|
Anhang
Bestimmung
|
Kategorie der Abweichungen
|
Einzelheiten der Abweichungen
|
Anmerkungen
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von Design D
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung des D-Werts (D-value)
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von „dynamische tragfähige Fläche“
|
C
|
Die derzeitige Begriffsbestimmung bezieht sich auf das Notaufsetzen und nicht auf die Hubschrauberbewegung. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von „rechteckig“ (elongated)
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von Hubschrauberstandplatz
|
C
|
Die derzeitige Begriffsbestimmung deckt nicht alle Funktionen ab, die unter die neue Begriffsbestimmung für Hubschrauberstandplätze fallen. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung der Hubschrauberrollbahn
|
C
|
Der neue Inhalt der Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung des Hubschrauberrollwegs
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von „Schutzfläche"
|
C
|
Die derzeitige Begriffsbestimmung umfasst auch den Rollweg. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung von „Aufsetzkreis" (Touchdown Positioning Circle, TDPC)
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
1.1 Begriffsbestimmung der „Aufsetzmarkierung" (Touchdown Positioning Marking, TDPM)
|
C
|
Die Begriffsbestimmung wird in den derzeitigen Bestimmungen nicht behandelt. Darüber hinaus gilt sie nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
2.4.1 Abmessungen von Hubschrauberlandeplätzen und zugehörige Informationen
|
C
|
Die Spezifikation wurde nicht umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
2.4.3 Abmessungen von Hubschrauberlandeplätzen und zugehörige Informationen
|
C
|
Die Spezifikation wurde nicht umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
2.7.1 Rettungsdienst und Brandbekämpfung (Angaben zum Schutzniveau)
|
C
|
Die einschlägigen Spezifikationen, die auch für Flugplätze gelten, wurden als Leitfaden umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
2.7.2 Rettungsdienst und Brandbekämpfung (Kategorie)
|
C
|
Die einschlägigen Spezifikationen, die auch für Flugplätze gelten, wurden als Leitfaden umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
2.7.3 Rettungsdienst und Brandbekämpfung (Bekanntmachung von Änderungen am Schutzniveau)
|
C
|
Die einschlägigen Spezifikationen, die auch für Flugplätze gelten, wurden als Leitfaden umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
2.7.4 Rettungsdienst und Brandbekämpfung (neue Kategorie)
|
C
|
Die einschlägigen Spezifikationen, die auch für Flugplätze gelten, wurden als Leitfaden umgesetzt.
|
Die Spezifikation wird in Zukunft im Rahmen der RMT.0722 bis zum vierten Quartal 2023 in Betracht gezogen.
|
|
3.1.1 Endanflug- und Startflächen (FATO)
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die FATO anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.2 Bestimmung der FATO
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen ist nicht vorgesehen, dass die FATO fest sein muss. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.3 Abmessungen der FATO
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Abmessungen der FATO auf andere Weise definiert. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.5 Neigung der festen FATO
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Neigungen anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.8 FATO-Sicherheitsbereiche
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Merkmale des Sicherheitsbereichs anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.9 Abmessungen des FATO-Sicherheitsbereichs
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Abmessungen des Sicherheitsbereichs anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.11 Objekte im FATO-Sicherheitsbereich
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird das Vorhandensein von Objekten im Sicherheitsbereich anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.13 Bestimmung der geschützten seitlichen Neigung
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird das Vorhandensein von Objekten im Sicherheitsbereich anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.14 Bestimmung der geschützten seitlichen Neigung
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird das Vorhandensein von Objekten im Sicherheitsbereich anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.15 Hindernisse auf einer Fläche einer geschützten seitlichen Neigung
|
C
|
Die derzeitige Spezifikation sieht die Möglichkeit oder das Eindringen in die Fläche unter bestimmten Bedingungen vor. Darüber hinaus gilt die derzeitige Bestimmung nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.16 Hubschrauberfreiflächen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.19 Breite von Hubschrauberfreiflächen
|
C
|
Die derzeitige Bestimmung enthält eine einzige Neigung. Darüber hinaus gilt die derzeitige Bestimmung nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.21 Aufsetz- und Abhebefläche (Touchdown and Lift-off Area, TLOF)
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.24 Abmessungen der TLOF
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.26 Neigungen einer TLOF
|
A
|
In der derzeitigen Spezifikation sind strengere Merkmale für die Neigung vorgesehen. Darüber hinaus gilt die derzeitige Bestimmung nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.27 TLOF innerhalb der FATO
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.28 TLOF auf Hubschrauberstandplatz
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.29 TLOF-Markierungen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.30 TDPM auf der FATO/TLOF
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.31 Alternative TDPM
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.33 Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.34 Breite von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.35 Querneigung von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.36 Hubschrauberrollwege
