Brüssel, den 8.10.2020

COM(2020) 636 final

2020/0285(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich des Erlasses ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat einen Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in der gemischten beratenden Arbeitsgruppe, die durch das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland eingesetzt wurde, im Hinblick auf einen Beschluss der gemischten beratenden Arbeitsgruppe über den Erlass ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union („Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“). Dieses Abkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

2.2.Die gemischte beratende Arbeitsgruppe

Die gemischte beratende Arbeitsgruppe („Arbeitsgruppe“) wurde durch Artikel 15 Absatz 1 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland („Protokoll“) als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation bezüglich der Durchführung des Protokolls eingesetzt.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des mit Artikel 165 des Austrittsabkommens eingerichteten Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls wahr, dem sie Bericht erstattet.

Die Arbeitsgruppe hat keine Befugnis, verbindliche Beschlüsse zu treffen, mit Ausnahme der Befugnis, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

In der Arbeitsgruppe

a)tauschen die Union und das Vereinigte Königreich zeitnah Informationen über geplante, laufende und endgültige einschlägige Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union aus;

b)unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich über geplante Rechtsakte der Union im Anwendungsbereich dieses Protokolls, einschließlich der Rechtsakte der Union, mit denen die in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union geändert oder ersetzt werden;

c)stellt die Union dem Vereinigten Königreich alle Informationen bereit, die nach Auffassung der Union relevant sind, um dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe des Protokolls vollumfänglich nachzukommen, und

d)stellt das Vereinigte Königreich der Union alle Informationen bereit, die die Mitgliedstaaten einander oder den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach den in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakten der Union bereitzustellen haben.

Der Vorsitz der Arbeitsgruppe wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Die Arbeitsgruppe tritt ab dem Ende des Übergangszeitraums mindestens einmal monatlich zusammen, sofern die Union und das Vereinigte Königreich in gegenseitigem Einvernehmen nichts anderes bestimmen. Bei Bedarf können die Union und das Vereinigte Königreich Informationen nach den Buchstaben c und d zwischen Sitzungen austauschen.

Die Union stellt sicher, dass alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe vertretenen Standpunkte und alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe bereitgestellten Informationen, einschließlich technischer und wissenschaftlicher Daten, unverzüglich den zuständigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermittelt werden.

2.3.Der vorgesehene Beschluss der Arbeitsgruppe

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls gibt sich die Arbeitsgruppe in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

Mit dem vorgesehenen Beschluss, für den der Standpunkt der Union festgelegt werden soll, soll sich die Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Arbeitsgruppe benötigt, um reibungslos arbeiten zu können, eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Aspekte regelt: die Benennung der Ko-Vorsitzenden, die Zusammensetzung des Sekretariats, den Informationsaustausch bezüglich der Zusammensetzung der Delegationen, den Sitzungsort, die Behandlung von Unterlagen und Schriftverkehr, die Erstellung der Tagesordnung und der Protokolle, die Vertraulichkeit und die Arbeitssprache der Sitzungen sowie die von den Delegationen zu tragenden Kosten.

Hinsichtlich des Zwecks und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie ihrer Beziehung zum Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls sollte sich diese Geschäftsordnung soweit wie möglich an die in Anhang VIII des Austrittsabkommens festgelegte Geschäftsordnung der mit Artikel 165 des Austrittsabkommens eingesetzten Fachausschüsse anlehnen.

Die Union sollte deshalb den Standpunkt vertreten, dass der Erlass eines dem Beschlussentwurf im Anhang dieses Vorschlags entsprechenden Beschlusses zu unterstützen ist, mit dem sich die Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit gibt.

4.Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse des Rates festgelegt.

Der Beschluss, den die Arbeitsgruppe erlassen soll, ist ein rechtswirksamer Akt.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Austrittsabkommens weder ergänzt noch geändert.

Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Einziger Zweck und Inhalt des vorgesehenen Akts ist die Festlegung des Standpunkts der Union zur Geschäftsordnung eines auf der Grundlage des Austrittsabkommens eingesetzten Gremiums, das sich gemäß dem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung geben soll. Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.

Daher sollte Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV die Rechtsgrundlage des vorgesehenen Beschlusses sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da sich die Arbeitsgruppe mit dem Beschluss ihre Geschäftsordnung geben soll, die sich an die im Austrittsabkommen festgelegte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und der Fachausschüsse anlehnen soll, ist es angebracht, den Beschluss der Arbeitsgruppe einschließlich der Geschäftsordnung nach Erlass des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2020/0285 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich des Erlasses ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 1 abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)Die gemischte beratende Arbeitsgruppe („Arbeitsgruppe“) wurde mit Artikel 15 Absatz 1 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland („Protokoll“) als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation bezüglich der Durchführung dieses Protokolls eingesetzt.

(3)Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls setzt sich die Arbeitsgruppe aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingerichteten Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls wahr, dem sie Bericht erstattet.

(4)Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls gibt sich die Arbeitsgruppe in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

(5)Hinsichtlich des Zwecks und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie ihrer Beziehung zum Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls soll sich diese Geschäftsordnung soweit wie möglich an die in Anhang VIII des Austrittsabkommens festgelegte Geschäftsordnung der mit Artikel 165 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Fachausschüsse anlehnen.

(6)Daher ist es angebracht, den in der Arbeitsgruppe im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)Dieser Beschluss sollte am Tag seines Erlasses in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten Arbeitsgruppe bezüglich eines Beschlusses gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses der Arbeitsgruppe.

Artikel 2

Der Beschluss der Arbeitsgruppe wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG

Beschluss Nr. .../2020 der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe

vom …

zur Annahme ihrer Geschäftsordnung 

DIE GEMISCHTE BERATENDE ARBEITSGRUPPE —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 („Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland („Protokoll“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls gibt sich die gemischte beratende Arbeitsgruppe („Arbeitsgruppe“) in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

(2)Hinsichtlich des Zwecks und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie ihrer Beziehung zum Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls sollte sich die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe soweit wie möglich an die in Anhang VIII des Austrittsabkommens festgelegte Geschäftsordnung der durch Artikel 165 des Austrittsabkommens eingesetzten Fachausschüsse anlehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tätigkeit der mit Artikel 15 Absatz 1 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe wird durch die im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Geschäftsordnung geregelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …,

Im Namen der gemischten beratenden Arbeitsgruppe 

Die Ko-Vorsitzenden



ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER GEMISCHTEN BERATENDEN ARBEITSGRUPPE

Regel 1

Vorsitz

(1)    Der Vorsitz der gemischten beratenden Arbeitsgruppe („Arbeitsgruppe“) wird von einem von der Europäischen Kommission benannten Vertreter und einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Vertreter gemeinsam geführt. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich teilen einander schriftlich die Namen der benannten Vertreter mit.

(2)    Ein Ko-Vorsitzender, der an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann für diese Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der von der Europäischen Kommission benannte Stellvertreter oder der von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannte Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat der Arbeitsgruppe so früh wie möglich schriftlich über diese Benennung.

(3)    Der benannte Stellvertreter des Ko-Vorsitzenden übt die Rechte dieses Ko-Vorsitzenden nach den Vorgaben der Benennung aus. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für benannte Stellvertreter.

Regel 2

Sekretariat

Das Sekretariat der Arbeitsgruppe („Sekretariat“) setzt sich aus einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt unter der Verantwortung der Ko-Vorsitzenden die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

Regel 3

Teilnahme an Sitzungen

(1)    Vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung der Delegationen mit.

(2)    Gegebenenfalls können durch einen Beschluss der Ko-Vorsitzenden Sachverständige oder sonstige Personen, die nicht Mitglied einer Delegation sind, eingeladen werden, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilzunehmen, um Informationen zu einem bestimmten Thema zu geben.

Regel 4

Sitzungen

(1)    Die Arbeitsgruppe tritt abwechselnd in Brüssel und im Vereinigten Königreich zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.

(2)    Abweichend von Absatz 1 können die Ko-Vorsitzenden beschließen, dass eine Sitzung der Arbeitsgruppe per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.

(3)    Jede Sitzung der Arbeitsgruppe wird vom Sekretariat zu einem Termin und an einem Ort anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden festgelegt werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich die Arbeitsgruppe, innerhalb von 15 Tagen nach diesem Antrag zu einer Sitzung zusammenzutreten. In dringenden Fällen bemüht sie sich, zu einem noch früheren Termin zusammenzutreten.

Regel 5

Unterlagen

Die innerhalb der Arbeitsgruppe auf oder zwischen ihren Sitzungen offiziell ausgetauschten Unterlagen werden nummeriert und an die Union und das Vereinigte Königreich vom Sekretariat als Unterlagen der Arbeitsgruppe weitergeleitet.

Regel 6

Schriftverkehr

(1)    Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an die Arbeitsgruppe gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.

(2)    Das Sekretariat stellt sicher, dass der gesamte an die Arbeitsgruppe gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird.

(3)    Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.

Regel 7

Tagesordnung

(1)    Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Union oder dem Vereinigten Königreich beantragt wurde. Jeder Antrag wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.

(3)    Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung. Sie können beschließen, die vorläufige Tagesordnung oder einen Teil davon vor Beginn der Sitzung öffentlich zugänglich zu machen.

(4)    Die Tagesordnung wird von der Arbeitsgruppe zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte durch Beschluss der Arbeitsgruppe in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(5)    Die Ko-Vorsitzenden können beschließen, von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen abzuweichen.

Regel 8

Protokoll

(1)    Für jede Sitzung erstellt das Sekretariat innerhalb von 5 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Das Sekretariat erstellt zudem eine Zusammenfassung des Protokolls.

(2)    Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)    der der Arbeitsgruppe vorgelegten Unterlagen,

b)    aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und

c)    der angenommenen operativen Schlussfolgerungen zu einzelnen Punkten.

(3)    Das Protokoll enthält eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)    Die Ko-Vorsitzenden können innerhalb von 5 Tagen, nachdem das Sekretariat den Protokollentwurf bzw. die Zusammenfassung gemäß Absatz 1 weitergeleitet hat, Änderungen daran beantragen. Das Protokoll und die Zusammenfassung gelten nach Ablauf dieser Frist als genehmigt, wenn keine Änderungen beantragt wurden. Wenn ein Ko-Vorsitzender innerhalb dieser Frist eine Änderung beantragt, gelten das Protokoll und die Zusammenfassung als genehmigt, sobald der andere Ko-Vorsitzende der beantragten Änderung zugestimmt hat.

(5)    Im Anschluss an die Genehmigung unterzeichnen die Mitglieder des Sekretariats elektronische Ausfertigungen des Protokolls und übermitteln sie der Union und dem Vereinigte Königreich sowie dem Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland. Die Ko-Vorsitzenden können dann beschließen, die Zusammenfassung des Protokolls zu veröffentlichen.

Regel 9

Beschlüsse

(1)    Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.

(2)    In der Zeit zwischen den Sitzungen können die Ko-Vorsitzenden solche Beschlüsse im Wege der schriftlichen Kommunikation durch Notenwechsel in elektronischer Form zwischen den Ko-Vorsitzenden fassen. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien über solche Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden.

Regel 10

Vertraulichkeit

(1)    Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe vertraulich.

(2)    In Fällen, in denen die Union oder das Vereinigte Königreich der Arbeitsgruppe Informationen übermittelt, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder vor Offenlegung geschützt gelten, behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

Regel 11

Arbeitssprache

Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich die Arbeitsgruppe bei ihren Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.

Regel 12

Kosten

(1)    Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.

(2)    Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung von Unterlagen werden bei den Sitzungen in Brüssel von der Union und bei den Sitzungen im Vereinigten Königreich vom Vereinigten Königreich getragen.

(3)    Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache der Arbeitsgruppe werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.

Regel 13

Jahresbericht an den Fachausschuss

(1)    Das Sekretariat erstellt für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe. Der Bericht wird spätestens bis zum 1. Februar des folgenden Jahres vorgelegt.

(2)    Jeder Bericht wird von den Ko-Vorsitzenden angenommen und unterzeichnet und unmittelbar nach der Unterzeichnung an den Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland geschickt.

(1)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(2)     ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7