Brüssel, den 10.12.2020

COM(2020) 798 final

2020/0353(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2020) 420 final} - {SWD(2020) 334 final} - {SWD(2020) 335 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Kontext der Energiewende sind die Entwicklung und die Herstellung von Batterien eine strategische Notwendigkeit für Europa. Sie sind auch von zentraler Bedeutung für die europäische Automobilindustrie. In der EU erzeugt der Verkehr etwa ein Viertel der Emissionen von Treibhausgasen (THG) und ist die Hauptursache für die Luftverschmutzung in Städten.

Durch eine breitere Nutzung von Elektrofahrzeugen werden die THG-Emissionen und die schädlichen Emissionen aus dem Straßenverkehr zurückgehen. In der EU wird bis 2030 mit einer starken Zunahme der Elektrifizierung von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Bussen und – in geringerem Umfang – auch von Lastkraftwagen gerechnet. Eine wichtige Rolle spielen hierbei die EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für Fahrzeughersteller, aber auch die EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Beschaffung sauberer Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten 1 . Auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnen wie Energiespeicherung oder Heizen werden dann elektrifiziert werden, wodurch die Emissionen zusätzlich gesenkt werden.

Zur Beschleunigung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft muss nach Schätzungen des Weltwirtschaftsforums die weltweite Batterieherstellung um das 19-fache gesteigert werden 2 .

Mit der vorliegenden Initiative soll der EU-Rechtsrahmen für Batterien modernisiert werden. Es handelt sich um einen integralen Bestandteil des Grünen Deals der EU 3 , der neuen Wachstumsstrategie der EU, die darauf abzielt, der Union zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu verhelfen, in der i) es 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr gibt, ii) das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist und iii) niemand zurückgelassen und kein Standort abgehängt wird. Sie stützt sich auf die Verpflichtungen und Berichte der Europäischen Kommission, darunter den Strategischen Aktionsplan für Batterien 4 , den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 5 , die neue Industriestrategie für Europa 6 und die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität 7 , mit der die verkehrsbedingten THG-Emissionen bis 2050 um 90 % gesenkt werden sollen.

Abgesehen von der Arbeit der Kommission haben auch der Rat und das Parlament Maßnahmen gefordert, um den Übergang zur Elektromobilität, zu einer CO2-neutralen Energiespeicherung und zu einer nachhaltigen Wertschöpfungskette für Batterien zu unterstützen. Die Europäische Investitionsbank hat ferner angekündigt, dass sie ihre Unterstützung für batteriebezogene Projekte im Jahr 2020 voraussichtlich auf über 1 Mrd. EUR erhöhen wird 8 .

Diese Initiative befasst sich mit drei Kategorien eng miteinander verknüpfter Probleme im Zusammenhang mit Batterien.

·Die erste Kategorie bezieht sich auf das Fehlen von Rahmenbedingungen, die Anreize für Investitionen in Produktionskapazitäten für nachhaltige Batterien bieten würden. Diese Probleme hängen mit dem ineffizienten Funktionieren des Binnenmarkts und den nicht hinreichend fairen Wettbewerbsbedingungen 9 zusammen, die wiederum durch die unterschiedlichen Regelungen innerhalb des Binnenmarkts bedingt sind. Zu den Ursachen gehören die ungleiche Umsetzung der Batterien-Richtlinie und der Mangel an zuverlässigen, vergleichbaren Informationen in der EU.

·Die zweite Problemkategorie betrifft das suboptimale Funktionieren der Recyclingmärkte und die Lücken in den Materialkreisläufen, wodurch das Potenzial der EU zur Risikominderung bei der Rohstoffversorgung eingeschränkt wird. Der derzeitige Rechtsrahmen weist eine Reihe von Mängeln auf. Zu diesen Mängeln gehören das Fehlen klarer und hinreichend harmonisierter Vorschriften sowie der Umstand, dass die Batterien-Richtlinie Bestimmungen enthält, die den jüngsten technologischen Fortschritten und Marktentwicklungen nicht Rechnung tragen. Diese Mängel mindern die Rentabilität von Recyclingtätigkeiten und bremsen Investitionen in neue Technologien und zusätzliche Kapazitäten für das Recycling der Batterien der Zukunft.

·Die dritte Problemkategorie betrifft die Sozial- und Umweltrisiken, die derzeit vom EU-Umweltrecht nicht erfasst werden. Zu diesen Problemen gehören i) die mangelnde Transparenz bei der Beschaffung von Rohstoffen, ii) gefährliche Stoffe und iii) das unerschlossene Potenzial zur Kompensation der Umweltauswirkungen von Batterielebenswegen.

Ursache dieser Probleme sind Marktversagen und Informationsdefizite. Beide Ursachen hängen mit dem Funktionieren des Binnenmarkts zusammen. Hinzu kommt ein dritter Faktor: die Komplexität der Wertschöpfungsketten für Batterien.

Mit dem Vorschlag werden drei Ziele verfolgt: 1) Stärkung des Funktionierens des Binnenmarkts (einschließlich Produkten, Verfahren, Altbatterien und Recyclaten) durch Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen mithilfe eines gemeinsamen Regelwerks, 2) Förderung der Kreislaufwirtschaft und 3) Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen in allen Phasen des Lebenswegs von Batterien. Diese drei Ziele sind eng miteinander verknüpft.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der bestehende Rechtsrahmen regelt in der Batterien-Richtlinie nur die letzte Phase des Lebenswegs von Batterien. Derzeit gibt es in der EU keine Rechtsvorschriften für andere Aspekte im Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Batterien, wie z. B. die elektrochemische Leistung und die Haltbarkeit, THG-Emissionen oder eine verantwortungsvolle Beschaffung.

Im Einklang mit dem Grundsatz, dass eine neue Regelung nur erlassen werden sollte, wenn dafür eine alte aufgehoben wird („one-in-one-out“) 10 , sollte die vorgeschlagene Verordnung die geltende Batterien-Richtlinie ersetzen.

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem geltenden Umwelt- und Abfallrecht der EU. Er ergänzt diese Rechtsvorschriften, darunter die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 11 , die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle 12 , die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 13 , die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 14 , die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 15 und die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 16 .

Mit diesem Vorschlag werden schrittweise zunehmende Anforderungen eingeführt, die den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg von Batterien minimieren sollen In diesem Zusammenhang wird durch die Anstrengungen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks beim Fertigungsprozess indirekt die Erzeugung von erneuerbarer Energie gefördert.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die Initiative steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Bereich der Handelspolitik, insbesondere da sichergestellt wird, dass es zwischen in der EU hergestellten und eingeführten Produkten zu keiner Diskriminierung kommt.

Die Initiative unterstützt uneingeschränkt den Grundsatz der Innovation und die damit verbundenen Maßnahmen der EU-Finanzierung für Forschung und Innovation im Rahmen von Horizont 2020.

Der Vorschlag zielt ferner auf die Vereinfachung und Straffung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten ab, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Konzept der EU für eine bessere Rechtsetzung 17 und der Eignungsprüfung für die Berichterstattung und Überwachung 18 zu begrenzen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der für Maßnahmen heranzuziehen ist, die der Errichtung oder der Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts dienen. Dies bedeutet eine Änderung der Rechtsgrundlage, denn die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG stützte sich auf Artikel 175 EGV (jetzt Artikel 191 AEUV) und hinsichtlich der aufgeführten produktbezogenen Bestimmungen auf Artikel 95 EGV (jetzt Artikel 114 AEUV).

Der Vorschlag befasst sich mit einer Reihe von Schlüsselproblemen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt. Dazu gehören i) unfaire Wettbewerbsbedingungen für Batterien, die in Verkehr gebracht werden, da die geltenden Vorschriften eine Frage der Auslegung sind, ii) Hindernisse für das Funktionieren der Recyclingmärkte, iii) eine uneinheitliche Umsetzung der Batterien-Richtlinie, iv) die Dringlichkeit umfangreicher Investitionen angesichts des sich wandelnden Marktes, v) die Notwendigkeit von Skaleneffekten und vi) die Notwendigkeit eines stabilen und vollständig harmonisierten Rechtsrahmens.

Gleichzeitig bestehen auch eine Reihe von Umweltproblemen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und dem End-of-Life-Management von Batterien. Die Umweltprobleme, die nicht direkt durch den EU-Besitzstand im Umweltbereich abgedeckt sind und daher den Erlass von Vorschriften erforderlich machen, können alle mit dem Funktionieren des Binnenmarkts in Verbindung gebracht werden. Ein solches Problem sind die negativen Umweltauswirkungen gefährlicher Stoffe in Batterien im Falle einer unsachgemäßen Entsorgung – ein Problem, das gelöst werden kann, indem Gerätebatterien ordnungsgemäß gesammelt und recycelt werden. Einer der Gründe, warum die Sammelquoten von Gerätebatterien niedrig sind, besteht darin, dass die Einrichtung von Sammelsystemen mit Kosten verbunden ist und dass im Binnenmarkt das Verursacherprinzip nicht angemessen und einheitlich umgesetzt wird. Suboptimale Sammelquoten sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität problematisch. Dies liegt daran, dass Recyclingtechnologien kapitalintensiv sind und daher die Erzielung erheblicher Skaleneffekte voraussetzen, die mitunter über die Möglichkeiten der nationalen Märkte in der EU hinausgehen. Ein weiteres Problem ist das Versäumnis, die Umweltauswirkungen von Batterien insgesamt zu verringern, indem die Kreislauffähigkeit innerhalb der Batteriewertschöpfungskette erhöht wird. Auch im Falle dieses Problems ist Marktversagen die Hauptursache. Die Anreize (und Informationen) sind zwischen den verschiedenen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette nicht aufeinander abgestimmt. Zudem fehlt es auf dem Markt für Second-Life-Traktionsbatterien an Rechtssicherheit in Bezug auf die Abfalleigenschaft gebrauchter Batterien und an geeigneten Informationen zur Vorhersage des Batterieverhaltens.

Das Ziel des Vorschlags ist es daher, gemeinsame Regeln für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Maßnahmen werden zu einer weiteren Harmonisierung folgender Bereiche führen: i) Produktanforderungen für Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und ii) Umfang der von Unternehmen erbrachten Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung. Der Vorschlag wird auch Anforderungen zur Gewährleistung eines gut funktionierenden Marktes für Sekundärrohstoffe enthalten und gleichzeitig die Umweltauswirkungen verhindern und verringern, die sich aus der Herstellung und Verwendung von Batterien (sowie deren Behandlung – einschließlich Recycling – am Ende der Lebensdauer der Batterie) ergeben. Dadurch wird eine Kreislaufwirtschaft für Batterien in ganz Europa gefördert und eine Fragmentierung durch möglicherweise divergierende nationale Konzepte vermieden.

Die Herstellung und Verwendung von Batterien, die dazugehörige Wertschöpfungskette und der Umgang mit Altbatterien sind Querschnittsthemen, die in viele Politikbereiche hineinreichen. Daher wird der Vorschlag neben der Verfolgung von Binnenmarktzielen auch zu Zielen in den Bereichen Umwelt, Verkehr, Klimaschutz, Energie und internationaler Handel beitragen. Die Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zeigt, dass in den meisten Fällen die Binnenmarktziele überwiegen und die Umweltvorteile ergänzend hinzukommen. Daher sollte Artikel 114 AEUV als einzige Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen auf EU-Ebene, die den gesamten Lebensweg von Batterien abdecken, bietet einen eindeutigen Mehrwert. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Erzeuger, Einführer und Wirtschaftsakteure im weiteren Sinne harmonisierten Anforderungen unterliegen, die erfüllt werden müssen, wenn i) Batterien auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden und ii) Informationen für Kunden im Binnenmarkt bereitgestellt werden. Außerdem müssen Recyclingbetreiber in der Lage sein, einheitliche Anforderungen zu erfüllen, die für alle Recyclingunternehmen in der gesamten EU gleichermaßen gelten. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene zur Festlegung harmonisierter Vorschriften würden die Maßnahmen auf nationaler Ebene zu Abweichungen bei den Anforderungen an die Wirtschaftsakteure führen.

Die Entwicklung einer nachhaltigen Wertschöpfungskette für Batterien ist kapitalintensiv und setzt Skaleneffekte voraus, die über die Möglichkeiten der nationalen Volkswirtschaften hinausgehen. Daher ist ein harmonisierter und gut funktionierender Binnenmarkt in allen Mitgliedstaaten erforderlich, in dem alle Wirtschaftsakteure der Batteriewertschöpfungskette denselben Regeln unterliegen.

Darüber hinaus werden gemeinsame Vorschriften für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft benötigt, die zur Förderung innovativer und nachhaltiger europäischer Geschäftsmodelle, Produkte und Materialien beiträgt. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten nicht einzeln erreicht werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen lassen sie sich besser auf Unionsebene erreichen. Daher ist ein einheitliches Vorgehen der EU gerechtfertigt und notwendig.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Schaffung der Rechtssicherheit erforderliche Maß hinaus, die benötigt wird, um Anreize für massive Investitionen in die Kreislaufwirtschaft zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

Insgesamt handelt es sich bei der vorgeschlagenen politischen Option um schrittweise Veränderungen gegenüber dem bestehenden rechtlichen und institutionellen Rahmen (d. h. der derzeitigen Batterien-Richtlinie). Im Falle der frühen Stufen der Wertschöpfungskette, für die es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften gibt, betreffen die vorgeschlagenen Änderungen hauptsächlich die erforderlichen Informationen und grundlegenden Anforderungen, damit Batterien in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

Bei einigen der vorgeschlagenen politischen Optionen ergab die Folgenabschätzung, dass ein stufenweiser Ansatz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit am besten wahren würde. Der Vorschlag sieht daher eine schrittweise Steigerung der Ambitionen und Anforderungen in einer Reihe von Bereichen vor. Dies gilt beispielsweise für die Bestimmung über die Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen an wiederaufladbare Industriebatterien. Mit dieser Bestimmung werden als erster Schritt Informationspflichten eingeführt – einschlägige Mindestwerte werden erst dann festgesetzt werden müssen, wenn mehr Informationen vorliegen.

Wahl des Instruments

Die Bewertung der Batterien-Richtlinie und die der Folgenabschätzung vorausgegangene Analyse haben gezeigt, dass die Harmonisierung besser durch eine Verordnung als – wie bei dem bisherigen beschränkteren Ansatz – durch eine Richtlinie erreicht wird. Unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Abfallsammlung und ‑verwertung haben zur Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens für die Wirtschaftsakteure und Hersteller geführt. Diese Hindernisse aufgrund der unterschiedlichen nationalen Regelungen können nur durch detailliertere, harmonisierte Vorschriften über die Organisation der Sammlung und Verwertung und die damit verbundenen Zuständigkeiten beseitigt werden. Zu diesen detaillierten, harmonisierten Vorschriften sollten auch Anforderungen gehören, die unmittelbar für Unternehmen gelten.

Mit einer Verordnung werden direkte Anforderungen an alle Akteure festgelegt, wodurch die Rechtssicherheit und die Durchsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden, die für einen vollständig integrierten Markt in der gesamten EU erforderlich sind. Durch eine Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die Verpflichtungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und in gleicher Weise umgesetzt werden.

Zudem werden der Kommission durch das Rechtsinstrument verschiedene Befugnisse zur Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen übertragen. Mit diesen Durchführungsmaßnahmen kann die Kommission die Verordnung erforderlichenfalls näher ausführen, sodass rascher gemeinsame Vorschriften festgelegt werden können. Die Verordnung wird auch die Unwägbarkeiten in Bezug auf die Fristen während des Umsetzungsprozesses, wie sie typischerweise mit einer Richtlinie einhergehen, in einem Bereich verringern, in dem Zeit und Rechtssicherheit angesichts des prognostizierten Wachstums des Marktes und der voraussichtlichen Veränderungen der Marktdynamik im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung sind.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im April 2019 veröffentlichte die Kommission eine Bewertung der Batterien-Richtlinie 19 im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und unter Berücksichtigung der Spezifikationen von Artikel 23 der Batterien-Richtlinie. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung sind in Anhang 6 der Folgenabschätzung zusammengefasst und in die Analyse eingeflossen (insbesondere der Abschnitt über die Problemstellung).

Der vorliegende Vorschlag umfasst Maßnahmen, die sich auf Bereiche beziehen, bei denen im Zuge der Bewertung der Batterien-Richtlinie festgestellt wurde, dass eine mangelnde Harmonisierung oder unzureichend detaillierte Bestimmungen zu Uneinheitlichkeiten im Binnenmarkt führen. So kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, da nicht für Klarheit und Kosteneffizienz gesorgt ist (z. B. in Bezug auf die Organisationen für Herstellerverantwortung). Der Vorschlag enthält auch eine Reihe von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das rechtliche Umfeld auf dem neuesten Stand und zweckmäßig ist, was technologische Neuerungen wie Batterien für Elektrofahrzeuge, E-Bikes und E-Scooter oder die Möglichkeit eines „zweiten Lebens“ für Industriebatterien betrifft.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fanden verschiedene Konsultationstätigkeiten statt. Im Folgenden sind diese Konsultationstätigkeiten kurz beschrieben.

·Zur Vorbereitung einer Rechtsetzungsinitiative zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Batterien organisierte die GD GROW von Juni bis November 2019 eine erste Konsultationsrunde. Diese umfasste eine öffentliche Konsultation, zu der 180 Beiträge eingingen, und drei öffentliche Treffen mit Interessenträgern zu den Ergebnissen zweier Durchführbarkeitsstudien.

·Nachdem die politische Entscheidung gefallen war, die Batterien-Richtlinie durch ein einziges Rechtsinstrument zu ersetzen und die Nachhaltigkeitsanforderungen für wiederaufladbare Batterien, an denen die GD GROW seit Mitte 2018 gearbeitet hatte, in dieses Rechtsinstrument zu integrieren, fand von Februar bis Mai 2020 eine zweite Konsultationsrunde statt. Diese zweite Runde umfasste Folgendes:

gezielte Interviews mit Vertretern der Batteriewertschöpfungskette, Verbrauchern und Umweltverbänden,

eine Umfrage bei Unternehmen (Erzeugern, Abfallbewirtschaftern und Recyclingbetreibern),

eine Umfrage bei Vertretern von Forschungs- und Innovationsprojekten (die im Rahmen der Programme Horizont 2020 und LIFE finanziert wurden),

sektorspezifische Treffen mit Interessenträgern,

eine Sitzung mit der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten.

·Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase, die zu der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt wurde, wurde am 28. Mai 2020 veröffentlicht und die Frist für Rückmeldungen endete am 9. Juli 2020. Insgesamt gingen 103 Antworten ein, die weitgehend die Standpunkte bestätigten, die von den Interessenträgern bereits zuvor (z. B. bei den gezielten Konsultationen) vorgebracht worden waren.

Insgesamt haben die Konsultationen gezeigt, dass in der Öffentlichkeit allgemein anerkannt wird, dass eine Rechtsetzungsinitiative erforderlich ist, die die gesamte Batteriewertschöpfungskette umfassend abdeckt. Die Interessenträger, die an den öffentlichen Konsultationen teilnahmen, erkannten grundsätzlich an, dass die technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für Batterien rechtfertigen. Die Interessenträger stimmten auch zu, dass die bestehenden Vorschriften besser harmonisiert und ein EU-Rahmen geschaffen werden sollte, der den gesamten Lebensweg von Batterien abdeckt. Sie erklärten, dass dieser Rahmen gemeinsame, strengere Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien, Komponenten, Altbatterien und Recyclate umfassen sollte, sodass das Funktionieren des EU-Binnenmarkts durch klare gemeinsame Regeln gewährleistet wird.

Die Vertreter der Industrie äußerten vor allem folgende Bedürfnisse: i) ein stabiler Rechtsrahmen, der Investitionssicherheit gewährleistet, ii) faire Wettbewerbsbedingungen, die die nachhaltige Herstellung von Batterien ermöglichen, und iii) das effiziente Funktionieren der Recyclingmärkte, um die Verfügbarkeit hochwertiger Sekundärrohstoffe zu erhöhen. Die wichtigsten von Vertretern der Zivilgesellschaft geäußerten Bedenken betrafen die Notwendigkeit einer nachhaltigen Beschaffung und der Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf die Batteriewertschöpfungskette.

Die ausführlichen Schlussfolgerungen aus den Konsultationen der Interessenträger sind in den Anhängen 2 und 9 der Folgenabschätzung enthalten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Begleitung der Analyse der verschiedenen Optionen vergab die Kommission mehrere Unterstützungsaufträge an externe Sachverständige, darunter für:

·eine Studie zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Beseitigung von Defiziten im derzeitigen EU-Rechtsrahmen für Batterien,

·eine Studie zu spezifischen Themen (Second-Life, Beschränkungen, Pfandsysteme usw.),

·eine vorbereitende Studie zur umweltgerechten Gestaltung und Energieverbrauchskennzeichnung von wiederaufladbaren elektrochemischen Batterien mit internem Speicher,

·eine Follow-up-Durchführbarkeitsstudie zu nachhaltigen Batterien,

·eine Folgenabschätzung zur umweltgerechten Gestaltung und Energieverbrauchskennzeichnung von wiederaufladbaren elektrochemischen Batterien mit internem Speicher.

Diese Sachverständigen arbeiteten während der verschiedenen Phasen der Studie eng mit der Kommission zusammen.

Neben diesen begleitenden Studien brachten Literaturrecherchen und die Antworten der Interessenträger im Rahmen der Konsultation zusätzliche fachliche Erkenntnisse.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Am 18. September 2020 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten zu der Folgenabschätzung ab, nachdem die Anmerkungen aus seiner ablehnenden Stellungnahme vom 24. Juni 2020 berücksichtigt worden waren. In seiner endgültigen Stellungnahme forderte der Ausschuss weitere Einzelheiten, vor allem zum Basisszenario und zur Zusammensetzung der politischen Optionen.

Die Folgenabschätzung befasste sich mit 13 Maßnahmen zur Lösung folgender Probleme: i) das Fehlen von Rahmenbedingungen, die Anreize für Investitionen in Produktionskapazitäten für nachhaltige Batterien bieten würden, ii) das suboptimale Funktionieren der Recyclingmärkte und iii) die Sozial- und Umweltrisiken, die derzeit vom EU-Besitzstand im Umweltbereich nicht erfasst werden. Diese 13 Maßnahmen stützen sich auf i) die Analyse im Rahmen der Bewertung der Batterien-Richtlinie, ii) die öffentlichen Konsultationen zur vorliegenden Initiative, iii) die verschiedenen begleitenden Studien und iv) die politischen Verpflichtungen, z. B. aus dem Grünen Deal. Sie spiegeln die Tatsache wider, dass Lösungen für eine komplexe Wertschöpfungskette benötigt werden.

Im Rahmen jeder der 13 allgemeinen politischen Maßnahmen wurden mehrere Teilmaßnahmen in Betracht gezogen. Bei diesen Teilmaßnahmen handelt es sich oft um Alternativen (z. B. können im Falle von Maßnahme 3 die angestrebten Sammelquoten für Gerätebatterien entweder 65 % oder 75 % betragen, aber nicht beides). In anderen Fällen sind die Teilmaßnahmen so konzipiert, dass sie kumulativ und/oder komplementär sein können (z. B. bei Maßnahme 13: zusätzlich zu den Informationspflichten ein Batteriepass für Industriebatterien). Alle diese Teilmaßnahmen werden in Anhang 9 der Folgenabschätzung recht ausführlich analysiert, wobei ihre Auswirkungen im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

Zur Erleichterung der Analyse werden die Teilmaßnahmen in vier politische Hauptoptionen eingeteilt. Eine davon ist das Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen, mit dem die anderen Optionen jeweils verglichen werden. Diese vier Optionen werden im Folgenden erläutert.

·Option 1 (unveränderte Rahmenbedingungen) ist eine Option, bei der die Batterien-Richtlinie, die vor allem das Ende der Lebensdauer von Batterien betrifft, nicht geändert wird. Für die frühen Stufen der Wertschöpfungskette gibt es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften, woran sich in diesem Fall nichts ändert. Weitere Einzelheiten zu dieser Option finden sich in Abschnitt 5 zum Basisszenario und in Anhang 9.

·Option 2 – eine Option mit mittlerem Ambitionsniveau – baut auf der Batterien-Richtlinie auf, hat jedoch eine zunehmend anspruchsvolle Zielsetzung. Für die frühen Stufen der Wertschöpfungskette, für die es derzeit keine EU-Rechtsvorschriften gibt, wird als Änderung vorgeschlagen, Informationen und grundlegende Anforderungen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Batterien in der EU festzulegen.

·Option 3 – eine Option mit hohem Ambitionsniveau – bedeutet vom Ansatz her eine etwas größere Zäsur, bleibt aber im Rahmen des technisch Machbaren. Sie beinhaltet beispielsweise die Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, die innerhalb einer bestimmten Frist einzuhalten sind.

·Option 4 – eine Option mit sehr hohem Ambitionsniveau – umfasst Maßnahmen, die weit über den derzeitigen Rechtsrahmen und die derzeitigen Geschäftspraktiken hinausgehen würden.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die verschiedenen Teilmaßnahmen der politischen Optionen, wobei die auf der Grundlage der Folgenabschätzung bevorzugte Option in grün hervorgehoben wird.

Die Kommission bevorzugt eine Kombination aus Option 2 und Option 3. Diese Kombination ist ausgewogen in Bezug auf die Wirksamkeit (Erreichung der Ziele) und die Effizienz (Kostenwirksamkeit). Die bevorzugte Option wird es der EU erleichtern, auf die sich rasch verändernden Marktbedingungen zu reagieren, und es ermöglichen, den Übergang zu einer CO2-ärmeren Wirtschaft ambitioniert zu unterstützen, ohne übermäßige Kosten oder Marktstörungen zu riskieren.

Tabelle 1: Bevorzugte Option

Maßnahmen

Option 2 – mittleres Ambitionsniveau

Option 3 – hohes Ambitionsniveau

Option 4 – sehr hohes Ambitionsniveau

1. Klassifizierung und Definition    

Neue Kategorie für Traktionsbatterien

Gewichtsgrenze von 5 kg zur Unterscheidung zwischen Gerätebatterien und Industriebatterien

 Neue Methode zur Berechnung der Sammelquoten für Gerätebatterien auf der Grundlage der Menge an Batterien, die gesammelt werden können

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2. Second-Life von Industriebatterien

Am Ende ihres ersten Lebens gelten gebrauchte Batterien als Abfall (außer bei Wiederverwendung). Die Umnutzung gilt als Abfallbehandlungsverfahren. Umgenutzte Batterien (Second-Life-Batterien) gelten als neue Produkte, die die Produktanforderungen erfüllen müssen, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Am Ende ihres ersten Lebens sind gebrauchte Batterien keine Abfälle. Umgenutzte Batterien (Second-Life-Batterien) gelten als neue Produkte, die die Produktanforderungen erfüllen müssen, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Obligatorische Second-Life-Eignung

3. Sammelquote für Gerätebatterien

Sammelziel von 65 % für 2025

Sammelziel von 70 % für 2030

Sammelziel von 75 % für 2025

4. Sammelquote für Starter- und Industriebatterien

Neues Berichterstattungssystem für Starter-, Traktions- und Industriebatterien

Sammelziel für Batterien für leichte Verkehrsmittel

Explizites Sammelziel für Industrie-, Traktions- und Starterbatterien

5. Recyclingeffizienzen und stoffliche Verwertung

Lithium-Ionen-Batterien und Co, Ni, Li, Cu:

Recyclingeffizienz bei Lithium-Ionen-Batterien: 65 % bis 2025

Verwertungsquoten für Co, Ni, Li, Cu: 90 %, 90 %, 35 % bzw. 90 % im Jahr 2025

Blei-Säure-Batterien und Blei: 

Recyclingeffizienz bei Blei-Säure-Batterien: 75 % bis 2025

Verwertungsquote für Blei: 90 % im Jahr 2025

Lithium-Ionen-Batterien und Co, Ni, Li, Cu:

Recyclingeffizienz bei Lithium-Ionen-Batterien: 70 % bis 2030

Verwertungsquoten für Co, Ni, Li, Cu: 95 %, 95 %, 70 % bzw. 95 % im Jahr 2030

Blei-Säure-Batterien und Blei: 

Recyclingeffizienz bei Blei-Säure-Batterien: 80 % bis 2030

Verwertungsquote für Blei: 95 % bis 2030

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6. CO2-Fußabdruck von Industrie- und Traktionsbatterien

Obligatorische Erklärung zum CO2-Fußabdruck

Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck und CO2-Höchstwerte für Batterien als Voraussetzung für das Inverkehrbringen

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7. Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien

Informationsanforderungen in Bezug auf Leistung und Haltbarkeit

Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit von Industriebatterien als Voraussetzung für das Inverkehrbringen

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8. Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien

Technische Parameter für Leistung und Haltbarkeit von Primärbatterien für Geräte

Schrittweise Abschaffung von primären Allzweck-Gerätebatterien

Vollständige Abschaffung von Primärbatterien

9. Recyclatgehalt in Industrie-, Traktions- und Starterbatterien

Obligatorische Angabe des Recyclatgehalts im Jahr 2025

Obligatorische Werte für den Recyclatgehalt in den Jahren 2030 und 2035

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10. Erweiterte Herstellerverantwortung

Klare Spezifikationen für die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Industriebatterien

Mindeststandards für die Organisationen, die die Herstellerverantwortung wahrnehmen

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11. Anforderungen an die Gestaltung von Gerätebatterien

Verstärkte Verpflichtung in Bezug auf die Entfernbarkeit

Neue Verpflichtung in Bezug auf die Austauschbarkeit

Anforderungen an die Interoperabilität

12. Bereitstellung von Informationen

Bereitstellung grundlegender Informationen (z. B. Kennzeichnungen, technische Unterlagen oder Internet)

Bereitstellung spezifischerer Informationen für Endnutzer und Wirtschaftsakteure (mit selektivem Zugang)

Einrichtung eines elektronischen Systems für den Informationsaustausch über Batterien und eines Batteriepass-Systems (nur für Industrie- und Traktionsbatterien)

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13. Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Rohstoffe in Industrie- und Traktionsbatterien

Freiwillige Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

Obligatorische Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

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Legende: grün = bevorzugte Option; blassgrün = bevorzugte Option in Erwartung einer Revisionsklausel.

