Brüssel, den 15.7.2020

COM(2020) 314 final

2020/0148(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

{SEC(2020) 271 final} - {SWD(2020) 129 final} - {SWD(2020) 130 final} - {SWD(2020) 131 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Eine faire Besteuerung ist eine der wichtigsten Grundlagen der europäischen sozialen Marktwirtschaft und eine der Hauptsäulen des Engagements der Kommission für „eine Wirtschaft, deren Rechnung für die Menschen aufgeht 1 . Eine faire Besteuerung dient auch der Förderung von sozialer Gerechtigkeit und gleichen Wettbewerbsbedingungen in der EU. Ein gerechtes Steuersystem sollte auf Steuergesetzen basieren, mit denen sichergestellt wird, dass jeder seinen Beitrag leistet, und die es Steuerpflichtigen, ob Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürgern, leicht machen, die Vorschriften einzuhalten. Eine faire und effiziente Besteuerung ist unabdingbar, um ausreichende Einnahmen für öffentliche Investitionen zugunsten von Menschen und Infrastrukturen sicherzustellen und gleichzeitig im Binnenmarkt ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das gute Entwicklungschancen für innovative Unternehmen bietet.

Durch die COVID-19-Pandemie ist es noch dringlicher geworden, die öffentlichen Finanzen zu schützen; auch müssen die sozioökonomischen Folgen der Krise begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten brauchen angemessene Steuereinnahmen, um ihre umfangreichen Anstrengungen zur Eindämmung der negativen wirtschaftlichen Folgen zu finanzieren, die die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie mit sich bringen, wobei sichergestellt werden muss, dass nicht die schwächsten Personengruppen die Last der Erhebung dieser Einnahmen zu tragen haben. Es ist heute wichtiger denn je, Steuergerechtigkeit sicherzustellen, indem Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung verhindert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und des Informationsaustauschs unerlässlich für die Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung in der Union. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ 2 hervorhebt, wird sie Steuerbetrug und sonstige unfaire Praktiken noch vehementer bekämpfen, um sicherzugehen, dass der Aufbau im Zeichen der Solidarität und der Fairness steht. Dadurch wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Steuereinnahmen zu erzielen, die sie benötigen, um die größten Herausforderungen der aktuellen Krise zu bewältigen.

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets für eine gerechte und einfache Besteuerung, mit dem der Aufbau in der EU unterstützt werden soll; dazu gehören auch eine Mitteilung über einen Aktionsplan, der eine Reihe von Initiativen für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie umfasst 3 , sowie eine Mitteilung der Kommission über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus 4 , in der überprüft wird, welche Fortschritte sowohl in als auch außerhalb der EU beim verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich gemacht wurden und in welchen Bereichen noch Verbesserungen erforderlich sind.

In den letzten Jahren hat sich die EU insbesondere auf die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sowie auf die Erhöhung der Transparenz konzentriert. Zwar sind insbesondere im Bereich des Informationsaustauschs wesentliche Verbesserungen erzielt worden, doch hat die Bewertung 5 der Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 6 gezeigt, dass bei den bestehenden Bestimmungen zu allen Formen des Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit nach wie vor Optimierungsbedarf besteht. Insbesondere die Begriffe der voraussichtlichen Erheblichkeit und der Ersuchen um Informationen zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen erwiesen sich aufgrund ihrer mangelnden Klarheit als sehr problematische Elemente des Rahmens.

Die Bewertung hat darüber hinaus ergeben, dass es für die Vorschriften bezüglich gleichzeitiger Prüfungen und für die Zulassung der Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats während einer Ermittlung in einem anderen Mitgliedstaat in einigen der nationalen Systeme keine Rechtsgrundlage gibt, was derzeit dazu führt, dass diese Bestimmungen nicht effizient angewendet werden können. In dem 2018 veröffentlichten Bericht des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums über Verrechnungspreiskontrollen innerhalb der EU 7 wird auf diesen Punkt ausführlicher eingegangen. Unter Bezugnahme auf die derzeitige Praxis der Mitgliedstaaten werden in dem Bericht aktuelle Schwachstellen hervorgehoben und mögliche Verbesserungen beim Einsatz von Verrechnungspreiskontrollen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten angeregt. In dem Bericht wird empfohlen, für Verrechnungspreiskontrollen einen koordinierten Ansatz zu beschließen, der gleich in zweifacher Hinsicht zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen würde: Er würde Steuerverwaltungen ein transparentes und effizientes Instrument bieten, um die Zuordnung von Besteuerungsrechten zu vereinfachen und um sowohl Doppelbesteuerung als auch doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern. 

Es ist also offensichtlich, dass der bestehende Rahmen für den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit in der EU verbessert werden muss. Auch die Kommissionspräsidentin hat sich kurz vor ihrem Amtsantritt dafür ausgesprochen, zu prüfen, wie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden optimiert werden kann 8 . Eine Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der EU ist von zentraler Bedeutung.

Neben der Stärkung bestehender Vorschriften ist in der EU auch die Ausweitung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf neue Bereiche erforderlich, um die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen und den Steuerverwaltungen zu helfen, Steuern besser und effizienter zu erheben und mit neuen Entwicklungen Schritt zu halten. Die spezifischen Merkmale der digitalen Plattformwirtschaft erschweren die Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen durch die Steuerbehörden erheblich. Dieses Problem verschärft sich noch, wenn entsprechende Transaktionen über Betreiber digitaler Plattformen abgewickelt werden, die in einem anderen Hoheitsgebiet ansässig sind. Wenn Verkäufer Einkünfte nicht melden, die sie aus der Erbringung von Dienstleistungen oder dem Verkauf von Waren über die digitalen Plattformen erzielen, führt dies in den Mitgliedstaaten zu Steuerausfällen. Darüber hinaus erhalten die betreffenden Verkäufer auf diese Weise einen Vorteil gegenüber Verkäufern, die nicht auf digitalen Plattformen tätig sind. Wenn diese Regulierungslücke nicht geschlossen wird, kann die angestrebte gerechte Besteuerung nicht sichergestellt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Legislativvorschlag wird die grundlegende politische Priorität der Transparenz im Steuerwesen verfolgt, die eine Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung ist. In den letzten Jahren haben die EU-Mitgliedstaaten zugunsten von mehr Transparenz mehrere Rechtsinstrumente vereinbart, die vorschreiben, dass die nationalen Steuerbehörden durch den Austausch von Informationen eng zusammenarbeiten müssen. Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates ersetzte die Richtlinie 77/799/EWG des Rates und markierte den Beginn einer intensivierten Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der EU. Mit dieser Richtlinie wurden nützliche Instrumente für eine bessere Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eingeführt:

(1)Austausch von Informationen auf Ersuchen;

(2)spontaner Austausch;

(3)automatischer Informationsaustausch in Bezug auf bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen (Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten erfasst sind, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus);

(4)Teilnahme von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat an behördlichen Ermittlungen;

(5)gleichzeitige Prüfungen und

(6)Zustellungsersuchen an Steuerbehörden in einem anderen Mitgliedstaat.

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates wurde mehrfach geändert, und zwar durch folgende Richtlinien:

·Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 9 (DAC 2) bezüglich des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des gemeinsamen Meldestandards der OECD, der den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen vorschreibt;

·Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 10 (DAC 3) bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Steuervorbescheide;

·Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 11 (DAC 4) bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte zwischen Steuerbehörden;

·Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 12 (DAC 5) bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche;

·Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 13 (DAC 6) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die geltenden Bestimmungen der Richtlinie weisen an mehreren Stellen, an denen personenbezogene Daten von Belang sind, Berührungspunkte mit der Datenschutz-Grundverordnung 14 (DGVO) auf; gleichzeitig enthalten sie spezifische Datenschutzbestimmungen und -maßnahmen. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen der Einhaltung dieser Datenschutzbestimmungen weiterhin Rechnung. Alle eventuellen negativen Auswirkungen auf personenbezogene Daten werden durch IT- und Verfahrensmaßnahmen minimiert. Der Datenaustausch erfolgt über ein gesichertes elektronisches System, das die Daten verschlüsselt und entschlüsselt; in allen Steuerverwaltungen erhalten nur befugte Bedienstete Zugang zu diesen Informationen. In ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche Datenverantwortliche müssen sie eine sichere und spezifische Datenspeicherung sicherstellen.

Die Kommission ist in mehreren Politikbereichen aktiv, die für die digitale Wirtschaft von Belang sind, auch im Hinblick auf Betreiber digitaler Plattformen, die von der vorgeschlagenen Initiative erfasst werden. Die vorgeschlagene Initiative berührt keine anderen, parallelen Vorhaben der Kommission, da sie ganz gezielt auf die Lösung bestimmter steuerrechtlicher Probleme ausgerichtet ist. Sie berührt auch nicht etwaige Informationsanforderungen in Bezug auf Anbieter digitaler Dienste, die im Rahmen des Legislativpakets über digitale Dienste im Zusammenhang mit der bevorstehenden Überarbeitung der bestehenden Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 15 oder im Rahmen einer Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen, die über digitale Plattformen arbeiten, in Betracht gezogen werden können.

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Vorschriften erstreckt sich auch auf Crowdfunding-Dienstleistungen, die sowohl Crowdinvesting als auch Crowdlending umfassen. Aus diesem Grund und um die Kohärenz mit der Politik der Union im Bereich der Finanzmarktregulierung sicherzustellen, richtet sich die Definition von Crowdfunding-Dienstleistungen und -Dienstleistungsanbietern nach den einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich.

.2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der direkten Besteuerung bildet Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwar werden direkte Steuern nicht ausdrücklich erwähnt, doch bezieht sich Artikel 115 auf Richtlinien für die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften, da diese sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Damit diese Bedingung erfüllt ist, müssen EU-Legislativvorschläge im Bereich der direkten Besteuerung darauf abzielen, bestehende Unstimmigkeiten in der Funktionsweise des Binnenmarktes zu korrigieren. Da die gemäß der Richtlinie ausgetauschten Informationen auch im Bereich der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden können, wird zudem Artikel 113 AEUV als Rechtsgrundlage zitiert.

Da die vorgeschlagene Initiative eine Änderung der bestehenden Richtlinie darstellt, bleibt die Rechtsgrundlage die gleiche. Die Vorschriften des Vorschlags, mit denen der bestehende Rahmen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbessert werden soll, weichen nicht vom Gegenstand der bestehenden Richtlinie ab. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen vor allem eine klare Definition der voraussichtlichen Erheblichkeit und ein klarer Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen bereitgestellt werden. Die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen kann nur durch die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften erreicht werden.

