EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2020
COM(2020) 321 final
2020/0143(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
••Gründe und Ziele des Vorschlags
In Anhang der Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 heißt es wie folgt: „a) Das Vermögen der EGKS [Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl] in Abwicklung … wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a) genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren. c) Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.“
Angesichts des Fehlens noch ausstehender Anleihen und des Rückgangs der Verpflichtungen der EGKS werden Anlagetätigkeiten zur Erzielung von Einkünften für die Forschungsfinanzierung immer mehr zum vorherrschenden Schwerpunkt der EGKS in Abwicklung. In Entscheidung 2003/77/EG des Rates ist festgelegt, dass die Kommission das Vermögen der EGKS in Abwicklung so verwaltet, „dass im Bedarfsfall aus-reichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss“ (Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 2003/77/EG des Rates).
Die Europäische Kommission nutzt die Renditen der EGKS in Abwicklung zur Unterstützung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor. Die Fähigkeit des Portfolios, ausreichende Renditen zu erzielen, um ein sinnvolles Forschungsprogramm zu finanzieren, ist jedoch in den letzten Jahren infolge des säkularen Rückgangs der Finanzmarkt-Renditen unter Druck geraten. Schon vor den jüngsten Markteinbrüchen infolge der COVID-19-Pandemie ergab das Portfolio aufgrund des nach der Finanzkrise gesunkenen Zinsniveaus geringere Renditen. Die COVID-19-Krise hat diesen längerfristigen strukturellen Rückgang der erwarteten Renditen noch verschärft. Das Portfolio der EGKS hat den akuten Marktrückgang nach der COVID-19-Krise im Vergleich zu gleichrangigen Fonds aufgrund seiner relativ konservativen Zusammensetzung verhältnismäßig gut überstanden. Nichtsdestoweniger wird diese Krise dauerhafte Auswirkungen auf die erwarteten Renditen haben und verstärkt die Notwendigkeit, alternative Mittel ausfindig zu machen, um das Vermögen des Fonds zur Unterstützung der Politik der Europäischen Union (EU) einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund möchte die Kommission Kooperationsforschungsprojekte im Kohle- und Stahlsektor stärker unterstützen und gleichzeitig eine Änderung der Entscheidung 2008/376/EG des Rates vorschlagen, um diese mit den Zielen des Grünen Deals in Einklang zu bringen. Ferner beabsichtigt die Kommission, große bahnbrechende Forschungsprojekte, die bis 2030 zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen, sowie Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs für den Kohlesektor zu unterstützen. Für ein Programm dieser Art wird ein stetiger Finanzrahmen von jährlich [111 Mio.] EUR als angemessen betrachtet. Dies ist notwendig, um sinnvolle Unterstützung für vielversprechende Projekte in einer Höhe zu leisten, die für die Deckung der Programmbetriebskosten erforderlich ist.
Um regelmäßige jährliche Mittelzuweisungen in Höhe von [111 Mio.] EUR bis zum Jahr 2027 zu ermöglichen, muss die Art und Weise geändert werden, wie das Vermögen der EGKS in Abwicklung verwendet und angelegt wird. Die vorgeschlagenen Änderungen der aktuellen Entscheidung werden eine Unterstützung für Kooperationsforschungsprojekte und bahnbrechende Forschungsprojekte im Stahlsektor sowie für Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs für den Kohlesektor in dieser Höhe ermöglichen. Während der Gesamtbetrag des angelegten Vermögens durch diese jährlichen Zuweisungen schrittweise verringert werden wird, wird für die Zeit nach 2027 dennoch ein angemessener Betrag an investierbarem Vermögen verbleiben.
••Jüngste Wertentwicklung und Prognose für das angelegte Vermögen der EGKS in Abwicklung:
Zum 1. März 2020 beträgt das Portfolio etwa 1,5 Mrd. EUR. Der Umfang des Portfolios ist seit dem 30. Juni 2012 leicht zurückgegangen, da die Gesamterträge und die neu eingegangenen Beiträge durch die Abflüsse zur Finanzierung der Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren kompensiert wurden.
Seit 2003 und bis vor Kurzem hat das Vermögen der EGKS in Abwicklung eine positive Rendite ergeben, die in Verbindung mit den über einen Glättungsmechanismus verfügbaren Mitteln eine jährliche Unterstützung für Forschungsprojekte in Höhe von 50 Mio. EUR ermöglicht hat. Ende 2017 war die Wertentwicklung des Portfolios seit Verabschiedung der Entscheidung 2003/77/EG des Rates in ihrer durch die Entscheidung 2008/750/EG des Rates geänderten Fassung positiv: Die Beträge wurden wie verlangt ausgezahlt, und die Rendite des Portfolios war in Anbetracht des Marktumfelds und der allgemein restriktiven Leitlinien zufriedenstellend. Im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2017 erzielte das Portfolio eine kumulative positive Rendite von +8,5 %.
Die Rendite auf das angelegte Vermögen hat die Benchmark durchweg übertroffen und sich als überlegene Alternative zu Anlagen zu den gültigen risikofreien Zinssätzen erwiesen, die in den vergangenen Jahren in den negativen Bereich abgerutscht sind. Tatsächlich hat das Portfolio während seiner Laufzeit noch nie zuvor eine negative jährliche Wertentwicklung verzeichnet und hat seit seiner Auflegung eine kumulierte Rendite von 80 % erzielt. Für die Zukunft jedoch lässt das derzeit niedrige (und oft negative) Niveau der Anleiherenditen kurz- bis mittelfristig niedrigere erwartete Renditen erwarten, und es wird schwierig sein, überhaupt positive Renditen zu erzielen.
Darüber hinaus wird das Portfolio, wie im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) dargelegt, um schätzungsweise [250] Mio. EUR weiter abnehmen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Hinblick auf die Verwendung des Vermögens der EGKS eines anderen Ansatzes, um die politischen Ziele zu erreichen. Der vorliegende Vorschlag sieht zwei wesentliche Änderungen vor:
·Möglichkeit der Veräußerung von Vermögenswerten aus dem Portfolios, wenn erforderlich, um Zahlungen im Zusammenhang mit einer jährlichen Zuweisung von [111 Mio.] EUR bis zum Jahr 2027 zu ermöglichen, im Einklang mit dem Vorschlag für eine Änderung der Entscheidung 2003/76/EG. Abhängig von den Investitionsbedingungen und der Entwicklung der Größe des Portfolios wird dies eine allmähliche Verringerung des Volumens der verwalteten Vermögenswerte zur Folge haben;
·Diversifizierung der infrage kommenden Anlagen im Portfolio, um dessen Verhältnis von Risiko zu Rendite zu verbessern. Es wird vorgeschlagen, das Universum der infrage kommenden Vermögenswerte zu erweitern, um die erwarteten Renditen für ein bestimmtes Risikoniveau zu erhöhen.
•Vorgeschlagene Änderungen, um bei Bedarf die Nutzung von Vermögenswerten zu erlauben, um eine jährliche Mittelzuweisung von [111 Mio.] EUR zu ermöglichen
Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung 2003/77/EG dahingehend zu ändern, dass ab dem 1. Januar 2021 Abflüsse in Verbindung mit einer jährlichen Mittelzuweisung von bis zu [111 Mio.] EUR bis zum Jahr 2027 zur Unterstützung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor außerhalb des Forschungsrahmenprogramms ausdrücklich erlaubt sind. Die jährliche Mittelzuweisung erfolgt nach den in der überarbeiteten Entscheidung 2003/76/EG des Rates festgelegten Kriterien. Zahlungsanträge bezüglich der genannten Mittelzuweisung werden durch Nutzung der Nettoeinnahmen aus Anlagen sowie die Entnahme von Vermögenswerten aus der EGKS in Abwicklung beglichen.
Die jährliche Mittelzuweisung sollte ausdrücklich in der Entscheidung verankert werden, um einen vorhersehbaren Fluss von Mitteln in ausreichendem Umfang zu ermöglichen, damit die gewünschte Unterstützung für Kooperationsforschungsprojekt im Kohle- und Stahlsektor fortgesetzt werden kann.
Bis dato erfolgt die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung auf der Grundlage, dass die Rendite des angelegten Vermögens zur Finanzierung von Forschungsprojekten verwendet wird. Dies spiegelt sich im Wortlaut von Abschnitt 1 („Verwendung der Mittel“) des Anhangs der Entscheidung 2003/77/EG des Rates sowie in Erwägungsgrund 3 derselben Entscheidung wider, in dem es heißt, dass das „gesamte … Kapital des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl … weiterhin zur Verfügung stehen [sollte]“.
Aus den vorstehenden Gründen sollte dieser Ansatz geändert werden, um der Notwendigkeit gerecht zu werden, Zahlungen in einer Höhe zu gewährleisten, die für die Durchführbarkeit eines sinnvollen Forschungsprogramms für den Kohle- und Stahlsektor erforderlich ist.
Die Annahme, dass mit dem Vermögen der EGKS in Abwicklung ein stabiles Einkommen erzielt werden kann, das ausreicht, um den Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu finanzieren, sofern es weiterhin zur Verfügung steht, ist in Anbetracht der dauerhaften Veränderung der Lage am Finanzmarkt nicht mehr haltbar. Deshalb ist es notwendig, die Entscheidung zu aktualisieren, um den Erfordernissen der zugrunde liegenden Politik, der die EGKS in Abwicklung dienen soll, sowie den Herausforderungen in Bezug auf die Erzielung von Renditen auf einem aufgrund der derzeitigen Marktbedingungen erforderlichen Niveau besser Rechnung zu tragen.
Die Zahlungen würden jährlich erfolgen, sobald die entsprechenden Projekte ermittelt wurden, und zwar stets im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von [111 Mio.] EUR. Der jährliche Betrag, der aus der EGKS in Abwicklung bereitgestellt werden kann, würde sich auf [111 Mio.] EUR belaufen, um einen nachhaltigen Einsatz der Mittel zur zukünftigen Forschungsfinanzierung zu ermöglichen.