Ziel der Maßnahme 1 zur Klassifizierung und Definition ist es, die derzeitigen Bestimmungen für Batteriekategorien zu präzisieren und sie an die neuesten technologischen Entwicklungen anzupassen (Option 2). Die verwaltungstechnischen Änderungen einiger Bestimmungen der geltenden Batterien-Richtlinie würden die Wirksamkeit mehrerer anderer Bestimmungen verbessern, ohne dass dadurch erhebliche wirtschaftliche Kosten oder Verwaltungslasten entstünden. Die Interessenträger haben erklärt, dass sie diese Maßnahme uneingeschränkt akzeptieren. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Festlegung einer neuen Methode für die Sammelquoten auf der Grundlage der Menge an „Batterien, die gesammelt werden können,“ (Option 3) anhand einer Überprüfungsklausel erneut zu bewerten.

Bei Maßnahme 2 zu Second-Life-Industrie- und -Traktionsbatterien wäre der geschätzte wirtschaftliche und ökologische Nutzen der Optionen 2 und 3 gleichwertig (eine gleiche Marktdurchdringung vorausgesetzt), wobei zwischen der Förderung der Entwicklung von Second-Life-Batterien einerseits und dem Recycling andererseits abzuwägen ist. Die Verwaltungskosten von Option 3 – bei der gebrauchte Batterien am Ende ihres ersten Lebens nicht notwendigerweise als Abfall angesehen würden (und nur dann als Abfall gelten würden, wenn der Batteriebesitzer beschließt, sich der Batterie zu entledigen) – sind deutlich niedriger als bei Option 2.  Option 3 wurde in der Folgenabschätzung als bevorzugte Option angesehen, da sie die Entwicklung eines Marktes für Second-Life-Batterien am besten fördern würde und von den Interessenträgern unterstützt wurde.  Option 2, bei der Batterien zu Abfall werden, würde zusätzliche Kosten für Genehmigungen verursachen, die für den Umgang mit gefährlichen Abfällen erforderlich sind. Diese Option könnte der Entwicklung des Second-Life-Marktes für Batterien abträglich sein, da die Kosten höher sind. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass eine Kombination aus Option 2 und Option 3 die beste Lösung wäre, nämlich die Festlegung spezifischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich einer Überprüfung des Alterungszustands; dann würden nur Batterien, die diese Kriterien erfüllen, zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung zugelassen. Dieser Ansatz zielt zusammen mit Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung darauf ab, die Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Batterien zu fördern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Altbatterien im Einklang mit dem EU-Abfallrecht und internationalen Übereinkommen einer ordnungsgemäßen Behandlung unterzogen werden.

Im Fall von Maßnahme 3, die eine Sammelquote für Gerätebatterien vorsieht, werden Option 2 – eine Zielvorgabe von 65 % für 2025 – und Option 3 – eine Zielvorgabe von 70 % für 2030 – bevorzugt. Die Kosten dieser Optionen werden auf rund 1,09 EUR bzw. 1,43 EUR pro Kopf und Jahr geschätzt, die über den Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung finanziert werden sollen. Für die deutliche Anhebung der Sammelziele gegenüber dem Basisszenario gibt es zwei Gründe: Erstens wird durch die verstärkte Sammlung von Lithium-Ionen-Batterien eine nicht lineare Steigerung des Umweltnutzens erreicht. Zweitens liegt auf der Hand, dass Skaleneffekte und Effizienzgewinne erzielt werden können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Interessenträger höhere Zielvorgaben für die Sammlung akzeptieren, sofern die Ziele realistisch sind und sie genügend Zeit haben, um die Ziele zu erreichen. Auf Option 4, die ein Sammelziel von 75 % bis 2025 vorsieht, dürfte dies nicht zutreffen.

Die bevorzugte Option für Maßnahme 4 ist Option 2, die ein neues Berichterstattungssystem für Starter- und Industriebatterien vorsieht. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Maßnahme mit erheblichen wirtschaftlichen Kosten oder einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, aber sie dürfte zu höheren Sammelquoten führen. Option 3, ein spezifisches Sammelziel für Batterien aus leichten Verkehrsmitteln, dürfte zu einem erheblichen Anstieg der Sammelquoten führen. Da jedoch zunächst die Methodik für „Batterien, die gesammelt werden können,“ entwickelt werden muss, wird eine Überprüfungsklausel zur erneuten Bewertung dieser Option vorgeschlagen.

Die bevorzugten Optionen für Maßnahme 5 zu den Recyclingeffizienzen und zur stofflichen Verwertung sind Option 2, bei der die Zielvorgaben für Blei-Säure-Batterien angehoben werden, und Option 3, bei der neue Zielvorgaben für Lithium-Ionen-Batterien, Kobalt, Nickel, Lithium und Kupfer eingeführt werden. Option 2 sieht Zielvorgaben für 2025 auf der Grundlage der derzeitigen technischen Möglichkeiten vor, während die Zielvorgaben von Option 3 für 2030 auf den künftigen technischen Möglichkeiten beruhen. Aufgrund der hohen Unsicherheit bei einer Reihe von Variablen ist die Quantifizierung der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Optionen schwierig. Modellschätzungen deuten darauf hin, dass die Auswirkungen selbst unter den konservativsten Annahmen positiv wären. 

Für Maßnahme 6 zum CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien wird Option 2 – eine obligatorische Erklärung – bevorzugt, die im Laufe der Zeit durch Option 3 ergänzt werden soll, bei der Leistungsklassen und Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Batterien in der EU festgelegt werden. Die unmittelbare Einführung von Option 3 wäre wirksamer als Option 2, doch wird mehr Zeit benötigt, um den für Informationen und Methodik erforderlichen Rahmen zu vervollständigen. Option 2 wird jedoch die schrittweise Einführung der in Option 3 vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen. Solche Maßnahmen sollen zur Verwirklichung des Ziels der Union beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und den Klimawandel zu bekämpfen, wie es mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa) 20 angestrebt wird. Der delegierte Rechtsakt, mit dem die CO2-Höchstwerte festgelegt werden, wird sich auf eine spezielle Folgenabschätzung stützen.

Für Maßnahme 7 zur Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industrie- und Traktionsbatterien wird Option 2 bevorzugt, die die kurzfristige Einführung von Informationsanforderungen vorsieht. Dies würde dazu beitragen, die Berechnung und Verfügbarkeit von Leistungs- und Haltbarkeitsmerkmalen von Batterien zu harmonisieren, und damit Verbraucher und Unternehmen in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die erforderlichen Informationen vorliegen und die Normungsarbeiten abgeschlossen sind, können Mindestanforderungen an die Leistung (Option 3) eingeführt werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Option langfristig besser geeignet ist, um zu einer Marktverschiebung hin zu leistungsfähigeren Batterien und damit auch zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen beizutragen.

Für Maßnahme 8 zu nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien wird Option 2 bevorzugt, bei der Parameter für die elektrochemische Leistung und die Haltbarkeit festgelegt werden, um die ineffiziente Ressourcen- und Energienutzung so gering wie möglich zu halten. Diese Parameter werden auch bei den Kennzeichnungsanforderungen berücksichtigt, die Gegenstand von Maßnahme 12 zur Information der Verbraucher über die Batterieleistung sind. In Bezug auf die Optionen 3 und 4 wird der Schluss gezogen, dass die Wirksamkeit und Durchführbarkeit einer teilweisen oder vollständigen Abschaffung von nicht wiederaufladbaren Batterien derzeit nicht hinreichend belegt sind. Hersteller von nicht wiederaufladbaren Batterien und Recyclingbetreiber lehnen diese beiden ehrgeizigeren Optionen ab.

Die bevorzugten Optionen für Maßnahme 9 sind sowohl Option 2, die auf kurze Sicht die obligatorische Angabe des Recyclatgehalts vorsieht, als auch Option 3 mit verbindlichen Zielvorgaben für den Recyclatgehalt an Lithium, Kobalt, Nickel und Blei in den Jahren 2030 und 2035. Die beiden Optionen ergänzen einander und würden dazu beitragen, einen vorhersehbaren Rechtsrahmen zu schaffen, der einen Anreiz für die Marktteilnehmer bieten würde, in Recyclingtechnologien zu investieren, die ansonsten nicht entwickelt würden, weil sie mit der Erzeugung von Primärrohstoffen preislich nicht konkurrieren können.

Für Maßnahme 10 in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und die Organisationen für Herstellerverantwortung wurde keine ambitionierte Option vorgeschlagen, da es hier in erster Linie um die Feinabstimmung der bestehenden Bestimmungen der Batterien-Richtlinie geht. Die vorgeschlagene Maßnahme würde faire Wettbewerbsbedingungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Traktions- und Industriebatterien, die derzeit als Industriebatterien eingestuft sind, und für Organisationen, die die Herstellerverantwortung für Gerätebatterien wahrnehmen, schaffen. Die wirtschaftlichen Kosten dieser Maßnahme dürften vernachlässigbar sein und durch den ökologischen Nutzen höherer Sammelquoten weitgehend ausgeglichen werden.

Für Maßnahme 11 über Anforderungen an die Gestaltung von Gerätebatterien ist die bevorzugte Option eine verstärkte Verpflichtung im Hinblick auf die Entfernbarkeit von Batterien (Option 2) und eine neue Verpflichtung, die Austauschbarkeit von Batterien zu gewährleisten (Option 3). Die wirtschaftlichen Kosten dieser Optionen sind vernachlässigbar, während sie Umweltvorteile und Ressourceneinsparungen mit sich bringen. Dies liegt daran, dass die Wiederverwendung, die Reparatur und das Recycling von Batterien und Geräten, die Batterien enthalten, erleichtert werden.

Bei Maßnahme 12 zur Bereitstellung zuverlässiger Informationen wird eine Kombination aus Option 2 und Option 3 bevorzugt. Option 2, die ein Kennzeichnungssystem per Aufdruck und ein Online-Kennzeichnungssystem sowie grundlegende und gezieltere Informationen vorsieht, wird bevorzugt, da dies dazu beitragen würde, die Verbraucher und Endnutzer besser zu informieren und eine Marktverschiebung hin zu umweltfreundlicheren Batterien zu fördern. Das Prinzip von Option 3, ein elektronisches Austauschsystem und ein Batteriepass, wie von der Global Battery Alliance vorgeschlagen, wird von mehreren Weltorganisationen akzeptiert. Das elektronische Austauschsystem wird einmalige Verwaltungskosten für seine Einrichtung mit sich bringen, langfristig aber zu Verwaltungsvereinfachungen und niedrigeren Umsetzungskosten führen. Der Batteriepass dürfte es im Second-Life-Bereich tätigen Wirtschaftsakteuren außerdem ermöglichen, fundierte Geschäftsentscheidungen zu treffen, und Recyclingbetreiber in die Lage versetzen, ihre Tätigkeiten besser zu planen und die Recyclingeffizienzen zu erhöhen.

Für Maßnahme 13 zur Sorgfaltspflicht bei Rohstoffen wird Option 3 bevorzugt, die einen verbindlichen Ansatz verfolgt. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig, dass diese Option wirksamer wäre, um den Sozial- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Rohstoffe für die Batteriefertigung und mit dem Handel mit solchen Rohstoffen zu begegnen. Diese Option sollte vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten an einem Vorschlag für sektorübergreifende Rechtsvorschriften über nachhaltige Unternehmensführung geprüft werden, den die Kommission 2021 vorlegen will.

Anhang 3 der Folgenabschätzung enthält eine zusammenfassende Übersicht über Kosten und Nutzen und insbesondere deren Quantifizierung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vernachlässigbare Auswirkungen.

Mit diesem Vorschlag wird das Potenzial der Digitalisierung optimal zur Verringerung der Verwaltungskosten genutzt. Im Rahmen von Maßnahme 12 wird beispielsweise vorgeschlagen, einen elektronischen Informationsaustausch für Batterien einzurichten, der Informationen über jedes in Verkehr gebrachte Geräte- und Industriebatteriemodell enthält. Bei Maßnahme 12 würde außerdem für jede einzelne in Verkehr gebrachte Industrie- und Traktionsbatterie ein Batteriepass erstellt. Die Entwicklung sowohl des Systems für den Informationsaustausch als auch des Passsystems wird für die Kommission wie auch für die Unternehmen mit erheblichen Kosten verbunden sein. Sie wird den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission jedoch ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die in der Verordnung vorgeschlagen werden, sowie ein Marktforschungsinstrument für die künftige Überarbeitung und Präzisierung der Verpflichtungen bieten.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag bringt den Einsatz von Personal und Geld für den Erwerb von Daten und Dienstleistungen mit sich. Ein Teil des Personalbedarfs dürfte sich im Rahmen der bestehenden Mittelzuweisungen für die Kommission, die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) decken lassen. Der Personalbedarf der Kommission wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Neben diesen Bediensteten ist die Zuweisung von zusätzlichem Personal vorgesehen, das der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zugeteilt wird.

Der Vorschlag umfasst mehrere Artikel zu weiteren Tätigkeitsfeldern, die die Verordnung ergänzen sollen und zu denen innerhalb eines Zeithorizonts von 3 bis 8 Jahren Durchführungsrechtsakte/delegierte Rechtsakte angenommen werden müssten. Diese betreffen die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, das System für die Konformitätsprüfung sowie Abfallbewirtschaftung, Information und Kennzeichnung. Im Folgenden sind diese geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgelistet:

·Verfolgung der Normungsarbeit in CEN/CENELEC;

·Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für i) die Leistung und Haltbarkeit von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien, ii) die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien sowie iii) die Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme;

·Unterstützung der Entwicklung harmonisierter Berechnungsregeln für i) die Erklärung zum CO2-Fußabdruck (einschließlich der Überarbeitung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR) von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien) und ii) die Berechnung der CO2-Emissions-Leistungsklassen für Batterien von Elektrofahrzeugen und wiederaufladbare Industriebatterien;

·Unterstützung der Entwicklung harmonisierter Berechnungsregeln für i) den Recyclatgehalt von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien, ii) die Recyclingeffizienzen, iii) die stoffliche Verwertung und iv) die Abfallklassifizierung;

·Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien;

·Einrichtung eines elektronischen Informationsaustauschsystems für die Übermittlung von Informationen über Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien;

·Entwicklung von Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für Batterien;

·Änderung des Abfallverzeichnisses in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 21 ;

·Durchführung einer Risikobewertung – und Management des Risikos – von Stoffen, die in Batterien verwendet werden;

·Änderung der Berichterstattungspflichten.

Die JRC wird eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kommission bei einigen der erforderlichen technischen Arbeiten spielen. Rund 6,2 Mio. EUR dienen der Finanzierung der erforderlichen Studien und einer Verwaltungsvereinbarung mit der JRC, um die Kommission in einer Reihe von Tätigkeitsfeldern zu unterstützen, die im Folgenden aufgeführt sind.

·Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für i) die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien, ii) die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien sowie iii) die Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme;

·Ausarbeitung harmonisierter Vorschriften für i) die Getrenntsammlung von Gerätebatterien, ii) die Angabe des CO2-Fußabdrucks, iii) die Berechnung des CO2-Fußabdrucks, des Recyclatgehalts und der Recyclingeffizienzen sowie iv) die Berechnung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien;

·Analyse der Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge (einschließlich der Konsultation der Interessenträger des öffentlichen Auftragswesens und der rechtlichen Überprüfung der vorgeschlagenen Vergabevorschriften);

·Unterstützung bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien;

·Unterstützung der Konzipierung gezielter Änderungen der für Batterien relevanten Einträge des Europäischen Abfallverzeichnisses;

·Unterstützung der schrittweisen Abschaffung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien;

·Unterstützung bei den Kennzeichnungsanforderungen;

·Entwicklung von Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die ECHA wird die Kommission auch im Zusammenhang mit der Verwaltung der Inhaltsstoffe von Batterien und den entsprechenden rechtlichen Beschränkungen im Rahmen der bestehenden REACH-Tätigkeiten unterstützen. Hierfür benötigt die ECHA insgesamt zwei neue Vollzeitäquivalente (VZÄ) für Zeitbedienstete (AD 5-7) (Durchschnittskosten 144 000 EUR/Jahr über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren). Darüber hinaus wird ein(e) VZÄ-Vertragsbedienstete(r) (CA FG III, Durchschnittskosten 69 000 EUR/Jahr über 3 Jahre) benötigt, um die Wissensbasis zu erweitern und eine fundierte Prioritätensetzung und die Aufstellung des Arbeitsplans zu erleichtern. Dieser Arbeitsplan sollte sich auf eine Studie zum Aufbau des aktuellen Wissens der ECHA darüber stützen, wie in der Batterieindustrie gefährliche Chemikalien gehandhabt werden, um relevante Stoffe für das künftige regulatorische Risikomanagement zu ermitteln. Es wird geschätzt, dass im Rahmen der Studie Kosten von 400 000 EUR (über 3 Jahre) für die Auslagerung eines Teils der benötigten Forschungsarbeit anfallen werden.

Die GD GROW veranschlagt die Kosten der Entwicklung des vorgeschlagenen elektronischen Systems für den Informationsaustausch über Batterien auf rund 10 Mio. EUR. In einer Durchführbarkeitsstudie, die 2021 eingeleitet werden soll, wird auch bewertet werden, welche Architektur für das vorgeschlagene elektronische System für den Informationsaustausch am besten geeignet ist und welche Dienste es erbringen sollte.

Die Europäische Kommission wird für die Aushandlung der Verordnung, ihre allgemeine Durchführung und die Annahme aller in der Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte/delegierten Rechtsakte zuständig sein. Hierfür wird Folgendes benötigt: i) die Mitarbeit der JRS und der ECHA und ii) die normalen Entscheidungsprozesse einschließlich der Konsultation der Interessenträger und der Komitologieverfahren. Die derzeitigen Finanzsimulationen basieren ausschließlich auf 2 AD-Stellen (VZÄ) für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, d. h. i) die Aushandlung und allgemeine Umsetzung der Verordnung und ii) die verschiedenen Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von Sekundärrechtsakten gemäß den in der Batterien-Verordnung vorgesehenen Fristen. Die technischen Aufgaben können (bei den voraussichtlichen Fristen) von 1 abgeordneten nationalen Sachverständigen (VZÄ) und von Vertragsbediensteten wahrgenommen werden. Von den 2 AD-Stellen kann 1 innerhalb der GD ENV umgeschichtet werden. Die Personalkosten in der Kommission belaufen sich auf insgesamt 3 075 000 EUR, basierend auf der jüngsten Aktualisierung der Personalkosten der Kommission gemäß der Website der GD BUDG:     https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/en/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx?ln=de .

Die Angaben im Finanzbogen sind mit dem Vorschlag für den MFR für die Zeit nach 2020 vereinbar.

Im Zeitraum 2021–2029 werden einige zusätzliche Mittel benötigt, um die Arbeiten in folgenden Bereichen voranzubringen: i) Entwicklung von Normen und gemeinsamen Spezifikationen für die Leistung und Haltbarkeit von Batterien, ii) Entwicklung harmonisierter Berechnungsregeln für die getrennte Sammlung von Gerätebatterien, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck, die Berechnung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck und die Berechnung des Recyclatgehalts und der Recyclingeffizienzen, iii) Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien, iv) Festlegung der Formate und Entwicklung der Systeme für die Entgegennahme von Meldungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Informationsaustausch und v) Entwicklung von Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge. In diesem Zusammenhang werden für Studien und Verwaltungsvereinbarungen insgesamt rund 4,7 Mio. EUR aus dem LIFE-Programm und 10,7 Mio. EUR aus der Haushaltslinie „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ bereitgestellt.

Die Mittelausstattung des Vorschlags ist in jeweiligen Preisen angegeben, mit Ausnahme der ECHA-Komponente, für die eine Lohnindexierung von +2 % pro Jahr gilt. Die ECHA wird zusätzliche Ressourcen zu den Zuschüssen, die sie bereits erhält, benötigen.

Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Klassifizierung von Batterien sollen die bestehenden Vorschriften aktualisiert werden, damit alle Batterien, einschließlich etwaiger neuer Batterietypen, erfasst werden. Die Überwachungsmodalitäten müssten sicherstellen, dass die neuen Maßnahmen wie geplant umgesetzt und durchgesetzt werden.

Die Einführung eines neuen Sammelziels für Gerätebatterien setzt die Überwachung der Sammelquote in den Mitgliedstaaten voraus. Das derzeitige Ziel von 45 % wird bereits mit Beteiligung von Eurostat überwacht, das jährlich Informationen von den Mitgliedstaaten erhebt. Die Festlegung einer neuen Zielvorgabe würde daher keine zusätzlichen Berichtspflichten nach sich ziehen.

Die Schaffung eines Berichterstattungssystems für Starter- und Industriebatterien erfordert die Erhebung von Informationen, die bereits auf nationaler Ebene generiert werden. Darüber hinaus könnte das Berichterstattungssystem für Starter- und Traktionsbatterien auf der Grundlage des Systems der Altfahrzeug-Richtlinie aufgebaut werden.

Das Ziel für die Recyclingeffizienz bei Lithiumbatterien wird auf 65 % ab dem Jahr 2025 festgelegt. Eurostat erhebt seit 2014 jährlich Daten über die Recyclingeffizienz bei Blei-, Cadmium- und anderen Batterien. Es wäre daher keine erhebliche Änderung, die Recyclingeffizienz bei Lithiumbatterien in das bestehende Datenerhebungsverfahren einzubeziehen.

Die Verpflichtung zur Meldung des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg (mit Ausnahme der Nutzungsphase) von in Verkehr gebrachten Batterien setzt die Entwicklung eines IT-Tools voraus, mit dem die Erzeuger die Informationen direkt eingeben können. Die Kommission beabsichtigt, ein webbasiertes Tool und einen kostenlosen Zugang zu den gesammelten Sekundärdatensätzen anzubieten, um die Berechnung des CO2-Fußabdrucks auf der Grundlage der erlassenen Vorschriften zu erleichtern. Die gemeldeten Daten könnten zur Festlegung von Benchmarks für Treibhausgasemissionen verwendet werden, um zu bewerten, ob die Einführung von Leistungsklassen für die Treibhausgasintensität zur Verbesserung des CO2-Fußabdrucks und der Umweltverträglichkeit von Batterien beitragen würde, und um zu ermitteln, ob zusätzliche Anreize und/oder Marktauflagen erforderlich sind.

In ähnlicher Weise sollte die obligatorische Bereitstellung von Informationen über Leistung und Haltbarkeit im Rahmen der technischen Dokumentation erfolgen. Je nach Batterietyp sollten diese Informationen auch online in einer Batteriedatenbank und/oder im Batteriepass zur Verfügung gestellt werden.

Die Hersteller würden ihrer Verpflichtung, Angaben zum Recyclatgehalt zu machen, auf der Grundlage einer harmonisierten Methodik nachkommen.

Im Hinblick auf die Entfernbarkeit sollten die derzeitigen Verpflichtungen verschärft werden. Zudem werden neue Bestimmungen für die Austauschbarkeit vorgeschlagen.

Die Bestimmungen über die Erklärung zum CO2-Fußabdruck, die Angaben zum Recyclatgehalt und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei der verantwortungsvollen Beschaffung von Rohstoffen würden eine Überprüfung durch Dritte, grundsätzlich durch notifizierte Stellen, erfordern.

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden wären für die Prüfung der Gültigkeit sämtlicher Informationen zuständig, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung bereitgestellt werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Da es sich bei dem Rechtsinstrument um eine Verordnung handelt, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ist ein erläuterndes Dokument nicht erforderlich.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I der Verordnung enthält allgemeine Bestimmungen.

Gemäß Artikel 1 dient die Verordnung der Festlegung der Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen, sowie der Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien. Die Verordnung soll für alle Batterietypen gelten und führt die vier Kategorien von Batterien auf: Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien.

Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 legt den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt für Batterien fest, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Artikel 4 verweist auf die Bestimmungen mit Einzelheiten zu den Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen in Kapitel II und III. Bezüglich der anderen Aspekte wird festgestellt, dass Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen dürfen.

Artikel 5 betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die für den Bereich der Behandlung von Batterien am Ende ihres Lebenswegs zuständig sind.

In Kapitel II der Verordnung werden Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen festgelegt.

Artikel 6 in Verbindung mit Anhang I enthält Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, insbesondere von Quecksilber und Cadmium.

Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II enthält Vorschriften über den CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien. Die Anforderungen werden so abgestuft, dass zunächst eine Informationspflicht in Form einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck eingeführt wird. Danach werden die Batterien in Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck eingestuft. Die letzte Stufe sieht – gestützt auf die Ergebnisse einer speziellen Folgenabschätzung – die Einführung von Höchstwerten für den CO2-Fußabdruck von Batterien über den gesamten Lebensweg vor. Für die Umsetzung der drei Stufen sind folgende Fristen vorgesehen: 1. Juli 2024 für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck, 1. Januar 2026 für die Leistungsklassen und 1. Juli 2027 für die Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg.

Artikel 8 schreibt vor, dass die technischen Unterlagen für Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speicher, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, ab dem 1. Januar 2027 zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der darin enthaltenen Menge der genannten rückgewonnenen Materialien umfassen müssen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen diese Batterien den folgenden Mindestgehalt an aus Kobalt-, Blei-, Lithium- oder Nickelabfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium bzw. Nickel in aktiven Materialien enthalten: 12 % Kobalt, 85 % Blei, 4 % Lithium und 4 % Nickel. Ab dem 1. Januar 2035 muss der Mindestgehalt an rückgewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel auf 20 % Kobalt, 10 % Lithium bzw. 12 % Nickel steigen. Im Falle von Blei bleibt der Mindestgehalt bei 85 %. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Zielwerte zu erlassen, soweit dies aufgrund der Verfügbarkeit von aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel gerechtfertigt und angezeigt ist.

Gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III dürfen Allzweck-Gerätebatterien ab dem 1. Januar 2026 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Parameter für elektrochemische Leistung und Haltbarkeit erfüllt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mindestwerte für diese Parameter festzulegen und sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Die Kommission wird bis 31. Dezember 2030 prüfen, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Batterien durchführbar sind, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, auch die Annahme von Legislativvorschlägen, erwägen.

Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV sieht eine Informationspflicht zu den Parametern für elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industrie- und -Traktionsbatterien mit internem Speicher vor. Ab dem 1. Januar 2026 müssen wiederaufladbare Industriebatterien die Mindestwerte erfüllen, die von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts zu erlassen sind.

Artikel 11 schreibt vor, dass die Erzeuger Geräte mit eingebauten Gerätebatterien so gestalten müssen, dass Altbatterien vom Endnutzer oder von unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

Nach Artikel 12 in Verbindung mit Anhang V müssen stationäre Batterie-Energiespeichersysteme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein. Dies umfasst den Nachweis, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Sicherheitsanforderungen, die bei der Prüfung der Batteriesicherheit gemäß Anhang V zu berücksichtigen sind, im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern.

In Kapitel III der Verordnung werden Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen festgelegt.

Gemäß Artikel 13 und Anhang VI sind Batterien ab dem 1. Januar 2027 gut sichtbar, lesbar und unverwischbar zu kennzeichnen, sodass die Batterien und ihre Hauptmerkmale anhand dieser Angaben identifiziert werden können. Auf der Batterie oder der Batterieverpackung sind auch durch verschiedene Kennzeichnungen die Lebensdauer, die Ladekapazität, die Pflicht zur getrennten Sammlung, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und die Sicherheitsrisiken anzugeben. Der QR-Code, der auf die Batterie aufzudrucken oder einzugravieren ist, muss je nach Batterietyp Zugang zu den für die betreffende Batterie relevanten Informationen ermöglichen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten harmonisierte Spezifikationen für bestimmte Kennzeichnungsanforderungen festzulegen.

Artikel 14 schreibt vor, dass wiederaufladbare Industrie- und Traktionsbatterien ein Batteriemanagementsystem enthalten müssen, das die Informationen und Daten speichert, die zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien gemäß den in Anhang VII festgelegten Parametern erforderlich sind. Der Zugang zu den Daten zu diesen Parametern im Batteriemanagementsystem wird der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten jederzeit gewährt, um den Restwert der Batterie zu bewerten, die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern oder die Batterie unabhängigen Aggregatoren, die virtuelle Kraftwerke in Stromnetzen betreiben, zur Verfügung zu stellen.

Kapitel IV enthält Vorschriften über die Konformitätsbewertung von Batterien und besteht überwiegend aus Standardbestimmungen. Insbesondere ist auf die Artikel 17 und 18 hinzuweisen.

Artikel 17 betrifft die Konformitätsbewertungsverfahren und sieht je nach Produktanforderungen zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren vor. In Anhang VIII sind die anzuwendenden Verfahren im Einzelnen beschrieben. Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte die Konformitätsbewertungsverfahren ändern, um je nach Entwicklungen auf dem Batteriemarkt oder in der Batteriewertschöpfungskette zusätzliche Prüfschritte in das Verfahren aufzunehmen oder die Bewertungsmodule zu ändern.

Artikel 18 betrifft die EU-Konformitätserklärung, die bestätigt, dass die Konformität mit den Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung nachgewiesen wurde. Anhang IX der Verordnung enthält das Muster für die EU-Konformitätserklärung.

Kapitel V betrifft die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und besteht überwiegend aus Standardbestimmungen. Einige Bestimmungen werden geändert, um die Unabhängigkeit der notifizierten Stellen zu stärken. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Artikel 23, 25, 27, 28 und 33 zu erwähnen.

Artikel 23 enthält die Anforderungen an notifizierende Behörden. Die notifizierenden Behörden üben ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch aus und wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die sie erhalten. Andererseits sollten sie jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

Artikel 25 enthält die Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen. Der notifizierten Stelle und dem von ihr beschäftigten Personal sollte es möglich sein, ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsakteuren in der Batteriewertschöpfungskette und von anderen Unternehmen, insbesondere von Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, sowie von anderen notifizierten Stellen und den Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen der notifizierten Stellen zu wahren.

Artikel 27 betrifft notifizierten Stellen untergeordnete Gesellschaften und Stellen und die Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen. Zwar wird akzeptiert, dass notifizierte Stellen Teile ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer vergeben oder eine untergeordnete Gesellschaft oder Stelle in Anspruch nehmen, doch sollte sichergestellt werden, dass für bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse ausschließlich die eine notifizierte Stelle zuständig ist, die die Konformitätsbewertung durchführt.

Artikel 28 betrifft den Antrag auf Notifizierung. Gemäß Artikel 25 sollte die notifizierte Stelle in der Lage sein, ihre Unabhängigkeit zu dokumentieren und diese Unterlagen der notifizierenden Behörde vorzulegen.

Artikel 33 bezieht sich auf die operativen Pflichten der notifizierten Stellen. Im Falle einer negativen Konformitätsentscheidung sollte es dem Wirtschaftsakteur gestattet sein, die Dokumentation über die Batterie vor der zweiten und endgültigen Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle über die Ausstellung der Bescheinigung zu ergänzen.

In Kapitel VI werden die Pflichten der Wirtschaftsakteure festgelegt. Es handelt sich um Standardbestimmungen, doch ist insbesondere auf Artikel 39 hinzuweisen.

Artikel 39 in Verbindung mit Anhang X sieht vor, dass für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen werden müssen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Liste der unter diese Verpflichtung fallenden Stoffe und Risikokategorien zu überarbeiten.

Kapitel VII enthält Pflichten im Zusammenhang mit dem End-of-Life-Management von Batterien. Insbesondere ist auf die Bestimmungen über die Registrierung, die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling einschließlich Recyclingeffizienzen, End-of-Life-Informationen, die Umnutzung von Batterien und die Berichterstattung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Kapitels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG, die mit Wirkung vom 1. Juli 2023 aufgehoben wird.

Gemäß Artikel 46 müssen die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen an das End-of-Life-Management von Batterien durch die Hersteller zu überwachen. Das Register wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verwaltet. Die Hersteller sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung wird auf Antrag bewilligt, der alle in dem Artikel aufgeführten Informationen enthalten muss.

Artikel 47 regelt die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien, die erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Dazu gehört, dass die Batteriehersteller sicherstellen müssen, dass die Abfallbewirtschaftungspflichten erfüllt werden. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, können die Hersteller die kollektive Wahrnehmung der Herstellerverantwortung einer Organisation übertragen. Diese Verantwortung umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Finanzierung und Organisation der getrennten Sammlung und zur Behandlung von Altbatterien, zur Berichterstattung an die zuständige Behörde, zur Förderung der getrennten Sammlung von Batterien und zur Bereitstellung von Informationen über die Batterien, einschließlich zu End-of-Life-Aspekten.

In Artikel 48 wird festgelegt, dass die Hersteller selbst oder über eine Organisation für Herstellerverantwortung dafür sorgen müssen, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft gesammelt werden. Zu diesem Zweck richten sie in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Akteuren, einschließlich Händlern, Anlagen für Elektro-Altgeräte und Altfahrzeuge, Behörden und freiwilliger Sammelstellen, ein Netz von Sammelstellen ein, die für Endnutzer unentgeltlich sind.  Die Hersteller sind ferner verpflichtet, die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung der Altbatterien und deren Abtransport von den Sammelstellen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Gerätealtbatterien anschließend behandelt und recycelt werden. Die Hersteller von Gerätebatterien sind verpflichtet, die in diesem Artikel festgelegten Sammelziele zu erreichen. Die Vorkehrungen für die Sammlung unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die überprüfen muss, ob die Hersteller ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung von Gerätealtbatterien, auch hinsichtlich der Einhaltung der Zielvorgaben, nachkommen.

Artikel 49 verpflichtet Hersteller von Starter-, Industrie- und Traktionsbatterien, selbst oder über eine Organisation für Herstellerverantwortung die Sammlung aller Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien zu organisieren. Die Sammlung muss unentgeltlich und ohne Verpflichtung des Endnutzers zum Kauf einer neuen Batterie durchgeführt werden. Der Hersteller muss in Zusammenarbeit mit Händlern dieser Batterietypen, mit Behandlungs- und Recyclinganlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und für Altfahrzeuge, mit Behörden und mit Dritten, die diese mit der Abfallbewirtschaftung beauftragt haben, Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von zugänglichen Sammelstellen zurücknehmen.

In Artikel 55 werden die Sammelquoten festgelegt, die die Mitgliedstaaten für Gerätealtbatterien erzielen müssen, wobei derzeit Altbatterien von leichten Verkehrsmitteln ausgenommen sind. Die Sammelquoten werden schrittweise erhöht, um sicherzustellen, dass bis Ende 2025 65 % und bis Ende 2030 70 % der Gerätealtbatterien gesammelt werden.

Artikel 56 enthält die Anforderungen, die Behandlungsanlagen erfüllen müssen, damit alle gesammelten Altbatterien ordnungsgemäß behandelt und recycelt werden können. Fallen Behandlungsanlagen und -verfahren unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, so findet diese Richtlinie Anwendung. In jedem Fall erfolgt die Behandlung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und der in Anhang XII Teil A näher ausgeführten Anforderungen. Angesichts der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie dürfen Batterien nicht deponiert oder verbrannt werden.

Artikel 57 betrifft die Recyclingeffizienzen und die Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und legt fest, dass alle gesammelten Altbatterien einem Recyclingverfahren zugeführt werden müssen. Die Recyclingverfahren müssen die in Anhang XII festgelegten Mindestrecyclingeffizienzen erreichen, die sich im Laufe der Zeit erhöhen werden. Diese Anforderungen gelten für Blei-Säure-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Lithium-Batterien und andere Batterien.

Artikel 59 enthält Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Industrie- und Traktionsbatterien für ein zweites Leben. Er enthält Anforderungen zur Erleichterung dieser Verfahren, die auch für die Batteriehersteller gelten, damit die Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen, Zugang zum Batteriemanagementsystem erhalten, um den Alterungszustand einer Batterie bestimmen zu können. Ferner werden Personen, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Untersuchung, Leistungsprüfung, Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen nach angemessenen Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen erfolgen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften sowie die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. Wurde allerdings eine Batterie, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wird, nachweislich in Verkehr gebracht, bevor bestimmte Anforderungen in Bezug auf den CO2-Fußabdruck, den Recyclatgehalt, die Leistung und Haltbarkeit sowie die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (gemäß den Artikeln 7, 8, 10 und 39 der Verordnung) in Kraft traten, so gelten die Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen nicht für die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung dieser Batterie. Um zu dokumentieren, dass eine Batterie kein Abfall mehr ist, muss der Wirtschaftsakteur, der das betreffende Verfahren durchführt, auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vorlegen: 1) einen Beleg für die Bewertung oder Prüfung des Alterungszustands, 2) einen Nachweis über die weitere Verwendung (Rechnung oder Verkaufsvertrag) und 3) einen Beleg für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen. Diese Informationen werden den Endnutzern und in ihrem Namen handelnden Dritten zu gleichen Bedingungen als Teil der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die der umgenutzten Batterie beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme beigefügt werden.

Artikel 60 enthält Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über Altbatterien. Dazu gehören Verpflichtungen für Hersteller bzw. die Organisationen, denen die Herstellerverantwortung übertragen wurde, sowie für Endnutzer und Händler in Bezug auf ihren Beitrag zur Behandlung von Altbatterien. Der Artikel enthält ferner die Verpflichtung, Händlern und Wirtschaftsakteuren, die an der Sammlung und Abfallbehandlung beteiligt sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Sicherheit während der Sammlung und Lagerung von Altbatterien sowie die Entfernung von Altbatterien und die anschließende Behandlung betreffen.

Artikel 61 betrifft die Berichterstattung über die Abfallbewirtschaftung von Batterien seitens der an der Abfallbewirtschaftung beteiligten Akteure an die zuständige Behörde.  Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Hersteller oder die Organisationen, die die Herstellerverantwortung in ihrem Namen wahrnehmen, die Menge der in Verkehr gebrachten Batterien und der gesammelten Altbatterien, die an Behandlungs- und Recyclinganlagen geliefert wurden, zu melden, sowie die Anforderungen an die Recyclingbetreiber, die Menge der Altbatterien, die Recyclingverfahren zugeführt wurden, die Recyclingeffizienzen und die Menge der aus Altbatterien rückgewonnenen Materialen sowie die Menge der behandelten und recycelten Batterien zu melden.

Artikel 62 betrifft die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Kalenderjahr aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen die Menge der Batterien, die erstmalig an den Handel oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgegeben werden, die Menge der gesammelten Altbatterien sowie die Daten über die erzielten Recyclingquoten und teilen mit, ob die in der Verordnung festgelegten Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten erreicht wurden. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Berichterstattung fest.

Kapitel VIII betrifft den elektronischen Informationsaustausch.

Artikel 64 bezieht sich auf das elektronische Austauschsystem, das die Kommission bis zum 1. Januar 2026 einrichten wird. Das System wird ausschließlich Informationen und Daten über wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher gemäß Anhang XIII enthalten. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. Die betreffenden Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, Informationen in einem maschinenlesbaren Format in das System einzuspeisen. Die Kommission veröffentlicht mithilfe des Systems bestimmte in Artikel 62 genannte Informationen und legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest: die Architektur des Systems, das Format, in dem die Informationen zu übermitteln sind, sowie die Regeln für den Zugang zu den Informationen und Daten im System sowie für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung.

Artikel 65 betrifft den Batteriepass und schreibt vor, dass bis zum 1. Januar 2026 jede in Verkehr gebrachte Industriebatterie und Traktionsbatterie über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen muss. Jede Batterie erhält einen eigenen Batteriepass mit individueller Kennung. Der Batteriepass wird mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und ‑modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind, und wird online zugänglich gemacht.

Kapitel IX enthält die Standardbestimmungen für die Marktüberwachung.

Nach Artikel 69 können die Marktüberwachungsbehörden von den Wirtschaftsakteuren verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass entweder die Batterie nicht konform ist oder der Wirtschaftsakteur gegen eine Verpflichtung verstößt, die sich aus den Vorschriften über den Binnenmarkt oder die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Sorgfaltspflicht ergibt.

Kapitel X betrifft die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, Verfahren zur Einführung neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen für gefährliche Stoffe und die Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die Kommission.

Artikel 70 hat die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge zum Gegenstand und schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber und andere Auftraggeber bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg berücksichtigen müssen, damit diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. Zu diesem Zweck werden die öffentlichen und die anderen Auftraggeber aufgefordert, technische Spezifikationen und Vergabekriterien auf der Grundlage der Artikel 7 bis 10 aufzunehmen, um sicherzustellen, dass eines der Produkte mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebensweg ausgewählt wird. Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten verpflichtende Mindestkriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge festlegen.

Artikel 71 enthält das Verfahren zur Änderung der Beschränkungen für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 6 und Anhang I.

Artikel 72 betrifft die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und deren Anerkennung durch die Kommission. Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entwickelt haben und beaufsichtigen, können bei der Kommission die Anerkennung der von ihnen entwickelten und beaufsichtigten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette beantragen. Stellt die Kommission fest, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einem Wirtschaftsakteur, der es effektiv umsetzt, die Einhaltung der Anforderung zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglicht, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem diesem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung gewährt wird.

Kapitel XI betrifft die Befugnisübertragung und das Ausschussverfahren.

Kapitel XII enthält eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020.

Kapitel XIII enthält die Schlussbestimmungen.

2020/0353 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der europäische Grüne Deal 24 ist Europas Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umstellung von der Nutzung fossiler Kraftstoffe in Fahrzeugen auf Elektromobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Damit die Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO2-Emissionen beitragen kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft und erzeugt werden.

(2)Batterien sind eine wichtige Energiequelle und gehören zu den Schlüsselelementen für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, sodass dieser Markt weltweit zunehmend an strategischer Bedeutung gewinnt. Im Bereich der Batterietechnologie werden auch weiterhin bedeutende wissenschaftliche und technische Fortschritte erzielt werden. Angesichts der strategischen Bedeutung von Batterien und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure sowie zur Vermeidung von Diskriminierung, Handelshemmnissen und Verzerrungen auf dem Batteriemarkt ist es erforderlich, Vorschriften zu Nachhaltigkeitsparametern, Leistung, Sicherheit, Sammlung, Recycling und Second-Life von Batterien sowie zu Informationen über Batterien festzulegen. Es ist notwendig, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebensweg von Batterien zu schaffen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(3)Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 hat zu einer Verbesserung der Umweltleistung von Batterien geführt und gemeinsame Regeln und Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere durch harmonisierte Vorschriften für den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien, sowie Vorschriften und Zielvorgaben für die Bewirtschaftung aller Altbatterien auf der Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt.

(4)In den Berichten der Kommission über die Umsetzung, die Auswirkungen und die Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG 26 wurden nicht nur die Erfolge, sondern auch die Grenzen dieser Richtlinie aufgezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund einer grundlegend veränderten Situation, in der die strategische Bedeutung von Batterien und deren verstärkte Verwendung besonderen Stellenwert haben.

(5)Der strategische Aktionsplan der Kommission für Batterien 27 enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau einer Wertschöpfungskette für Batterien in Europa, die die Gewinnung, nachhaltige Beschaffung und Verarbeitung von Rohstoffen, nachhaltige Batteriematerialien, die Batteriezellenfertigung sowie die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien umfasst.

(6)Im Rahmen des europäischen Grünen Deals bekräftigte die Kommission ihre Entschlossenheit, den strategischen Aktionsplan für Batterien umzusetzen, und erklärte, sie werde Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine sichere, kreislauforientierte und nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien sicherzustellen, einschließlich der Versorgung des wachsenden Marktes für Elektrofahrzeuge.

(7)Der Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Oktober 2019 zum Thema „Mehr Kreislaufwirtschaft – Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft“ unter anderem, dass der Übergang zur Elektromobilität von kohärenten politischen Maßnahmen flankiert werden muss, die die Entwicklung von Technologien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und kreislaufgerechten Gestaltung von Batterien unterstützen. Darüber hinaus forderte der Rat eine umgehende Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG, bei der alle einschlägigen Batterien und Batteriematerialien berücksichtigt und vor allem besondere Anforderungen für Lithium und Kobalt ins Auge gefasst werden sollten; zudem sollte auch ein Mechanismus geprüft werden, der die Anpassung dieser Richtlinie an künftige Veränderungen bei Batterietechnologien ermöglicht.

(8)Im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 28 , der am 11. März 2020 angenommen wurde, wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Vorschlags für einen neuen Rechtsrahmen für Batterien Vorschriften für den Recyclatgehalt, Maßnahmen zur Verbesserung der Sammel- und Recyclingquoten für sämtliche Batterien zur Sicherstellung der Rückgewinnung wertvoller Materialien und die Bereitstellung von Leitfäden für die Verbraucher berücksichtigt werden sowie die mögliche schrittweise Einstellung der Verwendung nicht wiederaufladbarer Batterien, sofern Alternativen vorhanden sind, angegangen wird. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen berücksichtigt werden, in deren Rahmen dem CO2-Fußabdruck der Batterieerzeugung, der ethischen Beschaffung von Rohstoffen und der Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden und die die Wiederverwendung, die Umnutzung und das Recycling von Batterien erleichtern.

(9)Zur Berücksichtigung des gesamten Lebenswegs aller in der Union in Verkehr gebrachter Batterien müssen harmonisierte Produkt- und Vermarktungsanforderungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, sowie Anforderungen zur vollständigen Einbeziehung des Endes der Lebensdauer von Batterien festgelegt werden. Anforderungen für das Ende der Lebensdauer sind erforderlich, um die Umweltauswirkungen von Batterien anzugehen und insbesondere die Schaffung von Recyclingmärkten für Batterien und von Märkten für aus Batterien gewonnene Sekundärrohstoffe zu unterstützen, um so Lücken in den Materialkreisläufen zu schließen. Um die angestrebten Ziele in Bezug auf den gesamten Lebensweg einer Batterie in einem Rechtsinstrument zu erreichen und gleichzeitig Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollten die Vorschriften zur Festlegung der Anforderungen an Batterien für alle Akteure in der gesamten Union einheitlich gelten und keinen Spielraum für eine unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zulassen. Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden.

(10)Diese Verordnung sollte für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob es sich um einzelne Batterien handelt oder ob diese in Elektro- und Elektronikgeräten und Elektrofahrzeugen eingebaut oder anderweitig in ihrem Lieferumfang enthalten sind. Diese Verordnung sollte unabhängig davon gelten, ob eine Batterie speziell für ein Produkt konzipiert wurde, ob sie für die allgemeine Verwendung bestimmt ist, ob sie in ein Produkt eingebaut ist oder ob sie zusammen mit oder getrennt von einem Produkt angeboten wird, in dem sie verwendet werden soll.

(11)Als Batteriesätze in Verkehr gebrachte Produkte, die aus Batterien oder Gruppen von Zellen bestehen, die so miteinander verbunden und/oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden, und die der Definition von Batterien entsprechen, sollten den für Batterien geltenden Anforderungen unterliegen. Produkte, die als Batteriemodule in Verkehr gebracht werden und der Definition von Batteriesätzen entsprechen, sollten den für Batteriesätze geltenden Anforderungen unterliegen.

(12)Innerhalb des breiten Anwendungsbereichs der Verordnung sollte zwischen verschiedenen Batteriekategorien entsprechend ihrer Konzeption und Verwendung, unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der Batterien, unterschieden werden. Die in der Richtlinie 2006/66/EG vorgenommene Untergliederung in Gerätebatterien einerseits und Industriebatterien und Starterbatterien andererseits sollte weiter aufgegliedert werden, um neuen Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien besser Rechnung zu tragen. Batterien, die zum Antrieb in Elektrofahrzeugen verwendet werden und gemäß der Richtlinie 2006/66/EG in die Kategorie der Industriebatterien fallen, stellen aufgrund des raschen Wachstums bei den Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr einen großen und wachsenden Marktanteil dar. Daher sollten diese Batterien, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen verwendet werden, als neue Kategorie Traktionsbatterien eingestuft werden. Batterien, die zum Antrieb anderer Fahrzeuge, darunter im Schienenverkehr, in der Schifffahrt und im Flugverkehr, verwendet werden, fallen in dieser Verordnung weiterhin in die Kategorie Industriebatterien. Der Batterietyp Industriebatterie umfasst eine große Gruppe von Batterien, die für industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie bestimmt sind. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die weder Gerätebatterien oder Starterbatterien noch Traktionsbatterien sind, als Industriebatterien eingestuft werden. Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien. Um sicherzustellen, dass alle in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendeten Batterien als Gerätebatterien eingestuft werden, ist es außerdem erforderlich, die Definition von Gerätebatterien zu präzisieren und eine Gewichtsgrenze für solche Batterien einzuführen.

(13)Konzeption und Fertigung von Batterien sollten darauf ausgerichtet sein, ihre Leistung, ihre Haltbarkeit und ihre Sicherheit zu optimieren und ihren Umweltfußabdruck zu verringern. Es ist angezeigt, spezifische Nachhaltigkeitsanforderungen für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh festzulegen, da solche Batterien das Marktsegment bilden, das in den kommenden Jahren am stärksten zunehmen dürfte.

(14)Um sicherzustellen, dass die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden, und um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.

(15)Die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte eingeschränkt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen und das Vorkommen solcher Stoffe in Abfällen zu verringern. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber und Cadmium in bestimmten Batterietypen festzulegen. Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 gilt, sollten vom Verbot der Cadmiumverwendung ausgenommen werden.

(16)Um sicherzustellen, dass in Batterien verwendete gefährliche Stoffe, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, gebührend behandelt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien zu erlassen.

(17)Das Verfahren zur Annahme neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte vollständig an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) sollte im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Agentur bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Bewertung der Risiken von Stoffen bei der Fertigung und Verwendung von Batterien sowie der Risiken, die nach dem Ende ihrer Lebensdauer auftreten können, sowie in Bezug auf die Bewertung der sozioökonomischen Elemente und die Analyse von Alternativen wahrnehmen, damit eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der damit zusammenhängenden technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung gewährleistet ist. Daher sollten die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Agentur die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erleichtern, die der Agentur durch die vorliegende Verordnung übertragen werden.

(18)Der erwartete massive Einsatz von Batterien in Sektoren wie Mobilität und Energiespeicherung dürfte zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen, doch um dieses Potenzial zu maximieren, ist es erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebensweg einen kleinen CO2-Fußabdruck aufweisen. Gemäß den Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von wiederaufladbaren Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen 31 weist im Batteriebereich die Wirkungskategorie „Klimawandel“ nach der Wirkungskategorie „Verwendung von Mineralen und Metallen“ den zweithöchsten Wert auf. Den technischen Unterlagen für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte daher eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden, die – soweit erforderlich – fertigungschargenspezifisch sein sollte. Batterien werden in Chargen in spezifischen Mengen innerhalb bestimmter Zeitrahmen gefertigt. Die Harmonisierung der technischen Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks für alle in der Union in Verkehr gebrachten wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh ist eine Voraussetzung für die Einführung einer Anforderung, nach der den technischen Unterlagen für die Batterien eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden muss, und für die anschließende Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck, mit denen Batterien mit insgesamt kleinerem CO2-Fußabdruck ausgewiesen werden können. Anforderungen an Informationen und klare Kennzeichnung in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien allein dürften nicht zu den Verhaltensänderungen führen, die erforderlich sind, damit die Union ihr Ziel, die Sektoren Mobilität und Energiespeicherung zu dekarbonisieren, im Einklang mit den international vereinbarten Klimaschutzzielen 32 erreichen kann. Daher werden CO2-Höchstwerte eingeführt – im Anschluss an eine spezielle Folgenabschätzung zur Bestimmung dieser Werte. In ihrem Vorschlag für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck trägt die Kommission unter anderem Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck von Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von in der Union in Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den diese Maßnahme zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte. Um für Transparenz in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien zu sorgen und den Unionsmarkt auf CO2-ärmere Batterien zu verlagern, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden, ist eine schrittweise und kumulative Erhöhung der Anforderungen an den CO2-Fußabdruck gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Anforderungen auf dem Lebensweg von Batterien vermiedenen CO2-Emissionen werden zum Ziel der Union beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dies kann auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auch andere Maßnahmen, wie Anreize oder Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Förderung der Herstellung von Batterien mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglichen.

(19)Bestimmte in Batterien enthaltene Stoffe wie Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel werden aus knappen Ressourcen bezogen, die in der Union nicht leicht verfügbar sind, und einige werden von der Kommission als kritische Rohstoffe betrachtet. In diesem Bereich muss Europa seine strategische Autonomie stärken und seine Widerstandsfähigkeit erhöhen, um für mögliche Lieferunterbrechungen aufgrund von Gesundheits- oder anderen Krisen gewappnet zu sein. Durch verstärktes Recycling und eine höhere Verwertung dieser Rohstoffe kann die Kreislaufwirtschaft gestärkt, die Ressourceneffizienz erhöht und letztendlich ein Betrag zur Erreichung dieses Ziels geleistet werden.

(20)Die verstärkte Verwendung rückgewonnener Stoffe würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft unterstützen und eine ressourceneffizientere Verwendung von Rohstoffen ermöglichen und gleichzeitig die Abhängigkeit der Union von Rohstoffen aus Drittländern verringern. Bei Batterien ist dies besonders relevant für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel. Daher ist es notwendig, die Verwertung solcher Stoffe aus Abfällen zu fördern und eine Vorschrift über den Recyclatgehalt in Batterien festzulegen, in denen Kobalt, Blei, Lithium und Nickel in den aktiven Materialien verwendet werden. In dieser Verordnung werden verbindliche Zielvorgaben für den Recyclatgehalt von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel festgelegt, die bis 2030 erreicht werden sollten. Die Zielvorgaben für Kobalt, Lithium und Nickel werden bis 2035 weiter angehoben. Alle Zielvorgaben sollten der Verfügbarkeit von Abfällen, aus denen solche Stoffe rückgewonnen werden können, der technische Durchführbarkeit der betreffenden Verwertungs- und Fertigungsverfahren sowie der Zeit, die die Wirtschaftsakteure benötigen, um ihre Liefer- und Fertigungsverfahren anzupassen, Rechnung tragen. Bevor solche verbindlichen Zielvorgaben zur Anwendung kommen, sollte sich die Anforderung in Bezug auf den Recyclatgehalt vorerst nur auf die Offenlegung von Informationen über den Recyclatgehalt beziehen.

(21)Um möglichen Engpässen bei der Versorgung mit Kobalt, Blei, Lithium und Nickel Rechnung zu tragen und deren Verfügbarkeit zu bewerten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Zielvorgaben für den Mindestanteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den aktiven Materialien von Batterien zu erlassen.

(22)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung – je Batteriemodell und charge und je Erzeugerbetrieb – der aus Abfällen rückgewonnenen Kobalt-, Blei-, Lithium- oder Nickelmengen, die in den aktiven Materialien dieser Batterien verwendet werden, und für die Informationsanforderungen an die technischen Unterlagen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(23)Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten haltbar und leistungsfähig sein. Daher müssen für Allzweck-Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien Leistungs- und Haltbarkeitsparameter festgelegt werden. Da die informelle UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ derzeit Anforderungen an die Haltbarkeit von Traktionsbatterien entwickelt, müssen in dieser Verordnung keine zusätzlichen Haltbarkeitsanforderungen festgelegt werden. Andererseits werden die im Bereich der Batterien zur Energiespeicherung bestehenden Messverfahren zur Prüfung der Leistung und Haltbarkeit von Batterien als nicht präzise und repräsentativ genug angesehen, um die Einführung von Mindestanforderungen zu ermöglichen. Die Einführung von Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit solcher Batterien sollte mit verfügbaren geeigneten harmonisierten Normen oder gemeinsame Spezifikationen einhergehen.

(24)Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter für Allzweck-Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien zu erlassen.

(25)Einige nicht wiederaufladbare Allzweck-Batterien können zu einer ineffizienten Ressourcen- und Energienutzung führen. Es sollten objektive Anforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit solcher Batterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass weniger nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit geringer Leistung in Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn eine Ökobilanz ergeben hat, dass die alternative Verwendung wiederaufladbarer Batterien einen allgemeinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde.

(26)Um sicherzustellen, dass in Geräte eingebaute Batterien ordnungsgemäß getrennt gesammelt, behandelt und hochwertig recycelt werden, sobald sie zu Abfall geworden sind, sind Bestimmungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass sie aus solchen Geräten entfernt und ausgetauscht werden können. Gebrauchte Batterien sollten auch austauschbar sein, um die erwartete Lebensdauer der Geräte, zu denen sie gehören, zu verlängern. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung können durch Anforderungen ergänzt werden, die für bestimmte batteriebetriebene Produkte im Rahmen von Durchführungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 festgelegt werden. Enthalten andere Rechtsvorschriften der Union aus Sicherheitsgründen spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Entfernung von Batterien aus Produkten (z. B. aus Spielzeugen), dann sollten diese spezifischen Vorschriften Anwendung finden.

(27)Zuverlässige Batterien sind für den Betrieb und die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Daher sollten Batterien so konzipiert und erzeugt werden, dass ihr sicherer Betrieb und ihre sichere Verwendung gewährleistet sind. Dieser Aspekt ist insbesondere für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme relevant, die derzeit nicht durch andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind. Daher sollten für diese Energiespeichersysteme Parameter festgelegt werden, die bei Sicherheitsprüfungen zu berücksichtigen sind.

