Brüssel, den 30.9.2020

COM(2020) 599 final

2020/0280(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 18. Mai 2020 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Kroatien die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR nicht übersteigt, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Kroatiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 19 der MwSt-Richtlinie kann Kroatien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates 2 wurde Kroatien ermächtigt, einen höheren Schwellenwert anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Dieser Beschluss läuft am 31. Dezember 2020 aus, und Kroatien hat dessen Verlängerung beantragt.

Den kroatischen Behörden zufolge erleichtert die Regelung die Erhebung der Mehrwertsteuer und ermöglicht es Kroatien, die Verwaltungsverfahren für Kleinunternehmen zu vereinfachen und dadurch deren Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zudem verringert sich durch die Regelung auch der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden.

Ferner stellten die kroatischen Behörden fest, dass die Anhebung des Schwellenwertes in den vergangenen Jahren keinen Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen für den Staatshaushalt zur Folge hatte.

Die Maßnahme ist fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, haben daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Ausnahmen werden in der Regel befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen vor kurzem überarbeitet. Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3 mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

Kroatien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht in Einklang mit dem Grundgedanken der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 4 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Zudem steht der Schwellenwert von 45 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in Malta 5 20 000 EUR, in den Niederlanden 6  25 000 EUR, in Italien 7 30 000 EUR, in Luxemburg 8 35 000 EUR, in Lettland 9 , Polen 10 und Estland 11 40 000 EUR, in Litauen 12 45 000 EUR, in Ungarn 13 48 000 EUR, in Slowenien 14 50 000 EUR und in Rumänien 15 88 500 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Kroatien beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 steht in Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie in Bezug auf einfachere Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt‑Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 16 „eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften diesen Zielen. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 17 , in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss.

Die Maßnahme steht außerdem in Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 18 , mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 19 ‚ in der die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.

Und schließlich steht die Regelung in Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 20 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 21 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen worden sind, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das bestehende Regelungsumfeld zu vereinfachen.

 2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Kroatiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz angehoben, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Er erweitert somit den Anwendungsbereich der Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR nicht übersteigt.

Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, brauchen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen; aufgrund der Maßnahme wird ihr Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen. Zudem verringert sich der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden. Dies wird sich potenziell positiv im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die derzeit in Kroatien für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen und somit auch für die Steuerverwaltung auswirken.

Die Regelung hatte keinen Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen für den Staatshaushalt Kroatiens zur Folge.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Kroatien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2020/0280 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 22 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG kann Kroatien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates 23 wurde Kroatien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden die „abweichende Regelung“) anzuwenden, nämlich Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3)Mit einem am 18. Mai 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 24 nachzukommen, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht und mit der unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen wird.

(4)Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Kroatiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Aus den von Kroatien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben und dass der angehobene Schwellenwert keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer hatte. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6)Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Kroatien ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(7)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie (EU) 2020/285 Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen. Kroatien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Kroatien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 25 vornehmen wird.

(9)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(3)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 – „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.).
(22)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(23)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(24)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).