Brüssel, den 4.8.2020

COM(2020) 355 final

2020/0163(CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

{SWD(2020) 154 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsgebiete in äußerster Randlage, zu denen die Kanarischen Inseln zählen, erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der Besteuerung lokaler Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten. Artikel 349 AEUV ermöglicht die Ergreifung spezifischer Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage der EU, da darin anerkannt wird, dass einige Faktoren als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken ihre Entwicklung schwer beeinträchtigen und sich nachteilig auf ihre wirtschaftliche und soziale Lage auswirken.

Der Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates zur Ersetzung des geltenden Beschlusses Nr. 377/2014 des Rates vom 12. Juni 2014 1 . Dieser auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV angenommene Beschluss ermächtigt Spanien, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Bezug auf die Steuer „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM“) auf bestimmte, lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse zu gewähren.

Die AIEM ist eine einmalige indirekte staatliche Steuer auf Lieferungen von Waren auf den Kanarischen Inseln. Die spezifischen Maßnahmen des Beschlusses Nr. 377/2014/EG führen zu einer Steuerdifferenzierung, durch die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Diese Steuervergünstigung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die derzeit von den spanischen Behörden auf der Grundlage des Abschnitts über Regionalbeihilfen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2 gewährt wird.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Erzeuger auf den Kanarischen Inseln für die dauerhaften Zwänge im Zusammenhang mit der Abgelegenheit, der Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, dem Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, der Enge des lokalen Marktes und der nur schwach entwickelten Exporttätigkeit zu entschädigen. In ihrer Gesamtheit haben diese Zwänge höhere Produktionskosten und somit einen höheren Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugnisse zur Folge, sodass die lokalen Erzeuger ohne spezifische Maßnahmen auch dann weniger wettbewerbsfähig wären als Erzeuger vom europäischen Festland, wenn die Kosten der Beförderung nach den Kanarischen Inseln berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erhaltung der lokalen Produktion erschwert. Die spezifischen Maßnahmen sind darauf ausgelegt, durch den Ausgleich der zusätzlichen Kosten die lokale Industrie zu stärken und auf diese Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Am 24. April 2019 beantragte Spanien bei der Europäischen Kommission die Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 377/2014/EU.

Was den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 377/2014/EU betrifft, so hat die Europäische Kommission eine externe Studie in Auftrag gegeben, um die derzeitige Regelung und die potenziellen Auswirkungen möglicher Optionen für die Zeit nach 2020, einschließlich der Option, auf die sich der vorliegende Vorschlag stützt, zu bewerten. Die Kommission hält es auf der Grundlage dieser Studie für gerechtfertigt, die beantragte Verlängerung mit einigen Änderungen der bestehenden Regelung zu gewähren.

Daher beinhaltet dieser Vorschlag die Errichtung des Rechtsrahmens für die AIEM im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2027, wobei die derzeitigen Regelungen im Hinblick auf größere Flexibilität und Transparenz überarbeitet werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der derzeitigen Regelung lauten:

(a)Überarbeitung der Kriterien für die Ermittlung förderfähiger Erzeugnisse

In der überarbeiteten Regelung wird eine neue Methode zur Ermittlung der durch die besondere Steuerregelung unterstützten Erzeugnisse vorgeschlagen. Anders als beim derzeitigen Ansatz, bei dem jedes einzelne Erzeugnis im Beschluss ausdrücklich genannt wird (auf der Grundlage einer Codierung, die von CN4 bis TARIC10 reicht), werden im vorgeschlagenen Beschluss nur die Kategorien förderfähiger Erzeugnisse (CN4) angegeben, während spezifische Erzeugnisse (CN8 oder höher) von den nationalen Behörden in ihren Rechts- und Verwaltungsrahmen im Einzelnen aufgeführt werden.

Die spanischen Behörden haben beantragt, dass 99 Erzeugniskategorien der Positionen des Harmonisierten Systems (HS) 3 nach dem vierstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur in den Genuss dieser Maßnahme kommen. Die Kommission stimmt der in Anhang I aufgeführten Liste zu, da diese Erzeugniskategorien die Förderfähigkeitskriterien erfüllen.

Die Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

es besteht eine lokale Erzeugung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %;

es bestehen erhebliche Einfuhren von Waren (auch vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Erzeugung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt und

es sind zusätzliche Kosten entstanden, die den Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

Von den Marktanteilsschwellen kann in hinreichend begründeten Fällen abgewichen werden; zu diesen Fällen zählen: eine arbeitsintensive Produktion; eine Produktion, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; eine Produktion, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; eine Produktion, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; die Herstellung von medizinischen Produkten und persönlichen Schutzausrüstungen, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.

(b)Überarbeitung von Mechanismen zur Feststellung des maximal zulässigen Besteuerungsunterschieds

Mit der überarbeiteten Regelung sollen die Vereinbarungen hinsichtlich der Feststellung des Besteuerungsunterschieds vereinfacht werden, indem die derzeit geltenden vier unterschiedlichen Listen mit Erzeugnissen durch nur eine Liste mit einem einzigen höchstzulässigen Schwellenwert von 15 % als höchstzulässigem Besteuerungsunterschied für alle in Anhang I des neuen Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse ersetzt wird.

Die spanischen Behörden werden für die einzelnen Erzeugnisse den jeweils angemessenen Prozentsatz festlegen und der Kommission diese Informationen vor dem Inkrafttreten des neuen Ratsbeschlusses übermitteln. Nichtsdestoweniger sollte außer in hinreichend begründeten Fällen die Höchstgrenze von jährlich 150 Mio. EUR an entgangenen Einnahmen gelten.

Diese Liste mit Erzeugnissen und die höchstzulässige Abweichung entsprechen dem Ziel des Artikels 349 AEUV, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um den besonderen Merkmalen der Kanarischen Inseln als EU-Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, ohne jedoch den Wettbewerb so zu verzerren, dass der Binnenmarkt beeinträchtigt würde.

(c)Überarbeitete Überwachungsmodalitäten

Ein weiteres Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Belastungen durch häufige Neubewertungen zu verringern und Nutzen und Wirksamkeit der Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten zu erhöhen. Aus diesem Grund wird eine standardisierte Struktur für die Rechnungslegung vorgeschlagen; Grundlage dieser Struktur ist eine Reihe harmonisierter Indikatoren, die allen EU-Gebieten in äußerster Randlage, für die besondere Steuerregelungen gelten, gemeinsam sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

In der Mitteilung von 2017 „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 4 wird festgestellt, dass die Gebiete in äußerster Randlage weiterhin großen Herausforderungen ausgesetzt sind, von denen viele dauerhafter Natur sind. In dieser Mitteilung wird der Ansatz der Kommission dargelegt, diese Gebiete dabei zu unterstützen, ihre einzigartigen Vorzüge zu nutzen und neue Wirtschaftszweige zu erschließen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang zielt dieser Vorschlag darauf ab, den spanischen Gebieten in äußerster Randlage dabei zu helfen, ihre Stärken auszubauen, um im lokalen Sektor Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Dieser Vorschlag ergänzt das Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) 5 , dessen Ziel die Unterstützung des Primärsektors und der Rohstofferzeugung ist; er ergänzt ferner den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 6 und die Finanzierung der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 7 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 8 ‚ mit der die Kommission beabsichtigt, einen vertieften und faireren Binnenmarkt zu schaffen, der allen Beteiligten zugutekommt. Eines der Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme besteht darin, die zusätzlichen Kosten, die den Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, zu verringern, da diese deren uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt behindern. Aufgrund der begrenzten Produktionsmengen und des ausschließlich auf die Kanarischen Inseln beschränkten Anwendungsbereichs der AIEM sind keine negativen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 349 AEUV. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Rat, spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Verträge auf die Gebiete in äußerster Randlage der EU zu erlassen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage der EU zu beschließen, um unter Berücksichtigung der dauerhaften Zwänge, die die wirtschaftliche und soziale Lage dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen. Dies gilt auch für die Genehmigung von Ausnahmeregelungen zu Artikel 110 AEUV. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Lösung der vorhandenen Probleme und damit zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags – d. h. Gewährleistung eines reibungslos und effektiv funktionierenden Binnenmarktes – erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Es wird ein Beschluss des Rates vorgeschlagen, der den Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates ersetzen soll.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit dem Anwendungsbereich der AIEM-Regelung wird den Bedürfnissen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer angemessen Rechnung getragen. Ziel der AIEM-Regelung ist es, lokale Erzeugnisse zu unterstützen, indem das zwischen lokalen Erzeugnissen und außerhalb der Inseln hergestellten Erzeugnissen bestehende Wettbewerbsgefälle reduziert wird, das durch erhöhte Produktionskosten infolge der dauerhaften Beschränkungen, denen die Kanarischen Inseln ausgesetzt sind, entsteht. Die AIEM-Regelung gleicht nur einen Teil der geschätzten Mehrkosten aus. Im Durchschnitt deckt der ermäßigte Steuersatz etwa ein Viertel der Mehrkosten ab, monetär macht der gesamte Ausgleich – gemessen an der auf Einfuhren insgesamt erhobenen Steuer – jedoch nur 14 % der gesamten Mehrkosten aus. In diesem Sinne federt die AIEM in erster Linie einen Rückgang der lokalen Industrie auf den Kanarischen Inseln ab, statt Entwicklung und Wachstum in vollem Umfang zu fördern.

Die Ergebnisse der quantitativen Datenanalyse der externen Studie deuten darauf hin, dass die Leistung der lokalen Produktionssektoren ohne die AIEM-Unterstützung erheblich schlechter gewesen wäre. Etwa ein Drittel des Wertes der AIEM-geförderten Erzeugnisse (rund 570 Mio. EUR) wurde theoretisch durch den Mechanismus des Besteuerungsunterschieds ermöglicht, mit positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung, die in den AIEM-Wirtschaftszweigen seit 2014 einen Anstieg um fast 2000 Einheiten verzeichnete, und auf die Zahl der aktiven Unternehmen, die im selben Zeitraum um etwa 300 Einheiten zunahm. Vorteile für den Gesamtwert der Investitionen und die Diversifizierung der Produktion wurden nicht nachgewiesen. Was die Effizienz betrifft, so zeigt die Sonderregelung mit einem Verhältnis von beinahe 1:3 zwischen den „Kosten“ der Maßnahme (den entgangenen Steuereinnahmen) und der zusätzlichen lokalen Produktion, die sie gegebenenfalls ermöglicht, im Allgemeinen eine positive Leistung.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der externen Studie zur Unterstützung der Prüfung der derzeitigen Regelung wurden rund 120 Interessenträger befragt. In das Befragungsprogramm wurden die zuständigen Dienststellen der Kommission und die Vertreter Spaniens einbezogen.

Bei dieser Konsultation wurde auf eine angemessene und ausgewogene Erfassung relevanter Interessenträger, einschließlich der Vertreter der lokalen Produktionssektoren – d. h. der Begünstigten der Sonderregelungen – und der mittel- oder unmittelbar von diesen Regelungen betroffenen Handels- und Dienstleistungssektoren, geachtet.

Folgenabschätzung

Diese Initiative wurde als „Back-to-Back“ -Aufgabe aufgebaut, die Folgendes umfasst: eine Ex-post-Bewertung der derzeitigen Regelung und unmittelbar im Anschluss daran eine vorausschauende Bewertung. Eine solche Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Fortsetzung und einer möglichen Änderung der geltenden Regelung wurde in einem Analysedokument vorgenommen, dem die Bewertung als Anhang beigefügt ist. Dieses Dokument stützt sich auf eine externe Studie und die von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Umsetzung und des Funktionierens der Ausnahmeregelung wird wie bisher Aufgabe der spanischen Behörden und der Kommission sein.

Die spanischen Behörden müssen bis zum 30. September 2025 einen Bericht für den Zeitraum 2019-2024 vorlegen. Folgendes wird Bestandteil dieses Berichts sein: Angaben zu den Produktionsmehrkosten, wirtschaftliche Verzerrungen und Auswirkungen auf den Markt, Informationen im Hinblick auf die Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU sowie Informationen über die anhaltende Relevanz und den EU-Mehrwert der Rechtsvorschriften.

Im Rahmen der Berichterstattung sollte auch Input aller relevanten Interessenträger zu Höhe und Entwicklung ihrer Produktionsmehrkosten und Befolgungskosten sowie etwaiger Marktverzerrungen eingeholt werden.

Um sicherzustellen, dass die von den spanischen Behörden gesammelten Informationen die Daten enthalten, die die Kommission benötigt, um in Kenntnis der Sachlage über die künftige Gültigkeit und Durchführbarkeit der Regelung entscheiden zu können, wird sie spezifische Leitlinien zu den erforderlichen Informationen ausarbeiten. Derartige Leitlinien werden, soweit möglich, denen für ähnliche Regelungen für Gebiete in äußerster Randlage der EU entsprechen, für die ähnliche Rechtsvorschriften gelten.

So wird die Kommission beurteilen können, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind, ob der von Spanien gewährte Steuervorteil nach wie vor verhältnismäßig ist und ob – unter Berücksichtigung ihrer internationalen Dimension – alternative Maßnahmen anstelle einer steuerlichen Ausnahmeregelung möglich sind.

Der Aufbau des Überwachungsberichts und die dafür erforderlichen Daten sind dem Vorschlag in Anhang II beigefügt. Sobald die spanischen Behörden den Überwachungsbericht vorlegen, wird die Kommission die Auswirkungen der differenzierten Steuersätze beurteilen und feststellen, ob Änderungen erforderlich sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Teil entfällt, da die Artikel keiner weiteren Erklärung bedürfen.

2020/0163 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 9

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Rat beschließt gemäß Artikel 349 AEUV unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Zwänge der Regionen in äußerster Randlage, zu denen die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Topografie und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen zählt, spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

(2)Daher sind spezifische Maßnahmen zu beschließen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung des Vertrags auf die genannten Gebiete festzulegen. Die genannten Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

(3)Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Kanarischen Inseln vom Dienstleistungssektor und insbesondere vom Tourismus stellt – gemessen am Anteil dieses Wirtschaftszweigs am regionalen Bruttoinlandsprodukt – eine erhebliche Beschränkung dar. Für die Wirtschaft der Kanarischen Inseln spielt dieser Wirtschaftszweig eine wesentlich größere Rolle als der Industriesektor.

(4)Die Abgelegenheit der Inselgruppe beeinträchtigt den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und steht bei den Zwängen, mit denen die Kanarischen Inseln konfrontiert sind, an zweiter Stelle. Durch die geografische Lage der Inseln erhöht sich ihre Abhängigkeit vom Luft- und Seeverkehr. Die Beförderung zu, auf und von diesen abgelegenen Inseln bringt für die lokale Industrie eine weitere Erhöhung der Produktionskosten mit sich. Dies wirkt sich auf die Höhe der Produktionskosten aus, da diese Verkehrsträger weniger effizient, aber kostspieliger sind als der Straßen- und Schienenverkehr.

(5)Höhere Herstellungskosten aufgrund der Insellage entstehen auch durch die Abhängigkeit der Inseln von der Einfuhr von Rohstoffen und Energie, den Zwang zur Lagerhaltung und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung.

(6)Die Enge des Marktes und die nur schwach entwickelte Exporttätigkeit, die geografische Zersplitterung der Inselgruppe und die Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, beeinträchtigen die Nutzung von Größenvorteilen.

(7)Auch die Inanspruchnahme von Spezial- und Wartungsdiensten sowie die Ausbildung von leitenden Angestellten und Technikern und die Vergabe von Unteraufträgen ist auf den Kanarischen Inseln in vielen Fällen schwieriger und kostspieliger; dies gilt auch für verkaufsfördernde Maßnahmen außerhalb des regionalen Marktes. Darüber hinaus sind die Unternehmen aufgrund der eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten zur Bildung von großen Lagerbeständen gezwungen.

(8)Im Umweltbereich fallen höhere Kosten für die Entsorgung von Industrieabfällen und die Behandlung giftiger Abfälle an. Diese Kosten sind höher, weil es nur für bestimmte Erzeugnisse Verwertungsanlagen gibt und Abfälle daher zur Behandlung an Orte außerhalb der Kanarischen Inseln befördert werden müssen.

(9)Eine sorgfältige Prüfung der Lage bestätigt die Notwendigkeit, dem Antrag Spaniens auf Verlängerung der Ermächtigung bezüglich der Erhebung einer Steuer auf bestimmte, in einer Liste zusammengefasste Erzeugnisse, bei der eine Befreiung lokaler Erzeugnisse zulässig ist, stattzugeben.

(10)Die Steuer mit der Bezeichnung AIEM dient der autonomen Entwicklung der Sektoren der industriellen Produktion auf den Kanarischen Inseln und der Diversifizierung der Wirtschaft auf den Inseln.

(11)Mit der Entscheidung 2002/546/EG vom 20. Juni 2002, die auf der Grundlage von Artikel 299 EG-Vertrag erging, wurde Spanien ursprünglich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM“) zu befreien. Im Anhang dieser Entscheidung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(12)Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(13)Durch den Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

(14)Mit dem Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 wurde Spanien ermächtigt, für bestimmte Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen bzw. ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung AIEM anzuwenden. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(15)Der höchstzulässige Besteuerungsunterschied, der auf die betreffenden industriellen Erzeugnisse angewendet werden darf, beträgt 15 %. Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend werden die spanischen Behörden über den jeweils angemessenen Prozentsatz für die einzelnen Erzeugnisse entscheiden. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten. Für diesen Steuervorteil sollte jedoch, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr gelten.

(16)Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend können die spanischen Behörden, damit Flexibilität gewährleistet ist, Änderungen an den Erzeugnissen und ihren zulässigen Besteuerungsunterschieden vornehmen, um der tatsächlichen Höhe der Mehrkosten Rechnung zu tragen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln entstehen. In diesem Zusammenhang sollte unter der Voraussetzung, dass Änderungen im Einklang mit den Zielen von Artikel 349 AEUV stehen, für die spanischen Behörden die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf niedrigere Besteuerungsunterschiede anzuwenden und einen Mindeststeuersatz für bestimmte Erzeugnisse festzulegen. Jeder Änderung an der Liste der Erzeugnisse sollten folgende Förderfähigkeitskriterien zugrunde liegen: es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt; es sind Mehrkosten entstanden, die den Selbstkostenpreis der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

(17)Von den Marktanteilsschwellen kann in hinreichend begründeten Fällen abgewichen werden; unter anderem bei: einer arbeitsintensiven Herstellung; einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; die Herstellung von medizinischen Produkten und persönlichen Schutzausrüstungen, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Für die spanischen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste der Erzeugnisse und ihre zulässigen Besteuerungsunterschiede zu ändern, sofern solche Änderungen im Einklang mit den Zielen des Artikels 349 AEUV stehen.

(18)Der Einsatz der Mittel für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kanarischen Inseln wird auf nationaler Ebene durch die Zweckbindung der Einnahmen aus der AIEM gewährleistet. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, diese Steuereinnahmen in die Wirtschafts- und Steuerregelung der Kanarischen Inseln einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(19)Die Steuerbefreiungen von bzw. -ermäßigungen der AIEM sollten für sieben Jahre gelten. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Spanien der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(20)Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1. Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die spanischen Behörden ermächtigt, für Erzeugnisse, die unter die im Anhang aufgeführten Kategorien fallen und die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2027 Befreiungen bzw. Ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las Islas Canarias (AIEM)“ zu gewähren. Diese Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.

2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen, nicht zu Unterschieden von mehr als 15 % führen.

Spanien stellt sicher, dass die für die Erzeugnisse geltenden Befreiungen oder Ermäßigungen nicht den Prozentsatz überschreiten, der für die Aufrechterhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht überschreiten.

3. Für diesen Steuervorteil gilt, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

a) Es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %;

b) Es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt;

c) Es sind Mehrkosten entstanden, die die Kosten der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

Von den in Buchstabe a und b genannten Marktanteilsschwellen kann in hinreichend begründeten Fällen abgewichen werden; unter anderem bei:

i) einer arbeitsintensiven Herstellung;

ii) einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;

(iii) einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt;

(iv) einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist;

(v) der Herstellung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.

Artikel 3

Bis zum 1. Januar 2021 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission eine erste Liste von Erzeugnissen, auf die Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen angewendet werden. Diese Erzeugnisse fallen in die in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Kategorien. Die spanischen Behörden können unter der Voraussetzung, dass der Kommission alle einschlägigen Informationen bekannt gegeben werden, Änderungen an dieser Liste von Erzeugnissen vornehmen.

Artikel 4

Bis spätestens 30. September 2025 übermittelt Spanien der Kommission einen Bericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1dieses Beschlusses weiterhin gegeben sind. Der Bericht enthält die in Anhang II geforderten Angaben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Die Präsidentin

(1)    Beschluss Nr. 377/2014 des Rates vom 12. Juni 2014 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen InselnABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 4-8.
(2)    Die AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist die Rechtsgrundlage der EU, nach der die staatliche Beihilferegelung bezüglich der AIEM nach den Vorschriften der EU zulässig ist.
(3)    Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ein Instrument zur Einreihung von Waren, das im Gemeinsamen Zolltarif verwendet wird und in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt ist. Sie beruht auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS), die von der Weltzollorganisation (WZO) geführt wird. Ihre Positionen für die Einreihung sind vierstellig.
(4)    COM(2017) 623 final.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. März 2013.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen    Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Den Binnenmarkt weiter ausbauen:    mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen (COM(2015) 550 final), S. 4.
(9)    ABl. C vom , S. .

Brüssel, den 4.8.2020

COM(2020) 355 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

{SWD(2020) 154 final}


ANHANG I

Liste der unter Artikel 1 Absatz 1 fallenden Erzeugnisse nach den Erzeugniskategorien der Positionen des Harmonisierten Systems

Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei

0203     0204    0207    0407    0603    0701    0703    0706    0708    0810

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

2516     6801    6802    6810

Baumaterialien

2523     3816    3824    6809    7006    7007    7008    7009    7010    

Chemische Erzeugnisse

2804    2807     2811    2828    2853    3102    3105    3208    3209    3212    3213    3214    3304    

3401    3402    3406    3814     3917    3920    3923    3925    4012

Erzeugnisse der Metallindustrie

7308     7309     7604    7608    7610    8415    8424    8907    9403    9404    9406

Erzeugnisse der Lebensmittel- und Getränkeindustrie

0210     0305    0403    0406    0901    1101    1102    1601    1602    1702    1704    1806    1901 1902    1904    1905    2002    2005    2006    2007    2008    2009    2103    2105    2106    2201

2202    2203    2204    2208    2309

Tabakwaren

2402

Textil- und Lederwaren, Schuhe

6109    6112    

Papier

4808    4811    4818    4819    4821    4823

Erzeugnisse der grafischen Industrie

4909    4910    4911

ANHANG II

In den Überwachungsbericht gemäß Artikel 4 aufzunehmende Informationen

1. Geschätzte Mehrkosten. Die spanischen Behörden übermitteln einen Kurzbericht mit genügend Daten, um beurteilen zu können, ob Mehrkosten entstanden sind, die den Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen. Die Angaben im Kurzbericht müssen mindestens die folgenden Informationen einschließen, sofern diese verfügbar sind: Betriebsmittelkosten, Kosten im Zusammenhang mit großen Lagerbeständen, Ausrüstungskosten, zusätzliche Arbeitskosten und Finanzierungskosten. Diese Daten sind so zu übermitteln, dass mindestens auf die Erzeugniskategorien der Positionen des Harmonisierten Systems gemäß den vierstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen wird.

Der Bericht enthält ferner die Zusammenfassung der Ergebnisse ausführlicher Ad-hoc-Studien über Mehrkosten, die Spanien in regelmäßigen Abständen durchführt.

2. Sonstige Zuschüsse. Die spanischen Behörden übermitteln eine Aufstellung aller sonstigen Beihilfe- und Fördermaßnahmen, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status der Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

3. Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 1 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten AIEM-Regelung erhobenen oder nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 1.

Jahr*

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen**

Entgangene Steuereinnahmen

Steuereinnahmen – Einfuhren

Steuereinnahmen – lokale Erzeugung

Erläuterungen zur Tabelle:

(1)„entgangene Steuereinnahmen“: der Gesamtbetrag (in EUR), der infolge des auf die lokale Erzeugung angewandten Besteuerungsunterschieds (Ermäßigungen/Befreiungen) nicht erhobenen Steuern. Auf Erzeugnisebene wird dieser Betrag mittels Multiplikation des Werts der auf dem lokalen Mark verkauften Produktion (d. h. unter Abzug der Ausfuhren) mit dem angewandten Besteuerungsunterschied berechnet. Anschließend wird der Indikator ermittelt, indem man die Schätzungen auf Erzeugnisebene addiert.

(2)„Steuereinnahmen – Einfuhren“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(3)„Steuereinnahmen – lokale Erzeugung": Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer lokaler Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(4)(*) Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(5)(**) Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

4. Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 2 Daten anzugeben, die die Auswirkungen der ermäßigten Steuern auf die sozioökonomische Entwicklung der Region belegen. Die in der Tabelle geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung der unterstützten Wirtschaftszweige im Vergleich zur Gesamtleistung der regionalen Wirtschaft. Sollten bestimmte Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zur sozioökonomischen Gesamtleistung der Region aufzunehmen.

Tabelle 2.

Jahr*

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen**

Regionale Bruttowertschöpfung

-In den unterstützen Wirtschaftszweigen

Gesamtbeschäftigung in der Region

-In den unterstützen Wirtschaftszweigen

Anzahl aktiver Unternehmen

-In den unterstützen Wirtschaftszweigen

Preisniveauindex – Festland

Preisniveauindex – Region

Erläuterungen zur Tabelle:

(1) „unterstützte Wirtschaftszweige“: Hierunter sind die Wirtschaftszweige (NACE-Definition oder ähnliche Definition) zu verstehen, in denen die Erzeugung überwiegend (nach Erzeugungsvolumen) von Steuerermäßigungen/-befreiungen profitiert.

(2)(*) Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(3)(**) Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

5. Spezifikationen der Regelung. Die spanischen Behörden haben für jedes Erzeugnis (CN4, CN6, CN8 oder TARIC10, wie jeweils zutreffend) und nach Jahren (von 2019 bis 2024) die Tabellen 3 und 4 auszufüllen. In die Liste werden nur Erzeugnisse aufgenommen, die von differenzierten Steuersätzen profitieren.

Tabelle 3. Ausweis der Erzeugnisse und angewandten Sätze.

Unterstützte Erzeugnisse – KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen)

Jahr

Genehmigte KN4-Kategorie

Code-Spezifikationen

Externer Steuersatz

Interner Steuersatz

Angewendeter Besteuerungsunterschied

Erläuterungen**

2019

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

2021

2022

2023

Erläuterungen zur Tabelle:

(1)„genehmigte KN4-Kategorie“: die in diesem Beschluss genehmigte KN4-Kategorie.

(2)„Code-Spezifikation“: falls eine differenzierte steuerliche Behandlung auf andere zehnstellige Codes ausgedehnt wird oder auf anderen Ad-hoc-Spezifikationen der KN-/TARIC-Definition beruht.

(3)„externer Steuersatz“: der auf Einfuhren angewendete Steuersatz.

(4)„interner Steuersatz“: der auf die lokale Erzeugung angewandte Steuersatz.

(5)„Angewendeter Besteuerungsunterschied“: die Differenz zwischen dem externen und dem internen Steuersatz.

(6) (**) Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

Tabelle 4. Marktanteil unterstützter Erzeugnisse.

Unterstützte Erzeugnisse – KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen)*

Jahr

Volumen

Wert (in EUR)

Erläuterungen**

lokale Erzeugung

Einheit

Einfuhren

Marktanteil**

lokale Erzeugung

Einfuhren

Marktanteil**

2019

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

2021

2022

2023

Erläuterungen zur Tabelle:

(1)(*) Die erste Spalte sollte mit der vorhergehenden Tabelle identisch sein, damit ein Datenabgleich möglich ist.

(2)„Volumen“: Geben Sie in der Spalte „Einheit“ die Maßeinheit an (Tonnen, hl, Stück usw.).

(3)„Wert“: Bei Einfuhren stimmt dies mit der Steuerbemessungsgrundlage überein.

(4)(**) „Marktanteil“: Der Marktanteil wird mittels Abzug der Ausfuhren lokaler Erzeugnisse berechnet.

(5)(***) Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

6. Unregelmäßigkeiten. Die spanischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu Steuerhinterziehung oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der Anwendung der Bewilligungen zu machen. Dabei sind detaillierte Angaben zu machen, darunter zumindest Angaben über die Art des Falls, den Wert und den Zeitraum.

7. Beschwerden. Die spanischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Bewilligung eingegangen sind.