EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.7.2020
COM(2020) 356 final
2018/0047(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
Diese Mitteilung bezieht sich sowohl auf COM(2018) 113 final – 2018/0048 (COD)
als auch auf COM(2018) 99 final – 2018/0047 (COD)
2018/0047 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
Diese Mitteilung bezieht sich sowohl auf COM(2018) 113 final – 2018/0048 (COD)
als auch auf COM(2018) 99 final – 2018/0047 (COD)
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament
und den Rat
(COM(2018) [113] final – 2018/0048 COD; COM(2018) [99] final – 2018/0047 COD):
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8. März 2018.
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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11. Juli 2018.
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Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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27. März 2019.
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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entfällt.
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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20. Juli 2020.
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion und der FinTech-Aktionspläne hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Crowdfunding-Dienstleister vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist die Bereitstellung eines Regelungsrahmens für Crowdfunding-Plattformen, der über eine einheitliche Zulassung, die sich auf einheitliche Vorschriften stützt, Zugang zum gesamten Binnenmarkt ermöglicht. Zudem sollen Anforderungen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes eingeführt werden, die auf die Art der unter die Rechtssetzungsmaßnahme fallenden Dienstleistungen abgestimmt sind. Das allgemeine Ziel des Vorschlags besteht darin, es einfacher zu machen, diese Finanzdienstleistungen in der EU grenzübergreifend anzubieten. Da die Crowdfunding-Märkte der EU unterentwickelt sind, könnten die neuen Regeln im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Start-ups, verstärkt Zugang zu innovativen Finanzierungsformen erhalten und die EU-Wirtschaft schneller wächst.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Europäischen Parlaments
Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung vom 27. März 2019 enthält folgende Vorschläge für Änderungen des Kommissionsvorschlags:
·Ermächtigung der zuständigen nationalen Behörden, anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Crowdfunding-Dienstleister zuzulassen und zu beaufsichtigen;
·Ausweitung der zulässigen Dienstleistungen auf Anlageberatung und Portfolioverwaltung;
·Anhebung des Schwellenwerts für Crowdfunding-Angebote auf 8 000 000 EUR.
Nach der Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung am 20. Juli 2020 wird erwartet, dass das Europäische Parlament die im interinstitutionellen Verfahren erzielte politische Einigung förmlich verabschieden wird.
4.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Im Einklang mit der politischen Einigung sieht der Standpunkt des Rates in erster Lesung eine Liste von Änderungen des Kommissionsvorschlags vor, die unter anderem folgende Punkte umfasst:
·Festlegung eines harmonisierten EU-weiten Rahmens mit Zulassungs- und Aufsichtsbefugnissen für die zuständigen nationalen Behörden anstelle der ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Option einer EU-Regelung für durch Crowdfunding-Dienstleister erbrachte Crowdfunding-Dienstleistungen; einige ausgewählte Aufgaben wie die Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, die verbindliche Schlichtung und die Datenerfassung sollen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbleiben;
·Anhebung der Emissionsschwelle auf 5 Mio. EUR mit einer auf 24 Monate befristeten Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, deren Prospektschwelle unter 5 Mio. EUR liegt;
·Ausweitung des Anwendungsbereichs auf für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente (Anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
·Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die individuelle Verwaltung eines Kreditportfolios;
·Differenzierung zwischen professionellen und nicht professionellen Investoren sowie zusätzliche Anlegerschutzmaßnahmen für nicht professionelle Anleger.
Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 18. Dezember 2019 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in vollem Umfang wider. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen des Vorschlags dessen ursprüngliche politischen Ziele nicht untergraben. Daher kann sich die Kommission dem Standpunkt des Rates anschließen.
5.Schlussfolgerung
Trotz starker Abweichungen von dem ursprünglichen Vorschlag befürwortet die Kommission den Standpunkt des Rates in erster Lesung, da die ursprünglichen Ziele des Vorschlags gewahrt sind. Außerdem spiegelt der Standpunkt das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen, die am 18. Dezember 2019 in eine politische Einigung mündeten, umfassend wider.
Die Annahme des vereinbarten Wortlauts in zweiter Lesung des Europäischen Parlaments wird ein wichtiger Meilenstein in den gemeinsamen Bestrebungen sein, den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (einschließlich Start-ups und Scale-ups) zu Finanzmitteln zu verbessern. Dies sollte auch zu einer noch schnelleren Erholung der EU-Wirtschaft von der derzeitigen Wirtschafts- und Gesundheitskrise beitragen.