EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.8.2020
COM(2020) 469 final
2020/0222(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Spanien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 3. August 2020 hat Spanien die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die spanischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, ähnliche Maßnahmen speziell für Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors sowie auf Gesundheitsleistungen für mit COVID-19 infizierte Beschäftigte infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Im Einzelnen geht es dabei um
a)eine Lohnausgleichszahlung von bis zu 70 % des Grundeinkommens der Beschäftigten für Beschäftigte, die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) beurlaubt wurden. Die Ausgleichszahlung ist auf maximal 1 098,09 EUR monatlich beschränkt; dieser Betrag kann nach Maßgabe der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder auf monatlich 1 254,96 EUR oder 1 411,83 EUR erhöht werden.
b)eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen – je nach der Größe des Arbeitgebers und dem Monat des Jahres. Die Befreiung betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
c)eine Leistung für die „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ (d. h. die vollständige oder teilweise Aussetzung der selbstständigen Tätigkeit) und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen. Im Rahmen der Maßnahme werden monatliche Zahlungen geleistet, wobei Unternehmen entweder geschlossen sein oder bei Weiterbetrieb Umsatzeinbußen von mehr als 75 % verzeichnen müssen.
d)eine Leistung für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“ des Tourismussektors, die ihre Tätigkeit nicht an den vorgesehenen Tagen wieder aufnehmen konnten.
e)eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (um 50 %) für Arbeitgeber, um während des Ausnahmezustands und darüber hinaus den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen und gleichzeitig für mehrere Kategorien von Beschäftigten ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Berechnet man den Durchschnitt der gesamten monatlichen Ausgaben und der Zahl der Personen, für die Unternehmen Zuschüsse erhalten haben, ergeben sich daraus monatliche Durchschnittsausgaben pro Person von rund 192 EUR.
f)Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten (entweder in präventiver Isolation oder infizierte Beschäftigte). Die Maßnahme ist vergleichbar mit der Regelung für Arbeitsunfälle (d. h., dass Leistungen umfangreicher sind und von der Sozialversicherungskasse ab dem ersten Abwesenheitstag gezahlt werden), wobei die Leistungen hier auf 75 % des Grundeinkommens beschränkt sind.
Spanien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Spanien auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2020/0222 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Spanien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 3. August 2020 hat Spanien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.
(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Spanien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Spanien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 10,1 % bzw. 115,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das spanische BIP 2020 um 10,9 % zurückgehen.
(3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Spaniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat dies in Spanien im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsregelung, vergleichbaren Regelungen speziell für Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4)Im Einzelnen wurden mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 11/2020“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, Lohnausgleichszahlungen von bis zu 70 % des Grundeinkommens der Beschäftigten für Beschäftigte eingeführt, die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) beurlaubt wurden. Die Ausgleichszahlung ist auf maximal 1 098,09 EUR monatlich beschränkt; dieser Betrag kann nach Maßgabe der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder auf monatlich 1 254,96 EUR oder 1 411,83 EUR erhöht werden.
(5)Ebenso haben die Behörden für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt – je nach der Größe des Arbeitgebers und des Monats des Jahres. Die Befreiung betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
(6)Für Selbstständige haben die Behörden eine Leistung für die „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ (d. h. die vollständige oder teilweise Aussetzung der selbstständigen Tätigkeit) und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme werden monatliche Zahlungen geleistet, wobei Unternehmen entweder geschlossen sein oder bei Weiterbetrieb Umsatzeinbußen von mehr als 75 % verzeichnen müssen.
(7)Darüber hinaus wurden für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“ des Tourismussektors, die ihre Tätigkeit aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht an den vorgesehenen Tagen wieder aufnehmen konnten, auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 15/2020“, auf das in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, monatliche Zahlungen eingeführt.
(8)Mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (um 50 %) für Arbeitgeber eingeführt, um während des Ausnahmezustands und darüber hinaus den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen und gleichzeitig für mehrere Kategorien von Beschäftigten ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Eine Berechnung des Durchschnitts der gesamten monatlichen Ausgaben und der Zahl der Personen, für die Unternehmen Zuschüsse erhalten haben, ergibt monatliche Durchschnittsausgaben pro Person von rund 192 EUR.
(9)Ebenso hat Spanien Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten (entweder in präventiver Isolation oder infizierte Beschäftigte), auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 6/2020“ und des „Königlichen Gesetzesdekrets 13/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, ausgedehnt. Die Maßnahme ist vergleichbar mit der Regelung für Arbeitsunfälle (d. h., dass Leistungen umfangreicher sind und von der Sozialversicherungskasse ab dem ersten Abwesenheitstag gezahlt werden), wobei die Leistungen hier auf 75 % des Grundeinkommens beschränkt sind.
(10)Spanien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Spanien hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben ab 1. Februar 2020 infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs um 23 803 573 600 EUR gestiegen sind. Der erhöhte Betrag, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die speziell auf Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors abzielen, stellt infolge des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl der Begünstigten dieser Regelungen und des Ausmaßes verbundener Leistungen in Spanien einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Spanien beabsichtigt, 1 660 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.
(11)Die Kommission hat Spanien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs, auf die im Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(12)Daher sollte Spanien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.
(13)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des AEUV bei der Kommission anzumelden.
(14)Spanien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Spanien diese Ausgaben getätigt hat.
(15)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Spaniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der prudenziellen Regeln, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates anwendbar sind, sichergestellt ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
1.Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 21 324 820 449 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen
2.Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3.Der finanzielle Beistand der Union wird Spanien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
4.Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5.Spanien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.
6.Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Artikel 3
Spanien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a)die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) für Beschäftigte, so wie im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai und dem Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni (Artikel 1 bis 7) vorgesehen;
b)die Sondermaßnahmen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die der „ERTE“-Regelung unterliegen, so wie im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai und dem Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni (Kapitel I Artikel 4) vorgesehen;
c)die Leistungen infolge der „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen, so wie im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März (Artikel 17), geändert durch das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März (Schlussbestimmung 1.8), und dem Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni (Artikel 8) vorgesehen;
d)die Unterstützungsregelung für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“, so wie im „Königlichen Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April (Schlussbestimmung 8) vorgesehen;
e)die teilweise Befreiung von Arbeitgebern von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, um den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen, so wie im Königlichen Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März, dem Königlichen Gesetzesdekret 12/2019 vom 11. Oktober, dem Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 (Artikel 13) vom 12. März und dem Königlichen Gesetzesdekret 25/2020 (Schlussbestimmung 4) vorgesehen;
f)Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten, so wie im Königlichen Gesetzesdekret 6/2020 vom 10. März (Artikel 5) und dem Königlichen Gesetzesdekret 13/2020 vom 7. April (Schlussbestimmung 1) vorgesehen.
Artikel 4
Spanien informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident