Brüssel, den 24.9.2020

COM(2020) 593 final

2020/0265(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

on Markets in Crypto-assets, and amending Directive (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2020) 306 final} - {SWD(2020) 380 final} - {SWD(2020) 381 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors, eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, das Innovations- und Wettbewerbspotenzial des digitalen Finanzwesens weiter zu erschließen und zu fördern und gleichzeitig mögliche Risiken zu mindern. Er steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten und eine zukunftsfähige Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen. Das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors umfasst eine neue Strategie für ein digitales Finanzwesen 1 , mit der sichergestellt werden soll, dass die EU die digitale Revolution als Chance nutzt, mit innovativen europäischen Unternehmen als Vorreiter vorantreibt und so dafür sorgt, dass Verbraucher und Unternehmen in Europa von den Vorteilen eines digitalen Finanzwesens profitieren können. Neben dem vorliegenden Vorschlag umfasst das Paket zudem einen Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen 2 , einen Vorschlag zur Betriebsstabilität digitaler Systeme 3 und einen Vorschlag zur Präzisierung bzw. Änderung bestimmter einschlägiger EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich 4 .

Eine der im Rahmen der Strategie ermittelten Prioritäten besteht darin zu gewährleisten, dass der EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen innovationsfreundlich ist und die Anwendung neuer Technologien nicht einschränkt. Der vorliegende Vorschlag stellt zusammen mit dem Vorschlag für eine DLT-Pilotregelung einen ersten konkreten Schritt in diesem Bereich dar.

Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der Blockchain-Technologie im Finanzwesen. Seit der Veröffentlichung ihres FinTech-Aktionsplans 5 im März 2018 prüft die Kommission die Chancen und Herausforderungen, die sich im Zusammenhang mit Kryptowerten ergeben. Nach einem massiven Anstieg der Marktkapitalisierung von Kryptowerten im Jahr 2017 forderte Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Dezember 2017 in einem Schreiben nachdrücklich auf, ihre Warnhinweise für Anleger zu bekräftigen. Im Rahmen des FinTech-Aktionsplans von 2018 erteilte die Kommission der EBA und der ESMA das Mandat zu bewerten, inwieweit der bestehende EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen auf Kryptowerte Anwendung finden kann und inwieweit er dafür geeignet ist. In den im Januar 2019 veröffentlichten Empfehlungen 6 wurde argumentiert, dass zwar einige Kryptowerte in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften fallen könnten, deren wirksame Anwendung auf solche Werte jedoch nicht immer einfach sei. Darüber hinaus wurde in den Empfehlungen darauf hingewiesen, dass Bestimmungen in bestehenden EU-Rechtsvorschriften die Nutzung der DLT behindern könnten. Gleichzeitig betonten die EBA und die ESMA, dass die EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich – mit Ausnahme der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – auf die meisten Kryptowerte keine Anwendung finden und letztere daher unter anderem nicht den Bestimmungen zum Verbraucher- und Anlegerschutz und zur Marktintegrität unterliegen, obwohl diese Bereiche Risiken bergen. Darüber hinaus hat eine Reihe von Mitgliedstaaten kürzlich Rechtsvorschriften zu Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten erlassen, wodurch es zu einer Fragmentierung des Marktes kommt.

In letzter Zeit kam mit den sogenannten „Stablecoins“ eine relativ neue Untergruppe von Kryptowerten auf und erregte weltweit die Aufmerksamkeit sowohl der Öffentlichkeit als auch von Regulierungsbehörden. Zwar ist der Markt für Kryptowerte nach wie vor von bescheidener Größe und stellt derzeit keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar 7 , doch könnte sich dies mit der Einführung „globaler Stablecoins“ ändern, deren breitere Anwendung durch integrierte Wertstabilisierungsmerkmale sowie die Nutzung von Netzwerkeffekten, die durch die als Träger dieser Vermögenswerte auftretenden Firmen erzielt werden, erreicht werden soll 8 .

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und im Rahmen der breiter angelegten digitalen Agenda der Kommission betonte Präsidentin Ursula von der Leyen die Notwendigkeit „eines mit den Mitgliedstaaten abgestimmten Konzepts in puncto Kryptowerte, um die daraus erwachsenden Chancen bestmöglich nutzen und den damit möglicherweise verbundenen neuen Risiken begegnen zu können“ 9 . Im Bewusstsein der möglichen Risiken von Kryptowährungen erklärten Kommission und Rat im Dezember 2019 gemeinsam, dass sie entschlossen sind, „einen Rahmen zu schaffen, mit dem die potenziellen Möglichkeiten von Kryptowerten ausgeschöpft werden“ 10 . In jüngster Zeit arbeitet das Europäische Parlament an einem Bericht über das digitale Finanzwesen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kryptowerten 11 .

Um all diese Punkte anzugehen und einen EU-Rahmen zu schaffen, der sowohl Märkte für Kryptowerte als auch die Tokenisierung traditioneller finanzieller Vermögenswerte und eine breitere Nutzung der DLT bei Finanzdienstleistungen ermöglicht, wird die hier vorgeschlagene Verordnung von weiteren Legislativvorschlägen begleitet: So schlägt die Kommission ferner eine Ausweitung der bestehenden Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ – auf deren Grundlage der Anwendungsbereich der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) 12 festgelegt ist – auf Finanzinstrumente auf DLT-Grundlage 13 sowie eine Pilotregelung für DLT-Marktinfrastrukturen für solche Instrumente 14 vor. Die Pilotregelung wird es ermöglichen, neue Optionen in einem sicheren Umfeld zu erproben, und eine Faktenbasis für mögliche weitere Änderungen schaffen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für Kryptowerte, die nicht in den Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, sowie E-Geld-Token werden vier allgemeine und miteinander zusammenhängende Ziele verfolgt. Das erste Ziel lautet Rechtssicherheit. Damit sich die Märkte für Kryptowerte innerhalb der EU entwickeln können, muss ein solider Rechtsrahmen geschaffen werden, in dem die regulatorische Behandlung all jener Kryptowerte, die nicht unter die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, klar definiert wird. Das zweite Ziel besteht darin, Innovation zu fördern. Um die Entwicklung von Kryptowerten und eine breitere Nutzung der DLT zu fördern, muss ein sicherer und angemessener Rahmen zur Unterstützung von Innovation und fairem Wettbewerb geschaffen werden. Drittens soll ein angemessenes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz sowie an Marktintegrität erreicht werden, da Kryptowerte, die nicht unter die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, häufig dieselben Risiken aufweisen wie herkömmliche Finanzinstrumente. Schließlich besteht das vierte Ziel in der Gewährleistung der Finanzstabilität. Auf dem Gebiet der Kryptowerte ist ein ständiger Wandel zu beobachten. Einige Kryptowerte haben einen recht begrenzten Anwendungsbereich und Nutzen, wohingegen andere, etwa der neu entstehenden „Stablecoins“-Kategorie, das Potenzial haben, eine breitere Akzeptanz sowie gegebenenfalls Systemrelevanz zu erlangen. Der vorliegende Vorschlag enthält Vorkehrungen zur Eindämmung der sich aus „Stablecoins“ potenziell ergebenden Risiken für die Finanzstabilität und die geordnete Geldpolitik.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Rahmens für Kryptowerte und die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und wird von Vorschlägen begleitet, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bestehenden Rechtsvorschriften die Einführung neuer Technologien nicht behindern, gleichzeitig aber die Erreichung der einschlägigen Regulierungsziele ermöglichen.

Der Vorschlag stützt sich auf eine umfassende und langjährige Marktbeobachtung und Beteiligung an internationalen politischen Arbeiten, beispielsweise im Rahmen von Foren wie dem Finanzstabilitätsrat, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und der G7.

Im Rahmen des im März 2018 angenommenen FinTech-Aktionsplans 15 erteilte die Kommission den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) das Mandat zu bewerten, inwieweit der bestehende EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen auf Kryptowerte Anwendung finden kann und inwieweit er dafür geeignet ist. Die von der EBA und der ESMA geäußerten Empfehlungen 16 dienen dem vorliegenden Vorschlag als Grundlage.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Wie von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 17 ausgeführt und in der Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ 18 dargelegt wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europa innerhalb sicherer und ethischer Grenzen alle Vorteile des digitalen Zeitalters nutzt und seine Industrie- und Innovationskapazität stärkt. Darüber hinaus wird in dem an Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis gerichteten Mandatsschreiben ein gemeinsames Konzept mit den Mitgliedstaaten für Kryptowährungen gefordert, um sicherzustellen, dass Europa die sich daraus ergebenden Chancen bestmöglich nutzen und den entsprechenden neuen Risiken begegnen kann 19 .

Der vorliegende Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit der umfassenderen Politik der Kommission auf dem Gebiet der Blockchain-Technologie, da Kryptowerte – als wichtigste Anwendung der Blockchain-Technologie – entscheidend von der Förderung dieser Technologie in ganz Europa abhängen. Der Vorschlag unterstützt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Blockchain- und der Distributed-Ledger-Technologie, der Europa auf dem Gebiet der Innovation und Einführung neuer Blockchain-Lösungen eine Vorreiterrolle verschaffen soll. Zu den politischen Arbeiten in diesem Bereich zählen die Einrichtung des „EU Blockchain Observatory and Forum“ (Beobachtungsstelle und Forum der Europäischen Union für die Blockchain-Technologie), über das alle Mitgliedstaaten auf politischer Ebene miteinander in Verbindung stehen, sowie die geplanten öffentlich-privaten Partnerschaften mit der „International Association for Trusted Blockchain Applications“ (Internationale Vereinigung für vertrauenswürdige Blockchain-Anwendungen). 20  

Darüber hinaus steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit der Unionspolitik zur Schaffung einer Kapitalmarktunion. Er stellt insbesondere eine Reaktion auf den Abschlussbericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion dar, in dem das nur unzureichend ausgeschöpfte Potenzial von Kryptowerten hervorgehoben und die Kommission darum ersucht wurde, Rechtssicherheit zu schaffen und klare Regeln für die Verwendung von Kryptowerten festzulegen. 21 Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit der am 10. März 2020 angenommenen KMU-Strategie, in der die DLT und Kryptowerte auch als Innovationen hervorgehoben werden, die KMU neue Möglichkeiten eröffnen können, direkt mit Investoren in Kontakt zu treten. 22

Schließlich steht der Vorschlag auch in vollem Einklang mit der im Rahmen der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion formulierten Empfehlung, angesichts der Auswirkungen dieser neuen Technologien auf die Art und Weise, wie finanzielle Vermögenswerte begeben, ausgetauscht, übertragen und erworben werden, einen Rechtsrahmen für Kryptoanlagen zu erarbeiten. 23

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV, mit dem den europäischen Organen die Befugnis übertragen wird, geeignete Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Der Vorschlag zielt darauf ab, Hindernisse für die Errichtung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu beseitigen und sein Funktionieren zu verbessern, indem er für eine vollständige Harmonisierung der anwendbaren Vorschriften sorgt.

Aktuell können Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nicht in vollem Umfang nutzen, da es sowohl an Rechtssicherheit hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von Kryptowerten als auch an einem spezifischen und kohärenten Regulierungs- und Aufsichtssystem auf EU-Ebene mangelt. Zwar haben einige wenige Mitgliedstaaten bereits maßgeschneiderte Regelwerke eingeführt, die bestimmte Krypto-Dienstleister oder einige ihrer Tätigkeitsbereiche abdecken, doch agieren solche Dienstleister in den meisten Mitgliedstaaten außerhalb jeglicher Regulierungsrahmen. Außerdem ziehen immer mehr Mitgliedstaaten maßgeschneiderte nationale Rahmenregelungen in Betracht, die speziell auf Kryptowerte und Krypto-Dienstleister abzielen.

Die in der Union bestehenden unterschiedlichen Rahmenbedingungen, Vorschriften und Auslegungen in Bezug auf Kryptowerte und entsprechende Dienstleistungen schränken die Möglichkeiten für Dienstleister ein, ihre Tätigkeiten auf EU-Ebene auszuweiten. Folglich sind Anbieter dieser von Natur aus grenzüberschreitenden Produkte und Dienstleistungen gezwungen, sich mit den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten auseinanderzusetzen, verschiedene nationale Zulassungen oder Registrierungen zu erhalten, häufig voneinander abweichende nationale Rechtsvorschriften einzuhalten und bisweilen ihr Geschäftsmodell in der gesamten Union neu auszurichten. Dies wiederum führt zu hohen Kosten sowie zu rechtlicher Komplexität und Ungewissheit für Dienstleister auf dem Gebiet der Kryptowerte, wodurch die Entwicklung und Ausweitung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten in der Union eingeschränkt wird. Darüber hinaus schränkt der Mangel an anwendbaren Regelungen für Krypto-Dienstleister in vielen Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Finanzmitteln und mitunter sogar einen breiteren Zugang zu notwendigen Finanzdienstleistungen, etwa über Banken ein, was auf die in Bezug auf Kryptowerte und folglich auch auf Krypto-Dienstleister herrschende Rechtsunsicherheit zurückzuführen ist.

Diese Unterschiede führen zudem zu standortbedingten Ungleichheiten bei den Wettbewerbsbedingungen für Krypto-Dienstleister und beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts somit zusätzlich. Dadurch wird der Mangel an Rechtssicherheit, der in Verbindung mit dem Fehlen eines gemeinsamen EU-Rahmens erhebliche Risiken für Verbraucher und Anleger birgt, zusätzlich verschärft.

Durch die Einführung eines gemeinsamen EU-Rahmens können innerhalb der EU einheitliche Betriebsbedingungen für Unternehmen geschaffen und so die in den einzelnen Staaten bestehenden Unterschiede bei den Rahmenbedingungen, die eine Fragmentierung des Marktes zur Folge haben, überwunden werden. Auf diese Weise können die Komplexität und die Kosten für in diesem Bereich tätige Unternehmen verringert werden. Gleichzeitig wird den Unternehmen so uneingeschränkter Zugang zum Binnenmarkt sowie die Rechtssicherheit geboten, die für Innovationen auf dem Markt für Kryptowerte benötigt wird. Schließlich wird ein solcher Rahmen für Marktintegrität sorgen, Verbrauchern und Anlegern ein angemessenes Schutzniveau sowie Klarheit im Hinblick auf ihre Rechte bieten und Finanzstabilität gewährleisten.

Subsidiarität 

Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten wird durch die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten erschwert. Die Vielzahl nationaler Ansätze birgt zudem Risiken für die Gleichheit der Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt, was Verbraucher- und Anlegerschutz, Marktintegrität und Wettbewerb anbelangt. Zwar werden bestimmte Risiken in Mitgliedstaaten, die maßgeschneiderte Regelwerke für Kryptowerte eingeführt haben, abgemildert, doch genießen Verbraucher, Anleger und Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten nach wie vor keinen Schutz vor einigen der bedeutsamsten Risiken, die von Kryptowerten ausgehen (z. B. Betrug, Cyberangriffe, Marktmanipulation).

Mit Maßnahmen auf EU-Ebene wie dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung würde ein Umfeld geschaffen, in dem sich sowohl ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte als auch Krypto-Dienstleister entwickeln und so die Vorteile des Binnenmarkts voll ausgeschöpft werden könnten. Durch einen EU-Rahmen würden die Komplexität sowie der finanzielle und administrative Aufwand für alle beteiligten Akteure wie Dienstleister, Emittenten, Verbraucher und Anleger erheblich verringert. Harmonisierte operative Anforderungen an die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Offenlegungspflichten für Emittenten versprechen darüber hinaus klare Vorteile in Bezug auf Verbraucher- und Anlegerschutz sowie auf Finanzstabilität.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Vorschlags erforderliche Maß hinaus. Sie werden ausschließlich Aspekte abdecken, die die Mitgliedstaaten allein nicht bewerkstelligen können und bei denen der Verwaltungsaufwand und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den spezifischen und allgemeinen Zielen stehen, die erreicht werden sollen.

Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit gehört zu den Grundzügen der vorgeschlagenen Verordnung, da die einzelnen Arten von Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechend den damit verbundenen Risiken differenziert behandelt werden, sodass der jeweilige Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den entsprechenden Risiken steht. Insbesondere stehen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den – angesichts der bislang relativ geringen Marktgröße – begrenzten Risiken, die mit diesen einhergehen. Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag strengere Anforderungen für „Stablecoins“ eingeführt, da diese ein schnelles Wachstum erwarten lassen und möglicherweise ein höheres Risiko für Anleger, Gegenparteien und das Finanzsystem bergen könnten.

Wahl des Instruments

Artikel 114 AEUV ermöglicht den Erlass von Rechtsakten in Form einer Verordnung oder einer Richtlinie. Für diesen Vorschlag wurde eine Verordnung gewählt, um ein einheitliches Regelwerk festzulegen, das im gesamten Binnenmarkt unmittelbar anwendbar ist.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden harmonisierte Anforderungen für Emittenten, die ihre Kryptowerte in der gesamten Union anbieten wollen, sowie für Krypto-Dienstleister, die eine Zulassung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Binnenmarkt beantragen möchten, festgelegt. Für diese Emittenten und Dienstleister dürfen keine spezifischen nationalen Vorschriften gelten, weshalb eine Verordnung in diesem Fall angemessener ist als eine Richtlinie.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat die Interessenträger während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags konsultiert. Dies umfasste insbesondere folgende Schritte:

i)Die Kommission führte zu diesem Thema eine öffentliche Konsultation durch (19. Dezember 2019 bis 19. März 2020); 24

ii)die Kommission konsultierte im Rahmen einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase die Öffentlichkeit (19. Dezember 2019 – 16. Januar 2020); 25

iii)die Kommissionsdienststellen konsultierten zweimal die Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (18. Mai 2020 und 16. Juli 2020); 26

iv)die Kommissionsdienststellen veranstalteten im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Digital Finance Outreach 2020“ (DFO) ein spezielles Webinar zu einem EU-Rahmen für Kryptowerte (19. Mai 2020).

Die öffentliche Konsultation sollte der Kommission Informationen für die Entwicklung eines möglichen EU-Rahmens für Kryptowerte liefern. Sie umfasste Fragen zu Kryptowerten, die nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, und zu Kryptowerten, die unter solche Rechtsvorschriften fallen (und beispielsweise als übertragbare Wertpapiere oder als elektronisches Geld/E-Geld gelten), spezifische Fragen zu sogenannten „Stablecoins“ sowie allgemeinere Fragen zur Anwendung der DLT im Finanzdienstleistungsbereich.

Die meisten Befragten betonten, dass die Schaffung eines maßgeschneiderten Regelwerks für Kryptowerte, die derzeit nicht unter die EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, wie etwa nicht regulierte „Stablecoins“, für den Aufbau eines nachhaltigen Ökosystems für Kryptowerte in der EU von Vorteil wäre. Ferner bestätigte die Mehrheit der Befragten, dass Rechtssicherheit und eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind, und sprachen sich viele Interessenträger für den Großteil der als Beispiel angeführten Anforderungen aus, die für Krypto-Dienstleister festgelegt werden könnten.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten in der Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen brachten ihre allgemeine Unterstützung für den gewählten Ansatz zum Ausdruck, einen angemessenen eigenen Rechtsrahmen für bislang nicht regulierte Kryptowerte zu schaffen. Sie betonten die Notwendigkeit, Aufsichtsarbitrage sowie eine Umgehung von Vorschriften durch Emittenten von Kryptowerten zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen aus bestehenden Rechtsvorschriften im Zahlungs- und E-Geld-Bereich auch in einem maßgeschneiderten Regelwerk für sogenannte „Stablecoins“ enthalten sind. Erwähnt wurde außerdem die Notwendigkeit, ein Rücktauschrecht für „Stablecoins“ vorzusehen, wohingegen in Bezug auf die bevorzugte Lösung hinsichtlich der Aufsicht unterschiedliche Auffassungen herrschten.

Im Rahmen einer Reihe von Outreach-Veranstaltungen veranstaltete die Kommission ein spezielles Webinar zu Kryptowerten. Ein breites Spektrum von branchenspezifischen Interessenträgern und Behörden nahm an diesem Webinar teil und lieferte weitere Erkenntnisse über die Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich.

Der Vorschlag stützt sich zudem auf Rückmeldungen, die im Rahmen von Treffen mit Interessenträgern und EU-Behörden eingeholt wurden, und berücksichtigt diese. Die meisten Interessenträger, einschließlich Krypto-Dienstleister, äußerten sich zu dem Vorhaben insgesamt positiv und verdeutlichten damit erneut das starke Bedürfnis der Branche, Rechtssicherheit zu erlangen, um sich weiterentwickeln zu können.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf qualitative und quantitative Belege aus anerkannten Quellen, unter anderem auf die beiden Berichte der EBA und der ESMA. Ergänzend wurden auch öffentlich zugängliche Berichte von Aufsichtsbehörden, internationalen Standardsetzungsgremien und führenden Forschungsinstituten sowie quantitative und qualitative Beiträge ausgewählter Interessenträger des globalen Finanzsektors berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Dem vorliegenden Vorschlag ist eine Folgenabschätzung 27 beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 29. April 2020 vorgelegt und von diesem am 29. Mai 2020 genehmigt wurde. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle empfahl in einigen Bereichen Verbesserungen mit dem Ziel, i) die Initiative mit laufenden Regulierungsbemühungen der EU und auf internationaler Ebene abzustimmen, ii) mehr Klarheit darüber zu schaffen, auf welche Art und Weise die Initiative Risiken im Zusammenhang mit Betrug, Hackerangriffen und Marktmissbrauch eindämmen wird, und ferner die Kohärenz der Initiative mit der bevorstehenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche darzulegen und iii) die im Zusammenhang mit „Stablecoins“ bestehenden Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität besser zu erläutern und klarzustellen, auf welche Art und Weise die Aufsichtsbehörden den Anleger- und Verbraucherschutz gewährleisten werden. Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert, wobei auch den ausführlicheren Anmerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung getragen wurde.

Zunächst prüfte die Kommission zwei Strategieoptionen für die Entwicklung eines Rahmens für Kryptowerte, die nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen (mit Ausnahme von „Stablecoins“, für die – wie nachstehend dargelegt – eine Reihe anderer Optionen geprüft wurden):

·Option 1 – „Opt-in“-Regelung für nicht regulierte Kryptowerte

Bei Option 1 würden Emittenten und Dienstleister, die sich für eine Teilnahme am EU-Regelwerk entscheiden, bei der grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeiten von einem EU-Pass profitieren. Dienstleister, die sich dagegen entscheiden, würden nach wie vor als nicht reguliert gelten oder einschlägigen nationalen Regelungen unterliegen; in diesem Fall würde ihnen kein EU-Pass ausgestellt.

·Option 2 – Vollständige Harmonisierung

Bei Option 2 würden alle Emittenten (mit Ausnahme jener, die geringfügige Emissionen tätigen) und Dienstleister dem EU-Recht unterliegen und von einem EU-Pass profitieren. Die einschlägigen nationalen Regelungen für Kryptowerte würden in diesem Fall nicht mehr gelten.

Option 1 dürfte weniger Aufwand für kleine Emittenten und Dienstleister verursachen, die sich gegen eine Teilnahme entscheiden können; Option 2 bietet dagegen Vorteile im Hinblick auf Rechtssicherheit, Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität und würde die Marktfragmentierung im Binnenmarkt verringern. Eine vollständige Harmonisierung stellt gegenüber einer „Opt-in“-Regelung den kohärenteren Ansatz dar. Daher war Option 2 die bevorzugte Option.

Darüber hinaus hat die Kommission spezifische Optionen für die sogenannten „Stablecoins“ geprüft, bei denen letztere ebenfalls als Kryptowerte betrachtet würden, die nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen:

·Option 1 – Maßgeschneiderter Rechtsrahmen zur Eindämmung der von „Stablecoins“ und „globalen Stablecoins“ ausgehenden Risiken

Auf der Grundlage eines strengen risikobasierten Ansatzes sowie der Empfehlungen, die derzeit unter anderem vom Finanzstabilitätsrat ausgearbeitet werden, würde diese Option die von „Stablecoins“ ausgehenden Anfälligkeiten in Bezug auf die Finanzstabilität verringern und gleichzeitig die Entwicklung verschiedener Arten von Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit „Stablecoins“ ermöglichen. Die Option würde spezifische Offenlegungspflichten für Emittenten von „Stablecoins“ sowie Anforderungen an die Reserve zur Unterlegung von „Stablecoins“ vorsehen.

·Option 2 – Regulierung von „Stablecoins“ im Rahmen der E-Geld-Richtlinie

„Stablecoins“, deren Wert durch eine einzelne, als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Währung unterlegt wird, entsprechen nahezu der in der E-Geld-Richtlinie festgelegten Definition von E-Geld. „Stablecoins“ werden oftmals als „Zahlungsmittel“ geschaffen und könnten – sofern sie durch eine Vermögenswertreserve unterlegt sind – in einigen Fällen zu einem glaubwürdigen Tausch- und Wertaufbewahrungsmittel werden. In diesem Sinne können „Stablecoins“ und E-Geld gemeinsame Merkmale aufweisen. Bei dieser Option müssten sich „Stablecoin“-Emittenten jedoch an geltende Rechtsvorschriften halten, die möglicherweise nicht zweckmäßig sind. Wenngleich einige Anbieter von „Stablecoin“-Diensten unter die E-Geld-Richtlinie und somit auch unter die Zahlungsdiensterichtlinie fallen könnten, können diese Richtlinien die signifikantesten Risiken für den Verbraucherschutz, die beispielsweise von Anbietern elektronischer Geldbörsen ausgehen, möglicherweise nicht angemessen eindämmen. Darüber hinaus enthält die E-Geld-Richtlinie keine spezifischen Bestimmungen für systemische Unternehmen, zu welchen „globale Stablecoins“ sich möglicherweise entwickeln könnten.

·Option 3 – Maßnahmen zur Einschränkung der Verwendung von „Stablecoins“ in der EU

Option 3 bestünde darin, die Emission von „Stablecoins“ und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Art von Kryptowerten einzuschränken. Dieser Ansatz könnte möglicherweise gerechtfertigt sein, da die von „Stablecoins“ ausgehenden Risiken, insbesondere solche, die ein globales Ausmaß erreichen könnten (einschließlich für die Finanzstabilität, die Geldpolitik und die Währungshoheit), die Vorteile, die den Verbrauchern in der EU in Form schneller, kostengünstiger, effizienter und inklusiver Zahlungsmittel entstehen, überwiegen würden. Option 3 würde jedoch nicht nur Kosten für bereits in Umlauf befindliche „Stablecoins“ verursachen, sondern auch die Nutzung von Vorteilen im Zusammenhang mit dieser neuen Art von Kryptowerten erschweren. Diese Option stünde nicht im Einklang mit den auf EU-Ebene festgelegten Zielen zur Förderung von Innovationen im Finanzsektor und ließe darüber hinaus einige Risiken für die Finanzstabilität unbeachtet, die entstehen könnten, wenn EU-Verbraucher in großem Umfang in Drittländern emittierte „Stablecoins“ verwenden würden.

Nach Ansicht der Kommission stellte Option 1 in Verbindung mit Option 2 den bevorzugten Ansatz für „Stablecoins“ dar, da auf diese Weise Aufsichtsarbitrage im Hinblick auf die Behandlung von „Stablecoins“, die kaum von E-Geld zu unterscheiden sind, bzw. von E-Geld, das auf DLT-Grundlage emittiert wird, vermieden würde. In Verbindung mit Option 2 für andere Arten von Kryptowerten, die nicht unter die bestehenden EU-Finanzdienstleistungsvorschriften fallen („Vollständige Harmonisierung“ – siehe oben) würde so ein umfassender und ganzheitlicher EU-Rahmen für „Stablecoins“ geschaffen, mit dem die vom Finanzstabilitätsrat ermittelten Risiken 28 , insbesondere für die Finanzstabilität, eingedämmt werden könnten. Die Struktur der „Stablecoins“ ist komplex und durch viele voneinander abhängige Funktionen und Rechtsträger gekennzeichnet. Der gemäß Option 1 vorgesehene regulatorische Ansatz würde (in Verbindung mit Option 2 für bislang nicht regulierte Kryptowerte) die verschiedenen Funktionsebenen abdecken, die „Stablecoin“-Strukturen üblicherweise aufweisen (Leitungsorgan, Vermögensverwaltung, Zahlungs- und Kundenschnittstellenfunktionen), und zudem jene Interaktionen zwischen Unternehmen erfassen, die das Risiko für die Finanzstabilität erhöhen könnten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dieser Verordnung werden Emittenten von Kryptowerten verpflichtet, ein Informationsdokument (sog. Whitepaper) zu veröffentlichen, das mit verbindlichen Offenlegungspflichten einhergeht. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines solchen Informationsdokuments befreit, sofern der Gesamtgegenwert der über einen Zeitraum von 12 Monaten emittierten Kryptowerte 1 000 000 EUR nicht übersteigt. Emittenten von „Stablecoins“ benötigen keine Genehmigung einer zuständigen nationalen Behörde, sofern der in Umlauf befindliche Betrag an „Stablecoins“ 5 000 000 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus stehen die Anforderungen an Krypto-Dienstleister in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen verbundenen sind.

Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Vorschlag ist mit Auswirkungen auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand verbunden, die bei den zuständigen nationalen Behörden, der EBA und der ESMA anfallen. Der Umfang und die Verteilung dieser Kosten werden davon abhängen, wie die Anforderungen an Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleister genau lauten und welche Aufsichts- und Überwachungsaufgaben damit verbunden sein werden.

Die jedem Mitgliedstaat entstehenden Aufsichtskosten (einschließlich für Personal, Schulungen, IT-Infrastruktur und spezielle Ermittlungsinstrumente) dürften schätzungsweise zwischen 350 000 EUR und 500 000 EUR pro Jahr betragen, wobei die einmaligen Kosten auf 140 000 EUR geschätzt werden. Dies würde jedoch teilweise durch die Aufsichtsgebühren ausgeglichen, die die zuständigen nationalen Behörden von Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleistern erheben würden.

Die EBA wird für die Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token im Laufe der Zeit insgesamt 18 Vollzeitbeschäftigte (VZÄ) benötigen. Auch im Hinblick auf IT, Dienstreisen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen und Übersetzungsleistungen werden der EBA zusätzliche Kosten entstehen. All diese Kosten würden jedoch vollständig durch die Gebühren gedeckt, die von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token erhoben werden.

Die ESMA deckt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Registers aller Krypto-Dienstleister und der Pflege dieses Registers anhand der von den zuständigen nationalen Behörden und der EBA übermittelten Informationen entstehen, im Rahmen ihrer operativen Haushaltsmittel.

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen ausführlich beschrieben.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Um sicherzustellen, dass die ergriffenen Regulierungsmaßnahmen wirksam zur Erreichung ihrer jeweiligen Ziele beitragen, ist die Schaffung eines robusten Monitoring- und Bewertungsmechanismus von entscheidender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission ein Programm zur Kontrolle der Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung eingerichtet. Sie wird dafür zuständig sein, die Auswirkungen der bevorzugten Strategieoptionen auf der Grundlage der in der Folgenabschätzung (S. 64–65) enthaltenen nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren zu überwachen. Die Kommission wird ferner auch für die Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung zuständig sein und die Aufgabe haben, einen Bericht an den Rat und das Parlament zu erarbeiten (Artikel 122 des vorliegenden Vorschlags).    

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen Rechtssicherheit im Hinblick auf nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallende Kryptowerte geschaffen und EU-weit einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleister festgelegt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wird bestehende nationale Rahmenregelungen für Kryptowerte, die nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, ersetzen und spezifische Vorschriften für sogenannte „Stablecoins“ vorsehen, auch für solche, bei denen es sich um E-Geld handelt. Die vorgeschlagene Verordnung ist in neun Titel gegliedert.

In Titel I werden Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen festgelegt. Artikel 1 besagt, dass die Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten von Kryptowerten gilt, legt einheitliche Transparenz- und Offenlegungspflichten für Krypto-Dienstleister im Hinblick auf Ausgabe, Betrieb, Organisation und Unternehmensführung fest und führt Verbraucherschutzvorschriften und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch ein. Artikel 2 beschränkt den Anwendungsbereich der Verordnung auf Kryptowerte, die nach den EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen nicht als Finanzinstrumente, Einlagen oder strukturierte Einlagen gelten. Artikel 3 enthält die für die Zwecke dieser Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen, unter anderem für die Begriffe „Kryptowert“, „Emittent von Kryptowerten“, „wertreferenziertes Token“ (häufig auch als „Stablecoin“ bezeichnet), „E-Geld-Token“ (häufig auch als „Stablecoin“ bezeichnet), „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ und „Utility-Token“. Ferner werden in Artikel 3 auch die verschiedenen Arten von Krypto-Dienstleistungen definiert. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um einige technische Aspekte der Begriffsbestimmungen näher zu definieren und sie an Markt- und technologische Entwicklungen anzupassen.

Titel II regelt das öffentliche Angebot und die öffentliche Vermarktung von Kryptowerten, bei denen es sich nicht um wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt. So wird darin festgelegt, dass Emittenten berechtigt sind, solche Kryptowerte in der Union öffentlich anzubieten oder eine Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform zu beantragen, sofern sie die in Artikel 4 genannten Anforderungen erfüllen, darunter die Voraussetzung, eine juristische Person zu sein, und die Verpflichtungen zur Erstellung eines Kryptowert-Whitepapers gemäß Artikel 5 (und Anhang I), zu dessen Notifizierung bei den zuständigen Behörden (Artikel 7) und zu dessen Veröffentlichung (Artikel 8). Nach der Veröffentlichung eines Whitepapers haben Emittenten von Kryptowerten die Möglichkeit, ihre Kryptowerte in der EU anzubieten oder eine Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform zu beantragen (Artikel 10). Darüber hinaus sieht Artikel 4 auch einige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Whitepapers vor, unter anderem bei geringfügigen Angeboten von Kryptowerten (weniger als 1 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten) und Angeboten, die sich an qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) richten. In Artikel 5 und Anhang I des vorliegenden Vorschlags werden die Informationspflichten in Bezug auf das Kryptowert-Whitepaper festgelegt, das bei öffentlichen Angeboten von Kryptowerten sowie bei der Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte erstellt werden muss, während Artikel 6 einige Anforderungen in Bezug auf das Marketingmaterial enthält, das von den Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token erstellt wird. Das Kryptowert-Whitepaper bedarf keiner vorherigen Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden (Artikel 7). Es wird den zuständigen nationalen Behörden notifiziert, wobei insbesondere auch darzulegen ist, ob es sich bei dem betreffenden Kryptowert um ein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/EU) handelt. Nach der Notifizierung des Kryptowert-Whitepapers sind die zuständigen Behörden befugt, das Angebot auszusetzen oder zu untersagen, die Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowert-Whitepaper zu verlangen oder öffentlich bekannt zu machen, dass der Emittent die Bestimmungen der Verordnung nicht einhält (Artikel 7). Darüber hinaus enthält Titel II spezifische Bestimmungen über zeitlich begrenzte Angebote von Kryptowerten (Artikel 9), die Änderung eines ursprünglichen Kryptowert-Whitepapers (Artikel 11), das beim Erwerb von Kryptowerten gewährte Widerrufsrecht (Artikel 12), die für sämtliche Emittenten von Kryptowerten geltenden Verpflichtungen (Artikel 13) und die Haftung der Emittenten im Zusammenhang mit dem Kryptowert-Whitepaper (Artikel 14).

In Titel III Kapitel 1 wird das Verfahren für die Zulassung von Emittenten wertreferenzierter Token und die Genehmigung ihrer Kryptowert-Whitepaper durch die zuständigen nationalen Behörden beschrieben (Artikel 16 bis 19 sowie Anhänge I und II). Um in der Union tätig sein zu dürfen, müssen Emittenten wertreferenzierter Token juristische Personen mit Sitz in der EU sein (Artikel 15). Artikel 15 besagt ferner, dass wertreferenzierte Token in der Union nicht öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden dürfen, sofern der betreffende Emittent nicht in der Union zugelassen ist oder er kein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht, das zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Darüber hinaus sieht Artikel 15 Ausnahmen für wertreferenzierte Token mit geringem Umlauf sowie für wertreferenzierte Token vor, die von qualifizierten Anlegern vermarktet, vertrieben und ausschließlich von solchen Anlegern gehalten werden. Artikel 20 enthält ausführliche Regelungen für den Entzug einer Zulassung und Artikel 21 für das Verfahren zur Änderung eines Kryptowert-Whitepapers.

In Titel III Kapitel 2 werden die für Emittenten wertreferenzierter Token geltenden Pflichten festgelegt. Hier heißt es, dass sie zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln verpflichtet sind (Artikel 23). Darüber hinaus werden die Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers und potenzieller Marketing-Mitteilungen (Artikel 24) sowie die Anforderungen an solche Mitteilungen (Artikel 25) geregelt. Des Weiteren unterliegen Emittenten Verpflichtungen zur kontinuierlichen Unterrichtung (Artikel 26) und müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten (Artikel 27).

Sie müssen zudem weitere Anforderungen erfüllen, etwa in Bezug auf Interessenkonflikte (Artikel 28), Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde bei Veränderungen in ihrem Leitungsorgan (Artikel 29), Unternehmensführung (Artikel 30), Eigenmittelanforderungen (Artikel 31), die Vermögenswertreserve zur Unterlegung wertreferenzierter Token (Artikel 32) und die Verwahrung des Reservevermögens (Artikel 33). In Artikel 34 wird festgelegt, dass Emittenten das Reservevermögen nur in sichere, risikoarme Aktiva anlegen dürfen. Nach Artikel 35 sind Emittenten wertreferenzierter Token außerdem zur Offenlegung der mit diesen wertreferenzierten Token verbundenen Rechte verpflichtet, einschließlich auf etwaige direkte Forderungen gegenüber den Emittenten oder in Bezug auf die Vermögenswertreserve. Für den Fall, dass ein Emittent wertreferenzierter Token nicht allen Inhabern solcher Token das Recht auf direkten Rücktausch oder direkte Forderungen gegenüber dem Emittenten oder in Bezug auf das Reservevermögen gewährt, sieht Artikel 35 Mindestrechte für Inhaber wertreferenzierter Token vor. Nach Artikel 36 dürfen Emittenten wertreferenzierter Token und Krypto-Dienstleister Inhabern wertreferenzierter Token keine Zinsen gewähren.

In Titel III Kapitel 4 werden die Regeln für die Übernahme von Emittenten wertreferenzierter Token festgelegt, wobei in Artikel 37 die Bewertung einer beabsichtigten Übernahme und in Artikel 38 der Inhalt einer solchen Bewertung näher beschrieben werden.

In Titel III Kapitel 5 Artikel 39 werden die Kriterien genannt, anhand derer die EBA bestimmt, ob ein wertreferenziertes Token signifikant ist. Diese Kriterien sind die Größe des Kundenstamms der Träger des betreffenden wertreferenzierten Tokens, der Wert der ausgegebenen wertreferenzierten Token oder ihre Marktkapitalisierung, die Anzahl und der Wert der mit diesen Token getätigten Geschäfte, der Umfang der Vermögenswertreserve, die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Emittenten und die Verflechtung mit dem Finanzsystem. Mit Artikel 39 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genauer festzulegen, unter welchen Umständen und ab welchen Schwellenwerten Emittenten wertreferenzierter Token als signifikant gelten. Ferner sieht Artikel 39 einige Mindestschwellenwerte vor, die bei etwaigen delegierten Rechtsakten in jedem Fall beachtet werden müssten. Artikel 40 regelt die Möglichkeit für Emittenten wertreferenzierter Token, ihre wertreferenzierten Token bei der Beantragung einer Zulassung auf eigenes Betreiben als signifikant einzustufen. In Artikel 41 sind die für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token geltenden zusätzlichen Pflichten aufgeführt, darunter zusätzliche Eigenmittelanforderungen, Strategien für das Liquiditätsmanagement und Interoperabilität.

Titel III Kapitel 6 Artikel 42 verpflichtet die Emittenten, über ein Verfahren für eine geordnete Abwicklung ihrer Tätigkeiten zu verfügen.

In Titel IV Kapitel 1 wird das Verfahren für die Zulassung von Emittenten von E-Geld-Token beschrieben. In Artikel 43 wird festgelegt, dass E-Geld-Token in der Union weder öffentlich angeboten noch zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden dürfen, es sei denn, ihr Emittent ist als Kreditinstitut oder „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen. Ferner heißt es in Artikel 43, dass E-Geld-Token als „E-Geld“ im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG gelten.

In Artikel 44 wird dargelegt, inwiefern den Inhabern von E-Geld-Token ein Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten zusteht: E-Geld-Token werden gegen einen Geldbetrag zum Nennwert ausgegeben und müssen auf Verlangen des Inhabers von E-Geld-Token von den Emittenten jederzeit zum Nennwert zurückgetauscht werden. Nach Artikel 45 dürfen Emittenten von E-Geld-Token und Krypto-Dienstleister Inhabern von E-Geld-Token keine Zinsen gewähren. In Artikel 46 (und Anhang III) werden die Anforderungen an das vor der Ausgabe von E-Geld-Token zu veröffentlichende Kryptowert-Whitepaper festgelegt. Dazu gehören unter anderem eine Beschreibung des Emittenten, eine detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten, die Angabe, ob das Kryptowert-Whitepaper ein öffentliches Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform betrifft, sowie Angaben zu den Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten von E-Geld-Token, den E-Geld-Token und der Durchführung eines etwaigen Projekts. Artikel 47 enthält Bestimmungen über die Haftung der Emittenten von E-Geld-Token im Zusammenhang mit einem solchen Kryptowert-Whitepaper. In Artikel 48 werden Anforderungen an etwaige Marketing-Mitteilungen festgelegt, die im Zusammenhang mit einem Angebot von E-Geld-Token erstellt werden, und Artikel 49 besagt, dass Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token entgegennehmen, in Vermögenswerte anzulegen sind, die auf dieselbe Währung lauten, mit der auch das E-Geld-Token unterlegt ist.

In Titel IV Kapitel 2 Artikel 50 wird festgelegt, dass die EBA E-Geld-Token auf der Grundlage der in Artikel 39 genannten Kriterien als signifikant einstuft. Artikel 51 regelt die Möglichkeit für Emittenten von E-Geld-Token, ihre wertreferenzierten Token bei der Beantragung einer Zulassung auf eigenes Betreiben als signifikant einzustufen. In Artikel 52 sind die für Emittenten signifikanter E-Geld-Token geltenden zusätzlichen Pflichten aufgeführt. Emittenten signifikanter E-Geld-Token müssen Artikel 33 über die Verwahrung des Reservevermögens und Artikel 34 über die Anlage dieses Reservevermögens (anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG), Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 über Vergütung, Interoperabilität und Liquiditätsmanagement, Artikel 41 Absatz 4 (anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG) sowie Artikel 42 über die geordnete Abwicklung ihrer Tätigkeiten anwenden.

In Titel V werden die Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Krypto-Dienstleistern festgelegt. Kapitel 1 enthält Bestimmungen über die Zulassung (Artikel 53) mit näheren Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt eines entsprechenden Antrags (Artikel 54), die Prüfung eines solchen Antrags (Artikel 55) und die den zuständigen Behörden eingeräumte Befugnis zum Entzug einer Zulassung (Artikel 56). Ferner wird in Kapitel 1 die ESMA damit beauftragt, ein Verzeichnis aller Krypto-Dienstleister zu erstellen (Artikel 57), das auch Informationen über die von den zuständigen Behörden notifizierten Kryptowert-Whitepaper enthalten soll. Was die grenzüberschreitende Erbringung von Krypto-Dienstleistungen anbelangt, so wird in Artikel 58 festgelegt, welche Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt werden sollten und auf welche Art und Weise diese Übermittlung erfolgen sollte.

Kapitel 2 enthält Anforderungen für alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, darunter die Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln (Artikel 59), aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen (Artikel 60 und Anhang IV), organisatorische Anforderungen (Artikel 61), Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden (Artikel 63), die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (Artikel 64), Vorschriften hinsichtlich Interessenkonflikten (Artikel 65) und Vorschriften für die Auslagerung (Artikel 66). In Titel V Kapitel 3 werden Anforderungen für spezifische Dienstleistungen festgelegt, darunter die Verwahrung von Kryptowerten (Artikel 67), den Betrieb einer Handelsplattformen für Kryptowerte (Artikel 68), den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte (Artikel 69), die Ausführung von Aufträgen (Artikel 70), die Platzierung von Kryptowerten (Artikel 71), die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte (Artikel 72) und die Beratung zu Kryptowerten (Artikel 73). Kapitel 4 enthält Vorschriften für die Übernahme von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen.

Titel VI sieht Verbote und Anforderungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten vor. In Artikel 76 wird der Anwendungsbereich der Vorschriften zur Verhinderung von Marktmissbrauch festgelegt. Artikel 77 enthält Vorschriften für die Offenlegung von Insiderinformationen und sieht vor, dass Emittenten, deren Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, Insiderinformationen offenlegen müssen. Ferner enthält Titel VI Bestimmungen zur Unterbindung von Insidergeschäften (Artikel 78), der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen (Artikel 79) sowie von Marktmanipulation (Artikel 80).

In Titel VII werden die Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden, der EBA und der ESMA näher bestimmt. Titel VII Kapitel 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörden zu benennen, wobei – im Falle mehrerer benannter Behörden – eine als zentrale Anlaufstelle dienen muss (Artikel 81). Kapitel 1 enthält zudem detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die Befugnisse zuständiger nationaler Behörden (Artikel 82), die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden (Artikel 83), die Zusammenarbeit mit EBA und ESMA (Artikel 84) und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Artikel 85). Ferner werden darin die Notifizierungspflichten der Mitgliedstaaten (Artikel 86) sowie Vorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis (Artikel 87), den Datenschutz (Artikel 88) und vorsorgliche Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen nationalen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten ergriffen werden können (Artikel 89). Artikel 90 enthält Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittländern und Artikel 91 regelt die Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden.

Titel VII Kapitel 2 enthält nähere Angaben zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die die zuständigen Behörden ergreifen können (Artikel 92), der Ausübung von Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen durch die zuständige Behörden (Artikel 93), den Rechtsmitteln (Artikel 94), der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen (Artikel 95), der Berichterstattung über Sanktionen an die EBA und die ESMA (Artikel 96) sowie zur Meldung von Verstößen und zum Schutz von Hinweisgebern (Artikel 97).

Titel VII Kapitel 3 enthält detaillierte Bestimmungen zu den Befugnissen und Zuständigkeiten der EBA in Bezug auf die Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token, einschließlich zu ihren Aufsichtsaufgaben (Artikel 98) sowie zu Aufsichtskollegien für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token (Artikel 99). So setzt sich das Kollegium unter anderem aus der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Emittent der wertreferenzierten Token zugelassen wurde, der EBA, der ESMA, den für die Beaufsichtigung der wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte zuständigen Behörden, Verwahrstellen, Kreditinstituten und dergleichen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten wertreferenzierten Token erbringen, und der EZB zusammen. Ist der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen Währung nicht der Euro ist, oder ist eine Währung, die nicht der Euro ist, im Reservevermögen enthalten, so ist die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats Mitglied des Kollegiums. Zuständige Behörden, die nicht dem Kollegium angehören, können vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigen. Ferner wird in Artikel 99 beschrieben, wie die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem Europäischen System der Zentralbanken Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet, um die wichtigsten Handelsplattformen und Verwahrstellen sowie die Einzelheiten der praktischen Modalitäten des Kollegiums festzulegen.

In Artikel 100 wird dem Kollegium die Befugnis zur Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen übertragen. Solche Stellungnahmen können unter anderem im Zusammenhang mit höheren Eigenmittelanforderung an einen Emittenten, dem Entwurf eines geänderten Kryptowert-Whitepapers, dem geplanten Entzug einer Zulassung und einer geplanten Vereinbarung über den Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde eines Drittlands abgegeben werden. Die zuständigen Behörden oder die EBA müssen den Stellungnahmen des Kollegiums gebührend Rechnung tragen und, falls sie der Stellungnahme einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen nicht folgen, jede signifikante Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Empfehlungen in ihrem endgültigen Beschluss erläutern.

Artikel 101 enthält Vorschriften für Aufsichtskollegien für Emittenten signifikanter E-Geld-Token, die in gleicher Weise funktionieren wie Kollegien für Emittenten wertreferenzierter Token (zu den zusätzlichen Mitgliedern zählen die zuständigen Behörden für die wichtigsten Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringen), und in Artikel 102 wird diesen Kollegien die Befugnis zur Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen übertragen.

In Kapitel 4 werden die Befugnisse und Zuständigkeiten der EBA bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token festgelegt, einschließlich im Zusammenhang mit Informationen, die einem Rechtsprivileg unterliegen (Artikel 103), Informationsersuchen (Artikel 104), allgemeinen Untersuchungsbefugnissen (Artikel 105), Vor-Ort-Prüfungen (Artikel 106), dem Informationsaustausch (Artikel 107), Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern (Artikel 108), der Weitergabe von Informationen aus Drittländern (Artikel 109) und der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Artikel 110). Artikel 111 sieht eine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vor, und Artikel 112 enthält Bestimmungen zu den Aufsichtsmaßnahmen der EBA. Anschließend werden Verwaltungssanktionen und sonstige Maßnahmen, insbesondere Geldbußen (Artikel 113), festgelegt, wobei die darauffolgenden Artikel Bestimmungen über Zwangsgelder (Artikel 114), die Offenlegung, Art und Vollstreckung der Geldbußen (Artikel 115) und die entsprechenden Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen (Artikel 116) enthalten. Artikel 117 und Artikel 118 enthalten Vorschriften in Bezug auf die Anhörung betroffener Personen bzw. die unbeschränkte Befugnis des Gerichtshofs zur Überprüfung von Beschlüssen der EBA. Artikel 119 besagt, dass die EBA den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und den Emittenten signifikanter E-Geld-Token auf der Grundlage der gemäß der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte Gebühren in Rechnung stellen kann. In Artikel 120 wird der EBA die Befugnis übertragen, spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden zu delegieren, sofern dies für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token erforderlich ist.

Kapitel VIII regelt die Ausübung der Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte durch die Kommission. So wird der Kommission in Artikel 121 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, in denen bestimmte genannte Einzelheiten, Anforderungen und Regelungen der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

Titel IX enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen, einschließlich der Verpflichtung der Kommission zur Vorlage eines Berichts, in dem die Auswirkungen der Verordnung bewertet werden (Artikel 122). Die in Artikel 123 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen umfassen eine Besitzstandsklausel für Kryptowerte, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgegeben wurden, mit Ausnahme von wertreferenzierten Token und E-Geld-Token. Mit Artikel 124 wird die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937 29 ) geändert, um der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, und in Artikel 125 wird festgelegt, dass diese Änderung zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden muss. Artikel 126 sieht vor, dass der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten erfolgt; ausgenommen sind die Bestimmungen über E-Geld-Token und wertreferenzierte Token, die bereits ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

2020/0265 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 30 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 31 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Mitteilung der Kommission über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen 32 zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen mit Blick auf das digitale Zeitalter anzupassen und zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft im Dienste der Menschen beizutragen, auch indem der Einsatz innovativer Technologien ermöglicht wird. Die Union hat ein erklärtes und nachweisliches politisches Interesse daran, die Nutzung transformativer Technologien im Finanzsektor auszubauen und zu fördern, insbesondere auch der Blockchain und der Distributed-Ledger-Technologie (im Folgenden „DLT“).

(2)In der Finanzwelt gehören Kryptowerte zu den wichtigsten Anwendungen der DLT. Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die sowohl den Marktteilnehmern als auch den Verbrauchern erhebliche Vorteile bringen könnten. Durch eine straffere Kapitalbeschaffung und mehr Wettbewerb können Emissionen von Kryptowerten eine kostengünstigere, weniger aufwendige und inklusivere Finanzierungsalternative für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein. Token, die als Zahlungsmittel verwendet werden, können insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere, schnellere und effizientere Zahlungen ermöglichen, da die Zahl der Intermediäre begrenzt wird.

(3)Manche Kryptowerte können als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33 gelten. Die meisten Kryptowerte werden von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sind in den EU-Vorschriften nicht geregelt, auch nicht der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte, der Umtausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte oder die Verwahrung von Kryptowerten. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, sind die Inhaber von Kryptowerten Risiken ausgesetzt, insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen. Das Fehlen solcher Vorschriften kann auch zu erheblichen Risiken für die Marktintegrität auf dem Sekundärmarkt für Kryptowerte, insbesondere auch zu Marktmanipulation, führen. Um diese Risiken anzugehen, haben einige Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für sämtliche – oder bestimmte – Kryptowerte eingeführt, die durch die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen nicht abgedeckt sind. Andere Mitgliedstaaten denken darüber nach, Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen.

(4)Dass es für Kryptowerte keinen allgemeinen Unionsrahmen gibt, kann das Vertrauen der Nutzer in diese Werte beeinträchtigen, was wiederum die Entwicklung eines Markts für derartige Werte behindern und dazu führen kann, dass Chancen durch innovative digitale Dienste, alternative Zahlungsinstrumente oder neue Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die Kryptowerte nutzen, keine Rechtssicherheit darüber haben, wie ihre Kryptowerte in den verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt werden, was ihre Bestrebungen, Kryptowerte für digitale Innovationen zu nutzen, untergraben wird. Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Kryptowerte könnte auch eine fragmentierte Regulierung zur Folge haben, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Tätigkeiten erschwert und zu Aufsichtsarbitrage führt. Der Markt für Kryptowerte ist noch von bescheidener Größe und stellt bislang keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Jedoch besteht die Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Kryptowerte, die durch Wertbindung an einen bestimmten Vermögenswert oder Vermögenswertkorb eine Preisstabilisierung zu erreichen suchen, bei den Verbrauchern großen Anklang finden könnten. Eine solche Entwicklung könnte zusätzliche Herausforderungen für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit mit sich bringen.

(5)Ein spezieller und harmonisierter Rahmen auf Unionsebene ist daher erforderlich, um spezifische Vorschriften für Kryptowerte und damit zusammenhängende Tätigkeiten und Dienstleistungen festzulegen und den geltenden Rechtsrahmen zu klären. Ein solcher harmonisierter Rahmen sollte auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten abdecken, sofern diese Dienstleistungen von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen noch nicht erfasst sind. Ein solcher Rahmen sollte Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Marktintegrität auf den Märkten für Kryptowerte gewährleisten. Ein klarer Rahmen dürfte es Anbietern von Krypto-Dienstleistungen ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit über Grenzen hinweg auszuweiten, und ihnen den Zugang zu Bankdienstleistungen erleichtern, sodass sie ihre Tätigkeiten reibungslos ausüben können. Er sollte auch Finanzstabilität gewährleisten und den geldpolitischen Risiken aus Kryptowerten gerecht werden, die auf Preisstabilisierung durch Bezugnahme auf eine Währung, einen Vermögenswert oder einen Korb angelegt sind. Ein Unionsrahmen für die Märkte für Kryptowerte sollte den Verbraucherschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität erhöhen, indem öffentliche Angebote von Kryptowerten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten reguliert werden, sollte jedoch keine Regulierung der zugrunde liegenden Technologie beinhalten und die Nutzung sowohl von zulassungsfreien als auch von zulassungsbeschränkten Distributed Ledgers ermöglichen.

(6)Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen sollten keine bestimmte Technologie begünstigen. Kryptowerte, die als „Finanzinstrumente“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU gelten können, sollten daher unabhängig von der für ihre Ausgabe oder Übertragung verwendeten Technologie weiterhin durch die allgemeinen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere auch durch die Richtlinie 2014/65/EU, geregelt werden.

(7)Kryptowerte, die von Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde oder von anderen Behörden ausgegeben werden, sollten dem Unionsrahmen für Kryptowerte ebenso wenig unterliegen wie Krypto-Dienstleistungen, die von diesen Zentralbanken oder anderen Behörden erbracht werden.

(8)Alle im Bereich der Kryptowerte erlassenen Rechtsvorschriften sollten spezifisch, zukunftsfähig und in der Lage sein, mit Innovationen und technologischen Entwicklungen Schritt zu halten. Die Begriffe „Kryptowerte“ und „Distributed-Ledger-Technologie“ sollten daher so breit wie möglich definiert werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen, die von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen derzeit nicht erfasst werden. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sollten auch zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Jede Definition von „Kryptowerten“ sollte daher mit der Definition des Begriffs „virtuelle Vermögenswerte“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) 34 übereinstimmen. Aus demselben Grund sollte jede Auflistung von Krypto-Dienstleistungen auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten umfassen, die im Hinblick auf Geldwäsche bedenklich sein könnten und von der FATF als solche genannt wurden.

(9)Bei Kryptowerten sollte zwischen drei Teilkategorien unterschieden werden, für die jeweils spezifischere Anforderungen gelten sollten. Die erste Teilkategorie umfasst eine Kryptowerte-Art, die dazu dient, digitalen Zugang zu einer auf DLT verfügbaren Ware oder Dienstleistung zu ermöglichen, und nur vom Emittenten des entsprechenden Token akzeptiert wird („Utility-Token“). Solche „Utility-Token“ erfüllen nichtfinanzielle Zwecke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer digitalen Plattform und digitaler Dienste und sollten als eine besondere Art von Kryptowerten betrachtet werden. Eine zweite Teilkategorie von Kryptowerten sind „wertreferenzierte Token“. Solche wertreferenzierten Token zielen darauf ab, wertstabil zu bleiben, indem sie mehrere Währungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, eine oder mehrere Waren, einen oder mehrere Kryptowerte oder einen Korb solcher Werte als Bezugsgrundlage verwenden. Mit der Wertstabilisierung stellen diese wertreferenzierten Token häufig darauf ab, von ihren Inhabern als Zahlungsmittel für den Kauf von Waren und Dienstleistungen und als Wertaufbewahrungsmittel genutzt zu werden. Eine dritte Teilkategorie von Kryptowerten sind Kryptowerte, die in erster Linie als Zahlungsmittel dienen sollen und zwecks Wertstabilisierung nur an eine Nominalgeldwährung geknüpft sind. Derartige Kryptowerte haben eine ganz ähnliche Funktion wie E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 . Kryptowerte sind ebenso wie E-Geld elektronische Surrogate für Münzen und Banknoten und werden für Zahlungen verwendet. Diese Kryptowerte werden als „E-Geld-Token“ definiert.

(10)Trotz ihrer Ähnlichkeiten unterscheiden sich E-Geld und auf eine einzelne Nominalgeldwährung bezogene Kryptowerte in einigen wesentlichen Punkten. E-Geld-Inhaber im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG haben stets einen Forderungsanspruch gegenüber dem E-Geld-Institut und das vertragliche Recht, ihr E-Geld jederzeit zum Nennwert gegen die als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Nominalgeldwährung rückzutauschen. Hingegen begründen manche Kryptowerte, die auf eine als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Nominalgeldwährung Bezug nehmen, keinen solchen Forderungsanspruch ihrer Inhaber gegenüber den Emittenten der betreffenden Werte und werden von der Richtlinie 2009/110/EG möglicherweise nicht erfasst. Andere Kryptowerte, die auf eine Nominalgeldwährung Bezug nehmen, beinhalten keinen nennwertgleichen Forderungsanspruch auf die Referenzwährung oder beschränken die Rücktauschfrist. Dass die Inhaber solcher Kryptowerte gegenüber deren Emittenten keinen Forderungsanspruch besitzen oder die Forderung mit der als Bezugsgrundlage der Kryptowerte dienenden Währung nicht nennwertgleich ist, könnte das Vertrauen der Nutzer der betreffenden Kryptowerte beeinträchtigen. Damit die Vorschriften der Richtlinie 2009/110/EG nicht umgangen werden, sollte jede Definition des Begriffs „E-Geld-Token“ so umfassend wie möglich sein, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzelne als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Nominalgeldwährung Bezug nehmen, erfasst werden. Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden, einschließlich der Auflage, dass solche E-Geld-Token entweder von einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 oder von einem nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen E-Geld-Institut ausgegeben werden müssen. Aus demselben Grund sollten die Emittenten solcher E-Geld-Token den Nutzern solcher Token auch das Recht zugestehen, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen. Da E-Geld-Token ebenfalls Kryptowerte sind und im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die kryptowertspezifische Marktintegrität ebenfalls neue Herausforderungen mit sich bringen können, sollten sie auch den Vorschriften unterliegen, die in dieser Verordnung niedergelegt sind, um den betreffenden Herausforderungen in Bezug auf den Verbraucherschutz und die Marktintegrität gerecht zu werden.

(11)Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbunden Risiken und Chancen, müssen Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten festgelegt werden, als die jede juristische Person gelten sollte, die Kryptowerte gleich welcher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt.

(12)Für Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, sind besondere Vorschriften erforderlich. Eine erste Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Gewährleistung des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte, den Umtausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder gegen andere Kryptowerte durch Handel für eigene Rechnung sowie die als Dienstleistung für Dritte übernommene Verwahrung oder Verwaltung von Kryptowerten oder Verwaltung des Zugangs zu solchen Kryptowerten. Eine zweite Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Platzierung von Kryptowerten, die Entgegennahme oder Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte und die Beratung über Kryptowerte. Wer derartige Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig erbringt, sollte in jedem Fall als „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ gelten.

(13)Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token in der Union und alle Zulassungen derartiger Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überwacht und beaufsichtigt werden, sollten die Emittenten von Kryptowerten in jedem Fall juristische Personen sein.

(14)Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollten potenzielle Käufer von Kryptowerten über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot von Kryptowerten in der Union oder bei der Beantragung der Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte sollten die Emittenten von Kryptowerten der für sie zuständigen Behörde ein Informationsdokument (ein „Kryptowert-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben notifizieren und dieses Informationsdokument veröffentlichen. Ein solches Kryptowert-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder ihre Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Werte verwendeten zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Um eine faire und diskriminierungsfreie Behandlung der Kryptowerte-Inhaber zu gewährleisten, müssen die Informationen, die in dem Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls den mit dem öffentlichen Angebot verbundenen Marketingmitteilungen enthalten sind, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

(15)Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten die für die Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers geltenden Anforderungen nicht für Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gelten, wenn diese kostenlos angeboten werden oder wenn die Kryptowerte ausschließlich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 angeboten werden und ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können, oder wenn sie je Mitgliedstaat nur einer geringen Zahl von Personen angeboten werden oder wenn sie einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.

(16)Kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig durch Bürokratie belastet werden. Öffentliche Angebote von Kryptowerten in der Union, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine angemessene Gesamtschwelle nicht überschreiten, sollten daher von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowert-Whitepapers freigestellt werden. Horizontale EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, wie die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 40 , insbesondere auch die darin enthaltenen Informationspflichten, behalten für diese öffentlichen Angebote von Kryptowerten jedoch ihre Gültigkeit, sofern diese Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beinhalten.

(17)Betrifft ein öffentliches Angebot Utility-Token für einen Dienst, der noch nicht in Betrieb ist, so darf die Laufzeit des im Kryptowert-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Begrenzung der Laufzeit des öffentlichen Angebots ist unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich nutzungsbereit wird und vom Inhaber eines Utility-Tokens nach Ablauf des öffentlichen Angebots genutzt werden kann.

(18)Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Emittenten von Kryptowerten vor jedem öffentlichen Angebot von Kryptowerten in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung unterhalten, notifizieren. Emittenten mit Sitz in einem Drittland sollten ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketingmitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats notifizieren, in dem die Kryptowerte angeboten werden sollen oder in dem die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte angestrebt wird.

(19)Übermäßige Bürokratielasten sollten vermieden werden. Die zuständigen Behörden sollten ein Kryptowert-Whitepaper daher nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, nach der Veröffentlichung die Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in die Marketingmitteilungen zu verlangen.

(20)Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung entsprechender Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte auszusetzen oder zu untersagen, falls ein solches öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel nicht den geltenden Anforderungen entspricht. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, entweder auf ihrer Website oder in einer Pressemitteilung öffentlich davor zu warnen, dass ein Emittent die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt hat.

(21)Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls Marketingmitteilungen, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß notifiziert wurden, sollten veröffentlicht werden, woraufhin es den Emittenten der Kryptowerte gestattet sein sollte, ihre Kryptowerte in der gesamten Union anzubieten und eine Zulassung zum Handel der betreffenden Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen.

(22)Um den Verbraucherschutz in noch höherem Maße sicherzustellen, sollten Verbraucher, die andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token direkt vom Emittenten oder einem die Kryptowerte für den Emittenten platzierenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kaufen, nach dem Kauf ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht erhalten. Um zu gewährleisten, dass öffentliche Angebote von Kryptowerten, für die der Emittent eine Frist gesetzt hat, reibungslos zum Abschluss gebracht werden können, sollte dieses Widerrufsrecht vom Verbraucher nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden können. Außerdem sollte kein Widerrufsrecht gelten, wenn Kryptowerte, bei denen es sich nicht um wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, da der Preis der betreffenden Kryptowerte in diesem Falle von den Schwankungen der Kryptomärkte abhängig wäre.

(23)Selbst wenn sie von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers freigestellt sind, sollten alle Emittenten anderer Kryptowerte als wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token ehrlich, fair und professionell handeln, mit den Inhabern der Kryptowerte fair, klar und wahrheitsgetreu kommunizieren, Interessenkonflikte ermitteln, verhindern, regeln und offenlegen und wirksame administrative Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme und Sicherheitsprotokolle den Standards der Union genügen. Um die zuständigen Behörden bei ihren Aufsichtsaufgaben zu unterstützen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt werden, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zu diesen Systemen und Sicherheitsprotokollen zu veröffentlichen, um die betreffenden Standards der Union weiter zu präzisieren.

(24)Zum weiteren Schutz der Kryptowerte-Inhaber sollten Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Kryptowerte-Emittenten und deren Leitungsorgan für die im Kryptowert-Whitepaper veröffentlichten Informationen gelten.

(25)Wertreferenzierte Token sind auf Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Nominalgeldwährungen, eine oder mehrere Waren, einen oder mehrere andere Kryptowerte oder einen Korb aus derartigen Werten angelegt. Als Transfer- oder Zahlungsmittel könnten sie daher bei den Nutzern großen Anklang finden und bergen so im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Marktintegrität höhere Risiken als andere Kryptowerte. Für Emittenten wertreferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte.

(26)Sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern, sollten nicht als wertreferenzierte Token betrachtet werden, sofern die Wertstabilisierung nicht durch Bezugnahme auf eine oder mehrere andere Vermögenswerte erfolgt.

(27)Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung der öffentlichen Angebote von wertreferenzierten Token sicherzustellen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token einen satzungsmäßigen Sitz in der Union unterhalten.

(28)Öffentliche Angebote von wertreferenzierten Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte sollten nur dann möglich sein, wenn die zuständige Behörde den Emittenten der entsprechenden Kryptowerte zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptowerte genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die wertreferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot wertreferenzierter Token unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 zugelassene Kreditinstitute sollten keiner weiteren Zulassung nach der vorliegenden Verordnung bedürfen, um wertreferenzierte Token ausgeben zu dürfen. In entsprechenden Fällen sollte der Emittent solcher wertreferenzierter Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowert-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der entsprechenden wertreferenzierten Token zu informieren, und dieses der jeweils zuständigen Behörde vor der Veröffentlichung zu notifizieren.

(29)Eine zuständige Behörde sollte die Zulassung verweigern, wenn das Geschäftsmodell des potenziellen Emittenten wertreferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte die EBA und die ESMA und – sofern die wertreferenzierten Token auf Unionswährungen Bezug nehmen – auch die Europäische Zentralbank (EZB) sowie die nationale Zentralbank, die die betreffende Währung ausgibt, konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Die EBA, die ESMA und gegebenenfalls die EZB und die nationalen Zentralbanken sollten der zuständigen Behörde eine unverbindliche Stellungnahme zum Antrag des potenziellen Emittenten übermitteln. Bei der Zulassung eines potenziellen Emittenten wertreferenzierter Token sollte die zuständige Behörde auch das vom Emittenten erstellte Kryptowert-Whitepaper genehmigen. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten wertreferenzierter Token ermöglichen, die entsprechenden Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.

(30)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token deren Inhabern stets klare, faire und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Das Whitepaper für wertreferenzierte Token sollte auch Informationen über den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagepolitik für das Reservevermögen, die Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen und die Rechte der Inhaber enthalten. Gestehen die Emittenten wertreferenzierter Token nicht allen Inhabern der wertreferenzierten Token einen direkten Forderungsanspruch oder ein Recht auf Rücktausch gegen Reservevermögen zu, sollte das Whitepaper für die betreffenden wertreferenzierten Token einen entsprechenden klaren und eindeutigen Warnhinweis enthalten. Marketingmitteilungen eines Emittenten wertreferenzierter Token sollten denselben Hinweis enthalten, wenn die Emittenten nicht allen Inhabern der wertreferenzierten Token solche direkten Rechte zugestehen.

(31)Zusätzlich zu den im Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen sollten die Emittenten wertreferenzierter Token den Inhabern dieser Token auch fortlaufend Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten sie auf ihrer Website mindestens einmal monatlich über den Umlaufbetrag der wertreferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des Reservevermögens informieren. Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch über jedes Ereignis informieren, das erhebliche Auswirkungen auf den Wert der wertreferenzierten Token oder auf das Reservevermögen haben dürfte, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind.

(32)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Emittenten von wertreferenzierten Token stets ehrlich, fair und professionell und im besten Interesse der Inhaber der wertreferenzierten Token handeln. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch ein klares Verfahren für den Umgang mit Beschwerden der Kryptowerte-Inhaber einrichten.

(33)Die Emittenten von wertreferenzierten Token sollten eine Strategie für die Ermittlung, Regelung und eventuelle Offenlegung von Interessenkonflikten festlegen, die sich aus ihren Beziehungen zu den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung, ihren Anteilseignern, Kunden oder Drittdienstleistern ergeben könnten.

(34)Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten über solide Governance-Regelungen verfügen, insbesondere auch eine klare Organisationsstruktur mit einer eindeutig definierten, transparenten und konsistenten Hierarchie sowie wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Das Leitungsorgan solcher Emittenten und deren Anteilseigner sollten gut beleumundet sein und über ausreichendes Fachwissen verfügen und sollten im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten im Verhältnis zum Umfang ihrer Tätigkeiten auch angemessene Ressourcen einsetzen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten stets Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit gewährleisten. Hierzu sollten die Emittenten wertreferenzierter Token eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen, mit der im Falle einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren sichergestellt werden soll, dass ihre wesentlichen Zahlungsvorgänge ausgeführt werden. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch über einen starken internen Kontroll- und Risikobewertungsmechanismus sowie über ein System verfügen, das die Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet.

(35)Die Emittenten wertreferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit diesen Drittunternehmen zu schließen und aufrechtzuerhalten, die für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum Sorge tragen.

(36)Um Risiken für die Finanzstabilität des Finanzsystems insgesamt anzugehen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Diese Eigenkapitalanforderungen sollten im Verhältnis zum Emissionsvolumen der wertreferenzierten Token stehen und mithin als Prozentsatz der Vermögenswertreserve berechnet werden, mit der der Wert der wertreferenzierten Token unterlegt ist. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderungen herauf- oder herabzusetzen, wobei sie unter anderem die Evaluierung des Risikobewertungsmechanismus des Emittenten, die Qualität und Volatilität des Reservevermögens, mit dem die wertreferenzierten Token unterlegt sind, oder den Gesamtwert und die Gesamtzahl der wertreferenzierten Token zugrunde legen sollten.

(37)Um den Wert ihrer wertreferenzierten Token zu stabilisieren, sollten die Emittenten von wertreferenzierten Token eine Vermögenswertreserve bilden, mit dem die betreffenden Kryptowerte unterlegt werden, und diese Vermögenswertreserve jederzeit aufrechterhalten. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten eine umsichtige Verwaltung dieser Vermögenswertreserve sicherstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht und dass eine solche Erhöhung oder Verminderung angemessen gesteuert wird, um nachteilige Auswirkungen auf den Markt des Reservevermögens zu vermeiden. Die Emittenten wertbasierter Kryptowerte sollten daher ausführliche Strategien einführen und aufrechterhalten, die unter anderem die Zusammensetzung des Reservevermögens, die Vermögensallokation, die umfassende Bewertung der mit dem Reservevermögen verbundenen Risiken, das Verfahren für die Schaffung und Vernichtung der wertreferenzierten Token, das Verfahren für den Kauf und den Rücktausch wertreferenzierter Token gegen Reservevermögen und – sofern das Reservevermögen angelegt wird – die Anlagepolitik des Emittenten beschreiben.

(38)Um das Verlustrisiko bei wertreferenzierten Token zu vermeiden und den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu erhalten, sollten die Emittenten von wertreferenzierten Token über eine angemessene Verwahrpolitik für das Reservevermögen verfügen. Diese Verwahrpolitik sollte sicherstellen, dass das Reservevermögen jederzeit gänzlich vom eigenen Vermögen des Emittenten getrennt ist, dass das Reservevermögen nicht als Sicherheit belastet oder verpfändet wird und dass der Emittent der wertreferenzierten Token umgehend auf das Reservevermögen zugreifen kann. Je nach Art des Reservevermögens sollte dieses entweder von einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von einem zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwahrt werden. Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, welche das Reservevermögen, mit dem die wertreferenzierten Token unterlegt sind, verwahren, sollten gegenüber dem Emittenten oder den Inhabern der wertreferenzierten Token für den Verlust dieses Reservevermögens haftbar sein, es sei denn, sie können nachweisen, dass ein solcher Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht.

(39)Um die Inhaber der wertreferenzierten Token vor einer Wertminderung des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, zu schützen, sollten die Emittenten der wertreferenzierten Token das Reservevermögen in sichere, risikoarme Vermögenswerte mit minimalem Markt- und Kreditrisiko investieren. Da die wertreferenzierten Token als Zahlungsmittel verwendet werden können, sollten alle aus der Anlage des Reservevermögens resultierenden Gewinne oder Verluste dem Emittenten der wertreferenzierten Token zufallen.

(40)Es ist möglich, dass einige wertreferenzierte Token allen ihren Inhabern Rechte zugestehen, wie z. B. Rücktauschrechte oder Forderungsansprüche auf das Reservevermögen oder gegenüber dem Emittenten, während andere wertreferenzierte Token diese Rechte nicht allen ihren Inhabern zugestehen und das Rücktauschrecht auf bestimmte Inhaber beschränken. Sämtliche Vorschriften für wertreferenzierte Token sollten so flexibel sein, dass all diese Fälle erfasst werden. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten die Inhaber wertreferenzierter Token daher darüber informieren, ob ihnen ein direkter Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten oder Rücktauschrechte zustehen. Gestehen die Emittenten wertreferenzierter Token allen Inhabern direkte Rechte gegenüber dem Emittenten oder auf das Reservevermögen zu, sollten die Emittenten genau angeben, unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können. Beschränken die Emittenten wertreferenzierter Token derartige direkte Rechte gegenüber dem Emittenten oder auf das Reservevermögen auf eine begrenzte Zahl von Inhabern der wertreferenzierten Token, sollten die Emittenten dennoch allen Inhabern der wertreferenzierten Token bestimmte Mindestrechte zugestehen. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten die Liquidität dieser Token sicherstellen, indem sie angemessene Liquiditätsvereinbarungen mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen schließen und aufrechterhalten, welche dafür zuständig sind, auf einer berechenbaren Grundlage verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf wertreferenzierter Token gegen Nominalgeldwährung abzugeben. Wenn der Wert der wertreferenzierten Token erheblich vom Wert des Reservevermögens abweicht, sollten die Inhaber der wertreferenzierten Token das Recht haben, direkt vom Emittenten den Rücktausch ihrer wertreferenzierten Token gegen Reservevermögen zu verlangen. Emittenten wertreferenzierter Token, die ihre Geschäftstätigkeit freiwillig einstellen oder geordnet abgewickelt werden, sollten über vertragliche Vereinbarungen verfügen, die sicherstellen, dass Erträge aus dem Reservevermögen an die Inhaber der wertreferenzierten Token ausgezahlt werden.

(41)Um sicherzustellen, dass wertreferenzierte Token hauptsächlich als Tauschmittel und nicht als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token und etwaige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Nutzern der wertreferenzierten Token für die Haltedauer dieser wertreferenzierten Token keine Zinsen gewähren. Bestimmte wertreferenzierte Token und E-Geld-Token sollten aufgrund des potenziell großen Kundenstamms ihrer Träger und Anteilseigner, ihrer potenziell hohen Marktkapitalisierung, der potenziellen Größe der Vermögenswertreserve, mit dem der Wert der entsprechenden wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token unterlegt ist, der potenziell hohen Zahl von Transaktionen, der potenziellen Verflechtungen mit dem Finanzsystem oder der potenziell grenzüberschreitenden Nutzung dieser Kryptowerte als signifikant gelten. Signifikante wertreferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token, die von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden könnten und die in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen könnten, sollten strengeren Anforderungen unterliegen als andere wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token.

(42)Wegen ihrer Großmaßstäblichkeit können signifikante wertreferenzierte Token größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als andere Kryptowerte und wertreferenzierte Token mit begrenzterem Emissionsvolumen. Für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte oder wertreferenzierter Token mit begrenzterem Emissionsvolumen. Sie sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen und Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und Grundsätze für das Liquiditätsmanagement aufstellen.

(43)Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten über einen Plan für eine geordnete Abwicklung verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der wertreferenzierten Token geschützt sind, wenn Emittenten wertreferenzierter Token ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder wenn ihre Tätigkeiten gemäß den nationalen Insolvenzvorschriften ordnungsgemäß abgewickelt werden.

(44)Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein und die einschlägigen operativen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowert-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde notifizieren. Liegt die Ausgabe von E-Geld-Token unter einer bestimmten Schwelle oder dürfen die E-Geld-Token ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden, sollten die Emittenten der betreffenden E-Geld-Token den Zulassungsanforderungen nicht unterliegen. Jedoch sollten die Emittenten stets ein Kryptowert-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde notifizieren.

(45)Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das Recht haben, die E-Geld-Token jederzeit zum Nennwert gegen die Nominalgeldwährung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, rückzutauschen. Die Emittenten von E-Geld-Token sollten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, wenn die Inhaber der E-Geld-Token den Rücktausch ihrer Token gegen Nominalgeldwährung verlangen. Diese Gebühr sollte im Verhältnis zu den Kosten stehen, die dem Emittenten der E-Geld-Token tatsächlich entstehen.

(46)Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten den Inhabern der E-Geld-Token für die Haltedauer der E-Geld-Token keine Zinsen gewähren.

(47)Das von einem Emittenten von E-Geld-Token erstellte Kryptowert-Whitepaper sollte alle einschlägigen Informationen über den Emittenten und das Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte enthalten, die erforderlich sind, damit potenzielle Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen und die mit dem Angebot von E-Geld-Token verbundenen Risiken verstehen können. Das Kryptowert-Whitepaper sollte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass den Inhabern der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch in Form eines Rechts zusteht, ihre E-Geld-Token jederzeit zum Nennwert gegen Nominalgeldwährung rückzutauschen.

(48)Werden die durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge vom Emittenten angelegt, sollten diese Geldbeträge in Vermögenswerte investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten wie die Bezugswährung der E-Geld-Token, um Währungsrisiken zu vermeiden.

(49)Signifikante E-Geld-Token können größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als nicht signifikante E-Geld-Token und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Die Emittenten von E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als andere Emittenten von E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und Grundsätze für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Emittenten von E-Geld-Token sollten auch bestimmte Anforderungen erfüllen, die für Emittenten von wertreferenzierten Token gelten, wie die Verwahrungsanforderungen für das Reservevermögen, die Anlagevorschriften für das Reservevermögen und die Pflicht zur Aufstellung eines Plans für die geordnete Abwicklung.

(50)Krypto-Dienstleistungen sollten nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen wurden.

(51)Diese Verordnung sollte die Möglichkeit in der Union niedergelassener Personen, auf eigenes Betreiben Krypto-Dienstleistungen von einer Drittlandfirma in Anspruch zu nehmen, unberührt lassen. Erbringt eine Drittlandfirma auf eigenes Betreiben Krypto-Dienstleistungen für eine in der Union niedergelassene Person, sollten diese Krypto-Dienstleistungen nicht als im Unionsgebiet erbracht gelten. Akquiriert eine Drittlandfirma Kunden oder potenzielle Kunden in der Union oder bewirbt oder inseriert sie Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten in der Union, sollte dies nicht als auf eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Krypto-Dienstleistung gelten. Die Drittlandfirma sollte in diesem Fall als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen sein.

(52)Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält. Eine solche Zulassung sollte Angaben darüber enthalten, für welche Krypto-Dienstleistungen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist, und sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.

(53)Um die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für die Inhaber von Kryptowerten transparenter zu machen, sollte die ESMA ein Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führen, das auch Informationen darüber enthalten sollte, welche Unternehmen unionsweit für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind. Dieses Verzeichnis sollte auch die Kryptowert-Whitepaper enthalten, die den zuständigen Behörden notifiziert und von den Emittenten der Kryptowerte veröffentlicht wurden.

(54)Bestimmten Firmen, die den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, sollte es gestattet sein, Krypto-Dienstleistungen ohne vorherige Zulassung zu erbringen. Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen keine weitere Zulassung benötigen. Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU dafür zugelassen wurden, eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen im Sinne der genannten Richtlinie zu erbringen, welche mit den von ihnen geplanten Krypto-Dienstleistungen vergleichbar sind, sollte es ebenfalls gestattet sein, Krypto-Dienstleistungen ohne weitere Zulassung in der gesamten Union zu erbringen.

(55)Um Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stets ehrlich, fair und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Krypto-Dienstleistungen sollten als „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 gelten. Werden sie im Fernabsatz vertrieben, sollten die Verträge zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Verbrauchern der genannten Richtlinie unterliegen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten ihren Kunden klare, faire und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und sie auf die mit Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten ihre Preispolitik offenlegen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und über robuste Strategien für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verfügen.

(56)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Aufsichtsanforderungen erfüllen. Diese Aufsichtsanforderungen sollten als fester Betrag oder anteilig zu ihren fixen Gemeinkosten des Vorjahres festgelegt werden, je nachdem, welche Art von Dienstleistungen sie erbringen.

(57)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten strengen organisatorischen Anforderungen unterliegen. Die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihre Hauptanteilseigner sollten im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleitung und ihr Personal über angemessene Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, und sollten alle nach vernünftigem Ermessen möglichen Schritte unternehmen, um ihre Funktionen zu erfüllen, insbesondere auch indem sie einen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufstellen. Sie sollten über solide interne Kontroll- und Risikobewertungsmechanismen sowie über angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit erhaltener Informationen verfügen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten über angemessene Vorkehrungen verfügen, um über alle Transaktionen, Aufträge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Krypto-Dienstleistungen Aufzeichnungen zu führen. Sie sollten auch über Systeme verfügen, mit denen potenzieller Marktmissbrauch durch Kunden aufgedeckt werden kann.

(58)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Krypto-Beständen zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Krypto-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 als Zahlungsinstitute zugelassen sind.

(59)Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte anbieten, sollten eine vertragliche Beziehung zu ihren Kunden mit verbindlichen Vertragsbestimmungen unterhalten und Grundsätze für die Verwahrung festlegen und umsetzen. Diese Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten auch für jegliche Schäden haftbar sein, die durch einen IKT-Vorfall verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Funktionsstörung.

(60)Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Krypto-Märkte zu gewährleisten, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, über detaillierte Betriebsvorschriften verfügen, eine ausreichende Resilienz ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen und an den Krypto-Markt angepassten Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass die auf ihrer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführten Geschäfte zügig abgewickelt und in der DLT aufgezeichnet werden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten auch über eine transparente Gebührenstruktur für die erbrachten Dienstleistungen verfügen, um das Platzieren von Aufträgen zu vermeiden, die zu Marktmissbrauch oder ungeordneten Handelsbedingungen beitragen könnten.

(61)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte tauschen und dafür ihr Eigenkapital nutzen, diskriminierungsfreie Geschäftsgrundsätze festlegen. Sie sollten entweder verbindliche Kursofferten oder die Methode veröffentlichen, nach der sie den Preis der Kryptowerte, die sie kaufen oder verkaufen wollen, bestimmen. Außerdem sollten sie Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Dritte ausführen, sollten Grundsätze für die Auftragsausführung festlegen und stets das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden anstreben. Sie sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Aufträge entgegennehmen und an andere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiterleiten, sollten Verfahren für die umgehende und ordnungsgemäße Versendung dieser Aufträge umsetzen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten keine monetären oder nicht-monetären Vorteile dafür erhalten, dass sie diese Aufträge an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder andere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiterleiten.

(62)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte für potenzielle Nutzer platzieren, sollten die betreffenden Personen vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie ihre Dienstleistung zu erbringen gedenken. Sie sollten außerdem spezifische Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikten aus dieser Tätigkeit vorzubeugen.

(63)Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die auf Anfrage Dritter oder auf eigenes Betreiben Beratung zu Kryptowerten anbieten, eine erste Bewertung der Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit ihrer Kunden vornehmen. Erteilen die Kunden den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Informationen über ihre Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit oder ist offenkundig, dass diese Kunden nicht über ausreichende Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen, um die einhergehenden Risiken zu verstehen, oder über keine ausreichende Verlustfähigkeit verfügen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die betreffenden Kunden warnen, dass der Kryptowert oder die Krypto-Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten. Im Rahmen ihrer Beratung sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch einen Bericht erstellen, in dem die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden sowie die erteilte Beratung zusammengefasst werden.

(64)Es ist notwendig, das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Marktintegrität zu gewährleisten. Deshalb gilt es Vorschriften festzulegen, die gegen Marktmissbrauch bei Kryptowerten, die zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, abschrecken. Da es sich bei den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen jedoch sehr häufig um KMU handelt, wäre es unverhältnismäßig, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 44  auf sie anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, spezifische Vorschriften festzulegen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen, welche das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität der Märkte für Kryptowerte untergraben dürften, insbesondere auch Insider-Geschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese spezifischen Vorschriften über Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten sollten greifen, sobald Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden.

(65)Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die Ausgabe von Kryptowerten, insbesondere auch wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, sowie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu beaufsichtigen, insbesondere auch mit der Befugnis, die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Krypto-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Da die Märkte für Kryptowerte grenzüberschreitend sind, sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Verstöße gegen den Rechtsrahmen für Kryptowerte und Märkte für Kryptowerte aufzudecken und abzuschrecken. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, gegen Emittenten von Kryptowerten, einschließlich Emittenten von wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, und gegen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen.

(66)Signifikante wertreferenzierte Token können grenzüberschreitend als Tauschmittel und für großvolumige Zahlungstransaktionen verwendet werden. Um Aufsichtsarbitrage zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte der EBA die Aufgabe übertragen werden, die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token zu beaufsichtigen, sobald die entsprechenden wertreferenzierten Token als signifikant eingestuft wurden.

(67)Die EBA sollte ein Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token einrichten. Diese Emittenten stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Angehören sollten dem Aufsichtskollegium daher alle Behörden mit Zuständigkeit für die jeweiligen Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter anderem die Verwahrung des Reservevermögens und den Betrieb der Handelsplattformen, auf denen die signifikanten wertreferenzierten Token zum Handel zugelassen sind, sicherstellen, sowie die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten wertreferenzierten Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu Aufsichtsmaßnahmen oder Änderungen in Bezug auf die Zulassung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder zu den einschlägigen Unternehmen abgeben, die im Zusammenhang mit den signifikanten wertreferenzierten Token Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben.

(68)Die Emittenten von E-Geld-Token sollten von den nach der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Angesichts der potenziell weitverbreiteten Nutzung signifikanter E-Geld-Token als Zahlungsmittel und der damit möglicherweise verbundenen Risiken für die Finanzstabilität ist jedoch eine doppelte Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter E-Geld-Token sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die EBA erforderlich. Die EBA sollte beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zusatzanforderungen für signifikante E-Geld-Token erfüllen.

(69)Die EBA sollte ein Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token einrichten. Die Emittenten signifikanter E-Geld-Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Angehören sollten dem Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token daher alle Behörden mit Zuständigkeit für die jeweiligen Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter anderem den Betrieb der Handelsplattformen, auf denen die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, sicherstellen, sowie die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten E-Geld-Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu Änderungen bei der Zulassung und bei Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder zu den einschlägigen Unternehmen abgeben, die im Zusammenhang mit den signifikanten E-Geld-Token Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben.

(70)Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollte die EBA unter anderem befugt sein, Untersuchungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Die EBA sollte auch befugt sein, zu beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten Zusatzanforderungen erfüllen.

(71)Die EBA sollte den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und den Emittenten signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung stellen, um ihre Kosten, einschließlich Gemeinkosten, zu decken. Bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollte die Gebühr im Verhältnis zur Größe ihres Reservevermögens stehen. Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Gebühr im Verhältnis zu dem Geldbetrag stehen, der im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde.

(72)Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Anpassung an die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen zu ändern, die Kriterien und Schwellen für die Einstufung eines wertreferenziertes Tokens oder E-Geld-Tokens als signifikant festzulegen und die Art und Höhe der Gebühren festzulegen, die von der EBA für die Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erhoben werden können. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 45 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(73)Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung, einschließlich eines angemessenen Anleger- und Verbraucherschutzes in der gesamten Union, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die EBA und die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.

(74)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe wertreferenzierter Token erstellten Kryptowert-Whitepaper, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittent wertreferenzierter Token zu erteilenden Informationen, die Methode für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Emittenten wertreferenzierter Token, die Governance-Regelungen für Emittenten wertreferenzierter Token, die notwendigen Informationen für die Bewertung einer qualifizierten Beteiligung am Kapital eines Emittenten wertreferenzierter Token, die Art von Vermögenswerten, in die Emittenten wertreferenzierter Token investieren dürfen, die Pflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die die Liquidität wertreferenzierter Token sicherstellen, das Beschwerdeverfahren für Emittenten wertreferenzierter Token, die Funktionsweise des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token, die notwendigen Informationen für die Bewertung einer qualifizierten Beteiligung am Kapital eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA im Rahmen dieser Verordnung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Drittländern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sowie (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 erlassen.

(75)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: maschinenlesbare Formate für Kryptowert-Whitepaper, die Standardformulare, –meldebögen und –verfahren für den Antrag auf Zulassung als Emittent wertreferenzierter Token sowie die Standardformulare und –meldebögen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(76)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung der Fragmentierung des für Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte unter Wahrung des Anlegerschutzes, der Marktintegrität und der Finanzstabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen entwickeln könnte, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)Um Störungen für Marktteilnehmer zu vermeiden, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers und anderen einschlägigen Anforderungen freigestellt werden. Jedoch sollten diese Übergangsbestimmungen nicht für Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten, die in jedem Fall eine Zulassung benötigen, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.

(78)Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und ihnen so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Hierzu sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 so geändert werden, dass sie fortan auch bei Verstößen gegen diese Verordnung greift.

(79)Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte um 18 Monate verschoben werden, damit die zur genaueren Festlegung bestimmter Punkte dieser Verordnung notwendigen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakte erlassen werden können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt für:

a)Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe von Kryptowerten und ihre Zulassung zum Handel;

b)Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token;

c)Betrieb, Organisation und Unternehmensführung von Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen;

d)Verbraucherschutzvorschriften für Ausgabe, Tausch und Verwahrung von Kryptowerten sowie den Handel damit;

e)Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch mit dem Ziel, die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Personen, die in der Union Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.

(2)Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Kryptowerte, die gelten als:

a)Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;

c)Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ;

d)strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 ;

(3)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Unternehmen und Personen:

a)die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln;

b)Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 51 ausüben, bei der Ausübung der in jener Richtlinie genannten Tätigkeiten;

c)Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, außer für die Zwecke des Artikels 42;

d)Personen, die Krypto-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;

e)die Europäische Investitionsbank:

f)die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus;

g)internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.

(4)Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute unterliegen bei der Ausgabe wertreferenzierter Token, einschließlich signifikanter wertreferenzierter Token, nicht

a)den Bestimmungen von Titel III Kapitel I, mit Ausnahme der Artikel 21 und 22;

b)Artikel 31.

(5)Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute unterliegen bei der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Dienstleistungen nicht den Bestimmungen von Titel V Kapitel I, mit Ausnahme der Artikel 57 und 58.

(6)Nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen unterliegen bei der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, gleichwertig sind, nicht den Bestimmungen von Titel V Kapitel I, mit Ausnahme der Artikel 57, 58, 60 und 61. Zu diesem Zweck

a)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anlagetätigkeiten gleichwertig;

b)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 12 und 13 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;

c)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;

d)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummern 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;

e)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;

f)gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Technologie, die die verteilte Aufzeichnung verschlüsselter Daten unterstützt;

2.„Kryptowert“ eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können;

3.„wertreferenziertes Token“ einen Kryptowert, bei dem verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen;

4.„E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei dem eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen;

5.„Utility-Token“ einen Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird;

6.„Emittent von Kryptowerten“ eine juristische Person, die Kryptowerte jeglicher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung solcher Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt;

7.„öffentliches Angebot“ ein Angebot an Dritte, einen Kryptowert im Tausch gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zu erwerben;

8.„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ jede Person, deren berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig für Dritte zu erbringen;

9.„Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

a)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte;

b)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;

c)Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind;

d)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;

e)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;

f)Platzierung von Kryptowerten;

g)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;

h)Beratung zu Kryptowerten;

10.„Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Dritte, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel;

11.„Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung einer oder mehrerer Handelsplattformen für Kryptowerte, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten so zusammenführt bzw. zusammenführen, dass ein Vertrag über den Tausch eines Kryptowerts entweder gegen einen anderen Kryptowert oder gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, zustandekommt;

12.„Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, getauscht werden;

13.„Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen andere Kryptowerte getauscht werden;

14.„Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ den Abschluss von Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder über die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Dritte;

15.„Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung neu ausgegebener oder bereits ausgegebener, aber nicht zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassener Kryptowerte an bestimmte Käufer ohne öffentliches Angebot oder Angebot an bestehende Inhaber von Kryptowerten des Emittenten;

16.„Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an Dritte zur Ausführung durch diese Dritte;

17.„Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter oder spezifischer Empfehlungen an Dritte oder die Zustimmung zur Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Dritten oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Nutzung von Krypto-Dienstleistungen;

18.„Leitungsorgan“ das Organ eines Emittenten oder eines Anbieters von Kryptowerten, das nach nationalem Recht bestellt wurde, befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht und dem Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens führen;

19.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

20.„qualifizierte Anleger“ qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129;

21.„Reservevermögen“ den Korb aus als gesetzliches Zahlungsmittel dienenden Nominalgeldwährungen, Waren oder Kryptowerten, mit denen der Wert wertreferenzierter Token unterlegt ist, oder die Anlage solcher Vermögenswerte;

22.„Herkunftsmitgliedstaat“

a)bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Emittent der Kryptowerte seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

b)bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die zwar keinen Sitz, dafür aber zwei oder mehr Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Emittent aus den Mitgliedstaaten, in denen er Zweigniederlassungen hat, auswählt;

c)bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, je nach Wahl des Emittenten entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gestellt wird;

d)bei Emittenten wertreferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent wertreferenzierter Token seinen Sitz hat;

e)bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;

f)bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen seinen Sitz hat;

23.„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Emittent von Kryptowerten Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform beantragt oder in dem ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Krypto-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

24.„zuständige Behörde“

a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 für Emittenten von Kryptowerten, Emittenten wertreferenzierter Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen benannte Behörde;

b)die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG auf Emittenten von E-Geld-Token benannte Behörde;

25. „Ware“ eine Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 52 ;

26.„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten wertreferenzierter Token oder einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 53 unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht;

27.„Insiderinformation“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Kryptowerten oder einen oder mehrere Kryptowerte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Kryptowerte signifikant zu beeinflussen;

28.„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen zu erlassen.

TITEL II
Andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token und E-Geld-Token

Artikel 4
Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token bieten solche Kryptowerte in der EU weder öffentlich an noch beantragen sie eine Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte, es sei denn der Emittent

a)ist eine juristische Person;

b)hat in Bezug auf diese Kryptowerte ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 5 erstellt;

c)hat dieses Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 7 notifiziert;

d)hat das Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 8 veröffentlicht;

e)erfüllt die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen.

(2)Absatz 1 Buchstaben b bis d finden keine Anwendung, wenn

a)die Kryptowerte kostenlos angeboten werden;

b)die Kryptowerte als Gegenleistung für die Pflege der DLT oder die Validierung von Geschäften automatisch geschürft werden;

c)die Kryptowerte einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind;

d)die Kryptowerte je Mitgliedstaat weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten werden, die für eigene Rechnung handeln;

e)der Gesamtgegenwert eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung oder in Kryptowerten nicht übersteigt;

f)sich das öffentliche Angebot der Kryptowerte ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und die Kryptowerte nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein Angebot von Kryptowerten nicht als kostenlos, wenn die Käufer verpflichtet sind oder sich bereit erklären müssen, dem Emittenten im Tausch gegen die Kryptowerte personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Emittent dieser Kryptowerte von den potenziellen Inhabern dieser Kryptowerte im Tausch gegen diese Kryptowerte Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht-monetäre Vorteile erhält.

(3)Betrifft das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token Utility-Token für einen Dienst, der noch nicht in Betrieb ist, so darf die Laufzeit des im Kryptowert-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten.

Artikel 5
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers

(1)Das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kryptowert-Whitepaper enthält folgende Informationen:

a)detaillierte Beschreibung des Emittenten und Vorstellung der wichtigsten an der Konzeption und Entwicklung des Projekts beteiligten Akteure;

b)detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten und der Art des Kryptowerts, der öffentlich angeboten oder für den die Zulassung zum Handel beantragt werden soll, Gründe für das öffentliche Angebot der Kryptowerte oder für den Antrag auf Zulassung zum Handel sowie geplante Verwendung der Nominalgeldwährung oder anderen Kryptowerte, die über das öffentliche Angebot eingesammelt werden;

c)detaillierte Beschreibung der Merkmale des öffentlichen Angebots, insbesondere Anzahl der Kryptowerte, die ausgegeben werden sollen oder deren Zulassung zum Handel beantragt werden soll, sowie Ausgabepreis der Kryptowerte und Zeichnungsbedingungen;

d)detaillierte Beschreibung der mit den Kryptowerten verknüpften Rechte und Pflichten sowie der Verfahren und Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

e)Informationen über die zugrunde liegenden Technologien und Standards, die der Emittent der Kryptowerte anwendet, um Halten, Speichern und Übertragung der Kryptowerte zu ermöglichen;

f)detaillierte Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten der Kryptowerte, den Kryptowerten, dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts und der Durchführung des Projekts;

g)gemäß Anhang I offenzulegende Angaben.

(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein. Das Kryptowert-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.

(3)Das Kryptowert-Whitepaper muss folgende Erklärung enthalten: „Der Emittent der Kryptowerte ist für den Inhalt dieses Kryptowert-Whitepapers allein verantwortlich. Dieses Kryptowert-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt.“

(4)Das Kryptowert-Whitepaper darf außer der in Absatz 5 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert der Kryptowerte enthalten, es sei denn, der Emittent dieser Kryptowerte kann einen solchen künftigen Wert garantieren.

(5)Das Kryptowert-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass

a)die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können;

b)die Kryptowerte möglicherweise nicht immer übertragbar sind;

c)die Kryptowerte möglicherweise nicht liquide sind;

d)beim öffentlichen Angebot von Utility-Token diese Utility-Token, insbesondere im Falle eines Ausfalls oder der Einstellung des Projekts, möglicherweise nicht gegen die im Kryptowert-Whitepaper zugesagte Ware oder Dienstleistung getauscht werden können.

(6)Jedes Kryptowert-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten der Kryptowerte enthalten. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Kryptowert-Whitepaper die Anforderungen dieses Titels erfüllt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans korrekt sind und keine wesentlichen Auslassungen vorliegen.

(7)Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nichttechnischer Sprache wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der Kryptowerte oder über die beabsichtigte Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden Kryptowerte nennt. Format und Inhalt der Zusammenfassung des Kryptowert-Whitepapers bieten in Verbindung mit dem Kryptowert-Whitepaper geeignete Informationen über wesentliche Elemente der betreffenden Kryptowerte, um potenziellen Käufern der Kryptowerte eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Zusammenfassung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass

a)sie als Einführung in das Kryptowert-Whitepaper zu lesen ist;

b)potenzielle Käufer jede Entscheidung über den Kauf eines Kryptowerts auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowert-Whitepapers treffen sollten;

c)das öffentliche Angebot von Kryptowerten kein Angebot und keine Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten nur mittels eines Prospekts oder anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Angebotsunterlagen erfolgen kann;

d)das Kryptowert-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.

(8)Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.

(9)Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.

(10)Das Kryptowert-Whitepaper wird in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.

(11)Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6
Marketing-Mitteilungen

Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:

a)Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;

b)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein;

c)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Informationen im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen, sofern ein solches Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 4 erforderlich ist;

d)in den Marketing-Mitteilungen muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und die Adresse der Website des Emittenten der betreffenden Kryptowerte angegeben.

Artikel 7
Notifizierung des Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls der Marketing-Mitteilungen

(1)Die zuständigen Behörden verlangen vor der Veröffentlichung weder eine vorherige Genehmigung eines Kryptowert-Whitepapers noch eine vorherige Genehmigung damit im Zusammenhang stehender Marketing-Mitteilungen.

(2)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token notifizieren der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Kryptowert-Whitepaper und im Falle von Marketing-Mitteilungen gemäß Artikel 6 diese Marketing-Mitteilungen spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers. Diese zuständige Behörde kann die in Artikel 82 Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse ausüben.

(3)In der Notifizierung des Kryptowert-Whitepapers ist zu erläutern, weshalb der im Kryptowert-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes zu betrachten ist:

a)ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

c)eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;

d)eine strukturierte Einlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU.

(4)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token übermitteln der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Notifizierung gegebenenfalls eine Liste von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sie beabsichtigen, ihre Kryptowerte öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen. Sie unterrichten ihren Herkunftsmitgliedstaat ferner über das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder das Startdatum der geplanten Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste.

(5)Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die ihnen notifizierten Kryptowert-Whitepaper und das Datum ihrer Notifizierung. Die ESMA stellt die notifizierten Kryptowert-Whitepaper in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis zur Verfügung.

Artikel 8
Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls der Marketing-Mitteilungen

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token veröffentlichen ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketing-Mitteilungen auf ihrer öffentlich zugänglichen Website spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots dieser Kryptowerte bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte. Das Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die Marketing-Mitteilungen bleiben auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.

(2)Das veröffentlichte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die Marketing-Mitteilungen müssen mit der Fassung übereinstimmen, die der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 notifiziert oder gegebenenfalls gemäß Artikel 11 geändert wurde.

Artikel 9
Befristete öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, veröffentlichen auf ihrer Website innerhalb von 16 Arbeitstagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist das Ergebnis des Angebots.

(2)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, treffen wirksame Vorkehrungen, um die während des Angebots eingesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und sicher aufzubewahren. Zu diesem Zweck stellen diese Emittenten sicher, dass die während des öffentlichen Angebots gesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte von einer der folgenden Stellen verwahrt werden:

a)einem Kreditinstitut, wenn es sich bei den während des öffentlichen Angebots eingesammelten Geldbeträgen um Nominalgeldwährungen handelt;

b)einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen ist.

Artikel 10
Genehmigung öffentlicher Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte

(1)Nach der Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 11 können die Emittenten von Kryptowerten ihre Kryptowerte, die keine wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token sind, in der gesamten Union anbieten und die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen.

(2)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 11 veröffentlicht haben, unterliegen in Bezug auf das Angebot dieser Kryptowerte oder die Zulassung solcher Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte keinen weiteren Informationspflichten.

Artikel 11
Änderung veröffentlichter Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls veröffentlichter Marketing-Mitteilungen nach Veröffentlichung

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token ändern ihr veröffentlichtes Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls veröffentlichte Marketing-Mitteilungen, um jede Veränderung oder neue Tatsache zu berücksichtigen, die geeignet ist, die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers solcher Kryptowerte oder die Entscheidung von Inhabern solcher Kryptowerte, diese zu verkaufen oder zu tauschen, signifikant zu beeinflussen.

(2)Der Emittent informiert die Öffentlichkeit auf seiner Website unverzüglich über die Notifizierung eines geänderten Kryptowert-Whitepapers bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und liefert eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen er ein geändertes Kryptowert-Whitepaper notifiziert hat.

(3)Die Reihenfolge der Informationen in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in geänderten Marketing-Mitteilungen muss mit der Reihenfolge der Informationen in dem gemäß Artikel 8 veröffentlichten Kryptowert-Whitepaper bzw. in den Marketing-Mitteilungen übereinstimmen.

(4)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token notifizieren der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls geänderten Marketing-Mitteilungen spätestens sieben Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung. Diese zuständige Behörde kann die in Artikel 82 Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse ausüben.

(5)Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls von geänderten Marketing-Mitteilungen notifiziert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in Artikel 7 Absatz 4 genannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen.

(6)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token veröffentlichen das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, gemäß Artikel 8 auf ihrer Website.

(7)Das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen werden mit einem Zeitstempel versehen. Das zuletzt geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die zuletzt geänderten Marketing-Mitteilungen sind als gültige Fassung zu kennzeichnen. Alle geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderte Marketing-Mitteilung bleiben so lange verfügbar, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.

(8)Betrifft das öffentliche Angebot Utility-Token, so bewirken die Änderungen im geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in den geänderten Marketing-Mitteilungen keine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Frist von zwölf Monaten.

Artikel 12
Widerrufsrecht

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gewähren jedem Verbraucher, der solche Kryptowerte direkt vom Emittenten oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Emittenten platziert, erwirbt, ein Widerrufsrecht.

Die Verbraucher verfügen über eine Frist von 14 Kalendertagen, um ihre Zustimmung zum Kauf dieser Kryptowerte ohne Kosten und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft ab dem Tag, an dem mit dem Verbraucher die Vereinbarung über den Kauf dieser Kryptowerte geschlossen wurde.

(2)Sämtliche von einem Verbraucher erhaltene Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Gebühren, werden unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach dem Tag erstattet, an dem der Emittent der Kryptowerte oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Emittenten platziert, über die Entscheidung des Verbrauchers, von der Kaufvereinbarung zurückzutreten, unterrichtet wird.

Die Rückzahlung erfolgt mittels desselben Zahlungsmittels, das der Verbraucher beim ursprünglichen Geschäft verwendet hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren an.

(3)Die Emittenten von Kryptowerten informieren in ihrem Kryptowert-Whitepaper über das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht.

(4)Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind.

(5)Haben Emittenten von Kryptowerten für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte gemäß Artikel 9 eine Frist gesetzt, so kann das Widerrufsrecht nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden.

Artikel 13
Pflichten der Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token

(1)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token

a)handeln ehrlich, fair und professionell;

b)kommunizieren mit den Inhabern von Kryptowerten auf faire, eindeutige und nicht irreführende Weise;

c)vermeiden, ermitteln und regeln mögliche Interessenkonflikte und legen diese offen;

d)pflegen ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union.

Für die Zwecke von Buchstabe d erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in denen die Standards der Union spezifiziert werden.

(2)Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Kryptowerte und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in den Marketing-Mitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.

(3)Wird ein öffentliches Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token aus irgendeinem Grund annulliert, so stellen die Emittenten solcher Kryptowerte sicher, dass alle von Käufern oder potenziellen Käufern gesammelten Geldbeträge diesen so bald wie möglich ordnungsgemäß zurückerstattet werden.

Artikel 14
Haftung der Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen

(1)Hat ein Emittent von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder sein Leitungsorgan in einem Kryptowert-Whitepaper oder einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 5 verstoßen, so können die Inhaber von Kryptowerten von diesem Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder von seinem Leitungsorgan Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.

Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.

(2)Es obliegt den Inhabern von Kryptowerten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gegen Artikel 5 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte Kryptowerte zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.

(3)Inhaber von Kryptowerten können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn

a)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder

b)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher Kryptowerte helfen sollen.

(4)Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.     

TITEL III

Wertreferenzierte Token

Kapitel 1

Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot wertreferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte

Artikel 15
Zulassung

(1)Emittenten wertreferenzierter Token dürfen solche Token in der Union nur dann öffentlich anbieten und für sie eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen, wenn die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihnen gemäß Artikel 19 hierzu eine Zulassung erteilt hat.

(2)Nur in der Union niedergelassene juristische Personen erhalten die in Absatz 1 genannte Zulassung.

(3)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche Umlaufbetrag wertreferenzierter Token 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;

b)sich das öffentliche Angebot der wertreferenzierten Token ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und die wertreferenzierten Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Emittenten solcher wertreferenzierter Token müssen jedoch ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 17 erstellen und dieses Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketing-Mitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 7 notifizieren.

(4)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Emittenten wertreferenzierter Token gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen sind.

Diese Emittenten müssen jedoch ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 17 erstellen und dieses Kryptowert-Whitepaper der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 7 zur Genehmigung übermitteln.

(5)Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung gilt für die gesamte Union und erlaubt es einem Emittenten, die wertreferenzierten Token, für die er die Zulassung erhalten hat, in der gesamten Union anzubieten oder eine Zulassung solcher wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen.

(6)Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 19 erteilte Genehmigung des Kryptowert-Whitepapers des Emittenten oder gemäß Artikel 21 erteilte Genehmigung eines geänderten Kryptowert-Whitepapers gilt für die gesamte Union.

(7)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowert-Whitepapers nach Absatz 4 aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 16
Beantragung der Zulassung

(1)Emittenten wertreferenzierter Token stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 15 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.

(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:

a)Anschrift des antragstellenden Emittenten;

b)Satzung des antragstellenden Emittenten;

c)Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das der antragstellende Emittent zu befolgen beabsichtigt;

d)Rechtsgutachten, dem zufolge die wertreferenzierten Token nicht als Finanzinstrumente, E-Geld, Einlagen oder strukturierte Einlagen einzustufen sind;

e)detaillierte Beschreibung der Regelungen des antragstellenden Emittenten für die Unternehmensführung;

f)Identität der Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten;

g)Nachweis, dass die unter Buchstabe f genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um den antragstellenden Emittenten zu führen;

h)gegebenenfalls Nachweis, dass natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des antragstellenden Emittenten besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über den betreffenden antragstellenden Emittenten ausüben, über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;

i)das in Artikel 17 genannte Kryptowert-Whitepaper;

j)die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben a bis k genannten Strategien und Verfahren;

k)Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 5 letzter Unterabsatz genannten vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten;

l)Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 8 genannten Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des antragstellenden Emittenten;

m)Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 9 genannten internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren;

n)Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 10 genannten Verfahren und Systeme zum Schutz der Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen;

o)Beschreibung der in Artikel 27 genannten Beschwerdeverfahren des antragstellenden Emittenten.

(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefern die antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token Nachweise dafür,

a)dass es für Personen, die an der Verwaltung des antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token beteiligt sind, keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach den geltenden nationalen Vorschriften für Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt;

b)dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den Emittenten wertreferenzierter Token zu verwalten, und dass diese Personen verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

(4)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Informationen, die ein Antrag über die in Absatz 2 genannten Informationen hinaus enthalten muss, aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 17
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers für wertreferenzierte Token

(1)Das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper muss sämtliche in Artikel 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Informationen muss das Kryptowert-Whitepaper alle folgenden Informationen enthalten:

a)eine detaillierte Beschreibung der Regelungen des Emittenten für die Unternehmensführung, einschließlich einer Beschreibung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen;

b)eine detaillierte Beschreibung des in Artikel 32 genannten Vermögenswertreserve;

c)eine detaillierte Beschreibung der in Artikel 33 genannten Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen, einschließlich Trennung der Vermögenswerte;

d)im Falle der in Artikel 34 genannten Anlage des Reservevermögens eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik für dieses Reservevermögen;

e)detaillierte Informationen über Art und Durchsetzbarkeit von Rechten, einschließlich jeglicher direkter Rücktauschrechte oder Ansprüche, die Inhaber wertreferenzierter Token und in Artikel 35 Absatz 3 genannte juristische oder natürliche Person im Hinblick auf das Reservevermögen oder gegenüber dem Emittenten haben können, einschließlich Informationen über die Behandlung solcher Rechte in Insolvenzverfahren;

f)wenn der Emittent kein direktes Recht im Hinblick auf das Reservevermögen gewährt, detaillierte Informationen über die in Artikel 35 Absatz 4 genannten Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität der wertreferenzierten Token;

g)eine detaillierte Beschreibung des in Artikel 27 genannten Beschwerdeverfahrens;

h)die gemäß Anhang I und II offenzulegenden Angaben.

Für die Zwecke von Buchstabe e muss im Falle, dass keinem Inhaber wertreferenzierter Token ein direkter Anspruch oder ein Rücktauschrecht gewährt wurde, das Kryptowert-Whitepaper eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass die Inhaber von Kryptowerten keine Ansprüche auf das Reservevermögen haben und für sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktauschs dieser wertreferenzierten Token beim Emittenten besteht.

(2)Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nichttechnischer Sprache wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der wertreferenzierten Token oder über die beabsichtigte Zulassung wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden wertreferenzierten Token nennt. Format und Inhalt der Zusammenfassung des Kryptowert-Whitepapers bieten in Verbindung mit dem Kryptowert-Whitepaper geeignete Informationen über wesentliche Elemente der betreffenden wertreferenzierten Token, um potenziellen Käufern der wertreferenzierten Token beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen. Die Zusammenfassung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass

a)sie als Einführung in das Kryptowert-Whitepaper zu lesen ist;

b)potenzielle Käufer ihre Entscheidung zum Kauf wertreferenzierter Token auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowert-Whitepapers treffen sollten;

c)das öffentliche Angebot wertreferenzierter Token kein Angebot und keine Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten nur mittels eines Prospekts oder anderer Angebotsunterlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen kann;

d)das Kryptowert-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.

(3)Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.

(4)Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.

(5)Das Kryptowert-Whitepaper wird in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.

(6)Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 18
Prüfung des Zulassungsantrags

(1)Zuständige Behörden, bei denen gemäß Artikel 16 eine Zulassung beantragt wird, prüfen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser sowie das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper vollständig sind. Sie teilen dem antragstellenden Emittenten unverzüglich mit, ob der Antrag, einschließlich des Kryptowert-Whitepapers, vollständig ist. Ist der Antrag, einschließlich des Kryptowert-Whitepapers, nicht vollständig, setzen sie dem antragstellenden Emittenten eine Frist, bis zu der er etwaige fehlende Informationen vorlegen muss.

(2)Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Emittent die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erstellen einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Innerhalb dieser drei Monate kann die zuständige Behörde vom antragstellenden Emittenten weitere Informationen über den Antrag anfordern, einschließlich Informationen über das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper.

(3)Die zuständigen Behörden übermitteln nach Ablauf der in Absatz 2 genannten drei Monate ihren Entwurf einer Entscheidung an den antragstellenden Emittenten und übermitteln ihren Entwurf einer Entscheidung zusammen mit dem Antragsdossier an EBA, ESMA und EZB. Ist der antragstellende Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen Währung nicht der Euro ist, oder ist eine andere Währung als der Euro Teil des Reservevermögens, so konsultieren die zuständigen Behörden die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Antragstellende Emittenten haben das Recht, bei ihrer zuständigen Behörde Bemerkungen und Kommentare zu deren Entwurf einer Entscheidung vorzubringen.

(4)EBA, ESMA, EZB und gegebenenfalls eine in Absatz 3 genannte Zentralbank geben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und des Antragsdossiers eine unverbindliche Stellungnahme zum Antrag ab und übermitteln der betroffenen zuständigen Behörde ihre unverbindlichen Stellungnahmen. Diese zuständige Behörde trägt diesen unverbindlichen Stellungnahmen sowie den Bemerkungen und Kommentaren des antragstellenden Emittenten gebührend Rechnung.

Artikel 19
Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)Die zuständigen Behörden treffen innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 18 Absatz 4 genannten unverbindlichen Stellungnahme eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen dem antragstellenden Emittenten diese Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowert-Whitepaper als genehmigt.

(2)Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass

a)das Leitungsorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann;

b)der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt;

c)das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit darstellen kann.

(3)Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zentralbanken über alle erteilten Zulassungen. Die ESMA nimmt die folgenden Informationen in das in Artikel 57 genannte Verzeichnis der Kryptowerte und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf:

a)Name, Rechtsform und Rechtsträgerkennung des Emittenten wertreferenzierter Token;

b)Firmenname, physische Anschrift und Website des Emittenten wertreferenzierter Token;

c)die Kryptowert-Whitepaper bzw. geänderten Kryptowert-Whitepaper;

d)jegliche sonstige Dienstleistungen, die der Emittent wertreferenzierter Token erbringt und die nicht unter diese Verordnung fallen, unter Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

Artikel 20
Entzug der Zulassung

(1)In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten wertreferenzierter Token die Zulassung:

a)Der Emittent hat von seiner Zulassung binnen sechs Monaten nach der Erteilung keinen Gebrauch gemacht;

b)der Emittent hat von seiner Zulassung während sechs aufeinanderfolgender Monate keinen Gebrauch gemacht;

c)der Emittent hat seine Zulassung auf unrechtmäßige Weise erhalten, z. B. durch Falschangaben in dem in Artikel 16 genannten Zulassungsantrag oder in einem gemäß Artikel 21 geänderten Kryptowert-Whitepaper;

d)der Emittent erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;

e)der Emittent hat in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Titels verstoßen;

f)der Emittent wurde gemäß dem geltenden nationalen Insolvenzrecht einem Plan für die geordnete Abwicklung unterzogen;

g)der Emittent hat ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet oder beschlossen, seine Tätigkeit einzustellen.

Emittenten wertreferenzierter Token melden ihrer zuständigen Behörde jede der unter den Buchstaben f und g genannten Situationen.

(2)Die zuständigen Behörden teilen der zuständigen Behörde eines Emittenten wertreferenzierter Token unverzüglich Folgendes mit:

a)die Tatsache, dass ein in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genanntes Drittunternehmen seine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 53 dieser Verordnung, als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder als E-Geld-Institut gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/110/EG verloren hat;

b)die Tatsache, dass ein Emittent wertreferenzierter Token oder die Mitglieder seines Leitungsorgans im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 verstoßen haben.

(3)Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten wertreferenzierter Token die Zulassung, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Sachverhalte den guten Leumund des Leitungsorgans dieses Emittenten beeinträchtigen oder auf ein Versagen der in Artikel 30 genannten Regelungen für die Unternehmensführung oder internen Kontrollmechanismen hindeuten.

Wird die Zulassung entzogen, führt der Emittent wertreferenzierter Token das Verfahren nach Artikel 42 durch.

Artikel 21
Änderung veröffentlichter Kryptowert-Whitepaper für wertreferenzierte Token

(1)Emittenten wertreferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach Erteilung der in Artikel 19 genannten Zulassung erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines tatsächlichen oder potenziellen Inhabers wertreferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf

a)die Regelungen für die Unternehmensführung;

b)das Reservevermögen und die Verwahrung des Reservevermögens;

c)die Rechte, die den Inhabern wertreferenzierter Token gewährt werden;

d)den Mechanismus für die Ausgabe, Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token;

e)die Protokolle für die Validierung der Geschäfte mit wertreferenzierten Token;

f)die Funktionsweise der unternehmenseigenen DLT des Emittenten, wenn die wertreferenzierten Token über eine solche DLT ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;

g)die Mechanismen zur Gewährleistung des Rücktauschs wertreferenzierter Token oder zur Gewährleistung ihrer Liquidität;

h)die Vereinbarungen mit Dritten, einschließlich Vereinbarungen über Verwaltung und Anlage des Reservevermögens, Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum;

i)die Strategie für das Liquiditätsmanagement von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token;

j)das Beschwerdeverfahren.

(2)Wurde der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Änderung nach Absatz 1 mitgeteilt, so erstellt der Emittent wertreferenzierter Token den Entwurf eines geänderten Kryptowert-Whitepapers und stellt dabei sicher, dass die Reihenfolge der dort erscheinenden Informationen mit der des ursprünglichen Kryptowert-Whitepapers übereinstimmt.

Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowert-Whitepapers umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt, auf elektronischem Wege.

Die zuständige Behörde erteilt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags die Genehmigung des Entwurfs des geänderten Kryptowert-Whitepapers oder lehnt die Genehmigung ab. Die zuständige Behörde kann im Laufe der Prüfung des Entwurfs des geänderten Kryptowert-Whitepapers zusätzliche Informationen, Erläuterungen oder Begründungen zum Entwurf des geänderten Kryptowert-Whitepapers anfordern. Fordert die zuständige Behörde solche zusätzlichen Informationen an, so läuft die Frist von 20 Arbeitstagen erst, wenn die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat.

Die zuständige Behörde kann auch die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, konsultieren.

(3)Genehmigt die zuständige Behörde das geänderte Kryptowert-Whitepaper, so kann sie den Emittenten wertreferenzierter Token auffordern,

a)Mechanismen einzuführen, die den Schutz der Inhaber wertreferenzierter Token gewährleisten, wenn eine potenzielle Änderung der Geschäftstätigkeit des Emittenten signifikante Auswirkungen auf Wert, Stabilität oder Risiken der wertreferenzierten Token oder des Reservevermögens haben kann;

b)geeignete Korrekturmaßnahmen zum Schutz der Finanzstabilität zu ergreifen.

Artikel 22
Haftung von Emittenten wertreferenzierter Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen

(1)Hat ein Emittent wertreferenzierter Token oder sein Leitungsorgan in einem Kryptowert-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 17 verstoßen, so können die Inhaber solcher wertreferenzierter Token vom Emittenten dieser wertreferenzierten Token oder von seinem Leitungsorgan Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.

Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.

(2)Es obliegt den Inhabern wertreferenzierter Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent wertreferenzierter Token gegen Artikel 17 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte wertreferenzierte Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.

(3)Inhaber wertreferenzierter Token können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn

a)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder

b)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher wertreferenzierter Token helfen sollen.

(4)Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.   

Kapitel 2

Pflichten aller Emittenten wertreferenzierter Token

Artikel 23
Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber wertreferenzierter Token

(1)Emittenten wertreferenzierter Token

a)handeln ehrlich, fair und professionell;

b)kommunizieren mit den Inhabern wertreferenzierter Token auf faire, eindeutige und nicht irreführende Weise.

(2)Emittenten wertreferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in den Marketing-Mitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.

Artikel 24
Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls der Marketing-Mitteilungen

Emittenten wertreferenzierter Token veröffentlichen auf ihrer Website das in Artikel 19 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 21 genannte, geänderte Kryptowert-Whitepaper sowie die in Artikel 25 genannten Marketing-Mitteilungen. Die genehmigten Kryptowert-Whitepaper werden spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots der wertreferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls das geänderte Kryptowert-Whitepaper und die Marketing-Mitteilungen bleiben auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die wertreferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.

Artikel 25
Marketing-Mitteilungen    

(1)Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von wertreferenzierten Token oder zur Zulassung solcher wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:

a)Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;

b)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein;

c)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Angaben im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen;

d)in den Marketing-Mitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und wird die Adresse der Website des Emittenten der Kryptowerte angegeben.

(2)Im Falle, dass keinem Inhaber wertreferenzierter Token ein direkter Anspruch oder ein Rücktauschrecht gewährt wurde, müssen die Marketing-Mitteilungen eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass die Inhaber wertreferenzierter Token keine Ansprüche auf das Reservevermögen haben und für sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktauschs dieser wertreferenzierten Token beim Emittenten besteht.

Artikel 26
Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber wertreferenzierter Token

(1)Emittenten wertreferenzierter Token geben mindestens monatlich auf klare, präzise und transparente Weise auf ihrer Website den Betrag der in Umlauf befindlichen wertreferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des in Artikel 32 genannten Reservevermögens an.

(2)Emittenten wertreferenzierter Token teilen auf ihrer Website umgehend und auf klare, präzise und transparente Weise das Ergebnis der in Artikel 32 genannten Prüfung des Reservevermögens mit.

(3)Unbeschadet des Artikels 77 legen Emittenten wertreferenzierter Token auf ihrer Website umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise alle Ereignisse offen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert der wertreferenzierten Token oder auf das in Artikel 32 genannte Reservevermögen haben oder wahrscheinlich haben werden.

Artikel 27
Beschwerdeverfahren

(1)Emittenten wertreferenzierter Token führen wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern wertreferenzierter Token ein und erhalten sie aufrecht. Werden die wertreferenzierten Token ganz oder teilweise von in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen vertrieben, so legen die Emittenten wertreferenzierter Token Verfahren fest, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern wertreferenzierter Token und solchen Drittunternehmen zu erleichtern.

(2)Inhaber wertreferenzierter Token können Beschwerden bei den Emittenten ihrer wertreferenzierten Token unentgeltlich einreichen.

(3)Emittenten wertreferenzierter Token erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen.

(4)Emittenten wertreferenzierter Token sorgen für eine zeitnahe und faire Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen den Inhabern ihrer wertreferenzierten Token die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.

(5)Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen, Muster und Beschwerdeverfahren aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am ... [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28
Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)Emittenten wertreferenzierter Token entwickeln wirksame Strategien und Verfahren zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und erhalten diese aufrecht, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen und

a)ihren Anteilseignern;

b)den Mitgliedern ihres Leitungsorgans;

c)ihren Beschäftigten;

d)natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten wertreferenzierter Token besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über den betreffenden Emittenten ausüben;

e)den Inhabern wertreferenzierten Token;

f)Dritten, die eine der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen;

g)gegebenenfalls den in Artikel 35 Absatz 3 genannten juristischen oder natürlichen Personen.

Die Emittenten wertreferenzierter Token ergreifen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des in Artikel 32 genannten Reservevermögens ergeben.

(2)Die Emittenten wertreferenzierter Token legen den Inhabern ihrer wertreferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.

(3)Diese Offenlegung erfolgt an gut sichtbarer Stelle auf der Website des Emittenten wertreferenzierter Token.

(4)Die Offenlegung nach Absatz 3 muss so präzise sein, dass die Inhaber der wertreferenzierten Token eine fundierte Entscheidung über den Kauf wertreferenzierter Token treffen können.

(5)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)die Anforderungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren;

b)die Modalitäten der in Absatz 3 genannten Offenlegung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am ... [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 29
Unterrichtung der zuständigen Behörden

Die Emittenten wertreferenzierter Token melden ihrer zuständigen Behörde jede Veränderung in ihrem Leitungsorgan.

Artikel 30
Regelungen zur Unternehmensführung

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token legen solide Regelungen zur Unternehmensführung fest, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamer Verfahren für die Ermittlung, Regelung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie angemessener interner Kontrollmechanismen mit soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.

(2)Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten wertreferenzierter Token müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Hinblick auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen und eine solide und umsichtige Führung dieser Emittenten gewährleisten zu können. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

(3)Natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte von Emittenten wertreferenzierter Token besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über solche Emittenten ausüben, müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

(4)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten verurteilt worden sein.

(5)Die Emittenten wertreferenzierter Token führen Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, einschließlich der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieses Titels durch ihre Führungskräfte und Beschäftigten, sicherzustellen. Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen insbesondere Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen in Bezug auf:

a)die in Artikel 32 genannte Vermögenswertreserve;

b)die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 33;

c)die Rechte, die Inhabern wertreferenzierter Token gemäß Artikel 35 gewährt werden, oder das Fehlen solcher Rechte;

d)den Mechanismus für die Ausgabe, Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token;

e)die Protokolle für die Validierung von Geschäften mit wertreferenzierten Token;

f)die Funktionsweise der unternehmenseigenen DLT des Emittenten, wenn die wertreferenzierten Token über eine solche vom Emittenten oder von einem für ihn handelnden Dritten betriebene DLT oder vergleichbare Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;

g)die Mechanismen zur Gewährleistung des Rücktauschs wertreferenzierter Token oder zur Gewährleistung ihrer Liquidität gemäß Artikel 35 Absatz 4;

h)Vereinbarungen mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage und Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum;

i)die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 27;

j)Interessenkonflikte gemäß Artikel 28;

k)die Strategie für das Liquiditätsmanagement von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token gemäß Artikel 41 Absatz 3.

Emittenten wertreferenzierter Token, die mit der Wahrnehmung der in Buchstabe h genannten Funktionen Drittunternehmen beauftragen, treffen vertragliche Vereinbarungen mit diesen Drittunternehmen, in denen die Rollen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Emittenten wertreferenzierter Token und der einzelnen Drittunternehmen genau festgelegt sind, und erhalten diese Vereinbarungen aufrecht. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.

(6)Sofern die Emittenten wertreferenzierter Token keinen Plan gemäß Artikel 42 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten an. Zu diesem Zweck führen die Emittenten wertreferenzierter Token all ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union.

(7)Die Emittenten wertreferenzierter Token ermitteln Quellen operationeller Risiken und minimieren diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.

(8)Die Emittenten wertreferenzierter Token legen eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, um im Falle der Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten sicherzustellen.

(9)Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für Risikobewertung und Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 55 verfügen. In diesen Verfahren ist eine umfassende Bewertung der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Absatz 5 Buchstabe h vorzusehen. Emittenten wertreferenzierter Token überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollmechanismen und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.

(10)Die Emittenten wertreferenzierter Token richten angemessene Systeme und Verfahren ein, um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 56 zu schützen. Über diese Systeme werden relevante Daten und Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Emittenten erhoben und generiert werden, erfasst und gesichert.

(11)Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen sicher, dass sie regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des betreffenden Emittenten mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

(12)Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen für die Unternehmensführung im Hinblick auf folgende Elemente spezifiziert werden:

a)die Instrumente zur Überwachung der in Absatz 1 und Absatz 7 genannten Risiken;

b)den in den Absätzen 1 und 9 genannten Kontrollmechanismus;

c)den in Absatz 8 genannten Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;

d)die in Absatz 11 genannten Audit-Prüfungen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen]. 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 31
Eigenmittelanforderungen

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token verfügen jederzeit über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

a)350 000 EUR;

b)2 % des Durchschnittsbetrags des in Artikel 32 genannten Reservevermögens.

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt als Durchschnittsbetrag des Reservevermögens der über die vorangegangenen sechs Monate berechnete Durchschnittsbetrag des Reservevermögens am Ende jeden Kalendertages.

Bietet ein Emittent mehr als eine Kategorie wertreferenzierter Token an, so entspricht der unter Buchstabe b genannte Betrag der Summe des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens für jede Kategorie wertreferenzierter Token.

(2)Die in Absatz 1 genannten Eigenmittel bestehen aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte nach den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung.

(3)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können Emittenten wertreferenzierter Token vorschreiben, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die um bis zu 20 % über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ergibt, oder ihnen gestatten, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die bis zu 20 % unter dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ergibt, wenn aufgrund einer Bewertung der folgenden Faktoren auf ein höheres oder niedrigeres Risiko zu schließen ist:

a)Evaluierung der in Artikel 30 Absätze 1, 7 und 9 genannten Verfahren des Risikomanagements und der internen Kontrollmechanismen des Emittenten wertreferenzierter Token;

b)Qualität und Volatilität des in Artikel 32 genannten Reservevermögens;

c)Arten von Rechten, die der Emittent wertreferenzierter Token Inhabern wertreferenzierter Token gemäß Artikel 35 gewährt;

d)im Falle der Anlage des Reservevermögens die Risiken, die sich aus der Anlagepolitik für das Reservevermögen ergeben;

e)Gesamtwert und Gesamtzahl der Geschäfte, die mit wertreferenzierten Token getätigt wurden;

f)Bedeutung der Märkte, auf denen die wertreferenzierten Token angeboten und vertrieben werden;

g)gegebenenfalls Marktkapitalisierung der wertreferenzierten Token.

(4)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)die Methodik für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 1;

b)das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 3;

c)die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel oder die Genehmigung niedrigerer Eigenmittel gemäß Absatz 3.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel 3

Vermögenswertreserve

Artikel 32
Pflicht zum Halten eines Reservevermögens sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token bilden und halten jederzeit eine Vermögenswertreserve.

(2)Emittenten, die zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten für jede Kategorie wertreferenzierter Token getrennte Vermögenswertreserven, die getrennt verwaltet werden.

Emittenten wertreferenzierter Token, die nur eine Kategorie wertreferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten nur eine Vermögenswertreserve für diese Kategorie wertreferenzierter Token.

(3)Die Leitungsorgane von Emittenten wertreferenzierter Token gewährleisten eine wirksame und umsichtige Verwaltung des Reservevermögens. Die Emittenten stellen sicher, dass der Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht und dass eine solche Erhöhung oder Verminderung angemessen gesteuert wird, um auf dem Markt des Reservevermögens jegliche nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden.

(4)Die Emittenten wertreferenzierter Token verfügen über eine klare und detaillierte Strategie und beschreiben darin den Stabilisierungsmechanismus für diese Token. Diese Strategien und Verfahren umfassen insbesondere Folgendes:

a)eine Liste der Referenzvermögenswerte, auf die sich die wertreferenzierten Token für die Zwecke der Wertstabilisierung beziehen, und die Zusammensetzung dieser Referenzvermögenswerte;

b)eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte und die genaue Zuordnung der Vermögenswerte, die Teil der Vermögenswertreserve sind;

c)eine detaillierte Bewertung der Risiken, einschließlich des Kreditrisikos, Marktrisikos und Liquiditätsrisikos, die sich aus dem Reservevermögen ergeben;

d)eine Beschreibung des Verfahrens für die Schaffung und Vernichtung der wertreferenzierten Token sowie der Auswirkungen einer solchen Schaffung und Vernichtung auf die Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens;

e)die Angabe, ob das Reservevermögen angelegt ist;

f)wenn Emittenten wertreferenzierter Token einen Teil des Reservevermögens anlegen, eine ausführliche Beschreibung der Anlagepolitik und eine Bewertung möglicher Auswirkungen dieser Anlagepolitik auf den Wert des Reservevermögens;

g)eine Beschreibung des Verfahrens für den Kauf wertreferenzierter Token und den Rücktausch dieser Token gegen das Reservevermögen und eine Liste der dazu berechtigten Personen oder Kategorien von Personen.

(5)Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 11 schreiben Emittenten wertreferenzierter Token ab dem Datum ihrer Zulassung gemäß Artikel 19 alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung des Reservevermögens vor.

Artikel 33
Verwahrung des Reservevermögens

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit zu gewährleisten, dass

a)das Reservevermögen von den eigenen Vermögenswerten des Emittenten getrennt ist;

b)das Reservevermögen weder belastet noch als „Finanzsicherheit“, „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ oder „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 57 verpfändet wird;

c)das Reservevermögen gemäß Absatz 4 verwahrt wird;

d)die Emittenten wertreferenzierter Token umgehend Zugang zum Reservevermögen haben, um etwaige Rücktauschforderungen der Inhaber wertreferenzierter Token bedienen zu können.

Emittenten wertreferenzierter Token, die in der Union zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertreserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Emittenten wertreferenzierter Token, die nur eine Kategorie wertreferenzierter Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.

(2)Das im Austausch gegen die wertreferenzierten Token erhaltene Reservevermögen wird spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe der wertreferenzierten Token in Verwahrung durch folgende Stellen gegeben:

a)einen nach Artikel 53 für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, wenn das Reservevermögen in Form von Kryptowerten vorliegt;

b)ein Kreditinstitut bei allen anderen Arten von Reservevermögen.

(3)Die Emittenten wertreferenzierter Token gehen bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der gemäß Absatz 2 als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Kryptowerten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen sicher, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren, wobei die Rechnungslegungsverfahren, die Verfahren für die sichere Aufbewahrung und die internen Kontrollmechanismen dieser Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Emittenten wertreferenzierter Token und den Verwahrstellen wird sichergestellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.

In den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nach Absatz 1 werden die Auswahlkriterien für die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festgelegt.

Die Emittenten wertreferenzierter Token überprüfen regelmäßig die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen. Zu diesem Zweck bewertet der Emittent wertreferenzierter Token seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen unter Berücksichtigung seiner gesamten Beziehungen zu diesen und überwacht fortlaufend die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen.

(4)Das für die Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene Reservevermögen wird gemäß Absatz 3 bestellten Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen wie folgt anvertraut:

a)Kreditinstitute verwahren Nominalgeldwährungen auf einem Konto, das in den Büchern des Kreditinstituts eröffnet wurde;

b)im Falle verwahrbarer Finanzinstrumente nehmen die Kreditinstitute alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, sowie alle Finanzinstrumente, die physisch an diese Kreditinstitute geliefert werden können, in Verwahrung;

c)im Falle verwahrbarer Kryptowerte nehmen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Teil des Reservevermögens sind, oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, in Verwahrung;

d)im Falle anderer Vermögenswerte überprüfen die Kreditinstitute die Eigentumsverhältnisse der Emittenten der wertreferenzierten Token und führen Aufzeichnungen über das Reservevermögen, bei dem sie sich davon überzeugt haben, dass sein Eigentümer die Emittenten der wertreferenzierten Token sind.

Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die Kreditinstitute sicher, dass Nominalgeldwährungen in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 58 in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auf getrennten Konten verbucht werden. Das Konto wird für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Nominalgeldwährungen eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe b stellen die Kreditinstitute sicher, dass alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 59 in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auf getrennten Konten verbucht werden. Die Konten für Finanzinstrumente werden für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Finanzinstrumente eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe c öffnen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verwaltung des Reservevermögens ein Verzeichnis der Risikopositionen auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token, sodass die verwahrten Kryptowerte eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe d stützt sich die Bewertung, ob Emittenten wertreferenzierter Token Eigentümer des Reservevermögens sind, auf Informationen oder Unterlagen, die die Emittenten der wertreferenzierten Token zur Verfügung stellen, und, soweit verfügbar, auf externe Nachweise.

(5)Die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Verwahrstelle für das Reservevermögen gemäß Absatz 3 wird durch den in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten schriftlichen Vertrag belegt. In diesen Verträgen wird unter anderem geregelt, welcher Informationsfluss als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten wertreferenzierter Token, die Kreditinstitute und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihre Aufgaben erfüllen können.

(6)Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 3 als Verwahrstellen bestellt werden, handeln ehrlich, fair, professionell, unabhängig und im Interesse des Emittenten und der Inhaber der wertreferenzierten Token.

(7)Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 3 als Verwahrstellen bestellt werden, unterlassen im Umgang mit Emittenten wertreferenzierter Token jede Tätigkeit, die zu Interessenkonflikten zwischen diesen Emittenten, den Inhabern der wertreferenzierten Token und ihnen selbst führen könnte, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)Die Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Wahrnehmung ihrer Verwahraufgaben in funktionaler und hierarchischer Hinsicht von potenziell kollidierenden Aufgaben getrennt;

b)die potenziellen Interessenkonflikte werden vom Emittenten der wertreferenzierten Token gemäß Artikel 28 ordnungsgemäß ermittelt, geregelt und überwacht und gegenüber den Inhabern der wertreferenzierten Token offengelegt.

(8)Im Falle des Verlusts eines nach Absatz 4 verwahrten Finanzinstruments oder Kryptowerts sorgen das Kreditinstitut oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das bzw. der das Finanzinstrument oder den Kryptowert verloren hat, unverzüglich für die Rückerstattung eines Finanzinstruments oder Kryptowerts derselben Art oder des entsprechenden Werts an den Emittenten der wertreferenzierten Token. Die betreffenden Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind nicht haftbar, wenn sie nachweisen können, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht und dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können.

Artikel 34
Anlage des Reservevermögens

(1)Emittenten wertreferenzierter Token, die einen Teil des Reservevermögens anlegen, investieren dieses Reservevermögen nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.

(2)Die Finanzinstrumente, in die das Reservevermögen investiert wird, werden gemäß Artikel 33 verwahrt.

(3)Alle Gewinne oder Verluste, einschließlich der Wertschwankungen der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken, die sich aus der Anlage des Reservevermögens ergeben, werden vom Emittenten der wertreferenzierten Token getragen.

(4)Die EBA arbeitet nach Konsultation der ESMA und des Europäischen Systems der Zentralbanken Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente berücksichtigt die EBA:

a)die verschiedenen Arten von Reservevermögen, auf denen ein wertreferenziertes Token basieren kann;

b)die Korrelation zwischen diesem Reservevermögen und den hochliquiden Finanzinstrumenten, in die Emittenten investieren dürfen;

c)die Bedingungen für die Anerkennung als erstklassige liquide Aktiva gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 60 .

Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 35
Rechte gegenüber Emittenten wertreferenzierter Token und in Bezug auf das Reservevermögen

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen klare und detaillierte Strategien und Verfahren schaffen, aufrechterhalten und anwenden, die im Hinblick auf den Inhabern wertreferenzierter Token gewährte Rechte gelten, einschließlich etwaiger direkter Forderungen oder Rücktauschrechte gegenüber den Emittenten dieser wertreferenzierten Token oder in Bezug auf das Reservevermögen.

(2)Wenn Inhabern wertreferenzierter Token Rechte im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, legen die Emittenten wertreferenzierter Token eine Strategie fest, in der Folgendes geregelt ist:

a)die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber wertreferenzierter Token diese Rechte ausüben können;

b)die Mechanismen und Verfahren, durch die im Falle einer geordneten Abwicklung des Emittenten wertreferenzierter Token gemäß Artikel 42 oder im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit eines solchen Emittenten auch unter angespannten Marktbedingungen der Rücktausch der wertreferenzierten Token gewährleistet wird;

c)die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der wertreferenzierten Token und des Reservevermögens bei Ausübung dieser Rechte durch die Inhaber wertreferenzierter Token;

d)die Abwicklungsbedingungen bei Ausübung dieser Rechte;

e)die von den Emittenten wertreferenzierter Token bei Ausübung dieser Rechte durch die Inhaber erhobenen Gebühren.

