Brüssel, den 30.11.2020

COM(2020) 770 final

2020/0342(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen( 1 ) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde später durch den Beschluss Nr. 1/2011( 2 ) des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 23 des Übereinkommens aktualisiert.

Der geografische Geltungsbereich des Interbus-Übereinkommens beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) und die in Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Länder. Neben der Europäischen Union sind derzeit die Republik Albanien, das Fürstentum Andorra, Bosnien und Herzegowina, die Republik Moldau, Montenegro, die Republik Nordmazedonien, die Republik Türkei und die Ukraine Vertragsparteien des Übereinkommens.

Der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen steht Ländern offen, die Vollmitglieder der EKVM sind. Das Königreich Marokko ist kein Vollmitglied, hat jedoch Beobachterstatus in der EKVM.

Das Interbus-Übereinkommen sollte eine klare Rechtsgrundlage für den Beitritt des Königreichs Marokko bieten.

Der mögliche Beitritt des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen wird zur Weiterentwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen und ihre Gestaltung erleichtern.

Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission( 3 ) zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um seinen geografischen Geltungsbereich auf das Königreich Marokko auszudehnen.

Im Anschluss an den Beschluss (EU) 2018/1211 des Rates vom 16. Juli 2018( 4 ) wurde das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, von der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und der Republik Türkei — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet. Das Protokoll, das zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, wurde jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterzeichnung nicht von allen Vertragsparteien unterzeichnet.

Am 18. Februar 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über das Königreich Marokko aufzunehmen, um bestimmte technische Änderungen hinsichtlich der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Protokolls vorzunehmen und der Änderung des Namens einer Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens Rechnung zu tragen.

Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und eine neue Fassung des Protokolls über das Königreich Marokko ausgearbeitet. Da noch nicht alle Vertragsparteien das ursprüngliche Protokoll unterzeichnet haben, erschien es angemessener, das Protokoll als Ganzes durch ein neues zu ersetzen, anstatt über ein Protokoll zur Änderung des ursprünglichen Protokolls zu verhandeln.

Bekanntlich ist die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ein wichtiger Sektor, der europäischen Bürgern Mobilität zu erschwinglichen Preisen ermöglicht. Ein weiterer Ausbau des Sektors über die EU hinaus käme auch EU-Bürgern, ausländischen Touristen, dem Tourismus und den europäischen Regionen zugute.

Dem Königreich Marokko sollte auf der Grundlage der Bestimmungen des Interbus-Übereinkommens, vorbehaltlich der Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich des Personenkraftverkehrs, einschließlich Verkehrssicherheit, technischer Bestimmungen, Fahrerqualifikationen, Sozialbestimmungen, Fahrgastrechte, Umweltschutz und Zugang zum Beruf, die Möglichkeit des Marktzugangs eingeräumt werden.

Um ordnungspolitische Probleme zu vermeiden, sollten alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll unterzeichnen und genehmigen oder ratifizieren, durch das der Beitritt des Königreichs Marokko ermöglicht wird, bevor dieses Land beitreten kann.

Damit die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll unterzeichnen und abschließen können, sollte in dem Protokoll kein bestimmter Zeitraum vorgesehen werden, in dem es zur Unterzeichnung aufliegt.

Das Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens es unterzeichnet und genehmigt bzw. ratifiziert haben.

Eine Vertragspartei hat ihren Namen in Republik Nordmazedonien geändert, was auch im Protokoll berücksichtigt werden sollte.

Aus dem Protokoll geht nunmehr auch hervor, dass das Fürstentum Andorra Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens geworden ist.

Die Ratsgruppe „Landverkehr“, die vom Rat als Sonderausschuss nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV benannt wurde, wurde laufend über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Protokoll in der Anlage dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates steht im Einklang mit der EU-Straßenverkehrspolitik und ergänzt diese. Es unterstützt den Zugang der EU-Nachbarländer zum EU-Markt für Personenverkehrsdienste (und umgekehrt) und schafft dadurch einen Rechtsrahmen für die Organisation des grenzüberschreitenden Tourismus in beide Richtungen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Nachbarschaftspolitik und den Außenbeziehungen der EU.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Einholung und Nutzung von Expertenwissen und Folgenabschätzung

Es werden insgesamt positive Auswirkungen erwartet: die Öffnung des Interbus-Übereinkommens für ein weiteres Land würde sowohl den Vertragsparteien als auch dem Königreich Marokko neue Möglichkeiten eröffnen. Da dies dazu beiträgt, den EU-Besitzstand im Bereich des Personenverkehrs auf dieses Land auszuweiten, wird es sich positiv auf die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auswirken, unter denen die entsprechenden Verkehrsleistungen erbracht werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt wären insgesamt begrenzt.

