EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.12.2020
COM(2020) 854 final
2020/0380(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.12.2020
COM(2020) 854 final
2020/0380(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) – zusammen im Folgenden als „Union“ bezeichnet – ausgetreten. An diesem Tag trat das von der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Austrittsabkommen 1 in Kraft, das den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs gewährleistet und bei wichtigen Aspekten wie Bürgerrechten, finanzieller Regelung und Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland für Rechtssicherheit sorgt.
Gemäß dem Austrittsabkommen wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart, in dem sich beispielsweise für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Unternehmen, Investoren, Studierende und Forschende sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich vorerst nichts ändern sollte. Die EU und das Vereinigte Königreich haben auf der Grundlage der Politischen Erklärung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 2 einen neuen Rahmen für ihre künftigen Beziehungen ausgehandelt.
Unabhängig von der Art eines künftigen Abkommens werden sich aus der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich nach Ende des Übergangszeitraums nicht mehr an der Politik der Union teilnimmt, Hindernisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den grenzüberschreitenden Austausch ergeben, die vorher nicht vorhanden waren. Dies wird für beide Richtungen gelten, d. h. vom Vereinigten Königreich in die Union sowie von der Union in das Vereinigte Königreich.
Durch die jahrzehntelange enge Partnerschaft in der EU ist eine bedeutende wirtschaftliche, handelspolitische und soziale Verflechtung zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten entstanden. Trotz der sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen werden nach Ende des Übergangszeitraums daher viele Wirtschaftszweige und Unternehmen – insbesondere Unternehmen, die in erheblichem Maße an das Vereinigte Königreich gebunden sind – infolge des Verlusts des erleichterten Zugangs zum dortigen Markt in Schwierigkeiten geraten oder mit komplexeren Handels- und Wirtschaftsbeziehungen konfrontiert sein. Dies könnte zum Verlust von Arbeitsplätzen führen. Vor diesem Hintergrund könnten die Mitgliedstaaten beschließen, den nachteiligen Auswirkungen des Austritts entgegenzuwirken, indem sie spezifische Unterstützungsvorkehrungen treffen, die betroffenen Regionen und Unternehmen bei der Bewältigung der Veränderungen helfen, oder indem sie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus einführen. Vor allem der Fischereisektor dürfte Unterstützung benötigen, da der Austritt Beschränkungen für die Fischereitätigkeiten zur Folge hat.
Betroffen wären auch die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die zusätzliche Infrastrukturen einrichten und zusätzliche Mitarbeiter einstellen mussten. So haben einige nationale Verwaltungen beispielsweise im Bereich Zoll und indirekte Steuern massiv in Infrastruktur und Personal investiert, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten Ein- und Ausgangspunkten für den Handel der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich. Im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen mussten die Mitgliedstaaten neue Grenzkontrollstellen einrichten bzw. bestehende Kontrollstellen auf Eingangsstellen für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU erweitern. Des Weiteren sehen sich die Mitgliedstaaten möglicherweise gezwungen, ihre Kontrollmaßnahmen auf See und in den Häfen zur stärkeren Überwachung und Inspektion auszubauen. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten mussten außerdem die Vorschriften für die Zertifizierung und Zulassung von Produkten, die Niederlassungsanforderungen sowie die Etikettierung und Kennzeichnung anpassen und spezifische Sensibilisierungsmaßnahmen erwägen bzw. verstärken, um über die Folgen des Austritts für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aufzuklären.
Seit dem Referendum im Vereinigten Königreich im Jahr 2016 haben sich die Mitgliedstaaten und die EU sowohl in politischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht aktiv auf den Austritt vorbereitet. Sie haben Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die den möglichen Auswirkungen Rechnung tragen, die der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für sämtliche betroffene Interessenträger haben kann. Die Kommission hat alle Akteure wiederholt aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das Ausmaß der potenziellen negativen Folgen so gering wie möglich zu halten. Doch trotz der bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen stellt der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union alle Mitgliedstaaten vor eine noch nie dagewesene Situation, die konkretes, gezieltes und rasches Handeln erfordert. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der besonders engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, die in den 47 Jahren der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs mit den Mitgliedstaaten aufgebaut wurden, einige Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren stärker als andere vom Austritt betroffen sind und noch nicht abschätzbare wirtschaftliche und finanzielle Verluste erleiden werden. Dieser zusätzliche Handlungsbedarf dürfte vor allem auf kurze Sicht und in den besonders betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Ausgaben haben, sodass dringend weitere öffentliche Mittel benötigt werden, um die Folgen aufzufangen, insbesondere in den ersten Jahren nach dem Austritt.
Daher hat der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner außerordentlichen Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 vereinbart, eine neue besondere Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) als Sonderinstrument außerhalb der EU-Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens einzurichten, „um unvorhergesehenen und nachteiligen Auswirkungen in den am schwersten betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren zu begegnen“ 3 . Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
Die mit dieser Verordnung eingerichtete Reserve wird – insbesondere die am stärksten von den negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffenen – Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren unterstützen, um die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Den Mitgliedstaaten, allen voran denjenigen, die ganz besonders auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich angewiesen sind, werden Finanzbeiträge aus der Reserve gewährt, die zur Deckung der gesamten oder eines Teils der zusätzlichen öffentlichen Ausgaben dienen, die den Mitgliedstaaten durch die Einführung spezieller Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Austritt entstehen. Die Reserve ergänzt andere bestehende Instrumente, die im Rahmen von NextGenerationEU und dem nächsten langfristigen EU-Haushalt zur Verfügung stehen.
•Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der EU
Die Reserve wird Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union ausschöpfen und diese ergänzen. Der mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027, NextGenerationEU und die zugehörigen Programme, einschließlich der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds, der kohäsionspolitischen Fonds für die Zeit nach 2020, des Fonds für einen gerechten Übergang, der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Programms „InvestEU“, werden stärker auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sein und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten dabei unterstützen, widerstandsfähiger, nachhaltiger und zukunftsfähiger zu werden. Die Mittel der Reserve zielen ausdrücklich und ausschließlich auf die unmittelbaren Folgen des konkreten, beispiellosen Ereignisses des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ab und sollen dessen Auswirkungen auf den territorialen Zusammenhalt abmildern.
Das vorgeschlagene Instrument stützt sich auch auf die langjährige Erfahrung mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 .
Derzeit gibt es kein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten, das speziell und unmittelbar auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ausgerichtet ist.
Der Vorschlag ist Teil der Vorbereitung auf das Ende des zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union vereinbarten Übergangszeitraums. Die Arbeit der EU-Organe und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Vorbereitungsmaßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Unionspolitiken während der Verhandlungen nach Artikel 50 EUV getroffen wurden, und die Öffentlichkeitsarbeit der Kommission bilden die Grundlagen, auf die sich der Vorschlag stützt und welche er ergänzt, damit die Verwaltungen der Mitgliedstaaten für das Ende des Übergangszeitraums gerüstet sind. Das neue Instrument wurde so konzipiert, dass es der beispiellosen Situation der Mitgliedstaaten, der Besonderheit dieser Situation und der Tatsache Rechnung trägt, dass die Mitgliedstaaten schnell und flexibel auf neu in ihren Volkswirtschaften entstehende Herausforderungen reagieren müssen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 175 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Artikel 174 AEUV besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.
Das Recht, tätig zu werden, um dieses Ziel zu verwirklichen, ist in Artikel 175 Absatz 3 AEUV verankert, in dem festgelegt ist, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Ausschusses der Regionen spezifische Aktionen beschließen können, falls sich solche außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen.
Im Einklang mit Artikel 175 Absatz 3 AEUV sieht der Vorschlag vor, dass die Reserve zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt, indem die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erhalten und so die Solidarität der EU gewährleistet und die Widerstandsfähigkeit verbessert wird.
Der Vorschlag stützt sich auch auf Artikel 322 AEUV, da er besondere Übertragungsregeln enthält, die vom Grundsatz der Jährlichkeit gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) 5 abweichen.
•Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV erstreckt sich die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit auf den Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf bestimmte Aspekte der Sozialpolitik. Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Finanzierung der vorgeschlagenen Tätigkeiten gemäß den Grundsätzen der geteilten Mittelverwaltung steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Mehrwerts und der Subsidiarität. Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Tätigkeiten, deren Ziele durch die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und bei denen die Intervention der Union einen Mehrwert im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten allein durchgeführten Maßnahmen darstellen kann.
Vor diesem Hintergrund sollte die mit der Verordnung eingerichtete Reserve die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, den nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen. Das übergeordnete Ziel der Reserve besteht somit darin, den Zusammenhalt durch Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Austritts auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu stärken und die Beschäftigungsniveaus aufrechtzuerhalten.
Das Subsidiaritätsprinzip spiegelt sich auch darin wider, dass die Reserve im Wege der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt wird. Die Interventionen werden nicht von der Europäischen Kommission direkt verwaltet, sondern in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten. Daher gehen die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der in den Verträgen dargelegten Ziele der Union erforderliche Maß hinaus. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität werden klare Kriterien für die Inanspruchnahme der Reserve festgelegt, und um der Besonderheit der Situation gerecht zu werden, wird Flexibilität bei der Verwendung der Reserve ermöglicht.
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.
•Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagen, ein neues Instrument zu schaffen, da die in den vorstehenden Abschnitten beschriebenen Ziele nicht in ausreichendem Maße durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Das gewählte Instrument im Rahmen der Kohäsionspolitik ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 3 AEUV, wobei die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Das vorgeschlagene Instrument stützt sich auf die langjährigen Erfahrungen mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Kohäsionspolitik, und trägt gleichzeitig den völlig neuen Gegebenheiten sowie dem Ziel Rechnung, den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entgegenzuwirken.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Es ist nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung der Auswirkungen durchzuführen oder die Eignung bestehender Rechtsvorschriften zu überprüfen, da es weder solche Rechtsvorschriften noch einen Präzedenzfall gibt.
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags wurde jedoch eine Reihe von Sitzungen mit Vertretern aus zahlreichen Mitgliedstaaten abgehalten.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Der Vorschlag berücksichtigt die jüngsten Wirtschaftsanalysen, einschließlich der Herbstprognose 2020 der Kommission und der Untersuchungen der Europäischen Zentralbank.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 6 beläuft sich der Gesamtbetrag der Reserve auf 5 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
Zu jeweiligen Preisen beläuft sich die Mittelausstattung der Reserve auf höchstens 5 370 994 000 EUR, finanziert als besonderes Instrument außerhalb der EU-Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens. 4 244 832 000 EUR werden im Jahr 2021 in Form einer Vorfinanzierung zugewiesen und ausgezahlt. Die verbleibenden 1 126 162 000 EUR werden im Jahr 2024 im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags als zusätzliche Beiträge ausgezahlt.
Aufgrund der Besonderheit der Reserve werden abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung besondere Bestimmungen für die automatische Übertragung von Mitteln vorgeschlagen. Zwar dürften sich die nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hauptsächlich in den ersten Jahren nach dem tatsächlichen Austritt bemerkbar machen, doch ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Regionen, Sektoren oder Mitgliedstaaten auch noch in späteren Jahren mit Auswirkungen rechnen müssen. Damit die Reserve ihre größtmögliche Wirkung entfaltet und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 7 , die einen Gesamtbetrag von 5 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 ohne zeitliche Begrenzung vorsehen, voll und ganz umgesetzt werden können, ist es erforderlich, die Mittel für die Reserve als vorläufig eingesetzte Mittel in den Haushaltsplan aufzunehmen, wobei die nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch bis 2025 übertragen werden.
Aufgrund der Besonderheit der Reserve und des relativ kurzen Durchführungszeitraums werden darüber hinaus spezifische Bestimmungen für einen maßgeschneiderten Bezugszeitraum vorgeschlagen. Da gleichzeitig die Risiken für den Unionshaushalt dadurch gemindert werden, dass die Mitgliedstaaten ein solides Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten müssen, kann von der Verpflichtung abgewichen werden, die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen im Februar oder März jedes Jahres vorzulegen.
5.WEITERE ANGABEN
•Sichtbarkeit und Berichterstattungsmodalitäten
Für die Inanspruchnahme des Beitrags aus der Reserve gelten besondere Berichterstattungsmodalitäten. Alle Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. September 2023 einen Durchführungsbericht vorlegen, in dem die während des Förderzeitraums unterstützten Maßnahmen und angefallenen und getätigten Ausgaben sowie die Werte für eine Reihe von Outputindikatoren aufgeführt sind. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Sichtbarkeit und Transparenz in Bezug auf alle Maßnahmen und Begünstigten aus der Reserve gewährleisten. Die Kommission führt eine Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Mehrwert der Reserve zu prüfen. Im Anschluss an ihre Bewertung und die Entscheidung über die endgültige Mittelzuweisung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Reserve vorlegen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Anwendungsbereich
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit eingerichtet. Den Mitgliedstaaten werden Finanzbeiträge aus der Reserve zur Verfügung gestellt, um negativen Folgen in den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren – insbesondere denjenigen, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten betroffen sind – entgegenzuwirken und so die damit verbundenen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern.
Förderfähigkeit
Der Zeitraum für die Förderfähigkeit direkter öffentlicher Ausgaben beginnt am 1. Juli 2020 und endet am 31. Dezember 2022. Die Verordnung enthält eine umfassende, jedoch nicht erschöpfende Liste, in der aufgeführt ist, welche Ausgaben, die für eigens ergriffene Maßnahmen getätigt werden, förderfähig sind; dies schließt Maßnahmen für stark vom Austritt betroffene Regionen, Gebiete, Unternehmen, Sektoren und lokale Gemeinschaften mit ein. In der Verordnung werden auch bestimmte Arten von Ausgaben definiert, die nicht förderfähig sind.
Finanzverwaltung
Die Reserve wird alle Mitgliedstaaten abdecken, und für die Inanspruchnahme sind zwei Zahlungstranchen vorgesehen: die erste im Jahr 2021 in Form einer umfangreichen Vorfinanzierung und die zweite im Jahr 2024 als Auszahlung eines zusätzlichen Beitrags aus der Reserve. Dabei berücksichtigt die Kommission, inwieweit die Vorfinanzierung genutzt wurde und ob die von ihr anerkannten förderfähigen Gesamtausgaben sowohl den Vorfinanzierungsbetrag als auch 0,06 % des nominalen BNE des Jahres 2021 übersteigen. Die Höhe der jeweiligen als Vorfinanzierung auszuzahlenden Beträge legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, der angesichts der außergewöhnlichen Situation, der Ungewissheit über das Ausmaß der Auswirkungen sowie der Notwendigkeit eines raschen Handelns der Mitgliedstaaten keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält.
Methode für die Zuweisung der Vorfinanzierung
Die für die Zuweisung der Vorfinanzierung angewandte Methode stützt sich auf vergleichbare und zuverlässige amtliche Statistiken. Dabei werden die Bedeutung des Handels mit dem Vereinigten Königreich sowie die Bedeutung der Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs berücksichtigt. Um vollständige Transparenz zu gewährleisten, ist die Methode für die Zuweisung der Vorfinanzierung in Anhang I der Verordnung festgelegt.
Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. September 2023 einen Antrag auf einen Beitrag aus der Reserve (Muster in Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung) stellen, in dem die gesamten im Mitgliedstaat angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2022 im Einzelnen aufgeführt sind. In diesem Antrag ist auch darzulegen, wie die Vorfinanzierung genutzt wurde. Aufgrund der Besonderheit des Instruments und des relativ kurzen Durchführungszeitraums ist es gerechtfertigt, dass ein maßgeschneiderter Bezugszeitraum festgelegt wird und der Antrag nur einmal, und zwar im Jahr 2023, gestellt werden muss. Da gleichzeitig die Risiken für den Unionshaushalt dadurch gemindert werden, dass die Mitgliedstaaten ein solides Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten müssen, kann von der Verpflichtung abgewichen werden, die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen im Februar oder März jedes Jahres vorzulegen.
Dem Antrag ist ein Durchführungsbericht beizufügen, der unter anderem Folgendes umfasst: eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, sowie der Art und Weise ihrer Umsetzung, eine Verwaltungserklärung sowie ein Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers, der den Bezugszeitraum für die Reserve abdeckt.
Bewertung der Anträge auf einen Finanzbeitrag durch die Kommission, Verrechnung der Vorfinanzierung und Berechnung der zusätzlichen Beträge
Die Kommission bewertet die bis zum 30. September 2023 von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf einen Finanzbeitrag als Paket, damit die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und eine kohärente Bewertung gewährleistet sind. Neben allen Belegen (Durchführungsbericht, Verwaltungserklärung und Bestätigungsvermerk des unabhängigen Prüfers) wird die Kommission insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und dem Ende des Übergangszeitraums und seinen wirtschaftlichen Folgen sowie die ergriffenen Maßnahmen prüfen, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve verrechnet die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung und zieht nicht verwendete Beträge wieder ein. Übersteigen die als förderfähig anerkannten Ausgaben sowohl den Vorfinanzierungsbetrag als auch 0,06 % des nominalen BNE des Jahres 2021, so können zusätzliche Beträge aus der Reserve zugewiesen werden, um im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Beitrag zu den nicht abgedeckten Ausgaben zu leisten. Aus der Vorfinanzierung eingezogene und übertragene Beträge können bei Bedarf zur Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten verwendet werden.
Verwaltung und Kontrolle
Die der Reserve zugewiesenen Mittel werden im Wege der mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung eingesetzt, wobei die uneingeschränkte Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten und die für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle sowie eine unabhängige Prüfstelle benennen. In der Verordnung sind die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Mindestanforderungen für die Stellen klar festgelegt, die für die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständig sind. Die Mitgliedstaaten werden Systeme einrichten müssen, die darauf ausgerichtet sind, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden.
Der Einfachheit halber können die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden.
Die Kommission wird geeignete Maßnahmen – einschließlich Finanzkorrekturen – ergreifen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.
2020/0380 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,
nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes 10 ,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union („EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) – zusammen im Folgenden als „Union“ bezeichnet – ausgetreten; danach begann ein Übergangszeitraum. Dieser im Rahmen des Austrittsabkommens 11 vereinbarte befristete Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Während des Übergangszeitraums nahmen die Union und das Vereinigte Königreich förmliche Verhandlungen über die künftigen Beziehungen auf.
(2)Nach dem Ende des Übergangszeitraums wird es Handelshemmnisse und Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geben. Damit dürften umfangreiche und weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, öffentliche Verwaltungen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Diese Änderungen sind unvermeidlich, und die Interessenträger müssen dafür sorgen, dass sie darauf vorbereitet sind.
(3)Die Union ist entschlossen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten zu zeigen, insbesondere mit den von diesen außergewöhnlichen Umständen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.
(4)Es sollte eine Reserve für die Anpassung an den Brexit („Reserve“) eingerichtet werden, um den negativen Folgen in den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren – insbesondere denjenigen, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten betroffen sind – entgegenzuwirken und so die damit verbundenen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Diese Reserve sollte ganz oder teilweise die zusätzlichen öffentlichen Ausgaben abdecken, die den Mitgliedstaaten für speziell zur Abfederung dieser Änderungen getroffene Maßnahmen entstehen.
(5)Im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere auf die Regionen, Gebiete und lokalen Gemeinschaften konzentrieren, die wahrscheinlich am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, darunter diejenigen, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen. Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise gezielte Maßnahmen ergreifen, um vor allem Unternehmen und Sektoren zu unterstützen, die unter dem Austritt leiden. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann.
(6)Gleichzeitig muss ganz klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Die Mehrwertsteuer sollte von der Unterstützung ausgenommen sein, da sie eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte technische Hilfe, die von den für die Inanspruchnahme der Reserve zuständigen Stellen in Anspruch genommen wird, nicht für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht kommt. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, nicht unterstützt werden.
(7)Um den unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Mitgliedstaaten und ihre Volkswirtschaften sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, gegebenenfalls vor Ablauf des Übergangszeitraums Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sollte der für eine Unterstützung infrage kommende Zeitraum für die Durchführung solcher Maßnahmen am 1. Juli 2020 beginnen und auf 30 Monaten befristet sein.
(8)Es ist notwendig festzulegen, dass der Teil des Unionshaushalts, der der Reserve zugewiesen wird, von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 („Haushaltsordnung“) auszuführen ist. Daher sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Grundsätze und spezifischen Verpflichtungen festgelegt werden, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten.
(9)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften erstrecken sich auch auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(10)Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Übertragungen und Wiedereinziehungen der Reserve festgelegt werden. Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, nicht verwendete Mittel über die in der Haushaltsordnung festgelegten Mittel hinaus zu übertragen, um so die mit der Reserve verbundenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, um die nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Mitgliedstaaten und ihre Volkswirtschaften zu bewältigen.
(11)Damit die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Mittel einsetzen können und ausreichende finanzielle Mittel für die rasche Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Reserve zur Verfügung stehen, sollte ein erheblicher Teil dieser Mittel im Jahr 2021 als Vorfinanzierung ausgezahlt werden. Bei der Verteilung der Mittel sollten – auf der Grundlage zuverlässiger und amtlicher Statistiken – die Bedeutung des Handels mit dem Vereinigten Königreich und die Bedeutung der Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden. Da es sich beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union um ein einzigartiges Ereignis handelt und wesentliche Aspekte der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nach Ablauf des Übergangszeitraums nach wie vor ungewiss sind, lässt sich schwer abschätzen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten nun rasch treffen sollten, um den Auswirkungen des Austritts entgegenzuwirken. Daher sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt und insbesondere der Kommission ermöglicht werden, den Finanzierungsbeschluss über die Vorfinanzierung anzunehmen, ohne dass die Kommission verpflichtet ist, gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung eine Beschreibung der zu finanzierenden konkreten Maßnahmen vorzulegen.
(12)Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Auszahlung der Vorfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle mitteilen, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden.
(13)Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve gelten. Aufgrund der Besonderheit des Instruments und des relativ kurzen Durchführungszeitraums ist die Festlegung eines maßgeschneiderten Bezugszeitraums gerechtfertigt; die Anforderung an die Mitgliedstaaten, die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente jährlich vorzulegen, wäre unverhältnismäßig hoch. Da gleichzeitig die Risiken für den Unionshaushalt dadurch gemindert werden, dass die Mitgliedstaaten ein solides Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten müssen, kann von der Verpflichtung abgewichen werden, die erforderlichen Unterlagen im Februar oder März jedes Jahres vorzulegen. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Verwendung des Finanzbeitrags aus der Reserve überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet werden, im Rahmen des Antrags Durchführungsberichte mit ausführlicheren Angaben zu den finanzierten Maßnahmen, eine Verwaltungserklärung sowie eine Stellungnahme einer unabhängigen Prüfstelle vorzulegen, die im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards erstellt wird.
(14)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 13 müssen die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und übermäßiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Reserve umfassen.
(15)Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte sie insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Austritts sowie die Maßnahmen prüfen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen und nicht verwendete Beträge wieder einziehen. Übersteigen die von der Kommission als förderfähig anerkannten Ausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag bzw. 0,06 % des nominalen Bruttonationaleinkommens (BNE) des betreffenden Mitgliedstaats für 2021, so sollte es möglich sein, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine weitere Zuweisung aus der Reserve an diesen Mitgliedstaat zuzulassen, damit die Unterstützung in die am stärksten vom Austritt betroffenen Mitgliedstaaten fließen kann. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, aus der Vorfinanzierung wieder eingezogene Beträge für die Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten zu verwenden.
