang SSC-6: Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs

(Artikel SSC.3 (2) [Sachlicher Geltungsbereich], SSC.51 (1) [Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der Leistungen] und SSC.66 [Durchführung der Rechtsvorschriften])

Österreich 

1.    Zum Zweck des Erwerbs von Rentenversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

2.    Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.    Sind nach Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] des Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

BULGARIEN

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] Kapitel 1 [Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft] des Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.

ZYPERN

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten], SSC.46 [Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten] und SSC.56 [Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit] wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

Tschechische Republik

Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel SSC.1 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe s des Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.

Dänemark 

1.    

(a)Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit, die jedes Jahr erneut anfällt.

(b)Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war.

(c)Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Staats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

2.    

(a)Ungeachtet des Artikels SSC.7 [Zusammenrechnung von Zeiten] des Protokolls haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf eine dänische Sozialrente, wenn sie seit mindestens 3 Jahren in Dänemark ansässig sind oder waren, vorbehaltlich der in den dänischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Altersgrenzen. Vorbehaltlich des Artikels SSC.5 [Gleichbehandlung] des Protokolls gilt Artikel SSC.8 des Protokolls nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen Anspruch erworben haben.

(b)Die in Buchstabe a genannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.

3.    Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] Kapitel 6 [Leistungen bei Arbeitslosigkeit] des Protokolls.

4.    Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels SSC.48 Absatz 1 [Doppelleistungsbestimmungen] dieser Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

Estland 

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Staat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Staaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen. Finnland 

1.    Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach den Artikeln SSC.47 [Feststellung der Leistungen] bis 49 [Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art] werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

2.    Ist Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

FRANKREICH

1.    Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikeln SSC.15 [Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat], SSC.24 [Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen] des Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staats, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

2.    Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] Kapitel 5 [Alters- und Hinterbliebenenrente] die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

Deutschland

1.    Ungeachtet des Artikels SSC.6 [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.

2.    Ungeachtet des Artikels SSC.6 [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] Buchstabe a und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

3.    Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Staat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

4.    Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

5.    Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

6.    In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

7.    Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.

(8)    Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

Griechenland 

1.    Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

2.    Ungeachtet des ArtikelsSSC.6 [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] Buchstabe a des Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

Irland

1.    Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel SSC.19 Absatz 2 [Geldleistungen] und Artikel SSC.57 [Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit] diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

Μalta

Besondere Vorschriften für Beamte

(a)Ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel SSC.43 [Sonderbestimmungen für Beamte] und SSC.55 [Sonderbestimmungen für Beamte] des Protokolls werden Personen, die nach dem maltesischen Waffengesetz (Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Polizeigesetz (Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Strafvollzugsgesetz (Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, Beamten gleichgestellt;

(b)Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel SSC.1 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe cc des Protokolls als „Sondersysteme für Beamte“.

Niederlande 

1.    Krankenversicherung

(a)In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften sind Personen, die Anspruch auf Sachleistungen für die Zwecke der Durchführung von Titel III Kapitel 1 [Leistungen bei Krankheit sowie Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft] und Kapitel 2 [Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten] des Protokolls haben:

(I)Personen, die nach Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und

(II)soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige von im aktiven Dienst tätigen Soldaten, die in einem anderen Staat wohnen, und Personen, die in einem anderen Staat wohnen und nach dem Protokoll Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben, wobei die Kosten von den Niederlanden getragen werden.

(b)Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) anmelden;

(c)Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.

(d)Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

(e)Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staats als der Niederlande oder des Vereinigten Königreichs leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

(f)Für die Anwendung der Artikel SSC.21 [Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] an SSC.27 [Beiträge von Rentnern] des Protokolls werden folgende Leistungen (zusätzlich zu den Renten, die unter Titel III Kapitel 4 [Leistungen bei Invalidität] und Kapitel 5 [Alters- und Hinterbliebenenrenten] des Protokolls fallen, den Renten gleichgestellt, die nach niederländischem Recht geschuldet werden:

-Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz)

-Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz)

-Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit)

-Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz)

-Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen)

-Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren

-Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden

(g)Für die Zwecke von Artikel SSC.16 (1) [Aufenthalt im zuständigen Staat bei Aufenthalt in einem anderen Staat – Sonderregelung für Familienangehörige von Grenzgängern] des Protokolls haben die in Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß der Versicherungspolice, die in den Niederlanden Versicherten vom Träger des Aufenthaltsorts angeboten wird, unter Berücksichtigung der Artikel 11 Absatz 1, (2) und (3) sowie des Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzeke-Gesetzes über Sachleistungen, die den Versicherten in den Niederlanden vom Träger des Aufenthaltsorts angeboten werden.

2.    Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)

(a)Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

-zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war

-in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

-in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.

(b)Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.

(c)Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

-zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

-in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

-in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war

(d)Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

(e)Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d gelten nicht für Zeiträume, die mit folgenden Zeiträumen zusammenfallen:

-Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Staats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

-Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat

Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staats werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt.

(f)Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist.

(g)In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.

Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

(h)Die Genehmigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist;

(i)Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.

3.    Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)

(a)Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel SSC.46 (3) [Besondere Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Zeiten] des Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Nummer (1) (b) des Protokolls berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

-in den Niederlanden wohnhaft war oder

-zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

-in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war

(b)Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt;

(c)Für die Zwecke von Artikel SSC.47 (1) [Feststellung von Leistungen] Buchstabe b des Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

(d)In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit des Protokolls bereits begonnen hat.

Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

4.    Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

-vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten

-nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten

-nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken

-nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten

-nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten

SPANIEN

1.    Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Artikels SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staats) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.

2.    

(a)Gemäß Artikel SSC.51 Punkt (1) (c) [Zusatzbestimmungen für die Berechnung der Leistungen] wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf diese Zeiten angewandt.

(b)Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

3.    Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Staaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels SSC.51[Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen] wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.

4.    Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach dem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel SSC.6 [Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] des Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke des Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

SCHWEDEN

1.    Die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798).

(2)    Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

(a)Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

3.    

(a)Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Staaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Staaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

(b)Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach den schwedischen Rechtsvorschriften verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht vorliegen, auch die während des Referenzzeitraums in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

Vereinigtes Königreich 

1.    Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

(a)die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

(b)die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen von Titel III [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] Kapitel 5 [Alters- und Hinterbliebenenrenten] dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; In diesem Fall gelten Bezugnahmen in Titel III Kapitel 5 [Alters- und Hinterbliebenenrenten] des Protokolls auf „Versicherungszeiten“ als Bezugnahmen auf Versicherungszeiten, die von

(I)von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

-von einer verheirateten Frau oder

-von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde oder

(II)von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird

-einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

-eine Witwe, die unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf eine Leistung für verwitwete Mutter, verwitwete Elternbeihilfe oder Witwenrente hat oder die nur Anspruch auf eine altersbezogene Witwenrente hat, die nach Artikel SSC.47 (1) [Feststellung der Leistungen] Buchstabe b des Protokolls berechnet wird, und zu diesem Zweck „altersbezogene Witwenrente“ ist eine Witwenrente, die nach Section 39 (4) des Gesetzes über die Sozialbeiträge und den Sozialversicherungsbeitrag zu einem ermäßigten Satz zu zahlen ist.

2.    Für die Zwecke des Artikels SSC.8 [Aufhebung der Wohnortklauseln] dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.

3.    

(1)Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

(2)Für die Zwecke von Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls gilt Folgendes:

(a)in jedem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden Einkommensteuerjahr hat eine Person, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt, und die Anwendung von Nummer (1) dieses Absatzes führt dazu, dass dieses Jahr für die Zwecke von Artikel SSC.47 (1) [Feststellung von Leistungen] des Protokolls als anspruchsberechtigtes Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs angerechnet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in diesem Mitgliedstaat versichert waren;

(b)Einkommenssteuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1975 beginnen, gelten nicht als anspruchsberechtigtes Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Sinne von Artikel SSC.47 (1) [Feststellung von Leistungen] Buchstabe b Ziffer i des Protokolls; in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten bleiben unberücksichtigt.

(3)Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.



Anhang SSC-7: DURCHFÜHRUNGSTEIL

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1

Artikel SSCI.1: Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel SSC.1 [Begriffsbestimmungen].

2.    Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck

(a)„Zugangsstelle“ eine Stelle, die Folgendes bietet:

(I)eine elektronische Kontaktstelle

(II)die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse und

(III)die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) oder menschliches Eingreifen gestattet;

(b)„Verbindungsstelle“ jede Stelle, die von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder mehrere der in Artikel SSC.3 [Sachlicher Geltungsbereich] des Protokolls genannten Zweige der sozialen Sicherheit zur Beantwortung von Informations- und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung des Protokolls und dieses Anhangs benannt wurde und die die ihr nach Titel IV [Finanzvorschriften] dieses Anhangs übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat;

(c)„Dokument“ einen Datensatz unabhängig von dem verwendeten Datenträger, der so strukturiert ist, dass er elektronisch ausgetauscht werden kann und der übermittelt werden muss, damit das Protokoll und dieser Anhang angewandt werden können;

(d)„Strukturiertes elektronisches Dokument“ ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Staaten konzipiert wurde

(e)„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege

(f)„Betrug“ jede bewusste Handlung oder bewusste Unterlassung mit der Absicht, entweder

(I)Leistungen der sozialen Sicherheit erhalten oder eine andere Person in die Lage versetzen, Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder dem Protokoll nicht erfüllt sind; oder

(II)die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder es einer anderen Person zu ermöglichen, sich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen, wenn diese nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder dem Protokoll vorgeschrieben sind.