(28)Batterien sollten gekennzeichnet werden, um den Endnutzern transparente, zuverlässige und klare Informationen über Batterien und ihre Hauptmerkmale sowie über Altbatterien zur Verfügung zu stellen, um den Endnutzern beim Kauf und bei der Entsorgung von Batterien fundierte Entscheidungen zu ermöglichen und um die Abfallbewirtschafter in die Lage zu versetzen, Altbatterien angemessen zu behandeln. Die Kennzeichnung von Batterien sollte alle erforderlichen Angaben zu ihren Hauptmerkmalen, einschließlich ihrer Kapazität und ihres Gehalts an bestimmten gefährlichen Stoffen, umfassen. Um die Verfügbarkeit von Informationen über einen langen Zeitraum hinweg zu gewährleisten, sollten diese Informationen auch in Form eines QR-Codes zur Verfügung gestellt werden.

(29)Informationen über die Leistung von Batterien sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Endnutzer als Verbraucher gut und rechtzeitig informiert sind und insbesondere vor dem Kauf über eine einheitliche Grundlage für den Vergleich verschiedener Batterien verfügen. Daher sollten Allzweck-Gerätebatterien und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung versehen werden, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei der Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält. Darüber hinaus ist es wichtig, die Endnutzer bei der angemessenen Entsorgung von Altbatterien zu unterstützen.

(30)Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh sollten ein Batteriemanagementsystem enthalten, das Daten speichert, sodass der Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer der Batterien jederzeit vom Endnutzer oder einem Dritten, der in seinem Auftrag handelt, bestimmt werden können. Zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung einer Batterie sollte der Person, die die Batterie erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten jederzeit Zugang zum Batteriemanagementsystem gewährt werden, um den Restwert der Batterie einzuschätzen, die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern und die Batterie unabhängigen Aggregatoren im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , die virtuelle Kraftwerke in Stromnetzen betreiben, zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung sollte zusätzlich zu den Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten, einschließlich technischer Spezifikationen, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ in Bezug auf den Zugang zu Daten in Elektrofahrzeugen ergeben können.

(31)Die Einhaltung einer Reihe produktspezifischer Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich an Leistung, Haltbarkeit, Umnutzung und Sicherheit, sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die den allgemein anerkannten modernsten Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten auf Unionsebene Normen harmonisiert werden. Diese Methoden und Normen sollten so weit wie möglich der tatsächlichen Verwendung von Batterien Rechnung tragen, die durchschnittliche Spanne des Verbraucherverhaltens widerspiegeln und belastbar sein, um eine absichtliche und unabsichtliche Umgehung zu verhindern. Sobald ein Verweis auf eine solche Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollte die Konformität mit den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen produktspezifischen Anforderungen vermutet werden, sofern die Ergebnisse dieser Methoden zeigen, dass die für diese wesentlichen Anforderungen festgelegten Mindestwerte erreicht werden. In Ermangelung veröffentlichter Normen zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen annehmen; bei Einhaltung dieser Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung gelten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Mängel bei den gemeinsamen Spezifikationen festgestellt, sollte die Kommission die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern oder aufheben.

(32)Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung, die Anpassung an neue Technologien und die Widerstandsfähigkeit im Falle globaler Krisen wie der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, sollte es möglich sein, Informationen über die Konformität mit allen für Batterien geltenden Rechtsakten der Union online in Form einer einzigen EU-Konformitätserklärung bereitzustellen.

(33)Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen, und die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung werden festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Batterien gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten.

(34)Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Batterien die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. Im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die abhängig von der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau weniger strenge bis sehr strenge Verfahren umfassen. Ist eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, so werden nach Artikel 4 des Beschlusses die für diese Bewertung anzuwendenden Verfahren unter diesen Modulen ausgewählt.

(35)Die gewählten Module spiegeln jedoch bestimmte spezifische Aspekte von Batterien nicht wider, weshalb die für das Konformitätsbewertungsverfahren gewählten Module angepasst werden müssen. Um der Neuheit und Komplexität der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Batterien den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Entwicklungen auf dem Batteriemarkt oder der Batterie-Wertschöpfungskette Prüfschritte hinzugefügt oder das Bewertungsmodul geändert werden.

(36)Die CE-Kennzeichnung auf einer Batterie bedeutet, dass die Batterie den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Diese Grundsätze sollten auch für die CE-Kennzeichnung auf Batterien gelten. Um sicherzustellen, dass Batterien im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicher gelagert, verwendet und entsorgt werden, sollten spezielle Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Batterien festgelegt werden.

(37)Die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern das Tätigwerden von Konformitätsbewertungsstellen. Um eine einheitliche Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission diese Konformitätsbewertungsstellen notifizieren.

(38)Aufgrund der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien und um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung von Batterien zu sorgen, müssen die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

(39)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt werden, die zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten als solche notifiziert werden wollen. Diese Anforderungen sollten weiterhin als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle gelten. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und das von ihr beschäftigte Personal verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsakteuren in der Batterie-Wertschöpfungskette und von anderen Unternehmensverbände, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen, zu wahren. Die notifizierte Stelle sollte verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit zu dokumentieren und diese Dokumentation der notifizierenden Behörde vorzulegen.

(40)Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

(41)Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an untergeordnete Stellen. Bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse, die sowohl die Konformitätsbewertung von Batterien als auch andere Tätigkeiten innerhalb der notifizierten Stelle betreffen, sollten jedoch ausschließlich von der jeweiligen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden, um ihre Unabhängigkeit und Autonomie zu gewährleisten. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union erforderlichen Schutzniveaus sollten zudem die Unterauftragnehmer und untergeordneten Stellen bei der Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsaufgaben denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen.

(42)Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Batterien betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die notifizierende Behörde auffordern kann, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls eine notifizierte Stelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt.

(43)Um das Konformitätsbewertungsverfahren, die Zertifizierung und letztlich den Marktzugang zu erleichtern und zu beschleunigen, und angesichts der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen ständigen Zugang zu allen benötigten Prüfgeräten und Prüfeinrichtungen haben und dass sie die Verfahren anwenden, ohne dass den Wirtschaftsakteuren unnötige Belastungen entstehen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich anwenden.

(44)Bevor eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Batterie eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden kann, darf der Wirtschaftsakteur, der eine Batterie in Verkehr bringen möchte, die Dokumentation über die Batterie einmal ergänzen.

(45)Die Kommission ermöglicht eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen.

(46)Es ist angebracht, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie den Wirtschaftsakteuren aufzuerlegen, zu denen die Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder andere juristische Personen gehören, die die rechtliche Verantwortung in Bezug auf die Fertigung, die Bereitstellung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Batterien übernehmen.

(47)Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität der Batterien mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz von öffentlichen Interessen wie der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, dem Schutz von Sachgütern und der Umwelt sichergestellt ist.

(48)Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Batterien auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.

(49)Aufgrund seiner gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Herstellungsprozess ist der Erzeuger am besten in der Lage, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.

(50)Der Erzeuger sollte ausreichend detaillierte Informationen über die beabsichtigte Verwendung der Batterie bereitstellen, damit sie ordnungsgemäß und sicher in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet und am Ende ihrer Lebensdauer bewirtschaftet werden kann, einschließlich einer möglichen Umnutzung.

(51)Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift eine Internetadresse angeben.

(52)Es muss sichergestellt werden, dass Batterien aus Drittländern, die als eigenständige Batterien oder als Teil eines Produkts auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und insbesondere, dass der Erzeuger diese Batterien geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen hat. Einführer sollten daher sicherstellen müssen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Batterien den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die CE-Kennzeichnung auf Batterien und die von den Erzeugern erstellte Dokumentation den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen.

(53)Beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie sollte jeder Einführer seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift auf der Batterie angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Batterie nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um Namen und Anschrift auf der Batterie anzugeben, oder die Batterie zu klein ist, um diese Angaben anzubringen.

(54)Da der Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, nachdem diese vom Erzeuger oder vom Einführer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, sollte der Händler gebührende Sorgfalt walten lassen, dass seine Handhabung der Batterie die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(55)Jeder Einführer oder Händler, der eine Batterie unter dem eigenen Namen oder der Handelsmarke des Einführers oder Händlers in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder eine Batterie so verändert, dass sich dies auf deren Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken kann oder den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie ändert, sollte als Erzeuger gelten und die für Erzeuger geltenden Verpflichtungen wahrnehmen.

(56)Da Händler und Einführer dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Batterie zur Verfügung stellen.

(57)Durch die Rückverfolgbarkeit einer Batterie über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgungssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Batterien in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen im Zusammenhang mit Batterien für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.  

(58)Die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen und der Handel damit sind von grundlegender Bedeutung für die Bereitstellung der für die Batterieherstellung erforderlichen Rohstoffe. Batterieerzeuger sind unabhängig von ihrer Position oder ihrem Einfluss auf die Zulieferer und ihrem geografischen Standort nicht gegen das Risiko gefeit, zu negativen Auswirkungen in der Lieferkette für Minerale beizutragen. Bei einigen Rohstoffen ist mehr als die Hälfte der weltweiten Produktion für Batterieanwendungen bestimmt. So werden beispielsweise mehr als 50 % der weltweiten Nachfrage nach Kobalt und über 60 % des weltweiten Lithiums für die Batterieherstellung verwendet. Rund 8 % der weltweiten Produktion von natürlichem Grafit und 6 % der weltweiten Nickelproduktion fließen in die Batterieerzeugung.

(59)Nur wenige Länder liefern diese Rohstoffe und in einigen Fällen können niedrige Standards der Regierungsführung ökologische und soziale Probleme verschärfen. Sowohl der Abbau als auch die Raffination von Kobalt und Nickel stehen im Zusammenhang mit einer Vielzahl sozialer und ökologischer Fragen, einschließlich potenzieller Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Die Sozial- und Umweltauswirkungen bei natürlichem Grafit sind weniger gravierend, jedoch erfolgt sein Abbau zu großen Teilen handwerklich und in kleinem Maßstab und findet zumeist im informellen Umfeld statt, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben kann; dazu gehört, dass Bergwerke nicht ordnungsgemäß stillgelegt und saniert werden, was zur Zerstörung von Ökosystemen und Böden führt. Bei Lithium dürfte seine erwartete zunehmende Verwendung in der Batterieerzeugung zusätzlichen Druck auf die Gewinnungs- und Raffinationstätigkeiten verursachen; daher wäre es zu empfehlen, Lithium in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aufzunehmen. Der zu erwartende massive Anstieg der Nachfrage nach Batterien in der Union sollte nicht zu einer Zunahme dieser Umwelt- und Sozialrisiken beitragen.

(60)Einige der betreffenden Rohstoffe, wie Kobalt, Lithium und natürlicher Grafit, gelten für die EU als kritische Rohstoffe 38 , und ihre nachhaltige Beschaffung ist Voraussetzung dafür, dass das Batterie-Ökosystem der EU angemessen funktioniert.

(61)Es gibt bereits eine Reihe freiwilliger Bemühungen seitens der Akteure in der Batterielieferkette, um die Einhaltung nachhaltiger Beschaffungspraktiken zu fördern, darunter die Initiative für verantwortungsvolle Bergbausicherheit (Initiative for Responsible Mining Assurance, IRMA), die Initiative für verantwortungsvolle Minerale (Responsible Minerals Initiative, RMI) und der Rahmen der Kobaltindustrie für die verantwortungsvolle Bewertung (Cobalt Industry Responsible Assessment Framework, CIRAF). Freiwillige Bemühungen um die Einführung von Sorgfaltspflichtregelungen stellen jedoch möglicherweise nicht sicher, dass alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, dieselben Mindestvorschriften einhalten.

(62)In der Union wurden die allgemeinen Anforderungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf bestimmte Minerale und Metalle mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 festgelegt. Diese Verordnung geht jedoch nicht auf die bei der Batterieherstellung verwendeten Minerale und Rohstoffe ein.

(63)Angesichts des erwarteten exponentiellen Anstiegs der Batterienachfrage in der EU sollte der Wirtschaftsakteur, der eine Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einführen. Die Anforderungen sollten daher festgelegt werden, um den Sozial- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Rohstoffe für die Batterieerzeugung und dem Handel damit verbunden sind.

(64)Die Einführung einer risikobasierten Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte auf international anerkannten Grundsätzen der Sorgfaltspflicht beruhen, die in den zehn Grundsätzen des Globalen Pakts der Vereinten Nationen 40 , in den Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs 41 , in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik 42 und im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (RBC) 43 enthalten sind und ein gemeinsames Verständnis zwischen Regierungen und Interessenträgern widerspiegeln, und auf den spezifischen Kontext und die Umstände jedes Wirtschaftsakteurs zugeschnitten sein. In Bezug auf die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen für die Batterieherstellung und den Handel damit spiegeln der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten 44 (im Folgenden „OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“) die langjährigen Bemühungen von Regierungen und Interessenträgern wider, bewährte Verfahren in diesem Bereich zu entwickeln.

(65)Gemäß dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht 45 ist die Sorgfaltspflicht ein steter proaktiver und reaktiver Prozess, mit dem Unternehmen sicherstellen können, dass sie die Menschenrechte achten und nicht zu Konflikten beitragen 46 . Die risikobasierte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bezieht sich auf Schritte, die Unternehmen zur Ermittlung von tatsächlichen oder potenziellen Risiken und zum Umgang damit ergreifen können, um negative Auswirkungen in Verbindung mit ihren Tätigkeiten oder Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden oder abzumildern. Ein Unternehmen kann das von seinen Tätigkeiten und Beziehungen ausgehende Risiko bewerten und risikomindernde Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Normen nach nationalem oder internationalem Recht, Empfehlungen internationaler Organisationen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, staatlich geförderten Instrumenten, freiwilligen Initiativen des Privatsektors und den internen Strategien und Systemen des Unternehmens ergreifen. Dieser Ansatz trägt auch dazu bei, die Sorgfaltsprüfung an den Umfang der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Lieferkettenbeziehungen anzupassen.

(66)Verbindliche Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette sollten angenommen oder geändert werden und zumindest die häufigsten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken umfassen. Dies sollte die derzeitigen und vorhersehbaren Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben einerseits, insbesondere die Menschenrechte, die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitnehmerrechte, wie auch auf die Umwelt andererseits, insbesondere den Wasserverbrauch, den Bodenschutz, die Luftverschmutzung und die Biodiversität, einschließlich des Gemeinschaftslebens, abdecken.

(67)In Bezug auf die Kategorien sozialer Risiken sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen 47 die Risiken in der Batterielieferkette im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich der menschlichen Gesundheit, des Schutzes von Kindern und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten Informationen darüber umfassen, wie der Wirtschaftsakteur zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen beigetragen hat und welche Instrumente in seiner Unternehmensstruktur zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingerichtet wurden. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten auch die ordnungsgemäße Umsetzung der in Anhang I der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation aufgeführten grundlegenden Übereinkommen 48 gewährleisten.

(68)In Bezug auf die Kategorien des Umweltrisikos sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht den Risiken in der Lieferkette für Batterien in Bezug auf den Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 49 , das auch die Berücksichtigung lokaler Gemeinschaften umfasst, sowie auf den Schutz und die Entwicklung dieser Gemeinschaften Rechnung tragen.

(69)Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zur Ermittlung und Minderung von Sozial- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit Rohstoffen für die Batterieerzeugung sollten zur Umsetzung der UNEP-Resolution 19 über die Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen beitragen, in der der wichtige Beitrag des Bergbausektors zur Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird.

(70)Andere Rechtsinstrumente der EU, in denen Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette festgelegt sind, sollten insoweit Anwendung finden, als es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung gibt, die im Lichte künftiger legislativer Änderungen angepasst werden können.

(71)Zur Anpassung an die Entwicklungen innerhalb der Batteriewertschöpfungskette, einschließlich Änderungen des Umfangs und der Art der einschlägigen Umwelt- und Sozialrisiken, sowie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bei Batterien und deren chemischen Zusammensetzungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Rohstoffe und der Risikokategorien sowie der Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu erlassen.

(72)Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien in allen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften unterliegen. Um ein hohes Maß an stofflicher Verwertung zu erzielen, ist es erforderlich, die getrennte Sammlung von Altbatterien so weit wie möglich auszubauen und sicherzustellen, dass alle gesammelten Batterien durch Verfahren recycelt werden, die im Hinblick auf die Recyclingeffizienzen gemeinsame Mindestwerte erreichen. Bei der Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass ihre Bestimmungen nicht detailliert genug sind, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung, erheblichen Hindernissen für das Funktionieren der Recyclingmärkte und zu suboptimalen Recyclingquoten führt. Daher sollten detailliertere und harmonisierte Vorschriften eine Verzerrung des Marktes für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien verhindern, eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen in der gesamten Union sicherstellen, die Qualität der von den Wirtschaftsakteuren erbrachten Abfallbewirtschaftungsdienste weiter harmonisieren und die Sekundärrohstoffmärkte unterstützen.

(73)Diese Verordnung baut auf den Abfallbewirtschaftungsvorschriften und den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 50 auf, die angepasst werden sollten, um der besonderen Situation von Batterien Rechnung zu tragen. Damit die Sammlung von Altbatterien so wirksam wie möglich organisiert werden kann, ist es wichtig, dass sie in der Nähe des Ortes, an dem die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft werden, und in der Nähe des Endnutzers erfolgt. Altbatterien können auch zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen im Rahmen nationaler Sammelsysteme gesammelt werden, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51 und der Richtlinie 2000/53/EG eingerichtet wurden. Während die derzeitige Verordnung spezifische Vorschriften für Batterien enthält, bedarf es eines kohärenten und komplementären Ansatzes, der auf bestehenden Abfallbewirtschaftungsstrukturen aufbaut und diese weiter harmonisiert. Zur wirksamen Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollten daher Verpflichtungen für den Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.

(74)Um zu überwachen, dass Hersteller ihrer Verpflichtung zur Abfallbehandlung von Batterien nachkommen, die erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, ist es erforderlich, dass in jedem Mitgliedstaat ein Register eingerichtet und von der zuständigen Behörde verwaltet wird. Die Hersteller sollten zur Registrierung verpflichtet werden, um die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständigen Behörden überwachen können, ob die Hersteller ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Anforderungen für die Registrierung sollten in der gesamten Union vereinfacht werden. Um unionsweit einheitliche Bedingungen für den Antrag auf Registrierung und die in einem harmonisierten Format vorzulegenden Informationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(75)Gemäß dem Verursacherprinzip ist es angezeigt, die Verpflichtungen in Bezug auf das End-of-Life-Management von Batterien den Herstellern aufzuerlegen, zu denen alle Erzeuger, Einführer oder Händler gehören, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 , eine Batterie, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebauter Batterien, erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewerblich für den Betrieb oder die Verwendung abgeben.

(76)Die Hersteller sollten für das End-of-Life-Management ihrer Batterien eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen. Dementsprechend sollten sie die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller gesammelten Batterien, für Meldungen über Batterien und Altbatterien sowie für die Bereitstellung von Batterieinformationen für Endnutzer und Abfallbewirtschafter und für eine angemessene Wiederverwendung und Bewirtschaftung von Altbatterien übernehmen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung sollten für alle Absatzformen, einschließlich des Fernabsatzes, gelten. Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten genehmigungspflichtig sein und nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Soweit es zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Änderung der von den Herstellern an die Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge erforderlich ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(77)Diese Verordnung sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien umfassend regeln; daher sollten die in der Richtlinie 2008/98/EG für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Vorschriften nicht für Batterien gelten.

(78)Um ein hochwertiges Recycling innerhalb der Batterie-Wertschöpfungskette sicherzustellen, die Verwendung hochwertiger Sekundärrohstoffe zu fördern und die Umwelt zu schützen, sollte eine hohe Sammel- und Recyclingquote bei Altbatterien die Regel sein. Die Sammlung von Altbatterien ist ein entscheidender Schritt, um die Lücken im Kreislauf der wertvollen in Batterien enthaltenen Materialien durch deren Recycling zu schließen und die gesamte Batterie-Wertschöpfungskette in der Union zu halten und so den Zugang zu rückgewonnenen Materialien, die für die Fertigung neuer Produkte verwendet werden können, zu erleichtern.

(79)Die Hersteller aller Batterien sollten für die Finanzierung und Organisation der getrennten Sammlung von Altbatterien verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie ein Sammelnetz einrichten, das sich über das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und über Sammelstellen verfügt, die sich in der Nähe des Endnutzers befinden und sich nicht nur auf Gebiete, in denen sich die Sammlung lohnt, bzw. auf Batterien, deren Sammlung rentabel ist, konzentrieren. In das Sammelnetz sollten alle Händler, zugelassenen Verwertungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge, Wertstoffhöfe und alle anderen auf eigene Initiative tätigen Akteure, wie Behörden und Schulen, einbezogen werden. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene 53 regelmäßige Umfragen zu gemischten Siedlungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten durchgeführt werden, um die Menge der in diesen Abfallmengen enthaltenen Gerätealtbatterien zu ermitteln.

(80)Batterien können im Rahmen der auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten nationalen Sammelsysteme zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und im Einklang mit der Richtlinie 2000/53/EG zusammen mit Altfahrzeugen gesammelt werden. In diesem Fall sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass die Batterien aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altfahrzeugen entfernt werden. Batterien unterliegen nach ihrer Entfernung den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere sollte für die Erreichung des Sammelziels je Batterietyp die entsprechende Menge erfasst werden, und es sollten die in dieser Verordnung festgelegten Behandlungs- und Recyclinganforderungen gelten.

(81)In Anbetracht der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts aufgrund von Altbatterien, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltgerecht behandelt werden, sollte das bereits mit der Richtlinie 2006/66/EG festgelegte Sammelziel für Gerätebatterien weiterhin gelten und schrittweise angehoben werden. Gemäß dieser Verordnung gehören zu Gerätebatterien auch Batterien, mit denen leichte Verkehrsmittel betrieben werden. Da es aufgrund der derzeit zunehmenden Verkäufe dieses Typs von Batterien schwierig ist, die Menge der Batterien, die in Verkehr gebracht und am Ende ihrer Lebensdauer gesammelt werden, zu berechnen, sollten diese Gerätebatterien von der derzeitigen Sammelquote für Gerätebatterien ausgenommen werden. Diese Ausnahme ist zusammen mit dem Sammelziel für Gerätealtbatterien zu überprüfen, wobei auch Änderungen der Methodik zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien berücksichtigt werden können. Die Kommission erstellt einen Bericht, um diese Überprüfungen zu untermauern.

(82)Die Sammelquote von Gerätebatterien sollte weiterhin auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der Vorjahre berechnet werden, damit die Zielvorgaben im Verhältnis zum Batterieverbrauch in den jeweiligen Mitgliedstaaten stehen. Um den Änderungen bei der Zusammensetzung der Kategorie Gerätebatterien sowie bei der Batterielebensdauer und den Verbrauchsmustern in Bezug auf Batterien bestmöglich Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Sammelquote bei Gerätebatterien zu erlassen.

(83)Alle Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien sollten gesammelt werden, und zu diesem Zweck sollten die Hersteller solcher Batterien verpflichtet werden, alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien vom Endnutzer kostenfrei zurückzunehmen. Für alle an der Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien beteiligten Akteure sollten detaillierte Berichtspflichten festgelegt werden.

(84)Angesichts der mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingeführten Abfallhierarchie, die der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling Vorrang einräumt, und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 1999/31/EG 54 sollten gesammelte Batterien nicht verbrannt oder auf Deponien abgelagert werden.

(85)Jede genehmigte Anlage, in der Batterien behandelt und recycelt werden, sollte Mindestanforderungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und hohe Verwertungsquoten der in Batterien enthaltenen Materialien zu ermöglichen. Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 regelt eine Reihe industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung und dem Recycling von Altbatterien, wobei spezifische Genehmigungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen gewährleistet werden, die die besten verfügbaren Techniken widerspiegeln. Fallen industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung und dem Recycling von Batterien nicht unter die Richtlinie 2010/75/EG, sollten die Betreiber in jedem Fall verpflichtet sein, die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der genannten Richtlinie und die spezifischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen an die Behandlung und das Recycling von Batterien sollten gegebenenfalls von der Kommission unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und neu entstehender Technologien im Bereich der Abfallbewirtschaftung angepasst werden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderungen dieser Anforderungen zu erlassen.

(86)Es sollten Ziele für die Effizienz der Recyclingverfahren und Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung festgelegt werden, um die Gewinnung hochwertiger rückgewonnener Materialien für die Batterieindustrie zu gewährleisten und gleichzeitig klare gemeinsame Regeln für Recyclingbetreiber sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder andere Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Sekundärrohstoffe aus Altbatterien zu vermeiden. Für Blei-Säure-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien und Lithiumbatterien sollten Recyclingeffizienzen als Maß für die Gesamtmenge der rückgewonnenen Materialien festgelegt werden. Zudem sollten Zielvorgaben für die Mengen an verwerteten Kobalt-, Blei-, Lithium- und Nickelmaterialien festgelegt werden, um eine hohe stoffliche Verwertung in der gesamten Union zu erreichen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission 56 festgelegten Bestimmungen zur Berechnung und Meldung der Recyclingeffizienzen sollten weiterhin gelten. Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und der stofflichen Verwertung in den Recyclingverfahren für Batterien zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung solcher Bestimmungen übertragen werden. Die Kommission sollte zudem die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission überprüfen, um den technologischen Entwicklungen und Veränderungen in industriellen Verwertungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen, ihren Geltungsbereich auf bestehende und neue Ziele auszudehnen und Instrumente für die Beschreibung von Zwischenprodukten bereitzustellen. Betreiber von Behandlungs- und Recyclinganlagen sollten ermutigt werden, anerkannte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 einzuführen.

(87)Die Behandlung und das Recycling außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die Verbringung von Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 59 erfolgt und wenn die Behandlung und das Recycling die für diese Art von Abfällen geltenden Anforderungen gemäß ihrer Einstufung in der geänderten Fassung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 60 erfüllen. Diese Entscheidung in der geänderten Fassung sollte überarbeitet werden, um alle chemischen Zusammensetzungen von Batterien zu berücksichtigen. Erfolgt eine solche Behandlung oder ein solches Recycling außerhalb der Union, sollte der Betreiber, für dessen Rechnung sie durchgeführt wird, verpflichtet sein, der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates darüber Bericht zu erstatten und nachzuweisen, dass sie unter Bedingungen erfolgt, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, damit auch diese Batterien auf die Recyclingeffizienzen und -ziele angerechnet werden können. Um festzulegen, welche Anforderungen in Bezug auf eine solche Behandlung als gleichwertig erachtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften mit Kriterien zur Bewertung der Gleichwertigkeit zu erlassen.

(88)Industriebatterien und Traktionsbatterien, die für den ursprünglichen Verwendungszweck, für den sie gefertigt wurden, nicht mehr geeignet sind, können als stationäre Batterie-Energiespeicher für einen anderen Zweck verwendet werden. Ein Markt für das Second-Life von gebrauchten Industriebatterien und Traktionsbatterien ist im Entstehen begriffen; um die praktische Anwendung der Abfallhierarchie zu unterstützen, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, sodass eine verantwortungsvolle Umnutzung von gebrauchten Batterien unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und unter Gewährleistung einer sicheren Verwendung für die Endnutzer zu ermöglicht wird. Diese gebrauchten Batterien sollten einer Bewertung ihres Alterungszustands und ihrer verfügbaren Kapazität unterzogen werden, um ihre Tauglichkeit für die Verwendung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck zu prüfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in Bezug auf die Einschätzung des Alterungszustands von Batterien sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(89)Hersteller und Händler sollten aktiv daran beteiligt werden, den Endnutzern Informationen über die Notwendigkeit der getrennten Sammlung von Batterien, über die verfügbaren Sammelsysteme und über die wichtige Rolle der Endnutzer bei der Gewährleistung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung zu stellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sowie für die Berichterstattung über Batterien sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Außenwerbung, Plakate und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Batterie angebrachten QR-Code bereitgestellt werden.

(90)Um die Einhaltung und Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Batterien überprüfen zu können, müssen die jeweiligen Betreiber den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Hersteller von Batterien und andere Abfallbewirtschafter, die Batterien sammeln, sollten gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr die Daten über die verkauften Batterien und die gesammelten Altbatterien melden. In Bezug auf Behandlung und Recycling sollten die Abfallbewirtschafter bzw. die Recyclingbetreiber Berichterstattungspflichten unterliegen.

(91)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Angaben über die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Batterien und die Menge der gesammelten Altbatterien nach Typ und chemischer Zusammensetzung übermitteln. In Bezug auf in leichten Verkehrsmitteln verwendete Gerätebatterien sollten die Daten über Batterien und Altbatterien getrennt gemeldet werden, da in Anbetracht des Marktanteils dieser Batterien sowie ihrer besonderen Zweckbestimmung und Eigenschaften diesbezügliche Daten erhoben werden müssen, um das Sammelziel anpassen zu können. Diese Informationen sollten elektronisch übermittelt und zusammen mit einem Qualitätskontrollbericht vorgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Meldung dieser Daten und Informationen an die Kommission sowie für die Prüfmethoden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(92)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung aller einzelnen Schritte des Recyclingverfahrens und der Outputfraktionen Bericht über die erreichten Recyclingeffizienzen und die Menge der rückgewonnenen Materialien erstatten.

