Brüssel, den 18.8.2020

COM(2020) 384 final

2020/0179(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 ist durch den Beschluss Nr. 445/2014/EU 1 geregelt. Der Anhang des Beschlusses enthält eine chronologische Liste, der zu entnehmen ist, in welchen Jahren welche Mitgliedstaaten (zwei pro Jahr) bzw. Kandidatenländer/potenziellen Kandidatenländer, die am Programm Kreatives Europa oder den entsprechenden Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen, berechtigt sind, die Aktion auszurichten. Der Wettbewerb um die Vergabe des Titels der Kulturhauptstadt Europas beginnt sechs Jahre vor dem jeweiligen Veranstaltungsjahr mit der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die zuständige Behörde.

Mit dem Beschluss (EU) 2017/1545 2 wurde die Aktion ausgedehnt auf Städte in Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und am Programm Kreatives Europa oder an Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen. Der Zeitplan im Anhang des Beschlusses Nr. 445/2014/EU wurde dementsprechend durch den Zeitplan im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1545 ersetzt.

Die allgemeinen Ziele und die Einzelziele der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ sind in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU festgelegt. Die Ziele lauten: Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur, Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen, Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.

Voraussetzungen für die Erreichung dieser Ziele sind Mobilität, Reisen, die Organisation von Veranstaltungen und die Beteiligung der Öffentlichkeit; diese Voraussetzungen werden durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt, was sich in erheblichem Maße auf die Durchführung der laufenden und die Vorbereitung der künftigen Kulturhauptstadt-Aktivitäten auswirkt.

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sieht nicht die notwendige Flexibilität vor, um solchen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen.

Damit die Ziele der Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ unter diesen Umständen erreicht werden können, muss der Beschluss Nr. 445/2014/EU geändert werden. Die entsprechenden Änderungen sollten mit den ursprünglichen Grundsätzen, Regeln und Verfahren des Beschlusses in Einklang stehen und sich auf das zur Bewältigung dieser beispiellosen Situation unbedingt erforderliche Maß beschränken.

Es liegt auf der Hand, dass zwei Gruppen von Städten am stärksten betroffen sind: diejenigen, die derzeit ihr Programm umsetzen sollten (die zwei Kulturhauptstädte Europas 2020), sowie diejenigen, die nun ihre Vorbereitungstätigkeiten beschleunigen müssen, um im nächsten Jahr rechtzeitig bereit zu sein (die drei Kulturhauptstädte Europas 2021). Die beiden Kulturhauptstädte 2022 und die eine Kulturhauptstadt 2023 sind sehr viel weniger betroffen; ihnen steht noch genügend Zeit zur Verfügung, um gründlich über die Anpassung ihrer Programme nachzudenken und um den verschiedenen für die Zukunft denkbaren Einschränkungsszenarios Rechnung zu tragen.

Beide Kulturhauptstädte 2020 mussten seit März 2020 alle Veranstaltungen verschieben oder absagen, ohne Klarheit darüber zu haben, wann sich die Situation wieder normalisieren wird. In der Praxis haben sie keine Möglichkeit, die Veranstaltungen des Kulturhauptstadt-Jahres umzusetzen, und können keinen Nutzen aus ihren guten Vorbereitungsarbeiten ziehen. Eine mögliche Verlängerung der Kulturprogramme der Kulturhauptstädte 2020 bis ins Jahr 2021 hinein würde die beiden Städte zwar nicht für die enormen Verluste entschädigen, die sie derzeit erleiden, aber in den ersten Monaten des Jahres 2021 ein neues Licht auf die Aktivitäten der zwei Kulturhauptstädte 2020 werfen. Zugleich würden sie dadurch über einen längeren Zeitraum davon profitieren, sich „Kulturhauptstadt Europas“ nennen zu dürfen.

Für die Kulturhauptstädte 2021 hat die COVID-19-Pandemie in Bezug auf fast alle Aspekte der Veranstaltung ein hohes Maß an Unsicherheit verursacht: unsichere Perspektiven für Finanzierungen vonseiten öffentlicher und privater Partner, Unklarheit in Bezug auf künftige Sicherheitsvorschriften, die sich sowohl auf die partizipative Arbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern als auch auf die Zulässigkeit verschiedener Veranstaltungstypen auswirken, und Verringerung der Touristenströme und der Möglichkeiten für europäische/internationale Partnerschaften aufgrund von Reisebeschränkungen. Aufgrund der Präventionsmaßnahmen haben sich die Vorbereitungsarbeiten der drei Kulturhauptstädte Europas 2021 derart verzögert, dass ein kritischer Punkt erreicht ist, an dem die Städte – unter normalen Umständen – ihre Anstrengungen verdoppeln müssten. Die Organisationsteams konnten wegen des Lockdowns mehrere Monate lang nicht arbeiten, und das wirtschaftliche Überleben potenzieller Vertragspartner ist ungewiss. Daher wird empfohlen, die Veranstaltungen der Kulturhauptstädte Europas 2021 auf die Jahre 2022 oder 2023 zu verlegen.

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ist für 2023 nur eine Stadt für den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ vorgesehen. Wenn die Veranstaltungen von zwei der drei Kulturhauptstädte 2021 ins Jahr 2023 verlegt würden, ergäbe sich somit ein ausgewogeneres Bild: es gäbe drei Kulturhauptstädte im Jahr 2022 und drei Kulturhauptstädte im Jahr 2023. Ein solch ausgewogener Ansatz würde eine optimale Außenwirkung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ gewährleisten.

Um den oben beschriebenen Umständen Rechnung zu tragen, d. h. den beiden Kulturhauptstädten 2020 die Möglichkeit zu geben, ihre Kulturprogramme bis ins Jahr 2021 hinein zu verlängern, und den ursprünglich für das Jahr 2021 vorgesehenen Ländern die Ausrichtung der Veranstaltung „Kulturhauptstädte Europas“ in einem späteren Jahr zu ermöglichen, muss der Beschluss Nr. 445/2014/EU geändert werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag ändert den Beschluss Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und beruht daher auf derselben Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 167 Absatz 5 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Da der Beschluss Nr. 445/2014/EU ein Rechtsakt der Union ist, kann er nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen sind angemessen, um die für die Kulturhauptstädte Europas 2020 und 2021 entstandene außergewöhnliche Situation zu bewältigen; für die Städte werden günstigere Bedingungen geschaffen, damit sie ihre Kulturprogramme und -aktivitäten so durchführen können, dass die Ziele der Aktion erreicht werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das zur Erreichung des oben genannten Ziels erforderliche Maß hinaus, da sie sich auf die Jahre 2020 und 2021 beschränken, in denen die Auswirkungen der Pandemie voraussichtlich am größten sind.

Wahl des Instruments

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein Rechtsakt der Union und kann nur durch einen gleichartigen Rechtsakt geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie steht die Kommission individuell, auf bilateraler Ebene und im größeren Kreis in engem Kontakt und im Dialog mit den Organisationsteams aller Kulturhauptstädte der Jahre 2020 bis 2023, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Umsetzung der derzeitigen und die Vorbereitung der künftigen Veranstaltungen besser zu verstehen. Die Organisationsteams haben sich auch mit ihren jeweiligen Verwaltungsräten und den für sie zuständigen lokalen, regionalen und nationalen Behörden in Verbindung gesetzt, um mit ihnen die besten Optionen für das weitere Vorgehen zu prüfen. Zudem haben sich auch einige nationale Behörden direkt an die Kommission gewandt (Irland, Rumänien, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Ungarn und Serbien).

In den vergangenen Monaten fanden vier gemeinsame Online-Sitzungen statt: am 2. April eine gemeinsame Videokonferenz mit den beiden Kulturhauptstädten Europas 2020 und Vertretern des irischen und des kroatischen Kulturministeriums; am 29. April eine gemeinsame Online-Sitzung mit den beiden Kulturhauptstädten Europas 2022; am 30. April eine gemeinsame Online-Sitzung mit den drei Kulturhauptstädten Europas 2021; am 5. Mai eine gemeinsame Online-Sitzung mit den acht Kulturhauptstädten Europas 2020-2023.

Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die Kulturhauptstädte 2020, 2021, 2022 und 2023 der Kommission Schreiben (die zumeist auch vom jeweiligen Kulturministerium/Kulturminister unterzeichnet wurden), in denen sie darlegen, ob sie zur Verlängerung bzw. Verschiebung des Kulturprogramms ihres Kulturhauptstadt-Jahres bereit sind, und ihren Standpunkt stichhaltig begründen.

Im Folgenden wird ein Überblick über die Ergebnisse dieses Konsultationsprozesses gegeben.

Am stärksten und unmittelbarsten sind die beiden Kulturhauptstädte 2020 betroffen. Beide mussten seit März 2020 alle Veranstaltungen verschieben oder absagen, ohne Klarheit darüber zu haben, wann (und ob) sich die Situation wieder normalisieren wird. In der Praxis haben sie keine Möglichkeit, die Veranstaltungen des Kulturhauptstadt-Jahres umzusetzen, und können keinen Nutzen aus den großen bereits getätigten Investitionen ziehen. Die Organisationsteams beider Kulturhauptstädte mussten Personal entlassen und ihre Arbeit teilweise aussetzen.

In den drei Kulturhauptstädten 2021 führt die Pandemie zu einem sehr hohen Maß an Unsicherheit in Bezug auf fast alle Aspekte ihrer Vorbereitung: unsichere Perspektiven für Finanzierungen vonseiten öffentlicher und privater Partner, Unklarheit in Bezug auf die künftigen Sicherheitsvorschriften, die sich sowohl auf die partizipative Arbeit als auch auf die Zulässigkeit verschiedener Veranstaltungstypen auswirken, und Verringerung der Touristenströme und der Möglichkeiten für europäische/internationale Partnerschaften aufgrund von Reisebeschränkungen. Aufgrund der Präventionsmaßnahmen haben sich die Vorbereitungsarbeiten der drei Kulturhauptstädte Europas 2021 derart verzögert, dass ein kritischer Punkt erreicht ist, an dem die Städte unter normalen Umständen ihre Anstrengungen verdoppeln müssten: Die Organisationsteams befanden sich im Lockdown, und das wirtschaftliche Überleben potenzieller Vertragspartner ist ungewiss.

Die beiden Kulturhauptstädte 2022 und die eine Kulturhauptstadt 2023 sind sehr viel weniger betroffen; ihnen steht noch genügend Zeit zur Verfügung, um gründlich über die Anpassung ihrer Programme nachzudenken und um den verschiedenen für die Zukunft denkbaren Einschränkungsszenarios Rechnung zu tragen.

Es lässt sich also schlussfolgern, dass die Kulturhauptstädte 2020 bis 2023 von der Pandemie nicht in gleicher Weise betroffen sind.

Am stärksten betroffen sind naturgemäß die Städte, die derzeit ihr Programm durchführen sollten (die beiden Kulturhauptstädte Europas 2020), sowie diejenigen, die nun ihre Vorbereitungstätigkeiten beschleunigen müssten, um im nächsten Jahr rechtzeitig bereit zu sein (die drei Kulturhauptstädte Europas 2021).

Es sei auch darauf hingewiesen, dass Städte, die im selben Jahr den Kulturhauptstadt-Titel innehaben, unterschiedlich stark betroffen sein könnten: Das Ausmaß der Beschränkungen war nicht überall in Europa gleich, es gibt Unterschiede bei der Resilienz des Kultursektors und der finanziellen Kapazität der lokalen, regionalen und nationalen Behörden und/oder die Städte waren beim Ausbruch der Pandemie unterschiedlich weit mit ihren Vorarbeiten vorangeschritten, sodass sich einige in einer Phase befanden, in der sie sehr schnell reagieren mussten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Das Preisgeld des Melina-Mercouri-Preises, das jeder ernannten Stadt Ende März des Veranstaltungsjahres unter den in Artikel 14 des Beschlusses genannten Bedingungen ausgezahlt wird, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit der Expertenjury, deren Mitglieder die Organe und Einrichtungen der Union benennen, werden durch die vorhandenen Mittel des Programms Kreatives Europa für den Finanzrahmen 2014-2020 bzw. durch die nachfolgenden Unionsprogramme zur Förderung der Kultur für die Jahre nach 2020 gedeckt. Auch führt der Vorschlag nicht zu einer höheren Zahl von Kulturhauptstädten Europas im Zeitraum 2020-2033.

5.WEITERE ANGABEN

Die Kommission schlägt Folgendes vor:

Zulassung der Möglichkeit, dass der Titel im Jahr 2023 gemäß dem Zeitplan im Anhang Städten in mehr als zwei Mitgliedstaaten zuerkannt werden kann;

Schaffung der Möglichkeit, dass die von Kroatien und Irland für 2020 benannten Kulturhauptstädte die Durchführung ihrer Programme bis zum 30. April 2021 fortsetzen können, ohne dass sich dadurch das Jahr des Titels ändert;

Verlegung des Jahres, in dem Rumänien und Griechenland berechtigt sind, die Veranstaltung „Kulturhauptstädte Europas“ auszurichten, von 2021 auf 2023;

Verlegung des Jahres, in dem ein Kandidatenland oder ein potenzielles Kandidatenland berechtigt ist, die Veranstaltung „Kulturhauptstädte Europas“ auszurichten, von 2021 auf 2022;

Bestätigung der Gültigkeit der Verfahren gemäß den Artikeln 7 bis 11 und Artikel 13 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU, die für das ursprüngliche Kulturhauptstadt-Jahr 2021 bereits abgeschlossen wurden (wie oben beschrieben, ändert sich nur das Jahr, für das der Titel verliehen wird);

entsprechende Anpassung der Termine für die Vorlage der abschließenden Bewertungsberichte für die beiden Kulturhauptstädte 2020.

2020/0179 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ hat gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU folgende Ziele: Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur, Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen, Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.

(2)Voraussetzungen für die Erreichung dieser Ziele sind Mobilität, Reisen, die Organisation von Veranstaltungen und die Beteiligung der Öffentlichkeit; all dies wird durch die COVID-19-Pandemie stark erschwert oder sogar praktisch unmöglich gemacht.

(3)Als direkte Folge der europaweit ergriffenen Lockdown-Maßnahmen wurden Kulturstätten geschlossen und kulturelle Veranstaltungen abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Dadurch, dass physische Grenzübertritte nur noch eingeschränkt möglich waren, gerieten europäische und internationale Kooperationsprojekte im Kulturbereich erheblich ins Stocken. Außerdem stehen regionale und nationale Behörden aufgrund rasch sinkender Einnahmen und des steigenden Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter erhöhtem finanziellem Druck. Auch das private Kultursponsoring wird immer schwieriger, da keine öffentlichen Veranstaltungen stattfinden, bei denen Unternehmen als Sponsoren auftreten könnten, oder da Unternehmen dem Sponsoring im Bereich der öffentlichen Gesundheit Priorität einräumen.

(4)Die derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädte Europas sind in unterschiedlichem Maße betroffen, je nachdem, für welches Jahr ihnen der Titel zuerkannt wurde. Die Auswirkungen auf die beiden Kulturhauptstädte Europas 2020 sowie auf die Vorarbeiten der drei Kulturhauptstädte Europas 2021 sind offensichtlich besonders groß.

(5)Die beiden Kulturhauptstädte Europas 2020 mussten seit März 2020 alle Veranstaltungen verschieben oder absagen, ohne Klarheit darüber zu haben, wann (und ob) sich die Situation wieder normalisieren wird. In der Praxis haben sie keine Möglichkeit, die Veranstaltungen des Kulturhauptstadt-Jahres umzusetzen, und können keinen Nutzen aus den großen bereits getätigten Investitionen ziehen.

(6)In den drei Kulturhauptstädten Europas 2021 führt die Pandemie zu einem sehr hohen Maß an Unsicherheit in Bezug auf fast alle Aspekte ihrer Vorbereitung: unsichere Perspektiven für Finanzierungen vonseiten öffentlicher und privater Partner, Unklarheit in Bezug auf künftige Sicherheitsvorschriften, die sich sowohl auf die partizipative Arbeit als auch auf die Zulässigkeit von Veranstaltungstypen auswirken, und Verringerung der Touristenströme und der Möglichkeiten für europäische Partnerschaften aufgrund von Reisebeschränkungen. Aufgrund der Präventionsmaßnahmen haben sich die Vorbereitungsarbeiten der drei Kulturhauptstädte Europas 2021 derart verzögert, dass ein kritischer Punkt erreicht ist, an dem die Städte unter normalen Umständen ihre Anstrengungen verdoppeln müssten: Die Organisationsteams befanden sich im Lockdown, und das wirtschaftliche Überleben potenzieller Vertragspartner ist ungewiss.

(7)Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sieht nicht die notwendige Flexibilität vor, um solchen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen; insbesondere enthält er keinerlei Bestimmungen zur Verlängerung oder Verlegung des Jahres, für das einer Stadt der Titel zuerkannt wurde.

(8)Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher so geändert werden, dass er ganz gezielt den durch diese außergewöhnliche Situation entstandenen Erfordernissen Rechnung trägt, sodass die Städte, denen der Titel der Kulturhauptstadt Europas zuerkannt wurde und die am stärksten durch die Pandemie beeinträchtigt werden, ihr Programm so durchführen können, dass die Ziele der Aktion erreicht werden können.

(9)Nach einem Konsultationsprozess, an dem die betroffenen Städte und Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde der Schluss gezogen, dass den von Kroatien und Irland für 2020 benannten Kulturhauptstädten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Umsetzung ihre Programme bis zum 30. April 2021 fortzuführen, ohne dass sich das Jahr des Titels ändert. Die Artikel 3, 4 und 16 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)Nach einem Konsultationsprozess, an dem die betroffenen Städte und Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde der Schluss gezogen, dass das Jahr, in dem Rumänien und Griechenland zur Ausrichtung der Veranstaltung „Kulturhauptstädte Europas“ berechtigt sind, von 2021 auf 2023 verschoben werden sollte und dass das Jahr, in dem ein Kandidatenland oder ein potenzielles Kandidatenland zur Ausrichtung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigt ist, von 2021 auf 2022 verschoben werden sollte. Artikel 3 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU und der Zeitplan im Anhang des genannten Beschlusses sollten daher entsprechend geändert werden. Die Gültigkeit der in den Artikeln 7 bis 11 und 13 festgelegten Verfahren, die bereits für das Veranstaltungsjahr 2021 abgeschlossen wurden, sollte vom vorliegenden Beschluss unberührt bleiben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist („EFTA-/EWR-Staaten“), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5. Für das Jahr 2023 wird der Titel höchstens einer Stadt in jedem der drei Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang aufgeführt sind.“;

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, dürfen die Durchführung ihres Kulturprogramms bis zum 30. April 2021 fortsetzen, ohne dass sich hierdurch das Jahr ändert, für das ihnen der Titel zuerkannt wurde.“

(2)Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, dürfen die Durchführung ihres Kulturprogramms bis zum 30. April 2021 fortsetzen.“

(3)In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 5 angefügt:

„Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 30. April 2022 vor.“

(4)Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Die Verfahren gemäß den Artikeln 7 bis 11 und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 445/2014/EU, die für das Veranstaltungsjahr 2021 bereits abgeschlossen wurden, bleiben gültig. Das Jahr, für das der Titel zuerkannt wird, wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
(2)    Beschluss (EU) 2017/1545 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 1).
(3)    ABl. C  vom , S. .

Brüssel, den 18.8.2020

COM(2020) 384 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033


ANHANG

ZEITPLAN

2020

Kroatien

Irland

2021

2022

Litauen

Luxemburg

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2023

Ungarn

Rumänien

Griechenland

2024

Estland

Österreich

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2025

Slowenien

Deutschland

2026

Slowakei

Finnland

2027

Lettland

Portugal

2028

Tschechische Republik

Frankreich

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2029

Polen

Schweden

2030

Zypern

Belgien

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2031

Malta

Spanien

2032

Bulgarien

Dänemark

2033

Niederlande

Italien

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland