EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.5.2020
COM(2020) 446 final
2020/0109(APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Aus der aktuellen Krise ergibt sich ein beispielloser Finanzierungsbedarf für dringende Investitionen. Daher ist eine entschlossene und außerordentliche Reaktion auf Unionsebene erforderlich. Die finanzielle Unterstützung muss vor allem in den entscheidenden ersten Jahren des Wiederaufbaus, auch schon 2020, vorzeitig bereitgestellt werden. Dies wird dazu beitragen, die Lücke zwischen den Sofortmaßnahmen und dem längerfristigen Aufbau zu schließen. Inwieweit und in welcher Form eingegriffen wird, muss dem Ausmaß und der Dringlichkeit der Herausforderungen entsprechen, mit denen die Union konfrontiert ist Die Kommission schlägt vor, das gesamte Potenzial des EU-Haushalts auszuschöpfen, um in den ausschlaggebenden ersten Monaten und Jahren des Wiederaufbaus Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzuziehen.
In den letzten Wochen hat die Kommission die gesamte verbliebene Flexibilität des aktuellen EU-Haushalts genutzt, um jeden verfügbaren Euro für die Rettung von Menschenleben und die Sicherung der Existenzgrundlagen aufzuwenden. Diese Maßnahmen haben gezeigt, dass der EU-Haushalt in der Lage ist, Mitgliedstaaten in einer Krise rechtzeitig und umfassend zu unterstützen. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde zudem die im aktuellen EU-Haushalt verbliebene Flexibilität vollständig in vollem Umfang ausgeschöpft, was deutlich macht, dass dringend neue Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die nächsten, entscheidenden Phasen des Wiederaufbaus voranzutreiben.
Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 zu überarbeiten, damit die finanzielle Unterstützung so rasch wie möglich bereits im Jahr 2020 bereitgestellt werden kann. Dies betrifft insbesondere die frühzeitige Finanzierung der Dotierung des Solvenzhilfeinstruments im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und des Beitrags der Union zur Kapitalaufstockung des Europäischen Investitionsfonds, die vorzeitige Bereitstellung zusätzlicher Kohäsionsausgaben im Rahmen von REACT-EU und die Aufstockung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung.
2.RECHTLICHE ASPEKTE
Damit in den entscheidenden ersten Monaten des Wiederaufbaus Investitionen mobilisiert und finanzielle Unterstützung vorzeitig bereitgestellt werden kann, ist in dieser Überarbeitung eine Anhebung der Ausgabenobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 für das Jahr 2020 vorgesehen.
Die Kommission schlägt vor, die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 wie folgt anzuheben:
–Die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ wird auf 25 681 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben;
–die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ wird auf 53 109 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben;
–die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 4 „Europa in der Welt“ wird auf 9665 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben.
Die vorgeschlagenen Anhebungen der Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen werden zu einer Erhöhung des Zahlungsbedarfs um 6040 Mio. EUR führen, was mit der in der technischen Anpassung vom Mai 2019 angepassten jährlichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen für das Jahr 2020 vereinbar ist. Aus diesem Grund schlägt die Kommission nicht vor, die Obergrenze für die Mittel für Zahlungen für das Jahr 2020 zu ändern.
Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher geändert und durch die Fassung des Anhangs des vorliegenden Vorschlags ersetzt werden.
Nach Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sollte diese Verordnung nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber denjenigen zum Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs aus der Union auswirkt —
2020/0109 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der COVID-19-Ausbruch und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft erfordern außerordentliche Maßnahmen. Aus der Krise ergibt sich ein beispielloser Finanzierungsbedarf für dringende Investitionen. Daher ist eine entschlossene und außerordentliche Reaktion auf Unionsebene erforderlich, und in den entscheidenden ersten Jahren des Wiederaufbaus, auch schon im Jahr 2020, muss die finanzielle Unterstützung vorzeitig bereitgestellt werden.
(2)2020 muss der Finanzierungsbedarf für die neuen Aufbauinitiativen gedeckt werden. Dazu zählen das Solvenzhilfeinstrument und der Beitrag der Union zur Kapitalaufstockung des Europäischen Investitionsfonds, die Stärkung des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ im Rahmen der europäische Struktur- und Investitionsfonds (REACT-EU) sowie der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung.
(3)Daher müssen die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen der Teilrubriken 1a und 1b sowie der Rubrik 4 für das Jahr 2020 angehoben werden. Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)Nach Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sollte diese Verordnung nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber denjenigen zum Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs aus der Union auswirkt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung führt für das Vereinigte Königreich nicht zu einer Erhöhung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber denjenigen, die zum Datum seines Austritts aus der Union bestanden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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