Brüssel, den 27.1.2021

COM(2020) 832 final/2

2020/0367(NLE)

COM(2020) 832 final of 10.12.2020 downgraded on 27.1.2021.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertreten ist


       BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat einen Standpunkt festlegt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss, der durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) eingesetzt wurde, im Hinblick auf einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung dieses Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

2.2.Gemeinsamer Ausschuss

Der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und liegen vor allem darin,

·die Durchführung und Anwendung des Abkommens direkt oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Fachausschüsse zu überwachen,

·Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu unterbreiten, sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens zu verabschieden,

·Problemen vorzubeugen und Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens entstehen können.

2.3.Vorgesehener Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses

Der Gemeinsame Ausschuss kann nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens Änderungen an diesem Abkommen beschließen, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Austrittsabkommens nicht vorhersehbar waren, sofern die wesentlichen Bestandteile des Abkommens dadurch nicht geändert werden.

Mit dem vorgesehenen Beschluss sollen Fehler behoben werden, durch die die wesentlichen Bestandteile des Austrittsabkommens nicht geändert werden.

Der vorgesehene Beschluss wird nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens für die Parteien verbindlich. Gemäß Regel 9 der Geschäftsordnung enthalten die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Berichtigung von Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland

Das Protokoll zu Irland/Nordirland dient der Regelung der ganz besonderen Umstände, die sich im Rahmen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Insel Irland ergeben. Es enthält Bestimmungen zur Vermeidung einer harten Grenze zwischen Irland und Nordirland und sieht vor, dass in Nordirland eine Anpassung an eine beschränkte Anzahl an Rechtsvorschriften mit Bezug zum Binnenmarkt der Union im Bereich des Warenverkehrs erfolgt. Anhang 2 des Protokolls enthält eine Liste der in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten EU-Rechtsvorschriften, die diesbezüglich in Nordirland Anwendung finden. Zwei Rechtsakte, die Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge verpflichten, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen schrittweise zu senken, wurden irrtümlich ebenfalls in diesem Anhang aufgeführt, obwohl sie sich nicht auf das Inverkehrbringen von Waren in der Union beziehen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Bei dem Beschluss, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 166 Absatz 2 des Abkommens für die Parteien verbindlich.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts bestehen einzig und allein darin, zum einen das Abkommen zu ändern, um Auslassungen und Mängel zu beseitigen, ohne dabei wesentliche Bestandteile des Abkommens zu ändern, und zum anderen das Abkommen in einem darin speziell vorgesehenen Fall zu ändern.

Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.

Deshalb und im Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Rechtsakt nur durch einen gleichartigen Rechtsakt geändert werden kann, bildet Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Rechtsakts.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Mit dem Beschluss über „Berichtigungen“ wird das Protokoll zu Irland/Nordirland umgesetzt, das auf der Grundlage von Artikel 50 geschlossen wurde. Da es sich bei dem Protokoll zu Irland/Nordirland um ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland handelt, umfasst die Rechtsgrundlage auch Artikel 207 AEUV.

Somit sind Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses das Austrittsabkommen geändert wird, wird er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2020/0367 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 1  abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland Bestandteil dieses Abkommens.

(3)Irrtümlicherweise wurden zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgenommen. Im Gegensatz zu anderen in Anhang 2 aufgeführten Rechtsvorschriften, die nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland anwendbar werden, beziehen sich diese beiden Verordnungen nicht auf das Inverkehrbringen von Waren in der Union. Sie sollten daher aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(4)Ein Rechtsakt über Einwegkunststoffartikel betrifft das Inverkehrbringen solcher Waren und den freien Warenverkehr, wenn auch nur teilweise. Nur diejenigen Bestimmungen, die für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Nordirland wesentlich sind, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden.

(5)Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens fassen, um diese Fehler zu beheben.

(6)Daher ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Austrittsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf einen nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Abkommens zu fassenden Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, besteht darin, das Austrittsabkommen wie folgt zu ändern:

In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden die beiden folgenden Einträge unter „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ nach dem Eintrag „Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG“ gestrichen:

„Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 2 und

„Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 3 “.

In Anhang 2 des Protokolls wird unter „25. Abfälle“ nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt:

„In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“

In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden die folgenden Bestimmungen unter „25. Abfälle“ ergänzt:

Artikel 2 bis 7, Artikel 14 und Artikel 17 sowie die Teile A, B, C, D und F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 4 .

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.
(2)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(3)    ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(4)    ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

Brüssel, den 27.1.2021

COM(2020) 832 final/2

COM(2020) 832 final of 10.12.2020 downgraded on 27.1.2021.

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertreten ist


ANHANG

Beschluss Nr. .../2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses

vom [Datum] 2020

zur Änderung des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll zu Irland/Nordirland“)

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen am Austrittsabkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

(2)Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens.

(3)Zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls aufgeführt sind und nach Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, betreffen nicht das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge in der Union. Sie sollten daher aus Anhang 2 des Protokolls gestrichen werden.

(4)Acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarktes für Waren in Bezug auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt ihrer Annahme nicht berücksichtigt wurden, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden.

(5)Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 2 des Protokolls aufgeführt sind, sollten drei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 2 des Protokolls zum Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

1.Unter der Überschrift „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

„–    Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“

„–    Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“;

2.unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird folgender Eintrag angefügt:

„–    Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen 1 “;

3.unter der Überschrift „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“ wird folgender Eintrag angefügt:

„–    Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern 2 *“;

4.unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird folgender Eintrag angefügt:

„–    Artikel 2 bis 7, Artikel 14 und Artikel 17 sowie die Teile A, B, C, D und F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 3 *“;

5.unter der Überschrift „29. Lebensmittel – allgemein“ wird folgender Eintrag angefügt:

„–    Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt 4 “;

6.unter der Überschrift „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“ werden folgende Einträge angefügt:

„–    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1996 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 5

   Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen 6

   Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 7 “;

7.unter der Überschrift „47. Sonstiges“ wird folgender Eintrag angefügt:

„–    Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern“

8.unter der Überschrift „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ wird nach dem Eintrag „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates“ folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind,

sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ bzw. einen ‚Mitgliedstaat‘ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen,

sind die Bezugnahmen auf den ‚Markt der Union‘ in Artikel 2 Buchstabe k und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, und

sind die Bezugnahmen auf ‚Hersteller in der Union‘ und ‚Wirtschaftszweig der Union‘ in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie die Hersteller oder den Wirtschaftszweig des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland umfassen.“;

9.unter der Überschrift „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, die Erstattung dieser Zölle ausschließlich nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“

10.unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“;

11.unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt:

„In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den ...

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses 

Der gemeinsame Vorsitz

(1)    ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.
(2)    ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
(3)    ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(4)    ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.
(5)    ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.
(6)    ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.
(7)    ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.