Die unter Buchstabe e genannten Gebühren müssen verhältnismäßig sein und den tatsächlichen Kosten entsprechen, die den Emittenten wertreferenzierter Token entstehen.

(3)Gewähren die Emittenten wertreferenzierter Token die in Absatz 1 genannten Rechte nicht allen Inhabern wertreferenzierter Token, so sind in den detaillierten Strategien und Verfahren die natürlichen oder juristischen Personen anzugeben, denen diese Rechte gewährt werden. In den detaillierten Strategien und Verfahren werden ferner die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte und die diesen Personen auferlegten Pflichten präzisiert.

Die Emittenten wertreferenzierter Token treffen angemessene vertragliche Vereinbarungen mit den natürlichen oder juristischen Personen, denen solche Rechte gewährt werden, und erhalten diese Vereinbarungen aufrecht. In diesen vertraglichen Vereinbarungen werden die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Emittenten wertreferenzierter Token und jeder dieser natürlichen oder juristischen Personen genau festgelegt. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.

(4)Die Emittenten wertreferenzierter Token, die die in Absatz 1 genannten Rechte nicht allen Inhabern wertreferenzierter Token gewähren, richten Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität der wertreferenzierten Token ein. Sie schließen zu diesem Zweck schriftliche Vereinbarungen mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 genannte Krypto-Dienstleistung zugelassen sind, und erhalten diese Vereinbarungen aufrecht. Der Emittent wertreferenzierter Token stellt sicher, dass eine ausreichende Zahl von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet ist, regelmäßig und vorhersehbar verbindliche Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen zu stellen.

Weicht der Marktwert von wertreferenzierten Token signifikant vom Wert der Referenzvermögenswerte oder des Reservevermögens ab, so haben die Inhaber wertreferenzierter Token das Recht auf direkten Rücktausch der Kryptowerte durch den Emittenten der Kryptowerte. Die für einen solchen Rücktausch erhobene Gebühr muss verhältnismäßig sein und den tatsächlichen Kosten entsprechen, die dem Emittenten wertreferenzierter Token entstehen.

Der Emittent trifft vertragliche Vereinbarungen und erhält diese aufrecht, um sicherzustellen, dass die Erlöse aus dem Reservevermögen an die Inhaber von wertreferenzierten Token ausgezahlt werden, falls der Emittent beschließt, seine Geschäftstätigkeiten einzustellen oder wenn er unter eine geordnete Abwicklung gestellt oder ihm seine Zulassung entzogen wurde.

(5)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)die den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen auferlegten Pflichten zur Gewährleistung der Liquidität wertreferenzierter Token gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1;

b)die Wertschwankungen, die ein direktes Recht auf Rücktausch durch den Emittenten wertreferenzierter Token gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 auslösen, und die Bedingungen für die Ausübung eines solchen Rechts.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am ... [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 36
Verbot der Verzinsung

Emittenten wertreferenzierter Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gewähren keine Zinsen oder anderen Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Inhaber wertreferenzierter Token wertreferenzierte Token hält.

Kapitel 4

Übernahme von Emittenten wertreferenzierter Token

Artikel 37
Bewertung der geplanten Übernahme eines Emittenten wertreferenzierter Token

(1)Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten wertreferenzierter Token zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen beabsichtigen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten oder der Emittent wertreferenzierter Token ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „geplante Übernahme“), teilen dies der für den betreffenden Emittenten zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.

(2)Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuvor schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihren Beschluss mit, ihre an einem Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Emittent wertreferenzierter Token nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(3)Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.

(4)Die zuständigen Behörden bewerten die in Absatz 1 genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3.

Bei Bestätigung des Eingangs der Notifizierung teilen die zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Personen das Datum mit, an dem die Bewertung abgeschlossen sein wird.

(5)Bei der Bewertung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden von den in Absatz 1 genannten Personen zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Solche Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Die zuständigen Behörden unterbrechen die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Bewertung, bis sie die in Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Informationen erhalten haben, jedoch nicht länger als 20 Arbeitstage. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Unterbrechung der Bewertung.

Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Unterabsatz 1 auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Personen außerhalb der Union ansässig sind oder reguliert werden.

(6)Zuständige Behörden, die nach Abschluss der Bewertung beschließen, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilen dies den in Absatz 1 genannten Personen innerhalb von zwei Arbeitstagen, jedoch vor dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.

(7)Erheben die zuständigen Behörden bis zu dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme oder Veräußerung als genehmigt.

(8)Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.

Artikel 38
Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Emittenten wertreferenzierter Token

(1)Bei der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Bewertung prüfen die zuständigen Behörden die Eignung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:

a)die Reputation der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen;

b)die Reputation und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Emittenten wertreferenzierter Token infolge der geplanten Übernahme oder Veräußerung leiten werden;

c)die finanzielle Solidität der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Emittenten wertreferenzierter Token, dessen Übernahme geplant ist;

d)die Fähigkeit des Emittenten wertreferenzierter Token, die Bestimmungen dieses Titels dauerhaft einzuhalten;

e)die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2)Zuständige Behörden können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 37 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.

(3)Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um eine erschöpfende Liste der Informationen zu erstellen, die für die Durchführung der in Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bewertung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Mitteilung zu übermitteln sind. Die verlangten Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und verhältnismäßig sein und der Art der Personen und der geplanten Übernahme nach Artikel 37 Absatz 1 angepasst sein.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel 5

Signifikante wertreferenzierte Token

Artikel 39
Einstufung wertreferenzierter Token als signifikante wertreferenzierte Token

(1)Die EBA stuft wertreferenzierte Token auf der Grundlage der folgenden gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien als signifikante wertreferenzierte Token ein, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)Größe des Kundenstamms der Träger der wertreferenzierten Token, der Anteilseigner des Emittenten wertreferenzierter Token oder eines der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen;

b)Wert der ausgegebenen wertreferenzierten Token oder gegebenenfalls deren Marktkapitalisierung;

c)Anzahl und Wert der Geschäfte mit diesen wertreferenzierten Token;

d)Umfang der Vermögenswertreserve des Emittenten wertreferenzierter Token;

e)Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Emittenten der wertreferenzierten Token, einschließlich der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die wertreferenzierten Token verwendet werden, der Verwendung der wertreferenzierten Token für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen niedergelassen sind;

f)Verflechtung mit dem Finanzsystem.

(2)Zuständige Behörden, die einen Emittent wertreferenzierter Token gemäß Artikel 19 zugelassen haben, übermitteln der EBA mindestens einmal jährlich Informationen über die in Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien.

(3)Ist die EBA der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen den Emittenten dieser wertreferenzierten Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten. Die EBA gibt den Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihren zuständigen Behörden Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(4)Die EBA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem wertreferenzierten Token um ein signifikantes wertreferenziertes Token handelt, und unterrichtet die Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.

(5)Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token wird einen Monat nach der Mitteilung der in Absatz 4 genannten Entscheidung der EBA übertragen.

Die EBA und die betreffende zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse zu gewährleisten.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Einstufung als signifikantes wertreferenziertes Token zu spezifizieren und Folgendes festzulegen:

a)die Schwellenwerte für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Kriterien, vorbehaltlich folgender Bedingungen:

i) Der Schwellenwert für den Kundenstamm darf nicht unter zwei Millionen natürlicher oder juristischer Personen liegen;

ii) der Schwellenwert für den Wert des ausgegebenen wertreferenzierten Token oder gegebenenfalls der Marktkapitalisierung eines solchen wertreferenzierten Token darf nicht unter 1 Mrd. EUR liegen;

iii) der Schwellenwert für Anzahl und Wert der Geschäfte mit diesen wertreferenzierten Token darf nicht unter 500 000 Geschäften pro Tag bzw. 100 Mio. EUR pro Tag liegen;

iv)der Schwellenwert für den unter Buchstabe d genannten Umfang des Reservevermögens darf nicht unter 1 Mrd. EUR liegen;

v) der Schwellenwert für die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die wertreferenzierten Token, einschließlich grenzüberschreitender Zahlungen und Überweisungen, verwendet werden oder in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Dritten niedergelassen sind, darf nicht unter sieben liegen;

b)die Umstände, unter denen wertreferenzierte Token und ihre Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten zu betrachten sind;

c)Inhalt und Format der Informationen, die die zuständigen Behörden der EBA gemäß Absatz 2 übermitteln;

d)Verfahren und Zeitrahmen für die Entscheidungen der EBA gemäß den Absätzen 3 bis 5.

Artikel 40
Freiwillige Einstufung wertreferenzierter Token als signifikante wertreferenzierte Token

(1)Antragstellende Emittenten wertreferenzierter Token, die eine Zulassung nach Artikel 16 beantragen, können in ihrem Zulassungsantrag angeben, dass sie ihre wertreferenzierten Token als signifikante wertreferenzierte Token einstufen möchten. In diesem Fall notifiziert die zuständige Behörde der EBA unverzüglich den Antrag des potenziellen Emittenten.

Damit die wertreferenzierten Token zum Zeitpunkt der Zulassung als signifikant eingestuft werden können, müssen antragstellende Emittenten wertreferenzierter Token durch ihren in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Geschäftsplan nachweisen, dass sie voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und in Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen.

(2)Kommt die EBA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten.

Die EBA gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(3)Kommt die EBA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien nicht erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen dem antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten.

Die EBA gibt dem antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(4)Die EBA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem wertreferenzierten Token um ein signifikantes wertreferenziertes Token handelt, und unterrichtet die Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.

(5)Wurden wertreferenzierte Token gemäß einer Entscheidung nach Absatz 4 als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung zum Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde zur Erteilung der Zulassung nach Artikel 19 Absatz 1 der EBA übertragen.

Artikel 41
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token

(1)Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token legen eine Vergütungspolitik fest, die einem soliden, effektiven Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht.

(2)Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token stellen sicher, dass diese Token von verschiedenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassen sind, einschließlich Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die nicht derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 61 angehören, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.

(3)Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token bewerten und überwachen den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 34 durch Inhaber wertreferenzierter Token. Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token führen zu diesem Zweck Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, erhalten diese aufrecht und setzen sie um. Mit diesen Strategien und Verfahren wird ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sichergestellt, das es Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.

(4)Der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz wird für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token auf 3 % des durchschnittlichen Betrags des Reservevermögens festgelegt.

(5)Bieten mehrere Emittenten dasselbe als signifikant eingestufte wertreferenzierte Token an, so gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 für jeden dieser Emittenten.

Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token an und wird mindestens eines dieser wertreferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4.

(6)Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)die in den Regelungen für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vergütungspolitik;

b)das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 4.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen]. 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel 6

Geordnete Abwicklung

Artikel 42
Geordnete Abwicklung

(1)Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, einschließlich Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannter kritischer Tätigkeiten dieser Emittenten oder Dritter. Dieser Plan muss belegen, dass der Emittent wertreferenzierter Token zu einer geordneten Abwicklung in der Lage ist, die weder den Inhabern wertreferenzierter Token noch der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

(2)Der in Absatz 1 genannte Plan umfasst vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, die sicherstellen, dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens an die Inhaber der wertreferenzierten Token gezahlt werden.

(3)Der in Absatz 1 genannte Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.

TITEL IV: E-Geld-Token

Kapitel 1

Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token

Artikel 43
Zulassung

(1)In der Union dürfen E-Geld-Token nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser E-Geld-Token

a)als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen wurde;

b)die Anforderungen für E-Geld-Institute gemäß den Titeln II und III der Richtlinie 2009/110/EG erfüllt, sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist;

c)ein der zuständigen Behörde gemäß Artikel 46 notifiziertes Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe von „E-Geld-Token“ berechtigt und gelten E-Geld-Token als „E-Geld“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

Beziehen sich E-Geld-Token auf eine Unionswährung, wird von einem öffentlichen Angebot dieser Token in der Union ausgegangen.

(2)Absatz 1 gilt nicht für:

a)E-Geld-Token, die von qualifizierten Anlegern vermarktet, vertrieben und gehalten werden und ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden können;

b)den Fall, dass der durchschnittliche Umlaufbetrag von E-Geld-Token über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt.

Für die Zwecke von Buchstabe b gelten Schwellenwerte, die unter 5 000 000 EUR liegen und von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG festgelegt wurden.

In dem unter den Buchstaben a und b genannten Fall erstellen die Emittenten von E-Geld-Token ein Kryptowert-Whitepaper und notifizieren dies der zuständigen Behörde gemäß Artikel 46.

Artikel 44
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token

(1)Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token lediglich die nachstehend aufgeführten Anforderungen.

(2)Inhabern von E-Geld-Token steht ein Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten der betreffenden E-Geld-Token zu. E-Geld-Token, die nicht allen Inhabern einen Forderungsanspruch einräumen, sind verboten.

(3)Emittenten solcher E-Geld-Token geben E-Geld-Token zum Nennwert bei Erhalt eines Geldbetrags im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2015/2366 aus.

(4)Auf Verlangen des Inhabers von E-Geld-Token zahlt der jeweilige Emittent den monetären Wert der E-Geld-Token jederzeit und zum Nennwert entweder in bar oder per Überweisung an die Inhaber von E-Geld-Token zurück.

(5)Die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 46 genannten Kryptowert-Whitepaper an gut sichtbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch, einschließlich jeglicher damit verbundener Gebühren, an.

(6)Für einen Rücktausch kann nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn dies im Kryptowert-Whitepaper angegeben ist. Eine solche Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des Emittenten von E-Geld-Token stehen.

(7)Kommen Emittenten von E-Geld-Token berechtigten Rücktauschforderungen von Inhabern von E-Geld-Token innerhalb der im Kryptowert-Whitepaper genannten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, nicht nach, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 3 für die folgenden Dritten, die vertragliche Vereinbarungen mit den Emittenten von E-Geld-Token geschlossen haben:

a)Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG die Geldbeträge, die die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sicher aufbewahren;

b)natürliche oder juristische Personen, die E-Geld-Token für Emittenten von E-Geld-Token vertreiben.

Artikel 45
Verbot der Verzinsung

Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG gewähren Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keine Zinsen oder anderen Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Inhaber von E-Geld-Token solche E-Geld-Token hält.

Artikel 46
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers für E-Geld-Token

(1)Bevor E-Geld-Token in der EU öffentlich angeboten werden oder eine Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform beantragt wird, veröffentlicht der Emittent von E-Geld-Token auf seiner Website ein Kryptowert-Whitepaper.

(2)Das in Absatz 1 genannte Kryptowert-Whitepaper enthält folgende relevante Informationen:

a)eine Beschreibung des Emittenten von E-Geld-Token;

b)eine detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten und Vorstellung der wichtigsten an der Konzeption und Entwicklung des Projekts beteiligten Akteure;

c)die Angabe, ob das Kryptowert-Whitepaper ein öffentliches Angebot von E-Geld-Token und/oder die Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betrifft;

d)eine detaillierte Beschreibung der mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert nach Artikel 44 und der Verfahren und Bedingungen für die Ausübung solcher Rechte;

e)Informationen über die zugrunde liegenden Technologien und Standards, die der Emittent von E-Geld-Token anwendet, um Halten, Speichern und Übertragung der E-Geld-Token zu ermöglichen;

f)die Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten von E-Geld-Token, den E-Geld-Token und der Durchführung des Projekts, einschließlich technischer Risiken;

g)die gemäß Anhang III offenzulegenden Angaben.

(3)Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein. Das Kryptowert-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.

(4)Jedes Kryptowert-Whitepaper enthält ferner eine Erklärung des Leitungsorgans des E-Geld-Emittenten, das bestätigt, dass das Kryptowert-Whitepaper die Anforderungen dieses Titels erfüllt, dass die darin enthaltenen Informationen nach seinem bestem Wissen korrekt sind und keine wesentlichen Auslassungen vorliegen.

(5)Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nichttechnischer Sprache wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der E-Geld-Token oder die Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden E-Geld-Token nennt. Die Zusammenfassung enthält:

a)eine Bestätigung, dass die Inhaber von E-Geld-Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben;

b)die Rücktauschbedingungen unter Angabe etwaiger damit verbundener Gebühren.

(6)Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.

(7)Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.

(8)Das Kryptowert-Whitepaper wird in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt.

(9)Der Emittent von E-Geld-Token notifiziert den Entwurf seines Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls seine Marketing-Mitteilungen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b genannten zuständigen Behörde spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung.

Nach der Notifizierung kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unbeschadet der Befugnisse, die in der Richtlinie 2009/110/EG oder den nationalen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung festgelegt wurden, die in Artikel 82 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Befugnisse ausüben.

(10)Jede nach Veröffentlichung des ursprünglichen Kryptowert-Whitepapers eingetretene Veränderung oder neue Tatsache, die geeignet ist, die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers oder die Entscheidung der Inhaber von E-Geld-Token, solche E-Geld-Token zu verkaufen oder mit dem Emittenten zu tauschen, erheblich zu beeinflussen, wird in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper beschrieben, das der Emittent erstellt und der zuständigen Behörde gemäß Absatz 9 notifiziert.

Artikel 47
Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen

(1)Hat ein Emittent von E-Geld-Token oder sein Leitungsorgan in einem Kryptowert-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 46 verstoßen, so können die Inhaber solcher E-Geld-Token vom Emittenten dieser E-Geld-Token oder von seinem Leitungsorgan Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.

Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.

(2)Es obliegt den Inhabern von E-Geld-Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent von E-Geld-Token gegen Artikel 46 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte E-Geld-Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.

(3)Inhaber von E-Geld-Token können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 46 Absatz 5 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn

a)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder

b)die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher E-Geld-Token helfen sollen.

(4)Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.   

Artikel 48
   Marketing-Mitteilungen    

(1)Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von E-Geld-Token oder zur Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:

a)Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;

b)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein;

c)die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Angaben im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen;

d)in den Marketing-Mitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und wird die Adresse der Website des Emittenten der E-Geld-Token angegeben.

(2)In den Marketing-Anzeigen wird klar und eindeutig angegeben, dass alle Inhaber der E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.

Artikel 49
Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen

Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko angelegt werden, sind in Aktiva anzulegen, die auf die Währung lauten, auf die sich das E-Geld-Token bezieht.

Kapitel 2

Signifikante E-Geld-Token

Artikel 50
Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token

(1)Die EBA stuft E-Geld-Token auf der Grundlage der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

(2)Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBA mindestens einmal jährlich Informationen über die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien.

(3)Ist die EBA der Auffassung, dass E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen den Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten. Die EBA gibt den Emittenten dieser E-Geld-Token und ihren zuständigen Behörden Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(4)Die EBA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem E-Geld-Token um ein signifikantes E-Geld-Token handelt, und unterrichtet die Emittenten dieser E-Geld-Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.

Artikel 51
Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token

(1)Emittenten von E-Geld-Token, die als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind oder eine solche Zulassung beantragen, können mitteilen, dass sie ihre E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token einstufen möchten. In diesem Fall notifiziert die zuständige Behörde der EBA unverzüglich den Antrag des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.

Damit die E-Geld-Token als signifikant eingestuft werden können, muss der Emittent oder antragstellende Emittent von E-Geld-Token durch einen detaillierten Geschäftsplan nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und in Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllt.

(2)Kommt die EBA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass die E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.

Die EBA gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(3)Kommt die EBA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass die E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien nicht erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.

Die EBA gibt dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.

(4)Die EBA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem E-Geld-Token um ein signifikantes E-Geld-Token handelt, und unterrichtet die Emittenten oder antragstellenden Emittenten dieser E-Geld-Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber. Die Entscheidung wird dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten von E-Geld-Token und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 52
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter E-Geld-Token

Emittenten von mindestens einer Kategorie von E-Geld-Token wenden die folgenden Anforderungen an Emittenten wertreferenzierter Token oder signifikanter wertreferenzierter Token an:

a)Artikel 33 und 34 dieser Verordnung anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG;

b)Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung;

c)Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG;

d)Artikel 42 dieser Verordnung.

Titel V: Zulassung und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen

Kapitel 1: Zulassung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

Artikel 53
Zulassung

(1)Krypto-Dienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen erbracht werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Union haben und gemäß Artikel 55 als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen wurden.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.

Außer den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen darf niemand einen Namen oder Firmennamen verwenden, Marketing-Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige Prozesse anwenden, die nahelegen, dass er als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.

(2)Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung nach Artikel 55 erteilen, stellen sicher, dass in dieser Zulassung genau angegeben ist, welche Krypto-Dienstleistungen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbringen dürfen.

(3)Die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist in der gesamten Union gültig und gestattet den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die Dienstleistungen, für die ihnen eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Krypto-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.

(4)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Krypto-Dienstleistungen erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 54 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 55 bearbeitet.

Artikel 54
Beantragung der Zulassung

(1)Juristische Personen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

(2)Der Antrag nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:

a)Name, einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, Rechtsträgerkennung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, Website, die vom diesem Anbieter betrieben wird, und dessen physische Adresse;

b)Rechtsform des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

c)Satzung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

d)Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Krypto-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbringen möchte, einschließlich Ort und Art des Vertriebs dieser Dienstleistungen;

e)Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

f)für alle natürlichen Personen, die am Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligt sind, und für alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mindestens 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte halten, den Nachweis, dass es keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verstöße gegen nationale Vorschriften für Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus und Berufshaftpflicht gibt;

g)den Nachweis, dass die am Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligten natürlichen Personen in ihrer Gesamtheit über ausreichend Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter zu leiten, und verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufzuwenden;

h)Beschreibung des internen Kontrollmechanismus des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, des Verfahrens für die Risikobewertung und der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;

i)Beschreibungen der IT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in technischer und in nichttechnischer Sprache;

j)Nachweis, dass der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 60 einhält;

k)Beschreibung der Verfahren des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden;

l)Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden;

m)Beschreibung des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

n)falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte sicherzustellen, Beschreibung der Verwahrstrategie;

o)falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform;

p)falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte gegen Nominalgeldwährung oder Kryptowerte gegen andere Kryptowerte zu tauschen, Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik;

q)falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Dritte auszuführen, Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung;

r)falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Dritte entgegenzunehmen und zu übermitteln, Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(3)Die zuständigen Behörden verlangen von antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Informationen, die sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2015/2366/EU oder für Kryptowerte geltende nationale Rechtsvorschriften erhalten haben, vorausgesetzt, diese Informationen oder Unterlagen sind nach wie vor aktuell und den zuständigen Behörden zugänglich. 

Artikel 55
Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)Die zuständigen Behörden stellen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des in Artikel 54 Absatz 1 genannten Antrags fest, ob dieser vollständig ist und überprüfen zu diesem Zweck, ob die in Artikel 54 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden. Ist der Antrag unvollständig, setzen die Behörden dem antragstellenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Frist, bis zu der er die fehlenden Informationen vorlegen muss.

(2)Die zuständigen Behörden können die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weiterhin unvollständig ist.

(3)Die zuständigen Behörden teilen antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen unverzüglich mit, ob ein Antrag vollständig ist.

(4)Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)Der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

b)der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

c)der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wird durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

(5)Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von drei Monaten nach Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlassen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Krypto-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.

Die zuständigen Behörden können die Zulassung verweigern, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass

a)das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann;

b)der Antragsteller eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt.

(6)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle nach diesem Artikel erteilten Zulassungen. Die ESMA nimmt alle Informationen, die mit erfolgreichen Anträgen eingereicht wurden, in das Verzeichnis der zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Artikel 57 auf. Die ESMA kann Informationen anfordern, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Zulassungen nach diesem Artikel auf kohärente Art und Weise erteilen.

(7)Die zuständigen Behörden teilen den antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung diese Entscheidung mit.

Artikel 56
Entzug der Zulassung

(1)Die zuständigen Behörden entziehen die Zulassung, falls der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

a)seine Zulassung innerhalb von 18 Monaten nach Datum ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat;

b)ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet;

c)neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Krypto-Dienstleistungen erbracht hat;

d)die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;

e)nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen hat;

f)in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2)Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung zu entziehen:

a)Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder die Mitglieder seines Leitungsorgans haben in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 62 verstoßen;

b)der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat seine Zulassung als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die gemäß Titel II der Richtlinie 2009/110/EG erteilte Zulassung als E-Geld-Institut verloren und er hat es versäumt, innerhalb von 40 Kalendertagen Abhilfe zu schaffen.

(3)Bei Entzug einer Zulassung durch eine zuständige Behörde teilt die gemäß Artikel 81 in diesem Mitgliedstaat als zentrale Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich mit. Die ESMA registriert die Informationen über den Entzug der Zulassung in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis.

(4)Die zuständigen Behörden können die Zulassung auch nur in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung entziehen.

(5)Vor dem Entzug einer Zulassung konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

a)ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist;

b)ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist;

c)durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

(6)Die EBA, die ESMA und jede zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, noch erfüllt.

(7)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen geeignete Verfahren einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden bei Entzug einer Zulassung zeitnah und ordnungsgemäß auf einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen werden.

Artikel 57 
Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

(1)Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.

(2)Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a)Name, Rechtsform und Rechtsträgerkennung sowie Zweigniederlassungen des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

b)Firmenname, physische Anschrift und Website des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte;

c)Name, Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

d)Liste der Krypto-Dienstleistungen, für die der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist;

e)Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 58 seine Absicht mitgeteilt hat, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen;

f)alle sonstigen vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

(3)Jeder Entzug der Zulassung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 56 bleibt fünf Jahre lang im Verzeichnis veröffentlicht.

Artikel 58
Grenzüberschreitende Erbringung von Krypto-Dienstleistungen

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen, übermitteln der gemäß Artikel 81 als zentrale Anlaufstelle benannten zuständigen Behörde die folgenden Informationen:

a)eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen;

b)das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Krypto-Dienstleistungen;

c)eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(2)Die zentrale Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, übermittelt diese Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA und der EBA. Die ESMA registriert diese Informationen in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis.

(3)Die zentrale Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der die Zulassung erteilt hat, unterrichtet den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unverzüglich über die in Absatz 2 genannte Mitteilung.

(4)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung, spätestens aber 15 Kalendertage nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen mit der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.

Kapitel 2: Pflichten aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Artikel 59
Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden und Unterrichtung der Kunden

(1)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ehrlich, fair und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden handeln.

(2)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen ihren Kunden faire, klare und nicht irreführende Informationen zur Verfügung, insbesondere in Marketing-Mitteilungen, die als solche zu kennzeichnen sind. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dürfen Kunden in Bezug auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteile von Kryptowerten nicht vorsätzlich oder fahrlässig irreführen.

(3)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen warnen die Kunden vor Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kryptowerten.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen machen ihre Preispolitik auf ihrer Website an gut sichtbarer Stelle öffentlich zugänglich.

Artikel 60
Aufsichtsrechtliche Anforderungen

(1)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen jederzeit über aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

a)dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Art der erbrachten Krypto-Dienstleistungen;

b)einem Viertel der jährlich neu berechneten fixen Gemeinkosten des Vorjahres. 

(2)Die in Absatz 1 genannten aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen können wie folgt getroffen werden:

a)in Form von Eigenmitteln, bestehend aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung;

b)in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Krypto-Dienstleistungen aktiv erbracht werden, oder in Form einer vergleichbaren Garantie.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ab dem Datum, zu dem sie mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen haben, ein Jahr lang nicht tätig gewesen sind, verwenden für die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b die projizierten fixen Gemeinkosten aus ihren Prognosen für die ersten zwölf Monate der Erbringung der Dienstleistungen, die sie mit ihrem Zulassungsantrag vorgelegt haben.

(4)Die in Absatz 2 genannte Versicherungspolice muss mindestens alle folgenden Merkmale aufweisen:

a)Die Anfangslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr;

b)die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;

c)sie wird bei einem Unternehmen genommen, das gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Versicherungsgeschäft zugelassen ist;

d)sie wird von einem Drittunternehmen bereitgestellt.

(5)Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Versicherungspolice umfasst die Deckung des Risikos

a)des Verlusts von Unterlagen;

b)von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;

c)von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:

i) gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;

ii) die Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln gegenüber den Kunden;

iii) die Pflicht zur Vertraulichkeit;

d)des Versäumnisses, angemessene Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

e)von Verlusten aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder Systemausfällen;

f)sofern für das Geschäftsmodell relevant, grober Fahrlässigkeit bei der sicheren Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden.

(6)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b legen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Berechnung ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss folgende Posten ab:

a)Boni für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Jahr abhängen;

b)Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter;

c)sonstige Gewinnausschüttungen und variablen Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d)einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.

Artikel 61
Organisatorische Anforderungen

(1)Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Sie müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

(2)Natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausüben, müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten verurteilt worden sein.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschäftigen Personal, das über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

(5)Das Leitungsorgan bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln 2 und 3 dieses Titels festgelegten Pflichten eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.

(6)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung ihrer Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angemessene und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren ein, einschließlich widerstandsfähiger und sicherer IKT-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 63 .

Sie legen eine Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, die Vorkehrungen zur Gewährleistung der IKT-Betriebskontinuität sowie Notfallpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 64 umfasst, die im Falle einer Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und -Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung der Krypto-Dienstleistungen oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme der Krypto-Dienstleistungen sicherstellen.

(7)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schaffen interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für die Risikobewertung, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 65 . Sie überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollmechanismen und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.

Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richten Systeme und Verfahren ein, um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 66 zu schützen.

(8)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über ihre sämtlichen Krypto-Dienstleistungen, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Durchführung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen festzustellen, ob der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen alle Verpflichtungen, einschließlich seiner Pflichten gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden und zur Erhaltung der Integrität des Marktes, erfüllt.

(9)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen Vorkehrungen zur Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Titel VI und richten einschlägige Systeme und Verfahren ein.  Sie melden ihrer zuständigen Behörde unverzüglich jeden Verdacht auf Umstände, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.

Artikel 62
Unterrichtung der zuständigen Behörden

Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterrichten ihre zuständige Behörde über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 61 zu bewerten.

Artikel 63
Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, treffen angemessene Vorkehrungen, um insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Kryptowerte eines Kunden für eigene Rechnung verwendet werden, es sei denn, der Kunde hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

(2)Erfordern das Geschäftsmodell oder die Krypto-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, so treffen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 67 für eigene Rechnung verwendet werden.

(3)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zahlen Geldbeträge von Kunden unverzüglich bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut ein.

Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut gehaltenen Geldbeträge von Kunden auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen geführt werden.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem von ihnen angebotenen Krypto-Dienstleistungen erbringen, sofern der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen selbst oder der Dritte ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist.

(5)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind.

Artikel 64
Beschwerdeverfahren

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führen wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden ein und erhalten sie aufrecht.

(2)Kunden können Beschwerden bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen unentgeltlich einreichen.

(3)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden sowie daraufhin getroffene Maßnahmen.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen für eine zeitnahe und faire Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen ihren Kunden die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.

Artikel 65
Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfolgen eine wirksame Strategie zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zwischen ihnen und

a)ihren Anteilseignern oder Personen, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden sind;

b)ihren Führungskräften und Beschäftigten;

c)ihren Kunden oder zwischen Kunden.

(2)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen legen ihren Kunden und potenziellen Kunden die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.

Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen veröffentlichen diese Offenlegungen an einer gut sichtbaren Stelle auf ihrer Website.

(3)Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss je nach Status des Kunden hinreichend präzise sein und es dem Kunden ermöglichen, Entscheidungen über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bewerten und überprüfen zumindest einmal jährlich ihre Strategie für Interessenkonflikte und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um etwaige Mängel zu beheben.

Artikel 66
Auslagerung

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen, treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden. Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel und stellen jederzeit sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Auslagerung führt nicht zur Übertragung der Verantwortung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

b)die Auslagerung ändert weder die Beziehung zwischen den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und ihren Kunden noch die Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden;

c)die Auslagerung führt zu keiner Veränderung im Zusammenhang mit den Zulassungsbedingungen für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

d)an der Auslagerung beteiligte Dritte arbeiten mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zusammen, und die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen dieser zuständigen Behörden, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Erlangung aller relevanten Informationen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, nicht entgegen;

e)die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bewahren das Fachwissen und die Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu bewerten, die ausgelagerten Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;

f)die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben direkten Zugang zu relevanten Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen;

g)die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen sicher, dass an der Auslagerung beteiligte Dritte in den einschlägigen Datenschutzvorschriften festgelegte Standards erfüllen, die gelten würden, wenn die Dritten in der Union niedergelassen wären.

Für die Zwecke von Buchstabe g sind die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in den einschlägigen Datenschutzvorschriften festgelegten Standards in dem in Absatz 3 genannten Vertrag aufgeführt sind.

(2)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen über eine Auslagerungsstrategie, einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien.

(3)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schließen eine schriftliche Vereinbarung mit an der Auslagerung beteiligten Dritten. In dieser schriftlichen Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten sowohl der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als auch der betroffenen Dritten näher erläutert und wird für die betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Möglichkeit zur Kündigung dieser Vereinbarung vorgesehen.

(4)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Dritten stellen den zuständigen und den maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.

Kapitel 3: Pflichten in Bezug auf die Erbringung spezifischer Krypto-Dienstleistungen

Artikel 67
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, schließen mit ihren Kunden eine Vereinbarung, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:

a)die Identität der Vertragspartner;

b)die Art der erbrachten Dienstleistung und eine Beschreibung dieser Dienstleistung;

c)die Kommunikationsmittel zwischen dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und dem Kunden, einschließlich des Authentifizierungssystems des Kunden;

d)eine Beschreibung der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme;

e)vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erhobene Gebühren;

f)einen Hinweis auf das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.

(2)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, führen ein Verzeichnis der im Namen jedes Kunden eröffneten Positionen, die dem Kunden Rechte an den Kryptowerten verleihen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassen in diesem Verzeichnis umgehend alle Bewegungen infolge von Anweisungen ihrer Kunden. Sie stellen durch ihre internen Verfahren sicher, dass jede Bewegung, die sich auf die Registrierung der Kryptowerte auswirkt, durch ein regelmäßig im Verzeichnis der Kundenpositionen registriertes Geschäft belegt wird.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, legen eine Verwahrstrategie mit internen Vorschriften und Verfahren fest, die die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle solcher Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, wie kryptografische Schlüssel, gewährleistet.

Mit diesen Vorschriften und Verfahren wird sichergestellt, dass der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Kryptowerte der Kunden oder die mit diesen Werten verbundenen Rechte nicht aufgrund von Betrug, Cyberbedrohungen oder Fahrlässigkeit verlieren kann. 

(4)Sofern relevant, erleichtern die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte. Jedes Ereignis, das geeignet ist, Rechte des Kunden zu begründen oder zu verändern, wird umgehend in das Verzeichnis der Kundenpositionen eingetragen.

(5)Anbieter von Kryptowerten, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, stellen ihren Kunden mindestens einmal alle drei Monate und jederzeit auf Verlangen des betreffenden Kunden eine Aufstellung der Positionen der im Namen dieser Kunden verbuchten Kryptowerte zur Verfügung. Diese Aufstellung der Positionen ist auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. In der Aufstellung der Positionen sind die betreffenden Kryptowerte, ihr Saldo, ihr Wert und die Übertragung von Kryptowerten während des betreffenden Zeitraums anzugeben.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, informieren ihre Kunden umgehend über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten, die eine Reaktion dieser Kunden erfordern.

(6)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, stellen sicher, dass die im Namen ihrer Kunden gehaltenen Kryptowerte oder Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten diesen Kunden umgehend zurückgegeben werden.

(7)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, sorgen für eine Trennung der für Kunden gehaltenen Beteiligungen von ihren eigenen Beteiligungen. Sie stellen sicher, dass Kryptowerte ihrer Kunden auf der DLT an anderen Adressen als ihre eigenen Kryptowerte geführt werden.

(8)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, haften gegenüber ihren Kunden für infolge von Funktionsstörungen oder Hacking erlittene Verluste von Kryptowerten bis zum Marktwert der verloren gegangenen Kryptowerte.

Artikel 68
Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte  

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, legen Betriebsvorschriften für die Handelsplattform fest. In diesen Betriebsvorschriften muss mindestens Folgendes festgelegt werden:

a)Anforderungen, Sorgfaltspflichten und Genehmigungsverfahren, die vor Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform anzuwenden sind;

b)gegebenenfalls Ausschlusskategorien hinsichtlich der Arten von Kryptowerten, die nicht zum Handel auf der Handelsplattform zugelassen werden;

c)Strategien und Verfahren in Bezug auf etwaige Gebühren für die Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform und deren Höhe;

d)objektive und verhältnismäßige Kriterien für die Teilnahme an den Handelstätigkeiten mit dem Ziel der Förderung eines fairen und offenen Zugangs von Kunden, die Handel treiben wollen, zur Handelsplattform;

e)Anforderungen zur Gewährleistung eines fairen und ordnungsgemäßen Handels;

f)Bedingungen zur Gewährleistung der Handelbarkeit von Kryptowerten, einschließlich Liquiditätsschwellen und periodischen Offenlegungspflichten;

g)Bedingungen für die mögliche Aussetzung des Handels mit Kryptowerten;

h)Verfahren zur Gewährleistung einer effizienten Abwicklung sowohl von Geschäften mit Kryptowerten als auch Geschäften mit Nominalgeldwährungen.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird in den Betriebsvorschriften eindeutig festgelegt, dass Kryptowerte nicht zum Handel auf der Handelsplattform zugelassen werden, wenn ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, es sei denn, für diese Kryptowerte gilt die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2.

Vor Zulassung von Kryptowerten zum Handel stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, sicher, dass die Kryptowerte den Betriebsvorschriften der Handelsplattform entsprechen, und bewerten die Qualität des betreffenden Kryptowerts. Bei der Bewertung der Qualität eines Kryptowerts berücksichtigt die Handelsplattform die Erfahrung, die Erfolgsbilanz und den Ruf des Emittenten und seines Entwicklungsteams. Die Handelsplattform bewertet auch die Qualität von Kryptowerten, für die die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 gilt.

In den Betriebsvorschriften der Handelsplattform für Kryptowerte wird die Zulassung von Kryptowerten mit eingebauter Anonymisierungsfunktion zum Handel ausgeschlossen, es sei denn, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, oder die zuständigen Behörden können die Inhaber der Kryptowerte und ihre Transaktionshistorie identifizieren.

(2)Die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften werden in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst. Diese Betriebsvorschriften werden auf der Website des betreffenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen veröffentlicht.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, handeln auf der von ihnen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte nicht für eigene Rechnung, selbst wenn sie für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder für den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zugelassen sind.

(4)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme,

a)widerstandsfähig sind;

b)über ausreichende Kapazitäten verfügen, um auch unter schwierigen Marktbedingungen einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten;

c)in der Lage sind, Aufträge abzulehnen, die vorab festgelegte Volumen- und Preisschwellen überschreiten oder eindeutig fehlerhaft sind;

d)vollständig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind;

e)wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Fortführung des Geschäftsbetriebs unterliegen, um im Falle eines Ausfalls des Handelssystems die Kontinuität ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten.

(5)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelsinteressen zu diesen Preisen, die über die Systeme der Handelsplattform für Kryptowerte angezeigt werden. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen machen diese Informationen während der Handelszeiten kontinuierlich öffentlich zugänglich.

(6)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte mit auf ihren Handelsplattformen gehandelten Kryptowerten. Sie veröffentlichen die Einzelheiten aller Geschäfte so weit technisch möglich in Echtzeit.

(7)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, machen die gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichten Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen öffentlich zugänglich und gewährleisten einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in maschinenlesbarem Format kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben mindestens zwei Jahre lang veröffentlicht.

(8)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, schließen die endgültige Abwicklung von Geschäften mit Kryptowerten auf der DLT am selben Datum ab, an dem die Geschäfte auf der Handelsplattform ausgeführt wurden.

(9)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, stellen sicher, dass ihre Gebührenstrukturen transparent, fair und nichtdiskriminierend sind und dass sie keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte in einer Weise auszuführen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch nach Titel VI beiträgt.

(10)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, müssen über Ressourcen und Backup-Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihrer zuständigen Behörde jederzeit Bericht zu erstatten.

Artikel 69
Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte

(1)Anbieter von Kryptowerten, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, verfolgen eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik, bei der insbesondere festgelegt wird, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben.

(2)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen einen verbindlichen Preis der Kryptowerte oder eine Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die sie zum Tausch gegen eine Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte vorschlagen.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, führen Kundenaufträge zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs angezeigten Preisen aus.

(4)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen die Einzelheiten der Aufträge und der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich Transaktionsvolumen und -preisen.

Artikel 70
Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte

(1)Anbieter von Kryptowerten, die für die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen und berücksichtigen dabei die für eine bestmögliche Ausführung relevanten Faktoren Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art der Auftragsausführung sowie jegliche sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Faktoren, es sei denn, der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führt Aufträge über Kryptowerte nach den spezifischen Anweisungen seiner Kunden aus.

(2)Um die Einhaltung von Absatz 2 zu gewährleisten, müssen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, wirksame Vorkehrungen für die Auftragsausführung treffen und umsetzen. Sie legen Grundsätze der Auftragsausführung fest, die es ihnen erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, und setzen diese Grundsätze um. Die Grundsätze der Auftragsausführung sehen insbesondere eine umgehende, faire und zügige Ausführung von Kundenaufträgen vor und verhindern den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch Mitarbeiter des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Durchführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, stellen ihren Kunden angemessene und klare Informationen über ihre Grundsätze der Auftragsausführung und jegliche wesentlichen Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung.

Artikel 71
Platzierung von Kryptowerten

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, übermitteln Emittenten oder in ihrem Namen handelnden Dritten vor Abschluss eines Vertrags mit ihnen folgende Informationen:

a)Art der in Betracht gezogenen Platzierung, einschließlich der etwaigen Garantie eines Mindestkaufbetrags;

b)Angabe der Höhe der Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Dienstleistung für das vorgeschlagene Vorhaben;

c)Zeitplan, Verfahren und Preis des vorgeschlagenen Vorhabens;

d)Informationen über die Käuferzielgruppe.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, holen vor Platzierung der betreffenden Kryptowerte die Zustimmung der Emittenten oder in ihrem Namen handelnder Dritter zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Elementen ein.

(2)Die in Artikel 65 genannten Vorschriften für Interessenkonflikte enthalten spezifische und angemessene Verfahren zur Vermeidung, Überwachung, Regelung und möglichen Offenlegung jeglicher Interessenkonflikte, die sich aus folgenden Situationen ergeben:

a)Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen platzieren die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden;

b)der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten wurde zu hoch oder zu niedrig angesetzt.

Artikel 72
Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, legen Verfahren und Vorkehrungen für eine unverzügliche und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen fest und setzen diese um.

(2)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, erhalten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstigen nichtmonetären Vorteile.

(3)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, dürfen Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen durch ihre Mitarbeiter.

Artikel 73
Beratung zu Kryptowerten

(1)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, bewerten die Vereinbarkeit solcher Kryptowerte mit den Bedürfnissen der Kunden und empfehlen sie nur, wenn dies im Interesse der Kunden ist.

(2)Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, stellen sicher, dass natürliche Personen, die in ihrem Namen Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Krypto-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(3)Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung holen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf Kryptowerte sowie über ihre Ziele, ihre Finanzlage, einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, und über ihr grundlegendes Verständnis der mit dem Erwerb von Kryptowerten verbundenen Risiken ein.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, machen die Kunden darauf aufmerksam, dass der Wert von Kryptowerten infolge ihrer Handelbarkeit schwanken kann.

(4)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, müssen Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, die es ihnen ermöglichen, alle für eine solche Bewertung jedes Kunden erforderlichen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Sie unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind.

(5)Wenn Kunden die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen nicht bereitstellen oder wenn Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen zu der Auffassung gelangen, dass die potenziellen Kunden oder Kunden nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, teilen die Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, diesen Kunden oder potenziellen Kunden mit, dass die Kryptowerte oder Krypto-Dienstleistungen für sie nicht geeignet sein könnten, und warnen sie vor den mit Kryptowerten verbundenen Risiken. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko des Gesamtverlusts der investierten oder in Kryptowerte umgewandelten Gelder hingewiesen. Die Kunden erkennen ausdrücklich an, dass sie den Warnhinweis des betreffenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen erhalten und verstanden haben.

(6)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, überprüfen für jeden Kunden die in Absatz 1 genannte Bewertung alle zwei Jahre nach der gemäß jenem Absatz vorgenommenen ersten Bewertung.

(7)Nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Bewertung übermitteln Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, den Kunden einen zusammenfassenden Bericht über die ihnen erteilte Beratung. Dieser Bericht wird auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und den Kunden in dieser Form übermittelt. Dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)Angaben zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden;

b)einen Überblick über die geleistete Beratung.

Kapitel 4: Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen

Artikel 74
Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen

(1)Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierte Erwerber“), die beschlossen haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „geplante Übernahme“), teilen dies der für den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.

(2)Krypto-Dienstleistungen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuvor schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihren Beschluss mit, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(3)Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 1, dem interessierten Erwerber schriftlich deren Eingang.

(4)Die zuständigen Behörden bewerten die in Absatz 1 genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3.

Bei Bestätigung des Eingangs der Notifizierung teilen die zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Personen das Datum mit, an dem die Bewertung abgeschlossen sein wird.

(5)Bei der Bewertung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden von den in Absatz 1 genannten Personen zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Solche Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Die zuständigen Behörden unterbrechen die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Bewertung, bis sie die in Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Informationen erhalten haben, jedoch nicht länger als 20 Arbeitstage. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Unterbrechung der Bewertung.

Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Personen außerhalb der Union ansässig sind oder reguliert werden.

(6)Zuständige Behörden, die nach Abschluss der Bewertung beschließen, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilen dies den in Absatz 1 genannten Personen innerhalb von zwei Arbeitstagen, jedoch vor dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.

(7)Erheben die zuständigen Behörden bis zu dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme oder Veräußerung als genehmigt.

(8)Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.

Artikel 75
Inhaltliche Elemente der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen

(1)Bei der Bewertung nach Artikel 74 Absatz 4 prüfen die zuständigen Behörden die Eignung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:

a)die Reputation der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen;

b)die Reputation und die Erfahrung von Personen, die die Geschäfte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen infolge der geplanten Übernahme oder Veräußerung leiten werden;

c)die finanzielle Solidität der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, dessen Übernahme geplant ist;

d)die Fähigkeit des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Bestimmungen dieses Titels dauerhaft einzuhalten;

e)die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2)Zuständige Behörden können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 74 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.

(3)Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um eine erschöpfende Liste der Informationen zu erstellen, die für die Durchführung der in Artikel 74 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bewertung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Mitteilung zu übermitteln sind. Die verlangten Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und verhältnismäßig sein und der Art der Personen und der geplanten Übernahme nach Artikel 74 Absatz 1 angepasst sein.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL VI: Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten

Artikel 76 
Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch

Die in diesem Titel festgelegten Verbote und Anforderungen gelten für Handlungen, im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel auf einer von einem zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel auf einer solchen Handelsplattform beantragt wurde.

Artikel 77 
Offenlegung von Insiderinformationen

(1)Die Emittenten von Kryptowerten informieren die Öffentlichkeit umgehend über sie betreffende Insiderinformationen in einer Weise, die es möglich macht, leicht auf diese Informationen zuzugreifen und diese vollständig, korrekt und zeitnah zu bewerten.

(2)Die Emittenten von Kryptowerten können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Bei einer sofortigen Offenlegung ist davon auszugehen, dass sie den berechtigten Interessen des Emittenten schadet;

b)bei einer Aufschiebung der Offenlegung ist nicht davon auszugehen, dass sie die Öffentlichkeit irreführt;

c)die Emittenten können die Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleisten.

Artikel 78 
Verbot von Insidergeschäften

(1)Niemand darf Insiderinformationen über Kryptowerte nutzen, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene oder fremde Rechnung, zu erwerben oder zu veräußern.

(2)Niemand, der über Insiderinformationen über Kryptowerte verfügt, darf

a)auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen, Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder diese Dritten zu einem solchen Erwerb oder einer solchen Veräußerung anstiften;

b)auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen, einen Auftrag, der diese Kryptowerte betrifft, zu stornieren oder zu ändern, oder sie zu einer solchen Stornierung oder Änderung anstiften.

Artikel 79 
Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Informationen gegenüber Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder Berufs oder im Rahmen der normalen Ausübung von Pflichten.

Artikel 80 
Verbot der Marktmanipulation

(1)Niemand darf Marktmanipulation betreiben, worin folgende Tätigkeiten eingeschlossen sind:

a)wenn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nicht nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat: der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung, die

i) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder geben könnte;

ii) für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt oder herbeiführen könnte;

b)der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder eine andere Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder beeinflussen könnte;

c)die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Kryptowerts oder der Nachfrage danach geben oder geben könnte oder die für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführen oder herbeiführen könnten, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

(2)Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:

a)die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot an einem Kryptowert oder die Nachfrage danach, die eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder andere unlautere Handelsbedingungen bewirkt oder bewirken könnte;

b)die Erteilung von Aufträgen an eine Handelsplattform für Kryptowerte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, die eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auswirkungen hat, durch

i) Störung oder Verzögerung des Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben;

ii) Erschwerung der Identifizierung echter Aufträge auf der Handelsplattform für Kryptowerte durch Dritte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben, einschließlich der Erteilung von Aufträgen, die zur Destabilisierung des normalen Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte führen;

iii) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Kryptowerts oder der Nachfrage danach, insbesondere durch Erteilung von Aufträgen zur Einleitung oder Verschärfung eines Trends oder durch Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben;

c)Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem Kryptowert, nachdem zuvor Positionen in diesem Kryptowert eingegangen wurden und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Kryptowerts Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.

Titel VII: Zuständige Behörden, EBA und ESMA

Kapitel 1: Befugnisse der zuständigen Behörden und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA

Artikel 81
Zuständige Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben verantwortlich sind, und setzen die EBA und die ESMA darüber in Kenntnis.

(2)Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, legen sie deren jeweilige Aufgaben fest und benennen eine von ihnen als zentrale Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit der EBA und der ESMA.

(3)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 82
Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Titeln II, III, IV und V müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalem Recht zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, um

a)von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den natürlichen oder juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, Informationen und Unterlagen zu verlangen;

b)von Mitgliedern des Leitungsorgans der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Informationen zu verlangen;

c)die Erbringung der Krypto-Dienstleistung für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die Aussetzung der Krypto-Dienstleistung für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

d)die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

e)zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der Krypto-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Krypto-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen;

f)öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

g)die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Aussetzung der Krypto-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Erbringung der Krypto-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen den Verbraucherinteressen abträglich wäre;

h)bestehende Verträge vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen auf einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu übertragen, falls dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Artikel 56 die Zulassung entzogen wurde;

i)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Krypto-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, von der die Dienstleistung erbringenden Person Informationen und Unterlagen zu verlangen;

j)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden, von der die Token ausgebenden Person Informationen und Unterlagen zu verlangen;

k)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Krypto-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, in dringenden Fällen die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen;

l)von Emittenten von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierten Token und E-Geld-Token, oder von Personen, die die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen, und von den Personen, die die vorgenannten Personen kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, Informationen und Unterlagen zu verlangen;

m)von Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token, oder von Personen, die die Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen, Informationen zu verlangen;

n)von Emittenten von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token, die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Krypto-Whitepaper zu verlangen, wenn der Verbraucherschutz oder die Finanzstabilität dies gebieten;

o)ein öffentliches Angebot von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token, oder eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

p)ein öffentliches Angebot von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token, oder eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen würde;

q)den Handel mit Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token, für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einer Handelsplattform für Kryptowerte die Aussetzung dieses Handels für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

r)den Handel mit Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

s)öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent von Kryptowerten, insbesondere auch ein Emittent von wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt, seinen beziehungsweise ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

t)zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Emittenten von Kryptowerten, insbesondere auch von einem Emittenten wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu verlangen;

u)den Handel mit Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, auf einer Handelsplattform für Kryptowerte auszusetzen oder eine solche Aussetzung von der betreffenden Handelsplattform für Kryptowerte zu verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Verbraucherinteressen abträglich wäre;

v)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung oder dass Kryptowerte ohne ein gemäß Artikel 7 notifiziertes Kryptowert-Whitepaper ausgegeben werden, in dringenden Fällen die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen;

w)die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der zuständigen Behörde gegen diese Verordnung verstoßen;

x)Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

Die in Bezug auf die Emittenten von E-Geld-Token ausgeübten Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse lassen die Befugnisse, die den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG übertragen werden, unberührt.

(2)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel VI müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalem Recht zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, um

a)auf Unterlagen und Daten gleich welcher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;

b)von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

c)die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung relevant sein könnten;

d) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;

e)soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 77, 78, 79 und 80 relevant sein könnten;

f)das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen;

g)ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;

h) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Emittenten von Kryptowerten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(3)Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.

(4)Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)unmittelbar;

b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)unter eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;

d)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen.

(6)Meldet eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Artikel 83
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und arbeiten bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit zusammen.

Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Artikel 92 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Untersuchungen oder Verfahren, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der EBA und der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

a)wenn ein Stattgeben geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

b)wenn aufgrund derselben Tat gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)wenn gegen die genannten natürlichen oder juristischen Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(3)Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

(4)Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung, so kann sie:

a)die Prüfung oder Untersuchung selbst durchführen;

b)der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung zu beteiligen;

c)der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, die Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung selbst durchzuführen;

d)sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden teilen.

(5)Die zuständigen Behörden können die ESMA befassen, falls ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

(6)Abweichend von Absatz 5 können die zuständigen Behörden die EBA befassen, falls ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, in Bezug auf einen Emittenten wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder in Bezug auf Krypto-Dienstleistungen im Zusammenhang mit wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in solchen Fällen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.

(7)Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng miteinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsordnungsübergreifende Bewertungen abzugeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 erfüllen die EBA und die ESMA eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den in den Artikeln 99 und 101 genannten Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Übereinstimmung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(8)Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine der Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt wurde, so unterrichtet sie die Behörde, die für den oder die Urheber des Verstoßes zuständig ist, hinreichend genau über ihre Feststellungen.

(9)Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards spätestens am [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].

(10)Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, –meldebögen und –verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Durchführungsstandards spätestens am [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].

Artikel 84
Zusammenarbeit mit EBA und ESMA

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eng mit der ESMA und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eng mit der EBA zusammen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Kapitels und des Kapitels 2 dieses Titels tauschen sie Informationen aus.

(2)Die ersuchende zuständige Behörde setzt die EBA und die ESMA von jedem Ersuchen nach Artikel 83 Absatz 4 in Kenntnis.

Im Falle von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen mit grenzüberschreitender Auswirkung wird die Prüfung oder Untersuchung, wenn eine der zuständigen Behörden darum ersucht, von der ESMA koordiniert. Betrifft die Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen einen Emittenten von wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Krypto-Dienstleistungen im Zusammenhang mit wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, so wird die Prüfung oder Untersuchung, wenn eine der zuständigen Behörden darum ersucht, von der EBA koordiniert.

(3)Die zuständigen Behörden stellen der EBA und der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(4)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, –meldebögen und –verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie mit der EBA und der ESMA festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Durchführungsstandards spätestens am [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 85
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Übt ein Emittent von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, oder ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden.

Artikel 86
Notifizierungspflichten

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission, der EBA und der ESMA bis zum [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Titels. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

Artikel 87 
Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Preisgabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(2)Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder tätig waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere natürliche oder juristische Personen oder an Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Artikel 88 
Datenschutz

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 68 aus.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die EBA und die ESMA erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 69 .

Artikel 89
Vorsorgliche Maßnahmen

(1)Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder ein Emittent von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, Unregelmäßigkeiten begeht oder begangen hat, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA davon in Kenntnis.

Betreffen die Unregelmäßigkeiten einen Emittenten wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder eine Krypto-Dienstleistung im Zusammenhang mit wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, setzen die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten auch die EBA in Kenntnis.

(2)Verstoßen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder der Emittent von Kryptowerten trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und gegebenenfalls der EBA alle für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission, die ESMA und gegebenenfalls die EBA darüber unverzüglich.

(3)Ist eine zuständige Behörde mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann daraufhin im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

Betreffen die Maßnahmen einen Emittenten von wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder eine Krypto-Dienstleistung im Zusammenhang mit wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, kann die zuständige Behörde die Angelegenheit abweichend von Unterabsatz 1 der EBA zur Kenntnis bringen. Die EBA kann daraufhin im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.

Artikel 90
Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in Drittländern ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die EBA, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.

(2)In enger Zusammenarbeit mit der EBA unterstützt und koordiniert die ESMA nach Möglichkeit die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen aus, das nach Möglichkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wird.

Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards spätestens am [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)In enger Zusammenarbeit mit der EBA erleichtert und koordiniert die ESMA nach Möglichkeit auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Kapitel 2 von Belang sein können.

(4)Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur dann, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 87 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden.

Artikel 91
Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden

(1)Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den Kunden und anderen interessierten Kreisen, insbesondere auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn Emittenten von Kryptowerten, einschließlich wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mutmaßlich gegen diese Verordnung verstoßen. Beschwerden sollten in allen Fällen in schriftlicher oder elektronischer Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie eingereicht werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden können.

(2)Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Website jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der EBA und der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht in ihrem in Artikel 57 genannten Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Verweise auf die die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitte der Websites der zuständigen Behörden.

Kapitel 2: Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen der zuständigen Behörden

Artikel 92
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1)Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 82 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:

a)Verstöße gegen die Artikel 4 bis 14;

b)Verstöße gegen die Artikel 17 und 21, die Artikel 23 bis 36 und den Artikel 42;

c)Verstöße gegen die Artikel 43 bis 49, mit Ausnahme von Artikel 47;

d)Verstöße gegen den Artikel 56 und die Artikel 58 bis 73;

e)Verstöße gegen die Artikel 76 bis 80;

f)Verweigerung der Zusammenarbeit bei einer Untersuchung, einer Prüfung oder einem Ersuchen gemäß Artikel 82 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Verstöße zum [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen] gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Im Falle eines solchen Beschlusses notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission, der ESMA und der EBA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts im Detail.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission, der EBA und der ESMA die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail bis [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen]. Sie notifizieren der Kommission, der ESMA und der EBA jede spätere Änderung dieser Regelungen unverzüglich.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 82;

b)Anordnung, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person das den Verstoß darstellende Verhalten abzustellen hat;

c)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

d)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.] oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU 70 einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

e)bei natürlichen Personen maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.].

(3)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

b)Anordnung, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person das den Verstoß darstellende Verhalten abzustellen hat;

c)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

d)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

b)Anordnung, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person das den Verstoß darstellende Verhalten abzustellen hat;

c)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

d)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

b)Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das den Verstoß darstellende Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

d)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter dem Buchstaben e genannten Maximalbeträge hinausgeht;

e)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens 500 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.] oder von bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

f)bei natürlichen Personen maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.].

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

c)öffentliche Warnung mit Hinweis auf die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

d)Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

e)vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

f)bei wiederholten Verstößen gegen die Artikel 78, 79 oder 80 dauerhaftes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

g)vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;

h)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

i)bei natürlichen Personen maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.];

j)bei juristischen Personen maximale Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 15 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.]. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(7)Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, höhere als die in jenen Absätzen genannten Sanktionen vorsehen.

Artikel 93
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)Bei der Festlegung von Art und Höhe einer nach Artikel 92 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden die Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit des Verstoßes sowie alle anderen relevanten Umstände, auch und je nach Sachlage:

a)die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f)das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

g)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h)die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;

i)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Verbraucher oder Anleger.

(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 92 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Artikel 94
Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Beschlüsse im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß begründet werden und gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können auch eingelegt werden, wenn über den Zulassungsantrag eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung entschieden worden ist.

Artikel 95
Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über den Beschluss unterrichtet wurde. Diese Bekanntmachung umfasst zumindest Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2)Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden auf eine der folgenden Weisen:

a)Sie machen die Entscheidung, mit der eine Sanktion oder eine Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

b)sie machen die Entscheidung, mit der eine Sanktion oder eine Maßnahme verhängt wird, in einer mit dem nationalen Recht in Einklang stehenden Weise in anonymisierter Form bekannt, sofern diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

c)sie sehen davon ab, die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme bekannt zu machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass 

i) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

ii) die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.

Im Falle einer Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung nach Ablauf dieser Zeitspanne weggefallen sind.

(3)Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website sofort bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Bekannt gegeben wird auch jeder Beschluss, mit dem ein früherer Beschluss über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben wird.

(4)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Artikel 96
Berichterstattung über Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA

(1)Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA und der EBA alljährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 92 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in jenem Absatz genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EBA und der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(2)Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie diese gleichzeitig der ESMA.

(3)Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA und die ESMA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf verhängte strafrechtliche Sanktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden Informationen und das rechtskräftige Urteil erhalten und der ESMA und der EBA übermitteln. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die einzig dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden dient. Diese Datenbank ist nur der EBA, der ESMA und den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 97

Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937 71 .

Kapitel 3: Aufsichtsaufgaben der EBA bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und Aufsichtskollegien

Artikel 98
Aufsichtsaufgaben der EBA bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token

(1)Wurde ein wertreferenziertes Token nach Artikel 39 oder Artikel 40 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten der betreffenden wertreferenzierten Token von der EBA beaufsichtigt.

Die in den Artikeln 21, 37 und 38 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden werden bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token von der EBA ausgeübt.

(2)Erbringt ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token Krypto-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten wertreferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.

(3)Wurde ein wertreferenziertes Token nach Artikel 39 als signifikant eingestuft, führt die EBA eine aufsichtliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass die Emittenten der signifikanten wertreferenzierten Token die Anforderungen des Titels III erfüllen.

(4)Wurde ein E-Geld-Token nach den Artikeln 50 oder 51 als signifikant eingestuft, ist die EBA dafür verantwortlich, dass der Emittent der betreffenden signifikanten E-Geld-Token die Anforderungen des Artikels 52 erfüllt.

Artikel 99
Kollegien für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token

(1)Innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Entscheidung über die Einstufung eines wertreferenzierten Token als signifikant richtet die EBA für jeden Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token ein beratendes Aufsichtskollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)Dem Kollegium gehören an:

a)die EBA als Vorsitzende des Kollegiums;

b)die ESMA,

c)die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Emittent der signifikanten wertreferenzierten Token niedergelassen ist;

d) die zuständigen Behörden der wichtigsten Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 33 sicherstellen;

e)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die signifikanten wertreferenzierten Token zum Handel zugelassen sind;

f)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 damit beauftragt wurden, die Liquidität der signifikanten wertreferenzierten Token zu gewährleisten;

g)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der Unternehmen, die die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen;

h)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Krypto-Dienstleistung in Bezug auf die signifikanten wertreferenzierten Token erbringen;

i)die EZB;

j)wenn der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine Währung, die nicht der Euro ist, im Reservevermögen enthalten ist, die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats;

k)relevante Aufsichtsbehörden von Drittländern, mit denen die EBA eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 108 geschlossen hat.

(3)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

(4)Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

a)Ausarbeitung der unverbindlichen Stellungnahme gemäß Artikel 100;

b)Informationsaustausch gemäß Artikel 107;

c)Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern, einschließlich der Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 120;

d)Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token gemäß Artikel 30 Absatz 9.

Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.

(5)Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

a)die Abstimmungsverfahren nach Artikel 100 Absatz 4,

b)die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,

c)die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,

d)das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der EBA übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 30 Absatz 9 genannte Risikobewertung,

e)die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,

f)die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der EBA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.

(6)Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem Europäischen System der Zentralbanken Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind, und der Einzelheiten der in Absatz 5 genannten praktischen Modalitäten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen]. 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 100
Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token

(1)Das Kollegium für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben: 

a)zur aufsichtlichen Neubewertung nach Artikel 98 Absatz 3,

b)zu jedem Beschluss, einem Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token einen höheren Eigenmittelbetrag abzuverlangen oder im Einklang mit Artikel 41 Absatz 4 einen geringeren Eigenmittelbetrag zu gestatten;

c)zu jeder Aktualisierung des Plans für die geordnete Abwicklung eines Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token nach Artikel 42;

d)zu jeder Veränderung des Geschäftsmodells des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token nach Artikel 21 Absatz 1;

e)zum Entwurf eines geänderten Kryptowert-Whitepapers nach Artikel 21 Absatz 2;

f)zu jeder geplanten Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 3;

g)zu jeder geplanten Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 112;

h)zu jeder geplanten Vereinbarung über den Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde eines Drittlands nach Artikel 108;

i)zu jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der EBA auf eine zuständige Behörde nach Artikel 120;

j)zu jeder geplanten Veränderung bei der Zulassung der in Artikel 99 Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einer in Bezug auf diese Unternehmen oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geplanten Aufsichtsmaßnahme.

(2)Gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, kann die Stellungnahme auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums nach Absatz 4 Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der von der EBA oder den zuständigen Behörden geplanten Vorgehensweise oder Maßnahme enthalten.

(3)Die EBA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf die Annahme der Stellungnahme hin.

(4)Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums erfordert eine einfache Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe i Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe k genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern sind bei der Stellungnahme des Kollegiums nicht stimmberechtigt.

(5)Die EBA und die zuständigen Behörden tragen der gemäß Absatz 1 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich etwaiger Empfehlungen zur Behebung von Mängeln bei der geplanten Vorgehensweise oder Aufsichtsmaßnahme in Bezug auf einen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder in Bezug auf die in Artikel 99 Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Folgen die EBA oder eine zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der geplanten Vorgehensweise oder Aufsichtsmaßnahme nicht, so muss ihr Beschluss eine vollständige Begründung und eine Erläuterung jeder signifikanten Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Empfehlungen enthalten.

Artikel 101
Kollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token

(1)Innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Entscheidung über die Einstufung eines E-Geld-Token als signifikant richtet die EBA für jeden Emittenten signifikanter E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)Dem Kollegium gehören an:

a)die EBA als Vorsitzende;

b)die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Emittent der E-Geld-Token entweder als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen wurde;

c)die ESMA;

d)die zuständigen Behörden der wichtigsten Kreditinstitute, die die Verwahrung der Geldbeträge sicherstellen, die im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token entgegengenommen wurden;

e)die zuständigen Behörden der wichtigsten gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassen Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den signifikanten E-Geld-Token erbringen;

f)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind;

g)sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Krypto-Dienstleistung in Bezug auf die signifikanten E-Geld-Token erbringen;

h)wenn der Emittent der signifikanten E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, oder wenn das signifikante E-Geld-Token auf den Euro Bezug nimmt, die EZB;

i)wenn der Emittent der signifikanten E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung nicht der Euro ist, oder wenn das signifikante E-Geld-Token auf eine Währung Bezug nimmt, die nicht der Euro ist, die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats;

j)relevante Aufsichtsbehörden von Drittländern, mit denen die EBA eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 108 geschlossen hat.

(3)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

(4)Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

a)Ausarbeitung der unverbindlichen Stellungnahme gemäß Artikel 102;

b)Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung;

c)Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern, einschließlich der Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 120.

Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.

(5)Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

a)die Abstimmungsverfahren nach Artikel 102,

b)die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,

c)die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,

d)das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der zuständigen Behörde des Emittenten signifikanter E-Geld-Token übermittelt werden müssen;

e)die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,

f)die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der zuständigen Behörde des Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.

(6)Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in Zusammenarbeit mit dem der ESMA und dem Europäischen System der Zentralbanken Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 Buchstaben d bis g genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind, und der Einzelheiten der in Absatz 5 genannten praktischen Modalitäten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen]. 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 102
Unverbindliche Stellungnahmen des Kollegiums für Emittenten signifikanter E-Geld-Token

(1)Das Kollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben:

a)zu jedem Beschluss, einem Emittenten signifikanter E-Geld-Token einen höheren Eigenmittelbetrag abzuverlangen oder im Einklang mit Artikel 31 und Artikel 41 Absatz 4 einen geringeren Eigenmittelbetrag zu gestatten;

b)zu jeder Aktualisierung des Plans für die geordnete Abwicklung eines Emittenten signifikanter E-Geld-Token nach Artikel 42;

c)zum Entwurf eines geänderten Kryptowert-Whitepapers nach Artikel 46 Absatz 10;

d)zu jedem geplanten Entzug der Zulassung eines Emittenten signifikanter E-Geld-Token als Kreditinstitut oder gemäß der Richtlinie 2009/110/EG;

e)zu jeder geplanten Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 112;

f)zu jeder geplanten Vereinbarung über den Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde eines Drittlands;

g)zu jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der für den Emittenten signifikanter E-Geld-Token zuständigen Behörde auf die EBA oder eine andere zuständige Behörde oder von der EBA auf die zuständige Behörde gemäß Artikel 120;

h)zu jeder geplanten Veränderung bei der Zulassung der in Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben d bis g genannten Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einer in Bezug auf diese Unternehmen oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geplanten Aufsichtsmaßnahme.

(2)Gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, kann die Stellungnahme auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums nach Absatz 4 Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der von den zuständigen Behörden oder der EBA geplanten Vorgehensweise oder Maßnahme enthalten.

(3)Die EBA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf die Annahme der Stellungnahme hin.

(4)Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums erfordert eine einfache Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe j genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern sind bei der Stellungnahme des Kollegiums nicht stimmberechtigt.

(5)Die für den Emittenten signifikanter E-Geld-Token zuständige Behörde, die EBA oder jede andere für die in Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben d bis g genannten Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständige Behörde tragen der nach Absatz 1 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich etwaiger Empfehlungen zur Behebung von Mängeln bei geplanten Vorgehensweisen oder Aufsichtsmaßnahmen. Folgen die EBA oder eine zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der geplanten Vorgehensweise oder Aufsichtsmaßnahme nicht, so muss ihr Beschluss eine vollständige Begründung und eine Erläuterung jeder signifikanten Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Empfehlungen enthalten.

Kapitel 4: Befugnisse und Zuständigkeiten der EBA bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token

Artikel 103
Ausübung der in den Artikeln 104 bis 107 genannten Befugnisse

Die der EBA oder Bediensteten der EBA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 104 bis 107 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 104
Informationsersuchen

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 98 kann die EBA durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)von einem Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder einer Person, die direkt oder indirekt von einem Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token kontrolliert wird;

b)von Drittunternehmen im Sinne von Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h, mit denen die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben;

c)von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 4, die Liquidität für signifikante wertreferenzierte Token bereitstellen;

d)von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 33 sicherstellen;

e)von einem Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder einer Person, die direkt oder indirekt von einem Emittenten signifikanter E-Geld-Token kontrolliert wird;

f)von gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassenen Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringen;

g)von natürlichen oder juristischen Personen, die damit beauftragt wurden, signifikante E-Geld-Token für den Emittenten der signifikanten E-Geld-Token zu vertreiben;

h)von jedem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Krypto-Dienstleistung in Bezug auf signifikante wertreferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token erbringt;

i)von jeder Handelsplattform für Kryptowerte, die ein signifikantes wertreferenziertes Token oder ein signifikantes E-Geld-Token zum Handel zugelassen hat;

j)vom Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis i genannten Personen.

(2)Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1 enthält

a)eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)den Zweck des Ersuchens;

c)nähere Angaben zu den verlangten Informationen;

d)die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)den Betrag der Geldbuße, die nach Artikel 113 verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

(3)Fordert die EBA nach Absatz 1 Informationen im Wege eines Beschlusses an, so enthält der Beschluss

a)eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)den Zweck des Ersuchens;

c)nähere Angaben zu den verlangten Informationen;

d)die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)die Zwangsgelder, die nach Artikel 114 verhängt werden, falls Informationen beizubringen sind;

f)die Geldbuße, die nach Artikel 113 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)den Hinweis auf das Recht, nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor dem Beschwerdeausschuss der EBA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)Die EBA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 105
Allgemeine Untersuchungsbefugnisse

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 98 kann die EBA Untersuchungen in Bezug auf Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

b)beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)jeden Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder ihr Leitungsorgan oder ihre Mitarbeiter vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

e)Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Das in Artikel 99 genannte Kollegium für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder das in Artikel 101 genannte Kollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token wird unverzüglich über jegliche Feststellungen informiert, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2)Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 114 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 113 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und die Emittenten signifikanter E-Geld-Token sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der EBA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 114 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4)Die EBA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der EBA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6)Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,

a)ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der EBA echt ist;

b)ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

(7)Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b kann das nationale Gericht die EBA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBA einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 106
Prüfungen vor Ort

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 98 kann die EBA alle notwendigen Prüfungen vor Ort in sämtlichen Geschäftsräumen der Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und der Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen.

Das in Artikel 99 genannte Kollegium für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder das in Artikel 101 genannte Kollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token wird unverzüglich über jegliche Feststellungen informiert, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2)Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der EBA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 105 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)Die EBA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die EBA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Unterrichtung des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder des Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen, sofern sie die jeweils zuständige Behörde zuvor entsprechend informiert hat.

(4)Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 114 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(5)Der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token und der Emittent signifikanter E-Geld-Token unterziehen sich den durch Beschluss der EBA angeordneten Prüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 114 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(6)Auf Antrag der EBA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(7)Die EBA kann auch die zuständigen Behörden ersuchen, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 105 Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(8)Stellen die Bediensteten der EBA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(9)Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(10)Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)ob der in Absatz 4 genannte Beschluss der EBA echt ist;

b)ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

(11)Für die Zwecke von Absatz 10 Buchstabe b kann das nationale Gericht die EBA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBA einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 107
Informationsaustausch

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 98 und unbeschadet des Artikels 84 übermitteln die EBA und die zuständigen Behörden einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Hierzu tauschen die zuständigen Behörden mit der EBA alle Informationen aus, die Folgendes betreffen:

a)einen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder eine Person, die direkt oder indirekt von einem Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token kontrolliert wird;

b)Drittunternehmen im Sinne von Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h, mit denen die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben;

c)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 4, die Liquidität für signifikante wertreferenzierte Token bereitstellen;

d)Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 33 sicherstellen;

e)einen Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder eine Person, die direkt oder indirekt von einem Emittenten signifikanter E-Geld-Token kontrolliert wird;

f)gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassene Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringen;

g)natürliche oder juristische Personen, die damit beauftragt wurden, signifikante E-Geld-Token für den Emittenten der signifikanten E-Geld-Token zu vertreiben;

h)einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Krypto-Dienstleistung in Bezug auf signifikante wertreferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token erbringt;

i)eine Handelsplattform für Kryptowerte, die ein signifikantes wertreferenziertes Token oder ein signifikantes E-Geld-Token zum Handel zugelassen hat;

j)das Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis i genannten Personen.

Artikel 108
Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 98 darf die EBA Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 111 mindestens gleichwertig sind.

(2)Der in Absatz 1 genannte Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der EBA oder der betreffenden Aufsichtsbehörden.

(3)Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die EBA die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

Artikel 109
Weitergabe von Informationen aus Drittländern

Die EBA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die EBA oder eine zuständige Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, erhalten haben und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, weitergeben werden oder wenn die Weitergabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Artikel 110
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Übt ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token oder ein Emittent signifikanter E-Geld-Token andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, arbeitet die EBA mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden.

Artikel 111
Wahrung des Berufsgeheimnisses

Die EBA und alle Personen, die bei der EBA oder einer sonstigen Person, der die EBA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der EBA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

Artikel 112
Aufsichtsmaßnahmen der EBA

(1)Stellt die EBA fest, dass ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token einen der in Anhang V aufgeführten Verstöße begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 113 und 114;

c)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token aufgefordert wird, zusätzliche Informationen bereitzustellen, wenn dies für den Verbraucherschutz erforderlich ist;

d)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token aufgefordert wird, ein öffentliches Angebot von Kryptowerten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

e)Erlass eines Beschlusses, mit dem ein öffentliches Angebot signifikanter wertreferenzierter Token untersagt wird, wenn festgestellt wird, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

f)Erlass eines Beschlusses, mit dem die jeweilige Handelsplattform für Kryptowerte, die die signifikanten wertreferenzierten Token zum Handel zugelassen hat, aufgefordert wird, den Handel für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

g)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Handel mit signifikanten wertreferenzierten Token auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagt wird, wenn festgestellt wird, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

h)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token aufgefordert wird, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassenen signifikanten wertreferenzierten Token beeinflussen können, offenzulegen;

i)Abgabe von Warnungen, dass ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

j)Entzug der Zulassung des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token.

(2)Stellt die EBA fest, dass ein Emittent signifikanter E-Geld-Token einen der in Anhang VI aufgeführten Verstöße begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent signifikanter E-Geld-Token aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 113 und 114;

c)Abgabe von Warnungen, dass ein Emittent signifikanter E-Geld-Token seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(3)Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die EBA Art und Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagementverfahren des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder des Emittenten signifikanter E-Geld-Token aufgedeckt hat;

d)ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

e)Grad an Verantwortung des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token;

f)Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

g)Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten wertreferenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Token;

h)Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

i)Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token mit der EBA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

j)frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token;

k)Maßnahmen, die der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token oder der Emittent signifikanter E-Geld-Token nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(4)Bevor sie die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und Buchstabe j genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBA die ESMA und, wenn die signifikanten wertreferenzierten Token auf Unionswährungen Bezug nehmen, die Zentralbanken, die die betreffenden Währungen ausgeben.

(5)Bevor die EBA die in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet sie die für den Emittenten signifikanter E-Geld-Token zuständige Behörde und die Zentralbank, die die Währung, auf die das signifikante E-Geld-Token Bezug nimmt, ausgibt.

(6)Die EBA teilt dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token unverzüglich jede gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website.

(7)Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung umfasst

a)den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, beim Gerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;

c)den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der EBA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszusetzen.

Artikel 113
Geldbußen

(1)Die EBA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß den Absätzen 3 oder 4, wenn sie gemäß Artikel 116 Absatz 8 feststellt, dass

a)ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang V aufgeführten Verstöße begangen hat;

b)ein Emittent signifikanter E-Geld-Token vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang VI aufgeführten Verstöße begangen hat.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die EBA anhand objektiver Faktoren nachweisen kann, dass ein Emittent oder sein Leitungsorgan den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die EBA Art und Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagementverfahren des Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder des Emittenten signifikanter E-Geld-Token aufgedeckt hat;

d)ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

e)Grad an Verantwortung des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token;

f)Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

g)Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten wertreferenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Token;

h)Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

i)Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token mit der EBA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

j)frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token;

k)Maßnahmen, die der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token oder der Emittent signifikanter E-Geld-Token nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(3)Bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 15 % des Jahresumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts, soweit dieser sich beziffern lässt.

(4)Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 5 % des Jahresumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts, soweit sich dieser beziffern lässt.

Artikel 114
Zwangsgelder

(1)Die EBA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 112 zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b)eine in Artikel 104 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,

i) Informationen, die per Beschluss nach Artikel 104 angefordert wurden, vollständig zu erteilen;

ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 105 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii) eine Prüfung vor Ort zu dulden, die mit Beschluss gemäß Artikel 106 angeordnet wurde.

(2)Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4)Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der EBA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die EBA diese Maßnahme.

Artikel 115
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)Die EBA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 113 und 114 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Finanzstabilität nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/6791 72 enthalten.

(2)Gemäß den Artikeln 113 und 114 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.

(3)Beschließt die EBA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4)Gemäß den Artikeln 113 und 114 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

(5)Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(6)Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 116
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1)Stellt die EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 98 fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der EBA wahr.

(2)Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der EBA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3)Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 104 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 105 und 106 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 103 einhalten.

(4)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die EBA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5)Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der EBA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Personen äußern konnten.

(6)Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.

(7)Wenn der Untersuchungsbeauftragte der EBA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind Dritte betreffende vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.

(8)Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 117 erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die EBA darüber, ob der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token oder der Emittent signifikanter E-Geld-Token, der Gegenstand der Untersuchungen ist, einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 112 und/oder verhängt eine Geldbuße nach Artikel 113.

(9)Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der EBA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der EBA ein.

(10)Die Kommission erlässt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen.] delegierte Rechtsakte nach Artikel 121 mit Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen.

(11)Stößt die EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung auf ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die EBA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 117
Anhörung der betreffenden Personen

(1)Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 gibt die EBA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die EBA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder den Verbraucherschutz abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EBA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(3)Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der EBA. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.

Artikel 118
Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die EBA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt oder eine sonstige Sanktion oder Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 119
Aufsichtsgebühren

(1)Die EBA stellt den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der EBA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token nach Artikel 98 sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Tätigkeiten nach dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 120, entstehen können.

(2)Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe seines Reservevermögens und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung entstehen.

Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten signifikanter E-Geld-Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zum E-Geld-Betrag, der im Tausch gegen Geldbeträge ausgegeben wurde und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung entstehen.

(3)Die Kommission erlässt bis zum [Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 121 zur Festlegung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und Zahlungsweise sowie der Methode zur Berechnung des Höchstbetrags, den die EBA dem einzelnen Unternehmen gemäß Absatz 2 in Rechnung stellen kann.

Artikel 120
Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden

(1)Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe in Bezug auf Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erforderlich ist, kann die EBA der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats spezifische Aufsichtsaufgaben übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 104 und zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 105 und 106 zählen.

(2)Bevor die EBA Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a)den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;

b)den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c)die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.

(3)Gemäß der von der Kommission nach Artikel 119 Absatz 3 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die EBA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.

(4)Die EBA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Aufgabenübertragung kann jederzeit widerrufen werden.

Titel VIII: Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 121
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 116 Absatz 10 und Artikel 119 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten Jahren ab [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 116 Absatz 10 und Artikel 119 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 116 Absatz 10 und Artikel 119 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Titel IX: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 122
Bericht

(1)Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission nach Anhörung der EBA und der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(2)Dieser Bericht enthält Folgendes:

a)die Anzahl der Emissionen von Kryptowerten in der EU, die Anzahl der bei den zuständigen Behörden registrierten Krypto-Whitepaper, die Art der ausgegebenen Kryptowerte und ihre Marktkapitalisierung, die Anzahl der zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassenen Kryptowerte;

b)eine Schätzung der Zahl der in der EU ansässigen Personen, die in der EU ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren;

c)Anzahl und Wert der in der EU gemeldeten Fälle von Betrug, Hacking und Diebstahl im Zusammenhang mit Kryptowerten, die Arten von betrügerischem Verhalten, die Anzahl der Beschwerden bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von wertreferenzierten Token, die Anzahl von Beschwerden bei den zuständigen Behörden und den Gegenstand der eingegangenen Beschwerden;

d)die Anzahl der nach dieser Verordnung zugelassenen Emittenten wertreferenzierter Token und eine Analyse der in den Reserven enthaltenen Vermögenswertkategorien, die Höhe der Reserven und das Volumen der Zahlungen mit wertreferenzierten Token;

e)die Anzahl der nach dieser Verordnung zugelassenen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token, und eine Analyse der in den Reserven enthaltenen Vermögenswertkategorien, die Höhe der Reserven und das Volumen der Zahlungen mit signifikanten wertreferenzierten Token;

f)die Anzahl der nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen Emittenten von E-Geld-Token und eine Analyse der den E-Geld-Token zugrunde liegenden Währungen, die Höhe der Reserven und das Volumen der Zahlungen mit E-Geld-Token;

g)die Anzahl der nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen Emittenten signifikanter E-Geld-Token und eine Analyse der den signifikanten E-Geld-Token zugrunde liegenden Währungen, die Höhe der Reserven und das Volumen der Zahlungen mit signifikanten E-Geld-Token;

h)eine Bewertung des Funktionierens des Marktes für Krypto-Dienstleistungen in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Aufsichtsbehörden, der Anzahl der zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und ihres jeweiligen durchschnittlichen Marktanteils;

i)eine Bewertung des durch diese Verordnung gebotenen Verbraucherschutzniveaus, auch unter dem Aspekt der Betriebsstabilität der Emittenten von Kryptowerten und der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Marktintegrität und der Finanzstabilität;

j)eine Bewertung, ob durch diese Verordnung eine angemessene Bandbreite von Krypto-Dienstleistungen erfasst wird und ob eine Anpassung der Begriffsbestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist;

k)eine Bewertung, ob für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token aus Drittländern im Rahmen dieser Verordnung eine Gleichwertigkeitsregelung eingeführt werden sollte;

l)eine Bewertung, ob die Freistellungen nach den Artikeln 4 und 15 angemessen sind;

m)eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Kryptowerte, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu Finanzmitteln und auf die Entwicklung neuer Zahlungsinstrumente;

n)eine Beschreibung der Entwicklungen bei Geschäftsmodellen und Technologien auf dem Markt für Kryptowerte;

o)eine Bewertung, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verändert werden müssen, um den Verbraucherschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität zu gewährleisten;

p)die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen;

q)eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA sowie eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden und der EBA für die Beaufsichtigung im Rahmen dieser Verordnung;

r)die Befolgungskosten, die Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token und E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zudem durch die Ausgabe von Kryptowerten eingenommenen Betrag entstehen;

s)die Befolgungskosten, die Anbietern von Krypto-Dienstleistungen durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen;

t)die Befolgungskosten, die Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen;

u) Anzahl und Höhe der von den zuständigen Behörden und der EBA wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Geldbußen und strafrechtlichen Sanktionen.

Artikel 123
Übergangsmaßnahmen

(1)Die Artikel 4 bis 14 gelten nicht für andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem [Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] in der Union öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen wurden.

(2)Abweichend von dieser Verordnung dürfen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem [bitte Datum des Geltungsbeginns einfügen] erbracht haben, damit bis zum [Bitte Datum 18 Monate nach Geltungsbeginn einfügen] oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung nach Artikel 55 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(3)Abweichend von den Artikeln 54 und 55 dürfen die Mitgliedstaaten bei Zulassungsanträgen, die zwischen dem [Bitte Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] und dem [Bitte Datum 18 Monate nach Geltungsbeginn einfügen] von Unternehmen gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach nationalem Recht für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zugelassen waren, ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Bevor sie eine Zulassung nach diesen vereinfachten Verfahren erteilen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in Titel IV Kapitel 2 und 3 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind.

(4)Die EBA nimmt ihre Aufsichtsaufgaben nach Artikel 98 ab dem Geltungsbeginn der in Artikel 39 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte wahr.

Artikel 124 
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt:

„(xxi) Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Märkte für Kryptowerte (EU) 2021/XXX und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/37 (ABl. L ...) 73 .“

Artikel 125
Umsetzung der Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden bis zum … [12 Monate nach Inkrafttretens dieser Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 97 nachzukommen. Liegt dieser Zeitpunkt jedoch vor dem in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannten Umsetzungszeitpunkt, so wird die Anwendung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zu dem in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannten Umsetzungszeitpunkt aufgeschoben.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 97 fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 126
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Diese Verordnung gilt ab dem [Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen].

(3)Die Bestimmungen der Titel III und IV gelten jedoch ab dem [Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen]. 

(4)Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf den Personalbestand der EBA und der ESMA

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

EU-Rahmen für Kryptowerte

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Binnenmarkt

Tätigkeit: Finanzmärkte

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft 

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 74  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Mit dieser Initiative werden vier allgemeine Ziele verfolgt: Erstens soll für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt werden, um eine sichere Entwicklung von Kryptowerten und die Nutzung der DLT im Finanzdienstleistungsbereich zu fördern. Zweitens sollte die Initiative Innovation und fairen Wettbewerb fördern, indem sie günstige Rahmenbedingungen für die Ausgabe von Kryptowerten und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen schafft. Das dritte Ziel besteht darin, ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz sowie an Marktintegrität zu gewährleisten, und das vierte darin, potenzielle Risiken für Finanzstabilität und Geldpolitik einzudämmen, die sich aus einer verstärkten Nutzung von Kryptowerten und der DLT ergeben könnten.

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e) 

Diese Initiative ist auf die folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet:

Beseitigung regulatorischer Hindernisse für die Emission, den Handel und den Nachhandel von als Finanzinstrumente einzustufenden Kryptowerten unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität;

Erweiterung der Finanzierungsquellen für Unternehmen durch eine vermehrte Ausgabe neuer Kryptowährungen (Initial Coin Offering, ICO) und tokenisierter Vermögenswerte (Security Token Offering, STO);

Minderung des Risikos von Betrug und illegalen Praktiken auf den Märkten für Kryptowerte;

Eröffnung neuer Investitionsmöglichkeiten und – insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Situationen – neuer Arten von Zahlungsinstrumenten für Verbraucher und Anleger in der EU. 

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung dürfte ein vollständig harmonisierter Rahmen für Kryptowerte, die derzeit nicht unter die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, geschaffen und die Erprobung der DLT sowie von Finanzinstrumenten in Form von Kryptowerten ermöglicht werden.

Durch Regulierung der wichtigsten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten (z. B. deren Ausgabe, Bereitstellung elektronischer Geldbörsen, Tausch- und Handelsplattformen) wird die maßgeschneiderte Regelung für Kryptowerte ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz sowie an Marktintegrität gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung dürfte auch das Ausmaß von Betrug und Diebstahl im Zusammenhang mit Kryptowerten verringern, indem sie den wichtigsten Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von Kryptowerten in der EU Anforderungen (etwa im Hinblick auf Governance oder operative Aspekte) auferlegt.

Darüber hinaus werden mit den maßgeschneiderten Regelungen spezifische Anforderungen an E-Geld-Token, signifikante E-Geld-Token, wertreferenzierte Token und signifikante wertreferenzierte Token eingeführt, um den potenziellen Risiken für die Finanzstabilität und die geldpolitische Transmission, die von diesen ausgehen können, entgegenzuwirken. Schließlich wird die Problematik der Marktfragmentierung angegangen, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Ansätzen in der EU ergibt.

Der begleitende Vorschlag für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen wird eine experimentelle Erprobung erlauben. Er wird die Entwicklung eines Sekundärmarktes für Finanzinstrumente in Form von Kryptowerten ermöglichen, wobei die potenziellen Vorteile der Technologie umfassender genutzt werden sollen. Durch das Erproben können zudem weitere Erfahrungen und Fakten zusammengetragen werden, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob und wie die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich geändert werden sollten, um ihre Technologieneutralität zu gewährleisten.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Nicht erschöpfende Liste potenzieller Indikatoren:

·Anzahl und Volumen der Kryptowert-Emissionen in der EU

·Anzahl der Unternehmen, die in der EU als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen sind

·Anzahl der Unternehmen, die in der EU als Emittenten wertreferenzierter Kryptowerte oder Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token zugelassen sind

·Anzahl und wertmäßiges Volumen von Betrug und Diebstählen im Zusammenhang mit Kryptowerten in der EU

·Anzahl der Unternehmen, die von einer zuständigen nationalen Behörde im Rahmen der Pilotregelung als DLT-Marktinfrastruktur zugelassen wurden

·Volumen der von DLT-Marktinfrastrukturen gehandelten und abgewickelten Geschäfte

·Anzahl der den zuständigen nationalen Behörden gemeldeten und von diesen untersuchten Fälle von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten

·Marktkapitalisierung wertreferenzierter Kryptowerte und signifikanter wertreferenzierter Token

·Volumen der Zahlungen mit wertreferenzierten Token und signifikanten wertreferenzierten Token

·Bewertung, ob andere Kryptowerte bzw. Infrastrukturen oder Marktteilnehmer, die die DLT nutzen und/oder im Bereich Kryptowerte tätig sind, Systemrelevanz erlangt haben

·Anzahl und Volumen der in der EU in Form von Kryptowerten ausgegebenen Finanzinstrumente

·Anzahl der von zuständigen nationalen Behörden genehmigten Prospekte zu Finanzinstrumenten in Form von Kryptowerten

·Anzahl der Unternehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden für die Erbringung von Dienstleistungen nach geltendem EU-Recht (z. B. MiFID II/MiFIR, Verordnung über Zentralverwahrer, Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen) zugelassen sind und eine DLT/Finanzinstrumente in Form von Kryptowerten verwenden

·Volumen der Geschäfte, die von Dienstleistern gehandelt und abgewickelt werden, die für die Erbringung von Dienstleistungen nach geltendem EU-Recht (z. B. MiFID II/MiFIR, Verordnung über Zentralverwahrer, Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen) zugelassen sind und eine DLT/Finanzinstrumente in Form von Kryptowerten verwenden

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Mit diesen Vorschlägen sollen folgende Herausforderungen angegangen werden:

1) Verbraucherschutz und Beseitigung von Innovationshindernissen: Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der Blockchain-Technologie im Finanzwesen. Seit der Veröffentlichung ihres FinTech-Aktionsplans im März 2018 prüft die Kommission die Chancen und Herausforderungen, die sich im Zusammenhang mit Kryptowerten ergeben.

Am 9. Januar 2019 veröffentlichten die EBA und die ESMA Berichte mit Empfehlungen an die Europäische Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit des bestehenden EU-Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen auf Kryptowerte sowie dessen Eignung für solche Kryptowerte. Sie veröffentlichten diese Berichte unter dem Mandat, das ihnen die Kommission im Rahmen des im März 2018 veröffentlichten FinTech-Aktionsplans erteilt hatte.

Sowohl die EBA als auch die ESMA vertreten die Auffassung, dass einige Kryptowerte zwar in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen könnten, die meisten davon jedoch nicht. Darüber hinaus sei selbst im Fall von Kryptowerten, die in den Anwendungsbereich dieser Finanzdienstleistungsvorschriften fallen, eine wirksame Anwendung der Rechtsvorschriften auf solche Werte nicht immer einfach, und einige Bestimmungen könnten die Nutzung der DLT behindern.

2) Fragmentierung: Mehrere Mitgliedstaaten erwägen maßgeschneiderte Maßnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder haben solche bereits umgesetzt, wodurch es in der Union zu einer Fragmentierung kommt.

3) Finanzstabilität: Die neu entstehende Kategorie der sogenannten „Stablecoins“ hat große Aufmerksamkeit erregt, da diese das Potenzial haben, eine breite Verwendung zu erreichen. Wie auch andere Kryptowerte kommen diese in verschiedenen Formen vor, von denen einige möglicherweise nicht unter den derzeitigen Regulierungsrahmen fallen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante):

Mangelnde Gewissheit darüber, ob bzw. wie bestehende EU-Vorschriften anzuwenden sind (im Hinblick auf Kryptowerte, die unter EU-Vorschriften fallen, und Hindernisse für die Anwendung der DLT in Marktinfrastrukturen)

Im Hinblick auf Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II gelten, mangelt es an Klarheit darüber, wie der bestehende Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen auf solche Werte und damit verbundene Dienstleistungen Anwendung findet. Da Kryptowerte und die DLT bei der Ausarbeitung des bestehenden Regulierungsrahmens nicht berücksichtigt wurden, stehen die zuständigen nationalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung der verschiedenen Anforderungen des EU-Rechts vor Herausforderungen, was Innovationen behindern kann. Diese zuständigen nationalen Behörden gehen daher bei der Auslegung und Anwendung bestehender EU-Vorschriften möglicherweise unterschiedlich vor. Diese unterschiedlichen Ansätze der zuständigen nationalen Behörden führen zu einer Fragmentierung des Marktes.

Fehlende Vorschriften auf EU-Ebene und abweichende nationale Vorschriften für nicht unter EU-Recht fallende Kryptowerte

Im Hinblick auf Kryptowerte, die nicht unter die EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen, birgt das Fehlen von Vorschriften erhebliche Risiken für Verbraucher und Anleger. Während es auf EU-Ebene noch an entsprechenden Vorschriften mangelt, haben drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und Malta) bereits nationale Regelungen für bestimmte Aspekte von Kryptowerten eingeführt, die weder als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II noch als E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie gelten. Diese nationalen Regelungen unterscheiden sich im Hinblick auf i) die Verbindlichkeit der Vorschriften (in Frankreich sind diese fakultativ, während sie in Deutschland und Malta verbindlich sind), ii) den Umfang der erfassten Kryptowerte und damit verbundenen Tätigkeiten, iii) die Anforderungen an Emittenten oder Dienstleister und iv) die Maßnahmen zur Gewährleistung der Marktintegrität.

Andere Mitgliedstaaten erwägen ebenfalls, Rechtsvorschriften über Kryptowerte und damit verbundene Tätigkeiten zu erlassen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post):

Maßnahmen auf EU-Ebene würden im Vergleich zu Maßnahmen auf nationaler Ebene mehr Vorteile bieten.

Im Falle von Kryptowerten, die der EU-Regulierung unterliegen (d. h. die als „Finanzinstrumente“ im Sinne der MiFID II gelten könnten), könnten regulatorische Maßnahmen auf EU-Ebene in Form einer Pilotregelung, die Marktinfrastrukturen die Erprobung der Anwendung der DLT bei der Ausgabe, dem Handel und der Abwicklung von Finanzinstrumenten ermöglichen würde, die Inanspruchnahme von Primär- und Sekundärmärkten für als Finanzinstrumente geltende Kryptowerte im gesamten Binnenmarkt erleichtern und gleichzeitig die Finanzstabilität sowie ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

Bei Kryptowerten, die derzeit nicht unter die EU-Rechtsvorschriften fallen, würden Maßnahmen auf EU-Ebene, wie etwa die Schaffung eines EU-Regulierungsrahmens, die Grundlage für einen größeren grenzübergreifenden Markt für Kryptowerte und Krypto-Dienstleister schaffen, sodass die Vorteile des Binnenmarkts voll zum Tragen kämen. Durch eine EU-weite Regelung würden die Komplexität sowie der finanzielle und administrative Aufwand für alle beteiligten Akteure wie Dienstleister, Emittenten und Anleger/Nutzer erheblich verringert. Harmonisierte operative Anforderungen an die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Offenlegungspflichten für Emittenten versprechen darüber hinaus klare Vorteile in Bezug auf Anlegerschutz und Finanzstabilität.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Ziele der Initiative stehen im Einklang mit Vorschriften in einer Reihe anderer Politikbereiche der EU sowie mit laufenden Initiativen.

Wie in der Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegt wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europa innerhalb sicherer und ethischer Grenzen alle Vorteile des digitalen Zeitalters nutzt und seine Industrie- und Innovationskapazität stärkt.

Präsidentin Ursula von der Leyen betonte die Notwendigkeit „eines mit den Mitgliedstaaten abgestimmten Konzepts in puncto Kryptowerte, um die daraus erwachsenden Chancen bestmöglich nutzen und den damit möglicherweise verbundenen neuen Risiken begegnen zu können“. Auch Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis bekundete seine Absicht, neue Rechtsvorschriften für ein gemeinsames EU-Konzept für Kryptowerte vorzuschlagen, das auch „Stablecoins“ mit einschließe. Im Bewusstsein der möglichen Risiken von Kryptowährungen erklärten Kommission und Rat im Dezember 2019 gemeinsam, dass sie entschlossen sind, „einen Rahmen zu schaffen, mit dem die potenziellen Möglichkeiten von Kryptowerten ausgeschöpft werden“.

Die vorliegende Initiative steht in engem Zusammenhang mit der umfassenderen Politik der Kommission auf dem Gebiet der Blockchain-Technologie, da Kryptowerte – als wichtigste Anwendung der Blockchain-Technologie – entscheidend von der Förderung dieser Technologie in ganz Europa abhängen. Der Vorschlag unterstützt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Blockchain- und der Distributed-Ledger-Technologie, der Europa auf dem Gebiet der Innovation und Einführung neuer Blockchain-Lösungen eine Vorreiterrolle verschaffen soll. Zu den politischen Arbeiten in diesem Bereich zählen die Einrichtung des „EU Blockchain Observatory and Forum“ (Beobachtungsstelle und Forum der Europäischen Union für die Blockchain-Technologie), über das alle Mitgliedstaaten auf politischer Ebene miteinander in Verbindung stehen, sowie die geplanten öffentlich-privaten Partnerschaften mit der „International Association for Trusted Blockchain Applications“ (Internationale Vereinigung für vertrauenswürdige Blockchain-Anwendungen).

Darüber hinaus steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit der Unionspolitik zur Schaffung einer Kapitalmarktunion. Er stellt insbesondere eine Reaktion auf den Abschlussbericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion dar, in dem das nur unzureichend ausgeschöpfte Potenzial von Kryptowerten hervorgehoben und die Kommission darum ersucht wurde, Rechtssicherheit zu schaffen und klare Regeln für die Verwendung von Kryptowerten festzulegen. Schließlich steht der Vorschlag auch mit der am 10. März 2020 angenommenen KMU-Strategie im Einklang, in der die DLT und Kryptowerte auch als Innovationen hervorgehoben werden, die KMU neue Möglichkeiten eröffnen können, direkt mit Investoren in Kontakt zu treten.

Der vorliegende Legislativvorschlag hätte nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den MFR, da er lediglich einen zusätzlichen Beitrag der Union zur ESMA vorsieht, der sich aus den zusätzlichen 2 VZÄ ergibt, die die Behörde erhalten würde, um die ihr von den Gesetzgebern übertragenen zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die neuen Tätigkeiten der EBA würden vollständig aus den erhobenen Gebühren finanziert.

Dies wird sich in einem Vorschlag zur Aufstockung des bewilligten Personalbestands der Agentur im Rahmen des künftigen jährlichen Haushaltsverfahrens niederschlagen. Die Agentur wird weiterhin darauf hinarbeiten, Synergien und Effizienzgewinne (u. a. durch die Verwendung von IT-Systemen) zu maximieren, und die sich aus dem vorliegenden Vorschlag ergebende zusätzliche Arbeitsbelastung genau überwachen; diesen Faktoren würde der von der Agentur im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beantragte Personalbestand Rechnung tragen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 75   

 Direkte Verwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

⌧ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71;

◻ Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Um sicherzustellen, dass die ergriffenen Regulierungsmaßnahmen wirksam zur Erreichung ihrer jeweiligen Ziele beitragen, ist die Schaffung eines robusten Monitoring- und Bewertungsmechanismus von entscheidender Bedeutung. Die Kommission würde ein detailliertes Programm zur Kontrolle der Ergebnisse und Folgen dieser Initiative einrichten und für die Überwachung der Auswirkungen der neuen Anforderungen zuständig sein. Darüber hinaus müsste die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA nach drei Jahren einen Bericht über die Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen erstellen. Auf der Grundlage dieses Berichts würde die Kommission das Parlament und den Rat über die geeignete Vorgehensweise (z. B. Fortsetzung der Erprobung, Ausweitung der Erprobung oder Änderung bestehender Rechtsvorschriften) unterrichten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Verwaltung erfolgt über die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA).

Im Hinblick auf die Kontrollstrategie arbeiten die drei ESA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards eingehalten werden. Diese Regelungen gelten auch für die Rolle der Agenturen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag.

Darüber hinaus prüft das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr auf Empfehlung des Rates und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs, ob den Agenturen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans erteilt werden soll.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Einsatz der Mittel anbelangt, die im Zusammenhang mit den von den ESA im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen stehen, bringt diese Initiative keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Die im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen werden 2022 anlaufen und anschließend fortgeführt werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind in den Verordnungen vorgesehen, die derzeit die Arbeitsweise der ESA regeln. Um zu gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards eingehalten werden, arbeiten die ESA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen.

Das Europäische Parlament erteilt jeder ESA jedes Jahr auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans.

Kontrollkosten – Aufsicht durch die ESA

Für die EBA wird von einem Bedarf von 18 VZÄ ausgegangen (derzeit sind 24 wertreferenzierte Token in Umlauf, von denen jedoch nur wenige unter die Kategorie signifikante wertreferenzierte Token bzw. E-Geld-Token fallen würden, die der Aufsicht durch die EBA unterliegen). Diese Personalressourcen werden im Laufe der Zeit aufgebaut.

All diese Kosten würden durch Gebühren gedeckt, die von Emittenten signifikanter wertreferenzierter bzw. E-Geld-Token erhoben werden. Die EBA wird sich auf die Übernahme dieser Aufgaben vorbereiten müssen.

Was die Rolle der ESMA im Zusammenhang mit der Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen anbelangt, so wird diese eine erste Stellungnahme zu den von zuständigen nationalen Behörden erteilten Genehmigungen abgeben und anschließend für die laufende Überwachung zuständig sein, wobei die direkte Aufsicht jedoch Sache der nationalen Aufsichtsbehörden sein wird. Diese Tätigkeiten werden vollständig aus den operativen Haushaltsmitteln finanziert, die entsprechend aufgestockt werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die ESMA angewendet.

Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.



3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjäh-rigen Finanzrah-mens

Haushaltslinie

Art der
Ausgabe

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 76

von EFTA-Ländern 77

von Kandidatenländern 78

von Drittlän-dern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

ESMA: <03 10 04>

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjäh-rigen Finanzrah-mens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgabe

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidat-enländern

von Drittlän-dern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Rubrik 1

„Binnenmarkt, Innovation und Digitales“

ESMA: <03 10 04>

2022 79

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

0,059

0,118

0,118

0,118

0,118

0,118

0,649

Zahlungen

(2)

0,059

0,118

0,118

0,118

0,118

0,118

0,649

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,010

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,110

Zahlungen

(2a)

0,010

0,020

0,020

0,020

0,020

0,020

0,110

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT 
für ESMA: <03 10 04>

Verpflichtungen

=1+1a
+3a

0,069

0,138

0,138

0,138

0,138

0,138

0,759

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,069

0,138

0,138

0,138

0,138

0,138

0,759

 





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Rubrik 7

„Europäische öffentliche Verwaltung“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

 Personal

 Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 80

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 81

Durchschnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Ge-samtan-zahl

Gesamt-kosten

SPEZIFISCHES ZIEL NR. 1 82

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 1

SPEZIFISCHES ZIEL NR. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf den Personalbestand der EBA und der ESMA 

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD) EBA und ESMA 83

1,404

3,061

3,309

3,309

3,309

3,309

17,701

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1,404

3,061

3,309

3,309

3,309

3,309

17,701

Personalbedarf (VZÄ):

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD) EBA = 15 für 2022 und 18 ab 2023, ESMA = 2

17

20

20

20

20

20

20

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

17

20

20

20

20

20

20

Es wird davon ausgegangen, dass

·etwa 50 % des für 2022 benötigten Personals im Jahr 2022 eingestellt wird, etwa 50 % der für 2023 zusätzlich benötigten 3 Stellen im Jahr 2023 besetzt werden und der volle Personalbestand im Jahr 2024 erreicht wird.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 84

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ 85

- in den zentralen Dienststellen 86  

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen erforderlichenfalls etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens. 87

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Von der Branche zu entrichtende Gebühren 88 an die EBA

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

Kofinanzierung INSGESAMT

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Beitrag der zuständigen nationalen Behörden an die ESMA 89

0,115

0,230

0,230

0,230

0,230

0,230

1,265

Kofinanzierung INSGESAMT

0,115

0,230

0,230

0,230

0,230

0,230

1,265

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel;

   auf die übrigen Einnahmen.

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 90

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

ANHANG

Allgemeine Annahmen

Titel 1 – Personalausgaben

Bei der Berechnung der Personalausgaben auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Personalbedarfs wurden folgende spezifische Annahmen zugrunde gelegt:

·Die Kosten für das im Jahr 2022 eingestellte zusätzliche Personal werden angesichts der für dessen Einstellung veranschlagten Zeit für sechs Monate in der Kalkulation berücksichtigt. Die Kosten für die im Jahr 2023 (über den Personalbedarf für 2022 hinaus) benötigten zusätzlichen 3 Mitarbeiter werden angesichts der für deren Einstellung veranschlagten Zeit für sechs Monate in der Kalkulation berücksichtigt. Der volle Personalbestand wird 2024 erreicht.

·Die durchschnittlichen jährlichen Kosten belaufen sich bei einem Bediensteten auf Zeit auf 150 000 EUR, einem Vertragsbediensteten auf 85 000 EUR und einem abgeordneten nationalen Sachverständigen auf 80 000 EUR, worin jeweils Kosten für Bürogebäude, IT-Ausstattung usw. in Höhe von 25 000 EUR bereits enthalten sind.

·Der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge des Personals in Paris (EBA und ESMA) beträgt 117,7.

·Der Arbeitgeberbeitrag zur Altersversorgung für Bedienstete auf Zeit basiert auf dem in den üblichen durchschnittlichen jährlichen Kosten enthaltenen Grundgehalt, d. h. 95 660 EUR.

·Alle zusätzlichen Bediensteten auf Zeit gehören der Besoldungsstufe AD5 an.

Titel 2 – Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Die Kosten ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Bediensteten mit der anteiligen Beschäftigungsdauer im jeweiligen Jahr und den üblichen jährlichen Kosten im Zusammenhang mit Bürogebäuden und -ausstattung, d. h. 25 000 EUR.

Titel III – Operative Ausgaben

Die Kostenschätzung gründet auf folgenden Annahmen:

·Die jährlichen Übersetzungskosten der EBA werden mit 350 000 EUR veranschlagt.

·Es wird davon ausgegangen, dass die bei der EBA einmalig anfallenden IT-Kosten in Höhe von 500 000 EUR jeweils zur Hälfte in den beiden Jahren 2022 und 2023 realisiert werden. Die jährlichen Instandhaltungskosten der EBA werden auf 50 000 EUR geschätzt.

·Die jährlichen Kosten für die Aufsichtstätigkeiten der EBA vor Ort werden auf 200 000 EUR geschätzt.

Die vorstehend dargelegten Schätzungen würden zu folgenden Kosten pro Jahr führen:

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Rubrik 

EBA: <…>

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-

SAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

1,246

2,744

2,992

2,992

2,992

2,992

15,958

Zahlungen

(2)

1,246

2,744

2,992

2,992

2,992

2,992

15,958

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,188

0,413

0,450

0,450

0,450

0,450

2,401

Zahlungen

(2a)

0,188

0,413

0,450

0,450

0,450

0,450

2,401

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

0,800

0,800

0,600

0,600

0,600

0,600

4,000

Zahlungen

(3b)

0,800

0,800

0,600

0,600

0,600

0,600

4,000

Mittel INSGESAMT 
für EBA

Verpflichtungen

=1+1a
+3a

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

Zahlungen

=2+2a

+3b

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

Konstante Preise

Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) zu konstanten Preisen

EBA

Ziele und Ergebnisse angeben

2022

2023

2024

2025

2026

2027

ERGEBNISSE

Art 91

Durch-schnittskos-ten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Ge-samt-anzahl

Gesamtkosten

SPEZIFISCHES ZIEL NR. 1 92 – Direkte Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Kryptowerte

- Ergebnis

0,800

0,800

0,600

0,600

0,600

0,600

4,000

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 1

SPEZIFISCHES ZIEL NR. 2 – Genehmigung geänderter Kryptowert-Whitepaper, die von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Tokens vorgelegt wurden

- Ergebnis

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0,800

0,800

0,600

0,600

0,600

0,600

4,000

Die direkten Aufsichtstätigkeiten der EBA werden vollständig aus Gebühren finanziert, die von den beaufsichtigten Unternehmen erhoben werden:

EBA

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Die Kosten werden zu 100 % durch Gebühren gedeckt, die von den beaufsichtigten Unternehmen erhoben werden.

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

Kofinanzierung INSGESAMT

2,234

3,957

4,042

4,042

4,042

4,042

22,359

Die Koordinierungstätigkeiten der ESMA im Rahmen der DLT-Pilotregelung, die in dem entsprechenden Verordnungsvorschlag zu DLT-Marktinfrastrukturen dargelegt sind, werden aus den operativen Haushaltsmitteln finanziert, wobei die Beiträge der EU 40 % (Beträge in Tabelle 3.2.1 – „Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben“) und die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden 60 % (Beträge in Tabelle 3.2.5 – „Beitrag von Drittländern“) der Gesamtkosten betragen.

SPEZIFISCHE INFORMATIONEN

Direkte Aufsichtsbefugnisse

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist eine spezielle Einrichtung der Europäischen Union, die geschaffen wurde, um das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt.

Zwar wird die EBA Fachpersonal einstellen müssen, doch entsprechen die zur Umsetzung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften erforderlichen Aufgaben und Funktionen dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der EBA.

Insbesondere wird die EBA Fachkräfte ausbilden und einstellen müssen, die die im vorliegenden Vorschlag für die Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token vorgesehenen direkten Aufsichtstätigkeiten übernehmen können.

Sonstige Vorschläge, die Gegenstand dieses Finanzbogens sind

Dieser Finanzbogen deckt auch die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen ab, der eine Aufstockung der Mittel der ESMA zur Folge hat.

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final), 24. September 2020.
(2)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final).
(3)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(4)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 (COM(2020) 596 final).
(5)    Europäische Kommission, FinTech-Aktionsplan (COM(2018) 109 final).
(6)    ESMA, Empfehlungen zu Emissionen virtueller Währungen und zu Kryptowerten („Advice on Initial Coin Offerings and Crypto-Assets“), 2019; EBA-Bericht mit Empfehlungen zu Kryptowerten, 2019.
(7)    Schreiben des Vorsitzenden des Finanzstabilitätsrates an die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20, 2018.
(8)    G7-Arbeitsgruppe „Stablecoins“, Bericht „Untersuchung der Auswirkungen globaler Stablecoins“ („Investigating the impact of global stablecoins“), 2019.
(9)    Mandatsschreiben der designierten Präsidentin von der Leyen an Vizepräsident Dombrovskis, 10. September 2019.
(10)    Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und des Rates zu „Stablecoins“, 5. Dezember 2019.
(11)    „Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte“ (2020/2034(INL)), https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2020/2034(INL)&l=en .
(12)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.
(13)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 (COM(2020) 596 final).
(14)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final).
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor (COM(2018) 109 final), 8. März 2018.
(16)    ESMA, Empfehlungen zu Emissionen virtueller Währungen und zu Kryptowerten („Advice on Initial Coin Offerings and Crypto-Assets“), 2019; EBA-Bericht mit Empfehlungen zu Kryptowerten, 2019.
(17)     https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final), 19. Februar 2020.
(19)    Mandatsschreiben der designierten Präsidentin von der Leyen an Vizepräsident Dombrovskis, 10. September 2019.
(20)     https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/blockchain-technologies
(21)    Abschlussbericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion, Empfehlung 7. ( https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/business_economy_euro/growth_and_investment/documents/200610-cmu-high-level-forum-final-report_en.pdf ).
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 203 final), 10. März 2020.
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020) 605 final), 24. Juli 2020.
(24)    https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/2019-crypto-assets-consultation-document_en.pdf
(25)    Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte (SWD(2020) 380 final.
(26)    https://ec.europa.eu/info/publications/egbpi-meetings-2020_en
(27)    Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte (SWD(2020) 380 final.
(28)    Finanzstabilitätsrat, Konsultationspapier zur Bewältigung der durch Regelungen für „globale Stablecoins“ entstehenden regulatorischen, aufsichtlichen und aufsichtsrechtlichen Herausforderungen („Addressing the regulatory, supervisory and oversight challenges raised by ‚global stablecoin‘ arrangements“).
(29)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(30)    ABl. C […], […], S. […].
(31)    ABl. C vom , S. .
(32)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Strategie für ein digitales Finanzwesen (COM(2020) 591 final).
(33)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(34)    FATF (2012-2019), International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation (Internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung), FATF, Paris, Frankreich (www.fatf-gafi.org/recommendations.html).
(35)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(36)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(37)    Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(38)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(39)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(40)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(41)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(42)    Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
(43)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(45)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(46)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(48)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(49)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(50)    Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(51)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(52)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
(53)    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(54)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(55)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(56)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(57)    Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
(58)    Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
(59)    Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
(60)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(61)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(62)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(63)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(64)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(65)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(66)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(67)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 33 vom 23.12.2015, S. 35).
(68)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(69)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABI. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(70)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(71)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(72)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(73)    ABl. (Bitte Nummer und Erscheinungsdatum des Amtsblatts einfügen, in dem die Verordnung veröffentlicht wurde.)
(74)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(75)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(76)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(77)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(78)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(79)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(80)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(81)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(82)    Wie unter 1.4.2. „Spezifische(s) Ziel(e)“.
(83)    Im Falle der EBA umfassen die Kosten einen hundertprozentigen Arbeitgeberbeitrag zur Altersversorgung und im Falle der ESMA einen Arbeitgeberbeitrag, der dem Beitrag der zuständigen nationalen Behörden (60 %) entspricht.
(84)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(85)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(86)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(87)    Siehe Artikel … und … der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2020 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027.
(88)    Die Kosten für die Umsetzung des Vorschlags werden zu 100 % durch Gebühren gedeckt.
(89)    60 % der geschätzten Gesamtkosten (der Beitrag der EU wurde auf 40 % geschätzt) sowie 60 % des Arbeitgeberbeitrags zur Altersversorgung.
(90)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(91)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(92)    Wie unter 1.4.2. „Spezifische(s) Ziel(e)“.

Brüssel, den 24.9.2020

COM(2020) 593 final

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937



















{SEC(2020) 306 final} - {SWD(2020) 380 final} - {SWD(2020) 381 final}


ANHANG I: Kryptowert-Whitepaper für Emittenten von Kryptowerten – Mindestinhalt

Teil A: Allgemeine Informationen über den Emittenten

1.Name des Emittenten

2.Eingetragene Anschrift

3.Datum der Registrierung

4.Unternehmenskennung (LEI-Code)

5.Gegebenenfalls Unternehmensgruppe, der der Emittent angehört

6.Name, Anschrift und Funktionen der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten

7.Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5

8.Etwaige Interessenkonflikte

9.Genaue Angaben zur Finanzentwicklung des Emittenten in den letzten drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, Finanzentwicklung des Emittenten seit seiner Registrierung. Betrifft das Angebot Utility-Token, die bei Ausgabe effektiv gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung eingetauscht werden können, so ist der Emittent von dieser Anforderung freigestellt.

Teil B: Informationen über das Projekt:

1.Name des Projekts oder der Kryptowerte (falls abweichend vom Namen des Emittenten)

2.Genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Anschrift und/oder Sitz des Unternehmens), die an der Projektdurchführung beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

3.Erläuterung der Gründe für die Ausgabe der Kryptowerte

4.Wenn das öffentliche Angebot von Kryptowerten Utility-Token betrifft: Hauptmerkmale der Produkte oder Dienstleistungen, die entwickelt wurden oder entwickelt werden sollen

5.Angaben zur Projektorganisation, einschließlich einer Beschreibung der bisherigen und künftigen Projekt-Etappen, und gegebenenfalls zu den bereits zugewiesenen Ressourcen für das Projekt

6.Ggf. Angaben zur geplanten Mittelverwendung

7.Außer bei Utility-Token: Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten.

Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte

1.Angabe, ob das Whitepaper ein öffentliches Angebot von Kryptowerten und/oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betrifft

2.Ggf. Betrag, der mit dem Angebot in Form von Nominalgeldwährung oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll Ggf. für das öffentliche Angebot von Kryptowerten festgelegte Untergrenze („Soft Cap“ – für die Projektdurchführung erforderlicher Mindestbetrag) oder Obergrenze („Hard Cap“ – Höchstbetrag des öffentlichen Angebots)

3.Ausgabepreis des angebotenen Kryptowerts (in Nominalgeldwährung oder anderen Kryptowerten)

4.Ggf. Gesamtzahl der Kryptowerte, die angeboten und/oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden sollen

5.Angabe zur Inhaber-/Käufer-Zielgruppe des öffentlichen Angebots von Kryptowerten und/oder der Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel, einschließlich etwaiger Beschränkungen bei der Art der Käufer oder Inhaber der betreffenden Kryptowerte

6.Ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten beteiligen, ihren Einsatz zurückerhalten, wenn der „Soft Cap“ (für die Projektdurchführung erforderlicher Mindestbetrag) am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist oder das Angebot annulliert wird, sowie ausführliche Beschreibung des Rückerstattungsmechanismus, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden

7.Informationen über die verschiedenen Phasen des Angebots von Kryptowerten, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe von Kryptowerten („Pre-Public-Verkäufe“)

8.Bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot und Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der Geldbeträge oder anderen Kryptowerte im Sinne von Artikel 9;

9.Mögliche Zahlungsmethoden für den Kauf der angebotenen Kryptowerte

10.Bei anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token: Informationen über das Widerrufsrecht nach Artikel 12

11.Informationen darüber, wie und wann die erworbenen Kryptowerte den Inhabern übertragen werden

12.Ggf. Name des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, der mit der Platzierung der Kryptowerte beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne Garantie)

13.Ggf. Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird

14.Für das öffentliche Angebot von Kryptowerten geltendes Recht einschließlich zuständige Gerichte

Teil D: Mit den Kryptowerten verbundene Rechte und Pflichten

1.Erklärung nach Artikel 5 Absatz 6

2.Beschreibung von Merkmalen und Funktionen der Kryptowerte, die angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen

3.Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte

4.Ggf. Angaben zu künftigen Angeboten des Kryptowert-Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Kryptowerte

5.Wenn das Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte Utility-Token betrifft: Angaben zur Qualität und Quantität der Produkte und/oder Dienstleistungen, zu denen die Utility-Token Zugang bieten

6.Wenn das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte Utility-Token betrifft: Informationen darüber, wie die Utility Token für die entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen eingelöst werden können

7.Wenn keine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo die Kryptowerte im Anschluss an das öffentliche Angebot erworben oder verkauft werden können

8.Etwaige Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der angebotenen und/oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassenen Kryptowerte

9.Bei Kryptowerten mit Wertstabilisierung über Protokolle für die Erhöhung oder Verringerung des Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle.

Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie

1.Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, Protokollen und verwendeter technischer Standards

2.Beschreibung der Interoperabilität des zugrunde liegenden Protokolls mit anderen Protokollen

3.Konsensalgorithmus, sofern anwendbar

4.Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und ggf. geltende Gebühren

5.Wenn die Kryptowerte in einem Distributed-Ledger ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieses Distributed-Ledger

6.Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls anwendbar).

Teil F: Risiken

1.Beschreibung der vom Emittenten der Kryptowerte ausgehenden Risiken

2.Beschreibung der Risiken, die mit dem Angebot von Kryptowerten und/oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte verbunden sind

3.Beschreibung der mit den Kryptowerten verbundenen Risiken

4.Beschreibung der mit der Projektdurchführung verbundenen Risiken

5.Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (ggf.) Maßnahmen zur Risikominderung



Anhang II: Zusätzliche Informationen bei den Kryptowert-Whitepaper von Emittenten wertreferenzierter Token

Teil A: Allgemeine Informationen über den Emittenten

1.Ausführliche Beschreibung der Unternehmensführung des Emittenten

2.Außer bei Emittenten wertreferenzierter Token, die nach Artikel 15 Absatz 3 von der Zulassungspflicht befreit sind: Genaue Angaben zur Zulassung als Emittent wertreferenzierter Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat

Teil B: Informationen über das Projekt:

1.Beschreibung von Rolle, Zuständigkeiten und Rechenschaftspflicht etwaiger Drittunternehmen im Sinne von Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h

Teil D: Mit den Kryptowerten verbundene Rechte und Pflichten

1.Informationen über Art und Durchsetzbarkeit von Rechten, einschließlich direkter Rücktauschrechte oder jeglicher Ansprüche, die die Inhaber und in Artikel 35 Absatz 3 genannte juristische oder natürliche Person im Hinblick auf das Reservevermögen oder gegenüber dem Emittenten haben können, einschließlich Informationen über die Behandlung solcher Rechte in Insolvenzverfahren;

2.Ggf. Erklärung nach Artikel 17 Absatz 1 letzter Unterabsatz

3.Ggf. Angaben zu den Vorkehrungen, die der Emittent getroffen hat, um die Liquidität der wertreferenzierten Token zu gewährleisten, einschließlich Namen der Unternehmen, die mit der Gewährleistung der Liquidität beauftragt wurden

4.Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent wertreferenzierter Token eingerichtet hat

Teil F: Risiken

1.Risiken im Zusammenhang mit dem Wert des Reservevermögens, einschließlich Liquiditätsrisiken

2.Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung des Reservevermögens

3.Risiken im Zusammenhang mit der Anlage des Reservevermögens

Teil G: Vermögenswertreserve

1.Ausführliche Beschreibung des Mechanismus zur Wertstabilisierung der wertreferenzierten Token, einschließlich rechtlicher und technischer Aspekte

2.Ausführliche Beschreibung des Reservevermögens und seiner Zusammensetzung

3.Beschreibung der Mechanismen für die Ausgabe, Schaffung und Vernichtung der wertreferenzierten Token

4.Informationen darüber, ob ein Teil des Reservevermögens angelegt wird, und gegebenenfalls Beschreibung der Anlagepolitik für das Reservevermögen

5.Beschreibung der Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen, einschließlich Trennung der Vermögenswerte, sowie Namen der als Verwahrer bestellten Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Anhang III: Whitepaper für Emittenten von E-Geld-Token – Mindestinhalt

Teil A: Allgemeine Informationen über den Emittenten

1.Name des Emittenten

2.Eingetragene Anschrift

3.Datum der Registrierung

4.Unternehmenskennung (LEI-Code)

5.Gegebenenfalls Unternehmensgruppe, der der Emittent angehört

6.Name, Anschrift und Funktionen der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten

7.Erklärung nach Artikel 46 Absatz 4

8.Etwaige Interessenkonflikte

9.Genaue Angaben zur Finanzentwicklung des Emittenten in den letzten drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahren niedergelassen ist, Finanzentwicklung des Emittenten seit seiner Registrierung.

10.Außer bei E-Geld-Emittenten, die nach Artikel 43 Absatz 2 von der Zulassungspflicht befreit sind: Genaue Angaben zur Zulassung als Emittent von E-Geld-Tokens und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat

Teil B: Informationen über das Projekt:

1.Genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Anschrift und/oder Sitz des Unternehmens), die an der Gestaltung und Entwicklung beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel

1.Angabe, ob das Whitepaper ein öffentliches Angebot von E-Geld-Token und/oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betrifft

2.Ggf. Gesamtzahl der E-Geld-Token, die öffentlich angeboten und/oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden sollen

3.Ggf. Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung der E-Geld-Token zum Handel beantragt wird

4.Für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token geltendes Recht einschließlich zuständige Gerichte

Teil D: Mit den E-Geld-Token verbundene Rechte und Pflichten

1.Genaue Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Inhabers des E-Geld-Token, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert sowie des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte

2.Etwaige Gebühren, die der Emittent der E-Geld-Token erhebt, wenn der Inhaber der E-Geld-Token sein Recht auf Rücktausch zum Nennwert ausgeübt 

Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie

1.Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung der E-Geld-Token ermöglichen

2.Beschreibung der Interoperabilität des zugrunde liegenden Protokolls mit anderen Protokollen

3.Konsensalgorithmus, sofern anwendbar

4.Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und ggf. geltende Gebühren

5.Wenn die Kryptowerte in einem Distributed-Ledger ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieses Distributed-Ledger

6.Informationen über das Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls anwendbar)

Teil F: Risiken

1.Beschreibung der vom Emittenten der E-Geld-Token ausgehenden Risiken

2.Beschreibung der mit den E-Geld-Token verbundenen Risiken

3.Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (ggf.) Maßnahmen zur Risikominderung

Anhang IV – Mindestkapitalanforderungen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Zulassung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

Art der Krypto-Dienstleistungen

Mindesteigenkapitalanforderungen nach Artikel 1 Buchstabe a

Klasse 1

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Krypto-Dienstleistungen:

Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte und/oder

Beratung zu Kryptowerten und/oder

Ausführung von Aufträgen für Dritte und/oder

Platzierung von Kryptowerten

50 000 EUR

Klasse 2

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Krypto-Dienstleistungen der Klasse 1 und für

Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte

125 000 EUR

Klasse 3

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Krypto-Dienstleistungen der Klasse 2 und für

Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeld-währungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind

Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte

Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

150 000 EUR

Anhang V – Liste der in Titel III und Titel VI genannten Verstöße von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token

1.Der Emittent verstößt gegen Artikel 21, wenn er der EBA nicht jede Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung eines tatsächlichen oder potenziellen Inhabers signifikanter wertreferenzierter Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben.

2.Der Emittent verstößt gegen Artikel 21, wenn er einer von der EBA gemäß Artikel 21 Absatz 3 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet.

3.Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, wenn er nicht ehrlich, fair und professionell handelt.

4.Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, wenn er mit den Inhabern der signifikanten wertreferenzierten Token nicht in einer fairen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert.

5.Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber der signifikanten wertreferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Whitepaper des Emittenten nicht offengelegt wird.

6.Der Emittenten verstößt gegen Artikel 24, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 19 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 21 genannte, geänderte Kryptowert-Whitepaper sowie die in Artikel 25 genannten Marketing-Mitteilungen zu veröffentlichen.

7.Der Emittent verstößt gegen Artikel 24, wenn er die Kryptowert-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots der signifikanten wertreferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte öffentlich zugänglich macht.

8.Der Emittent verstößt gegen Artikel 24, wenn er das Kryptowert-Whitepaper und die Marketing-Mitteilungen nicht so lange verfügbar hält, wie die signifikanten wertreferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.

9.Der Emittent verstößt gegen Artikel 25 Absatz 1, wenn er in Bezug auf ein öffentliches Angebot signifikanter wertreferenzierter Token oder die Zulassung solcher signifikanter wertreferenzierte Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte Marketing-Mitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht erfüllen.

10.Wird nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token ein direkter Forderungsanspruch oder ein Rücktauschrecht gewährt, so verstößt der Emittent gegen Artikel 25 Absatz 2, wenn er es versäumt, in seine Marketing-Mitteilungen einen klaren und eindeutigen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Inhaber solcher Token keinerlei Forderungsanspruch besitzen beziehungsweise die betreffenden Token zu keinem Zeitpunkt beim Emittenten rücktauschen können.

11.Der Emittent verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn er es versäumt, mindestens monatlich und/oder auf klare, präzise und transparente Weise auf seiner Website den Betrag der in Umlauf befindlichen signifikanten wertreferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des in Artikel 32 genannten Reservevermögens anzugeben.

12.Der Emittent verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn er es versäumt, auf seiner Website umgehend und/oder auf klare, präzise und transparente Weise das Ergebnis der in Artikel 32 genannten Prüfung des Reservevermögens mitzuteilen.

13.Der Emittent verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn er es versäumt, umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise alle Ereignisse offenzulegen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert der signifikanten wertreferenzierten Token oder des Reservevermögens haben oder wahrscheinlich haben werden.

14.Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für eine umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token einführt und/oder aufrechterhält oder wenn er keine Verfahren festlegt, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern signifikanter Token und den in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen zu erleichtern.

15.Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es den Inhaber signifikanter wertreferenzierter Token nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen.

16.Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn er es versäumt, ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zu erstellen, und/oder dieses den Inhabern der signifikanten wertreferenzierten Token zur Verfügung zu stellen und/oder über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

17.Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und fair zu prüfen und/oder den Inhabern seiner signifikanten wertreferenzierten Token die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen.

18.Der Emittent verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn er versäumt, wirksame Strategien und Verfahren aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Anteilseigern, den Mitgliedern seines Leitungsorgans, seinen Beschäftigten, jeder natürlichen Person, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten hält oder anderweitig die Kontrolle über den besagten Emittenten ausübt, den Inhabern der signifikanten wertreferenzierten Token, Dritten, die eine der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen oder natürlichen oder juristischen Personen, die einen direkten Forderungsanspruch oder ein Rücktauschrecht nach Artikel 35 Absatz 3 haben, zu vermeiden, zu ermitteln, zu regeln und offenzulegen.

19.Der Emittent verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn er es versäumt, alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu ergreifen, die sich aus der Verwaltung und Anlage des Reservevermögens ergeben.

20.Der Emittent verstößt gegen Artikel 28 Absätze 2 bis 4, wenn er es versäumt, den Inhabern seiner signifikanten wertreferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offenzulegen, wenn er diese Offenlegung nicht auf einem dauerhaften Datenträger vornimmt oder wenn er bei dieser Offenlegung nicht so präzise ist, dass die Inhaber der signifikanten wertreferenzierten Token eine fundierte Kaufentscheidung über diese Token treffen können.

21.Der Emittent verstößt gegen Artikel 29, wenn er der EBA nicht alle Veränderungen in seinem Leitungsorgan meldet.

22.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er nicht über eine solide Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit einer genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Hierarchie, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollprozesse einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gehören.

23.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Hinblick auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen und eine solide und umsichtige Führung dieser Emittenten gewährleisten zu können.

24.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 5, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, einschließlich der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieses Titels durch seine Führungskräfte und Beschäftigten, sicherzustellen, insbesondere auch wenn er keine der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben a bis k genannten Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt.

25.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 5, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen im Sinne von Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h schließt und aufrechterhält, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten jeder dieser Drittunternehmen und des Emittenten genau festgelegt sind, oder wenn er bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts trifft.

26.Sofern die Emittenten keinen Plan gemäß Artikel 42 aufgestellt haben, verstößt der Emittent gegen Artikel 30 Absatz 6, wenn er keine geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet oder es versäumt, all seine Systeme und Protokolle für die Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union zu pflegen.

27.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 7, wenn er die Quellen operationeller Risiken nicht ermittelt und diese Risiken nicht durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.

28.Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 8, wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegt, um im Falle der Unterbrechung seiner Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung seiner Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten sicherzustellen.

29.Sofern ihm nicht gemäß Artikel 31 Absatz 3 ein geringerer Eigenmittelbetrag gestattet wurde, verstößt der Emittent gegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 41 Absatz 4, wenn er nicht jederzeit die Eigenmittelanforderung erfüllt.

30.Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung (ohne Anwendung der Schwellenwerte nach den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung) bestehen.

31.Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er nicht die Eigenmittel vorhält, die die zuständige Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 31 Absatz 3 verlangt.

32.Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.

33.Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 3, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung des Reservevermögens gewährleistet.

34.Der Emittenten verstößt gegen Artikel 32 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass der Schaffung und Vernichtung signifikanter wertreferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht und dass eine solche Erhöhung oder Verminderung angemessen gesteuert wird, um auf dem Markt des Reservevermögens jegliche nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden.

35.Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 4, wenn er nicht über klare und/oder detaillierte Strategien und Verfahren für den Stabilisierungsmechanismus der Token verfügt, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis g genannten Bedingungen erfüllen.

36.Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 5, wenn er ab dem Datum seiner Zulassung nicht alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung des Reservevermögens in Auftrag gibt.

37.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.

38.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn er nicht für jede Vermögenswertreserve, die er verwaltet, eine eigene Verwahrstrategie festlegt.

39.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er das Reservevermögen nicht spätestens 5 Geschäftstage nach Ausgabe der signifikanten wertreferenzierten Token bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einem Kreditinstitut in Verwahrung gibt.

40.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht.

41.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.

42.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.

43.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht über Strategien und Verfahren für die Verwahrung verfügt, in denen die Auswahlkriterien für die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und/oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festgelegt werden.

44.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft und/oder wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet und/oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.

45.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 4, wenn er das Reservevermögen Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis d anvertraut.

46.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn die Bestellung einer Verwahrstelle nicht durch einen schriftlichen Vertrag belegt wird oder wenn ein derartiger Vertrag nicht den Informationsfluss regelt, der als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten, die Kreditinstitute und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihre Aufgaben erfüllen können.

47.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er das Reservevermögen in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem Preiseffekt liquidierbar sind.

48.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn er die Finanzinstrumente, in denen das Reservevermögen gehalten wird, nicht in Verwahrung hält.

49.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste trägt, die sich aus der Anlage des Reservevermögens ergeben.

50.Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1, wenn er für die Rechte der Inhaber signifikanter wertreferenzierter Token keine klaren und detaillierten Strategien und Verfahren schafft, aufrechterhält und anwendet.

51.Werden den Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 gewährt, verstößt der Emittent gegen Artikel 35 Absatz 2, wenn er keine Strategie festlegt, die die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt.

52.Werden den Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 gewährt, verstößt der Emittent gegen Artikel 35 Absatz 2, wenn er keine Gebühren vorsieht, die verhältnismäßig sind und den tatsächlichen Kosten entsprechen, die den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token tatsächlich entstehen.

53.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er keine Strategie festlegt, in der angegeben wird, welchen natürlichen oder juristischen Personen diese Rechte gewährt werden, oder wenn er die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte oder die diesen Personen auferlegten Pflichten nicht präzisiert.

54.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er mit den natürlichen oder juristischen Personen, denen solche Rechte gewährt werden, keine angemessenen vertraglichen Vereinbarungen trifft und aufrechterhält, oder wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen hat, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Emittenten und jeder dieser natürlichen oder juristischen Personen festgelegt sind, oder wenn er bei vertraglichen Vereinbarungen mit grenzübergreifenden Auswirkungen keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts getroffen hat.

55.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 4, wenn er keinen Mechanismus zur Gewährleistung der Liquidität der signifikanten wertreferenzierten Token einrichtet.

56.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 4, wenn er keine schriftlichen Vereinbarungen mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen schließt oder aufrechterhält oder wenn er nicht sicherstellt, dass eine ausreichende Zahl von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet ist, regelmäßig und vorhersehbar verbindliche Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen zu stellen.

57.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 4, wenn er bei signifikanten Wertschwankungen der wertreferenzierten Token oder des Reservevermögens keinen direkten Rücktausch der signifikanten wertreferenzierten Token gewährleistet oder wenn die von ihm erhobenen Gebühren nicht verhältnismäßig sind und nicht den Kosten entsprechen, die für einen solchen Rücktausch tatsächlich entstehen.

58.Gewährt der Emittent Rechte im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 nicht allen Inhabern signifikanter wertreferenzierter Token, verstößt er gegen Artikel 35 Absatz 4, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen trifft und aufrechterhält, um sicherzustellen, dass die Erlöse aus dem Reservevermögen an die Inhaber von signifikanten wertreferenzierten Token ausgezahlt werden, falls der Emittent beschließt, seine Geschäftstätigkeiten einzustellen oder wenn er unter eine geordnete Abwicklung gestellt oder ihm seine Zulassung entzogen wurde.

59.Der Emittent verstößt gegen Artikel 36, wenn er Zinsen oder andere Vorteile vorsieht, die davon abhängig sind, wie lange ein Inhaber signifikanter wertreferenzierter Token diese signifikanten wertreferenzierten Token hält.

60.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt und aufrechterhält, die einem soliden und effektiven Risikomanagement des betreffenden Emittenten förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

61.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass seine signifikanten wertreferenzierten Token von verschiedenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassen sind, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.

62.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 36 durch die Inhaber wertreferenzierter Token nicht bewertet und überwacht.

63.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht über Strategien und Verfahren verfügt, um ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sicherzustellen, das es dem Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.

64.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 1, wenn er keinen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung seiner Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht aufstellt oder er nicht über einen Plan verfügt, der belegt, dass der Emittent signifikanter wertreferenzierter Token zu einer geordneten Abwicklung in der Lage ist, die weder den Inhabern der signifikanten wertreferenzierten Token noch der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

65.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 2, wenn er nicht über einen Plan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme umfasst, die sicherstellen, dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens an die Inhaber der signifikanten wertreferenzierten Token gezahlt werden.

66.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 2, wenn er den Plan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

67.Wenn die Bedingungen des Artikels 77 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 77 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen, die diesen Emittenten ihn betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die es möglich macht, leicht auf diese Informationen zuzugreifen und diese vollständig, korrekt und zeitnah zu bewerten.



Anhang VI: Liste der in Titel III genannten Verstöße von Emittenten signifikanter E-Geld-Token

1.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.

2.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn er nicht für jede Vermögenswertreserve, die er verwaltet, eine eigene Verwahrstrategie festlegt.

3.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er das Reservevermögen nicht spätestens 5 Geschäftstage nach Ausgabe der signifikanten E-Geld-Token bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einem Kreditinstitut in Verwahrung gibt.

4.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht.

5.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.

6.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.

7.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er nicht über Strategien und Verfahren für die Verwahrung verfügt, in denen die Auswahlkriterien für die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und/oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festgelegt werden.

8.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft und/oder wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet und/oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.

9.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 4, wenn er das Reservevermögen Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis d anvertraut.

10.Der Emittent verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn die Bestellung einer Verwahrstelle nicht durch einen schriftlichen Vertrag belegt wird oder wenn ein derartiger Vertrag nicht den Informationsfluss regelt, der als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten, die Kreditinstitute und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihre Aufgaben erfüllen können.

11.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er das Reservevermögen in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem Preiseffekt liquidierbar sind.

12.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn er nicht die Finanzinstrumente hält, in denen das Reservevermögen gemäß Artikel 33 in Verwahrung gehalten wird.

13.Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste trägt, die sich aus der Anlage des Reservevermögens ergeben.

14.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt und aufrechterhält, die einem soliden und effektiven Risikomanagement des betreffenden Emittenten förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

15.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass seine signifikanten E-Geld-Token von verschiedenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassen sind, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.

16.Der Emittent verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht über Strategien und Verfahren verfügt, um ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sicherzustellen, das es dem Emittenten ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.

17.Sofern ihm nicht gemäß Artikel 31 Absatz 3 ein geringerer Eigenmittelbetrag gestattet wurde, verstößt der Emittent gegen Artikel 41 Absatz 4, wenn er nicht jederzeit die Eigenmittelanforderung erfüllt.

18.Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung (ohne Anwendung der Schwellenwerte nach den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung) bestehen.

19.Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er nicht die Eigenmittel vorhält, die die zuständige Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 31 Absatz 3 verlangt.

20.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 1, wenn er keinen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung seiner Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht aufstellt oder er nicht über einen Plan verfügt, der belegt, dass der Emittent signifikanter E-Geld-Token zu einer geordneten Abwicklung in der Lage ist, die weder den Inhabern der signifikanten E-Geld-Token noch der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

21.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 2, wenn er nicht über einen Plan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme umfasst, die sicherstellen, dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens an die Inhaber der signifikanten E-Geld-Token gezahlt werden.

22.Der Emittent verstößt gegen Artikel 42 Absatz 2, wenn er den Plan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

23.Wenn die Bedingungen des Artikels 77 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 77 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen, die diesen Emittenten ihn betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die es möglich macht, leicht auf diese Informationen zuzugreifen und diese vollständig, korrekt und zeitnah zu bewerten.

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