EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.10.2020
COM(2020) 666 final
2020/0301(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags
1.1.1.Allgemeiner Kontext
Die Befischung von Tiefseearten wird in der EU seit 2003 in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für die verschiedenen Arten und Gebiete und in Form der höchstzulässigen Fischereikapazität im Nordostatlantik geregelt. Für 2019 und 2020 wurden die zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Tiefseearten mit der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2019 und 2020) festgesetzt.
Die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Verpflichtungen zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung wird ein Vorsorgeansatz im Fischereimanagement (entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der genannten Verordnung) angewendet und setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik das Ziel, den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) wiederherzustellen und zu erhalten. Außerdem sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festzusetzen.
Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Der im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegte Übergangszeitraum läuft Ende 2020 aus, nachdem das Vereinigte Königreich erklärt hat, dass es kein Interesse an einer weiteren Verlängerung hat. Die Bestände, bei denen sich die Kommission mit dem Vereinigten Königreich über die Quotenanteile für die Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 beraten muss, werden daher in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Verhandlungen über die Zusammenarbeit bei diesen Beständen, einschließlich Fangmöglichkeiten, Quotenanteilen und Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs, als pro memoria angegeben.
Für andere gemeinsam genutzte Bestände oder Fangmöglichkeiten, die mit Drittländern ausgetauscht werden, liegen die Zahlen noch nicht vor, solange die Konsultationen mit diesen Drittländern noch nicht abgeschlossen sind. Nach Abschluss dieser Konsultationen wird der Vorschlag durch Non-Papers ergänzt.
Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten im Einklang mit internationalen Übereinkommen festgesetzt werden, u. a. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen („UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände“). Insbesondere bei ungewissen, unzuverlässigen oder unzureichenden Angaben ist Vorsicht geboten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände darf das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. Die vorgeschlagenen TACs folgen auch den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf Hoher See, die durch mehrere Resolutionen der UN-Vollversammlung bestätigt wurden (Resolutionen 61/105 im Jahr 2007, 64/72 im Jahr 2009 und zuletzt 70/235 im Jahr 2015).
1.1.2.Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Die mit der GFP-Grundverordnung festgelegte Anlandeverpflichtung wurde von 2015 bis 2019 schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2019 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung. Es können bestimmte Ausnahmen von der in der Grundverordnung vorgesehenen Anlandeverpflichtung gelten. Ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.
Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission daher TACs auf der Grundlage von Fangempfehlungen anstatt zuvor verwendeter Anlandeempfehlungen vor. Bei den vorgeschlagenen Unionsquoten wird berücksichtigt, dass bestimmte beschränkte Rückwürfe aufgrund festgelegter Ausnahmen erfolgen und somit nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Daher werden diese Mengen von den Unionsquoten abgezogen.
1.1.3.Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates und gelten bis zum 31. Dezember 2020. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates spezielle Bedingungen für die Fischerei auf Tiefseebestände im Nordostatlantik festgelegt.
Der Bewirtschaftungsplan für die westlichen Gewässer (Verordnung (EU) 2019/472), der einige der unter diese Verordnung fallenden Bestände abdeckt, gilt für:
–Rundnasen-Grenadier in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 5b,
–Schwarzen Degenfisch in den ICES-Untergebieten 1, 2, 4, 6-8, 10 und 14 und in den Divisionen 3a, 5a, 5b, 9a und 12b und
–Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 9
1.1.4.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/2336 mit spezifischen Bedingungen für die Fischerei auf Tiefseebestände im Nordostatlantik.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1.•Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen „zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“. Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten sowie auf funktional mit der Nutzung dieser Fangmöglichkeiten verbundene Bedingungen.
Daher werden mit diesem Vorschlag im Wege einer Verordnung des Rates die für die Fangflotten der Union geltenden Fangbeschränkungen für die kommerziell wichtigsten Tiefseearten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Nordostatlantiks festgesetzt, um das im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgte Ziel einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen. Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
2.2.Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheidet jeder Mitgliedstaat, wie die Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, unter Beachtung von Artikel 16 Absatz 7 sowie der Kriterien in Artikel 17 auf die Regionen oder Wirtschaftsbeteiligten aufgeteilt werden. Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen Spielraum bei der Entscheidung, wie sie die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihnen gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen wollen.
3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
3.1.Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage der Grundsätze und Leitlinien ausgearbeitet, die in der Mitteilung der Kommission Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021 dargelegt sind Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung hat die Kommission umfassende Konsultationen mit Interessenträgern, der Zivilgesellschaft, den Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung alle zwei Jahre, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
5.WEITERE ANGABEN
5.1.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Bei keinem der von diesem Vorschlag erfassten Bestände können die Wissenschaftler die Bestandslage anhand der verfügbaren Informationen umfassend bewerten, und zwar weder in Bezug auf die Populationsgröße noch in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit. Dafür gibt es mehrere Gründe: Es handelt sich häufig um langlebige und langsam wachsende Arten, weshalb es äußerst schwierig ist, den Bestand in Altersklassen einzuteilen und die Auswirkungen der Befischung auf den Bestand durch Veränderungen in der Längen- oder Altersstruktur der Fänge zu beurteilen. Wie stark die Erneuerung des Bestands durch Jungfische ist, ist nicht bekannt. Die Bestände sind in Tiefen breit gestreut, die aus praktischen Gründen nur schwer zu untersuchen sind. Daten aus wissenschaftlichen Erhebungen sind wegen der geringen kommerziellen Bedeutung dieser Bestände häufig nicht verfügbar oder decken nicht das gesamte Verbreitungsgebiet ab. Die Fangtätigkeiten konzentrieren sich mitunter nur teilweise auf diese Arten, und einige Fischereien sind noch relativ neu.