(93)Um die Transparenz entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten für alle Interessenträger zu erhöhen, muss ein elektronisches System eingerichtet werden, das einen größtmöglichen Informationsaustausch gewährleistet, die Verfolgung und Rückverfolgung von Batterien ermöglicht und Informationen über die CO2-Intensität ihrer Fertigungsverfahren sowie über die Herkunft der verwendeten Materialien, ihre Zusammensetzung, einschließlich Rohstoffe und gefährlicher Chemikalien, Reparatur-, Umnutzungs- und Zerlegungsvorgänge und -möglichkeiten sowie über die Behandlungs-, Recycling- und Verwertungsverfahren, denen die Batterie am Ende ihrer Lebensdauer unterzogen werden könnte, bereitstellt. Dieses System sollte schrittweise eingerichtet werden, wobei den betroffenen Wirtschaftsakteuren und den Behörden der Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr vor Abschluss der Einführungsmaßnahmen, mit denen die endgültigen Merkmale und die Datenzugriffspolitik des Systems festgelegt werden, ein Prototyp zur Verfügung gestellt wird, damit sie ihrerseits Input geben können und eine zeitnahe Einhaltung möglich ist. Eine solche Datenzugriffspolitik sollte den einschlägigen Grundsätzen des EU-Rechts, einschließlich des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Daten-Governance 61 (Daten-Governance-Gesetz), Rechnung tragen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung des elektronischen Austauschsystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(94)Ein Batteriepass sollte eingeführt werden, der es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Informationen und Daten über einzelne in Verkehr gebrachte Batterien effizienter zu sammeln und zu nutzen und bei ihren Planungstätigkeiten fundiertere Entscheidungen zu treffen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung des Batteriepasses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(95)Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 regelt die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU frei verkehren können, Anforderungen erfüllen, die die öffentlichen Interessen wie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, den Schutz von Sachgütern und den Umweltschutz in hohem Maße wahren, sollte diese Verordnung für alle Batterien gelten, die unter diese Verordnung fallen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher entsprechend geändert werden.

(96)Batterien sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte.

(97)Es sollte ein Verfahren bestehen, nach dem interessierte Kreise über Maßnahmen informiert werden, die in Bezug auf Batterien ergriffen werden sollen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt darstellen. Das Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Batterien zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen diese feststellt, ob die bezüglich nichtkonformer Batterien getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

(98)Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass die Batterie entweder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht oder der Wirtschaftsakteur gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung einer Batterie auf dem Markt oder gegen Vorschriften in Bezug auf Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung oder die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verstößt.

(99)Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wichtiger Sektor, der dazu beitragen kann, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu verringern und die Marktumstellung hin zu nachhaltigeren Produkten zu fördern. Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 63 und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 64 und Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU sollten bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Mobilität und Energiespeicherung zu fördern und anzuregen und so zu den umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen der Union beizutragen.

(100)Zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die von Regierungen, Industrieverbänden und Zusammenschlüssen interessierter Organisationen entwickelt wurden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um sicherzustellen, dass die Liste der Rohstoffe und die damit verbundenen Sozial- und Umweltrisiken auf dem neuesten Stand gehalten werden, und um die Kohärenz mit der Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten und dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(101)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die Kommission sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(102)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 65 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(103) Die der Kommission mit dieser Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse, die sich nicht auf die Feststellung beziehen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nichtkonforme Batterien gerechtfertigt sind oder nicht, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 ausgeübt werden.

(104)Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie im Wege des Beratungsverfahrens einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die notifizierende Behörde auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

(105)Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern oder der Umwelt sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, auf deren Grundlage festgestellt wird, ob eine auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme im Hinblick auf eine dieser Verordnung entsprechenden Batterie, die ein Risiko birgt, gerechtfertigt ist oder nicht.

(106)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(107)Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und neuen Entwicklungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. Die Kommission sollte in ihren Bericht eine Bewertung der Bestimmungen über Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationskriterien sowie der Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Altbatterien und der Anforderungen im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette aufnehmen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

(108)Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.

(109)Damit die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie 2006/66/EG eingerichtete Herstellerregister anpassen und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden treffen können, wobei gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2023 aufgehoben werden. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung und Meldung der Sammelquote von Gerätebatterien und der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren gemäß der genannten Richtlinie bleiben bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft, und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an die Kommission bleiben bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft, um Kontinuität zu gewährleisten, bis die Kommission im Rahmen dieser Verordnung neue Berechnungsvorschriften und Berichtsformate verabschiedet.

(110)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und in Verkehr gebrachte Batterien die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern und der Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Harmonisierungsbedarfs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen, sowie die Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien.

(2)Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden.

(3)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Batterien in

a)Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, und

b)Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Batterie“ eine aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen oder aus Gruppen solcher Batteriezellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2.„Batteriezelle“ die grundlegende funktionelle Einheit einer Batterie, die aus Elektroden, dem Elektrolyt, dem Gehäuse, Polen und gegebenenfalls Separatoren besteht und die aktiven Materialien enthält, deren Reaktion die elektrische Energie erzeugt;

3.„aktive Materialien“ Materialien, deren chemische Reaktion Energie erzeugt, wenn sich die Batteriezelle entlädt;

4.„nicht wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die nicht für eine elektrische Wiederaufladung ausgelegt ist;

5.„wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die für eine elektrische Wiederaufladung ausgelegt ist;

6.„Batterie mit internem Speicher“ eine Batterie ohne außen angebrachte Vorrichtungen zur Energiespeicherung;

7.„Gerätebatterie“ eine Batterie,

die gekapselt ist,

die weniger als 5 kg wiegt,

die nicht für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist und

bei der es sich weder um eine Traktionsbatterie noch um eine Starterbatterie handelt;

8.„Allzweck-Gerätebatterien“ Gerätebatterien mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);

9.„leichte Verkehrsmittel“ Radfahrzeuge mit einem Elektromotor von weniger als 750 Watt, auf denen sich Verkehrsteilnehmer sitzend fortbewegen und die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können;

10.„Starterbatterie“ eine Batterie, die nur für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen eingesetzt wird;

11.„Industriebatterie“ eine Batterie, die für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist, sowie jede andere Batterie, ausgenommen Gerätebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien;

12.„Traktionsbatterie“ eine Batterie, die speziell für die Traktion von Hybrid- und Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr ausgelegt ist;

13.„stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ eine wiederaufladbare Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie zu speichern und an das Netz abzugeben, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;

14.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt;

15.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Handel oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

16.„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Batterie in der Union;

17.„Batteriemodell“ jede erzeugte Batterie, die in Serie hergestellt wird;

18.„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen (THG), die in einem Produktsystem emittiert oder entzogen werden, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äquivalente) und beruhend auf einer Studie des Umweltfußabdrucks (PEF-Studie) unter Nutzung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;

19.„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Bereitstellung auf dem Markt, deren Inverkehrbringen oder deren Inbetriebnahme gemäß dieser Verordnung unterliegt;

20.„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler, kein Vertragswerkstattbetreiber oder kein Vertragswiederaufarbeiter ist, die unabhängig vom Erzeuger und vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Werkstattbetreibern, Erzeugern oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Erzeugern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;

21.„QR-Code“ einen Matrix-Barcode, der mit Informationen zu einem Batteriemodell verknüpft ist;

22.„Batteriemanagementsystem“ ein elektronisches Bauelement, das die elektrischen und thermischen Funktionen der Batterie überwacht und steuert, die Daten zu den Parametern für die Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, kommuniziert;

23.„Gerät“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, das vollständig oder teilweise mit einer Batterie betrieben wird oder betrieben werden kann;

24.„Ladezustand“ die verfügbare Kapazität in einer Batterie in Prozent ihrer Nennkapazität;

25.„Alterungszustand“ ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihrer Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand zu erbringen;

26.„Umnutzung“ einen Vorgang, der bewirkt, dass eine Batterie zum Teil oder vollständig für einen anderen Zweck oder eine andere Anwendung genutzt wird als den bzw. die, für den bzw. die die Batterie ursprünglich ausgelegt war;

27.„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

28.„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

29.„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

30.„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der der Erzeuger erklärt, dass die Batterie den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;

31.„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

32.„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

33.„Konformitätsbewertung“ ein Verfahren mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung für eine Batterie erfüllt worden sind;

34.„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion durchführt;

35.„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Artikel 22 dieser Verordnung notifiziert wurde;

36.„Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten des Wirtschaftsakteurs, der eine wiederaufladbare Industriebatterie oder eine Traktionsbatterie in Verkehr bringt, in Bezug auf sein Managementsystem, das Risikomanagement, von notifizierten Stellen durchgeführte Drittparteiprüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen zu ermitteln und ihnen zu begegnen;

37.„Hersteller“ einen Erzeuger, Einführer oder Händler, der unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU, eine Batterie, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebauter Batterien, erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewerbsmäßig für den Handel oder die Verwendung abgibt;

38.„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;

39.„Altbatterie“ eine Batterie, die Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG ist;

40.„Wiederverwendung“ die vollständige oder teilweise direkte Wiederverwendung der Batterie für den ursprünglichen Zweck, für den die Batterie ausgelegt war;

41.„gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden Gefahrenklassen oder kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 erfüllt:

a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)Gefahrenklasse 4.1;

d)Gefahrenklasse 5.1;

42.„Behandlung“ alle Tätigkeiten, die an Altbatterien nach deren Übergabe an eine Anlage zur Sortierung oder zur Vorbereitung für das Recycling durchgeführt werden;

43.„freiwillige Sammelstelle“ ein gemeinnütziges, gewerbliches oder sonstiges wirtschaftliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, das bzw. die auf eigene Initiative an der getrennten Sammlung von Gerätealtbatterien mitwirkt, indem es bzw. sie die bei ihm bzw. ihr oder bei anderen Endnutzern anfallenden Gerätealtbatterien sammelt, bevor diese von Abfallbewirtschaftern für die anschließende Behandlung abgeholt werden;

44.„Abfallbewirtschafter“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der getrennten Sammlung, dem Sortieren oder der Behandlung von Altbatterien befasst ist;

45.„genehmigte Anlage“ eine Anlage, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG die Genehmigung erhalten hat, Altbatterien zu behandeln oder zu recyceln;

46.„Recyclingbetreiber“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Recyclingverfahren in einer genehmigten Anlage durchführt;

47.„Lebensdauer“ einer Batterie die Zeitspanne, die beginnt, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird, und endet, wenn die Batterie zu Abfall wird;

48.„Recyclingquote“ für einen bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr den Prozentsatz, den das Gewicht der in dem betreffenden Kalenderjahr gemäß Artikel 56 behandelten und recycelten Altbatterien im Verhältnis zum Gewicht der gemäß den Artikeln 48 und 49 gesammelten Altbatterien ausmacht;

49.„Recyclingverfahren“ ein Recyclingvorgang bei Altbatterien, ausgenommen Sortieren oder Vorbereitung für das Recycling, der in einer einzigen oder in mehreren genehmigten Anlagen durchgeführt werden darf;

50.„Recyclingeffizienz“ eines Recyclingverfahrens den Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion in Prozent;

51.„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

52.„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Batterien an der Marktüberwachung gemäß Kapitel VI oder der Grenzkontrolle in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;

53.„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

54.„Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

55.„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers;

56.„Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der Schwere dieses Schadens, ausschließlich bezogen auf die menschliche Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachgüter oder die Umwelt.

Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Verwertung“ und „Recycling“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.

Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Endnutzer“, „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Es gelten die Begriffsbestimmungen für „unabhängiger Aggregator“ und „Marktteilnehmer“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Artikel 3
Freier Verkehr

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

(2)Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

Artikel 4
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
für Batterien

(1)Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: 

a)den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II,

b)den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.

(2)Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen.

Artikel 5
Zuständige Behörde

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die aus Kapitel VII erwachsenden Pflichten wahrnehmen und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung überwachen und überprüfen.

(2)Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, mit denen Folgendes sichergestellt wird:

a)die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 46;

b)die Genehmigung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47 sowie die Genehmigung und Überwachung in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 48;

c)die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;

d)die Erhebung von Daten zu Batterien gemäß Artikel 61;

e)die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 62.

(3)Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Kapitel II
Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Artikel 6
Beschränkungen für gefährliche Stoffe

(1)Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 niedergelegten Beschränkungen dürfen Batterien keine gefährlichen Stoffe enthalten, für die Anhang I eine Beschränkung enthält, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen dieser Beschränkung.

(2)Birgt die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder ein Stoff, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder in späteren Lebenswegabschnitten von Batterien, einschließlich in der Abfallphase, in diesen vorhanden ist, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 73 vorgesehenen Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Beschränkungen in Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 71.

(3)Beim Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission die sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung, einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen für den gefährlichen Stoff.

(4)Gemäß Absatz 2 erlassene Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung eines Stoffs im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (von Batterien) im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(5)Wenn eine gemäß Absatz 2 erlassene Beschränkung nicht für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten soll, so wird dies zusammen mit der Höchstmenge des Stoffs, für den die Ausnahme gilt, in Anhang I festgehalten.

Artikel 7
CO
2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien

(1)Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst:

a)verwaltungstechnische Angaben zum Hersteller;

b)Angaben zu der Batterie, für die die Erklärung gilt;

c)Angaben zum geografischen Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde;

d)den gesamten CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet in kg Kohlendioxid-Äquivalent;

e)den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Lebenswegabschnitten;

f)den Vermerk zur Prüfung durch unabhängige Dritte;

g)einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum CO2-Fußabdruck stützen.

Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2023

a)einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der gesamte CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet wird;

b)einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen.

(2)Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck die betreffende Batterie fällt.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben muss aus den technischen Unterlagen hervorgehen, dass der angegebene CO2-Fußabdruck und die damit zusammenhängende Einstufung in die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck nach der Methode berechnet wurden, die in dem gemäß Unterabsatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2026 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Kommission erlässt bis spätestens 31. Dezember 2024

a)einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung;

b)einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate der Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats der Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 2. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(3)Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert.

Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2027 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung.

Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.

Artikel 8
Recyclatgehalt von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien

(1)Ab dem 1. Januar 2027 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten.

Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der in aktiven Materialien der in Unterabsatz 1 genannten Batterien enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel und des Formats der technischen Unterlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(2)Ab dem 1. Januar 2030 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

a)12 % Kobalt;

b)85 % Blei;

c)4 % Lithium;

d)4 % Nickel.

(3)Ab dem 1. Januar 2035 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

a)20 % Kobalt;

b)85 % Blei;

c)10 % Lithium;

d)12 % Nickel.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Änderung der Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen, soweit dies aufgrund der Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel gerechtfertigt und angezeigt ist.

Artikel 9
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

(1)Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

(2)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Allzweck-Gerätebatterien zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um die Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Allzweck-Gerätebatterien verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen.

(3)Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.

Artikel 10
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien

(1)Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen.

Darüber hinaus muss in den technischen Unterlagen gemäß Unterabsatz 1 dargelegt werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemessen, berechnet oder geschätzt werden. Diese Erklärung muss mindestens die in Anhang IV Teil B aufgeführten Elemente umfassen.

(2)Ab dem 1. Januar 2026 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

(3)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW erreichen müssen.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen.

Artikel 11
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
 

(1)In Geräte eingebaute Gerätebatterien müssen – wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts – während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus dem Gerät durch eine vergleichbare Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren oder die Leistung des Geräts beeinträchtigt.

(2)Die Vorgaben gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn

a)die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Gerät und der Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, der medizinischen Versorgung oder der Datenintegrität erforderlich ist, oder

b)die Batterie nur funktionieren kann, wenn die Batterie in die Gerätestruktur integriert ist.

(3)Die Kommission erlässt Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern.

Artikel 12
Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen

(1)Stationären Batterie-Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern.

Kapitel III
Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Artikel 13
Kennzeichnung von Batterien

(1)Ab dem 1. Januar 2027 werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben enthält.

(2)Ab dem 1. Januar 2027 werden Geräte- und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität sowie Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält.

(3)Ab dem 1. Juli 2023 werden Batterien mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ gemäß den Anforderungen in Anhang VI Teil B gekennzeichnet.

Das Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie bedecken, darf jedoch höchstens eine Fläche von 5×5 cm einnehmen.

Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie bedecken, darf jedoch höchstens eine Fläche von 5×5 cm einnehmen.

Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5×0,5 cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(4)Ab dem 1. Juli 2023 sind Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) zu kennzeichnen.

Das Zeichen mit der Angabe des enthaltenen Schwermetalls ist unterhalb des in Anhang VI Teil B abgebildeten Symbols aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.

(5)Batterien werden im Einklang mit Anhang VI Teil C mit einem QR-Code gekennzeichnet, der Zugang bietet zu

a)den Informationen gemäß Absatz 1 für alle Batterien ab dem 1. Januar 2027;

b)den Informationen gemäß Absatz 2 für Geräte- und Starterbatterien ab dem 1. Januar 2027;

c)dem Symbol gemäß Absatz 3 für alle Batterien ab dem 1. Januar 2023;

d)dem chemischen Zeichen gemäß Absatz 4 für Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, ab dem 1. Januar 2023;

e)dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 6 für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien ab dem [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

f)der Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 1 für Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem 1. Juli 2024;

g)der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 2 für Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem 1. Januar 2026;

h)der in den aktiven Materialien der Batterie enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel gemäß Artikel 8 für wiederaufladbare Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem 1. Januar 2027;

i)der Erklärung gemäß Artikel 18 für alle Batterien ab dem 1. Januar 2023;

j)den Informationen gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a bis f für alle Batterien ab dem 1. Juli 2023.

(6)Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht.

(7)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Artikel 14
Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien

(1)Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen ein Batteriemanagementsystem enthalten, das Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthält.

(2)Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Zugang zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 gewährt, um

a)den Restwert und die Möglichkeit der weiteren Nutzung der Batterie zu bewerten;

b)die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern;

c)die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern durch Energiespeicherung zur Verfügung zu stellen.

(3)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu denjenigen der Unionsrechtsvorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen. 

Kapitel IV
Konformität von Batterien

Artikel 15
Vermutung der Konformität von Batterien
 

(1)Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2)Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen gelten.

(3)Bei Batterien, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird Konformität mit den Artikel 12 genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen gelten.

Artikel 16
Gemeinsame Spezifikationen

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen zu erlassen, wenn

a)diese Anforderungen oder Prüfungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teile davon erfasst sind oder

b)die Kommission ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme beantragter harmonisierter Normen feststellt oder der Auffassung ist, dass entsprechende harmonisierte Normen nicht ausreichen, oder

c)die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Verfahren beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen oder von Teilen davon, die für diese Anforderungen oder diese Prüfungen gelten, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(2)Bei Batterien, die nach gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a festgelegten Anforderungen vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Anforderungen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte erreicht sind.

(3)Bei Batterien, die gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird die Konformität mit den in Artikel 12 genannten Anforderungen vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Anforderungen gelten.

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

(1)Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird.

(2)Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren.

(3)Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII durch Aufnahme zusätzlicher Prüfschritte in die Konformitätsbewertungsmodule oder durch Ersetzen dieser Module durch andere, im Beschluss Nr. 768/2008/EG genannte Module zu ändern, nachdem letztere, falls erforderlich, an die spezifischen Anforderungen für Batterien angepasst worden sind.

(5)Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

(1)In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

(3)Unterliegt ein Batteriemodell mehreren Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt angegeben.

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
 

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.

(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen der Batterie angebracht.

(3)Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Erzeuger oder den Bevollmächtigten des Erzeugers anzubringen.

(4)Auf die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer, die in Absatz 3 genannt sind, folgen gegebenenfalls weitere Kennzeichnungen, die auf ein besonderes Risiko, eine besondere Verwendung oder eine andere Gefahr in Verbindung mit der Nutzung, Lagerung, Behandlung oder Verbringung der Batterie hinweisen.

(5)Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der CE-Kennzeichnungsregelung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 21
Notifizierung
 

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Artikel 22

Notifizierende Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 25, zuständig ist.

(2)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird.

(3)Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, strukturiert und in ihren Arbeitsabläufen organisiert, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist und jegliche Interessenkonflikte mit notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen, die die Notifizierung gemäß Artikel 28 beantragen, vermieden werden.

(2)Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen, die die Bewertung der die Notifizierung gemäß Artikel 28 beantragenden Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt haben, identisch sind.

(3)Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(4)Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen. Sie tauscht aber mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.

(5)Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 24
Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 25
Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen.

(1)Für die Zwecke der Notifizierung entspricht eine Konformitätsbewertungsstelle den in den Absätzen 2 bis 11 festgelegten Anforderungen.

(2)Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit dem Batteriemodell, das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen.

(4)Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Entwickler, Erzeuger, Zulieferer, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb der zu bewertenden Batterien noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von Batterien, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von Batterien zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Gestaltung, Fertigung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie befassen sich nicht mit Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwestergesellschaften, untergeordneten Gesellschaften und Stellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit nicht beeinträchtigen.

(5)Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeit haben.

(6)Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, in Bezug auf jedes Konformitätsbewertungsverfahren und jedes Batteriemodell, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes:

a)interne Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuführen;

b)Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;

c)angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;

d)Verfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Batterietechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind.

(7)Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über

a)eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b)eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;

c)angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen.

(8)Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert.

Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)Eine Konformitätsbewertungsstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt, vom Staat übernommen wird oder dieser Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 26
Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 25 genannten Anforderungen, soweit diese von den geltenden Normen erfasst werden, erfüllt.

Artikel 27
Untergeordnete Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an einen Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer untergeordneten Stellen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die untergeordnete Stelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder einer untergeordneten Stelle ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer untergeordneten Stelle übertragen werden. Die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Akkreditierungsentscheidung können nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer untergeordneten Stelle übertragen werden.

(4)Eine notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der untergeordneten Stelle und die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang VIII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 28
Antrag auf Notifizierung.

(1)Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(3)Wenn die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 2 vorlegen kann, legt sie der notifizierenden Behörde alle Belege vor, die zur Überprüfung, Anerkennung und regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der in Artikel 25 festgelegten Anforderungen durch die Stelle erforderlich sind, einschließlich geeigneter Unterlagen, die belegen, dass die Konformitätsbewertungsstelle unabhängig im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 ist.

Artikel 29
Notifizierungsverfahren

(1)Eine notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügen.

(2)Die notifizierende Behörde übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Notifizierung für jede in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsstelle mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

(3)Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den betreffenden Batterien sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.

(4)Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügt.

(5)Die Konformitätsbewertungsstelle darf nur dann die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausüben, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn beweiskräftige Unterlagen gemäß Artikel 28 Absatz 3 vorgelegt werden, Einwände erhoben haben.

(6)Die notifizierende Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede später eintretende relevante Änderung der in Absatz 2 genannten Notifizierung.

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1)Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.

Artikel 31
Änderungen von Notifizierungen

(1)Wenn eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle den in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr genügt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(1)Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(3)Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die notifizierende Behörde auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich gegebenenfalls eines Widerrufs der Notifizierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 33
Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1)Eine notifizierte Stelle führt Konformitätsbewertungen im Einklang mit den in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch.

(2)Eine notifizierte Stelle übt ihre Tätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens.

Hierbei geht die notifizierte Stelle jedoch so streng vor und hält ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Batterie mit dieser Verordnung erforderlich ist.

(3)Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

(4)Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass eine Batterie die Anforderungen nicht länger erfüllt, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Konformitätsbescheinigung oder die Zulassung gegebenenfalls aus oder zieht sie zurück.

(5)Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Artikel 34
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 35
Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen

(1)Eine notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde

a)jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung oder Zulassung,

b)alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,

c)jedes Auskunftsersuchen über ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

d)auf Verlangen alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Anwendungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

(2)Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse.

Artikel 36
Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 37
Koordinierung zwischen notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Eine notifizierte Stelle beteiligt sich an der Arbeit dieser Gruppe oder Gruppen direkt oder über benannte Vertreter.

Kapitel VI
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in Kapitel VII genannten Pflichten

Artikel 38
Pflichten der Erzeuger

(1)Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie

a)gemäß den in den Artikeln 6 bis 12 und in Artikel 14 genannten Anforderungen gestaltet und gefertigt wurde und

b)gemäß den in Artikel 13 genannten Anforderungen gekennzeichnet ist.

(2)Die Erzeuger erstellen die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für die Batterie und führen das entsprechende, in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder veranlassen dessen Durchführung, bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

(3)Wurde durch das entsprechende, in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Batterie den geltenden Anforderungen entspricht, so erstellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 19 und 20 an.

(4)Die Erzeuger gewährleisten, dass für jede Batterie, die sie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 in einer Sprache ausgestellt wird, die von Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann.

Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Charge oder der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird.

(5)Die Erzeuger halten ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie zehn Jahre lang die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden und die nationalen Behörden bereit.

(6)Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei einer Batterie aus Serienproduktion stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen des Produktionsverfahrens oder der Gestaltung oder Merkmale der Batterie und Änderungen der in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, der in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder der anderen technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität der Batterie verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, führen zu einer erneuten Prüfung der Konformitätsbewertung nach dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Konformitätsbewertungsverfahren.

(7)Die Erzeuger gewährleisten, dass die Batterie im Einklang mit den in Artikel 13 Absätze 1 bis 8 genannten Anforderungen gekennzeichnet ist.

(8)Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(9)Die Erzeuger gewährleisten, dass jeder Batterie, die sie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß den Artikeln 6 bis 12 und Artikel 14 beigefügt sind.

(10)Die Erzeuger gewähren Zugang zu den Daten über die Parameter in dem in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 59 Absätze 1 und 2 genannten Batteriemanagementsystem im Einklang mit den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen.

(11)Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(12)Die Erzeuger händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und technischen Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einer Batterie verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.

Artikel 39
Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu treffen

(1)Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten.

(2)Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

a)verabschiedet eine Unternehmensstrategie für die in Anhang X Nummer 1 genannte Rohstofflieferkette und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis,

b)nimmt in seine Lieferkettenstrategie Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen,

c)strukturiert seine jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen,

d)errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz entlang der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsamskette und Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette.

Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die folgende Informationen enthalten:

i)Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs;

ii)Name und Anschrift des Zulieferers, der den in den Batterien enthaltenen Rohstoff an den Wirtschaftsakteur geliefert hat, der die den fraglichen Rohstoff enthaltenden Batterien in Verkehr bringt;

iii)Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs;

iv)Mengen des in der in Verkehr gebrachten Batterien enthaltenen Rohstoffs, ausgedrückt als Prozentsatz oder Gewicht.

Die unter Buchstabe d genannten Anforderungen können durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen umgesetzt werden.

e)nimmt seine Lieferkettenstrategie in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; dies gilt auch für ihre Risikomanagementmaßnahmen;

f)führt einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellt einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird.

(3)Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

a)ermittelt und bewertet die negativen Auswirkungen der in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien auf seine Lieferkette ausgehend von den gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen anhand der Standards seiner Lieferkettenstrategie,

b)setzt zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch

i)Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements;

ii)Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit Anhang II des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;

iii)Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2;

iv)zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.

Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette auf der Grundlage von Berichten über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. In Ermangelung solcher Berichte über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer ermittelt und bewertet der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen seines eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner eigenen Lieferkette über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen.

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur teilt die Ergebnisse der in Unterabsatz 3 genannten Lieferketten-Risikobewertung den eigens dafür benannten Mitgliedern des gehobenen Managements mit, und es wird eine Strategie umgesetzt, die als Reaktion konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern.

(4)Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“).

Die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle

a)erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dienen,

b)hat zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 zu bestimmen,

c)gibt Empfehlungen an die Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, wie sie ihre Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verbessern können,

d)hält die nach dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht ein.

(5)Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 72 zur Verfügung.

(6)Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt.

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Der Bericht umfasst die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken.

Wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Anlass zu der Feststellung hat, dass die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe, die in der Batterie enthalten sind, ausschließlich aus Recyclingquellen stammen, macht er seine Feststellung hinreichend detailliert öffentlich unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken.

(7)Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer 2 Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2.

(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)die Listen der Rohstoffe und Risikokategorien in Anhang X unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts in der Fertigung und den chemischen Zusammensetzungen von Batterien sowie von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern und

b)die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen des in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteurs unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und von Änderungen der einschlägigen, in Anhang I des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dargelegten Empfehlungen zu ändern.

Artikel 40
Pflichten der Bevollmächtigten

(1)Ist der Erzeuger einer Batterie nicht in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen, so kann die Batterie nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn der Erzeuger einen Bevollmächtigten benennt.

(2)Die Benennung stellt das Mandat des Bevollmächtigten dar und ist nur gültig, wenn sie von diesem schriftlich angenommen wird; sie gilt mindestens für alle Batterien desselben Batteriemodells.

(3)Die in Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Pflichten und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats des Bevollmächtigten.

(4)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können:

a)Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden und dass der Erzeuger gegebenenfalls ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat;

b)Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der aktualisierten technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Batterie;

c)auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie an diese Behörde;

d)auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehörenden Batterien verbunden sind;

e)Erfüllung der Pflichten des Erzeugers aus Kapitel V;

f)Beendigung des Mandats, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

Artikel 41
Pflichten der Einführer

(1)Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III genügt.

(2)Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, vergewissern sich die Einführer, dass der Erzeuger das einschlägige, in Artikel 17 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Erzeuger die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Batterie mit der in Artikel 19 genannten CE-Kennzeichnung und dem in Artikel 13 Absatz 5 genannten QR-Code versehen ist, dass ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Erzeuger den in Artikel 38 Absätze 7, 8 und 9 genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift, unter der sie kontaktiert werden können, auf der Batterie selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von Verbrauchern, sonstigen Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)Die Einführer gewährleisten, dass der Erzeuger seine Verpflichtungen aus Artikel 38 Absätze 7, 9 und 10 erfüllt.

(5)Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(6)Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(8)Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie zehn Jahre lang die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen und eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden bereit.

(9)Die Einführer händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Einführer kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Batterien verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.

Artikel 42
Pflichten der Händler
 

(1)Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen.

(2)Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

a)der Erzeuger, der Bevollmächtigte des Erzeugers, der Einführer oder andere Händler gemäß Artikel 46 in einem Mitgliedstaat eingetragen sind,

b)die Batterie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

c)der Batterie die erforderlichen Unterlagen in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, sowie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und

d)der Erzeuger und der Einführer die in Artikel 38 Absätze 7, 9 und 10 bzw. in Artikel 41 Absätze 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt haben.

(3)Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(4)Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(5)Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(6)Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind.

Artikel 43
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Artikel 44
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel 40, wenn er 

a)eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

b)eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, oder

c)den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert.

Artikel 45
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure stellen, auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder einer nationalen Behörde, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen einer Batterie die folgenden Informationen bereit:

a)die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;

b)die Identität der Wirtschaftsakteure, denen sie eine Batterie geliefert haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.

Kapitel VII
End-of-Life-Management von Batterien

Artikel 46
Herstellerregister

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen. Das Register wird von der zuständigen Behörde verwaltet.

(2)Die Hersteller sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck reichen sie bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag ein. Hat ein Hersteller die Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47 Absatz 2 einer Organisation übertragen, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

In seinem Registrierungsantrag übermittelt der Hersteller der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:

a)Name und Anschrift des Herstellers sowie Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und gegebenenfalls Faxnummer sowie Internetadresse und E-Mail-Adresse;

b)die nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;

c)wurde die Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47 Absatz 2 einer Organisation übertragen, so übermittelt diese Organisation zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Informationen Folgendes:

i)die Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse und E-Mail-Adresse der Hersteller, die sie vertritt;

ii)das Mandat der Hersteller, die sie vertritt;

iii)vertritt der Bevollmächtigte mehr als einen Hersteller, so sind die Namen und Kontaktdaten aller Hersteller, die er vertritt, separat anzugeben.

d)Angaben zum Typ der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, Traktionsbatterien oder Starterbatterien;

e)Angaben zur Marke, unter der der Hersteller die Batterien in dem Mitgliedstaat abgeben will;

f)Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 47 genannten Pflichten und den in Artikel 48 bzw. Artikel 49 festgelegten Anforderungen nachkommt:

i)Für Gerätebatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben f erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 48 Absatz 1 genannte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;

gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse und die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 2 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

ii)für Starter-, Industrie- und Traktionsbatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben f erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

eine Erklärung mit Informationen über die Maßnahmen, die der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Verpflichtungen hinsichtlich der vom Hersteller bereitgestellten Batteriemenge nachzukommen, und über das System, das sicherstellt, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;

gegebenenfalls die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 4 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

wenn die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller vertritt, legt sie für jeden der von ihr vertretenen Hersteller gesondert dar, wie er den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen nachkommt;

g)eine Erklärung des Herstellers oder der Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

(3)Die zuständige Behörde

a)erhält die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;

b)gibt Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß Absatz 2 vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;

c)kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;

d)kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen.

(4)Der Hersteller bzw. die Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, im Namen der Hersteller, die sie vertritt, meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der Informationen in der Registrierung oder die endgültige Einstellung der Bereitstellung von Batterien, die Gegenstand der Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe d sind, auf dem Markt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

Artikel 47
Erweiterte Herstellerverantwortung 

(1)Batteriehersteller haben für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung, damit die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Abfallbewirtschaftungspflichten sichergestellt ist. Diese Verantwortung umfasst die Verpflichtung,

a)die getrennte Sammlung von Altbatterien gemäß den Artikeln 48 und 49 und im Anschluss daran die Verbringung, die Vorbereitung zur Umnutzung und Wiederaufarbeitung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien, einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, gemäß Artikel 56 zu organisieren,

b)über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Batterien gemäß Artikel 61 Bericht zu erstatten,

c)die getrennte Sammlung von Batterien gemäß Artikel 48 Absatz 1 zu fördern, auch durch Übernahme der Kosten für die Durchführung von Erhebungen zur Ermittlung von Batterien, die von Endnutzern in ungeeigneter Weise entsorgt werden,

d)Informationen bereitzustellen, einschließlich End-of-Life-Informationen über Batterien gemäß Artikel 60, und

e)die unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten zu finanzieren.

(2)Die Hersteller können eine gemäß Absatz 6 zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung zugelassene Organisation die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen.

(3)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung gemäß Absatz 2 übertragen wurde,

a)verfügen über die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung;

b)führen einen geeigneten Selbstkontrollmechanismus ein, unterstützt durch regelmäßige unabhängige Prüfungen zwecks regelmäßiger Bewertung

i)ihrer Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe e und unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Anforderungen, und

ii)der Qualität der gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhobenen und übermittelten Daten.

(4)Im Falle einer kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die betreffenden Organisationen sicher, dass die von den Herstellern an sie entrichteten finanziellen Beiträge

a)je Batterietyp und Batteriechemie so niedrig wie möglich angesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt und wie hoch der Recyclatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist;

b)angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen;

c)die Gleichbehandlung der Hersteller gewährleisten unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne übermäßigen Regulierungsaufwand für die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Batterien in geringen Mengen herstellen.

(5)Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen.

(6)Die Organisationen für Herstellerverantwortung beantragen eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die die Organisation für Herstellerverantwortung trifft, ausreichen, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den von ihr vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, zu erfüllen. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern dafür zu übermittelnden Informationen, fest.

Die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. 

Wenn im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen wurden, Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern zu erfüllen, koordinieren sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung so, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken. Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihrer Koordinierungspflicht gemäß dem vorstehenden Satz nachkommen.

(7)Um die Einhaltung von Absatz 3 Buchstabe a nachzuweisen, stellen die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, eine Garantie in Form einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos oder der Mitgliedschaft des Herstellers in einer Organisation für Herstellerverantwortung.

(8)Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.

(9)Die Organisationen für Herstellerverantwortung veröffentlichen jeweils zum Jahresende unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen die folgenden Angaben auf ihren Websites:

a)Eigentumsverhältnisse der Organisation für Herstellerverantwortung;

b)Liste der Hersteller, die der Organisation die Wahrnehmung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen haben;

c)die Quote der getrennten Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote und die Recyclingeffizienzen für die Batteriemengen, die von den von ihnen vertretenen Herstellern erstmals in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden;

d)die finanziellen Beiträge, die die von ihnen vertretenen Hersteller pro Batterie oder im Verhältnis zum Gewicht der Batterien entrichtet haben, sowie die gemäß Absatz 4 Buchstabe a angewandten Beitragskategorien.

(10)Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Hersteller, einschließlich jener, die Batterien im Fernabsatz anbieten, bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen die Herstellerverantwortung gemäß Absatz 2 übertragen wurde, die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen einhalten.

(11)Die Mitgliedstaaten führen einen Mechanismus ein, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Wahrnehmung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien beteiligten Akteuren, einschließlich Herstellern und Händlern, privaten und öffentlichen Abfallbewirtschaftern, örtlichen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls Akteuren der Sozialwirtschaft, Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, sicherzustellen.

(12)Um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit Kriterien für die Anwendung von Absatz 4 Buchstabe a zu erlassen. In diesem Durchführungsrechtsakt darf nicht die genaue Höhe der Beiträge bestimmt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(13)Die Artikel 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG gelten nicht für Batterien.

Artikel 48
Sammlung von Gerätealtbatterien

(1)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. Zu diesem Zweck

a)richten sie Sammelstellen für Gerätealtbatterien ein,

b)bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von Gerätealtbatterien an und sorgen für die Abholung von Gerätealtbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden „angeschlossene Sammelstellen“),

c)treffen sie die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Verbringung, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen, für die angeschlossenen Sammelstellen,

d)sorgen sie für die unentgeltliche Abholung der von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten Gerätealtbatterien richten, und

e)stellen sie sicher, dass die von den angeschlossenen Sammelstellen abgeholten Gerätealtbatterien anschließend einer Behandlung oder einem Recycling gemäß Artikel 56 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.

(2)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass das Netz der angeschlossenen Sammelstellen

a)aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden:

i)Händlern gemäß Artikel 50;

ii)Behandlungs- und Recyclinganlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 52;

iii)Abfallbewirtschaftungsbehörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten gemäß Artikel 53.

iv)freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 54;

b)das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl, die voraussichtliche Menge an Gerätealtbatterien, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Gerätealtbatterien am rentabelsten ist.

(3)Endnutzern wird die Entsorgung von Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen nicht in Rechnung gestellt und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen.

(4)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und dauerhaft erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien, ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln, errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden:

a)45 % bis 31. Dezember 2023;

b)65 % bis 31. Dezember 2025;

c)70 % bis 31. Dezember 2030.

Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.

(5)Sammelstellen, die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG.

(6)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, beantragen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Vorkehrungen überprüft, die getroffen wurden, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels sicherzustellen. Wenn die Genehmigung von einer Organisation für Herstellerverantwortung beantragt wird, werden die von ihr vertretenen aktiven Hersteller im Genehmigungsantrag klar angegeben.

(7)Die Organisation für Herstellerverantwortung gewährleistet die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz. Die zuständige Behörde kann in ihrer Genehmigung Bedingungen festlegen, die in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind.

(8)Die Genehmigung nach Absatz 6 darf nur dann erteilt werden, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind und dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um mindestens die in Artikel 4 genannte Zielvorgabe für die Sammlung zu erreichen und dauerhaft zu erfüllen. Wird die Genehmigung von einer Organisation für Herstellerverantwortung beantragt, wird sie im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 6 genannten Genehmigung erteilt.

(9)Die zuständige Behörde legt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 6 fest, um die Vereinbarkeit mit den in den Absätzen 1 bis 4 und in Artikel 56 genannten Anforderungen sicherzustellen. Dazu zählt das Erfordernis eines von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Berichts zwecks Vorabprüfung, ob die Vorkehrungen für die Sammlung gemäß diesem Artikel so getroffen werden, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels gewährleistet ist. Dazu zählen auch Zeitrahmen für die Überprüfung der jeweiligen Schritte und die Entscheidung, die von der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers zu treffen ist.

(10)Die zuständige Behörde prüft regelmäßig und mindestens alle drei Jahre, ob die Bedingungen für die Genehmigung nach Absatz 6 noch erfüllt sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die in Absatz 4 festgelegte Zielvorgabe für die Sammlung nicht erreicht wird oder der Hersteller bzw. die Organisation für Herstellerverantwortung seine bzw. ihre Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erheblich verletzt hat.

(11)Der Hersteller bzw. die in seinem Namen handelnde Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der durch den in Absatz 7 genannten Genehmigungsantrag abgedeckten Bedingungen sowie alle Änderungen bezüglich der Vorgaben für die Genehmigung nach Absatz 8 oder die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit.

(12)Alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten mindestens auf der NUTS-2-Ebene eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch, um den Anteil von Gerätealtbatterien daran zu bestimmen. Die erste Erhebung wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen können die zuständigen Behörden im Zuge der Erteilung oder Überprüfung einer Genehmigung nach den Absätzen 6 und 10 vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchführen, die im Verhältnis zu dem in der Erhebung ermittelten Anteil an Gerätealtbatterien in gemischten Siedlungsabfällen und Strömen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stehen.

Artikel 49
Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien

(1)Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen:

a)Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien gemäß Artikel 50 Absatz 1;

b)Behandlungs- und Recyclinganlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge, die in Artikel 52 genannt werden, für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien;

c)Abfallbewirtschaftungsbehörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten gemäß Artikel 53.

Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein. 

(2)Die gemäß Absatz 1 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und dichte, der voraussichtlichen Menge an Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern und beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien am rentabelsten ist.

(3)Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde,

a)stellen die in Absatz 1 genannten Sammelstellen bereit mit einer geeigneten Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht, und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Batterien an der Sammelstelle müssen für die Menge und die Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die voraussichtlich durch diese Sammelstellen gesammelt werden, geeignet sein;

b)holen Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von den in Absatz 1 genannten Sammelstellen in einer Häufigkeit ab, die sich nach der Lagerkapazität der getrennten Sammelinfrastruktur sowie nach der Menge und Gefährlichkeit der durch diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten Altbatterien richtet;

c)sorgen dafür, dass die Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die von Endnutzern und den in Absatz 1 genannten Sammelstellen abgeholt werden, an Behandlungs- und Recyclinganlagen gemäß Artikel 56 geliefert werden.

(4)Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Personen und Stellen können die gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 an zugelassene Abfallbewirtschafter übergeben. In diesen Fällen gilt die Herstellerverpflichtung gemäß Absatz 3 Buchstabe c als erfüllt.

Artikel 50
Pflichten der Händler

(1)Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie zurück. Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen.

(2)Die in Absatz 1 festgelegte Rücknahmepflicht gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten. Sie gilt zusätzlich zu der Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Altgeräten und Altfahrzeugen, die in den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU festgelegt ist.

(3)Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56.

(4)Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und dichte, der voraussichtlichen Menge an Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können.

Artikel 51
Pflichten der Endnutzer

(1)Die Endnutzer entsorgen Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen einschließlich gemischter Siedlungsabfälle.

(2)Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 und 49 getroffen wurden.

(3)In Geräte eingebaute Altbatterien, die vom Endnutzer ohne Fachwerkzeug ohne Weiteres entfernt werden können, werden vom Endnutzer entfernt und gemäß Absatz 1 entsorgt.

(4)In Fahrzeuge oder Geräte eingebaute Altbatterien, die vom Endnutzer nicht ohne Weiteres entfernt werden können, werden vom Endnutzer gemäß den Richtlinien 2000/53/EG bzw. 2012/19/EU entsorgt.

Artikel 52
Pflichten der Behandlungsanlagen

Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen.

Artikel 53
Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden

(1)Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden.

(2)Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. 

Artikel 54
Beteiligung freiwilliger Sammelstellen

Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56.

Artikel 55
Sammelquoten für Gerätealtbatterien

(1)Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Gerätealtbatterien, ohne Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln:

a)45 % bis 31. Dezember 2023;

b)65 % bis 31. Dezember 2025;

c)70 % bis 31. Dezember 2030.

(2)Die Mitgliedstaaten berechnen die in Absatz 1 genannten Sammelquoten nach der in Anhang XI festgelegten Methode.

(3)Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2030 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe und zieht im Rahmen dieser Überprüfung die Festlegung einer Zielvorgabe für die Sammlung von Batterien für leichte Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktanteils entweder als gesonderte Zielvorgabe oder im Rahmen einer Anpassung der in Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 48 Absatz 4 festgelegten Zielvorgabe in Erwägung. Im Rahmen dieser Überprüfung kann auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen werden, um die Menge an Altbatterien, die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

(4)Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XI festgelegte Methode zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien zu ändern.

Artikel 56
Behandlung und Recycling

(1)Gesammelte Altbatterien dürfen nicht auf Deponien gelagert oder verbrannt werden.

(2)Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU gewährleisten genehmigte Anlagen, dass alle Behandlungs- und Recyclingverfahren für Altbatterien mindestens Anhang XII Teil A und den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Richtlinie 2010/75/EU entsprechen.

(3)Zusätzlich zu Artikel 51 Absatz 3 werden Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät befinden, gemäß der Richtlinie 2012/19/EU aus dem gesammelten Altgerät entfernt.

(4)Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil A festgelegten Anforderungen an die Behandlung und das Recycling von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.

Artikel 57
Recyclingeffizienzen und Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung

(1)Alle gesammelten Altbatterien werden einem Recyclingverfahren zugeführt.

(2)Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass in jedem Recyclingverfahren die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Mindestrecyclingeffizienzen und Verwertungsquoten erreicht werden.

(3)Die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten werden gemäß den Bestimmungen errechnet, die in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. 

(4)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen Durchführungsrechtsakt mit ausführlichen Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(5)Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Mindestquoten für die stoffliche Verwertung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.

Artikel 58
Verbringung von Altbatterien

(1)Die Behandlung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt.

(2)Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder der Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung und Recycling ausführt, nachweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3)Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen.

Artikel 59
Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Industriebatterien und Traktionsbatterien

(1)Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Zugang zu dem Batteriemanagementsystem von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh gewährt zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern.

(2)Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte.

(3)Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung, Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden.

(4)Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen.

Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet werden, gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde.

(5)Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:

a)einen Beleg für eine Bewertung oder Prüfung des Alterungszustands in einem Mitgliedstaat in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, die die Fähigkeit der Batterie bestätigen, nach der Umnutzung oder Wiederaufarbeitung die für ihre Verwendung relevante Leistung zu erbringen;

b)einen Beleg für die weitere Verwendung der Batterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, in Form einer Rechnung oder eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an der Batterie;

c)einen Beleg für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Verbringung und beim Be- und Entladen, auch durch eine ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

(6)Die in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden Endnutzern und in deren Namen handelnden Dritten zu gleichen Bedingungen als Teil der technischen Unterlagen, die der umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterie beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme beigefügt werden, zur Verfügung gestellt.

(7)Die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1, 2, 5 und 6 erfolgt unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht.

(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen mit detaillierten technischen Anforderungen, die Batterien erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und mit Anforderungen an die Daten und die Methodik zur Einschätzung des Alterungszustands von Batterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Artikel 60
„End of Life“-Informationen

(1)Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen Endnutzern und Händlern für die Batterietypen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:

a)Beitrag der Endnutzer zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen bei der Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzung abzielen, und über die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung;

b)Rolle der Endnutzer, die zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 51 beitragen, um Behandlung und Recycling der Altbatterien zu ermöglichen;

c)Systeme, die für die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Altbatterien zur Verfügung stehen;

d)erforderliche Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;

e)Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole, die auf Batterien oder deren Verpackung aufgedruckt sind;

f)Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.

Diese Informationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

a)in regelmäßigen Zeitabständen für jedes Modell ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des betreffenden Batteriemodells auf dem Markt in einem Mitgliedstaat mindestens an der Verkaufsstelle in sichtbarer Weise sowie über Online-Marktplätze;

b)in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann.

(2)Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.

(3)Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, – soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist – die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

a)Verfahren, die gewährleisten, dass Fahrzeuge und Geräte so demontiert werden, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;

b)Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung, Verbringung, Behandlung und Recyclingverfahren für Altbatterien gelten.

In diesen Informationen werden die Bauteile und Materialien sowie die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie genannt, soweit dies für die Abfallbewirtschafter, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, erforderlich ist, um den Anforderungen dieser Verordnung nachkommen zu können.

Diese Informationen werden in einer von dem Mitgliedstaat festgelegten Sprache bereitgestellt, die von den in Unterabsatz 1 genannten Abfallbewirtschaftern leicht verstanden werden kann.

(4)Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen in sichtbarer Weise und über ihre Online-Marktplätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

(5)Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(6)Wenn gemäß diesem Artikel Informationen für Endnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften gewahrt.

Artikel 61
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

(1)Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben dabei die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an:

a)Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Gerätebatterien, abzüglich der Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

b)Menge der gemäß Artikel 48 gesammelten Gerätealtbatterien, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurde;

c)Sammelziel, das vom Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung im Namen ihrer Mitglieder erreicht wurde;

d)Menge der gesammelten Gerätealtbatterien, die zwecks Behandlung und Recycling an genehmigte Anlagen geliefert wurden.

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an.

Die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln diese Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 6, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.

Die zuständigen Behörden legen das Format und die Verfahren fest, nach denen Daten an sie übermittelt werden.

(2)Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, übermitteln der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen und Typen der Batterien:

a)Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

b)Menge der gesammelten und zwecks Behandlung und Recycling an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien.

(3)Wenn Abfallbewirtschafter Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien oder von Endnutzern abholen, übermitteln sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen und Typen der Batterien:

a)Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien;

b)Menge der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die zwecks Behandlung und Recycling an genehmigte Anlagen geliefert wurden.

Die in diesem Absatz genannten Abfallbewirtschafter übermitteln diese Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.

Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest. Die für die Meldung der Daten von den zuständigen Behörden eingerichteten elektronischen Systeme müssen mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten Informationsaustauschsystem kompatibel und interoperabel sein.

(4)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten umfassen auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und Altbatterien, die gemäß Artikel 52 daraus entfernt wurden.

(5)Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen:

a)Menge der zwecks Behandlung und Recycling erhaltenen Altbatterien;

b)Menge der Altbatterien, die Recyclingverfahren zugeführt wurden;

c)Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten für Altbatterien.

Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen. Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist der erste Recyclingbetreiber dafür verantwortlich, diese Informationen zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden.

Die Recyclingbetreiber übermitteln diese Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 6, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.

(6)Wenn andere als die in Absatz 4 genannten Abfallbesitzer Batterien zwecks Behandlung und Recycling ausführen, übermitteln sie den zuständigen Behörden die Daten über die Menge der Altbatterien, die separat zur Ausfuhr zwecks Behandlung und Recycling gesammelt wurden, sowie die in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden.

Artikel 62
Berichterstattung an die Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus:

a)Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Batterien abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

b)Menge der gemäß den Artikeln 48 und 49 gesammelten Altbatterien, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurde;

c)die Werte der in Anhang XII Teil B genannten erzielten Recyclingeffizienzen und die Werte der in Anhang XII Teil C genannten erzielten Verwertungsquoten.

Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres bereit, für das die Daten erhoben wurden. Sie veröffentlichen diese Informationen elektronisch in dem gemäß Absatz 6 von der Kommission festgelegten Format über leicht zugängliche Datendienste, die mit dem gemäß Artikel 64 errichteten System interoperabel sind. Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.

Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 6, mit dem das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU umfassen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und über gemäß Artikel 52 daraus entfernte Altbatterien.

(2)Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten gemäß Absatz 1 muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen.

(3)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Diese Informationen werden in dem gemäß Absatz 6 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.

(4)Die Kommission sammelt und prüft die gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht, in dem die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet werden. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(5)Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 erlässt die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Daten und Informationen der Kommission zu melden sind, sowie der Prüfmethoden und operativen Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Artikel 63
Anwendung von Kapitel VII

Kapitel VII gilt ab dem 1. Juli 2023.

Kapitel VIII
Elektronischer Informationsaustausch

Artikel 64
Elektronisches Austauschsystem

(1)Die Kommission richtet bis zum 1. Januar 2026 das elektronische Austauschsystem für Informationen über Batterien (im Folgenden „System“) ein.

(2)Das System enthält die Informationen und Daten über wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von über 2 kWh gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte.

(3)Die Wirtschaftsakteure, die eine wiederaufladbare Industriebatterie oder Traktionsbatterie mit internem Speicher in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung.

(4)Die Kommission veröffentlicht nach einer Prüfung gemäß Artikel 62 Absatz 5 die in Artikel 62 Absatz 1 genannten Informationen sowie die in Artikel 62 Absatz 5 genannte Bewertung über das System.

(5)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 Durchführungsrechtsakte, um Folgendes festzulegen:

a)die Architektur des Systems;

b)das Format, in dem die in Absatz 2 genannten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen sind;

c)die Regeln für den Zugang zu den Informationen und Daten im System, für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 65
Batteriepass

(1)Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie und Traktionsbatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.

(2)Der Batteriepass für jede einzelne Batterie gemäß Absatz 1 ist einmalig und erhält eine individuelle Kennung, die der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, dieser zuweist und die auf die Batterie aufgedruckt oder eingraviert wird.

(3)Der Batteriepass wird mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind.

(4)Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind.

(5)Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert.

(6)Wenn die Änderung des Status auf Reparaturen oder Umnutzung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie oder die Traktionsbatterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten, für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel IX
Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der Batterien, die auf den Unionsmarkt gelangen, und Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 66
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, die ein Risiko darstellen

(1)Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine Batterie, die unter diese Verordnung fällt, ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt darstellt, so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Batterie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des in Unterabsatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Batterie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betreffende notifizierte Stelle entsprechend.

(2)Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Batterien, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Batterien auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Batterien vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft dieser Batterie, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)Die Batterie erfüllt die Anforderungen gemäß Kapitel II oder III dieser Verordnung nicht;

b)die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft;

c)die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.

(6)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Batterie sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwände gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Batterie getroffen werden, wie etwa deren Rücknahme vom Markt.

Artikel 67
Schutzklauselverfahren der Union

(1)Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(2)Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/en unverzüglich mit.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Batterie von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Wird die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 68
Konforme Batterien, die ein Risiko darstellen

(1)Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Batterien, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(3)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schreibt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

(5)Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(6)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit von Personen sowie dem Schutz von Sachgütern oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.

(7)Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/en unverzüglich mit.

Artikel 69
Sonstige Nichteinhaltung von Vorschriften

(1)Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes:

a)Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angebracht;

b)die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Herstellungskontrolle tätig war, wurde unter Verstoß gegen Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht;

d)die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

e)die EU-Konformitätserklärung ist nicht über den QR-Code auf der Batterie zugänglich;

f)die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;

g)die in Artikel 38 Absätze 7, 9 und 10 oder Artikel 41 Absätze 3 und 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig oder die Gebrauchsanweisung wurde nicht in eine Sprache übersetzt, die von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird, in denen die Batterie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird;

h)eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 38 oder Artikel 40 ist nicht erfüllt;

i)die in Artikel 12 festgelegten Anforderungen an den sicheren Betrieb und die sichere Nutzung stationärer Batterie-Energiespeichersysteme werden nicht eingehalten;

j)die in Kapitel II Artikel 6 bis 12 festgelegten Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen und die in Kapitel III Artikel 13 und 14 festgelegten Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen sind nicht erfüllt;

k)die Anforderungen im Zusammenhang mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 39 sind nicht erfüllt.

(2)Stellt ein Wirtschaftsakteur die in Absatz 1 Buchstabe k genannte Nichtkonformität nicht ab, wird eine Mitteilung über Abhilfemaßnahmen ausgestellt.

(3)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Batterie auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. Im Falle der in Absatz 1 Buchstabe k genannten Nichtkonformität findet dieser Absatz als letztes Mittel Anwendung, wenn die Nichtkonformität schwerwiegend ist und nach der Ausstellung einer Mitteilung über Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 2 fortbesteht.

Kapitel X
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für gefährliche Stoffe und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die Kommission

Artikel 70
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg, um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern vergebenen Aufträge zum Kauf von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, und bedeutet, dass diese öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet sind, in den Auftrag technische Spezifikationen und Vergabekriterien auf Grundlage der Artikel 7 bis 10 aufzunehmen, um sicherzustellen, dass eines der Produkte mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebensweg ausgewählt wird.

(3)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie auf der Grundlage der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Anforderungen verpflichtende Mindestkriterien oder ziele für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge festlegt.

Artikel 71
Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für gefährliche Stoffe

(1)Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder ein Stoff, der in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Lebenswegabschnitten, einschließlich der Abfallphase, enthalten ist, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen muss, ersucht sie die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“), ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen von Anhang XV Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entspricht (im Folgenden „Beschränkungsdossier“). Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.

(2)Die Agentur gibt es unverzüglich bekannt, wenn die Kommission beabsichtigt, ein solches Beschränkungsverfahren für einen Stoff einzuleiten, und unterrichtet die betroffenen Interessenträger.

(3)Wenn innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission gemäß Absatz 1 das von der Agentur gemäß jenem Absatz ausgearbeitete Beschränkungsdossier zeigt, dass Maßnahmen auf unionsweiter Ebene erforderlich sind, schlägt die Agentur Beschränkungen vor, um das Beschränkungsverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 14 einzuleiten.

(4)Die Agentur macht das Beschränkungsdossier, einschließlich der gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Beschränkungen, unverzüglich auf ihrer Website unter eindeutiger Angabe des Datums der Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Die Agentur fordert alle interessierten Kreise auf, innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung einzeln oder gemeinsam Bemerkungen zu dem Beschränkungsdossier zu übermitteln.

(5)Innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 nimmt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Beschränkungsdossiers eine Stellungnahme dazu an, ob die vorgeschlagenen Beschränkungen geeignet sind, das Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu verringern. In dieser Stellungnahme werden das Beschränkungsdossier, das die Agentur auf Ersuchen der Kommission ausgearbeitet hat, sowie die Ansichten der interessierten Kreise gemäß Absatz 4 berücksichtigt.

(6)Innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 nimmt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Dossiers und der sozioökonomischen Auswirkungen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen an. Davor erstellt er einen Entwurf der Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen und den damit zusammenhängenden sozioökonomischen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die gegebenenfalls übermittelten Analysen oder Informationen gemäß Absatz 4.

(7)Die Agentur veröffentlicht den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse unverzüglich auf ihrer Website und fordert interessierte Kreise auf, spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung dieses Entwurfs der Stellungnahme Bemerkungen dazu abzugeben.

(8)Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse nimmt seine Stellungnahme unverzüglich an und berücksichtigt dabei gegebenenfalls weitere gemäß Absatz 7 fristgerecht eingegangene Bemerkungen. In dieser Stellungnahme werden die Bemerkungen der interessierten Kreise gemäß den Absätzen 4 und 7 berücksichtigt.

(9)Weicht die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung wesentlich von den vorgeschlagenen Beschränkungen ab, so verlängert die Agentur die Frist für die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse um höchstens 90 Tage.