••Vorgeschlagene Änderungen zur Ermöglichung der Diversifizierung infrage kommender Vermögenswerte:
Traditionell wurde das Vermögen der EGKS vorwiegend in auf Euro lautende staatliche und supranationale Schuldtitel investiert. Über dieses Anlageuniversum konnten stetige positive Erträge erzielt und das Portfoliorisiko zugleich auf einem geringen Niveau gehalten werden. In den vergangenen Jahren haben sich die Wirtschafts- und Marktbedingungen in einer Weise verändert, die die Möglichkeiten zur Erzielung von Renditen aus Anlagen in staatliche und supranationale Schuldtitel dauerhaft verringert hat. Auch in Zukunft werden die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Euro-Anleihemärkte im Besonderen aufgrund extrem niedriger bzw. negativer Renditen (insbesondere für Wertpapiere von Emittenten mit der höchsten Bonitätsstufe) und einer verringerten Liquidität, die unter anderem auf die akkommodierende Geldpolitik der Europäischen Zentralbank und ihre Anleihekaufprogramme zurückzuführen ist, anspruchsvoll bleiben. Jeglicher Anstieg der Zinssätze von dieser niedrigen Ausgangslage aus führt zu einer Neubewertung der bestehenden Vermögenswerte nach unten, was das Risiko sehr niedriger oder negativer Renditen impliziert, bis Neuinvestitionen zu höheren Renditen den anfänglichen Neubewertungseffekt allmählich ausgleichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Widerstandsfähigkeit des Portfolios der EGKS gegenüber diesen Herausforderungen erhöht werden, indem die Möglichkeiten für Anlagen in andere Vermögensklassen erweitert und andere Anlagetechniken eingesetzt werden, um das Portfolio vor einer ausschließlichen Abhängigkeit von festverzinslichen Wertpapieren zu schützen.
Ungeachtet der geplanten Entnahmen bis 2027 ist der Anlagehorizont der verbleibenden Mittel eher langfristig, was eine weitere Diversifizierung ermöglicht. Das Portfolio der EGKS war bisher relativ frei von materiellen Verbindlichkeiten und nicht Gegenstand von Abflüssen in einem Ausmaß, das den Anlagehorizont oder das Volumen der Vermögenswerte im Portfolio qualitativ verändert hat. Diese Situation wird sich nach der Einführung von Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung des Forschungsprogramms ändern. Vorhersehbare Zahlungen dieser Größenordnung dürften jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf den Anlagehorizont oder die Risikotoleranz der verbleibenden Vermögenswerte im Portfolio haben, und auch die Zahlungen werden über einen Horizont von mehreren Jahren erfolgen.
Infolge seines längeren Anlagehorizonts verfügt das Portfolio über eine größere Kapazität, Vermögenswerte zu halten, wo dies erforderlich ist, um eine Werterholung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, das Anlageuniversum der Finanzleitlinien zu erweitern, um die Auswirkungen niedriger oder negativer Renditen so weit wie möglich abzuschwächen und die Diversifizierung und Widerstandsfähigkeit des Portfolios zu verbessern, während gleichzeitig eine konservative Anlagepolitik verfolgt wird, die die Kapitalerhaltung mit einem hohen Konfidenzniveau sichert und die Rendite nach Möglichkeit erhöht, wenn sie mit diesem Ziel vereinbar ist. Langfristig gesehen dürfte die Ausweitung der Klassen infrage kommender Vermögenswerte dazu beitragen, eine stabile und vorhersehbare Verwaltung des Portfolios zu gewährleisten, einschließlich der vorhersehbaren Zahlungen, die aus dem Vermögen geleistet werden und mit der jährlichen Mittelzuweisung verbunden sind; durch die Zahlung jährlicher Raten dürfte zudem die Geschwindigkeit der Reduzierung der zugrunde liegenden Ressourcen verringert werden.
Die Kommission schlägt eine Erweiterung der Finanzleitlinien vor, um das infrage kommende Universum verfügbarer Vermögenswerte bzw. Instrumente und mögliche Kombinationen von Risikoexpositionen (z. B. Zins- und Kreditrisiko und einige begrenzte Aktienmarktrisiken) auszuweiten. Neue Anlagemöglichkeiten erlauben eine effizientere Verwaltung des Portfolios (im Hinblick auf Diversifizierung und ein angemessenes Verhältnis zwischen Risiko und Rendite) und unterstützen die mittel- bis langfristig erwarteten Renditen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Diversifizierung des Portfolios ein Engagement in neuen Quellen der Marktvolatilität mit sich bringt, was die Wertentwicklung auf kurze bis mittlere Sicht belasten kann. Angesichts des längeren Anlagehorizonts eines beträchtlichen Teils des Vermögens ist das Portfolio der EGKS jedoch gut positioniert, um kurze Zeiten einer unterdurchschnittlichen Wertentwicklung in der einen oder anderen Vermögensklasse aufzufangen, sodass die verbesserten risikobereinigten Renditechancen auf längere Sicht genutzt werden können. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Diversifizierung keine Garantie gegen eine mögliche negative Wertentwicklung für einen bestimmten Zeitraum ist, da die Vorteile der Diversifizierung durch eine unterdurchschnittliche Wertentwicklung in der zentralen Vermögensklasse (Staatsanleihen und supranationale Anleihen) aufgewogen werden können. Diese allgemeinen Vorbehalte sind ein inhärentes Merkmal der Vermögensverwaltung und werden an dieser Stelle angeführt, um einen ausgewogenen Überblick über die Bandbreite möglicher Ergebnisse zu geben. Insgesamt ist die Kommission als verantwortungsbewusste Verwalterin von EU-Mitteln der Auffassung, dass die Erweiterung des infrage kommenden Anlageuniversums eine geeignete Möglichkeit darstellt, die längerfristige Wertentwicklung des angelegten Vermögens der EGKS zu verbessern.
In Anbetracht des Vorstehenden unterbreitet die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet.
Wie vorstehend erläutert, wird in dem Beschluss vorgeschlagen, die Entscheidung über die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung dahingehend zu ändern, dass Folgendes ermöglicht wird:
·Anlagen in eine breitere Palette von Geldmarktinstrumenten (insbesondere Geldmarktfonds);
·Anlagen in eine breitere Palette von schuldtitel- und kreditbezogenen Wertpapieren;
·Engagement in Aktienmärkten und aktienähnlichen Produkten (insbesondere durch geeignete Instrumente wie Indexfonds);
·Einsatz von Standardanlagetechniken wie Zins-Futures zur Verwaltung der Fälligkeit;
·Investitionen in auf US-Dollar lautende abgesicherte Anlagen.
Der Beschluss würde nicht die automatische Verwendung dieser Vermögenswerte oder Instrumente implizieren. Stattdessen würde die Kommission durch den Beschluss lediglich ermächtigt werden, solche Anlagen zu tätigen, wenn die Marktbedingungen günstig sind und die Anlagen mit dem Anlagehorizont übereinstimmen, wobei die Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung bis 2027 berücksichtigt werden. Die Kommission wird bei der Nutzung dieser erweiterten Anlagemöglichkeiten Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, um die Wahrscheinlichkeit positiver Ergebnisse zu maximieren. Sie wird über die Entscheidung, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, in ihren Jahresberichten Bericht erstatten und dabei die Gründe für die Erweiterung des Anlageuniversums darlegen und, sobald die Wertentwicklungsdaten dies zulassen, über die beobachteten Ergebnisse berichten.
Die Auswahl der Vermögenswerte umfasst sowohl ein Negativ-Screening (eine Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Geldanlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten) als auch ein Positiv-Screening (zur Förderung der Berücksichtigung positiver ökologischer, sozialer und Governance-bezogener Erwägungen bei der Auswahl der Anlagen). Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission sollte in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen.
••Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Der Rat hat kürzlich über die Möglichkeit der Wiederverwendung freigegebener Beträge für die Forschung entschieden. Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates wird parallel dazu unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen der Entscheidung 2003/77/EG des Rates geändert.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage, durch die der EU Handlungskompetenzen übertragen werden, bilden der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und das den EU-Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl insbesondere Artikel 2 Absatz 2.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Bestimmungen zur Durchführung des Protokolls wurden in einer Entscheidung des Rates festgelegt, deren Änderung unter das alleinige Initiativrecht der Kommission fällt.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag enthält Nebenbestimmungen und ist somit für das Funktionieren der Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, durch die Kommission erforderlich.
•Wahl des Instruments
Ein Beschluss des Rates zur Änderung der geltenden Entscheidung 2003/77/EG des Rates ist eine „Maßnahme zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“, wie in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 37 vorgesehen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag basiert auf den Ergebnissen des Fünfjahresberichts, der eine regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Leitlinien vorsieht. Der letzte Fünfjahresbericht wurde am 2. März 2018 veröffentlicht (COM(2018) 84 final).
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt. Die wichtigsten Interessenträger sind die Mitgliedstaaten, die während des Gesetzgebungsverfahrens im Rat konsultiert werden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Jahr 2014 wurde von der Weltbank ein Peer-Review der Vermögensverwaltungsaktivitäten der Kommission (einschließlich des Portfolios der EGKS in Abwicklung) durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Peer-Review in Bezug auf den Rahmen der Leitlinien wurden bei der Ausarbeitung dieses Änderungsvorschlags berücksichtigt.
In jüngerer Zeit kam eine im September 2019 veröffentlichte Überprüfung des Rechnungshofs zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu dem Ergebnis, dass die Finanzierung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl auf der alleinigen Grundlage von Einnahmen aus der Vermögensverwaltung im derzeitigen Zinsumfeld nicht nachhaltig ist.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist für die vorgeschlagene Änderung nicht erforderlich, da die erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen nicht erheblich sein dürften.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag basiert auf den Ergebnissen des Fünfjahresberichts, der eine regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Leitlinien vorsieht.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Aus dem Vorschlag ergeben sich keine neuen Verbindlichkeiten, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens zulasten des Gesamthaushaltsplans gehen.
5.WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Wie in Nummer 7 der Finanzleitlinien vorgesehen, erstellt die Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten und übermittelt diesen an die Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Finanzbericht erstellt, dem die geprüften Jahresabschlüsse beigefügt sind und in dem über die Ergebnisse des gesamten Jahres berichtet wird.
Schließlich legt die Kommission alle fünf Jahre einen spezifischen Bericht über die Anwendung der Finanzleitlinien vor (Artikel 2).
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Detaillierte Erläuterung der Bestimmungen des Vorschlags zur Ermöglichung einer höheren Diversifizierung infrage kommender Vermögenswerte
Mit den aktuellen Finanzleitlinien wird ein relativ restriktiver Ansatz in Bezug auf die Definition des Begriffs „infrage kommende Vermögenswerte“ umgesetzt. So beziehen sie sich etwa auf absolute und nominale Grenzbeträge (z. B. maximal 250 Mio. EUR pro EU-Mitgliedstaat), Bonitätseinstufungen (z. B. mindestens Bonitätsstufe „AA“, außer für EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen) oder maximale Laufzeit (z. B. höchstens 10,5 Jahre Restlaufzeit beim Kauf).
