Brüssel, den 26.11.2020

COM(2020) 759 final

2020/0336(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2021 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) eingesetzten regionalen Lenkungsausschuss bezüglich der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses über den Haushaltsplan 2021 der Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Ziel des VGV ist die Schaffung einer Verkehrsgemeinschaft im Bereich des Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehrs und die Entwicklung des Verkehrsnetzes zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Vertragsparteien. Der VGV trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV 1 .

2.2.Regionaler Lenkungsausschuss

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch Artikel 24 VGV eingesetzt und ist für die Verwaltung des VGV sowie für die Sicherstellung von dessen ordnungsgemäßer Durchführung zuständig. Zu diesem Zweck spricht er in den im VGV vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der regionale Lenkungsausschuss

a)bereitet die Arbeiten des Ministerrats vor,

b)entscheidet über die Einsetzung von Fachausschüssen,

c)ergreift in Bezug auf neu erlassene EU-Rechtsakte geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überarbeitung von Anhang I des VGV,

d)ernennt den Direktor/die Direktorin des Ständigen Sekretariats nach Konsultation des Ministerrats,

e)kann eine(n) oder mehrere stellvertretende Direktoren/Direktorinnen des Ständigen Sekretariats ernennen,

f)legt Regeln für das Ständige Sekretariat fest,

g)kann im Wege eines Beschlusses die Höhe der Haushaltsbeiträge ändern,

h)beschließt den jährlichen Haushalt der Verkehrsgemeinschaft,

i)fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion,

j)fasst Beschlüsse zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien,

k)beschließt allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz von Stellen befinden, die durch den VGV oder in Anwendung des VGV eingerichtet wurden,

l)nimmt jährliche Berichte über die Verwirklichung des Gesamtnetzes an und legt sie dem Ministerrat vor,

m)legt für bestimmte Rechtsakte der Union Fristen und Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch die südosteuropäischen Vertragsparteien fest.

Der regionale Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der einzelnen Vertragsparteien zusammen. Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten können seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.

Der regionale Lenkungsausschuss beschließt einstimmig.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des regionalen Lenkungsausschusses

Der regionale Lenkungsausschuss soll 2021 in seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2021 (im Folgenden der „vorgesehene Akt“) annehmen.

Mit dem vorgesehenen Akt soll der jährliche Haushalt der Verkehrsgemeinschaft für 2021 festgelegt werden.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 25 Absatz 1 VGV verbindlich, der wie folgt lautet: „Die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält ein Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, so ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den regionalen Lenkungsausschuss davon in Kenntnis.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Beitrag zum Haushalt der Verkehrsgemeinschaft ist in Anhang V des VGV festgelegt. Der Anteil der Union beläuft sich auf 80 % des Haushalts, während die übrigen 20 % von den Vertragsparteien des westlichen Balkans getragen werden.

Für 2020 belief sich der Haushalt auf insgesamt 3,000 Mio. EUR, davon 2,400 Mio. EUR (80 %) von der EU und 0,6 Mio. EUR von den südosteuropäischen Vertragsparteien.

Für 2021 wird vorgeschlagen, den Haushalt auf 3,525 Mio. EUR zu erhöhen, von denen 0,225 Mio. EUR aus dem Haushalt 2020 übertragen werden. Die neuen Mittel stammen zu 80 % von der EU (2,640 Mio. EUR) 2 und zu 20 % (0,66 Mio. EUR) von den südosteuropäischen Vertragsparteien.

Dieser Betrag deckt die laufenden Kosten des Ständigen Sekretariats und die Organisation der Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verkehrsgemeinschaft. Die vorgeschlagene Erhöhung ist gerechtfertigt durch künftige Personaleinstellungen, geplante häufigere Sitzungen der Fachausschüsse, die Anschaffung von fehlender IT-Ausrüstung und Software sowie geplante häufigere Reisen des Direktors/der Direktorin und der Bediensteten des Ständigen Sekretariats. Es wird erwartet, dass 2021 das erste Jahr der normalen Tätigkeit des Ständigen Sekretariats sein wird, in dem sämtliches Führungspersonal und andere Bedienstete, die nicht der Führungsebene angehören, die Arbeit aufgenommen haben und der übergeordnete Verwaltungsrahmen in Kraft sein werden. Gemäß Anhang I des Sitzabkommens zwischen der Verkehrsgemeinschaft und Serbien stellt Serbien als Gastgeberland die Büros des Ständigen Sekretariats sowie einige der mit diesen Büros verbundenen Ausrüstungen und Dienstleistungen (Mobiliar, Sicherheit, Strom, Wasser und Reinigung) kostenlos zur Verfügung.

Die Annahme dieses Beschlusses durch den regionalen Lenkungsausschuss ist für die Umsetzung des VGV und das Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber (…) erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der regionale Lenkungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der regionale Lenkungsausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Nach Artikel 35 VGV ist der regionale Lenkungsausschuss befugt, den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden, wobei der diesbezügliche Beschluss für die Vertragsparteien des VGV rechtsverbindlich ist. Dieser Rechtsakt enthält aufgrund seiner Art und als für den regionalen Lenkungsausschuss geltende völkerrechtliche Regelung Elemente, die Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Vertragsparteien des VGV und damit auch der Union haben. Folglich ist davon auszugehen, dass er Rechtswirkungen hat. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des VGV weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des VGV erforderlich. Der VGV seinerseits hat Ziele und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, und im Bereich des Seeverkehrs, der unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fällt. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Rechtsakt allen diesen Elementen zuzuordnen. Alle diese Elemente sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten der Artikel 91 und der Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft werden die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2020/0336 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2021 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (der „VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates 4 unterzeichnet. Am 4. März 2019 wurde er im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates 5 genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)Nach Artikel 35 VGV verabschiedet der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft. Nach demselben Artikel ist der Lenkungsausschuss dazu befugt, Beschlüsse zu fassen, in denen das Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans festgelegt wird.

(3)Der Lenkungsausschuss soll in seiner Sitzung im Dezember 2020 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2021 annehmen. Sollte der Punkt in dieser Sitzung nicht behandelt werden, so wird die Annahme für die darauffolgende Sitzung anberaumt.

(4)Der vorgeschlagene Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2021 ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Er deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, technische Hilfe und die Organisation von Konferenzen und Sitzungen.

(5)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertreten ist, da ein solcher Beschluss für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und gegenüber der Union Rechtswirkung hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt betreffend den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2021 beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(2)    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25.6.2020, C(2020) 4356.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(5)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union.

Brüssel, den 26.11.2020

COM(2020) 759 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2021 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkts






ANHANG I

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. /2020 
DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom [...]

über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2021

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 –

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2021, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.

Artikel 2

(1)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren können die Mittel einer Haushaltslinie des Haushaltsplans 2021 zu Zwecken verwendet werden, die im Haushaltsplan einer anderen Haushaltslinie zugewiesen sind, sofern eine Obergrenze von 10 % der Mittel der früheren Haushaltslinie nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die Haushaltslinie Personal.

(2)Die im beigefügten Haushaltsplan aufgeführten Mittel, die übertragen wurden, um Ende 2020 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, kommen für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht. Sie werden bei der Festsetzung des Höchstbetrags, der der dort genannten Obergrenze von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt.

Artikel 3

(1)Die Mittel, die am Ende der Haushaltsjahre 2019 und 2020 nicht gebunden wurden, werden in Abgang gestellt und gemäß den in Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft festgelegten Prozentsätzen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Vertragsparteien zurückgezahlt.

Geschehen zu … am … 2020

Für den regionalen Lenkungsausschuss

   Der Präsident



HAUSHALTSPLAN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 2021

Haushaltslinie

Betrag

(in EUR)

1.Ständiges Sekretariat

1.1. Personal

 1 465 706

1.2. Reisekosten

 237 600

1.3. Bürokosten, Ausrüstung und Software

403 080

-davon neue Mittel

308 080

-davon übertragene Haushaltsmittel für Ende 2020 eingegangene Verpflichtungen, für die 2021 Zahlungen fällig werden

95 000 1

1.4. Sonstige Kosten und Dienstleistungen, darunter:

- ausgelagerte und sonstige Dienstleistungen (Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit, Personalschulungen, Bankgebühren)

- Kosten für Sitzungen & Konferenzen

- Kosten für Informationstechnologie und Kommunikation

- Ausgaben für die Einstellung von Personal

 262 890

1.5. STUDIEN, technische Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der EU

690 000

-davon neue Mittel

560 000

-davon übertragene Haushaltsmittel für Ende 2020 eingegangene Verpflichtungen, für die 2021 Zahlungen fällig werden

130 000 2

2.Ministerrat

2.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen

         60 000

3.Regionaler Lenkungsausschuss

3.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen

                      25 450

4.Fachausschüsse

4.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen

         114 100

5.Sozialforum

5.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen

16 300

Reserve (ca. 8 % der neuen Mittel)

249 874

Neue Mittel insgesamt

3 300 000

Aus 2020 übertragene Mittel insgesamt

225 000 3

Gesamtsumme

3 525 000 4

EU-Beitrag (80 % der neuen Mittel)

2 640 000

Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 % der neuen Mittel: Anhang V des VGV enthält die Verteilung nach Ländern)

660 000

(1)    Vorläufiger Betrag: laufende Vergabeverfahren betreffend Software-Anwendungen für Videokonferenzen, Buchhaltung und Personalverwaltung, Vertragsunterzeichnung voraussichtlich im Dezember 2020.
(2)    Vorläufiger Betrag: laufendes Vergabeverfahren betreffend technische Hilfe für eine Beobachtungsstelle für den Verkehr, Vertragsunterzeichnung voraussichtlich im Dezember 2020.
(3)    Vorläufiger Betrag. Bestätigung des Endbetrags im Dezember 2020, nachdem die entsprechenden Vergabeverfahren abgeschlossen und die Verträge unterzeichnet wurden.
(4)    Vorläufiger Betrag. Bestätigung des Endbetrags, sobald der aus 2020 übertragene Gesamtbetrag feststeht.