Brüssel, den 12.11.2020

COM(2020) 700 final

2020/0314(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement]

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 1 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Stromnetzkodizes und -leitlinien, die auf der Grundlage des 3. Energiepakets erstellt wurden, enthalten technische Vorschriften zur Erleichterung des Handels innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts. Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Zwischen Norwegen als EWR-/EFTA-Staat und EU-Mitgliedstaaten wurden bedeutende Stromverbindungsleitungen eingerichtet. Daher ist es ist die Ausweitung der technischen Vorschriften für den Handel innerhalb des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts auf den EWR unerlässlich, um die rechtliche Homogenität als Grundlage für den Stromhandel zu gewährleisten.

Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission enthält Vorschriften für die Zuweisung verfügbarer Kapazität an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts zur Erleichterung des Handels auf Day-Ahead- und Intraday-Märkten. Sie enthält Anforderungen im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Methoden zur Bestimmung der verfügbaren Kapazität, Kriterien für die Bewertung der Effizienz und ein Überprüfungsverfahren für die Gebotszonen. Sie gilt für alle Übertragungsnetzbetreiber mit Ausnahme derjenigen auf Inseln, die nicht an ein anderes Netz angeschlossen sind.

Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen 2  auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die gemeinsame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in dem EWR-Abkommen vorgesehenen Fälle.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der oben genannten Verordnung in das EWR-Abkommen erwartet.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Anpassung a) – Nichtanwendbarkeit auf Island und Liechtenstein

Da das Übertragungsnetz Islands nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission nicht für Island gelten.

Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sollte nicht für Liechtenstein gelten, da Liechtenstein aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz verfügt.

Anpassung b) und Erwägungsgrund 6 – sensible Informationen über das Elektrizitätssystem

Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission enthält Bestimmungen über die Informationspflichten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Anpassung b) ermöglicht es, dass die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Regulierungsbehörden diese Informationen austauschen und schützen.

Anpassung c) und Erwägungsgrund 7 – Bezugnahme auf die Beteiligungsrechte des norwegischen ÜNB, des nominierten Strommarktbetreibers (NEMO) und der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) bei der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden

Mit der vorstehend genannten Anpassung und dem vorstehend genannten Erwägungsgrund werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission über Beteiligungsrechte relevanter Rechtspersonen an der Entwicklung und Genehmigung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden angepasst, um Norwegen einzubeziehen.

2020/0314 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4  (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs IV des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 5 wird in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(4)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24.
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24.

Brüssel, den 12.11.2020

COM(2020) 700 final

ANHANG

des


Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens





[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement ]


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 1 wird in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission gilt nicht für Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen an andere Übertragungsnetze angeschlossen sind.

(3)Da das Übertragungsnetz Islands nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission nicht für Island gelten.

(4)Aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden verfügt Liechtenstein über kein eigenes Übertragungsnetz. Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.

(5)Bezugnahmen auf Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), nominierte Strommarktbetreiber („NEMO“), Regulierungsbehörden und Interessenträger sollten so verstanden werden, dass sie ÜNB, NEMO, Regulierungsbehörden und Interessenvertreter Norwegens umfassen.

(6)Bei der gemeinsamen Ausarbeitung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen unverzüglich übermittelt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden sollte sichergestellt werden, dass sensible Informationen, wie detaillierte Informationen über elektrische Umspannwerke, genaue Standorte der unterirdischen Übertragungsleitungen, Informationen über Steuersysteme und detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotage verwendet werden können, bei der Entwicklung von Modalitäten, Bedingungen oder Methoden wirksam geschützt werden. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte in der Zusammenarbeit mit Norwegen das gleiche Maß an Zusammenarbeit in Bezug auf den Informationsaustausch und den Schutz sensibler Informationen etabliert werden.

(7)Beiträge aller wichtigen Interessenträger zur Entwicklung regionaler oder EWR-weiter Modalitäten, Bedingungen und Methoden, die durch regulatorische Genehmigungen verbindlich werden können, sind für einen wirksamen grenzübergreifenden Regulierungsrahmen von entscheidender Bedeutung. Der ÜNB und andere Interessenträger sollten sich daher an den Verfahren zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß den verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung beteiligen. Der norwegische ÜNB und die norwegischen NEMO sollten sich insbesondere in ähnlicher Weise wie ÜNB und NEMO, die einen EU-Mitgliedstaat vertreten, an der Entscheidungsfindung der Interessenträger beteiligen.

(8)Bei regionalen oder unionsweiten Vorschlägen, bei denen die Genehmigung von Vorschlägen des ÜNB oder der NEMO eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde erfordert, sollten die Regulierungsbehörden einander konsultieren und zusammenarbeiten, um Einvernehmen zu erzielen, bevor die Regulierungsbehörden eine Entscheidung treffen. Die norwegische Regulierungsbehörde sollte in diese Zusammenarbeit einbezogen werden.

(9)Da diese Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 2 erlassen wurde, sind die gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 3 zur Durchführung der Verordnung 714/2009 ausgearbeiteten und angenommenen Anpassungstexte, insbesondere die Bestimmungen in Artikel 1 Absätze 1 und 5, die Anpassungen hinsichtlich der Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im EWR vorsehen, für die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere von Artikel 9 Absätze 11 und 12, im EWR relevant.

(10)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 48 (Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„(49)    32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein.

b)In Artikel 13 wird Folgendes angefügt:

‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘

c)Artikel 9 wird wie folgt angepasst:

i) Die Bezugnahmen auf die ‚Bevölkerung der Union‘ in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, auf die ‚Bevölkerung der betreffenden Region‘ in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und auf die ‚Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten als Bezugnahmen, die auch die Bevölkerung Norwegens umfassen, wenn geprüft wird, ob die jeweilige Bevölkerungsschwelle für die Erreichung der qualifizierten Mehrheit erreicht ist.

ii) Die Bezugnahmen auf ‚Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und auf Regionen, ‚die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als Bezugnahmen auf ‚Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen bestehen‘ bzw. auf ‚Regionen, die aus vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen oder weniger bestehen‘ zu verstehen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1222 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens 4* in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident

   […]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   […]

(1)    ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24.
(2)    ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(3)    ABl. L 36 vom 7.2.2019, S. 44.
(4) *    Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.