Durch diese Beschränkungen werden große Teile der Finanzmärkte ausgeschaltet.
Zum Beispiel:
·Die Beschränkungen hinsichtlich der Bonitätseinstufung schließen den Markt für Unternehmens- und Finanzanleihen, der Diversifizierung und höhere Renditen bieten und dazu beitragen könnte, die Auswirkungen negativer Zinssätze im derzeitigen Umfeld zu mildern, fast vollständig aus;
·Ähnliche Überlegungen ergeben sich in Bezug auf die Beschränkungen im Hinblick auf die Laufzeit, durch die Anlagen in Anleihen mit längerer Laufzeit, die ähnliche Vorteile bieten könnten, verhindert werden. Eine Änderung dieser Beschränkungen würde eine diversifizierte Portfoliostrukturierung mit höheren erwarteten Renditen ermöglichen, wobei das Portfoliorisiko insgesamt dank günstiger Korrelationseffekte auf einem ähnlichen Niveau wie derzeit gehalten werden könnte.
Nach der Finanzkrise von 2008 wurden die Marktbedingungen für Verwalter von festverzinslichen Vermögenswerten aufgrund des niedrigen und oft negativen Zinsniveaus, das sich insbesondere für Anlagen mit geringerem Kreditrisiko durchsetzte, schwieriger. In diesem Zusammenhang stellt es für Verwalter von festverzinslichen Vermögenswerten eine große Herausforderung dar, eine positive Wertentwicklung zu erzielen, insbesondere über mittel- bzw. langfristige Anlagehorizonte. Im Jahr 2020 verschlechterte sich die Situation mit der Coronavirus-Krise noch weiter, und das Umfeld mit niedrigen bzw. negativen Zinsen könnte noch weiter bis in die Zukunft andauern.
Um die negativen Folgen dieser Faktoren zu begrenzen, ist es für Vermögensverwalter wichtig, dass sie Zugang zu einem möglichst breiten Anlageuniversum haben. Auf diese Weise können die Vermögensverwalter für eine stärkere Diversifizierung sorgen und von Vermögensklassen profitieren, die unterschiedliche Renditemuster und geringere Korrelationen aufweisen. Über lange Anlagehorizonte dürften stark diversifizierte Portfolios eine bessere Wertentwicklung verzeichnen als weniger diversifizierte Portfolios, und das bei einem etwa gleich hohen Risiko.
Daher wird vorgeschlagen, die derzeitigen Finanzleitlinien folgenden Änderungen zu unterziehen:
A. Die absoluten Grenzen und die Beschränkungen im Hinblick auf Bonitätseinstufung und Laufzeit sollten angepasst werden.
Es wird vorgeschlagen, in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung, die eine gewisse Flexibilität erfordern (z. B. die Festlegung der Grenzen in Bezug auf Risiko, Laufzeit und Konzentration), einen dynamischeren Ansatz zu wählen.
Dies würde eine regelmäßigere Anpassung dieser Aspekte an die sich entwickelnden Marktbedingungen ermöglichen und auf den kürzlich von der Kommission verabschiedeten Leitlinien für den gemeinsamen Dotierungsfonds, ein anderes großes Portfolio, das von der Kommission verwaltet wird, aufbauen. Die Vermögenswerte werden auf der Grundlage einer Anlagestrategie verwaltet, die in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikotoleranz zum Ausdruck kommt. Die Anlagestrategie schlägt sich in einer strategischen Benchmark nieder. Die Benchmark wird im Einklang mit den Verfahren der Branche festgelegt.
Die Risikotoleranz könnte auch weiter gefasst werden (z. B. durch Auflistung der infrage kommenden Vermögenskategorien und anhand von spezifischen Risikoparametern wie dem Risikopotenzial). Die Grenzen könnten besser als Markt- statt als Nominalwert ausgedrückt und als maximales prozentuales Engagement des Marktwerts des gesamten Portfolios definiert werden. Dadurch werden Engagements präziser definiert, da aufgrund des niedrigen oder negativen Renditeumfelds viele Wertpapiere deutlich über dem Nennwert (100 %) notiert werden und die Nominalwerte möglicherweise nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert solcher Engagements widerspiegeln. Die Grenzen als Marktwert auszudrücken und als maximales prozentuales Engagement des Marktwerts des gesamten Portfolios zu definieren ist auch gerade dann wichtig, wenn sich der Marktwert des gesamten Portfolios aufgrund der Marktbewertung oder aufgrund von Zu- oder Abflüssen ändert.
Die Konzentrationsgrenzen könnten verfeinert werden, um eine Unterscheidung zwischen sichereren und risikoreicheren Kreditengagements zu ermöglichen, etwa indem größere Engagements nur für Emittenten mit hohen Bonitätsstufen zugelassen werden.
Es wird vorgeschlagen, die infrage kommenden Instrumente im Rahmen der Leitlinien für die Vermögensverwaltung zu definieren, während die Benchmark und die spezifischen Anlagegrenzen in den internen Dokumenten der Europäischen Kommission festgelegt werden.
B. Es sollten Anlagen in anderen Währungen erlaubt werden.
Gegenwärtig schweigen die Finanzleitlinien über die Zulässigkeit von Anlagen in Fremdwährungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf Euro lautende Anlagen nur etwa 25 % des weltweiten Anleihemarktes ausmachen.
Daher wird vorgeschlagen, Anlagen in auf US-Dollar lautende abgesicherte Wertpapiere, die von staatlichen, supranationalen und kommunalen Stellen und Agenturen begeben werden, ausdrücklich zuzulassen.
Insbesondere würde die (teilweise) Investition in auf US-Dollar lautende hochliquide Anleihen, die von solchen Einrichtungen begeben werden, den Zugang zu großen und liquiden Märkten, etwa zum amerikanischen Markt für öffentliche Schuldtitel, ermöglichen. Dies könnte angesichts der vorstehend erwähnten Liquiditätsengpässe an den Euro-Anleihemärkten hilfreich sein. Ferner würden so Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve mit potenziell höheren Carry- bzw. Roll-Down-Chancen ermöglicht werden.
Das Risiko von Verlusten aufgrund von Wechselkursschwankungen könnte abgesichert werden. Es gibt zwar Instrumente zur Absicherung eines solchen Währungsrisikos, die aktuellen Finanzleitlinien schweigen jedoch zu dieser Art von Transaktion. Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers beschließen, dass abgesicherte Anlagen in anderen Währungen (als US-Dollar) gemäß den im Anhang des Beschlusses dargelegten Kriterien ausdrücklich infrage kommen können. Die tatsächliche Nutzung solcher Instrumente wäre eingeschränkt und würde unter Berücksichtigung der entsprechenden Kosten und der vorherrschenden Marktbedingungen erfolgen.
C. Der Umfang von Organismen für gemeinsame Anlagen sollte ausgeweitet werden.
Im Jahr 2014 führte ein Team von Spezialisten der Weltbank eine Bewertung der Vermögensverwaltungstätigkeiten der Kommission durch. Die Weltbank nahm die von der Kommission angewandten Verfahren genau unter die Lupe und kam zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Ziele bei der Verwaltung der unter ihrer Verantwortung stehenden Portfolios unter Einhaltung der strengen Standards der Branche erreicht. Die Weltbank sprach ferner einige Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Investitionsprozesses und der Renditen aus.
Insbesondere für Mittel mit langfristigem Horizont schlug die Weltbank das Konzept vor, einen bestimmten Prozentsatz dieser Mittel in Kapitalbeteiligungen anzulegen, möglicherweise über kollektive Investmentfonds. Diese Instrumente ermöglichen bei sorgfältiger Auswahl ein gut diversifiziertes Beteiligungsengagement. Da Beteiligungstitel eine verhältnismäßig geringere Korrelation zu festverzinslichen Anlagen aufweisen, würden sie das Risiko-Rendite-Profil des Portfolios über einen langfristigen Horizont verbessern. Andererseits können Strukturierungen in Bezug auf Beteiligungstitel kurz- bis mittelfristig die Volatilität der Portfoliorenditen erhöhen.
Organismen für gemeinsame Anlagen finden in den aktuellen Leitlinien bereits Erwähnung, sind aber mit einer Bonitätseinstufung von mindestens „AA“ verbunden, was de facto meist nur auf kurzfristige festverzinsliche Organismen für gemeinsame Anlagen zutrifft und die Mehrheit der festverzinslichen Fonds und Beteiligungsfonds ohne Bonitätseinstufung somit ausschließt.
Es wird daher vorgeschlagen, das Spektrum der infrage kommenden Vermögensklassen und Organismen für gemeinsame Anlagen zu klären, um sowohl Beteiligungstitel als auch breitere festverzinsliche Anlagen, auch in solchen gut diversifizierten Organismen, zuzulassen.
Im Wesentlichen wird vorgeschlagen, mehrere Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen (z. B. Geldmarktfonds, Indexfonds oder Anlagefonds) zuzulassen. Diese können in unterschiedlichem Maße ein diversifiziertes Engagement in breiten Marktindizes, bestimmten geografischen Sektoren und/oder bestimmten Vermögensklassen wie festverzinslichen Wertpapieren und/oder Beteiligungstiteln bieten.
D. Es sollten andere Sicherungsinstrumente zur Verwaltung des Zinsrisikos erlaubt werden.
Zinsderivate stellen Instrumente zur effizienten Verwaltung des Zinsrisikos dar und werden heutzutage häufig von staatlichen Finanzinstituten eingesetzt. Typischerweise sind diese Märkte auch liquide – während der Finanzkrise behielt der Futures-Markt zum Beispiel eine hohe Liquidität im Gegensatz zum Kassamarkt für Staatsanleihen. Der Einsatz solcher Instrumente würde mit robusten Risikoverfahren und IT-Systemen umrahmt werden, um die damit verbundenen betrieblichen Abläufe und das intrinsische Risiko dieses Marktes zu überwachen und zu bewältigen.
Wie oben dargelegt, würde der Beschluss nicht die automatische Verwendung dieser Vermögenswerte oder Instrumente implizieren. Stattdessen würde die Kommission durch den Beschluss lediglich ermächtigt werden, solche Anlagen zu tätigen, wenn die Marktbedingungen günstig sind. Die Kommission wird bei der Nutzung dieser erweiterten Anlagebefugnisse Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, um die Wahrscheinlichkeit positiver Ergebnisse zu maximieren. Sie wird über die Entscheidung, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, in ihren Jahresberichten Bericht erstatten und dabei die Gründe für die Erweiterung des Anlageuniversums darlegen und, sobald die Wertentwicklungsdaten dies zulassen, über die beobachteten Ergebnisse berichten.
E. Es sollten ökologische, soziale und Governance-bezogene Kriterien berücksichtigt werden.
Da Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, zunehmend an Bedeutung gewinnen und die Kommission in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen muss, würde der Beschluss die Bedeutung dieser Praktiken im Prozess der Auswahl von Vermögenswerten hervorheben. Dieser Prozess würde sowohl ein Positiv-Screening (zur Förderung der Berücksichtigung ökologischer, sozialer und Governance-bezogener Erwägungen bei der Auswahl der Anlagen) als auch ein Negativ-Screening (eine Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Geldanlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten) umfassen.
2020/0143 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, braucht die Europäische Union Vorreiter in den Bereichen Klima und Ressourcen, die bis 2030 die ersten kommerziellen Anwendungen bahnbrechender Technologien in Schlüsselbranchen entwickeln, sowie eine CO2-freie Stahlerzeugung bis 2030.
(2)Gemäß der Entscheidung 2003/76/EG des Rates muss die Kommission das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl so verwalten, dass ein langfristiger Ertrag gewährleistet ist. In Beschluss 2003/77/EG des Rates sind die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung dieser Vermögenswerte festgeschrieben. Nach Maßgabe von Artikel 2 des Beschlusses 2003/77/EG muss die Kommission diese Leitlinien überprüfen oder ergänzen sowie eine Neubewertung ihrer Funktionsweise und Wirksamkeit vornehmen.
(3)Um sinnvolle Unterstützung für vielversprechende Kooperationsforschungsprojekte bereitzustellen, deren kritische Masse ausreicht und deren Mehrwert für die Union groß genug ist, um die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit und Sicherheit sowie die Arbeitsbedingungen in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu verbessern, muss dafür gesorgt werden, dass bis zum Jahr 2027 Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe [von Artikel 2] der Entscheidung 2003/76/EG zur Finanzierung solcher Projekte geleistet werden. Diese Zahlungen sollten aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Erlösen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens bis zu dem Jahresbetrag finanziert werden, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG festgelegt wurde.
(4)Die Erfahrungen, die im des letzten Fünfjahreszeitraum der Umsetzung der Finanzleitlinien (2012-2017) gesammelt wurden, und die Entwicklung der Bedingungen an den Finanzmärkten zeigen, dass es einer Anpassung dieser Leitlinien bedarf.
(5)Das nach den Entnahmen bis 2027 verbleibende Vermögen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung entsprechend der Entscheidung 2003/76/EG sollte auf der Grundlage eines längerfristigen Anlagehorizonts verwaltet werden, um eine weitere Diversifizierung zu ermöglichen.
(6)Im Durchschnitt ist die Anlage eines großen Teils des Vermögens auf längere Sicht mit höheren erwarteten Renditen vereinbar, wobei die Möglichkeit erhöhter kurzfristiger Schwankungen zu berücksichtigen ist. Dennoch sollten die Anlagen darauf abzielen, einen ausreichenden Betrag an liquiden Mitteln für die jährlichen Zahlungen sicherzustellen, die von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG angefordert werden.
(7)Die Finanzleitlinien sollten einen flexibleren Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und geeignete Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele festlegen.
(8)Die Vermögensklassen sollten nicht für sich allein, sondern bezüglich ihrer Funktion betrachtet werden, die sie in einem diversifizierten Portfolio erfüllen. Eine Diversifizierung zwischen den Vermögensklassen führt historisch gesehen zu höheren Renditen bei gleichem Risiko. Die Korrelation zwischen Vermögenswerten ist wichtig, um Entscheidungen über die Vermögensanlage im Zusammenhang mit dem Gesamtanlagerisiko und der Rendite zu treffen.
(9)Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollten auf der Grundlage einer Anlagestrategie verwaltet werden, die in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung bzw. Benchmark unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikotoleranz der Vermögenswerte zum Ausdruck kommt. Die Benchmark bietet den Vermögensverwaltern langfristige Orientierung bei Anlagen, und zwar in Form von Strukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien von Vermögenswerten.
(10)Die Finanzleitlinien sollten Anlagen in hochliquide, auf US-Dollar lautende Anleihen, die von staatlichen, supranationalen und kommunalen Stellen und Regierungsbehörden begeben werden, ermöglichen, um für eine stärkere Diversifizierung zu sorgen und gleichzeitig die Risiken von Verlusten aufgrund von Wechselkursschwankungen – in angemessenem Umfang –abzusichern. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission über Investitionen in andere Vermögenswerte zu entscheiden, die auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften und/oder anderer Mitgliedstaaten lauten. Solche Entscheidungen sollten sich auf einen lückenlosen Nachweis der Vorteile der betreffenden Anlage in Bezug auf die Wertentwicklung des Vermögens stützen. Die Finanzleitlinien sollten das Spektrum der infrage kommenden Anlagen erweitern, um die Möglichkeit eines diversifizierten Engagements in breiten Marktindizes, bestimmten geografischen Sektoren und bestimmten Vermögensklassen zu bieten.
(11)Die Finanzleitlinien sollten andere Finanzierungsinstrumente wie Futures, Forwards und Swaps für die Verwaltung von Risiken, etwa Zins- und Währungsrisiken, zulassen.
(12)Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung und sollten bei Anlageentscheidungen beachtet werden. Die Entscheidung 2003/77/EG sollte auch dahingehend geändert werden, als dass Investitionspraktiken, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, eingeführt werden, indem sowohl ein Positiv-Screening zur Förderung der Berücksichtigung ökologischer, sozialer und Governance-bezogener Erwägungen bei der Auswahl der Anlagen als auch ein Negativ-Screening in Form einer Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Geldanlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten vorgesehen wird.
(13)Der Jahresbericht der Kommission an die Mitgliedstaaten über die entsprechend den Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten sollte Angaben zur Strukturierung in Bezug auf die verschiedenen Vermögensklassen enthalten. Ferner sollte im Jahresbericht jede größere Änderung der strategischen Portfoliostrukturierung erläutert werden.
(14)Die Entscheidung 2003/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)Angesichts der strukturellen Verbindung zum Beschluss 2003/76/EG gilt diese Änderung erst ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Beschlusses [XXXX/XX] zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Unter Berücksichtigung von Artikel 145 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist es angemessen, dass diese Änderung erst ab dem 1. Januar 2021 gilt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/77/EG wird wie folgt geändert:
(1)Folgender Artikel 1a wird eingefügt:
„Artikel 1a
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von [111 Mio.] EUR jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Erlösen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem Jahresbetrag finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG festgelegt wurde.“;
(2)Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Beschlusses [XXXX/XX] zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl oder ab dem 1. Januar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2020
COM(2020) 321 final
ANHANG
des
BESCHLUSSES DES RATES
zur Änderung des Beschlusses 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen
Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach
Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
ANHANG
Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
1.VERWENDUNG DER MITTEL
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht benötigt werden, um den in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen nachzukommen, werden diese Vermögenswerte im Einklang mit dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt, um Renditen zu erzielen, die dazu verwendet werden können, die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden dazu eingesetzt, im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von [111 Mio.] EUR jährliche Zahlungen für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu leisten. Diese Zahlungen erfolgen aus den Nettoeinnahmen, die aus den Anlagen erzielt wurden. Reichen diese Nettoeinnahmen für die jährliche Mittelzuweisung nicht aus, so werden sie durch den Erlös aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ergänzt. Ab 2028 wird das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
2.ANLAGEHORIZONT, ANLAGEZIEL UND RISIKOTOLERANZ
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden mit dem Ziel angelegt, den Vermögenswert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht.
Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet.
Zur Verwirklichung des Anlageziels dient eine umsichtige Anlagestrategie, die auf einem hohen Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Vermögenskategorien, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.
Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte im Portfolio festgelegt werden.
Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl gemessen wird.
Die Anlagestrategie und die Benchmark werden von der Kommission vorgeschlagen und mit dem Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission vereinbart.
Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme.
Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl berücksichtigt.
3.GRUNDSÄTZE DER PORTFOLIOSTRUKTURIERUNG UND INFRAGE KOMMENDE ANLAGEN
Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher und/oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert sollte das Engagement sein.
Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird ausschließlich investiert in:
a)
auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte;
b)
festverzinsliche Wertpapiere und
c)
regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den im vorstehenden Unterabsatz genannten Vermögensklassen auf:
a)
Einlagen;
b)
Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c)
Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien);
d)
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können;
e)
Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 212 Absatz 2 der Haushaltsordnung niedergelegten Grundsatz;
f)
umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen;
g)
Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten;
Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Stärkung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl können in auf US-Dollar lautende abgesicherte hochliquide Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie im vorangehenden Unterabsatz dargelegt.
Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und für die eine Absicherung des Währungsrisikos gilt. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig ist.
4.ÖKOLOGISCHE, SOZIALE, GOVERNANCE-BEZOGENE UND MORALISCHE ERWÄGUNGEN
Es gelten die nachstehenden ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Kriterien:
a)
Die Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird gemäß dem politischen Ziel der Union umgesetzt, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit in dem Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Kapitals der Vermögenswerte vereinbar ist;
b)
Die Umsetzung der Anlagepolitik erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind;
c)
Die Kommission kann die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konsultieren;
d)
Die Kommission überwacht das ESG-Profil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und erstattet im Rahmen des in Nummer 7 (Verwaltungsverfahren) genannten Jahresberichts darüber Bericht.
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten werden aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossen:
a)
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, für die, nach Kenntnis der Kommission, mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die
i) gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkommen und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten;
ii) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind.
b)
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, die nach Kenntnis der Kommission mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften:
i) Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel oder Software);
ii) Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);
iii) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien.
5.ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Nettoeinnahmen aus der Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Erlöse aus der Veräußerung eines Teils dieser Vermögenswerte werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6.RECHNUNGSLEGUNG
Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
7.VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften und Verfahren durch.
Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Vermögensklassen, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Vermögensklassen zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Vermögensklassen.