Brüssel, den 28.4.2020

COM(2020) 310 final

2020/0066(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 des Europäischen Parlaments und des Rates („Eigenkapitalverordnung“, kurz: „CRR“) und der Richtlinie 2013/36/EU 2 („Eigenkapitalrichtlinie“, kurz: „CRD“) wird der aufsichtsrechtliche Rahmen für in der Union tätige Kreditinstitute abgesteckt. CRR und CRD wurden nach der Finanzkrise von 2008/2009 erlassen, um die im EU-Finanzsektor tätigen Institute krisenfester zu machen, wobei die mit den internationalen Partnern der EU und insbesondere mit dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten globalen Standards in weiten Teilen als Grundlage dienten.

In der Folge wurde die CRR mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beheben und weitere Reformen umzusetzen, die auf globaler Ebene beschlossen worden waren und für die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors von wesentlicher Bedeutung sind. So wurden mit der Verordnung (EU) 2017/2395 3 Übergangsbestimmungen in die CRR aufgenommen, um die Auswirkungen des neu eingeführten International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 – Finanzinstrumente auf die Eigenmittel zu verringern. Mit der Verordnung (EU) 2019/630 4 wurde eine Vorgabe für die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (sogenannte „aufsichtsrechtliche Letztsicherung“) in die CRR aufgenommen. Darüber hinaus wurde die CRR mit der Verordnung (EU) 2019/876 5 („CRR II“) um bestimmte Inhalte der internationalen Reformen (den endgültigen Basel-III-Rahmen) ergänzt, wobei unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt wurden, die eine übermäßige Verschuldung der Institute verhindern. Mit der letztgenannten Verordnung wurden außerdem bestimmte Software-Vermögenswerte, pensions- und lohnbesicherte Darlehen sowie Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Infrastrukturdarlehen bei den Eigenmittelanforderungen im Rahmen der CRR günstiger gestellt.

Der schwere wirtschaftliche Schock, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, und die zu deren Eindämmung ergriffenen Notmaßnahmen haben weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Von öffentlicher Seite wurden auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten entschlossene Maßnahmen ergriffen, um die privaten Haushalte und zahlungsfähige Unternehmen bei der Überwindung dieses schweren, aber zeitlich begrenzten Konjunktureinbruchs und der damit verbundenen Liquiditätsengpässe zu unterstützen. Dank der Reformen nach der Finanzkrise von 2008 sind die Kreditinstitute heute gut mit Eigenkapital ausgestattet und weit widerstandsfähiger als 2008. Dadurch können sie bei der Bewältigung des durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schocks eine entscheidende Rolle spielen. Allerdings wird sich die Unsicherheit über das Tempo der wirtschaftlichen Erholung unweigerlich auch auf den Bankensektor auswirken.

In Reaktion auf die neuen Gegebenheiten haben die zuständigen Behörden überall in der Union Kapital- und operative Entlastungen gewährt, um günstige Bedingungen für eine fortgesetzte Kreditvergabetätigkeit der Kreditinstitute in der COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Wichtig ist daher, dass Kapital dort eingesetzt werden kann, wo es am dringendsten benötigt wird, und dass der Aufsichtsrahmen und die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie reibungslos ineinandergreifen. Die CRR bietet den Banken reichlich Spielraum, öffentliche und private Initiativen zu unterstützen und somit ihre Kreditvergabetätigkeit in der COVID-19-Pandemie fortzusetzen und dabei gleichzeitig einen vorsichtigen Ansatz sicherzustellen. Erläutert werden die in der CRR enthaltenen Flexibilitätsspielräume in der Erläuternden Mitteilung der Kommission vom 27. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU in der COVID-19-Krise die Kreditvergabe zu erleichtern 6 .

Neben der Ausschöpfung der im bestehenden Rahmen möglichen Flexibilität sind in einigen Aspekten der CRR begrenzte Änderungen erforderlich, um die Fähigkeit der Kreditinstitute zu maximieren, Kredite zu vergeben und Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auszugleichen, während zugleich ihre Widerstandsfähigkeit gewährleistet bleibt. Außerdem hat der Basler Ausschuss auf internationaler Ebene eine einjährige Fristverlängerung für die Umsetzung der letzten Bestandteile des Basel-III-Rahmens gewährt, von denen einige bereits in die CRR 7 überführt worden waren, und größere Flexibilität bei der schrittweisen Einführung von IFRS 9 und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Eigenmittel eingeräumt. Diesen Veränderungen muss in den bestehenden Vorschriften Rechnung getragen werden.

Erstens müssen die Übergangsbestimmungen angepasst werden, die den Kreditinstituten eine Verringerung der Eigenmittelauswirkungen von Rückstellungen gestatten, die nach IFRS 9 für erwartete Kreditverluste vorgenommen werden. Diese Anpassung würde es den Kreditinstituten ermöglichen, die Auswirkungen besser abzufedern, falls sich die Kreditqualität ihrer Risikopositionen durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie verschlechtern sollte und sie deswegen höhere Rückstellungen für erwartete Kreditverluste bilden müssten.

Zweitens müssen mit Blick auf die Auswirkungen der im Zusammenhang mit COVID-19 gewährten Bürgschaften die Vorschriften über die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen angepasst werden, damit für notleidende Risikopositionen, die infolge der COVID-19-Pandemie entstehen und durch die verschiedenen von den Mitgliedstaaten eingeführten Bürgschaftsregelungen abgedeckt sind, vorübergehend dieselbe Regelungen gelten wie aktuell für notleidende Risikopositionen, die von Exportkreditagenturen garantiert oder versichert sind. Damit würde der Tatsache Rechnung getragen, dass Bürgschaften von Exportkreditagenturen und COVID-19-bezogene Bürgschaften ähnliche Merkmale aufweisen.

Drittens muss der Ausgleichsmechanismus geändert werden, der gegenwärtig greift, wenn die zuständige Behörde Kreditinstituten im Rahmen ihres Ermessensspielraums gestattet, Risikopositionen in Form von Zentralbankreserven vorübergehend aus der Berechnung der Verschuldungsquote auszuklammern. Dadurch würde sichergestellt, dass die in einer Krise von Zentralbanken bereitgestellte Liquidität von den Kreditinstituten tatsächlich in die Wirtschaft gelenkt wird.

Viertens muss der Geltungsbeginn der neuen Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote im Einklang mit dem Beschluss des Basler Ausschusses verschoben werden. Dies würde die Kreditinstitute operativ entlasten und ihnen die Möglichkeit geben, sich auf die unmittelbareren Herausforderungen der COVID-19-Pandemie zu konzentrieren.

Fünftens muss der Geltungsbeginn bestimmter in der CRR vorgesehener, aber noch nicht anwendbarer Eigenmittelvorteile vorgezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte, die Bestimmungen über Rückstellungen für bestimmte pensions- oder lohnbesicherte Darlehen, den überarbeiteten Faktor zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und den neuen Faktor zur Unterstützung von Infrastrukturfinanzierung. Würde der Geltungsbeginn der beiden Unterstützungsfaktoren sowie der günstigeren Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen vorgezogen, würden Eigenmittel der Institute frei, sodass sie die dringend benötigte Kreditvergabe in und nach der COVID-19-Pandemie ausweiten könnten.

Die vorgeschlagenen Anpassungen würden den aufsichtsrechtlichen Rahmen nicht grundlegend verändern. Sie sind vielmehr Teil der Maßnahmen, mit denen die Kommission auf die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Notsituation reagiert. Diese Anpassungen des Aufsichtsrahmens würden gemeinsame Anstrengungen erleichtern, die Auswirkungen der Pandemie abzufedern und so zu einer raschen Erholung zu gelangen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Vorgeschlagen werden Änderungen an bestehenden Rechtsvorschriften. Diese Änderungen stehen mit den bestehenden Vorschriften zu den Eigenmittelanforderungen und der Beaufsichtigung der Kreditinstitute in Einklang, insbesondere auch mit der erläuternden Mitteilung der Kommission, die gleichzeitig mit diesem Vorschlag angenommen wird. Sie stehen außerdem in voller Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 9. Der Vorschlag ergänzt die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der zuständigen nationalen Behörden in diesem Bereich.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist Teil der umfassenden Reaktion der Europäischen Kommission auf die COVID-19-Pandemie. Er trägt dazu bei, die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Zentralbank beschlossenen Maßnahmen sicherzustellen. Er steht in voller Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 8 über die wirtschaftlichen Aspekte der Coronavirus-Krise sowie dem am 2. April 2020 verabschiedeten Paket „Bewältigung der Coronavirus-Krise – Jeden verfügbaren Euro einsetzen, um Menschenleben zu schützen und Existenzgrundlagen zu sichern“ 9 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auch als Rechtsgrundlage für den zu ändernden Rechtsakt dient.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die mit den geplanten Änderungen verfolgten Ziele, nämlich die Fähigkeit der Kreditinstitute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig ihre Widerstandsfähigkeit zu erhalten, können auf Unionsebene besser erreicht werden als durch nationale Einzelinitiativen, da die Änderungen den Geltungsbeginn von Unionsvorschriften betreffen oder Anpassungen bestehender Unionsvorschriften in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zum Gegenstand haben. Probleme und Ursachen sind in allen Mitgliedstaaten gleich. Würde die Union nicht tätig, würde der bestehende Rechtsrahmen die verschiedenen Maßnahmen, die von öffentlicher Seite sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene ergriffen werden, weniger wirkungsvoll unterstützen und könnte den für die Märkte bestehenden außergewöhnlichen Herausforderungen nicht im selben Maße gerecht werden.

Da die betreffenden Sachverhalte bereits in der CRR geregelt sind, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht begrenzt und würden Änderungen auf nationaler Ebene mit dem geltenden Unionsrecht kollidieren. Würden diese Fragen nicht mehr auf Unionsebene geregelt, würden im Binnenmarkt für Bankdienstleistungen unterschiedliche Vorschriften gelten, was zu einer Fragmentierung des Marktes führen und das erst kürzlich geschaffene einheitliche Regelwerk untergraben würde.