(10)Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Beschränkungen, die infolge des Ersuchens der Kommission gemäß Absatz 1 vorgeschlagen wurden. Weichen die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse erheblich von den gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Beschränkungen ab, legt die Agentur der Kommission eine Erläuterung vor, in der die Gründe für diese Unterschiede ausführlich erörtert werden. Nimmt innerhalb der Frist gemäß den Absätzen 5 und 6 nur einer der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme an, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.

(11)Die Agentur veröffentlicht die Stellungnahmen der beiden Ausschüsse unverzüglich auf ihrer Website.

(12)Auf Ersuchen legt die Agentur der Kommission alle Unterlagen und Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.

(13)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2. Dieser delegierte Rechtsakt wird unverzüglich nach Eingang der Stellungnahme des in Absatz 8 genannten Ausschusses für sozioökonomische Analyse oder – falls dieser Ausschuss keine Stellungnahme abgibt – nach Ablauf der in den Absätzen 6 und 9 genannten Frist erlassen.

(14)Geben der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse eine Stellungnahme gemäß den Absätzen 5 und 6 ab, so greifen sie auf Berichterstatter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zurück. Die betreffenden Berichterstatter oder Mitberichterstatter oder ihr Arbeitgeber werden von der Agentur nach einer Gebührenordnung entlohnt, die in die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegte Finanzordnung im Zusammenhang mit Beschränkungen aufzunehmen ist. Nehmen die betreffenden Personen ihre Aufgaben nicht wahr, so hat der Direktor der Agentur das Recht, den Vertrag zu kündigen oder auszusetzen oder die Vergütung zurückzuhalten.

Artikel 72
Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

(1)Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entwickelt haben und beaufsichtigen („Systembetreiber“), können bei der Kommission beantragen, dass ihre Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von der Kommission anerkannt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen zu erlassen, welche Informationen der bei der Kommission einzureichende Antrag enthalten muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Stellt die Kommission anhand der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Nachweise und Informationen fest, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Absatz 1 einem Wirtschaftsakteur die Einhaltung der in Artikel 39 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ermöglicht, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung gewährt wird. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Annahme solcher Durchführungsrechtsakte konsultiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Risiken angewandt werden.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien und die Methode festgelegt werden, nach denen die Kommission gemäß Absatz 2 bestimmt, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gewährleisten, dass die Wirtschaftsakteure die Anforderungen des Artikel 39 dieser Verordnung erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach wie vor die Kriterien erfüllen, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 getroffen wurde.

(4)Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems.

(5)Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsakteure, die ein nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkanntes System anwenden, die Anforderungen gemäß Artikel 39 dieser Verordnung nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.

(6)Wenn die Kommission Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Artikel 39 dieser Verordnung oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.

(7)Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur, der das System anwendet, aufgrund der in Absatz 6 genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen gemäß Artikel 39 einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsakteure, die das System anwenden, auf Schwachstellen in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems widerrufen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Kapitel XI
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 73
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 74
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(5)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel XII
Änderungen
 

Artikel 75
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Wortlaut „(EU) 2016/425(35) und (EU) 2016/426(36)“ folgende Fassung:

„(EU) 2016/425 (*), (EU) 2016/426 (**) und [(EU) 2020/…(***)]

_____________________

* Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51 ).

** Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG ( ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99 ).

*** [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Amt für Veröffentlichungen: bitte Amtsblattfundstelle einsetzen)].“

2.In Anhang I wird in der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die folgende Nummer 71 angefügt:

„71. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Amt für Veröffentlichungen: bitte Amtsblattfundstelle einsetzen).

Kapitel XIII
Schlussbestimmungen

Artikel 76
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 77
Überprüfung

(1)Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

(2)Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung folgender Aspekte dieser Verordnung auf:

Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II;

a)Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III;

b)Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Artikeln 39 und 72;

c)Maßnahmen im Hinblick auf das End-of-Life-Management von Batterien gemäß Kapitel VII.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 78
Aufhebung
und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 aufgehoben, jedoch

a)gelten Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5 weiter bis zum 31. Dezember 2023, wobei die Vorschriften in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission hiervon ausgenommen sind und bis zum 31. Dezember 2025 weiter angewendet werden;

b)gilt Artikel 21 Absatz 2 weiter bis zum 31. Dezember 2026.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 79
Inkrafttreten
und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren zur Ersetzung und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich:    09 Umwelt

Tätigkeit:    09 02 02 – Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

       09 10 01 – Europäische Chemikalienagentur – Tätigkeiten im Bereich der Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

       03.020101 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

1.3.Der Vorschlag betrifft 

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 68  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Stärkung der Nachhaltigkeit von Batterien über ihren gesamten Lebensweg durch die Gewährleistung von Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit von Batterien, die im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

Stärkung der Resilienz der EU-Lieferkette für Batterien durch Schaffung eines geschlossenen Stoffkreislaufs.

Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen in allen Lebenswegabschnitten von Batterien.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Stärkung der Nachhaltigkeit

·Förderung der Herstellung hochwertiger und hochleistungsfähiger Batterien und deren Inverkehrbringens auf dem EU-Binnenmarkt.

·Erschließung und Nutzung des EU-Potenzials für – primäre und sekundäre – Batterierohstoffe und Sicherstellung, dass diese effizient und nachhaltig hergestellt werden.

·Sicherstellung, dass funktionierende Märkte für Sekundärrohstoffe vorhanden sind und die entsprechenden industriellen Prozesse bestehen.

·Förderung von Innovation sowie der Entwicklung und Umsetzung von technologischem Fachwissen in der EU.

Stärkung der Resilienz und Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe.

·Verringerung der Abhängigkeit der EU von Einfuhren von Materialien von strategischer Bedeutung.

·Sicherstellung, dass alle Altbatterien angemessen gesammelt und recycelt werden.

Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen.

·Beitrag zu einer verantwortungsvollen Beschaffung.

·Effizienter Einsatz von Rohstoffen und Recyclaten.

·Senkung der THG-Emissionen über den gesamten Lebensweg von Batterien.

·Verringerung der Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Qualität der Umwelt und Verbesserung der sozialen Bedingungen lokaler Gemeinschaften.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die vorgeschlagene Verordnung sorgt dafür, dass die derzeitigen EU-Konzepte für eine nachhaltige Bewirtschaftung von Materialien und Abfällen besser aufeinander abgestimmt sind und auf die Optimierung von Produkten und Produktionsprozessen ausgerichtet werden. Sie zielt darauf ab, einen EU-Rahmen für den gesamten Lebensweg von Batterien zu entwickeln, der harmonisierte und ambitioniertere Vorschriften für Batterien, Komponenten, Altbatterien und Recyclate umfassen sollte, sodass das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Batterien und die für ihre Erzeugung erforderlichen Primär- und Sekundärmaterialien durch klare gemeinsame Regeln gewährleistet und gleichzeitig mehr Nachhaltigkeit auf dem EU-Markt gefördert wird.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Folgende Fortschritts- und Ergebnisindikatoren werden herangezogen:

Höhere Qualität der Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Höhere Recyclingeffizienzen und bessere stoffliche Verwertung bei Ni, Co, Li und Cu.

Höherer Recyclatgehalt von Batterien.

Höhere Anzahl gesammelter und recycelter Batterien.

Zählung, Verfolgung und Meldung von Industrie- und Traktionsbatterien.

Recycling aller gesammelter Batterien, leistungsfähige Recyclingverfahren mit geringeren Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Besserer Zugang für Endnutzer zu folgenden Informationen zu den von ihnen erworbenen Batterien: enthaltene Materialien, voraussichtliche Haltbarkeit sowie Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards bei der Herstellung.

Berechnung des CO2-Fußabdrucks für alle Industrie- und Traktionsbatterien.

Von den Erzeugern von Industrie- und Traktionsbatterien bereitgestellte Angaben dazu, wie bei der Materialbeschaffung die Kriterien der sozialen Verantwortung erfüllt werden.

Eindeutiger, vorhersehbarer EU-Rechtsrahmen, der die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Batterieerzeugern in einem Wachstumsmarkt fördert.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Einzelheiten der Anforderungen müssten im Wege von Durchführungsrechtsakten/delegierten Rechtsakten innerhalb eines Zeithorizonts von 3–8 Jahren umgesetzt werden.

Aus diesem Verordnungsvorschlag leiten sich mehrere Maßnahmen in Form von Mandaten, delegierten Beschlüssen oder Durchführungsbeschlüssen und Folgenabschätzungsberichten ab.

Diese betreffen die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, das System für die Konformitätsprüfung sowie die Nachhaltigkeits-, Informations- und Kennzeichnungsanforderungen. Diese geplanten Maßnahmen sind nachstehend im Einzelnen aufgelistet:

Verfolgung der Normungsarbeit in CEN/CENELEC,

Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien,

Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien,

Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für die Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme,

Entwicklung harmonisierter Berechnungsregeln für die getrennte Sammlung von Gerätebatterien,

Entwicklung harmonisierter Berechnungsregeln für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck (einschließlich der Überarbeitung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR) von Batterien) sowie von Regeln für die Berechnung der CO2-Intensitätsklassen für Batterien, für die Berechnung des Recyclatgehalts von Batterien und für die Berechnung der Recyclingeffizienzen (im Hinblick auf Lithium und Blei) und der stofflichen Verwertung,

Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien,

Einrichtung eines offenen Datenraums für die Bereitstellung von Informationen zu Batterien,

Entwicklung von Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für Batterien,

delegierter Rechtsakt über die verbindlichen Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck,

Änderung des Abfallverzeichnisses,

Bewertung und Management des Risikos von Stoffen, die in Batterien verwendet werden,

Änderung der Berichtspflichten.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante):

EU-weite Rechtsvorschriften sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Erzeuger, Einführer und Wirtschaftsakteure im weiteren Sinne beim Inverkehrbringen von Batterien auf dem Unionsmarkt und bei der Bereitstellung von Informationen harmonisierten Anforderungen unterliegen.

Außerdem hat die Bewertung der Batterie-Richtlinie gezeigt, dass der Rechtsrahmen modernisiert werden muss, um die Kreislaufwirtschaft und Politiken zur Senkung des CO2-Ausstoßes stärker zu fördern und an die technologische und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Batteriemarkt anzupassen.

Die Wertschöpfungskette für Batterien ist kapitalintensiv und daher auf Skaleneffekte angewiesen. Um dies zu erreichen, sind harmonisierte Anforderungen für den gesamten Lebensweg und ein reibungslos funktionierender EU-Binnenmarkt erforderlich.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Europäische Kommission schlägt einen umfassenden Aufbauplan auf der Grundlage eines aufgestockten langfristigen Haushalts für den folgenden Mehrjährigen Finanzrahmen sowie ein neues Aufbauinstrument, Next Generation EU, vor.

Die Grundlage für die Aufbaustrategie der EU bildet der europäische Grüne Deal. Zu den Zielen gehören auch ein saubererer Verkehr und eine sauberere Logistik, einschließlich der Elektromobilität, die der wichtigste Motor für den exponentiellen Anstieg der Nachfrage nach Batterien ist. Die derzeitige Entwicklung lässt erwarten, dass in einer Post-COVID-Gesellschaft die Bedeutung der E-Mobilität anhält und zunimmt.

Die Unterstützung und das Engagement der Europäischen Kommission für die Forschung auf dem Gebiet von Batterien zeigt sich in der Zahl der Projekte, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanziert wurden (mehr als 100), und in den finanziellen Mitteln, die für ihre Durchführung bereitgestellt wurden (rund 500 Mio. EUR). Die Projekte decken die gesamte Wertschöpfungskette verschiedener Batterietypen ab und sind darauf ausgerichtet, gegenwärtige und zukünftige Herausforderungen zu bewältigen: Entwicklung und Verbesserung von Werkstoffen (auch im Hinblick auf ihre Umweltwirkung), Batterierecycling (Förderung der Effizienz der stofflichen Verwertung in Europa), neue Batteriesysteme und sogar Alternativen zu den konventionellen Batterien. Die Ergebnisse dieser Projekte werden Innovationen für die Batteriebranche in Europa unterstützen und fördern. Erwartet werden neue und verbesserte Werkstoffe und Batteriesysteme, verbesserte Eigenschaften in Bezug auf Kapazitätserhaltung, Lebensdauer, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Kosten-Wirksamkeit. Diese Aspekte sind Gegenstand der vorliegenden Verordnung und nehmen darin breiten Raum ein.

Sie werden wesentlich dazu beitragen, die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Europas auf diesem Gebiet sicherzustellen und in Europa Wirtschaft, Wachstum und Wohlergehen zu stärken.

Die EU wird voraussichtlich auch im nächsten MFR Forschungsarbeiten auf diesem und verwandten Gebieten fördern.

In der neuen Verordnung ist ausdrücklich festgelegt, dass künftig Beschränkungen für in Batterien enthaltene Stoffe im Anschluss an Bewertungen beschlossen werden, die von der ECHA und nicht mehr als Einzeltätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms der GD ENV durchgeführt werden. Die ECHA verfügt zwar durchaus über die für diese Aufgabe erforderliche Erfahrung, diese Bewertungen stellen jedoch einen zusätzlichen Aufgabenbereich für die Agentur dar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Das Fachwissen der ECHA (Risikobewertungen von Stoffen) und der JRC (Entwicklung von Methodiken und Verfahren) ist am besten geeignet, um eine zügige Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts zu gewährleisten.

Die von der ECHA im Hinblick auf das Abfallverzeichnis übermittelten Schätzungen des Personal- und Finanzbedarfs spiegelt die Tatsache wider, dass die ECHA bei dieser Aufgabe noch Wissen aufbauen muss. Die GD ENV prüfte deswegen weitere Optionen. Die JRC hat eine Schätzung mit einem geringeren Mittelbedarf vorgelegt (0,9 Mio. EUR gegenüber 2,2 Mio. EUR bei ECHA). Deswegen wird vorgeschlagen, diese Aufgaben auf die Aufgabenliste der JRC zu setzen.

Die von der ECHA im Hinblick auf die Entwicklung des offenen Datenraums für Batterien übermittelten Schätzungen des Personal- und Finanzbedarfs spiegeln die politische Ambition wider; gleichzeitig gehen sie von den in der ECHA bestehenden Strukturen und Verfahren aus. Die ECHA veranschlagt den Finanzbedarf mit rund 10 Mio. EUR für die Entwicklung des Datenraums, zuzüglich knapp 10 Mio. EUR für Personalkosten. Die Kommissionsdienststellen nahmen außerdem Kontakt zu Exekutivagenturen auf, diese können jedoch aus rechtlichen Gründen die Aufgabe „Datenraum“ nicht von der Kommission übernehmen.

Die Kommission schlägt deswegen vor, im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie die verschiedenen Optionen, die für die einzelnen Funktionen zur Verfügung stehen, eingehend zu prüfen, darunter auch die Frage, wer am besten für die Entwicklung des Systems geeignet ist. Die Federführung bei der Entwicklung des offenen Datenraums wird von der GD GROW in Zusammenarbeit mit der GD CONNECT und deren Initiative zum europäischen Datenraum übernommen.

Eine weitere Alternative ist, den Datenraum innerhalb der Kommission zu entwickeln. Die Generaldirektionen ENV und GROW stehen mit der GD TAXUD (die vergleichbare Arbeiten auf dem Gebiet der MwSt durchgeführt hat) und mit der GD CONNECT in Kontakt, um potenzielle Synergien zu prüfen. Das mit diesen Aufgaben betraute Personal der GD TAXUD ist auf drei verschiedene Referate verteilt. Das IT-Referat der GD GROW hat eine erste Schätzung der Entwicklungsarbeiten und der finanziellen Mittel beziffert, die für die Umsetzung einer Open-Data-Lösung für den Batteriepass benötigt werden. Die Kosten für einen offenen Datenraum auf der Grundlage einer zentralisierten Datenbankarchitektur werden mit rund 10,5 Mio. EUR veranschlagt. Dies umfasst die IT-Infrastruktur und das für die IT-Entwicklung erforderliche Personal. Diese Kosten werden unter der Haushaltslinie „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ der GD GROW geplant. Die Einzelheiten zu den Arbeiten, die von den verschiedenen Dienststellen durchzuführen sind, müssen im Zuge der Fortschritte der Durchführbarkeitsstudie festgelegt werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2023 bis 2028,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind



2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es gelten die üblichen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für EU-Zuschüsse an herkömmliche Agenturen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Es gelten die üblichen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für EU-Zuschüsse an herkömmliche Agenturen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

k. A.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

k. A.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Es gelten die üblichen Bedingungen für EU-Zuschüsse an herkömmliche Agenturen.



3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien – In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 69

von EFTA-Ländern 70

von Kandidatenländern 71

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 10 01 – Europäische Chemikalienagentur

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1

03 02 01 01 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 01 01 – Vertragsbedienstete

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 01 03 –

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

k. A.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

Europäische Chemikalienagentur

09 10 01

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Insgesamt

Titel 1:    Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

0,358

0,365

0,372

0,306

0,312

0,319

0,325

2,357

Zahlungen

(2)

0,358

0,365

0,372

0,306

0,312

0,319

0,325

2,357

Titel 2:    Infrastruktur

Verpflichtungen

(1a)

0,086

0,088

0,089

0,074

0,075

0,076

0,078

0,566

Zahlungen

(2a)

0,086

0,088

0,089

0,074

0,075

0,076

0,078

0,566

Titel 3:    Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(3a)

0,158

0,158

0,158

0,025

0,025

0,025

0,025

0,575

Zahlungen

(3b)

0,158

0,158

0,158

0,025

0,025

0,025

0,025

0,575

Mittel INSGESAMT
für die
 Europäische Chemikalienagentur

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,602

0,611

0,620

0,405

0,412

0,420

0,428

3,498

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,602

0,611

0,620

0,405

0,412

0,420

0,428

3,498

Die erforderliche Anhebung des EU-Beitrags zur ECHA wird durch eine entsprechende Verringerung der Mittel für das Programm LIFE ausgeglichen.

Bewirtschaftung von in Batterien enthaltenen Stoffen: Insgesamt zwei neue Vollzeitäquivalente für Zeitbedienstete (AD 5-7) bei der ECHA (Durchschnittskosten 144 000 EUR/Jahr über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren) sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass hinreichende Mittel für die Regulierung der im Zusammenhang mit Batterien erforderlichen Stoffe bereitgestellt werden, ohne mit den REACH-Prioritäten in Konkurrenz zu treten. Dies deckt im Mittel eine zusätzliche Beschränkung (oder andere Risikomanagementmaßnahme) pro Jahr ab. Darüber hinaus wird ein Vollzeitäquivalent für eine(n) Vertragsbedienstete(n) (VB FG III, Durchschnittskosten 69 000 EUR/Jahr über 2 Jahre) benötigt, um die Wissensbasis zu erweitern und eine fundierte Prioritätensetzung und die Aufstellung des Arbeitsplans zu erleichtern. Dieser sollte sich auf eine Studie zum Aufbau des aktuellen Wissens der ECHA darüber stützen, wie in der Batterieindustrie gefährliche Chemikalien gehandhabt werden, um relevante Stoffe für das künftige regulatorische Risikomanagement zu ermitteln. Es wird geschätzt, dass im Rahmen der Studie Kosten von 400 000 EUR (über 2 Jahre) für die Auslagerung eines Teils der benötigten Forschungsarbeit anfallen werden. Diese Studie würde zudem einen Beitrag zu den Arbeiten der Kommission an der Aktualisierung der für Batterien relevanten Einträge des Abfallverzeichnisses leisten.

Außerdem sind für jede Beschränkung 22 000 EUR erforderlich, um die Kosten für die Berichterstatter (Sachverständige der Mitgliedstaaten, die im Ausschuss für Risikoanalyse (RAC) und im Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Dossiers durch die Beschlussfassungsprozesse steuern) zu decken. Weitere 43 000 EUR fallen für die Deckung eines proportionalen Teils der Gesamtkosten für die Durchführung der Sitzungen des RAC und des SEAC an (Reise- und Aufenthaltskosten sowie Tagegelder: Die Kosten werden anhand des durchschnittlichen Zeit-/Arbeitsaufwands für die Bearbeitung eines Beschränkungsdossiers in beiden Ausschüssen berechnet).

Die vorgenannten Mittel wurden anhand eines Berechnungsmodells veranschlagt, das einschlägige Erfahrungen aus Aufgaben, die die ECHA im Rahmen anderer Regulierungsrahmen (z. B. REACH, CLP, BPR) wahrgenommen hat, und aus der Umsetzung der gegebenenfalls bestehenden nationalen Konzepte berücksichtigt. Es gibt die Mittel vor, die die ECHA im Zeitraum 2021–2029 benötigt, um die vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen zu können.



Die finanziellen Auswirkungen dieser Initiative führt nicht zu einer Anhebung der geplanten Ausgaben im Rahmen Rubriken 1 und 3. Die erforderlichen Mittel werden entsprechend der Aufteilung der Aufgaben in der Verwaltungsvereinbarung aus den Haushaltsmitteln für das Programm LIFE und für das GROW-Instrument abgezogen: Das bedeutet Kosten in Höhe von rund 4 Mio. EUR für die GD Umwelt und 1,6 Mio. EUR für die GD GROW. Darüber hinaus werden die Kosten für den offenen Datenraum vom Instrument der GD GROW getragen; beide Instrumente decken die Kosten für einige Studien und für den Erwerb der Daten, die die Kommissionsdienststellen für die ordnungsgemäße Vorbereitung einiger Durchführungsrechtsakte und delegierter Rechtsakte benötigen.



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

XXX

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT 2021–2027

GD: GROW

03 02 01 01 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

Verpflichtungen

1,026

1,774

2,075

2,083

2,150

0,928

0,688

10,723

Zahlungen

1,026

1,774

2,075

2,083

2,150

0,928

0,688

10,723

Der für die Haushaltslinie 03 02 01 01 genannte Betrag dient zur Finanzierung eines Teils der Verwaltungsvereinbarungen zwischen der GD ENV bzw. der GD GROW und der JRC sowie für die Auftragsvergabe für Studien und Datenerwerb im Zusammenhang mit den für die GD GROW vorgesehenen Aufgaben. Die Kosten der Verwaltungsvereinbarung für die GD GROW werden mit 2,669 Mio. EUR veranschlagt. Auf die Auftragsvergabe entfallen 50 000 EUR im Jahr 2023 zulasten der GD GROW für die Einholung eines technischen Gutachtens zur Normungsarbeit in CEN/CENELEC.

Dies umfasst auch den Betrag, der für die Intra-muros-Unterstützung der Durchführbarkeitsstudie zum offenen Datenraum veranschlagt wird. Nach dieser ersten Entwicklungsphase werden möglicherweise weitere Mittel benötigt.

Die IT-Entwicklungskosten für den elektronischen Informationsaustausch über Batterien sollen von der GD GROW getragen werden.

 



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT 2021–2027

GD: ENV

09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

Verpflichtungen

1,053

0,982

1,835

1,286

0,948

0,622

0,530

7,256

Zahlungen

1,053

0,982

1,835

1,286

0,948

0,622

0,530

7,256

In dem für die Haushaltslinie 09 02 02 genannte Betrag ist berücksichtigt, dass die Anhebung der Mittel für die ECHA durch LIFE-Mittel ausgeglichen wird. Dieser Betrag ist erforderlich, um den Zuschuss für die ECHA anzuheben und die Verwaltungsvereinbarungen zwischen der GD ENV bzw. der GD GROW und der JRC sowie die Auftragsvergabe für Studien und Datenerwerb im Zusammenhang mit den für die GD ENV vorgesehenen Aufgaben zu finanzieren.

Die JRC wird eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kommission bei einigen der erforderlichen technischen Arbeiten spielen. Die JRC legte ihre beste Schätzung des Mittelbedarfs auf der Grundlage ihres derzeitigen Kenntnisstands und der von den GDs ENV und GROW übermittelten Aufgabenliste vor. Diese Schätzung könnte daher beispielsweise im Laufe der Verhandlungen über eine Verwaltungsvereinbarung verfeinert werden. Insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Spezifikationen für Allzweck-Gerätebatterien wurde der Anwendungsbereich in der letzten Fassung des Verordnungsvorschlags ausgedehnt, sodass die Mittel entsprechend angepasst werden müssen. Die auf die GD ENV entfallenden Kosten der Verwaltungsvereinbarung werden mit 3,935 Mio. EUR veranschlagt. Die JRC könnte die Kommission bei mehreren Aufgaben unterstützen:

·Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien und wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien,

·Festlegung harmonisierter Berechnungsvorschriften für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industrie- und Traktionsbatterien,

·Festlegung harmonisierter Berechnungsvorschriften für den Recyclatgehalt von Batterien, für Recyclingeffizienzen und für rückgewonnene Stoffe,

·Analyse der Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge (einschließlich der Konsultation der Interessenträger des öffentlichen Auftragswesens und der rechtlichen Überprüfung der vorgeschlagenen Vergabevorschriften);

·Unterstützung bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien.

Die Tätigkeiten, die Gegenstand öffentlicher Aufträge sind, umfassen den Erwerb von Daten zu Batterien im Jahr 2021 zwecks Überarbeitung der PEFCR für Batterien, die Unterauftragsvergabe der Entwicklung des webbasierten PEFCR-Tools im Jahr 2022, die Einholung eines technischen Gutachtens zur Normungsarbeit in CEN/CENELEC im Jahr 2023 und eine Marktstudie zur Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen im Jahr 2027. Diese Ausgaben belaufen sich auf 300 000 EUR im Jahr 2021, 80 000 EUR im Jahr 2022 und 100 000 EUR im Jahr 2027.





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Europäische öffentliche Verwaltung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT 2021–2027

GD: ENV, GROW und EUROSTAT

 Personal

0,475

0,515

0,515

0,555

0,555

0,230

0,230

3,075

 Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT GD ENV, GD GROW und EUROSTAT

0,475

0,515

0,515

0,555

0,555

0,230

0,230

3,075

Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik 7

des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,475

0,515

0,515

0,555

0,555

0,230

0,230

3,075

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

INSGESAMT

2021–2029

Mittel INSGESAMT
unter den
 RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

2,554

3,271

4,476

3,924

3,653

1,780

1,447

0,420

0,428

21,953

Zahlungen

2,554

3,271

4,476

3,924

3,653

1,780

1,447

0,420

0,428

21,953



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ECHA 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 72

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 73

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN



3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal 

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Personalbedarf der ECHA in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,289

0,294

0,300

0,306

0,312

0,319

0,325

2,145

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

0,069

0,070

0,072

0,211

Abgeordnete nationale Sachverständige,

INSGESAMT

0,358

0,365

0,372

0,306

0,312

0,319

0,325

2,357



Personalbedarf der ECHA (VZÄ)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

Jahr
2029

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0

0

2

2

2

2

2

2

       2

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

0

0

1

1

1

Abgeordnete nationale Sachverständige,

INSGESAMT

0

0

3

3

3

2

2

2

2



3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf von GD ENV, GD GROW und EUROSTAT

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

1

1

1

1

1

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 74

20 02 02 01/03 (VB, ANS und LAK aus der Globaldotation)

4,0

4,5

4,5

5,0

5,0

1,0

1,0

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 75

- am Sitz 76  

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

5,0

5,5

5,5

6,0

6,0

2,0

2,0

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Für die Aushandlung und allgemeine Umsetzung der Verordnung sowie für die verschiedenen Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von Sekundärrechtsakten gemäß den in der Batterie-Verordnung vorgesehenen Fristen sind AD-Stellen erforderlich.

Externes Personal

Die ANS-Stelle und die VB-Stelle werden für technische Arbeiten benötigt, unter anderem

·Verfolgung der Normungsarbeit in CEN/CENELEC,

·laufende Überprüfung der Verfügbarkeit von Stoffen, um die Zielvorgaben für den Recyclatgehalt an Marktentwicklungen anzupassen,

·Vorbereitung der delegierten Rechtsakte über die Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen an wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Batterien sowie über Bedingungen für eine gleichwertige Behandlung außerhalb der EU (auch im Anschluss an die Vorarbeiten der JRC),

·Vorbereitung von Durchführungsrechtsakten über das Formular für die Registrierung von Herstellern und über Parameter für den Alterungszustand,

·Erstellung von Durchführungsrechtsakten mit den Formaten für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden und die Kommission,

·Entwicklung der Systeme für die Entgegennahme der gemeldeten Daten, die Analyse ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit und für Kommunikation sowie IT-Personal für die Verbreitung der Daten (Eurostat),

·Einrichtung von Software und Formaten für Beiträge im Zusammenhang mit dem offenen Datenraum,

·Überarbeitung der Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Batterien (auch im Anschluss an die Vorarbeiten der JRC),

·Ausarbeitung von Leitlinien für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien,

·mögliche Überprüfung der Verordnung zwecks Festlegung von Zielvorgaben für die getrennte Sammlung.

Die Kostenberechnung für Vollzeitäquivalente ist in Anhang V Abschnitt 3 zu beschreiben.

 



3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

×Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Die zusätzlichen Aufgaben, die die Kommission wahrnehmen muss, führen zu einem zusätzlichen Mittelbedarf im Hinblick auf den Beitrag der Union und die Planstellen der Europäischen Chemikalienagentur.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 77 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 78

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

3.4.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 79

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)

   Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(2)    World Economic Forum and Global Battery Alliance, A Vision for a Sustainable Battery Value Chain in 2030: Unlocking the Full Potential to Power Sustainable Development and Climate Change Mitigation, 2019.
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(4)    Anhang zu COM(2018) 293 final.
(5)    COM(2020) 98 final.
(6)    COM(2020) 102 final.
(7)    COM(2020) 789 final.
(8)    https://www.eib.org/de/press/all/2020-121-eib-reaffirms-commitment-to-a-european-battery-industry-to-boost-green-recovery
(9)    Unter „fairen Wettbewerbsbedingungen“ sind gemeinsame Regeln und Standards zu verstehen, die verhindern, dass die Unternehmen in einem Land einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den in anderen Ländern tätigen Unternehmen erlangen.
(10)    Jeder Legislativvorschlag, durch den eine neue Belastung entsteht, sollte Menschen und Unternehmen von einer bestehenden gleichwertigen Belastung auf EU-Ebene in demselben Politikbereich befreien. Mitteilung der Präsidentin an die Kommission, Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission (P(2019) 2).
(11)    ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
(12)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(13)    ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
(14)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(15)    ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(16)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(17)    SWD(2015) 111 final.
(18)    COM(2017) 312 final.
(19)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. April 2019 über die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG – Umsetzung der Richtlinie sowie Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes (COM(2019) 166 final) und Commission Staff Working Document on the evaluation of the Directive 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators and repealing Directive 91/157/EEC (SWD(2019) 1300).
(20)    COM(2020) 98 final (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0098&qid=1606933896576&from=DE).
(21)    2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(22)    ABl. C  vom , S. .
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(25)    Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(26)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. April 2019 über die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG – Umsetzung der Richtlinie sowie Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes (COM(2019) 166 final) und Commission Staff Working Document on the evaluation of the Directive 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators and repealing Directive 91/157/EEC (SWD(2019) 1300 final).
(27)    Anhang 2 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 17. Mai 2018 – „EUROPA IN BEWEGUNG – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ (COM(2018) 293 final).
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30)    Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(31)    Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf  
(32)    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .
(33)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(34)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(35)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(37)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020) 474 final).
(39)    Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(40)    Die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen, abrufbar unter https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles .
(41)    UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf.
(42)    Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, abrufbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/---multi/documents/publication/wcms_094386.pdf.
(43)    OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/OECD-Due-Diligence-Guidance-for-Responsible-Business-Conduct.pdf.
(44)    OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en .
(45)    S. 15 des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
(46)    OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).
(47)    Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte , des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte , des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau , des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(48)    Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).
(49)    Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/ , und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 “Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042 .
(50)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(51)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(52)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(53)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(54)    Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(55)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(56)    Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9).
(57)    Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(58)    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(59)    Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(60)    2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(61)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0767&from=DE
(62)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(63)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(64)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(65)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(66)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(67)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(68)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(69)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(70)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(71)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(72)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(73)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(74)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(75)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(76)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(77)    Vgl. die Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU; Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(78)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(79)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 10.12.2020

COM(2020) 798 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über Batterien und Altbatterien zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG












{SEC(2020) 420 final} - {SWD(2020) 334 final} - {SWD(2020) 335 final}




ANHANG I Beschränkungen für gefährliche Stoffe

ANHANG II CO2-Fußabdruck

ANHANG III Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

ANHANG IV Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien

ANHANG V Sicherheitsparameter

ANHANG VI Kennzeichnungsanforderungen

ANHANG VII Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien

ANHANG VIII Konformitätsbewertungsverfahren

ANHANG IX EU-Konformitätserklärung Nr. …

ANHANG X Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien

ANHANG XI Berechnung der Sammelquoten für Gerätealtbatterien

ANHANG XII Anforderungen an Behandlung und Recycling

ANHANG XIII – Im europäischen elektronischen Austauschsystem zu speichernde Informationen

ANHANG XIV Entsprechungstabelle

ANHANG I
Beschränkungen für gefährliche Stoffe

Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe

Einzelheiten der Beschränkung

1. Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen

1.In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht.

2.In Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die die Richtlinie 2000/53/EG gilt, darf der Massenanteil Quecksilber in homogenem Material nicht mehr als 0,1 % Quecksilber (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen.

2. Cadmium

CAS Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

1.In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht.

2.Die Beschränkung nach Nummer 1 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

(a)Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

(b)medizinische Ausrüstung.

3.In Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die die Richtlinie 2000/53/EG gilt, darf der Massenanteil Cadmium in homogenem Material nicht mehr als 0,01 % Cadmium (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen.

4.Die Beschränkung gemäß Nummer 3 gilt nicht für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme auf der Grundlage von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG gilt.



ANHANG II 
CO2-Fußabdruck

1.Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff

(a)„Tätigkeitsdaten“ die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden. Die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, werden jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert;

(b)„Stückliste“ eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Erzeugung des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;

(c)„unternehmensspezifische Daten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind. Dies ist ein Synonym für „Primärdaten“;

(d)„funktionelle Einheit“ die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktion(en) und/oder Dienstleistung(en) des bewerteten Produkts;

(e)„Lebensweg“ aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);

(f)„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

(g)„Sachbilanzdatensatz“ ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße (z. B. Standort, Prozess), das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält. Ein Sachbilanzdatensatz könnte ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein;

(h)„Referenzfluss“ das Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006);

(i)„Sekundärdaten“ Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den CO2-Fußabdruck durchführt. Der Begriff bezieht sich auf Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen. Sekundärdaten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie (z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden), aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten. Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;

(j)„Systemgrenze“ in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Darüber hinaus enthalten die harmonisierten Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien alle weiteren für ihre Auslegung erforderlichen Begriffsbestimmungen.

2.Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks.

Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks 1 (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks 2 (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz 3 widerspiegeln.

Der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einer bestimmten Anlage eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Besonders die elektronischen Bauteile (z. B. Batteriemanagementeinheiten, Sicherheitseinheiten) und die Kathodenmaterialien müssen genau ausgewiesen werden, da sie möglicherweise den größten Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten.

3.Funktionelle Einheit und Referenzfluss

Die funktionelle Einheit wird außerdem als eine kWh (Kilowattstunde) der Gesamtenergie definiert, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert (gemessen in kWh). Die Gesamtenergie ergibt sich aus der Anzahl der Zyklen multipliziert mit der Menge der in jedem Zyklus gelieferten Energie.

Der Referenzfluss ist die Produktmenge, die erforderlich ist, um die vorgegebene Funktion zu erfüllen. Sie wird gemessen in kg Batterie pro kWh der Gesamtenergie, die die Anwendung während ihrer Lebensdauer benötigt. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss berechnet werden.

4.Systemgrenze

Die folgenden Lebenswegabschnitte und -prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:

Lebenswegabschnitt

Kurze Beschreibung der einbezogenen Prozesse

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Dies umfasst den Bergbau und die Vorbehandlung bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile.

Herstellung des Hauptprodukts

Montage von Batteriezellen und Montage von Batterien mit den Batteriezellen und den elektrischen/elektronischen Bauteilen

Vertrieb

Beförderung zum Verkaufsort

Ende der Lebensdauer und Recycling

Sammlung, Zerlegung und Recycling

Die folgenden Prozesse sind ausgeklammert:

·Erzeugung von Geräten für die Montage und das Recycling von Batterien, da nach den Berechnungen in den produktgruppenspezifischen Regeln für die Ermittlung des Umweltfußabdrucks für wiederaufladbare Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen die Auswirkungen vernachlässigbar sind.

·Prozess der Montage von Batterien mit den Systemkomponenten des Erstausrüsters (original equipment manufacturer, OEM). Dies entspricht hauptsächlich einer mechanischen Montage in der Geräte- oder Fahrzeugmontagestraße des OEM. Der Verbrauch an spezifischer Energie oder Material für diesen Prozess ist im Vergleich zur Erzeugung der OEM-Komponenten vernachlässigbar.

Die Nutzungsphase sollte aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird, es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.

5.Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätze.

Wegen der hohen Anzahl von Batteriekomponenten und der Komplexität der Prozesse beschränkt der Wirtschaftsakteur in berechtigten Fällen die Verwendung von unternehmensspezifischen Daten auf die Prozess- und Komponentenanalyse der batteriespezifischen Teile.

Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.

Da die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für ein spezifisches, in einer bestimmten Produktionsanlage hergestelltes Batteriemodell gilt, sollte es nicht zulässig sein, Daten von verschiedenen Anlagen, in denen dasselbe Batteriemodell hergestellt wird, heranzuziehen.

Wird die Stückliste oder der Energiemix für die Herstellung eines Batteriemodells geändert, so muss der CO2-Fußabdruck dieses Batteriemodells neu berechnet werden.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden harmonisierten Vorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenswegabschnitte:

·Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

·Herstellungsphase

·Vertrieb

·eigene Stromerzeugung

·Ende der Lebensdauer

6.Die CO2-Fußabdruck-Wirkungsabschätzung

Der CO2-Fußabdruck der Batterie wird nach der im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) aus dem Jahr 2019 empfohlenen Methode zur Ökobilanz-Wirkungsabschätzung in Bezug auf den Klimawandel berechnet. Der Bericht ist abrufbar unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf .

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor (ohne Normierung und Gewichtung). Die Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist abrufbar unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/EnviromentalFootprint.html .

7.Klimakompensationen (Offsets)

Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, der ein hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprojekt entstanden wären, das die Klimakompensationen bewirkt.

Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO2-Fußabdruck aufgenommen werden, können aber als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt und für Kommunikationszwecke verwendet werden.

8.Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet.

Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten Batterien, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.

Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

9.Höchstwert für den CO2-Fußabdruck

Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Erklärungen zum CO2-Fußabdruck gesammelt wurden, und der relativen Verteilung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batteriemodelle sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet wird die Kommission für wiederaufladbare Industrie- und Traktionsbatterien Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg festlegen, nachdem sie eine gezielte Folgenabschätzung zur Ermittlung dieser Werte durchgeführt hat.

In ihrem Vorschlag für Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck trägt die Kommission Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck von Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von in der Union in Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den diese Maßnahme zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte.



ANHANG III
Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

1.Batteriekapazität, elektrische Ladung, die eine Batterie unter bestimmten Bedingungen abgeben kann.

2.Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer, durchschnittliche Mindestentladezeit bei Verwendung in spezifischen Anwendungen, abhängig vom Batterietyp.

3.Lagerbeständigkeit (verzögerte Entladung), der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen.

4.Lebensdauer in Zyklen (für wiederaufladbare Batterien), die Kapazität der Batterie nach einer vorab festgelegten Anzahl von Lade- und Entladezyklen.

5.Leckagewiderstand, d. h. Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials (schlecht, gut oder ausgezeichnet).



ANHANG IV 
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien

Teil A

Parameter im Zusammenhang mit der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit

1.Bemessungskapazität (in Ah) und Kapazitätsverlust (in %)

2.Leistung (in W) und Leistungsverlust (in %)

3.Innenwiderstand (in ꭥ) und Innenwiderstandsanstieg (in %)

4.Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %)

5.Angabe ihrer voraussichtlichen Lebensdauer unter den Bedingungen, für die die Batterien konzipiert sind

Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Bedingungen entnommen werden können.

Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität abgeben kann.

Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum abgeben kann.

Leistungsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Leistung, die eine Batterie bei Bemessungsspannung erzeugen kann.

Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.

Round-Trip-Wirkungsgrad“ bezeichnet das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie während einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die erforderlich ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen.

Teil B

Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil A aufgeführten Parameter

1.Angewandte Entladegeschwindigkeit und Ladegeschwindigkeit

2.Verhältnis zwischen höchstzulässiger Batterieleistung (W) und Batterieenergie (Wh)

3.Entladungstiefe bei der Prüfung der Zykluslebensdauer

4.Leistungskapazität bei Ladezustand von 80 % und von 20 %

5.Gegebenenfalls etwaige mit den gemessenen Parametern durchgeführte Berechnungen

ANHANG V
Sicherheitsparameter 

1.Wärmeschock- und Zyklusprüfung

Zweck dieser Prüfung ist es, Veränderungen der Batterieintegrität, die sich aus dem Ausdehnen und Zusammenziehen von Zellbestandteilen bei extremen und plötzlichen Temperaturwechseln ergeben, und die möglichen Folgen solcher Veränderungen zu bewerten. Bei einem Wärmeschock wird die Batterie zwei Temperaturgrenzen ausgesetzt und für einen bestimmten Zeitraum auf dem jeweiligen Temperaturgrenzwert gehalten.

2.Externer Kurzschlussschutz

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheit einer Batterie bei Auslösung eines externen Kurzschlusses bewertet. Die Prüfung kann die Aktivierung der Überstromschutzeinrichtung oder die Fähigkeit der Zellen bewerten, dem Strom standzuhalten, ohne dass es zu einer gefährlichen Situation kommt (z. B. thermisches Durchgehen, Explosion, Brand). Die Hauptrisikofaktoren sind die Wärmeerzeugung auf Zellebene und die Erzeugung von Lichtbögen, die die Schalttechnik beschädigen oder zu vermindertem Isolationswiderstand führen können.

3.Überladungsschutz

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Überladung bewertet. Die größten Sicherheitsrisiken bei Überladung sind die Elektrolytzersetzung, die Auflösung von Kathode und Anode, die exotherme Zersetzung der Oberflächenschicht (solid electrolyte interphase, SEI), die Schädigung des Separators und das Lithium-Plating, das zur Selbsterhitzung der Batterie und zum thermischen Durchgehen führen kann. Zu den Faktoren, die das Prüfergebnis beeinflussen, gehören zumindest die Ladegeschwindigkeit und der letztlich erreichte Ladezustand (SOC). Der Schutz kann entweder durch Spannungsregelung (Unterbrechung nach Erreichen der Ladungsgrenze) oder Stromsteuerung (Unterbrechung nach Überschreitung des maximalen Ladestroms) gewährleistet werden.

4.Schutz gegen übermäßige Entladung

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei übermäßiger Entladung bewertet. Zu den Sicherheitsrisiken bei übermäßiger Entladung gehört die Polaritätsumkehr, die zur Oxidation des Stromabnehmers in der Anode (Kupfer) und zu Plating auf der Kathodenseite führt. Selbst eine geringfügige übermäßige Entladung kann zu Dendritbildung und schließlich zu einem Kurzschluss führen.

5.Überhitzungsschutz

Bei dieser Prüfung werden die Auswirkungen eines Fehlers der Temperaturregelung oder des Versagens anderer Schutzeinrichtungen gegen die interne Überhitzung im Betrieb bewertet.

6.Wärmeausbreitung

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Wärmeausbreitung bewertet. Das thermische Durchgehen einer Zelle kann eine Kaskadenreaktion in der gesamten Batterie hervorrufen, die aus zahlreichen Zellen bestehen kann. Sie kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich einer erheblichen Freisetzung von Gas. Die Prüfung trägt jenen Prüfungen Rechnung, die derzeit von der ISO und im Rahmen der UN-GTR für Verkehrsanwendungen entwickelt werden.

7.Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung (Sturz und Stoß)

Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich fällt oder von einer schweren Last getroffen wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.

8.Interner Kurzschluss

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei einem internen Kurzschluss bewertet. Das Auftreten interner Kurzschlüsse – eines der Hauptprobleme der Batterieerzeuger – kann zu Entgasung, thermischem Durchgehen und einer Funkenentladung, die die aus der Zelle entweichenden Elektrolyt-Dämpfe entzünden kann, führen. Diese internen Kurzschlüsse können durch Fertigungsfehler, Verunreinigungen in den Zellen oder durch die Bildung von dendritischem Lithium ausgelöst werden und bewirken die meisten Sicherheitsvorfälle während des Betriebs. Mehrere Szenarien für interne Kurzschlüsse sind möglich (z. B. elektrischer Kontakt zwischen Kathode und Anode, Aluminiumstromabnehmer und Kupferstromabnehmer, Aluminiumstromabnehmer und Anode), wobei sich die jeweiligen Kontaktwiderstände unterscheiden.

9.Überhitzung/Unterkühlung

Während dieser Prüfung muss die Batterie hohen Temperaturen ausgesetzt sein (85 °C gemäß IEC 62619), die exotherme Zersetzungsreaktionen auslösen und zum thermischen Durchgehen der Zelle führen können.

Das Risiko, dass giftige Gase aus nichtwässrigen Elektrolyten emittiert werden, sollte bei allen in den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Sicherheitsparametern gebührend berücksichtigt werden.



ANHANG VI
Kennzeichnungsanforderungen

Teil A 
Allgemeine Informationen über Batterien

Angaben auf den Batterieetiketten:

1.Name des Erzeugers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2.Batterietyp, Chargen- oder Seriennummer der Batterie oder eines anderen Elements, das die eindeutige Identifizierung ermöglicht;

3.Kennung des Batteriemodells;

4.Datum der Fertigung;

5.Datum des Inverkehrbringens;

6.Chemie;

7.in der Batterie enthaltene gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;

8.kritische Rohstoffe in der Batterie.

Teil B 
Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien

Teil C 
QR-Code

Der QR-Code muss zu 100 % schwarz und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.



ANHANG VII
Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien

Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Batterien:

1.verbleibende Kapazität,

2.Gesamtkapazitätsverlust,

3.verbleibende Leistungskapazität und Leistungsverlust,

4.verbleibender Batteriewirkungsgrad (Round-Trip-Wirkungsgrad),

5.tatsächlicher Kühlbedarf,

6.Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit,

7.ohmscher Widerstand und/oder elektrochemische Impedanz.

Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien:

1.Datum der Fertigung der Batterie und Inbetriebnahme,

2.Energiedurchsatz,

3.Kapazitätsdurchsatz.



ANHANG VIII
Konformitätsbewertungsverfahren

Teil A

MODUL A – INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 genügt.

2.Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen ausarbeiten. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den in Nummer 1 genannten einschlägigen Anforderungen zu bewerten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Herstellung und die Zweckbestimmung der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

(a)eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung;

(b)Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und ‑pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,

(c)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie den Betrieb der Batterie erforderlich sind;

(d)eine Liste mit

i)den harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;

ii)den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;

iii)anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke herangezogen wurden;

iv)der Angabe, welche Teile der in Ziffer i genannten harmonisierten Normen und der in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen angewendet wurden;

v)einer Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Nummer 1 gewählten Lösungen, wenn die in Ziffer i genannten harmonisierten Normen und die in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht angewendet wurden;

(e)Prüfberichte.

3.Fertigung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Batterie mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den in Nummer 1 genannten Anforderungen gewährleisten.

4.CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Wenn ein Batteriemodell den Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an jeder einzelnen Verpackung des Batteriemodells oder, falls es ohne Verpackung geliefert wird, auf einem Begleitdokument zu dem Batteriemodell an.

Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

5.Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Teil B

MODUL A1 – INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTER PRÜFUNG

1.Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 und 39 genügt.

2.Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen ausarbeiten. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Batterie mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 aufzuführen und die Konzeption, die Fertigung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente enthalten:

(a)eine allgemeine Beschreibung der Batterie,

(b)Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und ‑pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,

(c)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie den Betrieb der Batterie erforderlich sind, Prüfberichte;

3.Erzeugung

Der Erzeuger oder der Einführer, der die Batterie in der Union in Verkehr bringt, trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeugungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der gefertigten Produkte mit den technischen Unterlagen gemäß Nummer 2 und den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.

4.Produkt- und Informationskontrollen

Für jedes Batteriemodell und gegebenenfalls für jede Charge, die von dem Erzeuger oder Einführer in der Union in Verkehr gebracht werden, unterzieht der genannte Wirtschaftsakteur einen oder mehrere spezifische Aspekte des Batteriemodells oder der Batteriecharge einer oder mehreren Prüfungen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen. Bei großen Batteriechargen wählt der Erzeuger, sein Bevollmächtigter oder der Einführer eine statistisch repräsentative Stichprobe von Batterien aus.

Der Erzeuger oder der Einführer, der ein Batteriemodell in der Union in Verkehr bringt, legt die Angaben und Unterlagen gemäß den Artikeln 7, 8 und 39 der notifizierten Stelle zur Überprüfung der Beachtung der geltenden Anforderungen und Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln sowie gemäß den geltenden Durchführungsmaßnahmen vor.

5.CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Der Erzeuger bringt an jeder Batterie, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, oder an deren Verpackung die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4 deren Kennnummer an.

Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

6.Bevollmächtigter

Die in den Nummern 4 und 5 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG IX
EU-Konformitätserklärung Nr. …

1.Batteriemodell (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2.Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt.

4.Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Batterie zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Batterie.

5.Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: … (Angabe der anderen angewandten EU-Rechtsvorschriften).

6.Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich Datum, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Bedingungen der Gültigkeit).

8.Weitere Angaben

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift)



ANHANG X
Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien
 

1.Rohstoffe:

(a)Kobalt,

(b)natürlicher Grafit,

(c)Lithium,

(d)Nickel,

(e)chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis f aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der aktiven Materialien von Batterien erforderlich sind.

2.Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:

(a)Luft,

(b)Wasser,

(c)Boden,

(d)Biodiversität,

(e)menschliche Gesundheit,

(f)Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

(g)Arbeitnehmerrechte, einschließlich Kinderarbeit,

(h)Menschenrechte,

(i)Gemeinschaftsleben.

3.Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen

(a)die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,

(b)die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs,

(c)den Beschluss COP VIII/28 „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“ im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,

(d)die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 

(e)den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und

(f)den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.



ANHANG XI
Berechnung der Sammelquoten für Gerätealtbatterien

1.Die Hersteller oder – soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden – die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien (ohne Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln), die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 55 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt des betreffenden Jahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

2.Die Hersteller oder – soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden – die Organisationen, die in ihrem Auftrag die Herstellerverantwortung wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Gerätebatterien (ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln) an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Gerätebatterien abzüglich der Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.

3.Für jede Batterie wird nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in einem Mitgliedstaat gezählt.

4.Die Berechnung gemäß den Nummern 2 und 3 beruht auf erfassten Daten oder auf statistisch signifikanten Schätzwerten, die auf erfassten Daten beruhen.

ANHANG XII
Anforderungen an Behandlung und Recycling

Teil A
Anforderungen an die Behandlung

1.Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.

2.Die Behandlung und eine – auch vorübergehende – Lagerung in Behandlungsanlagen muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.

3.Altbatterien sind in Behandlungsanlagen so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden.

4.Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen, damit diese beim Handhaben, Sortieren und Lagern vor übermäßiger Hitze, Wasser, Zerquetschung oder Beschädigung geschützt sind.

Teil B
Recyclingeffizienzen

1.Spätestens bis zum 1. Januar 2025 müssen Recyclingverfahren mindestens die folgenden Recyclingeffizienzen erreichen:

(a)Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien;

(b)Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien;

(c)Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

2.Spätestens bis zum 1. Januar 2030 müssen Recyclingverfahren mindestens die folgenden Recyclingeffizienzen erreichen:

(a)Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien;

(b)Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien.

Teil C
Anteile der stofflichen Verwertung

1.Spätestens bis zum 1. Januar 2026 müssen alle Recyclingverfahren die folgenden Anteile der stofflichen Verwertung erreichen:

(a)90 % bei Kobalt,

(b)90 % bei Kupfer,

(c)90 % bei Blei,

(d)35 % bei Lithium,

(e)90 % bei Nickel.

2.Spätestens bis zum 1. Januar 2030 müssen alle Recyclingverfahren die folgenden Anteile der stofflichen Verwertung erreichen:

(a)95 % bei Kobalt,

(b)95 % bei Kupfer,

(c)95 % bei Blei,

(d)70 % bei Lithium,

(e)95 % bei Nickel.

ANHANG XIII – Im europäischen elektronischen Austauschsystem zu speichernde Informationen

Informationen und Daten werden im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 4 verarbeitet. Es gelten die spezifischen Cybersicherheitsbestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 5 und seiner Durchführungsvorschriften. Der Vertraulichkeitsgrad entspricht den Folgeschäden, die möglicherweise bei Weitergabe an unbefugte Personen zu erwarten sind.

1.ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHER TEIL DES SYSTEMS

Informationen, die der Wirtschaftsakteur, der eine Batterie in Verkehr bringt, im öffentlich zugänglichen Teil des Systems speichern und bereitstellen muss

(a)Batterieerzeuger,

(b)Batterietyp,

(c)allgemeine Beschreibung des Modells, die für eine eindeutige und einfache Identifizierung ausreicht, einschließlich des Datums des Inverkehrbringens,

(d)Ort und Datum der Fertigung,

(e)Zusammensetzung der Batterie mit Angabe kritischer Rohstoffe,

(f)Angaben zum CO2-Fußabdruck in den Einheiten, die in den einschlägigen Durchführungsvorschriften angegeben sind,

(g)Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften,

(h)Angaben zu Recyclatgehalt gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften,

(i)Bemessungskapazität (in Ah);

(j)Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, mit Temperaturbereichen sofern relevant,

(k)ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt) und Leistungsgrenzen, mit Temperaturbereich sofern relevant,

(l)erwartete Lebensdauer der Batterie, ausgedrückt in Zyklen, mit Angabe des verwendeten Referenztests,

(m)Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Traktionsbatterien),

(n)Temperaturbereich, dem die Batterie außer Betrieb standhalten kann (Referenztest),

(o)Zeitraum, für den die Herstellergarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt,

(p)Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zyklenlebensdauer,

(q)Innenwiderstand der Batteriezelle und des Packs,

(r)C-Rate der einschlägigen Prüfung der Zyklenlebensdauer.

2.ANFORDERUNG AN DEN TEIL DES SYSTEMS, DER ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSAKTEUREN UND DER KOMMISSION VORBEHALTEN IST

Der Teil des Systems, der zugelassenen Wiederaufbereitern, Nutzern von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreibern vorbehalten ist, muss Folgendes enthalten:

(a)Ausführliche Zusammensetzung, mit Angabe der in der Kathode, der Anode und dem Elektrolyt verwendeten Materialien,

(b)Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen,

(c)Informationen für die Zerlegung, darunter mindestens:

Explosionsdiagramme des Batteriesystems/Batteriepacks, denen zu entnehmen ist, wo sich Batteriezellen befinden,

Abfolge der Demontageschritte,

Art und Anzahl der zu lösenden Verbindungstechniken,

für die Demontage erforderliches Werkzeug,

Warnungen, falls das Risiko besteht, dass Teile beschädigt werden,

Zahl der eingesetzten Zellen und Anordnung,

(d)Sicherheitsmaßnahmen.

3.ANFORDERUNGEN AN DEN TEIL DES SYSTEMS, DER NOTIFIZIERTEN STELLEN, MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN UND DER KOMMISSION VOREHALTEN IST

(a)Ergebnisse von Prüfberichten, mit denen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen dieser Verordnung und der Durchführungsvorschriften oder delegierten Vorschriften dazu eingehalten werden



ANHANG XIV
Entsprechungstabelle

Richtlinie 2006/66/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

---

Artikel 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

---

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 4

---

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 49

Artikel 3 Nummer 9

---

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 42

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 55

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 16

---

Artikel 3 Nummer 17

---

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 1

Anhang I

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang I Eintrag 1 Nummer 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang I Eintrag 2 Nummern 1 bis 3

Artikel 4 Absatz 2

---

Artikel 4 Absatz 3

Anhang I Eintrag 2 Nummer 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Anhang I Eintrag 2 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang I Eintrag 2 Nummern 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c

---

Artikel 4 Absatz 4

---

Artikel 5

---

Artikel 6

Artikel 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

---

Artikel 7

---

Artikel 8

Artikel 48, Artikel 49, Artikel 50, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 53, Artikel 54

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 48

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 50

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 48 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

---

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 49

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 49

Artikel 9

---

Artikel 10

Artikel 55

Artikel 10 Absatz 1

---

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 61 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

---

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 55 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 4

---

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 56

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

---

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

---

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 57 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 61 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 13

---

Artikel 13 Absatz 1

---

Artikel 13 Absatz 2

Erwägungsgrund 78

Artikel 14

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 58

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 47

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2

---

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 60 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

---

Artikel 16 Absatz 6

---

Artikel 17

Artikel 46

Artikel 18

Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 1

---

Artikel 18 Absatz 2

---

Artikel 18 Absatz 3

---

Artikel 19

Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 bis 54

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 52 bis 54

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 20

Artikel 60

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 60

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 60 Absatz 4

Artikel 21

Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung;

Artikel 13, Anhang VI Teile A, B, C

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 6

---

Artikel 21 Absatz 7

---

Artikel 22a

---

Artikel 23 Überprüfung

Artikel 55 Absatz 3, Artikel 77

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 77 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 77 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a

---

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 55 Absatz 3, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 56 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 77 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 23a

Artikel 73

Artikel 23a Absatz 1

Artikel 73 Absatz 1

Artikel 23a Absatz 2

Artikel 73 Absatz 2

Artikel 23a Absatz 3

Artikel 73 Absatz 3

Artikel 23a Absatz 4

Artikel 73 Absatz 5

Artikel 23a Absatz 5

Artikel 73 Absatz 6

Artikel 24

Artikel 74

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 74 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 25

Artikel 76

Artikel 26

---

Artikel 27

---

Artikel 28

Artikel 78

Artikel 29

Artikel 79

Artikel 30

---

Anhang I

Anhang XI

Anhang II

Anhang VI Teil B

Anhang III

Anhang XII

Anhang III Teil A

Anhang XII Teil A

Anhang III Teil B

Anhang XII Teil B

Anhang IV Verfahrensanforderungen für die Registrierung

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(1)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE
(2)    https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf
(3)    See https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm
(4)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission(ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(5)    Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).