Ergänzend zum bestehenden Rahmen enthält der Vorschlag Meldevorschriften für Betreiber digitaler Plattformen, um Probleme anzugehen, die sich aus der Nutzung digitaler Plattformen für verschiedene Aktivitäten ergeben. Der digitale Charakter von Plattformen ermöglicht es Verkäufern von Waren und Dienstleistungen, solche Plattformen für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu nutzen, ohne die auf diese Weise erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung anzugeben. Durch diese ungemeldeten Einkünfte entstehen den Mitgliedstaaten Steuerausfälle. Eine solche Situation führt darüber hinaus zu einem unfairen Steuerwettbewerb gegenüber natürlichen Personen oder Unternehmen, die ihre Tätigkeit nicht über digitale Plattformen ausüben, was wiederum Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zur Folge hat. Einer solchen Situation kann daher nur mit einem einheitlichen Vorgehen gemäß Artikel 115 AEUV begegnet werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip. Er hat die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zum Gegenstand. Dazu gehören auch bestimmte Abänderungen der Vorschriften, um ein besseres Funktionieren der derzeit geltenden Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erreichen. Der Vorschlag umfasst auch eine Ausweitung des Umfangs des automatischen Informationsaustauschs auf Betreiber digitaler Plattformen, indem diese dazu verpflichtet werden, die Einkünfte von Verkäufern von Waren und Dienstleistungen, die die einschlägigen Plattformen nutzen, zu melden.

Bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen der Richtlinie gibt es erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten. Während einige Mitgliedstaaten bereit sind, umfassend zu kooperieren und Informationen auszutauschen, sind andere sehr restriktiv oder lehnen einen Austausch sogar ab. Auch haben sich manche Bestimmungen im Laufe der Zeit als unzureichend für die Bedürfnisse der Steuerverwaltungen bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten erwiesen.

Darüber hinaus hat die verstärkte Nutzung digitaler Plattformen für die Erbringung von Dienstleistungen und den Verkauf von Waren zu inkonsequenten Einkommensangaben von Verkäufern geführt, was ein hohes Risiko für Steuerhinterziehungen birgt. Zwar haben einige wenige Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Meldepflicht eingeführt, doch die Erfahrung zeigt, dass nationale Bestimmungen gegen Steuerhinterziehung nicht voll wirksam sein können, wenn die betreffenden Aktivitäten grenzüberschreitend durchgeführt werden.

Rechtssicherheit und Klarheit können nur erreicht werden, wenn mit einem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerk gegen diese Ineffizienzen vorgegangen wird. Der Binnenmarkt braucht einen zuverlässigen Mechanismus, um einheitlich gegen diese Schlupflöcher vorzugehen und bestehende Verzerrungen zu korrigieren, indem sichergestellt wird, dass die Steuerbehörden zeitnah entsprechende Informationen erhalten. Ein EU-weit harmonisierter Melderahmen erscheint insbesondere im Hinblick auf die vorherrschende grenzüberschreitende Dimension der von den Plattformbetreibern angebotenen Dienstleistungen unverzichtbar. Da die Meldepflicht in Bezug auf Einkünfte, die durch die Nutzung digitaler Plattformen erwirtschaftet werden, in erster Linie darauf abzielt, die Steuerbehörden über Aktivitäten zu informieren, deren Dimension über ein einzelnes Hoheitsgebiet hinausgeht, muss jede derartige Initiative notwendigerweise durch Maßnahmen auf EU-Ebene eingeleitet werden, damit ein einheitliches Herangehen an das jeweilige Problem sichergestellt werden kann.

Daher ist die EU besser aufgestellt als einzelne Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, die festgestellten Probleme zu bewältigen und die Wirksamkeit und Vollständigkeit des Systems des Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit zu sichern. Erstens wird auf diese Weise eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in der gesamten EU sichergestellt. Zweitens unterliegen alle digitalen Plattformen im Anwendungsbereich den gleichen Meldepflichten. Drittens geht die Meldepflicht mit dem Austausch von Informationen einher und ermöglicht so den Steuerverwaltungen, umfassende Auskünfte zu den über eine digitale Plattform erzielten Einkünften abzurufen.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag sollen derzeit geltende Bestimmungen der Richtlinie verbessert und der Umfang des automatischen Austauschs auf bestimmte spezifische Informationen ausgedehnt werden, die von den Betreibern digitaler Plattformen übermittelt werden müssen. Die Verbesserungen gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel des Informationsaustauschs und – im weiteren Sinne – der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu erreichen. Da sich Verzerrungen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, in der Regel über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaates hinaus ausweiten, braucht die EU als Minimum gemeinsame Vorschriften, um die Probleme wirksam bekämpfen zu können.

Somit tragen die vorgeschlagenen Vorschriften zu einer klareren, einheitlicheren und wirksameren Anwendung der Richtlinie bei, wodurch bessere Voraussetzungen für die Erreichung der darin verankerten Ziele geschaffen werden. Auch die vorgesehene Verpflichtung von Betreibern digitaler Plattformen, die Einkünfte ihrer Nutzer, d. h. Verkäufer, zu melden, bietet eine praktikable Lösung, um gegen Steuerhinterziehung vorzugehen, wobei Mechanismen für den Informationsaustausch zum Einsatz kommen, die zuvor bereits im Rahmen von DAC 2 und DAC 4 erprobt wurden. Die vorgeschlagene Initiative ist demnach eine verhältnismäßige Reaktion auf die in der Richtlinie festgestellten Inkonsistenzen und zielt auch darauf ab, dem Problem der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken.

Wahl des Instruments

Für diesen Vorschlag gibt es eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich die Artikel 113 und 115 AEUV, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass Rechtsvorschriften in diesem Bereich nur in der rechtlichen Form einer Richtlinie erlassen werden dürfen. Daher ist die Verwendung anderer Arten von EU-Rechtsakten zum Erlass verbindlicher Vorschriften für die Besteuerung nicht zulässig. Darüber hinaus stellt die vorgeschlagene Richtlinie die sechste Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung dar; sie folgt auf die Richtlinien 2014/107/EU, (EU) 2015/2376, (EU) 2016/881, (EU) 2016/2258 und (EU) 2018/822 des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Bewertung geltender Rechtsvorschriften

2019 hat die Kommission die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, die Kohärenz und den EU-Mehrwert der bestehenden Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung bewertet 16 . Bei der Bewertung kam sie zu dem Schluss, dass die Zusammenarbeit große Vorteile mit sich bringt, jedoch in manchen Bereichen noch verbesserungswürdig ist. Es hatte sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die verfügbaren Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach wie vor sehr unterschiedlich nutzen. Die ausgetauschten Informationen könnten laut der Bewertung effizienter genutzt und die Vorteile der Zusammenarbeit umfassender analysiert werden. Aufbauend auf dieser Bewertung werden in dem vorliegenden Legislativvorschlag eine Reihe spezifischer Maßnahmen für eine besser funktionierende Verwaltungszusammenarbeit vorgestellt.

Konsultation der Interessenträger

Am 10. Februar 2020 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Rückmeldungen über das weitere Vorgehen der EU bei der Intensivierung des Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung zusammenzutragen. Es wurde eine Reihe möglicher Optionen vorgestellt, zu denen sich die Interessenträger in insgesamt 37 Rückmeldungen äußerten. Darüber hinaus führte die Kommission am 27. Februar 2020 anlässlich eines Treffens mit verschiedenen Vertretern von Betreibern digitaler Plattformen zielgerichtete Konsultationen durch. Die Vertreter von Betreibern digitaler Plattformen waren sich einig darüber, dass ein homogener EU-Rechtsrahmen für die Erfassung von Informationen von Plattformen vorteilhafter sei als viele unterschiedliche nationale Meldevorschriften. Darüber hinaus sprachen sich die Vertreter von Betreibern digitaler Plattformen für eine Lösung in der Art einer zentralen Anlaufstelle aus, wie sie im Bereich der Mehrwertsteuer bereits besteht, sodass es möglich wäre, die Informationen lediglich der Steuerverwaltung in einem Mitgliedstaat zu melden, in dem die Plattform niedergelassen ist.

In den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation wird hervorgehoben, dass die gemeinsamen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auf EU-Ebene eine wichtigere Rolle spielen müssten.

Konsultationen der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat mittels eines Fragebogens für die Mitgliedstaaten zielgerichtete Konsultationen durchgeführt. Darüber hinaus hat die GD TAXUD am 26. Februar 2020 eine Sitzung der Arbeitsgruppe IV abgehalten, bei der die Mitgliedstaaten Gelegenheit bekamen, einen möglichen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu erörtern. Zentrale Themen der Sitzung waren die Berichterstattung und der Austausch von Informationen über Einkünfte, die über digitale Plattformen erwirtschaftet werden.

Insgesamt fand sich eine breite Unterstützung für eine mögliche EU-Initiative zum Informationsaustausch über Einkünfte, die von Verkäufern über digitale Plattformen erzielt werden. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten sprach sich für einen breiten Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens aus, damit dieser nicht nur für Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien und für persönlich erbrachte Dienstleistungen gilt, sondern auch für den Verkauf von Waren, die Vermietung von Transportmitteln und für Crowdfunding-Dienstleistungen.

Ergebnis der Konsultationen

Sowohl bei der öffentlichen Konsultation als auch bei den zielgerichteten Konsultationen zeichnete sich ein weitgehender Konsens darüber ab, dass die neuen Vorschriften für Betreiber digitaler Plattformen es ermöglichen sollten, gegen Meldeverstöße und Ineffizienzen in der digitalen Plattformwirtschaft vorzugehen und den derzeitigen Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der EU zu verbessern, beispielsweise durch gemeinsame Prüfungen.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu einschlägigen Handlungsalternativen durchgeführt, die am 5. Mai 2020 eine positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle erhielt (SEC(2020)271) 17 . Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat eine Reihe von Verbesserungsempfehlungen übermittelt, die im endgültigen Folgenabschätzungsbericht (SWD(2020)131) 18 berücksichtigt wurden. Für verschiedene Handlungsoptionen wurde geprüft, inwiefern sie verglichen mit dem Basisszenario die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz erfüllen. Auf der höchsten Analysestufe muss zwischen dem Status-quo- bzw. Basisszenario und einem Szenario gewählt werden, bei dem die Kommission entweder nichtregulatorisch oder regulatorisch vorgehen würde. Nichtregulatorisches Handeln würde bedeuten, dass eine Empfehlung abgegeben wird. Die regulatorische Option bestand in einer Gesetzgebungsinitiative zur Änderung bestimmter Elemente des bestehenden Rahmens der Verwaltungszusammenarbeit.

Eine Änderung der Rechtsvorschrift wurde als bevorzugte Option bezeichnet, um Kohärenz und Wirksamkeit sicherzustellen, wenn geltende Vorschriften geändert würden.

In Bezug auf Betreiber digitaler Plattformen wird in der Folgenabschätzung festgehalten, dass die Option der Regulierung auf EU-Ebene die am besten geeignete sei, um der festgelegten politischen Strategie nachzukommen. Das Status-quo- bzw. Basisszenario erwies sich als die Option mit der geringsten Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz. Anders als beim Basisszenario würde ein verpflichtender gemeinsamer EU-Standard sicherstellen, dass alle EU-Steuerverwaltungen Zugang zu derselben Art von Daten haben. Mit anderen Worten, bei regulatorischen Maßnahmen der EU würden alle Steuerbehörden gleichgestellt, wenn es um den Zugang zu Informationen geht, die für einen bestimmten steuerlichen Zweck erfasst wurden. Dies ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch auf EU-Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Standards und Spezifikationen. Würde ein solches Szenario umgesetzt, könnten die Steuerbehörden des Niederlassungsmitgliedstaats eines Verkäufers überprüfen, ob der Verkäufer seine über digitale Plattformen erzielten Einkünfte korrekt gemeldet hat, ohne ad hoc zeitintensive Auskunftsersuchen und Ermittlungen anstellen zu müssen. Darüber hinaus würde ein EU-weit verpflichtender gemeinsamer Meldestandard sicherstellen, dass Betreiber digitaler Plattformen sich nicht einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Lösungen gegenübersehen, wenn es um ihre steuerlichen Meldepflichten geht.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Nutzen

Die verpflichtende Meldung von Einkünften, die über digitale Plattformen erzielt wurden, und der Austausch entsprechender Informationen führen dazu, dass die Mitgliedstaaten über vollständige Informationen verfügen, um fällige Steuereinnahmen beitreiben zu können. Gemeinsame Meldevorschriften begünstigen außerdem gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Verkäufern, die digitale Plattformen nutzen, und solchen, die dies nicht tun, sowie zwischen Betreibern digitaler Plattformen, die derzeit möglicherweise sehr unterschiedlichen Meldepflichten unterliegen. Transparenz bei den Einkünften, die Verkäufer durch die Nutzung digitaler Plattformen erzielen, würde für traditioneller ausgerichtete Unternehmen zu mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen führen.

Ein einheitliches und verpflichtendes EU-Instrument könnte auch positive soziale Auswirkungen haben und zu einer positiven Wahrnehmung von Steuergerechtigkeit und einer gerechten Lastenverteilung unter den Steuerpflichtigen beitragen. Es ist zu vermuten, dass die Steuergerechtigkeit umso stärker wahrgenommen wird, je breiter der Anwendungsbereich der Vorschriften ist, da das Problem ungemeldeter Einkünfte bei Tätigkeiten jeder Art vorkommt. Gleiches gilt für den Nutzen der gerechten Lastenverteilung: Je umfassender eingegriffen wird, desto besser können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass fällige Steuern wirksam beigetrieben werden. Der fiskale Nutzen von EU-Maßnahmen ist wesentlich größer, wenn es einen breiten Anwendungsbereich für die Meldepflicht gibt, d. h. wenn sie für alle Dienstleistungen und Warenverkäufe gilt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs ausschließlich auf digitale Plattformen mit Sitz in der EU könnte die Steuereinnahmen bei jeder Option erheblich verringern.

Kosten

Unabhängig vom Anwendungsbereich werden die einmaligen Kosten, die sich durch die Einführung automatischer EU-weiter Meldepflichten ergeben, für die Gesamtheit der Betreiber digitaler Plattformen und der Steuerverwaltungen auf mehrere Hundert Millionen Euro geschätzt, die wiederkehrenden Kosten auf einen zweistelligen Millionenbetrag. Diese einmaligen und wiederkehrenden Kosten gehen hauptsächlich auf die Entwicklung und den Betrieb von IT-Systemen zurück. Den Steuerverwaltungen werden darüber hinaus auch Kosten für die Durchsetzung entstehen. Im Interesse der Kostenwirksamkeit werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die digitale Berichterstattung zu ermöglichen und die Interoperabilität der Systeme sowie auf Datenebene zwischen den digitalen Plattformen und den Steuerverwaltungen so weit wie möglich sicherzustellen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Betreiber digitaler Plattformen, Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen zu reduzieren. Das bevorzugte politische Vorgehen stellt eine verhältnismäßige Reaktion auf das festgestellte Problem dar, da es nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Verträge, nämlich eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes ohne Verzerrungen, erforderlich ist. Dementsprechend werden die gemeinsamen Vorschriften darauf beschränkt sein, den notwendigen gemeinsamen Mindestrahmen für die Meldung von Einkünften zu schaffen, die über eine digitale Plattform erwirtschaftet werden. Beispiele: i) Die Vorschriften stellen sicher, dass es keine Doppelmeldungen gibt (durch eine zentrale Anlaufstelle für Registrierung und Meldung), ii) der automatische Austausch ist auf die zuständigen Mitgliedstaaten beschränkt, und iii) die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen verbleibt unter der souveränen Kontrolle der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus geht die Harmonisierung lediglich so weit, dass sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden über die erzielten Einkünfte informiert werden. Anschließend ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Steuerschuld zu entscheiden.

Grundrechte

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere wird der Umfang der an die Steuerverwaltungen zu übermittelnden Daten im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß DSGVO so festgelegt, dass nur solche Daten erfasst werden, die für die Aufdeckung von Verstößen durch zu niedrige Angaben oder Nichtmeldungen mindestens erforderlich sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Siehe Finanzbogen zu Rechtsakten.

5.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Vorgeschlagen werden Änderungen an den bestehenden Bestimmungen zum Informationsaustausch und zur Verwaltungszusammenarbeit sowie eine Ausweitung des Umfangs des automatischen Informationsaustauschs auf die von Betreibern digitaler Plattformen übermittelten Informationen. Die Meldevorschriften für Betreiber digitaler Plattformen orientieren sich an der bei der OECD in diesem Bereich bereits geleisteten Arbeit.

i) Austausch von Informationen auf Ersuchen

Voraussichtliche Erheblichkeit

Artikel 5a enthält eine Definition des Standards der voraussichtlichen Erheblichkeit, der bei einem Informationsersuchen Anwendung findet. In der Definition werden die Elemente der Standard- und Verfahrensvorschriften beschrieben, die die ersuchende Behörde zu beachten hat. Das Informationsersuchen kann sich auf einen oder mehrere Steuerpflichtige beziehen, solange diese einzeln ausgewiesen sind.

Gemäß Artikel 8a Absatz 10 soll der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Anwendung finden, wenn ein Informationsersuchen infolge des Austauschs über einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 übermittelt wird.

Artikel 17 Absatz 1 wird geändert, um klarzustellen, was unter der Ausschöpfung der üblichen Informationsquellen zu verstehen ist. Vor einem Informationsersuchen ist die ersuchende Behörde verpflichtet, alle üblichen Informationsquellen auszuschöpfen, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, und alle verfügbaren Mittel zu nutzen. Würde die ersuchende Behörde dabei jedoch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten konfrontiert werden und Gefahr laufen, die Erreichung ihrer Ziele zu gefährden, gilt diese Verpflichtung nicht. Ist die ersuchende Behörde diese Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die ersuchte Behörde die Übermittlung der Informationen ablehnen.

Durch die Änderung von Artikel 20 Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Formblätter für den Austausch von Informationen auf Ersuchen entsprechend angepasst werden.

Gruppenersuchen

In Artikel 5b wird auf Gruppenersuchen im Rahmen eines Informationsersuchens eingegangen. Gruppenersuchen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sondern nur durch gemeinsame Eigenschaften beschrieben werden. Aufgrund der Art des Ersuchens weichen die erforderlichen Informationen ab, wenn sich ein Ersuchen auf einen einzelnen Steuerpflichtigen bezieht. Somit ist der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit laut der Definition in Artikel 5a nicht anwendbar. Stattdessen muss die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde eine Reihe von Informationen übermitteln, darunter i) eine detaillierte Beschreibung der Eigenschaften der Gruppe sowie ii) das anwendbare Steuerrecht und eine Erläuterung der Tatsachen und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben.

ii) Automatischer Informationsaustausch

Arten von Einkünften

In Artikel 8 Absatz 1 wird geregelt, welche Arten von Einkünften dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen. Zu den Arten von Einkünften, die dem Informationsaustausch unterliegen, wird die Kategorie der Lizenzgebühren hinzugefügt. Durch die Änderung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle verfügbaren Informationen mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, jedoch zu mindestens zwei Arten von Einkünften für Besteuerungszeiträume bis 2024 und zu mindestens vier Arten von Einkünften in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 2024 gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Meldevorschriften für Plattformbetreiber unterliegen dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch

In Artikel 8ac werden der Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen geregelt, die Plattformbetreiber der zuständigen Behörde übermitteln müssen. Die detaillierten Vorschriften sind in Anhang V enthalten. Die Vorschriften sehen für die meldenden Plattformbetreiber zunächst die Verpflichtung vor, ihre Informationen im Einklang mit Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erfassen und zu überprüfen. Anschließend müssen die meldenden Plattformbetreiber Auskünfte über die meldepflichtigen Verkäufer erteilen, die auf ihrer Plattform tätig sind, um ihre Waren zu verkaufen, ihre Dienstleistungen anzubieten oder im Rahmen von Crowdfunding zu investieren oder Geld zur Verfügung zu stellen. In einem dritten Schritt schließlich müssen diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist, oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, übermittelt werden.

Umfang 

Anhang V Abschnitt I enthält Begriffsbestimmungen, mit denen der Anwendungsbereich der Meldevorschriften festgelegt wird.

Wer ist für Meldungen zuständig?

Die Vorschriften enthalten Definitionen der Begriffe PLATTFORM, PLATTFORMBETREIBER und MELDENDER PLATTFORMBETREIBER.

Der Begriff PLATTFORM schließt keine Software ein, die ausschließlich i) die Abwicklung von Zahlungen, ii) das Inserieren oder Bewerben einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT durch Nutzer oder iii) die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine PLATTFORM ermöglicht.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER ist ein PLATTFORMBETREIBER, der entweder in einem Mitgliedstaat seinen steuerlichen Sitz hat oder den Gesetzen eines Mitgliedstaats unterliegt oder den Ort seiner Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat hat (allgemein als „EU-Plattformen“ bezeichnet).

Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften auch auf Plattformbetreiber, die zwar keine dieser Voraussetzungen erfüllen, die jedoch die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch meldepflichtige Verkäufer ermöglichen, die im Sinne dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder in einem Mitgliedstaat belegene Immobilien vermieten (allgemein als „ausländische Plattformen“ bezeichnet). Um innerhalb der Union tätig zu sein, müssen sich solche Plattformbetreiber gemäß Artikel 8ac Absatz 4 in einem Mitgliedstaat registrieren lassen (einmalige Registrierung). In Anhang V Abschnitt IV Absatz F werden die Einzelheiten der Registrierung festgelegt. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften, insbesondere der Registrierung und Identifizierung meldender Plattformbetreiber, sicherzustellen, werden die Durchführungsbefugnisse zur Annahme eines Standardformblatts in Artikel 8ac Absatz 4 Unterabsatz 3 der Kommission übertragen. Diese Befugnisse werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt. 