Kapitel 2: Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch

Artikel SSCI.2: Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

1.Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Einrichtungen und Personen, die unter das Protokoll fallen, auf den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Behinderte und ältere Menschen.

2.Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die das Protokoll gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.

3.Hat eine Person irrtümlich Informationen, Dokumente oder Anträge an einen Träger im Gebiet eines anderen Staates als desjenigen übermittelt, in dem der nach diesem Anhang bezeichnete Träger seinen Sitz hat, so übermittelt der erstgenannte Träger dem gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger die Informationen, Unterlagen oder Anträge unverzüglich unter Angabe des Datums, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger der Staaten können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern der Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.

4.Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staats ihn bereits erhalten.

Artikel SSCI.3: Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern

1.Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit dem Protokoll und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre Rechte geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung.

2.Personen, für die das Protokoll gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

3.Soweit dies für die Anwendung des Protokolls und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die zuständigen Träger den betroffenen Personen die Informationen und stellen die Dokumente unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Fristen aus.

Der entsprechende Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt.

Artikel SSCI.4: Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs

1.Vorbehaltlich des Artikels SSCI.75 [Vorläufige Bestimmungen für Formblätter und Dokumente] und des Anhangs SSCI-2 [Rechtstitel] werden Struktur, Inhalt und Format der Formblätter und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung des Protokolls ausgestellt werden, vom Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vereinbart.

2.Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschriften.

3.Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, wenden die maßgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.

4.Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.

Artikel SSCI.5: Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege

1.Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, aus denen die Stellung einer Person für die Zwecke der Anwendung des Protokolls und dieses Anhangs hervorgeht, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, werden von den Trägern der anderen Staaten anerkannt, solange sie nicht von dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind.

2.Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.

3.Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.

4.Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.

Artikel SSCI.6: Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen

1.    Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:

(a)den Rechtsvorschriften des Staats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird

(b)den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt

(c)in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt

(2)    Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder — falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt — Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

3.    Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann eine Vertragspartei frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte.

(4)    Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.

(5)    Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 2 [Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung] dieses Anhangs.

Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt werden, werden vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Titels IV [Finanzvorschriften] dieses Anhangs erstattet.

Artikel SSCI.7: Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen

1.Steht einer Person nach diesem Anhang zum Protokoll ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang MOBI-SSC-7 [Durchführungsteil] des Protokolls nichts anderes bestimmt ist.

2.Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.

Kapitel 3: Sonstige allgemeine Bestimmungen zur Anwendung des Protokolls

Artikel SSCI.8: Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern

1.Zwei oder mehrere Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

2.Die zu diesem Zweck geschlossenen Vereinbarungen werden dem Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit notifiziert und in Anhang SSCI-1 [Durchführungsbestimmungen für bilaterale Abkommen und neue bilaterale Durchführungsabkommen] aufgeführt.

3.Bestimmungen in Durchführungsabkommen, die zwischen zwei oder mehr Staaten mit dem gleichen Zweck geschlossen wurden oder denen nach Absatz 2 ähnlich sind und die am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind, finden für die Beziehungen zwischen diesen Staaten weiterhin Anwendung, sofern sie auch in Anhang SSCI-1 [Durchführungsbestimmungen für bilaterale Abkommen, die noch in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsübereinkünfte] aufgeführt sind.

Artikel SSCI.9: Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

Artikel SSCI.10: Bestimmung des Wohnorts

1.Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die das Protokoll gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

(a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Gebiet des betreffenden Staats

(b)die Situation der Person, einschließlich

(I)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags

(II)die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person

(III)der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit

(IV)der Einkommensquelle im Falle von Studierenden

(V)der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter

(VI)des Staats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt

2.Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend.

3.Der Mittelpunkt der Interessen eines Studenten, der sich in einen anderen Staat begibt, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, nicht als während der gesamten Dauer des Studiums in diesem Staat im Studienstaat.

4.Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studierenden entsprechend.

Artikel SSCI.11: Zusammenrechnung der Zeiten

1.Bei der Anwendung von Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] des Protokolls wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

2.Die nach den Rechtsvorschriften eines Staats jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] des Protokolls zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.

3.Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staats aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.

4.Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.

5.Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Staats pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.

6.Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Staats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

Artikel SSCI.12: Regeln für die Umrechnung von Zeiten

1.Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Staats vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel SSC.7 [Zusammenrechnung der Zeiten] des Protokolls wie folgt umgerechnet: 

(a)Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staats mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde.

(b)Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:

System auf der Grundlage von

1 Tag entspricht

1 Woche entspricht

1 Monat entspricht

1 Vierteljahr entspricht

Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr

5 Tage

9 Stunden

5 Tage

22 Tage

66 Tage

264 Tage

6 Tage

8 Stunden

6 Tage

26 Tage

78 Tage

312 Tage

7 Tage

6 Stunden

7 Tage

30 Tage

90 Tage

360 Tage

(c)Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden,

(I)entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;

(II)entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;

(III)für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Buchstabe b in Tage umgerechnet.

(d)Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren.

(e)Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen.

2.Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird.

Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften.

3.Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden.

4.Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.



Titel II: BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel SSCI.13: Nähere Vorschriften zu den Artikeln SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer] und SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] des Protokolls

1. Bei der Anwendung von Artikel SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer] Absatz 1 umfassen die Worte „eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.

2.Für die Zwecke der Anwendung von Art. SSC.11 (1) Buchst. a des Protokolls beziehen sich die Worte „die gewöhnlich dort tätig sind“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem es niedergelassen ist, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen. die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

3.Bei der Anwendung von Artikel SSC.11 Absatz 1 Buchstabe b [Entsandte Arbeitnehmer] beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Staat in dem Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

4.Bei der Anwendung von Artikel SSC.11 Absatz 1 Buchstabe b [Entsandte Arbeitnehmer] kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Staat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

5.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] Absätze 1 und 5 des Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt. 

6.Für die Zwecke des Artikels SSC.12 Absätze 1 und 5.[Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] des Protokolls unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Artikel SSC.1 [Begriffsbestimmungen] des Protokolls befindet.

7.Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel SSCI.15 [Verfahren für die Anwendung von Artikel SSC.12] dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel. 

8.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.12 [[Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] Absätze 2 und 6 des Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.

9.Für die Unterscheidung der Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 von den in Artikel SSC.11 (1) [Getöteten Arbeitnehmern] des Protokolls beschriebenen Situationen ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft oder ad hoc oder vorübergehend) ausschlaggebend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.

10.Bei der Anwendung des Artikels SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] Absätze 1, 2, 5 und 6 des Protokolls bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.

11.Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

(a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt und

(b)im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen. 

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird.

12.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls wird bei Selbstständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

13.Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

14.Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines außerhalb des Gebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine nennenswerte Tätigkeit auszuüben, so unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

Artikel SSCI.14: Verfahren bei der Anwendung von Artikel SSC.10 [Allgemeine Regeln] Absatz 3 Buchstabe b und Artikel SSC.10 Absatz 4 und Artikel SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer] des Protokolls (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)

1.Sofern nicht in Artikel SSCI.15 [Verfahren zur Anwendung von Artikel SSC.12] dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel SSCI.16 (2) [ Unterrichtung der betroffenen Personen und Arbeitgeber] dieses Anhangs aus und stellt dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zur Verfügung, die nach Artikel SSC.10 (3) [Allgemeine Vorschriften] oder Artikel SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer Arbeitnehmer] für diese Person gelten.

2.Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel SSC.10 (4) [Allgemeine Vorschriften] des Protokolls, der einen Arbeitnehmer an Bord eines Schiffes hat, das die Flagge eines anderen Staates führt, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wird, dessen Flagge das Schiff führt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausüben soll, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zur Verfügung, die nach Artikel SSC.10 (4) [Allgemeine Vorschriften] des Protokolls für die betreffende Person gelten.

Artikel SSCI.15: Verfahren zur Anwendung von Artikel SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] des Protokolls

1.Eine Person, die in zwei oder mehr Staaten oder in Fällen, in denen Artikel SSC.12 (5) oder (6) [ Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] Anwendung findet, eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger mit.

2.Der bezeichnete Träger des Wohnorts bestimmt unverzüglich die Rechtsvorschriften, die für die betreffende Person unter Berücksichtigung von Artikel SSC.12 [ Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] des Protokolls und Artikel SSCI.13 [Angaben zu den Artikeln SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer] und SSC.12 [Leistungen in zwei oder mehr Staaten] dieses Anhangs anzuwenden sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.

3.Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staats/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.

4.Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staats/Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten] des Protokolls und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel SSC.13 [Einzelheiten zu den Artikeln SSC.11 [Entsandte Arbeitnehmer] und SSC.12 [Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten]] dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt. 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Trägern oder zuständigen Behörden bemühen sich diese Stellen um eine Einigung gemäß den oben genannten Bedingungen; Artikel SSCI.6 [Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen] findet Anwendung.

5.Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.

6.Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.

Artikel SSCI.16: Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

1.Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] des Protokolls anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.

2.Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] des Protokolls anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Artikel SSCI.17: Zusammenarbeit zwischen den Trägern

1.Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] des Protokolls für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben. 

2.Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II [Bestimmung des anwendbaren Rechts] des Protokolls auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.

Artikel SSCI.18: Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgestellten Dokumenten

1.Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, das für die Zwecke der anzuwendenden Rechtsvorschriften den Status der Person oder die Richtigkeit des Sachverhalts bescheinigt, der dem Dokument zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung des besagten Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.

2.Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut. Wird ein Fehler erkannt, widerruft der Träger das Dokument oder berichtigt es binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko, dass das Ergebnis unverhältnismäßig ist und insbesondere, dass die Person den Status als Versicherter für die Gesamtheit oder einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en) verliert, finden die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismäßigere Regelung. Wenn der ausstellende Träger auf Grundlage der verfügbaren Beweise feststellt, dass der Antragsteller des Dokuments Betrug begangen hat, widerruft er das Dokument oder berichtigt es unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung. 



Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Artikel SSCI.19: Allgemeine Durchführungsvorschriften

1.Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Gebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten.

2.Ungeachtet des Artikels SSC.6 [Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen] Buchstabe a des Protokolls hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Artikel SSC.20 [Rentenantragsteller] des Protokolls nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln SSC.21 [Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates] bis 27 [Beiträge der Rentner] des Protokolls eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.

Artikel SSCI.20: Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat

Umfassen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mehr als ein System der Kranken-, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung für mehr als eine Kategorie von Versicherten , so gelten die nach Artikel SSC.15 [Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat], SSC.17 (1) [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates], SSC.18 [Reisen zum Zwecke des Sachleistungsanspruchs – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats] anwendbaren Bestimmungen , SSC.20 [Rentenantragsteller ], SSC.22.

Artikel SSCI.21: Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Verfahren und Umfang des Anspruchs

1.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.15 [Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat] des Protokolls sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts anzumelden. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.

2.Das in Nummer 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.

Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Nummer 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.

3.Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Artikeln SSC.20 [Rentenantragsteller], SSC.22 [ Kein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] und SSC.23 [Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als des Wohnstaats, wenn in letzterem Staat ein Sachleistungsanspruch besteht], SSC.24 [Wohnort von Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat, in dem der Rentner wohnt].

Erstattung

4.Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen

(a)Das in Absatz 1 genannte Dokument erhalten haben; 

(b)dieses Dokument gemäß Absatz 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben; und

(c)im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnsitzstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde,

kann diese Person oder Familienangehörige dieser Person bei der Einrichtung des Studienstaats die Erstattung (ganz oder teilweise) der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.

(4) Wird eine Forderung nach Nummer 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.

(5) Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde.

(6) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

Artikel SSCI.22: Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat

Verfahren und Umfang des Anspruchs

1.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] des Protokolls legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.

2.Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] des Protokolls zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und muss den Anforderungen nach Anhang SSCI.2 genügen.

3.Sachleistungen im Sinne von Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] Absatz 1 des Protokolls sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

Verfahren und Modalitätens der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

4.Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] des Protokolls erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.

5.Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel SSCI.47 [Grundsätze] dieses Anhangs in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.

Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.

6.Abweichend von Nummer 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

7.Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Nummern 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.

8.Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten.

9.Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

Familienangehörige

10.Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.

Kostenerstattung für Studierende

11.Wenn eine Person:

(a)im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage SSCI-2 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde

(b)von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat („Studienstaat“) zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums zugelassen worden ist, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss führt, einschließlich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen an einer Hochschuleinrichtung, die einen Vorbereitungskurs vor dieser Ausbildung gemäß nationalem Recht oder eine Pflichtausbildung umfassen können;

(c)während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat sowie

(d)im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Aufenthaltsgenehmigung zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde;

kann diese Person bei der Einrichtung des Studienstaats die Erstattung (ganz oder teilweise) der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen

12.Wird eine Forderung nach Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.

13.Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäß Absatz 11 Buchstabe a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.

14.Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

15.Die Absätze 11 und 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.

16.Der Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft.

17.Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen.

18.Abweichend von Artikel SSC.5 (1) [Gleichbehandlung] kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels SSC.17 (1) [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.

Artikel SSCI.23: Geplante Behandlungen

Genehmigungsverfahren

1.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.18 (1) [ Reisen zum Zwecke des Bezugs von Sachleistungen – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats ] des Protokolls legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; In den Fällen des Artikels SSC.18 (4) [ Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats ] und SSC.25 (5) [Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats] des Protokolls, in dem die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, ist der zuständige Träger der Wohnort. 

2.Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.

In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts in einer Erklärung, ob die Voraussetzungen des Artikels SSC.18 [ Reisen zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats ] Absatz 2 des Protokolls im Wohnstaat erfüllt sind.

Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels SSC.18 [Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates] Absatz 2 des Protokolls in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit.

Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.

3.Benötigt eine versicherte Person, die nicht in dem zuständigen Staat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel SSC.18 [Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates] Absatz 2 des Protokolls nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.

Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.

4.Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen lassen.

5.Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.

Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen

6.Unbeschadet des Absatzes 7 gilt Artikel SSCI.22 (4) und (5) [Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat] entsprechend .

7.Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.

Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

8.Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird.

Familienangehörige 

9.Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.

Artikel SSCI.24: Geldleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat

Verfahrensvorschriften für den Versicherten

1.Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel SSC.19 [Geldleistungen] Absatz 1 des Protokolls, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat. 

2.Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger.

3.Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

4.Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber oder der zuständige Träger den Arbeitnehmer auffordern, sich an Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu beteiligen.

Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats

5.Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmäßigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, betreffend insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger.

Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger 

6.Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

7.Unbeschadet des Artikels SSC.19 Absatz 1 [Geldleistungen] des Protokolls zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hierüber.

8.Bei der Anwendung von Artikel SSC.19 [Geldleistungen] Absatz 1 besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung.

9.Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts.

Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat

10.Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhält.

Artikel SSCI.25: Beiträge der Rentner

Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Staat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat erhält.

Artikel SSCI.26: Besondere Durchführungsvorschriften

1.Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das das Protokoll Anwendung findet, so kann der Träger eines Staates nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I [Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellter Vaterschaft] des Protokolls verpflichtet werden. 

2.Wohnen die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Staat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen.

KAPITEL 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel SSCI.27: Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat

1.Für die Anwendung von Artikel SSC.31 [Anspruch auf Sachleistungen und Geldleistungen] des Protokolls gelten die Verfahren nach Artikel SSCI.21 [Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat] auf SSCI.24 [ Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat] entsprechend . 

2.Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

Artikel SSCI.28: Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten

1.Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten.

2.Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. 

3.Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen.

4.Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt.

5.Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.

Artikel SSCI.29: Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

1.Bestreitet der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Artikel SSC.31 Absatz 2 [Anspruch auf Sachleistungen und Geldleistungen] des Protokolls, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung.

2.Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat.

Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat.

Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde.

3.Artikel SSCI.6 [Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen] Absatz 5 dieses Anhangs gilt sinngemäß .

Artikel SSCI.30: Verfahren bei einer in mehreren Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

1.In dem in Artikel SSC.33 [Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn der an einer solchen Krankheit leidende Person in mehreren Staaten demselben Risiko ausgesetzt war] des Protokolls genannten Fall wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des letzten Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die diese Krankheit verursachen kann.

Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates.

2.Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil der Betroffene in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

3.Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Absatz 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Staates zurückführt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Artikel SSCI.31: Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

1.Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann , unterrichtet dieser Träger den Träger, dem die Erklärung oder Mitteilung übermittelt wurde, nach dem Verfahren des Artikels SSCI.30 (2) [ Verfahren bei Exposition gegenüber einer Berufskrankheit in zwei oder mehr Staaten] und unterrichtet ihn anschließend, wenn eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

2.Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Dieser Betrag wird dann nach dem Verfahren der Artikel SSCI.56 [zu Unrecht erhaltene Leistungen] und 57 [Vorläufige Geldleistungen oder Beiträge] dieses Anhangs von den Leistungen abgezogen, die der betreffenden Person geschuldet werden.

3.Artikel SSCI.6 (5) [Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen] dieses Anhangs gilt sinngemäß.

Artikel SSCI.32: Verschlimmerung einer Berufskrankheit

In den in Artikel SSC.34 [Verschlimmerung einer Berufskrankheit] des Protokolls genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.

Artikel SSCI.33: Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle:

(a)auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist;

(b)für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen

Artikel SSCI.34: Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten

Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet.

Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

KAPITEL 3: STERBEGELD

Artikel SSCI.35: Antrag auf Sterbegeld

Für die Anwendung der Artikel SSC.37 [ Anspruch auf Leistungen bei Tod in einem anderen als dem zuständigen Staat] und SSC.38 [Leistung bei Tod eines Rentners] des Protokolls ist der Antrag auf Sterbegeld entweder an den zuständigen Träger oder an den Träger des Wohnorts des Antragstellers zu richten, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. 

Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.


KAPITEL 4: Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

Artikel SSCI.36: Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

1.Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel SSC.47 (1) (b) [Feststellung der Leistungen] des Protokolls gelten die Bestimmungen des Artikels SSCI.11 (3), (4), (5) und (6) [Zusammenrechnung der Zeiten] des Anhangs.