(16)Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, die für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stellen benennen und der Kommission mitteilen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen. Der Einfachheit halber können die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden.
(17)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 14 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 15 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 16 sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem unter anderem angemessene Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsfälle und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(18)Die Mitgliedstaaten sollten den aus der Reserve gezahlten Unionsbeitrag bekannt machen und die Öffentlichkeit entsprechend informieren, da Transparenz-, Kommunikations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für die Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union vor Ort sind. Die entsprechenden Maßnahmen sollten auf akkuraten und aktualisierten Informationen beruhen.
(19)Um die Verwendung des Unionsbeitrags transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen.
(20)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit einheitliche Bedingungen für die Festsetzung der für jeden Mitgliedstaat verfügbaren Mittel festgelegt werden können.
(21)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 konsultiert und gab am [... 20 ] eine Stellungnahme ab.
(22)Diese Verordnung zielt darauf ab, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein Solidaritätsinstrument zur Verfügung zu stellen, damit sie die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union bewältigen können, die sich auf die Union als Ganzes, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Region und Sektor, auswirken. Diese Ziele können auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(23)Um eine zügige Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit dieser Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit („Reserve“) eingerichtet.
(2)Die Verordnung regelt die Ziele der Reserve, die Mittelausstattung, die Formen der Unionsfinanzierung und die Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Reserve, wie die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Finanzverwaltung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 erstreckt;
2.„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften zu dessen Anwendung;
3.„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
4.„Gesamtfehlerquote“ die Gesamtheit der in der Stichprobe festgestellten Fehler, dividiert durch die zu prüfende Grundgesamtheit;
5.„Restfehlerquote“ die Gesamtfehlerquote abzüglich der vom Mitgliedstaat vorgenommenen Finanzkorrekturen, die die von der unabhängigen Prüfstelle bei ihren Prüfungen der finanzierten Maßnahmen ermittelten Risiken verringern sollen, dividiert durch die Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen;
6.„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 21 .
Artikel 3
Ziele
Mit der Reserve wird Unterstützung geleistet, um den nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren – insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind – entgegenzuwirken und die damit verbundenen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern.
Artikel 4
Geografischer Geltungsbereich und Mittelausstattung
(1)Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.
(2)Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5 370 994 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(3)Die in Absatz 2 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
a)Im Jahr 2021 wird gemäß Artikel 8 ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4 244 832 000 EUR bereitgestellt;
b)im Jahr 2024 werden gemäß Artikel 11 zusätzlich 1 126 162 000 EUR bereitgestellt.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.
Kapitel II
Förderfähigkeit
Artikel 5
Förderfähigkeit
(1)Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur öffentliche Ausgaben unterstützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten speziell zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:
a)Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, auf die sich der Austritt negativ auswirkt;
b)Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Sektoren;
c)Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind;
d)Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, wie Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den betroffenen Sektoren;
e)Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und zusätzlicher Infrastruktur;
f)Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;
g)Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts.
(2)Die Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats getätigt und beglichen werden.
(3)Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Unterstützung aus der Reserve in geeigneter Weise auf die am stärksten betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften.
(4)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen nach geltenden Recht.
(5)Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.
(6) Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus der Reserve für eine Maßnahme mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, falls binnen fünf Jahren nach der abschließenden Zahlung an die Empfänger des Finanzbeitrags oder gegebenenfalls innerhalb des in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums auf diese Maßnahmen eines der folgenden Szenarien zutrifft:
a)die Einstellung oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit außerhalb des Mitgliedstaats, in dem Unterstützung gewährt wurde;
b)eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
c)eine erhebliche Änderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würden.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum auf drei Jahre verkürzen, um Investitionen oder Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen zu erhalten.
Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, bei denen die Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.
Artikel 6
Ausschluss von der Unterstützung
Nicht aus der Reserve unterstützt werden:
a)Mehrwertsteuer;
b)technische Hilfe im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation, Beilegung von Beschwerden, Kontrolle und Prüfung der Reserve;
c)Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6;
d)Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, wenn ein Beitrag aus der Reserve eine staatliche Beihilfe darstellt.
Kapitel III
Finanzverwaltung
Artikel 7
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1)Der Finanzbeitrag aus der Reserve für einen Mitgliedstaat wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung gewährt.
(2)Die Mitgliedstaaten verwenden den Beitrag aus der Reserve, um die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung durchzuführen. Der Beitrag der Union erfolgt in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und von ihnen beglichen wurden.
(3)Verpflichtungen und Zahlungen auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln.
(4)Abweichend von Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung sind die in jenen Bestimmungen genannten Unterlagen nur einmal vorzulegen, wie in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung geregelt.
(5)Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen dieser Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr als erste verwendet.
Artikel 8
Vorfinanzierung
(1)Die Zuweisungskriterien für die Vorfinanzierungen, die die Kommission den Mitgliedstaaten auszahlt, sind in Anhang I festgelegt.
(2)Vorbehaltlich des Eingangs der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorzulegenden Informationen legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aufschlüsselung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Mittel fest. Jener Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Abweichend von Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält der genannte Finanzierungsbeschluss keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen.
(3)Die Kommission zahlt die Vorfinanzierung innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 aus. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 11 verrechnet.
(4)Zugewiesene, aber nicht als Vorfinanzierung ausgezahlte Mittel werden übertragen und für zusätzliche Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 verwendet.
Artikel 9
Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve
(1)Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission bis zum 30. September 2023 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diesen Antrag und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.
(2)Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2023 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.
Artikel 10
Inhalt des Antrags auf einen Finanzbeitrag
(1)Der Antrag wird auf Grundlage des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten aufseiten der Mitgliedstaaten angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die unterstützten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.
(2)Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes:
a)eine Beschreibung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union mit Angaben zu den am stärksten betroffenen Regionen, Gebieten und Sektoren;
b)eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden;
c)eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union;
d)eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen;
e)eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
(3)Die Übersicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung umfasst Angaben zu den aus den durchgeführten Abhilfemaßnahmen resultierenden Gesamt- und Restfehlerquoten für die Ausgaben, die Gegenstand des bei der Kommission eingereichten Antrags sind.
Artikel 11
Verrechnung der Vorfinanzierung und Berechnung der den Mitgliedstaaten zustehenden zusätzlichen Beträge
(1)Die Kommission bewertet den gemäß Artikel 10 eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist. Bei der Berechnung des dem Mitgliedstaat zustehenden Finanzbeitrags aus der Reserve schließt die Kommission Ausgaben für Maßnahmen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht durchgeführt wurden oder für die gegen geltendes Recht verstoßende Zahlungen getätigt wurden, von der Finanzierung durch die EU aus.
(2)Auf der Grundlage der Bewertung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:
a)die Höhe des Gesamtbetrags der förderfähigen öffentlichen Ausgaben („anerkannter Betrag“);
b)ob der Mitgliedstaat Anspruch auf zusätzliche Beträge gemäß Absatz 3 hat bzw. ob Beträge gemäß Absatz 5 einzuziehen sind.
(3)Übersteigt der anerkannte Betrag sowohl den Vorfinanzierungsbetrag als auch 0,06 % des nominalen BNE des Jahres 2021 des betreffenden Mitgliedstaats, so hat dieser Mitgliedstaat Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und den gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 4 übertragenen Beträgen.
In diesem Fall zahlt die Kommission den Betrag aus, der über die an den betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung bzw. über 0,06 % des nominalen BNE von 2021 hinausgeht, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Übersteigt die Summe der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten zusätzlichen Beträge für alle Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Mittel, so werden die Beiträge aus der Reserve proportional gekürzt.
(4)In Bezug auf die gemäß Absatz 3 dieses Artikels fälligen zusätzlichen Beträge gilt der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
(5)Die Kommission verrechnet die jeweilige Vorfinanzierung und zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aus.
(6)Ist der anerkannte Betrag niedriger als die dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung, so wird die Differenz gemäß der Haushaltsordnung, insbesondere Teil I Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5, eingezogen. Die eingezogenen Beträge werden als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung behandelt, und wenn Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels angewandt wurde, werden diese Beträge verwendet, um die Beträge, die an Mitgliedstaaten gezahlt werden, die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für zusätzliche Beträge in Betracht kommen, proportional auf bis zu 100 % anzuheben. Wurden Zahlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu einem Satz von 100 % geleistet, so werden die eingezogenen Beträge in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt.
(7)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die gemäß Absatz 6 Satz 2 des vorliegenden Artikels fälligen zusätzlichen Beträge fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Die Kommission zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Erlass jenes Rechtsakts aus.
(8)Vor dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 7 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern.
Artikel 12
Verwendung des Euro
Die von den Mitgliedstaaten im Antrag auf einen Finanzbeitrag an die Kommission angegebenen Beträge lauten auf Euro. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge im Antrag auf einen Finanzbeitrag anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission im Monat vor der Einreichung des Antrags in Euro um.
Kapitel IV
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 13
Verwaltung und Kontrolle
(1)Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, indem sie insbesondere
a)eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen und diese Stellen beaufsichtigen;
b)Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten;
c)eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen;
d)innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden;
e)sicherstellen, dass im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden;
f)Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen, unter anderem durch die Verwendung eines von der Kommission bereitgestellten einheitlichen Data-Mining-Instruments;
g)mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – mit der EUStA zusammenarbeiten.
Die Verwendung der mit dem Data-Mining-Instrument gemäß Buchstabe f verarbeiteten Daten und der Zugriff darauf sind beschränkt auf die unter Buchstabe a genannten Stellen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – die EUStA.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist; die personenbezogenen Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 22 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten bereits bestehende, für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zuständige Stellen und Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen.
(3)Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle
a)stellt das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher;
b)legt Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest;
c)überprüft, ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen im Einklang mit geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen;
d)legt wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden;
e)sorgt für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung;
f)verwendet ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung;
g)hält alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag bereit und schreibt diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest;
h)erfasst für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und im Einklang mit Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.
(4)Die unabhängige Prüfstelle prüft das System und finanzierte Maßnahmen, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann.
Die Prüftätigkeiten werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt.
Bei den Prüfungen der finanzierten Maßnahmen werden die Ausgaben auf Grundlage einer Stichprobe geprüft. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach professionellem Ermessen der unabhängigen Prüfstelle angewandt werden. In diesen Fällen ist die Stichprobe groß genug, damit die unabhängige Prüfstelle einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahrs ab, die Auswahl erfolgt zufällig.
(5)Die Kommission kann bei allen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen Prüfungen vor Ort in Bezug auf die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen durchführen, und ihr wird Zugang zu den Belegen für die Ausgaben gewährt, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen.
Artikel 14
Finanzkorrekturen
(1)Die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommenen Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Finanzbeitrags aus der Reserve. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind.
(2)Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, indem in dem Antrag, der der Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung vorgelegt wird, aufgeführte unrechtmäßige Beträge von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden und zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung eingezogen werden, wenn in der Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(3)Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau zu beziffern oder stellt die Kommission fest, dass das System nicht wirksam die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gewährleistet, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur vor. Die Kommission wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.
(4)Vor der Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge bzw. der Anwendung von Finanzkorrekturen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Information und Kommunikation
Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die Unionsbürger mittels Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Rolle, die Ergebnisse und die Wirkung des Unionsbeitrags aus der Reserve zu informieren und diese Aspekte bekannt zu machen.
Artikel 16
Evaluierung und Berichterstattung
(1)Die Kommission führt bis zum 30. Juni 2026 eine Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Mehrwert der Reserve zu prüfen. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
16 Ausgaben außerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen (Artikel 16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)
30 Reserven (Artikel 30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 23
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen, das mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossen wurde.
Die Reserve deckt alle Mitgliedstaaten ab und wird wie im Folgenden beschrieben aktiviert.
Im Jahr 2021 zahlt die Kommission die erste Tranche in Form einer umfangreichen Vorfinanzierung an alle Mitgliedstaaten aus. Die für die Zuweisung der Vorfinanzierungen angewandte Methode stützt sich auf vergleichbare und zuverlässige amtliche Statistiken. Sie wird in Anhang I des Verordnungsvorschlags beschrieben.
Zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2022 werden die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen und umsetzen, die unmittelbar dazu dienen, die nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern.
Die Mitgliedstaaten werden ihre Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve bis zum 30. September 2023 einreichen. Dem Antrag beizufügen sind ein Durchführungsbericht, eine Verwaltungserklärung und ein Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers, der den Bezugszeitraum für die Reserve abdeckt.
Im Jahr 2024 wird die Kommission die Vorfinanzierung verrechnen und gegebenenfalls zusätzliche Beträge aus der Reserve auszahlen.
Bis zum 30. Juni 2027 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Reserve vorlegen.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Reserve für die Anpassung an den Brexit wird eingerichtet, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und in konkreter Form Solidarität mit den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren zu üben, die am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffen sind.
Maßnahmen auf Unionsebene sind erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union durch die Einrichtung einer Reserve zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen des Austritts abzumildern, einen zusätzlichen Nutzen erbringen kann.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Auf Unionsebene gibt es bereits Instrumente zur Unterstützung des Zusammenhalts und der Solidarität. Verschiedene Unionsfonds, insbesondere die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dachverordnung) fallenden Fonds, werden eingesetzt, um Investitionsprojekte zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und des Wachstums zu finanzieren. Der Fonds für einen gerechten Übergang soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. InvestEU stellt Finanzmittel für private Investitionsprojekte innerhalb verschiedener Politikbereiche bereit. Der Solidaritätsfonds der EU hat sich als sehr wirksames Instrument für die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Naturkatastrophen erwiesen. Sein Anwendungsbereich wurde kürzlich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Gesundheitsbereich ausgeweitet. Im Herbst 2019 legte die Kommission einen Änderungsvorschlag vor, damit der Solidaritätsfonds auch die Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen abdeckt; dieser Vorschlag wurde jedoch hinfällig, da letztlich ein Abkommen unterzeichnet wurde.
Somit gibt es derzeit kein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten, das speziell und unmittelbar auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ausgerichtet ist. Das neue Instrument wurde so konzipiert, dass es der beispiellosen Situation der Mitgliedstaaten, der Besonderheit dieser Situation und der Tatsache Rechnung trägt, dass die Mitgliedstaaten schnell und flexibel auf neu in den Volkswirtschaften entstehende Herausforderungen reagieren müssen.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die Reserve wird Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union ausschöpfen und diese ergänzen. Der Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 und die zugehörigen Programme – darunter die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds, die kohäsionspolitischen Fonds für die Zeit nach 2020, der Fonds für einen gerechten Übergang, die Aufbau- und Resilienzfazilität und das Programm „InvestEU“ – werden stärker auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sein und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten dabei unterstützen, widerstandsfähiger, nachhaltiger und zukunftsfähiger zu werden. Die Mittel der Reserve zielen ausdrücklich und ausschließlich auf die unmittelbaren Folgen des konkreten, beispiellosen Ereignisses des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ab und sollen dessen Auswirkungen auf den territorialen Zusammenhalt abmildern.
Der Vorschlag stützt sich auch auf die langjährigen Erfahrungen, die im Rahmen der Finanzierung der Kohäsionspolitik und mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vom 11. November 2002 in der geänderten Fassung) gesammelt wurden, um ein neues, spezifisches Instrument zu schaffen, das den negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entgegenwirken soll.