Verhältnismäßigkeit

Diese Maßnahme der Union ist erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, d. h. die Fähigkeit der Kreditinstitute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten infolge der COVID-19-Pandemie zu maximieren, und gleichzeitig die Kohärenz des Aufsichtsrahmens zu erhalten. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Aufsichtsrahmens der Union für Kreditinstitute hinaus, die ausschließlich auf Maßnahmen abstellt, mit denen die wirtschaftliche Erholung nach der derzeitigen COVID-19-Pandemie sichergestellt werden soll. Darüber hinaus beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf Aspekte, denen im Rahmen der gegenwärtig vorhandenen Ermessensspielräume nicht Rechnung getragen werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Dieser Vorschlag wird ohne gesonderte Folgenabschätzung vorgelegt, da er keine grundlegende Änderung der CRR und keine neuen Verpflichtungen für die Betroffenen beinhaltet. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der Maßnahmen, die durch diesen Vorschlag geändert werden, bereits in den Folgenabschätzungen zu den Verordnungen (EU) 2017/2395, (EU) 2019/876 und (EU) 2019/630 analysiert, mit denen die CRR in Punkten geändert wurde, die auch Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind. Der Vorschlag zielt vor allem darauf ab, angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation den Geltungsbeginn bestimmter CRR-Bestimmungen hinauszuschieben bzw. Maßnahmen vorzuziehen, die die Banken bei bestimmten Eigenmittelanforderungen entlasten, und Klarheit darüber zu schaffen, wie bestimmte Risikopositionen angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation eigenmittelrechtlich zu behandeln sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen hätten nur begrenzte Auswirkungen auf die Bürokratiebelastung der Banken und deren Kosten für die Anpassung der betrieblichen Abläufe, wobei davon auszugehen ist, dass die Kosten durch die Vorteile der erhöhten Eigenmittelverfügbarkeit aufgewogen würden. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird den Banken eine für die Eigenmittel günstigere Verfahrensweise ermöglicht, jedoch nicht vorgeschrieben.

Grundrechte

Die Union hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Vor diesem Hintergrund dürfte der Vorschlag keinerlei direkte Auswirkungen auf diese Rechte haben, wie sie in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die Unionsorgane keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel

Artikel 473a CRR enthält Übergangsbestimmungen, die es den Instituten ermöglichen, höhere Rückstellungen, die sich durch die Einführung eines Rechnungslegungsrahmens für erwartete Kreditverluste (Expected Credit Loss, „ECL“) gemäß IFRS 9 ergeben, teilweise wieder zu ihrem harten Kernkapital (CET1) hinzuzuaddieren. Diese Übergangsbestimmungen beinhalten eine statische und eine dynamische Komponente. Die statische Komponente gibt den Kreditinstituten die Möglichkeit, die CET1-Auswirkungen der durch die Einführung von IFRS 9 bedingten Erhöhung der buchmäßigen Rückstellungen am „Tag 1“ teilweise zu neutralisieren. Die dynamische Komponente ermöglicht es ihnen, die Auswirkungen der zusätzlichen (d. h. nach dem „Tag 1“ entstehenden) Erhöhung der Rückstellungen für finanzielle Vermögenswerte ohne Bonitätsbeeinträchtigung teilweise zu neutralisieren. Die bestehenden Übergangsbestimmungen gelten für den Zeitraum 2018 bis 2022.

Wird IFRS 9 während des COVID-19-bedingten Konjunkturabschwungs angewandt, könnten sich die ECL-Rückstellungen unvermittelt in erheblichem Umfang erhöhen, da es bei vielen Risikopositionen erforderlich werden könnte, die erwarteten Verluste über die gesamte Laufzeit einzukalkulieren. Um die Auswirkungen abzumildern, die ein unvermittelter Anstieg der ECL-Rückstellungen auf die Kreditvergabefähigkeit der Institute haben könnte, obgleich diese doch gerade in dieser Zeit besonders benötigt wird, sollte die Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen verlängert werden. Dadurch könnten die Institute mit Blick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie für die potenzielle Erhöhung ihres Rückstellungsbedarfs im Rahmen von IFRS 9 zusätzlich entlastet und gleichzeitig die Übergangsbestimmungen für die vor der COVID-19-Pandemie festgelegten ECL-Beträge beibehalten werden. Mit den Änderungen könnte somit der 2018 begonnene fünfjährige Übergangszeitraum neu festgesetzt werden. Der neue Übergangszeitraum wird es den Finanzinstituten also ermöglichen, die Kalibrierung der Regelungen, wonach ein Teil der höheren Rückstellungen wieder dem harten Kernkapital zugerechnet werden darf, über den Zeitraum 2020 bis 2024 hinweg anzupassen.

