EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.11.2020
COM(2020) 700 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
[32015R1222 - Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement ]
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement wird in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission gilt nicht für Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen an andere Übertragungsnetze angeschlossen sind.
(3)Da das Übertragungsnetz Islands nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission nicht für Island gelten.
(4)Aufgrund seiner geringen Größe und der begrenzten Zahl von Stromkunden verfügt Liechtenstein über kein eigenes Übertragungsnetz. Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.
(5)Bezugnahmen auf Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), nominierte Strommarktbetreiber („NEMO“), Regulierungsbehörden und Interessenträger sollten so verstanden werden, dass sie ÜNB, NEMO, Regulierungsbehörden und Interessenvertreter Norwegens umfassen.
(6)Bei der gemeinsamen Ausarbeitung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen unverzüglich übermittelt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden sollte sichergestellt werden, dass sensible Informationen, wie detaillierte Informationen über elektrische Umspannwerke, genaue Standorte der unterirdischen Übertragungsleitungen, Informationen über Steuersysteme und detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotage verwendet werden können, bei der Entwicklung von Modalitäten, Bedingungen oder Methoden wirksam geschützt werden. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte in der Zusammenarbeit mit Norwegen das gleiche Maß an Zusammenarbeit in Bezug auf den Informationsaustausch und den Schutz sensibler Informationen etabliert werden.
(7)Beiträge aller wichtigen Interessenträger zur Entwicklung regionaler oder EWR-weiter Modalitäten, Bedingungen und Methoden, die durch regulatorische Genehmigungen verbindlich werden können, sind für einen wirksamen grenzübergreifenden Regulierungsrahmen von entscheidender Bedeutung. Der ÜNB und andere Interessenträger sollten sich daher an den Verfahren zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäß den verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung beteiligen. Der norwegische ÜNB und die norwegischen NEMO sollten sich insbesondere in ähnlicher Weise wie ÜNB und NEMO, die einen EU-Mitgliedstaat vertreten, an der Entscheidungsfindung der Interessenträger beteiligen.
(8)Bei regionalen oder unionsweiten Vorschlägen, bei denen die Genehmigung von Vorschlägen des ÜNB oder der NEMO eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde erfordert, sollten die Regulierungsbehörden einander konsultieren und zusammenarbeiten, um Einvernehmen zu erzielen, bevor die Regulierungsbehörden eine Entscheidung treffen. Die norwegische Regulierungsbehörde sollte in diese Zusammenarbeit einbezogen werden.
(9)Da diese Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassen wurde, sind die gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung 714/2009 ausgearbeiteten und angenommenen Anpassungstexte, insbesondere die Bestimmungen in Artikel 1 Absätze 1 und 5, die Anpassungen hinsichtlich der Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im EWR vorsehen, für die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere von Artikel 9 Absätze 11 und 12, im EWR relevant.
(10)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 48 (Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„(49)
32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a)Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein.
b)In Artikel 13 wird Folgendes angefügt:
‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘
c)Artikel 9 wird wie folgt angepasst:
i) Die Bezugnahmen auf die ‚Bevölkerung der Union‘ in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, auf die ‚Bevölkerung der betreffenden Region‘ in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und auf die ‚Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten als Bezugnahmen, die auch die Bevölkerung Norwegens umfassen, wenn geprüft wird, ob die jeweilige Bevölkerungsschwelle für die Erreichung der qualifizierten Mehrheit erreicht ist.
ii) Die Bezugnahmen auf ‚Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und auf Regionen, ‚die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen‘ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als Bezugnahmen auf ‚Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen bestehen‘ bzw. auf ‚Regionen, die aus vier Mitgliedstaaten der Union und Norwegen oder weniger bestehen‘ zu verstehen.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1222 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
[…]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[…]