2.Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel SSC.11 (3) [Zusammenrechnung der Zeiten] dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel SSC.47 Absatz 1 Buchstabe b [Feststellung der Leistungen] des Protokolls berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.

3.Der Träger eines jeden Staats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel SSC.48 Absatz 3 Buchstabe c [Doppelleistungsbestimmungen] des Protokolls nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staats unterliegt.

Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.

Artikel SSCI.37: Beantragung von Leistungen

A.Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente

1.Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.

2.Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich.

3.In Abweichung von Absatz 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten. 

Artikel SSCI.38: Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

1.Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen , die der in Artikel SSCI.37 (1) [Leistungsansprüche] dieses Anhangs genannte Träger anwendet, und ihm sind die nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Belege beizufügen. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.

2.Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel SSC.45 (1) [Allgemeine Bestimmungen] des Protokolls den Aufschub der Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten, so gibt der Antragsteller dies in seinem Antrag an und gibt an, nach welchen Rechtsvorschriften der Aufschub beantragt wird. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.

3.Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates. 

Artikel SSCI.39: Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger

Kontakt-Träger

1.Der Träger , bei dem der Leistungsantrag nach Artikel SSCI.37 (1) [Leistungsansprüche] dieses Anhangs des Protokolls gestellt oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als „Kontaktträger“ bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.

Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Protokolls betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.

Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente

2.Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.

3.Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

4.Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] des Protokolls und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Artikel SSC.48 [Doppelleistungsbestimmungen] bis 50 [Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art] des Protokolls erforderlichen Angaben mit.

5.Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 fest, dass Artikel SSC.52 Absätze 2 oder 3 [Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr] des Protokolls anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger. 

Artikel SSCI.40: Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller

1.Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder – auf Verlangen des Antragstellers – in der von ihm gewählten Sprache, einschließlich Englisch, übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Europäischen Union anerkannt ist.

2.Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Artikel SSCI.41: Bemessung des Grades der Invalidität

Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Staat erstellt worden.

Artikel SSCI.42: Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse

1.Ungeachtet des Artikels SSCI.7 [Vorläufige Berechnung der Leistungen und Beiträge] dieses Anhangs zahlt jeder Träger , der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Artikel SSC.47 (1) [Feststellung der Leistungen]. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte.

2.Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels SSC.47 [Feststellung der Leistungen] Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls wahrscheinlich festgestellt wird. 

3.Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.

Artikel SSCI.43: Neuberechnung der Leistungen

1.Bei einer Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel SSC.45 (4) [Allgemeine Bestimmungen] und Artikel 54 (1) [Neuberechnung und Neubewertung der Leistungen] des Protokolls gilt Artikel SSCI.42 [Vorläufige Raten und Vorauszahlung einer Leistung] entsprechend.

2.Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.

Artikel SSCI.44: Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente

1.Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlegen hat, 

(a)die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen

(b)rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen

2.Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 bestimmt der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt er die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem er eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert.

3.Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 sollte der Träger im ersten Staat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten.

Artikel SSCI.45: Koordinierungsmaßnahmen in den Staaten

1.Unbeschadet des Artikels SSC.46 [Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten] des Protokolls gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2.Enthalten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Vorschriften für die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so bleiben diese Vorschriften von den Bestimmungen des Protokolls und dieses Anhangs unberührt.

KAPITEL 5: Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel SSCI.46: Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen

1.Artikel SSCI.11 (1) [Zusammenrechnung von Zeiten] dieses Anhangs gilt sinngemäß für Artikel SSC.56 [Besondere Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit] des Protokolls. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. 

2.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.57 [Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit] des Protokolls berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die in einem anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.

TITEL IV: FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1: Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] und Artikel SSC.36 [Erstattungen zwischen Trägern] des Protokolls

Abschnitt 1: Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen

Artikel SSCI.47: Grundsätze

1.Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] und Artikel SSC.36 [Erstattungen zwischen Trägern] des Protokolls erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer wenn Artikel SSCI.57 [Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge] dieses Anhangs Anwendung findet.  

2.Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Aufwendungen für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest. 

3.Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte maßgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.

Abschnitt 2: Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

Artikel SSCI.48: Bestimmung der betroffenen Staaten

1.Die in Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] Absatz 2 des Protokolls genannten Staaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig macht, sind in Anlage SSCI-3 zu diesem Anhang aufgeführt. 

2.Im Falle der in Anlage SSCI-3 zu diesem Anhang aufgeführten Staaten der Betrag der Sachleistungen, die an folgende Stellen erbracht wurden:  

(a)Familienangehörige, die nicht im selben Staat wohnen wie der Versicherte gemäß Artikel SSC.15 [Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat] des Protokolls; und  

(b)Rentner und ihre Familienangehörigen gemäß Artikel SSC.22 (1) [ Kein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats] , Artikel SSC.23 [Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat] und SSC.24 [ Wohnort von Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem, in dem der Rentner wohnt]; 

den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.

Artikel SSCI.49: Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags

1.Für jeden forderungsberechtigten Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:  

Fi = Yi*1/12*(1-X)  

Dabei steht  

-der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen: 

-i = 1: Personen unter 20 Jahren, 

-i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren,

-i = 3: Personen ab 65 Jahren,

-Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse i nach Absatz 2 

-der Koeffizient X (0.20 oder 0.15) für die Kürzung gemäß Absatz 3.  

2.Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Staates allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung stützt sich auf die Ausgaben im Rahmen der Regelungen nach Artikel SSCI.20 [Regelung für den Fall, dass im Wohn- oder Aufenthaltsstaat mehr als eine Regelung besteht] dieses Anhangs.

3.Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0,20). Sie beträgt 15 % (X = 0.15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Staat nicht in Anhang SSC-3 [Mehrere Rechte von Rentnern, die in den zuständigen Staat zurückkehren] aufgeführt ist.

4.Für jeden Schuldnerstaat entspricht der Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr der Summe der Erzeugnisse, die sich aus der Multiplikation der festgelegten monatlichen Pauschalbeträge pro Person in jeder Altersgruppe i mit der Anzahl der Monate ergeben, die die betreffenden Personen im Gläubigerstaat in dieser Altersgruppe zurückgelegt haben.

Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Gebiet des forderungsberechtigten Staates in ebendiesem Gebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Staates für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.  

5.Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für Staaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen.  

6.Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.

Artikel SSCI.50: Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.

Abschnitt 3 : Gemeinsame Bestimmungen

Artikel SSCI.51 Erstattungsverfahren zwischen Trägern

1.Die Erstattungen zwischen Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern. 

2.Die Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich nach den Artikeln SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] und 36 [Erstattungen zwischen Trägern] des Protokolls werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Es kann eine gesonderte Verbindungsstelle für Erstattungen nach Artikel SSC.30 [Erstattungen zwischen Trägern] und Artikel SSC.36 [Erstattungen zwischen Trägern] des Protokolls geben.

Artikel SSCI.52: Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

1.Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.

2.Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen zwölf Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genehmigt wurden. Die in Artikel SSCI.49 (4) [Berechnungsmethode der monatlichen Pauschalbeträge und des Pauschalbetrags] dieses Anhangs genannten Verzeichnisse sind bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

3.In dem in Artikel SSCI.7 (5) [Vorläufige Berechnung der Leistungen und Beiträge] dieses Anhangs genannten Fall beginnt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist erst nach Feststellung des zuständigen Trägers.

4.Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

5.Der leistungspflichtige Träger zahlt die Forderungen innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates nach Artikel SSCI.51 [Erstattungsverfahren zwischen Trägern]. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

6.Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

7.Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.

Artikel SSCI.53: Verzugszinsen und Anzahlungen

1.Nach Ablauf der 18-Monatsfrist gemäß Artikel SSCI.52 (5) [Fristen für die Einreichung und Begleichung von Forderungen] dieses Anhangs kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten gemäß Artikel SSCI.52 (1) oder (2) [Fristen für die Einreichung und Begleichung von Forderungen] dieses Anhangs eingereichten Forderung geleistet . Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Artikel SSCI.53 Absatz 6 dieses Anhangs erhoben werden.

2.Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.

3.Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.

Artikel SSCI.54: Jahresabschlussbericht

1.Auf der Grundlage des Berichts des Sonderausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erstellt der Partnerschaftsrat für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

2.Der Partnerschaftsrat kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresübersicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vornehmen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

Kapitel 2: Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung 

Abschnitt 1: Grundsätze

Artikel SSCI.55 Gemeinsame Bestimmungen

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel SSC.64 [Erhebung von Beiträgen und Beitreibung von Leistungen] des Protokolls und in dem darin festgelegten Rahmen erfolgt die Beitreibung von Forderungen nach Möglichkeit entweder zwischen den Trägern des betreffenden Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel SSCI.56 [zu Unrecht erhaltene Leistungen] SSCI.58 [Aufrechnungskosten] dieses Anhangs. Ist es nicht möglich, die Forderung im Wege dieses Aufrechnungsverfahrens ganz oder teilweise einzuziehen, so wird der geschuldete Restbetrag gemäß Artikel SSCI.59 [ Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen] des SSCI.69 [Kosten für die Einziehung] dieses Anhangs eingezogen. 

Abschnitt 2: Ausgleich

Artikel SSCI.56: Nicht geschuldete Leistungen

1.Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat. 

2.Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 [Sterbegeld] und 4 [Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen] des Protokolls einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehaltenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unverzüglich auszahlen. 

