Brüssel, den 17.12.2020

COM(2020) 814 final

2020/0357(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 64. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe vorzutragenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 64. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe vorzutragen ist. Die 64. Tagung der Suchtstoffkommission soll vom 12. bis 16. April 2021 stattfinden.2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1. Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) 1 zielt darauf ab, den Drogenmissbrauch durch abgestimmte Maßnahmen auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Dabei gehen zwei Arten von Interventionen und Kontrolle Hand in Hand. Zum einen sollen der Besitz, die Verwendung, Verteilung, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Suchtstoffen sowie der Handel damit ausschließlich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt werden. Zum anderen soll der Drogenhandel durch internationale Zusammenarbeit bekämpft werden, um so Drogenhändler abzuschrecken und vom Handel abzuhalten.

Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) 2 werden internationale Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe festgelegt. Um der Diversifizierung und Ausweitung des Spektrums von Suchtstoffen zu begegnen, wurden unter Berücksichtigung des Missbrauchspotenzials und des therapeutischen Nutzens Kontrollen für eine Reihe synthetischer Drogen eingeführt.

Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Übereinkommen, die Union hingegen nicht.

2.2.Suchtstoffkommission

Die Suchtstoffkommission ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen; ihre Aufgaben und Befugnisse sind unter anderem in den beiden Übereinkommen geregelt. Ihr gehören 53 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen gewählte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an. 12 EU-Mitgliedstaaten sind im März 2021 stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission. 3 Die Union hat in der Suchtstoffkommission Beobachterstatus.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt der Suchtstoffkommission

Ausgehend von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die von ihrem Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit beraten wird, ändert die Suchtstoffkommission regelmäßig die Liste der Stoffe in den Anhängen der Übereinkommen.

Die WHO empfahl dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, acht der elf Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen wurden, in die Anhänge der Übereinkommen aufzunehmen.

Die Suchtstoffkommission wird aufgefordert, auf ihrer 64. Tagung, die vom 12. bis 16. April 2021 in Wien stattfindet, Beschlüsse über die Aufnahme dieser Stoffe in die Anhänge zu fassen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Änderungen an den Anhängen der Übereinkommen haben für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (im Folgenden der „Rahmenbeschluss“) 4 bezeichnet der Begriff „Drogen“ für die Zwecke des Rahmenbeschlusses sämtliche Stoffe, die im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind, und sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses aufgeführten Stoffe. Der Rahmenbeschluss gilt daher für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt auf gemeinsame Vorschriften der EU aus und ändert ihre Tragweite. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Stoff bereits in der Union kontrolliert wird. 5

Einer der 11 Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit überprüft wurden, ist derzeit Kontrollmaßnahmen in der gesamten Union unterworfen. Isotonitazen wurde in die Definition des Begriffs „Drogen“ im Rahmenbeschluss 2004/757/JHA des Rates 6 aufgenommen. Ein Stoff, MDMB-4en-PINACA, wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht; er ist außerdem Gegenstand eines Risikobewertungsberichts. Die übrigen neun Stoffe werden von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht überwacht.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der Union sollen die Empfehlungen der WHO unterstützt werden, da diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Für die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen in die Anhänge der beiden Übereinkommen sprechen auch Daten der Europäischen Datenbank über neue Drogen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

Der Rat muss den Standpunkt der Union für die Tagung der Suchtstoffkommission festlegen, anlässlich der über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge entschieden wird. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Union einhergehenden Beschränkungen sollte ein solcher Standpunkt von den Mitgliedstaaten vorgetragen werden, die im März 2021 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden und in dieser Kommission gemeinsam im Interesse der Union handeln. Die Union ist zwar nicht Vertragspartei dieser Übereinkommen, verfügt jedoch über eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission einen von den Mitgliedstaaten, die im März 2021 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden, im Namen der Europäischen Union auf der 64. Tagung der Suchtstoffkommission vorzutragenden gemeinsamen Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vor. Dies ist das fünfte Mal, dass die Kommission einen solchen Vorschlag für einen Standpunkt der Union vorlegt. 7 Infolge der Annahme der Standpunkte der Union im Rat 8 konnte die EU auf den vorhergehenden Tagungen der Suchtkommission bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der internationalen Übereinkommen mit einer Stimme sprechen, da die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Suchtstoffkommission waren, im Einklang mit dem jeweils angenommenen Standpunkt der Union für die Aufnahme der Stoffe gestimmt haben.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. 9 Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 10