Die Übergangsbestimmungen werden im COVID-19-Kontext in Übereinstimmung mit den gezielten Änderungen 10 an den international vereinbarten Aufsichtsstandards ausschließlich im Hinblick auf die dynamische Komponente angepasst (Artikel 1 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags), um dem potenziellen Anstieg der ECL-Rückstellungen infolge der COVID-19-Pandemie zu begegnen. Um sicherzustellen, dass die zusätzliche Entlastung bei denjenigen ECL greift, die auf die Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, ohne dass übermäßige Komplexität entsteht, wird der Referenzzeitpunkt für eine etwaige Erhöhung der Rückstellungen, für die die verlängerten Übergangsbestimmungen wirksam würden, vom 1. Januar 2018 auf den 1. Januar 2020 verschoben, da davon auszugehen ist, dass zusätzliche Verluste der Institute von diesem Zeitpunkt an mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängen.

Artikel 473a Absatz 1 CRR enthält eine überarbeitete Formel für die Berechnung der ECL-Beträge, die dem CET1-Kapital wieder zugerechnet werden dürfen, wobei für die statische und die dynamische Komponente unterschiedliche Faktoren gelten. Während die Berechnung der statischen Komponente nach diesem Vorschlag unverändert bleibt, sollen für die dynamische Komponente eine verlängerte Übergangsfrist und ein überarbeiteter Anpassungsfaktor gelten.

Die in Artikel 473a Absätze 3 und 5 CRR genannten Stichtage für die Berechnung einer möglichen Erhöhung der ECL-Rückstellungen für Vermögenswerte ohne beeinträchtigte Bonität am Tag der Meldung, die dem CET1-Kapital wieder zugeschlagen werden dürfen, werden unter Berücksichtigung der überarbeiteten Formel in Absatz 1 und des neuen Stichtags geändert.

Der Übergangszeitraum für die statische Komponente in Artikel 473a Absatz 6 CRR wird angesichts der neuen Formel in Absatz 1 des genannten Artikels angepasst.

Mit einem neuen Absatz 6a werden die Übergangsbestimmungen für die dynamische Komponente gestreckt, womit es den Instituten möglich wird, jede Erhöhung der in den Jahren 2020 und 2021 erfassten neuen Rückstellungen für finanzielle Vermögenswerte ohne beeinträchtigte Bonität in voller Höhe wieder auf ihr CET1-Kapital anzurechnen. Der Betrag, der im Zeitraum 2022 bis 2024 wieder hinzugerechnet werden könnte, würde linear sinken.

Mit den Änderungen an Artikel 473a Absatz 7 CRR wird die Neuberechnung der Eigenmittelanforderungen vereinfacht. Statt der Neuskalierung aller durch Rückstellungen verminderten Risikopositionswerte sehen sie ein Standardrisikogewicht von 100 % für alle Beträge vor, die wieder dem harten Kernkapital zugerechnet werden.

Durch die Änderungen an Artikel 473a Absatz 9 CRR können sich Institute, die ursprünglich gegen die Übergangsbestimmungen optiert hatten, während des Übergangszeitraums jederzeit umentscheiden, sofern ihre zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat. Darüber hinaus gibt Artikel 473a Absatz 9 CRR den Instituten die Möglichkeit, nur die dynamische Komponente anzuwenden. Damit überwacht werden kann, wie viele Institute in der EU die Übergangsbestimmungen nutzen, werden die zuständigen Behörden schließlich verpflichtet, der EBA regelmäßig zu melden, bei wie vielen der von ihnen beaufsichtigten Institute dies der Fall ist.

Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite

Offizielle Exportversicherungsagenturen übernehmen in der Regel im Namen von Staaten Bürgschaften für Kredite, die zur Exportfinanzierung gewährt werden. Nach Artikel 47c CRR sind notleidende Kredite, die von solchen Agenturen abgesichert werden, in Bezug auf die Rückstellungsanforderungen günstiger gestellt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die in Abweichung von Artikel 47c Absatz 3 gewährte günstigere Behandlung auf Risikopositionen ausweitet, für die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – gegebenenfalls unter Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften – eine öffentliche Bürgschaft oder eine öffentliche Rückbürgschaft gewährt wurde. Damit würde der Tatsache Rechnung getragen, dass diese mit einer Bürgschaft abgesicherten Risikopositionen ein ähnliches Risikoprofil aufweisen (Artikel 1 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags).

Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote

Mit der CRR II wurde in die CRR ein neuer Artikel 92 Absatz 1a aufgenommen, der global systemrelevanten Instituten einen Puffer bei der Verschuldungsquote vorschreibt. Dieser Puffer sollte ursprünglich ab 1. Januar 2022 gelten. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und im Einklang mit dem vom BCBS beschlossenen neuen Umsetzungszeitplan wird der in Artikel 3 Absatz 5 CRR II festgelegte Geltungsbeginn um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben (Artikel 2 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags).

Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote

Mit der CRR II wurden auf der Grundlage des überarbeiteten Basler Standards Änderungen bei der Berechnung der Verschuldungsquote vorgenommen. Dabei wurde auch ein Ermessensspielraum eingeführt, um bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße vorübergehend unberücksichtigt lassen zu können (Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR). Diese Möglichkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt werden, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein entsprechendes Vorgehen rechtfertigen. Die etwaigen Auswirkungen eines solchen Ausschlusses von Risikopositionen werden durch einen in Artikel 429a Absatz 7 CRR festgelegten Mechanismus, der die geforderte individuelle Verschuldungsquote des Instituts unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erhöht, in vollem Umfang ausgeglichen.

Dieser Ermessensspielraum, der die wirksame Transmission geldpolitischer Maßnahmen erleichtern soll, soll zusammen mit der Anforderung an die Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 wirksam werden. Die derzeitige COVID-19-Krise hat jedoch gezeigt, dass der Ausgleichsmechanismus im Zweifelsfall zu restriktiv wäre und eine wirksame geldpolitische Transmission keineswegs erleichtern würde. Vielmehr könnten die Kreditinstitute durch den derzeitigen Ausgleichsmechanismus, was die Erhöhung ihrer Zentralbankreserven angeht, eingeschränkt werden. Folglich könnte der gegenwärtige Ausgleichsmechanismus die Kreditinstitute davon abhalten, Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank in einer Stresssituation in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie es erforderlich oder wünschenswert ist. Dies würde die wirksame Transmission geldpolitischer Maßnahmen beeinträchtigen und Institute letztlich zwingen, ihren Fremdkapitalanteil durch den Verkauf von Vermögenswerten, durch Einschränkung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft oder durch beides zu verringern, da sie die Höhe dieser Zentralbankreserven in einer Krise nur begrenzt steuern können.

Aufgrund dessen und da der Kommission in Artikel 511 CRR der Auftrag erteilt wird, einen Bericht vorzulegen, in dem sie unter anderem die Behandlung von Zentralbankreserven überprüft, spricht sich die Kommission dafür aus, den Ausgleichsmechanismus noch vor seinem Geltungsbeginn zu verändern (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags). Dadurch wird mehr Flexibilität geschaffen, um bei etwaigen künftigen Schocks und Krisen angemessen und gezielt handeln zu können, und der Maßnahme größere Wirksamkeit verliehen. Insbesondere werden Kreditinstitute, die von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, verpflichtet, die angepasste Verschuldungsquote nur einmal und zwar bei Ausübung des Ermessens zu berechnen. Dabei sind der Wert der anrechenbaren Zentralbankreserven und die Gesamtrisikopositionsmessgröße an dem Tag zugrunde zu legen, an dem die für das jeweilige Institut zuständige Behörde erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein entsprechendes Vorgehen rechtfertigen. Die angepasste Verschuldungsquote gilt für den gesamten Zeitraum, in dem der Ermessensspielraum ausgeübt wird, und bleibt in dieser Zeit anders als beim derzeitigen Ausgleichsmechanismus unverändert. Aufgrund der Änderungen am Ausgleichsmechanismus muss auch Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n geändert werden, damit alle anrechenbaren Zentralbankreserven ausgeklammert werden können und nicht nur jene aus der Zeit nach Wirksamwerden der entsprechenden Regelung (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags).

Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht

Mit der CRR II wurden Änderungen der eigenmittelrechtlichen Behandlung von „vorsichtig bewerteten Software-Vermögenswerten“ eingeführt, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts keine wesentlichen Auswirkungen hat. Die Institute werden nicht mehr verpflichtet sein, diese Software-Vermögenswerte von ihrem harten Kernkapital abzuziehen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR). Die EBA wurde beauftragt, den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten, in dem festgelegt wird, wie diese Ausnahme von der Abzugspflicht anzuwenden ist, indem definiert wird, für welche Software-Vermögenswerte sie gelten und welche Risikogewichtung zur Anwendung kommen soll (Artikel 36 Absatz 4 CRR). Der Geltungsbeginn der überarbeiteten Regelung für Software-Vermögenswerte wurde auf zwölf Monate nach Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards festgesetzt (Artikel 3 Absatz 7 CRR II).

Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der öffentlicher Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, wird der Geltungsbeginn geändert, damit die entsprechende Regelung schon früher, d. h. mit Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards, greifen kann (Artikel 2 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags).

Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen

Mit der CRR II wurde in Artikel 123 der CRR eine günstigere Regelung für bestimmte Darlehen eingeführt, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit unbefristetem Arbeitsvertrag gewährt. Diese günstigere Regelung wurde eingeführt, weil mit solchen Darlehen zusätzliche Garantien in Form der unbedingten Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers auf das Kreditinstitut verbunden sind. Durch die Anwendung dieser Regelung in der COVID-19-Pandemie würden die Institute einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute die günstigere Regelung schon während der COVID-19-Pandemie nutzen können, wird der Geltungsbeginn der Bestimmung vorgezogen (Artikel 2 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags).

Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur

Mit der CRR II wurde Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die angepassten Eigenmittelanforderungen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber KMU geändert (Faktor zur Unterstützung von KMU) und in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern eingeführt, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur). Diese Unterstützungsfaktoren ermöglichen eine günstigere Behandlung bestimmter Risikopositionen gegenüber KMU und Infrastrukturprojekten, um den Instituten einen Anreiz für eine umsichtige Erhöhung ihrer entsprechenden Kreditvergabe zu bieten. Im Kontext der COVID-19-Pandemie ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Banken weiterhin Kredite an KMU vergeben und Infrastrukturinvestitionen unterstützen. Deshalb wird der Geltungsbeginn der beiden in Artikel 3 der CRR II vorgesehenen Unterstützungsfaktoren vorgezogen (Artikel 2 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags).

2020/0066 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und die Richtlinie 2013/36/EU 12 des Europäischen Parlaments und des Rates bilden gemeinsam den aufsichtsrechtlichen Regulierungsrahmen für die in der Union tätigen Institute. Dieser Aufsichtsrahmen wurde nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 erlassen, beruht weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (kurz Basel III genannt) und hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für potenzielle Schwierigkeiten und mögliche künftige Krisen zu wappnen.

(2)Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im Aufsichtsrahmen zu beseitigen und einige für die Widerstandsfähigkeit der Institute grundlegende, noch nicht übernommene Elemente der weltweiten Finanzdienstleistungsreform umzusetzen. Mit einer dieser Änderungen, der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 , wurden Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die die Effekte des IFRS Finanzinstrumente (IFRS 9) auf die Eigenmittel abschwächen sollten. Durch die Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Pflicht zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente der Basel-III-Schlussfassung in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt wie u. a. eine neue Definition von Verschuldungsquote und ein Puffer für die Verschuldungsquote, um die Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie eine günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte, eine günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, ein geänderter Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und ein Faktor zur Unterstützung von Infrastrukturprojekten.

(3)Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen haben weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie in den Mitgliedstaaten wurden von öffentlicher Seite entschlossene Maßnahmen eingeleitet, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, diesen schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe zu überstehen.

(4)Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage zu spüren bekommen. Damit die Institute ihre Funktion auch weiterhin erfüllen und die Realwirtschaft unter diesen erschwerten Bedingungen finanzieren können, haben die zuständigen Behörden die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Kommission, Europäische Zentralbank und Europäische Bankenaufsichtsbehörde haben Interpretationen und Leitlinien zur Anwendung des Aufsichtsrahmens angesichts von COVID-19 16 ausgegeben und darin klargestellt, wie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgesehene Flexibilität genutzt werden kann. Auch der BCBS hat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung internationaler Standards ermöglicht. 17  

(5)Es ist wichtig, dass die Institute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird; der Regulierungsrahmen der EU erleichtert dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 würden zusätzlich zu der schon heute möglichen flexiblen Anwendung der bestehenden Vorschriften sicherstellen, dass der Aufsichtsrahmen und die verschiedenen in der COVID-19-Krise ergriffenen Maßnahmen reibungslos ineinandergreifen.

(6)Die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie und die Beispiellosigkeit der damit verbundenen Herausforderungen erfordern Sofortmaßnahmen, die bei den Instituten die Voraussetzungen dafür schaffen, Finanzmittel wirkungsvoll in Unternehmen und Haushalte zu lenken und den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schock abzufedern.

(7)Im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährte Bürgschaften von Staaten oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die nach den Bestimmungen zur Kreditrisikominderung in Teil 3 Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Sicherungsgeber anerkannt werden können, sind in ihrer risikomindernden Wirkung mit Bürgschaften der in Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Exportversicherungsagenturen vergleichbar. Es ist somit gerechtfertigt, die Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, die durch Bürgschaften von Staaten oder anderen öffentlichen Einrichtungen abgesichert sind, an die entsprechenden Anforderungen für notleidende Risikopositionen anzugleichen, für die Bürgschaften offizieller Exportkreditagenturen bestehen. Aus diesem Grund sollten Bürgschaften und Rückbürgschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unter Einhaltung der Beihilfevorschriften ausgereicht werden, wie Bürgschaften offizieller Exportkreditversicherungsagenturen behandelt werden.

(8)In der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Doch wird die Wirksamkeit dieser Bestimmung offenbar dadurch geschmälert, dass der mit einem vorübergehenden Ausschluss verbundene Ausgleichsmechanismus die Flexibilität verringern und dies die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies das Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. Um jede unerwünschte Konsequenz im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus zu vermeiden und die Wirksamkeit dieses Ausschlusses mit Blick auf etwaige künftige Schocks und Krisen sicherzustellen, sollte der Ausgleichsmechanismus geändert werden, bevor die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Verschuldungsquote gemäß dem Unionsrecht am 28. Juni 2021 zur Anwendung kommt. Solange die durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Bestimmungen zur Berechnung der Verschuldungsquote nicht angewandt werden, sollte der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission 18 eingefügte Artikel 429a weiter Anwendung finden.

(9)Für einen Großteil der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden den vom BCBS angenommenen internationalen Standards entsprechend durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt.