3.Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt. 

Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Staates Sozialhilfe bezogen hat.

Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat.

Artikel SSCI.57: Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge

1.Für die Anwendung des Artikels SSCI.6 [Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen] dieses Anhangs erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Feststellung des für die Zahlung der Leistungen zuständigen Trägers eine Aufstellung des vorläufig gezahlten Betrags und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger.

Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.

Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.

2.Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, die betreffenden Beträge erst, wenn er von dem als zuständig ermittelten Träger die ihm nach Artikel SSCI.6 (4) [Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen] geschuldeten Beträge festgestellt hat.

Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.

Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische oder natürliche Person.

Artikel SSCI.58: Mit dem Ausgleich verbundene Kosten

Werden die Forderungen im Wege des Aufrechnungsverfahrens gemäß Artikel SSCI.56 [zu Unrecht erhaltene Leistungen] und SSCI.57 [vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge] dieses Anhangs eingezogen, sind keine Kosten zu zahlen.



Abschnitt 3: Beitreibung

Artikel SSCI.59: Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

-„Forderungen“ alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschließlich Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind 

-„ersuchende Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht 

-„ersuchte Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, an den ein Informations-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen gerichtet werden kann

2.Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.

3.Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel SSCI.4 [Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs] dieses Anhangs und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit getroffen.

Artikel SSCI.60: Auskunftsersuchen

1.Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

2.Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

3.Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

(a)die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Staat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte

(b)mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

(c)deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Staates verletzen würde

4.Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. 

Artikel SSCI.61: Zustellung

1.Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor. 

2.Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben. 

3.Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist. 

Artikel SSCI.62: Beitreibungsersuchen

1.Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

2.Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

(a)Es übermittelt der ersuchten Partei ferner eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei, außer in den Fällen, in denen Artikel SSCI.64 (3) [Zahlungsmodalitäten und Frist] dieses Anhangs nicht zutrifft. 

(b)die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht angefochten werden; 

(c)wenn sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden;

(d)wenn die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist.

3.Das Beitreibungsersuchen enthält:

(a)Name, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung eines Dritten, der die Vermögenswerte dieser Person hält;

(b)Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei 

(c)eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel 

(d)Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei 

(e)Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat 

(f)das Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann

(g)alle sonstigen sachdienlichen Informationen

4.Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

5.Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle maßgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.

Artikel SSCI.63: Vollstreckungstitel

1.Nach Artikel SSC.64 [Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen] Absatz 2 des Protokolls wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt. 

2.Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht.

Der Staat bzw. die Staaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschließen, außer in den Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit. 

Sollte eine dieser Maßnahmen Anlass zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Forderung oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel geben, so findet Artikel SSCI.65 [Anfechtung der Forderung oder Vollstreckungstitel und Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen] dieses Anhangs Anwendung.

Artikel SSCI.64: Zahlungsmodalitäten und -fristen

1.Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei. 

2.Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen. 

3.Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungstitel nach Artikel SSCI.63 (1) [ Instrument für die Vollstreckung der Forderung] dieses Anhangs unmittelbar anerkannt oder nach Artikel SSCI.63 (2) [ Instrument zur Vollstreckung der Forderung] dieses Anhangs angenommen, anerkannt, ergänzt oder ersetzt wurde , werden Verzugszinsen nach den im Staat der ersuchten Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet und der ersuchenden Partei ebenfalls überwiesen. 

Artikel SSCI.65: Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen 

1.Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.

2.Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels SSCI.68 [Vorsorgemaßnahmen] dieses Anhangs Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei.

3.Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen.

4.Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel SSCI.62 [Beitreibungsersuchen] und 63 des Anhangs SSC.63 [Vollstreckungstitel] des Anhangs, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen. 

Artikel SSCI.66: Grenzen der Unterstützung

1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet,

(a)die in den Artikeln SSCI.62 [Beitreibungsersuchen] bis 65 dieses [Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen] dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;

(b)Die in Artikel SSCI.60 [Informationsersuchen] vorgesehene Unterstützung für SSCI.65 [ Beanstandung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen] dieses Anhangs zu gewähren , wenn das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel SSCI.60 [Informationsersuchen] an SSCI.62 [Beitreibungsersuchen] dieses Anhangs für Forderungen gilt, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungstitel nach den geltenden Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des ersuchenden Staates für die Beitreibung ausgestellt wurde . Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind. 

2.Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann. 

Artikel SSCI.67: Verjährungsfrist

1.Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:

(a)nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft, und

(b)nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Partei, soweit es Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Staat betrifft.

Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel SSCI.63 [Vollstreckungstitel] dieses Anhangs.

2.Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen. 

Artikel SSCI.68: Vorsorgemaßnahmen

Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.

Für die Zwecke des ersten Absatzes gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel SSCI.62 [Beitreibungsersuchen], SSCI.63 [Vollstreckungstitel] , SSCI.65 [Beanstandung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen] und SSCI.66 [ Beschränkungen für die Beitreibung ] dieses Anhangs entsprechend. 

Artikel SSCI.69: Beitreibungskosten

1.Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei.

2.Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden. 

TITEL V: SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel SSCI.70: Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen

1.Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

2.Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.

Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings können Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zurückzukehren, wenn sie diese Reise ohne Gefahr für ihre Gesundheit absolvieren können und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.

3.Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.

Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.

4.In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel SSC.59 [Zusammenarbeit] Absatz 3 des Protokolls werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.

Artikel SSCI.71: Mitteilungen

1.Die Staaten teilen dem Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Einzelheiten zu den Einrichtungen und Einrichtungen im Sinne von Artikel SSC.1 [Begriffsbestimmungen] des Protokolls und Artikel SSCI.1 (2) [Begriffsbestimmungen] dieses Anhangs sowie zu den gemäß diesem Anhang bezeichneten Trägern mit.

2.Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.

3.Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Absatz 1 fest.

4.Für die Zwecke der Durchführung des Protokolls kann das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teilnehmen und die damit verbundenen Kosten tragen.

5.Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.

Artikel SSCI.72: Informationspflicht

Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.

Artikel SSCI.73: Währungsumrechnung

Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Artikel SSCI.74: Durchführungsbestimmungen

Der Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann weitere Leitlinien für die Durchführung des Protokolls und dieses Anhangs annehmen.

Artikel SSCI.75: Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente

1.Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formblätter und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten des Protokolls verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung des Protokolls und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.

2.Die gemäß Absatz 1 gültigen Formblätter und Dokumente umfassen:

(a)Europäische Krankenversicherungskarten, die im Auftrag des Vereinigten Königreichs ausgestellt werden und gültige Anspruchsdokumente im Sinne der Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates], SSC.25 (1) [ Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats] und SSCI.22 [Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat] dieses Anhangs sind; und

(b)Portables Dokument, mit dem die Sozialversicherungssituation einer Person bescheinigt wird, wie es für die Durchführung des Protokolls erforderlich ist.



ANLAGE SSCI-1: VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN (GEMÄSS ARTIKEL SSCI.8 DIESES ANHANGS)

BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)

Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006

FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)

FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005

IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)

ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs

LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)

MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007

NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954

PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003

SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden

SCHWEDEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 15. April 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) sowie Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)



Anlage SSCI-2

Anspruchsbescheinigung (Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates], SSC.25 (1) [ Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats] und SSCI.22 [ Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat]

1.Anspruchsbescheinigungen , die für die Zwecke der Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] und SSC.25 (1) [ Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats] von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, müssen dem Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 über die technischen Spezifikationen der Europäischen Krankenversicherungskarte entsprechen .

 

2.Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke der Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] und SSC.25 (1) [ Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnstaats] von den zuständigen Trägern des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

(a)Name und Vorname des Inhabers des Dokuments;

(b)Persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers; 

(c)Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments

(d)Gültigkeitsdatum des Dokuments;

(e)den Code „UK“ anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs;

(f)Identifikationsnummer und Akronym des Trägers im Vereinigten Königreichs, der das Dokument ausgestellt hat

(g)logische Nummer des Dokuments;

(h)Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Datum der Auslieferung sowie die Unterschrift und den Stempel des Trägers des Vereinigten Königreichs.

3.Die technischen Spezifikationen der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Anspruchsbescheinigungen werden dem Fachausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unverzüglich mitgeteilt , um den Trägern der Mitgliedstaaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern. 

BEHANDLUNGEN, FÜR DIE EINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH IST (Artikel SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] und Artikel SSC.25 [Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats] Absatz 1)

1.Die Sachleistungen, die nach den Artikeln SSC.17 [Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates] und SSC.25 (1) [Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaats] des Protokolls zu gewähren sind, umfassen Leistungen, die im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Entbindung gewährt werden. 

2.Sachleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit einer Entbindung, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn das Ziel des Aufenthalts in einem anderen Staat darin besteht, diese Behandlungen zu erhalten.

3.Jede lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in einer spezialisierten medizinischen Einheit oder durch spezialisiertes Personal oder Ausrüstung zugänglich ist, bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die Behandlung erbringenden Stelle, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat oder dem Wohnstaat verfügbar ist.

