Brüssel, den 5.11.2020

COM(2020) 693 final

2018/0089(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)


2018/0089 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2018) 184 final – 2018/0089 (COD)):

12. April 2018

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen:

20. September 2018

10. Oktober 2018

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

26. März 2019

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

4. November 2020

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Im Rahmen der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vorgelegt.

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, den Verbraucherschutz zu stärken und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, indem das bestehende Unterlassungsverfahren zum Schutz der Verbraucherinteressen wirksamer gemacht und durch einen Mechanismus für den kollektiven Rechtsschutz der Verbraucher ergänzt wird.

Dieser Vorschlag enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch. Zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Verbandsklagen erwirkt werden können, zählen Unterlassungsentscheidungen zur Unterbindung und Untersagung der Praktiken eines Unternehmens, sofern sie als Verstoß gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu werten sind, sowie Abhilfemaßnahmen, mit denen den Verbrauchern, die im Rahmen der Klage vertreten werden, nach Unionsrecht oder nationalem Recht Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden. Der Vorschlag sieht harmonisierte Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen sowie Vorschriften für eine Finanzierung durch Dritte, für die Unterstützung qualifizierter Einrichtungen und deren gegenseitige Anerkennung, für Vergleiche, für Verbraucherinformation und für die Offenlegung von Beweismitteln vor, womit die Wirksamkeit des Verfahrens auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene sichergestellt werden soll. Der Anwendungsbereich des Vorschlags umfasst horizontale und sektorspezifische EU-Instrumente, die für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in verschiedenen Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Datenschutz, Reisen, Tourismus, Gesundheit und Umwelt relevant sind.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Im Einklang mit der politischen Einigung sieht der Standpunkt des Rates in erster Lesung eine Reihe von Änderungen des Kommissionsvorschlags vor, hauptsächlich um:

·klarzustellen, dass die Ziele der Richtlinie zu dem Funktionieren des Binnenmarkts durch ein hohes Verbraucherschutzniveau beitragen. In diesem Kontext bezieht sich die Richtlinie auch auf das Ziel, den Zugang der Verbraucher zur Justiz sicherzustellen.

·den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Benennung der zur Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen qualifizierten Einrichtungen mehr Ermessungsspielraum zu lassen, unter Verschärfung der harmonisierten Kriterien für die Benennung der zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierten Einrichtungen;

·die Arten von Maßnahmen, die die qualifizierten Einrichtungen erwirken können, die Vorschriften für die Teilnahme von Verbrauchern im Rahmen der Klage, für die Koordinierung von potenziellen parallelen Klagen, für die Finanzierung durch Dritte, die Aufteilung der Verfahrenskosten, die Verbraucherinformation, die Offenlegung von Beweismitteln und für die Unterstützung qualifizierter Einrichtungen zu präzisieren;

·im Hinblick auf Verfahrensmodalitäten wie Vergleiche, Auswirkungen rechtskräftiger Entscheidungen, Verjährungsfristen oder Sanktionen den Mitgliedstaaten mehr Ermessungsspielraum zu geben, um damit die Richtlinie grundsatzbasierter zu machen und die Einpassung von Verbandsklagen in die nationalen Durchsetzungsrahmen zu erleichtern;

·eine Überprüfungsklausel bezüglich der möglichen Schaffung des Amtes eines Europäischen Bürgerbeauftragten für Verbandsklagen aufzunehmen;

·den Umsetzungszeitraum der Richtlinie von 18 auf 24 Monate zu verlängern.

Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 22. Juni 2020 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in vollem Umfang wider. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen des Vorschlags mit dessen ursprünglichen politischen Zielen im Einklang stehen. Daher kann sich die Kommission dem Standpunkt des Rates anschließen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Standpunkt des Rates.

Die Annahme dieser Richtlinie ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Wege zur wirksamen Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU in Fällen, die die Kollektivinteressen der Verbraucher betreffen. Darüber hinaus wird die Richtlinie einen Beitrag zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen leisten.