(10)Die Anwendung von IFRS 9 während des COVID-19-bedingten Konjunkturabschwungs könnte die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste ganz unvermittelt signifikant ansteigen lassen, da für viele Risikopositionen u. U. die über deren Laufzeit erwarteten Verluste einkalkuliert werden müssen. Am 3. April 2020 hat der BCBS eine flexiblere Umsetzung der Übergangsbestimmungen, die eine stufenweise Erfassung der Effekte von IFRS 9 vorsehen, vereinbart. Um die mögliche Volatilität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel bei einem signifikanten Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste infolge der COVID-19-Krise zu begrenzen, sollten die Übergangsbestimmungen auch im Unionsrecht verlängert werden.

(11)Um die möglichen Auswirkungen eines unvermittelten Anstiegs der genannten Rückstellungen auf die Fähigkeit der Institute zur Deckung des dringenden Kreditbedarfs ihrer Kunden abzuschwächen, sollten die Übergangsbestimmungen um zwei Jahre verlängert werden und sollte den Instituten gestattet werden, jeden Anstieg bei neuen Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die sie in den Jahren 2020 und 2021 für finanzielle Vermögenswerte mit unbeeinträchtigter Bonität erfassen, in voller Höhe wieder auf ihr hartes Kernkapital aufzuschlagen. Dies würde die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den möglichen Anstieg des Rückstellungsbedarfs bei Anwendung von IFRS 9 zusätzlich abmildern und gleichzeitig die vor der COVID-19-Pandemie für erwartete Kreditverluste geschaffenen Übergangsbestimmungen unangetastet lassen.

(12)Institute, die sich zuvor gegen die Nutzung der Übergangsbestimmmungen entschieden haben, können diese Entscheidung während des Übergangszeitraums mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde jederzeit rückgängig machen. Danach können die Institute bei entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung beschließen, die Übergangsbestimmungen nicht länger zu nutzen.

(13)Im März 2020 hat die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Central Bank Governors and Heads of Supervision – GHOS) den Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung der Basler Rahmenvereinbarung geändert. Während diese größtenteils noch in das Unionsrecht überführt werden muss, wurde die Anforderung, wonach global systemrelevante Institute über einen Puffer in Bezug auf ihre Verschuldungsquote verfügen müssen, durch die Verordnung (EU) 2019/876 und die darin enthaltenen Änderungen umgesetzt. Der Geltungsbeginn dieser Puffer-Anforderung sollte daher der internationalen Vereinbarung entsprechend um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Der in der Verordnung (EU) 2019/876 festgelegte Geltungsbeginn sollte entsprechend geändert werden, um für die in der Union niedergelassenen und außerhalb der Union tätigen Institute international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Durch die Verschiebung des Geltungsbeginns bliebe während des Aufschubs die Nichterfüllung dieses Puffers im Sinne von Artikel 141c der Richtlinie 2013/36/EU folgenlos, und gäbe es im selben Zeitraum auch keine Ausschüttungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 141b dieser Richtlinie.

(14)Angesichts der besonderen Absicherung bei Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wurde Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 mit dem Ziel geändert, derartigen Darlehen eine günstigere Behandlung zu ermöglichen. In der COVID-19-Pandemie würden die Institute dadurch einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute diese Bestimmung schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, sollte ihr Geltungsbeginn vorgezogen werden.

(15)Die in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Anpassung an risikogewichtete nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber KMU (der Faktor zur Unterstützung von KMU) wurden durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Darüber hinaus wurde durch diese Verordnung in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern vorgenommen, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (Faktoren zur Unterstützung von Infrastruktur). Da diese Unterstützungsfaktoren eine günstigere Behandlung bestimmter Risikopositionen gegenüber KMU und Infrastrukturprojekten ermöglichen, würde ihre Anwendung in der COVID-19-Pandemie den Instituten einen Anreiz geben, diesen Rechtsträgern mehr der dringend benötigten Kredite zur Verfügung zu stellen. Damit die Institute diese beiden Unterstützungsfaktoren schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, sollte ihr Geltungsbeginn vorgezogen werden.

(16)Um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben, wurde die aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der öffentlichen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderungen vorgezogen werden.

(17)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Kreditinstitute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig ihre Widerstandsfähigkeit zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)Damit die zur Abschwächung der COVID-19-Folgen beschlossenen außergewöhnlichen Unterstützungsmaßnahmen ihre volle Wirkung entfalten, d. h. den Bankensektor widerstandsfähiger machen und den Kreditinstituten einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe geben, muss sich der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen unmittelbar bemerkbar machen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Anpassungen am Aufsichtsrahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. 

(19)Dieser Dringlichkeit wegen sollte die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

(20)Die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 429a in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Buchstabe n erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„n) folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:“

b)In Absatz 7 erhalten die Definitionen von „EMLR“ und „CB“ folgende Fassung:

„EMLR = die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 samt der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen am Tag der in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten öffentlichen Erklärung und

CB = der Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe n infrage kommen, am Tag der in Absatz 5 Buchstabe a genannten öffentlichen Erklärung.“

2.Artikel 473a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:“

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:

a)bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):

ABSA = (A2,SA – t1) x f1 + (A4,SA – t2) x f2

Dabei ist

A2,SA = der nach Absatz 2 berechnete Betrag

A4,SA = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert

f1 = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor

f2 = der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor

t1 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,SA

t2 = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,SA

b)bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):

ABIRB = (A2,IRB – t1) x f1 + (A4,IRB – t2) x f2

Dabei ist

A2,IRB = der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde

A4,IRB = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden

f1 = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor

f2 = der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor

t1 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,IRB

t2 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,IRB"

b)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 ab dem 1. Januar 2020 oder – falls später – am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9.“

c)Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9 ab dem 1. Januar 2020 oder – falls später – am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechnet werden. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Betrag mit Null an.“

d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren:

a)0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b)0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c)0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d)0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.“

e)Der folgende Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:

a)1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b)1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c)0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d)0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,

e)0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.“

f)Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b wird gestrichen;

ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Wenn die in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 neuberechnet werden, erhält der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Betrag ABSA ein Risikogewicht von 100 %.”

g)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Während der in den Absätzen 6 und 6a genannten Zeiträume legen die Institute, die sich für die Anwendung der in diesem Artikel dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, zusätzlich zu den in Teil 8 verlangten Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.“

h)Absatz 9 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen.“

ii) In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A4 und t2 gleich null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen.“

iii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 2 nicht anzuwenden; in diesem Fall teilt es der zuständigen Behörde umgehend seine Entscheidung mit. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A2 und t1 gleich Null. Ein Institut kann seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen, wenn es zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA mindestens einmal jährlich mit, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute diesen Artikel anwenden.“

3.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 500a
Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen

Abweichend von Artikel 47c Absatz 3 gelten die in Artikel 47c Absatz 4 festgelegten Faktoren bis zum [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung + 7 Jahre] auch für den Teil der notleidenden Risikoposition, der durch die Bürgschaft eines in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten anerkennungsfähigen Sicherungsgebers abgesichert ist, sofern diese Bürgschaft oder Rückbürgschaft im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen für Kreditnehmer in der COVID-19-Pandemie gestellt wird und – sofern relevant – mit den Unionsregeln für staatliche Beihilfen in Einklang steht.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2019/876

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/876 wird wie folgt geändert:

1.Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]:

a)Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten an Rentenempfänger oder Beschäftigte;

b)Nummer 133 im Hinblick auf die in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Anpassung an risikogewichtete nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber KMU;

c) Nummer 134 im Hinblick auf die in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen über die Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren.“

2.Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b dieser Verordnung gilt im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte neue Eigenmittelanforderung für G-SRI ab dem 1. Januar 2023.”

3.Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Artikel 1 Nummer 18 dieser Verordnung, der die Bestimmung zu der Ausnahme vom Abzug aufsichtsrechtlich bewerteter Software-Vermögenswerte enthält, gilt im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten technischen Regulierungsstandards.

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Sie gilt mit Ausnahme des in Absatz 3 genannten Punkts ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].

3.Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung, mit dem der in Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung vorgesehene Ausgleichsmechanismus bei einem vorübergehenden Ausschluss bestimmter Reserven bei der Zentralbank geändert wird, gilt ab dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
(2)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3)    Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).
(4)    Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).
(5)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Erläuternde Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsrahmenvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern (Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise), COM(2020) 169 vom 28.4.2020.
(7)    Die Fristverlängerung gilt sowohl für die Umsetzung der überarbeiteten risikobasierten Eigenmittelanforderungen als auch die überarbeiteten Vorschriften zur Verschuldungsquote.
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final vom 13.3.2020).
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bewältigung der Coronavirus-Krise: Jeden verfügbaren Euro einsetzen, um Menschenleben zu schützen und Existenzgrundlagen zu sichern (COM(2020) 143 final vom 2.4.2020).
(10)    Siehe Pressemitteilung „Basel Committee sets out additional measures to alleviate the impact of Covid-19” vom 3. April 2020 unter: https://www.bis.org/press/p200403.htm .
(11)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(13)    Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).
(14)    Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).
(15)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(16)    Hierzu zählen die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Erläuternde Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern - Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise (COM(2020)169 vom 28.4.2020); die Pressemitteilung „ECB Banking Supervision provides further flexibility to banks in reaction to coronavirus“ und die dazugehörigen FAQs vom 20. März 2020, https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr200320~4cdbbcf466.en.html ; Die Erklärung der EBA vom 25. März 2020, wie die Aufsichtsvorschriften zu Ausfall, Stundung und IFRS 9 angesichts der COVID-19-Maßnahmen anzuwenden sind. Abrufbar unter: https://eba.europa.eu/eba-provides-clarity-banks-consumers-application-prudential-framework-light-covid-19-measures .
(17)    Siehe Pressemitteilung „Basel Committee sets out additional measures to alleviate the impact of Covid-19“ vom 3. April 2020. Abrufbar unter: https://www.bis.org/press/p200403.htm.
(18)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).