Die vorgeschlagenen Fangbeschränkungen entsprechen den Grundsätzen, die in der oben genannten Mitteilung der Kommission über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2021 festgelegt sind. In dieser Mitteilung ist dargelegt, wie nach Auffassung der Kommission Fangmöglichkeiten festgesetzt werden sollten, und nach diesen Vorgaben wurde bei der Erarbeitung dieses Vorschlags für die darin enthaltenen TAC-Einträge vorgegangen. Der Vorschlag umfasst Folgendes:
·Gegebenenfalls die Berücksichtigung der Pflicht zur Anlandung.
·Werden wissenschaftliche Empfehlungen auf der Grundlage qualitativer Analysen der verfügbaren Informationen abgegeben (auch wenn diese unvollständig sind oder sich teilweise auf die Meinung von Sachverständigen stützen), so sollten diese als Grundlage für die Festsetzung der TAC dienen. Die TACs für mit Drittländern geteilte Bestände sollten als „pm“ (pro memoria) festgesetzt werden, bis die Fangmöglichkeiten mit den betreffenden Drittländern vereinbart sind. Der Vorschlag enthält drei TACs mit Kürzungen für 2021 und eine Verlängerung für 2022. Bei einer TAC handelt es sich um eine an Portugal übertragene TAC.
·Angesichts der schlechten biologischen Lage der Bestände von Tiefseehaien sollte die Fischerei weiterhin verboten bleiben.
·Das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Granatbarsch sollten weiterhin verboten bleiben. Der Bestand ist erschöpft und erholt sich nicht. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung dieser Art durch EU-Schiffe mehr gegeben hat.
5.2.Höhe der vorgeschlagenen TACs und Erläuterung
Als der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer verabschiedet wurde, erklärte die Kommission, dass bei TAC-Vorschlägen der Kommission, die um mehr als 20 % von den zuvor festgesetzten TACs abweichen, diese Fälle in der Begründung des Kommissionsvorschlags aufgelistet und gegebenenfalls die Gründe für die TAC-Änderungen dargelegt werden. Die Kommission hat beschlossen, einen solchen Überblick für alle in ihrem Vorschlag enthaltenen TACs bereitzustellen.
TAC
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Name des Seegebiets
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Vorgeschlagene TAC für 2021
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Vorgeschlagene TAC für 2022
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Vorgeschlagene TAC-Änderung gegenüber 2020
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Erläuterung
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Schwarzer Degenfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 8, 9 und 10;
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Golf von Biskaya, portugiesische Gewässer, Azoren
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2113
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2113
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-25 %
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Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten zu reduzieren. Allerdings wurde der Vorschlag für das Untergebiet 10 auf lediglich 29 t statt wie vom ICES empfohlen auf 280 t reduziert, um die Quotennutzung im Jahr 2019 widerzuspiegeln.
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Rundnasen-Grenadier in Gebiet 3,
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Skagerrak und Kattegat
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5
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5
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-90 %
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Es handelt sich um eine Beifang-TAC mit einer Fangempfehlung von 0. Die Kommission schlägt vor, die Beifangquote zu verringern, um der Richtung des wissenschaftlichen Gutachtens zu folgen, da die Gefahr einer limitierenden Art geringer ist als zuvor angenommen.
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2020/0301 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereisektoren sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.
(5)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(6)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(7)Bei bestimmten TACs stehen Mitgliedstaaten ohne Quote unter „Sonstige“ geteilte Quoten zur Verfügung. Mitgliedstaaten, die diese geteilte Quote in Anspruch genommen haben, können später eine eigene Quote erhalten, z. B. durch einen Tausch. Bei der Meldung der Fänge an die Kommission sollten die Mitgliedstaaten zwischen den auf ihre eigene Quote anzurechnenden Fängen und den im Rahmen derselben TAC auf die geteilte Quote anzurechnenden Fängen unterscheiden. Um diese Unterscheidung zu ermöglichen, sollte ein eigener Meldecode eingeführt werden.
(8)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(9)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sollten angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen und in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen mit Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form spezifischer Rückwurfpläne erlassen.
(10)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.
(11)Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(12)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.
(13)In den Gebieten des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben.
(14)Der ICES empfiehlt, bis 2024 keinen Granatbarsch zu fangen. Es sollte verboten bleiben, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.
(15)Der ICES empfiehlt, die fischereiliche Sterblichkeit von Tiefseehaien möglichst gering zu halten. Tiefseehaie sind langlebige Arten mit geringen Fortpflanzungsraten, die innerhalb kurzer Zeit zu überfischten Arten geworden sind. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten vollständig eingeschränkt bleiben.
(16)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine zeitnahe Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2021 und 2022 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
b)„Quote“ ein der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilter Anteil der TAC;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
d)„analytische Bewertung“ mengenmäßige Evaluierungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
e)„ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f)„CECAF-Gebiete“ (Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g)„Tiefseehaie“ die in Teil 1 Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten,
Artikel 3
TACs und Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern gefangen werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1)Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt. Dieser Bestand wird im Anhang der vorliegenden Verordnung ausgewiesen.
(2)Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)als Ergebnis
i)mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
(3)Portugal übermittelt der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres die folgenden Informationen:
a)die beschlossene TAC;
b)die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.
Artikel 5
Besondere Vorschriften für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates;
c)Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
(3)Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
(1)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
(2)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 7
Verbot
Fischereifahrzeugen der Union ist Folgendes untersagt:
(1)Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden;
(2)in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 Tiefseehaie zu befischen und in diesen Gebieten gefangene Tiefseehaie an Bord zu behalten, umzuladen, umzuverteilen oder anzulanden.
Artikel 8
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident