EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.9.2020
COM(2020) 614 final
2016/0132(COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Kontext und Gründe für den Vorschlag
Im Juli 2019 kündigte die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, in ihren politischen Leitlinien ein neues Migrations- und Asylpaket an, das sich auf ein umfassendes Konzept für die Außengrenzen, die Asyl- und Rückführungssysteme, den Schengen-Raum der Freizügigkeit, die externe Dimension der Migration, die legale Migration und die Integration gründen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll.
Die Mitteilung „Ein neues Migrations- und Asylpaket“, die zusammen mit diesem Vorschlag zur Änderung des Vorschlags von 2016 für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung sowie weiteren Legislativvorschlägen vorgelegt wird, markiert einen Neubeginn im Bereich Migration. Auf der Grundlage der übergreifenden Prinzipien der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung bezweckt das neue Paket eine integrierte Politik, die die politischen Strategien der Bereiche Asyl, Migration, Rückkehr, Schutz der Außengrenzen und Beziehungen zu wichtigen Drittländern in sich vereint.
Die Herausforderungen des Migrationsmanagements, auch im Zusammenhang mit irregulären Einreisen und Rückführungen, sollten nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein, sondern von der EU als Ganzem bewältigt werden müssen. Es bedarf eines europäischen Rahmens, um die wechselseitigen Abhängigkeiten der politischen Maßnahmen und Entscheidungen der Mitgliedstaaten bewältigen zu können. Dieser Rahmen muss den sich ständig verändernden Realitäten der Migration Rechnung tragen, die eine erhöhte Komplexität und einen verstärkten Koordinierungsbedarf mit sich gebracht haben. Obwohl die Zahl der irregulären Einreisen in die Union seit 2015 um 92 % zurückgegangen ist, gibt es immer noch eine Reihe von strukturellen Herausforderungen, die die Asyl-, Aufnahme- und Rückführungssysteme der Mitgliedstaaten unter Druck setzen.
Während die Zahl der irregulären Einreisen im Laufe der Zeit zurückgegangen ist, ist der Anteil der Migranten, die aus Ländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 25 % kommen, von 14 % im Jahr 2015 auf 57 % im Jahr 2018 gestiegen. Darüber hinaus hat es einen zunehmenden Anteil komplexer Fälle gegeben, da die Einreisen von Drittstaatsangehörigen mit eindeutigem internationalen Schutzbedarf in den Jahren 2015-2016 teilweise durch Einreisen von Personen mit stärker divergierenden Anerkennungsquoten ersetzt wurden. Darüber hinaus ist trotz des EU-weiten Rückgangs der irregulären Einreisen seit 2015 die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz weiter gestiegen und hat im Vergleich zur Zahl der Einreisen eine vierfache Differenz erreicht. Diese Trends deuten auf anhaltende Weiterreisen und auf Mehrfachanträge auf internationalen Schutz innerhalb der EU hin. Schließlich erfordert die Art der Einreisen, die im Anschluss an Such- und Rettungsaktionen erfolgen, eine spezifische Reaktion im Rahmen des allgemeinen Migrationsmanagementsystems, mit der anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten, die sich mit den Folgen der im Anschluss an Such- und Rettungsaktionen erfolgenden Einreisen befassen müssen, vor besonderen Herausforderungen stehen.
Der steigende Anteil der Asylbewerber, die wahrscheinlich keinen internationalen Schutz in der EU erhalten werden, führt zu einer erhöhten Belastung nicht nur bei der Bearbeitung von Asylanträgen, sondern auch bei der Rückführung irregulärer Migranten, deren Anträge als unzulässig oder aus anderen Gründen abgelehnt wurden. Die erforderliche Rückführung irregulärer Migranten, die nie um internationalen Schutz ersucht haben, erhöht diese Belastung noch mehr. Eine nahtlose Verbindung zwischen Asyl- und Rückführungsverfahren ist daher wichtiger denn je. Ebenso wichtig ist es, auf ein stärker europäisch ausgerichtetes Rückführungssystem hinzuarbeiten. Irreguläre Migranten, die nicht die Absicht haben, internationalen Schutz zu beantragen, sollten unverzüglich in das Rückführungsverfahren überführt werden und sich nicht automatisch im Asylverfahren wiederfinden.
Ebenso belastet der Druck, der durch unerlaubte Migrationsbewegungen auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, nach wie vor sowohl die Mitgliedstaaten der ersten Einreise als auch die Asylsysteme anderer Mitgliedstaaten. Das gegenwärtige System ist nicht hinreichend dazu geeignet, diesen Realitäten gerecht zu werden. Insbesondere gibt es derzeit keinen wirksamen Solidaritätsmechanismus.
Das neue Paket basiert auf den im Jahr 2016 vorgelegten Vorschlägen der Kommission zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie auf dem Vorschlag von 2018 für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie, wobei zusätzliche neue Elemente hinzugefügt wurden, um die Ausgewogenheit zu gewährleisten, die für einen gemeinsamen Rahmen erforderlich ist, der alle Aspekte der Asyl- und Migrationspolitik in sich vereint. Der Vorschlag zur Änderung des Vorschlags von 2016 für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung stellt eine klare und kohärente Verbindung zwischen bestimmten Personen und den Verfahren her, denen sie unterzogen werden, um die Kontrolle der irregulären Migration und die Aufdeckung unerlaubter Migrationsbewegungen besser zu unterstützen. Er unterstützt auch die Umsetzung des neuen Solidaritätsmechanismus und enthält entsprechende Änderungen, die das Funktionieren von Eurodac innerhalb des Interoperabilitätsrahmens zwischen den Informationssystemen der EU ermöglichen sollen.
Zusammen mit diesem Vorschlag legt die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement vor, mit der als Teil eines Gesamtkonzepts ein gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement auf EU-Ebene geschaffen werden soll.
Außerdem wird durch den Vorschlag zur Änderung des im Jahr 2016 unterbreiteten Vorschlags für eine Asylverfahrensverordnung und durch den Vorschlag zur Einführung eines Screenings eine nahtlose Verbindung zwischen allen Phasen des Migrationsverfahrens geschaffen, d. h. von dem neuen Verfahren vor der Einreise bis hin zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ohne Recht auf Verbleib in der Union. Das Screening würde aus Identitäts-, Gesundheits- und Sicherheitskontrollen bei der Einreise bestehen und darauf abzielen, die betroffenen Personen rasch dem anzuwendenden Verfahren (Rückführung, Einreiseverweigerung oder Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz) zuzuführen.
•Ziele des Vorschlags
Durch den Vorschlag der Kommission von 2016 ist der Anwendungsbereich von Eurodac bereits dahin gehend erweitert worden, dass neue Kategorien von Personen hinzugefügt wurden, über die Daten gespeichert werden sollten, welche zur Identifizierung irregulärer Migranten herangezogen werden können; außerdem wurde vorgeschlagen, das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken zu senken, die Sammlung von Identitätsinformationen zusammen mit den biometrischen Daten zuzulassen und die Datenspeicherdauer zu verlängern.
Der Vorschlag zur Änderung des Vorschlags von 2016 baut auf der vorläufigen Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen auf, ergänzt diese Änderungen und zielt darauf ab, Eurodac in eine gemeinsame europäische Datenbank zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Asyl, Neuansiedlung und irreguläre Migration umzuwandeln. Er sollte daher die Anwendung der verschiedenen Maßnahmen und Regeln unterstützen, die im Vorschlag für eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement vorgesehen sind (z. B. Übernahme von Asylbewerbern durch andere Mitgliedstaaten und Verlagerung der Zuständigkeit) und die Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Screening-Verordnung sicherstellen. Darüber hinaus zielt er darauf ab, genauere und vollständige, als Informationsgrundlage für die Politikgestaltung dienende Daten zu erheben und so die Kontrolle der irregulären Migration und die Aufdeckung unerlaubter Migrationsbewegungen besser zu unterstützen, indem neben den Anträgen auch die Antragsteller gezählt werden. Der Vorschlag soll zudem die Ermittlung geeigneter politischer Lösungen in diesem Bereich unterstützen, indem er die Erstellung von Statistiken durch Kombination von Daten aus mehreren Datenbanken ermöglicht. Ein weiteres Ziel besteht darin, den nationalen Behörden, die sich mit Asylbewerbern befassen, deren Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, zusätzliche Unterstützung in der Weise zu bieten, dass abgelehnte Anträge gekennzeichnet werden. Außerdem sind die Verordnungen, durch die ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der EU geschaffen wurde (darunter die Verordnung EU 2019/818), auch auf Eurodac anwendbar. Die sich aus dem Interoperabilitätsrahmen ergebenden und sich auf den Zugang zu Eurodac-Daten beziehenden Änderungen konnten zum Zeitpunkt der Annahme der Interoperabilitätsverordnungen noch nicht vorgenommen werden, da die derzeitige Eurodac-Datenbank keine alphanumerischen Identitätsdaten enthält. Daher sieht dieser Vorschlag eine Reihe von Änderungen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass Eurodac innerhalb des neuen Interoperabilitätsrahmens ordnungsgemäß funktioniert. Demselben Ziel dienen weitere notwendige Änderungen an zwei weiteren Rechtsakten (VIS-Verordnung und ETIAS-Verordnung).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht vollauf im Einklang mit der Mitteilung „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ und dem begleitenden Fahrplan für Initiativen (Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Vorschlag für eine Screening-Verordnung und geänderter Vorschlag für eine Asylverfahrensverordnung).
Dieser Vorschlag sieht Fristen für die Erhebung und Übermittlung biometrischer Daten von Personen vor, die internationalen Schutz beantragen. Der Zeitpunkt, ab dem diese Fristen laufen, wurde unter Berücksichtigung der im Vorschlag für eine Screening-Verordnung vorgesehenen Phasen vor der Einreise festgelegt. Was den Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement betrifft, so stellt dieser Vorschlag sicher, dass alle erforderlichen Informationen für eine etwaige Übernahme oder Überstellung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stehen. Dieser Vorschlag sorgt zudem für Kohärenz mit der in der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement vorgeschlagenen Sonderregelung für die Behandlung von Personen, die nach Such- und Rettungsaktionen ausgeschifft werden.
Was den Vorschlag für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie betrifft, so zielt dieser Vorschlag darauf ab, dass in Eurodac die notwendigen Informationen hinzugefügt werden, um die Rückführung von Personen zu erleichtern, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde.
In den Interoperabilitätsverordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 wird Eurodac ausdrücklich als eine der Datenbanken aufgeführt, die im Rahmen der Interoperabilität zwischen Datenbanken miteinander kommunizieren dürfen: Eurodac wird in den Anwendungsbereich der in den beiden Interoperabilitätsverordnungen festgelegten Interoperabilität einbezogen, in den jeweiligen Erwägungsgründen wird mehrfach darauf verwiesen, dass Eurodac an der Interoperabilitätsplattform beteiligt ist, und in den die Durchführung betreffenden Artikeln wird vorgesehen, dass Eurodac den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten abzufragen hat. Insbesondere sieht Artikel 69 der Verordnung 2019/817 vor, dass Eurodac eines der vier EU-Systeme sein soll, deren Daten während des Übergangszeitraums bis zur Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID) miteinander verknüpft werden sollen. Aus dem Wortlaut der beiden Interoperabilitätsverordnungen geht jedoch ebenso klar hervor, dass die meisten der darin eingeführten Verfahren in Bezug auf Eurodac nicht vor dem Geltungsbeginn der Neufassung der derzeitigen Eurodac-Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anwendbar sein werden. Damit die Interoperabilität vollständig wirksam werden kann, sind jedoch eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/818 und an der Eurodac-Verordnung selbst erforderlich. Diese Änderungen, die sich insbesondere auf den Zugang zu Eurodac-Daten beziehen, konnten zum Zeitpunkt der Annahme der Interoperabilitätsverordnungen noch nicht vorgenommen werden, da die Eurodac-Datenbank in ihrer derzeitigen Form keine alphanumerischen Identitätsdaten enthält. Die Änderungen, die durch diesen Vorschlag in Bezug auf Eurodac vorgenommen werden, und insbesondere all die Kategorien personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang erfasst werden sollen, lassen es nicht zuletzt aus operativer Sicht sinnvoll erscheinen, Eurodac in vollem Umfang an der Interoperabilitätsplattform zu beteiligen.
Schließlich ist auch die Kohärenz mit den vorläufigen politischen Einigungen gewährleistet, die bereits in Bezug auf die Anerkennungsverordnung, die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, die Verordnung über den Unionsrahmen für die Neuansiedlung und die Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union erzielt wurden, da die Elemente des Eurodac-Vorschlags von 2016, die diese Vorschläge betreffen, durch den geänderten Vorschlag nicht geändert wurden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ist eng mit der Politik der Union in anderen Bereichen verbunden und ergänzt diese:
a)Interoperabilität: Dieser Vorschlag muss das Funktionieren von Eurodac im Rahmen der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der EU gewährleisten.
b)Datenschutz: Dieser Vorschlag muss das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren Daten in Eurodac verarbeitet werden, wahren.
c)Sicherheit: Dieser Vorschlag trägt der im Vorschlag für eine Screening-Verordnung vorgesehenen Phase vor der Einreise Rechnung, für die eine Sicherheitskontrolle vorgesehen wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag verwendet Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage, um die Erhebung biometrischer Daten zu einem obligatorischen Schritt im Rahmen des Verfahrens des internationalen Schutzes zu machen. Er stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e als Rechtsgrundlage für die Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist. Er verwendet zudem Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g als Rechtsgrundlage für die Bestimmungen über die Neuansiedlung. Des Weiteren dient Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c als Rechtsgrundlage für die Merkmale zur Identifizierung irregulärer Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in den Bereichen illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a dient als Rechtsgrundlage für das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken. Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a dient als Rechtsgrundlage für den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol, u. a. für das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen.
•Unterschiede im Geltungsbereich
Für Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 bindend, da Irland auf der Grundlage des einschlägigen Protokolls mitgeteilt hat, dass Irland sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
Gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands kann dieser Mitgliedstaat beschließen, sich an der Annahme dieses Vorschlags zu beteiligen. Diese Möglichkeit besteht für ihn auch noch nach dem Erlass der vorgeschlagenen Verordnung.
Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme der Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ und auch nicht für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“). Dänemark wird sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, die für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist. Da Dänemark die derzeitige Eurodac-Verordnung jedoch aufgrund eines 2006 mit der EU geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens anwendet, muss dieser Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob er die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.
•Auswirkungen des Vorschlags auf Dänemark und am (ehemaligen) Dublin-Verfahren beteiligte Drittstaaten
Parallel zu der Assoziierung einiger Nichtmitgliedstaaten der EU am Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft mehrere Abkommen zur Assoziierung dieser Länder am (ehemaligen) Dublin-/Eurodac-Besitzstand geschlossen:
–Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001;
–Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Februar 2008;
–Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins vom 18. Juni 2011.
Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das über ein völkerrechtliches Abkommen am (ehemaligen) Dublin-/Eurodac-Besitzstand beteiligt ist – zu begründen, hat die Gemeinschaft mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle geschlossen.
Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den (ehemaligen) Dublin-/Eurodac-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den (ehemaligen) Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an der Annahme dieses Vorschlags), müssen der Kommission aber, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie dem Inhalt dieses Rechtsakts zustimmen. Falls Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein einen Rechtsakt zur Änderung oder Erweiterung des (ehemaligen) Dublin-/Eurodac-Besitzstands nicht annehmen, kommt die „Guillotinenklausel“ zur Anwendung, d. h. die entsprechenden Abkommen treten außer Kraft, es sei denn, der durch die Abkommen eingerichtete gemeinsame/gemischte Ausschuss beschließt einstimmig etwas anderes.
Der Zugriff der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac fällt weder unter die genannten Abkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein noch unter das parallel geschlossene Abkommen mit Dänemark. Zu diesem Zweck werden zurzeit ergänzende Abkommen mit diesen assoziierten Ländern ratifiziert.
•Subsidiarität
Gemäß dem vorliegenden Vorschlag dürfen Fingerabdruckdaten nur dann mithilfe von Eurodac abgeglichen werden, wenn mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen anderer Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI (Prümer Beschluss) kein Treffer erzielt wurde. Somit ist ein Mitgliedstaat, der den Prümer Beschluss nicht umgesetzt hat und folglich keine Überprüfung nach den Prüm-Kriterien durchführen kann, auch nicht befugt, eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchzuführen. Ähnliches gilt für die assoziierten Länder: Wenn sie den Prümer Beschluss nicht umgesetzt haben oder sich nicht daran beteiligen, sind sie nicht befugt, eine Eurodac-Abfrage durchzuführen.
Die vorgeschlagene Initiative stellt eine Weiterentwicklung der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sowie der EU-Migrationspolitik dar. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Vorschriften für die Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke von Eurodac in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Es wird ein Instrument geschaffen, das der Europäischen Union Informationen darüber bereitstellt, wie viele Drittstaatsangehörige irregulär oder im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze in die EU einreisen und internationalen Schutz beantragen. Für eine nachhaltige und faktenbasierte Migrations- und Visumpolitik sind diese Informationen unerlässlich.
Der vorliegende Vorschlag soll den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige sowie Personen, die über die Außengrenzen irregulär in die EU eingereist sind, zu identifizieren. Diese Informationen sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, Drittstaatsangehörigen für deren Rückführung neue Ausweispapiere auszustellen.
Da die Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen grenzüberschreitender Natur sind, ist die EU die geeignete Instanz, um im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für die vorgenannten Probleme im Zusammenhang mit der Eurodac-Verordnung Lösungen vorzuschlagen.
Eine Änderung der Eurodac-Verordnung ist auch erforderlich, um eine zusätzliche Zweckbestimmung aufzunehmen: die Kontrolle der irregulären Einwanderung in die EU sowie unerlaubter Migrationsbewegungen irregulärer Migranten innerhalb der EU; zudem bedarf es einer diesbezüglichen Änderung, die es ermöglicht, neben den Anträgen auch die Antragsteller zu zählen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Ebenso können die Ausschlussgründe gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] von den Mitgliedstaaten allein nicht effizient angewendet werden. Schließlich können die für die wirksame Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens erforderlichen Änderungen nicht von den Mitgliedstaaten allein, sondern nur von der Kommission vorgeschlagen und auf EU-Ebene in Kraft gesetzt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die für diese EU-Maßnahmen vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass der Vorschlag sein Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.
Der Vorschlag orientiert sich konzeptionell am Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, welcher vorsieht, dass die Eurodac-Geschäftsprozesse von Beginn an so konzipiert werden, dass sie den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen, und er ist in Bezug auf das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten verhältnismäßig, da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele unbedingt notwendig sind, zumal diese Daten auch nur während des hierfür unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen. Des Weiteren werden alle Garantien und Verfahren für den wirksamen Schutz der Grundrechte von in den Anwendungsbereich von Eurodac fallenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, insbesondere für den Schutz ihrer Privatsphäre und der sie betreffenden personenbezogenen Daten, vorgesehen und angewandt.
Damit das System funktioniert, bedarf es keiner weiteren Verfahren oder Vereinheitlichung auf EU-Ebene; die geplante Maßnahme ist verhältnismäßig, da sie – was ein Tätigwerden auf EU-Ebene anbelangt – nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.
•Wahl des Instruments und des Gesetzgebungsverfahrens
Dieser Vorschlag bezweckt die Änderung des im Jahr 2016 unterbreiteten Vorschlags für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung. Die Kommission unterstützt alle Elemente der vorläufigen Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen über den Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung von 2016, sodass dieser geänderte Vorschlag nur solche Artikel der vorläufigen Einigung enthält, die erheblich geändert werden sollten. Das heißt, dass bestimmte Artikel, die Gegenstand der vorläufigen Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen sind (beispielsweise die Artikel über Personen in einem Aufnahmeverfahren und über neu angesiedelte Personen), nicht im Vorschlag enthalten sind. Daher konnten bei drei Artikeln des geänderten Vorschlags (Artikel 9 über Statistiken, Artikel 19 über die Markierung und Sperrung von Daten und Artikel 40a zur Einführung von Änderungen der Verordnung (EU) 2019/818) einige Elemente der vorläufigen Einigung (jene Teile, die sich auf Personen in einem Aufnahmeverfahren und auf neu angesiedelte Personen beziehen) nicht aufgegriffen werden, da keine Querverweise auf die jeweiligen Artikel möglich waren. Zusätzlich ist es erforderlich, an anderen unter die vorläufige Einigung fallenden Artikeln weitere technische Anpassungen vorzunehmen, um den durch diesen geänderten Vorschlag eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag zielt auf die Änderung eines bestehenden Vorschlags ab; daher ist keine Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften verfügbar. Es liegen jedoch Erkenntnisse aus anderen Quellen vor, die auf die Notwendigkeit dieser Änderungen hindeuten. So haben, was die im Asylbereich erhobenen Daten anbelangt, die seit 2016 (z. B. in den Vorbereitungsgremien des Rates) geführten Diskussionen mit den Mitgliedstaaten eine Reihe von Elementen deutlich werden lassen, die sich auf die Effizienz der politischen Reaktion auswirken. In diesem Sinne wurde in den Standpunkten, die in den Verhandlungen über das GEAS-Paket von 2016 zum Ausdruck gebracht wurden, in den Diskussionen, die in verschiedenen anderen Foren auf technischer oder auf politischer Ebene stattfanden, und in den Beiträgen verschiedener Mitgliedstaaten zu dem neuen Paket der Druck hervorgehoben, der durch unerlaubte Migrationsbewegungen auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten ausgeübt wird. Ebenso wurden dabei die Grenzen der gegenwärtigen Analysen in diesem Bereich aufgezeigt, die kein genaues Lagebild ermöglichen. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass sich die für solche Zwecke verfügbaren Daten auf Verwaltungsverfahren und nicht auf Einzelpersonen beziehen. Da derzeit keine genauen Zahlen darüber vorliegen, wie viele (Erst‑)Antragsteller es in der EU gibt und wie viele von ihnen von einem Mitgliedstaat in einen anderen weiterreisen, können alle weiteren Versuche, diesen Vorgang (also beispielsweise die Motive für die Weiterreise, Profile oder die bevorzugten Reiseziele) zu analysieren, naturgemäß nur spekulativer Natur sein. Daher mangelt es den Anstrengungen zur Ermittlung geeigneter politischer Antworten auf solche Migrationsbewegungen sowohl an einer genauen Ausrichtung als auch an Effizienz.
Ebenso wurde in den Diskussionen die Notwendigkeit betont, die Verbindung zwischen Asyl und Rückkehr zu stärken, unter anderem durch die unverzügliche Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die zuständigen Behörden.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat im Vorfeld der Vorlage ihres neuen Migrations- und Asylpakets zwischen Dezember 2019 und Juli 2020 mehrfach die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Interessenträger konsultiert, um deren Meinungen zu dem geplanten Paket einzuholen. Parallel dazu fand unter dem rumänischen, dem finnischen und dem kroatischen Ratsvorsitz sowohl ein strategischer als auch ein technischer Austausch über die Zukunft verschiedener Aspekte der Migrationspolitik statt, darunter die Themen Asyl, Rückkehr und Beziehungen zu Drittländern in Bezug auf Rückübernahme und Wiedereingliederung. Bei diesen Konsultationen und Gesprächen wurde deutlich, dass ein Neubeginn der europäischen Asyl- und Migrationspolitik befürwortet wird, damit rasch gegen die Mängel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegangen und die Wirksamkeit des Rückkehrsystems erhöht werden kann, damit die Beziehungen der EU zu Drittländern in Bezug auf die Rückübernahme besser strukturiert und unterstützt werden können und damit eine nachhaltige Wiedereingliederung rückkehrender Migranten angestrebt werden kann.
Unter dem finnischen Ratsvorsitz wurden Workshops und Diskussionen in verschiedenen Ratsgremien organisiert, darunter die Konferenz „Tampere 2.0“ vom 24. bis 25. Oktober 2019 in Helsinki und das Salzburg-Forum vom 6. bis 7. November 2019 in Wien; bei diesen Gelegenheiten begrüßten die Mitgliedstaaten die Absicht der Europäischen Kommission, die Dublin-Reform neu in Angriff zu nehmen, um neue Formen der Solidarität zu ermitteln, zu denen alle Mitgliedstaaten verpflichtet wären. Die Mitgliedstaaten haben seinerzeit betont, dass Solidaritätsmaßnahmen Hand in Hand mit Zuständigkeitsmaßnahmen gehen müssen. Darüber hinaus betonten sie die dringende Notwendigkeit, gegen unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der EU vorzugehen und die Rückkehr von Personen durchzusetzen, die keinen internationalen Schutz benötigen.
Kommissarin Johansson und die zuständigen Kommissionsdienststellen haben mehrfach gezielte Konsultationen von Organisationen der Zivilgesellschaft, von Vertretern der Initiative für minderjährige Migranten und von einschlägigen lokalen Nichtregierungsorganisationen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die bei diesem Konsultationsprozess abgegebenen spezifischen Empfehlungen betrafen vor allem die Ausarbeitung eines gemeinsamen Ansatzes für kinderspezifische Standards als Folgemaßnahme zu der Mitteilung von 2017 über minderjährige Migranten. Die Zivilgesellschaft wurde auch im Rahmen des vom EASO eingerichteten Konsultationsforums zu Themen wie den ersten Schritten des Asylverfahrens konsultiert (2019).
Bezüglich der Frage, wie ein Neustart aussehen könnte und wie den gegenwärtigen Herausforderungen im Bereich Migration in Übereinstimmung mit den Menschenrechtsnormen begegnet werden könnte, hat die Kommission zahlreiche Empfehlungen von nationalen und lokalen Behörden, von Nichtregierungs- und internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder der IOM sowie von Think-Tanks und akademischen Kreisen berücksichtigt. Nach Auffassung dieser Stellen sollten bei einem Neustart der Reform bestimmte Regeln für die Bestimmung der Zuständigkeit überarbeitet und ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus vorgesehen werden, der auch für Personen gilt, die im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden. Die Nichtregierungsorganisationen fordern zudem ein gemeinsames Verständnis der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und haben sich dafür ausgesprochen, dass die überarbeiteten Dublin-Regeln eine dauerhaftere Übernahmeregelung enthalten sollten. Im Rahmen des MEDAM-Projekts empfahl das Zentrum für Migrationspolitik zum Beispiel die Einführung eines Anzeigers, mit dem die Fortschritte im Bereich Asyl und Migration auf EU-Ebene überwacht werden können.
Die Kommission hat zudem die Beiträge und die auf ihre Initiative eingeleiteten Studien des Europäischen Migrationsnetzes berücksichtigt, die in den letzten Jahren zu mehreren Fachstudien und Ad-hoc-Anfragen geführt haben.
•Auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Politikgestaltung
Die Kommission befürwortet eine auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Politikgestaltung und verweist auf das separate Dokument (XXX), in dem die Daten und Elemente aufgeführt sind, die die vorgeschlagene Herangehensweise an die verschiedenen Herausforderungen unterstützen, die seit 2016 in Bezug auf den Abschluss der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ermittelt wurden.
In Bezug auf Eurodac handelt es sich bei diesen Herausforderungen vor allem um die derzeit begrenzten Möglichkeiten zur Analyse unerlaubter Migrationsbewegungen, welche auf die Beschränkungen zurückzuführen sind, die die verfügbaren Daten mit sich bringen (die Daten beziehen sich nicht auf Einzelpersonen, sondern auf die Anträge), auf die Notwendigkeit, die im Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement eingeführten neuen Regeln widerzuspiegeln, und auf das Erfordernis, in die Eurodac-Verordnung Änderungen aufzunehmen, die das Funktionieren des Systems innerhalb des Interoperabilitätsrahmens ermöglichen würden.
•Grundrechte
Die Erläuterungen zu den Grundrechten im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung behalten ihre Gültigkeit.
Eines der neuen Elemente, die durch den geänderten Vorschlag einführt werden sollen, ist die Verknüpfung aller zu einer Person gehörenden Datensätze in einer Sequenz mit dem Ziel, zusätzlich zur Zählung der Anträge die Zählung der Antragsteller zu ermöglichen; an der Art und Weise, wie biometrische Daten erfasst und verarbeitet werden, wird dadurch gleichwohl nichts geändert. Es werden keine neuen Dateien geschaffen. Die Mitgliedstaaten bleiben Eigentümer des übermittelten Datensatzes, und alle im ursprünglichen Vorschlag von 2016 vorgesehenen Garantien und Vorschriften über die Datenspeicherung und Datensicherheit werden weiterhin gelten. Darüber hinaus sind auch angemessene Garantien in Bezug auf das Verknüpfungsverfahren vorgesehen, da die Datensätze nur dann in der Sequenz miteinander verknüpft werden sollen, wenn der betreffende Treffer von den Mitgliedstaaten bestätigt wird (erforderlichenfalls mit Verifizierung durch einen Fingerabdruckexperten). Was die neue Kategorie von Personen betrifft, die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft werden, so werden diese Personen bereits in Eurodac unter der Kategorie von Personen erfasst, die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden. Diese neue Kategorie soll ein genaueres Bild der Migrationsströme vermitteln und die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement vereinfachen. Diese Regeln würden letztlich den Personen zugutekommen, die nach Such- und Rettungsaktionen an Land gebracht werden, da sie ihren Status insofern korrekter widerspiegeln würden, als diese Personen nicht als Personen erfasst würden, die eine Grenze irregulär überschreiten. Es würden die gleichen Daten wie bei den anderen Kategorien mit den gleichen Regeln und Garantien für die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung erhoben.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat eine technische Änderung des Eurodac-Zentralsystems zur Folge, die den Abgleich sowie die Speicherung aller Datenkategorien ermöglichen soll. Zusätzliche Funktionen wie die Speicherung von Gesichtsbilddaten und biografischen Daten werden weitere Änderungen des Zentralsystems erfordern.
Die geschätzten Kosten in Höhe von 29,872 Millionen EUR beinhalten die Kosten für die technische Aufrüstung sowie für die höhere Speicherkapazität und Datendurchsatzrate des Zentralsystems. Sie umfassen ferner IT-bezogene Dienste, Software und Hardware sowie die Umrüstung und Anpassung des Systems, um Abfragen für alle Datenkategorien in den Bereichen Asyl und irreguläre Migration zu ermöglichen, sowie die zusätzlichen Personalkosten von eu-LISA.
Im Finanzbogen zum vorliegenden Vorschlag sind diese Elemente berücksichtigt. Berücksichtigt sind zudem die Kosten für die von den gesetzgebenden Organen eingeführten Änderungen (Schaffung von zwei neuen Personenkategorien – Personen, die zum Zwecke der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens erfasst werden, und Personen, die auf der Grundlage eines nationalen Neuansiedlungsprogramms neu angesiedelt werden –, Speicherung von Farbkopien von Identitäts- oder Reisedokumenten und Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, Eurodac-Abfragen unter Verwendung alphanumerischer Daten vorzunehmen) sowie für die im Neufassungsvorschlag von 2016 vorgesehene Studie zur Gesichtserkennung (7 Mio. EUR).
Die interoperabilitätsbezogenen Änderungen, die durch diesen geänderten Vorschlag eingeführt werden sollen, sind im Finanzbogen des Interoperabilitätsrahmens erfasst (15 Mio. EUR).
5.WEITERE ANGABEN
•Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der von den gesetzgebenden Organen vorläufig vereinbarte Text des Vorschlags von 2016 sieht in seinem Artikel 42 drei Arten von Berichterstattungspflichten vor:
–Einmal jährlich legt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem EDSB einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralsystems (auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen) vor.
–Sieben Jahre nach der Annahme und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac (auf der Grundlage der von eu-LISA, den Mitgliedstaaten und Europol übermittelten Informationen) vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft.
–Alle zwei Jahre erstellen die Mitgliedstaaten und Europol Berichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zu Strafverfolgungszwecken. Diese Berichte werden der Kommission jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt. Alle zwei Jahre fasst die Kommission diese Berichte in einem Bericht über den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac zusammen, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem EDSB übermittelt wird. Dieser Bericht unterscheidet sich von dem unter dem vorherigen Aufzählungspunkt beschriebenen Bericht.
Der jährliche Bericht, den eu-LISA über die Tätigkeiten des Zentralsystems erstellen soll, soll Informationen über die Verwaltung und Leistung von Eurodac nach Maßgabe vordefinierter quantitativer Indikatoren (z. B. Gesamtzahl der Datensätze und je Kategorie, Zahl der Treffer, Art und Weise der Umsetzung der Fristen für die Übermittlung biometrischer Daten an Eurodac durch die Mitgliedstaaten einschließlich Verzögerungen usw.) enthalten.
Der Bericht mit der von der Kommission zu erstellenden Gesamtbewertung von Eurodac soll dazu dienen, die erzielten Ergebnisse im Lichte der in der Verordnung festgelegten Ziele zu überwachen und die Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf den Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre, zu messen und zu diesem Zweck unter anderem zu prüfen, ob der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu einer indirekten Diskriminierung der unter die Eurodac-Verordnung fallenden Personen geführt hat.
Die von Europol und von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Berichte über die Wirksamkeit des Abgleichs biometrischer Daten mit Eurodac-Daten sollen dazu dienen, unter anderem den genauen Zweck des Abgleichs, die für einen begründeten Verdacht angeführten Gründe sowie Art und Zahl der Fälle, die mit einer erfolgreichen Identifizierung endeten, zu bewerten.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser geänderte Vorschlag ist im Zusammenhang mit den interinstitutionellen Verhandlungen über den im Jahr 2016 von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung zu sehen und sollte als ergänzender Beitrag zu diesen Diskussionen betrachtet werden. Diese Verhandlungen haben zu einer vorläufigen Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen geführt, die von der Kommission unterstützt wird und nach Ansicht der Kommission eine erhebliche Verbesserung der Funktionsweise von Eurodac ermöglichen würde.
Zur leichteren Bezugnahme ist der von den gesetzgebenden Organen ausgehandelte Text, der in diesem Vorschlag enthalten ist, im Vergleich zum Vorschlag der Kommission von 2016 fett markiert. Die vorgeschlagenen neuen Änderungen sind fett markiert und unterstrichen.
1.Zählung der Antragsteller zusätzlich zur Zählung der Anträge
In den jüngsten Diskussionen in verschiedenen Foren (Vorbereitungsgremien des Rates, Beratungsgruppen) und in den Beiträgen zu dem neuen Paket, die im Rahmen der Konsultation aus den Mitgliedstaaten eingingen, wurden Lücken bei der Informationssammlung und -analyse auf EU-Ebene im Bereich Asyl und Migration deutlich. Diese sind insbesondere für die Analyse unerlaubter Migrationsbewegungen relevant: Derzeit gibt es keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, wie viele Antragsteller es in der EU gibt, da sich die ermittelten Zahlen nur auf die Anträge beziehen und es ja möglich ist, dass mehrere Anträge ein und derselben Person zuzuordnen sind. Daher ist es notwendig, das Eurodac-System von einer Datenbank für die Zählung von Anträgen in eine Datenbank für die Zählung von Antragstellern umzuwandeln. Dies kann bewerkstelligt werden, indem alle in Eurodac gespeicherten Datensätze, die zu einer Person gehören, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft werden, sodass die Zählung von Personen möglich wird. Darüber hinaus soll eine besondere Bestimmung eu-LISA ermöglichen, Statistiken über die Zahl der Asylbewerber und der Erstbewerber zu erstellen, die ein genaues Bild davon vermitteln, wie viele Drittstaatsangehörige und Staatenlose in der EU Asyl beantragen. Die Aggregation dieser Daten mit anderen Arten von Daten (z. B. Daten über Überstellungen im Rahmen der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement) soll so die geeignete Grundlage für eine angemessene politische Reaktion auf unerlaubte Migrationsbewegungen bilden.
2.Systemübergreifende Statistiken
Eine neue Bestimmung auf Basis der einschlägigen Bestimmungen der Interoperabilitätsverordnungen (Artikel 39) soll eu-LISA in die Lage versetzen, unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des ETIAS und des Visa-Informationssystems (VIS) systemübergreifende Statistiken zu erstellen. Auf diese Weise könnte beispielsweise in Erfahrung gebracht werden, wie viele Drittstaatsangehörige in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Drittland ein Visum für einen Kurzaufenthalt erhalten haben, (in welches Land) sie legal eingereist sind und anschließend (in welchem Land) sie internationalen Schutz beantragt haben. Auf diese Weise würden die notwendigen Hintergrundinformationen für die Bewertung derartiger Entwicklungen und für eine angemessene politische Reaktion zur Verfügung stehen. Diese neue Bestimmung würde ferner vorsehen, dass zusätzlich zu der Kommission und den Mitgliedstaaten auch die künftige Asylagentur der Europäischen Union und Frontex Zugang zu derartigen Statistiken erhalten, da diese beiden Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats wertvolle Analysen im Bereich Migration und Asyl erstellen.
3.Schaffung einer neuen Kategorie für Personen, die nach Such- und Rettungsaktionen ausgeschifft werden
Der neue Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sieht ein Kriterium der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz für Fälle vor, in denen ein solcher Antrag gestellt wird, nachdem der Antragsteller nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde (nach den geltenden Vorschriften fallen solche Personen unter das Kriterium der irregulären Einreise). Dies spiegelt besser die im Rahmen des Asyl-Besitzstands geltenden Pflichten wider, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See ergeben. Die Zuständigkeitsregeln für diese neue Kategorie sind zwar die gleichen wie bei Personen, die irregulär einreisen, aber die Unterscheidung ist insofern relevant, als die Mitgliedstaaten, in denen die Ausschiffung erfolgt, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, da sie im Falle von im Anschluss an Such- und Rettungsaktionen erfolgenden Ausschiffungen nicht die gleichen Instrumente anwenden können wie bei irregulären Grenzübertritten auf dem Land- oder Luftweg. Beispielsweise gibt es keine offiziellen Grenzkontrollen bei der Ankunft von Personen, die bei Such- und Rettungsaktionen geborgen wurden. Dies bedeutet nicht nur, dass der Ort des Grenzübertritts schwieriger zu definieren ist, sondern auch, dass es für betroffene Drittstaatsangehörige keine Orte gibt, an denen sie offiziell um Einreise ersuchen können. Daher ist es notwendig, in Eurodac für diese Personen eine eigene Kategorie zur Verfügung zu haben, damit sie – wie derzeit der Fall – nicht mehr als Personen erfasst werden, die die Grenze irregulär überschreiten. Außerdem ermöglicht diese Lösung ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der EU.
4.Sicherstellung der vollen Übereinstimmung mit dem Vorschlag für eine Verordnung über Asyl und Migration
Neben der Schaffung der neuen Kategorie für Personen, die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft werden, werden durch diesen geänderten Vorschlag auch mehrere Bestimmungen hinzugefügt, die alle relevanten Aspekte der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgreifen (die verschiedenen Kriterien für die Feststellung, die Verlagerung und die Beendigung der Zuständigkeit). Diese Bestimmungen kommen zu denen hinzu, die bereits im ursprünglichen Vorschlag von 2016 enthalten waren. Schließlich enthält dieser geänderte Vorschlag Bestimmungen über die Übernahme von Personen, die internationalen Schutz genießen; somit spiegelt er die verschiedenen Szenarien des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl und Migration vollständig wider.
5.Sicherstellung der Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Screening-Verordnung
Eine begrenzte Anzahl von Änderungen war erforderlich, um die Übereinstimmung mit dem Vorschlag für eine Screening-Verordnung zu gewährleisten: Der Zeitpunkt, an dem die Frist für die Erfassung und Übermittlung der biometrischen Daten der Antragsteller beginnt, musste angepasst werden, um den verschiedenen möglichen Szenarien, die im letztgenannten Vorschlag vorgesehen sind, Rechnung zu tragen und einen reibungslosen Ablauf des Asylverfahrens zu gewährleisten.
6.Hinweis auf abgelehnte Anträge
Es soll ein neues Feld eingeführt werden, in dem die Mitgliedstaaten gegebenenfalls angeben, wann ein Antrag abgelehnt wurde, dass der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat und letzteres ihm gemäß der Asylverfahrensverordnung verwehrt wurde. An den anwendbaren Vorschriften und den Rechten des Einzelnen würde sich dadurch nichts ändern, aber die Verbindung zu den Rückführungsverfahren würde gestärkt und nationalen Behörden, die mit internationalen Schutz beantragenden Antragstellern befasst sind, deren Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, käme so zusätzliche Unterstützung zuteil, da sie nun die Möglichkeit hätten, die richtige Art des anwendbaren Verfahrens (z. B. Folgeantrag) zu wählen. Dadurch würde das gesamte Verfahren verschlankt.
7.Hinweis auf etwaige gewährte Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Reintegration
Es soll ein neues Feld eingeführt werden, in dem anzugeben ist, ob jemals Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Reintegration gewährt wurde. Dies ist notwendig, da es die Überwachungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verbessern und etwaigem Missbrauch der angebotenen Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Reintegration vorbeugen würde.
8.Hinweis, ob es nach dem Screening den Anschein hat, dass die betroffene Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte
Es soll ein neues Feld eingeführt werden, in dem gegebenenfalls anzugeben ist, dass es nach dem Screening den Anschein hat, dass die betroffene Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies ist notwendig, da solche Personen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement von der Übernahme durch andere Mitgliedstaaten ausgeschlossen würden, was die Anwendung der Übernahmebestimmungen erleichtern würde. Zudem würde dadurch die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz beschleunigt: Bei Antragstellern, für die ein Sicherheitsproblem in Eurodac angezeigt und markiert wurde, könnte sich die Beurteilung des Antrags zunächst darauf konzentrieren, ob dieses Problem so schwerwiegend ist, dass es einen Ausschluss- bzw. Ablehnungsgrund bildet.
9.Hinweis, ob bereits ein Visum erteilt wurde
Es soll ein neues Feld eingeführt werden, in dem gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt oder verlängert hat (bzw. in dessen Namen das Visum erteilt wurde), sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags anzugeben sind. Dies ist notwendig, da es die Anwendung der Zuständigkeitskriterien für diejenigen Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder erleichtern würde, die zwar nicht an die VIS-Verordnung gebunden, aber dennoch von der Erteilung eines Visums betroffen sind.
10.Interoperabilitätsbedingte Folgeänderungen und Änderungen im Zusammenhang mit der Interoperabilitätsverordnung, der ETIAS-Verordnung und der VIS-Verordnung
Es ist notwendig, eine Reihe von technischen Folgeänderungen einzuführen, die sich aus der Interoperabilitätsverordnung ergeben (z. B. Definition der Begriffe „Identitätsdaten“ und „gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten“ und diesbezügliche Verweise sowie Präzisierungen bezüglich der Art und Weise, wie die gespeicherten Daten zwischen dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Zentralsystem aufgeteilt werden). Auf die Notwendigkeit, diese Änderungen in die Eurodac-Verordnung aufzunehmen, wurde bereits bei der Vorlage der beiden Vorschläge für die Interoperabilitätsverordnungen hingewiesen. Durch diese Änderungen wird die geeignete rechtliche Grundlage für das Funktionieren von Eurodac innerhalb des neuen Interoperabilitätsrahmens geschaffen. Ebenso ist es notwendig, die Interoperabilitätsverordnung durch Aufnahme der verschiedenen relevanten Verweise auf Eurodac zu ändern. Schließlich ist es auch notwendig, eine Reihe von Folgeänderungen einzuführen, die sich aus der ETIAS-Verordnung und der VIS-Verordnung ergeben, die ja den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen und der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac regeln, da die Zugangsrechte zu den verschiedenen Datenbanken ein Aspekt bleiben, der im einschlägigen Rechtsakt über die jeweiligen Datenbanken zu regeln ist.
2016/0132 (COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Folgende Erwägungsgründe werden nach Erwägungsgrund 4 eingefügt:
„(4a) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und in Übereinstimmung mit deren Bestimmungen erforderlich, in Eurodac deutlich darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten – auch in Fällen von Übernahmen – verlagert haben. Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungsaktionen genau widerzuspiegeln und diese Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen zu unterstützen, mit denen sie konfrontiert sind, da sie auf Personen, die nach solchen Aktionen ausgeschifft werden, nicht dieselben Instrumente anwenden können wie bei irregulären Grenzübertritten auf dem Land- oder Luftweg, ist es zudem erforderlich, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach Such- und Rettungsaktionen ausgeschifft werden, als gesonderte Kategorie in Eurodac zu erfassen.
(4b) Des Weiteren ist es für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] erforderlich anzuzeigen, ob es nach während des Screenings durchgeführten Sicherheitskontrollen den Anschein hat, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.“
(2)Folgende Erwägungsgründe werden nach Erwägungsgrund 5 eingefügt:
„(5a) Es ist auch notwendig, Bestimmungen einzuführen, die das Funktionieren dieses Systems innerhalb des Interoperabilitätsrahmens gewährleisten, der durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde.
(5b) Darüber hinaus ist es notwendig, die Bestimmungen einzuführen, die den Rahmen für den Zugang der nationalen Stellen des Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) und der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Verordnung (EG) 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bilden.
(5c) Ebenso ist es für das Management der irregulären Migration notwendig, eu-LISA in die Lage zu versetzen, unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des ETIAS und des Visa-Informationssystems (VIS) systemübergreifende Statistiken zu erstellen. Zur Festlegung des Inhalts dieser systemübergreifenden Statistiken sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.“
(3)Erwägungsgrund 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Hierzu ist es notwendig, ein System mit der Bezeichnung ‚Eurodac‘ einzurichten, das aus einem Zentralsystem und aus dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten, der als eine automatisierte Zentraldatenbank für biometrische Daten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenbetrieben wird, sowie aus elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und letzteren [dem Zentralsystem und dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten] (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“) besteht.“
(4)Nach Erwägungsgrund 11 wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
„(11a) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu kennzeichnen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde.“
(5)Erwägungsgrund 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Migration und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der EU beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, die einer Person entsprechen, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft.“
(6)Nach Erwägungsgrund 24 wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
„(24a) Für die Zwecke dieser Verordnung wird daran erinnert, dass eine Person als illegal im Hoheitsgebiet des Übernahmemitgliedstaats aufhältig betrachtet werden sollte, wenn sie nach der Übernahme keinen internationalen Schutz beantragt oder auf andere Weise die Einreisebedingungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder andere Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Übernahmemitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllt.“
(7)Nach Erwägungsgrund 60 wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
„(60a) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.“
(8)Erwägungsgrund 63 wird gestrichen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
9. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Aufgabe von „Eurodac“
(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ eingerichtet, dessen Aufgabe es ist,
a)die Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU)Nr. XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten registrierten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zu unterstützen und allgemein die Anwendung der Verordnung (EU)Nr. XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
b)die Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
c)die Kontrolle der illegalen irregulären Zuwanderung in die Union und die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;
d)die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können;
e)durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) die korrekte Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung zu erleichtern;
f)die Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu unterstützen;
g)die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Ziele des Visa-Informationssystems (VIS) zu unterstützen.
(2) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten biometrischen Daten und andere personenbezogene Daten nur für die in dieser Verordnung, und in der Verordnung (EU)Nr. XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] und in [Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013] genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.
10. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer iv angefügt:
„iv) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14a Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;“.
b) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben p, q und r angefügt:
„p)‚CIR‘ den in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/818 definierten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
q)‚Identitätsdaten‘ die in Artikel 12 Buchstaben c bis f und h, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h und Artikel 14a Buchstaben c bis f und h genannten Daten;
r) ‚Datensatz‘ die in Eurodac auf der Grundlage der Artikel 12, 13, 14 oder 14a erfassten Informationen, welche einem Satz von Fingerabdrücken einer betroffenen Person entsprechen und aus biometrischen Daten, alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, einer eingescannten Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments bestehen.“
11. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Aufbau des Systems und Grundprinzipien
(1) Eurodac besteht aus
a)einem Zentralsystem mit
i)einer Zentraleinheit,
ii)einem Notfallplan und einem Notfallsystem;
b)einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die einen sicheren und verschlüsselten Kanal für die Übermittlung von Eurodac-Daten zur Verfügung stellt (‚Kommunikationsinfrastruktur‘);
c)dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818;
d)einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und der zentralen Infrastruktur des Europäischen Suchportals, des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, des CIR und des Detektors für Mehrfachidentitäten, die durch die Verordnung (EU) 2019/818 geschaffen wurden.
(2) Der CIR enthält die in Artikel 12 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i und Artikel 14a Buchstaben a bis f, h und i genannten Daten. Die übrigen Eurodac-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.
(2)(3) Die Eurodac-Kommunikationsinfrastruktur wird das bestehende Computernetz TESTA (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) nutzen. Um die logische Trennung zwischen Eurodac-Daten und anderen Daten zu gewährleisten, wird auf dem bereits existierenden privaten virtuellen TESTA-Netzwerk ein separates privates virtuelles Netzwerk eingerichtet. Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden personenbezogene Daten, die an oder von Eurodac übermittelt werden, verschlüsselt.
(3)(4) Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle. Europol hat eine einzige Europol-Zugangsstelle.
(4)(5) Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14a Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln voneinander.
(6) Alle in Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, werden in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wenn eine Abfrage anhand der Fingerabdrücke aus dem Datensatz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durchgeführt und dabei ein Treffer in mindestens einem anderen Satz von Fingerabdrücken aus einem anderen Datensatz erzielt wird, der demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entspricht, verknüpft Eurodac diese Datensätze automatisch auf der Grundlage des Fingerabdruckabgleichs miteinander. Falls erforderlich, wird der Abgleich der Fingerabdrücke von einem Fingerabdruckexperten nach Artikel 26 überprüft und gegebenenfalls bestätigt. Falls der Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, den Treffer bestätigt, übermittelt er eine Mitteilung an eu-LISA, in der die Verknüpfung bestätigt wird.
(5)(7) Die für Eurodac geltenden Regeln gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.“
12. Die folgenden Artikel 8a, 8b, 8c und 8d werden eingefügt:
„Artikel 8a
Interoperabilität mit ETIAS
(1) Ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] wird das Zentralsystem von Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
(2) Die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Rückgriff auf das Europäische Suchportal und unter Verwendung der in der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Entsprechungen die im ETIAS gespeicherten Daten mit den auf der Grundlage der Artikel 12, 13, 14 und 14a dieser Verordnung erhobenen Daten in Eurodac ab, die sich auf Personen beziehen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung verlassen haben oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurden.
Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Artikel 8b
Bedingungen für den Zugang zu Eurodac zum Zwecke der manuellen Verarbeitung durch nationale ETIAS-Stellen
(1) Abfragen in Eurodac werden von den nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durchgeführt, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8a verwendet werden.
(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Zugang zu Eurodac und können dieses in schreibgeschützter Form abfragen, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen. Die nationalen ETIAS-Stellen können insbesondere die in den Artikeln 12, 13, 14 und 14a genannten Daten abfragen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach einem Datenzugriff oder einer Datenabfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 wird nur in den ETIAS-Antragsdatensätzen gespeichert.
Artikel 8c
Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac
Zum Zwecke der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des Visa-Informationssystems gemäß den Artikeln [9a und 9c] der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Visumbehörden Zugang zu Eurodac, um Daten in einem schreibgeschützten Format abzurufen.
Artikel 8d
Interoperabilität mit dem Visa-Informationssystem
Ab dem [Geltungsbeginn der Verordnung (EU) XXX/XXX zur Änderung der VIS-Verordnung] wird Eurodac, wie in Artikel [9] der vorgenannten Verordnung vorgesehen, mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die in Artikel [9a] der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene automatische Bearbeitung zum Zwecke der Abfrage von Eurodac und des Abgleichs relevanter Daten des Visa-Informationssystems mit den relevanten Daten in Eurodac zu ermöglichen. Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“
13. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Statistik
(1) eu-LISA erstellt monatlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
a)die Zahl der Antragsteller und der Erstantragsteller, die durch den in Artikel 4 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess ermittelt wurde;
b)die Zahl der abgelehnten Antragsteller, die durch den in Artikel 4 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess gemäß Artikel 12 Buchstabe za ermittelt wurde;
ac)die Zahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, und Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14a Absatz 1 übermittelt wurden;
bd)die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 10 Absatz 1,
i)für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben
ii)die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, und
iii)die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
iv)die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurden;
ce)die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 13 Absatz 1,
i)für die ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben
ii)die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, und
iii)die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
iv)die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurden;
df)die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 14 Absatz 1,
i)für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben
ii)die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, und
iii)die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
iv)die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurden;
g) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 14a Absatz 1,
i)für die ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
ii)die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
iii)die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
iv)die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurden;
eh)die Zahl der Fingerabdruckdaten biometrischen Daten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten biometrischen Daten für den Abgleich anhand der automatisierten Systeme für die Identifizierung von Fingerabdrücken beziehungsweise Gesichtsbildern ungeeignet waren;
fi)die Zahl der gemäß Artikel 19 Absätze 1 bis 4 und Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 markierten und nicht markierten, gesperrten und entsperrten Datensätze;
gj)die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 19 Absätze 1 und 4, für die Treffer gemäß den Buchstaben b, c und d bis g gespeichert wurden;
hk)die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1;
il)die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 22 Absatz 1;
jm)die Zahl der in Bezug auf Personen nach Artikel 31 gestellten Anträge;
hn) die Zahl der vom Zentralsystem erhaltenen Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 6.
(2) Die monatlichen statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 Buchstaben a bis hn werden monatlich veröffentlicht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu Personen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h n. Die statistischen Daten enthalten eine Aufschlüsselung der Daten für jeden Mitgliedstaat werden nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt. Die statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 Buchstabe c werden soweit möglich nach Geburtsjahr und Geschlecht aufgeschlüsselt.
(3) Zur Unterstützung des in Artikel 1 Buchstabe c genannten Ziels erstellt eu-LISA monatliche systemübergreifende Statistiken. Diese Statistiken dürfen nicht die Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen und müssen auf Daten aus Eurodac, dem Visa-Informationssystem, ETIAS und dem Einreise-/Ausreisesystem zurückgreifen.
Diese Statistiken werden der Kommission, der [Asylagentur der Europäischen Union], der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 41a Absatz 2 erlassen.
(3)(4) eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten für Forschungs- und Analysezwecke zur Verfügung, die weder die Identifizierung einzelner Personen noch die Erstellung regelmäßiger Statistiken gemäß Absatz 1 ermöglichen. Diese Statistiken werden auch anderen Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres zur Verfügung gestellt, sofern sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sowie die in Absatz 1 genannten Statistiken zur Verfügung und macht sie auf Antrag auch einem Mitgliedstaat und der [Asylagentur der Europäischen Union] verfügbar.
(5) eu-LISA speichert die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten, welche nicht die Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen dürfen, zu Forschungs- und Analysezwecken, um den in Absatz 3 genannten Behörden zu ermöglichen, im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen.
(6) eu-LISA, die Kommission, die [Asylagentur der Europäischen Union] und die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 2 benannten Behörden erhalten Zugang zum zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818. Zugang kann auch berechtigten Benutzern anderer Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres gewährt werden, wenn dieser Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang ist.“
14. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild die biometrischen Daten während des Screenings nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] oder, falls die biometrischen Daten nicht während des Screenings erfasst werden konnten oder der Antragsteller nicht der Screening-Pflicht unterlag, nach der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach der Erfassung der biometrischen Daten Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR.
In Fällen, in denen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] Anwendung findet und die Person während des Screenings internationalen Schutz beantragt, verwendet jeder Mitgliedstaat für jede Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und mindestens sechs Jahre alt ist, die beim Screening erfassten biometrischen Daten und übermittelt diese spätestens 72 Stunden nach der Registrierung des Antrags gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis p dieser Verordnung genannten Daten an das Zentralsystems sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 an den CIR.
Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die Fingerabdrücke abzunehmen die biometrischen Daten zu erfassen und an das Zentralsystem den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden in Absatz 1 um maximal weitere 48 Stunden verlängern, um ihre nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(3) Fingerabdruckdaten Die biometrischen Daten können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams im Namen dieses Mitgliedstaats erhoben und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] wahrnehmen.
(4) Jeder gemäß Absatz 1 erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 4 Absatz 6 verknüpft.“
15. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen Person
(1) Sobald der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] bestimmt worden ist, aktualisiert der Mitgliedstaat, der die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt.
Wird ein Mitgliedstaat zuständig, weil es berechtigte Gründe gibt, den Antragsteller gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats anzusehen, so aktualisiert er seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt.
(1)(2) Die nachstehenden Informationen werden an das Zentralsystem übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 zum Zwecke der Übermittlung gemäß der Artikel 15 und 16 gespeichert:
a)Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eine andere Person nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. […/…] Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] im Zuge einer Überstellung nach Annahme einer Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 26 31 der vorgenannten Verordnung in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person durch Hinzufügung des Datums ihrer Ankunft;
b)wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 24 30 der Verordnung (EU) Nr. […/…] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Grenzmanagement] in dem zuständigen Mitgliedstaat ankommt, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft;
c)Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem ihr gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zugewiesenen Mitgliedstaat ankommt, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu sowie die Information, dass er der Zuweisungsmitgliedstaat ist;
dc)sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betroffene Person, deren Daten gemäß Artikel 12 in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, der eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 12 gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person durch Hinzufügung des Datums, an dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.
e)Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] die Verantwortung für die Prüfung des Antrags übernimmt, aktualisiert seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, durch Hinzufügung des Hinweises, dass er nunmehr der zuständige Mitgliedstaat ist und durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung, den Antrag zu prüfen, getroffen wurde.
(3) Geht die Zuständigkeit gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] auf einen anderen Mitgliedstaat über, so gibt der Mitgliedstaat, der feststellt, dass sich die Zuständigkeit verlagert hat, oder der Übernahmemitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat an.
(4) In Fällen, in denen Absatz 1 oder Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 6 Anwendung findet, informiert das Zentralsystem alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden, über die erfolgte Übermittlung derartiger Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten aktualisieren zudem in ihren entsprechenden Datensätzen die Angaben bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats.“
16. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Datenerfassung
Im Zentralsystem sowie gegebenenfalls im CIR werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:
a)Fingerabdruckdaten;
b)ein Gesichtsbild;
c)Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d)Staatsangehörigkeit(en);
e)Geburtsort und Geburtsdatum;
f)Geburtsort;
fg)Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat;
gh)Geschlecht;
hi)Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments (soweit bekannt); aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer Ablaufdatum des Dokuments;
j)soweit verfügbar eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
ik)vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
j)Nummer des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…];
l)zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 1, 2 oder 3;
km)Zuweisungsmitgliedstaat Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 Buchstabe c 14b Absatz 1;
ln)Datum der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds biometrischen Daten;
mo)Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR;
np)Benutzerkennwort;
oq)gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe a in den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
pr)gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe b in den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
q)gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
rs)gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe d in den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen das Datum, an dem die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
t) gegebenenfalls in den in Artikel 14b Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
s)gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde;
u)falls Hinweise darauf vorliegen, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde: Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie Nummer des betreffenden Visumantrags;
v)die Tatsache, dass die betroffene Person als Ergebnis des in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] genannten Screenings oder einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte;
x)gegebenenfalls die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der betreffende Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde;
z)gegebenenfalls die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde.
(2) Ein Datensatz nach Absatz 1 gilt als für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 818/2019 erstellt, sobald alle in den Buchstaben a bis f und h genannten Daten erfasst worden sind.“
17. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim irregulären Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung nicht auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:
a)Fingerabdruckdaten;
b)ein Gesichtsbild;
c)Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d)Staatsangehörigkeit(en);
e)Geburtsort und Geburtsdatum;
f)Geburtsort;
fg)Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
gh)Geschlecht;
hi)Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments (soweit bekannt); aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer Ablaufdatum des Dokuments;
j)soweit verfügbar eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
ik)vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
jl)Datum der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds biometrischen Daten;
km)Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR;
ln)Benutzerkennwort;
mo)gegebenenfalls gemäß Absatz 6 das Datum, an dem die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
p)Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 14b Absatz 1;
q)gegebenenfalls die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
r)die Tatsache, dass die betroffene Person als Ergebnis des in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] genannten Screenings eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.
(3) In Fällen, in denen Personen in der in Absatz 1 beschriebenen Weise aufgegriffen wurden und weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben, aber ihre Bewegungsfreiheit, nachdem sie aufgegriffen wurden, für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 übermittelt, bevor die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgehoben wird.
(4) Die Nichteinhaltung der in Absatz 2 genannten Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die Fingerabdrücke abzunehmen die biometrischen Daten zu erfassen und an das Zentralsystem den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betroffene Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(7) Fingerabdruckdaten Die biometrischen Daten können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams im Namen dieses Mitgliedstaats erhoben und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] wahrnehmen.
(8) Jeder gemäß Absatz 1 erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 4 Absatz 6 verknüpft.
(9) Ein Datensatz nach Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 818/2019 erstellt, sobald alle in den Buchstaben a bis f und h genannten Daten erfasst worden sind.“
18. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, nachdem festgestellt wurde, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose illegal aufhält, an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR die folgenden Daten zu allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
a)Fingerabdruckdaten;
b)ein Gesichtsbild;
c)Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d)Staatsangehörigkeit(en);
e)Geburtsort und Geburtsdatum;
f)Geburtsort;
fg)Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
gh)Geschlecht;
hi)Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments (soweit bekannt); aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und des Dokuments;
j)soweit verfügbar eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
ik)vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
jl)Datum der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds biometrischen Daten;
km)Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR;
ln)Benutzerkennwort;
mo) gegebenenfalls gemäß Absatz 6 5 das Datum, an dem die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
p)Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 14b Absatz 1;
q)gegebenenfalls in den in Artikel 14b Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
r)gegebenenfalls die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
s)gegebenenfalls die Tatsache, dass die betroffene Person als Ergebnis des in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] genannten Screenings eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.
(3) Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs übermittelt und mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen abgeglichen, denen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Fingerabdrücke abgenommen wurden.
(4)(3) Die Nichteinhaltung der in Absatz 32 genannten Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die Fingerabdrücke abzunehmen die biometrischen Daten zu erfassen und an das Zentralsystem den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5)(4) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6)(5) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betroffene Person, deren Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(6) Jeder gemäß Absatz 1 erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 4 Absatz 6 verknüpft.
(7) Ein Datensatz nach Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 818/2019 erstellt, sobald alle in den Buchstaben a bis f und h genannten Daten erfasst worden sind.“
19. Nach Artikel 14 wird das folgende Kapitel eingefügt:
„Kapitel IVa
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft werden
Artikel 14a
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst unverzüglich die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausschiffung, die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1 an das Zentralsystem und gegebenenfalls an den CIR:
a)Fingerabdruckdaten;
b)ein Gesichtsbild;
c)Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d)Staatsangehörigkeit(en);
e)Geburtsdatum;
f)Geburtsort;
g)Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Ausschiffung;
h)Geschlecht;
i)Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments (soweit bekannt); aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j)soweit verfügbar eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
k)vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l)Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m)Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem sowie gegebenenfalls an den CIR;
n)Benutzerkennwort;
o)gegebenenfalls gemäß Absatz 6 das Datum, an dem die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
p)Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 14b Absatz 1;
q)gegebenenfalls die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
r)die Tatsache, dass die betroffene Person als Ergebnis des in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] genannten Screenings eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.
(4) Die Nichteinhaltung der in Absatz 2 genannten Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die biometrischen Daten zu erfassen und an den CIR zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten ausgeschifften Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der ausgeschifften Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betroffene Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(7) Die biometrischen Daten können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams im Namen dieses Mitgliedstaats erhoben und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] wahrnehmen.
(8) Jeder gemäß Absatz 1 erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 4 Absatz 6 verknüpft.
(9) Ein Datensatz nach Absatz 1 gilt als für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 818/2019 erstellt, sobald alle in den Buchstaben a bis f und h genannten Daten erfasst worden sind.“
20. Nach Artikel 14a wird das folgende Kapitel eingefügt:
„Kapitel IVb
Informationen über die Übernahme
Artikel 14b
Informationen zum Übernahmestatus der betroffenen Person
(1) Sobald der Übernahmemitgliedstaat verpflichtet ist, die betroffene Person gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] zu übernehmen, aktualisiert der begünstigte Mitgliedstaat seinen gemäß den Artikeln 12, 13, 14 oder 14a der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person, indem er den Übernahmemitgliedstaat hinzufügt.
(2) Wenn eine Person im Übernahmemitgliedstaat ankommt, nachdem dieser bestätigt hat, dass er die betroffene Person gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Grenzmanagement] übernimmt, übermittelt dieser Mitgliedstaat einen gemäß Artikel 12 oder 14 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betroffenen Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft. Der Datensatz wird im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 zum Zwecke der Übermittlung gemäß der Artikel 15 und 16 gespeichert.“
21. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Für die Zwecke von Artikel 14a Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14a Absatz 2 ab dem Datum der Erfassung seiner biometrischen Daten fünf Jahre im Zentralsystem gespeichert.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Aufbewahrungsfristen werden die Daten der betroffenen Personen im Zentralsystem automatisch gelöscht aus dem Zentralsystem sowie gegebenenfalls dem CIR gelöscht.“
22. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Markierung und Sperrung von Daten
(1) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 12 zuvor im Zentralsystem sowie gegebenenfalls im CIR gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach den Artikeln 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, oder Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(2) Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem und gegebenenfalls im CIR erfasst und gemäß Absatz 1 markiert wurden, werden für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, solange für einen Abgleich verfügbar gehalten, bis sie automatisch aus dem Zentralsystem und gegebenenfalls dem CIR gemäß Artikel 17 Absatz 4 gelöscht werden.
Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, die dem Treffer entsprechen, die Daten nach Artikel 12 Buchstaben b bis s. Die Markierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird vom Zentralsystem nicht übermittelt. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren sperrt das Zentralsystem diese Daten automatisch und verhindert damit ihre Weitergabe im Fall einer Anfrage auf Abgleich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für einen Abgleich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zwecken stehen die betreffenden Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung hingegen weiterhin zur Verfügung. Gesperrte Daten werden nicht weitergegeben, und das Zentralsystem teilt dem anfragenden Mitgliedstaat bei einem Treffer ein negatives Ergebnis mit.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach [Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU] Artikel 14 oder 20 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.
(4) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 zuvor im Zentralsystem und gegebenenfalls im CIR gespeichert wurden, oder einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde und dessen Daten gemäß Artikel 14a Absatz 2 zuvor im Zentralsystem und gegebenenfalls im CIR gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel gewährt ausgestellt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absätze 2, und3 und 3a für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, oder Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(5) Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zentralsystem und im CIR erfasst und gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d so lange für einen Abgleich verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 automatisch aus dem Zentralsystem und dem CIR gelöscht werden.
(6) Für die Zwecke von Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] registriert sich der Übernahmemitgliedstaat nach der Erfassung der Daten gemäß Artikel 14b Absatz 2 als zuständiger Mitgliedstaat und markiert diese Daten mit der von dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, eingeführten Kennzeichnung.“
23. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 hervorgeht, dass Daten in Eurodac gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf Eurodac zugreifen, falls die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“
24. In Artikel 22 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt hat und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 hervorgeht, dass Daten in Eurodac gespeichert sind, darf Europol zum Zwecke von Abfragen auf Eurodac zugreifen, falls die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“
25. In Artikel 28 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3a) Der Zugang zum Zwecke der Abfrage der in Eurodac gespeicherten Daten wird den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union gewährt, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden und EU-Stellen erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.“
26. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke des Artikels 8a führt eu-LISA Aufzeichnungen über jeden in Eurodac erfolgenden Datenverarbeitungsvorgang. Die Aufzeichnungen über diese Art von Vorgängen enthalten die in Absatz 1 vorgesehenen Elemente und die bei der Durchführung der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 erzielten Treffer.
(1b) Für die Zwecke des Artikels 8c führen die Mitgliedstaaten und eu-LISA Aufzeichnungen über jeden Datenverarbeitungsvorgang, der in Eurodac und im Visa-Informationssystem gemäß diesem Artikel und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt wird.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, und b, (bc), f und g ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.“
27. In Artikel 39 Absatz 2 wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i)gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des Europäischen Suchportals zur Abfrage von Eurodac gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818.“
28. Nach Artikel 40 wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt:
„KAPITEL VIIIa
ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2018/1240 UND (EU) 2019/818
Artikel 40a
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 11 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
‚(6a) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Lage versetzt, das durch [die Verordnung (EU) XXX/XXX] geschaffene Eurodac anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:
a) Nachname (Familienname), Geburtsname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;
b) sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;
c) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
d) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.‘
2. In Artikel 25a Absatz 1 wird folgender Buchstabe e eingefügt:
‚e) Artikel 12, 13, 14 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung].‘
3. Artikel 88 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
‚(6) Der Betrieb des ETIAS beginnt unabhängig davon, ob die Interoperabilität mit Eurodac oder dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.‘
Artikel 40b
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/818
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
‚20. ‚benannte Behörden‘ die benannten mitgliedstaatlichen Behörden im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates;‘.
2. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
‚Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862, des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 und des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2016/794 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im ESP erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:‘
3. Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
‚b) Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816;‘.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
‚c) Daten nach Artikel 12 Buchstaben a und b, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung].‘
4. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
‚Artikel 14
Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten
Um die im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten abzufragen, nutzen der CIR und das SIS die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates. Die Abfragen anhand biometrischer Daten werden zu den Zwecken vorgenommen, die in dieser Verordnung sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 vorgesehen sind.‘
5. In Artikel 16 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
‚Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862 und des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im gemeinsamen BMS erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge.‘
6. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
‚(1) Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert:
a) Daten nach Artikel 12 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i und Artikel 14a Buchstaben a bis f, h und i der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung];
b) Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 sowie folgende Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/816: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, soweit vorhanden Pseudonyme und/oder Aliasnamen sowie, soweit vorhanden, Informationen zu Reisedokumenten.‘
7. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
‚(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 2a genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspeicherungsbestimmungen der Verordnungen (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] und (EU) 2019/816 gelöscht.‘
8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
‚Artikel 24
Führen von Protokollen
Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] und des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.‘
9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben aa, ab, ac und ad eingefügt:
‚aa)die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden bei der Prüfung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz;
ab)die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
ac)die für die Erhebung von Daten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
ad)die für die Erhebung von Daten nach Kapitel IVa der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;‘.
10. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
‚aa) ein Datensatz wird gemäß den Artikeln 10, 13, 14 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] an Eurodac übermittelt;‘
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
‚aa) Nachname(n); Vorname(n); Geburtsname(n), frühere(r) Name(n) und Aliasnamen; Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht gemäß den Artikeln 12 bis 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung];‘.
11. In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
‚aa) bei Treffern, die bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] erzielt wurden, die Behörde, die einen solchen Antrag prüft;‘.
12. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
‚(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 enthält. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischen Nutzerprofilen und wird den in Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.‘
13. In Artikel 47 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Personen, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, werden über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Absatz 1 informiert, wenn ein neuer Datensatz gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] an Eurodac übermittelt wird.‘
14. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
‚Artikel 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.‘
29. Folgender Artikel 41a wird eingefügt:
‚Artikel 41a
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.‘‘
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
⌧ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Wie von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihren politischen Leitlinien angekündigt, markiert die Mitteilung „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020) 609 final) einen Neuanfang in der Migrationspolitik, durch den ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verantwortung für Personen, die internationalen Schutz in der EU beantragen, und der Solidarität unter den Mitgliedstaaten beim Asyl- und Migrationsmanagement erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission unter anderem vor, Eurodac weiter zu verbessern.
Begleitend zu ihrer Mitteilung „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020) 609 final) unterbreitet die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818. Dieser Vorschlag gründet sich auf den Text der vorläufigen Einigung, die die gesetzgebenden Organe über den im Jahr 2016 vorgelegten Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung erzielt haben, und stellt zudem auf die Einführung mehrerer neuer Funktionalitäten der Datenbank ab.
Diese neuen Funktionalitäten würden es ermöglichen, neben den Anträgen auf internationalen Schutz auch die betreffenden Antragsteller zahlenmäßig zu erfassen, den insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Interoperabilitätsrahmen ordnungsgemäß umzusetzen, den neuen Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Reform des früheren Dublin-Systems) in geeigneter Weise zu unterstützen, eine geeignetere Verknüpfung zur Rückkehrregelung zu schaffen und eine nahtlose Verbindung zum Vorschlag für eine Screening-Verordnung sicherzustellen.
1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)
GD HOME AMP Einzelziel Nr. 1: Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension
ABM-/ABB-Tätigkeit(en): Tätigkeit 11: Grenzmanagement
Einzelziel Nr. 1: Weiterentwicklung der Eurodac-Funktionalitäten
Einzelziel Nr. 2: Kapazitätserweiterung der Eurodac-Datenbank
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Dieser Vorschlag gründet sich auf den Text der vorläufigen Einigung, die die gesetzgebenden Organe über den im Jahr 2016 von der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung erzielt haben.
Der im Jahr 2016 vorgelegte Vorschlag war auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten gerichtet, die sicherstellen müssen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dadurch sollte das „Asyl-Shopping“ innerhalb der EU verhindert und somit ein Missbrauch des Asylsystems erschwert werden. Darüber hinaus sollte für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit geschaffen werden, anhand gespeicherter Daten festzustellen, ob sich Drittstaatsangehörige illegal in der EU aufhalten. Damit sollte den EU-Mitgliedstaaten die Ausstellung neuer Ausweispapiere für Drittstaatsangehörige und deren Rückführung in ihr Herkunftsland erleichtert werden. Durch die vorgeschlagene Senkung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken auf sechs Jahre sollte die Identifizierung von Minderjährigen und erforderlichenfalls die Suche nach Familienangehörigen in Fällen vereinfacht werden, in denen Minderjährige von ihren Familien getrennt wurden. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten Anfragen nachgehen können, wenn übereinstimmende Fingerabdrücke darauf hinweisen, dass die Minderjährigen sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Außerdem sollte so der Schutz unbegleiteter Minderjähriger gestärkt werden, die nicht immer förmlich internationalen Schutz beantragen und aus den zuständigen Betreuungseinrichtungen oder Sozialeinrichtungen für Kinder verschwinden. Die Erfassung von Minderjährigen aus Drittstaaten würde somit dazu beitragen, ihre Spur weiterzuverfolgen und sie vor Ausbeutung zu schützen.
Bei den Verhandlungen sind von den gesetzgebenden Organen mehrere Änderungen eingeführt worden: In Eurodac wurden zwei neue Personenkategorien geschaffen: Personen, die zum Zwecke der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] erfasst werden, und Personen, die auf der Grundlage eines nationalen Neuansiedlungsprogramms neu angesiedelt werden. Durch diese Änderungen sollen die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Neuansiedlungsverordnung unterstützt werden. Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] zählt eine bereits erfolgte Neuansiedlung zu den Ausschlussgründen für die Aufnahme nach dieser Verordnung. Wenn derartige Daten nicht in Eurodac gespeichert würden, müsste jeder Mitgliedstaat, der ein Aufnahmeverfahren für die Neuansiedlung durchführt, bilateral mit allen anderen Mitgliedstaaten prüfen, ob ein solcher Ausschlussgrund auf die betroffene Person zutrifft. Die gesetzgebenden Organe haben ferner Änderungen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden den Zugang zu Eurodac zu erleichtern und ihnen Abfragen anhand alphanumerischer Daten zu ermöglichen. Sie haben auch die notwendigen Bestimmungen eingeführt, um gescannte Farbkopien von Identitäts- oder Reisedokumenten in Eurodac zu speichern. Diese Bestimmungen sollten die Rückkehr/Rückführung vereinfachen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag, der auf diesen Arbeiten aufbaut, soll das System so umgestaltet werden, dass Personen, die (erstmals) internationalen Schutz beantragen, gezählt werden können. Für die Mitgliedstaaten und die EU wird dies insofern vorteilhaft sein, als dies ein erster Schritt zur Erfassung unerlaubter Migrationsbewegungen und zur Sicherstellung einer angemessenen politischen Reaktion sein wird. Darüber hinaus werden neue Bestimmungen die Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Reform des früheren Dublin-Systems) gewährleisten. Der vorliegende Vorschlag sieht ein Kriterium der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz für Fälle vor, in denen ein solcher Antrag gestellt wird, nachdem der Antragsteller nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde (nach den geltenden Vorschriften fallen solche Personen unter das Kriterium der irregulären Einreise). Die Zuständigkeitsregeln für diese neue Kategorie sind zwar die gleichen wie bei Personen, die irregulär einreisen, aber die Unterscheidung ist insofern relevant, als die Mitgliedstaaten, in denen die Ausschiffung erfolgt, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, da sie im Falle von im Anschluss an Such- und Rettungsaktionen erfolgenden Ausschiffungen nicht die gleichen Instrumente anwenden können wie bei irregulären Grenzübertritten auf dem Land- oder Luftweg. Daher ist es notwendig, in Eurodac für diese Personen eine eigene Kategorie zur Verfügung zu haben, damit sie – wie derzeit der Fall – nicht mehr als Personen erfasst werden, die die Grenze irregulär überschreiten. Die Verlagerung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten wird sich auch in Eurodac deutlich widerspiegeln, wodurch die Asylverfahren beschleunigt werden. Die Sicherheitswarnung im Anschluss an das neue Screening-Verfahren wird auch die Anwendung der Übernahmebestimmungen erleichtern, da Personen, die eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen, von der Übernahme ausgeschlossen werden. Ebenso wird die Einführung eines Feldes, in das der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen ein Visum erteilt wurde, und die Nummer des Visumantrags eingetragen werden können, die Anwendung der Zuständigkeitskriterien für diejenigen Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder erleichtern, die zwar nicht an die VIS-Verordnung gebunden, aber dennoch von der Erteilung eines Visums betroffen sind. Daher werden die Mitgliedstaaten, wenn sie all diese Informationen in Eurodac angeben, von einem schnelleren Asylverfahren im weiteren Sinne profitieren können. Schließlich wird der neue Vorschlag durch eine Anpassung der Fristen eine nahtlose Verbindung mit dem Screening ermöglichen und durch die gegebenenfalls vorzunehmende Anzeige, dass ein Antrag abgelehnt wurde und die betroffene Person kein Recht auf Verbleib hat bzw. durch den etwaigen Hinweis auf gewährte Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Reintegration eine geeignetere Verknüpfung zur Rückkehrregelung schaffen.
Eingeführt werden zudem eine Reihe von Änderungen, die mit dem Interoperabilitätsrahmen verbunden sind, darunter Änderungen der Interoperabilitätsverordnung. Die dafür erforderlichen rechtlichen und finanziellen Begründungen werden im Finanzbogen zur Interoperabilität gegeben und sind im vorliegenden Dokument nicht enthalten.
1.4.4.Ergebnis- und Wirkungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Während der Aktualisierung des Zentralsystems, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens
Wenn der Vorschlagsentwurf und die technischen Spezifikationen angenommen sind, wird das Eurodac-Zentralsystem aktualisiert (Kapazitätserweiterung sowie Erhöhung der Durchsatzrate für Datenübertragungen von den nationalen Zugangsstellen). eu-LISA wird die Aktualisierung des Zentralsystems und der nationalen Systeme auf EU-Ebene koordinieren. Für die Integration der einheitlichen nationalen Schnittstelle (National Uniform Interface – NUI) sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Einzelziel: Wenn die neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Reform des früheren Dublin-Systems) in Kraft tritt, soll das System betriebsbereit sein.
Indikator: Um in Betrieb genommen werden zu können, muss eu-LISA den erfolgreichen Abschluss einer umfassenden Prüfung des Eurodac-Zentralsystems durch die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten bekanntgegeben haben.
Sobald das neue Zentralsystem betriebsbereit ist (Artikel 42 des ursprünglichen Vorschlags von 2016 in der Fassung der vorläufigen Einigung der gesetzgebenden Organe)
Sobald das Eurodac-System betriebsbereit ist, stellt eu-LISA sicher, dass Systeme vorhanden sind, um den Systembetrieb anhand von Zielvorgaben zu überwachen. Am Ende jedes Jahres unterbreitet eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über den Betrieb des Zentralsystems, der auch Angaben zum technischen Betrieb und zur Sicherheit des Systems umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über die Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die jeweiligen Ziele vorgegeben werden.
Binnen drei Jahren nach der Annahme untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, die beim Vergleich von Gesichtsbildern zuverlässige und genaue Ergebnisse liefert.
Binnen sieben Jahren nach der Annahme und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu einer indirekten Diskriminierung von Personen geführt hat, auf die sich die vorliegende Verordnung erstreckt, und in der sie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken; diese Berichte enthalten auch Statistiken über die Zahl der Anfragen und die erzielten Treffer.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1) Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats gemäß dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement;
2) Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen, die irregulär in die EU einreisen oder in der EU aufgegriffen werden, zwecks Ausstellung neuer Ausweispapiere und Rückführung;
3) Hilfe bei der Identifizierung schutzbedürftiger Drittstaatsangehöriger (z. B. Minderjähriger), die häufig Schleusern zum Opfer fallen;
4) Verstärkung des Kampfes gegen internationale Kriminalität, Terrorismus und andere Sicherheitsbedrohungen;
4) Unterstützung bei der Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] durch Vereinfachung der Anwendung der Ausschlussgründe (wie in Abschnitt 1.4.3 erläutert);
5) Unterstützung bei der Kartierung unerlaubter Migrationsbewegungen durch die Zählung der (erstmaligen) Antragsteller;
6) Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens (einschließlich Änderungen der Interoperabilitätsverordnung) und in diesem Zusammenhang Unterstützung der Ziele des Visa-Informationssystems (VIS) und des Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS). Was das VIS betrifft, so sollen die zuständigen Visumbehörden Zugang zu Eurodac erhalten, um Daten in schreibgeschützter Form abzurufen; diese Daten können dann bei der Prüfung von Visumanträgen und diesbezüglichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Was das ETIAS anbelangt, so sollen spezifische Bestimmungen in der Eurodac-Verordnung den Abgleich zwischen den Daten im ETIAS und den Daten in Eurodac ermöglichen, damit die in Artikel 20 der ETIAS-Verordnung vorgesehenen Überprüfungen vorgenommen werden können. Zudem sollen die nationalen ETIAS-Stellen Zugang zu Eurodac erhalten und die Eurodac-Datenbank in schreibgeschützter Form abfragen dürfen, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Kein Mitgliedstaat kann die irreguläre Einwanderung oder unerlaubte Migrationsbewegungen allein bewältigen oder alle in der EU gestellten Asylanträge bearbeiten. Bereits seit vielen Jahren besteht das Problem, dass Personen über die Außengrenzen in die EU einreisen können, ohne sich an einer offiziellen Grenzübergangsstelle zu melden. Insbesondere in den Jahren 2014-2015 war dies zu beobachten, als mehr als eine Million Migranten irregulär über die zentrale und östliche Mittelmeerroute in die EU kamen. Seit 2015 sind zudem viele dieser Personen von den an den Außengrenzen gelegenen Ländern in andere Mitgliedstaaten weitergereist. Kein Mitgliedstaat kann daher allein die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Verfahren – wie das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats – überwachen. In einem Raum ohne Binnengrenzen sollten Maßnahmen gegen die irreguläre Einwanderung im Verbund ergriffen werden. Die EU ist in Anbetracht all dessen besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Ebenso können die Ausschlussgründe gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung] nicht von den Mitgliedstaaten allein effizient angewandt werden.
Durch die Nutzung der drei bestehenden IT-Großsysteme (SIS, VIS und Eurodac) wird das Grenzmanagement verbessert. Bessere Informationen auf EU-Ebene zu grenzüberschreitenden Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen würden dazu beitragen, eine faktische Grundlage für eine Weiterentwicklung und Anpassung der EU-Migrationspolitik zu schaffen. Eine Änderung der Eurodac-Verordnung war somit auch erforderlich, um eine zusätzliche Zweckbestimmung aufzunehmen: die Gewährung des Zugriffs auf Eurodac, um die irreguläre Migration in die EU sowie unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der EU zu kontrollieren (Vorschlag von 2016). Von den Mitgliedstaaten allein kann dieses Ziel nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da eine derartige Änderung nur von der Kommission vorgeschlagen werden kann. Auch die für die wirksame Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens erforderlichen Änderungen können nur von der Kommission vorgeschlagen werden.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Es wird erwartet, dass die Eurodac-Verordnung auf mehreren Ebenen einen zusätzlichen Nutzen bringen wird: Erstens wird erwartet, dass sie die effiziente und zügige Anwendung der im Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (ehemaliges Dublin-Verfahren) vorgesehenen Regeln ermöglicht, da künftig alle notwendigen Informationen klar gekennzeichnet werden müssen, also beispielsweise die etwaige Verlagerung der Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat auf einen anderen, die Daten für die Übernahme oder sachdienliche Daten für die Feststellung der Zuständigkeit. Zweitens wird erwartet, dass die Eurodac-Verordnung wirksam zur Kontrolle der irregulären Migration und zur Aufdeckung von unerlaubten Migrationsbewegungen beitragen kann, indem künftig unter anderem nicht nur wie bisher die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, sondern auch die Zahl der Antragsteller erfasst wird. Drittens wird erwartet, dass durch die Eurodac-Verordnung eine effiziente Anwendung der Neuansiedlungsverordnung sichergestellt wird, da sie die Bereitstellung von Informationen vorschreibt, die für die in der Phase des Aufnahmeverfahrens vorgenommene Prüfung erforderlich sind. Wenn diese Informationen nicht in Eurodac gespeichert würden, müsste der Mitgliedstaat, der das betreffende Aufnahmeverfahren durchführt, diese Informationen durch bilaterale Kontaktaufnahme zu allen anderen Mitgliedstaaten einholen. Viertens wird erwartet, dass durch die Eurodac-Verordnung das ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac innerhalb des Interoperabilitätsrahmens sichergestellt wird, da es für einige Bestimmungen der Interoperabilitätsverordnungen geeignete Entsprechungen in den Rechtsakten über die von der Interoperabilität betroffenen Datenbanken geben muss. Schließlich wird erwartet, dass durch die Eurodac-Verordnung die Rückkehr/Rückführung erleichtert und eine lückenlose Verbindung zum Screening hergestellt wird.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nach der Annahme der ersten Neufassung der Eurodac-Verordnung wurde das Eurodac-Zentralsystem aktualisiert. Die wichtigste Erkenntnis hierbei war, dass ein frühzeitiges Projektmanagement durch die Mitgliedstaaten äußerst wichtig ist und für die Aktualisierung der nationalen Anbindungen Projektmeilensteine festgelegt werden müssen. Obwohl eu-LISA für die Aktualisierung des Zentralsystems sowie der nationalen Anbindungen der Mitgliedstaaten einen strikten Projektplan erstellt hatte, gelang einigen Mitgliedstaaten die Anbindung nicht bzw. bestand das Risiko, dass diese Anbindung nicht bis zum 20. Juli 2015 (zwei Jahre nach Annahme der Verordnung) erfolgen würde.
In einem Workshop über die aus der Aktualisierung des Zentralsystems im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse („Lessons Learnt“) betonten die Mitgliedstaaten, dass für die nächste Aktualisierung des Zentralsystems eine Einführungsphase erforderlich sei, um eine fristgerechte Anbindung aller Mitgliedstaaten an das Zentralsystem sicherzustellen.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die 2015 noch nicht an das Zentralsystem angebunden waren, wurden alternative Lösungen gefunden. So konnte eu-LISA einem Mitgliedstaat eine NAP/FIT-Lösung (Lösung für die nationale Zugangsstelle/Fingerabdruck-Bild-Übertragung) zur Verfügung stellen, die von der Agentur zu Simulationstests verwendet wurde, da der betreffende Mitgliedstaat nicht die nötige Finanzierung gesichert hatte, um das Vergabeverfahren unmittelbar im Anschluss an die Annahme der Eurodac-Verordnung in die Wege zu leiten. Zwei weitere Mitgliedstaaten mussten für ihre Anbindung auf eine „In-house“-Lösung zurückgreifen, bevor sie die von ihnen in Auftrag gegebene NAP/FIT-Lösung installieren konnten.
eu-LISA schloss mit einem Dienstleister einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung von Funktionen und Wartungsleistungen für das Eurodac-System. Viele Mitgliedstaaten nutzen diesen Rahmenvertrag zur Beschaffung einer standardisierten NAP/FIT-Lösung, wodurch Zeit und Mittel eingespart werden konnten, weil auf nationale Vergabeverfahren verzichtet werden konnte. Ein derartiger Rahmenvertrag sollte auch für künftige Aktualisierungen in Betracht gezogen werden.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der vorliegende Vorschlag reiht sich ein in die fortlaufenden Arbeiten der Kommission zur Weiterentwicklung der Dublin-Verordnung (die dem Vorschlag zufolge durch ein Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt werden soll), in die Mitteilung der Kommission „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020) 609 final) sowie in die Mitteilung der Kommission „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟ und ist in Verbindung mit dem ISF – Grenzen im Rahmen des MFR und der Gründungsverordnung für eu-LISA zu sehen.
Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Inneres (GD HOME) für die Einrichtung von Eurodac zuständig.
1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Befristete Dauer
–◻ Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
⌧ unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Entwicklungsphase in den ersten drei Jahren nach der Annahme,
–gefolgt von Inbetriebnahme und Wartung
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ direkte Verwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻ durch Exekutivagenturen
◻ geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
⌧ indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–⌧ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Die Kommission ist für die Gesamtverwaltung der Maßnahme, eu-LISA für die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung des Systems zuständig.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Überwachungs- und Evaluierungsbestimmungen für das Eurodac-System sind in Artikel 42 des ursprünglichen Vorschlags von 2016 enthalten:
Jahresbericht: Überwachung und Evaluierung
(1)
eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems, der die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.
(2)
eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.
(3)
Zur Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.
(3a)
Binnen drei Jahren nach der Annahme untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem Empfehlungen formuliert werden.
(4)
Binnen sieben Jahren nach der Annahme und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu einer indirekten Diskriminierung von Personen geführt hat, auf die sich die vorliegende Verordnung erstreckt, und in der sie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.
(6)
eu-LISA, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der umfassenden Bewertung nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden ermöglichen.
(7)
Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über
—
den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,
—
die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,
—
die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,
—
die Zahl der Anträge auf Abgleich,
—
Zahl und Art der Fälle, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte und
—
die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter über Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Die Mitgliedstaaten und Europol legen der Kommission ihre Jahresberichte jeweils zum 30. Juni des Folgejahres vor.
(8)
Auf der Grundlage der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 7 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 4 einen Jahresbericht über den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Agentur eu-LISA soll als Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von IT-Großsystemen dienen. Sie soll mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung/Aktualisierung und dem Betrieb des Eurodac-Zentralsystems betraut werden.
Rechtliche Einführung und Entwicklung
Nach der Annahme des Vorschlagsentwurfs, der Durchführungsrechtsakte und der technischen Spezifikationen wird das Eurodac-Zentralsystem aktualisiert werden. Während der Entwicklungsphase werden sämtliche Entwicklungstätigkeiten von eu-LISA durchgeführt werden, die auch die Aktualisierung des Zentralsystems und der nationalen Systeme auf EU-Ebene koordinieren wird. Für die Integration der einheitlichen nationalen Schnittstelle sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Inbetriebnahme
Um in Betrieb genommen werden zu können, muss eu-LISA den erfolgreichen Abschluss einer umfassenden Prüfung des Eurodac-Zentralsystems durch die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten bekanntgegeben haben.