Die Suchtstoffkommission ist ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne dieses Artikels, da es sich um ein Gremium handelt, das durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, und da ihr durch das Übereinkommen über Suchtstoffe und das Übereinkommen über psychotrope Stoffe bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

Die Entscheidungen der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind „rechtswirksame Akte“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Nach dem Übereinkommen über Suchtstoffe und dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe sind Beschlüsse der Suchtstoffkommission automatisch bindend, sofern keine Vertragspartei den Beschluss innerhalb der geltenden Frist dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zur Nachprüfung vorlegt. 11 Die Entscheidungen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu diesem Thema sind endgültig. Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge haben nach dem Unionsrecht rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU, da sie geeignet sind, den Inhalt des EU-Rechts – insbesondere des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates – maßgeblich zu beeinflussen. Änderungen der Anhänge der Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite dieses Rechtsinstruments der EU.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts beziehen sich auf den illegalen Drogenhandel.

Somit bildet Artikel 83 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass der illegale Drogenhandel zu den Straftaten mit einer ausgeprägten grenzüberschreitenden Dimension gehört, und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen wird, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festzulegen.

4.3.Unterschiede im Geltungsbereich

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gebunden, der bis zum 21. November 2018 anwendbar war. Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „Drogen“ sämtliche Stoffe, die entweder im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind.

Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge gemeinsame Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die Dänemark gebunden ist, beteiligt sich Dänemark an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden.

4.4.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

5.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2020/0357 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 64. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe vorzutragenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung 12 (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe 13 (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu entfernen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)Änderungen der Anhänge beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 14 gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge der Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union direkt auf gemeinsame Vorschriften der Union aus und ändert ihre Tragweite.

(6)Die Suchtstoffkommission soll auf ihrer 64. Tagung, die voraussichtlich vom 12. bis 16. April 2021 in Wien stattfinden wird, über die Aufnahme von acht neuen Stoffen in die Anhänge der VN-Übereinkommen entscheiden.

(7)Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der im März 2021 12 EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sein werden. 15 Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vorzutragen, da die Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge der Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

(8)Die WHO empfahl, einen neuen Stoff in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe, vier neue Stoffe in Anhang II und drei neue Stoffe in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(9)Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanzen überwacht.

(10)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Isotonitazen (chemische Bezeichnung: N,N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin) ein synthetisches Opioid-Analgetikum und eng mit Etonitazen und Klonitazen verwandt, die beide unter internationaler Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe stehen. Isotonitazen hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Isotonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Isotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(11)Isotonitazen wurde per delegierter Richtlinie der Kommission 17 in die Definition von „Drogen“ im Rahmenbeschluss 2004/757/JHA aufgenommen.

(12)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Isotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(13)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist MDMB-4en-PINACA (chemische Bezeichnung: Methyl-3,3-dimethyl-2-(1-(pent-4-en-1-yl)-1H-ndazol-3-carboxamido)butanoat) ein synthetisches Cannabinoid. MDMB-4en-PINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MDMB-4en-PINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, MDMB-4en-PINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(14)MDMB-4en-PINACA wurde in 20 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in 14 Mitgliedstaaten kontrolliert. Er wurde mit neun Todesfällen und mit 11 nicht tödlichen Vergiftungen in Verbindung gebracht. MDMB-4en-PINACA ist derzeit Gegenstand einer eingehenden Untersuchung, die zu einem Risikobewertungsbericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht führen wird.

(15)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass MDMB-4en-PINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(16)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist CUMYL-PeGaCLONE (chemische Bezeichnung: 2-(1-Methyl-1-phenyl-ethyl)-5-pentyl-pyrido[4,3-B]indol-1-on) ein synthetisches Cannabinoid. CUMYL-PeGaCLONE scheint weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass CUMYL-PeGaCLONE missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, CUMYL-PeGaCLONE in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17)CUMYL-PeGaCLONE wurde in elf Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens fünf Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens drei Todesfällen in Verbindung gebracht und in sechs biologischen Proben im Zusammenhang mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nachgewiesen.

(18)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass CUMYL-PeGaCLONE in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(19)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Flubromazolam (chemische Bezeichnung: 8-Brom-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazol[4,3-a][1,4]benzodiazepin) ein Stoff aus der Gruppe der Benzodiazepine. Flubromazolam wurde auf seine anxiolytischen Eigenschaften und reduzierten sedativen, hypnotischen und ataxischen Nebenwirkungen untersucht, scheint jedoch weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Flubromazolam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Flubromazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(20)Flubromazolam wurde in 15 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sieben Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit zwei Todesfällen und sieben nicht tödlichen Vergiftungen in Verbindung gebracht sowie in 44 biologischen Proben nachgewiesen, die mit Todesfällen in Verbindung gebracht wurden.

(21)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Flubromazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(22)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Clonazolam (auch Clonitrazolam; chemische Bezeichnung: 6-(2-Chlorophenyl)-1-methyl-8-nitro-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin) ein benzodiazepinartiger Stoff. Clonazolam scheint weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Clonazolam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Clonazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(23)Clonazolam wurde in 15 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit zwei Todesfällen und fünf nicht tödlichen Vergiftungen in Verbindung gebracht

(24)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Clonazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(25)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Diclazepam (auch Ro 5-3448; chemische Bezeichnung: 7-chloro-5-(2-Chlorophenyl)-1-methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on) ein benzodiazepinartiger Stoff. Diclazepam scheint weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Diclazepam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Diclazepam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(26)Diclazepam wurde in 16 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. Er wurde mit zwei Todesfällen in Verbindung gebracht sowie in 8 biologischen Proben nachgewiesen, die mit Todesfällen in Verbindung gebracht wurden.

(27)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Diclazepam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(28)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 3-MeO-PCP (chemische Bezeichnung: 1-[1-(3-Methoxyphenyl) cyclohexyl]piperidin) ein Dissoziativum. 3-MeO-PCP scheint weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 3-MeO-PCP missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 3-MeO-PCP in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(29)3-MeO-PCP wurde in 18 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens sieben Todesfällen und fünf nicht tödlichen Vergiftungen in Verbindung gebracht sowie in 18 biologischen Proben nachgewiesen, die mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht wurden.

(30)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 3-MeO-PCP in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(31)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Diphenidin (chemische Bezeichnung: 1-(1,2-Diphenylethyl) piperidin) ein Dissoziativum. Diphenidin scheint weder für therapeutische Zwecke zugelassen zu sein noch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erhalten zu haben. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Diphenidin missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Diphenidin in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(32)Diphenidin wurde in 17 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens zwei nicht tödlichen Vergiftungen in Verbindung gebracht und in fünf biologischen Proben im Zusammenhang mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nachgewiesen.

(33)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Diphenidin in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(34)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die unterschiedlichen Beschlüsse über die Aufnahme der acht Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.

(35)Der Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

(36)Dänemark ist durch den bis zum 21. November 2018 anwendbaren Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(37)Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 64. Tagung vom 12. bis 16. April 2021 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(2)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(3)    Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn.
(4)    ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12).
(5)    Siehe Anhang des Rahmenbeschlusses.
(6)    Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz N,N-Diethyl-2-[[4-(1-Methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen) in die Definition von Drogen (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 55).
(7)    COM(2017) 72 final, COM(2018) 31 final, COM(2018) 862 final, COM(2019) 631 final.
(8)    Angenommen vom Rat am 7. März 2017, 27. Februar 2018, am 5. März 2019 und am 11. Februar 2020.
(9)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 64.
(10)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(11)    Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens über Suchtstoffe; Artikel 2 Absatz 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.
(12)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(13)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(14)    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(15)    Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn.
(16)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(17)    Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz N,N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen) in die Definition von Drogen (C(2020) 5897 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 55).

Brüssel, den 17.12.2020

COM(2020) 814 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union auf der 64. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe vorzutragenden Standpunkt



ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der voraussichtlich vom 12. bis 16. April 2021 stattfindenden 64. Tagung der Suchtstoffkommission über Änderungen des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Stoffen vorzutragender Standpunkt:

1)Isotonitazen ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

2)MDMB-4en-PINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

3)CUMYL-PeGACLONE ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

4)Flubromazolam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

5)Clonazolam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

6)Diclazepam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

7)3-MeO-PCP ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

8)Diphenidin is to be included in Schedule II of the Convention on Psychotropic Substances.