4.Folgende Behandlungen erfüllen diese Kriterien (nicht erschöpfende Liste):

(a)Nierendialyse

(b)Sauerstofftherapie

(c)spezielle Asthmatherapie

(d)Echokardiographie bei chronischen Autoimmunerkrankungen

(e)Chemotherapie 

Anlage SSCI-3

Staaten, die auf den Grundlagen der (in ARTIKEL SSCI.48 (1) [Bezeichnung des/der betreffenden Staates (en)] dieses Anhangs aufgeführten) BESCHÄFTIGUNG DER KOSTEN IN KIND AUF DEM BESCHÄFTIGUNGSBETRIEBEN übereinstimmen

Irland

SPANIEN

ZYPERN

PORTUGAL

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH



Anhang SSC-8: Übergangsbestimmungen für die Anwendung von ARTIKEL SSC.11 [Detaillierte Arbeitnehmer]

Mitgliedstaaten

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „interessierte Parteien“ aus Artikel 6 Absatz 11 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 12.9 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Die Haltbarmachung von Behandlungen wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung gilt als unzureichend im Sinne des Buchstabens a, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden.
(3) Die Frist beträgt 12 Monate für Auskunftsersuchen nach Artikel ORIG.25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 2, die während der ersten drei Monate der Anwendung dieses Abkommens an die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gerichtet werden.
(4) G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Kapitels jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(6)

     Zu den Flugdienstleistungen oder verwandten Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen gehören unter anderem die folgenden Dienstleistungen: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.

(7)

     Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: im Falle der Union, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, Jamaika, geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat, im Falle des Vereinigten Königreichs, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschließlich des Festlandsockels im Sinne des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, Jamaika, geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.

(8)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“, wenn er im Zusammenhang mit Maßnahmen einer Vertragspartei verwendet wird, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“, wie in Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe p definiert, einschließt.

(9)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in diesem Punkt genannten Reedereien nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen werden

(10)

     Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang] Buchstabe a Ziffern i bis iii gilt nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll. 

(11)

     Artikel SERVIN.2.2 [Marktzugang] Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

(12)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel SERVIN.2.6 Absatz 1 Buchstabe f [Leistungsanforderungen] die Bestimmungen von Artikel DIGIT.12 [Übertragung von oder Zugang zu Quellcode]unberührt lässt.

(13)

     Artikel SERVIN.3.2 [Marktzugang] Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

(14)

     Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(15)

     Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(16)

     Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie versetzt werden, erforderlich sind.

(17)

     Führungskräfte nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht dennoch solche Aufgaben übernehmen können, wenn dies zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist.

(18)

     Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

(19)

     Abwägen von Ressourcenbeschränkungen gegen die potenzielle Belastung der Unternehmen: in Fällen, in denen dies vernünftigerweise möglich ist, können die zuständigen Behörden verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format eingereicht werden, um sie als „vollständig für die Zwecke der Verarbeitung“ zu betrachten.

(20)

     Die zuständigen Behörden können die Anforderung nach Ziffer ii erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt. Der Begriff „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass er auch das elektronische Format einschließt.

(21)

     Eine solche „Möglichkeit“ erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.

(22)

     Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.

(23)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dieser Artikel nicht so ausgelegt werden darf, dass er die Aushandlung und den Abschluss einer oder mehrerer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unter anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen verhindert.

(24)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass solche Vereinbarungen nicht zu einer automatischen Anerkennung von Qualifikationen führen sollen, sondern im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden festlegen, die die Anerkennung gewähren.

(25)

     Die angeforderten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.

(26)

     Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(27)

     Im Sinne dieses Artikels bedeutet „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel SERVIN.2.3 [Inländerbehandlung], SERVIN.3.3[Lokale Präsenz], SERVIN.2.4 [Meistbegünstigung] und SERVIN.3.4 [Inländerbehandlung] sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Benutzer gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in gleichartigen Situationen gewährt werden.

(28)

     Dieser Artikel gilt nicht für Roamingdienste innerhalb der Europäischen Union, bei denen es sich um gewerbliche Mobilfunkdienste handelt, die aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht werden und die es einem Endnutzer ermöglichen, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet, zu nutzen.

(29)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Änderung für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ in Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe o genauso wie für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“ in Artikel SERVIN.1.2 [Begriffsbestimmungen]Buchstabe f gilt.

(30)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen zu ergreifen oder beizubehalten, die in ihrem Gebiet von juristischen Personen der anderen Vertragspartei errichtet wurden.

(31)

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Zwecke dieses Titels das Recht der Europäischen Union Teil des Rechts des Herkunftsstaats der in Artikel SERVIN 5.48 [Begriffsbestimmungen] Buchstabe e Ziffer i genannten Rechtsanwälte ist.

(32)

   „Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienste“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, die Vorbereitung und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schiedsgerichts-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie bezieht sich die internationale juristische Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung oder Mediation auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.

(33)

Zur Klarstellung gilt, dass für die Zwecke dieses Absatzes „benannte juristische Dienstleistungen“ für in der Union erbrachte Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs oder Teilen davon und dem Völkerrecht (mit Ausnahme des Unionsrechts) und im Falle von im Vereinigten Königreich erbrachten Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten (einschließlich Unionsrecht) und dem Völkerrecht (ausgenommen Unionsrecht) sind.

(34)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich „allgemein geltende Bedingungen“ auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine nicht identifizierte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.

(35)

     Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender makroökonomischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.

(36)

     Jede Vertragspartei kann den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.

(37)

Dieser Abschnitt gilt nicht für den Schutz, der im Vereinigten Königreich als Geschmacksmusterrecht bekannt ist.

(38)

     Für die Zwecke dieses Titels wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel“ für jede Vertragspartei durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien definiert.

(39)

     Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schließt der Begriff „Verbände und Vereinigungen“ zumindest Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.

(40)

     Im Falle der Europäischen Union bedeutet die zuständige Behörde die Zollbehörden.

(41)

     Zur Klarstellung sei festgestellt, dass die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflicht zur Inländerbehandlung vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß ANHANG PPROC-1 [Öffentliches Beschaffungswesen] Unterabschnitte B1 und B2 Anmerkung 3 erfolgt.

(42)

     ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(43)

     Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(44)

     Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(45)

     Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5).

(46)

     Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABL. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).)

(47)

     Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(48)

     Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(49)

     Für die Union umfassen diese Grundsätze das Vorsorgeprinzip.

(50)

Für das Vereinigte Königreich sind „kleine und mittlere Unternehmen“ kleine und Kleinstunternehmen.

(51)

     Im Fall des Vereinigten Königreichs werden unter größeren Regulierungsmaßnahmen erhebliche Regulierungsmaßnahmen entsprechend der Begriffsbestimmung in den Vorschriften und Verfahren des Vereinigten Königreichs verstanden.

(52) Zur Klarstellung: Bei der Durchführung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
(53)  Zu diesem Zweck bedeutet Diskriminierung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt wird als andere Wirtschaftsteilnehmer und dass diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist.
(54) Zur Klarstellung: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention ausführenden Wirtschaftsteilnehmern gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
(55)    Die Länder mit marktfähigem Risiko sind das Vereinigte Königreich, die Mitgliedstaaten der Union, Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika.
(56)    Zur Klarstellung: Artikel 3.2 Absätze 1 und 2 [Anwendungsbereich und Ausnahmen] bleiben hiervon unberührt.
(57) Zur Klarstellung gilt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Artikels kein Gesetz [i] mit Wirkung nach Section 2 (1) des European Communities Act 1972 umfasst, das durch Section 1A des European Union (Withdrawal) Act 2018 oder [ii] nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 oder für einen in Section des European Communities Act genannten Zweck wirksam geworden ist.
(58) Für das Vereinigte Königreich verlangt dieser Artikel einen neuen Rechtsbehelf für die Rückforderung, der am Ende einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Prüfungsmaßstab innerhalb der angegebenen Frist zur Verfügung stehen würde; eine solche Kontrolle wird gemäß Artikel 3.10 (3) [Gerichtshöfe] nicht auf andere Weise ausgeweitet. Kein Begünstigter könnte berechtigtes Vertrauen darauf wecken, sich einer solchen Rückforderung zu widersetzen.
(59) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein neues System zur Subventionskontrolle einführen wird.
(60)    Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: für die Union unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort in demselben Mitgliedstaat der Union, auch auf seinem Festlandsockel, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“), und dem gleichen Verkehr, der sich in dem in dem Mitgliedstaat gelegenen Hafen befindet; für das Vereinigte Königreich Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich, einschließlich seines Festlandsockels, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen, sowie Verkehr, der seinen Ursprung in demselben Hafen oder an demselben Ort im Vereinigten Königreich hat.
(61)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz findet keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen eines erfassten Rechtssubjekts im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
(62) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel und Artikel 9.4 [Neugewichtung] gelten nicht für die Rechtsvorschriften und Standards der Vertragsparteien im Bereich der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung .
(63) Jede Vertragspartei behält ihr Recht vor, ihre Prioritäten, ihre Politik und die Zuweisung der Mittel bei der wirksamen Umsetzung der IAO-Übereinkommen und der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in einer Weise festzulegen, die mit ihren internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels, im Einklang steht. Der Europarat, der 1949 gegründet wurde, nahm 1961 die Europäische Sozialcharta an, die 1996 überarbeitet wurde. Alle Mitgliedstaaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer ursprünglichen oder überarbeiteten Fassung ratifiziert. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Absatz 5 auf die ursprüngliche Fassung von 1961.
(64) Zur Klarstellung: In diesem Fall darf die Vertragspartei keine Konsultationen nach Artikel INST.13 [Konsultationen] in Anspruch nehmen.
(65) Diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Aufhebung oder Anpassung der Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts umfassen.
(66) Die Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel INST.24 [Vorläufige Abhilfemaßnahmen] ist nur möglich, wenn Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.
(67)

   Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.