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.38 Neigung von Hubschrauberrollwegen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.42 Hubschrauberschwebeflugwege
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.44 Hubschrauberstandplätze
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Merkmale der Plätze anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.45 Abmessungen von Hubschrauberstandplätzen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Merkmale der Plätze anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.46 Neigung von Hubschrauberstandplätzen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden die Merkmale der Plätze anders geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.47 Markierungen von Hubschrauberstandplätzen
|
C
|
Nach den derzeitigen Spezifikationen ist eine Nichtmarkierung des Platzes erlaubt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.52 Schutzbereich für die nicht gleichzeitige Nutzung des Platzes
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
3.1.55 Neigung des festen Schutzbereichs
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
4.2.7 Anflug- und Startsteigfläche für Hubschrauberbodenlandeplätze
|
C
|
Die Spezifikation regelt nicht die Verfügbarkeit von mindestens einer geschützten seitlichen Neigung. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.2 Markierung des Hubschrauberlandeplatzes (Anmerkung, aber neue Abbildung 5-1A wird eingefügt)
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.7.4 Merkmale der Zielpunktmarkierung
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird als anwendbare Farbe Weiß festgelegt; es wird nicht vorgeschrieben, dass die Farbe der Markierung im Kontrast zum Hintergrund stehen muss. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.1 Bestimmung der TDPM
|
C
|
In der derzeitigen Bestimmung wird die Bestimmung der TDPM in einer präskriptiveren und an Bedingungen geknüpften Weise definiert. Darüber hinaus gilt die derzeitige Bestimmung nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.2 TDPM-Merkmale
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden diese Spezifikationen nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.3 TDPC-Ort
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.5 Verbotene Markierung des Landebereichs
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen werden diese Spezifikationen nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.8 Länge der Schulterlinie
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.9 Verbotene Markierungen des Landebereichs – Merkmale
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.9.10 TDPM-Priorität
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.2 Markierung der Hubschraubermittellinie
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.3 Ort der Markierungen für Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.4 Ort der Markierungszeichen von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.5 Abstand von Markierungszeichen für Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.6 Markierung der Mittellinie auf befestigten Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.7 Markierung der Mittellinie auf unbefestigten Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.8 Randmarkierungen von Hubschrauberrollbahnen – Merkmale
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.9 Randmarkierungszeichen von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.10 Höhe des Randmarkierungszeichens von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.11 Farbe des Randmarkierungszeichens von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.13.12 Beleuchtung des Randmarkierungszeichens von Hubschrauberrollbahnen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bodenrollbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.14.1
Markierungen und Markierungszeichen für Hubschrauberschwebeflugwege
|
C
|
Die Bereitstellung von einschlägigen Markierungen und Markierungszeichen ist gemäß den derzeitigen Anforderungen nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.14.2 Ort der Markierungen und Markierungszeichen für Hubschrauberschwebeflugwege
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Schwebeflugbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.14.3 Markierung der Mittellinie von Hubschrauberschwebeflugwegen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Schwebeflugbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.14.4 Markierung der Mittellinie von unbefestigten Hubschrauberschwebeflugwegen
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Schwebeflugbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.14.5
Markierungszeichen für Hubschrauberschwebeflugwege
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen beziehen sich auf die Schwebeflugbahn. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.15.1 Bereitstellung von Markierungen für den Perimeter des Hubschrauberstandplatzes
|
C
|
Die Bereitstellung von Markierungen für den Perimeter des Platzes ist gemäß den derzeitigen Anforderungen nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.15.2 Bereitstellung einer TDPM für den Hubschrauberstandplatz
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.15.4 Ort der TDPM, Ausrichtungslinien und Führungslinien
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.15.6 Perimetermarkierungen von Hubschrauberstandplätzen – Merkmale
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen sind die neuen Merkmale der Markierung nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.2.15.7 TDPM-Merkmale
|
C
|
Die Merkmale der TDPM werden in den derzeitigen Bestimmungen unterschiedlich definiert. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.1 Beleuchtungseinrichtungen, allgemein –
Entfernung der HAPI-Darstellung aus Abbildung 5-11
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen enthalten eine Darstellung des HAPI-Systems. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die derzeitigen Spezifikationen werden als notwendig erachtet und sollten beibehalten werden.
|
|
5.3.5 Anflugbefeuerungssystem
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen enthalten Spezifikationen für den Ort, das Signalformat, die Lichtverteilung, die Anflugstrecke und die Azimuteinstellung sowie Merkmale für das Anflugbefeuerungssystem. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die derzeitigen Spezifikationen werden als notwendig erachtet und sollten beibehalten werden.
|
|
5.3.6. Gleitwinkelbefeuerungssystem
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen enthalten Spezifikationen für den Ort, das Signalformat, die Lichtverteilung, die Anflugneigung und die Höheneinstellung sowie Merkmale der Beleuchtungseinrichtungen und Hindernisschutzflächen. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die derzeitigen Spezifikationen werden als notwendig erachtet und sollten beibehalten werden.
|
|
5.3.9.17
Beleuchtungseinrichtungen des TLOF-Perimeters auf der FATO am Boden eines erhöhten Hubschrauberlandeplatzes
|
C
|
Nach der geltenden Spezifikation dürfen Beleuchtungseinrichtungen des TLOF-Perimeters 5 cm überschreiten. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.10.1 Bereitstellung von Flutlichtbeleuchtung für Hubschrauberlandeplätze
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.10.2 Ort der Flutlichtbeleuchtung für Hubschrauberstandplätze
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.10.3 Spektralverteilung der Flutlichtbeleuchtung für Hubschrauberstandplätze
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.10.4 Horizontale und vertikale Beleuchtungsstärke
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.13.1 Hindernisse in Bereichen außerhalb und unterhalb der Grenzen der OLS
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
5.3.13.2
Freileitungen oder ‑kabel über einem Fluss
|
C
|
In den derzeitigen Bestimmungen wird diese Spezifikation nicht geregelt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.1.3 Ausrüstung und Dienste für die Rettung und Brandbekämpfung am Boden und auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen über unbewohnten Bauwerken
|
C
|
Die derzeitigen Bestimmungen sehen die Bereitstellung eines Rettungs- und Brandbekämpfungsdienstes vor, ohne dass eine Risikobeurteilung durchgeführt werden muss. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.2.2 Berechnung der praktischen kritischen Fläche, bei der primäre Löschmittel mit Vollstrahl angewendet werden
|
C
|
Das Schutzniveau wird in Übereinstimmung mit den für Flugplätze geltenden Bestimmungen festgelegt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.2.3 Berechnung der praktischen kritischen Fläche, bei der primäre Löschmittel mit einem dispergierenden Muster angewendet werden (außer Helidecks)
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.3.1 Menge der primären Löschmittel und Zusatzstoffe
|
C
|
Die Menge des Löschmittels und der Zusatzstoffe wird in Übereinstimmung mit den für Flugplätze geltenden Bestimmungen festgelegt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.3.5 Ergänzende Feuerlöschmittel
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.3.8 Ergänzende Feuerlöschmittel
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.4.1 Reaktionszeit für Hubschrauber-Bodenflugplätze
|
C
|
In den geltenden Vorschriften ist keine bestimmte Reaktionszeit enthalten, die erreicht werden muss. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.5.1 Rettungsvorkehrungen
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.6 Kommunikations- und Warnsystem
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.7.1 Anzahl des Rettungspersonals
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze und das Personal für die Rettung und Brandbekämpfung wird immer bereitgestellt. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|
|
6.2.7.2 Schulung von Personal für die Rettung und Brandbekämpfung
|
C
|
Es gelten die Spezifikationen für die Rettung und Brandbekämpfung für Flugplätze und das Personal für die Rettung und Brandbekämpfung wird immer bereitgestellt und geschult. Darüber hinaus gelten die derzeitigen Bestimmungen nur für VFR-Hubschrauberlandeplätze auf Flugplätzen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallen.
|
Die Spezifikation für eigenständige Hubschrauberflugplätze wird für künftige Regulierungstätigkeiten berücksichtigt.
|