Betrieb
Während der Betriebsphase soll eu-LISA die technische Wartung des Systems vornehmen und den Systembetrieb anhand von Zielvorgaben überwachen. Am Ende jedes Jahres soll eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über den Betrieb des Zentralsystems vorlegen, durch den verlässliche und genaue Ergebnisse sichergestellt werden.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es wurden folgende Risiken ermittelt:
1.) Für eu-LISA ist es schwierig, die Entwicklung und die Integration dieses Systems parallel zu Entwicklungen für andere komplexere Systeme (Ein-/Ausreisesystem, AFIS für SIS II, VIS usw.), die im gleichen Zeitraum stattfinden, zu steuern.
2.) Die Eurodac-Aktualisierung muss in die nationalen IT-Systeme eingespielt werden, da diese umfassend mit den Anforderungen auf zentraler Ebene in Einklang stehen müssen. Die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, mit denen die einheitliche Nutzung des Systems gewährleistet werden soll, können zu Verzögerungen bei der Entwicklung führen.
Bei den oben beschriebenen Risiken handelt es sich um typische Projektrisiken:
1. das Risiko, dass das Projekt nicht fristgemäß abgeschlossen wird,
2. das Risiko, dass das Projekt nicht innerhalb der Budgetvorgaben abgeschlossen wird,
3. das Risiko, dass das Projekt nicht in vollem Umfang umgesetzt wird.
Das erste Risiko fällt am meisten ins Gewicht, denn eine Überschreitung der vorgesehenen Fristen führt zu höheren Kosten, da der Zeitfaktor bei den meisten Kosten (Personalkosten, jährlich zu zahlende Lizenzgebühren usw.) eine Rolle spielt.
Diese Risiken lassen sich durch Projektmanagementtechniken, einschließlich einer Notfallplanung bei Entwicklungsprojekten und einer für die Bewältigung von Arbeitsspitzen ausreichenden Personalausstattung, abfedern. Bei der Einschätzung des Aufwands wird in der Regel von einer über den vorgesehenen Zeitraum gleichmäßig verteilten Arbeitsbelastung ausgegangen, während es in Wirklichkeit bei Projekten zu ungleichmäßigen Arbeitsbelastungen kommt, die durch höhere Ressourcenzuweisungen ausgeglichen werden.
Das Hinzuziehen eines externen Auftragnehmers bei diesen Entwicklungsarbeiten birgt mehrere Risiken in sich:
1.) insbesondere das Risiko, dass der Auftragnehmer nicht genügend Ressourcen für das Projekt zuweist oder dass das von ihm konzipierte und entwickelte System nicht dem neuesten Stand entspricht;
2.) das Risiko, dass Verwaltungsverfahren und -methoden für IT-Großprojekte vom Auftragnehmer nicht lückenlos befolgt und angewandt werden, um die Kosten zu senken;
3.) schließlich kann das Risiko, dass der Auftragnehmer aus projektunabhängigen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Diese Risiken lassen sich mindern, indem die Aufträge auf der Grundlage strenger Qualitätskriterien vergeben sowie die Referenzen der Auftragnehmer überprüft und enge Beziehungen zu ihnen unterhalten werden. Als letztes Mittel können strenge Straf- und Kündigungsklauseln in die entsprechenden Verträge aufgenommen und erforderlichenfalls angewandt werden.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Agentur eu-LISA soll als Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von IT-Großsystemen dienen. Sie soll mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung/Aktualisierung und dem Betrieb des Eurodac-Zentralsystems betraut werden.
Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Der Interne Auditdienst der Kommission führt in Absprache mit dem internen Prüfer der Agentur Prüfungen durch.
Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zum Wert der betreffenden verwalteten Mittel. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen ja auch eu-LISA zählt, hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2018 mit 0,31 % beziffert. Die Agentur berichtet nicht gesondert über diesen Indikator. eu-LISA wurde, was ihren Jahresabschluss 2017 anbelangt, ein uneingeschränktes Testat ausgesprochen, was unter anderem bedeutet, dass die Fehlerquote unter 2 % betrug. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die geplanten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1726 festgelegt:
(1)
Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gelten die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und die Verordnung (EU) 2017/1939.
(2)
Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.
(3)
Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
(4)
Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5)
Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof, das OLAF und die EUStA ausdrücklich ermächtigen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und -bekämpfung der GD HOME.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement
Kapitel 11: Grenzmanagement
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
4
|
11 10 02 – Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
JA*
|
NEIN
|
* eu-LISA erhält Beiträge von den assoziierten Schengen-Ländern (NO, IS, CH, LI).
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
11
|
Grenzmanagement
|
eu-LISA
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
Titel 1: Personalausgaben
|
Mittelbindungen
|
(1a)
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
2,100
|
|
Zahlungen
|
(1b)
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
2,100
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
Mittelbindungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Titel 3: Operative Ausgaben*
|
Mittelbindungen
|
(3a)
|
13,700
|
21,030
|
14,870
|
5,500
|
5,500
|
5,500
|
5,500
|
71,600
|
|
Zahlungen
|
(3b)
|
13,700
|
21,030
|
14,870
|
5,500
|
5,500
|
5,500
|
5,500
|
71,600
|
Mittel INSGESAMT
für eu-LISA
|
Mittelbindungen
|
=1a+2a+3a
|
14,000
|
21,330
|
15,170
|
5,800
|
5,800
|
5,800
|
5,800
|
73,700
|
|
Zahlungen
|
=1b+2b+3b
|
14,000
|
21,330
|
15,170
|
5,800
|
5,800
|
5,800
|
5,800
|
73,700
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
Europäische öffentliche Verwaltung
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
GD HOME
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
Personal
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
3,150
|
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
3,150
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
14,450
|
21,780
|
15,620
|
6,250
|
6,250
|
6,250
|
6,250
|
76,850
|
|
Zahlungen
|
14,450
|
21,780
|
15,620
|
6,250
|
6,250
|
6,250
|
6,250
|
76,850
|
Für Europol fallen keine Kosten an, da Europol selber für die Kosten im Zusammenhang mit der Europol-Zugangsstelle aufkommt.
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von eu-LISA - Ergebnistabelle
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
GESAMT
|
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Art
|
Durch-schnitts-kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL NR. 1 Weiterentwicklung der Eurodac-Funktionalitäten
|
- Ergebnis
|
Auftragnehmer
|
|
|
0,130
|
|
0,670
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-
|
0,800
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
-
|
0,130
|
-
|
0,670
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
0,800
|
EINZELZIEL Nr. 2 Kapazitätserweiterung der Eurodac-Datenbank
|
- Ergebnis
|
Hardware, Software
|
|
|
7,870
|
|
11,260
|
|
8,870
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-
|
28,000
|
- Ergebnis
|
Instandhaltung
|
|
|
3,400
|
|
3,500
|
|
2,700
|
|
2,400
|
|
2,400
|
|
2,400
|
|
2,400
|
-
|
19,200
|
- Ergebnis
|
Projekte und Entwicklungen
|
|
|
0,800
|
|
0,800
|
|
0,800
|
|
1,000
|
|
1,000
|
|
1,000
|
|
1,000
|
-
|
6,400
|
- Ergebnis
|
Neuansiedlungen
|
|
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0,400
|
|
0,500
|
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0,100
|
|
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|
|
|
|
|
|
-
|
1,000
|
- Ergebnis
|
Abfragen alphanumerischer Daten
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1,000
|
|
1,000
|
|
0,500
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-
|
2,500
|
- Ergebnis
|
Kopien von Reisepässen
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0,100
|
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0,300
|
|
0,100
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|
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|
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-
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0,500
|
- Ergebnis
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Eurodac-Gesichtserkennung
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3,000
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-
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3,000
|
- Ergebnis
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Zusätzliche Instandhaltung von Eurodac (Hardware/Software/aktiv.aktiv)
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1,800
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2,100
|
|
2,100
|
|
2,100
|
|
2,100
|
-
|
10,200
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
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20,360
|
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14,870
|
|
5,500
|
|
5,500
|
|
5,500
|
|
5,500
|
-
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70,800
|
INSGESAMT für die Ziele 1 bis 2
|
|
|
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21,030
|
|
14,870
|
|
5,500
|
|
5,500
|
|
5,500
|
|
5,500
|
-
|
71,600
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
(1)Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
(2)Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
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2021
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2022
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
3,150
|
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme unter RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
3,150
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
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|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
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|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
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|
|
|
|
|
GD HOME INSGESAMT
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
0,450
|
3,150
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
(1)Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
(2)Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) - VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
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Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
- am Sitz
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|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte näher angeben)
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|
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|
|
|
|
|
GD HOME INSGESAMT
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
Verschiedene Aufgaben im Rahmen von Eurodac, z. B. im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und der Überwachung von dessen Umsetzung, Überwachung der Vorbereitung des Haushaltsplans der Agentur sowie seiner Umsetzung, Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen usw.
|
Externe Mitarbeiter
|
|
Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan für eu-LISA
Stellen (Stellenplan)
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2021
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2022
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Zusätzliche Stellen
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
Einstellungen sind für Januar 2021 geplant. Alle Mitarbeiter müssen Anfang 2021 zur Verfügung stehen, damit die Entwicklung rechtzeitig beginnen und Eurodac 2021 in Betrieb genommen werden kann. Die zwei neuen Zeitbediensteten werden für die Umsetzung des Projekts sowie nach der Inbetriebnahme des Systems für die operative Unterstützung und Wartung benötigt. Diese Ressourcen werden verwendet für:
·die Unterstützung der Projektdurchführung als Mitglieder des Projektteams, u. a. für folgende Tätigkeiten: Festlegung der Anforderungen und technischen Spezifikationen, Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren Unterstützung während der Projektdurchführung, Aktualisierung der Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung (Interface Control Document - ICD), Überwachung der vertraglich vereinbarten Leistungen, Tests (einschließlich Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests), Bereitstellung von Dokumentation, Aktualisierungen usw.
·Unterstützung der Übergangsmaßnahmen zur Inbetriebnahme des Systems in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer (Follow-up der einzelnen Versionen, Aktualisierung des Betriebsprozesses, Schulungen (einschließlich Fortbildungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten) usw.
·Unterstützung der längerfristigen Maßnahmen, Festlegung von Spezifikationen, Vertragsvorbereitung im Falle einer Umgestaltung des Systems (z. B. für die Bilderkennung) oder falls der neue Vertrag über die Instandhaltung des Eurodac-Systems überarbeitet werden muss, um zusätzlichen (technischen oder budgetären) Änderungen Rechnung zu tragen.
·Unterstützung des Second-Level-Support nach der Inbetriebnahme bei kontinuierlichen Wartungsarbeiten sowie bei Tätigkeiten, die während des laufenden Betriebs anfallen.
Die beiden neuen Ressourcen (Zeitbedienstete, VZÄ) werden die internen Kapazitäten des Teams ergänzen und sowohl für operative Aufgaben/das Follow-up des Projekts/der vertraglichen und finanziellen Aspekte eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Zeitbediensteten wird eine angemessene Vertragsdauer und -kontinuität gewährleistet, um den laufenden Dienstbetrieb sicherzustellen und nach Abschluss des Projekts dieselben Fachkräfte für operative Unterstützungsaufgaben einsetzen zu können. Darüber hinaus ist für die operativen Unterstützungstätigkeiten ein Zugang zur Produktionsumgebung erforderlich, der Auftragnehmern oder externen Mitarbeitern nicht gewährt werden kann.
3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
(1)sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
(2)sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
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2021
|
2022
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2023
|
2024
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2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
(1)Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
(2)Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
◻
auf die Eigenmittel
⌧
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
⌧ Entsprechende Ausgabenlinie im Haushaltsplan von eu-LISA
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Entsprechende Einnahmenlinie im Haushaltsplan von eu-LISA
|
z. E.
|
z. E.
|
z. E.
|
z. E.
|
z. E.
|
z. E.
|
z. E.
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
[…]
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
eu-Lisa wird Beiträge von den Ländern erhalten, die durch entsprechende Abkommen an Eurodac-bezogenen Maßnahmen beteiligt sind*.
Die Berechnung wird auf Berechnungen der Einnahmen für die Einrichtung des Eurodac-Systems von den Staaten beruhen, die zurzeit einen Jahresbeitrag (geleistete Zahlungen) zum Gesamthaushalt der Europäischen Union des jeweiligen Haushaltsjahrs leisten, der sich nach dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Staats an dem Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet. Da die verbrauchten Zahlungen erst im Nachhinein bekannt sein werden, werden auch die Beträge für die entsprechenden Jahre erst im Nachhinein bekannt sein. Daher wird anstelle der tatsächlichen Beträge „z. E.“ eingesetzt. Die tatsächlichen Beträge sollten auf EUROSTAT-Daten basieren und können je nach der wirtschaftlichen Lage der teilnehmenden Staaten variieren.
* Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40).
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5).
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39).
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2006/257 CNS, geschlossen am 24.10.2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001).