(68)

     Zur Klarstellung: Teil sechs Titel I [Streitbeilegung] bleibt von einer solchen Feststellung unberührt.

(69)

     Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

(I)die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, oder

(II)die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder

(III)die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oder

(IV)die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder

(V)die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

(VI)die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

(70)

   Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88). 

(71)      Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
(72)      Dies gilt nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel FINPROV.1 (3) [Räumlicher Geltungsbereich] genannten Gebiet wohnen.
(73)      Die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ umfasst auch eine in der Republik Lettland dauerhaft gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(74)    Zur Klarstellung: „GPA“ ist als das GPA in seiner durch das am 30. März 2012 in Genf beschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen geänderten Fassung zu verstehen.
(75)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(76)    Zur Klarstellung: Im Falle der Europäischen Union sind die Bereiche jenseits des Küstenmeers als die jeweiligen Bereiche der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
(77)

     Beschluss 2008/615/JHA des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. EU L 210 vom 6.8.2008, S. 1) .

(78)

     Beschluss 2008/616/JHA des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JHA zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. EU L 210 vom 6.8.2008, S. 12) .

(79)

     Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(80)

     Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(81)

     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(82)

     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(83)

     2018, Kapitel 12.

(84)

     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(85)

     Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(86) Zur Klarstellung: Die Absätze 2 bis 9 gelten für Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt zur Union, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden, ungeachtet der Tatsache, dass ein Beitrittsantrag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.
(87)

Geändert durch die Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc) (EU Exit) Regulations 2020.

(88)

Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausg. fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang ORIG-2A [Ursprungskontingente und Alternativen zu den warenspezifischen Ursprungsregeln in Anhang ORIG-2] als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(89)

Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang ORIG-2A [Ursprungskontingente und Alternativen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang ORIG-2] als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(90) Bestimmte Aluminiumerzeugnisse können als Ursprungserzeugnisse anderer warenspezifischer Ursprungsregeln mit jährlichen Kontingenten gemäß Anhang ORIG-2A [Ursprungskontingente und Alternativen zu den warenspezifischen Ursprungsregeln in Anhang ORIG-2] eingestuft werden.
(91)

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative produktspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang ORIG-2B [Transitional Product-Specific Rules for Electric Accumulators and Electrified Vehicles].

(92)

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative produktspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang ORIG-2B [Transitional Product-Specific Rules for Electric Accumulators and Electrified Vehicles] .

(93)

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative produktspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang ORIG-2B [Transitional Product-Specific Rules for Electric Accumulators and Electrified Vehicles] .

(94) Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang ORIG-2B [Transitional Product-Specific Rules for Electric Accumulators and Electrified Vehicles] produktspezifische Ursprungsregeln .
(95) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse. 
(96)    Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
(97)      Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Deutschland für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die ZLG für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Länderbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
(98)      Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der internen Aufteilung der Zuständigkeiten in Spanien für Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, gilt die Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios als alle zuständigen regionalen Behörden, die amtliche GMP-Dokumente ausstellen und Arzneimittelinspektionen durchführen.
(99)      ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(100)      ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(101)      ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(102)      ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
(103)      ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(104)      ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.
(105)      ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.
(106)      ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 70.
(107)      ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 44.
(108)      ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 1.
(109)      ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 12.
(110)      Bezugnahmen in dieser Liste auf bestehendes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
(111)      ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(112)      ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(113)      ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
(114)      Bezugnahmen in dieser Liste auf bestehendes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
(115)      Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(116)      Vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, Löschung des Schutzes sowie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
(117)      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(118)      Vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Weinanbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Beschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts für Nebenerzeugnisse und deren Entsorgung sowie der Veröffentlichung der OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
(119)      Präsentation vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Bescheinigung, des Ein- und Ausgangsregisters, der obligatorischen Anmeldungen, der Mitteilungen und der Veröffentlichung notifizierter Informationen sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die einschlägigen Kontrollen und Sanktionen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission und der Schuldverschreibung (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
(120)

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt,

a)    „ Recht des Aufnahmestaats „das Recht des betreffenden Mitgliedstaats und das Recht der Europäischen Union;

„Recht des Herkunftsstaats“ das Recht des Vereinigten Königreichs;

b)    „ Völkerrecht „das Völkerrecht mit Ausnahme des Rechts der Europäischen Union, einschließlich des durch internationale Verträge und Übereinkommen geschaffenen Rechts sowie des internationalen Gewohnheitsrechts;

c)    „ Rechtsberatung“ umfasst die Beratung und Beratung von Kunden in Angelegenheiten wie Transaktionen, Beziehungen und Streitigkeiten, die die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Verhandlungen und sonstigen Besprechungen mit Dritten in solchen Angelegenheiten die Erstellung von Dokumenten, die ganz oder teilweise gesetzlich geregelt sind, sowie die Überprüfung von Dokumenten jeder Art für die Zwecke und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen;

d)    „ Rechtsvertretungsdienste“ die Erstellung von Dokumenten, die Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten vorgelegt werden sollen; und das Erscheinen vor Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten;

e)    „Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienste“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, die Vorbereitung und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schiedsgerichts-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie bezieht sich die internationale juristische Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung oder Mediation auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.

(121)

 Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden. 

(122)

   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.

(123)

   Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.

(124)

   In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.

(125)

   In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.

(126)

   Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(127)

   Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

(128)

   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.

(129)

   Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.

(130)

   Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(131)

   Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

(132)

     Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensintern Transfers unterliegen.

(133)

     Gemäß der EU-Sektorenrichtlinie ist ein „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar

i)    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder

ii)    über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

iii)    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.

(134)      Zur Klarstellung: Die Abgaben umfassen keine Netzentgelte oder Tarife.
(135)

 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(136)

Verordnung (EU) 1024/2012. 

(137)

   Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(138)

Geschlossen am 19. Mai 1956 in Genf.

(139)

falls zutreffend.

(140)

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(141)

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(142)

ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51.

(143)

   Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY), zu ergänzen.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.

(144)

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. 

2 Liste ggf. beifügen.

(145)

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. 

(146)

   Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass dem Antragsformular eine vollständige Liste der Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit den vollständigen Anschriften gesondert beigefügt wird. 3 Soweit zutreffend ausfüllen.

(147)

   „Vollständig bestimmt bzw. belegt“ ("full designated") verweist auf die Einbeziehung seltener Allelwerte.

(148)

   This is the position as defined in the ASCII standard.

(149)

   M = mandatory when available in national register, O = optional.

(150)

   All the attributes specifically allocated by the States are indicated with Y.

(151)

   Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999.

(152)

   M = mandatory when available in national register, O = optional.

(153)

   Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999.

(154)

   In Luxembourg two separate vehicle registration document ID's are used.

(155)

   M = mandatory to use or to comply with O = optional to use or to comply with.

(156)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2019/968 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 8).

(157)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1188 des Rates vom 6. August 2020 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich (ABl. L 265 vom 12.8.2020, S. 1).

(158)

   Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.

(159)

1 In die einzelnen Sprachfassungen ist eine Bezugnahme auf den „Träger“ der Justizbehörde aufzunehmen.

(160)      Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(161)

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Protokolls jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies schließt auch jede andere Rechtsvereinbarung gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die Umsätze bewirkt, die der Mehrwertsteuer unterliegen oder für die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Forderungen geschuldet werden.

(162)

In dieser dritten Spalte füllt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angeforderten Informationen aus (in der zweiten Spalte angekreuzt „bitte ausfüllen“) oder bestätigt die Richtigkeit der von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben (Kästchen „bitte bestätigen“ und Angaben in der zweiten Spalte).

(163)

Tatsächliche Haupttätigkeit ist die tatsächliche Haupttätigkeit des Unternehmens (im Gegensatz zu einer möglicherweise angemeldeten anderen Tätigkeit).

(164)

In dieser dritten Spalte füllt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angeforderten Informationen aus (in der zweiten Spalte angekreuzt „bitte ausfüllen“) oder bestätigt die Richtigkeit der von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben (Kästchen „bitte bestätigen“ und Angaben in der zweiten Spalte).

(165)

Dies ist jedes Geschäft mit gemeinsamen Direktoren oder anderen rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verbindungen zu dem in Abschnitt A genannten Geschäft. 

(166)

Von der zuständigen Behörde zu übermitteln, die die Informationen erhält.“


Brüssel, den 26.12.2020

COM(2020) 856 final

ANHANG

des

BESCHLUSSES DES RATES

über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen


ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND BETREFFEND SICHERHEITSVERFAHREN FÜR DEN AUSTAUSCH UND DEN SCHUTZ VON VERSCHLUSSSACHEN

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)

und

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“),

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG,

-    dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, nämlich ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

-    dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den Geheimschutz betreffenden Fragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollte,

-    dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine umfassende wirksame Zusammenarbeit und Konsultation den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu und der Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass dieses Abkommen ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) darstellt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1.Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre jeweilige Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

2.Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor unbefugter Weitergabe oder Verlust.

3.Dieses Abkommen stellt keine Grundlage für die zwingende Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen durch die Vertragsparteien dar.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ in jeder Weise übertragene Informationen und übertragenes Material jedweder Form und Art,

(a)für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) geschützt werden müssen (muss), da unbefugte Weitergabe oder Verlust den Interessen des Vereinigten Königreichs oder der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

(b)die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sind (ist).

Artikel 3

1.Die Organe und Rechtsträger der Union, für die dieses Abkommen gilt, sind der Europäische Rat, der Rat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“), die Europäische Kommission und das Generalsekretariat des Rates.

2.Diese Organe und Rechtsträger der Union können die ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und geeigneter Zusicherungen, dass das empfangende Organ oder der empfangende Rechtsträger die Informationen angemessen schützen wird, mit anderen Organen und Rechtsträgern der Union austauschen.

Artikel 4

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über angemessene Geheimschutzsysteme und ‑maßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und ‑mindeststandards beruhen, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in der in Artikel 12 genannten Durchführungsvereinbarung ihren Niederschlag finden, sodass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzniveaus auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 5

1.Jede Vertragspartei handelt im Hinblick auf Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, wie folgt:

(a)Sie gewährt solchen Verschlusssachen im Einklang mit ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Schutz, der dem Schutz, den sie ihren eigenen Verschlusssachen mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad gemäß der Festlegung in Artikel 7 dieses Abkommens zukommen lässt, gleichwertig ist;

(b)sie stellt sicher, dass solche Verschlusssachen den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad behalten und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei herabgestuft oder freigegeben werden. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Bestimmungen ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Informationen mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad nach der Festlegung in Artikel 7;

(c)sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat einer anderweitigen Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt;

(d)vorbehaltlich der Modalitäten in Absatz 2 dieses Artikels legt sie solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gegenüber Dritten offen und macht sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich;

(e)sie gewährt den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen oder gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei in anderer Weise ermächtigt oder befugt sind;

(f)sie gewährleistet, dass die Einrichtungen, in denen solche Verschlusssachen behandelt und aufbewahrt werden, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Weise gesichert, kontrolliert und geschützt sind, und

(g)sie stellt sicher, dass alle Personen mit Zugang zu solchen Verschlusssachen über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

2.Die empfangende Vertragspartei verfährt wie folgt:

(a)Sie ergreift im Einklang mit ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wird darum ersucht, Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich zu machen, so setzt die empfangende Vertragspartei die bereitstellende Vertragspartei unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, und beide Vertragsparteien konsultieren einander schriftlich, bevor ein Beschluss über die Weitergabe von Verschlusssachen gefasst wird;

(b)sie unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei über alle Ersuchen einer Justizbehörde, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, oder eines Ermittlungen durchführenden Gesetzgebungsorgans um Übermittlung von Verschlusssachen, die sie gemäß diesem Abkommen von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat; bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die empfangende Vertragspartei den Auffassungen der bereitstellenden Vertragspartei so weit wie möglich Rechnung; führt das Ersuchen aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei dazu, dass die betreffenden Verschlusssachen dem ersuchenden Gesetzgebungsorgan oder der ersuchenden Justizbehörde, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, übermittelt werden, so trägt die empfangende Vertragspartei so weit wie möglich dafür Sorge, dass die Verschlusssachen angemessen geschützt werden; das gilt auch für den Schutz vor einer Weitergabe an andere Behörden oder Dritte.

Artikel 6

1.Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

2.Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird, vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, von der empfangenden Vertragspartei im Einzelfall vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

3.Eine allgemeine Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart werden.

4.    Unter dieses Abkommen fallende Verschlusssachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer seine Einrichtungen gesichert hat und in der Lage ist, die Verschlusssachen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schützen, und dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer gegebenenfalls für sich selbst den erforderlichen Sicherheitsbescheid für Unternehmensanlagen besitzt und über die erforderlichen Sicherheitsermächtigungen für sein Personal, das Zugang zu Verschlusssachen benötigt, verfügt.

Artikel 7

1.Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder unter ihnen ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

EU

Vereinigtes Königreich

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

UK TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

UK SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

Keine Entsprechung – siehe Absatz 2

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

UK OFFICIAL-SENSITIVE

2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gewährt das Vereinigte Königreich als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestuften Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad UK SECRET gleichwertig ist.

3.Sofern das Vereinigte Königreich der Union nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass es seine bereits vorhandenen, als UK CONFIDENTIAL eingestuften Verschlusssachen herabgestuft oder freigegeben hat, gewährt die Union diesen Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL gleichwertig ist, und sofern das Vereinigte Königreich der Union nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass es seine bereits vorhandenen, als UK RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen freigegeben hat, gewährt die Union als UK RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen einen Schutz, der dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED gleichwertig ist.

Artikel 8

1.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass allen Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder UK SECRET haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeiten oder Aufgaben ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten können, nur dann Zugang zu solchen Informationen gewährt wird, wenn sie in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden oder gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei in anderer Weise ermächtigt oder befugt sind und darüber hinaus die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Anforderung der „Kenntnis nur wenn nötig“ erfüllt ist.

2.Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

(a)Alle im Rahmen dieses Abkommens für die Union freigegebenen Verschlusssachen sind wie folgt zu übersenden:

I.an den Europäischen Rat, den Rat oder das Generalsekretariat des Rates gerichtete Verschlusssachen sind an die zentrale Registraturstelle des Generalsekretariats des Rates zu senden;

II.an die Europäische Kommission gerichtete Verschlusssachen sind an die Registraturstelle des Generalsekretariats der Europäischen Kommission zu senden;

III.an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder den Europäischen Auswärtigen Dienst gerichtete Verschlusssachen sind an die Registraturstelle des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu senden.

(b)Alle im Rahmen dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich freigegebenen Verschlusssachen sind über die Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Union an das Vereinigte Königreich zu senden.

(c)Die Vertragsparteien können geeignete Methoden zum effizienten Austausch von Verschlusssachen gemäß den in den Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten vereinbaren.

Artikel 10

Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union elektronisch übertragene Verschlusssachen sind nach den Vorgaben der bereitstellenden Vertragspartei gemäß deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verschlüsseln; in der in Artikel 12 genannten Durchführungsvereinbarung werden dementsprechend die Bedingungen festgelegt, unter denen jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen in ihren internen Netzwerken übermitteln, speichern oder verarbeiten kann.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Nationale Sicherheitsbehörde des Vereinigten Königreichs – Kabinettsamt – überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

1.Zur Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den nachstehend bezeichneten für die Sicherheit zuständigen Stellen der Union, von denen jede im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, und der Nationalen Sicherheitsbehörde des Vereinigten Königreichs – Kabinettsamt – eine Durchführungsvereinbarung geschlossen, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:

(a)Direktion Gefahrenabwehr und Sicherheit des Generalsekretariats des Rates,

(b)Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission (DG.HR.DS) und

(c)Direktion Sicherheit und Infrastruktur des EAD.

2.Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, die Informationen nach Maßgabe der Durchführungsvereinbarung zu schützen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit diesem Abkommen unterliegender Verschlusssachen zusammen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist; sie können einander in den Geheimschutz betreffenden Fragen von gemeinsamem Interesse Amtshilfe leisten. Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen. Die Vertragsparteien legen die Häufigkeit und den Zeitpunkt dieser Konsultationen und Evaluierungsbesuche gemeinsam fest.

Artikel 14

1.Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte für die Sicherheit zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die für die Sicherheit zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über jede erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder jeden erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die für die Sicherheit zuständige Stelle der betreffenden Vertragspartei führt – soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei – eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

2.Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

Artikel 15

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Artikel 16

1.Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte oder Regelungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

2.Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch diesem Abkommen unterliegender Verschlusssachen zu schließen, sofern solche Übereinkünfte nicht mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen unvereinbar sind.

Artikel 17

Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

Artikel 18

Die Vertragsparteien regeln alle Streitfragen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, im Rahmen von Konsultationen.

Artikel 19

1.Dieses Abkommen tritt am selben Tag in Kraft wie das Handels- und Kooperationsabkommen, sofern die Vertragsparteien vor diesem Tag einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, Genüge getan ist.

2.Es gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des Handels- und Kooperationsabkommens oder ab dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Freigabe von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens Genüge getan ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Haben die Vertragsparteien bis zu dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens endet, einander nicht notifiziert, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Feststellung ihrer Zustimmung, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, Genüge getan ist, so tritt dieses Abkommen außer Kraft.

3.Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

4.Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen.

Artikel 20

1.    Gemäß Artikel FINPROV.8 des Handels- und Kooperationsabkommens wird dieses Abkommen bei Beendigung des Handels- und Kooperationsabkommens beendet.

2.    Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Artikel 21

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens abschließend rechtlich überarbeitet. Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist die endgültige rechtliche Überarbeitung der englischen Fassung des Abkommens bis spätestens zu dem in Artikel FINPROV.19 Absatz 1 genannten Tag abzuschließen, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.

Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der endgültigen rechtlichen Überprüfung ergeben, ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als verbindlich und endgültig festgelegt.