Brüssel, den 13.8.2020

COM(2020) 374 final

2020/0175(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss „EU-Pazifik“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die EU das Interims-Partnerschaftsabkommen 1 , mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschaffen wurde.

Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea, seit dem 28. Juli 2014 von Fidschi, seit dem 31. Dezember 2018 von Samoa und seit dem 17. Mai 2020 von den Salomonen vorläufig angewandt.

Das Abkommen zielt darauf ab,

(a)den Pazifik-Staaten die Möglichkeit zu geben, von dem verbesserten Marktzugang zu profitieren, den die EU bietet;

(b)die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern;

(c)auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses eine Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien zu errichten, und zwar durch eine mit den geltenden WTO-Regeln und dem Grundsatz der Asymmetrie in Einklang stehende schrittweise Liberalisierung des Handels unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen;

(d)geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen und

(e)geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

2.2.Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“

Der Handelsausschuss, der sich aus Vertretern der EU und der Pazifik-Staaten (Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa und Salomonen) zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung und wird von einem Vertreter der EU-Vertragspartei und einem Vertreter der Pazifik-Staaten gemeinsam geleitet. Die beiden Ko-Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz über die Sitzungen. Die den Vorsitz über eine Sitzung führende Person gilt für die Zwecke des Abkommens als „amtierender Ko-Vorsitzender“ bis zum Beginn der nächsten Sitzung, wenn die Funktion des amtierenden Ko-Vorsitzenden von der anderen Vertragspartei wahrgenommen wird.

Der Handelsausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens. Im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben kann der Handelsausschuss a) Sonderausschüsse oder -gremien einrichten und beaufsichtigen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind, b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten, c) alle Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen prüfen und in Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen und d) in Fällen, die in dem Abkommen vorgesehen sind, Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ delegiert spezifische Beschlussfassungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung an die in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vorgesehenen Sonderausschüsse, insbesondere den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln.

2.3.Vorgesehener Akt des Handelsausschusses „EU-Pazifik“

Im letzten Quartal 2020 soll der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ auf seiner achten Sitzung einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die für die Vertragsparteien verbindlichen Regeln für die Organisation und Arbeitsweise des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der damit zusammenhängenden Unterstrukturen gemäß den Bestimmungen des Abkommens festgelegt werden (Artikel 68).

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

In Artikel 68 ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung gibt.

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse festgelegt, wodurch die Verpflichtungen der EU gemäß den Bestimmungen des Interimsabkommens erfüllt werden.

Dieser Standpunkt stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist. Im Anhang zum Beschluss des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ sind die Aufgaben und der Name des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, die Zusammensetzung und der Vorsitz, das Sekretariat, die Sitzungen, die Delegationen, die Dokumente, der Schriftverkehr, die Tagesordnung für die Sitzungen, die Einladung von Sachverständigen, die Protokolle, die Beschlüsse und Empfehlungen, die Transparenz, die Sprachen, die Ausgaben, die Sonderausschüsse oder -gremien und die Änderungen der Geschäftsordnung festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

4.1.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handelsausschuss ist ein durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 68 des Abkommens ein völkerrechtlich bindender Akt.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.    Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die materielle Rechtsgrundlage für den EU-Beschluss vom 15. Februar 2011 zum Abschluss des Abkommens ist Artikel 207 AEUV. Zudem betreffen wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts die gemeinsame Handelspolitik. Somit betrifft der Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ein Gebiet, für das gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Außenkompetenz der Union besteht.

Daher ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Akt des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen umgesetzt wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0175 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union das Interims-Partnerschaftsabkommen 2 , mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschaffen wurde. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea, seit dem 28. Juli 2014 von Fidschi, seit dem 31. Dezember 2018 von Samoa und seit dem 17. Mai 2020 von den Salomonen vorläufig angewandt.

2)Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst.

3)In Artikel 68 ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung gibt und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens spezifische Durchführungsbefugnisse an die Sonderausschüsse überträgt.

4)Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt auf seiner achten Sitzung seine Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung der Sonderausschüsse an.

5)Die Europäische Union sollte den Standpunkt festlegen, der hinsichtlich der Annahme einer solchen Geschäftsordnung zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ hinsichtlich der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).
(2)    ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1.

Brüssel, den 13.8.2020

COM(2020) 374 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertreten ist


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. XX/2020 DES MIT DEM INTERIMS-PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEN PAZIFIK-STAATEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN HANDELSAUSSCHUSSES

vom ...

Zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse

DER HANDELSAUSSCHUSS „EU-PAZIFIK“ —

gestützt auf das am 30. Juli 2009 in London unterzeichnete Interims-Partnerschaftsabkommen, mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) geschaffen wurde, insbesondere auf Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 68 des Abkommens ist vorgesehen, dass ein Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eingesetzt wird und dass sich dieser Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung gibt.

(2)Darüber hinaus ist in Artikel 68 vorgesehen, dass der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens spezifische Durchführungsbefugnisse an die Sonderausschüsse überträgt.

BESCHLIEẞT:

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse wird im Anhang festgelegt.

Geschehen zu … am ...

Für den Handelsausschuss „EU-Pazifik“

Im Namen der Union

Im Namen der Pazifik-Staaten


Anhang

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES „EU-PAZIFIK“

eingesetzt im Einklang mit Artikel 68 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

Artikel 1

Rolle und Bezeichnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“

1.Der nach Artikel 68 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 68 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

2.In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der oben genannte Ausschuss als „Handelsausschuss „EU-Pazifik““ bezeichnet.

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitz

1.Nach Artikel 68 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ aus Vertretern der Europäischen Union und der Pazifik-Staaten zusammen.

2.Die Vertragsparteien werden in der Regel durch hohe Beamte vertreten – oder in Ausnahmefällen durch Minister, wenn zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber besteht, dass die Umstände dies erfordern.

3.Auf Ministerebene wird der Vorsitz des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom Vertreter eines der Pazifik-Staaten auf Ministerebene oder von deren jeweiligen Beauftragten geführt. Die Pazifik-Staaten üben diese Funktion nach dem Rotationsprinzip und nach der alphabetischen Reihenfolge für jeweils 12 Monate aus. Die erste Vorsitzperiode nach dem Rotationsprinzip beginnt mit dem Datum der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.

4.Auf der Ebene hoher Beamter wird der Vorsitz im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ gemeinsam von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission als Vertreter der Europäischen Union und von einem hohen Beamten als Vertreter der Pazifik-Staaten geführt. Die Pazifik-Staaten üben diese Funktion nach dem Rotationsprinzip und nach der alphabetischen Reihenfolge für jeweils 12 Monate aus. Die erste Vorsitzperiode nach dem Rotationsprinzip beginnt mit dem Datum der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.

5.Die Ko-Vorsitzenden jeder Vertragspartei sind befugt, die Europäische Union bzw. die Pazifik-Staaten zu vertreten.

6.Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des hohen Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ fungiert. Dieser hohe Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Einsetzung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.

Artikel 3

Sekretariat

1.Jeweils ein Beamter der Europäischen Kommission und der Pazifik-Staaten fungieren gemeinsam als Sekretariatsmitglieder des Handelsausschusses „EU-Pazifik“. Die Pazifik-Staaten üben diese Funktion nach dem Rotationsprinzip und nach der alphabetischen Reihenfolge für jeweils 12 Monate aus. Die erste Vorsitzperiode nach dem Rotationsprinzip beginnt mit dem Datum der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.

2.Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Sekretariatsmitglied des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Sekretariatsmitglied, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

Artikel 4

Sitzungen

1.Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ tagt, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, einmal jährlich oder – in dringenden Fällen – auf Ersuchen einer Vertragspartei.

2.Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Termin abwechselnd in Brüssel und in einer der Hauptstädte der Pazifik-Staaten statt.

3.Die Sitzungen werden vom amtierenden Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

4.Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder als Telekonferenz stattfinden.

5.Länder, die offiziell ihre Absicht bekundet haben, dem Abkommen beizutreten, können mit Zustimmung der Vertragsparteien als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 5

Delegationen

30 Tage vor der Sitzung unterrichtet das Sekretariatsmitglied des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ für jede Vertragspartei das Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei über die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union bzw. der Pazifik-Staaten. Auf der entsprechenden Liste sind der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds anzugeben.

Artikel 6

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ verteilt.

Artikel 7

Schriftverkehr

1.Der für den Handelsausschuss „EU-Pazifik“ bestimmte Schriftverkehr wird an das Sekretariat weitergeleitet.

2.Der Schriftverkehr des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ wird vom Sekretär an die Vertragsparteien verteilt.

Artikel 8

Tagesordnung der Sitzungen

1.Das Sekretariat des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ erstellt auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, unter Wahrung einer angemessenen Frist, mindestens jedoch sechzig Tage vor der Sitzung, eine vorläufige Tagesordnung, wobei jede Vertragspartei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen für die Einreichung von Stellungnahmen eingeräumt wird.

2.Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss „EU-Pazifik“ zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können bei Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 9

Einladung von Sachverständigen

Der gemeinsame Vorsitz des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ kann im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ einladen, damit sie über spezifische Themen informieren; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

Artikel 10

Protokoll

1.Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt das Mitglied des Sekretariats der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

2.Finden die vorliegenden Regeln auf die Sitzung von Unterausschüssen Anwendung, sind die Protokolle der Sitzung des jeweiligen Unterausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zur Verfügung zu stellen.

3.Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

(a)    aller dem Handelsausschuss „EU-Pazifik“ vorgelegten Unterlagen,

(b)    aller Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem Mitglied der an der Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ teilnehmenden Delegationen beantragt wurde und

(c)    der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

4.Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses im schriftlichen Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 angenommen wurden.

5.Eine Anlage zum Protokoll enthält auch eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“.

6.Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 60 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei durch das Sekretariat unterzeichnete Originale ausgefertigt; die Europäische Union und die Pazifik-Staaten erhalten jeweils eines davon.

7.Das Sekretariat des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ arbeitet ferner gemeinsame Schlussfolgerungen und Kommuniqués aus, die von den Vertragsparteien am Ende der Sitzung gebilligt werden sollen.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

2.Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Ko-Vorsitzenden zustimmen. Zu diesem Zweck legt der eine Ko-Vorsitzende dem anderen Ko-Vorsitzenden den Text des Beschluss- oder Empfehlungsvorschlags schriftlich vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über zwei Monate bzw. über einen in dem Vorschlag des Ko-Vorsitzenden angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 10 Absatz 4 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses festgehalten.

3.In den Fällen, in denen der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

4.Die von dem Handelsausschuss „EU-Pazifik“ erlassenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Ko-Vorsitzenden authentifiziert.

5.Die Europäische Union und die Pazifik-Staaten erhalten jeweils eine authentifizierte Originalfassung jedes Beschlusses und jeder Empfehlung.

Artikel 12

Transparenz

1.Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.

2.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

3.Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sind als vertraulich zu betrachten, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt.

4.Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den Sitzungen des Ausschusses veröffentlicht. Die gemeinsamen Schlussfolgerungen und Kommuniqués werden nach ihrer Billigung gemäß Artikel 10 veröffentlicht.

5.Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 13

Sprachen

1.Die Arbeitssprache des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ ist Englisch.

2.Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt Beschlüsse oder Empfehlungen zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens an. Alle anderen Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.

3.Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen, Empfehlungen und anderen Unterlagen in ihre eigenen Amtssprachen verantwortlich, sofern dies nach diesem Artikel erforderlich ist, und trägt die mit diesen Übersetzungen verbundenen Kosten.

Artikel 14

Kosten

1.Die Vertragsparteien tragen alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus den Arbeitssprachen des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Sonderausschüsse oder -gremien

1.Gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens werden Sonderausschüsse oder -gremien eingesetzt und beaufsichtigt, die sich mit allen Angelegenheiten befassen, die ihnen vom Handelsausschuss „EU-Pazifik“ übertragen werden.

2.Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den Sonderausschüssen und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse über die Durchführung des Abkommens versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ übermittelt.

3.Die Sonderausschüsse und -gremien erstatten dem Handelsausschuss „EU-Pazifik“ über die Ergebnisse, Beschlüsse oder Empfehlungen und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.

4.Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse und sonstigen Gremien, sofern die einzelnen Sonderausschüsse oder -gremien nach Maßgabe des Abkommens nichts anderes beschließen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen Beschluss des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.

(1)    Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).