Die Verkehrsunternehmer können wie bisher KMU mit kleineren Omnibusflotten oder größere Unternehmen mit größeren Flotten sein.

Vereinfachung

Die Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der Vorschriften für die Personenbeförderungsleistung im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen im Rahmen des Interbus-Übereinkommens wird dazu beitragen, die Erbringung solcher Verkehrsleistungen mit einem weiteren Drittland zu vereinfachen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die materielle Rechtsgrundlage, insbesondere Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine.

5.FAKULTATIVE ANGABEN

Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Wirksamkeit des Interbus-Übereinkommens wird vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 23 des Übereinkommens alle fünf Jahre bewertet.

Weiteres Verfahren

Die Kommission hält es für erforderlich, das Verfahren im Hinblick auf die Unterzeichnung des Protokolls einzuleiten. Daher legt die Kommission dem Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Protokolls zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) vor, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Besondere Bestimmungen des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses:

·In Artikel 1 des Ratsbeschlusses ist die Unterzeichnung – im Namen der Union – des neuen Protokolls zum Interbus-Übereinkommen im Hinblick auf das Königreich Marokko vorgesehen. Das neue Protokoll ersetzt das frühere Protokoll, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag.

·Artikel 2 ermächtigt den Verhandlungsführer des Protokolls, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

·Artikel 3 betrifft das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses.

Besondere Bestimmungen des Protokolls

·Artikel 1 sieht eine Änderung des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vor, durch die dem Königreich Marokko der Beitritt zu dem Übereinkommen ermöglicht wird.

·Die Artikel 2 bis 6 regeln die Verwaltungsverfahren für das Inkrafttreten des Protokolls, sehen vor, dass alle Vertragsparteien das Protokoll unterzeichnen, ihm beitreten oder es ratifizieren müssen, bevor es in Kraft tritt und das Königreich Marokko dem Übereinkommen beitreten kann, und enthalten Bestimmungen über die Sprachenregelung.

·Artikel 7 sieht vor, dass dieses Protokoll das Protokoll über das Königreich Marokko ersetzt, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag.

2020/0342 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss 2002/917/EG des Rates 5 wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft 6 .

(2)Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um seinen geografischen Geltungsbereich auszudehnen, sodass dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, was derzeit nicht vorgesehen ist.

(3)Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte auch dazu beitragen, den Besitzstand der Union im Bereich des Personenverkehrs auf dieses Land auszudehnen. Dies dürfte sich positiv auf die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auswirken, unter denen die jeweiligen Verkehrsleistungen erbracht werden. Daher sollte das Königreich Marokko, das Beobachterstatus in der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister hat, die Möglichkeit erhalten, dem Interbus-Übereinkommen beizutreten.

(4)Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1211 des Rates 7 haben die Europäische Union, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und die Republik Türkei das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnet. Das Protokoll, das zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, wurde jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterzeichnung nicht von allen Vertragsparteien unterzeichnet.

(5)Am 18. Februar 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über das Königreich Marokko aufzunehmen, um bestimmte technische Änderungen hinsichtlich der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Protokolls vorzunehmen.

(6)Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Um ordnungspolitische Probleme zu vermeiden, müssten alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnen und genehmigen oder ratifizieren, bevor das Protokoll in Kraft tritt und dieses Land beitreten kann. Das Protokoll liegt nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll würde am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien es ratifiziert haben.

(7)Darüber hinaus trägt das Protokoll der Änderung der Bezeichnung einer Vertragspartei, Nordmazedoniens, Rechnung. Das Protokoll verweist nunmehr auch auf das Fürstentum Andorra, dass Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens geworden ist.