In Beschlüssen über die finanzielle Unterstützung eines Mitgliedstaats wird berücksichtigt, wenn Maßnahmen bereits aus den Programmen und Instrumenten der Union finanziert werden, und Doppelfinanzierungen werden vermieden.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
X befristete Laufzeit
–X in Kraft vom 1.1.2021 bis 31.12.2025
–X Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen in den Jahren 2021 und 2024 und auf die Mittel für Zahlungen in den Jahren 2021 und 2024
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 24
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻ durch Exekutivagenturen
X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Alle Mitgliedstaaten müssen einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve stellen, in dem die öffentlichen Ausgaben aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und im Zusammenhang damit nach Maßgabe der unten dargelegten Förderfähigkeitsregeln im Einzelnen aufgeführt und begründet werden. Im Verordnungsentwurf ist ein einziger Termin für die Einreichung der Anträge vorgesehen; die Kommission schlägt den 30. September 2023 als Fristende vor.
Zusammen mit ihrem Antrag legen die Mitgliedstaaten einen Durchführungsbericht, eine Verwaltungserklärung und einen Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers vor, der den Bezugszeitraum für die Reserve abdeckt. Im Durchführungsbericht werden unter anderem die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten Maßnahmen und getätigten Ausgaben sowie die Maßnahmen dargelegt, die ergriffen wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen europäischen und nationalen Instrumenten und Finanzierungen sicherzustellen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Reserve vor.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Verwaltung und Kontrolle
Die der Reserve zugewiesenen Mittel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission eingesetzt; dabei wird die uneingeschränkte Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten und die für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle sowie eine unabhängige Prüfstelle benennen. In der Verordnung ist klar festgelegt, welche Aufgaben die Mitgliedstaaten haben und welche Mindestanforderungen die Stellen erfüllen müssen, die für die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständig sind. Die Mitgliedstaaten werden Systeme einrichten, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden.
Der Einfachheit halber können die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden.
Die Kommission wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.
Finanzverwaltung
In Bezug auf den Durchführungsmechanismus für die Finanzierung und die Zahlungsmodalitäten ist Folgendes vorgesehen: Die Reserve wird alle Mitgliedstaaten abdecken, und für die Inanspruchnahme sind zwei Zahlungstranchen vorgesehen: die erste im Jahr 2021 in Form einer umfangreichen Vorfinanzierung und die zweite im Jahr 2024 als Auszahlung zusätzlicher Beträge aus der Reserve. Um vollständige Transparenz zu gewährleisten, ist die Methode für die Zuweisung der Vorfinanzierung in Anhang I der Verordnung festgelegt.
Bis zum 30. September 2023 reichen alle Mitgliedstaaten einen Antrag auf Gewährung eines Finanzbeitrags aus der Reserve (gemäß Anhang II dieser Verordnung) ein, in dem die gesamten im Mitgliedstaat angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2022 im Einzelnen aufgeführt sind und begründet werden. Dem Antrag ist ein Durchführungsbericht beizufügen, der unter anderem Folgendes umfasst: eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, sowie der Art und Weise ihrer Umsetzung, eine Verwaltungserklärung und ein Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers, der den Bezugszeitraum für die Reserve abdeckt.
Die Kommission wird die Anträge im Paket prüfen, sodass das die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und eine kohärente Bewertung gewährleistet sind. Im Anschluss an die Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve wird die Kommission die Vorfinanzierung verrechnen und gegebenenfalls nicht verwendete Beträge für die Zwecke dieser Verordnung einziehen. Übersteigen die Ausgaben sowohl den Vorfinanzierungsbetrag als auch 0,06 % des nominalen BNE des Jahres 2021, so können zusätzliche Mittel aus der Reserve zugewiesen werden, um im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Beitrag zu den nicht abgedeckten Ausgaben zu leisten. Aus der Vorfinanzierung eingezogene und übertragene Beträge können bei Bedarf zur Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten verwendet werden.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
In Bezug auf die Risiken muss sichergestellt werden, dass
- alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten öffentlichen Ausgaben mit Maßnahmen zusammenhängen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken;
- sich alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten öffentlichen Ausgaben auf den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beschränken;
- Doppelfinanzierungen vermieden werden.
Es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Risiken während des gesamten Prozesses der Inanspruchnahme und Auszahlung der Reserve einzudämmen, und zwar durch
- Festlegung einer transparenten Zuweisungs- und Zahlungsmethode im Gesetzgebungsakt;
- eine gründliche Bewertung durch die Kommission vor der Auszahlung der zusätzlichen Beträge aus der Reserve;
- Einziehung der Vorfinanzierung oder eines Teils davon, wenn der Betrag, den die Kommission für die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten förderfähigen Ausgaben anerkannt hat, niedriger ist als die Vorfinanzierung oder wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
- Anwendung eines speziell auf die geteilte Mittelverwaltung ausgerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 nach dem Vorbild der Systeme, die im Rahmen der Kohäsionspolitik oder für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Einsatz kommen. Für mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben nehmen die Mitgliedstaaten Finanzkorrekturen vor.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kommission hat alle genannten kritischen Punkte sorgfältig geprüft, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechenschaftspflicht, Vereinfachung und Leistungsorientierung zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, dass für das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Reserve die Regeln gelten sollten, die für Fonds mit geteilter Mittelverwaltung (z. B. unter die Dachverordnung fallende Fonds und Solidaritätsfonds der Europäischen Union) angewandt werden. In der Verordnung ist klar festgelegt, welche Aufgaben die Mitgliedstaaten haben und welche Mindestanforderungen die Stellen erfüllen müssen, die für die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständig sind. Die Mitgliedstaaten werden Systeme einrichten, die darauf ausgerichtet sind, Unregelmäßigkeiten, Betrug und Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen.
Um zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sind die vorgeschlagenen Bestimmungen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Absicherung und vereinfachten Vorschriften sowie auf die Übernahme bestehender Systeme ausgerichtet.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Entsprechend den für die geteilte Mittelverwaltung geltenden Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten und die für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle sowie eine unabhängige Prüfstelle benennen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle mit, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen fortlaufend wirksame und angemessene Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsbekämpfung anwenden und dabei insbesondere den bekannten Betrugsrisiken Rechnung tragen. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden die derzeit bestehenden Systeme zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsprävention nutzen können, die im Rahmen der Vorschriften für die geteilte Mittelverwaltung für die kohäsionspolitischen Fonds und den Solidaritätsfonds der EU eingerichtet wurden.
Die Kommission und andere zuständige Stellen der EU (Europäischer Rechnungshof, OLAF) werden ihre üblichen Kontrollen und Prüfungen durchführen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Haushaltslinie |
Art der
|
Finanzierungsbeiträge |
|||
|
GM/NGM 25 |
von EFTA-Ländern 26 |
von Kandidatenländern 27 |
von Drittländern |
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung |
||
|
Titel 16:
|
16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit |
GM |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
|
Titel 30: Reserven |
30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit |
GM |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
EUR, zu jeweiligen Preisen
|
Rubrik des Mehrjährigen
|
<…> |
16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit/30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Nach 2027 |
INSGESAMT |
|||
|
Operative Mittel |
Verpflichtungen |
(1) |
4 244 832 000 |
1 126 162 000 |
5 370 994 000 |
||||||
|
Zahlungen |
(2) |
4 244 832 000 |
1 126 162 000 |
5 370 994 000 |
|||||||
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 28 |
Verpflichtungen = Zahlungen |
(3) |
|||||||||
|
Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT |
Verpflichtungen |
=1+3 |
4 244 832 000 |
1 126 162 000 |
5 370 994 000 |
||||||
|
Zahlungen |
=2+3 |
4 244 832 000 |
1 126 162 000 |
5 370 994 000 |
|||||||
|
|
7 |
Verwaltungsausgaben |
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
INSGESAMT |
||
|
Personal |
0,300 |
0,150 |
0,750 |
0,750 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
2,550 |
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben |
|||||||||
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) |
0,300 |
0,150 |
0,750 |
0,750 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
2,550 |
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
INSGESAMT |
|||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
4 245,132 |
0,150 |
0,750 |
1 126,912 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
5 373,544 |
|
|
Zahlungen |
4 245,132 |
0,150 |
0,750 |
1 126,912 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
5 373,544 |
||
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine zusätzlichen Verwaltungsmittel benötigt.
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
INSGESAMT |
|
RUBRIK 7
|
||||||||
|
Personal |
0,300 |
0,150 |
0,750 |
0,750 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
2,550 |
|
Sonstige Verwaltungsausgaben |
||||||||
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,300 |
0,150 |
0,750 |
0,750 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
2,550 |
|
außerhalb der RUBRIK 7
29
|
||||||||
|
Personal |
||||||||
|
Sonstige
|
||||||||
|
Zwischensumme
|
|
INSGESAMT |
0,300 |
0,150 |
0,750 |
0,750 |
0,300 |
0,150 |
0,150 |
2,550 |
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
–X Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahre |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|
|
Sitz und Vertretungen der Kommission |
2 AD |
1 AD |
4 AD; 1 AST |
4 AD; 1 AST |
2 AD |
1 AD |
1 AD |
|
|
Delegationen |
||||||||
|
Forschung |
||||||||
|
Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert |
- am Sitz |
|||||||
|
- in den Delegationen |
||||||||
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 30 |
- am Sitz |
|||||||
|
- in den Delegationen |
||||||||
|
Forschung |
||||||||
|
Sonstiges (bitte angeben) |
||||||||
|
INSGESAMT |
2 AD |
1 AD |
4 AD; 1 AST |
4 AD; 1 AST |
2 AD |
1 AD |
1 AD |
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete |
|
|
Externes Personal |
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–X sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
INSGESAMT |
|
Kofinanzierende Einrichtung |
|||||||
|
Kofinanzierung INSGESAMT |
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻ auf die Eigenmittel
–◻ auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie: |
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 31 |
|||||
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
|
Artikel …. |
||||||
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.12.2020
COM(2020) 854 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
ANHANG I
Methode für die Zuweisung der Vorfinanzierung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit
Die Vorfinanzierung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit wird nach folgender Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1. Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Vorfinanzierung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit wird als Summe eines Faktors für den in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs (AWZ VK) gefangenen Fisch und eines Faktors für den Handel mit dem Vereinigten Königreich bestimmt.
2. Der Faktor für den in der AWZ VK gefangenen Fisch wird zur Zuweisung von 600 Mio. EUR herangezogen. Der Faktor für den Handel wird zur Zuweisung von 3400 Mio. EUR herangezogen. Beide Beträge werden in Preisen von 2018 ausgedrückt.
3. Der mit der Fischerei verbundene Faktor wird anhand des folgenden Kriteriums und in folgenden Schritten bestimmt:
a) Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der AWZ VK gefangenen Fischs;
b) diese Anteile werden für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der überdurchschnittlich vom Fischfang in der AWZ VK abhängig ist, erhöht und für diejenigen mit einem Fischereisektor, der unterdurchschnittlich vom Fischfang in der AWZ VK abhängig ist, verringert. Dabei wird wie folgt verfahren:
i) für jeden Mitgliedstaat wird der Wert des in der AWZ VK gefangenen Fischs als Prozentsatz des Gesamtwerts des von diesem Mitgliedstaat gefangenen Fischs als Index des EU-Durchschnitts ausgedrückt (Abhängigkeitsindex);
ii) der ursprüngliche Anteil des Werts des in der AWZ VK gefangenen Fischs wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird;
iii) diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.
4. Der Faktor für den Handel wird in folgenden Schritten ermittelt:
a) der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der EU mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen);
b) zur Beurteilung der relativen Bedeutung dieser Handelsströme für jeden Mitgliedstaat wird die Summe der Handelsströme mit dem Vereinigten Königreich als Prozentsatz des BIP des Mitgliedstaats und anschließend als Index des EU-Durchschnitts (Abhängigkeitsindex) ausgedrückt;
c) der ursprüngliche Anteil des Handels mit dem Vereinigten Königreich wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird;
d) diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt;
e) die so erhaltenen Anteile werden angepasst, indem sie durch das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats (in Kaufkraftparitäten) dividiert werden, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %);
f) die sich daraus ergebenden Anteile werden neu skaliert, um zu gewährleisten, dass die Summe der Anteile 100 % entspricht; dabei wird sichergestellt, dass kein Mitgliedstaat einen Anteil von mehr als 25 % des EU-Gesamtwerts hat. Die im Zuge dieser Deckelung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;
g) führt diese Berechnung zu einer Mittelzuweisung, die 0,35 % des BNE eines Mitgliedstaats (in Euro) übersteigt, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf 0,35 % seines BNE begrenzt. Die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;
h) ergibt die Berechnung nach Buchstabe g eine Beihilfeintensität von mehr als 190 EUR pro Einwohner, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf eine Beihilfeintensität von 190 EUR pro Einwohner begrenzt. Die aufgrund dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die Mitgliedstaaten verteilt, deren Mittelzuweisung nicht gemäß den Buchstaben g oder h begrenzt wurde; die Verteilung erfolgt proportional zu den gemäß Buchstabe g berechneten Anteilen der betreffenden Mitgliedstaaten.
5. Für die Berechnung der aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit zuzuweisenden Vorfinanzierung gilt Folgendes:
a) für den Wert des in der AWZ VK gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum 2015-2018 zugrunde gelegt;
b) für den Wert des in der AWZ VK gefangenen Fischs als Anteil am Gesamtwert des von einem Mitgliedstaat gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum 2015-2018 zugrunde gelegt;
c) für den Handel wird der Bezugszeitraum 2017-2019 zugrunde gelegt;
d) für das BNE wird der Bezugszeitraum 2017-2019 zugrunde gelegt;
e) für das Pro-Kopf-BNE (in Kaufkraftparitäten) wird der Bezugszeitraum 2016-2018 zugrunde gelegt;
f) für das BIP und für die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten wird der Bezugszeitraum 2017-2019 zugrunde gelegt.
ANHANG II
Muster für einen Antrag auf einen Finanzbeitrag, einschließlich Angaben zur Rechnungslegung
|
1. |
Mitgliedstaat |
||
|
2. |
Datum des Antrags |
||
|
3. |
Datum der ersten Ausgabe |
Datum der Entstehung |
Datum der Zahlung |
|
4. |
Datum der letzten Ausgabe |
Datum der Entstehung |
Datum der Zahlung |
|
5. |
Betrag der erhaltenen Vorfinanzierung (in EUR) |
||
|
6. |
Für die Verwaltung des Beitrags aus der Reserve zuständige Stelle Zuständige Person und Funktion Kontaktdaten |
||
|
7. |
Unabhängige Prüfstelle Zuständige Person und Funktion Kontaktdaten |
||
|
8. |
Kurze Beschreibung der betroffenen Bereiche und Sektoren und der ergriffenen Maßnahmen |
||
|
9. |
Gesamtbetrag der entstandenen und getätigten öffentlichen Ausgaben vor Abzügen |
|||
|
10. |
Vom Mitgliedstaat abgezogene Beträge und Gründe für den Abzug |
|||
|
11. |
Insbesondere abgezogene Beträge (10), die infolge von Prüfungen der finanzierten Maßnahmen korrigiert wurden |
|||
|
12. |
Für einen Beitrag aus der Reserve vorgelegte Gesamtausgaben (EUR) (12 = 9 – 10) |
|||
|
13. |
In Landeswährung
|
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: Bitte alle Beträge nach dem offiziellen Kurs des Monats vor dem Monat der Antragstellung in Euro umrechnen. Die Umrechnungskurse werden unter folgender Adresse veröffentlicht: |
||
|
14. |
Angewandter Wechselkurs |
|||
|
15. |
Aufschlüsselung der Ausgaben, die für einen Beitrag aus der Reserve eingereicht werden (bitte eine Liste der im Rahmen der jeweiligen Maßnahme finanzierten Einzelmaßnahmen und der mit jeder Einzelmaßnahme einhergehenden Ausgaben vorlegen) Jeder Ausgabenposten sollte nur einmal eingetragen werden. |
EUR |
Landeswährung (falls zutreffend) |
Outputindikatoren (bitte Anzahl angeben) |
|
15.1. |
Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, auf die sich der Austritt negativ auswirkt |
|
Unterstützte Unternehmen
Beratene Unternehmen Erfasster Personenkreis |
|
|
15.2. |
Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Sektoren |
Unterstützte Unternehmen
Beratene Unternehmen |
||
|
15.3. |
Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind |
Unterstützte Unternehmen
Beratene Unternehmen Erfasster Personenkreis |
||
|
15.4. |
Maßnahmen zur Unterstützung der Beschäftigung in den betroffenen Sektoren durch Kurzarbeitsprogramme, Umschulung und Ausbildung |
Teilnehmende |
||
|
15.5. |
Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Sicherheitskontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals und zusätzlicher Infrastruktur |
Zusätzliches Personal (in VZÄ) Angepasste physische Infrastruktur (m²) |
||
|
15.6. |
Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Zollkontrollen und der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und zusätzlicher Infrastruktur |
Zusätzliches Personal (in VZÄ) Angepasste physische Infrastruktur (m²) |
||
|
15.7. |
Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen und der Fischereikontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals und zusätzlicher Infrastruktur |
Zusätzliches Personal (in VZÄ) Angepasste physische Infrastruktur (m²) |
||
|
15.8. |
Maßnahmen zur Erleichterung der Zertifizierung und Zulassung für Produkte, der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie der gegenseitigen Anerkennung |
Unterstützte Unternehmen Beratene Unternehmen |
||
|
15.9. |
Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts |
Beratene Unternehmen Erfasster Personenkreis |
||
|
15.10. |
Sonstige (bitte angeben) |
|||
|
16. |
Zusätzliche EU-Mittel, die für in diesem Antrag nicht enthaltene Ausgaben erhalten oder beantragt wurden
Kurze Beschreibung / Betrag
|
|||
|
17. |
Bitte geben Sie im Falle einer weiteren Zahlung die juristische Person und die vollständige Kontonummer sowie den Kontoinhaber an |
|||
|
❑ Zuvor für den Erhalt von EU-Zahlungen verwendetes Konto ❑ Neues Konto |
||||
Muster für die zusammen mit dem Antrag vorzulegende Verwaltungserklärung
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n [Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)], Leiter/in/innen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle, gebe/n basierend auf der Inanspruchnahme der Reserve während des Bezugszeitraums, basierend auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen und der Prüfungen der Ausgaben, die für den Bezugszeitraum im an die Kommission übermittelten Antrag enthalten sind, hiermit im Einklang mit meinen/unseren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung folgende Erklärung ab:
a) Im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung sind die Informationen im Antrag ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau.
b) Die im Antrag enthaltenen Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet.
Ich/Wir bestätige/n, dass im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht für den Bezugszeitraum festgestellte Unregelmäßigkeiten im Antrag angemessen behandelt wurden. Ich/Wir bestätige/n ferner die Verlässlichkeit der Daten zur Inanspruchnahme der Reserve. Ich/Wir bestätige/n außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.
Ich/Wir bestätige/n abschließend, dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve zurückgehalten wurden, die den Ruf der Reserve schädigen könnten.
Muster für den zusammen mit dem Antrag vorzulegenden Bestätigungsvermerk
An die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung
1. EINLEITUNG
Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der unabhängigen Prüfstelle], prüfte
(i) die Rechnungslegungselemente im Antrag für den Bezugszeitraum,
(ii) die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission Erstattungen beantragt wurden, und
(iii) das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung, um einen Bestätigungsvermerk auszustellen.
2. ZUSTÄNDIGKEITEN DER FÜR DIE VERWALTUNG DES FINANZBEITRAGS AUS DER RESERVE ZUSTÄNDIGEN STELLE
[Name der Stelle] ist genannt als die Stelle, die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in Artikel 13 festgelegten Funktionen und Aufgaben zuständig ist.
Außerdem ist [Name der Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des Antrags zu gewährleisten und zu erklären.
Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde dafür zuständig zu bestätigen, dass die im Antrag aufgeführten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.
3. ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNABHÄNGIGEN PRÜFSTELLE
Wie in Artikel 63 der Haushaltsordnung festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Elemente des Antrags, die sich auf die Rechnungslegung beziehen, vollständig, genau und sachlich richtig sind, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert.
Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.
Die Prüfungstätigkeit in Bezug auf die Reserve wurde unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Haushaltsordnung.
Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme der in Abschnitt 4 „Einschränkung des Umfangs“ genannten Punkte].
Eine Übersicht über die Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf die Reserve wird im beigefügten Bericht nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung übermittelt.
4. EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder
Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.
Oder
Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:
a) …
b) …
c) …
[Jedwede Einschränkung des Umfangs der Prüfung angeben, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ die Höhe der betroffenen Ausgaben und Beiträge aus der Reserve wie auch die Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk schätzen. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den Bericht aufzunehmen.]
5. BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder (Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
(i) die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild;
(ii) die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig,
(iii) das Verwaltungs- und Kontrollsystem funktionierte ordnungsgemäß.
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
Oder (Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
1) Rechnungslegungselemente im Antrag
- Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: ...
2) Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben
- Die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ...
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).
3) Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
- Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktionierte ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ...
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der Verwaltungserklärung aufgekommen, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]
Oder (Negativer Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
(i) Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein/vermitteln kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild; und/oder
(ii) die im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig; und/oder
(iii) das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktionierte/funktionierte nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.
Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:
- in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag: [bitte angeben]
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde: [bitte angeben] und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems: [bitte angeben]
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:
[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden].
Datum: Unterschrift:
ANHANG III
Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems
1. ALLGEMEINES
1.1. Angaben übermittelt von:
– Mitgliedstaat:
– Name und E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners (für die Beschreibung zuständige Stelle):
1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)
1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Stellen hervorgehen)
a) Für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner):
b) Unabhängige Prüfstelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner):
c) Geben Sie an, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen den Stellen eingehalten wird.
2. FÜR DIE VERWALTUNG DER RESERVE ZUSTÄNDIGE STELLE
2.1. Die für die Verwaltung zuständige Stelle und ihre wesentlichen Aufgaben
a) Status der für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stelle (nationale oder regionale Stelle) und Stelle, der sie angehört.
b) Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.
2.2. Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Funktionen und Aufgaben der für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stelle
a) Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stelle wahrgenommen werden.
b) Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird und welche Verfahren angewandt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen) und die Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads für alle Ausgabenbelege.
c) Angaben zur geplanten Ressourcenzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Funktionen der für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stelle (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Umfang, falls zutreffend).
3. UNABHÄNGIGE PRÜFSTELLE
Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle
a) Status der unabhängigen Prüfstelle (nationale oder regionale Stelle) und Stelle, der sie angehört (falls zutreffend).
b) Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der unabhängigen Prüfstelle wahrgenommen werden.
c) Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren angewandt werden und wann, wie sie überwacht werden, sowie Angaben zur geplanten Ressourcenzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Prüfungstätigkeiten.
4. ELEKTRONISCHES SYSTEM
Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf:
a) Elektronische Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu jeder aus der Reserve finanzierten Maßnahme, einschließlich:
–Empfängername und Höhe des Finanzbeitrags aus der Reserve;
–Name des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers, sofern es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Unions- oder nationalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge handelt, und Auftragswert;
–Vorname, Nachname und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 , des Empfängers, Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich dieses Buchstabens;
–gegebenenfalls Angaben zu einzelnen Teilnehmenden.
b) Sicherstellung, dass Aufzeichnungen für jede aus der Reserve finanzierte Maßnahme erfasst und gespeichert werden und diese Aufzeichnungen die erforderlichen Daten für den Antrag auf einen Finanzbeitrag unterstützen.
c) Führung von Rechnungslegungsunterlagen über entstandene und beglichene Ausgaben.
d) Angabe, ob die Systeme wirksam funktionieren und die Daten an dem unter Punkt 1.2 genannten Datum zuverlässig aufzeichnen können.
e) Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme.