Brüssel, den 24.8.2020

COM(2020) 471 final

2020/0225(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Belgien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

Am 7. August 2020 hat Belgien die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die belgischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf die Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, das COVID-19-Ersatzeinkommen für Selbstständige, den COVID-19-Elternurlaub, eine Reihe regionaler Regelungen zur Einkommensunterstützung und regionale gesundheitsbezogene Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Im Einzelnen geht es dabei um

(1)die Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“), die eine Entschädigung für Arbeitnehmer vorsieht, deren Beschäftigung aufgrund einer gesunkenen Arbeitsbelastung oder der von der Regierung auferlegten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eingeschränkt oder ausgesetzt ist. Die Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bestand bereits vor der COVID-19-Pandemie, nur die Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Art der Unterstützung wurden an die COVID-19-Krise angepasst und das Antragsverfahren erleichtert. Darüber hinaus wurde das Arbeitslosengeld im Rahmen dieser Regelung von 65 % auf 70 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes (maximal 2 754,76 EUR brutto pro Monat) angehoben. Des Weiteren wurde eine tägliche Prämie von 5,36 EUR eingeführt.

(2)das bestehende Ersatzeinkommen für Selbstständige, „Überbrückungsanspruch“ („Droit passerelle/Overbruggingsrecht“), das durch die Einführung eines „COVID-19-Überbrückungsanspruchs“ erweitert wurde. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die gewährt wird, wenn von der Regierung auferlegte Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit oder deren freiwillige Unterbrechung während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen in einem Monat zur Folge haben. Diese Finanzleistung wurde ab Juni 2020 gewährt und richtet sich an Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit zwar wieder aufgenommen haben, aber im Vergleich zu 2019 weiterhin einen Umsatzrückgang verzeichnen. Selbstständige, die ihre Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen können, können die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen, müssen aber nachweisen, dass dies auf die COVID-19-Beschränkungen zurückzuführen ist.

(3)COVID-19-Elternurlaub, bei dem es sich um einen besonderen Elternurlaub handelt, der das Recht auf regulären Elternurlaub unberührt lässt und es Eltern ermöglicht, zwischen Mai und September 2020 Urlaub zu nehmen, um ihre Kinder zu betreuen, wobei die gewährte Leistung höher ist als beim regulären Elternurlaub.

(4)eine Reihe regionaler Regelungen zur Einkommensunterstützung für Selbstständige, Einpersonengesellschaften und andere Arten von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf andere Formen der Einkommensunterstützung haben. Insbesondere die Ausgleichsprämien für Unternehmen und Unternehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, die Verlust-, Ausgleichs- und Unterstützungsprämien in Flandern und die Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen in Wallonien bieten Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder deren Umsatz erheblich zurückging, eine allgemeine einmalige Unterstützung. Weitere Maßnahmen (Ausgleichsprämie für intermittierend beschäftigte Arbeitnehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, Hilfen für Kindergärten und Kulturschaffende in der Französischen Gemeinschaft, Ausbildungsaktivitäten in Wallonien und Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige sowie für in der Tourismusbranche Tätige in der Deutschsprachigen Gemeinschaft) richten sich an Selbstständige und Arbeitnehmer, die keinen Zugang zur Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit in bestimmten Branchen (Kultur- und Pflegebereich, Aus- und Fortbildungsbereich) haben.

(5)gesundheitsbezogene Maßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Hygieneschulungen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung für Wohn- und Pflegeheime, Krankenhäuser und medizinische Dienstleister sowie Informationskampagnen umfassen.

Belgien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Belgien auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, durch die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt werden und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,

·Möglichkeiten für einen Roll-over.

2020/0225 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Belgien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 7. August 2020 hat Belgien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.

(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Belgien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Belgien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 8,9 % bzw. 113,8 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das belgische BIP 2020 um 8,8 % zurückgehen.

(3)Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Belgiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat dies in Belgien im Zusammenhang mit der Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“), dem COVID-19-Ersatzeinkommen für Selbstständige („COVID-19-Überbrückungsrecht“), dem COVID-19-Elternurlaub und einer Reihe regionaler Regelungen zur Einkommensunterstützung und der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)Mit dem „Arrêté royal du 30 mars 2020“ 2 , auf den im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde die Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“) infolge des COVID-19-Ausbruchs angepasst; darin wird eine Entschädigung für Arbeitnehmer vorgesehen, deren Beschäftigung aufgrund einer gesunkenen Arbeitsbelastung oder der von der Regierung auferlegten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eingeschränkt oder ausgesetzt ist. Die Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bestand bereits vor der COVID-19-Pandemie, nur die Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Art der Unterstützung wurden an die COVID-19-Krise angepasst und das Antragsverfahren erleichtert. Darüber hinaus wurde das Arbeitslosengeld innerhalb dieser Regelung von 65 % auf 70 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes (maximal 2 754,76 EUR brutto pro Monat) angehoben. Des Weiteren wurde eine tägliche Prämie von 5,36 EUR eingeführt.

(5)Mit der „Loi du 23 mars 2020“ 3 , auf die im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde das bestehende Ersatzeinkommen für Selbstständige, „Überbrückungsanspruch“ („Droit passerelle/Overbruggingsrecht“), durch Einführung eines „COVID-19-Überbrückungsanspruchs“ ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die gewährt wird, wenn von der Regierung auferlegte Maßnahmen zur sozialen Distanzierung eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit oder deren freiwillige Unterbrechung während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen in einem Monat zur Folge haben. Diese Finanzleistung wurde ab Juni 2020 gewährt und richtet sich an Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit zwar wieder aufgenommen haben, aber im Vergleich zu 2019 weiterhin einen Umsatzrückgang verzeichnen. Selbstständige, die ihre Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen können, können die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen, müssen aber nachweisen, dass dies auf die COVID-19-Beschränkungen zurückzuführen ist.

(6)Mit dem „Arrêté royal du 13 mai 2020 n° 23“ 4 , auf den im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde der COVID-19-Elternurlaub eingeführt, bei dem es sich um einen besonderen Elternurlaub handelt, der das Recht auf regelmäßigen Elternurlaub unberührt lässt und es Eltern ermöglicht, zwischen Mai und September 2020 Urlaub zu nehmen, um ihre Kinder zu betreuen, wobei die gewährte Leistung höher ist als beim regulären Elternurlaub. Der COVID-19-Elternurlaub kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da er Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem Eltern, die ihre Kinder während der Schließung von Schulen betreuen müssen, nicht gezwungen sind, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.

(7)Auf der Grundlage der folgenden Erlasse – „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019“ 5 , „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030“ 6 , „Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020“ 7 , „Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020“ 8 , „Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020“ 9 , „Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020“ 10 , „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020“ 11 , „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020“ 12 , „Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020“ 13 , „Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin“ 14 , „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“ und „Corona-Krisendekret III des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juli 2020“ –, auf die im Ersuchen Belgiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, haben die belgischen Behörden eine Reihe regionaler Regelungen eingeführt, mit denen Selbstständigen, Einpersonengesellschaften und anderen Arten von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf andere Formen der Einkommensunterstützung haben, eine solche Unterstützung gewährt wird. Insbesondere die Ausgleichsprämien für Unternehmen und Unternehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, die Verlust-, Ausgleichs- und Unterstützungsprämien in Flandern und die Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen in Wallonien bieten Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder deren Umsatz erheblich zurückging, eine allgemeine einmalige Unterstützung. Wenn die Maßnahmen auf ein breiteres Spektrum von Begünstigten abzielen, wurden nur die Beträge für Ausgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften beantragt. Weitere Maßnahmen (Ausgleichsprämie für intermittierend beschäftigte Arbeitnehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, Hilfen für Kindergärten und Kulturschaffende in der Französischen Gemeinschaft, Ausbildungsaktivitäten in Wallonien und Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige sowie für in der Tourismusbranche Tätige in der Deutschsprachigen Gemeinschaft) richten sich an Selbstständige und Arbeitnehmer, die keinen Zugang zur Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit in bestimmten Branchen (Kultur- und Pflegebereich, Aus- und Fortbildungsbereich) haben. Da im Rahmen der Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Darlehen bereitgestellt werden, die in Zuschüsse umgewandelt werden können, sollten zur Erfüllung der Voraussetzung, dass es sich um öffentliche Ausgaben handelt, nur Ausgaben in Verbindung mit in Zuschüsse umgewandelten Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 bei der Unterstützung berücksichtigt werden.

(8)Schließlich werden mit dem „Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020“ 15 , auf das in Belgiens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gesundheitsbezogene Maßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeführt, die Hygieneschulungen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung für Wohn- und Pflegeheime, Krankenhäuser und medizinische Dienstleister sowie Informationskampagnen umfassen.

(9)Belgien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Belgien hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 7 766 380 000 EUR gestiegen sind. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da sich der Anstieg sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen bezieht, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Belgien betreffen.

(10)Die Kommission hat Belgien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)Daher sollte Belgien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID19Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.

(12)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission zu melden.

(13)Belgien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Belgien diese Ausgaben getätigt hat.

(14)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Belgiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1)Die Union stellt Belgien ein Darlehen in Höhe von maximal 7 766 380 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)Der finanzielle Beistand der Union wird Belgien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)Belgien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.

(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Belgien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a) die Regelung bei zeitweiser Arbeitslosigkeit („chômage temporaire/tijdelijke werkloosheid“) gemäß Arrêté royal du 30 mars 2020;

b) das COVID-19-bezogene Ersatzeinkommen für Selbstständige („COVID-19-Überbrückungsanspruch“) gemäß Loi du 23 mars 2020;

c) den COVID-19-Elternurlaub gemäß Arrêté royal du 13 mai 2020 n°23;

d) folgende regionale Regelungen zur Einkommensunterstützung:

i)für die Region Brüssel-Hauptstadt:

eine Ausgleichsprämie für Unternehmen gemäß Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie für Unternehmer gemäß Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030, nur für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie für intermittierend beschäftigte Arbeitnehmer gemäß Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020 point 23;

ii)für die Region Flandern:

eine Verlustprämie gemäß Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Ausgleichsprämie gemäß Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

eine Unterstützungsprämie gemäß Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

iii)für die Französische Gemeinschaft:

Hilfen für Kulturschaffende gemäß Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020;

Hilfen für Kindergärten gemäß Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

iv)Für die Region Wallonien:

eine Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen gemäß Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

Ausbildungsaktivitäten gemäß Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin;

v)für die Deutschsprachige Gemeinschaft:

Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige gemäß dem Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020, Art. 7, für den Teil der Ausgaben, der mit in Zuschüsse umgewandelten Darlehen in Verbindung steht;

Hilfen für in der Tourismusbranche Tätige gemäß dem Corona-Krisendekret III des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juli 2020, Art. 4, für den Teil der Ausgaben, der in Verbindung mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften steht;

e) gesundheitsbezogene Maßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß dem Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020, Art. 7.

Artikel 4

Belgien informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2)    Arrêté royal du 30 mars 2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage temporaire dû au virus Covid-19 et à modifier l'article 10 de l'arrêté royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté.
(3)    Loi du 23 mars 2020 modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et introduisant les mesures temporaires dans le cadre du COVID-19 en faveur des travailleurs indépendants.
(4)    Arrêté royal du 13 mai 2020 n° 23 pris en exécution de l'article 5, § 1, 5°, de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant le congé parental corona.
(5)    Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 modifiant l’arrêté de pouvoirs spéciaux n° 2020/013 du 7 avril 2020 relatif à une aide en vue de l’indemnisation des entreprises affectées par les mesures d’urgence pour limiter la propagation du coronavirus.
(6)    Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 relatif à l’aide aux entreprises qui subissent une baisse d’activité en raison de la crise sanitaire du COVID-19.
(7)    Notification de la reunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020 point 23 – Mesures de soutien d’urgence au secteur créatif et culturel bruxellois suite à la crise COVID-19.
(8)    Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(9)    Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(10)    Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ondanks de versoepelde coronavirusmaatregelen, tot wijziging van de artikelen 1, 9 en 11 van het besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus, en tot wijziging van de artikelen 1, 6, 9 en 12 van het besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(11)    Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020 relatif au soutien du secteur culturel dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.
(12)    Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020 relatif au soutien des milieux d’accueil dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.
(13)    Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020 relatif à l'octroi d'indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19 and Arrêté du Gouvernement wallon relatif à l'octroi d'indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19.
(14)    Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin portant des dispositions diverses relatives aux formateurs et au subventionnement des activités de formation des centres de formation du réseau IFAPME.
(15)    Corona-Krisendekret I des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. April 2020.