(8)Der Klarheit halber und um die Unterzeichnung und das Inkrafttreten des Protokolls zu erleichtern, erschien es angemessen, ein neues Protokoll über das Königreich Marokko auszuarbeiten, das das Protokoll über das Königreich Marokko, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt.

(9)Daher sollte das neue Protokoll über das Königreich Marokko – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, das das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt, wird – vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Protokolls 8 – im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des Protokolls benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2)    Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(3)    Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2014 (SGS14/15073).
(4)    Beschluss (EU) 2018/1211 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (ABl. L 222 vom 3.9.2018. S. 1).
(5)    Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(6)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
(7)    Beschluss (EU) 2018/1211 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (ABl. L 222 vom 3.9.2018. S. 1).
(8)    Das Protokoll wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss des Protokolls veröffentlicht.

Brüssel, den 30.11.2020

COM(2020) 770 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird





















































PROTOKOLL

ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN (INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN), DURCH DAS DEM KÖNIGREICH MAROKKO DER BEITRITT ERMÖGLICHT WIRD

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) 1 und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2003 2 ,

IN DEM BESTREBEN, die internationalen Beziehungen im Personenverkehr, den Tourismus und den kulturellen Austausch über die derzeit für den Beitritt in Betracht kommenden Länder hinaus weiterzuentwickeln,

DEM WUNSCH FOLGEND, das Interbus-Übereinkommen für den Beitritt des Königreichs Marokko zu öffnen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden das „Protokoll über das Königreich Marokko“), zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 16. April 2019 in Brüssel zur Unterzeichnung auflag,

IN DER ERKENNTNIS, dass im genannten Zeitraum nicht alle Vertragsparteien das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnet haben,

IN DEM WUNSCH, allen Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, das Protokoll zu unterzeichnen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es angemessener wäre, wenn das Protokoll über das Königreich Marokko in Kraft treten würde, sobald alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll ratifiziert haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen steht ausschließlich den Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) und bestimmten anderen europäischen Ländern nach Maßgabe des Übereinkommens offen.

(2)Das Königreich Marokko hat Beobachterstatus in der EKVM, ist jedoch derzeit weder Mitglied noch in anderer Weise berechtigt, dem Interbus-Übereinkommen beizutreten.

(3)Um das Interbus-Übereinkommen für den Beitritt des Königreichs Marokko zu öffnen, sollte das Interbus-Übereinkommen geändert werden —

HABEN BESCHLOSSEN, das Interbus-Übereinkommen entsprechend zu ändern, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) erhält folgende Fassung:

Dieses Übereinkommen ist auch offen für den Beitritt der Republik San Marino, des Fürstentums Andorra, des Fürstentums Monaco und des Königreichs Marokko.“

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, das als Hinterlegungsstelle für dieses Protokoll dient, zur Unterzeichnung aufgelegt.

Artikel 3

Dieses Protokoll muss von den unterzeichnenden Parteien nach ihren jeweiligen Verfahrensregeln unterzeichnet, genehmigt bzw. ratifiziert werden. Die Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunden sind bei der Hinterlegungsstelle für das Protokoll zu hinterlegen, die alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien ihre Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt haben.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei jede dieser Fassungen gleichermaßen als verbindlich anzusehen ist; es wird bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt, die allen Vertragsparteien eine beglaubigte Kopie des Protokolls übermittelt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei besorgt eine eigene Übersetzung dieses Protokoll in ihre Amtssprache(n) über die verbindlichen Sprachen gemäß Artikel 5 hinaus. Eine Kopie dieser Übersetzung(en) ist bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, die allen Vertragsparteien eine Kopie all dieser Übersetzungen übermittelt.

Artikel 7

Dieses Protokoll ersetzt das Protokoll zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden „Protokoll über das Königreich Marokko“), das zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, Das vorherige Protokoll hat keine Rechtsgültigkeit mehr.



Geschehen zu Brüssel am

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Liegt in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

Für die Europäische Union

Für die Republik Albanien

Für das Fürstentum Andorra

Für Bosnien und Herzegowina

Für die Republik Moldau

Für Montenegro

Für die Republik Nordmazedonien

Für die Republik Türkei

Für die Ukraine

(1)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.