EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.9.2020
COM(2020) 495 final
2020/0252(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) im Zusammenhang mit dem Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkts.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven
Das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) zielt darauf ab, i) eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu erreichen, um Handelshemmnisse zu vermeiden, ii) Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die Konsolidierung der internationalen Normen neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen, und iii) die Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl zu stärken.
Die neue Fassung des Übereinkommens trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.
2.2.Rat der Mitglieder
Der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der „Rat der Mitglieder“) ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des IOR und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. Als Vertragspartei des Übereinkommens ist die Europäische Union Mitglied des IOR und im Rat der Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder in Bezug auf den Beitritt eines neuen Mitglieds werden einvernehmlich getroffen. |Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Rates gesetzten Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens ab. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder entfallen, dafür stimmt.
Derzeit hat der IOR 17 Mitglieder, und die Europäische Union hat 691 von insgesamt 1000 Beteiligungsanteilen inne.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Rates der Mitglieder
Im Anschluss an den förmlichen Antrag der Republik Usbekistan vom 25. Mai 2020 auf den Beitritt zum Übereinkommen wird davon ausgegangen, dass der Rat der Mitglieder auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss über den Beitritt der Republik Usbekistan trifft.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Bedingungen für den Betritt der Republik Usbekistan gemäß Artikel 29 des Übereinkommens festgelegt werden.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien bindend, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändert.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Obwohl der Verbrauch von Olivenöl und Tafeloliven in der Republik Usbekistan nach wie vor gering ist, hat er in den letzten zehn Jahren stark zugenommen.
Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der usbekischen Wirtschaft. Im Jahr 2019 trug sie mit 28 % zum BIP des Landes bei und beschäftigte 3,6 Millionen Menschen. Die Diversifizierung der Landwirtschaft ist einer der wichtigsten Schwerpunkte der Strategie Usbekistans für den Zeitraum 2020–2030. So wird z. B. auf 137 000 Hektar Wein angebaut. Der Olivenanbau wird zu dieser Diversifizierung beitragen. Die Republik Usbekistan produzierte im Jahr 2019 bereits 45 500 kg Oliven.
Da die Republik Usbekistan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vor hat, ihre Erzeugung auszubauen, wird der Beitritt der Republik Usbekistan unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt. Dieser Beitritt entspricht den Zielen der Unionspolitik in Bezug auf die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Mit dem durch den Rat der Mitglieder anzunehmenden Beschluss werden die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festgelegt.
Die Beteiligungsanteile der Mitglieder, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge und Stimmrechte verwendet werden, werden nach einer Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet. Die Union wird sicherstellen, dass diese Formel bei der Festlegung der Beteiligungsanteile der Republik Usbekistan verwendet wird.
Die Union wird jede Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde unterstützen, die es der Republik Usbekistan ermöglichen würde, dem Übereinkommen bald beizutreten. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so könnte die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Hinterlegungsfrist unterstützen.
Unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsprozesses im Rat der Mitglieder des IOR ist der Standpunkt der Union erforderlich, um die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan festzulegen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Rat der Mitglieder ist ein Gremium, das durch ein Übereinkommen, genauer das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven, eingesetzt wurde.
Der Akt, den der Rat der Mitglieder annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt hat insbesondere deswegen Rechtswirkung, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändert.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerungen
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2020/0252 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) im Namen der Union am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 abgeschlossen.
(2)Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.
(3)Die Regierung der Republik Usbekistan hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.
(4)Da die Republik Usbekistan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vor hat, ihre Erzeugung auszubauen, könnte ihr Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.
(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.9.2020
COM(2020) 495 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
Die Union unterstützt den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zu dem Übereinkommen auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels, sofern die Beteiligungsanteile der Republik Usbekistan nach der Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet werden und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde nicht später als eineinhalb Jahre nach dem Beschluss der Rates der Mitglieder endet. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so könnte die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Hinterlegungsfrist unterstützen.