Plattformbetreiber, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke innerhalb der Union identifiziert sind, dürfen sich in keinem anderen Mitgliedstaat als dem der Mehrwertsteuer-Identifikation registrieren lassen.

Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig?

Der Begriff der RELEVANTEN TÄTIGKEIT umfasst die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, den Verkauf von Waren, die Vermietung von Transportmitteln aller Art sowie Investitionen und Kreditgewährung im Rahmen von Crowdfunding (Crowdinvesting und Crowdlending).

Eine RELEVANTE TÄTIGKEIT, die von einem VERKÄUFER ausgeübt wird, der als Angestellter des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS handelt, ist keine RELEVANTE TÄTIGKEIT.

Eine PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen einer juristischen Person handeln. Diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder – nach Ermöglichung über eine Plattform – physisch und offline durchgeführt.

Wessen Tätigkeiten sind meldepflichtig?

Ein VERKÄUFER ist ein Plattformnutzer, der auf der Plattform registriert ist und eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausübt. Ein staatlicher Rechtsträger gilt nicht als VERKÄUFER.

Ein AKTIVER VERKÄUFER ist ein Verkäufer, der während des Meldezeitraums eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat.

Ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER ist ein AKTIVER VERKÄUFER, der während des Meldezeitraums i) seine Hauptanschrift in einem Mitgliedstaat hatte oder ii) eine in einem Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hatte oder, iii) wenn der VERKÄUFER ein RECHTSTRÄGER ist, der eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat hatte. Ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER, der eine der genannten Voraussetzungen erfüllt, wird im Sinne dieser Richtlinie als in einem Mitgliedstaat ansässig betrachtet.

Darüber hinaus ist jeder AKTIVE VERKÄUFER, der während des Meldezeitraums in einem Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen vermietet hat, ebenfalls ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER.

Nur die Tätigkeiten eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS sind meldepflichtig.

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

MELDENDE PLATTFORMBETREIBER führen die Abschnitt II des Anhangs dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch, um MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER zu ermitteln.

In Abschnitt II Unterabschnitt B sind die spezifischen Informationen genannt, die ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER zu einem MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER erfassen muss. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER muss die erfassten Informationen unter Verwendung aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente sowie aller elektronischen Schnittstellen, die kostenlos von einem Mitgliedstaat oder der Union verfügbar gemacht werden, überprüfen, um die Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sicherzustellen. Alternativkann ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER die Identität und den Wohnsitz eines VERKÄUFERS direkt durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst bestätigen.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER betrachtet einen VERKÄUFER als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dieser seine HAUPTANSCHRIFT hat. Ist der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS nicht der Mitgliedstaat, in dem der VERKÄUFER seine HAUPTANSCHRIFT hat, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER den VERKÄUFER als auch in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dessen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt wurde bzw. in dem der VERKÄUFER eine Betriebsstätte hat. Nutzt der MELDENDER PLATTFORMBETREIBER den von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst, gilt der VERKÄUFER als in jedem Mitgliedstaat ansässig, der durch diesen elektronischen Identifizierungsdienst bestätigt wird.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER soll die erforderlichen Informationen erfassen, überprüfen und bis zum 31. Dezember des MELDEZEITRAUMS zur Verfügung haben.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich auf die in früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten berufen, sofern (i) die erforderlichen Informationen innerhalb der letzten 36 Monate erfasst oder überprüft wurden und (ii) kein Grund zu der Annahme besteht, dass die erfassten Informationen inzwischen unsicher geworden oder nicht mehr korrekt sind.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann einen anderen Plattformbetreiber oder einen Dritten damit beauftragen, die Verpflichtungen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu übernehmen.

Meldung an die zuständige Behörde

Die erfassten und überprüften Informationen sind innerhalb eines Monats nach dem Ablauf des MELDEZEITRAUMS, in dem der VERKÄUFER als meldepflichtig ermittelt wurde, zu melden. Die Meldung erfolgt nur in einem Mitgliedstaat (einmalige Meldung). Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, der eine „EU-Plattform“ darstellt, führt seine Meldungen in dem Mitgliedstaat durch, in dem er eine beliebige der in Abschnitt I Absatz A Unterabsatz 3 Buchstabe a aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Erfüllt er eine dieser Voraussetzungen in mehreren Mitgliedstaaten, kann der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER einen Mitgliedstaat für seine Meldungen wählen. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, der eine „nicht in der EU ansässige Plattform“ darstellt, führt seine Meldungen in dem Mitgliedstaat durch, in dem er gemäß Artikel 8ac Absatz 4 registriert wurde.

Angaben zur der VERGÜTUNG und zu anderen Beträgen sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die VERGÜTUNG bezahlt oder gutgeschrieben wurde. Die Definition des Begriffs der VERGÜTUNG schließt alle Gebühren, Provisionen oder Steuern aus, die von der MELDENDEN PLATTFORM einbehalten oder erhoben werden.

Nach der geänderten Fassung von Artikel 25 Absatz 3 müssen die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER jede betroffene natürliche Person darüber informieren, dass im Einklang mit dieser Richtlinie Informationen über sie erhoben und an die Behörden weitergeleitet werden; ferner müssen sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die Datenverantwortlichen gemäß DSGVO bereitzustellen haben. Die PLATTFORMBETREIBER müssen jeder natürlichen Person alle Informationen zukommen lassen, und zwar in jedem Fall, bevor die Informationen übermittelt werden. Dies gilt unbeschadet der Rechte, auf die die betroffene Person gemäß DSGVO Anspruch hat.

Automatischer Austausch von Informationen, die von den Plattformbetreibern übermittelt werden

Die von PLATTFORMBETREIBERN übermittelten Informationen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Meldung erfolgt ist, an die Mitgliedstaaten übermittelt werden, in denen der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Anhang V Abschnitt I Absatz B Unterabsatz 3 ansässig und/oder die Immobilie belegen ist. In Artikel 8ac Absatz 2 ist festgelegt, welche Informationen diesen Mitgliedstaaten zu melden sind.

Der Austausch erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums.

Ein so zeitnaher Austausch sorgt dafür, dass den Steuerbehörden vollständige Informationen zur Verfügung stehen, sodass sie in der Lage sind, vorausgefüllte jährliche Steuerbewertungen vorzubereiten.

Der automatische Informationsaustausch erfolgt elektronisch über das Gemeinsame Kommunikationsnetz der EU (CCN-Netz) unter Verwendung eines von der Kommission entwickelten XML-Schemas.

Wirksame Umsetzung und Auflösung von Verkäuferkonten

Wenn ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER nach der zweiten Mahnung die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt, muss der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER das Konto dieses VERKÄUFERS auflösen und den VERKÄUFER sechs Monate lang daran hindern, sich erneut auf der Plattform zu registrieren oder die Zahlung der VERGÜTUNG an den VERKÄUFER einbehalten (Abschnitt IV Absatz A).

Wirksame Sanktionen bei Verstößen auf nationaler Ebene

Artikel 25a über Sanktionen wird geändert, um den von Plattformbetreibern nach Artikel 8ac übermittelten Informationen Rechnung zu tragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen für den Fall, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

iii) Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaates während einer Ermittlung in einem anderen Mitgliedstaat

Mit der Änderung von Artikel 11 Absatz 1 wird eingeführt, dass die ersuchte zuständige Behörde verpflichtet ist, auf ein Ersuchen um Anwesenheit eines Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat während einer Ermittlung zu antworten. Die Antwortfrist, innerhalb welcher sie der ersuchenden Behörde ihr Einverständnis oder eine begründete Ablehnung übermitteln muss, beträgt 30 Tage.

Die geänderte Fassung von Artikel 11 Absatz 2 ermöglicht die Befragung natürlicher Personen und die Prüfung von Aufzeichnungen ohne die Einschränkung, dass dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig sein muss. Auch die Möglichkeit der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel wurde hinzugefügt, um den neuen Kommunikationsarten Rechnung zu tragen.

Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 12 Absatz 3 wurde dahingehend geändert, dass die ersuchten Behörden innerhalb einer 30-tägigen Frist auf den Vorschlag einer gleichzeitigen Prüfung reagieren müssen.

Gemeinsame Prüfungen

Abschnitt IIa wird der Richtlinie hinzugefügt, um einen klaren Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu schaffen.

Artikel 12a Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs der gemeinsamen Prüfung: Es handelt sich dabei um eine behördliche Ermittlung, die von den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird. Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten gehen in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise vor, um einen Fall zu untersuchen, der mit einer oder mehreren Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für sie verbunden ist.

Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung

durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats

In Artikel 12a Absatz 2 wird festgelegt, wie eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen kann, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchte Behörde beantwortet das Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Erhalt.

Ein Ersuchen kann in hinreichend begründeten Fällen abgelehnt werden. Artikel 12a Absatz 3 enthält eine nicht vollständige Liste von Ablehnungsgründen.

durch eine Person

In Artikel 12a Absatz 4 wird festgelegt, wie eine Person die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ersuchen kann, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten Behörden müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang auf das Ersuchen reagieren.

Ein Ersuchen kann abgelehnt werden, wobei die Ablehnungsgründe der ersuchenden Person mitgeteilt werden müssen.

Der Begriff „Person“ wird in Artikel 3 der Richtlinie 2011/16/EU definiert.

Das Verfahren

In Artikel 12a Absatz 5 wird klargestellt, dass der Austausch von Informationen in Bezug auf Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung nicht abgelehnt werden kann. Die übermittelten Informationen sind jedoch von den beteiligten zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Laut Artikel 12a Absatz 6 wird die gemeinsame Prüfung gemäß den Verfahrensmodalitäten durchgeführt, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Prüfungsmaßnahmen stattfinden. Die während der gemeinsamen Prüfung erhobenen Beweismittel werden von allen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

In Artikel 12a Absatz 10 wird festgelegt, dass die Sprachenregelung für gemeinsame Prüfungen von den beteiligten Mitgliedstaaten zu vereinbaren ist.

Prüfungsbericht

Gemäß Artikel 12a Absatz 7 müssen die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sich über die Tatsachen und Umstände des Falles verständigen und sich bemühen, eine Einigung darüber zu erzielen, wie die steuerliche Lage der geprüften Person(en) auszulegen ist. Die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Der Prüfungsbericht der gemeinsamen Prüfung hat die gleiche Rechtskraft wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die nach Prüfungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfasst werden.

In Artikel 12a Absatz 9 wird festgelegt, dass das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung und der Prüfungsbericht der/den geprüften Person/en innerhalb von 30 Tagen nach der Ausgabe des Prüfungsberichts zugehen müssen.

Anpassung

Gemäß Artikel 12a Absatz 8 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie gesetzlich vorzusehen, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können.

iv) Sonstige Bestimmungen

Verwendung der ausgetauschten Informationen

Artikel 16 Absatz 1 wird geändert, um klarzustellen, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie übermittelten Informationen zur Verwaltung, Anwendung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden können.

Verpflichtende Übermittlung von Bewertungsergebnissen

Artikel 23 Absatz 2 wird dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie zu prüfen und zu bewerten und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung zu übermitteln.

Aussetzung des Austauschs

Gemäß Artikel 25 Absatz 5 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Risiken von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch einzudämmen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gemeinschaftliche Datenverantwortliche beschließen, die Kommission zu ersuchen, den Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen die Verletzung stattgefunden hat, auszusetzen.

Wenn die zuständigen Behörden die Kommission ersuchen, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung stattgefunden hat, wieder zu ermöglichen, setzt die Kommission das Verfahren für den Informationsaustausch wieder in Kraft.

Eine solche Aussetzung erfolgt zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß DSGVO erforderlich sind, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben.

2020/0148 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 19 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 21 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Dies Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung aufzudecken und zu bekämpfen.

(2)Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung 22 durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt; einige geltende Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen, müssen jedoch noch verbessert werden.

(3)Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit klar abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit nicht für Ersuchen um zusätzliche Informationen im Anschluss an einen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU betreffend einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gilt.

(4)Aufgrund der praktischen Erfahrungen der Steuerverwaltungen ist es manchmal notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die mehrere Steuerpflichtige betreffen, welche nicht einzeln identifiziert, sondern lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschrieben werden können. Daher ist es notwendig, Steuerverwaltungen die Möglichkeit einzuräumen, Gruppenersuchen um Informationen zu stellen.

(5)Es ist wichtig, dass Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum von den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, da diese aufgrund der hohen Mobilität der zugrunde liegenden Vermögenswerte oft Gegenstand von Gewinnverlagerung sind. Lizenzgebühren sollten daher in die Kategorien der Arten von Einkünften aufgenommen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind, um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verbessern.

(6)Die Digitalisierung der Wirtschaft ist in den letzten Jahren rasch vorangeschritten. Daraus ergeben sich zunehmend komplexe Situationen im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung. Die grenzüberschreitende Dimension von Dienstleistungen, die mithilfe der Betreiber digitaler Plattformen angeboten werden, haben zur Bildung eines komplexen Umfelds beitragen, in dem sich die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften schwierig gestalten können. Die Einhaltung der Steuervorschriften verläuft nicht optimal, und die Höhe nicht gemeldeter Einkünfte ist beträchtlich. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können. Dies ist besonders problematisch, wenn die Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge über Plattformen fließen, die in einem anderen Steuergebiet ansässig sind.

(7)Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Betreibern digitaler Plattformen an, was diesen erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten verursacht. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie eine Vielzahl nationaler Meldestandards einhalten müssen. Eine standardisierte Meldepflicht für den gesamten Binnenmarkt wäre daher von zentraler Bedeutung.

(8)Da die von den Verkäufern auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge größtenteils grenzüberschreitend fließen, würde die Meldung von Informationen betreffend relevante Tätigkeiten zusätzliche positive Ergebnisse bringen, wenn diese Informationen auch an die Mitgliedstaaten übermittelt würden, in denen die erzielten Einkünfte zu versteuern wären. Insbesondere der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen für die Festsetzung von Ertragsteuern und der Mehrwertsteuer zu versorgen.

(9)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten die Meldevorschriften effizient und einfach sein. Angesichts der Schwierigkeit, steuerbare Ereignisse zu ermitteln, die bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform eintreten, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Steuerverwaltungen in diesem Fall ist es notwendig, Plattformbetreibern eine Meldepflicht aufzuerlegen. Die Plattformbetreiber sind besser in der Lage, die erforderlichen Informationen über alle Verkäufer zu erfassen und zu überprüfen, die auf einer bestimmten Plattform tätig sind oder diese nutzen.

(10)Da sowohl natürliche als auch juristische Personen digitale Plattformen in beträchtlichem Umfang zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten nutzen, ist es von zentraler Bedeutung, die Meldepflichtigkeit der Informationen unabhängig von der Rechtsnatur des Verkäufers sicherzustellen. Ausgenommen werden sollten staatliche Rechtsträger, die nicht unter die Meldepflicht fallen sollten.

(11)Dank der Meldung der durch solche Tätigkeiten erzielten Einkünfte sollten die Steuerverwaltungen über einen umfassenden Satz von Informationen verfügen, die notwendig sind, um die fälligen Ertragsteuern korrekt festzusetzen.

(12)Im Interesse der Vereinfachung und einer Verringerung der Befolgungskosten wäre es angemessen, Plattformbetreiber zu verpflichten, Einkünfte, die Verkäufer durch die Nutzung der Plattform erzielen, in einem einzigen Mitgliedstaat zu melden.

(13)Angesichts des digitalen Charakters und der Flexibilität digitaler Plattformen sollten sich die Meldepflichten auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber dort weder steuerlich ansässig sind, noch eingetragen sind oder verwaltet werden, noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben. Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen den Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um dies zu erleichtern, sollten nicht in der EU ansässige Plattformen verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten.

(14)Angesichts der Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft sollte die Meldung von Geschäftstätigkeiten die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, den Verkauf von Gegenständen, die Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln sowie Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding umfassen. Tätigkeiten eines Verkäufers, der als Angestellter des Plattformbetreibers handelt, sollten nicht unter die Meldepflicht fallen.

(15)Das Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, mittels Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die nationalen Steuerbehörden ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen einem Monat nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.

(16)Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU hat ergeben, dass ein konsequentes Monitoring der wirksamen Anwendung der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften, die diese Anwendung ermöglichen, notwendig ist. Damit die Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2011/16/EU weiter ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Statistiken über diesen Austausch jährlich der Kommission zu übermitteln.

(17)Es ist notwendig, die Mechanismen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung der Mechanismen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat und um gleichzeitige Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Sind Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel daran teil, so sollten sie Personen unmittelbar befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(18)Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, ist verpflichtet, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Zwar ist die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet, auf den Vorschlag zu antworten, es muss jedoch gewährleistet werden, dass die Antwort innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats sollte binnen 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags antworten.

(19)Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für zwei oder mehr Steuerverwaltungen in der Union sind, gezeigt. Da es keine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen gibt, werden solche gemeinsamen Maßnahmen derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten in Kombination mit den Bestimmungen über gleichzeitige Prüfungen durchgeführt. In vielen Fällen hat sich dieses Vorgehen jedoch als unzureichend erwiesen, und es mangelt an Rechtsklarheit und Rechtsicherheit.

(20)Die Mitgliedstaaten sollten einen eindeutigen und effizienten rechtlichen Rahmen erlassen, um ihren Steuerbehörden die Durchführung gemeinsamer Prüfungen von Personen zu ermöglichen, die grenzüberschreitend tätig sind. Gemeinsame Prüfungen sind behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für diese Mitgliedstaaten zu prüfen. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Gemeinsame Prüfungen sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf die Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten.

(21)Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten, sollten Ersuchen um gemeinsame Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Die Ablehnung eines solchen Ersuchens sollte hinreichend begründet werden. Auf eine gemeinsame Prüfung sollten die Verfahrensregelungen des Mitgliedstaats anwendbar sein, in dem die einschlägigen Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechend sollten die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gesammelten Beweise von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) anerkannt werden. Ebenso ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls einigen und sich um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) bemühen. Um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, sollte der Prüfungsbericht die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Prüfung ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den rechtlichen Rahmen für die Ausführung einer entsprechenden Berichtigung schaffen.

(22)Da gemeinsame Prüfungen auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten beruhen, sollte der Austausch von Informationen bezüglich eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, im Zuge einer gemeinsamen Prüfung nicht abgelehnt werden. Werden solche Informationen ausgetauscht, sollten sie jedoch vertraulich bleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(23)Es ist außerdem wichtig, den wirksamen Informationsaustausch auf Ersuchen und die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten. Zuständige Behörden, die Informationen gemäß Artikel 5 oder Artikel 9 der Richtlinie 2011/16/EU erhalten, sollten daher verpflichtet sein, der zuständigen Behörde, die diese Informationen übermittelt hat, zu jedem Austausch binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen Rückmeldung zu geben.

(24)Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ausgehend davon und angesichts der Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

(25)Es ist von zentraler Bedeutung, die personenbezogenen Daten zu schützen, die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU von den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten als gemeinsam für die Daten Verantwortliche beschließen, ob die Verletzung eine Aussetzung des Informationsaustauschs mit dem oder den Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen die Verletzung erfolgte, rechtfertigt und ob die Kommission als Datenverarbeiterin aufgefordert werden sollte, den Austausch auszusetzen. Diese Aussetzung sollte so lange dauern, bis die Mitgliedstaaten die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2011/16/EU mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wiederaufzunehmen.

(26)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden.

(27)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 angehört.

(28)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie muss im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen.

(29)Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(30)Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, ist von den Mitgliedstaaten nicht zu verwirklichen. Das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen zu verbessern, erfordert einheitliche Vorschriften, die im grenzüberschreitenden Kontext wirksam sind, und kann daher besser auf Unionsebene verwirklicht werden. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa, 8ab und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.“

b)Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a, 8aa und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b dieser Nummer.“

c)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat.“.

(2)Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

Voraussichtliche Erheblichkeit

(1)Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 gelten die erbetenen Informationen als voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht nach die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich sind und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sind.

(2)Um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen nachzuweisen, übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde unterstützende Informationen insbesondere zu dem steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und zu den Gründen für die Vermutung, dass diese Informationen sich bei der ersuchten Behörde oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde fallenden Person befinden.

Artikel 5b

Gruppenersuchen

Ein Ersuchen gemäß Artikel 5 kann sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, die nicht anhand des Namens oder anderer Kriterien identifiziert, sondern nur auf der Grundlage einer Reihe gemeinsamer Merkmale beschrieben werden können.

In diesen Fällen übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde die folgenden Angaben:

a)eine umfassende Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der Gruppe und

b)eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben; dazu gehören auch Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat.“.

(3)Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.“.

(4)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit,

b)Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

c)Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

d)Ruhegehälter,

e)Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

f)Lizenzgebühren.

Für am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Besteuerungszeiträume umfasst die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen die Steueridentifikationsnummer (TIN) des Ansässigkeitsmitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.

(2)Bis zum 1. Januar 2023 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen betreffend in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt. Die Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.“.

b)In Absatz 3 wird der Unterabsatz 2 gestrichen.

c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)Die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3a festgelegten Informationen erfolgt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des entsprechenden Meldezeitraums, auf den sich die Information bezieht.“.

(5)Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“.

b)Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die aber nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“.

c)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)Unbeschadet der Bezugnahme auf die voraussichtliche Erheblichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 und die Bedingungen für die voraussichtliche Erheblichkeit gemäß Artikel 5a können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung des Artikels 21 Absatz 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.“.

(6)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8ac

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen

(1)Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zu verpflichten, den in den Abschnitten II und III des Anhangs V enthaltenen Sorgfalts- und Meldepflichten nachzukommen.

(2)Gemäß den in den Abschnitten II und III des Anhangs V festgelegten geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen in Bezug auf jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER für MELDEZEITRÄUME ab dem 1. Januar 2022 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 3 Unterabsatz 2 ansässig ist und/oder in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, aus:

a)Name, Anschrift des Sitzes und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet;

b)Vor- und Nachname des VERKÄUFERS, wenn dieser eine NATÜRLICHE PERSON ist, und eingetragener Name des VERKÄUFERS, wenn es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt;

c)die HAUPTANSCHRIFT;

d)jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (TIN) oder, falls keine TIN vorhanden ist, eine dem VERKÄUFER erteilte funktionale Entsprechung, einschließlich jedes erteilenden Mitgliedstaats;

e)die Handelsregisternummer des VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

f)die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des VERKÄUFERS, falls vorhanden;

g)Geburtsdatum bei VERKÄUFERN, die NATÜRLICHE PERSONEN sind;

h)die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschreibung der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

i)– falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – den Namen des Inhabers und die Nummer des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen Informationen über Finanzangaben, über die der PLATTFORMBETREIBER in Bezug diesen Kontoinhaber verfügt;

j)jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 3 Unterabsatz 2 ansässig ist;

k)die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG;

l)jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS von der MELDENDEN PLATTFORM einbehalten oder berechnet werden.

Erbringt der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen, werden die folgenden zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates übermittelt, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER steuerlich ansässig ist:

a)Anschrift für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und den entsprechenden Grundbucheintrag, falls vorhanden;

b)falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

(3)Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 erfolgt unter Verwendung des Standardformblatts nach Artikel 20 Absatz 7 binnen 2 Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des PLATTFORMBETREIBERS beziehen.

(4)Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe b zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lassen kann.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen für die Registrierung und die Identifizierung der PLATTFORMBETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“.

(7)Artikel 8b wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“.

b)Absatz 2 wird gestrichen.

(8)Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Regelungen:

a)in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;

c)falls angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen.

Eine zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 30 Tagen, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.

Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.“.

b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel daran teilnehmen, dürfen Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen.“.

(9)Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, binnen 30 Tagen nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(10)Der folgende Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

Gemeinsame Prüfungen

Artikel 12a

Gemeinsame Prüfungen

(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „gemeinsame Prüfung“ behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, welche in vorab vereinbarter und koordinierter Weise vorgehen, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehreren Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für ihren jeweiligen Mitgliedstaat zu prüfen.

(2)Ersucht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats (oder mehrerer Mitgliedstaaten) um die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für alle diese Mitgliedstaaten, so antworten die ersuchten Behörden binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

(3)Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann in begründeten Fällen und insbesondere aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:

a)Im Zuge der beantragten gemeinsamen Prüfung würden Ermittlungen durchgeführt oder Informationen übermittelt, die gegen die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verstoßen;

b)die ersuchende Behörde ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen wie die zu übermitteln, die der ersuchte Mitgliedstaat während der gemeinsamen Prüfung übermitteln müsste.

(4)Ersuchen eine oder mehrere Personen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Prüfung bei dieser Person bzw. diesen Personen durchzuführen, so beantworten die ersuchten Behörden das Ersuchen binnen 30 Tagen.

Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende(n) Person(en) über die Gründe hierfür.

(5)Ungeachtet der Einschränkungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 darf die Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gemäß diesem Artikel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese Übermittlung von Informationen zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die diese Informationen erhält, diese nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise offenzulegen.

(6)Gemeinsame Prüfungen werden im Einklang mit den Verfahrensregeln durchgeführt, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung durchgeführt werden. Die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erfassten Beweise werden von den zuständigen Behörden aller an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Mitgliedstaaten anerkannt.

(7)Führen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so einigen sie sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls und bemühen sich auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en). Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Prüfungsbericht festgehalten, der die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die nach einer Prüfung auf nationaler Ebene ausgestellten einschlägigen nationalen Instrumente.

(8)Zur Umsetzung des Prüfungsberichts sehen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung vor.

(9)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Prüfung durchgeführt haben, teilen der bzw. den geprüften Person(en) binnen 30 Tagen nach Erstellen des Prüfungsbericht das Ergebnis der Prüfung einschließlich des Berichts mit.

(10)Die Sprachenregelung für eine gemeinsame Prüfung wird von den daran beteiligten zuständigen Behörden vereinbart.“.

(11)Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 und 9, so gibt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, sobald wie möglich und spätestens 30 Tage nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen Rückmeldung.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen für die Übermittlung von Rückmeldung in diesen Fällen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“.

(12)Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die zuständige Behörde, die Informationen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 genannte Zustimmung verwenden.“.

(13)Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, und dass sie alle verfügbaren Mittel mit Ausnahme solcher genutzt hat, die unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würden, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.“.

(14)Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Artikel 5b eine umfassende Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der Gruppe;

b)der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.“.

b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13, Rückmeldungen gemäß Artikel 14 und Übermittlungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 und 8ac erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“.

(15)In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.

Die Kommission legt die nötigen praktischen Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“.

(16)Artikel 22 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“.

(17)Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und teilen der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit.“.

(18)Artikel 23a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.“.

(19)Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)MELDENDE FINANZINSTITUTE, Intermediäre, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER und die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gelten als gemeinsame Datenverantwortliche, und die Kommission gilt als Datenverarbeiterin im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(3)Unbeschadet von Absatz 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine zuständige Behörde oder jedes MELDENDE FINANZINSTITUT oder jeder Intermediär oder jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in seinem Hoheitsgebiet:

a)jede betroffene natürliche Person davon in Kenntnis setzt, dass Informationen in Bezug auf diese Person im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden;

b)jeder natürlichen Person alle Informationen des Datenverantwortlichen, auf die diese Person Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass die Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b legt jeder Mitgliedstaat die Vorschriften fest, gemäß denen die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER verpflichtet werden, MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER über die gemeldete VERGÜTUNG in Kenntnis zu setzen.

* Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“.

b)Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 die zuständigen Behörden die Kommission als Datenverarbeiterin auffordern können, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, als Schadensminderungsmaßnahme auszusetzen.

Diese Aussetzung bleibt bestehen, bis die zuständigen Behörden die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wieder zu ermöglichen.“.

(20)Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“.

(21)Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als neuer Anhang V angefügt.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 27  

14

14.03

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 28  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Im Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2020 wird die Bekämpfung der Steuerhinterziehung als eine Priorität aufgeführt. Dementsprechend muss es bei den Maßnahmen vor allem darum gehen, Steuerhinterziehung noch intensiver zu bekämpfen, die Transparenz zu erhöhen und den Informationsaustausch zu verstärken.

1.4.2.Einzelziel(e) und betroffene ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

Mit dem Legislativvorschlag soll ein besseres Funktionieren der geltenden Vorschriften der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erreicht werden. Die vorgeschlagenen Verbesserungen beziehen sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Sie zielen auch darauf ab, den Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Bezug auf die von den Plattformbetreibern übermittelten Informationen zu erweitern.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

ABB 3

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Verbesserung der bestehenden Bestimmungen dürfte sich positiv auf die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auswirken. Eine einheitliche Vorgehensweise gegen die gegenwärtigen Ineffizienzen wird Rechtssicherheit und Klarheit sicherstellen.

Die Meldepflicht in Bezug auf Einkünfte, die durch die Nutzung digitaler Plattformen erwirtschaftet werden, zielt in erster Linie darauf ab, die Steuerbehörden über Aktivitäten zu informieren, deren Dimension über ein einzelnes Hoheitsgebiet hinausgeht. Aufgrund der übermittelten und mit den entsprechenden Hoheitsgebieten ausgetauschten Informationen werden die zuständigen Behörden in der Lage sein, die fälligen Steuerbeträge auf der Grundlage korrekter und vollständiger Informationen festzusetzen. Darüber hinaus werden durch die Einführung einer Meldepflicht für die digitalen Plattformen die Einkünfte der dort tätigen Verkäufer gemeldet, sodass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Verkäufer geschaffen werden, unabhängig davon, ob sie über digitale Plattformen tätig sind oder nicht. Darüber hinaus unterliegen alle Plattformbetreiber den gleichen Anforderungen.

1.4.4.Ergebnis- und Wirkungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der Vorschlag wird durch die Anforderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (die durch den Vorschlag geändert wird) geregelt, nämlich in Bezug auf (i) die jährliche Bereitstellung von Statistiken über den Informationsaustausch durch die Mitgliedstaaten und auf (ii) die Vorlage eines Berichts der Kommission auf der Grundlage dieser Statistiken, unter anderem über die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird geändert, um das Funktionieren geltender Bestimmungen unmittelbar nach dem Inkrafttreten zu verbessern und Verpflichtungen für Betreiber digitaler Plattformen einzuführen, Informationen zu von Steuerpflichtigen über digitale Plattformen erzielte Einkünfte zu erfassen und zu melden.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

Im Vergleich zu Initiativen einzelner Mitgliedstaaten in diesem Bereich wird ein Handeln auf EU-Ebene einen Mehrwert bewirken. Erstens wird auf diese Weise eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in der gesamten EU sichergestellt. Zweitens unterliegen alle Plattformen im Anwendungsbereich den gleichen Meldepflichten. Drittens geht die Meldepflicht mit dem Austausch von Informationen einher und ermöglicht so den Steuerverwaltungen, umfassende Auskünfte zu den über eine digitale Plattform erzielten Einkünften abzurufen. Daher kann mit einem koordinierten Vorgehen auf EU-Ebene die Wirksamkeit und Vollständigkeit des Systems des Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit besser sichergestellt werden als durch einzelne Initiativen der Mitgliedstaaten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Was die Betreiber digitaler Plattformen betrifft, so gibt es in 12 Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsanweisungen, wonach Plattformbetreiber den Steuerverwaltungen Informationen über die auf ihrer Plattform tätigen Verkäufer übermitteln müssen. Weitere vier Mitgliedstaaten planen die Einführung entsprechender Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanweisungen. Darüber hinaus haben die meisten Mitgliedstaaten Kontrollen auf Erfüllung der Vorschriften in Bezug auf durch Plattformen ermöglichte Transaktionen durchgeführt, wie Prüfungen, Briefe oder Informationskampagnen.

1.5.4.Vereinbarkeit sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Da mit dem Vorschlag die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geändert werden soll, werden die Verfahren, Regelungen und IT-Anwendungen, die bereits im Zusammenhang mit der zu ändernden Richtlinie eingerichtet wurden bzw. entwickelt werden, auch für die Zwecke dieser nun vorgeschlagenen Richtlinie verfügbar sein.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 29

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Dieser Vorschlag baut auf dem bestehenden Rahmen und den bestehenden Systemen für den automatischen Informationsaustausch auf, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2011/16/EU im Kontext einer früheren Änderung erarbeitet wurde. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einheitliche Formblätter und Formate für den Informationsaustausch im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen. Die Kommission ist für die Entwicklung des CCN-Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zuständig, und die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau einer geeigneten inländischen Infrastruktur für den Informationsaustausch über das CCN-Netz. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Mitgliedstaaten

– übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und dem vorgeschlagenen Artikel 8ac der Richtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse;

– stellen eine Liste statistischer Angaben bereit, die von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 (Durchführungsmaßnahmen) zur Bewertung dieser Richtlinie festgelegt werden.

Laut Artikel 27 ist die Kommission verpflichtet, alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen. Die Ergebnisse dieses Vorschlags (zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung) werden in den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat aufgenommen, der zum 1. Januar 2028 veröffentlicht wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Es wurden folgende potenziellen Risiken ermittelt:

– Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission statistische Angaben zur Verfügung, die dann in die Bewertung der Richtlinie einfließen. Die Kommission legt alle fünf Jahre einen Bericht vor, der auf diesen Angaben basiert. Die Mitgliedstaaten wiederum übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs. Das damit verbundene potenzielle Risiko besteht darin, dass die der Kommission bereitgestellten Angaben nicht die erwartete Qualität aufweisen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Das System der internen Kontrolle wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 vom 11. Dezember 2013 30 durch Fiscalis unterstützt, indem Mittel bereitstellt werden für

– gemeinsame Maßnahmen (z. B. in Form von Projektgruppen);

– die Entwicklung von XML-Schema.

Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind:

Öffentliche Aufträge

Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge: Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigten sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.

Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen

Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.

Zusätzlich zu den oben genannten Kontrollen führt die GD TAXUD die traditionellen Finanzkontrollen durch:

Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen

Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD von der Leiterin des Referats Finanzen und HR Business Correspondent überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit.

Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen

100 % der Zahlungen werden ex ante überprüft. Ferner wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip für eine Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die die Leiterin des Referats Finanzen und HR Business Correspondent durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.

Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zugunsten des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen. Die insgesamt mit den die Durchführung der vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen des Programms Fiscalis 2020 – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt. Die Kontrollstrategie des Programms verringert das potenzielle Risiko einer Nichteinhaltung von Bestimmungen praktisch auf null und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 32 Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art
der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

14.03.01

GM/NGM 33 .

von EFTA-Ländern 34

von Kandidatenländern 35

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1A – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 
[…][Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

1A

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD: GD TAXUD

Jahr 
N 36

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Jahr 
N+4

Jahr 
N+5

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 14.03.01

Verpflichtungen

(1)

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

(2)

0.0

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 37  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD TAXUD

Verpflichtungen

=1+1a+3

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

=2+2a

+3

0.0

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

(5)

0.0

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1A 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

=5+ 6

0.0

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

(5)

0.000

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1

Zahlungen

=5+ 6

0.0

0.4

0.4

0.1

0.1

0.1

1.1





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben insgesamt“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Jahr 
N+4

INSGESAMT

GD: GD TAXUD

• Personal

0.069

0.069

0.028

0.014

0.014

0.194

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0.004

0.004

0.002

0.001

0.001

0.012

GD TAXUD INSGESAMT

Mittel

0.073

0.073

0.030

0.015

0.015

0.206

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0.073

0.073

0.030

0.015

0.015

0.206

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 38

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Jahr 
N+4

Jahr 
N+5

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0.473

0.473

0.130

0.115

0.115

1.306

Zahlungen

0.073

0.473

0.430

0.115

0.115

0.100

1.306

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Jahr

N+4

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 39

Durchschnitts- kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 40

Spezifikationen

0.400

0.100

0.500

Entwicklung

0.280

0.280

Instandhaltung

0.050

0.050

0.050

0.150

Unterstützung

0.010

0.030

0.030

0.030

0.100

Schulungen

ITSM (Infrastruktur, Hosting, Lizenzen usw.)

0.010

0.020

0.020

0.020

0.070

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0.400

0.400

0.100

0.100

0.100

1.100

EINZELZIEL Nr. 2 ...

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0.400

0.400

0.100

0.100

0.100

1.100

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 41

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Jahr 
N+4

INSGESAMT

RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0.069

0.069

0.028

0.014

0.014

0.194

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.004

0.004

0.002

0.001

0.001

0.012

Zwischensumme RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0.073

0.073

0.030

0.015

0.015

0.206

Außerhalb der RUBRIK 5 42  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungs- 
ausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0.073

0.073

0.030

0.015

0.015

0.206

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Jahr N+4

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0.5

0.5

0.2

0.1

0.1

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 43

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  44

– am Sitz

– in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0.5

0.5

0.2

0.1

0.1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vorbereitung von Treffen und Schriftwechsel mit den Mitgliedstaaten; Arbeit an Formularen, IT-Formaten und dem Zentralverzeichnis;

Beauftragung externer Auftragnehmer mit Arbeiten am IT-System.

Externes Personal

Entfällt.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 45

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die verschiedenen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1)    Europäische Kommission, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024, Eine Union, die mehr erreichen will, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf .
(2)    COM(2020) 456 final.
(3)    COM(2020) 312 final.
(4)    COM(2020) 313 final.
(5)    Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, SWD(2019) 328 final.
(6)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(7)    Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum, A Coordinated Approach to Transfer Pricing Controls within the EU (Ein koordinierter Ansatz für Verrechnungspreiskontrollen in der EU), JTPF/013/2018/EN, Oktober 2018.
(8)    Mandatsschreiben an Paolo Gentiloni, Kommissar für Wirtschaft, von Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, 10. September 2019.
(9)    Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(10)    Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
(11)    Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
(12)    Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1).
(13)    Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(15)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(16)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (Nr. 2).
(17)    (Verweis auf Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle einfügen)
(18)    (Verweis auf endgültige Folgenabschätzung einfügen)
(19)    ABl. C […] vom […], S. […].
(20)    ABl. C […] vom […], S. […].
(21)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(22)    Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, SWD(2019) 328 final.
(23)    Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
(24)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.
(27)    ABM: activity-based management = maßnahmenbezogenes Management; ABB: activity-based budgeting = tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans.
(28)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(29)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(30)    Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014–2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25–32).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(32)    Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(33)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(34)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(35)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(36)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(37)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(38)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(39)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(40)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(41)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(42)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(44)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(45)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten anzugeben.

Brüssel, den 15.7.2020

COM(2020) 314 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Rates

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

{SEC(2020) 271 final}
{SWD(2020) 129 final}
{SWD(2020) 130 final}
{SWD(2020) 131 final}


ANHANG

„ANHANG V

MELDEVORSCHRIFTEN FÜR
PLATTFORMBETREIBER

In diesem Anhang werden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften festgelegt, die von den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ac dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.

Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren beschrieben, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um die hierin beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

ABSCHNITT I 

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

A. MELDENDE PLATTFORMBETREIBER

1.„PLATTFORM“ bedeutet jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es VERKÄUFERN ermöglicht, direkt oder indirekt mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um eine RELEVANTE TÄTIGKEIT für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT zusammenhängenden VERGÜTUNG.

Der Ausdruck „PLATTFORM“ schließt keine Software ein, die – ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT – ausschließlich Folgendes erlaubt:

(a)die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT,

(b)das Inserieren einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT oder Werbung für eine RELEVANTE TÄTIGKEIT durch Nutzer,

(c)die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern an eine PLATTFORM.

2.„PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet ein RECHTSTRÄGER, der mit VERKÄUFERN vereinbart, diesen VERKÄUFERN eine PLATTFORM ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

3. „MELDENDER PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet ein PLATTFORMBETREIBER, der sich in einer der folgenden Situationen befindet:

(a)Er ist steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig oder – wenn der PLATTFORMBETREIBER keinen steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat – er erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i) er ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen,

ii) er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem Mitgliedstaat,

iii)er hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat;

(b)er ist weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in einem Mitgliedstaat eingetragen oder wird in einem Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, sondern er erleichtert MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERN die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT oder die Vermietung von in einem Mitgliedstaat belegenen unbeweglichem Vermögen.

4.„RELEVANTE TÄTIGKEIT“ bedeutet eine gegen VERGÜTUNG ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:

(a)die Vermietung von unbeweglichem Vermögen,

(b)eine PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG,

(c)den Verkauf von Gütern,

(d)die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel,

(e)Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding gemäß den Definitionen im für Finanzmärkte geltenden Rechtsrahmen der Union.

Der Ausdruck „RELEVANTE TÄTIGKEIT“ umfasst nicht die Tätigkeit eines VERKÄUFERS, der als Angestellter des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS oder eines verbundenen RECHTSTRÄGERS des PLATTFORMBETREIBERS handelt.

5.„VERGÜTUNG“ bedeutet jegliche Form von Vergütung, abzüglich Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet wird und einem VERKÄUFER im Zusammenhang mit der RELEVANTEN TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird, und deren Höhe dem PLATTFORMBETREIBER bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

6.„PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG“ bedeutet eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines RECHTSTRÄGERS handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder – nach Ermöglichung über eine Plattform – physisch und offline durchgeführt.

B. MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER

1.„VERKÄUFER“ bedeutet ein Nutzer einer PLATTFORM, entweder eine natürliche Person oder ein RECHTSTRÄGER, die/der jederzeit während des MELDEZEITRAUMS auf der PLATTFORM registriert ist und die RELEVANTE TÄTIGKEIT ausübt.

2.„AKTIVER VERKÄUFER“ bedeutet jeder VERKÄUFER, der entweder während des MELDEZEITRAUMS eine RELEVANTE TÄTIGKEIT leistet, oder dem im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT während des MELDEZEITRAUMS eine VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

3.„MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER“ bedeutet jeder AKTIVE VERKÄUFER, bei dem es sich nicht um einen FREIGESTELLTEN VERKÄUFER handelt, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder der ein in einem Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen vermietet hat.

Ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER gilt als in einem Mitgliedstaat ansässig im Sinne von Nummer 1, wenn er während des MELDEZEITRAUMS eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)er hatte seine HAUPTANSCHRIFT in einem Mitgliedstaat,

(b)er verfügte über eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER,

(c)ein VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER ist, verfügte über eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat.

4. „FREIGESTELLTER VERKÄUFER“ bedeutet jeder VERKÄUFER, bei dem es sich um einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER handelt.

C. Sonstige Begriffsbestimmungen

1.„RECHTSTRÄGER“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.

2.„STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“).

3. Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die IDENTIFIKATIONSNUMMER eines Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden.

4.„MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist.

5.„HAUPTANSCHRIFT“ bedeutet die Anschrift, bei der der sich um den Hauptwohnsitz eines VERKÄUFERS handelt, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift, bei der es sich um den eingetragenen Sitz eines VERKÄUFERS handelt, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist.

6.„MELDEZEITRAUM“ bedeutet das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt III abgeschlossen wird.

7.„INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT“ bedeutet alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Straße und Hausnummer befinden und von demselben VERKÄUFER auf einer PLATTFORM zur Miete angeboten werden.

8.„KENNUNG DES FINANZKONTOS“ bedeutet die eindeutige, dem PLATTFORMBETREIBER zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

ABSCHNITT II 

VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN

Für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER gelten die folgenden Verfahren:

A. Nicht überprüfungspflichtige VERKÄUFER

Um festzustellen, ob ein VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER ist, im Sinne von Unterabschnitt B  Nummer 4 als FREIGESTELLTER VERKÄUFER einzustufen ist, kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des VERKÄUFERS in seiner Funktion als RECHTSTRÄGER stützen.

B. Erhebung von Informationen über den VERKÄUFER

1.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, folgende Informationen:

(a)Vor- und Nachname,

(b)die HAUPTANSCHRIFT,

(c)jede dem VERKÄUFER erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat,

(d)die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER des VERKÄUFERS, falls vorhanden,

(e)das Geburtsdatum.

2.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER, aber kein FREIGESTELLTER VERKÄUFER ist, folgende Informationen:

(a)den offiziellen Firmennamen,

(b)die HAUPTANSCHRIFT,

(c)jede dem VERKÄUFER erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat,

(d)die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER des VERKÄUFERS, falls vorhanden,

(e)die Handelsregisternummer,

(f)eine bestehende Betriebsstätte in der Union, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstätte befindet.

3.Ungeachtet des Unterabschnitts B  Nummer 1 und 2 ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben b bis e sowie in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben b bis f genannten Informationen zu erheben, wenn dieser sich zur Feststellung der Identität und des steuerlichen Wohnsitzes des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und des Wohnsitzes des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt.

4.Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe c und des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben c und e ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER bzw. die Handelsregisternummer in folgenden Fällen nicht zwingend zu erheben:

(a)der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS stellt dem VERKÄUFER keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder Handelsregisternummer aus,

(b)der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS verlangt keine Erhebung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem VERKÄUFER ausgestellt wurde.

C. Prüfung von Informationen über den VERKÄUFER

1.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Überprüfung der Gültigkeit der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und/oder der MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

2.Ungeachtet des Unterabschnittes C Nummer 1 kann der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Unterabschnitt F Nummer 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in seinen elektronisch durchsuchbaren Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

3.In Anwendung von Unterabschnitt F Nummer 3 Buchstabe b und ungeachtet von Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 fordert der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Fällen, in denen er Grund zu der Annahme hat, dass in den Unterabschnitten B oder E genannte Informationselemente aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in einem Ersuchen über einen bestimmten VERKÄUFER übermittelt hat‚ möglicherweise fehlerhaft sind, den VERKÄUFER auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammende Beweisunterlagen, Daten oder Informationen vorzulegen, wie etwa:

a)    ein gültiges, von der Regierung ausgestelltes Identifikationsdokument,

b)    eine Bescheinigung neueren Datums des steuerlichen Wohnsitzes.    

D. Bestimmung des Ansässigkeitsmitgliedstaats/der Ansässigkeitsmitgliedstaaten des VERKÄUFERS für die Zwecke dieser Richtlinie

1.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER betrachtet einen VERKÄUFER als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dieser seine HAUPTANSCHRIFT hat. Ist der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS nicht der Mitgliedstaat, in dem der VERKÄUFER seine HAUPTANSCHRIFT hat, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER den VERKÄUFER als auch in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dessen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt wurde. Hat der VERKÄUFER Informationen über eine bestehende Betriebsstätte gemäß Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe f übermittelt, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER diesen VERKÄUFER auch als in dem vom VERKÄUFER genannten Mitgliedstaat als ansässig.

2.Ungeachtet des Unterabschnitts D Nummer 1 betrachtet ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER einen VERKÄUFER als in jedem Mitgliedstaat ansässig, welcher durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union gemäß Unterabschnitt B Nummer 3 bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst bestätigt wurde.

E. Erhebung von Informationen über gemietetes unbewegliches Vermögen

Übt ein VERKÄUFER eine RELEVANTE TÄTIGKEIT im Zusammenhang mit der Vermietung von unbeweglichem Vermögen aus, so erhebt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER die Anschrift jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT und den entsprechenden Grundbucheintrag, falls vorhanden.

F. Zeitplan und Gültigkeit der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

1.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER hat die in den Unterabschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des MELDEZEITRAUMS abzuschließen.

2.Ungeachtet des Unterabschnitts F Nummer 1 müssen für VERKÄUFER, die bereits am 1. Januar 2022 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein RECHTSTRÄGER zum MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in den Abschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten MELDEZEITRAUMS für den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER abgeschlossen sein.

3.Ungeachtet des Unterabschnittes F Nummer 1 kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf die im Zusammenhang mit früheren MELDEZEITRÄUMEN durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern

(a)die nach dem Unterabschnitt B Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen über den VERKÄUFER in den letzten 36 Monaten entweder erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und

(b)der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER keinen Grund zu der Annahme hat, dass die gemäß den Unterabschnitten A, B und E erhobenen Informationen unzutreffend oder unglaubwürdig sind bzw. geworden sind.

G. Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nur auf AKTIVE VERKÄUFER

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich dafür entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend den Unterabschnitten A bis F nur in Bezug auf AKTIVE VERKÄUFER abzuschließen.

H. Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

1.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt dargelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

2.Erfüllt ein PLATTFORMBETREIBER die Sorgfaltspflichten für einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf dieselbe PLATTFORM gemäß Unterabschnitt H Nummer 1, so führt dieser PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt dargelegten Bestimmungen durch.

ABSCHNITT III 

MELDEPFLICHTEN

A. Zeitpunkt und Art der Meldung

1.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe a meldet der zuständigen Behörde des im Einklang mit Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe a bestimmten Mitgliedstaats die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird.

2.Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er zur Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Meldepflichten einen dieser Mitgliedstaaten. Ein solcher MELDENDER PLATTFORMBETREIBER meldet der zuständigen Behörde des im Einklang mit Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 1 festgelegten Mitgliedstaats seiner Wahl die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die VERGÜTUNG an den MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER für die RELEVANTE TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird.

3.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe b meldet der zuständigen Behörde des im Einklang mit Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 festgelegten Mitgliedstaats, in dem die Registrierung erfolgt ist, die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die VERGÜTUNG an den MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER für die RELEVANTE TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird.

4.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER übermittelt auch dem betreffenden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER die in Unterabschnitt B Nummern 2 und 3 genannten Informationen spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die VERGÜTUNG an einen MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER für eine RELEVANTE TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird.

5.Die Informationen über die in einer Fiat-Währung gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die VERGÜTUNG in einer anderen Form als der Fiat-Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einheitlich festgelegt wird.

6.Die Informationen über die VERGÜTUNG und andere Beträge sind für das Quartal des MELDEZEITRAUMS zu melden, in dem die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

B. Meldepflichtige Informationen

Jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER hat folgende Informationen zu melden:

1.Name, Anschrift des Sitzes und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet.

2.Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen:

a)die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt  B zu erheben sind;

b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

c)falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

d)jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 3 ansässig ist;

e)die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG;

f)jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

3.Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen erbracht hat:

a)die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt  B zu erheben sind;

b)die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

c)falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen Finanzangaben, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf den Kontoinhaber verfügt;

d)jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 3 ansässig ist;

e)Anschrift für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und den entsprechenden Grundbucheintrag, falls vorhanden;

f)die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG;

g)jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden;

h)falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.

ABSCHNITT IV 

WIRKSAME UMSETZUNG

Gemäß Artikel 8ac müssen die Mitgliedstaaten über Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die in den Abschnitten II und III dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

A. Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt II festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt II in Bezug auf ihre MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER durchzusetzen.

2.Legt ein MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS folgende Mahnungen die nach Abschnitt II erforderlichen Informationen nicht vor, schließt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER das Konto des VERKÄUFERS und hindert den VERKÄUFER daran, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten erneut bei der PLATTFORM zu registrieren, oder er behält die Zahlung der VERGÜTUNG an den VERKÄUFER ein.

B. Vorschriften, die MELDENDE PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die zur Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, jedoch höchstens 7 Jahren nach Ablauf des MELDEZEITRAUMS, auf den sie sich beziehen, zugänglich bleiben.

2.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Meldeaufforderung an MELDENDE PLATTFORMBETREIBER zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 nachkommen kann.

C. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten einhalten

Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die in den Abschnitten II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Meldepflichten einhalten.

D. Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

E. Verwaltungsverfahren für die Wahl eines einzigen Mitgliedstaats, in dem die Meldung erfolgt

Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er zwecks Erfüllung seiner Meldepflichten gemäß Abschnitt III einen dieser Mitgliedstaaten aus. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER unterrichtet alle zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten über seine Wahl.

F. Verwaltungsverfahren für eine einmalige Registrierung eines MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS

1.Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe b hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu registrieren. Ist ein solcher MELDENDER PLATTFORMBETREIBER bereits zu Mehrwertsteuerzwecken im Rahmen der Sonderregelung gemäß Artikel 358a ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Sonderregelung gemäß Artikel 369a ff. der genannten Richtlinie in der Union registriert, so darf er sich in keinem anderen Mitgliedstaat registrieren.

2.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, folgende Informationen über sich mit:

(a)Name,

(b)Postanschrift,

(c)elektronische Anschriften einschließlich Websites,

(d)jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER ausgestellt wurde,

(e)eine Erklärung, dass die PLATTFORM nicht bereits zu Mehrwertsteuerzwecken in der Union erfasst ist.

3.Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, jegliche Änderung der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit.

4.Der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, weist dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese elektronisch mit.

5.In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem Register:

(a)Der PLATTFORMBETREIBER teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass er seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER nicht länger ausübt;

(b)wenn keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vorliegt, besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines PLATTFORMBETREIBERS eingestellt wurde;

(c)der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen.“.

(1)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).